BGH Urteil vom 10.12.2009 – Xa ZR 61/09
Xa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 10. Dezember 2009 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
FluggastrechteVO Art. 7; MÜ Art. 35 Abs. 1; BGB § 195
a) Auf Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverord-
nung ist die Ausschlussfrist des Art. 35 Abs. 1 des Montrealer Übereinkom-
mens weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden.
b) Solche Ansprüche unterliegen, wenn deutsches Sachrecht anwendbar ist,
der Regelverjährung nach § 195 BGB.
BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - Xa ZR 61/09 - LG Darmstadt
AG Rüsselsheim
Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 10. Dezember 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und
Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Berger und
Dr. Bacher
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 7. Zivilkammer des
Landgerichts Darmstadt vom 24. April 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-
verwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger begehren vom beklagten Luftfahrtunternehmen wegen einer
Annullierung des Flugs Ausgleichszahlungen i.S. des Art. 7 Abs. 1 der Verord-
nung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über
eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für
Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Ver-
spätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91,
ABl. 2004 Nr. L 46 S. 1 (im Folgenden: Verordnung).
Die Kläger buchten bei der Beklagten einen Flug für den 19. November
2005 von Frankfurt am Main nach Palma de Mallorca. Der Abflug war für
6.55 Uhr vorgesehen. Dieser Flug wurde annulliert. Die Kläger wurden am sel-
ben Tag um 16.00 Uhr durch ein anderes Luftfahrtunternehmen zu ihrem Ziel
befördert.
Mit ihrer Klage verlangen die Kläger Ausgleichszahlungen gemäß Art. 5
Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Verordnung in Höhe von
jeweils 250 Euro nebst Zinsen sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsan-
waltskosten. Die Kläger haben am 2. April 2008 den Erlass eines Mahnbe-
scheids beantragt. Der Mahnbescheid ist der Beklagten am 5. Mai 2008 zuge-
stellt worden. Gegen den Vollstreckungsbescheid hat die Beklagte Einspruch
eingelegt.
Das Amtsgericht hat den Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die
Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewie-
sen (LG Darmstadt RRa 2009, 193). Mit der vom Berufungsgericht zugelasse-
nen Revision verfolgen die Kläger die geltend gemachten Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen
wie folgt begründet: Auf die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche auf
Ausgleichszahlungen gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Satz 1
Buchst. a der Verordnung sei die - nicht gewahrte - zweijährige Ausschlussfrist
des Art. 35 Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal zur Vereinheitlichung
bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr,
BGBl. II 2004 S. 458 (im Folgenden: MÜ) entsprechend anzuwenden. Die Ver-
ordnung enthalte keine Regelung über Ausschluss- oder Verjährungsfristen.
Diese evidente Regelungslücke sei nicht durch einen Rückgriff auf die dreijäh-
mäße Anwendung des Art. 35 Abs. 1 MÜ zu schließen. Die Verordnung solle
die Bedingungen für die Geschäftstätigkeit von Luftfahrtunternehmen harmoni-
sieren. Mit diesem Ziel sei die Anwendung einzelstaatlichen Rechts nicht zu
vereinbaren. Zur Harmonisierung, aus Gründen der Rechtssicherheit sowie zur
Gewährleistung eines freizügigen Binnenverkehrs und eines fairen Wettbe-
werbs sei im Anwendungsbereich der Verordnung vielmehr eine einheitliche
Fristbestimmung geboten. Sachgerecht sei die sinngemäße Anwendung des
Art. 35 Abs. 1 MÜ. Bei der Verordnung handele es sich um eine Ergänzung des
Montrealer Übereinkommens. Hier wie dort handele es sich um internationale
Regelungen des grenzüberschreitenden Luftverkehrs. Hinzu komme, dass ge-
mäß § 49a LuftVG auch im innerdeutschen Luftverkehr Schadensersatzan-
sprüche einer Ausschlussfrist von zwei Jahren unterlägen. Eine solche kurze
Frist müsse erst recht für die Fälle der grenzüberschreitenden Flüge nach der
Verordnung gelten.
II. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche auf Ausgleichszah-
lungen gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Ver-
ordnung unterliegen keiner Ausschlussfrist, sondern der regelmäßigen Verjäh-
1. Die Verordnung selbst bestimmt keine zeitlichen Schranken für die
Durchsetzung der Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach Art. 5 Abs. 1
Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung. Weder enthält die Verordnung
eine Ausschlussfrist, noch regelt sie die Verjährung.
2. Die Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach Art. 5 Abs. 1
Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 der Verordnung unterliegen nicht der Ausschlussfrist
des Art. 35 Abs. 1 MÜ.
a) Art. 35 Abs. 1 MÜ findet keine unmittelbare Anwendung. Die dort ge-
regelte Ausschlussfrist gilt für Schadensersatzansprüche nach Art. 17 ff. MÜ.
Die Annullierung eines Flugs wird hiervon nicht erfasst. Insbesondere stellt die
Annullierung eines Flugs keine Verspätung i.S. des Art. 19 MÜ dar (EuGH, Urt.
v. 22.12.2008 - C-549/07, RRa 2009, 35, 39 Tz. 31 f. - Wallentin-Hermann/
Alitalia; A. Staudinger/Schmidt-Bendun, NJW 2004, 1897, 1900; Reuschle, MÜ,
Art. 19 Rdn. 9). Die Ausschlussfrist des Art. 35 Abs. 1 MÜ ist auch nicht des-
halb anzuwenden, weil nach Art. 29 Satz 1 MÜ bei der Beförderung von Rei-
senden ein Anspruch auf Schadensersatz unabhängig von seinem Rechts-
grund nur unter den Voraussetzungen und mit den Beschränkungen des Mont-
realer Übereinkommens geltend gemacht werden kann. Ausgleichszahlungen
nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung werden hiervon nicht erfasst. Art. 29 Satz 1
MÜ betrifft nur Ansprüche für solche Schäden, deren Ersatz in den Art. 17 ff.
MÜ geregelt ist (BT-Drucks. 15/2285 S. 47; Reuschle, aaO, Art. 29 Rdn. 9; so
schon BGH, Urt. v. 28.9.1978 - VII ZR 116/77, NJW 1979, 495, zu Art. 19 des
Warschauer Abkommens). Ansprüche auf eine pauschale und einheitliche
Ausgleichszahlung wegen der Annullierung eines Flugs gehören nicht hierzu.
Sie bestehen unabhängig von einem individuellen Schadensersatzanspruch.
Insoweit gelten für Ausgleichszahlungen nach der Verordnung und für Scha-
densersatzansprüche im Sinne des Montrealer Übereinkommens unterschiedli-
che Regelungsrahmen (EuGH, Urt. v. 9.7.2009 - C-204/08, RRa 2009, 234
= NJW 2009, 2801 Tz. 27 - Rehder/Air Baltic; Urt. v. 10.1.2006 - C-344/04,
Slg. 2006, I 443, 466 = RRa 2006, 127 Tz. 44 f. - The Queen auf Antrag von
IATA und ELFAA/Department for Transport).
b) Dieses Ergebnis wird auch nicht durch das Urteil des Gerichtshofs
der Europäischen Gemeinschaften vom 19. November 2009 (verbundene
Rs. C-402/07 - Sturgeon/Condor und C-432/07 - Böck u. Lepuschitz/Air Fran-
ce) in Frage gestellt, nach dem in Anwendung des (Auslegungs-)Grundsatzes
der Gleichbehandlung (EuGH aaO Tz. 48, 60) ein Ausgleichsanspruch nach
Art. 7 der Verordnung für den "Schaden in Form eines Zeitverlustes" (EuGH
aaO Tz. 52 f., 54) gleichermaßen für Fluggäste erheblich verspäteter wie für
Fluggäste annullierter Flüge zu gewähren ist (EuGH aaO Tz. 61, 69). Zwar
könnte dies die Frage aufwerfen, ob sich bei der vom Gerichtshof zur Begrün-
dung dieser Rechtsfolgenanalogie angeführten vergleichbaren Lage beider
Fluggastgruppen (EuGH aaO Tz. 53 ff.) nicht eine neue objektiv nicht gerecht-
fertigte Ungleichbehandlung ergäbe, wollte man Ausgleichsansprüche nach
Art. 7 der Verordnung wegen einer Verspätung (Art. 6 der Verordnung) gemäß
Art. 35 MÜ i.V. mit Art. 19, 29 MÜ einer zweijährigen Ausschlussfrist unterwer-
fen, gleichartige Ausgleichsansprüche wegen Annullierung (Art. 5 der Verord-
Zu einer solchen Differenzierung besteht aber kein Anlass.
Der Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Verordnung ist nämlich generell
- und damit auch in dem Anwendungsfall einer Verspätung nach Art. 6 der Ver-
ordnung - nicht als Schadensersatzanspruch im Sinne der Art. 19, 29 MÜ an-
zusehen. Ungeachtet der umstrittenen Rechtsnatur des verschuldensunabhän-
gigen Ausgleichsanspruchs nach Art. 7 der Verordnung
(vgl. dazu
A. Staudinger, NJW 2007, 3392 f.) ergibt sich aus der bisherigen Rechtspre-
chung hinreichend deutlich, dass die Verordnung die Schutzvorschriften des
Montrealer Übereinkommens zwar ergänzt, jedoch beide Regelungswerke kein
einheitliches Luftverkehrsrecht bilden, sondern mit unterschiedlich geregelten
Ansprüchen nebeneinander stehen. Dafür sprechen insbesondere die bereits
erwähnten Entscheidungen des Gerichtshofs, die im Zusammenhang mit der
Verordnung den Begriff des Schadens in einem untechnischen Sinn verwen-
den:
Bereits in der grundlegenden Entscheidung zur Vereinbarkeit von Art. 6
der Verordnung mit dem Montrealer Übereinkommen hat der Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften ausgeführt, dass die Art. 19 ff. MÜ den An-
spruch auf Schadensersatz als individuelle Wiedergutmachung für eine Ver-
spätung regelten, die Unterstützungs- und Betreuungsleistungen für Fluggäste
i.S. des Art. 6 der Verordnung hingegen eine standardisierte Wiedergutma-
chung für eine Verspätung darstellten; diese gehörten nicht zu den Maßnah-
men, deren Voraussetzungen das Montrealer Übereinkommen festlege, die
Regelung nach Art. 6 der Verordnung trete schlicht neben die des Montrealer
Übereinkommens (EuGH, Urt. v. 10.1.2006 - C-344/04, Slg. 2006, I 443, 466
= RRa 2006, 127 Tz. 43-46 - The Queen auf Antrag von IATA und ELFAA/
Department for Transport). Auch für das Verhältnis von Art. 5 der Verordnung
zu Art. 19 MÜ hat der Gerichtshof nicht nur auf den Unterschied zwischen einer
Annullierung des Flugs i.S. des Art. 5 der Verordnung und einer Verspätung
i.S. des Art. 19 MÜ hingewiesen, sondern zudem ausgeführt, dass die
Art. 19 ff. MÜ die individualisierte Wiedergutmachung unabhängig von der
standardisierten Wiedergutmachung nach Art. 5 der Verordnung regelten
(EuGH, Urt. v. 22.12.2008 - C-549/07, RRa 2009, 35, 39 Tz. 31 f. - Wallentin-
Hermann/Alitalia).
Diese Unterschiedlichkeit der Regelungsrahmen von Verordnung und
Montrealer Übereinkommen ist mit der Entscheidung Rehder/Air Baltic erneut
bekräftigt worden (EuGH, Urt. v. 9.7.2009 - Rs. C-204/08, RRa 2009, 234
= NJW 2009, 2801 Tz. 27 - Peter Rehder/Air Baltic).
c) Art. 35 Abs. 1 MÜ ist auch nicht entsprechend anzuwenden.
aa) Es ist bereits zweifelhaft, ob Art. 35 Abs. 1 MÜ als völkervertragliche
Bestimmung einer entsprechenden Anwendung auf Ausgleichsansprüche im
Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung überhaupt zugänglich
ist
(A. Staudinger, RRa 2009, 195, 196; zur grundsätzlichen Analogieunfähigkeit
völkervertraglicher Bestimmungen Ipsen, Völkerrecht, 5. Aufl., § 19 Rdn. 5 ff.).
Hierauf kommt es jedoch nicht an.
bb) Jedenfalls fehlt es an einer für die entsprechende Anwendung von
Art. 35 Abs. 1 MÜ erforderlichen Regelungslücke.
(1) Eine Regelungslücke liegt nicht schon deshalb vor, weil die Verord-
nung keine zeitlichen Schranken für die Durchsetzung der Ansprüche auf Aus-
gleichszahlungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Verord-
nung enthält. Verordnungen im Sinne des Art. 288 Abs. 2 AEUV (bislang
Art. 249 Abs. 2 EG) verdrängen nationales Recht nur insoweit, als sie ihren
Gegenstand abschließend regeln (Nettesheim in Grabitz/Hilf, Das Recht der
Europäischen Union, 39. EL, Art. 249 EGV Rdn. 120). Darüber hinaus ist nati-
onales Recht anzuwenden. Ob eine Regelungslücke vorliegt, kann daher nicht
allein anhand der Verordnung, sondern nur unter Berücksichtigung aller maß-
geblichen Rechtsquellen entschieden werden. Hierzu gehört bei grenzüber-
schreitenden Sachverhalten auch das Sachrecht, das berufen ist nach dem
Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnis-
se anzuwendende Recht, ABl. 1980 Nr. L 266 S. 1 (im Folgenden: EVÜ), wel-
ches in der Bundesrepublik Deutschland in das Einführungsgesetz zum Bürger-
lichen Gesetzbuch inkorporiert wurde, sowie nach der Verordnung (EG)
Nr. 593/2008 vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse
anzuwendende Recht ("Rom I", ABl. 2008 Nr. L 177 S. 6). Dieses Sachrecht ist
auch für die Verjährung und für Ausschlussfristen maßgebend (Art. 10 Abs. 1
Buchst. d EVÜ, Art. 32 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB, Art. 12 Abs. 1 Buchst. d Rom-I-
VO) und hindert an der Annahme einer entsprechenden Regelungslücke.
(2) Dass die zeitlichen Schranken für die Durchsetzung der Ansprüche
auf Ausgleichszahlungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der
Verordnung durch das jeweils berufene Sachrecht bestimmt werden, führt ent-
gegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu einer Rechtsunsicher-
heit. Das anzuwendende Sachrecht und die hieraus folgenden zeitlichen Ein-
schränkungen sind bestimmbar, die Luftfahrtunternehmen können sich darauf
einstellen. Der Umstand, dass sich aus dem jeweils berufenen Sachrecht un-
terschiedliche zeitliche Grenzen für die Durchsetzung von Ansprüchen auf
Ausgleichszahlungen nach der Verordnung ergeben können, rechtfertigt eine
entsprechende Anwendung des Art. 35 Abs. 1 MÜ nicht. Zwar soll die Verord-
nung neben der Stärkung der Fluggastrechte auch sicherstellen, dass die Ge-
schäftstätigkeit von Luftfahrtunternehmen in einem liberalisierten Markt harmo-
nisierten Bedingungen unterliegt (Erwägungsgrund 4 der Verordnung). Es lässt
sich aber weder der Verordnung noch der Begründung des Kommissionsvor-
schlags vom 21. Dezember 2001 (KOM (2001) 784 endg.) entnehmen, dass
auch die zeitlichen Grenzen für die Durchsetzung der Fluggastrechte verein-
heitlicht werden sollen. Entsprechend hat der Senat auch auf die Geltendma-
chung von Verzugszinsen für verspätete Ausgleichszahlungen bereits nationa-
les Sachrecht angewandt (Urt. v. 12.11.2009 - Xa ZR 76/07, zur Veröffentli-
chung vorgesehen).
3. Für die Bestimmung zeitlicher Grenzen der Durchsetzung der von
den Klägern geltend gemachten Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach
Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung ist an das deutsche
Sachrecht anzuknüpfen (nachfolgend a). Die Ausschlussfrist des § 49a LuftVG
ist nicht anzuwenden (b). Maßgeblich sind die §§ 194 Abs. 1, 195, 199 Abs. 1
BGB. Die Ansprüche sind nicht verjährt (c).
a) Die zeitlichen Grenzen für die Durchsetzung der Ansprüche auf Aus-
gleichszahlungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Verord-
nung richten sich gemäß dem im vorliegenden Fall noch anwendbaren Art. 32
Abs. 1 Nr. 4 EGBGB nach dem für Verträge anwendbaren deutschen Sach-
recht.
aa) Die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche auf Ausgleichs-
zahlungen ergeben sich zwar nicht unmittelbar aus den zugrunde liegenden
Luftbeförderungsverträgen, sondern aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verord-
nung. Diese Ansprüche hängen nicht davon ab, ob zwischen dem Fluggast und
dem Luftfahrtunternehmen eine unmittelbare Vertragsbeziehung besteht
(Sen.Urt. v. 28.5.2009 - Xa ZR 113/08, RRa 2009, 242, 243 f. Tz. 9). Gleich-
wohl ist ein Vertragsverhältnis Grundlage der in der Verordnung geregelten
Ansprüche. Deshalb entspricht es Sinn und Zweck des Art. 32 Abs. 1 Nr. 4
EGBGB, diese Ansprüche nach den Grundsätzen des Vertragsrechts zu be-
handeln (Sen.Urt. v. 12.11.2009 - Xa ZR 76/07, zur Veröffentlichung vorgese-
hen, zu Art. 32 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB).
bb) Mangels Rechtswahl ergibt sich das auf die zwischen den Parteien
geschlossenen Luftbeförderungsverträge anzuwendende Recht aus Art. 28
Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB. Gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB un-
terliegen Verträge dem Recht des Staats, mit dem sie die engsten Verbindun-
gen aufweisen. Dies ist hier die Bundesrepublik Deutschland, in der Kläger wie
Beklagte (geschäfts-)ansässig sind.
b) Die Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach Art. 5 Abs. 1
Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung unterliegen nicht der zweijähri-
gen Ausschlussfrist nach § 49a Satz 1 LuftVG. Diese gilt für Schadensersatz-
ansprüche nach den §§ 44 ff. LuftVG. Die Annullierung eines Flugs wird hier-
von nicht erfasst. Ebenso wie bei Art. 19 MÜ, dessen Regelung Vorbild für die
Vorschrift des § 46 Abs. 1 LuftVG war (BT-Drucks. 15/2359 S. 23), stellt die
Annullierung eines Flugs keine Verspätung im Sinne des § 46 Abs. 1 LuftVG
dar. Die Ausschlussfrist des § 49a LuftVG ist auch nicht deshalb anzuwenden,
weil nach § 48 Abs. 1 LuftVG ein Anspruch auf Schadensersatz unabhängig
von seinem Rechtsgrund nur mit den Beschränkungen des Luftverkehrsgeset-
zes geltend gemacht werden kann. Die Vorschrift des § 48 Abs. 1 LuftVG ent-
spricht Art. 29 Satz 1 MÜ (BT-Drucks. 15/2359 S. 25). Hier wie dort werden
Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung nicht erfasst. Auch
§ 48 Abs. 1 LuftVG betrifft nur Ansprüche für solche Schäden, deren Ersatz in
den §§ 44 ff. LuftVG geregelt ist (BT-Drucks. 15/2359 S. 25). Dies ist für An-
sprüche auf Ausgleichszahlung wegen der Annullierung eines Flugs nicht der
Fall (A. Staudinger/Schmidt-Bendun, VersR 2004, 971, 973). Die Ausnahme-
vorschrift des § 49a Satz 1 LuftVG ist auch nicht entsprechend anzuwenden,
weil es an einer Regelungslücke fehlt.
c) Die Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach Art. 5 Abs. 1
Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung unterliegen der regelmäßigen
nullierung eines durch Luftbeförderungsvertrag mit dem Luftfahrtunternehmen
versprochenen Flugs zugrunde liegt (Führich, Sonderbeilage zu MDR 7/2007,
1, 14; Weise/Schubert, TranspR 2006, 340, 344; A. Staudinger/Schmidt-
Bendun, NJW 2004, 1897, 1900). Ob dies auch bei Annullierung eines Flugs im
Rahmen einer Pauschalreise gilt oder ob sich dann die zeitlichen Grenzen aus
§ 651g Abs. 2 BGB ergeben (so A. Staudinger/Schmidt-Bendun, NJW 2004,
1897, 1900; Weise/Schubert, TranspR 2006, 340, 344), ist im vorliegenden Fall
nicht zu entscheiden. Danach sind die von den Klägern geltend gemachten
Ansprüche, deren Bestehen für die revisionsrechtliche Prüfung zu unterstellen
ist, nicht verjährt. Die Verjährungsfrist begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit
dem Schluss des Jahres 2005. Die Ansprüche sind im Jahr 2005 entstanden,
die Kläger hatten zu diesem Zeitpunkt sowohl von den anspruchsbegründen-
den Umständen als auch von der Person der Schuldnerin Kenntnis. Verjährung
wäre mit dem Schluss des Jahres 2008 eingetreten. Sie wurde jedoch durch
die Zustellung des Mahnbescheids am 5. Mai 2008 gehemmt (§§ 209, 204
Abs. 1 Nr. 3 BGB).
III. Der Erfolg der Revision hängt nicht von der Auslegung der Verord-
nung selbst ab, sondern von der Beantwortung der Frage, ob Art. 35 Abs. 1 MÜ
über seinen Anwendungsbereich hinaus auch auf Ansprüche auf Ausgleichs-
zahlungen nach der Verordnung anzuwenden ist. Eine Aussetzung des Revisi-
onsverfahrens zur Herbeiführung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs
der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV ist gleichwohl nicht
veranlasst. Der Senat ist davon überzeugt, dass auch für die Gerichte der übri-
gen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft kein Zweifel daran besteht, dass sich die
zeitlichen Grenzen der Ausgleichsansprüche nach Art. 7 der Verordnung aus
dem nach Kollisionsrecht berufenen nationalen Sachrecht ergeben.
IV. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur
neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-
weisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Senat kann in der Sache nicht abschlie-
ßend entscheiden. Zu klären bleibt, ob es sich bei dem von der Beklagten als
Ursache für die Annullierung angeführten Defekt der Elektronik um einen "au-
ßergewöhnlichen Umstand" i.S. des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung handelt. Ein
bei einem Flugzeug auftretendes technisches Problem, das zur Annullierung
eines Flugs führt, stellt als solches keinen "außergewöhnlichen Umstand" i.S.
des Art. 5 Abs. 3 dar, sondern nur dann, wenn es seinerseits auf Vorkommnis-
se zurückgeht, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen
Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von
ihm
tatsächlich nicht zu beherrschen sind (EuGH, Urt. v. 22.12.2008
- C-549/07, RRa 2009, 35, 39 Tz. 23 ff. - Wallentin-Hermann/Alitalia). Techni-
sche Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftreten kön-
nen, begründen deshalb für sich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände,
die das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung befreien können, bei einer
aufgrund des Defekts erforderlichen Annullierung des Flugs die nach Art. 7 der
Verordnung vorgesehene Ausgleichszahlung zu leisten (Sen.Urt. v. 12.11.2009
- Xa ZR 76/07, zur Veröffentlichung vorgesehen). Das Berufungsgericht hat,
von seinem Standpunkt aus zu Recht, keine Feststellungen dazu getroffen, ob
der von der Beklagten vorgetragene Defekt der Elektronik auf außergewöhnli-
che Vorkommnisse zurückzuführen ist.
Meier-Beck
Keukenschrijver
Mühlens
Berger
Bacher
Vorinstanzen:
AG Rüsselsheim, Entscheidung vom 24.10.2008 - 3 C 652/08 -
LG Darmstadt, Entscheidung vom 24.04.2009 - 7 S 260/08 -