Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 17.12.2009 – VII ZR 172/08

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 17. Dezember 2009 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 133 C, 157 Gf

Der vom Auftraggeber mit dem von ihm beauftragten Tiefbauunternehmer vereinbar-

te Haftungsausschluss für Beschädigungen von Fremdleitungen kann sich auf den

mit der Einweisung des Tiefbauunternehmers beauftragten Bauleiter erstrecken.

BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - VII ZR 172/08 - OLG Düsseldorf LG Wuppertal

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 15. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den

Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den

Richter Dr. Eick

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Juli 2008 wird zurückge-

wiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin verlangt vom Beklagten aus nach § 67 VVG a.F. überge-

gangenem Recht Gesamtschuldnerausgleich für eine Schadensersatzzahlung,

die sie als Versicherer der K. GmbH (im Folgenden: Versicherungsnehmerin)

an die M. AG geleistet hat.

Die mit der Verlegung zweier Trassen für Lichtwellenleiter im Osthafen

von F. beauftragte D. GmbH hatte dem Beklagten die Bauleitung für die Verle-

gung eines Leerrohres im sogenannten Spülrohrverfahren übertragen. Im März

2000 erteilte sie der Versicherungsnehmerin den Auftrag zur Durchführung der

Horizontalspülbohrung. Nach dem Angebot der Versicherungsnehmerin vom

29. März 2000 sollten vorhandene Fremdanlagen wie Gas-, Strom- und Fern-

meldeeinrichtungen bauseits freigelegt und der Versicherungsnehmerin ange-

zeigt werden; für etwaige Schäden an Fremdanlagen sollte die D. GmbH haf-

ten. In der schriftlichen Auftragserteilung der D. GmbH vom 29. März 2000 heißt

es dagegen:

"… auf der Grundlage Ihres Angebotes vom 29. März 2000 beauf-

tragen wir Sie mit den im Angebot beschriebenen und vor Ort von

Ihrem Herrn K. und unserem Herrn St. besprochenen Arbeiten.

Abweichend vom Angebotstext gilt folgendes:

• …

• Vorhandene Fremdanlagen werden nicht bauseits freigelegt. Es

werden die Bestandspläne der anderen Versorgungsträger

übergeben und vor Ort erfolgt eine Einweisung durch die Baulei-

tung.

• Der Auftraggeber haftet nicht für die Beschädigung von Fremd-

leitungen.

• …

Bitte wenden Sie sich bei Rückfragen zum Auftrag und zur Durch-

führung an das Planungsbüro St., Herrn St…"

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Bei den von der Versicherungsnehmerin durchgeführten Tiefbauarbeiten

wurde eine aktive Gasleitung der M. AG beschädigt. Anschließend kam es zu

einer Verpuffung, bei der Sachschaden und nach dem Vortrag der Klägerin

auch Personenschaden entstand.

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Die M. AG nahm die D. GmbH, die Versicherungsnehmerin und den Be-

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klagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch. Die D. GmbH

und die Versicherungsnehmerin wurden vom Landgericht rechtskräftig als Ge-

samtschuldner zur Zahlung von 75.043,63 € nebst Zinsen verurteilt; ihre zu-

nächst eingelegte Berufung nahmen sie zurück. Die Klägerin zahlte den Verur-

teilungsbetrag an die M. AG. Daraufhin nahm diese die Klage gegen den Be-

klagten zurück. Dessen Verfahren war noch in erster Instanz beim Landgericht

anhängig; die Versicherungsnehmerin hatte ihm vor Berufungsrücknahme den

Streit verkündet.

Die Klägerin nahm im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs zu-

nächst die D. GmbH in Anspruch. Ihre Klage wurde unter Hinweis auf die zwi-

schen der D. GmbH und der Versicherungsnehmerin vereinbarte Haftungsfrei-

zeichnung rechtskräftig abgewiesen.

Die Klägerin hat einen Betrag von 86.370,90 € nebst Zinsen eingeklagt

und die Feststellung der weitergehenden Ersatzpflicht des Beklagten begehrt.

Das Landgericht hat ihr ein Drittel, nämlich 28.790,30 €, nebst Zinsen zuge-

sprochen und die weitere Ersatzpflicht auf ein Drittel beschränkt. Auf die Beru-

fung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Die An-

schlussberufung der Klägerin, die eine hälftige Haftungsverteilung hat erreichen

wollen, hat es zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht

zugelassene Revision der Klägerin, die ihre zweitinstanzlichen Anträge weiter-

verfolgt.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht führt aus, unabhängig von einer etwaigen Haftung

des Beklagten gegenüber der M. AG im Außenverhältnis hafte im Innenverhält-

nis zwischen ihm und der Versicherungsnehmerin allein diese für den Schaden.

Der zugunsten der D. GmbH vereinbarte Haftungsausschluss entfalte auch

Wirkung zugunsten des Beklagten, der als Erfüllungsgehilfe für die D. GmbH

gegenüber der Versicherungsnehmerin tätig geworden sei. In dem Verfahren

der Klägerin gegen die D. GmbH sei rechtskräftig festgestellt worden, dass die-

se seitens der Versicherungsnehmerin wirksam von der Haftung für Schäden

an den Versorgungsleitungen freigestellt worden sei. Der Beklagte habe die

vertraglichen Verpflichtungen der D. GmbH gegenüber der Versicherungsneh-

merin übernommen, die in der schriftlichen Auftragserteilung vom 29. März

2000 festgeschrieben worden seien. Zwar sei eine Erstreckung der vertragli-

chen Haftungsmilderung von der Rechtsprechung bisher nur für den Arbeit-

nehmer, unter Umständen auch für den wirtschaftlich abhängigen Subunter-

nehmer angenommen worden. Eine solche Konstellation sei hier nicht gegeben.

Es erscheine aber verfehlt, eine Erstreckung der Haftungsfreizeichnung allein

auf diesen engen Anwendungsbereich zu beschränken. Vielmehr sei es ange-

messen, eine Haftungsfreizeichnung jedenfalls dann dem Erfüllungsgehilfen

zugute kommen zu lassen, wenn der Vertragszweck oder die Interessenlage

der Beteiligten dies als naheliegend erscheinen ließen. Das gelte beispielswei-

se in den Fällen, in denen der Erfüllungsgehilfe eine besondere Nähe zum Ver-

trag des Dritten mit dem Auftraggeber aufweise und seine Einschaltung in die

Vertragsabwicklung typisch und für den Vertragspartner auch erkennbar sei.

Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Die Einschaltung des Beklagten als Er-

füllungsgehilfe sei ausdrücklich vertraglich festgelegt worden. Sein besonderes

Näheverhältnis zu der D. GmbH und zu dem gesamten Vertragsinhalt habe

auch in der Formulierung des Vertragstextes seinen Niederschlag gefunden.

Eine besondere wirtschaftliche Abhängigkeit sei nicht zwingend erforderlich.

Entscheidend sei, dass die Versicherungsnehmerin selbst vereinbart habe,

dass sich die D. GmbH zur Erfüllung ihrer Aufgaben eines Erfüllungsgehilfen

bediene und für etwaige Schäden in diesem übertragenen Aufgabenbereich

eine Haftungsfreistellung erfolge. Aus Sicht der Versicherungsnehmerin könne

es keinen Unterschied machen, ob ein Arbeitnehmer oder ein beauftragter

Subunternehmer mit der Ausführung der Arbeiten betraut sei. Es sei auch

nichts dafür ersichtlich, dass die Versicherungsnehmerin die Haftungsfreizeich-

nung allein und ausschließlich auf die D. GmbH bezogen hätte und von einer

fortwährenden Haftung des Beklagten ausgegangen sei. Die Klägerin habe

vielmehr selbst vorgetragen, dass sie die D. GmbH und den Beklagten als "Haf-

tungseinheit“ ansehe. Es sei dann nur konsequent, diese Bewertung auch mit

Blick auf den vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss zu übernehmen. Der

Berufung des Beklagten auf die Haftungsfreizeichnung stehe auch nicht der

Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Insbesondere habe der Beklagte

mit den von ihm entfalteten Tätigkeiten nicht den Bereich der vertraglich über-

nommenen Aufgaben überschritten. Eine "Einweisung vor Ort" beschränke sich

nicht zwingend auf die Erteilung bloßer mündlicher Informationen, sondern um-

fasse auch die von dem Beklagten ausgeübten Tätigkeiten wie Streckenbege-

hung und Kennzeichnung bestimmter Stellen vor Ort. Die Tätigkeit des Beklag-

ten habe auch kein schützenswertes Vertrauen der Versicherungsnehmerin

entstehen lassen, denn diese sei als Fachunternehmen selbst für die Erkun-

dung der Versorgungsleitungen verantwortlich gewesen.

II.

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Das hält den Angriffen der Revision stand.

1. Im Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass der M. AG gemäß

§§ 823, 847 a.F. BGB ein Schadensersatzanspruch zustand, der gegen die

Versicherungsnehmerin, die D. GmbH und den Beklagten als Gesamtschuldner

gerichtet war. Da die Klägerin für die Versicherungsnehmerin den Schaden er-

setzt hat, kann sie grundsätzlich gemäß § 426 Abs. 1 BGB i.V.m. § 67 VVG a.F.

von dem Beklagten Gesamtschuldnerausgleich verlangen. Entsprechendes gilt

für den Feststellungsantrag.

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2. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dieser Ausgleichsanspruch entfalle

wegen einer zwischen der Versicherungsnehmerin und der D. GmbH vereinbar-

ten Haftungsfreizeichnung, die auch zugunsten des Beklagten wirke, ist im Er-

gebnis nicht zu beanstanden.

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a) Dass eine Haftungsfreizeichnung zwischen der Versicherungsnehme-

rin und der D. GmbH vereinbart wurde, hat das Berufungsgericht für das Revi-

sionsgericht bindend festgestellt. Zwar ist sein Hinweis darauf, dass dies im

Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der D. GmbH rechtskräftig festgestellt

worden sei, zumindest missverständlich. Die Revision weist zutreffend darauf

hin, dass die Rechtskraft jenes Urteils keine Bindungswirkung für das vorlie-

gende Verfahren entfaltet. Das Berufungsgericht stellt jedoch im Tatbestand

seines Urteils als unstreitig fest, dass die D. GmbH der Versicherungsnehmerin

den Auftrag zwar auf der Grundlage des Angebots der Versicherungsnehmerin,

aber mit dem Inhalt des Auftragsschreibens der D. GmbH vom 29. März 2000

erteilt hat. Diese Feststellung ist für den Senat bindend, § 559 Abs. 2 ZPO.

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Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass mit diesem Vertragsinhalt die

D. GmbH im Innenverhältnis zu der Versicherungsnehmerin von ihrer Haftung

freigestellt ist.

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b) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht diese Vereinbarung

dahingehend ausgelegt, dass die Haftungsfreizeichnung auch zugunsten des

Beklagten als Erfüllungsgehilfen der D. GmbH wirkt.

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aa) Das Berufungsgericht orientiert sich im Ausgangspunkt an den Aus-

legungsgrundsätzen, die die Rechtsprechung für die Erstreckung einer vertrag-

lichen Haftungsbeschränkung auf Spediteure, Frachtführer und Arbeitnehmer

des von der Haftungsbeschränkung begünstigten Auftragnehmers entwickelt

hat. Eine derartige Erstreckung der Haftungsbeschränkung setzt voraus, dass

der Dritte eine besondere Nähe zum Vertrag aufweist und dass es Vertrags-

zweck und Interessenlage gerechtfertigt erscheinen lassen, die Haftungsbe-

schränkung auch ihm zugute kommen zu lassen. Die Einschaltung des Dritten

in die Vertragsabwicklung muss typisch und für den Vertragspartner erkennbar

sein (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1995 - I ZR 123/93, BGHZ 130, 223, 228

m.w.N.).

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Es erscheint nicht fernliegend, diese Grundsätze auch für die Auslegung

von Verträgen heranzuziehen, in denen die Haftungsbeschränkung nicht die

Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, sondern solche Dritte begünstigen

kann, die der Auftraggeber zur Erfüllung von Obliegenheiten oder Verpflichtun-

gen heranzieht, die er dem Auftragnehmer gegenüber übernommen hat. Denn

auch in diesem Fall wird der Dritte im Pflichtenkreis des von der Freizeichnung

Begünstigten tätig. Nur deshalb ist es zu der Pflichtverletzung gekommen, die

ihm vorgeworfen wird. Es erscheint jedenfalls unter den genannten Vorausset-

zungen nicht ausgeschlossen, einen solchen Dritten ebenso beschränkt haften

zu lassen wie den Vertragsschuldner selbst (vgl. Staudinger/Jagmann [2009],

§ 328 Rdn. 117). Hat dieser im Innenverhältnis eine Haftung ausgeschlossen,

so ist die Folge einer solchen Erstreckung der Haftungsbeschränkung, dass

auch der Dritte dem anderen Vertragspartner nicht im Innenverhältnis haftet.

Dass damit der Innenausgleich unter Nachunternehmern ausgeschlossen wer-

den kann, die ein Hauptunternehmer einsetzt, ist die Folge der Haftungsbe-

schränkung und nicht, wie die Revision meint, ein Grund, diese nicht annehmen

zu können. Die Interessen des Vertragspartners werden durch eine derartige

Erstreckung der Haftungsbeschränkung nicht unzumutbar beeinträchtigt. Wäre

der Begünstigte selbst im übernommenen Pflichtenkreis tätig geworden und

hätte er keinen Erfüllungsgehilfen eingeschaltet, würde die Haftungsbeschrän-

kung ohne weiteres zu seinen Gunsten eingreifen. Der Vertragspartner könnte

also keinen Innenausgleich verlangen. Ihm die Möglichkeit des Innenausgleichs

über den Erfüllungsgehilfen zu eröffnen, erscheint bei Abwägung der jeweiligen

Interessen nicht gerechtfertigt.

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bb) Der Senat muss diese Frage nicht abschließend klären. Denn die

von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen bereits nach

allgemeinen Auslegungsgrundsätzen eine Auslegung des Vertrages dahinge-

hend, dass sich die Haftungsfreizeichnung auf den Beklagten erstreckt. Diese

Beurteilung kann der Senat selbst vornehmen, weil weitere Feststellungen in-

soweit nicht zu erwarten sind (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1975

- VII ZR 179/73, BGHZ 65, 107, 112). Auszugehen ist von dem Wortlaut der

schriftlichen Auftragserteilung vom 29. März 2000 und dem dieser zu entneh-

menden objektiv erklärten Parteiwillen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember

1992 - I ZR 186/90, BGHZ 121, 13, 16). Darüber hinaus sind die Umstände zu

berücksichtigen, die der Versicherungsnehmerin als Erklärungsempfängerin bei

Vertragsschluss bekannt oder erkennbar waren (vgl. BGH, Urteil vom 5. Okto-

ber 2006 - III ZR 166/05, MDR 2007, 135).

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(1) Durch die vertragliche Abrede wurde der Versicherungsnehmerin das

Risiko der Beschädigung einer Fremdleitung in vollem Umfang zugewiesen. Sie

sollte im Schadensfall allein und umfassend haften. Die D. GmbH dagegen soll-

te insoweit von jeder Haftung freigestellt sein. Der Beklagte wurde für die

D. GmbH in diesem Aufgabenbereich tätig. Seine Einschaltung in die Vertrags-

pflichten der D. GmbH war für die Versicherungsnehmerin nicht nur erkennbar,

sie war vielmehr ausdrücklich vereinbart worden. Aus Sicht der Versicherungs-

nehmerin machte es keinen Unterschied, ob für die D. GmbH ein Arbeiter oder

Angestellter oder der Beklagte als beauftragter Nachunternehmer tätig war. Er

war Teil der Auftraggeberseite, die das Risiko der Beschädigung einer Fremd-

leitung nicht tragen sollte. Daraus folgt, dass der Beklagte von der Haftungsfrei-

zeichnung erfasst werden sollte. Dem steht entgegen der Ansicht der Revision

nicht entgegen, dass in dem Vertragstext nur von dem "Auftraggeber" und nicht

auch vom Beklagten die Rede ist. Entscheidend ist die Verlagerung des Scha-

densrisikos von der Auftraggeberseite, zu der nach dem Vertrag auch der Be-

klagte gehörte, auf die Versicherungsnehmerin. Die Revision zeigt nicht auf,

dass die Versicherungsnehmerin die Haftungsfreizeichnung allein und aus-

schließlich auf die D. GmbH bezogen hat und von einer fortwährenden Haftung

des Beklagten ausgegangen ist.

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(2) Diese Risikoverteilung entspricht dem Grundsatz der interessenge-

rechten Auslegung. Tiefbauunternehmern obliegt eine besondere Sorgfalts-

pflicht. Die Versicherungsnehmerin war als Fachunternehmen grundsätzlich

selbst für die Erkundung der Versorgungsleitungen verantwortlich.

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Tiefbauunternehmer haben bei Bauarbeiten an öffentlichen Straßen mit

dem Vorhandensein unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu rechnen,

äußerste Vorsicht walten zu lassen und müssen sich der unverhältnismäßig

großen Gefahren bewusst sein, die durch eine Beschädigung von Strom-, Gas-,

Wasser- oder Telefonleitungen hervorgerufen werden können (BGH, Urteil vom

20. April 1971 - VI ZR 232/69, MDR 1971, 740). Leben und Gesundheit von

Menschen sind bei unsachgemäßer Ausführung derartiger Arbeiten gefährdet,

insbesondere bei Berührung eines Starkstromkabels oder durch die Folgen

ausströmenden Gases. Deshalb sind an die im Bereich von Versorgungsleitun-

gen tätigen Tiefbauunternehmer hohe Anforderungen an die Erkundigungs- und

Sicherungspflichten bezüglich der verlegten Versorgungsleitungen zu stellen;

der Tiefbauunternehmer muss sich im Rahmen der allgemeinen technischen

Erfahrung die Kenntnisse verschaffen, welche die sichere Bewältigung der aus-

zuführenden Arbeiten voraussetzt (BGH, Urteil vom 20. April 1971 - VI ZR

232/69, aaO). Der Tiefbauunternehmer ist insbesondere verpflichtet, sich den

erforderlichen Grad von Gewissheit über den Verlauf der Gasleitungen, wie

auch sonstiger Versorgungsleitungen zu verschaffen und zwar dort, wo die ent-

sprechenden zuverlässigen Unterlagen vorhanden sind (BGH, Urteil vom

20. April 1971 - VI ZR 232/69, aaO).

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Diese Sorgfaltspflichten der Versicherungsnehmerin sind nicht dadurch

entfallen, dass der Beklagte tätig wurde, denn sie durfte sich gerade nicht ohne

weiteres auf dessen Angaben verlassen. Die Versicherungsnehmerin hatte sich

vielmehr selbst davon zu überzeugen, dass sich der Beklagte jedenfalls von

Lage und Verlauf der Versorgungsleitungen an Hand zuverlässiger Unterlagen

unter besonderer Berücksichtigung des verwendeten Verfahrens Kenntnis ver-

schafft hatte (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1982 - VI ZR 129/81, ZfBR

1983, 124). Schließlich diente die zwischen der D. GmbH und der Versiche-

rungsnehmerin vereinbarte Haftungsfreistellung gerade dazu, eine mögliche

Haftung der D. GmbH bei der Beschädigung von Fremdleitungen, verursacht

durch Fehler bei der Planübergabe und/oder Einweisung, im Innenverhältnis

auszuschließen.

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(3) Zu Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass unter

dem Gesichtspunkt einer zwischen der D. GmbH und dem Beklagten beste-

henden Haftungseinheit die Haftungsfreizeichnung Wirkung zugunsten des Be-

klagten entfaltet.

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Mehrere Gesamtschuldner können aus rechtlichen Gründen eine Haf-

tungseinheit in dem Sinn bilden, dass auf sie nur eine gemeinsame Quote ent-

fällt, sie also für den Gesamtschuldnerausgleich so behandelt werden, als wä-

ren sie eine Person (Palandt/Grüneberg, 68. Aufl., § 426 Rdn. 15). Eine Haf-

tungseinheit wird angenommen, wenn eine isolierte Betrachtung der Beiträge

von Schädigern nicht angemessen erscheint, was regelmäßig dann der Fall ist,

wenn sich einzelne Verursachungsbeiträge zwangsläufig gemeinsam auswir-

ken. Nach herrschender Meinung ist eine Gruppenbildung, also die einheitliche

Betrachtung der parallel wirkenden Verursachungsbeiträge, geboten, um sach-

lich nicht gerechtfertigte Verschiebungen der Haftungsquote zu vermeiden

(MünchKommBGB/Bydlinski, 5. Aufl., § 426 Rdn. 32). Ein Hauptfall der Haf-

tungseinheit aus rechtlichem Grund ist die Situation des Schuldners und seines

Erfüllungsgehilfen (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1952 - III ZR 78/51 und III ZR

79/51, BGHZ 6, 3, 27; Urteil vom 7. Juli 1970 - VI ZR 223/68, DB 1970, 1682,

1683).

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Diese zunächst auf das Außenverhältnis zwischen mehreren Schädigern

und dem Geschädigten gerichtete Betrachtung entfaltet auch Wirkung für das

Innenverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern. So wirken sich Umstände,

die bei dem die Haftungseinheit prägenden Mitglied bestehen, auch für oder

gegen die anderen Mitglieder der Haftungseinheit aus. Demgemäß wirkt sich

die Haftungsfreistellung eines Mitgliedes der Haftungseinheit zugunsten der

anderen Mitglieder

aus

(Soergel/Wolf,

12. Aufl.,

§ 426 Rdn. 32;

Staudinger/Noack [2005], § 426 Rdn. 91).

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Die Klägerin hat selbst im Rahmen der Klagebegründung vorgetragen,

dass zwischen dem Beklagten und der D. GmbH eine "Haftungseinheit" beste-

he und der Beklagte und die D. GmbH für den internen Ausgleich so zu behan-

deln seien, als wären sie eine Person. Treten aber die D. GmbH und der Be-

klagte der Versicherungsnehmerin gegenüber als Haftungseinheit auf, nimmt

der Beklagte an der bezogen auf die D. GmbH zu bildenden Haftungsquote teil.

Ist deren Haftung ausgeschlossen, so ist konsequenterweise auch die Haftung

des Beklagten insoweit ausgeschlossen.

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(4) Die Revision meint, nach dem Urteil des Senats vom 9. März 1972

(VII ZR 178/70, BGHZ 58, 216, 219) sei die Erstreckung eines Haftungsaus-

schlusses auf Dritte grundsätzlich nicht anzunehmen. Sie verkennt, dass dieses

Urteil einen sogenannten gestörten Gesamtschuldnerausgleich zum Gegen-

stand hatte. Der Gläubiger (Bauherr) hatte mit dem einen, ihm zum Schadens-

ersatz verpflichteten Gesamtschuldner (Bauunternehmer) eine Haftungsbe-

schränkung vereinbart. Es war die Frage zu klären, inwieweit dies den Aus-

gleichsanspruch des in Anspruch genommenen anderen Gesamtschuldners

(Architekt) beeinflusst. Hier dagegen ist der Haftungsausschluss nicht zwischen

dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner, sondern zwischen zwei Gesamt-

schuldnern vereinbart worden. Die Grundsätze des Urteils, das im Übrigen die

Vereinbarung eines Haftungsausschlusses durchaus für möglich hält, sind da-

her hier nicht heranzuziehen.

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cc) Die Revision ist der Auffassung, die Freizeichnung erfasse bei der

gebotenen engen Auslegung nur diejenigen Arbeiten, für die der Beklagte nach

dem Inhalt des Vertrages eingeschaltet gewesen sei. Er habe nach dem Vor-

trag der Klägerin diesen Bereich verlassen, denn danach habe er Zielgruben

ausheben und das vermeintlich aktive Gasrohr freilegen lassen. Das übersteige

bei weitem die vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Tätigkeiten wie Stre-

ckenbegehung und Kennzeichnung bestimmter Stellen vor Ort, die das Beru-

fungsgericht noch zu der vertraglich geschuldeten "Einweisung vor Ort" zähle.

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Auch damit dringt die Revision nicht durch. Es ist nicht ersichtlich, dass

durch die Freilegung des vermeintlich aktiven Gasrohres die Gefahr der Be-

schädigung des tatsächlich aktiven Rohres erhöht worden wäre. Entsprechen-

den Vortrag der Klägerin zeigt die Revision nicht auf. Nach den vom Beru-

fungsgericht in Bezug genommenen tatbestandlichen Feststellungen des Land-

gerichts kam es zu dem Unfall, weil der Beklagte ein altes stillgelegtes Gasrohr

- das nach dem Vortrag der Klägerin freigelegte - mit dem aktiven Gasrohr ver-

wechselte und letzteres daher übersah. Ob er die Lage des alten Rohres durch

Ausheben von Zielgruben und Freilegen oder durch Markieren auf der Straße

bestimmte, spielt für die Beschädigung des aktiven, von ihm übersehenen Roh-

res keine Rolle. Schadensursächlich war die Verwechslung, nicht die Freile-

gung.

III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Kniffka

Kuffer

Bauner

Safari Chabestari

Eick

Vorinstanzen:

LG Wuppertal, Entscheidung vom 20.11.2007 - 2 O 6/05 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.07.2008 - I-19 U 40/07 -