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BPatG Urteil vom 09.12.2022 – 6 Ni 31/20 (EP)

6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:091222U6Ni31.20EP.0

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent EP 2 074 935

(DE 50 2008 009 409)

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schnurr sowie die Richter Dipl.-Ing. Veit, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck, Dipl.-Phys. Univ. Zimmerer und Dr. Söchtig

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 074 935 (im Folgenden: Streitpatent) mit der deutschen Bezeichnung „Beleuchtungsvorrichtung zum Erzeugen von Licht für die Endoskopie oder Mikroskopie“, das am 11. Dezember 2008 angemeldet und am 1. Juli 2009 veröffentlicht worden ist. Das Streitpatent, das die Priorität der deutschen Voranmeldung 10 2007 063 262 vom 17. Dezember 2007 in Anspruch nimmt, wird vom Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 50 2008 009 409 geführt.

2

Das von der Klägerin vollumfänglich angegriffene Streitpatent umfasst in seiner erteilten Fassung insgesamt 19 Patentansprüche mit dem unabhängigen Patentanspruch 1 sowie den auf diesen unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 19.

3

Die Klägerin macht die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung sowie der mangelnden Patentfähigkeit geltend, wobei sie sich auf fehlende Neuheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit beruft (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1, lit. a und c EPÜ, 54, 56 EPÜ). Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie mit insgesamt sechs Hilfsanträgen vom 22. November 2022.

4

Der Patentanspruch 1 des Streitpatents lautet in seiner erteilten Fassung mit vom Senat hinzugefügter Merkmalsgliederung in der Verfahrenssprache Deutsch wie folgt:

5

M1 Beleuchtungsvorrichtung (10; 70; 130)

6

M1.0.1 zum Erzeugen von Licht und

7

M1.0.2 zum Einkoppeln des Lichts in ein proximales Ende (13) eines Lichtleitkabels (12) einer Beobachtungsvorrichtung (14) für die Endoskopie oder Mikroskopie oder in die Beobachtungsvorrichtung (14) selbst,

8

M1.1 mit einer zumindest eine LED (18; 78; 138) aufweisenden Lichtquelle (16; 76; 136),

9

M1.2 mit zumindest einem Lichtleiter (24; 84; 144) zum Leiten des von der Lichtquelle (16; 76; 136) abgestrahlten Lichts zu einem proximalen Ende (13) des Lichtleitkabels (12) oder zu der Beobachtungsvorrichtung (14),

10

M1.2.1 wobei das proximale Ende (22; 82; 142) des Lichtleiters (24; 84; 144) an einer zu dem Lichtleiter (24; 84; 144) weisenden Seite der Lichtquelle (16; 76; 136) angeordnet ist, und

11

M1.3 mit einer Kühlvorrichtung (26; 86; 146) zum Abführen von von der Lichtquelle (16; 76; 136) erzeugter Wärme,

12

M1.3.1 wobei die Kühlvorrichtung zumindest ein erstes Kühlelement (28; 88; 148) zum Abführen der von der Lichtquelle (16; 76; 136) erzeugten Wärme aufweist,

13

M1.3.1.1 das an einer dem proximalen Ende (22; 82; 142) des Lichtleiters (24; 84; 144) abgewandten Seite der Lichtquelle (16; 76; 136) angeordnet ist,

14

M1.3.2 wobei die Kühlvorrichtung (26; 86; 146) ein zweites Kühlelement (30; 90; 150) zum Abführen der von der Lichtquelle (16; 76; 136) erzeugten Wärme aufweist,

15

M1.3.2.1 das zweite Kühlelement auf der zu dem proximalen Ende (22; 82; 142) des Lichtleiters (24; 84; 144) weisenden Seite der Lichtquelle (16; 76; 136) zur lichtabstrahlenden Oberfläche (20) der zumindest einen LED (18; 78; 138) benachbart angeordnet ist,

16

M1.3.2.2 so dass das zweite Kühlelement (30; 90; 150) die über die lichtabstrahlende Oberfläche (20) der zumindest einen LED (18; 78; 138) abgegebene Wärme aufnimmt und abführt,

17

M1.3.2.3 wobei das unmittelbar an der Lichtquelle angeordnete oder geringfügig von dieser beabstandete proximale Ende (22) des zumindest einen Lichtleiters (24; 84; 144) durch das zweite Kühlelement (30; 90; 150) hindurch verläuft.

18

Hinsichtlich des Wortlauts der unmittelbar oder mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 19 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

19

Die Klägerin ist der Auffassung, der erteilte Patentanspruch 1 enthalte eine unzulässige Erweiterung in seinem Merkmal M1.3.2.1: Die Formulierung, wonach das zweite Kühlelement zur lichtabstrahlenden Oberfläche der LED benachbart angeordnet ist, umfasse im Unterschied zur Ursprungsanmeldung (Anlage NK0b) auch Ausführungsformen, bei denen das zweite Kühlelement auf gleicher Höhe wie die LED neben dieser vorgesehen sei. Der Ursprungsanmeldung sei kein in beliebiger Nachbarschaftsanordnung bezüglich der LED angeordnetes Kühlelement entnehmen, sondern lediglich die spezifische Konfiguration gemäß der Figur 2, insbesondere wie sie beginnend auf Seite 16, zweiter Absatz beschrieben sei. Die beanspruchte relative Anordnung von zweitem Kühlelement und lichtabstrahlender Oberfläche der LED sei zudem nur in Zusammenhang mit einem Gesamtaufbau offenbart, der die weiteren in Figur 2 gezeigten und in den entsprechenden Beschreibungspassagen auf Seite 16 ff. beschriebenen Merkmale und Elemente wie u. a. den Kühlkörper 32 enthalte.

20

Ihren Vortrag zur mangelnden Patentfähigkeit stützt die Klägerin auf die folgenden Dokumente:

21

NK1 WO 03/022135 A2

22

NK1a US 2003/0050534 A1

23

NK2 US 2004/0246744 A1

24

NK3 US 2005/0140270 A1

25

NK4 US 2006/0173245 A1

26

NK5 US 5,289,555

27

NK6 WO 99/63370 A2

28

NK7 WO 98/08123 A1

29

NK8 US 6,942,372 B1

30

NK9 US 5,617,302

31

NK10 US 6,880,954 B2

32

NK11 US 4,773,723

33

NK15 WO 2007/013563 A1

34

NK16 EP 1 919 001 A1

35

Nach Ansicht der Klägerin ist der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht neu gegenüber den Druckschriften NK1, NK2 und NK3. Im Übrigen werde dieser auch durch die Druckschrift NK4 in Verbindung mit der Entgegenhaltung NK5 oder in Verbindung mit einer der Druckschriften NK6, NK7, NK8 und NK9 oder in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen nahegelegt. Gleiches gelte ausgehend von der Entgegenhaltung NK10 in Verbindung mit einer der Schriften NK5, NK6, NK7, NK8 oder NK9 oder in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen.Zur Lehre des Streitpatents gelange der Fachmann ebenso ausgehend von der Druckschrift NK5 in Verbindung mit einer der Schriften NK1/NK1a, NK2, NK3, NK4 und NK10 sowie ausgehend von der Schrift NK8 oder der Schrift NK11, dies jeweils in Verbindung mit einer der Schriften NK1, NK2, NK3, NK4 und NK10. Auch die Unteransprüche enthielten nichts Patentfähiges.

36

Die Klägerin beantragt,

37

das europäische Patent 2 074 935 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

38

Die Beklagte beantragt,

39

die Klage abzuweisen,

40

hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in der Fassung der Hilfsanträge 1 bis 6 vom 22. November 2022, in dieser Reihenfolge, richtet.

41

Zum Wortlaut der Hilfsanträge wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 22. November 2022 verwiesen.

42

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie mit insgesamt sechs Hilfsanträgen. Zumindest in einer dieser Fassungen, die sie jeweils als geschlossene Anspruchssätze beansprucht, erweise sich das Streitpatent als patentfähig.

43

Die Klägerin erachtet das Streitpatent auch in den Fassungen der Hilfsanträge für nicht patentfähig.

44

Der Senat hat den Parteien am 29. August 2022 einen qualifizierten Hinweis (§ 83 Abs. 1 PatG) sowie im Termin am 9. Dezember 2022 einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt.

45

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2022 sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

46

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung und der der mangelnden Patentfähigkeit, Art. II § 6 Abs. 1, S. 1, Nr. 1 und 3 IntPatÜG i. V. m. Art 138 Abs. 1, lit. a und c, Art. 54, 56 EPÜ, liegen nicht vor. Das Streitpatent erweist sich in seiner erteilten Fassung als rechtsbeständig.

I.

47

1. Die Erfindung betrifft nach ihrer Beschreibung in der Streitpatentschrift eine Beleuchtungsvorrichtung zum Erzeugen von Licht und zum Einkoppeln des Lichts in ein proximales Ende eines Lichtleitkabels einer Beobachtungsvorrichtung für die Endoskopie oder Mikroskopie oder in die Beobachtungsvorrichtung selbst, mit einer zumindest eine LED aufweisenden Lichtquelle, mit zumindest einem Lichtleiter zum Leiten des von der Lichtquelle abgestrahlten Lichts zu einem proximalen Ende des Lichtleitkabels oder zu der Beobachtungsvorrichtung. Eine derartige Beleuchtungsvorrichtung, wie sie aus der US 6,692,431 B2 bekannt ist, verfügt u. a. über eine Kühlvorrichtung zum Abführen von von der Lichtquelle erzeugter Wärme (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0001] und [0002]).

48

Nach der Beschreibungseinleitung wird eine Beleuchtungsvorrichtung in der Endoskopie oder Mikroskopie verwendet, um einen zu beobachtenden Bereich auszuleuchten. Die Beleuchtungsvorrichtung kann dabei mittels eines Lichtleitkabels an ein Endoskop oder ein Mikroskop angeschlossen oder direkt mit der Beobachtungsvorrichtung verbunden werden. Die Lichtleitung innerhalb der Beleuchtungsvorrichtung erfolge beispielsweise mittels einer Lichtleitoptik in Form von optischen Elementen und/oder Lichtleitern. Die Beleuchtungsvorrichtung erzeuge aufgrund der hohen erforderlichen Lichtleistung eine große Wärmemenge, die abgeführt werden müsse, um die Leistung der Beleuchtungsvorrichtung nicht zu beeinträchtigen (siehe Streitpatentschrift, Abs. [0003]).

49

Die aus der Patentschrift US 6,692,431 B2 bekannte Beleuchtungsvorrichtung sei auf ein proximales Ende eines Endoskopkopfs aufsteckbar und weise mehrere LEDs als Lichtquellen auf, die an axial verlaufenden Rippen eines Metallkörpers der Beleuchtungsvorrichtung angeordnet seien. Ein Nachteil der bekannten Beleuchtungsvorrichtung sei, dass die von den LEDs erzeugte Wärme nur über die axialen Rippen des Metallkörpers abgeführt werden könne, die auf der den proximalen Enden der Lichtleiter der Lichtleiterbündel abgewandten Seite der LEDs angeordnet seien. Da die LEDs allerdings auch Wärme über ihre lichtabstrahlenden Oberflächen abgäben, erwärmten sich die proximalen Enden der Lichtleiter, die unmittelbar auf der Oberfläche der LED angeordnet seien. Hierdurch könne die Funktionstüchtigkeit der Lichtleiter nachteilig beeinträchtigt werden, so dass die maximale Lichtleitleistung der Lichtleiter durch die unzureichende Wärmeableitung begrenzt sei. Ferner sei nachteilig, dass die gesamten lichtabstrahlenden Oberflächen der LEDs mit Lichtleitern verbunden seien, um das von den LEDs erzeugte Licht als Beleuchtungslicht für das Endoskop bereitzustellen, wodurch die maximale Lichtintensität der Lichtleiterbündel bei einem vorgegebenen Lichtleiterbündelquerschnitt durch die Anordnung der Lichtleiter an den Bereichen geringer Lichtabstrahlung reduziert sei (siehe Streitpatentschrift, Abs. [0004] bis [0006]).

50

Ergänzend wird auf die Entgegenhaltungen WO 98/08123 A (Anlage NK7), WO 01/75359 A1, US 2004/0246744 A1 (Anlage NK2), US 2006/173245 A1 (Anlage NK4), US 2006/0171693 A1 und US 2003/0147254 A1 verwiesen (siehe Streitpatentschrift, Abs. [0007] bis [0012]).

51

Vor diesem Hintergrund stellt sich das Streitpatent die Aufgabe, die aus der US 2006/173245 A1 (Anlage NK4) bekannte Beleuchtungsvorrichtung dahingehend zu verbessern, dass eine effiziente Kühlung der Beleuchtungsvorrichtung und gleichzeitig eine Erhöhung ihrer Lichtintensität ermöglicht wird (siehe Streitpatentschrift, Abs. [0013]).

52

2. Hierfür zuständig ist als Fachmann ein Ingenieur der Elektrotechnik oder ein Physiker mit Hochschulausbildung, der über mehrjährige Erfahrung im Bereich der Entwicklung von Beleuchtungsvorrichtungen mit Lichtleitkabeln im medizinischen Bereich, insbesondere von Endoskopen oder Mikroskopen, verfügt.

53

3. Dieser Fachmann geht bei den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 von folgendem Verständnis aus:

54

Der Patentanspruch 1 beansprucht eine Beleuchtungsvorrichtung [Merkmal M1] zum Erzeugen von Licht [Merkmal M1.0.1] und Einkoppeln des Lichts in ein Ende eines Lichtleiterkabels einer Beobachtungsvorrichtung für die Endoskopie oder Mikroskopie oder in die Beobachtungsvorrichtung selbst [Merkmal M1.0.2]. Aus diesen Zweckangaben („zum …“) ergibt sich lediglich, dass die Vorrichtung zum Erzeugen und Einkoppeln geeignet ist und dass das Licht, insbesondere in seinem Farbspektrum und in seiner Helligkeit, für die Verwendung in der Endoskopie oder Mikroskopie geeignet ist. Eine spezielle Festlegung hinsichtlich der Helligkeit, des Farbspektrums, der Intensität etc. ist aufgrund des breiten Einsatzzweckes der Beleuchtungsvorrichtung mit dieser Angabe jedoch nicht verbunden.

55

Die Beleuchtungsvorrichtung enthält eine Lichtquelle mit zumindest einer LED [Merkmal M1.1.], zumindest einem Lichtleiter [Merkmal M1.2.] und einer Kühlvorrichtung [Merkmal M1.3.]. Diese Komponenten sind beispielsweise in der Figur 2 dargestellt mit der Lichtquelle (16), dem Lichtleiter (24) und der Kühlvorrichtung (26) mit einem ersten Kühlelement (28) und einem zweiten Kühlelement (30).

56

Die Lichtquelle umfasst zumindest eine Leuchtdiode (LED) [Merkmal M1.1]; die Wellenlänge des emittierten Lichts hängt vom Halbleitermaterial und der Dotierung der Diode ab: Das Licht kann für das menschliche Auge sichtbar sein oder im Bereich von Infrarot- oder Ultraviolettstrahlung liegen.

57

Das Licht der Lichtquelle wird mittels eines Lichtleiters zur Beobachtungsvorrichtung oder zu einem Ende des Lichtleitkabels geleitet [Merkmal M1.2]. Unter Lichtleiter versteht der Fachmann transparente Bauteile, wie Fasern, Röhren oder Stäbe, die Licht über kurze oder lange Strecken transportieren. Ein Beispiel hierfür stellt ein Lichtleitkabel dar, also ein aus Lichtleitern konfektioniertes Kabel, welches in der Regel als Glasfaserkabel ausgestaltet sein wird. Auf diese Ausführungsform ist der Lichtleiter nach Merkmal M1.2 jedoch nicht beschränkt. Es ist nach Merkmal M1.2 lediglich erforderlich, dass das Licht durch den Lichtleiter zur Beobachtungsvorrichtung oder zu einem proximalen Ende des Lichtleitkabels geleitet wird.

58

Gemäß der Merkmale M1.2.1 und M1.3.2.3 ist das proximale Ende des Lichtleiters unmittelbar an der Lichtquelle angeordnet oder geringfügig von dieser Lichtquelle beabstandet. Im Ausführungsbeispiel nach Figur 8 ist beispielsweise ein Luftspalt zwischen dem proximalen Ende des Lichtleiters und der Lichtquelle vorhanden. Weiter muss dieses Ende durch das zweite Kühlelement hindurch verlaufen [Merkmal M1.3.2.3].

59

Zum Abführen der von der Lichtquelle erzeugten Wärme weist die Beleuchtungsvorrichtung eine Kühlvorrichtung mit einem ersten und zweiten Kühlelement auf [Merkmale M1.3, M1.3.1 und M1.3.2]. Speziell für das zweite Kühlelement ist der Zweck der Kühleinrichtung angegeben. So soll die über die lichtabstrahlende Oberfläche der zumindest einen LED abgegebene Wärme aufgenommen und abgeführt werden [Merkmal M1.3.2.2]. Das zweite Kühlelement muss somit derart räumlich-körperlich ausgestaltet sein, dass tatsächlich eine Wärmeaufnahme und -abführung gegeben ist.

60

Das erste Kühlelement ist an einer dem proximalen Ende des Lichtleiters abgewandten Seite der Lichtquelle angeordnet [Merkmal M1.3.1.1], das zweite Kühlelement ist auf der zu dem proximalen Ende des Lichtleiters weisenden Seite der Lichtquelle zur lichtabstrahlenden Oberfläche (20) der zumindest einen LED benachbart angeordnet [Merkmal M1.3.2.1]; die Kühlelemente sind somit an beiden Seiten der Lichtquelle (gesehen von Lichtleiter aus) angeordnet: erstes Kühlelement – Lichtquelle – zweites Kühlelement - Lichtleiter. Die beidseitige Anordnung ist in dem ersten und zweiten Ausführungsbeispiel (Figuren 2 und 6) des Streitpatents dargestellt, im dritten Ausführungsbeispiel (Figur 8) ist das erste Kühlelement nicht gezeigt.

61

Da nach Merkmal M1.3.2.1 das zweite Kühlelement auf der zu dem proximalen Ende des Lichtleiters weisenden Seite der Lichtquelle zur lichtabstrahlenden Oberfläche der zumindest einen LED benachbart angeordnet ist und zusätzlich nach Merkmal M1.3.2.3 das unmittelbar an der Lichtquelle angeordnete oder geringfügig von dieser beabstandete proximale Ende des zumindest einen Lichtleiters durch das zweite Kühlelement hindurch verläuft, umfasst die Formulierung in Merkmal M1.3.2.1 nicht auch Ausführungsformen, bei denen das zweite Kühlelement auf gleicher Höhe wie die LED neben dieser vorgesehen ist. Nach Merkmal M1.3.2.3 muss das proximale Ende des Lichtleiters in seinem Endbereich durch das zweite Kühlelement hindurch verlaufen, jedoch ist nicht zwingend vorgegeben, dass die proximale Endfläche mit der Oberfläche des zweiten Kühlelements fluchtet.

62

Eine Ausbildung als einstückige Kühlvorrichtung mit einer Einteilung in zwei Kühlelemente unterfällt einer Vorrichtung nach der Merkmalsgruppe M1.3.2.

63

Die Figur 6 zeigt ein Ausführungsbeispiel der Erfindung mit einem umlaufenden Montagekörper (120), der als Kühlkörper für die von oben und unten abgeführte Wärme dient (siehe Pfeilrichtungen in Figur 6).

II.

64

Der Patentanspruch 1 erweist sich in seiner erteilten Fassung als nicht unzulässig erweitert. Die Formulierung des Merkmals M1.3.2.1 geht nicht über die ursprüngliche Offenbarung der Anmeldung hinaus.

65

Eine Anordnung des zweiten Kühlelements benachbart auf der zu dem proximalen Ende des Lichtleiters weisenden Seite der Lichtquelle zur lichtabstrahlenden Oberfläche der zumindest einen LED ist in der Beschreibung zum ersten Ausführungsbeispiel explizit genannt (vgl. Anlage NK0b, S. 16 3. Abs. Zeile 6 f. und entsprechend Offenlegungsschrift EP 2 074 935 A1, Abs. [0061]: „…, während das zweite Kühlelement 30 benachbart zur lichtabstrahlenden Oberfläche 20 der LED 18 angeordnet ist.“). Ebenfalls ist die Position des zweiten Kühlelements (30, 90, 150) benachbart zur lichtabstrahlenden Oberfläche der Lichtquelle und auf der zu dem proximalen Ende des Lichtleiters weisenden Seite in den Figuren 2, 6 und 8 gezeigt.

66

Da auch das zweite Kühlelement nicht nur benachbart, sondern auch auf der zu dem proximalen Ende des Lichtleiters weisenden Seite angeordnet sein muss und daher entgegen der Auffassung der Klägerin keine beliebige Nachbarschaftsanordnung beansprucht ist, liegt keine unzulässige Erweiterung vor.

III.

67

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist neu gegenüber dem in das Verfahren eingeführten Stand der Technik.

68

1. Der Offenbarungsgehalt der Druckschriften NK1 (WO 03/022135 A2) und NK1a (veröffentlicht als US 2003/0050534 A1) nimmt den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neuheitsschädlich vorweg.

69

Die Schriften NK1 und NK1a zeigen beide ein endoskopisches System (10) mit Endoskop (42) und Beleuchtungsvorrichtung (26) mit Festkörperlichtquellen. Die Schrift NK1 nimmt die Priorität der US-Patentanmeldung NK1a in Anspruch und offenbart mit denen der NK1a inhaltlich übereinstimmende Zeichnungen (im Folgenden zitiert nach NK1a: Titel, Abs. [0032]: „Referring to FIG. 1, an endoscopic system 10 includes an endoscope 42 having a rigid insertion section 16 and a proximal body 64. Endoscopic system 10 also includes an illumination assembly 26 connected to proximal body 64 of endoscope 42.“, Figur 1 ) [= Merkmale M1 und M1.0.1].

70

Wie Figur 2 zeigt, wird das Licht der LEDs (100) in ein proximales Ende eines Lichtleitkabels (fiber optic line 84) einer Beobachtungsvorrichtung für die Endoskopie eingekoppelt (vgl. NK1a, Abs. [0033]: „Referring to FIG. 2, solid-state light assembly 44 provides illumination to working area 24 from multiple LEDs 100 through a series of fiber optic connections (e.g. fiber optic bundle 72, fiber optic line 84).“, Figur 2) [= Merkmale M1.0.2, M1.1 und M1.2 ].

71

Auch kann das Licht in die Beobachtungsvorrichtung selbst eingekoppelt werden, wodurch Lichtkoppler vermieden werden und die Lichteffizienz erhöht wird (vgl. NK1a, Abs. [0055]: „In other embodiments, the endoscope is integral to the solid-state light source assembly. In this arrangement, fiber optic lines connected to light sources continue directly into the endoscope. This configuration eliminates interfaces at light coupler thereby increasing the light efficiency.“) [= Merkmale M1.0.2 und M1.2].

72

In den Figuren 3A/3B ist die Montage der LEDs (light source assemblies 82, LEDs 100) auf axial angeordneten Rippen (rib 90) eines Metallrahmens (metal frame 80) gezeigt (vgl. NK1a, Figuren 3A, 3B, Abs. [0038]: „Referring to FIGS. 3A and 3B, light source/fiber optic subassembly 52 includes a metal frame 80, light source assemblies 82, fiber optic lines 84 and a fiber output fitting 86. Frame 80 includes a hollow shaft 88 with axial ribs 90 and a flange 92. (...) Each side of rib 90 has a mounting face for placing light source assemblies 82 so that two light assemblies are mounted per rib.“). Dieser Metallrahmen dient als Kühlvorrichtung zum Abführen von von der Lichtquelle (LEDs 100) erzeugter Wärme [= Merkmal M1.3], wobei die Rippen als erstes Kühlelement angesehen werden können, da sie sich an einer dem proximalen Ende des Lichtleiters (84) abgewandten Seite der Lichtquelle [d. h. an der Unterseite der LED] befinden (vgl. NK1a, Figur 3B) [= Merkmale M1.3.1 und M1.3.1.1]. Im Ausführungsbeispiel nach den Figuren 3A/3B sind jedoch keine zweiten Kühlelemente gemäß Merkmalsgruppe M1.3.2 vorhanden.

73

In einem anderen Ausführungsbeispiel nach den Figuren 4A/4B ist ein Metallrahmen mit radial zur Hohlwelle angeordneten Rippen (202) gezeigt. Dabei sind die LEDs (200) wiederum auf den einzelnen Rippen (202) angeordnet, es befindet sich über den LEDs jeweils eine weitere Rippe (vgl. NK1a, Figur 4A, Abs. [0051]: „Referring to FIGS. 4A and 4B, in other embodiments, there are a number of configurations of the light source/fiber subassembly that are possible. In one embodiment, ribs 202 can be arranged radially so that light sources 200 are situated in a ring fashion on each radial rib.“).

74

In dieser im Bild links angeordneten Rippe befindet sich auch ein Durchlass (203) für die Faserleitungen (vgl. NK1a, Figur 4A, Abs. [0051]: „Openings 203 are provided in the distal ribs for the passage of the fiber lines 201 from the proximally located light sources.“). Es ist jedoch nicht gezeigt, dass auch der Lichtleiter der dieser Rippe gegenüberliegenden LED durch diese Rippe geführt wird. Damit ist nicht offenbart, dass ein Kühlelement auf der zum Lichtleiter weisenden Seite der zumindest einen LED [Merkmal M1.3.2.1] vorhanden ist. Selbst wenn das Licht der LED im Bild links unten ebenfalls über einen Lichtleiter analog zu den restlichen LEDs geführt wird, so ist das proximale Ende des Lichtleiters vom Durchlass (203) beabstandet und an seinem proximalen Ende gerade nicht von der Rippe umschlossen, sondern erst in einem Abstand dazu. Daher ist auch das Merkmal M1.3.2.3 nicht erfüllt, wonach das proximale Ende des Lichtleiters durch das zweite Kühlelement verlaufen soll.

75

Es kann damit dahinstehen, ob die vorgenannte Rippe, durch die die Lichtleiter geführt wird, die über die lichtabstrahlende Oberfläche einer LED abgegebene Wärme aufnimmt.

76

Insgesamt sind damit in den Entgegenhaltungen NK1 und NK1a nicht alle Merkmale des Patentanspruchs 1 offenbart.

77

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist ebenso neu gegenüber der Druckschrift NK2.

78

Die bereits in der Streitpatentschrift (vgl. Abs. [0009]) benannte Schrift NK2 betrifft eine Beleuchtungsvorrichtung für ein Endoskop mit einer Hochleistungs-LED und einem Lichtleiter (vgl. NK2, Abs. [0002]: „This invention relates to a remote illumination device using a high-power LED and a fiber optic light guide.“, [0006]: „This invention utilizes a high power white light LED as a light source for medical and industrial endoscopes. The high power, very small size, and high efficiency of these devices“) [= Merkmale M1, M1.0.1, M1.0.2, M1.1, M1.2].

79

Die Figur 1 zeigt die Anordnung der LED (LED chip 600) auf dem Kühlkörper (heat sink 700) mit der Einkopplung in die Lichtleitfasern (light guide fibers 200) (vgl. NK2, Abs. [0021]: „LED chip 600 is supplied mounted on heat sink 700. Wires 400 supply power to LED chip 600. A bundle of polished light guide fibers 200 having a flat face (typically filling the entire emitting area of chip 600) is epoxied into a stainless steel ferrule 100, which is ideally the same shape and size as the LED chip emitting surface area.“) [= Merkmale M1.1, M1.2 und M1.3]. Dabei ist das proximale Ende des Lichtleiters (light guide fibers 200) an einer zu dem Lichtleiter (light guide fibers 200) weisenden Seite der Lichtquelle (LED chip 600) angeordnet (vgl. NK2, Figur 1) [= Merkmal M1.2.1 ].

80

Die Kühlvorrichtung (heat sink 700) zum Abführen von von der LED (600) erzeugter Wärme entspricht dem ersten Kühlelement der streitpatentgemäßen Kühlvorrichtung; sie ist an einer dem proximalen Ende des Lichtleiters (200) abgewandten Seite der Lichtquelle (600) angeordnet (vgl. Figur 1) [= Merkmale M1.3.1 und M1.3.1.1].

81

Ein zweites Kühlelement im Sinne des Merkmals M.1.3.2 des Patentanspruchs 1 offenbart die Entgegenhaltung NK2 jedoch nicht. Insbesondere die um die Lichtleitfasern (200) angeordnete Lichtleiterhülse (stainless steel ferrule 100) der NK2 stellt kein zweites Kühlelement dar. Die Hülse 100 ist - insoweit den Merkmalen M1.3.2.1 und M1.3.2.3 entsprechend - auf der zu dem proximalen Ende des Lichtleiters (200) weisenden Seite der Lichtquelle (600) zur lichtabstrahlenden Oberfläche benachbart angeordnet und geringfügig von der Lichtquelle (600) beabstandet. Der Lichtleiter (200) verläuft durch die Hülse (100).

82

Im Gegensatz zur ihrer so bezeichneten Kühlvorrichtung der Schrift NK2 (heat sink 700) wird die Lichtleiterhülse der NK2 jedoch ausdrücklich nicht im Zusammenhang mit einer Kühlung bzw. einem zweiten Kühlelement benannt. Sie stellt dabei auch kein zweites Kühlelement der streitpatentgemäß beanspruchten Kühlvorrichtung dar. Die Lichtleiterhülse der NK2 dient - im Sinne einer Fassung zur Bündelung von Fasern - vielmehr der Gruppierung und Positionierung von Lichtleitern (vgl. NK2, Abs. [0021]: „A bundle of polished light guide fibers 200 having a flat face (typically filling the entire emitting area of chip 600) is epoxied into a stainless steel ferrule 100, which is ideally the same shape and size as the LED chip emitting surface area.“).

83

Zwar mag die Hülse 100 der NK2 eine gewisse Wärmeleitfähigkeit aufweisen, sofern sie aus Metall in Form von Edelstahl (stainless steel) gefertigt ist. Allerdings ist die Hülse offensichtlich nicht als Kühlelement konzipiert, zumal die Lichtleiterhülse auch aus Kunststoff, einem für eine Kühlung eher weniger, wenn nicht sogar ungeeigneten Material, gefertigt - oder insgesamt weggelassen werden kann (vgl. NK2, Abs. [0021]: „Other materials can be used for the construction of the ferrule, such as other metals, alloys, and plastics, or the ferrule can be eliminated altogether when not needed for grouping a large number of fibers together (such as when a single, large diameter fiber or rod is used instead of a group of fibers).“).

84

Dass die in den Figuren 1 bis 3 gezeigte Hülse 100 über eine ausreichende Materialstärke verfügen würde, um die vom Lichtleiterbündel 200 (bundle of polished light guide fibers) abgegebene Wärme in nennenswertem Umfang im Sinne des Merkmals M1.3.2.2 aufnehmen und abführen zu können, ist der Offenbarung der Schrift NK2 ebenfalls nicht zu entnehmen. Im Unterschied zum Streitpatent zeigt die Schrift NK2 schließlich keine weiteren Elemente, die die Wärme der Hülse ggf. weiter abführen könnten.

85

Somit offenbart die Entgegenhaltung NK2 nicht alle Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents.

86

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist auch neu gegenüber der Druckschrift NK3.

87

Diese Entgegenhaltung beschreibt eine Beleuchtungsvorrichtung für unterschiedliche Anwendungen, u. a. für den medizinischen Bereich (vgl. NK3, Abs. [0005]: „Illumination systems are used in a variety of applications. Home, medical, dental, and industrial applications often require light to be made available.“) [= Merkmale M1 und M1.0.1]. Eine Verwendung für die Endoskopie oder Mikroskopie [Merkmal M1.0.2] ist nicht offenbart, jedoch erscheint die Vorrichtung für eine solche Verwendung geeignet.

88

Die Figuren 1A und 1B zeigen die Beleuchtungsvorrichtung mit den Lichtquellen (104), ausgebildet als LEDs (discrete LED dies) und den Lichtleitern (waveguides 130), wobei das proximale Ende des jeweiligen Lichtleiters (130) an einer zu dem Lichtleiter weisenden Seite der Lichtquelle (104) angeordnet ist (vgl. NK3, Abs. [0029]: „Light device 100 comprises an array of solid state radiation sources 104 to generate radiation. … The concentrated radiation is then launched into a corresponding array of waveguides 130, which are supported by a support structure 150.“, Abs. [0030]: „In an exemplary embodiment, the solid state radiation sources 104 comprise a plurality of discrete LED dies or chips disposed in an array pattern.“, Figur 1B) [= Merkmale M1.1, M1.2 und M1.2.1].

89

Die LEDs sind an der den Lichtleitern abgewandten Seite über ein Metallmontagesubstrat (a metal mounting substrate 112) auf einem Kühlkörper (heat sink 140) angeordnet (vgl. NK3, Abs. [0047]: „In an exemplary embodiment, and as described in more detail below, one or more groups of the LED dies 104 are interconnected with each other, but separate from other groupings of LED dies, to provide for pixelated radiation output. (...) The metal mounting substrate 112 can be mounted on a heat sink or heat dissipation assembly 140. The substrate 112 can be separated from heat sink 140 by a layer 116 of electrically insulative and thermally conductive material.“, Figur 3) [= Merkmale M1.3, M13.1 und M1.3.1.1].

90

Weiter befindet sich auf der zu dem proximalen Ende des Lichtleiters (130, optical fiber 131) weisenden Seite der Lichtquelle (104) zwischen Lichtquelle und Lichtfaser (131) eine optische Konzentratoranordnung (concentrator array 120, optical concentrator 121) zur Lichtbündelung (vgl. NK3, Figur 4, Abs. [0057]: „The array of optical concentrators 120 is disposed between the fiber array connector 134 and the interconnect layer 110.“) . Die Lichtleitfasern gehen somit nicht durch die Konzentratoranordnung hindurch; Merkmal 1.3.2.3 ist nicht erfüllt. Für die optischen Konzentratoren sind zwar unterschiedlichste Materialien genannt (u. a. auch Metall). Aufgrund der fehlenden konkreten Ausbildung aus Metall, aus der sich die konstruktive Grundlage einer Wärmeableitung ergeben könnte, ist Merkmal 1.3.2.2 ebenfalls nicht gegeben und die Merkmalsgruppe M1.3.2 insgesamt nicht offenbart.

91

4. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist auch neu gegenüber der vorveröffentlichten PCT-Anmeldung NK15 (WO 2007/013563 A1) und gegenüber der auf deren Anmeldeunterlagen basierenden europäischen Patentschrift NK16 (EP 1 919 001 A1; im Folgenden wird die NK16 für den Vergleich der Merkmale herangezogen).

92

Beide Druckschriften betreffen eine in Figur 2 der NK16 gezeigte optische Einheit und Lichtbestrahlungseinrichtung für Produktuntersuchungen (vgl. NK16, Titel, Abs. [0001]) [=Merkmale M1 und M1.0.1].

93

Das Licht einer Power-LED (21) wird in einen Lichtleiter (41, 42) eingekoppelt (vgl. NK16 Abs. [0025]: „The light source body 2 is so-called a power LED wherein the LED element 21 and the holding member 22 are integrated.“), [0027]: „The optical unit 4 is, (...) and made of transparent resin wherein a light condensing section 41 whose distal end side is in a circular shape in cross-section and a columnar light transmitting section 42 arranged at a distalend of the light condensing section 41 are integrally formed with each axis coincided.“) [=Merkmale M1.0.2, M1.1, M1.2 und M1.2.1].

94

An der Rückseite der LED ist eine Kühlvorrichtung (23) zum Abführen der von der LED (21) erzeugten Wärme vorhanden (vgl. NK16, Abs. [0026]: „The holding member 22 comprises a block-shaped conductor 23 that is made of metal (for example, copper) and good in thermal conductivity and that is loaded with the LED element 21 by means of the die bonding or the like, (…)“) [=Merkmale M1.3, M1.3.1 und M1.3.1.1).

95

Es fehlt jedoch wiederum ein zweites Kühlelement im Sinne von Merkmal 1.3.2; insbesondere stellt das Gehäuse 3 der NK16 kein zweites Kühlelement im Sinne der streitpatentgemäßen Kühlvorrichtung dar.

96

Ebenso wie die Hülse 100 der Schrift NK2 wird das Gehäuse 3 der NK16 ausdrücklich nicht im Zusammenhang mit einer Kühlung bzw. einem zweiten Kühlelement benannt. Es mag sich grundsätzlich zur Wärmeableitung eignen, jedoch nimmt das Gehäuse 3 bereits die Abwärme der Rückseite auf; eine Ableitung von Wärme der Vorderseite ist nicht gegeben. Zusätzlich wirkt der in Abs. [0027] der Schrift NK16 bezeichnete Lichtleiter aus Kunststoff (transparent resin) isolierend (vgl. NK16, Abs. [0027]). Das Merkmal M1.3.2.2 ist der Offenbarung der Schriften NK15 und NK16 ebenfalls nicht zu entnehmen. Damit sind auch die Entgegenhaltungen NK15 und NK16 nicht neuheitsschädlich.

97

5. Die weiteren im Verfahren genannten Druckschriften kommen nicht näher an den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents heran als die zuvor angeführten Druckschriften. Auf die nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit wird Bezug genommen.

IV.

98

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit. Der Fachmann gelangt weder durch die Druckschrift NK4 in Verbindung mit der Entgegenhaltung NK5 oder in Verbindung mit einer der Druckschriften NK6, NK7, der NK8, NK9 oder in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents. Gleiches gilt ausgehend von der Entgegenhaltung NK10 in Verbindung mit einer der Schriften NK5, NK6, NK7, NK8 oder NK9 oder in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen sowie ausgehend von der Druckschrift NK5 in Verbindung mit einer der Schriften NK1/NK1a, NK2, NK3, NK4 und NK10 und ausgehend von der Schrift NK8, NK9 oder NK11, dies jeweils in Verbindung mit einer der Schriften NK1, NK2, NK3, NK4 und NK10.

99

Wie dargelegt, unterscheidet sich die Beleuchtungsvorrichtung des erteilten Patentanspruchs 1 von dem dort offenbarten Stand der Technik zumindest dadurch, dass in den Druckschriften NK1/NK1a, NK2, NK3, NK15 und NK16 kein zweites Kühlelement gemäß der Merkmalsgruppe M1.3.2 vorhanden ist.

100

Die Schriften NK5, NK6, NK7, NK8 oder NK9 offenbaren zwar ein Abführen von Wärme an der der Beleuchtungseinrichtung zugewandten Seite der Lichtfaser, jedoch werden dort keine LEDs verwendet, sondern herkömmliche, stark wärmeerzeugende Lichtquellen (Xenon-Lampen, Bogen-Lampen etc.).

101

1. Ausgehend von der Schrift NK4 (US 2006/0173245 A1) gelangt der Fachmann nicht zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1.

102

Die bereits in der Streitpatentschrift (vgl. Abs. [0010]) benannte Schrift NK4 zeigt eine Vorrichtung gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1 des Streitpatents (Merkmale M1 bis M1.3.2). Es ist eine Beleuchtungsvorrichtung (light source unit 30) zum Erzeugen von Licht und zum Einkoppeln des Lichts für ein Endoskop (endoscope 2) mit einer mehrere LEDs (array of LEDs 201) aufweisenden Lichtquelle und einem Lichtleiter (group of optical fibers) zum Leiten des von der Lichtquelle abgestrahlten Lichts zu einem proximalen Ende des Lichtleitkabels (optical fibers 62) offenbart, wobei das proximale Ende des Lichtleiters (optical fibers) an einer zu dem Lichtleiter weisenden Seite der Lichtquelle (array of LEDs) angeordnet ist (vgl. NK4, Abstract: „An LED based light source unit for an endoscopic imaging system produces illumination for a camera through an endoscope. The light source unit includes an array of LEDs mounted to a thermally conductive substrate, a light guide to collect light emitted from the LEDs and to couple the light into a group of optical fibers within the endoscope, and an interface to allow the light source unit to be removably attached to the endoscope at the endoscope’s external light port.“, Abs. [0048]: „FIG. 4B shows a side view of the LED light source unit 30 and the endoscope 2 with the LED light source unit 30 connected to the endoscope 2. After the light source unit 30 is connected to the endoscope 2, light guide 204 (FIGS. 3A and 3B) of the light source unit 30 is coupled to a group of optical fibers running inside the endoscope 2 from the light post 4 to the tip of the endoscope 2. Thus, light produced by the LEDs 201 is filtered by the phosphor layer 202, collected by the light guide 204, coupled via the light post 4 into the optical fibers within the endoscope 2, and directed to the tip of the endoscope 2.“, Figur 6C) [= Merkmale M1, M1.0.1, M1.0.2, M1.1, M1.2 und M1.2.1].

103

Weiter ist als Kühlvorrichtung ein wärmeleitfähiges Substrat (substrate 203) auf der der lichtaustrittsseitigen Seite der LED (201) abgewandten Seite [= erstes Kühlelement] und eine Wärmesenke (heat sink 66) [= zweites Kühlelement] vorhanden, wobei die Wärmesenke auf der zum Lichtleiter weisenden Seite der Lichtquelle benachbart angeordnet ist und das Faserbündel durch die Wärmesenke hindurch verläuft (vgl. NK4, Abs. [0055]: „FIG. 6C shows a close up cross-sectional view of section B of FIG. 6A according to another embodiment, in which the substrate 203 is coupled to a heat sink 66 via a heat pipe 64 (shown in cross-section) integrated within the endoscope 2.“, Figur 6C) [= Merkmale M1.3, M1.3.1, M1.3.1.1, M1.3.2, M1.3.2.1 und M1.3.2.3].

104

Aufgrund ihrer Entfernung von der lichtabstrahlenden Oberfläche der LEDs (201) kann die Wärmesenke (heat sink 66) nicht im Sinne des Merkmals M1.3.2.2 die über die lichtabstrahlende Oberfläche der LEDs (201) abgegebene Wärme aufnehmen und abführen. Die Wärmesenke 66 dient somit nicht der Kühlung des proximalen Endes des Lichtleiters, sondern stellt eine zusätzliche Wärmesenke für das auf der Rückseite des LED Array 201 angebrachte Kühlelement dar. Dies geht insbesondere auch aus der Figur 6D hervor, bei der diese Wärmesenke 66 direkt an dem Substrat 203 des LED Array 201 angebracht ist, um die rohrförmige Verbindung (heat pipe) 64 einzusparen (vgl. NK4, Abs. [0058]). Bezweckt wird hiermit nicht eine mögliche Kühlung des Lichtleiters bzw. dessen proximalen Endes, sondern die Kühlung der Rückseite des LED-Array.

105

Nicht entnehmbar sind der Druckschrift NK4 demnach Maßnahmen gegen eine mögliche Erhitzung des proximalen Endes des Lichtleiters, welches das von der LED-Lichtquelle abgestrahlte Licht aufnimmt [zweites Kühlelement gemäß der Merkmalsgruppe M1.3.2].

106

Um den Gegenstand einer Erfindung als nahegelegt anzusehen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum einen erforderlich, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgemäße Lösung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Zum anderen muss der Fachmann Grund gehabt haben, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe (BGH, Urteil vom 30. April 2009 – Xa ZR 92/05, BGHZ 182, 1, Rn. 20 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; Urteil vom 8. Dezember 2009 – X ZR 65/05, GRUR 2010, 407 Rn. 17 – einteilige Öse). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben.

107

Eine Anregung, ein zweites Kühlelement gemäß der Merkmalsgruppe M1.3.2 zu ergänzen und Maßnahmen gegen eine mögliche Erhitzung des proximalen Endes des Lichtleiters zu treffen, welches das von der LED-Lichtquelle abgestrahlte Licht aufnimmt, findet sich weder in der Druckschrift NK4 noch in einer der anderen Druckschriften.

108

Der Fachmann wird zwar aufgrund seines fachmännischen Handelns bei der Verwendung der Vorrichtung feststellen, dass die lichtabstrahlende Oberfläche der LEDs – insbesondere bei LEDs einer höheren Leistungsklasse - eine große Wärme ausstrahlt und sich dadurch die proximalen Enden der Lichtleiter erhitzen und in der Funktionstüchtigkeit nachteilig beeinträchtigen werden (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0005]).

109

Allerdings sieht die Schrift NK4 bereits eine Kühlung vor: Die von den LEDs 201 erzeugte Wärme wird über ein wärmeleitfähiges Substrat 203 und ein Peltier-Element 206 einem rückwärtigen Kühlkörper 205 zugeführt.

110

Bei Bedarf wird der Fachmann jedoch das bestehende Kühlkonzept der NK4 zu verbessern suchen und beispielsweise die Kühlelemente auf der Rückseite der LED vergrößern, andere LEDs verwenden oder LEDs mit geringerer Leistung ansteuern, jedoch nicht – ohne darüber hinaus erfinderisch tätig zu werden – zur streitpatentgemäßen Lösung gelangen.

111

Die Lösungen nach den Druckschriften NK5, NK6, NK7 oder NK11, die ein Abführen der Wärme an der der Beleuchtungseinrichtung zugewandten Seite der Lichtfaser mittels Kühlkörper um das proximale Ende der Lichtfaser zeigen, wird der Fachmann nicht mit dem Kühlkonzept der NK4 kombinieren. Dort werden keine LEDs, sondern herkömmliche, stark wärmeerzeugende Lichtquellen wie Xenon-Lampen und Bogen-Lampen verwendet. Diese Entgegenhaltungen beschreiben einen Stand der Technik, von dem sich die Schrift NK4 in ihren Absätzen [0006] („A typical light source unit 7 is comprised of a light bulb, a ballast power supply, control circuitry and cooling fans. This system is extremely inefficient and must generate extremely bright light to compensate for the distance the light rays must travel and the losses experienced through the system. This system may also cause infrared heat energy to be transmitted into the patient, which can create hazardous conditions during the surgery.“) und [0007] („Using light emitting diodes (LEDs) as a light source for an endoscope has been proposed. Because LEDs are small in size. they can be integrated into an endoscope to bring the light source closer to the surgical site.“) sowie in den Figuren 1A und 1B gerade abzuheben sucht.

112

Die Kombination eines Koppelelements gemäß der Lehre der NK5 (vgl. u. a. Figur 2 und zugehörigen Text) oder einer Schnittstelle zwischen einem Lichtleitkabel und einer Lichtquelle mit einem dazwischen vorgesehenen Einkoppelelement (vgl. NK6, Seite 9, Zeilen 14-17; NK7, Seite 8, Zeile 34, bis Seite 9, Zeile 3) mit der Lehre der NK4, die ja gerade auf die Integration der Lichtquelle in das Endoskop selbst abstellt, um benötigten Bauraum zu minimieren, wird der Fachmann nicht in Erwägung ziehen.

113

Die Entgegenhaltung NK11 zeigt konventionelle Lichtquellen sowie eine damit versehene Beleuchtungsvorrichtung, die über ein Lichtleitkabel mit einem Instrument koppelbar ist. Es ist nicht ersichtlich, dass der Fachmann angesichts der der dort verwendeten wärmeintensiven Lichtquellen dieser Schrift eine Anregung entnommen hätte, eine Kühlung des proximalen Endes des Lichtleiters auch bei der NK4 vorzusehen, die eine weniger wärmeintensive LED aufweist.

114

Das Ausführungsbeispiel gemäß Figur 6D der NK4 zeigt schließlich von dieser Schrift ausgehende Überlegungen des Fachmanns, die Wärmeabfuhr zu optimieren. Dort sitzt das Kühlelement 66 zwar näher bei der Lichtquelle, aber nicht auf der lichtabstrahlenden Seite. In diesem Zusammenhang lehrt die Schrift NK4, das Kühlelement 66 direkt mit der proximalen Seite des Substrats 203 zu verbinden (vergl. NK4, Absatz [0058], Figur 6D). Die dort bezeichnete Maßnahme führt von der im Anspruch 1 beanspruchten Erfindung weg.

115

Daher gelangt der Fachmann ausgehend von der NK4 nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand nach Anspruch 1 des Streitpatents.

116

2. Ausgehend von der Entgegenhaltung NK10 (US 6,880,954 B2) gelangt der Fachmann in Verbindung mit einer der Schriften NK5, NK6, NK7, NK8 oder NK9 oder in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen ebenfalls nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1.

117

Die Schrift NK10 betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Aushärten von lichtempfindlichen Materialien und insbesondere ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Verstärken und Leiten von Licht, wie etwa ultraviolettem Licht, das von lichtemittierenden Dioden zum Aushärten von lichtempfindlichen Materialien erzeugt wird (vgl. NK10, Spalte 1 Zeile 5 ff., Figur 1).

118

Für die Beleuchtungsvorrichtung werden als Lichtquelle LEDs (362) verwendet, wobei an einer dem proximalen Ende des Lichtleiters (optical fiber 384) abgewandten Seite der Lichtquelle eine Kühlvorrichtung (heatsink 352, thermal conductive thermal post 370) zum Abführen der den LEDs erzeugten Wärme vorhanden ist (vgl. NK10, Spalte 4, Zeile 43 ff., Figur 4).

119

[= Merkmale M1.1, M1.2, M1.2.1, M1.3, M1.3.1, M1.3.1.1]. Ein zweites Kühlelement gemäß der Merkmalsgruppe M1.3.2 ist in der Schrift NK10 nicht offenbart.

120

Wird im System das Licht nicht für die Aushärtung eines photosensitiven Materials verwendet, sondern im medizinischen Bereich eingesetzt, so erscheint es auch für die Verwendung in einem Endoskop geeignet.

121

Es ist jedoch weder offensichtlich noch von der Klägerin dargelegt, aus welchem Anlass dieses System als Ausgangspunkt für ein Beleuchtungssystem für die Endoskopie oder Mikroskopie verwendet werden soll. Zwar können Anregungen aus anderen Fachgebieten für die Lösung der vorliegenden Aufgabe herangezogen werden. Die Wahl eines Ausgangspunkts (oder auch mehrerer Ausgangspunkte) bedarf jedoch einer besonderen Rechtfertigung, die in der Regel aus dem Bemühen des Fachmanns abzuleiten ist, für einen bestimmten Zweck eine bessere - oder auch nur eine andere - Lösung zu finden, als sie der Stand der Technik zur Verfügung stellt (vgl. BGHZ 179, 168 Tz. 51 - Olanzapin). Diese Rechtfertigung fehlt im vorliegenden Fall. Da der Fachmann die Schrift NK10 bereits nicht als Ausgangspunkt seiner Überlegungen heranziehen wird, führt sie auch nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1.

122

3. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 beruht auch ausgehend vom Stand der Technik nach der Druckschrift NK5 (US 5,289,555) auf einer erfinderischen Tätigkeit.

123

Die Schrift NK5 bezieht sich auf Lichtquellen (132) wie beispielsweise Xenon-Lampen, deren Licht über klassische Einkoppelelemente (filter 136, lens 138) in ein Lichtleitkabel (fibers of cable110) zur Beleuchtung in Endoskopen eingekoppelt wird (vgl. NK5, Figur 2 und zugehörige Beschreibung) [= Merkmale M1, M1.0.1, M1.0.2, M1.2 und M1.2.1]).

124

Sie beschäftigt sich mit dem Problem einer Hitzebeschädigung optischer Faserleitungen (vgl. NK5, Spalte 1, Zeile 9 -12: „Most particularly, the present invention relates to mitigation of heat damage to optical-fibre cables when coupled to and illuminated by endoscope or borascope light sources.“) und weist das Merkmal M1.1 des Streitpatents nicht auf.

125

Das Problem der Überhitzung des der Lichtquelle zugewandten Endes einer optischen Faser wird in der Schrift NK5 adressiert (vgl. NK5, Spalte 1, Zeile 46 bis 48: „In endoscopic light sources of the prior art, extreme heating of the end portion of the sheath and cable occurs during illumination.“) Zur Lösung wird gelehrt, das optische Faserkabel (110) mit einer Hülse (collet 160) und einer Hülsenbuchse (collet nut 180) aus einem wärmeableitenden Material zu versehen, wobei die optischen Fasern durch diese Hülse (160) und die Hülsenbuchse (180) verlaufen (vgl. NK5, Figur 2, Spalte 3, Zeile 54 ff., Spalte 4, Zeile 37 ff.: „From fingers 168, the heat flows to other portions of collet 160, into collet nut 180 and cabinet wall 131. As these heat sinks warm, the heat passes from their larger surface areas to the ambient atmosphere before excessive warming occurs.“).

126

Nachdem dem Fachmann im maßgeblichen Prioritätszeitpunkt LEDs und die Tatsache bekannt waren, dass diese wesentlich energieeffizienter arbeiten und deutlich weniger Wärme erzeugen als herkömmliche Lichtquellen wie beispielsweise Xenon-Lampen, könnte er ausgehend von der Schrift NK5 gleichwohl einen Anlass gesehen haben, die klassischen Xenon-Lampen gegen LEDs austauschen. Eine derartige Weiterbildung zeigt beispielsweise die Entgegenhaltung NK4. Gemäß der Lehre der NK4 wird der Fachmann jedoch die in dieser Druckschrift vorhandenen Kühlelemente an der Rückseite der LEDs einsetzen und die Wärme nach hinten abführen. Damit führt diese Weiterbildung jedoch gerade vom Gegenstand des Anspruchs 1 weg.

127

Um einen alternativen Weg einzuschlagen und von der Schrift NK5 ausgehend je zur Lehre des Streitpatents zu gelangen, hätte der Fachmann mehrere, nicht naheliegende Schritte ergreifen müssen. Er hätte nicht nur die dort verwendete Lichtquelle tauschen, sondern die beiden Kühlelemente der streitpatentgemäßen Kühlvorrichtung im Hinblick auf die in der Schrift NK5 gezeigte Kollimationsoptik (lens 138) auch neu anordnen müssen. Im Ergebnis stellt sich eine solche Überlegung als rückschauend dar.

128

Bei den LED-Lichtquellen für Endoskope aus dem vorliegenden Stand der Technik ist diese bei herkömmlichen Lichtquellen verwendete Art der Wärmeableitung direkt am proximalen Ende des mit der Lichtquelle zu koppelnden Lichtleiters nicht aufgegriffen worden.

129

4. Dementsprechend legen auch Kombinationen aus einer der Druckschriften NK6, NK7 und NK11, welche ebenfalls herkömmliche, stark wärmeerzeugende Lichtquellen verwenden, mit dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht nahe.

130

5. Eine Kombination der Entgegenhaltungen NK8 oder NK9 mit einer der Druckschriften NK1, NK2, NK3, NK4 und NK10 führt ebenfalls nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents, da auch in Kombination dieser Druckschriften nicht alle Merkmale des Anspruchs 1 offenbart sind. So ist weder in der Schrift NK8 noch in der Entgegenhaltung NK9 gezeigt, dass die optische Faser durch das zweite Kühlelement hindurch verläuft [Merkmal M1.3.2.3].

131

Die Entgegenhaltung NK8 zeigt ebenfalls ein System zum Einkoppeln von Licht hoher Intensität, beispielsweise von Metallhalogenid-, Xenon- und Halogenlichtquellen, in eine optische Lichtleitung im medizinischen Bereich (vgl. NK8, Abstract: „A heat dissipating turret for a fiberoptic illuminator includes first turret component composed of a heat conducting material and a second turret component composed of a heat insulating material.“, Spalte 1, Zeile19 ff.).

132

Wie in den Druckschriften NK5 bis NK7 wird ebenfalls eine Wärmeableitung an einer optischen Faser gezeigt. Es wird darauf hingewiesen, dass konventionell ein Aufbau (turret) aus Metall verwendet wird. Dieser wird in der Schrift NK8 hinsichtlich der Form und des verwendeten Materials weitergebildet (vgl. NK8, Spalte 2, Zeile 3 ff.: „This invention features a heat dissipating turret for operably interengaging a fiberoptic cable to a fiberoptic illuminator. The turret includes a first turret component composed of a heat conducting metallic material. (...) There is also a second turret component composed of a heat insulating, non-metallic material. There is a second light conducting channel formed through the second turret component. The first and second turret components are interengaged such that the first and second light conducting channels communicate to transmit light from the illuminator therethrough. (…)“). Der wärmeableitende Aufbau (dissipating turret 10) ist frontseitig an einer faseroptischen Beleuchtungseinrichtung (fiberoptic cable 22) montiert (vgl. NK8, Spalte 2, Zeile 41 ff.: „There is shown in FIG. 1 a heat dissipating turret 10 that is operably mounted to the front panel 12 of a standard fiberoptic illuminator. (...)“).

133

Hierbei ist jedoch nicht gezeigt, dass die optische Faser durch das Kühlelement hindurch verläuft [Merkmal M1.3.2.3].

134

Auch die Druckschrift NK9 zeigt wiederum ein System zum Einkoppeln von Licht hoher Intensität in eine optische Lichtleitung analog zur Entgegenhaltung NK8 (vgl. NK9, Spalte 4, Zeile 2 ff.: „Illuminator 12 operates to generate light that is transmitted through turret mechanism 10 to a selected fiberoptic cable 22. The cable transmits the light to a required surgical or medical application. When a xenon light is utilized, the application may comprise a video camera, such as is used in endoscopy and laparascopy.“). Wie in der Schrift NK8 jedoch verläuft die optische Faser nicht durch das Kühlelement, sondern das Kühlelement wird an die optische Kabelleitung angekoppelt (vgl. NK9, Spalte 5, Zeile12 ff.: „Each of the ports is shaped or configured in a known manner such that it operably receives the standard end fitting of a corresponding brand of fiberoptic cable.“)

135

Weil das Merkmal M1.3.2.3 in den Entgegenhaltungen NK8 und NK9, ebenso wie auch in den Schriften NK1, NK2, NK3, NK4 und NK10 nicht offenbart ist, führt auch eine Kombination der technischen Lehren aus diesen Druckschriften nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1.

136

6. Ausgehend vom Stand der Technik nach der Druckschrift NK11 gelangt der Fachmann ebenfalls nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1.

137

Die Entgegenhaltung NK11 betrifft eine faseroptische Lichtquelle zum Beleuchten des Empfängerendes eines faseroptischen Kabels (vgl. NK11, Spalte 1, Zeile 7 ff.: „This invention relates to a fiber optic light source for illuminating the receptor end of a fiber optic cable.“). Dazu verwendet das System einen externen stationären Kühlkörper 12 und einen externen beweglichen Kühlkörper 14, der eine Vielzahl von faseroptischen Lichtöffnungen 16, 26, 36 verschiedener Größen umfasst, in die das Aufnahmeende von faseroptischen Kabeln verschiedener Größen eingeführt werden (vgl. NK11, Spalte 2, Zeile 25 ff.: „The fiber optic light source of the present invention is illustrated in FIG. 1 and indicated generally as 10. The device includes a cabinet 11, an external stationary heat sink 12 and an external movable heat sink 14. Movable heat sink 14 functions as a selector turret and comprises a plurality of fiber optic light ports 16, 26, 36 of various sizes into which the receptor end of fiber optic cables of various sizes (not shown) may be inserted.“, Figur 1).

138

Damit zeigt die NK11 die Kühlung von Faserenden mittels eines sie umschließenden Kühlelements analog zu Merkmal M1.3.2.3. Der Fachmann mag zwar ausgehend von der Ausführungsform in der Druckschrift NK11 den Bedarf gesehen haben, energie- und wärmeintensive Lichtquellen durch LEDs auszutauschen, jedoch wird er - wie bereits zur Entgegenhaltung NK5 dargelegt - die u. a. in der NK2 und NK4 verwendete, bekannte LED-Kühlung an der Rückseite der LEDs als einzige Kühlung vorsehen.

139

Eine Veranlassung für den Fachmann, ausgehend von der Druckschrift NK11 die fehlenden Merkmale zu ergänzen, vermag der Senat daher nicht zu erkennen.

140

7. Aus diesen Gründen erweist sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in seiner erteilten Fassung als patentfähig. Die Unteransprüche 2 bis 19 haben durch ihren Rückbezug auf Patentanspruch 1 ebenso Bestand.

141

Die Klage war somit insgesamt abzuweisen, ohne dass es auf die Hilfsanträge der Beklagten angekommen wäre.

V.

142

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.

Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts:Berufung eingelegt: X ZR 32/23 - Urteil vom 25.03.2025