BGH Beschluss vom 09.12.2009 – XII ZB 154/09
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Dezember 2009
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 233 A, Fd
Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass seine Büroange-
stellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete schriftliche
Einzelanweisung befolgt. Deshalb ist er im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich
anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern. Auf allge-
meine organisatorische Vorkehrungen bzw. Anweisungen für die Fristwahrung
in einer Anwaltskanzlei kommt es in solchen Fällen nicht mehr an.
BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 154/09 - KG Berlin
AG Berlin-Pankow/Weißensee
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2009 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke sowie die Rich-
ter Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Klinkhammer und Schilling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss
des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26. Mai
2009 aufgehoben.
Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist ge-
währt.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Kam-
mergericht zurückverwiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Ver-
werfung seiner befristeten Beschwerde wegen Versäumung der Begründungs-
frist.
Der Antragsteller begehrt Umgang mit seiner im Jahre 2004 geborenen
Tochter. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2008 hat das Familiengericht den
Umgang für die Dauer eines Jahres im Wesentlichen ausgeschlossen. Gegen
diesen Beschluss, der ihm am 5. Januar 2009 zugestellt worden ist, hat der An-
tragsteller befristete Beschwerde eingelegt, die am 12. Januar 2009 beim Be-
schwerdegericht eingegangen ist. Am 12. März 2009 (nicht: 10. März 2009) hat
der Antragsteller schließlich beantragt, ihm wegen der versäumten Beschwer-
debegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Zugleich hat er die Beschwerde begründet.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages hat der Antragsteller
u.a. vorgetragen, die Büroangestellte seiner Verfahrensbevollmächtigten habe
zunächst versehentlich eine Beschwerdefrist von lediglich 14 Tagen (Ablauf
19. Januar 2009) sowie eine Beschwerdebegründungsfrist von weiteren 14 Ta-
gen (Ablauf 5. Februar 2009) eingetragen. Seine Verfahrensbevollmächtigte
habe sie darauf hingewiesen, dass für die Beschwerde und Beschwerdebe-
gründung hinsichtlich der Versagung der Prozesskostenhilfe eine Monatsfrist
(Ablauf 5. Februar 2009), für die übrige Beschwerdebegründung eine weitere
Monatsfrist (Ablauf 5. März 2009) notiert werden müsse. Dies sei von seiner
Verfahrensbevollmächtigten auch auf dem entsprechenden Verfügungszettel,
der jedem Posteingang beigefügt sei, schriftlich für ihre Mitarbeiterin notiert
worden. Zwar sei die vollständige Eintragung der Frist in der Akte erfolgt, was
nach der Kanzleianweisung erst nach Eintragung im Fristenkalender geschehen
solle, jedoch sei die Eintragung in den Fristenkalender hinsichtlich der weiteren
Beschwerdebegründungsfrist und der, gemäß der allgemeinen Kanzleianwei-
sung einzutragenden, üblichen Vorfrist von einer Woche unterblieben.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Beschwerdegericht dem An-
tragsteller Wiedereinsetzung versagt und seine Beschwerde als unzulässig
verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbe-
schwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Die gemäß §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1, 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG statthafte
Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil zur Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich ist
(§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Indem das Beschwerdegericht die befristete Be-
schwerde des Antragstellers verworfen und ihm zu Unrecht Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist
verweigert hat, hat es das Verfahrensgrundrecht des Antragstellers auf Gewäh-
rung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechts-
staatsprinzip) verletzt. Es hat dem Antragsteller den Zugang zur Beschwerdein-
stanz ungerechtfertigt versagt.
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, eine fristgerechte Begründung
sei weder in der Begründung der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückwei-
sung des Prozesskostenhilfeantrages noch in der Begründung des Antrages auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung zu sehen. Der Antragsteller sei schließlich
nicht ohne sein Verschulden gehindert gewesen, die Frist zur Begründung der
Beschwerde einzuhalten. Seine Verfahrensbevollmächtigte habe die Fristen-
kontrolle in ihrem Büro nicht so organisiert, dass ein Versäumen der Frist auf-
grund einer fehlenden Fristnotierung im Fristenkalender verhindert werde. Zu-
gunsten des Antragstellers sei zwar zu unterstellen, dass es sich bei der Mitar-
beiterin seiner Verfahrensbevollmächtigten um eine zuverlässig erprobte und
sorgfältig überwachte und gut ausgebildete Angestellte handele. Der Rechts-
anwalt habe jedoch durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzu-
stellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Dabei
werde verlangt, dass die Eintragung der Frist im Fristenkalender auch feststell-
bar notiert werden müsse, was zweckmäßigerweise durch einen Vermerk in der
Handakte mit Handzeichen und Datumsangabe zu erfolgen habe. Nach dem
Vortrag des Antragstellers werde üblicherweise erst die Frist im Fristenkalender
notiert und dann die Frist in der Handakte. Bereits dieser Vortrag lasse keine
zuverlässige Fristenkontrolle feststellen. Denn es fehle an der klaren Anwei-
sung, stets zunächst die Frist im Fristenkalender zu notieren und erst nach die-
ser Notierung einen Fristenvermerk in der Handakte aufzunehmen. Mithin kön-
ne der Fristnotierung im Handaktenblatt nicht entnommen werden, dass die No-
tierung der Frist im Fristenkalender von der Angestellten überprüft worden sei.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in jeder
Hinsicht Stand.
a) Allerdings ist dem Beschwerdegericht dahin zu folgen, dass weder die
Begründung der Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sei-
tens des Familiengerichts noch die Begründung des Antrages auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung den Anforderungen genügen, die an die Begründung
einer befristeten Beschwerde gestellt werden (vgl. § 621 e Abs. 3 Satz 2 i.V.m.
§ 520 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. Art. 111 FGG-RG). Zwar sind danach an den
Inhalt der Beschwerdebegründung nicht die gleichen Anforderungen zu stellen
wie an eine Berufungsbegründung. Der Beschwerdeführer muss aber vortra-
gen, was er an der angefochtenen Entscheidung missbilligt (Zöller/Philippi,
ZPO, 27. Aufl., § 621 e Rdn. 49). Vorliegend beziehen sich die jeweiligen Be-
gründungen des Antragstellers jedoch ausschließlich auf die Prozesskostenhil-
febeschwerde und den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
b) Gleichwohl hätte das Beschwerdegericht die befristete Beschwerde
nicht gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 2, § 621 a Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. Art. 111
Abs. 1 Satz 1 FGG-RG verwerfen dürfen, weil dem Antragsteller hinsichtlich der
Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge-
währen ist.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist rechtzeitig beim Beschwerdegericht
eingegangen. Das Hindernis zur Einhaltung der Frist entfiel den unbestrittenen
Angaben des Antragstellers zufolge am 6. März 2009. Von diesem Tag an lief
die Frist von einem Monat, um Wiedereinsetzung zu beantragen und die Be-
schwerdebegründung nachzuholen, §§ 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 236 Abs. 2
Satz 2 ZPO. Diese Frist hat der Antragsteller gewahrt; Wiedereinsetzungsan-
trag und nachgeholte Beschwerdebegründung gingen am 12. März 2009 und
damit rechtzeitig beim Beschwerdegericht ein.
c) Der Antragsteller hat die Beschwerdebegründungsfrist weder aus ei-
genem noch aus einem ihm gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Ver-
schulden seiner Verfahrensbevollmächtigten versäumt.
Es ist bereits zweifelhaft, ob trotz der vom Antragsteller geschilderten Bü-
roorganisation in der Kanzlei seiner Verfahrensbevollmächtigten ein gesonder-
ter Vermerk über die Erledigung der Eintragung im Fristenkalender erforderlich
ist. Die Frage kann indes unbeantwortet bleiben. Denn nach dem glaubhaft ge-
machten Vorbringen des Antragstellers, mit dem sich das Beschwerdegericht
allerdings nicht befasst hat, lagen hinsichtlich der Eintragung der Fristen sowohl
eine mündliche als auch schriftliche Einzelanweisung vor, die eine spätere Kon-
trolle entbehrlich machten.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Ein-
tragung der Frist im Fristenkalender grundsätzlich durch einen Erledigungsver-
merk kenntlich zu machen (vgl. dazu insbesondere Beschlüsse vom 5. Februar
2003 - VIII ZB 115/02 - NJW 2003, 1815, 1816; vom 22. Januar 2008 - VI ZB
46/07 - NJW 2008, 1670, 1671 und vom 14. Juni 2006 - IV ZB 18/05 - NJW
2006, 2778, 2779). Allerdings ist ein bestimmtes Verfahren hinsichtlich der
Fristwahrung weder vorgeschrieben noch allgemein üblich. Vielmehr steht es
dem Rechtsanwalt grundsätzlich frei, auf welche Weise er sicherstellt, dass die
Eintragung im Fristenkalender und die Wiedervorlage der Handakten rechtzeitig
erfolgen (BGH Beschluss vom 15. April 2008 - VI ZB 29/07 - juris Tz. 10). Unter
Berücksichtigung dieser Maßstäbe spricht vieles dafür, dass ein Rechtsanwalt
seiner Organisationspflicht auch dann hinreichend Rechnung trägt, wenn er
- wie hier - zwar nicht die Erstellung eines Erledigungsvermerkes verfügt,
gleichwohl aber anordnet, die Frist erst in der Handakte zu notieren, nachdem
sie im Fristenkalender eingetragen worden ist. Die Frage kann hier indes unbe-
antwortet bleiben.
bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Rechts-
anwalt jedenfalls grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die
sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete schriftliche Einzelanwei-
sung befolgt, weshalb er im Allgemeinen nicht verpflichtet ist, sich anschließend
über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (BGH Beschlüsse vom
15. April 2008 - VI ZB 29/07 - juris Tz. 7 f.; vom 23. November 2000 - IX ZB
83/00 - NJW 2001, 1578, 1579). In diesem Fall kommt es auf allgemeine orga-
nisatorische Vorkehrungen bzw. Anweisungen für die Fristwahrung in einer An-
waltskanzlei nicht mehr an (BGH Beschluss vom 15. April 2008 - VI ZB 29/07 -
juris Tz. 7).
So liegt der Fall hier. Denn dem Vortrag des Antragstellers zufolge hat
seine Verfahrensbevollmächtigte die Büroangestellte mündlich zum Eintrag der
von ihr (der Verfahrensbevollmächtigten) mitgeteilten Fristen angewiesen und
dies nochmals auf dem beiliegenden Verfügungszettel schriftlich vermerkt. Zwar
ist es richtig, dass die Büroangestellte hinsichtlich der Ermittlung der Fristen
ersichtlich unsicher war. Dem hat sie allerdings dadurch Rechnung getragen,
dass sie die von ihr unzutreffend, nämlich zu kurz, ermittelte Frist vorläufig zur
Sicherheit vermerkt hatte. Zudem handelt es sich nach den Feststellungen des
Beschwerdegerichts bei der Mitarbeiterin der Verfahrensbevollmächtigten des
Antragstellers um eine zuverlässig erprobte, sorgfältig überwachte und gut aus-
gebildete Angestellte. Demgemäß musste die Verfahrensbevollmächtigte des
Antragstellers auch nicht befürchten, dass ihre Mitarbeiterin die entsprechende
Anweisung zur Eintragung der Fristen nicht ordnungsgemäß befolgen würde,
zumal diese - wie dargetan - schriftlich auf dem Verfügungszettel vermerkt wa-
ren.
3. Dem Antragsteller war somit unter Aufhebung des Beschlusses des
Beschwerdegerichts vom 26. Mai 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde zu gewähren.
Damit ist der auf die Verwerfung der befristeten Beschwerde beruhende Zu-
rückweisung des Prozesskostenhilfeantrags des Antragstellers ebenfalls die
Grundlage entzogen.
Hahne
Weber-Monecke
Wagenitz
Klinkhammer
Schilling
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 22.12.2008 - 17 F 6231/08 -
KG Berlin, Entscheidung vom 26.05.2009 - 13 UF 9/09 -