BGH Beschlüsse vom 15.04.2008 – VI ZB 29/07
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. April 2008
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2008 durch die Rich-
ter Dr. Greiner, Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der
1. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 26. Februar 2007
aufgehoben.
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.
Beschwerdewert: 1.940,00 €
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls auf Scha-
densersatz in Anspruch. Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 1.940 € nebst
Zinsen gerichtete Klage mit Urteil vom 17. November 2006 abgewiesen. Gegen
das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23. November 2006 zuge-
stellte Urteil hat dieser am 15. Dezember 2006 Berufung eingelegt. Nach ge-
richtlichem Hinweis vom 25. Januar 2007, dass die Berufung nicht rechtzeitig
begründet worden sei, hat der Kläger mit einem am 1. Februar 2007 beim Land-
gericht eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt
und die Berufung begründet. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags
hat er vorgetragen, Rechtsanwalt H. habe seine Büroangestellte G. nach Ein-
gang des Urteils angewiesen, die Frist zur Einlegung der Berufung mit der da-
zugehörenden Vorfrist zu notieren. Nach Vorlage der Akte zur notierten Vorfrist
sei am selben Tag Berufung eingelegt worden. Sodann habe Rechtsanwalt H.
seine Büroangestellte G. per Aktennotiz angewiesen, die Frist zur Begründung
der Berufung mit der dazugehörenden Vorfrist im Fristenkalender zu notieren.
Durch Unachtsamkeit und aus ihr unerklärlichen Gründen habe Frau G. weder
die Vorfrist noch die eigentliche Ablauffrist notiert. Der Fehler sei erst aufgrund
des gerichtlichen Hinweises bemerkt worden.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die begehrte
Wiedereinsetzung versagt und die Berufung des Klägers als unzulässig verwor-
fen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, die er wegen
grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung für zulässig hält (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 238 Abs. 2
Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, denn
eine Entscheidung des Senats ist jedenfalls zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Zwar hat der Kläger die Beru-
fungsbegründungsfrist versäumt. Auf seinen rechtzeitigen Antrag ist ihm jedoch
a) Der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger in seinem verfas-
sungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen
Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprin-
zip). Dieser verbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbe-
vollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht
verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Entschei-
dungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (vgl. BVerfGE 79,
372, 376 f.; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004).
b) Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei nicht ohne Ver-
schulden gehindert gewesen, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Die
Fristversäumung beruhe auf einem Sorgfaltsverstoß seines Prozessbevoll-
mächtigten, dessen Verschulden der Kläger sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zu-
rechnen lassen müsse. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs könne ein Rechtsanwalt zwar die Berechnung und Notierung einfacher und
in seinem Büro geläufiger Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig er-
probten und sorgfältig überwachten Angestellten überlassen, doch habe er
durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen
zuverlässig festgehalten und kontrolliert würden. Insbesondere müsse sicher-
gestellt sein, dass die zur wirksamen Fristenkontrolle erforderlichen Handlun-
gen zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen würden. Hierzu zähle ins-
besondere das unverzügliche Notieren der Berufungs- als auch der Berufungs-
begründungsfrist im Fristenkalender noch vor der Vorlage der Akte an den
Rechtsanwalt. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass die Büroangestellte G.
selbstständig mit dem Notieren der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist
bei Eingang des Urteils beauftragt gewesen sei. Vielmehr habe Rechtsanwalt
H. ihr nach Vorlage der Akte die Einzelanweisung erteilt, die Berufungsfrist zu
notieren, und Frau G. nach erneuter Vorlage der Akte angewiesen, die Beru-
fungsbegründungsfrist mit einer Vorfrist zu notieren. Um Fehlerquellen zu ver-
meiden, seien jedoch beide Fristen so früh wie möglich zu vermerken, damit der
Rechtsanwalt nach Vorlage der Akte seiner Nachberechnungs- und Kontroll-
pflicht nachkommen könne. Erteile er zur Eintragung Einzelanweisungen, sei er
grundsätzlich verpflichtet, die Eintragung der Fristen zu kontrollieren. Dieser
Pflicht sowie der Pflicht, spätestens bei der ersten Vorlage der Akte auch das
Notieren der Berufungsbegründungsfrist mit einer Vorfrist zu veranlassen, sei
Rechtsanwalt H. nicht nachgekommen.
c) Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg. Das Beru-
fungsgericht übersieht, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs für den Ausschluss des einer Partei zuzurechnenden Verschul-
meine organisatorische Vorkehrungen bzw. Anweisungen für die Fristwahrung
in einer Anwaltskanzlei dann nicht mehr ankommt, wenn der Rechtsanwalt ei-
ner Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine kon-
krete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet
hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. September 1995 - XI ZB 13/95 - VersR
1996, 348; vom 18. März 1998 - XII ZB 180/96 - NJW-RR 1998, 1360 f.; vom
6. Juli 2000 - VII ZB 4/00 - NJW 2000, 2823; vom 2. Juli 2001 - II ZB 28/00 -
NJW-RR 2002, 60 und vom 1. Juli 2002 - II ZB 11/01 - NJW-RR 2002, 1289 f.).
Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestell-
te, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung
befolgt (BGH, Beschluss vom 13. April 1997 - XII ZB 56/97 - NJW 1997, 1930).
Er ist deshalb im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich anschließend über die
Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom
6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87 - VersR 1988, 185 f.; Senatsbeschlüsse vom
11. Februar 2003 - VI ZB 38/02 - VersR 2003, 1462 und vom 9. Dezember 2003
- VI ZB 26/03 - VersR 2005, 138; BGH, Beschluss vom 13. April 1997 - XII ZB
56/97 - aaO).
So liegt der Fall hier, denn nach dem durch eidesstattliche Versicherung
der Büroangestellten G. glaubhaft gemachten Vortrag des Klägers hat sein Pro-
zessbevollmächtigter Frau G. konkret mittels einer Aktennotiz aufgetragen, die
Frist zur Begründung der Berufung mit der dazugehörenden Vorfrist im Fristen-
kalender zu notieren. Hätte Frau G. diese Einzelanweisung befolgt, wäre ihm
die Akte rechtzeitig vorgelegt und die Berufungsbegründungsfrist gewahrt wor-
den. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, dass sich Mängel bei der allge-
meinen Organisation des Anwaltsbüros in einer die Wiedereinsetzung aus-
schließenden Weise ausgewirkt haben könnten (vgl. hierzu Senatsbeschluss
vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01 - NJW 2003, 435 f. und BGH, Beschluss
vom 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00 - NJW-RR 2001, 782 f.). Zwar gilt der
Grundsatz, dass ein Rechtsanwalt nicht verpflichtet ist, die Ausführung einer
Einzelanweisung zu kontrollieren, nicht ausnahmslos. Betrifft die Anweisung
z. B. einen so wichtigen Vorgang wie die Eintragung einer Rechtsmittelfrist und
wird sie nur mündlich erteilt, müssen in der Kanzlei ausreichende organisatori-
sche Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die Anweisung in Vergessen-
heit gerät und die Fristeintragung unterbleibt (Senatsbeschlüsse vom 5. No-
vember 2002 - VI ZR 399/01 - aaO; vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 -
NJW 2004, 688 f.; vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - VersR 2005, 383 und vom
12. Juni 2007 - VI ZB 76/06 - Tz. 8, juris; v. Pentz, NJW 2003, 858, 863 f.). Vor-
liegend hat Rechtsanwalt H. die Anweisung jedoch nicht mündlich, sondern in
schriftlicher Form, nämlich mittels einer Aktennotiz erteilt. Da in einem solchen
Fall die Gefahr, dass die Anweisung in Vergessenheit gerät und die Eintragung
der Frist deshalb unterbleibt, wesentlich niedriger ist als bei einer nur mündlich
erteilten Anweisung, ist eine Kontrolle hinsichtlich der Ausführung einer auf die-
se Weise erteilten Einzelanweisung im Regelfall nicht erforderlich.
d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Rechtsanwalt,
der seiner Büroangestellten das Notieren der Fristen nicht zur selbstständigen
Erledigung überträgt, sondern jeweils Einzelanweisungen zum Notieren der
Fristen erteilt, auch nicht verpflichtet, spätestens bei der Vorlage einer Akte mit
Rechtsmittelfristen auch das Notieren der Rechtsmittelbegründungsfrist mit ei-
ner Vorfrist zu veranlassen.
aa) Nach gefestigter Rechtsprechung verlangt die Sorgfaltspflicht des
Rechtsanwalts in Fristensachen zuverlässige Vorkehrungen, um den rechtzeiti-
gen Ausgang fristwahrender Schriftsätze sicherzustellen. Zu den Aufgaben des
Rechtsanwalts gehört es deshalb, durch entsprechende Organisation seines
Büros dafür zu sorgen, dass die Fristen ordnungsgemäß eingetragen und be-
achtet werden. Der Anwalt hat sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei
der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen (BGH, Beschluss
vom 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 22
m.w.N.). Ein bestimmtes Verfahren ist insoweit aber weder vorgeschrieben
noch allgemein üblich (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988 - VIII ZR 84/88 -
BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 11; vom 5. Mai 1993 - XII ZR 44/92 -
NJW-RR 1993, 1213, 1214). Auf welche Weise er sicherstellt, dass die Eintra-
gung im Fristenkalender und die Wiedervorlage der Handakten rechtzeitig er-
folgen, steht ihm grundsätzlich frei (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 1992
- XII ZR 268/91 - FamRZ 1992, 1058). Ein Prozessbevollmächtigter kann Frist-
wahrungen auch durch genaue Einzelanweisungen an zuverlässige Angestellte
gewährleisten (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - X ZB 20/98 - VersR
1999, 1386; BAG, Urteil vom 9. Januar 1990 - 3 AZR 528/89 - NJW 1990,
2707).
bb) Hat ein Rechtsanwalt das Fristenwesen in seiner Kanzlei dergestalt
organisiert, dass er seiner Büroangestellten jeweils Einzelanweisungen zur Ein-
tragung von Fristen erteilt, ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, dafür zu sor-
gen, dass mit der Eintragung der Frist zur Rechtsmitteleinlegung gleichzeitig
auch schon die Frist zur Rechtsmittelbegründung nebst Vorfrist im Fristenka-
lender eingetragen wird. Zwar würde eine solche Fristbehandlung die Zahl der
erforderlichen Einzelanweisungen verringern, doch wäre damit allein keine grö-
ßere Gewähr für eine Fristwahrung gegeben. Wie die Rechtsbeschwerde mit
Recht geltend macht, kommt es für die Einhaltung der anwaltlichen Sorgfalts-
pflicht entscheidend darauf an, dass Anweisungen an das Büropersonal klar
und präzise erfolgen (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87 -
aaO; Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - aaO und vom
19. Februar 1991 - VI ZB 2/91 - VersR 1991, 1269; BGH, Beschluss vom
31. Mai 2000 - V ZB 57/99 - NJW-RR 2001, 209). Die letztlich nicht zu beseiti-
gende Gefahr, dass auch einem ansonsten zuverlässigen Mitarbeiter im Um-
gang mit Fristen ein Fehler unterläuft (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober
1998 - X ZB 20/98 - VersR 1999, 1386), wird bei mehreren einzutragenden Fris-
ten nicht allein dadurch beseitigt, dass die Anzahl der dazu erteilten Anweisun-
gen verringert wird. Das Notieren der Berufungsbegründungsfrist nebst Vorfrist
kann auch dann aufgrund eines Versehens unterbleiben, wenn diese Fristen
gleichzeitig mit der Frist zur Rechtsmitteleinlegung eingetragen werden sollen.
Greiner Wellner Pauge
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Rostock, Entscheidung vom 17.11.2006 - 11 C 36/06 -
LG Rostock, Entscheidung vom 26.02.2007 - 1 S 289/06 -