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BGH Urteil vom 10.12.2009 – 4 StR 390/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

10. Dezember 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Dezember

2009, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanović,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann,

Dr. Franke,

Dr. Mutzbauer

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Bielefeld vom 16. Februar 2009 wird ver-

worfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren ent-

standenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-

heit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen gefährli-

cher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Zugleich hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung

formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

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1. Die erhobene Verfahrensrüge, mit der die Ablehnung von Beweisan-

trägen auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeit

der Nebenklägerin beanstandet wird, kann aus den Gründen der Antragsschrift

des Generalbundesanwalts keinen Erfolg haben.

2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat ebenfalls kei-

nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere ist die

Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden (zur eingeschränkten

revisionsrechtlichen Überprüfbarkeit tatrichterlicher Beweiswürdigung vgl. nur

BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 11 m.w.N.).

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a) Das Landgericht hat den Angeklagten, der sich in der Hauptverhand-

lung zur Sache nicht eingelassen hat, im Wesentlichen durch die Angaben der

Nebenklägerin als überführt angesehen. Hierbei hat es deren Glaubwürdigkeit

einer sorgfältigen und eingehenden Überprüfung unterzogen und ist namentlich

angesichts des Detailreichtums der Angaben, der Konstanz der Aussage zum

Kerngeschehen sowie des Aussageverhaltens der Nebenklägerin in der Haupt-

verhandlung nach der gebotenen Gesamtwürdigung (vgl. BGHR StPO § 261

Beweiswürdigung 1, 2 und 14) zu der Überzeugung gelangt, dass sie tatsäch-

lich Erlebtes geschildert hat.

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b) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts hat das Landge-

richt bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin auch ohne

Rechtsfehler in seine Überlegungen mit eingestellt, dass die Nebenklägerin im

Februar 2006, das heißt ca. zwei Jahre vor den verfahrensgegenständlichen

Taten, bei der Polizei einen Vorfall zur Anzeige gebracht hat, der sich mögli-

cherweise tatsächlich nicht ereignet hatte.

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aa) Nach den Urteilsfeststellungen hatte damals die Nebenklägerin nach

vorausgegangenem Drogenkonsum bei der Polizei angezeigt, von einem ihr

unbekannten Mann in einen Keller verschleppt, dort mehrere Tage hindurch

gefangen gehalten und mehrmals vergewaltigt worden zu sein. Die die Anzeige

aufnehmende Polizeibeamtin hatte bei der Nebenklägerin keine Verletzungen

feststellen können, vielmehr befand sich diese ihrer Auffassung nach in Anbe-

tracht des geschilderten Geschehens in „einer erstaunlich guten Verfassung“.

Insbesondere hätten sich ihre Kleidung, Haare und Gesichtsschminke „in einem

viel zu normalen Zustand“ befunden. Allerdings habe die Nebenklägerin glaub-

haft von dem Vorfall berichtet und vermutlich selbst an das Geschehen ge-

glaubt, und zwar nach Einschätzung der Polizeibeamtin deshalb, weil sie vor

Anzeigeerstattung Betäubungsmittel mit halluzinogener Wirkung konsumiert

hatte. Das Verfahren wurde schließlich eingestellt, weil ein Täter nicht ermittelt

werden konnte.

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bb) In der Hauptverhandlung hat die Nebenklägerin den Vorfall aus dem

Jahre 2006 unter Angabe von Einzelheiten im Wesentlichen so geschildert, wie

sie ihn damals zur Anzeige gebracht hatte. Zu ihrem, bei der Anzeigeerstattung

mit dem angezeigten Tatgeschehen nicht ohne Weiteres zu vereinbarenden

äußeren Erscheinungsbild hat sie angegeben, dass sie sich zuvor mit einem

Kamm und mit Schminke zurechtgemacht habe.

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cc) Ob die von der Nebenklägerin 2006 erstattete Anzeige der Wahrheit

entsprach, hat das Landgericht nicht klären können. Diesem Umstand komme

- so das Landgericht - für die Bewertung der Aussage der Nebenklägerin in die-

sem Verfahren aber auch keine Bedeutung zu. Denn nach dem Gesamtergeb-

nis der Beweisaufnahme begründe die Möglichkeit, dass die Anzeige der Ne-

benklägerin in jenem Fall nicht wahrheitsgemäß war, keine vernünftigen Zweifel

an der Glaubhaftigkeit ihrer hier der Verurteilung zu Grunde gelegten Angaben.

Im vorliegenden Fall habe sich kein Hinweis darauf ergeben, dass die Angaben

der Nebenklägerin aufgrund einer Beeinträchtigung ihrer Aussagetüchtigkeit

durch halluzinogene Wirkungen von Alkohol- oder/und Drogenmissbrauch zu-

stande gekommen sein könnten.

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dd) Diese Erwägungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die

Urteilsfeststellungen geben keinen konkreten Anhalt dafür, dass die Nebenklä-

gerin sich vor der Anzeige im vorliegenden Verfahren in einem Alkohol- oder

Drogenrausch befunden haben könnte, der dazu hätte führen können, dass ihre

Erinnerung an die hier verfahrensgegenständlichen Tatgeschehen auf einem

halluzinatorischem Erleben beruht. Dagegen spricht vielmehr, dass es sich vor-

liegend um einzelne, sachlich und zeitlich klar abgrenzbare und jeweils für sich

gesehen nachvollziehbare Vorfälle handelt, die von der Nebenklägerin auch

nicht sofort zur Anzeige gebracht worden sind, sondern erst, nachdem sie zuvor

bei verschiedenen Personen, unter anderem bei einem Rechtsanwalt und ei-

nem Bewährungshelfer, um Hilfe und Rat nachgesucht hat. Allein der Umstand,

dass die Nebenklägerin im relevanten Zeitraum Alkohol konsumiert hat, vermag

für sich gesehen nicht bereits Zweifel an der tatsächlichen Erlebnisbezogenheit

ihrer Angaben begründen. Das Landgericht war daher nicht gehalten, die ledig-

lich gedankliche, abstrakt-theoretische Möglichkeit, die Aussage der Nebenklä-

gerin könne auf Halluzinationen beruhen, seiner Überzeugungsbildung zu

Grunde zu legen (vgl. auch Senatsurteil vom 15. Oktober 2009 - 4 StR 287/09

Rz. 9 m.w.N.).

Tepperwien Solin-Stojanović Ernemann

Franke Mutzbauer