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BGH Urteil vom 15.10.2009 – 4 StR 287/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 287/09

Urteil

vom

15. Oktober 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Verdacht des Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober

2009, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Athing,

Richterin am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanović,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann,

Dr. Mutzbauer

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwältin

als Nebenklägervertreterin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Ne-

benklägers wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg

vom 16. Dezember 2008 mit den Feststellungen aufge-

hoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

I.

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Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des Mordes aus

tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil es sich von seiner Täterschaft nicht

hat überzeugen können. Hiergegen richten sich die auf die Sachrüge gestützten

Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers. Die Rechtsmittel

haben Erfolg.

II.

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1. Nach den landgerichtlichen Feststellungen kam es in M. am

Vormittag des 29. Januar 2008 zwischen dem Täter und dem späteren Tatop-

fer, der zum Tatzeitpunkt 87 Jahre alten B. , im Flur der Wohnung

von Frau B. zu einer körperlichen Auseinandersetzung. Im Verlauf des

Kampfgeschehens versetzte der Täter Frau B. , die kurz zuvor von der

Erledigung von Einkäufen in ihre Wohnung zurückgekehrt war, zunächst zwei

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wuchtige Faustschläge ins Gesicht, so dass sie zu Boden ging. Sodann ergriff

er ein in einem unmittelbar angrenzenden Abstellraum aufbewahrtes Verlänge-

rungskabel, legte es um den Hals von Frau B. und zog dieses zweimal

über längere Zeit so fest zu, dass sie schließlich infolge des Drosselns verstarb.

Den Leichnam verbrachte er in das Wohnzimmer und verbarg ihn hinter einer

Couch. Anschließend nahm der Täter neben anderen Gegenständen 485,- € in

bar sowie das Schlüsselbund des Opfers an sich und verließ die Wohnung, wo-

bei er die Wohnungstür hinter sich abschloss.

2. Das Landgericht hat sich nicht davon überzeugen können, dass der

die Tat bestreitende Angeklagte die Tat begangen hat.

a) Hierbei hat es nicht verkannt, dass insbesondere folgende gewichtige

Indizien für eine Täterschaft des Angeklagten sprechen: Er befand sich in dem

in Betracht kommenden Tatzeitraum in Tatortnähe, zeitweise auch in seinem

geparkten Fahrzeug an einer Stelle, von der aus er hätte beobachten können,

wie Frau B. das Haus zur Erledigung von Einkäufen verließ. Er verfügte als

Hausmeister über einen Generalschlüssel, mit dem er die Wohnungstür des

Tatopfers aufschließen konnte. Er hatte zudem ein mögliches Tatmotiv, da sei-

ne finanziellen Verhältnisse zur Tatzeit jedenfalls derart beengt waren, dass er

sich von seiner früheren Lebensgefährtin und von einem Nachbarn hatte Geld

leihen müssen. An dem als Tatwerkzeug verwendeten Verlängerungskabel

wurden DNA-Spuren festgestellt, die mit einer Wahrscheinlichkeit von über 99,9

% mit dem DNA – Muster des Angeklagten identisch sind. Auch im Gesicht des

Tatopfers fanden sich DNA-Spuren, die nach den Feststellungen des angehör-

ten Sachverständigen eine hohe Identitätswahrscheinlichkeit mit dem DNA –

Muster des Angeklagten aufweisen, und zwar unter anderem am rechten Auge

eine solche von 99,78 %, an der rechten Halsseite von 98,92 % und an der O-

berlippe von 98,43 %. Bei einer nach der Tat durchgeführten körperlichen Un-

tersuchung des Angeklagten wurden an seiner rechten Hand oberflächliche

Verletzungen festgestellt, die durch das Kampfgeschehen mit Frau B. ver-

ursacht worden sein könnten.

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b) Die Strafkammer hat jedoch die gegen den Angeklagten sprechenden

Indizien nach eingehender Abwägung weder für sich genommen noch in ihrer

Gesamtheit für geeignet angesehen, letzte vernünftige Zweifel an der Täter-

schaft des Angeklagten zu beseitigen. Hierbei hat sie insbesondere nicht aus-

schließen können, dass die Tat von einem unbekannt gebliebenen Mann be-

gangen worden ist, den Frau B. am Tag zuvor kennen gelernt und mög-

licherweise Einlass in ihrer Wohnung gewährt hatte. Hinsichtlich der an dem

Tatwerkzeug festgestellten DNA-Spuren hat sie es – entgegen der Einschät-

zung des angehörten Sachverständigen - für möglich gehalten, dass diese an-

lässlich von Arbeiten, die der Angeklagte im Dezember 2007 in der Wohnung

des Opfers ausgeführt hatte, angebracht worden sind.

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3. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner

Täterschaft nicht überwinden kann, so ist dies vom Revisionsgericht in der Re-

gel hinzunehmen. Denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tat-

richters. Es kommt daher nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene

Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Der revisions-

rechtlichen Beurteilung unterliegt nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdi-

gung Rechtsfehler unterlaufen sind (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 261 Be-

weiswürdigung 2, 11 m.w.N.). Dies ist auch dann der Fall, wenn er einem Be-

weisanzeichen einen zu geringen Beweiswert zugemessen hat (vgl. BGH NJW

2009, 2834, 2836).

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4. Hieran gemessen hält die dem Freispruch zu Grunde liegende Be-

weiswürdigung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

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a) Das Landgericht hat im Zusammenhang mit den im Gesicht des Tat-

opfers festgestellten DNA-Spuren ausgeführt, dass nach der besten Spur am

rechten Auge (Identitätswahrscheinlichkeit von 99,78 %) statistisch betrachtet

mehr als zwei von 1000 Männern die gleichen Y-chromosomalen Systeme auf-

weisen, so dass für eine Stadt wie M. statistisch mehr als 200 Männer

in Betracht kämen. Dies und der Umstand, dass der Sohn des Angeklagten, der

eine identische Y-chromosomale DNA wie der Angeklagte aufweise, und der als

ehemaliger Hausmeister des Wohnhauses des Tatopfers sowohl mit den Ört-

lichkeiten als auch mit den Mietern bestens vertraut gewesen sei, schließe eine

Verurteilung des Angeklagten auf Grund der festgestellten DNA-Spuren aus.

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b) Dieser Beurteilung begegnen, soweit sie sich auf die Möglichkeit einer

Alternativtäterschaft des Sohnes des Angeklagten gründet, durchgreifende

rechtliche Bedenken. Die Urteilsfeststellungen geben keinen Anhalt dafür, dass

der in D. wohnhafte Sohn des Angeklagten sich am Tattag in M.

aufgehalten hat. Der Umstand, dass der Angeklagte in den frühen Morgenstun-

den des 30. Januar 2008, d. h. des dem Tattag nachfolgenden Tages, nach

D. fuhr, um seinen Sohn und seine Tochter zu besuchen, könnte eher da-

gegen sprechen. Bei der vom Landgericht erwogenen Täterschaft des Sohnes

des Angeklagten handelt es sich daher lediglich um eine gedankliche, abstrakt-

theoretische Möglichkeit, die bei der tatrichterlichen Überzeugungsbildung au-

ßer Betracht zu bleiben hat (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 5; BGH

NJW 2009, 2834, 2836).

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c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht angesichts

der Vielzahl der belastenden Indizien bei rechtsfehlerfreier Bewertung des Be-

weiswertes der im Gesicht des Tatopfers festgestellten DNA-Spuren eine Tä-

terschaft des Angeklagten bejaht hätte. Dies gilt insbesondere auch vor dem

Hintergrund der bei der körperlichen Untersuchung des Angeklagten an dessen

rechten Hand festgestellten Verletzungen. Insoweit hat das Landgericht zwar

nicht verkannt, dass sie durch das Kampfgeschehen mit dem Tatopfer verur-

sacht worden sein können. Soweit es diese Möglichkeit jedoch als „nicht zwin-

gend oder nahe liegend“ mit der Begründung verworfen hat, dass die hand-

werklichen Tätigkeiten des Angeklagten als Hausmeister das Verletzungsbild

zwanglos erklären könnten, fehlt es für diese Annahme ebenfalls an einem rea-

len Anknüpfungspunkt. Weder ist ersichtlich, dass der Angeklagte in der erfor-

derlichen zeitlichen Nähe zur Tat Arbeiten ausgeführt hat, die zu den festge-

stellten Verletzungen hätten führen können, noch hat dieser selbst sich aus-

weislich der Urteilsgründe hierauf berufen.

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5. Zudem erweist sich die Beweiswürdigung - wie die Revision zu Recht

rügt - in Bezug auf die Persönlichkeit des Angeklagten als lückenhaft. Insoweit

hat das Landgericht zwar zur Person des Angeklagten festgestellt, dass er, um

schneller zu Erfolg und Wohlstand zu gelangen, bereits sehr früh in seinem Le-

ben Straftaten begangen habe, was sich in seinen zahlreichen, zum Teil auch

erheblichen Vorstrafen ausdrücke, "die seine Erfahrung mit der Ausübung von

Gewalt erkennen lassen". Zur Art und zum Zeitpunkt dieser Vorstrafen verhal-

ten sich die Urteilsgründe jedoch nicht. Einer entsprechenden Mitteilung hätte

es hier aber bedurft, da die früheren Straftaten des Angeklagten näheren Auf-

schluss darüber geben könnten, ob ihm die Begehung von Straftaten, die mit

der ihm hier zur Last gelegten vergleichbar sind, wesensfremd ist oder nicht

(vgl. auch Senat, Urt. vom 14. Februar 2008 - 4 StR 317/07, NStZ-RR 2008,

206, 207).

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Die Sache bedarf daher erneuter Verhandlung und Entscheidung.

Tepperwien Athing Solin-Stojanović

Ernemann Mutzbauer