BGH Beschluss vom 05.05.2026 – VIa ZR 236/25
6a. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:050526BVIAZR236.25.0
Tenor§
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 36. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. August 2025 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf seine Kosten zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.
Der Streitwert für die Revision wird auf bis 12.000 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Der in Österreich wohnende Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Januar 2020 von einem Dritten in Deutschland einen gebrauchten BMW 116d, der mit einem Dieselmotor des Typs N47 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist.
Der Kläger hat von der Beklagten die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie die Feststellung des Annahmeverzugs, hilfsweise im Wesentlichen auf unterschiedliche Weise berechneten Schadensersatz, die Beseitigung des "Thermofensters" sowie die Feststellung der Einstandspflicht für weitere Schäden verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.
II.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Voraussetzungen der §§ 826, 31 BGB lägen nicht vor. Soweit es nicht bereits an der substantiierten Darlegung einer unzulässigen Abschalteinrichtung fehle, mangele es jedenfalls an ausreichendem Vortrag zur Sittenwidrigkeit. Der Einsatz einer temperaturgesteuerten Abgasrückführung (Thermofenster), dessen Unzulässigkeit unterstellt werden könne, rechtfertige für sich genommen nicht den Vorwurf der Sittenwidrigkeit. Hierfür sei vielmehr erforderlich, dass die für die Beklagte handelnden Personen bei der Entwicklung und Verwendung des Thermofensters das Bewusstsein gehabt hätten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen hätten. An entsprechendem Sachvortrag des Klägers fehle es. Das Vorbringen des Klägers lasse sich auf den Vorwurf zurückführen, die Beklagte habe das Thermofenster exakt mit 20°C bis 30°C - also den Temperaturen des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) - bedatet; darunter und darüber werde die Abgasrückführungsrate verringert. Das Thermofenster reagiere somit auf dem Prüfstand und im Realbetrieb in gleicher Weise. Damit fehle es an einer die arglistige Täuschung der Genehmigungsbehörden indizierenden Prüfstandserkennung. Darüber hinausgehende Anhaltspunkte für eine Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) durch wissentlich unrichtige oder unterbliebene Angaben der Beklagten zum Thermofenster, die auf einen bewussten Gesetzesverstoß hindeuteten, seien nicht ersichtlich. Gegebenenfalls sei die Typengenehmigungsbehörde nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gehalten gewesen, erforderliche Angaben zu den Einzelheiten der Funktionsweise des Thermofensters zu erfragen. Angesichts der Diskussion über die Zulässigkeit von Thermofenstern sei eine nur fahrlässige Verkennung der Rechtslage durch die Beklagte nicht auszuschließen. Ein Anspruch des Klägers folge auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Ein etwaiger Schaden sei durch den vorzunehmenden Vorteilsausgleich aufgezehrt, da Nutzungsvorteil und Restwert des Fahrzeugs den Kaufpreis überstiegen. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Beseitigung der Abschalteinrichtung bestehe ebenfalls nicht. Mangels vertraglicher Beziehung zu der Beklagten könne der Kläger keine Sachmängelhaftung geltend machen. Der deliktische Anspruch bilde keine Grundlage für eine Ausbedatung der temperaturabhängigen Abgasrückführung. Die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für weitere Schäden scheide aus, weil die Voraussetzungen der §§ 826, 31 BGB nicht vorlägen und der nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu gewährende Differenzschadensersatz nicht höher als 15 % des Kaufpreises sein könne.
III.
Die Revision dürfte durch Beschluss zurückzuweisen sein, weil die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, § 552a ZPO.
1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die im Revisionsrechtszug von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 24. Februar 2026 - VI ZR 416/23, juris Rn. 7 mwN), folgt, da die Beklagte ihren satzungsmäßigen Sitz in Deutschland und damit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, aus Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. Nr. L 351 S. 1, ber. 2016 Nr. L 264 S. 43; zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVO [EU] 2015/281 vom 26. November 2014, ABl. 2015 Nr. L 54 S. 1 - nachfolgend: EuGVVO). Darüber hinaus ergibt sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - mit Rücksicht auf den Ort des Schadenseintritts (vgl. dazu etwa EuGH, Urteil vom 9. Juli 2020 - C-343/19, NJW 2020, 2869 Rn. 23 ff. mwN) auch aus Art. 7 Nr. 2 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 EuGVVO.
2. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Maßgeblich für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2024 - VIa ZR 612/21, juris Rn. 6 mwN).
a) Das Berufungsgericht hat die Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts zugelassen, da das Vorbringen des Klägers eine Vielzahl von Verfahren gegen die Beklagte betreffe. Inwieweit ein Bedarf zur Rechtsfortbildung bestehen soll, legt das Berufungsgericht nicht dar. Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass der Kläger zu der Frage der Schätzung der zu erwartenden Gesamtlaufleistung gemäß § 287 ZPO die Zulassung der Revision und "zur Klärung der Frage der Vorteilsanrechnung auf den kleinen Schadensersatz" die Vorlage zum Gerichtshof der Europäischen Union beantragt hat.
aa) Zur Fortbildung des Rechts ist die Zulassung der Revision dann geboten, wenn der zu entscheidende Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Für die Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze besteht aber nur dann ein Bedürfnis, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2025 - VIII ZR 300/23, NJW 2025, 1823 Rn. 12 mwN).
bb) Einer solchen Hilfestellung bedarf es hier nicht. Denn die von dem Berufungsgericht beziehungsweise dem Kläger als zulassungsrelevant angesehenen Fragen lassen sich ohne weiteres anhand der bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten. Insbesondere ist eine Zulassung der Revision nicht deshalb veranlasst, weil das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz eines Differenzschadens mit der Begründung verneint hat, unter Berücksichtigung der Nutzungsvorteile des Klägers sowie des Restwerts des von ihm erworbenen Fahrzeugs werde ein etwaiger Differenzschaden vollständig aufgezehrt.
(1) Zulassungsrelevante Rechtsfragen im Hinblick auf die Schätzung der Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs stellen sich nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Bemessung der Höhe eines Schadensersatzanspruchs - und damit des auf den Schaden anzurechnenden Vorteils - in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 79; Beschluss vom 29. Oktober 2024 - VIa ZR 1090/23, MDR 2025, 36 Rn. 5 mwN). Das gilt auch für die zu erwartende Gesamtlaufleistung und den damit verknüpften Nutzungsvorteil (BGH, Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21, MDR 2022, 495 Rn. 23). Die bei der Ausübung des tatrichterlichen Schätzungsermessens zu berücksichtigenden Grundsätze ergeben sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, Urteile vom 27. Juli 2021 - VI ZR 480/19, WM 2021, 1659 Rn. 24 ff. sowie vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20, BGHZ 231, 149 Rn. 52 ff.).
(2) Ebenso wenig ergibt sich eine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO aufgrund eines notwendigen Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. BVerfG, NVwZ 2016, 378, Rn. 11). Der Senat hat die Voraussetzungen einer unionsrechtlichen Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 3303 Rn. 49 ff.) in Bezug auf § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV und Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 geprüft. Diese liegen nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2025 - VIa ZR 87/24, ZIP 2025, 2454 Rn. 3 f.).
(a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann es grundsätzlich nicht als unionsrechtswidrig angesehen werden, die für den Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs zu leistende Entschädigung auf einen Betrag, der 15 % des Kaufpreises entspricht, zu begrenzen, sofern dies eine angemessene Wiedergutmachung für den erlittenen Schaden darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23, NJW 2023, 2983 Rn. 104, 107). Die durch die bloße rechtliche Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung bewirkte Verringerung des objektiven Werts des Fahrzeugs (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 41 f.) ist mit einem Betrag von 5 % bis 15 % des Kaufpreises angemessen entschädigt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO Rn. 71 ff.).
(b) Überdies sind die nationalen Gerichte nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union befugt, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der unionsrechtlichen gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Anspruchsberechtigten führt (vgl. EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 87 ff., 94; Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23, NJW 2023, 2983 Rn. 100; BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80). Das Unionsrecht hindert insbesondere nicht, auf den wegen des Erwerbs eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs geschuldeten Schadensersatzbetrag einen Betrag anzurechnen, der dem Vorteil der Nutzung dieses Fahrzeugs entspricht. Das unionsrechtliche Gebot, dem Käufer eines solchen Fahrzeugs eine angemessene Entschädigung seines durch den Erwerb entstandenen Schadens zu gewährleisten, ist nicht dadurch verletzt, dass das Berufungsgericht - im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO Rn. 80) - Nutzungsvorteile und Restwert (lediglich) insoweit angerechnet hat, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigen (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025, aaO Rn. 101, 104, 107). Dies gilt auch dann, wenn dadurch der Anspruch aufgezehrt wird; anderes liefe dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot zuwider und der Sache nach auf einen Strafschadensersatz hinaus, der weder durch den Grundsatz des vollständigen Ersatzes des erlittenen Schadens noch durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit veranlasst ist (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2019 - C-494/17, NZA 2019, 1267 Rn. 42 mwN).
b) Ebenso wenig zeigt die Revision einen Zulassungsgrund auf.
aa) Entgegen der Ansicht der Revision ist ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union auch nicht deswegen erforderlich, weil die Frage, ob einem Käufer, der ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenes Fahrzeug erworben hat, in bestimmten Konstellationen gegen den Hersteller des Fahrzeugs aus § 823 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein auf die Zahlung eines bestimmten Geldbetrags Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs gerichteter Schadensersatzanspruch zustehen könne, unionsrechtlich ungeklärt sei. Aufgrund des Urteils des Gerichtshofs vom 21. März 2023 (C-100/21, NJW 2023, 1111) ist vielmehr geklärt, dass das Unionsrecht nicht verlangt, den Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen, also das Interesse auf Rückabwicklung des Kaufvertrags in den sachlichen Schutzbereich der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV einzubeziehen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 ff.).
bb) Die Revision zeigt auch keine unter dem Gesichtspunkt einer einheitlichen Rechtsprechung zulassungsrelevante (vgl. etwa BVerfG, NJW 2007, 3418 Rn. 19 mwN) Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG auf. Wegen der Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur mangelnden Erfolgsaussicht Bezug genommen.
c) Weitere Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich.
3. Die Revision hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
a) Zutreffend und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht deutsches Sachrecht angewandt. Maßgebend dafür ist Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ABl. Nr. L 199 S. 40, ber. 2012 L 310 S. 52; nachfolgend Rom II-VO). Das gilt sowohl in Bezug auf einen nach den §§ 826, 31 BGB ersatzfähigen Vertragsabschlussschaden als auch für einen gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu ersetzenden Differenzschaden.
Auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung ist, sofern - wie hier - keine vorrangigen Kollisionsnormen eingreifen, nach Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. Dies ist aufgrund des Schadenseintritts durch den Abschluss des Kaufvertrags über das Fahrzeug in Deutschland deutsches Recht. Dies gilt gemäß Art. 15 Buchst. a Rom II-VO insbesondere hinsichtlich des Grunds und des Umfangs der deliktischen Haftung sowie der für ihre Handlungen haftbar zu machenden Personen (vgl. BGH, Urteile vom 27. November 2023 - VIa ZR 1425/22, WM 2024, 1140 Rn. 11 ff. und vom 23. Dezember 2024 - VIa ZR 598/23, juris Rn. 26 ff.).
Aus Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO folgt nichts anderes. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Wohnsitz des Klägers für eine offensichtlich engere Verbindung der unerlaubten Handlung mit Österreich nicht genügen lassen. Dabei kann auf sich beruhen, ob der Wohnsitz des Klägers mit seinem gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 4 Abs. 2 Rom II-VO) übereinstimmt. Eine offensichtlich engere Verbindung der unerlaubten Handlung mit Österreich ergäbe sich daraus schon deshalb nicht, weil die Beklagte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Art. 4 Abs. 2 Rom II-VO in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Rom II-VO).
b) Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten rechtsfehlerfrei verneint.
aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf "großen" Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB abgelehnt. Dabei hat es eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung des Klägers aufgrund einer tatrichterlichen Würdigung der von dem Kläger vorgetragenen Umstände und in Übereinstimmung mit den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. zum Thermofenster BGH, Urteile vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, NJW 2021, 921 Rn. 13, 16 ff.; vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, NJW 2021, 3721 Rn. 12 ff. und vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1893 Rn. 12) rechtsfehlerfrei verneint. Übergangenen Vortrag des insoweit darlegungsbelasteten Klägers (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 aaO Rn. 17 mwN), der eine andere Bewertung der einer uneingeschränkten Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegenden Rechtsfrage der Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten gebieten würde, zeigt die Revision nicht auf.
(1) Die Revision macht vergeblich geltend, dass das Berufungsgericht verkannt habe, dass das vom Kläger vorgetragene Thermofenster prüfstandsbezogen sei, da es exakt den Temperaturbereich des NEFZ abdecke, und hieraus das sittenwidrige Verhalten der Beklagten folge. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts werden in dem bei der Prüfung üblichen Temperaturbereich von 20˚C bis 30˚C günstigere Abgaswerte erzeugt. Dies ist aber mit einer Manipulationssoftware, die den Prüfstand erkennt und sodann ausschließlich auf dem Prüfstand die Abgasreinigung aktiviert, nicht vergleichbar. Vielmehr arbeitet auch nach dem Vortrag des Klägers das Thermofenster auf dem Prüfstand und im realen Betrieb in gleicher Weise und schaltet auch außerhalb des genannten Temperaturbereichs die Abgasreinigung nicht völlig ab. Damit fehlt es an einer die arglistige Täuschung der Genehmigungsbehörden indizierenden Prüfstandserkennung (BGH, Beschluss vom 15. September 2021 - VII ZR 2/21, juris Rn. 14).
Unabhängig davon, dass schon damit der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit des Verhaltens der für die Beklagte handelnden Personen nicht gegeben ist, hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ein besonders verwerfliches Verhalten auch im Hinblick auf eine unsichere Rechtslage bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Thermofenster ausgeschlossen. Dies steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2023 - III ZR 221/20, WM 2024, 214 Rn. 18 mwN; Beschluss vom 20. April 2022 - VII ZR 306/21, juris Rn. 19 ff.).
(2) Ebenso wenig zeigt die Revision beachtlichen Vortrag dafür auf, dass die Beklagte die Fahrzeugerwerber ebenso wie das KBA über das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form des Thermofensters bewusst getäuscht habe.
Im Übrigen würden auch aus einer etwaig unterbliebenen Offenlegung der genauen Wirkungsweise des Thermofensters gegenüber dem KBA entgegen der Auffassung der Revision keine Anhaltspunkte dafür folgen, dass für die Beklagte tätige Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Selbst wenn die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren - erforderliche - Angaben zu den Einzelheiten der temperaturabhängigen Steuerung unterlassen haben sollte, wäre die Typgenehmigungsbehörde - wie vom Berufungsgericht zutreffend festgestellt - nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG gehalten gewesen, diese zu erfragen, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug zu prüfen (BGH, Urteile vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, NJW 2021, 3721 Rn. 26 und vom 24. März 2022 - III ZR 270/20, WM 2022, 986 Rn. 22; Beschluss vom 12. Januar 2022 - VII ZR 424/21, juris Rn. 28). Anhaltspunkte für wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben der Beklagten im Typgenehmigungsverfahren, die noch dazu auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung des KBA und damit auf einen bewussten Gesetzesverstoß hindeuten würden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, NJW 2021, 921 Rn. 24), vermag der Senat nicht zu erkennen.
bb) Ebenfalls im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 ff.) hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf "großen" Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV rechtsfehlerfrei verneint.
cc) Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz eines Differenzschadens mit der Begründung verneint, unter Berücksichtigung der Nutzungsvorteile des Klägers sowie des Restwerts des von ihm erworbenen Fahrzeugs werde ein etwaiger Differenzschaden in Höhe von 15 % des Kaufpreises vollständig aufgezehrt. Die Revision wendet sich vergeblich gegen die tatrichterliche Schätzung der Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs von 250.000 km statt - so der Kläger - 382.983 km sowie des Restwerts von 6.357 € statt - so der Kläger - 5.000 €. Rechtlich erhebliche Fehler der tatrichterlichen Schätzung, die revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar ist, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (BGH, Urteil vom 4. März 2026 - VIa ZR 473/24, WM 2026, 685 Rn. 41 mwN), zeigt die Revision nicht auf.
(1) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Schätzung der Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf 250.000 km durch das Berufungsgericht nicht zu beanstanden.
(a) Das Berufungsgericht hat den für die Prognose der Gesamtlaufleistung in erster Linie maßgeblichen Umstand, nämlich den genauen Fahrzeugtyp, in seinem Urteil festgestellt und dann in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf 250.000 km geschätzt. Mit dieser Schätzung bewegt sich das Berufungsgericht innerhalb der Bandbreite der von anderen Gerichten jeweils vorgenommenen Schätzung der gesamten Laufleistung und zwar nicht am unteren Rand (vgl. hierzu Almeroth in Reinking/Eggert, Der Autokauf, 15. Aufl., Kap. 9 Rn. 356 f; Jaensch in ebd., Kap. 29 Rn. 158; Staudinger/Kaiser/Sittmann-Haury, BGB, Neubearb. 2022, § 346 Rn. 263). Einer näheren Begründung des Berufungsgerichts für seine Schätzung der Gesamtlaufleistung hätte es danach nur bedurft, hätte der Kläger weitere aussagekräftige Umstände, die die zu erwartende Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs beeinflussen, dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2021 - VI ZR 480/19, MDR 2021, 1333 Rn. 26 mwN).
(b) Solchen Vortrag zeigt die Revision nicht auf. Sie verweist lediglich auf Vorbringen des Klägers, wonach die typische Lebensdauer eines Fahrzeugs der Marke BMW im Jahr 2014 - dem Jahr der Erstzulassung des streitgegenständlichen Fahrzeugs - bei 19 Jahren gelegen und die durchschnittliche Jahreslaufleistung von Dieselfahrzeugen in den Jahren 2016 bis 2020 rund 20.157 km betragen habe, woraus sich für das streitgegenständliche Fahrzeug eine Gesamtlaufleistung von 382.983 km (= 19 x 20.157 km) errechne. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, diesen Vortrag des Klägers seiner Schätzung nicht zugrunde legen zu müssen. Anders als die Revision meint, hat die Beklagte die vom Kläger behauptete Gesamtlaufleistung von 382.983 km nicht unwidersprochen hingenommen, sondern vielmehr eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km behauptet, weshalb die von der Revision - im Übrigen nicht ordnungsgemäß (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 257/03, BGHZ 158, 269, 277 f.) - gerügte Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt. Davon abgesehen enthält der Vortrag des Klägers auch keine die Prognose der Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs beeinflussenden Umstände, mit denen sich das Berufungsgericht bei seiner Schätzung hätte auseinandersetzen müssen. Die zu erwartende Gesamtlaufleistung kann nicht losgelöst von der Motorisierung, der Qualität und der Preisklasse des Fahrzeugs beurteilt werden (BGH, Urteil vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20, BGHZ 231, 149 Rn. 58). Derartige Angaben sind dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Das Berufungsgericht war daher aufgrund des klägerischen Vorbringens nicht gehalten, seine Schätzung zu korrigieren oder zur Frage der zu prognostizierenden Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs ein - grundsätzlich nicht erforderliches (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Mai 2021 - VI ZR 720/20, MDR 2021, 866 Rn. 13 mwN) - Sachverständigengutachten einzuholen. Vor diesem Hintergrund greift die weitere Gehörsrüge der Revision, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft kein Sachverständigengutachten eingeholt und im Berufungsurteil nicht dargelegt, dass die Mitglieder des (Berufungs-)Senats über eigene Sachkunde verfügten, ebenfalls nicht durch.
(2) Ebenso wenig ist die Schätzung des Restwerts des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf 6.357 € durch das Berufungsgericht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat den Restwert des Fahrzeugs in revisionsrechtlich unbedenklicher Weise mit dem Händlereinkaufspreis veranschlagt. Dabei hat es - gleichfalls rechtsfehlerfrei - diesen Händlereinkaufspreis gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO anhand der von ihm durchgeführten DAT-Abfrage auf einen Betrag in Höhe von 6.357 € geschätzt. Einer eingehenderen Begründung des Berufungsgerichts für seine Schätzung des Restwerts hätte es danach nur bedurft, hätte der Kläger weitere aussagekräftige Umstände, die den Restwert des Fahrzeugs beeinflussen, dargetan. Solchen Vortrag zeigt die Revision mit dem Hinweis auf die bloße Behauptung des Klägers, "vergleichbare Fahrzeuge" würden im Internet zu Preisen in Höhe von durchschnittlich 5.000 € zum Verkauf angeboten, nicht auf. Insbesondere legt die Revision nicht dar, dass der Kläger seinen Vortrag durch die Anführung beispielhafter Belege, die die Beurteilung der Vergleichbarkeit der zum Verkauf angebotenen Fahrzeuge mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug erlaubt hätte, substantiiert hätte.
dd) Hinsichtlich der Ablehnung der darüber hinaus geltend gemachten Ansprüche erhebt die Revision keine konkreten Einwendungen. Rechtsfehler des Berufungsgerichts sind insoweit nicht ersichtlich. Insbesondere hat das Berufungsgericht den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Beseitigung des Thermofensters im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteile vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 14 f. zu § 826 BGB und vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 40 zu § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 BGB) rechtsfehlerfrei verneint.
C. Fischer Katzenstein Ostwaldt Tausch Spielmann