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BGH Urteil vom 30.04.2009 – Xa ZR 92/05
Xa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk: ja BGHZ:
nein
Verkündet am: 30. April 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Betrieb einer Sicherheitseinrichtung
PatG § 4
Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzu- sehen, bedarf es - abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist - in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbar- keit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hin- weise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen.
BGH, Urt. v. 30. April 2009 - Xa ZR 92/05 - Bundespatentgericht
Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 17. März 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck,
Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Lemke und
Asendorf
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. April 2005 verkün-
dete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentge-
richts abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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Die Beklagte ist Inhaberin des am 5. September 1987 angemeldeten, im
Lauf des Berufungsverfahrens nach Ablauf der Höchstschutzdauer erloschenen
deutschen Patents 37 29 785 (Streitpatents), das ein Verfahren zum Betrieb
einer Sicherheitseinrichtung für Fahrzeuginsassen und eine Vorrichtung zur
Durchführung eines solchen Verfahrens betrifft und 5 Patentansprüche um-
fasst. Die Patentansprüche 1 und 3 des Streitpatents haben folgenden Wort-
laut:
"1. Verfahren zum Betrieb einer Sicherheitseinrichtung für Fahrzeuginsassen mit einem Speicherelement für elektrische Energie, sowie mit mehreren, mit dem Speicherelement verbindbaren Auslösemitteln für Rückhaltevorrichtungen wie Gassack oder Gurtstraffer, dadurch gekennzeichnet, dass nach Betäti- gung jedes Auslösemittels die dem Auslösemittel zugeführte Energie gemes- sen wird und dass nach Erreichen des festlegbaren Energiegrenzwertes die Energiezufuhr zu dem zuvor betätigten Auslösemittel unterbrochen wird.
3. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens zu einem der Ansprüche 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Auslösemittel (14a bzw. 14b bzw. 14c) in bekannter Weise mittels durch eine Auswerteeinrichtung (10) ansteuerba- rer Schalteinrichtungen (11a bzw. 11b bzw. 11c) zur Bildung eines geschlos- senen Stromkreises mit einem elektrische Energie speichernden Speicher- element (C12) verbindbar sind."
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Wegen der abhängigen Patentansprüche 2, 4 und 5 des Streitpatents
wird auf die Patentschrift verwiesen.
Die von der Beklagten wegen Verletzung des Streitpatents gerichtlich in
Anspruch genommene Klägerin hat dessen Nichtigerklärung mit der Begrün-
dung beantragt, der Gegenstand des Streitpatents sei gegenüber dem Stand
der Technik, wie ihn u.a. die deutschen Offenlegungsschriften 22 22 038 (D15),
22 25 709 (D9), 24 54 424 (D13), 25 16 354 (D16), 26 12 215 (D14), 28 51 333
(D10), die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung 22 146 (D11),
die US-Patentschrift 4 222 030 (D12) und verschiedene Literaturstellen bilde-
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ten, nicht patentfähig. Sie hat sich weiter auf mehrere nachveröffentlichte, aber
zeitrangältere Patentveröffentlichungen gestützt.
Die Beklagte, die der Klage entgegengetreten ist, hat das Streitpatent in
seiner der Patenterteilung zugrunde liegenden Fassung sowie hilfsweise in ei-
ner eingeschränkten Fassung verteidigt.
Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent in vollem Umfang für nich-
tig erklärt.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie beantragt in
erster Linie, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuwei-
sen. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Sie stützt sich im Berufungs-
verfahren ergänzend u.a. auf die US-Patentschrift 4 497 025 (BB7).
Im Auftrag des Senats hat Professor Dr.-Ing. W. M. ,
, ein schriftli-
ches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und
ergänzt hat.
Entscheidungsgründe:
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I. Die Klage ist nach Ablauf des Streitpatents zulässig, weil der gericht-
lich aus dem Streitpatent in Anspruch genommenen Klägerin ein eigenes
Rechtsschutzbedürfnis an der Nichtigerklärung zur Seite steht (st. Rspr., vgl.
nur BGH, Urt. v. 12.12.2006 - X ZR 131/02, GRUR 2007, 309 - Schussfäden-
transport; v. 24.4.2007 - X ZR 201/02, GRUR 2008, 90 - Verpackungsma-
schine; v. 16.10.2007 - X ZR 226/02, GRUR 2008, 60 - Sammelhefter II).
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II. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Betrieb einer Sicherheits-
einrichtung für Fahrzeuginsassen und eine Vorrichtung zur Durchführung des
Verfahrens.
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1. Nach der Beschreibung des Streitpatents ist bei bekannten Sicher-
heitseinrichtungen ein (Hilfs-)Speicherelement für elektrische Energie vorgese-
hen, damit die Sicherheitseinrichtung auch noch dann betätigt werden kann,
wenn beispielsweise durch einen Fahrzeugcrash die Verbindung zur Haupt-
energiequelle des Fahrzeugs unterbrochen ist. Die Auslösung der Sicherheits-
einrichtung erfolgt vielfach durch elektrisch zu betätigende Auslösemittel wie
Zündpillen, die bei Stromdurchfluss erhitzt werden und dadurch eine pyrotech-
nische Reaktion in Gang setzen, aber nach der Zündung zu unerwünschten
Nebenschlüssen mit nicht vorhersehbaren Widerstandswerten neigen, die die
begrenzte Energiereserve des Speicherelements beanspruchen, so dass diese
nicht mehr dafür ausreicht, weitere Auslösemittel zu betätigen.
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2. Durch das Streitpatent soll bewirkt werden, dass sämtliche Auslö-
semittel sicher ausgelöst werden.
3. Hierzu soll durch Patentanspruch 1 des Streitpatents ein Verfahren
zum Betrieb einer Sicherheitseinrichtung für Fahrzeuginsassen zur Verfügung
gestellt werden, bei dem
(1) ein Speicherelement für elektrische Energie vorhanden ist,
(2) mehrere Auslösemittel für Rückhaltevorrichtungen mit dem
Speicherelement verbindbar sind,
(3) nach Betätigung eines (jedes) Auslösemittels die dem Auslö-
semittel zugeführte Energie gemessen und
(4) die Energiezufuhr zu dem zuvor betätigten Auslösemittel nach
Erreichen eines festgelegten (festlegbaren) Energiegrenzwerts
unterbrochen wird.
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4. Das dem Patent zugrunde liegende System besteht aus einer elekt-
romechanischen Vorrichtung mit einer Energiequelle (Merkmal 1) und einem
System zur Übertragung elektrischer Energie (wie sich aus Merkmal 2 ergibt),
wobei die Energieübertragung ein- oder ausgeschaltet (gesteuert) werden kann
(Merkmale 3 und 4). Als Speicherelement kann dabei insbesondere ein Kon-
densator verwendet werden. Zu der Frage, wieviel Energie dem Auslösemittel
zugemessen werden muss, trifft Patentanspruch 1 keine Aussage. Vielmehr
wird erfindungsgemäß bei der Einrichtung des Systems ein Grenzwert festge-
legt, nach dessen Erreichung die Energiezufuhr zum Auslösemittel abgeschal-
tet wird. Diesen Grenzwert wird der Fachmann, ein an einer Hochschule oder
Fachhochschule ausgebildeter Diplomingenieur der Elektrotechnik mit mehrjäh-
riger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Insassensicher-
heitssystemen, zweckmäßigerweise so wählen, dass er etwas über der Ener-
giemenge liegt, die für die zuverlässige Betätigung des Auslösemittels benötigt
wird.
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III. Die Berufung führt unter Abänderung des angefochtenen Urteils zur
Abweisung der Nichtigkeitsklage.
1. Die bereits im Einspruchsverfahren gegen das Streitpatent berück-
sichtigte, im Jahr 1975 veröffentlichte deutsche Offenlegungsschrift 25 16 354
(D16) beschreibt ein Sicherheitssystem für Fahrzeuginsassen, bei dem verzö-
gerungsempfindliche Einrichtungen beim Überschreiten eines vorgegebenen
Verzögerungswerts einen Zündstromkreis für Elektrosprengsätze schließen.
Nach der Beschreibung (S. 3 dritter Abs.) hat sich gezeigt, dass bei der Explo-
sion solcher Sprengsätze die zugehörigen elektrischen Verbindungen kurzge-
schlossen werden können, was infolge einer schnellen Entladung die in der
Offenlegungsschrift vorgesehene Hilfsstromquelle unwirksam macht. Auch
können das Zünden und der Kurzschluss eines Sprengsatzes ein nachfolgen-
des Zünden der übrigen Sprengsätze verhindern, wodurch der gewünschte
Schutz für andere Fahrgäste u.U. nicht mehr gegeben ist (S. 3 vierter Abs.). Es
wird daher vorgeschlagen, dass die verzögerungsempfindlichen Einrichtungen
in Reihe mit den ihnen jeweils zugeordneten Elektrosprengsätzen geschaltet
und an den Ausgang einer Stromversorgung angeschlossen sind, die aus der
Fahrzeugbatterie und einer weiteren Hilfsstromquelle besteht, und dass in den
Stromkreis jedes Elektrosprengsatzes eine Sicherung eingeschaltet wird, deren
Ansprechcharakteristik so gewählt ist, dass sie den zugehörigen Stromkreis im
Kurzschlussfall oder in einem kurzschlussähnlichen Fall von der Stromversor-
gung trennt. Nach einem Ausführungsbeispiel schließt die Stromversorgung
eine Hilfsstromquelle ein, die einen Kondensator aufweisen kann (S. 5 zweiter
Abs.). Die Zündleitung verläuft über eine verzögerungsempfindliche Einrichtung
zur Ausgangsleitung der Stromversorgung, eine weitere Zündleitung über eine
in Reihe geschaltete Sicherung und eine weitere verzögerungsempfindliche
Einrichtung ebenfalls zur Ausgangsleitung der Stromversorgung. Jede der ver-
zögerungsempfindlichen Einrichtungen enthält einen im Normalzustand offenen
Schalter, der bei einem vorgegebenen Verzögerungswert anspricht und ge-
schlossen wird (S. 7). Die Sicherung enthält eine Sicherungspatrone und ist so
dimensioniert, dass sie zunächst nicht anspricht, damit nach Betätigung der
(zweiten) verzögerungsempfindlichen Einrichtung einer oder mehrere der
Sprengsätze zwecks Zündung mit einem genügend großen Strom versorgt
wird. Sie spricht aber an und unterbricht den Stromkreis, wenn die Amplitude
des Zündstroms bedeutend höher wird (S. 8). Die Leistungsfähigkeit der Hilfs-
stromquelle ist nicht viel größer als erforderlich. Um zu verhindern, dass diese
so schnell entladen wird, dass eine Zündung nicht mehr möglich ist, soll die
Charakteristik der Sicherung, hier einer Schmelzsicherung, so gewählt werden,
dass der Kurzschlussstromkreis von der Ausgangsleitung abgetrennt wird, so
dass selbst bei unterbrochener Verbindung zwischen Hilfsstromquelle und Au-
tobatterie die Hilfsstromquelle noch zur Zündung der Sprengsätze ausreicht
(S. 9).
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2. Die Patentabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts hat im
Einspruchsverfahren diese Entgegenhaltung nicht als der Patentfähigkeit ent-
gegenstehend angesehen, weil die Aufgabe, die nachteiligen Folgen von Ne-
benschlüssen zu vermeiden, nicht erfüllt werde. Wenn in dem betätigten Auslö-
semittel keine kurzschlussartige Verbindung, sondern über einen Nebenschluss
eine nur geringe Leitfähigkeit vorhanden sei, bleibe die Sicherung zumindest
über eine längere Zeitspanne leitend, so dass über den Nebenschluss ein un-
erwünschter Energieabfluss aus dem Speicherelement erfolgen könne. Dage-
gen werde im Streitpatent nicht die Leitfähigkeit der betätigten Auslösemittel
oder eine über dem normalen Auslöseniveau liegende Stromstärke, sondern
die den Auslösemitteln zugeführte oder die noch im Speicher vorhandene E-
nergiemenge herangezogen, wobei das Messen jeweils nach dem Betätigen
eines Auslösemittels erfolge, und bei Überschreiten eines Energiegrenzwerts
die Energiezufuhr zu dem zuvor betätigten Auslösemittel unterbrochen werde.
Dadurch könnten auch Energieverluste erfasst werden, auf die eine Sicherung
nicht reagiere. Wegen dieser unterschiedlichen Wirkung handle es sich beim
Streitpatent nicht um eine zu der bekannten äquivalente Lösung, vielmehr sei
ein zu einer anderen Wirkung führender und damit nicht nahegelegter Weg be-
schritten worden.
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3. Das Patentgericht hat seine abweichende Beurteilung wie folgt be-
gründet: Die bekannten Werte für die Schmelzzeit und den Schmelzstrom der
in der deutschen Offenlegungsschrift verwendeten Sicherung ließen - allerdings
mit einer gewissen Unsicherheit - Rückschlüsse auf die dem Auslösemittel bis
zum Schmelzen der Sicherung zugeführte Energie zu. Da sich der elektrische
Widerstandswert eines Nebenschlusses in weiten Grenzen zufällig ergebe und
vorher nicht bekannt sei, sei offensichtlich eine optimale, den jeweiligen Wert
des Nebenschlusses berücksichtigende Dimensionierung der Schmelzsiche-
rungen nicht möglich. Zudem seien die Schmelzsicherungen nicht in der Lage,
Kriechströme zu erfassen, da diese den Schmelzdraht nicht in ausreichendem
Maß erwärmten. Dies führe dazu, dass unter ungünstigen Umständen der be-
grenzte Energievorrat des Speicherelements durch Kriechströme und nicht op-
timale Dimensionierung der Sicherung so stark beansprucht werde, dass eine
Betätigung von weiteren Auslösemitteln nicht mehr möglich sei. Bei der Ent-
wicklung von Sicherheitseinrichtungen für Kraftfahrzeuge sei deren zuverlässi-
ge Funktion jedoch von größter Bedeutung. Es sei daher zwingend erforderlich,
dass der Energievorrat des Speicherelements für alle Auslösemittel ausreiche.
Deshalb habe der Fachmann Veranlassung, die dem Auslösemittel zugeführte
Energie genauer als nur durch den Auslösezeitpunkt einer Schmelzsicherung
zu erfassen. Zu seinem Fachwissen gehöre es, dass eine Messung der zuge-
führten Energie zu vergleichsweise genaueren Ergebnissen führe. Daher liege
es für ihn nahe, nach Betätigung jedes Auslösemittels die dem Auslösemittel
zugeführte Energie zu messen und nach Erreichen eines festlegbaren Energie-
grenzwerts die Energiezufuhr zu dem zuvor betätigten Auslösemittel zu unter-
brechen. Als einfachste und kostengünstigste Lösung biete es sich an, das
Schaltelement, das zur Betätigung des Auslösemittels geschlossen wurde,
wieder zu öffnen.
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4. Der Beurteilung durch das Patentgericht vermag der Senat nicht bei-
zutreten; er kann deshalb nicht zu der Wertung gelangen, dass das Streitpatent
nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe (§ 4 PatG).
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Zwar mag es zutreffen, dass die Werte für die Schmelzzeit und den
Schmelzstrom der in der deutschen Offenlegungsschrift verwendeten Siche-
rung Rückschlüsse auf die dem Auslösemittel bis zum Schmelzen der Siche-
rung zugeführte Energie zulassen. Bei der hierauf gestützten Annahme, der
Fachmann habe Veranlassung, die dem Auslösemittel zugeführte Energie ge-
nauer als nur durch den Auslösezeitpunkt einer Schmelzsicherung zu erfassen,
bleibt jedoch unberücksichtigt, dass die bekannte Sicherung nicht auf der Er-
fassung der dem Auslösemittel zugeführten Energie beruht, sondern auf dem
Gedanken, den Stromkreis zu unterbrechen, wenn die Amplitude des Zünd-
stroms bedeutend höher ist (9-10 A bei einer Dauer von 4-5 msec) als bei der
Zündung eines Sprengsatzes (ca. 0,5 A bei einer Dauer von 1-2 msec). Da de-
ren eigene Charakteristik über das Ansprechen der Schmelzsicherung ent-
scheidet, besteht kein Anlass, die dem Auslösemittel zugeführte Energie zu
erfassen; sie ist vielmehr nur insofern von Bedeutung, als die Sicherung nicht
durchbrennen soll, wenn der Verzögerungsschalter (62) schließt und die
Sprengsätze zünden (Beschr. S. 8, Abs. 2), und sie folglich entsprechend aus-
gelegt werden muss. Die bekannte Sicherung, bei der es sich allerdings nicht
um eine Schmelzsicherung handeln muss, spricht gerade nicht an, wenn dem
Auslösemittel die ihm zugemessene Energie zugeführt und mithin aus der Hilfs-
stromquelle abgeführt worden ist. Das Streitpatent nutzt demgegenüber diese
zugemessene (Sp. 2 Z. 31 - 34) Energie zuzüglich eines Sicherheitszuschlags,
um die Energiezufuhr zu unterbrechen, kann auf diese Weise verhindern, dass
die Energiereserve der Hilfsstromquelle in kritischer Weise verringert wird, und
benötigt deshalb keine Sicherung.
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Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, was den Fachmann zu einem
derartigen Perspektivwechsel veranlassen konnte. Allein, dass es der Fachwelt
bekannt war, dass die von der Hilfsenergiequelle zur Verfügung gestellte Ener-
giemenge schon aus Gründen der möglichen Baugröße begrenzt ist, aber
gleichwohl bei Unterbrechung der Energiezufuhr aus der Hauptenergiequelle
(d.h. der Fahrzeugbatterie) mehrere elektromechanische Einrichtungen von der
in der Hilfsenergiequelle (d.h. einem Kondensator) gespeicherten Energie ver-
sorgt werden sollen, dass weiter die für alle Auslöseeinrichtungen benötigte
Energie zur Verfügung stehen muss und dass schließlich Situationen auftreten
können, in denen die Zündpille nach ihrer Auslösung weiter leitfähig bleibt (vgl.
die Hinweise hierauf in der deutschen Offenlegungsschrift 25 16 354 - D16
- Beschr. S. 3), sowie die Erkenntnis, dass der Widerstand der gezündeten
Zündpille, die nicht vollständig durchgebrochen ist, in weiten Grenzen variieren
kann (vgl. das schriftliche Gerichtsgutachten), reichen nicht dafür aus, die Wer-
tung zu begründen, dass die im Streitpatent vorgeschlagene und unter Schutz
gestellte Lösung für den Fachmann naheliegend war. Zwar hat der gerichtliche
Sachverständige es für praktisch zwingend gehalten, dass ein Fachmann, der
eine Auslöseschaltung wie diejenige nach der deutschen Offenlegungsschrift
unter dem Blickwinkel der möglichst effektiven Verwendung einer begrenzten
Energiereserve analysierte, eine Verbesserung oder Verfeinerung der verwen-
deten Sicherungen nicht als weiterführend erkannte und sich statt dessen einer
Messung des Energieverbrauchs zuwandte. Konkrete Vorbilder für diesen
Wechsel des Blickwinkels hat der Sachverständige jedoch nicht angeben kön-
nen; sie werden auch im Vortrag der Klägerin nicht aufgezeigt. Es bleibt daher
ein aus der Sachlogik des technischen Problems begründetes Postulat, dass
der Fachmann den Weg der Erfindung als den als sachgerecht erkennbaren
hätte gehen müssen. Die Erfahrung lehrt jedoch, dass die technische Entwick-
lung nicht notwendigerweise diejenigen Wege geht, die sich bei nachträglicher
Analyse der Ausgangsposition als sachlich plausibel oder gar mehr oder weni-
ger zwangsläufig darstellen. Um das Begehen eines von den bisher beschritte-
nen Wegen abweichenden Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem
Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es daher - abgesehen von denjeni-
gen Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist - in
der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hin-
ausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür,
die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen.
Dafür hat die Erörterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen jedoch nichts
ergeben.
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Das Naheliegen kann auch nicht damit begründet werden, dass sich die
Fachwelt in einer "Einbahnstraßensituation" befunden habe, die keine anderen
Möglichkeiten als die des Streitpatents zugelassen habe (vgl. nur EPA, Techni-
sche Beschwerdekammer, T 2/83 ABl. EPA 1984, 265 = GRUR Int. 1984, 527
- Simethicon-Tablette, Entscheidungsgründe unter 6; EPA, Technische Be-
schwerdekammer, T 192/82 ABl. EPA 1984, 415, 425 - Formmassen, Ent-
scheidungsgründe unter 16; BGH, Urt. v. 8.7.2008 - X ZR 189/03, GRUR 2008,
885 - Schalungsteil, Tz. 29). Eine solche "Einbahnstraßensituation" war hier
nämlich nicht gegeben. Dem Fachmann standen auch andere Möglichkeiten
zur Verfügung, die Unzulänglichkeiten, die sich aus der Lösung in der deut-
schen Offenlegungsschrift 25 16 354 ergaben, zu beherrschen. Hierzu ist in
erster Linie auf den Aufsatz "The Daimler-Benz Development of a Final Produc- tion Air Bag", von Hans-Jürgen Scholz, VIIIth International Technical Conferen-
ce on Experimental Safety Vehicles, Wolfsburg, 1980 (D6) zu verweisen, der in
seiner Abbildung (Illustration) 3 eine Lösung vorsieht, bei der die Energiezufuhr
zu der Auslöseeinrichtung über Schalter nur für eine begrenzte Zeit ermöglicht
wird, weiter auf die in der prioritätsälteren, allerdings nachveröffentlichten euro-
päischen Patentanmeldung 284 728 (D19) vorgeschlagene Schaltungsanord-
nung, die zeigt, dass auch über komplexere schaltungstechnische Anordnun-
gen, hier eine Sperre (vgl. Beschr. Sp. 2 Z. 3), ein schädlicher Energieabfluss
vermieden werden kann. Auch wenn die letztgenannte Lösung zum Anmelde-
zeitpunkt des Streitpatents nicht ohne erfinderischen Aufwand zu erreichen
gewesen sein mag, was - ohne dass dies hier entschieden werden muss - al-
lenfalls der Anwendung der "Einbahnstraßensituation"-Praxis entgegenstehen
könnte, steht dennoch jedenfalls die bekannte Lösung von Scholz (D6) der Be-
jahung einer "Einbahnstraßensituation" entgegen.
5. Die übrigen Entgegenhaltungen kommen dem Streitpatent jedenfalls
nicht näher; sie haben im Berufungsverfahren keine Rolle mehr gespielt.
6. Patentanspruch 3 hat in der Sache nichts anderes als die Formulie-
rung der in Patentanspruch 1 als Verfahrensanspruch niedergelegten Lehre in
Form eines Sachanspruchs zum Gegenstand. Denn mit der Zweckangabe
"Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens zu einem der Ansprüche 1 und
2" erfordert Patentanspruch 3 eine Vorrichtung, die so ausgestaltet ist, dass mit
ihr die dem Auslösemittel zugeführte Energie gemessen werden kann (vgl.
BGH, Urt. v. 7.6.2006 - X ZR 105/04, GRUR 2006, 923 - Luftabscheider für
Milchsammelanlage, m.w.N.). Die Gesichtspunkte, die der Beurteilung der
Schutzfähigkeit von Patentanspruch 1 zugrunde liegen, gelten daher zu Pa-
tentanspruch 3 gleichermaßen.
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7. Mit den Patentansprüchen 1 und 3 haben auch die auf diese rückbe-
zogenen Patentansprüche 2, 4 und 5 Bestand.
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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m.
Meier-Beck
Keukenschrijver
Mühlens
Lemke
Asendorf
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 13.04.2005 - 4 Ni 39/04 -