Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.12.2009 – IX ZB 213/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Dezember 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 10. Dezember 2009

beschlossen:

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhil-

fe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss

der 85. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 23. Juli 2009

wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den bezeichneten

Beschluss wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

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1. Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die Rechtsbe-

schwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbe-

schwerde ist nicht statthaft.

Gemäß § 313 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 1 Satz 2 InsO hat der Schuldner

kein Antragsrecht, eine Entscheidung über die Entlassung des Treuhänders zu

erwirken (BGH, Beschl. vom 2. März 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474 Rn. 8;

MünchKomm-InsO/Graeber, 2. Aufl. § 59 Rn. 54). Der Antrag der Schuldnerin

auf Entlassung des Treuhänders war deshalb bereits unzulässig und wurde

vom Insolvenzgericht zu Recht nicht förmlich beschieden. Auch bei einer förmli-

chen Entscheidung über den gestellten Antrag wäre die Schuldnerin überdies

gemäß § 313 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 2 InsO nicht beschwerdebefugt (vgl.

BGH, Beschl. v. 20. Dezember 2007 - IX ZB 76/07 Rn. 2).

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Dass das Insolvenzgericht wie auch das Landgericht das Begehren der

Schuldnerin als Antrag ausgelegt haben, die an ihren Neffen geleisteten Zah-

lungen bei der Bemessung des pfändungsfreien Arbeitseinkommens gemäß

gründet die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht. Für die Entscheidung

des Insolvenzgerichts über diesen Antrag gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO gilt

der vollstreckungsrechtliche Rechtszug nach § 793, §§ 567 ff ZPO (BGH,

Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834, 835). Insofern ist die

Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht aus-

drücklich zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), was im vorliegen-

den Fall nicht erfolgt ist.

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2. Die von der Schuldnerin selbst erhobene Rechtsbeschwerde ist be-

reits deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1

Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen

Ganter Gehrlein Vill

Fischer Grupp

Vorinstanzen:

AG Berlin-Lichtenberg, Entscheidung vom 06.03.2009 - 39 IK 227/08 -

LG Berlin, Entscheidung vom 23.07.2009 - 85 T 31/09 -