Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 22.10.2009 – IX ZR 147/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 22. Oktober 2009 Hauck, Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 22. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter

Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 17. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juni

2006 und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt

am Main vom 28. Dezember 2005 aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 167.834,66 € nebst

5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 31. Dezember 2004 zu

zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 15. Juli 2004 am

1. Oktober 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuld-

nerin. Das Finanzamt des beklagten Landes wurde im Rahmen einer laufenden

Betriebsprüfung sofort nach Antragstellung über diesen Antrag informiert. Zu

diesem Zeitpunkt hatte die Schuldnerin einen in Grund und Höhe unstreitigen

Steuererstattungsanspruch von 167.834,66 € gegen das Finanzamt.

2

Zwischen Antragstellung und Eröffnung entstanden Umsatzsteuerforde-

rungen gegen die Schuldnerin in Höhe von 19.200 € für August 2004 und in

Höhe von 148.634,66 € für September 2004. Hiermit rechnete das Finanzamt

nach Verfahrenseröffnung mit Schreiben vom 8. November 2004 und erneut mit

Schreiben vom 27. Dezember 2004 auf, wobei die Fälligkeiten dieser Forderun-

gen zunächst mit 15. November 2004, später mit 31. August und 30. September

2004 angegeben wurden.

4

Mit der Klage begehrt der Verwalter Auszahlung des Steuererstattungs-

anspruchs. Die Aufrechnungen hält er für unwirksam.

Das Landgericht hat die Aufrechnung für wirksam erachtet und die Klage

abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit

der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Anspruch in vol-

lem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Instanzurteile

und zur antragsgemäßen Verurteilung des Beklagten.

I.

6

Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die durch das Finanzamt

erklärte Aufrechnung nicht gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig sei. Die

Aufrechnungsmöglichkeit sei nicht in anfechtbarer Weise erlangt worden. Die

Umsatzsteuerforderungen für August und September 2004 seien zwar erst

nach dem Insolvenzantrag vom 15. Juli 2004 entstanden, von dem das Finanz-

amt noch im Juli 2004 erfahren habe. Die Aufrechnungslage sei jedoch nicht

durch eine Rechtshandlung erlangt worden, weil die Umsatzsteuer, wie jede

Steuer, kraft Gesetzes durch Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsvorausset-

zungen entstanden sei.

7

Der Begriff der Rechtshandlung sei zwar weit auszulegen, und es müss-

ten auch keine Rechtshandlungen gerade des Schuldners vorliegen. Hier aber

fehle es an dem erforderlichen finalen Aspekt einer vermögensbezogenen

Handlung, weil die Umsatzsteuerforderungen für August und September 2004

unmittelbar kraft Gesetzes entstanden seien, ohne dass möglicherweise an-

fechtbare Rechtshandlungen hinzugetreten seien.

II.

9

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die vom Fi-

nanzamt erklärte Aufrechnung war gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirksam.

Die Klage ist deshalb begründet.

1. Für die Klage wären an sich die Finanzgerichte zuständig gewesen,

weil sie auf Auszahlung eines Steuerguthabens gerichtet ist. Die Frage der

11

Wirksamkeit der Aufrechnung ist nicht rechtswegbestimmend (vgl. BGHZ 169,

158, 167 Rn. 26 m.w.N.). Das Berufungsgericht war jedoch gemäß § 17a Abs. 5

GVG an den vom Landgericht ohne gesonderten Beschluss nach § 17a Abs. 3

GVG bejahten Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gebunden.

2. Die Klage ist begründet, weil die vom Finanzamt erklärte Aufrechnung

gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig und damit unwirksam ist.

a) Zu § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist anerkannt, dass die gläubigerbenachtei-

ligende Wirkung, die mit der Herstellung einer Aufrechnungslage eintritt, selb-

ständig angefochten werden kann (BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03,

ZIP 2003, 2370, 2371; v. 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, ZIP 2005, 1521, 1523; v.

11. Dezember 2008 - IX ZR 195/07, NJW 2009, 363, 364 Rn. 12, z.V.b. in

BGHZ 179, 137). Der Verwalter kann die Wirkungen der Anfechtung auf die

Herstellung der Aufrechnungslage beschränken (BGH, Urt. v. 2. Juni 2005

aaO).

12

In § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO kommt die Wertung zum Ausdruck, dass das

Vertrauen des Gläubigers auf den Bestand einer durch eine anfechtbare

Rechtshandlung geschaffenen Aufrechnungslage nicht schutzwürdig ist (BT-

Drucks. 12/2443, S. 141; BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008 aaO).

14

b) Die Möglichkeit der Aufrechnung ist vom Finanzamt in anfechtbarer

Weise erlangt worden.

aa) Der Begriff der Rechtshandlung ist im Anfechtungsrecht weit auszu-

legen. Rechtshandlung ist jedes von einem Willen getragene Handeln, das

rechtliche Wirkungen auslöst und das Vermögen des Schuldners zum Nachteil

der Insolvenzgläubiger verändern kann (BGHZ 170, 196, 199 f Rn. 10; BGH,

Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR 98/03, WM 2004, 666, 667; v. 9. Juli 2009

- IX ZR 86/08, ZIP 2009, 1674, 1675 Rn. 21; MünchKomm-InsO/Kirchhof,

2. Aufl. § 129 Rn. 7; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 129 Rn. 11). Zu den Rechtshand-

lungen zählen daher nicht nur Willenserklärungen als Bestandteil von Rechts-

geschäften aller Art und rechtsgeschäftsähnliche Handlungen, sondern auch

Realakte, denen das Gesetz Rechtswirkungen beimisst, wie das Einbringen

einer Sache, das zu einem Vermieterpfandrecht führt (BGHZ 170, 196, 200

Rn. 10), oder das Brauen von Bier, das die Biersteuer und die Sachhaftung des

Bieres entstehen lässt (BGH, Urt. v. 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, ZIP 2009, 1674,

1675 Rn. 21 ff).

15

Als Rechtshandlung kommt danach jede Handlung in Betracht, die zum

(anfechtbaren) Erwerb einer Gläubiger- oder Schuldnerstellung führt (BGH, Urt.

v. 11. Dezember 2008 aaO S. 364 Rn. 12; v. 9. Juli 2009 aaO Rn. 22; HK-InsO/

Kayser, aaO § 96 Rn. 32; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 129 Rn. 7).

16

Deshalb stellen auch Handlungen des Schuldners oder Dritter, die zum

Entstehen einer Umsatzsteuerschuld führen, eine solche Rechtshandlung dar,

wodurch das Schuldnervermögen belastet wird.

17

bb) Das Berufungsgericht hat im Grundsatz eine weite Definition der

Rechtshandlung zugrunde gelegt, aber gemeint, es fehle an dem finalen Aspekt

einer vermögensbezogenen Handlung. Was es hiermit gemeint hat, hat es nicht

näher erläutert. Eine zielgerichtete Herbeiführung der (anfechtbaren) Wirkung

der Rechtshandlung ist jedenfalls nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 12. Februar

2004

- IX ZR 98/03, NJW 2004, 1660, 1661; MünchKomm-InsO/

Kirchhof, aaO § 129 Rn. 7, 22; Ehricke in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 129

Rn. 36).

18

cc) Das Berufungsgericht hat sich hinsichtlich seiner Auffassung, dass

keine Rechtshandlung vorliegt, weil die Umsatzsteuer unmittelbar kraft Geset-

zes entstehe, auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs berufen. Dieser

hatte in einer Entscheidung vom 16. November 2004 (ZIP 2005, 628, 630 =

BFHE 208, 296, 299 f) in einer nicht tragenden Hilfserwägung angenommen,

dass die Umsatzsteuer nicht durch eine Rechtshandlung, sondern - wie jede

Steuer - kraft Gesetzes durch Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsvoraus-

setzungen entstehe (ähnlich LSG Essen ZIP 2007, 1025; diese Entscheidung

wurde aufgehoben durch Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. Juni 2008

- B 3 P 1/07 R, das auf diese Frage allerdings nicht eingeht).

19

Diese Auffassung verkennt den Umstand, dass Steuertatbestände - wie

bei der Umsatzsteuer - in der Regel ihrerseits an Rechtshandlungen des Steu-

erpflichtigen oder Dritter anknüpfen und hieraus die Steuerpflicht ableiten. Ge-

rade die Geschäfte des Schuldners und Steuerpflichtigen - hier die umsatzsteu-

erpflichtigen Leistungen an Kunden - führen zum Entstehen der Steuerforde-

rung des Finanzamts. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

und der ganz herrschenden Meinung kann deshalb kein Zweifel daran beste-

hen, dass in diesen Fällen eine Rechtshandlung vorliegt (Onusseit EWiR 2005,

477 f; ders. Festschrift für Gerhardt S. 725, 740; Jaeger/Windel, InsO § 96

Rn. 48 Fn. 263; vgl. auch Schultze EWiR 2007, 211 f; Bork ZInsO 2003, 686,

688).

20

Dieser Wertung ist vergleichbar der Fall, dass der Schuldner, der seine

Forderungen im Rahmen einer Globalzession an die Bank abgetreten hat, nun-

mehr Leistungen an seine Gläubiger erbringt (vgl. dazu zuletzt etwa BGH, Urt.

v. 26. Juni 2008 - IX ZR 47/05, ZIP 2008, 1437, 1439 Rn. 23). Auch hier ist ein

finaler Aspekt im Handeln des Schuldners gerade im Hinblick auf das Werthal-

tigmachen der Sicherheit nicht erforderlich. Durch das Erbringen der dem Gläu-

biger vertraglich geschuldeten Leistung wird als gleichsam automatisch eintre-

tende Doppelwirkung auch die Sicherheit der Bank erhöht.

21

dd) Eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshö-

fe des Bundes ist nicht erforderlich. In der genannten Entscheidung des Bun-

desfinanzhofs führte die Verletzung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO zur Aufhebung

und Zurückverweisung. Das - vermeintliche - Fehlen einer Rechtshandlung im

Sinne von § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO war nicht entscheidungserheblich. Es bedarf

deshalb auch keiner Beurteilung, ob es in der damals dem Bundesfinanzhof

vorliegenden Konstellation an einer Rechtshandlung fehlte.

22

Das Berufungsgericht hat sich auch auf die Entscheidung des Bundesfi-

nanzhofs vom 5. Oktober 2004 bezogen (BFH ZIP 2005, 266), jedoch befasst

sich diese Entscheidung nicht mit der hier aufgeworfenen Rechtsfrage. Die Ent-

scheidung des Bundesfinanzhofs vom 16. Oktober 2008 (ZInsO 2009, 159) be-

urteilt lediglich, ob der Eintritt der Uneinbringlichkeit eines vereinbarten Entgelts

eine Rechtshandlung darstellt. Die Entscheidung vom 26. Januar 2005 (VII R

22/04) betrifft - entgegen dem in juris veröffentlichten Leitsatz - nicht § 96

Abs. 1 Nr. 3 InsO. Die Entscheidung vom 14. Januar 2009 (BFH NV 2009, 885)

behandelt die Aufrechnung mit Vorsteuervergütungsansprüchen, wobei die

Ausführungen zu §§ 129 ff InsO nicht tragend sind, sondern lediglich Hilfserwä-

gungen darstellen. Auch die Entscheidung vom 27. Februar 2009 (ZInsO 2009,

1068) befasst sich inhaltlich nicht mit § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO.

23

c) Das Finanzamt war Insolvenzgläubiger, weil die Umsatzsteueransprü-

che, mit denen es aufgerechnet hat, nach den Feststellungen des Berufungsge-

richts und dem übereinstimmenden Vortrag der Revisionsparteien nach dem

Antrag auf Eröffnung, aber vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nämlich

im August und September 2004 entstanden sind.

24

d) Ob das Erlangen der Aufrechnungslage eine kongruente oder inkon-

gruente Deckung darstellte, kann dahinstehen. Denn es liegen ohne weiteres

bereits die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO vor. Der Insol-

venzantrag war am 15. Juli 2004 gestellt worden, was dem Finanzamt noch im

Juli 2004 bekannt wurde. Die Umsatzsteueransprüche für August und Septem-

ber 2004 entstanden danach, also zu einem Zeitpunkt, in dem dem Finanzamt

der Eröffnungsantrag bekannt war.

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e) Die objektive Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 InsO liegt darin,

dass sich das Finanzamt durch Aufrechnung befriedigen konnte, während es

andernfalls nur eine Insolvenzforderung hätte geltend machen können und al-

lenfalls eine Quote erhalten hätte (vgl. BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003 aaO

S. 2371). Durch eine wirksame Aufrechnung hätten sich die Befriedigungsmög-

lichkeiten der übrigen Insolvenzgläubiger verschlechtert (BGHZ 124, 76, 78 f;

170, 276, 280; BGH, Urt. v. 9. Juli 2009 aaO S. 1675 Rn. 25).

Ganter

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.12.2005 - 2-04 O 109/05 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.06.2006 - 17 U 27/06 -