Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.12.2009 – IX ZB 178/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Dezember 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und

Grupp

am 17. Dezember 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer

des Landgerichts Göttingen vom 23. Juni 2008 - 10 T 68/08 - wird

auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Insolvenzverwalter) wurde mit Be-

schluss des Insolvenzgerichts vom 1. April 2001 zum Insolvenzverwalter über

das Vermögen der D. GmbH & Co KG in G. bestellt. Mit Be-

schluss vom 10. November 2005 ernannte das Insolvenzgericht den weiteren

Beteiligten zu 2 zum Sonderinsolvenzverwalter (fortan: Sonderverwalter) zur

Prüfung der Frage, ob gegen den Insolvenzverwalter Schadensersatzansprü-

che zu Gunsten der Masse geltend zu machen sind. Der Aufgabenkreis des

Sonderverwalters wurde mit Beschlüssen des Amtsgerichts vom 29. Mai 2007

und vom 11. Februar 2008 (Übertragung der Kassenführung bzgl. der von ihm

eingezogenen Beträge) näher konkretisiert. Auf Anregung des Sonderverwal-

ters erweiterte das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 22. April 2008 dessen

Befugnisse dahingehend, dass der Insolvenzverwalter im Umfang der Befug-

nisse des Sonderverwalters von Verwaltungs- und Verwertungshandlungen

ausgeschlossen wird. Ferner ordnete das Amtsgericht in diesem Beschluss an,

die Übertragung der Kassenführung im Beschluss vom 11. Februar 2008 bezie-

he sich auch auf die an den Insolvenzverwalter bereits gezahlten Mietüber-

schüsse aus der Vermietung des Betriebgrundstücks der Schuldnerin.

2

Mit Schreiben vom 29. April 2008 zeigte der Sonderverwalter erhebliche

Beanstandungen in der Kassenführung des Insolvenzverwalters auf. Hierauf hat

das Amtsgericht mit Beschluss vom 30. April 2008 dem Insolvenzverwalter die

Kassenführung entzogen und sie auf den Sonderverwalter übertragen. Die

hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters hat das

Landgericht mit Beschluss vom 23. Juni 2008 als unzulässig verworfen. Mit der

Rechtsbeschwerde wendet sich der Insolvenzverwalter gegen diesen Be-

schluss.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen, § 577

Abs. 1 Satz 2 ZPO.

1. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Be-

schluss statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Be-

schwerdegericht sie zugelassen hat. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt

grundsätzlich voraus, dass bereits die sofortige Beschwerde statthaft war (BGH,

Beschl. v. 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, WM 2009, 553 m.w.N.). Das war hier

nicht der Fall.

5

2. Der Rechtsbehelf, den der Insolvenzverwalter gegen den Beschluss

des Amtsgerichts eingelegt hat, war als sofortige Beschwerde unstatthaft. Das

Landgericht hat sie daher im angegriffenen Beschluss zutreffend als unzulässig

verworfen. Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den

Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung dies ausdrücklich

vorsieht (§ 6 InsO). Diese Voraussetzung liegt bei der hier angegriffenen Ent-

scheidung nicht vor.

6

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht dem Insolvenz-

verwalter gegen die Bestellung eines Sonderverwalters kein eigenständiges

Beschwerderecht zu. Insbesondere das Interesse der Verfahrensbeteiligten an

einer alsbaldigen Klärung der gegen den Insolvenzverwalter erhobenen Vorwür-

fe sowie an einer zügigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens (vgl. BGH,

Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, ZVI 2004, 15, 17) gebietet es von

der Einräumung eines gesonderten Beschwerderechts abzusehen (BGH,

Beschl. v. 1. Februar 2007 - IX ZB 45/05, ZIP 2007, 547, 548 Rn. 10; vgl. ferner

Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 240/05, ZIP 2007, 548, 550 Rn. 26). Diese

Rechtsprechung ist auf überwiegende Zustimmung im Schrifttum gestoßen (FK-

InsO/Kind, 5. Aufl. § 56 Rn. 38; HmbKomm-InsO/Frind, 3. Aufl., § 56 Rn. 42;

Braun-InsO/Kind, 3. Aufl. § 56 Rn. 11; Frege, Der Sonderinsolvenzverwalter,

Rn. 253; Hess EWiR 2007, 373 f; ferner HK-InsO/Kayser, 5. Aufl. § 92 Rn. 46;

kritisch Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 56 Rn. 3; differenzierend Jae-

ger/Gerhardt, InsO § 56 Rn. 81). Hieran ist festzuhalten. Diese Grundsätze gel-

ten auch für den hier vorliegenden Fall, dass der Wirkungskreis des Sonder-

verwalters im Hinblick auf seine bisherige Tätigkeit und seine durchgeführten

Ermittlungen einer weiteren Konkretisierung bedarf. Entgegen der Ansicht der

Rechtsbeschwerde liegt hierin keine gegen den Insolvenzverwalter gerichtete

Sanktion, sondern sie dient ausschließlich der vorstehend angeführten zügigen

Abwicklung des Insolvenzverfahrens.

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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6

Satz 3 ZPO abgesehen.

Ganter

Kayser

Gehrlein

Fischer

Grupp

Vorinstanzen:

AG Göttingen, Entscheidung vom 30.04.2008 - 74 IN 11/01 -

LG Göttingen, Entscheidung vom 23.06.2008 - 10 T 68/08 -