Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.12.2009 – IX ZR 215/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Dezember 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und

Grupp

am 17. Dezember 2009

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der

Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Naumburg vom 17. September 2008 wird die Revision zugelas-

sen, soweit die Beklagte zur Zahlung von 410.640 € verurteilt wur-

de. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

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1. Erfolg hat die Nichtzulassungsbeschwerde im Blick auf die Verurtei-

lung der Beklagten zur Zahlung von 410.640 €, wie sich aus dem Senatsurteil

vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 214/08 (z.V.b.) ergibt, auf das vollinhaltlich

Bezug genommen wird.

2. Hingegen ist die Beschwerde zurückzuweisen, soweit die Beklagte

gegen die unstreitige Klageforderung in Höhe von 34.800 € mit auf sie nach

Zahlung von Insolvenzausfallgeld gemäß § 187 Abs. 3 SGB III übergegangenen

Forderungen aufrechnet. Insoweit ist ein Zulassungsgrund nicht gegeben. Der

Wirksamkeit der Aufrechnung steht § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO entgegen.

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a) Zu § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist anerkannt, dass die gläubigerbenachtei-

ligende Wirkung, die mit der Herstellung einer Aufrechnungslage eintritt, selb-

ständig angefochten werden kann. Der Verwalter kann die Wirkungen der An-

fechtung auf die Herstellung der Aufrechnungslage beschränken (BGH, Urt. v.

22. Oktober 2009 - IX ZR 147/06, WM 2009, 2394, 2395 Rn. 11).

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b) Die Aufrechnung ist nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, wenn ein

Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare

Rechtshandlung erlangt hat. Die Regelung ist nicht auf Rechtshandlungen des

späteren Insolvenzschuldners beschränkt, sofern der inzident zu prüfende An-

fechtungstatbestand - hier (bei zugunsten der Beklagten unterstellter Kon-

gruenz) § 130 Abs. 1 Nr. 2

InsO - eine solche nicht voraussetzt (HK-

InsO/Kayser, 5. Aufl. § 96 Rn. 32). Als Rechtshandlung kommt grundsätzlich

jedes Rechtsgeschäft in Betracht, das zum anfechtbaren Erwerb einer Gläubi-

ger- oder Schuldnerstellung führt (BGH, Urt. v. 22. Oktober 2009, aaO Rn. 15).

Danach liegt eine Rechtshandlung vor, wenn der Aufrechnende als Schuldner

im Wege der Abtretung eine Forderung erlangt hat (OLG Köln NJW-RR 2001,

1493, 1494 m.w.N.; HmbKomm-InsO/Jacoby, 3. Aufl. § 96 Rn. 12). Ebenso sind

Rechtshandlungen Dritter anfechtbar, die - wie im Streitfall die Beantragung von

Insolvenzausfallgeld - kraft eines gesetzlichen Forderungsübergangs dem Auf-

rechnenden eine Gläubigerstellung verschaffen (vgl. BGH, Urt. v. 22. Oktober

2009, aaO Rn. 16 ff).

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c) Die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind gegeben, weil

die Beklagte die zur Aufrechnung gestellten Forderungen nach Kenntnis des

Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der

Schuldnerin erworben hat. Da die Aufrechnung zu einer vollen Befriedigung der

Beklagten führt, liegt auch eine objektive Gläubigerbenachteiligung (§ 129

InsO) vor.

Ganter

Kayser

Gehrlein

Fischer

Grupp

Vorinstanzen:

LG Magdeburg, Entscheidung vom 07.05.2008 - 9 O 2205/07 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 17.09.2008 - 5 U 72/08 -