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BGH Urteil vom 12.11.2009 – Xa ZR 76/07

Xa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 12. November 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja nein ja

FluggastrechteVO Art. 5 Abs. 3

Technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftre- ten können, begründen für sich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände, die das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung befreien können, bei einer aufgrund des Defekts erforderlichen Annullierung des Flugs die nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vorgesehene Ausgleichszahlung zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn das Luftfahrtunternehmen alle vorgeschriebenen oder sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt hat.

BGH, Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07 - OLG München

AG Erding

Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 12. November 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und

Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Berger und

Dr. Bacher

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das am 16. Mai 2007 verkündete

Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufgeho-

ben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. Dezember 2006

verkündete Urteil des Amtsgerichts Erding unter Zurückweisung des

weitergehenden Rechtsmittels dahin abgeändert, dass der Zinssatz

für die dem Kläger zugesprochenen Verzugszinsen höchstens 6 Pro-

zent beträgt. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger, der seinen Wohnsitz in München hat, buchte bei der Beklag-

ten, deren Geschäftssitz sich in Riga befindet, einen Flug von München nach

Vilnius. Etwa 30 Minuten vor dem geplanten Start in München wurden die Flug-

gäste über die Annullierung des Flugs unterrichtet. Grund für die Annullierung

war ein Defekt an einem Triebwerk, der im Rahmen einer Tagesinspektion ent-

deckt wurde. Der Kläger flog - nach entsprechender Umbuchung durch die Be-

klagte - über Kopenhagen nach Vilnius, wo er mehr als sechs Stunden nach der

planmäßigen Ankunftszeit eintraf. Der Kläger begehrt deshalb eine Entschädi-

gung in Höhe von 250 Euro gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1

Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung

für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nicht-

beförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen.

2

Das Amtsgericht hat die Entschädigung antragsgemäß zugesprochen. Es

hat die deutschen Gerichte für international zuständig erachtet und die Ursache

der Annullierung nicht als außergewöhnlichen Umstand angesehen, der sich

auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen

ergriffen worden wären. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungs-

gericht die Klage abgewiesen. Es hat die internationale Zuständigkeit der deut-

schen Gerichte verneint (OLG München RRa 2007, 182 = NJW-RR 2007,

1428). Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision

des Klägers, mit der er den Entschädigungsanspruch weiterverfolgt.

3

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 22. April

2008 (RRa 2008, 177 = NJW 2008, 2121) ausgesetzt und dem Gerichtshof der

Europäischen Gemeinschaften zwei Fragen zur Auslegung von Art. 5 Nr. 1

Buchst. b 2. Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtli-

che Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen

in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) vorgelegt. Der Gerichtshof hat mit Urteil

vom 9. Juli 2009 (C-204/08, RRa 2009, 234 = NJW 2009, 2801) entschieden,

dass für eine Klage auf Ausgleichszahlungen in der hier gegebenen Konstella-

tion nach Wahl des Klägers das Gericht des Ortes des Abflugs oder das des

Ortes der Ankunft des Flugzeugs entsprechend der Vereinbarung dieser Orte in

dem Vertrag zuständig ist.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision führt im Wesentlichen zur Wiederherstellung des

erstinstanzlichen Urteils.

I.

Aus der im vorliegenden Rechtsstreit ergangenen Vorabentschei-

dung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ergibt sich, dass das

Amtsgericht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu Recht

bejaht hat.

II.

Zutreffend hat das Amtsgericht den Klageanspruch als begründet

angesehen.

1. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden.

Dem steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht die Klage als unzu-

lässig abgewiesen hat. Zwar greift § 563 Abs. 3 ZPO, wonach das Revisions-

gericht in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn die Aufhebung des Urteils

nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte

Sachverhältnis erfolgt und nach Letzterem die Sache zur Endentscheidung reif

ist, grundsätzlich nicht ein, wenn das Sachverhältnis bisher nur vom erst-

instanzlichen Gericht festgestellt worden ist und das Berufungsgericht noch

nicht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geprüft hat, ob konkrete Anhaltspunkte

Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts be-

gründen (BGH, Urt. v. 30.10.2007 - X ZR 101/06, NJW 2008, 576 Tz. 27). Für

eine Zurückverweisung aus diesem Grund ist jedoch kein Raum, wenn der für

die Entscheidung erhebliche Vortrag der Parteien in beiden Instanzen unstreitig

geblieben ist. Selbst wenn das Berufungsgericht eine Berufung als unzulässig

verworfen hat, ist eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts zulässig, wenn

das Berufungsurteil einen Sachverhalt ergibt, der für eine rechtliche Beurteilung

eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und bei einer Zurückverweisung

der Sache ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint (BGH, Urt. v.

23.10.1998 - LwZR 3/98, NJW 1999, 794, 795). Für den Fall, dass das Beru-

fungsgericht die Klage unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung

als unzulässig abgewiesen hat, kann nichts anderes gelten, sofern die genann-

ten Voraussetzungen erfüllt sind. Letzteres ist hier der Fall.

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Der zu beurteilende Sachverhalt lässt sich dem Berufungsurteil entneh-

men. Das Berufungsgericht hat gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergän-

zend auf die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Aus diesen ergibt sich, dass die Angaben über die vorgesehenen und tatsäch-

lichen Flugdaten sowie über die Annullierung und deren Ursache unstreitig sind.

Umstritten ist lediglich, ob die Beklagte alle zumutbaren Maßnahmen zur Be-

reitstellung eines Ersatzflugzeuges ergriffen hat. Letzteres ist für die Entschei-

dung unerheblich. Weitere Feststellungen sind nicht zu erwarten. Angesichts all

dessen ist für eine Überprüfung, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der

Richtigkeit der Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts begründen, kein

Raum.

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2. Der Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung gemäß Art. 5 Abs. 1

Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist be-

gründet.

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a) Der Kläger wurde weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Ab-

flugzeit über die Annullierung unterrichtet. Gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii

der Verordnung hätte ihm die Beklagte ein Alternativangebot unterbreiten müs-

sen, das es ihm ermöglichte, den Zielort innerhalb von zwei Stunden nach der

planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. Dies ist nicht geschehen.

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b) Die Annullierung beruht nicht auf außergewöhnlichen Umständen im

Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-

schaften ist der Ausnahmetatbestand des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung eng

auszulegen. Unerwartete Flugsicherheitsmängel, wie sie im Streitfall vor-

gelegen haben und in Erwägungsgrund 14 der Verordnung erwähnt werden,

können nur dann als außergewöhnlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 qualifiziert

werden, wenn sie ein Vorkommnis betreffen, das nicht Teil der normalen Aus-

übung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und aufgrund

seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist (EuGH,

Urt. v. 22.12.2008 - C-549/07, RRa 2009, 35 = NJW 2009, 347 - Wallentin-

Hermann/Alitalia Tz. 23). Daraus ergibt sich, dass technische Defekte, wie sie

beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, grundsätzlich keine au-

ßergewöhnlichen Umstände begründen, und zwar auch dann nicht, wenn das

Luftfahrtunternehmen alle vorgeschriebenen oder sonst bei Beachtung der er-

forderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß

ausgeführt hat. Solche Defekte sind Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen

Luftfahrtunternehmens.

14

Der Gerichtshof rechnet zur normalen Tätigkeit eines Luftfahrtunterneh-

mens sowohl die Behebung eines technischen Problems, das auf die fehlerhaf-

te Wartung einer Maschine zurückzuführen ist (aaO Tz. 24 a.E.), als auch das

Auftreten technischer Probleme, die sich bei der Wartung von Flugzeugen zei-

gen (Tz. 25). Die Einhaltung der Wartungsintervalle ändert mithin nichts daran,

dass ein technischer Defekt zu denjenigen Ereignissen gehört, die beim Betrieb

eines Luftfahrtunternehmens typischerweise auftreten können und deshalb Teil

des betrieblichen Alltags sind. Als außergewöhnlicher Umstand kann ein tech-

nisches Problem nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur dann angese-

hen werden, wenn es seine Ursache in einem der in Erwägungsgrund 14 der

Verordnung genannten Umstände hat, beispielsweise auf versteckten Fabrika-

tionsfehlern, Sabotageakten oder terroristischen Angriffen beruht (Tz. 26). Die

Häufigkeit der bei einem Luftfahrtunternehmen festgestellten technischen Prob-

leme ist hingegen als solche kein Umstand, anhand dessen sich auf das Vor-

liegen oder Fehlen außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3

der Verordnung schließen ließe (Tz. 37).

15

Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür,

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dass der technische Defekt, der im Streitfall zur Annullierung des Fluges geführt

hat, auf einem außergewöhnlichen Umstand im vorstehend genannten Sinne

beruht. Damit greift der Ausnahmetatbestand des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung

hier nicht, unabhängig davon, ob die Beklagte alle zumutbaren Maßnahmen

ergriffen hat, um die Annullierung zu vermeiden.

III. Ein Anspruch auf Verzugszinsen steht dem Kläger nur nach Maß-

gabe des lettischen Rechts zu.

1. Die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen richtet sich gemäß

Art. 32 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht.

Der dem Kläger zustehende Anspruch auf Ausgleichszahlung ergibt sich

allerdings nicht unmittelbar aus dem Beförderungsvertrag, sondern aus Art. 5

der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Dieser Anspruch hängt nicht davon ab, ob

zwischen dem Reisenden als Gläubiger und dem ausführenden Luftfahrtunter-

nehmen als Schuldner des Anspruchs eine unmittelbare Vertragsbeziehung

besteht (vgl. Sen.Urt. v. 28.5.2009 - Xa ZR 113/08, NJW 2009, 2743 Tz. 9).

Dennoch handelt es sich um einen Anspruch auf vertraglicher Grundlage. Vor-

aussetzung für die Anwendung der Verordnung ist gemäß Art. 3 Abs. 2

Buchst. a, dass die Fluggäste über eine bestätigte Buchung verfügen. Eine Bu-

chung setzt gemäß Art. 2 Buchst. g der Verordnung voraus, dass der Fluggast

über einen Flugschein oder einen anderen Beleg verfügt, aus dem hervorgeht,

dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen

akzeptiert und registriert wurde. Dies setzt regelmäßig das Bestehen eines Be-

förderungsvertrages voraus - sei es mit dem ausführenden Luftfahrtunterneh-

men, sei es mit einem anderen Unternehmen, für das jenes die Beförderungs-

leistung erbringt. Die in der Verordnung enthaltenen Regelungen stellen mithin

eine besondere Ausgestaltung der Rechte und Pflichten aus einem Beförde-

rungsvertrag im Sinne der im vorliegenden Zusammenhang noch anwendbaren

Regeln des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch dar. Auch

wenn die Leistung nicht vom Vertragspartner, sondern von einem anderen Luft-

fahrtunternehmen erbracht wird, bildet der Beförderungsvertrag gegenüber dem

Reisenden die Grundlage für die Leistung. Das ausführende Luftfahrtunterneh-

men, das Schuldner des Anspruchs aus Art. 5 der Verordnung ist, wird im

Rahmen der Erfüllung einer vertraglichen Pflicht tätig. Sofern der Reisende we-

gen verspäteter oder unterbliebener Leistungserbringung eigene Ansprüche

gegen dieses Unternehmen hat, entspricht es Sinn und Zweck des Art. 32

Abs. 1 Nr. 3 EGBGB, auch diese nach den Grundsätzen des Vertragsrechts zu

behandeln. Für die Frage, ob und in welcher Höhe das Luftfahrtunternehmen im

Falle der nicht rechtzeitigen Zahlung Verzugszinsen schuldet, ist deshalb

- mangels einer Regelung in der Verordnung selbst - auf das Vertragsstatut zu-

rückzugreifen.

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2. Der Beförderungsvertrag zwischen den Parteien unterliegt gemäß

Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB lettischem Recht. Dass die Beklagte ihre Leistun-

gen in Deutschland bewirbt und anbietet und dass der Flug von Deutschland

aus erfolgen sollte, genügt nicht, um eine engere Verbindung im Sinne des

Art. 28 Abs. 5 EGBGB zu begründen (Sen.Urt. v. 9.7.2009 - Xa ZR 19/08, NJW

2009, 3371, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Sonstige Umstände,

aus denen sich eine solche Verbindung im Streitfall ergeben könnte, sind weder

vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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3. Der Senat kann die einschlägigen Bestimmungen des lettischen

Rechts selbst auslegen.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Auslegung ausländischen Rechts

durch den Tatrichter gemäß § 560 Abs. 1 und § 545 Abs. 1 ZPO in der seit dem

1. September 2009 geltenden Fassung generell der revisionsrechtlichen Über-

prüfung zugänglich

ist

(bejahend: Eichel,

IPRax 2009, 389, 390 ff.;

Hess/Hübner, NJW 2009, 3132 f.; ebenso zu § 72 Abs. 1 FamFG: Hau, FamRZ

2009, 821, 824; verneinend Althammer, IPRax 2009, 381, 389; ebenso zu § 72

Abs. 1 FamFG: Roth, JZ 2009, 585, 590; vgl. auch BT-Drucks. 16/9733,

S. 301 f.). Auch nach dem zuvor geltenden Recht, das eine solche Überprüfung

nicht vorsah (kritisch dazu Aden, RIW 2009, 475, 476 f.), war das Revisions-

gericht nicht gehindert, ausländisches Recht selbst zu ermitteln und seiner Ent-

scheidung zu Grunde zu legen, wenn das Berufungsgericht dieses Recht außer

Betracht gelassen und infolgedessen nicht gewürdigt hat (BGH, Urt. v.

12.11.2003 - VIII ZR 268/02, NJW-RR 2004, 308, 310). Diese Voraussetzungen

sind im Streitfall erfüllt.

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Das lettische Zivilgesetzbuch ist dem Senat in einer englischen Überset-

zung zugänglich, die vom lettischen Zentrum für Übersetzung und Terminologie

(Tulkošanas un terminoloģijas centrs, seit 1. Juli 2009 zum staatlichen Zentrum

für Sprache, Valsts valodas centrs, gehörig) im Internet veröffentlicht wird. Die-

se Übersetzung ist zwar nicht amtlich. Der Senat hat aber keine Zweifel an der

inhaltlichen Richtigkeit, soweit es um die hier relevanten Vorschriften geht.

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4. Nach § 1759 Nr. 1 des lettischen Zivilgesetzbuchs sind bei verspäte-

ter Zahlung einer Geldschuld Zinsen zu zahlen. Nach § 1653 kommt der

Schuldner jedenfalls dann in Verzug, wenn er eine Mahnung erhalten hat. Diese

Voraussetzung ist hier erfüllt.

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Der Zinssatz beträgt gemäß § 1765 Abs. 2 des lettischen Zivilgesetzbuchs

bei Geschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, sechs Prozent pro Jahr.

Dem Klagebegehren kann deshalb nur bis zu dieser Höhe stattgegeben wer-

den.

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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Meier-Beck

Keukenschrijver

Mühlens

Berger

Bacher

Vorinstanzen:

AG Erding, Entscheidung vom 21.12.2006 - 1 C 284/06 -

OLG München, Entscheidung vom 16.05.2007 - 20 U 1641/07 -