Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.03.2006 – IX ZB 225/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 225/04

BESCHLUSS

vom

2. März 2006

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Detlev Fischer

am 2. März 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der 14. Zivil-

kammer des Landgerichts München I vom 18. Mai 2004 und

26. August 2004 werden auf Kosten des Schuldners als unzuläs-

sig verworfen.

Gründe

I.

1

Der Schuldner, über dessen Vermögen mit Beschluss des Insolvenzge-

richts vom 18. Mai 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, hat mit Schrei-

ben vom 28. November 2002 die Bestellung eines Sonderverwalters für die

Durchführung eines Rechtsstreits gegen eine Bank sowie zur Geltendmachung

von Ansprüchen gegen den Insolvenzverwalter beantragt. Das Insolvenzgericht

hat den Antrag durch Beschluss des Rechtspflegers vom 19. August 2003 zu-

rückgewiesen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Insol-

venzgericht - Insolvenzrichter - als Erinnerung behandelt und zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Schuldner Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den ange-

fochtenen Beschluss aufzuheben und den Sonderverwalter zu bestellen. Mit

einem weiteren Schriftsatz hat er beantragt, den Insolvenzverwalter aus wichti-

gem Grund aus dem Amt zu entlassen. Durch Beschluss der Rechtspflegerin

vom 5. Januar 2004 hat das Insolvenzgericht diese Anträge des Schuldners,

einen Sonderverwalter zu bestellen sowie den Insolvenzverwalter zu entlassen,

zurückgewiesen. Der gegen diesen Beschluss vom Schuldner eingelegten so-

fortigen Beschwerde hat die Rechtspflegerin nicht abgeholfen. Der Insolvenz-

richter hat sie als Erinnerung behandelt und mit Beschluss vom 29. März 2004

zurückgewiesen. Der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde hat der In-

solvenzrichter nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde

mit Beschluss vom 18. Mai 2004 mangels Statthaftigkeit als unzulässig verwor-

fen.

2

Auf die hiergegen eingelegte "außerordentliche Beschwerde" hat das

Landgericht den Schuldner mit Beschluss vom 16. Juli 2004 darauf hingewie-

sen, dass nicht die außerordentliche Beschwerde, sondern die Rechtsbe-

schwerde zum Bundesgerichtshof statthaft sei. Mit Schreiben vom 1. August

2004 hat der Schuldner gegen diese Sachbehandlung Gegenvorstellung und

Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben. Er hat nunmehr verlangt, seine "außeror-

dentliche Beschwerde" als Gehörsrüge zu behandeln. Diese hat das Landge-

richt mit Beschluss vom 26. August 2004 zurückgewiesen.

3

Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich der Schuldner gegen die Be-

schlüsse vom 18. Mai 2004 und 26. August 2004.

II.

8

Die Rechtsbeschwerden sind unzulässig und deshalb zu verwerfen,

1. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Be-

schluss statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Be-

schwerdegericht sie zugelassen hat. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt

grundsätzlich voraus, dass bereits die sofortige Beschwerde statthaft war

(BGHZ 144, 78, 82 ff; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03,

WM 2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391; v.

7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246). Das war hier nicht der Fall.

2. Der Rechtsbehelf, den der Schuldner gegen den Beschluss des Amts-

gerichts vom 29. März 2004 eingelegt hat, war als sofortige Beschwerde un-

statthaft. Das Landgericht hat sie daher im Beschluss vom 18. Mai 2004 zutref-

fend als unzulässig verworfen.

Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen

einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung dies ausdrücklich vorsieht

(§ 6 InsO). Dies ist bei den hier angegriffenen Entscheidungen nicht der Fall.

a) Die Entlassung des Insolvenzverwalters kann nach § 59 Abs. 1 Satz 2

InsO von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Gläubigerausschus-

ses oder der Gläubigerversammlung erfolgen. Der Schuldner hat kein Antrags-

recht. Ein von ihm gestellter unzulässiger Antrag kann aber als Anregung für

eine Tätigkeit von Amts wegen gewertet werden (HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl.

§ 59 Rn. 8; MünchKomm-InsO/Graeber, § 59 Rn. 37; Kübler/Prütting/

Lüke, InsO, § 59 Rn. 11; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 59 Rn. 15; Blersch in

Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO § 59 Rn. 9).

9

Gegen die Ablehnung des Antrags stehen gemäß § 59 Abs. 2 InsO dem

Verwalter, dem Gläubigerausschuss oder, wenn die Gläubigerversammlung

den Antrag gestellt hat, jedem Gläubiger die sofortige Beschwerde zu. Dem

Schuldner ist demgegenüber keine Beschwerdebefugnis eingeräumt (HK-

InsO/Eickmann, aaO § 59 Rn. 12; Kübler/Prütting/Lüke, aaO; Uhlenbruck, aaO

§ 59 Rn. 22).

10

Das Insolvenzgericht - Rechtspfleger - hat, obwohl hierzu eine Notwen-

digkeit nicht bestand, den Antrag des Schuldners förmlich mit Beschluss vom

5. Januar 2004 verbeschieden. Hiergegen war, da ein Rechtsmittel nach der

InsO nicht gegeben ist, gemäß § 11 Abs. 2 RpflG die sofortige Erinnerung statt-

haft. Diese wurde als unbegründet zurückgewiesen. Ein weiteres Rechtsmittel

findet nicht statt.

11

b) Die Bestellung eines Sonderverwalters ist in der InsO nicht geregelt.

Es entspricht jedoch einhelliger Auffassung, dass eine solche Bestellung mög-

lich ist (vgl. BGH, Urt. v. 17. November 2005 - IX ZR 179/04, ZIP 2006, 36;

LG Frankfurt/Oder ZInsO 1999, 45). Sie setzt voraus, dass der Verwalter tat-

sächlich oder

rechtlich verhindert

ist, sein Amt auszuüben

(vgl.

LG Frankfurt/Oder aaO; HK-InsO/Eickmann, aaO § 56 Rn. 35; Kübler/Prütting/

Lüke, aaO § 56 Rn. 32; MünchKomm-InsO/Graeber, § 56 Rn. 114; Uhlenbruck,

aaO § 56 Rn. 31).

12

Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der beantragten Bestellung eines

Sonderverwalters ist in der InsO nicht vorgesehen. Es kommt aber - wie auch

der Beschwerdeführer meint - in Betracht, die Vorschrift des § 59 InsO entspre-

chend anzuwenden. Auch dann ist aber für den Schuldner ein Rechtsmittel

nicht gegeben. Die Ausführungen zum Antrag auf Entlassung des Insolvenz-

verwalters gelten entsprechend.

13

Das Insolvenzgericht - Rechtspfleger - hat auch diesen Antrag des

Schuldners mit Beschluss vom 5. Januar 2004 verbeschieden. Hiergegen war

demgemäß ebenfalls gemäß § 11 Abs. 2 RpflG die sofortige Erinnerung, aber

kein weiteres Rechtsmittel gegeben. Diese wurde als unbegründet zurückge-

wiesen.

14

c) Der Ausschluss eines Instanzenzuges verstößt nicht gegen die aus

Art. 19 Abs. 4 GG und dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Garantie effekti-

ven Rechtsschutzes. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und

Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei

einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt und unter

welchen Voraussetzungen sie angerufen werden (BVerfG NJW 2003, 1924;

BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2392 f).

Den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügt es, dass Entscheidungen

des Rechtspflegers, die nach den allgemeinen Regeln des Verfahrensrechts

nicht anfechtbar sind, gemäß § 11 Abs. 2 RpflG dem Richter vorzulegen sind

(BVerfGE 101, 397, 407 f; BVerfG NJW-RR 2001, 1077 f).

15

Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachte

Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt schon deshalb nicht vor, weil er in sei-

nen Anträgen und als sofortige Erinnerung behandelten Beschwerden hinrei-

chend Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt vorzubringen. Dieser wurde auch

sachlich verbeschieden.

16

d) Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde nicht innerhalb der Monatsfrist

des § 575 Abs. 1 ZPO eingelegt worden und deshalb verfristet. Wiedereinset-

zung ist nicht beantragt worden. Eine Gewährung von Amts wegen gemäß

§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 4 InsO kommt nicht in Betracht, weil der Kläger die

Rechtsbeschwerde erst am 4. Oktober 2004 eingelegt hat, obwohl der entspre-

chende Hinweis des Landgerichts ihm spätestens am 1. August 2004 zugegan-

gen ist. Er hat damit jedenfalls die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1

Satz 2, Abs. 2 ZPO versäumt. Die Entscheidung über die Gehörsrüge vom

26. August 2004 durfte er nicht abwarten, weil diese gerade voraussetzte, dass

ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung vom 18. Mai 2004 nicht ge-

geben war (BGHZ 150, 133, 136).

17

Die Rechtsmittelfrist kann auch nicht aufgrund des Meistbegünstigungs-

prinzips als eingehalten angesehen werden (vgl. hierzu BGHZ 152, 213, 216).

Das Landgericht hat weder eine der Form nach unrichtige Entscheidung getrof-

fen, noch bestand für den Beschwerdeführer aufgrund eines Fehlers oder einer

Unklarheit in der anzufechtenden Entscheidung eine Unsicherheit über den ein-

zulegenden Rechtsbehelf.

18

3. Die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts vom

26. August 2004 ist nicht statthaft, weil damit über die zunächst als "außeror-

dentliche Beschwerde" bezeichnete Gehörsrüge entschieden wurde. Diese Ent-

scheidung ist nicht mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar (BGHZ 150, 133, 136;

vgl. auch § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO in der bis 31. August 2004 geltenden Fas-

sung).

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG München, Entscheidung vom 29.03.2004 - 1503 IN 2168/00 -

LG München I, Entscheidung vom 18.05.2004 - 14 T 8873/04 -