BGH Urteil vom 10.12.2009 – 4 StR 390/09
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
10. Dezember 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Dezember
2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann,
Dr. Franke,
Dr. Mutzbauer
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Bielefeld vom 16. Februar 2009 wird ver-
worfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren ent-
standenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-
heit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen gefährli-
cher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Zugleich hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung
formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Die erhobene Verfahrensrüge, mit der die Ablehnung von Beweisan-
trägen auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeit
der Nebenklägerin beanstandet wird, kann aus den Gründen der Antragsschrift
des Generalbundesanwalts keinen Erfolg haben.
2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat ebenfalls kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere ist die
Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden (zur eingeschränkten
revisionsrechtlichen Überprüfbarkeit tatrichterlicher Beweiswürdigung vgl. nur
BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 11 m.w.N.).
a) Das Landgericht hat den Angeklagten, der sich in der Hauptverhand-
lung zur Sache nicht eingelassen hat, im Wesentlichen durch die Angaben der
Nebenklägerin als überführt angesehen. Hierbei hat es deren Glaubwürdigkeit
einer sorgfältigen und eingehenden Überprüfung unterzogen und ist namentlich
angesichts des Detailreichtums der Angaben, der Konstanz der Aussage zum
Kerngeschehen sowie des Aussageverhaltens der Nebenklägerin in der Haupt-
verhandlung nach der gebotenen Gesamtwürdigung (vgl. BGHR StPO § 261
Beweiswürdigung 1, 2 und 14) zu der Überzeugung gelangt, dass sie tatsäch-
lich Erlebtes geschildert hat.
b) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts hat das Landge-
richt bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin auch ohne
Rechtsfehler in seine Überlegungen mit eingestellt, dass die Nebenklägerin im
Februar 2006, das heißt ca. zwei Jahre vor den verfahrensgegenständlichen
Taten, bei der Polizei einen Vorfall zur Anzeige gebracht hat, der sich mögli-
cherweise tatsächlich nicht ereignet hatte.
aa) Nach den Urteilsfeststellungen hatte damals die Nebenklägerin nach
vorausgegangenem Drogenkonsum bei der Polizei angezeigt, von einem ihr
unbekannten Mann in einen Keller verschleppt, dort mehrere Tage hindurch
gefangen gehalten und mehrmals vergewaltigt worden zu sein. Die die Anzeige
aufnehmende Polizeibeamtin hatte bei der Nebenklägerin keine Verletzungen
feststellen können, vielmehr befand sich diese ihrer Auffassung nach in Anbe-
tracht des geschilderten Geschehens in „einer erstaunlich guten Verfassung“.
Insbesondere hätten sich ihre Kleidung, Haare und Gesichtsschminke „in einem
viel zu normalen Zustand“ befunden. Allerdings habe die Nebenklägerin glaub-
haft von dem Vorfall berichtet und vermutlich selbst an das Geschehen ge-
glaubt, und zwar nach Einschätzung der Polizeibeamtin deshalb, weil sie vor
Anzeigeerstattung Betäubungsmittel mit halluzinogener Wirkung konsumiert
hatte. Das Verfahren wurde schließlich eingestellt, weil ein Täter nicht ermittelt
werden konnte.
bb) In der Hauptverhandlung hat die Nebenklägerin den Vorfall aus dem
Jahre 2006 unter Angabe von Einzelheiten im Wesentlichen so geschildert, wie
sie ihn damals zur Anzeige gebracht hatte. Zu ihrem, bei der Anzeigeerstattung
mit dem angezeigten Tatgeschehen nicht ohne Weiteres zu vereinbarenden
äußeren Erscheinungsbild hat sie angegeben, dass sie sich zuvor mit einem
Kamm und mit Schminke zurechtgemacht habe.
cc) Ob die von der Nebenklägerin 2006 erstattete Anzeige der Wahrheit
entsprach, hat das Landgericht nicht klären können. Diesem Umstand komme
- so das Landgericht - für die Bewertung der Aussage der Nebenklägerin in die-
sem Verfahren aber auch keine Bedeutung zu. Denn nach dem Gesamtergeb-
nis der Beweisaufnahme begründe die Möglichkeit, dass die Anzeige der Ne-
benklägerin in jenem Fall nicht wahrheitsgemäß war, keine vernünftigen Zweifel
an der Glaubhaftigkeit ihrer hier der Verurteilung zu Grunde gelegten Angaben.
Im vorliegenden Fall habe sich kein Hinweis darauf ergeben, dass die Angaben
der Nebenklägerin aufgrund einer Beeinträchtigung ihrer Aussagetüchtigkeit
durch halluzinogene Wirkungen von Alkohol- oder/und Drogenmissbrauch zu-
stande gekommen sein könnten.
dd) Diese Erwägungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die
Urteilsfeststellungen geben keinen konkreten Anhalt dafür, dass die Nebenklä-
gerin sich vor der Anzeige im vorliegenden Verfahren in einem Alkohol- oder
Drogenrausch befunden haben könnte, der dazu hätte führen können, dass ihre
Erinnerung an die hier verfahrensgegenständlichen Tatgeschehen auf einem
halluzinatorischem Erleben beruht. Dagegen spricht vielmehr, dass es sich vor-
liegend um einzelne, sachlich und zeitlich klar abgrenzbare und jeweils für sich
gesehen nachvollziehbare Vorfälle handelt, die von der Nebenklägerin auch
nicht sofort zur Anzeige gebracht worden sind, sondern erst, nachdem sie zuvor
bei verschiedenen Personen, unter anderem bei einem Rechtsanwalt und ei-
nem Bewährungshelfer, um Hilfe und Rat nachgesucht hat. Allein der Umstand,
dass die Nebenklägerin im relevanten Zeitraum Alkohol konsumiert hat, vermag
für sich gesehen nicht bereits Zweifel an der tatsächlichen Erlebnisbezogenheit
ihrer Angaben begründen. Das Landgericht war daher nicht gehalten, die ledig-
lich gedankliche, abstrakt-theoretische Möglichkeit, die Aussage der Nebenklä-
gerin könne auf Halluzinationen beruhen, seiner Überzeugungsbildung zu
Grunde zu legen (vgl. auch Senatsurteil vom 15. Oktober 2009 - 4 StR 287/09
Rz. 9 m.w.N.).
Tepperwien Solin-Stojanović Ernemann
Franke Mutzbauer