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BGH Beschluss vom 01.02.2007 – IX ZB 45/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 45/05

BESCHLUSS

vom

1. Februar 2007

in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO §§ 6, 56

Der Insolvenzverwalter kann die Einsetzung eines Sonderverwalters, der Ersatzan-

sprüche der Gläubigergesamtheit gegen den Insolvenzverwalter zu prüfen hat, nicht

mit der sofortigen Beschwerde anfechten.

BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - IX ZB 45/05 - LG Frankfurt am Main

AG Bad Homburg v.d. Höhe

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 1. Februar 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer

des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2005 wird auf

Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

100.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Der weitere Beteiligte zu 1 ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der

A. KG in Oberursel. Zuvor war er

im Eröffnungsverfahren als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig. In dieser Eigen-

schaft schloss er im Dezember 2003 einen Vergleich mit der B.

, der Mehrheitsgesellschafterin der Schuldnerin. Nach Verfahrenser-

öffnung am 17. Dezember 2003 wurde dieser Vergleich von der vorläufigen

Gläubigerversammlung genehmigt. Am 17. Mai 2004 haben die weiteren betei-

ligten Insolvenzgläubiger beantragt, einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestel-

len. Dieser solle prüfen, ob Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenz-

verwalter im Zusammenhang mit dem Vergleichsabschluss bestünden. Mit Be-

schluss vom 3. Dezember 2004 hat der Insolvenzrichter den weiteren Beteilig-

ten zu 3 zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt und hierfür folgenden Wir-

kungskreis bestimmt: Prüfung des Bestehens und gegebenenfalls gerichtliche

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen infolge des Abschlusses des

Vergleichs mit der B. vom 4. Dezember 2003. Hierge-

gen hat der Insolvenzverwalter sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landge-

richt hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 18. Mai 2004 mangels

Statthaftigkeit als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich

der Insolvenzverwalter gegen diesen Beschluss.

II.

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Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen, § 577

Abs. 1 Satz 2 ZPO.

1. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Be-

schluss statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Be-

schwerdegericht sie zugelassen hat. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt

grundsätzlich voraus, dass bereits die sofortige Beschwerde statthaft war

(BGHZ 144, 78, 82 ff; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM

2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391; v.

7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246; v. 2. März 2006 - IX ZB 225/04,

NZI 2006, 474). Das war hier nicht der Fall.

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2. Der Rechtsbehelf, den der Insolvenzverwalter gegen den Beschluss

des Amtsgerichts eingelegt hat, war als sofortige Beschwerde unstatthaft. Das

Landgericht hat sie daher im angegriffenen Beschluss zutreffend als unzulässig

verworfen. Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den

Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung dies ausdrücklich

vorsieht (§ 6 InsO). Diese Voraussetzung liegt bei der hier angegriffenen Ent-

scheidung nicht vor.

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a) Die Bestellung eines Sonderverwalters ist in der Insolvenzordnung

nicht geregelt. Es entspricht jedoch einhelliger Auffassung, dass eine solche

Bestellung möglich ist (vgl. BGHZ 165, 96, 99; BGH, Beschl. v. 2. März 2006

aaO, S. 475; Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 240/05, z.V.b.). Sie setzt vor-

aus, dass der Verwalter tatsächlich oder rechtlich verhindert ist, sein Amt aus-

zuüben (vgl. BGH, Beschl. v. 2. März 2006 aaO; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl.

§ 56 Rn. 35; Kübler/Prütting/Lüke,

InsO § 56 Rn. 32; MünchKomm-InsO/

Graeber, § 56 Rn. 114; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 56 Rn. 31). Eine rechtliche

Verhinderung ist insbesondere gegeben, wenn Schadensersatzansprüche für

die Masse gegen den Insolvenzverwalter, wie vorliegend, in Betracht kommen.

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b) Zur Frage, ob gegen die Bestellung eines Sonderverwalters für den

Insolvenzverwalter die sofortige Beschwerde statthaft ist, werden im Schrifttum

unterschiedliche Ansichten vertreten. So soll der reguläre Insolvenzverwalter

beschwerdebefugt sein, wenn entgegen seiner Stellungnahme ein Sonderinsol-

venzverwalter ernannt wird, weil er hierdurch in seiner Verwaltung materiell be-

schwert sei (Lüke ZIP 2004, 1693, 1698). Demgegenüber wird eine Beschwer-

debefugnis des Insolvenzverwalters unter Hinweis auf die gleichfalls fehlende

Beschwerdemöglichkeit im Falle der Bestellung eines Insolvenzverwalters bei

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Eröffnung des Insolvenzverfahrens verneint (Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO,

§ 56 Rn. 14; Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. Aufl. § 56 Rn. 30).

c) Die letztgenannte Ansicht ist zutreffend.

Auch für die Bestellung des Sonderverwalters gilt § 56 InsO als ab-

schließende Sonderregelung. Dies bedeutet, dass auch er von Gläubiger und

Schuldner, aber auch vom Insolvenzverwalter unabhängig sein muss, wenn er

dessen Amtsführung überprüfen soll (BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 aaO).

Im Gesetzgebungsverfahren für die Insolvenzordnung war zunächst vor-

gesehen, eine gesonderte Bestimmung hinsichtlich der Bestellung eines Son-

derverwalters zu schaffen. Danach war ein Sonderinsolvenzverwalter zu bestel-

len, soweit der Insolvenzverwalter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen

seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann (amtliche Begründung der Bundesre-

gierung zum Entwurf einer Insolvenzordnung, BT-Drucks. 12/2443, S. 131 zu

§ 77). Eine Beschwerdebefugnis gegen die Bestellung eines Sonderverwalters

wurde hierbei nicht vorgesehen. Der Rechtsausschuss (BT-Drucks. 12/7302,

S. 162) hat die vorgesehene Regelung als überflüssig gestrichen, weil bereits

nach der bisherigen Praxis auch ohne gesetzliche Regelung das Rechtsinstitut

eines Sonderverwalters allgemein anerkannt war. Das Gesetzgebungsverfah-

ren zeigt aber, dass jedenfalls auch bei einer ausdrücklichen gesetzlichen Re-

gelung der Sonderverwaltung ein eigenständiges Beschwerderecht des Insol-

venzverwalters gegen die Bestellung eines Sonderverwalters für nicht notwen-

dig angesehen wurde.

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Auch die von der Rechtsbeschwerde angeführten Gesichtspunkte recht-

fertigen keine Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde. Nach dem vom Insol-

venzgericht angeordneten Wirkungskreis hat der Sonderverwalter zu prüfen, ob

gegen den Insolvenzverwalter im Zusammenhang mit dem von ihm vorgenom-

menen Vergleichsabschluss Schadensersatzansprüche bestehen. Hierdurch

wird die Verwaltungstätigkeit des Insolvenzverwalters nicht eingeschränkt; die

Frage von etwaigen Ersatzansprüchen der Gläubigergesamtheit gegen den In-

solvenzverwalter persönlich kann schon deshalb nicht als eine (Teil-)Entlassung

gewertet werden, weil diese Aufgabe einen Sonderbereich betrifft, der, solange

das Insolvenzverfahren läuft, ausschließlich durch einen Sonderverwalter wahr-

genommen werden kann. Das Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer als-

baldigen Klärung der gegen den Insolvenzverwalter erhobenen Vorwürfe sowie

an

einer

zügigen

Abwicklung

des

Insolvenzverfahrens

(vgl. BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, ZVI 2004, 15, 17) gebie-

tet es von der Einräumung eines gesonderten Beschwerderechts abzusehen.

Dr. Gero Fischer

Vill

Cierniak

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen: AG Bad Homburg v.d.H. , Entscheidung vom 03.12.2004 - 61 IN 207/03 - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.01.2005 - 2/13 T 4/05 -