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BGH Urteil vom 09.12.2009 – VIII ZR 91/08

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 9. Dezember 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 157 D, Ga

Eine Formularklausel in einem Kfz-Vertragshändlervertrag, nach der sich der Herstel-

ler verpflichtet, von dem Händler bei Beendigung dieses Vertrages auf Verlangen

fabrikneue Ersatzteile, die näher bezeichnete Voraussetzungen erfüllen, zurückzu-

kaufen, ist dahin auszulegen, dass der Rückkaufanspruch entfällt, wenn die Zusam-

menarbeit auf der Grundlage eines mit dem beendeten Vertrag im Wesentlichen ü-

bereinstimmenden Vertrags fortgesetzt wird. Das ist nicht der Fall, wenn der Händler

sich auf der Grundlage des bisherigen Vertrags auf den Ersatzteilgroßhandel spezia-

lisiert hatte und dieser Großhandelstätigkeit des Händlers durch eine Umstrukturie-

rung des Vertriebssystems des Herstellers zu einem wesentlichen Teil der Boden

entzogen worden ist (im Anschluss an Senatsurteile vom 18 Juli 2007 - VIII ZR

227/06, WM 2007, 2078, und vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 154/06, WM 2008, 2076).

BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 91/08 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 9. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter

Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles und die Richterin

Dr. Fetzer

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Kartellsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 2008 auf-

gehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin war aufgrund eines Händlervertrages für Vertrieb und Servi-

ce seit dem 1. Januar 1997 Vertragshändlerin der Beklagten. Unter der Geltung

dieses Vertrages belieferte die Klägerin auch Wiederverkäufer, insbesondere

freie Werkstätten, Tankstellen und

sogenannte

"Autorisierte O. -

Servicebetriebe" (AOS) mit O. -Ersatzteilen. Ihr Umsatz aus dem Weiterver-

kauf von Ersatzteilen machte 50 % ihres Gesamtteileumsatzes aus. Diese

Großhandelstätigkeit der Klägerin wurde von der Beklagten durch jährliche Mit-

teilung von Verkaufsrichtzahlen und Einräumung besonderer Boni gefördert.

2

Die Beklagte kündigte den Vertrag - ebenso wie die Verträge ihrer ande-

ren Vertragshändler - im Hinblick auf die durch das Inkrafttreten der Gruppen-

freistellungsverordnung Nr. 1400/2002 notwendig gewordene Umstrukturierung

ihres Vertriebsnetzes zum 30. September 2003. Zu diesem Stichtag nahm die

Beklagte auch eine Umstrukturierung des Ersatzteilhandels vor, indem sie ins-

gesamt 15 Handelsunternehmen aus der O. -Vertriebsorganisation als soge-

nannte "Regionale Stützpunktlager" (RSL) einrichtete und im Übrigen den Tei-

lehandel selbst übernahm. Bei einigen der als RSL tätigen Unternehmen han-

delt es sich um ehemalige Vertragshändler wie die Klägerin, die bereits wäh-

rend der zuvor geltenden Händlerverträge eine Großhandelsfunktion für O. -

Ersatzteile wahrgenommen hatten. Die Klägerin erhielt kein Vertragsangebot für

einen RSL-Vertrag. Die Parteien schlossen jedoch mit Wirkung zum 1. Oktober

2003 einen neuen Händlervertrag für den Neuwagenvertrieb und einen Servi-

cepartnervertrag für das Werkstattgeschäft.

3

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückkauf von Ersatzteilen in An-

spruch. Der zum 30. September 2003 gekündigte Händlervertrag enthält in

Art. 7 der Zusatzbestimmungen (im Folgenden: ZB-HV) für den Fall der Ver-

tragsbeendigung folgende Regelung:

"UNTERSTÜTZUNG NACH VERTRAGSBEENDIGUNG

7.1 Rechte und Pflichten von O. [Beklagte] zum Kauf RÜCKNAHME- FÄHIGER GEGENSTÄNDE

Bei Beendigung dieses VERTRAGES ist O. auf Verlangen des VER- TRAGSHÄNDLERS verpflichtet, die RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGEN- STÄNDE zu den in nachstehendem Artikel 7.2 bestimmten Preisen zu kaufen. …

Die Bestimmungen dieses Artikels 7 lassen weitere Ansprüche des VERTRAGSHÄNDLERS betreffend RÜCKNAHMEFÄHIGE GEGEN- STÄNDE aus Gesetzes- oder Richterrecht im Fall einer von O. zu ver- tretenden Beendigung dieses VERTRAGES unberührt.

7.2 RÜCKNAHMEFÄHIGE GEGENSTÄNDE

Die RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE und deren Preise sind:

(d) fabrikneue O. -TEILE

(i) die sich noch in zum Wiederverkauf geeigneten Originalverpackun- gen und nicht angebrochenen Lieferpartien befinden …; und

(ii) die in den bei Vertragsbeendigung gültigen Preislisten für Teile als lieferbar aufgeführt sind…; und

(iii) die der VERTRAGSHÄNDLER direkt von O. oder einer von O. bezeichneten anderen Bezugsquelle gekauft hat.

Für die Rücknahme der O. -TEILE gelten die von O. veröffentlichten Händlerpreise, die an dem Tage gültig sind, an dem die Kündigung wirk- sam wird, abzüglich aller von O. beim Bezug der jeweiligen O. - TEILE gewährten Nachlässe und zuzüglich der dem VERTRAGSHÄND- LER tatsächlich entstehenden Verpackungs- und Verladungskosten bis zur Höhe von 5% dieser Händlerpreise.

7.3 Pflichten des VERTRAGSHÄNDLERS

O. ist nur dann verpflichtet, RÜCKNAHMEFÄHIGE GEGENSTÄNDE nach Artikel 7.1 zu kaufen, wenn der VERTRAGSHÄNDLER die nach- stehenden Bestimmungen einhält.

Der VERTRAGSHÄNDLER wird O. innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung dieses VERTRAGES eine vollständige und aufgeschlüsselte Aufstellung sämtlicher RÜCKNAHMEFÄHIGER GEGENSTÄNDE außer KRAFTFAHRZEUGEN einreichen. Er wird diese RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE bis zum Erhalt der schriftli- chen Versandanweisungen, die O. ihm innerhalb eines Monats nach Eingang seiner Aufstellung erteilen wird, aufbewahren. Innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Anweisungen wird der VERTRAGSHÄNDLER

diese RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE unter Verauslagung der Transportkosten an die in diesen Anweisungen angegebenen Bestim- mungsorte, zu dem in diesen Anweisungen angegebenen Tag und mit den in diesen Anweisungen angegebenen Transportmitteln zum Versand bringen. …

7.4 Bezahlung durch O.

O. wird nach Erhalt der RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE an den von O. angegebenen Bestimmungsorten und nach deren Überprü- fung dem VERTRAGSHÄNDLER den Betrag bezahlen, der dem Preis der von O. gekauften RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE nebst den vom VERTRAGSHÄNDLER verauslagten Kosten für normalen Transport entspricht. …"

4

Die Klägerin begehrt unter Berufung auf Art. 7 ZB-HV die Verurteilung

der Beklagten zur Zahlung von 224.039,24 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen

Herausgabe und Übereignung der von ihr näher bezeichneten O. -Ersatzteile

sowie die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme dieser Teile

in Annahmeverzug befindet. Darüber hinaus macht die Klägerin einen Anspruch

auf Erstattung vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten in Höhe von zuletzt

2.534,20 € nebst Zinsen geltend.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin

hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt

die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-

sentlichen ausgeführt:

Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Teilerücknahme aus Art. 7.1 ZB-HV

nicht zu, weil das zwischen den Parteien bestehende Vertragshändlerverhältnis

nicht im Sinne dieser Klausel beendet worden sei. Zwar setze diese Bestim-

mung ihrem Wortlaut nach für das Entstehen eines Rückkaufanspruchs ledig-

lich die Beendigung "dieses Vertrages" voraus. Setzten die Parteien ihre Ge-

schäftsbeziehung aber - wie hier - im Rahmen eines neuen Vertragshändlerver-

trages nahtlos fort, so bedürfe es einer den Interessen beider Parteien gerecht

werdenden einschränkenden Auslegung der Klausel. Schließe sich unmittelbar

im Anschluss an einen beendeten ein neuer Vertragshändlervertrag an und

führten die Parteien die Zusammenarbeit damit im Wesentlichen unverändert

fort, so fehle es am Wegfall der weiteren Nutzungs- und Amortisationsmöglich-

keiten, weil der Händler die Ersatzteile nach wie vor verwenden und verkaufen

könne. Verständige Parteien hätten deshalb den Fall, dass es - wie hier - aus

Anlass einer Gesetzesänderung zur Beendigung des Vertragsverhältnisses

komme, sogleich aber ein dem bisherigen Vertragsverhältnis entsprechender

Neuvertrag zwischen denselben Vertragsparteien geschlossen werde, von der

Ersatzteil-Rücknahmepflicht ausgenommen. Etwas anderes folge auch nicht

daraus, dass die Klägerin sich bis zur Beendigung des ersten Vertrages zusätz-

lich zu ihrer Tätigkeit als Vertragshändler als Teilegroßhändler betätigt habe

und der Teilegroßhandel infolge der Umstrukturierung entfallen sei.

9

Selbst wenn man dementgegen einen Rückkaufanspruch grundsätzlich

bejahen wollte, wäre dieser - wegen der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses

im Übrigen - auf die auf den Großhandel entfallenden Teile beschränkt. Denn

es bestehe jedenfalls kein Anlass, ehemalige Großhändler hinsichtlich des

Rückgabeanspruchs besser zu stellen als sonstige Vertragshändler, die bei

Fortsetzung des Vertragshändlerverhältnisses keinen Rückgabeanspruch hät-

ten. Die Klägerin habe aber auch in der Berufungsinstanz nicht schlüssig darge-

legt, woraus sich ergebe, dass es sich bei den von ihr aufgeführten Ersatzteilen

nur um solche Teile handele, die sie zum Zwecke des Wiederverkaufs und nicht

für das eigene Reparaturgeschäft angeschafft habe.

II.

10

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Ein

Rückkaufanspruch der Klägerin aus Art. 7.1 ZB-HV kann nicht mit der vom Be-

rufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden.

11

1. Der Senat kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung

der Formularbestimmung in Art. 7.1 ZB-HV unbeschränkt nachprüfen (Senats-

urteile vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 227/06, WM 2007, 2078, Tz. 20, und vom

18. Juni 2008 - VIII ZR 154/06, WM 2008, 2076, Tz. 10). Ansatzpunkt für die bei

einem Formularvertrag gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Ver-

tragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie der Vertragswortlaut;

dieser setzt für den Rückkaufanspruch nach Art. 7.1 ZB-HV, wie das Beru-

fungsgericht nicht verkannt hat, lediglich voraus, dass "dieser Vertrag", also der

zum 30. September 2003 gekündigte Händlervertrag für Vertrieb und Service,

beendet ist (Senatsurteil vom 18. Juni 2008, aaO, Tz. 11; Senatsurteil vom

18. Juli 2007, aaO, Tz. 23 f.). Nach dem Wortlaut des Vertrages ist der von der

Klägerin geltend gemachte Rückkaufanspruch somit gegeben. Davon ist auch

das Berufungsgericht ausgegangen.

12

2. Das Berufungsgericht hat jedoch gemeint, dass der Klägerin trotz des

für sie sprechenden Wortlauts von Art. 7.1 ZB-HV kein Rückkaufanspruch nach

dieser Bestimmung zustehe. Art. 7.1 ZB-HV bedürfe einer "einschränkenden"

beziehungsweise "ergänzenden" Auslegung für den Fall, dass das Vertragsver-

hältnis durch Abschluss eines neuen Händlervertrages fortgesetzt werde; das

sei hier der Fall, weil die Parteien unmittelbar im Anschluss an den beendeten

einen neuen Vertragshändlervertrag geschlossen und damit ihre Zusammenar-

beit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt hätten. Dem kann nicht gefolgt

werden.

13

Der Senat hat bereits entschieden, dass der Rückkaufanspruch aus

Art. 7.1 ZB-HV jedenfalls dann besteht, wenn die Vertragsparteien ihre Ge-

schäftsbeziehung im Anschluss an den beendeten Händlervertrag im Rahmen

eines Service-Partner-Vertrages fortsetzen (Senatsurteile vom 18. Juli 2007

und 18. Juni 2008, aaO). Eine den Wortlaut einschränkende Auslegung von

Art. 7.1 ZB-HV, die zum Ausschluss des Anspruchs führen würde, hat der Se-

nat insoweit ebenso abgelehnt (Senatsurteile vom 18. Juli 2007 und 18. Juni

2008, aaO, Tz. 25 ff. bzw. Tz. 11) wie eine entsprechende ergänzende Ver-

tragsauslegung (aaO Tz. 34 ff. bzw. Tz. 13 ff.). Für den hier vorliegenden Fall,

in dem die Parteien ihre Zusammenarbeit nicht nur im Rahmen eines Werk-

stattvertrags, sondern auch mit einem (neuen) Händlervertrag über den Vertrieb

von Neufahrzeugen fortgesetzt haben, gilt nichts anderes, weil darin aufgrund

der von der Beklagten vorgenommenen Umstrukturierung ihres Ersatzteilge-

schäfts entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine im Wesentlichen

unveränderte Fortsetzung der Zusammenarbeit nicht gesehen werden kann.

14

a) Der Art. 7.1 ZB-HV zugrunde liegende Regelungsplan geht dahin, für

alle Fälle einer Beendigung der Zusammenarbeit auf der Grundlage dieses

(oder eines im Wesentlichen damit übereinstimmenden Vertrages) den ehema-

ligen Händlern einen Anspruch auf Rückkauf der Ersatzteile durch die Beklagte

einzuräumen. Dahinter steht der Gedanke, dass die Vorhaltung des Ersatzteil-

lagers sinnlos wird, wenn das Vertragshändlerverhältnis endet, und dass

zugleich der Vertragshändler die Ersatzteile in diesem Fall regelmäßig nur unter

unzumutbaren Schwierigkeiten absetzen kann (Senatsurteile aaO, Tz. 36 bzw.

14).

15

Daraus ergibt sich, dass eine Vertragsbeendigung im Sinne des Art. 7.1

ZB-HV dann nicht vorliegt und damit ein Rückkaufanspruch ausscheidet, wenn

die Zusammenarbeit auf der Grundlage eines mit dem beendeten Vertrag im

Wesentlichen übereinstimmenden Vertrags fortgesetzt wird. Dies hat das Beru-

fungsgericht richtig gesehen. Ein solcher Ausnahmefall ist aber entgegen der

Auffassung des Berufungsgerichts nicht schon dann gegeben, wenn sich - wie

hier - an den bisherigen Händlervertrag, der sowohl das Neuwagen- als auch

das Werkstattgeschäft umfasste, ein neuer Händlervertrag (für den Vertrieb von

Neufahrzeugen) und ein Service-Partner-Vertrag (für das Werkstattgeschäft)

anschließen. Der bloße Abschluss solcher Verträge reicht für die Annahme ei-

ner im Wesentlichen unveränderten Fortführung der Zusammenarbeit nicht aus.

Es kommt vielmehr auf die konkrete Ausgestaltung der neuen Verträge, das

heißt darauf an, ob die Geschäftsbeziehung auch hinsichtlich des Ersatzteilge-

schäfts im Wesentlichen unverändert fortgeführt wird. Dies ist nur dann der Fall,

wenn dem weiteren Absatz der Ersatzteile durch den Vertragshändler im Ver-

gleich zur bisherigen Geschäftsbeziehung keine unzumutbaren Schwierigkeiten

entgegen stehen. Inwieweit die Absatz- und Amortisationsmöglichkeiten bei

einer Kombination von neuem Händler- und neuem Servicevertrag unverändert

fortbestehen und deshalb einer Vertragsbeendigung im Sinne des Art. 7.1 ZB-

HV und damit einem Rückkaufanspruch entgegen stehen, hängt deshalb von

einem Vergleich der alten und neuen Verträge und der sich daraus ergebenden

Ausgestaltung der bisherigen und der zukünftigen Geschäftsbeziehung ab.

16

b) Ein Ausnahmefall, in dem der Rückkaufanspruch trotz Beendigung

des ursprünglichen Händlervertrags wegen im Wesentlichen unverändert fort-

geführter Geschäftsbeziehung ausgeschlossen ist, liegt hier entgegen der Auf-

fassung des Berufungsgerichts nicht vor. Auch wenn die Parteien ihre Zusam-

menarbeit sowohl im Neuwagengeschäft als auch im Servicebereich fortgesetzt

haben, liegt hinsichtlich des Ersatzteilgeschäfts, das Bestandteil des beendeten

Händlervertrags war, keine im Wesentlichen unveränderte Zusammenarbeit

vor, bei der die Klägerin keine unzumutbaren Schwierigkeiten hätte, ihre auf der

Grundlage des früheren Vertrages angeschafften Ersatzteile abzusetzen. Denn

die Umstrukturierung des Vertriebssystems der Beklagten hat nach den rechts-

fehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zu gra-

vierenden Änderungen für das Ersatzteilgeschäft geführt, die es der Klägerin

auf der Grundlage der neuen Verträge nicht mehr ermöglichen, das Ersatzteil-

geschäft in der bisherigen Weise fortzuführen.

17

aa) Im Vertriebssystem der Beklagten, das bis zum 30. September 2003

bestanden hatte, lief der Ersatzteilgroßhandel über einzelne Vertragshändler,

zu denen auch die Klägerin gehörte. Sie hatte Wiederverkäufer, insbesondere

freie Werkstätten, Tankstellen und

sogenannte

"Autorisierte O. -

Servicebetriebe" (A. ) mit Ersatzteilen beliefert. Ihr Umsatz aus dem Weiterver-

kauf von Ersatzteilen hatte 50 % ihres Gesamtteileumsatzes ausgemacht. Die-

ser Ersatzteilgroßhandel der Klägerin, der von der Beklagten durch jährliche

Mitteilung von Verkaufsrichtzahlen und Einräumung besonderer Boni gefördert

worden war, entfiel im Zuge der von der Beklagten zum 30. September 2003

vorgenommen Umstrukturierung ihres Ersatzteilgeschäfts, die dahin ging, dass

die Beklagte den Teilehandel über 15 Handelsunternehmen, zu denen die Klä-

gerin nicht mehr gehört, organisierte (Regionale Stützpunktlager) und im Übri-

gen den Teilehandel selbst übernahm. Es liegt auf der Hand, dass hierdurch

der Großhandelstätigkeit der Klägerin jedenfalls zu einem wesentlichen Teil der

Boden entzogen worden ist.

18

bb) Das Berufungsgericht hat jedoch gemeint, dass der Klägerin gleich-

wohl kein Rückkaufanspruch zustehe, weil die hierdurch verursachten Absatz-

schwierigkeiten ihrem unternehmerischen Risiko zuzuordnen seien. Die Kläge-

rin habe frei entscheiden können, ob sie neben ihrer Vertragshändlertätigkeit

auch Großhändlerin habe sein wollen und in welchem Umfang sie dafür ein Er-

satzteillager aufgebaut habe; eine vertragliche Pflicht habe insoweit nicht be-

standen. Eine Pflicht des Herstellers zur Rücknahme von Vertragsware bestehe

aber nur insoweit, als der Vertragshändler verpflichtet sei, ein Lager einzurich-

ten und fortlaufend zu unterhalten (Depotpflicht); die Rücknahmepflicht des Her-

stellers sei das Korrelat der Depotpflicht des Händlers.

19

Die vom Berufungsgericht vorgenommene Risikoverteilung ist mit Art. 7.1

ZB-HV nicht vereinbar. Rechtlich stand der von der Klägerin betriebene Ersatz-

teilgroßhandel nicht "neben" der Vertragshändlertätigkeit der Beklagten. Auch

der Ersatzteilgroßhandel beruhte auf dem zum 30. September 2003 beendeten

Händlervertrag. Eine andere vertragliche Grundlage dafür besteht nicht und

wird auch vom Berufungsgericht nicht angeführt. Die einschlägigen Bestim-

mungen des Händlervertrags sind daher auch auf das Ersatzteilgeschäft anzu-

wenden. Art. 7.1 ZB-HV gilt deshalb auch für die zum Weiterverkauf im Groß-

handel angeschafften Ersatzteile. Nach Art. 7.1 ZB-HV ist der Rückkaufan-

spruch in seinem Bestand und seinem Umfang nicht von einer Depotpflicht des

Händlers abhängig. Der Rückkaufanspruch bezieht sich vielmehr auf alle Er-

satzteile, die unter der Geltung des beendeten Händlervertrags angeschafft

worden waren. Denn die Beklagte hat, wie der Senat bereits entschieden hat, in

Art. 7.1 ZB-HV ungeachtet der Lagerhaltungspflicht der Vertragshändler für den

Fall der Beendigung des Vertragsverhältnisses die Pflicht zum Rückkauf aller

"rücknahmefähigen Gegenstände" übernommen, ohne diese Pflicht auf einen

- von ihr nicht vorgegebenen - Mindestlagerbestand zu beschränken (Senatsur-

teil vom 18. Juli 2007, aaO, Tz. 38).

20

2. Die Klage ist auch nicht, wie das Berufungsgericht im Rahmen einer

Hilfserwägung gemeint hat, unschlüssig, weil der Rückkaufanspruch jedenfalls

auf die den bisherigen Ersatzteilgroßhandel betreffenden Teile beschränkt sei

und die Klägerin nicht im Einzelnen dargelegt habe, dass es sich bei den in der

Anlage K 16 zur Klageschrift aufgeführten Ersatzteilen (nur) um solche Teile

handele, die sie zum Zwecke des Wiederverkaufs und nicht für das eigene Re-

paraturgeschäft angeschafft habe. Dies trifft nicht zu. Der Rückkaufanspruch ist

nicht auf die den bisherigen Ersatzteilgroßhandel betreffenden Teile be-

schränkt.

21

Auf die vom Berufungsgericht vorgenommene Differenzierung danach,

ob die Ersatzteile von der Klägerin zum Zwecke des Weiterverkaufs oder zur

Verwendung im (eigenen) Werkstattgeschäft angeschafft wurden, kommt es

nach dem Vertragswortlaut von Art. 7.1 ZB-HV, wie auch die Beklagte einräumt,

nicht an. Der Rückkaufanspruch nach Art. 7 ZB-HV erfasst, wie ausgeführt, den

gesamten Ersatzteillagerbestand, der unter der Geltung des zum 30. Septem-

ber 2003 beendeten Händlervertrages angeschafft wurde (Senatsurteil aaO).

22

Ausgenommen von der Rückkaufpflicht sind nur die Teile, zu deren Be-

vorratung als Mindestbestand der bisherige Händler nach dem neuen Service-

vertrag verpflichtet ist (Senatsurteil aaO, Tz. 37; Senatsurteil vom 18. Juni

2008, aaO, Tz. 20). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Kläge-

rin etwa die Rückgabe von Gegenständen verlangte, die sie nach dem neuen

Servicevertrag vorzuhalten hat. Dies macht auch die Beklagte nicht geltend.

Revisionsrechtlich ist deshalb davon auszugehen, dass die Klägerin nur solche

Gegenstände zurückgeben will, die sie nicht - nach dem neuen Vertrag - vorrä-

tig halten muss.

III.

23

Da das Berufungsurteil mit der gegebenen Begründung keinen Bestand

haben kann, ist es aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur End-

entscheidung reif, weil es weiterer tatrichterlicher Feststellungen zur Rücknah-

mefähigkeit der von der Klägerin zum Rückkauf angebotenen Ersatzteile be-

darf. Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das

Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO).

Ball

Dr. Frellesen

Dr. Milger

Dr. Achilles

Dr. Fetzer

Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.06.2007 - 3/4 O 187/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.03.2008 - 11 U 42/07 (Kart) -