BGH Urteil vom 17.09.2002 – X ZR 196/01
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 17. September 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 17. September 2002 durch die Richter Prof. Dr. Jestaedt,
Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und
Asendorf
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Rostock vom 6. September 2001 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der 1935 geborene Kläger verlangt von der Beklagten, seiner Tochter,
Herausgabe und Rückauflassung eines Hausgrundstücks auf der Insel ....
Mit notariellem Vertrag vom 26. Juni 1996 übertrug der Kläger dieses
Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf die
Beklagte, die dem Kläger ein Wohnrecht an einer im Kellergeschoß des Hau-
ses gelegenen Wohnung einräumte.
Seit Juli 1995 bezog der Kläger Sozialhilfe in Höhe von zunächst
515,00 DM monatlich.
Mit Anwaltsschreiben vom 21. Januar 1999 erklärte er den Widerruf der
Schenkung wegen groben Undanks und forderte zugleich das Hausgrundstück
wegen Notbedarfs zurück.
Nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat die
Beklagte eine vom Landgericht nicht mehr zugestellte Hilfswiderklage einge-
reicht, mit der sie wegen werterhöhender Verwendungen auf das Hausgrund-
stück Zahlung von 100.000,- DM begehrt hat.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Herausgabe und Rückauflassung
des Grundstücks verurteilt. Ihre Berufung ist einschließlich der Hilfswiderklage
ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Berufungsanträge weiter.
Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des ange-
fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu
übertragen ist.
I.1.
Das Berufungsgericht, das den Vertrag vom 26. Juni 1996 zutref-
fend als Schenkungsvertrag qualifiziert hat, hat angenommen, dem Kläger ste-
he ein Anspruch nach § 528 Abs. 1 BGB auf Herausgabe des Geschenks zu,
da er außerstande sei, seinen angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Empfange der Schenker - wie im Streitfall - Sozialhilfe, sei der Notbedarf be-
reits vorgeprüft. Der Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor
dem Berufungsgericht, nach ihrer Kenntnis, die auf einer Information durch ei-
ne Mitarbeiterin der Gemeinde beruhe, sei dem Kläger Rente bewilligt worden,
ändere an der Beurteilung des Sachverhalts nichts. Der Sachvortrag der Be-
klagten beruhe nicht auf sicherer Kenntnis und sei insgesamt ungenau; die Be-
klagte hätte sich dazu äußern müssen, ob die Rentenzahlungen nach ihrer Hö-
he den Notbedarf des Klägers unter Berücksichtigung seines Wohnrechts ab-
deckten.
2.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Wie das Beru-
fungsgericht im Ausgangspunkt nicht verkannt hat, ist der Kläger für die tatbe-
standlichen Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Herausgabean-
spruchs nach § 528 Abs. 1 BGB darlegungs- und beweispflichtig. Dazu gehört
insbesondere die Darlegung, daß und inwieweit er außerstande ist, seinen an-
gemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Da der Kläger bei Schluß der mündlichen Verhandlung das 65. Lebens-
jahr vollendet hatte und, wovon auch das Berufungsgericht in anderem Zu-
sammenhang ausgeht, unstreitig einen Rentenantrag gestellt hatte, hatte er
sich dazu zu äußern, ob ihm zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein
Anspruch auf eine Sozialversicherungsrente zustand und auf welchen Betrag
sich dieser belief. Auf jeden Fall hatte er sich zu der Behauptung der Beklagten
zu erklären, nach ihrer Kenntnis sei ihm eine Rente bewilligt worden (§ 138
Abs. 1 und 2 ZPO), und das Berufungsgericht hatte auf eine solche Erklärung
hinzuwirken (§ 139 Abs. 1 ZPO a.F.). Die mangelnde Genauigkeit der Be-
hauptung der Beklagten stand dem nicht entgegen, da die Beklagte über keine
nähere Kenntnis der Rentenansprüche des Klägers verfügen konnte.
Da somit der Notbedarf des Klägers nicht rechtsfehlerfrei festgestellt ist,
kann das Berufungsurteil schon deshalb keinen Bestand haben.
II.
Das Geschenk ist ferner nach § 528 Abs. 1 BGB nur herauszuge-
ben, soweit der Schenker zur Bestreitung seines angemessenen Unterhalts
außerstande ist. Grundsätzlich wird beim Rückforderungsanspruch gemäß
§ 528 Abs. 1 Satz 1 BGB zwar Naturalrestitution (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB)
geschuldet. Ist der Unterhaltsbedarf aber geringer als der Wert des geschenk-
ten Gegenstandes und ist bei einem real unteilbaren Geschenk - wie es hier in
Form eines Grundstücks vorliegt - eine Teilherausgabe unmöglich, ist gemäß
§ 818 Abs. 2 BGB (Teil-) Wertersatz in Geld zu leisten (BGHZ 94, 141, 143 f.).
Bei regelmäßig wiederkehrendem Bedarf richtet sich der Anspruch aus § 528
Abs. 1 Satz 1 BGB demgemäß nach ständiger Rechtsprechung auf wiederkeh-
rende Leistungen des Beschenkten in einer dem angemessenen Unterhaltsbe-
darf entsprechenden Höhe, und zwar so lange, bis der Wert des Schenkungs-
gegenstandes erschöpft ist (Senat, BGHZ 137, 76, 83; 146, 228, 231; BGH,
Urt. v. 17. Januar 1996 - IV ZR 184/94, NJW 1996, 987 f.). Daß die Beklagte in
der Vergangenheit den erforderlichen Unterhalt nicht geleistet hat, ändert an
dieser Rechtslage nichts. Die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe des
Grundstücks ist daher rechtsfehlerhaft.
III.
Das Berufungsurteil ist auch nicht aus anderem Grunde im Er-
gebnis zutreffend. Zwar könnte der Kläger Herausgabe des Grundstücks ver-
langen, wenn er die Schenkung wegen groben Undanks der Beklagten wirksam
Voraussetzungen des geltend gemachten Widerrufsgrundes hat das Beru-
fungsgericht - wie bereits das Landgericht - jedoch keine Feststellungen ge-
troffen.
IV.
Für die erneute Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
Das Berufungsgericht wird zunächst zu prüfen haben, ob dem Kläger ein
Herausgabeanspruch nach § 531 Abs. 2 BGB zusteht.
Für den Fall, daß die Voraussetzungen des § 530 Abs. 1 BGB nicht
festgestellt werden können, wird das Berufungsgericht den angemessenen
Unterhaltsbedarf (§ 1610 BGB; vgl. Sen.Urt. v. 11. Juli 2000 - X ZR 126/98,
NJW 2000, 3488) des Klägers zu ermitteln und darauf hinzuwirken haben, daß
der Kläger darlegt, inwieweit er zur Deckung dieses Bedarfs außerstande ist
bzw.
- soweit Zahlung für die Vergangenheit begehrt werden sollte - außerstande
war.
Jestaedt
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf