BGH Urteil vom 22.12.2009 – X ZR 56/08
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja ja ja
Verkündet am: 22. Dezember 2009 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Kettenradanordnung II
EPÜ Art. 69; PatG § 14; ZPO § 139 Abs. 1 Satz 2, § 144 Abs. 1
a) Fehlt im Verletzungsprozess Parteivortrag zu unmittelbaren Tatumständen, die Anhaltspunkte beispielsweise dafür zu geben vermögen, welche technischen Zu- sammenhänge für das Verständnis der unter Schutz gestellten Lehre bedeutsam sein könnten, wer als Durchschnittsfachmann in Betracht zu ziehen sein und wel- che Ausbildung seine Sicht bestimmen könnte (z.B. zum technischen Gebiet, auf dem die Erfindung liegt, zu den auf diesem Gebiet tätigen Unternehmen, der Aus- bildung von deren Mitarbeitern bzw. zum Vorhandensein eigener Entwicklungsab- teilungen), hat das Gericht darauf hinzuwirken, dass die Parteien sich dazu voll- ständig erklären.
b) Selbst wenn solche dem unmittelbaren Beweis zugängliche Tatsachen zwischen den Parteien unstreitig sind, kann die Einholung eines Sachverständigengutach- tens geboten sein, wenn die Kenntnis dieser Tatsachen allein je nach Fall nicht ausreicht, um auf die ihrerseits dem unmittelbaren Beweise nicht zugängliche Sicht des Fachmanns zu schließen oder die technischen Zusammenhänge zuver- lässig zu bewerten. Das Verletzungsgericht prüft in jedem Einzelfall eigenverant- wortlich, ob es aus diesem Grund einen Sachverständigen hinzuzieht.
c) Der Entschluss des Verletzungsgerichts, die Patentansprüche auszulegen, ohne im Hinblick auf für die Auslegung maßgebliche, dem unmittelbaren Beweis nicht zugängliche Gesichtspunkte einen Sachverständigen hinzuziehen, unterliegt der uneingeschränkten Rechtmäßigkeitskontrolle durch das Revisionsgericht.
d) Wird die Verurteilung wegen Verletzung des Klagepatents in von dessen Wortsinn abweichender Form erstrebt, muss sich aus dem Klageantrag ergeben, in welchen tatsächlichen Gestaltungen sich die Abweichung von den Vorgaben des Patentan- spruchs verkörpert.
e) Ergibt sich aus dem klägerischen Sachvortrag, dass (auch) eine Verletzung des Klagepatents in vom Wortsinn abweichender Form geltend gemacht werden soll, ohne dass dies in den Anträgen einen Niederschlag gefunden hat, hat das Tatsa- chengericht dies im Rahmen der ihm obliegenden Verpflichtung, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken, zu erörtern.
BGH, Urteil vom 22. Dezember 2009 - X ZR 56/08 - OLG München
LG München I
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 28. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter
Asendorf, Gröning, Dr. Berger und Dr. Grabinski
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 20. März 2008 verkünde-
te Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufge-
hoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-
gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für die Bundes-
republik Deutschland erteilten, inzwischen wegen Ablaufs der Schutzdauer er-
loschenen europäischen Patents 313 345 (Klagepatents), dessen Anspruch 1 in
der Verfahrenssprache lautet:
"A multistage sprocket assembly for a bicycle comprising at least
one larger diameter sprocket (1), at least one smaller diameter
sprocket (2) and a drive chain (3), and the or each larger diameter
sprocket (1) having at its outer periphery a given number of teeth
which are spaced at intervals corresponding to the pitch of the
chain (3) and the or each smaller diameter sprocket (2) having at its
outer periphery teeth which are smaller in number than the teeth of
said larger diameter sprocket (1) and are spaced at intervals corre-
sponding to the pitch of the chain (3), said sprockets (1) and (2) be- ing assembled so that the centre (O2) between a pair of adjacent teeth of said larger diameter sprocket (1) is positioned on a tangent extending form the centre (O1) between a pair of adjacent teeth of said smaller diameter sprocket, said tangent extending along the
path of travel of the driving chain (3) in engagement with said
smaller diameter sprocket (2) when said chain (3) shifted therefrom
into engagement with said larger diameter sprocket (1), the dis- tance between said centres (O1, O2) being at least substantially an integer multiple of the chain pitch, characterised in that said larger
diameter sprocket (1) is provided with a chain guide surface (4) on
the inside surface of the sprocket (1) facing the smaller diameter
sprocket (2) and at a position on said larger diameter sprocket (1) which corresponds to the path of travel between said centres (O1, O2) between adjacent teeth of the sprocket where the chain makes contact with the larger diameter sprocket (1), said chain guide sur-
face (4) having such a shape and size as to receive an entire link
plate of a link of said chain and to cause the link to be biased to- wards the larger diameter sprocket (1) as the chain leaves the
smaller diameter sprocket and starts to engage with a tooth of the
larger diameter sprocket (1), said tooth being the tooth behind said centre (O2) between adjacent teeth of the larger diameter sprocket in the direction of drive rotation."
In der Klagepatentschrift ist dieser Anspruch wie folgt in die deutsche
Sprache übersetzt:
"Mehrstufige Kettenradanordnung für ein Fahrrad, enthaltend min-
destens ein Kettenrad (1) mit einem größeren Durchmesser, min-
destens ein Kettenrad (2) mit einem kleineren Durchmesser und ei-
ne Antriebskette (3), wobei das Kettenrad (1) oder jedes der Ketten-
räder (1) mit einem größeren Durchmesser an seinem Außenum-
fang eine gegebene Anzahl an Zähnen aufweist, die in Abständen
voneinander angeordnet sind, die dem Lochabstand der Kette (3)
entsprechen, sowie das Kettenrad (2) oder jedes der Kettenräder
(2) mit einem kleineren Durchmesser an seinem Außenumfang
Zähne aufweist, deren Anzahl kleiner als die Anzahl der Zähne des
Kettenrads (1) mit einem größeren Durchmesser ist und die in Ab-
ständen voneinander angeordnet sind, die dem Lochabstand der
Kette (3) entsprechen, und wobei die Kettenräder (1) und (2) derart angeordnet sind, dass die Mitte (O2) zwischen einem Paar benach- barter Zähne des Kettenrads (1) mit einem größeren Durchmesser sich auf einer Tangente befindet, die sich von der Mitte (O1) zwi- schen einem Paar benachbarter Zähne des Kettenrads mit einem
kleineren Durchmesser aus entlang des Laufwegs der Antriebskette
(3) im Eingriff mit dem Kettenrad (2) mit einem kleineren Durch-
messer erstreckt, wenn die Kette (3) von dort in Eingriff mit dem
Kettenrad (1) mit einem größeren Durchmesser versetzt wird, wobei die Entfernung zwischen den genannten Mitten (O1, O2) mindestens im Wesentlichen ein ganzzahliges Vielfaches des Lochabstandes der Kette ist, dadurch gekennzeichnet, dass das genannte Ketten-
rad (1) mit einem größeren Durchmesser an seiner Innenoberfläche
mit einer Kettenführungsoberfläche (4) versehen ist, die dem Ket-
tenrad (2) mit einem kleineren Durchmesser zugewandt ist, und auf
dem Kettenrad (1) mit einem größeren Durchmesser an einer Posi- tion, die im Laufweg zwischen den genannten Mitten (O1, O2) zwi-
schen benachbarten Zähnen der Kettenräder, wo die Kette mit dem
Kettenrad (1) mit einem größeren Durchmesser in Kontakt kommt,
wobei die Kettenführungsoberfläche (4) eine derartige Gestalt und
Größe aufweist, dass sie eine ganze Gliedplatte eines Gliedes der
Kette aufnimmt und bewirkt, dass das Glied in Richtung auf das
Kettenrad (1) mit einem größeren Durchmesser vorgespannt wird,
wenn die Kette das Kettenrad mit einem kleineren Durchmesser
verlässt und beginnt, mit einem Zahn des Kettenrads (1) mit einem
größeren Durchmesser in Eingriff zu kommen, wobei dieser Zahn der Zahn hinter der Mitte (O2) zwischen benachbarten Zähnen des Kettenrads mit einem größeren Durchmesser in der Antriebsdreh- richtung ist."
Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 war, und die
Beklagte zu 3 vertreiben in der Bundesrepublik Deutschland unter den Be-
zeichnungen "S. 5.0" und "S. 7.0" Zahnkränze (Kassetten) für Fahrrä-
der, wegen deren Ausgestaltung auf die Abbildungen im Tatbestand des in der-
selben Sache ergangenen Senatsurteils vom 13. Februar 2007 (BGHZ 171, 120
- Kettenradanordnung I) verwiesen wird. Die Klägerin sieht das Klagepatent
durch diese Erzeugnisse verletzt und nimmt die Beklagten deswegen auf Unter-
lassung und Auskunftserteilung in Anspruch und begehrt des Weiteren die
Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz.
Das Landgericht hat, sachverständig beraten, im Wesentlichen antrags-
gemäß erkannt. Das Berufungsgericht hat die Klage nach Einholung eines wei-
teren Sachverständigengutachtens abgewiesen. Diese Entscheidung hat der
Senat durch sein vorgenanntes Urteil vom 13. Februar 2007 aufgehoben und
den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-
gericht zurückverwiesen, das die Klage abermals abgewiesen hat. Mit ihrer vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten
beantragen, begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen
Urteils.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Klagepatent betrifft eine mehrstufige Kettenradanordnung für
ein Fahrrad mit Kettenrädern (Ritzeln) unterschiedlicher Durchmesser, zwi-
schen denen zum Gangwechsel die Antriebskette versetzt wird.
Der Klagepatentschrift zufolge war im Stand der Technik bekannt, Ket-
tenräder mit kleinerem und solche mit (nächst)größerem Durchmesser so an-
zuordnen, dass sich die Mitte zwischen einem Paar benachbarter Zähne des
größeren Kettenrads auf einer Tangente befindet, die sich von der Mitte zwi-
schen einem Paar benachbarter Zähne des kleineren Kettenrads erstreckt, und
dass die Entfernung zwischen diesen Mittelpunkten ein ganzzahliges Vielfaches
des Lochabstands (der Teilung) der Kette beträgt. Diese Anordnung soll ermög-
lichen, dass beim Schalten vom kleineren auf das größere Kettenrad durch
Schrägstellen ("biase") der Antriebskette ein in Antriebsdrehrichtung hinter der
genannten Mitte angeordneter erster Zahn des größeren Kettenrads leicht in
Eingriff mit der Kette gebracht wird. Die Kette passt dabei besonders gut auf
den "ersten Zahn", wenn das betreffende Glied der Kette, die abwechselnd aus
Paaren innerer und äußerer Gliedplatten besteht, ein Kettenglied mit äußeren
Gliedplatten ist.
Die Klagepatentschrift bemängelt, dass selbst wenn ein solches Ketten-
glied mit dem "ersten Zahn" korrespondiert, die Endfläche des Kettenstifts und
die äußere Oberfläche der äußeren Gliedplatte an der inneren Oberfläche des
größeren Kettenrads störend angreifen, so dass die Kette nicht weiter in Rich-
tung auf dieses hin transportiert wird und infolgedessen den ersten Zahn nicht
zuverlässig ergreifen kann. Als ähnlich problematisch wird der Schaltvorgang
für den Fall geschildert, dass ein Kettenglied mit inneren Gliedplatten mit dem
"ersten Zahn" korrespondiert. Unter Berücksichtigung dieser geschilderten
Schwierigkeiten soll das technische Problem gelöst werden, die Zuverlässigkeit
des Schaltvorgangs weiter zu verbessern.
Erfindungsgemäß soll dies durch eine mehrstufige Kettenradanordnung
erreicht werden, die nach Maßgabe der nachfolgenden Merkmalsgliederung
a)
b)
c)
d)
zumindest ein Kettenrad mit größerem Durchmesser,
zumindest ein Kettenrad mit kleinerem Durchmesser und
eine Antriebskette umfasst, wobei
jedes Kettenrad an seinem Umfang eine gegebene Anzahl
von Zähnen aufweist, deren Abstand voneinander der Tei-
lung der Antriebskette entspricht,
e)
die Anzahl der Zähne des Kettenrads mit kleinerem Durch-
messer geringer als die Anzahl der Zähne des Kettenrads
mit größerem Durchmesser ist,
f)
die Kettenräder so angeordnet sind, dass die Mitte (O2) zwi- schen einem Paar benachbarter Zähne des größeren Ketten-
rads sich auf einer Tangente befindet, die sich
f1)
von der Mitte (O1) zwischen einem Paar benachbarter Zähne des kleineren Kettenrads ("extending from the
centre …") aus,
f2)
entlang des Laufwegs der Antriebskette im Eingriff mit
dem kleineren Kettenrad erstreckt, wenn die Kette von
dort in Eingriff mit dem größeren Kettenrad versetzt
wird,
f3)
wobei der Abstand zwischen den Mittelpunkten (O1, O2) jedenfalls im Wesentlichen ("at least substantial- ly") ein ganzzahliges Vielfaches der Kettenteilung ist,
und wobei
g)
das größere Kettenrad mit einer Kettenführungsfläche verse-
hen ist, die
g1)
an der inneren Oberfläche dieses Kettenrads dem
kleineren Kettenrad zugewandt ist und
g2)
sich dort befindet, wo die Kette auf dem Laufweg zwi- schen den Mittelpunkten (O1, O2) mit dem größeren Kettenrad in Berührung kommt, und wobei
h)
die Kettenführungsfläche eine derartige Gestalt und Größe
aufweist, dass sie
h1)
eine ganze Gliedplatte eines Kettengliedes aufnimmt
("to receive an entire link plate of a link …") und
h2)
bewirkt, dass das Kettenglied in Richtung auf das grö-
ßere Kettenrad schräggestellt wird ("to cause the link
to be biased towards the larger diameter sprocket"),
wenn die Kette das kleinere Kettenrad verlässt und
der Eingriff mit einem Zahn des größeren Kettenrads beginnt,
h3) wobei der betreffende Zahn in Antriebsdrehrichtung
hinter der Mitte (O2) liegt.
Wegen der Auslegung der Merkmale f, f1 und f2 durch den Senat wird auf
die Randnummern 21 ff. des Urteils vom 13. Februar 2007 Bezug genommen.
Die Verwirklichung dieser Merkmale durch die angegriffenen Ausführungsfor-
men ist danach unstreitig geworden.
II.
Das Berufungsgericht hat angenommen, für die Auslegung des
Merkmalselements "jedenfalls im Wesentlichen" sei maßgeblich, dass die Zu-
sammenwirkensfunktion des Merkmals f3 mit den anderen, der verbesserten
Schalttechnik dienenden Merkmalen für den Fachmann noch erkennbar gege-
ben sei, wobei er reine Fertigungstoleranzen als von diesem Begriff selbstver-
ständlich umfasst ansehe. Es hat des Weiteren gemeint, der tatsächliche Vor-
trag der Klägerin sei nicht geeignet, eine wortsinngemäße Verwirklichung des
Merkmals f3 - dessen Benutzung mit abgewandelten Mitteln die Klägerin nicht
geltend mache - durch die angegriffenen Ausführungsformen zu belegen. Die
von der Klägerin vorgetragenen Messwerte offenbarten ausnahmslos Abwei-
chungen vom ganzzahligen Vielfachen der Kettenteilung oberhalb der vom
Sachverständigen als zulässig erachteten Fertigungs- bzw. Messtoleranzen von
0,2 mm.
Es sei damit zu prüfen, ob die von der Klägerin gemessenen Abweichun-
gen zu Funktionsabweichungen hinsichtlich der Lehre des Klagepatents führ-
ten. Die von der Klägerin angewandte Messmethode habe faktisch zur Folge,
dass als Bezugspunkt der Punkte O1 und O2 die Rollenmitte anzusetzen sei.
Diese Festlegung sei jedoch nicht zwingend. Ausweislich der Beschreibung
(Übersetzung S. 11, 3. Abs.) seien die Punkte O1 und O2 im Sinne der techni-
schen Lehre des Klagepatents zwar nicht bestimmt, wohl aber bestimmbar.
Diese Lehre beschränke sich insoweit auf die Angabe eines Verhältnisses der
Punkte O1 und O2 zueinander und lege deren Lage nur insoweit fest, als sie im
Zusammenspiel mit den anderen Merkmalen ihre Funktion noch ausüben könn-
ten. Die im Kettenverlauf angelegte Gerade könne, da sie nach der Auslegung
durch den Bundesgerichtshof keine Tangenteneigenschaft im mathematischen
Sinn aufweisen müsse, in ihrer Lage variieren, denn der Berührpunkt zu den
Kettenrädern verändere sich zwangsläufig, je nachdem, wo die Berührung an
der Oberfläche des Zahns beginne. Dementsprechend seien die Punkte O1 und
O2 in ihrer Lage auf den Mittellinien in bestimmten Grenzen variabel, und, wann
ein ganzzahliges Vielfaches bei einer angegriffenen Ausführungsform mit den
nach dem Klagepatent erwünschten technischen Wirkungen vorliege, müsse im
Einzelfall nach der Verhältnisangabe im Merkmal f3 geklärt werden.
Es sei Sache der Klägerin, die zwar nicht bestimmten, aber bestimmba-
ren Punkte O1 und O2 entsprechend der Verhältnisangabe nach der Lehre des
Klagepatents bei den angegriffenen Ausführungsformen festzulegen. Die von
der Klägerin ermittelten tatsächlichen Abweichungen bei den angegriffenen
Ausführungsformen seien ohne exakte Bestimmung der Lage der Punkte O1
und O2 dort nach der Lehre des Klagepatents gemessen worden und deshalb
nicht aussagekräftig, denn die Messmethode gehe in diesem Fall mit den Rol-
lenmitten von zwei Punkten aus, deren technische Unabdingbarkeit nicht fest-
liege, und die daher eine andere Bestimmungsmethode als die angewandte
erfordere.
III.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts bieten keine tragfähige
Grundlage für die ausgesprochene Klageabweisung.
1. Weiteren Vortrags der Klägerin zur Position der Mitten O1 und O2, bei
den angegriffenen Ausführungsformen bedurfte es entgegen der Ansicht des
Oberlandesgerichts nicht. Es hätte vielmehr zu prüfen gehabt, ob die Klägerin
die Positionen der Mitten O1 und O2 in einer Weise bestimmt und ihren Mes-
sungen zugrunde gelegt hat, die der Auslegung der Merkmale f, f1 und f2 durch
den Senat entsprach. An diese Auslegung war das Berufungsgericht auch bei
Auslegung des Merkmals f3 gebunden (§ 563 Abs. 2 ZPO), weil die Position der
Punkte O1 und O2 auf der Winkelhalbierenden in Merkmal f3 nicht neu und an-
ders als in den Merkmalen f, f1 und f2 bestimmt, sondern damit identisch ist. Der
eigenständige Sinngehalt des Merkmals f3 beschränkt sich auf die Vorgaben für
die Bemessung des Abstands O1 - O2.
a) Das Klagepatent bestimmt die Position der Punkte O1 und O2 anhand
zweier Parameter. Es legt sie zum einen in die "Mitte" ("the centre") zwischen
zwei Zähnen des größeren (O2) bzw. des kleineren (O1) Kettenrads (Merkmale f
und f1) und ordnet zum anderen an, dass die Mitte (O2) zwischen einem Paar
benachbarter Zähne des größeren Kettenrads sich auf einer Geraden (Tangen-
te) befindet, die sich von der Mitte (O1) zwischen einem Paar benachbarter
Zähne des kleineren Kettenrads aus entlang des Laufwegs der Antriebskette im
Eingriff mit dem kleineren Kettenrad erstreckt. Der Senat hat das Klagepatent
im Urteil vom 13. Februar 2007 insoweit dahin ausgelegt, dass sich die Lage
der Punkte O1 und O2 aus den Schnittpunkten der Mittellinie zwischen den zwei
Zahnpaaren mit einer in Übereinstimmung mit dem Kettenverlauf angelegten
Geraden ergebe (aaO Tz. 23).
Bei der Auslegung ist zu berücksichtigen, dass die Antriebskette realiter
keine ideal reduzierte Linie darstellt, sondern einen dreidimensionalen körperli-
chen Gegenstand mit bestimmten Abmessungen bildet. Als ein solches körper-
liches Gebilde kann die Kette die besagte Mittellinie dementsprechend an ver-
schiedenen Stellen schneiden, was sich wiederum auf die Länge der Strecke
O1 - O2 auswirken kann, je nachdem, wie der Schnittpunkt bestimmt wird. Hinzu
kommt, dass die Kette nicht bei jedem Schaltvorgang zwangsläufig immer in
gleicher Position vom kleinen Zahnrad abläuft, was wiederum den Verlauf und
die Länge der Strecke O1 - O2 beeinflussen kann. Patentanspruch 1 des Klage-
patents trifft keine konkreteren Anweisungen zur Lokalisierung der Punkte
O1 - O2 und legt es damit in die Hände des Fachmanns, die Position der beiden
Punkte zu bestimmen.
b) Dass der Anspruch in diesem Punkt offen formuliert ist, wird den
Fachmann aus technischen Gründen nicht überraschen. Denn die in der Merk-
malsgruppe f zusammengefassten Merkmale gehören - bis auf die Relativie-
rung des Abstands O1 - O2 als ein "jedenfalls im Wesentlichen ganzzahliges
Vielfaches der Kettenteilung" - nicht zum kennzeichnenden Teil des Klagepa-
tents, sondern stellen dem Fachmann vertrauten Stand der Kettenschaltungs-
technik dar. Die Klagepatentschrift spricht davon, dass die Kettenräder "her-
kömmlicherweise" so angeordnet werden, dass der Abstand O1 - O2 ein ganz-
zahliges Vielfaches der Kettenteilung beträgt.
c) Bei Festlegung der Bezugspositionen für die Punkte O1 - O2, für die
aus fachmännischer Sicht eine gewisse Bandbreite von radialen Positionen der
Punkte O1 - O2 in Betracht kommt (vorstehend III 1 a), wird der Fachmann ei-
nen standardisierten Mittelwert anstreben, der Gewähr dafür bietet, dass das
mit der Auslegung des Abstands der beiden Punkte verfolgte Ziel möglichst oft
erreicht wird. Dieses besteht darin, dass der erste Zahn hinter dem Punkt O1
des größeren Kettenrades beim Gangwechsel zum Kettenrad mit dem größeren
Durchmesser leicht in Eingriff mit der Antriebskette gebracht wird (Beschr. Sp. 1
Z. 11-30 [Übers. S. 1, 2. Abs.]). Aus fachmännischer Sicht wird es naheliegen,
die radialen Positionen der Punkte O1 und O2 so festzulegen, dass sie auf der
Mitte zwischen zwei Zähnen des größeren und des kleineren Kettenrads (den
Winkelhalbierenden) liegen, und zwar in der Höhe, die bei mittig auf den Zahn-
fußausrundungen aufliegender Kette dem Kreismittelpunkt der Kettenrolle ent-
spricht.
2. Das Klagepatent sieht für die Einstellung des Abstands O1 - O2 im Un-
terschied zum Stand der Technik gewisse Abweichungen vom exakten ganz-
zahligen Vielfachen der Kettenteilung vor, deren zulässige Größenordnung es
durch die Angabe "jedenfalls im Wesentlichen" ("at least substantially") um-
schreibt. Das Berufungsgericht hat diese Anweisung nach dem Zusammenhang
der Urteilsgründe dahin ausgelegt, dass diese Abweichungen die Fertigungsto-
leranzen, die es im Anschluss an die Erläuterungen des Sachverständigen auf
0,2 mm bemessen hat, nicht überschreiten. Dagegen wendet die Revision sich
ebenfalls zu Recht.
a) Das vom Berufungsgericht gefundene Auslegungsergebnis, dass die
gemäß Merkmal f3 möglichen Abweichungen auf Fertigungstoleranzen begrenzt
sein sollen, findet in der Klagepatentschrift keinen Rückhalt. Es sind vielmehr
die Ausführungen in der Beschreibung zu dem Problem, dass der Durchmesser
der Zahnfußausrundungen größer sein kann, als der Durchmesser der Ketten-
rollen (elliptische oder Langlochform; vgl. dazu Sp. 7 Z. 46 ff. [Übers. S. 11, 2.
vollständiger Abs.]), die Hinweise auf die Größenordnung der Abweichungen
geben, die das Klagepatent aus technischen Gründen im Auge hat. Wenn die
Kette bei solchen Ausgestaltungen vom kleineren auf das größere Kettenrad
versetzt wird, stößt die Rolle am kleineren Kettenrad an der rückwärtigen Ober-
fläche eines Zahns vor der Rolle in Antriebsdrehrichtung dieses Kettenrads an.
Die Rolle, die sich in Richtung zum größeren Kettenrad hin bewegt, soll an der
vorderen Oberfläche des ersten Zahns (11) in Antriebsdrehrichtung dieses Ket-
tenrads anstoßen, um von deren Zahn gefangen zu werden. Damit das trotz
des durch die vergrößerten Zahnfußausrundungen verlängerten Laufwegs der
Kette reibungslos gelingt, werden beide Kettenräder so ausgerichtet, dass der
Abstand L etwas kleiner als ein ganzzahliges Vielfaches des Lochabstands der
Kette (Kettenteilung) ist, (vgl. Sp. 7 Z. 46 ff. [Übers. S. 11, 2. vollständiger
Abs.]).
Ersichtlich geht es dem Klagepatent mit der Relativierung "jedenfalls im
Wesentlichen" also darum, die durch die unterschiedlich weiten Ausformungen
der Zahnfußausrundungen auftretenden Differenzen bei der Positionierung der
Ritzel durch eine gewisse Abweichung vom exakten Vielfachen der korrespon-
dierenden Zähne zueinander auszugleichen. Außerdem ist aus fachmännischer
Sicht zu bedenken, dass die Schaltungstechnik als solche durch einen ver-
gleichsweise groben mechanischen Ablauf - die Kette wird beim Schalten vom
kleineren Kettenrad durch mechanische Krafteinwirkung schräg gestellt, bis sie
auf dem größeren Ritzel aufliegt - gekennzeichnet ist, der ebenfalls spürbare
Abweichungen vom exakten ganzzahligen Vielfachen der Kettenteilung als an-
gemessen erscheinen lassen kann.
b) Das Berufungsgericht wird das Merkmal f3 unter Berücksichtigung die-
ser Vorgaben erneut auszulegen haben. Bei Würdigung des zur Verletzung
vorgetragenen Sachverhalts wird das Berufungsgericht zu beachten haben, ob
die Positionierung der Punkte O1 - O2, die diesem Vorbringen zugrunde liegt, im
Bereich der nach fachmännischem Verständnis (oben III 1 c) dafür in Betracht
kommenden Festlegungen liegt, und die - an sich dem Stand der Technik ent-
nommene und lediglich um die Relativierung "...jedenfalls im Wesentlichen..."
ergänzte Merkmalsgruppe f verwirklicht ist, um sich gegebenenfalls dann der
Prüfung der Merkmalsgruppe h zuzuwenden.
IV. Das Berufungsgericht hat zu der Frage, wann im Patentverlet-
zungsprozess ein Sachverständiger einzuschalten sei, erwogen, ob es, wenn
das Patent aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns ausgelegt werde, pro-
zessual erforderlich sei, dass zu den Grundlagen des Verständnisses des
Durchschnittsfachmanns, etwa zu seiner Ausbildung und seiner Fachkunde am
Prioritätszeitpunkt, von den Parteien vorgetragen werde. Die Instanzentschei-
dungen in Verletzungsverfahren enthielten regelmäßig keine Feststellungen zu
den tatsächlichen Grundlagen, die den (fiktiven) Durchschnittsfachmann in die
Lage versetzten, das eine oder andere Verständnis vom Patent und seinen An-
sprüchen zu entwickeln. Ob das Verständnis des Durchschnittsfachmanns von
einem nicht-technisch besetzten Gericht ohne technische Unterstützung beur-
teilt werden könne, insbesondere dann, wenn die als Beurteilungsgrundlage für
das Verständnis des Schutzrechts erforderlichen Grundlagen von den Parteien
nicht vorgetragen worden seien, sei eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.
Das Patent werde in solchen Fällen zwar aus Sicht des Durchschnittsfach-
manns ausgelegt, warum dieser eine bestimmte Sicht habe, bleibe aber wei-
testgehend ungeklärt. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts geben zu den
folgenden Ausführungen über die Grundlagen der Patentauslegung Gelegen-
heit.
1. Patentansprüche haben nach der Rechtsprechung des Senats
Rechtsnormcharakter (Sen.Beschl. vom 8. Juli 2008 - X ZB 13/06 Tz. 13,
GRUR 2008, 887 - Momentanpol II; BGHZ 180, 215 Tz. 16 - Straßenbauma-
schine). Deshalb ist es originär richterliche Aufgabe, den objektiven Sinngehalt
der mit dem jeweiligen Schutzrecht unter Schutz gestellten Lehre eigenständig
durch Auslegung der Patentansprüche - gegebenenfalls unter Heranziehung
von Beschreibung und Zeichnungen - zu ermitteln. Darum hat der Senat es in
der Vergangenheit beanstandet, wenn das Berufungsgericht sich die vom
Sachverständigen "als Durchschnittsfachmann" vorgenommene Auslegung ei-
nes Klagepatents ohne erkennbar eigene Wertung zu eigen gemacht und seine
Entscheidung darauf gestützt hat, anstatt das Klagepatent selbst auszulegen
(BGHZ
164,
- Seitenspiegel;
vgl.
auch BGHZ
171,
- Kettenradanordnung I; Sen.Urt. v. 12.2.2008 - X ZR 153/05, GRUR 2008, 779
- Mehrgangnabe) oder wenn es sich nicht in der Lage gesehen hat, die Frage
der Patentverletzung zu entscheiden, nachdem der gerichtliche Sachverständi-
ge erklärt hatte, ein Merkmal des Klagepatents nicht definieren zu können
(BGHZ 180, 215 - Straßenbaumaschine).
2. Soweit das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil davon spricht,
das Patent sei "aus der Sicht des (Durchschnitts-)Fachmanns auszulegen", be-
steht Anlass zu weiterer Klarstellung. Auch wenn das fachmännische Verständ-
nis der im Patentanspruch verwendeten Begriffe und des Gesamtzusammen-
hangs des Patentanspruchs Grundlage der objektiven Patentauslegung ist (vgl.
etwa Sen.Urt. GRUR 2008, 779 Tz. 31 f. - Mehrgangnabe), heißt das gerade
nicht, dass das Gericht lediglich das Sprachrohr des vom Sachverständigen
dargelegten fachmännischen Verständnisses ist. Aufgabe des vom Gericht ge-
gebenenfalls zurate gezogenen Sachverständigen ist es vielmehr, wie der Se-
nat vielfach ausgesprochen hat, lediglich, dem Gericht gegebenenfalls die für
das Verstehen der unter Schutz gestellten Lehre erforderlichen technischen
Zusammenhänge zu erläutern und den erforderlichen Einblick in die Kenntnis-
se, Fertigkeiten und Erfahrungen der jeweils typischen, im Durchschnitt der be-
teiligten Kreise angesiedelten Vertreter der einschlägigen Fachwelt einschließ-
lich ihrer methodischen Herangehensweise zu vermitteln. Die hierzu gemachten
Angaben fließen in die gerichtliche Auslegung der Patentansprüche lediglich ein
(vgl. BGHZ 171, 120 Tz. 18, - Kettenradanordnung I; Sen.Urt. GRUR 2008, 779
Tz. 31 f. - Mehrgangnabe; vgl. zur strukturell ähnlich gelagerten Frage, ob ein
Sachverständiger auch dazu befragt werden kann, ob Schäden oder Mängel
eines Gebäudes für dessen Eigentümer bzw. Bewohner erkennbar waren BGH,
Beschl. v. 8.10.2009 - V ZB 84/09). Dagegen zielt die Hinzuziehung des Sach-
verständigen nicht auf die Beantwortung von Rechtsfragen, was unzulässig wä-
re (vgl. BGH, Beschl. v. 8.10.2009 - V ZB 84/09 Tz. 10).
3. Ob im Hinblick auf die vom Gericht vorzunehmende Auslegung der
Patentansprüche ein Sachverständiger hinzugezogen werden muss, hängt zu-
nächst davon ab, ob und gegebenenfalls welchen streitigen Vortrag die Partei-
en zu tatsächlichen Umständen gehalten haben, die des unmittelbaren Bewei-
ses mit zivilprozessual zulässigen Beweismitteln zugänglich sind und als solche
für sich oder zusammen mit anderen derartigen Umständen Anhaltspunkte bei-
spielsweise dafür zu geben vermögen, welche technischen Zusammenhänge
bedeutsam sein könnten, wer als Durchschnittsfachmann in Betracht zu ziehen
sein könnte, welche Ausbildung seine Sicht bestimmen könnte etc. Dies ist dem
Beibringungsgrundsatz geschuldet, der im Patentverletzungsprozess beachtet
werden muss, weil er als Zivilprozess geführt wird. Fehlt Vortrag der Parteien
hierzu, obwohl Angaben zu solchen unmittelbaren Tatumständen erwartet wer-
den können, oder erscheint der gehaltene Vortrag insoweit unvollständig, hat
das Gericht außerdem § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu beachten. Es hat dann dar-
auf hinzuwirken, dass die Parteien sich ausreichend erklären. So werden re-
gelmäßig Angaben dazu verlangt werden können, auf welchem technischen
Gebiet die Erfindung liegt, welche Unternehmen auf diesem Gebiet tätig sind,
wie die beschäftigten Mitarbeiter ausgebildet sind bzw., ob sie eigene Entwick-
lungsabteilungen mit besonders geschultem oder erfahrenem Personal unter-
halten.
Selbst wenn diese oder andere dem unmittelbaren Beweis zugängliche
Tatsachen zwischen den Parteien unstreitig sind, kann die Einholung eines
Sachverständigengutachtens geboten sein, weil es Fälle geben kann, in denen
die Kenntnis derartiger Tatsachen allein nicht ausreicht, um auf die ihrerseits
dem unmittelbaren Beweise nicht zugängliche Sicht des Fachmanns zu schlie-
ßen oder die technischen Zusammenhänge zuverlässig zu bewerten. Dies be-
dingt, dass das Verletzungsgericht in jedem Einzelfall eigenverantwortlich prüft,
ob es aus diesem Grund einen Sachverständigen hinzuzieht. Die gesetzliche
Handhabe hierzu bietet dem Tatrichter § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Im Hinblick darauf, dass bereits die Antwort auf Fragen, welche techni-
schen Zusammenhänge beachtlich sind, und welche fachmännische Sicht
zugrunde zu legen ist, ihrerseits nur auf Grund einer Wertung zu finden ist, un-
terliegt der im Rahmen des § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO getroffene Entschluss des
Verletzungsgerichts, die Patentansprüche auszulegen, ohne zuvor einen Sach-
verständigen hinzuzuziehen, jedoch nicht lediglich der Ermessenskontrolle, die
bei § 144 Abs. 1 ZPO normaler Weise nur erfolgen darf. Denn als Wertung ist
schon die die technischen Zusammenhänge und die Sicht des Fachmanns
betreffende Würdigung Teil der die Patentauslegung ausmachenden Bestim-
mung, wie der betreffende Patentanspruch zu bewerten ist. Damit greift auch
insoweit die ständige Rechtsprechung, wonach die Patentauslegung der unein-
geschränkten Rechtmäßigkeitskontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt.
V.
Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe zu Unrecht
angenommen, dass die Klägerin eine Verwirklichung der Merkmalsgruppe f in
vom Wortsinn abweichender Form nicht geltend gemacht habe. Sie verweist
dazu auf Schriftsätze der Klägerin in den Tatsacheninstanzen, in denen die
Klägerin sich die Aussagen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. Z.
zu eigen gemacht habe, wonach die Merkmalsgruppe f in den angegriffenen
Ausführungsformen jedenfalls als Ganzes äquivalent benutzt sein soll.
Mit diesem Vorbringen allein wird der geltend gemachte Verfahrensver-
stoß des Berufungsgerichts nicht hinreichend dargelegt (§ 551 Abs. 3 Nr. 2 lit. b
ZPO). Ob der Kläger die Verurteilung (zumindest) wegen Verletzung des Kla-
gepatents in vom Wortsinn abweichender Form begehrt, ist nicht allein eine
Frage des Sachvortrags, sondern in erster Linie eine solche der entsprechen-
den Antragstellung. Aus dem Klageantrag muss sich ergeben, welche Ausfüh-
rung der Kläger als Verletzungsform angreift. Die Ausführung ist im Hinblick auf
die Vorgaben des Patentanspruchs zu beschreiben. Soll eine Ausführungsform
als vom erteilten Klagepatent erfasst angegriffen werden, die nach Ansicht des
Klägers eine vom Wortsinn abweichende Gestalt aufweist, muss sich aus dem
Antrag ergeben, in welcher tatsächlichen Gestaltung sich die Abweichung von
den Vorgaben des Patentanspruchs verkörpern soll. Dazu trägt die Revision
nichts vor und die im angefochtenen Berufungsurteil enthaltenen Anträge haben
in Bezug auf die Merkmalsgruppe f lediglich eine dem Wortsinn des Patentan-
spruchs entsprechende Verletzungsform zum Gegenstand.
Ergibt sich aus dem klägerischen Sachvortrag, dass (auch) eine Verlet-
zung des Klagepatents in vom Wortsinn abweichender Form geltend gemacht
werden soll, ohne dass dies in den Klageanträgen einen Niederschlag gefunden
hat, hat das Tatsachengericht dies im Rahmen der ihm obliegenden Verpflich-
tung, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken (§ 139 Abs. 1 Satz 2
ZPO), zu erörtern.
Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren bemerkt der Senat, dass die
Frage einer möglichen Verletzung in vom Wortsinn abweichender Form sich,
wenn bei der Auslegung des Merkmals f3 auf Funktions- und nicht lediglich auf
Fertigungstoleranzen abgestellt wird, gegebenenfalls anders stellt, als bisher,
insbesondere dann, wenn die Funktionstoleranzen erheblich größer zu bemes-
sen sind, als die vom Berufungsgericht festgestellten Fertigungstoleranzen.
Wenn schon die wortsinngemäße Verletzung eine deutliche Abweichung vom
exakt Mehrfachen der Kettenteilung erfasst, bleibt für eine Verletzung unter Be-
nutzung abgewandelter Mittel unter dem Gesichtspunkt zusätzlicher Streckento-
leranzen möglicherweise nur noch enger Raum, was sich abschließend aber
erst in einer Gesamtschau aller Merkmale beurteilen lässt.
Scharen Asendorf Gröning
Berger Grabinski
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 11.06.2003 - 21 O 21210/00 -
OLG München, Entscheidung vom 20.03.2008 - 6 U 4058/03 -