BGH Beschluss vom 08.12.2009 – XI ZB 25/09
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Dezember 2009
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Wiechers und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias
am 8. Dezember 2009
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden der Beschluss des
5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Juni
2009 und der Beschluss des Landgerichts München I vom
5. März 2009, soweit er das auf Verletzung eines Bera-
tungsvertrages gestützte Klagebegehren gegen die Beklag-
te zu 3) betrifft, aufgehoben.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
5.750 €.
Gründe
I.
Die klagende Partei macht unter anderem Schadensersatzansprüche
gegen die Beklagte zu 3) (nachfolgend: Beklagte) wegen fehlerhafter Anlagebe-
ratung im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der F.
Medienfonds GmbH und Co. KG (nachfolgend: Fonds) geltend, weil die
Beklagte in mehrfacher Weise ihrer Pflicht zur anleger- und anlagegerechten
Beratung schlecht erfüllt habe.
Unter dem Aktenzeichen KAP 2/07 ist beim Oberlandesgericht München
ein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) an-
hängig, das einzelne Fragen zur Richtigkeit und Vollständigkeit des für den
Fonds herausgegebenen Prospektes zum Gegenstand hat. Nach Bekanntma-
chung des Musterverfahrens im Klageregister hat das Landgericht München I
das Verfahren hinsichtlich des vorliegenden Streitverhältnisses nach § 7 Abs. 1
KapMuG ausgesetzt, weil das im Musterverfahren zu klärende Feststellungsziel
der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Prospektes vorgreiflich sei.
Die sofortige Beschwerde der klagenden Partei gegen diesen Beschluss
hat das Beschwerdegericht als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im
Wesentlichen ausgeführt: Der Aussetzungsbeschluss des Landgerichts unter-
liege gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG keinem Rechtsmittel. Die Beschwerde
sei auch nicht nach § 252, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit der Begründung zuläs-
sig, im vorliegenden Streitverhältnis sei der Anwendungsbereich des § 7
KapMuG nicht eröffnet. Auch wenn die Beklagte nicht Musterbeklagte in dem
Musterverfahren sein könne, weil gegen sie kein Schadensersatzanspruch we-
gen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinforma-
tionen geltend gemacht werde, nehme sie doch den Status einer Beigeladenen
nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG ein. Der Begriff der Beteiligtenfähigkeit sei weit
auszulegen und beziehe alle Parteien in das Musterverfahren ein, für deren
Rechtsverhältnis das Feststellungsziel des Musterverfahrens von entschei-
dungserheblicher Relevanz sei.
Mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde
begehrt die klagende Partei die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-
haft, da das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Der Statthaftigkeit der
Rechtsbeschwerde steht - wie der erkennende Senat bereits mit Beschluss vom
16. Juni 2009 entschieden hat (XI ZB 33/08, WM 2009, 1359, Tz. 7 ff.) - § 7
Abs. 1 Satz 4 KapMuG nicht entgegen, da Rechtsstreitigkeiten aus einem Bera-
tungsvertrag, in denen kein Musterfeststellungsantrag nach § 1 KapMuG ge-
stellt werden kann, von § 7 Abs. 1 KapMuG von vornherein nicht erfasst wer-
den. Die Entscheidung des Landgerichts ist daher entgegen der Ansicht des
Beschwerdegerichts rechtsmittelfähig (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009
aaO, Tz. 16).
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Soweit das Landgericht die
Aussetzung auf § 7 Abs. 1 KapMuG gestützt hat, ist die Aussetzung rechtsfeh-
lerhaft, weil das Streitverhältnis der Parteien nicht Gegenstand eines Muster-
klageverfahrens sein kann (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 aaO,
Tz. 17).
Soweit das Landgericht die Aussetzung auf § 148 ZPO gestützt hat, lie-
gen die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach dieser Vorschrift nicht vor,
da die Frage der Fehlerhaftigkeit des Prospektes für eine Haftung der Beklag-
ten nicht vorgreiflich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 18).
3. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des Beschwerde-
verfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom
Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unter-
liegende Partei zu tragen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 aaO,
Tz. 19 m.w.N.).
Wiechers Müller Ellenberger
Maihold Matthias
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 05.03.2009 - 29 O 19785/08 -
OLG München, Entscheidung vom 08.06.2009 - 5 W 1296/09 -