BGH Urteil vom 08.12.2009 – XI ZR 185/08
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Dezember 2009
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,
Maihold und Dr. Matthias
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Bamberg vom 4. Juni 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechts-
sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung
des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die rechtsfehlerhaften Ausführungen
zur Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
(vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99, WM 2000,
426, 428 f.; Senatsurteil vom 5. Dezember 2000 - XI ZR 340/99,
WM 2001, 134, 135) haben sich nicht entscheidungserheblich
ausgewirkt, weil nach den revisionsrechtlich nicht angreifbaren
Feststellungen des Berufungsgerichts in Bezug auf die von ihm
angesprochenen beiden Beratungsdefizite mangels Wesentlichkeit
auch eine einfach fahrlässige Beratungspflichtverletzung zu ver-
neinen ist. Auf die ergänzenden Ausführungen des Berufungsge-
richts zur Widerlegung der Vermutung aufklärungsrichtigen Ver-
haltens kommt es danach nicht mehr an. Von einer weiteren Be-
gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgese-
hen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
55.000 €.
Wiechers Müller Ellenberger
Maihold Matthias
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, Entscheidung vom 27.07.2007 - 22 O 197/07 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 04.06.2008 - 8 U 68/07 -