BGH Beschluss vom 10.12.2009 – IX ZB 213/09
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Dezember 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 10. Dezember 2009
beschlossen:
Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhil-
fe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss
der 85. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 23. Juli 2009
wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den bezeichneten
Beschluss wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
1. Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die Rechtsbe-
schwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbe-
schwerde ist nicht statthaft.
Gemäß § 313 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 1 Satz 2 InsO hat der Schuldner
kein Antragsrecht, eine Entscheidung über die Entlassung des Treuhänders zu
erwirken (BGH, Beschl. vom 2. März 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474 Rn. 8;
MünchKomm-InsO/Graeber, 2. Aufl. § 59 Rn. 54). Der Antrag der Schuldnerin
auf Entlassung des Treuhänders war deshalb bereits unzulässig und wurde
vom Insolvenzgericht zu Recht nicht förmlich beschieden. Auch bei einer förmli-
chen Entscheidung über den gestellten Antrag wäre die Schuldnerin überdies
gemäß § 313 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 2 InsO nicht beschwerdebefugt (vgl.
BGH, Beschl. v. 20. Dezember 2007 - IX ZB 76/07 Rn. 2).
Dass das Insolvenzgericht wie auch das Landgericht das Begehren der
Schuldnerin als Antrag ausgelegt haben, die an ihren Neffen geleisteten Zah-
lungen bei der Bemessung des pfändungsfreien Arbeitseinkommens gemäß
§ 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO zu berücksichtigen, be-
gründet die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht. Für die Entscheidung
des Insolvenzgerichts über diesen Antrag gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO gilt
der vollstreckungsrechtliche Rechtszug nach § 793, §§ 567 ff ZPO (BGH,
Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834, 835). Insofern ist die
Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht aus-
drücklich zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), was im vorliegen-
den Fall nicht erfolgt ist.
2. Die von der Schuldnerin selbst erhobene Rechtsbeschwerde ist be-
reits deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1
Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen
Ganter Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
AG Berlin-Lichtenberg, Entscheidung vom 06.03.2009 - 39 IK 227/08 -
LG Berlin, Entscheidung vom 23.07.2009 - 85 T 31/09 -