BGH Urteil vom 05.12.2000 – XI ZR 340/99
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 5. Dezember 2000 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
BGB § 676
Eine Bankauskunft ist korrekt, wenn sie dem tatsächlichen Informati-
onsstand der Bank entspricht und das vorhandene Wissen bei Formu-
lierung der Auskunft zutreffend umgesetzt worden ist. Eine ins einzelne
gehende Angabe der zur Verfügung stehenden und berücksichtigten
Informationsquellen ist nicht erforderlich.
BGH, Urteil vom 5. Dezember 2000 - XI ZR 340/99 - OLG München
LG München I
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 5. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und
Dr. Wassermann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision
der Kläger wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts München vom 14. Oktober 1999 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger verlangen von der beklagten Bank 103.801 DM Scha-
densersatz wegen einer von deren Rechtsvorgängerin erteilten angeb-
lich falschen Auskunft, Zug um Zug gegen Übertragung des Gesell-
schaftsanteils an einer
Immobilienfonds Gesellschaft bürgerlichen
Rechts. Dem liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Die D. Gesellschaft für Wohnungs- und Gewerbebau mbH (im
folgenden: D.), deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer W. Gr.
war, warb als Initiatorin mit einem im August 1992 herausgegebenen
Emissionsprospekt für die Beteiligung an einem als Gesellschaft bür-
gerlichen Rechts ausgestalteten geschlossenen Immobilienfonds. Der
Prospekt enthielt als Seite 48 den Abdruck folgenden Schreibens der
Rechtsvorgängerin der Beklagten, der B.-Bank vom 23. Juli 1992 an
Gr.:
"Sehr geehrter Herr Gr., gerne erteilen wir Auskunft über Sie und Ihre Firma D. ... zur Vorlage bei den Gesellschaftern der G. Grundstücks-, Vermögens- und Verwaltungs-GbR ... :
führen Konten sowohl
´Herr Gr. steht mit uns seit über 10 Jahren in sehr ange- nehmer und umfangreicher Geschäftsverbindung. ihn persönlich als Wir auch ... Geschäftskapital: DM 300.000. Geschäftsführer und Alleingesellschafter: W. Gr..
seine Firma D.
für
für
Die mit uns getätigten Umsätze erreichen eine mittlere 8-stellige Zahl. Wir stehen mit größerem Kredit zur Ver- fügung, der vereinbarungsgemäß bedient wird. Alle über uns gelaufenen Verpflichtungen wurden stets prompt erfüllt. Nachteiliges - auch von dritter Seite - wurde uns in keiner Weise bekannt. Herr Gr. persönlich
verfügt über umfangreichen - teilweise belasteten - Im- mobilienbesitz. Seine uns bekannten Vermögensverhältnisse sind wohl- geordnet. Eine Geschäftsverbindung kann sowohl mit Herrn Gr. persönlich als auch mit seiner Firma empfoh- len werden.´ Banküblichen Usancen zufolge erteilen wir obige Aus- kunft ohne unser Obligo."
Die Kläger beteiligten sich im Oktober 1992 mit einer Einlage von
60.000 DM zuzüglich 3.000 DM Agio an der G. Grundstücks-, Vermö-
gens- und Verwaltungs GbR.
Sie haben behauptet, diese Beteiligung sei im Vertrauen auf die
im Prospekt wiedergegebene günstige Auskunft der B.-Bank erfolgt. Die
Auskunft sei falsch gewesen. Die D. sei schon 1992 überschuldet ge-
wesen. Das habe die B.-Bank gewußt, ebenso daß Gr. der D. als Ge-
schäftsführer einer anderen Immobilienfonds GbR ungesicherte und
unverzinsliche Kredite in Höhe von 300.000 DM eingeräumt habe.
Die Kläger verlangen - Zug um Zug gegen Übertragung ihres Ge-
sellschaftsanteils - die Rückerstattung ihrer Einlage zuzüglich Agio von
insgesamt 63.000 DM und den Ersatz von Aufwendungen in Höhe von
40.801 DM. Diese seien entstanden, weil sie die Einlage durch einen
Kredit der BfG finanziert hätten.
Die Beklagte hat demgegenüber u.a. behauptet, die B.-Bank ha-
be Gr. das Schreiben vom 23. Juli 1992 mit dem Hinweis gegeben, es
nicht in einem Werbeprospekt zu veröffentlichen. Der Inhalt der erteil-
ten Auskunft sei zutreffend. Insbesondere hätten aufgrund aller der B.-
Bank seinerzeit zur Verfügung stehenden Unterlagen keine Zweifel an
der Bonität der D. bestanden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesge-
richt hat - unter Zurückweisung der Berufung der Kläger im übrigen -
die Beklagte zur Zahlung von 63.000 DM zuzüglich Zinsen verurteilt,
Zug um Zug gegen Übertragung des Gesellschaftsanteils. Dagegen
richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf
- vollständige - Abweisung der Klage weiterverfolgt. Die Kläger erstre-
ben mit der Anschlußrevision die Aufhebung des angefochtenen Urteils,
soweit ihre Berufung zurückgewiesen worden ist.
Entscheidungsgründe
Die Revision und die Anschlußrevision sind begründet. Sie füh-
ren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der
Sache an das Berufungsgericht.
I.
1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung
- soweit es der Klage stattgegeben hat - im wesentlichen ausgeführt:
Die Beklagte hafte den Klägern aus positiver Vertragsverletzung
des zwischen der B.-Bank einerseits und Gr. und der D. andererseits
geschlossenen Auskunftsvertrages. In dessen Schutzbereich seien die
Kläger als Anlageinteressenten einbezogen. Auch wenn Gr. nach der
Behauptung der Beklagten angewiesen gewesen sei, das Auskunfts-
schreiben nicht in eine Werbeschrift einzufügen, schließe das die Haf-
tung nicht aus. Nicht die Form der Übermittlung sei entscheidend, son-
dern der Umstand, daß die Auskunft Anlageinteressenten als Grundla-
ge für die Beurteilung des Bonitätsrisikos der D. und des Geschäftsfüh-
rers Gr. habe dienen sollen.
Die erteilte Auskunft sei unzutreffend, weil sie hinsichtlich der D.
uneingeschränkt sei und nicht deutlich mache, daß als Beurteilungs-
grundlage Mitte 1992 der Jahresabschluß 1990 noch nicht vorgelegen
habe, und daß die B.-Bank ihre Beurteilung allein aufgrund der Bilanz
1989 und der betriebswirtschaftlichen Auswertungen der GmbH samt
persönlichem Gespräch mit dem Geschäftsführer - selbstverständlich
auch unter Heranziehung des Geschäftsverkehrs - abgegeben habe.
Eine solche klarstellende Einschränkung sei geboten gewesen, weil mit
der Auskunft der Eindruck erweckt worden sei, als sei ein abschließen-
des Bonitätsurteil möglich.
2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision der Be-
klagten nicht stand.
a) Von Rechtsirrtum beeinflußt ist die Annahme des Berufungsge-
richts, zwischen der B.-Bank einerseits und Gr. und der D. andererseits
sei ein Auskunftsvertrag zustande gekommen, in dessen Schutzbereich
die Kläger einbezogen seien.
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen
- auch die Kläger sehen das nicht anders - hat Gr. der B.-Bank keine
Auskunft abverlangt, die ihm oder der D. als Grundlage wesentlicher
Vermögensverfügungen hätte dienen sollen
(vgl. Senatsurteile
BGHZ 133, 36, 42 und vom 7. Juli 1998 - XI ZR 375/97, WM 1998,
1771). Er hat das Schreiben vom 23. Juli 1992 vielmehr erbeten, damit
er es als Auskunft über seine Bonität und die der D. Anlageinteressen-
ten vorlegen konnte.
b) Stattdessen ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen
Feststellungen - was dieses allerdings nicht in Betracht gezogen hat -
ein stillschweigender Auskunftsvertrag zwischen der B.-Bank und den
Klägern geschlossen worden.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann
ein Kreditinstitut, das einem Kunden durch Ausstellung einer unrichti-
gen Bescheinigung die Möglichkeit eröffnet, Dritte durch bestimmungs-
gemäße Vorlage der Bescheinigung zu einer Vermögensdisposition zu
veranlassen, wegen schuldhafter Erteilung einer falschen Auskunft auf
Schadensersatz haften. Zwischen dem Kreditinstitut und dem Dritten
kommt mit der Vorlage einer solchen Bescheinigung ein Auskunftsver-
trag zustande, wenn die dem Kunden zur Verfügung gestellte Beschei-
nigung für den Dritten bestimmt und der Bank bewußt ist, daß sie für
ihn von erheblicher Bedeutung sein und er sie unter Umständen zur
Grundlage wesentlicher Vermögensverfügungen machen werde
(BGHZ 133, 36, 42; Senatsurteil vom 7. Juli 1998 aaO S. 1771 f., je-
weils m.w.Nachw.).
So liegt es hier. Das Schreiben war - wie das Berufungsgericht
zutreffend festgestellt hat - als Bonitätsauskunft für Anleger und An-
lageinteressenten bestimmt. Eine Haftung der Beklagten unter diesem
Gesichtspunkt ist, anders als die Revision meint, nicht deshalb zu ver-
neinen, weil das Schreiben die Klausel "ohne unser Obligo" enthält und
gegen den Willen der B.-Bank in den Werbeprospekt eingefügt worden
war. Das Berufungsgericht hat diese Umstände zu Recht für unbeacht-
lich gehalten.
Auf welche Weise das Schreiben den Klägern als Anlageinteres-
senten zur Kenntnis gebracht wurde, ist für die Frage der vertraglichen
Bindung rechtlich unerheblich. Die Klausel "ohne unser Obligo" ist nicht
geeignet, die Haftung der Beklagten für eine schuldhaft falsche Aus-
kunft auszuschließen. Aus einem Auskunftsvertrag schuldet die Bank
die Erteilung einer richtigen und vollständigen Auskunft als Kardinal-
pflicht. Davon kann sie sich nicht freizeichnen (vgl. BGH, Urteil vom
13. Januar 2000 - III ZR 62/99, WM 2000, 426, 429).
c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die von der
B.-Bank erteilte Auskunft allerdings nicht deshalb objektiv unrichtig,
weil sie keinen Hinweis enthielt, daß ihr seinerzeit der Jahresabschluß
für 1990 noch nicht vorlag. Eine Bankauskunft ist korrekt, wenn sie dem
tatsächlichen Informationsstand der Bank entspricht und das vorhande-
ne Wissen bei der Formulierung der Auskunft zutreffend umgesetzt
worden ist (Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 2. Aufl. Rdn. 2.204;
Weber, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 1/59). Eine
ins einzelne gehende Angabe der zur Verfügung stehenden und be-
rücksichtigten Informationsquellen ist nicht erforderlich.
Die B.-Bank hat, wie in dem Schreiben vom 23. Juli 1992 einlei-
tend zum Ausdruck kommt, Auskunft über ihre Geschäftsverbindung mit
Gr. und der D. und die dabei gewonnenen Erkenntnisse gegeben. Sie
hat dafür - wie die Beklagte behauptet - die ihr bekannten maßgebli-
chen Unterlagen ausgewertet und das Ergebnis in knapper Form wie-
dergegeben. Ob diese Auskunft tatsächlich dem Informationsstand der
B.-Bank entsprach, oder ob ihr - wie die Kläger behaupten - schon be-
kannt war, daß die D. seinerzeit bereits überschuldet war, hat das Be-
rufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht festgestellt.
II.
Die Anschlußrevision der Kläger, mit der sie eine Verurteilung
der Beklagten auch in Höhe der vom Berufungsgericht aberkannten
weiteren Aufwendungen von 40.801 DM erstreben, ist ebenfalls be-
gründet.
1. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Nicht hinreichend
dargetan sei von den Klägern, daß und in welcher Höhe sie Aufwen-
dungen durch einen Kredit zur Finanzierung der Geldanlage gehabt
hätten. Ihrem Vortrag sei nicht zu entnehmen, wann aus dem behaup-
teten Kredit Zahlungen erbracht worden seien, wann welche Zinsen ge-
zahlt worden seien und mit welchem Saldo inklusive Disagio und Ko-
sten das Darlehen als zur Rückzahlung geschuldet von der BfG festge-
stellt worden sei.
2. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Das Beru-
fungsgericht hat die Anforderungen an die Darlegungslast der Kläger
überspannt.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt eine
Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbin-
dung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht
als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (vgl. BGH, Urteil
vom 13. Juli 1998 - II ZR 131/97, WM 1998, 1779 m.w.Nachw.). Dem
genügt der Vortrag der Kläger.
Sie haben zu den von ihnen als Schadensersatz geltend ge-
machten Aufwendungen bereits mit der Klageschrift einen Abdruck des
von ihnen mit der BfG geschlossenen Darlehensvertrages vorgelegt.
Aus diesem ergeben sich die von den Klägern beanspruchten einzelnen
Posten: ein Disagio von 7.100 DM, eine Vermittlungsprovision von
710 DM und monatliche Zinsraten ab 1. Oktober 1992 in Höhe von
485,17 DM. Angesichts dieses konkreten und durch den Darlehensver-
trag belegten Sachvortrags ist der vom Berufungsgericht erhobene
Vorwurf mangelnder Substantiierung verfehlt. Zumindest hätte das Be-
rufungsgericht den Klägern durch Hinweis, weshalb es den Vortrag als
nicht ausreichend ansah, Gelegenheit geben müssen, ihren Sachvor-
trag zu ergänzen und Beweis anzutreten (vgl. BGHZ 127, 254, 260;
BGH, Urteil vom 27. Oktober 1998 - X ZR 116/97, NJW 1999, 418,
421).
III.
Das Berufungsurteil war daher insgesamt aufzuheben (§ 564
ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Die Frage, ob - wie
die Kläger behaupten - der B.-Bank bei Auskunftserteilung eine Über-
schuldung der D. bekannt war und sie von Veruntreuungen durch Gr.
wußte (GA 59, 109, 111), ist noch nicht geklärt. Sollte dies zutreffen, so
hätte eine Auskunft des Inhalts, die Vermögensverhältnisse seien
wohlgeordnet und eine Geschäftsverbindung
könne empfohlen werden, nicht erteilt werden dürfen. Soweit sich da-
nach ein Auskunftsverschulden ergeben sollte, ist über die Erstattung
etwaiger Aufwendungen der Kläger infolge der Kreditaufnahme bei der
BfG zu entscheiden.
Nobbe Dr. Siol Dr. Bungeroth
Dr. Müller Dr. Wassermann