BGH Urteil vom 22.12.2009 – X ZR 27/06
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja nein ja
Verkündet am: 22. Dezember 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Hubgliedertor I
PatG §§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 4
Eine unzulässige Erweiterung liegt vor, wenn der Gegenstand des Patents sich für den Fachmann erst aufgrund eigener, von seinem Fachwissen getragener Überlegungen ergab, nachdem er die ursprünglichen Unterlagen zur Kenntnis genommen hatte.
BGH, Urteil vom 22. Dezember 2009 - X ZR 27/06 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 22. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Scharen
und die Richter Asendorf, Gröning, Dr. Berger und Dr. Grabinski
für Recht erkannt:
Die von der Nebenintervenientin unterstützte Berufung der Beklag-
ten gegen das am 28. September 2005 verkündete Urteil des
2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf
Kosten der Beklagten zurückgewiesen, mit Ausnahme der durch
die Nebenintervention entstandenen Kosten, welche die Nebenin-
tervenientin zu tragen hat.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte war bis zum 7. November 2006 eingetragene Inhaberin des
deutschen Patents 39 04 918 (Streitpatents), das ein "Hubgliedertor" betrifft.
Seitdem ist die H. KG B. , die dem Berufungsverfahren auf Sei-
ten der Beklagten als Nebenintervenientin beigetreten ist, als neue Inhaberin
des Streitpatents eingetragen.
Das Streitpatent nimmt die österreichische Prioritätsanmeldung 391/88
vom 18. Februar 1988 in Anspruch. Aus ihm ist durch Teilung unter anderem
das deutsche Patent 39 43 782 hervorgegangen, welches Gegenstand eines
parallel vor dem Senat unter dem Aktenzeichen X ZR 28/06 geführten Nichtig-
keitsberufungsverfahrens ist. Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung
8 Patentansprüche. Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
"Hubgliedertor mit einer Mehrzahl tafelförmiger Torelemente, die mittels Gelenken, Scharnieren oder dergleichen um horizontal ver- laufende Schwenkachsen miteinander verbunden sind, wobei das Tor mit Hilfe von Führungszapfen oder -rollen in seitlichen Füh- rungsbahnen gleitet, die das Tor aus einer vertikalen Geschlossen- stellung über einen Bogen in eine horizontale Offenstellung führen, an dem oberen (unteren) Rand (5) jedes Torelements (1) ein zahn- artiger Vorsprung (7) vorgesehen ist und an dem unteren (oberen) Rand (6) zumindest eine dem Vorsprung des benachbarten Ele- ments (1') angepasste Vertiefung (13) vorgesehen ist, dadurch ge- kennzeichnet, dass der zahnartige Vorsprung (7) eine von der Vor- derfläche (8) des Elements (1) ausgehende, bis zur Zahnspitze (9) ansteigende (abfallende) Vorderflanke (10) und eine von der Zahn- spitze bis zu Hinterfläche (11) des Elements (19) abfallende (an- steigende) Hinterflanke (12) aufweist, wobei beim Verschwenken der Elemente (1, 1') im Bogenbereich der Führungsbahn (4) bloß ein Öffnungsabstand (d) auftritt, der das Einklemmen eines Fingers ausschließt."
Die Klägerin hat das Streitpatent mit einer Nichtigkeitsklage angegriffen
und darin geltend gemacht, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 über
den Inhalt der beim Patentamt ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus-
gehe. Sie hat zudem vorgebracht, dass das Streitpatent gegenüber dem Stand
der Technik, wie ihn u.a. die deutsche Offenlegungsschrift 37 26 699 A1 (Anla-
ge 6) - als nach § 3 Abs. 2 PatG zu berücksichtigender Stand der Technik -
sowie die US-Patentschriften 2 372 792 (Anlage 7) und 3 891 021 (Anlage 16)
bildeten, nicht patentfähig sei, und beantragt, das Streitpatent in vollem Um-
fang für nichtig zu erklären. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent dadurch teilweise für nich-
tig erklärt, dass es folgende Fassung erhalten hat:
a) In Patentanspruch 1 werden hinter die Worte "dadurch gekennzeich-
net, dass der" die Worte "bezüglich der Tormittenebene im wesentlichen sym-
metrische" eingefügt.
b) An diesen Patentanspruch 1 schließen sich mit unmittelbarem oder
mittelbarem Rückbezug die Patentansprüche 2 bis 7 an.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.
Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das ange-
fochtene Urteil zurückzuweisen.
Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing. F. , Fachhochschule
R. , Leiter des Studiengangs Produktionstechnik, ein schriftliches Gut-
achten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt
hat.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, von der Nebenintervenientin unterstützte Berufung der
Beklagten hat keinen Erfolg. Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent zu
Recht teilweise für nichtig erklärt.
I. 1. Das Streitpatent betrifft ein Hubgliedertor. Bei diesen werden die
Torelemente im Umlenkbereich vom horizontalen zum vertikalen Verlauf ge-
genseitig verschwenkt, so dass sich deren obere bzw. untere Ränder zunächst
voneinander entfernen und dann wieder zusammenkommen. Hierbei besteht
die Gefahr, dass Finger eines Benutzers eingeklemmt werden und es zu Ver-
letzungen kommt.
Nach den Angaben des Streitpatents waren zwar, etwa aus der österrei-
chischen Patentschrift 382 423, Möglichkeiten bekannt, derartige Verletzungen
zu vermeiden. Diese waren jedoch verhältnismäßig kostspielig in der Herstel-
lung oder aus optischen Gründen unerwünscht. Der deutschen Offenlegungs-
schrift 21 06 063 und der österreichischen Patentschrift 369 129 konnte zwar
entnommen werden, die einander zugewandten Ränder von Torelementen ab-
zustufen, um im Bereich der Schließstelle eine bessere Wärmedämmung zu
erreichen. Dabei war jedoch kein Fingerschutz vorgesehen.
Aus der US-Patentschrift 3 941 180 war es nach den weiteren Erläute-
rungen des Streitpatents bekannt, bei einem Hubgliedertor die Vorderflanke
eines zahnartigen Vorsprungs konvex gekrümmt bis zur Zahnspitze ansteigend
auszubilden. Der Fuß des zahnartigen Vorsprungs endete allerdings auf einer
horizontalen Schwelle, auf der sich bei fluchtenden Torelementen ein am Ende
der gegenüberliegenden Vertiefung des benachbarten Torelements ausgebil-
deter Fuß abstützte. Hierbei war es möglich, dass bei sich schließendem Tor
ein Finger des Benutzers zwischen die Schwelle und den Fuß geriet.
Weitere Ausführungen von Hubgliedertoren, bei denen die Gefahr be-
stand, dass Finger eingeklemmt werden, waren aus den US-Patentschriften
2 871 932 und 3 967 671 bekannt.
2. Durch das Streitpatent soll ein Hubgliedertor geschaffen werden, bei
dem eine gute Abdichtung zwischen den Elementen gegeben ist und Finger-
verletzungen im Umlenkbereich der Torelemente vermieden werden.
3. Hierzu lehrt Patentanspruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fas-
sung ein Hubgliedertor, dessen Merkmale wie folgt unterteilt werden können:
(1) Hubgliedertor mit einer Mehrzahl tafelförmiger Torelemente (1), die mittels Gelenken (2), Scharnieren oder dergleichen um horizontal verlaufende Schwenkachsen (a) miteinander ver- bunden sind;
(2) das Tor gleitet mit Hilfe von Führungszapfen oder -rollen (3), in seitlichen Führungsbahnen (4), die das Tor aus einer verti- kalen Geschlossenstellung über einen Bogen in eine horizon- tale Offenstellung führen;
(3) an dem oberen (unteren) Rand (5) jedes Torelementes (1) ist
ein zahnartiger Vorsprung (7) vorgesehen;
(4) an dem unteren (oberen) Rand (6) jedes Torelementes (1) ist zumindest eine dem Vorsprung des benachbarten Torelemen- tes (1) angepasste Vertiefung (13) vorgesehen;
(5) der zahnartige Vorsprung (7) weist eine von der Vorderfläche (8) des Torelementes (1) ausgehende, bis zur Zahnspitze (9) ansteigende (abfallende) Vorderflanke (10) auf;
(6) der zahnartige Vorsprung (7) weist eine von der Zahnspitze (9) bis zur Hinterfläche (11) des Torelementes (1) abfallende (ansteigende) Hinterflanke (12) auf;
(7) beim Verschwenken der Torelemente (1, 1') im Bogenbereich der Führungsbahn (4) tritt bloß ein Öffnungsabstand (d) auf, der das Einklemmen eines Fingers ausschließt.
4. Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Zeichnungen des Streit-
patents zeigt in schematischer Seitenansicht ein Hubgliedertor, das eine Mehr-
zahl von tafelförmigen Torelementen (1) aufweist, die mittels Gelenken (2) um
horizontal verlaufende Schwenkachsen miteinander verbunden sind. Das Tor
gleitet dabei mit Hilfe von Führungszapfen oder -rollen (3), in seitlichen Füh-
rungsbahnen (4), die das Tor aus einer vertikalen Geschlossenstellung in eine
horizontale Offenstellung führen (Merkmale 1 und 2).
In den anschließend eingerückten Figuren 2 bis 5 der Zeichnungen des
Streitpatents sind beispielhaft Torelemente (1) in unterschiedlichen Ausgestal-
tungen abgebildet, bei denen an dem oberen Rand (5) ein zahnartiger Vor-
sprung (7) und an dem unteren Rand (6) eine dem Vorsprung des benachbar-
ten Torelementes (1) (nicht gezeigt in Figur 4) angepasste Vertiefung (13) vor-
gesehen sind (Merkmale 3 und 4).
Wie durch die Figuren 2 bis 6 veranschaulicht, weist der zahnartige Vor-
sprung (7) eine von der Vorderfläche (8) des Torelementes (1) ausgehende, bis
zur Zahnspitze (9) ansteigende Vorderflanke (10), und eine von der Zahnspitze
(9) bis zur Hinterfläche (11) des Torelementes (1) abfallende Hinterflanke (12)
auf (Merkmale 5 und 6). Aus Sicht des Fachmanns, bei dem es sich um einen
Ingenieur des Maschinenbaus mit Fachhochschulabschluss und mehrjährigen
Erfahrungen auf dem Gebiet der Konstruktion von Hubgliedertoren handelt,
grenzt sich die Lehre des Streitpatents mit den Vorgaben des Merkmals 5 von
der im Stand der Technik aus der US-Patentschrift 3 941 180 bekannten Aus-
gestaltung ab, bei der die Gefahr von Fingerquetschungen bestand, weil der
Fuß des zahnartigen Vorsprungs auf einer horizontalen Schwelle endete, auf
die sich bei Schließen des Tores und nach Erreichen des Umlenkpunktes ein
am Ende der gegenüberliegenden Vertiefung des benachbarten Torelements
ausgebildeter Fuß zubewegte, um sich dort in der Geschlossen-Stellung abzu-
stützen (vgl. Streitpatentschrift, Abs. 5). Dieser Gefahr wird nach Merkmal 5
dadurch begegnet, dass die die ansteigende Vorderflanke - ohne Zwischen-
schaltung einer horizontalen Fläche, auf welcher ein Finger mit Einklemmge-
fahr abgelegt werden könnte - unmittelbar von der Vorderfläche des Torele-
mentes ausgeht. In den Vorteilsangaben der Beschreibung heißt es hierzu er-
läuternd, dass die von der Vorderfläche des Torelementes ansteigende Vorder-
flanke zur Folge hat, dass im Öffnungsbereich eingreifende Finger leicht abrut-
schen und nicht im gefährlichen Bereich "hängenbleiben" (Streitpatentschrift,
Abs. 9, 13 a.E.).
So wie sich dem Fachmann im Hinblick auf die Vorderflanke des zahnar-
tigen Vorsprungs erschließt, dass diese unmittelbar von der Vorderfläche des
Torelementes ausgeht, ergibt sich für ihn im Hinblick auf die Hinterfläche, dass
diese erfindungsgemäß von der Zahnspitze unmittelbar bis zur Hinterfläche des
Torelementes abfallen soll. Zwar erkennt der Fachmann, dass die Gefahr eines
"Hängenbleibens" von Fingern auf der Hinterseite des Tores nicht besteht, weil
die die Torelemente miteinander verbindenden Gelenke, Scharniere oder der-
gleichen an der Hinterfläche angeordnet sind und deshalb bei Umlenkung des
Tores auf dieser Seite kein Öffnungsbereich entstehen kann. Dessen ungeach-
tet enthält Merkmal 6 jedoch keinen Anhalt dafür, dass sich - im Unterschied zu
den Vorgaben des Merkmals 5, die einen unmittelbaren Übergang von der
Vorderfläche zur Vorderflanke vorschreiben - an die abfallende Hinterflanke
des zahnartigen Vorsprungs nicht direkt die Hinterfläche des Torelementes an-
schließen muss, sondern etwa eine dazwischen angeordnete horizontale Flä-
che an der Stirnseite des Torelementes möglich ist. Vielmehr sieht der Wortlaut
des Merkmals 6 ausdrücklich vor, dass die Hinterflanke des zahnartigen Vor-
sprungs bis zur Hinterfläche abfällt, so wie es nach Merkmal 5 erforderlich ist,
dass die ansteigende Vorderflanke von der Vorderfläche des Torelements aus-
geht. Der Fachmann wird zu diesem Verständnis auch deshalb gelangen, weil
ansonsten, wie der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutachten über-
zeugend ausgeführt hat, Merkmal 6 lediglich eine Selbstverständlichkeit be-
schreiben würde, weil die Hinterflanke des zahnartigen Vorsprungs zwangsläu-
fig an der Hinterseite des Torelementes enden muss (Gutachten, S. 23, 35).
Die Verzahnung zwischen den Torelementen bewirkt zudem eine gute
Abdichtung durch das Tor im geschlossenen Zustand und ist mit einem Zen-
triereffekt verbunden, der Toleranzen der Elemente und/oder der seitlichen
Führungen ausgleichen kann (Streitpatentschrift, Abs. 9).
Darüber hinaus soll eine gute gegenseitige Abstützung der Elemente
gewährleistet sein, die sich insbesondere auswirken kann, wenn einzelne Ele-
mente durch Einschneiden von Glaslichten geschwächt sind (Streitpatent-
schrift, Abs. 9). Aus Sicht des Fachmanns haben daher der zahnartige Vor-
sprung des einen Torelementes und die an diesen angepasste Vertiefung des
anderen Torelementes auch geeignet zu sein, sich gegenseitig abzustützen
(vgl. auch Gutachten, S. 22, 31).
Schließlich ist vorgesehen, dass beim Verschwenken der Torelemente
(1, 1') im Bogenbereich der Führungsbahn (4) bloß ein Öffnungsabstand (d)
auftritt, der das Einklemmen eines Fingers ausschließt (Merkmal 7). Dabei wird
- wie der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutachten bestätigt hat (Gut-
achten, S. 10) - der Fachmann unter dem Öffnungsabstand (d) den Abstand
verstehen, der bei einem gegenseitigen Verschwenken zweier benachbarter
Torelemente zwischen der oberen Kante des zahnartigen Vorsprungs des ei-
nen Torelementes und der Vorderflanke des anderen Torelementes entsteht,
solange die obere Kante des Vorsprungs von der Vorderflanke der Vertiefung
abgedeckt wird. Wird die obere Kante des Vorsprungs nicht mehr von der Vor-
derflanke der Vertiefung abgedeckt, liegt der in Merkmal 7 genannte Öffnungs-
abstand in dem direkten Abstand zwischen der vorderen Unterkante der Vertie-
fung und der oberen Kante des Vorsprungs. Denn dieses sind die beiden Situa-
tionen, in denen die Gefahr besteht, dass Finger des Benutzers im Öffnungsbe-
reich zweier benachbarter Torelemente eingeklemmt werden können. Entspre-
chend wird in der Beschreibung des Streitpatents im Hinblick auf die oben wie-
dergegebene beispielhafte Darstellung in Figur 3 ausgeführt, dass z.B. durch
eine entsprechende Einstellung der Schwenkachse (a) ein derart kleiner Ab-
stand (von etwa 4 mm) eingestellt werden könne, dass keine Finger zwischen
die Ränder benachbarter Elemente gelangen und verletzt werden können
(Streitpatentschrift, Abs. 13).
II. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents in der erteilten
Fassung geht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus (§§ 81, 22
Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).
1. Zur Feststellung einer unzulässigen Erweiterung ist der Gegenstand
des erteilten Patents mit dem Inhalt der ursprünglichen Unterlagen zu verglei-
chen. Gegenstand des Patents ist die durch die Patentansprüche bestimmte
Lehre, wobei Beschreibung und Zeichnungen mit heranzuziehen sind. Der In-
halt der Patentanmeldung ist hingegen der Gesamtheit der Unterlagen zu ent-
nehmen, ohne dass den Patentansprüchen dabei eine gleich hervorgehobene
Bedeutung zukommt. Entscheidend ist, ob die ursprüngliche Offenbarung für
den Fachmann erkennen ließ, dass der geänderte Lösungsvorschlag von vorn-
herein von dem Schutzbegehren mit umfasst werden sollte (Sen.Urt. v.
21.9.1993 - X ZR 50/91, Mitt. 1996, 204, 206 - Unzulässige Erweiterung; v.
23.10.2007 - X ZR 104/06 Tz. 14).
Der Gegenstand der Anmeldung kann daher im Erteilungsverfahren bei
der Formulierung des Anspruchs anders gefasst werden. Eine solche Ände-
rung darf aber nicht zu einer Erweiterung des Gegenstandes der Anmeldung
führen (BGHZ 110, 123, 125 f. - Spleißkammer). Der Patentanspruch darf nicht
auf einen Gegenstand gerichtet werden, den die ursprüngliche Offenbarung
aus Sicht des Fachmanns nicht zur Erfindung gehörend erkennen ließ
(Sen.Urt. v. 5.7.2005 - X ZR 30/02, GRUR 2005, 1023, 1024 - Einkaufs-
wagen II). Das ist jedoch bei Patentanspruch 1 des Streitpatents der Fall.
2. Dem Fachmann wird in den Anmeldungsunterlagen an keiner Stelle
offenbart, dass Gegenstand der Erfindung auch ein Hubgliedertor sein soll, bei
dem der zahnartige Vorsprung, der an dem oberen (unteren) Rand eines jeden
Torelementes vorgesehen ist, auch nicht "bezüglich der Tormittenebene im
Wesentlichen symmetrisch" ausgestaltet sein kann.
In der allgemeinen Beschreibung der Anmeldung wird dem Fachmann
ausgehend von Angaben zum Stand der Technik mitgeteilt, dass es ein Ziel der
Erfindung ist, ein Hubgliedertor zu schaffen, bei dem eine gute Abdichtung zwi-
schen den Elementen gegeben ist und Fingerverletzungen im Umlenkbereich
der Torelemente vermieden werden können (Streitpatentanmeldung, Sp. 1,
Z. 41 ff.). Dieses Ziel soll sich nach den weiteren Erläuterungen der allgemei-
nen Beschreibung mit einem Hubgliedertor der im Stand der Technik bekann-
ten Art (entspricht einem Hubgliedertor nach Maßgabe der Merkmale 1 und 2
des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung) erreichen lassen, "bei wel-
chem erfindungsgemäß an dem oberen (unteren) Rand jedes Torelementes ein
bezüglich der Tormittenebene im Wesentlichen symmetrischer zahnartiger Vor-
sprung vorgesehen ist" sowie weitere Merkmale (diese sind identisch mit den
Merkmalen 5, 6 und 7 des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung) vorhan-
den sind (Streitpatentanmeldung, Sp. 1, Z. 46 ff.).
Der Fachmann wird in der Anmeldung sodann dahin belehrt, dass es die
erfindungsgemäße Ausgestaltung der oberen bzw. unteren Ränder der Torele-
mente ermöglicht, die Schwenkachse so zu legen, dass sich auch im Bogenbe-
reich der Führungsbahnen bloß ein geringer Öffnungsabstand zwischen be-
nachbarten Torelementen, beispielsweise 4 mm, ergibt, wodurch Finger nicht
versehentlich in den Öffnungsbereich gelangen können. Neben weiteren sich
unzweifelhaft nicht auf die "im Wesentlichen symmetrische" Ausgestaltung des
zahnartigen Vorsprungs beziehenden Vorteilsangaben wird dem Fachmann
zudem erläutert, dass die symmetrische Ausbildung zu einer Produktionsver-
einfachung besonders bei der Herstellung jedes Elementes aus zwei Blech-
schalen führt, da diese dann völlig gleich ausgebildet werden können (Streitpa-
tentanmeldung, Sp. 1, Z. 60 ff.).
Die in den Figuren 4 bis 6 (entsprechen den oben wiedergegebenen Fi-
guren 4 bis 6 des Streitpatents) gezeigten und in der Beschreibung der Anmel-
dung erläuterten Ausführungsbeispiele weisen aus Sicht des Fachmanns einen
streng symmetrischen zahnartigen Vorsprung auf. Dem steht auch, wie der ge-
richtliche Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt und bei seiner An-
hörung bestätigt hat, nicht entgegen, dass bei der Darstellung in Figur 4 die
beiden das Torelement bildenden Blechschalen in den Überlappungsbereichen
des zahnartigen Vorsprungs am oberen Rand bzw. der entsprechenden Vertie-
fung am unteren Rand geringe Symmetrieabweichungen aufweisen. Denn dem
Fachmann wird in der Beschreibung gerade im Hinblick auf das in Figur 4 ge-
zeigte Ausführungsbeispiel erläutert, dass die Blechschalen (16, 17) zur Ver-
einfachung der Herstellung völlig identisch ausgebildet sein können (Streitpa-
tentanmeldung, Sp. 3, Z. 24 ff.). Zudem ist diesem aufgrund seines Fachwis-
sens geläufig, dass die Elementschalen hinreichend flexibel sind, um im mon-
tierten Zustand des Elements einen praktisch symmetrischen Formzustand an-
zunehmen.
Bei der in den Figuren 2 und 3 gezeigten Ausgestaltung ist an der Vor-
derseite eine Ausnehmung (15) im Bereich der benachbarten Elemente (1, 1')
vorgesehen, um - wie in der Beschreibung erläutert wird (Streitpatentanmel-
dung, Sp. 3, Z. 12 ff.) - das Erscheinungsbild des geschlossenen Tores zu
verbessern. Die Ausnehmung wird einerseits durch die abgeschrägte vorder-
seitige Kante des oberen Elementes und andererseits durch die im unteren Be-
reich abgeflachte vorderseitige Flanke des zahnartigen Vorsprungs des unte-
ren Elementes gebildet. Da nur die vorderseitige, nicht aber auch die rückseiti-
ge Flanke in ihrem unteren Bereich abgeflacht ist, ist der zahnartige Vorsprung
nicht völlig symmetrisch ausgebildet. Der Fachmann wird in dieser Ausgestal-
tung jedoch ein Beispiel für einen im Wesentlichen symmetrischen zahnartigen
Vorsprung erkennen.
Kein einziges der in den ursprünglichen Unterlagen offenbarten Ausfüh-
rungsbeispiele zeigt jedoch ein Hubgliedertor, dessen Torelemente nicht zu-
mindest einen solchermaßen bezüglich der Tormittenebene im Wesentlichen
oder gar streng symmetrisch ausgestalteten zahnartigen Vorsprung aufweisen.
In Patentanspruch 1 der Anmeldung ist dann ebenfalls vorgesehen,
dass an dem oberen (unteren) Rand jedes Torelements ein bezüglich der Tor-
mittenebene im Wesentlichen symmetrischer zahnartiger Vorsprung ausgebil-
det sein soll. Die weiteren Patentansprüche 2 bis 7 der Anmeldung nehmen
mittelbar oder unmittelbar Bezug auf Patentanspruch 1 und beinhalten damit
als auf diesen bezogene Unteransprüche gleichermaßen das Merkmal, dass an
dem oberen (unteren) Rand jedes Torelements ein bezüglich der Tormitten-
ebene im Wesentlichen symmetrischer zahnartiger Vorsprung ausgebildet sein
soll. In Patentanspruch 6 wird darüber hinaus gefordert, dass jedes Element (1,
1') aus zwei identisch ausgebildeten Blechschalen (16, 17) besteht, was eine
bezüglich der Tormittenebene streng symmetrische Ausgestaltung des zahnar-
tigen Vorsprungs impliziert.
3. a) Die Beklagte und die Nebenintervenientin meinen demgegenüber,
der Fachmann werde erkennen, dass die im Wesentlichen bezüglich der Tor-
mittenebene symmetrische Ausbildung des zahnartigen Vorsprungs allein dazu
diene, Produktionsvereinfachungen zu ermöglichen, weil die Blechschalen
dann völlig gleich ausgebildet werden können, während durch eine solche
Ausbildung nichts zur Lösung der weiteren der Erfindung zugrundeliegenden
Probleme - insbesondere dem Problem des Fingerklemmschutzes - beigetra-
gen werde. Es sei daher nicht notwendig, dieses Teilmerkmal im Hauptan-
spruch zu belassen. Vielmehr betreffe selbiges einen selbständigen, unabhän-
gigen Erfindungskomplex, der ohne weiteres vom Hauptanspruch abgetrennt
werden könne.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte und die
Nebenintervenientin übersehen, dass nach den Angaben der Beschreibung
erst die streng symmetrische Ausbildung des zahnartigen Vorsprungs zu einer
Produktionsvereinfachung, insbesondere bei der Herstellung jedes Elementes
aus zwei Blechschalen führt, weil diese dann "völlig gleich" ausgebildet werden
können (Streitpatentanmeldung, Sp. 2, Z. 9 ff.; Patentanspruch 6), so wie dies
in der Anmeldung im Hinblick auf das in Figur 4 gezeigte Ausführungsbeispiel
erläutert wird (vgl. Streitpatentanmeldung, Sp. 3, Z. 24 ff.). Ist der zahnartige
Vorsprung jedoch zur Tormittenebene nicht streng symmetrisch, sondern ledig-
lich "im Wesentlichen" symmetrisch ausgebildet, so wie dies in den Figuren 2
und 3 gezeigt und in der Beschreibung der Anmeldung erläutert wird, bedarf es
unterschiedlicher Arbeitsvorgänge, um die beiden Schalen für ein Torelement
herzustellen. Für den Fachmann ergab sich daraus, dass nach dem Offenba-
rungsgehalt der Anmeldung mit dem Merkmal des bezüglich der Tormittenebe-
ne im Wesentlichen symmetrischen zahnartigen Vorsprungs erfindungsgemäß
nicht ausschließlich Produktionsvereinfachungen erreicht werden sollen und es
sich infolgedessen dabei auch nicht um einen selbständigen, unabhängigen
Erfindungskomplex handelt, der ohne weiteres vom Hauptanspruch abgetrennt
werden kann.
b) Die Beklagte und die Nebenintervenientin sind des Weiteren der An-
sicht, dass der Fachmann bei einer Analyse der Anmeldung habe erkennen
können, dass die Symmetrie kein notwendiges Merkmal sei, wenn Fingerver-
letzungen vermieden werden sollen. Zudem habe der Fachmann feststellen
können, dass der maximale Verschwenkwinkel bis zu dem Öffnungsabstand,
der das Einklemmen eines Fingers ausschließt, bei allen in den Ursprungsun-
terlagen angedeuteten Ausführungsformen der Erfindung besonders groß wird,
wenn der Vorsprung gerade nicht symmetrisch ist. Zu einer solchen kritischen
Analyse des Inhalts der Ursprungsunterlagen sei der Fachmann dadurch ver-
anlasst worden, dass diese neben einer formelhaften Wiedergabe des ur-
sprünglich vorgelegten Anspruchs keine Erläuterungen zum erfinderischen Bei-
trag der symmetrischen Ausgestaltung des zahnartigen Vorsprungs enthielten.
Auch mit diesem Vorbringen vermögen die Beklagte und die Nebenin-
tervenientin nicht durchzudringen. Zwar hat der gerichtliche Sachverständige in
seinem Gutachten bestätigt, dass der maximal zulässige Verschwenkwinkel
(das heißt der Winkel, bei dem der Öffnungsabstand (d) zwischen der Vorder-
flanke der Vertiefung bzw. der vorderen Unterkante der Vertiefung des einen
Torelementes und der oberen Kante des zahnartigen Vorsprungs des anderen
Torelementes nur so groß ist, dass das Einklemmen eines Fingers ausge-
schlossen ist [beispielsweise maximal 4 mm ist, vgl. Streitpatentanmeldung,
Sp. 1, Z. 60 ff.]) bei einer nicht-symmetrischen Ausgestaltung des zahnartigen
Vorsprungs im Vergleich mit einem symmetrischen Vorsprung verkleinert oder
vergrößert werden kann (Gutachten, S. 11 ff., 15, 18). Dies hat der gerichtliche
Sachverständige in seinem Gutachten dadurch veranschaulicht, dass er bei-
spielhaft ein Torelement mit einem bezüglich der Tormittenebene symmetri-
schen zahnartigen Vorsprung, bei dem der Winkel der geraden Flanken auf
beiden Seiten 60° beträgt, mit Torelementen verglichen hat, bei denen die vor-
derseitige Flanke des Vorsprungs um 5° bzw. 10° geneigt wurde, und Torele-
menten gegenüber gestellt hat, bei denen die hinterseitige Flanke des Vor-
sprungs um 5° bzw. 10° geneigt wurde. Wie sich aus der nachfolgend wieder-
gegebenen zeichnerischen Darstellung ergibt, verkürzt sich im Vergleich mit
der symmetrischen Ausgestaltung des zahnartigen Vorsprungs der Ver-
schwenkwinkel bei den Beispielen, bei denen die Vorderflanke geneigt wurde,
und vergrößert sich der Verschwenkwinkel bei den Beispielen, bei denen die
Hinterflanke geneigt wurde (Gutachten, S. 11):
Vor diesem Hintergrund erschloss es sich dem Fachmann, wie sich aus
den weiteren Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen ergibt, dass
die symmetrische Gestaltung des zahnartigen Vorsprungs kein notwendiges
Merkmal ist, um Fingerverletzungen zu vermeiden.
Die Beklagte und die Nebenintervenientin übersehen jedoch, dass der
Fachmann diese Erkenntnisse nicht dem Offenbarungsgehalt der ursprüngli-
chen Unterlagen entnehmen konnte, sondern sich selbige dem Fachmann
nach Kenntnisnahme der Anmeldung erst aufgrund eigener von seinem Fach-
wissen getragener Überlegungen erschlossen haben. Denn in den Anmel-
dungsunterlagen findet sich weder ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass
auch Torelemente mit einem bezüglich der Tormittenebene nicht im Wesentli-
chen symmetrischen zahnartigen Vorsprung zur Erfindung gehören sollen,
noch handelte es sich dabei um eine Selbstverständlichkeit, die aus Sicht des
Fachmanns ohne weiteres "mitgelesen" worden ist. Vielmehr hat auch der
Sachverständige im Termin bestätigt, dass der Fachmann die Ausführungen in
der Anmeldung zunächst als solche hinnahm und erst durch auf die Anmeldung
aufbauende eigenständige Erwägungen zu dem Schluss gelangen konnte,
dass die erfindungsgemäß angestrebten Ziele auch mit einer nicht im Wesent-
lichen symmetrischen Ausgestaltung des zahnartigen Vorsprungs erreicht wer-
den können, zumal der Fachmann im Bereich der Produktionstechnik allgemein
dazu neigt, symmetrische nicht-symmetrischen Formgestaltungen vorzuziehen.
Hinzu kommt, dass es nach den weiteren Ausführungen des gerichtli-
chen Sachverständigen aus Sicht des Fachmanns jedenfalls bei geraden Flan-
ken durchaus sinnvoll war, den Verschwenkwinkel nicht zu groß werden zu
lassen, weil dann ein ungünstiger größerer Abstand zwischen der Vorderflanke
des Vorsprungs des einen Torelementes und der korrespondierenden Flanke
der Vertiefung des anderen Torelementes entsteht (vgl. jeweils den Abstand (k)
bei den oben wiedergegebenen, aus dem Gutachten des gerichtlichen Sach-
verständigen stammenden beispielhaften Darstellungen der symmetrischen
und der zur Hinterseite geneigten zahnartigen Vorsprünge). Daher stellte die
symmetrische Gestaltung des zahnartigen Vorsprungs auch aus allgemein
fachlicher Sicht einen guten Kompromiss dar, um einerseits den maximalen
Kantenabstand nicht zu groß werden zu lassen und dabei gleichzeitig einen
ausreichend großen maximalen Verschwenkwinkel zu ermöglichen (Gutachten,
S. 15, 18).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG i.V.m. §§ 97,
101 ZPO.
Scharen
Richter am Bundesgerichtshof Asendorf ist in Ruhestand ge- treten und kann deshalb nicht unterschreiben.
Scharen
Gröning
Berger
Grabinski
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 28.09.2005 - 2 Ni 51/03 -