BGH Urteil vom 01.03.2004 – II ZR 88/02
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
ja nein
Verkündet am: 1. März 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB §§ 195, 276 Abs. 1 Fb, 278 a.F.; HGB § 161 Abs. 1; ZPO §§ 253 Abs. 2, 270 Abs. 3, 207 a.F.
a) Beruht der wirtschaftliche Anlageerfolg eines geschlossenen Immobilien- fonds allein auf der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Vermie- tung oder Verpachtung des Anlageobjekts, so ist in dem Anlageprospekt deutlich auf mögliche, der Erreichbarkeit dieser Einnahmen entgegenstehen- de Umstände und die sich hieraus für die Anleger ergebenden Risiken hin- zuweisen.
b) Wird die Übermittlung einer Klageschrift per Telefax aus vom Übersender nicht zu vertretenden Gründen unterbrochen und werden die fehlenden Sei- ten noch am selben Tag ebenfalls per Telefax übersandt, liegt dem Gericht eine die Erfordernisse des § 253 Abs. 2 ZPO erfüllende Klageschrift vor, auch wenn in der Folge die beiden Sendungen nicht zusammengeführt wer- den.
BGH, Urteil vom 1. März 2004 - II ZR 88/02 - Kammergericht
LG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 1. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Klägers zu 1 wird das Urteil des
3. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. Januar 2002 im
Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als die Klage des
Klägers zu 1 gegen den Beklagten zu 1 abgewiesen worden ist.
2. Auf die Berufung des Klägers zu 1 wird unter Zurückweisung
des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Berlin vom 9. August 2000 wie folgt abgeän-
dert:
a) Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger zu 1
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:9)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:9)(cid:11)(cid:9)
42.130,45
DM) nebst 4 % Zinsen seit dem
17. Januar 2000 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübertra-
gung des vom Kläger zu 1 gehaltenen Anteils an der B.
Grundstücksverwaltungs GmbH D.
KG.
b) Es wird festgestellt, daß sich der Beklagte zu 1 mit der
Rücknahme des vom Kläger gehaltenen Anteils an der
B. Grundstücksverwaltungs GmbH D.
KG im Verzug der Annahme befindet.
3. Von den Gerichtskosten des 1. Rechtszugs tragen der Kläger
zu 1 31,4 %, der Kläger zu 2 56 % und der Beklagte zu 1
6,3 %. Im übrigen bleibt bzgl. der Gerichtskosten wegen des
Ruhens des Verfahrens gegenüber der Beklagten zu 3 eine
spätere Entscheidung vorbehalten.
Von den Gerichtskosten des 2. und 3. Rechtszugs tragen der
Kläger zu 1 83,4 % und der Beklagte zu 1 16,6 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1 im
1. Rechtszug trägt der Beklagte zu 1 14,3 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 im
1. Rechtszug trägt der Kläger zu 2 56 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2, 4, 5, 6
und 7 im 1. Rechtszug trägt der Kläger zu 1 44 % und der Klä-
ger zu 2 56 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1 im 2. und
3. Rechtszug trägt der Beklagte zu 1 16,6 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2, 4, 5, 6 und 7
im 2. und 3. Rechtszug trägt der Kläger zu 1.
Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten
selbst.
Hinsichtlich der Beklagten zu 3 bleibt wegen des Ruhens des
Verfahrens ein Ausspruch über die außergerichtlichen Kosten
einer späteren Entscheidung vorbehalten.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger zu 1, der sich ebenso wie der Kläger zu 2 an einem ge-
schlossenen Immobilienfonds beteiligt hat, hat von den Beklagten zu 1 bis 7
Schadensersatz aus typisierter Prospekthaftung, aus Verschulden bei Vertrags-
verhandlungen sowie wegen Verletzung von Auskunftspflichten bei der Anlage-
vermittlung in Höhe seiner Kommanditeinlage verlangt, Zug um Zug gegen
Rückübertragung seines Gesellschaftsanteils. Am Revisionsverfahren ist nur
noch der Kläger zu 1 (im folgenden: Kläger) und der Beklagte zu 1 (im folgen-
den: Beklagter) beteiligt.
Mit Kommanditeinlagen von jeweils 50.000,00 DM gründeten der Be-
klagte sowie der ehemalige Beklagte zu 2 und die Dr. H. Grundstücksge-
sellschaft mbH als persönlich haftende Gesellschafterin, deren Geschäftsführer
der Beklagte war, die Dr. H. Grundstücksgesellschaft mbH & Co.
I. KG
(im
folgenden: Fonds KG) mit dem Zweck des Erwerbs
und der Verpachtung
jeweils einer Seniorenresidenz
in C. und G..
Die beiden Investitionsobjekte sollten von der Dr. H. Grundstücksgesell-
schaft & Co.
In.- und B. KG, deren persönlich haftende Ge-
sellschafterin ebenfalls die Dr. H. Grundstücksgesellschaft mbH war, er-
richtet werden.
Mit Beitrittserklärung vom 18. Dezember 1996, angenommen durch die
Beklagte zu 3, eine Steuerberatungsgesellschaft, welche ebenfalls mit einer
Einlage an der Fonds KG beteiligt und zur Aufnahme weiterer Gesellschafter
durch Abschluß schriftlicher Beitrittsverträge ermächtigt war, erklärte der Kläger
seine Beteiligung als Kommanditist an der Fonds KG
in Höhe von
80.000,00 DM mit einem zusätzlichen Agio von 3 %. Grundlage des Beitritts
des Klägers war ein von der Fonds KG (später umfirmiert in B. Grund-
stücksverwaltungs
GmbH
&
Co.
D. I. KG)
im
November
1996 herausgegebener Prospekt sowie eine unter dem Briefkopf der Beklagten
zu 3 gefertigte Leistungsbilanz der Dr. H. Grundstücksgesellschaft mbH &
Co.
In.- und B. KG mit Angaben über die von dieser
in den
Jahren 1992 - 1995 betreuten Immobilienfonds und als Bauträger errichteten
Objekte. In dem Prospekt werden neben den beiden Projekten des Fonds die
beteiligten Partner und ausdrücklich auch die Firmengruppe des Beklagten vor-
gestellt. Hinsichtlich der Rentabilität der angebotenen Beteiligungen wird u.a.
folgendes ausgeführt:
"Die Pachteinnahmen führen zu Überschüssen der Beteiligungs-
gesellschaft. Der voraussichtliche Überschuß beträgt im Rumpf-
jahr 1998 3 %, ab 1999 6,25 % p.a.; prognostizierte Steigerung
auf 10 % p.a. in 2019. ...
Die Vorgesellschaft hat für beide Seniorenresidenzen zwanzig-
jährige Pachtverträge mit Betriebsgesellschaften der Ku. Be.
Unternehmensgruppe mit zweimal fünf Jahren Verlängerungsop-
tion abgeschlossen. ...
Die Pachtzahlung der Betriebsgesellschaften wird durch 5jährige
Pachtgarantien
der
K. Beratungs-
und
Beteili-
gungsgesellschaft mbH abgesichert, die mit Bankbürgschaften
von
DM 1.200.000,-
(Seniorenresidenz
C.)
und
DM 650.000,- (Seniorenresidenz G.) unterlegt sind."
Im Prospekt befindet sich auch eine Aufstellung "Investitionsplan und
Finanzierung", aus der sich ergibt, daß bei Gesamtprojektkosten von
63,6 Mio. DM u.a. auf Eigenkapitalbeschaffung ohne nähere Spezifizierung ca.
6,7 Mio. DM, auf Agio und Damnum 4,5 Mio. DM, auf Pachtgarantie/-bürgschaft
1,23 Mio. DM, auf Vermittlung von Fremdfinanzierung 0,7 Mio. DM, auf Fremd-
kapitalnebenkosten und Zinsgarantie ca. 0,4 Mio. DM sowie auf Vergütungen
für Komplementär- und Geschäftsführung 2,2 Mio. DM Ausgaben entfallen, so
daß den eigentlichen Erwerbs- und Baukosten für die Seniorenresidenzen über
25 % der Gesamtsumme für andere Ausgaben gegenüberstehen.
Des weiteren findet sich unter der Überschrift "Haftungsvorbehalt" u.a.
folgende Klausel:
"Eventuelle vertragliche oder vertragsähnliche Schadensersatzan-
sprüche des Anlegers gegen die vorgenannten Personen oder
Gesellschaften, insbesondere aus Verschulden bei Vertrags-
schluß, positiver Vertragsverletzung oder konkludentem Berater-
vertrag, verjähren vorbehaltlich kürzerer gesetzlicher oder ver-
traglicher Fristen spätestens nach drei Jahren seit seinem Beitritt
zur Gesellschaft."
Die Geschäfte der Fonds KG entwickelten sich nicht wie erwartet. Die
Gebäude wurden nicht innerhalb der geplanten Zeit fertiggestellt. Die für den
1. November 1997 vorgesehene Übergabe der Seniorenresidenz in G. an
die Pächterin erfolgte erst am 15. Juni 1998, die Residenz C. wurde statt
am 1. Januar 1998 erst am 18. Februar 1999 übergeben. Im Oktober 1999 wa-
ren im Objekt C. nur 22 von 86 Wohnungen vermietet, im Objekt G.
nur 36 von 72 Wohnungen. Für das Objekt C. waren bis dahin keinerlei
Pachtzahlungen, für das Objekt in G. nur ein Teil der Pacht entrichtet wor-
den, weshalb die Pachtverträge fristlos gekündigt wurden. Die nach dem Pro-
spekt vorgesehenen Bankbürgschaften zur teilweisen Absicherung der Pacht-
garantien wurden zwar erbracht, mußten jedoch in der Folge zur Besicherung
eines Hypothekendarlehens an die finanzierende Bank abgetreten werden, weil
sich die Fonds KG mit den auf dieses Darlehen geschuldeten Rückzahlungen
seit April 1999 im Rückstand befand. Die fünfjährigen Pachtgarantien selbst
erwiesen sich als wertlos, weil die ebenfalls mit der Unternehmensgruppe des
Beklagten
zusammenhängende
K. Beratungs-
und
Beteili-
gungsgesellschaft mbH (im folgenden: K.) nicht mehr zahlungsfähig war. Die
nach der Prognoserechnung im Prospekt erwarteten Ausschüttungen im Jahr
1998 und 1999 erfolgten dementsprechend nicht.
Über das Vermögen der ursprünglichen Komplementärin der Fonds KG
sowie weiterer Firmen des Beklagten wurde in diesem Zusammenhang das In-
solvenzverfahren eröffnet.
Der Kläger ist der Ansicht, daß der Beteiligungsprospekt in verschiede-
nen Punkten fehlerhaft und unvollständig sei. Insbesondere seien die der Wirt-
schaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegten Jahrespachten von Anfang an
nicht realisierbar gewesen, weil die jeweils zugrunde gelegte Miete die ortsübli-
che Miete für vergleichbare Objekte um 100 % überstiegen habe, was den
Initiatoren der Fonds KG bewußt gewesen sei. Es sei auch nicht ausreichend
auf die wirtschaftliche Verflechtung der Projektbeteiligten und die damit einher-
gehenden Risiken hingewiesen worden; so sei u.a. der Beklagte bereits zum
Zeitpunkt der Prospektierung an der K. beteiligt gewesen, welche die Pacht-
garantie übernommen hatte. Zudem seien die Pachtgarantien bei beiden Ob-
jekten nur zur Hälfte des Jahrespachtzinses durch Pachtbürgschaften gesichert
und die hierfür aufgewendeten Kosten mit 66 % der verbürgten Summe viel zu
hoch gewesen. Schließlich seien die Anleger im Prospekt nicht darauf hinge-
wiesen worden, welche Risiken die im Investitionsplan veranschlagten sog.
"weichen Kosten" mit sich brächten; zumindest hätten die Projektinitiatoren die
Notwendigkeit, den Umfang und die Kriterien der Bewertung der erbrachten
Leistungen begründen und im Prospekt darstellen müssen.
Der Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, die Prospektangaben
seien hinreichend und zutreffend. Er wendet ein, daß er keine Verantwortung
für die Kalkulation trage, welche der Pachtzusage der Pächter zugrunde liege.
Da die Fonds KG nicht den Betrieb der Seniorenresidenzen übernommen habe,
liege nicht bei ihr das Ertragsrisiko, so daß sich der Prospekt nicht damit habe
befassen müssen, welche Mietpreise für eine Rentabilität des Betriebes erfor-
derlich seien. Im übrigen wird die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Prospekt - zum
Zeitpunkt des Beitritts des Klägers - weder unrichtige Angaben enthalte noch
hinsichtlich aufklärungsbedürftiger Punkte unvollständig sei. Im übrigen seien
Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinn verjährt. Die dreijährige Ver-
jährungsfrist habe mit Ablauf des 20. Dezember 1999 geendet, während die
Klage erst am 21. Dezember 1999 eingereicht worden sei. Eine Unterbrechung
der Verjährung nach § 209 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. § 270 Abs. 3 ZPO a.F. sei
nicht eingetreten.
Dem lag zugrunde, daß die insgesamt 47 Seiten umfassende Klage-
schrift am 20. Dezember 1999 durch das Büropersonal des Prozeßbevollmäch-
tigten des Klägers per Telefax in der Zeit von 15.43 Uhr bis 15.56 Uhr an das
Landgericht gesendet wurde. Nach einem Abbruch des Sendevorgangs, des-
sen Ursache nicht feststeht, ergab eine telefonische Rückfrage beim Landge-
richt, daß dort noch die Seiten 1 und 2 sowie die Seite 35 fehlten. Daraufhin
wurden am selben Tag um 16.18 Uhr vom Büro des Prozeßbevollmächtigten
des Klägers an das Landgericht jedenfalls drei Seiten per Telefax gesendet,
gelangten jedoch in der Folge nicht zu den Akten.
Das Berufungsgericht hat dem Grunde nach einen Anspruch des Klägers
aus typisierter Prospekthaftung bejaht, diesen jedoch als verjährt angesehen,
weil durch die unvollständige Übersendung des Telefaxes das Erfordernis der
Einreichung einer Klageschrift i.S. von § 253 ZPO nicht gewahrt gewesen sei,
und hat demgemäß die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Der
Senat hat das Rechtsmittel nur insoweit angenommen, als es sich gegen die
Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 1 richtet.
Das Verfahren gegen die Beklagte zu 3 ruht derzeit, nachdem über ihr
Vermögen am 11. April 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt im Umfang der Annahme zur Aufhebung des Urteils
und zur Verurteilung des Beklagten.
I. Mit Recht hat das Berufungsgericht eine Verantwortlichkeit des Be-
klagten als Initiator und Gründungskommanditist der Fonds KG für den Inhalt
des Beteiligungsprospekts angenommen (st.Rspr. vgl. BGHZ 83, 223; 115, 214,
218; zuletzt Sen.Urt. v. 15. Dezember 2003 - II ZR 244/01, ZIP 2004, 312, 313).
II. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht Fehler des Beteiligungspro-
spekts festgestellt, für welche der Beklagte haftet.
1. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungs-
grundsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, welcher im allge-
meinen die wesentliche Unterrichtungsmöglichkeit für einen Beitrittsinteressen-
ten darstellt, ein zutreffendes und vollständiges Bild über sämtliche Umstände
zu vermitteln, welche für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind (BGHZ
79, 337, 344 f.; 123, 106, 109 f.; Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, ZIP
2000, 296, 297). Die angesprochenen Interessenten dürfen sich daher auf die
Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in einem solchen Prospekt verlas-
sen und davon ausgehen, daß die insoweit unmittelbar Verantwortlichen den
Prospekt mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft haben und daß darin über alle
Umstände aufgeklärt wird, die für den Entschluß, sich als Kommanditist zu be-
teiligen, von wesentlicher Bedeutung sind (BGHZ 71, 284, 287 f.).
2. Diesen Anforderungen wird der Prospekt nicht gerecht.
a) Angesichts des Umstandes, daß der Erfolg einer Geldanlage bezüg-
lich der beiden Seniorenresidenzen allein auf einer langjährigen gesicherten
Pachtzahlung beruhte und nur so die erwarteten Ausschüttungen an die betei-
ligten Gesellschafter zu erwirtschaften waren, war es für die Gründer und In-
itiatoren des Fonds nicht ausreichend, nur langjährige Pachtverträge abzu-
schließen; vielmehr war bei dieser Sachlage auch die konkrete Möglichkeit der
Erwirtschaftung der zugesagten Pachtzahlungen einer eigenen Prüfung durch
die Gründungsgesellschafter zu unterziehen. Dies gilt um so mehr, als die zur
Absicherung gestellte Bankbürgschaft für die Pachtgarantien nur eine halbe
Jahrespacht je Objekt ausmachte und zudem im Gegenzug hierfür Aufwendun-
gen in Höhe von jeweils 66 % der Garantiesumme an die Garantiegeberin aus
dem Fondsvermögen zu erbringen waren und damit der reale Wert der Bank-
bürgschaften gerade noch je zwei Monatspachten entsprach. Aus diesen Grün-
den stand und fiel der wirtschaftliche Erfolg des Fonds allein mit der Frage der
langfristigen Erzielbarkeit der angesetzten Mieterlöse, weil nur in diesem Fall
die Pächterin der Seniorenresidenzen die von ihr eingegangenen Pachtverträge
auf Dauer erfüllen konnte. Hierzu hat das Berufungsgericht in rechtsfehlerfreier
Weise festgestellt, daß die für eine Zahlung der jeweiligen Monatspacht erfor-
derlichen Mieten in den Seniorenresidenzen teilweise um bis zu 100 % über
den ortsüblichen Vergleichsmieten für "betreutes Wohnen" im Jahr 1996 lagen
und daher nicht erzielbar waren. Hieraus ergibt sich, daß der Beklagte oder die
anderen Gründer und Initiatoren des Fonds entweder die hier erforderliche
Plausibilitätsprüfung nicht durchgeführt haben oder aber auf das aus der Dis-
krepanz zwischen den für die Seniorenresidenzen zugrunde gelegten Mieten
und der ortsüblichen Vergleichsmiete sich ergebende Anlegerrisiko nicht hinrei-
chend im Prospekt aufmerksam gemacht haben. Ebenso gilt dies für die nur
geringe Werthaltigkeit der zur Absicherung angeführten Bankbürgschaften.
b) Unvollständig und damit fehlerhaft ist der Prospekt zusätzlich deswe-
gen, weil potentielle Anleger nicht in der erforderlichen Klarheit über die soge-
nannten "weichen Kosten" des Anlageprojekts in Kenntnis gesetzt wurden.
Zwar sind in der Aufstellung "Investitionsplan und Finanzierung" die Kosten,
Vergütungen und Honorare tabellenartig aufgeführt, jedoch so unübersichtlich
und unstrukturiert, daß jedenfalls ein durchschnittlicher Anleger daraus kaum
erkennen konnte, daß beispielsweise allein die Vorausfinanzierung mit erhebli-
chen Zusatzkosten, wie Vermittlungskosten, einer Zwischenfinanzierungsbürg-
schaft sowie Fremdkapitalnebenkosten und Zinsgarantie, belastet ist, welche
noch einmal über 65 % der erforderlichen Zinsaufwendungen ausmachen. In
gleicher Weise gilt dies für die nicht näher spezifizierten Kosten für "Schlie-
ßungsgarantie", "Treuhandschaft", "Mittelverwendungskontrolle", "Sonstige Ko-
sten" und "Liquiditätsreserve", welche zusammen über 1,2 Mio. DM betragen,
deren Entstehung und Verwendung letztlich unklar bleibt und wodurch die
Chance auf eine mögliche Rentabilität der Geldanlage zusätzlich gemindert
wird (vgl. hierzu Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, ZIP 2000, 1296, 1298).
III. Nach der ständigen Rechtsprechung, an welcher der Senat festhält,
entspricht es der Lebenserfahrung, daß ein Prospektfehler für die Anlageent-
scheidung ursächlich geworden ist (BGHZ 79, 337, 346; BGHZ 84, 141, 148;
Sen.Urt. v. 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1653). Entscheidend
ist insoweit, daß durch unzutreffende oder unvollständige Informationen des
Prospekts in das Recht des Anlegers eingegriffen worden ist, in eigener Ent-
scheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in das
Projekt investieren will oder nicht (Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 aaO, S. 1297;
Sen.Urt. v. 15. Dezember 2003 - II ZR 244/01, ZIP 2004, 312, 313). Anhalts-
punkte dafür, daß der Kläger bei vollständiger Aufklärung sich dennoch für die
Anlage entschieden hätte, sind von dem Beklagten nicht vorgetragen worden
und auch sonst nicht ersichtlich, so daß die weiteren Einwendungen des Klä-
gers gegen den Prospektinhalt dahinstehen können.
IV. Entgegen der Ansicht des Kammergerichts ist der Schadensersatz-
anspruch des Klägers nicht verjährt, weil mit der Übermittlung der Klageschrift
per Telefax am 20. Dezember 1999 an das Landgericht die Verjährung gemäß
§ 209 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. §§ 270 Abs. 3, 207 ZPO a.F. rechtzeitig unterbro-
chen worden ist, so daß dahinstehen kann, ob der Beklagte nicht nur aus typi-
sierter Prospekthaftung, sondern auch wegen Verschulden bei Vertragsver-
handlungen haftet. Aus denselben Gründen kann offen bleiben, ob die gemäß
§ 195 BGB a.F. noch geltende Verjährungsfrist von 30 Jahren für Ansprüche
aus Verschulden bei Vertragsschluss (Sen.Urt., BGHZ 88, 222, 227) hier nach
den Bedingungen des Anlageprospekts wirksam auf drei Jahre verkürzt werden
konnte (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003 - III ZR 118/03).
1. Unabhängig davon, ob gemäß der Klausel der Beitrittserklärung, wo-
nach ein Beitritt erst mit Zahlung der ersten Rate nebst Agio wirksam wird, die-
se erst später erfolgt ist - das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellungen
getroffen - begann die dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche aus typisierter
Prospekthaftung (Sen.Urt. v. 18. Dezember 2000 - II ZR 84/99, ZIP 2001, 369;
Sen.Urt. v. 7. Juli 2003 - II ZR 18/01, ZIP 2003, 1536, 1537) frühestens mit der
Annahme der Beitrittserklärung am 19. Dezember 1996 und lief dann zumindest
2. Die Verjährung wurde durch die am 20. Dezember 1999 beim Landge-
richt in zwei Teilen als Telefax eingegangene Klageschrift in Verbindung mit der
demnächst erfolgten Zustellung (§ 270 Abs. 3 ZPO a.F.) rechtszeitig unterbro-
chen.
Zwar
lag nach der unvollständigen "Erstsendung", begonnen um
15.43 Uhr, dem Gericht zunächst keine die Erfordernisse des § 253 Abs. 2 ZPO
erfüllende Klageschrift vor, weil diese ohne die Seiten 1 und 2 übertragen wor-
den ist, auf denen sich die Parteibezeichnungen und die Anträge befinden. Je-
doch steht aufgrund der inhaltlich zusammenpassenden Sende- und Emp-
fangsprotokolle fest, daß aus dem Büro des Prozeßbevollmächtigten des Klä-
gers am 20. Dezember 1999 um 16.18 Uhr drei Seiten an dasselbe Faxgerät
des Landgerichts wie die Erstsendung übermittelt worden sind. Daß es sich bei
der ersten übermittelten Seite um die Seite 1 der Klageschrift handelt, geht aus
der auf dem Sendeprotokoll verkleinert abgedruckten Kopie eindeutig hervor.
Nach alledem kann es, im Zusammenhang mit den weiteren Umständen, was
der Senat auch selber entscheiden kann, nach dessen Überzeugung nicht
zweifelhaft sein, daß es sich bei der zweiten Faxsendung insgesamt um die
fehlenden Seiten der Erstsendung handelte.
Nach Eingang der "Zweitsendung" lag dem Landgericht die Klageschrift
vollständig vor. Das hier verwirklichte Risiko, daß die beiden Teile des Schrift-
satzes - obgleich alle Seiten der Klageschrift in der Fußzeile den Aufdruck auf-
wiesen:
"Klage gegen Dr. H. u.a. wegen G. und C.1.rtf" - offen-
sichtlich infolge von zehn weiteren, zwischenzeitlich eingegangenen Faxsen-
dungen und möglicherweise aufgrund des dazwischen liegenden Dienstendes
an diesem Arbeitstag auch in der Folge nicht zusammengefügt worden sind und
die "Zweitsendung" danach sogar unauffindbar blieb, darf entgegen der Ansicht
des Berufungsgerichts nicht auf den Nutzer des Mediums Telefax abgewälzt
werden. In diesem Fall liegt die entscheidende Ursache in der Sphäre des Ge-
richts und ist nicht vom Kläger zu vertreten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Mai
1985 - 1 BvR 370/84, NJW 1986, 244, 245); denn immerhin befanden sich
sämtliche Teile der Klageschrift spätestens am 20. Dezember 1999, etwa ab
16.20 Uhr, wenn auch nach Dienstschluß, im Gewahrsam des Landgerichts
B.. Wenn das Berufungsgericht diesbezüglich allein darauf abstellt, daß die
beiden Telefaxsendungen nicht das Erfordernis der Einreichung einer Klage-
schrift erfüllt hätten, ist dies ein bloß formaler Standpunkt, der sich zudem ver-
bietet, wenn Verzögerungen bei der Entgegennahme der Sendung auf Störun-
gen beruhen können, die der Sphäre des Gerichts zuzurechnen sind (BVerfG,
Beschl. v. 1. August 1996 - I BvR 121/95, NJW 1996, 2857). Erst recht erfordert
der Begriff der Einreichung der Klage nicht die Entgegennahme durch einen
zuständigen Beamten der Geschäftsstelle (BVerfG, Beschl. v. 3. Oktober 1979
- 1 BvR 726/78, NJW 1980, 580).
Röhricht
Goette
Kraemer
Graf
Strohn