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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.05.2000 – C-312/98

Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:2000:285

Schlussanträge des Generalanwalts

Francis G. Jacobs

vom 25. Mai 2000

1 Diese Rechtssache betrifft die Schnittstelle zwischen dem Gemeinschaftsrecht zum Schutz geografischer Ursprungsangaben und über den freien Warenverkehr einerseits und nationalem Recht zum Schutz geografischer Herkunftsangaben sowie gegen den unlauteren Wettbewerb einschließlich des Verbraucherschutzes andererseits. Der deutsche Bundesgerichtshof möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel der Anwendung einer nationalen Regelung entgegensteht, die die irreführende Verwendung einer einfachen geografischen Herkunftsbezeichnung verbietet.

2 Vorab möchte ich anmerken, dass die Terminologie in diesem Bereich selbst die Gefahr birgt, eine ergiebige Quelle für Verwechslungen zu sein. Ich werde den Begriff geografische Herkunftsangabe einfach im Sinne eines Ortsnamens zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwenden, bei dem kein Zusammenhang zwischen seinen Eigenschaften und seiner geografischen Herkunft besteht und die Verwendung des Namens die Verbraucher zu der Annahme verleiten kann, aber nicht muss, dass das Erzeugnis aus diesem Ort stammt. Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht hervor, dass dies zudem der Sinn ist, in dem das vorlegende Gericht den Begriff einfache geografische Herkunftsangabe verwendet. Dagegen werde ich die Begriffe geografische Angabe und Ursprungsbezeichnung nur in dem Sinne verwenden, wie sie in der Verordnung Nr. 2081/92 definiert sind, nämlich (kurz gesagt), wo ein Zusammenhang zwischen den Eigenschaften des Erzeugnisses und seiner geografischen Herkunft besteht.

Sachverhalt und Ausgangsverfahren

3 Die Beklagte, die eine Brauerei in Warstein betreibt, ist Inhaberin des deutschen Warenzeichens Nr. 1166399 Warsteiner für Bier nach Pilsener Brauart, das am 24. Oktober 1990 eingetragen wurde. Im Herbst 1990 erwarb sie die 40 km von Warstein entfernt gelegene Paderborner Brauerei.

4 Gegenstand des Rechtsstreits ist der Wortlaut, der von der Beklagten auf den Etiketten der Flaschen für das bis Ende 1991 in der Paderborner Brauerei gebraute Bier der Sorten Light und Fresh verwendet wurde. Das Etikett auf der Vorderseite der Flaschen beschreibt das Bier als Warsteiner Premium Light bzw. als Warsteiner Marke Premium Fresh. Das rückseitige Etikett wiederholt jeweils den Namen, erteilt gewisse Werbeinformationen über das Bier und schließt mit der Aussage:

Speziell gebraut nach dem deutschen Reinheitsgebot und abgefüllt in unserer neuen PADERBORNER BRAUEREI

5 An dieser Stelle möchte ich anmerken, dass Übereinstimmung darin besteht, dass Warsteiner, die adjektivische Form zu Warstein als Ortsname, eine geografische Herkunftsangabe ist und dass in Warstein gebrautes Bier keine besonderen Merkmale aufweist, die dieser Örtlichkeit zuzuschreiben wären: Der Ruf von Bier der Marke Warsteiner ist auf die Qualität des Bieres und die Werbung für die Marke zurückzuführen.

6 Der Kläger, ein Verein mit dem satzungsmäßigen Zweck, unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen, ist der Ansicht, die Gestaltung der Etiketten sei irreführend und die geografische Herkunftsangabe Warsteiner dürfe deshalb nicht für das in Paderborn gebraute Bier verwendet werden. Die Beklagte hält dem entgegen, dass der Verkehr in Warsteiner keinen Hinweis auf eine geografische Herkunft sehe. Der Ort Warstein sei dem Verkehr unbekannt; selbst wenn Teile des Verkehrs die Bezeichnung Warsteiner mit einer geografischen Herkunft verbinden sollten, hänge die Wertschätzung des Bieres nicht von den örtlichen Gegebenheiten ab. Auch andere Biere mit geografischer Herkunftsangabe stammten nicht (ausschließlich) aus dem so bezeichneten Ort.

7 Das Landgericht Mannheim gab nach Einholung einer Verbraucherumfrage dem Unterlassungsantrag im Wesentlichen statt und verbot der Beklagten mit Urteil vom 10. Juni 1994, die in Paderborner Braustätten hergestellten Biere Warsteiner Premium Light und Warsteiner Premium Fresh mit den oben wiedergegebenen Etiketten anzubieten, zu verbreiten und/oder in den Verkehr zu bringen. Es stützte seine Entscheidung auf § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

8 Das Oberlandesgericht Karlsruhe hob in der Berufung nach einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme zu der Verbraucherumfrage das Urteil des Landgerichts auf und wies die Klage ab. Nach seiner Ansicht ergab sich aus der Umfrage, dass die Bezeichnung nicht einen erheblichen Teil der befragten Verkehrskreise in einer für das Konsumverhalten maßgeblichen Weise irregeführt habe. Letztendlich hätten nur 8 % der befragten Verbraucher, die Bier, sei es auch nur gelegentlich oder selten, tränken, von einem Ort Warstein gewusst und diesem auf Nachfrage auch Bedeutung beigemessen.

9 Der Kläger legte Revision beim Bundesgerichtshof ein. Nach dessen Ansicht hängt die Entscheidung über die Revision davon ab, ob die Verordnung Nr. 2081/92 dem nationalen Schutz einfacher geografischer Herkunftsangaben entgegensteht: Bleibe das nationale Recht von der Verordnung unberührt, sei der Revision des Klägers aus den unten dargelegten Gründen stattzugeben. Demzufolge hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof mit Beschluss vom 2. Juli 1998 folgende Frage vorgelegt:

Steht die Regelung der Verordnung Nr. 2081/92 vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, die die irreführende Verwendung einer einfachen geografischen Herkunftsbezeichnung verbietet, d. h. einer Angabe, bei der kein Zusammenhang zwischen den Eigenschaften des Produkts und seiner geografischen Herkunft besteht?

10 Schriftliche Erklärungen haben eingereicht die Parteien, die österreichische, die französische, die deutsche, die griechische und die italienische Regierung sowie die Kommission. Die Parteien, die deutsche, die griechische und die italienische Regierung sowie die Kommission waren in der mündlichen Verhandlung vertreten.

Das maßgebliche nationale Recht und seine Auslegung durch das vorlegende Gericht

11 In § 3 UWG heißt es:

Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über... den Ursprung ... einzelner Waren ... irreführende Angaben macht, kann auf Unterlassung der Angaben in Anspruch genommen werden.

12 Obwohl die Klage in erster Instanz ursprünglich auf der Grundlage dieser Bestimmung erhoben und entschieden wurde, stellt der Bundesgerichtshof im Vorlagebeschluss fest, dass für die Rechtssache vorrangig das am 1. Januar 1995 in Kraft getretene Markengesetz (MarkenG) entscheidungserheblich sei, wovon auch in allen Erklärungen ausgegangen wird.

13 Teil 6 des Markengesetzes umfasst drei Abschnitte. Der erste (§§ 126 bis 129) betrifft den Schutz geografischer Herkunftsangaben, der zweite (§§ 130 bis 136) den Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92. Der dritte Abschnitt enthält Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen.

14 § 126 — Als geografische Herkunftsangaben geschützte Namen, Angaben oder Zeichen — Absatz 1 MarkenG lautet:

Geografische Herkunftsangaben im Sinne dieses Gesetzes sind die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geografischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden.

15 § 127 MarkenG — Schutzinhalt — bestimmt soweit hier maßgeblich:

(1) Geografische Herkunftsangaben dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geografische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft besteht.

(2) Haben die durch eine geografische Herkunftsangabe gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besondere Eigenschaften oder eine besondere Qualität, so darf die geografische Herkunftsangabe im geschäftlichen Verkehr für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen dieser Herkunft nur benutzt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen diese Eigenschaften oder diese Qualität aufweisen.

(3) Genießt eine geografische Herkunftsangabe einen besonderen Ruf, so darf sie im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft auch dann nicht benutzt werden, wenn eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft nicht besteht, sofern die Benutzung für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft geeignet ist, den Ruf der geografischen Herkunftsangabe oder ihre Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen.

Wer im geschäftlichen Verkehr Namen, Angaben oder Zeichen entgegen § 127 benutzt, kann von den nach § 13 Absatz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

17 Laut Vorlagebeschluss verweist § 13 Absatz 2 UWG auf Wettbewerber, Wirtschaftsverbände, Verbrauchervereine und Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern.

18 Der Bundesgerichtshof stellt im Vorlagebeschluss heraus, dass der Schutz geografischer Herkunftsangaben in den §§ 126 bis 128 MarkenG als lex specialis eines seiner Natur nach wettbewerbsrechtlichen Schutzes anzusehen sei. § 3 UWG könne nur noch für Sachverhalte herangezogen werden, die nicht unter die §§ 126 ff. MarkenG fielen. Geografische Herkunftsangaben seien jedoch mangels einer Zuordnung der Kennzeichnung zu einem bestimmten (ausschließlichen) Rechtsträger keine weitere Art geistigen Eigentums. Ein Individualschutz ergebe sich nach wie vor nur reflexartig aus dem seiner Natur nach wettbewerbsrechtlichen Schutz.

19 Da unzutreffende Angaben über die geografische Herkunft von Waren aus Gründen des Schutzes der Mitbewerber untersagt seien, könnten geografische Herkunftsangaben auch dann geschützt sein, wenn die Herkunft der Waren für die Kaufentscheidung des Verbrauchers nicht erheblich sei. Der Schutz einfacher geografischer Herkunftsangaben gemäß § 127 Absatz 1 MarkenG erfordere nur, dass der angegebene Ort nicht aufgrund seiner Eigenart oder wegen der Besonderheit der Ware als Produktionsstätte erkennbar ausscheide er setze nicht voraus, dass der Verbraucher mit der Angabe eine besondere, auf regionale oder örtliche Eigenheiten zurückzuführende Qualität verbinde oder dass die Angabe dem Verkehr als solche bekannt sei. Im vorliegenden Fall komme es deshalb nicht darauf an, ob der Verbraucher bestimmte Qualitätserwartungen mit dem Herkunftsort des Bieres verbinde oder in welchem Maße die Bezeichnung Warsteiner als geografische Angabe für die Kaufentscheidung des Verbrauchers Bedeutung habe. Da die Beklagte hinreichende und zumutbare klarstellende Angaben über den Brauort Paderborn unterlasse, sei ihr die Verwendung der Ortsbezeichnung Warsteiner für die in Paderborn gebrauten Biere untersagt.

20 Die Beklagte könne die Bedeutung von Warsteiner als einer geografischen Angabe entkräften, indem sie auf den Vorderetiketten der Bierflaschen klarstelle, dass das Bier in Paderborn gebraut sei, und zudem gegebenenfalls der Bezeichnung Warsteiner das Wort Marke hinzufüge. Der Kläger trägt vor, ein Teil des Bieres der Sorten Fresh und Light, das von der Beklagten in Paderborn gebraut worden sei, sei mit Etiketten vertrieben worden, die diese beiden Kriterien erfüllt hätten, und der Bundesgerichtshof habe in einem parallel laufenden Verfahren, das der Kläger gegen die Beklagte wegen jener Etikettierung angestrengt habe, zugunsten der Beklagten geurteilt. Allerdings hat es den Anschein, dass nach Ansicht der Parteien durch jenes Urteil das diesem Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegende Verfahren nicht gegenstandslos geworden ist. Laut dem Kläger möchte die Beklagte wieder auf die im vorliegenden Verfahren streitige Gestaltung der Etiketten zurückgreifen, wenn ihr dies rechtlich möglich sei.

Das maßgebliche Gemeinschaftsrecht

Verordnung Nr. 2081/92

21 Die Verordnung Nr. 2081/92 stellt für Bezeichnungen, die die darin niedergelegten Voraussetzungen erfüllen und danach eingetragen sind, ein gemeinschaftsweites Schutzsystem auf.

22 In der siebten, der neunten und der zehnten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2081/92 heißt es:

[Es] gelten derzeit unterschiedliche einzelstaatliche Verfahren zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben. Es ist daher ein gemeinschaftliches Konzept erforderlich. Gemeinschaftliche Rahmenvorschriften über den Schutz geografischer Angaben und von Ursprungsbezeichnungen wären diesen förderlich, da sie über ein einheitlicheres Vorgehen gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Hersteller derart gekennzeichneter Erzeugnisse sicherstellen und dazu führen, dass solche Erzeugnisse beim Verbraucher mehr Vertrauen genießen.

Der Geltungsbereich dieser Verordnung ist begrenzt auf Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, bei denen ein Zusammenhang zwischen den Eigenschaften der Produkte und ihrer geografischen Herkunft besteht. Dieser Geltungsbereich kann jedoch erforderlichenfalls auf andere Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel ausgedehnt werden.

Aufgrund der bestehenden Gepflogenheiten empfiehlt es sich, zwei verschiedene Kategorien von geografischen Angaben festzulegen, und zwar die geschützten geografischen Angaben und die geschützten Ursprungsbezeichnungen.

23 In Artikel 1 Absatz 1 heißt es:

Diese Verordnung regelt den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und der geografischen Angaben der in Anhang II des Vertrages genannten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Agrarerzeugnisse und der in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Lebensmittel sowie der in Anhang II der vorliegenden Verordnung genannten Agrarerzeugnisse.

Zu den in Anhang I genannten Lebensmitteln gehört Bier.

24 Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung werden Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln nach Maßgabe der Verordnung auf Gemeinschaftsebene geschützt.

25 Die allgemeine Definition von Ursprungsbezeichnung und geografische Angabe im Sinne der Verordnung findet sich in Artikel 2 Absatz 2:

a) Ursprungsbezeichnung[:] der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient,

das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt

und

das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt und das in dem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und hergestellt wurde;

b) geografische Angabe[:] der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient,

das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt

und

bei dem sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft aus diesem geografischen Ursprung ergibt und das in dem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt und/oder verarbeitet und/oder hergestellt wurde.

26 Die Mitgliedstaaten hatten nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung [i]nnerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung ... der Kommission mit[zuteilen], welche ihrer gesetzlich geschützten oder, falls in einem Mitgliedstaat ein Schutzsystem nicht besteht, durch Benutzung üblich gewordenen Bezeichnungen sie nach Maßgabe dieser Verordnung eintragen lassen wollen. Außerdem bestimmt Artikel 17 Absatz 3: Die Mitgliedstaaten können den einzelstaatlichen Schutz der gemäß Absatz 1 mitgeteilten Bezeichnungen bis zu dem Zeitpunkt beibehalten, zu dem über die Eintragung entschieden worden ist. Spätere Eintragungen sind zulässig, und der Strom der Anträge auf Eintragung nach Maßgabe der Verordnung reißt in der Tat nicht ab. Das Eintragungsverfahren ist in den Artikeln 4 bis 7 geregelt: Kurz gesagt können eine Vereinigung oder unter bestimmten Bedingungen eine natürliche oder juristische Person die Eintragung für Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel beantragen, die sie im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a oder b erzeugen oder gewinnen. Die Kommission prüft, ob der Antrag sämtliche vorgeschriebenen Angaben enthält, und veröffentlicht, wenn dem so ist, die Einzelheiten im Amtsblatt. Sofern nicht innerhalb von sechs Monaten ab der Veröffentlichung Einspruch eingelegt wird, wird die Bezeichnung eingetragen.

Die Etikettierungs- und Werbungsrichtlinien

27 Der Kläger, die Beklagte, die deutsche Regierung und die Kommission beziehen sich in ihren Erklärungen verschiedentlich auf die Richtlinie 79/112 über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür und auf die Richtlinie 84/450 über irreführende Werbung.

28 Die Richtlinie 79/112 setzt für alle Lebensmittel, die in den Handel gebracht werden und für den Endverbraucher bestimmt sind, allgemeine, horizontale Gemeinschaftsregeln für die Etikettierung fest. Grundgedanke ist dabei das Erfordernis, den Verbraucher zu unterrichten und zu schützen. Zudem sollen die Regeln das Verbot enthalten, den Käufer zu täuschen. Unter Etikettierung fallen nach der Definition alle Angaben, Kennzeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, die sich auf ein Lebensmittel beziehen und auf jeglicher Art von Etikett angebracht sind. Die Etikettierung darf nicht geeignet sein, den Käufer irrezuführen, und zwar insbesondere nicht über die Eigenschaften des Lebensmittels, einschließlich seines Ursprungs oder seiner Herkunft.

29 Die Richtlinie 84/450 soll den Verbraucherschutz verbessern und Verfälschungen des Wettbewerbs sowie Behinderungen des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs, die sich aus den Unterschieden zwischen den Vorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung ergeben, abstellen. Dies soll erreicht werden durch die Aufstellung von objektiven Mindestkriterien für die Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, und von Mindestanforderungen an die Schutzmöglichkeiten gegen solche Werbung. Werbung ist nach der weiten Definition in Artikel 2 Absatz 1 jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Irreführende Werbung ist in Artikel 2 Absatz 2 definiert als jede Werbung, die in irgendeiner Weise die Personen, an die sie sich richtet oder die von ihr erreicht werden, täuscht oder zu täuschen geeignet ist und die infolge der ihr innewohnenden Täuschung ihr wirtschaftliches Verhalten beeinflussen kann oder aus diesen Gründen einen Mitbewerber schädigt oder zu schädigen geeignet ist. Artikel 3 stellt klar, dass bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, alle darin enthaltenen Angaben über die geografische oder kommerzielle Herkunft von Waren zu berücksichtigen sind. Nach Artikel 7 können die Mitgliedstaaten Bestimmungen aufrechterhalten oder erlassen, die einen weiterreichenden Schutz u. a. der Verbraucher vorsehen.

Erörterung

30 Die vorliegende Rechtssache wirft mehrere Fragen auf. In erster Linie ist zu erörtern, ob neben der Verordnung Nr. 2081/92 nationale Rechtsvorschriften über einfache Herkunftsangaben Bestand haben können: Dahin geht jedenfalls die vom Bundesgerichtshof vorgelegte Frage. Bejahendenfalls stellt sich die weitere Frage, ob die entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften mit anderen Vorgaben des Gemeinschaftsrechts vereinbar sind, insbesondere mit den Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr. Diese Frage ist von der Beklagten sowie der französischen, der deutschen und der italienischen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen aufgeworfen worden. Da sich die schriftlichen Erklärungen jedoch im Wesentlichen mit dem Geltungsbereich der Verordnung Nn 2081/92 als dem Gegenstand der einzigen vorgelegten Frage befassten, hat der Gerichtshof darum gebeten, in der mündlichen Verhandlung auch zu den Beziehungen zwischen dem nationalen Schutz einfacher geografischer Herkunftsangaben und den Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr sowie in diesem Zusammenhang zur Vereinbarkeit der Auslegung von § 127 Absatz 1 MarkenG, wie sie der Bundesgerichtshof befürwortet, mit den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf den Verbraucherschutz, Stellung zu nehmen. Ich werde zuerst auf die Vorlagefrage eingehen, nämlich ob neben der Verordnung Nr. 2081/92 nationale Rechtsvorschriften über einfache Herkunftsangaben Bestand haben können.

Der Geltungsbereich der Verordnung Nr. 2081/92

31 Der Kläger, die französische, die deutsche und die italienische Regierung sowie die Kommission schließen sich sämtlich der im Vorlagebeschluss wiedergegebenen Auffassung des Bundesgerichtshofes an: Die Verordnung Nr. 2081/92 gelte ausschließlich für die in ihrem Artikel 2 definierten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben — also Bezeichnungen für Produkte, bei denen ein Zusammenhang zwischen ihrem geografischen Ursprung und ihrer besonderen Qualität bestehe — und stehe nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz anderer Arten von geografischen Angaben nicht entgegen.

32 Die deutsche Regierung fügt hinzu, die Richtlinie 79/112 über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür und die Richtlinie 84/450 über irreführende Werbung verpflichteten die Mitgliedstaaten, alle irreführenden Angaben, einschließlich solcher über die geografische Herkunft, zu unterbinden. Es liefe diesen Richtlinien zuwider, wenn die Mitgliedstaaten aufgrund der Verordnung im Bereich der geografischen Herkunftsangaben keine Befugnisse mehr hätten. Wäre die Verordnung abschließend, so wäre überdies die irreführende Verwendung solcher Herkunftsangaben sowohl auf nationaler als auch auf Gemeinschaftsebene der Kontrolle entzogen.

33 Die österreichische Regierung stimmt damit überein, dass die Verordnung nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz geografischer Herkunftsangaben nicht entgegenstehe, kommt jedoch auf anderem Wege zu diesem Schluss. Die Verordnung bezwecke u. a. insbesondere eine Einkommenssteigerung in landwirtschaftlichen Regionen. Es widerspräche dieser Zielsetzung, wenn einfache geografische Herkunftsangaben, die nicht in den Schutzbereich der Verordnung fielen, auch jeglichen nationalen Schutz verlören, da die Lebensbedingungen der betroffenen Erzeuger empfindlich beeinträchtigt würden. Die österreichische wie die deutsche Regierung verweisen außerdem auf Artikel 22 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS), das die Vertragsstaaten — einschließlich der Gemeinschaft selbst sowie der Mitgliedstaaten als Mitglieder der WTO — zum Schutz geografischer Angaben verpflichte.

34 Dagegen bringen die Beklagte und die griechische Regierung vor, die Verordnung habe den Schutz aller Arten von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen abschließend geregelt und stehe so nationalen Rechtsvorschriften in diesem Bereich entgegen (obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung bei ihrer Stellungnahme zu den vom Gerichtshof aufgeworfenen zusätzlichen Fragen davon ausging, dass nationale Rechtsvorschriften nicht derart ausgeschlossen seien). Die Beklagte fügt hinzu, die Verordnung berühre nicht nationale Regelungen für einen wettbewerbsrechtlichen Schutz des Verbrauchers gegen Irreführung, namentlich nicht jene zur Umsetzung der Richtlinie 79/112 über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür und der Richtlinie 84/450 über irreführende Werbung.

35 Nach meiner Ansicht ist sowohl aus der Zielsetzung als auch aus dem Wortlaut der Verordnung ersichtlich, dass sie nationalen Systemen nicht entgegensteht, die einfache geografische Herkunftsangaben schützen, insbesondere Angaben, bei denen kein Zusammenhang zwischen Herkunft und Qualität oder Ruf besteht.

36 Zunächst ist klar, dass sich die Verordnung selbst nur auf die Agrarerzeugnisse und Lebensmittel erstreckt, deren Eigenschaften im Zusammenhang mit dem Ort stehen, aus dem sie stammen: siehe die neunte Begründungserwägung und die Definitionen von Ursprungsbezeichnung und geografische Angabe in Artikel 2 Absatz 2, auf die die Verordnung nach Artikel 1 Absatz 1 ausdrücklich begrenzt ist. Es besteht Übereinstimmung darin, dass einfache geografische Herkunftsangaben nicht unter diese Definition fallen.

37 Man könnte natürlich argumentieren, dass es angesichts dessen, dass für eine geografische Angabe im Sinne der Verordnung strenge Voraussetzungen erfüllt sein müssen, befremdlich wäre, wenn einfache Angaben ohne jegliche Voraussetzungen geschützt werden könnten. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass im Bereich der echten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (nämlich der, die unter die Definitionen in Artikel 2 Absatz 2 fallen) strenge Voraussetzungen gerechtfertigt sind, um den gemeinschaftsweiten Schutz durch eine Gemeinschaftsregelung zu gewährleisten, dass dies jedoch die Mitgliedstaaten nicht an einem ihrer Ansicht nach angemessenen nationalen Schutz hindern soll (wohlgemerkt unter der Voraussetzung, dass ein solcher Schutz mit anderen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und insbesondere mit denen des EG-Vertrags über den freien Warenverkehr vereinbar ist).

38 Nach Ansicht der Beklagten erstreckt sich der in Artikel 1 umrissene Geltungsbereich der Verordnung, obwohl sie nach Artikel 2 nur die darin definierten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben durch die Eintragung schütze, auf alle Arten geografischer Bezeichnungen und Angaben und steht so — Herkunftsangaben inbegriffen — deren nationalem Schutz entgegen. Diese Auslegung erscheint mir etwas weit hergeholt; sie steht überdies im Widerspruch zu der Aussage in den Begründungserwägungen der Verordnung, dass ihr Geltungsbereich auf Produkte begrenzt sei, bei denen ein Zusammenhang zwischen den Eigenschaften und der geografischen Herkunft bestehe.

39 Wie bereits erwähnt, beziehen sich mehrere Beteiligte zur Stützung ihres Vorbringens auf die Richtlinie 79/112 über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür und auf die Richtlinie 84/450 über irreführende Werbung. Die Richtlinien wurden sowohl von denjenigen angeführt, die die Ansicht vertreten, die Verordnung könne nicht abschließend sein, da sie sonst die Mitgliedstaaten an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Richtlinien hindern würde, über die Herkunft täuschende Etikettierung und Werbung zu verbieten, als auch von der Beklagten, die geltend macht, dass die Verordnung Regelungen wie die Richtlinien, die den Verbraucherschutz bezweckten, unberührt lasse, obwohl sie nationalen Rechtsvorschriften über Herkunftsangaben entgegenstehe.

40 Meiner Ansicht nach helfen die Richtlinien bei der Erörterung, ob die Verordnung abschließend ist, nicht weiter. Sie sind jedoch von gewisser Bedeutung für die Frage, ob die nationalen Rechtsvorschriften unabhängig vom Geltungsbereich der Verordnung rechtmäßig sind. Dementsprechend werde ich in diesem Zusammenhang später auf sie zurückkommen.

41 Es ist sicher nicht klar, ob neben der Verordnung nationale Systeme zum Schutz von Erzeugnissen und Lebensmitteln, die von der Verordnung erfasst werden, nämlich Erzeugnissen und Lebensmitteln, die mit den darin definierten geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gekennzeichnet sind, Bestand haben können. Diese Frage stellt sich allerdings im vorliegenden Fall nicht, in dem es nur um die Rechtmäßigkeit eines nationalen Systems zum Schutz einfacher geografischer Herkunftsangaben geht, die eindeutig nicht unter die Verordnung fallen.

42 Hinsichtlich der vom Bundesgerichtshof vorgelegten Frage komme ich daher zu dem Ergebnis, dass die Verordnung nationalen Rechtsvorschriften wie § 127 Absatz 1 MarkenG, die einfache geografische Herkunftsangaben schützen, nicht entgegensteht. Die Frage der Rechtmäßigkeit solcher Regelungen ist deshalb anhand anderer Grundsätze des Gemeinschaftsrechts zu prüfen.

Die Anwendbarkeit von Artikel 30 EG-Vertrag

43 Die nächste Frage ist, ob eine nationale Rechtsvorschrift wie § 127 Absatz 1 MarkenG unter Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) fällt, der mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verbietet.

44 Angesichts dessen, dass im Zusammenhang mit in Deutschland gebrautem Bier die Durchsetzung deutschen Rechts von einem deutschen Verband gegen ein deutsches Unternehmen begehrt wird, mag es fraglich erscheinen, ob der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt in den Anwendungsbereich dieses Artikels fällt. In der mündlichen Verhandlung äußerte der Vertreter der italienischen Regierung auch tatsächlich diesen Zweifel. Nach Ansicht der Beklagten und implizit auch der französischen und der deutschen Regierung ist Artikel 30 wegen der potenziellen Auswirkungen des nationalen Rechts auf den innergemeinschaftlichen Handel jedoch grundsätzlich anwendbar.

45 Eine ähnliche Frage stellte sich in der Rechtssache Pistre, die ein Strafverfahren gegen französische Staatsangehörige im Zusammenhang mit in Frankreich vertriebenen französischen Erzeugnissen betraf. Gegenstand des Strafverfahrens war das Versäumnis, eine Genehmigung zu erwirken, die nach nationalem Recht für die Verwendung bestimmter Bezeichnungen beim Vertrieb der Waren erforderlich war. Der Gerichtshof wies das Argument zurück, dass unter diesen Umständen die Strafverfolgung nicht von Artikel 30 erfasst werde, und führte aus, dass dieser nicht schon deshalb als unanwendbar gelten könne, weil keines der Elemente des bei dem nationalen Gericht anhängigen konkreten Falles über die Grenzen eines einzelnen Mitgliedstaats hinausweise, da sich auch in einer solchen Lage die Anwendung der nationalen Maßnahme auf den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten auswirken könne. Allerdings ist zu beachten, dass das Problem in jener Rechtssache in einer eher ungewöhnlichen Art und Weise auftrat: Es war vorgebracht worden, dass die Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit Artikel 30 deshalb von Bedeutung sei, weil im Falle seiner Rechtswidrigkeit allein im Hinblick auf Einfuhren eine Diskriminierung der inländischen Erzeuger vorliege. Eine solche umgekehrte Diskriminierung hätte aber gegen das nationale Recht verstoßen. Folglich konnten sich die inländischen Erzeuger mittelbar auf Artikel 30 berufen, um zu verhindern, dass das nationale Recht ihnen gegenüber angewandt würde.

46 Im vorliegenden Fall besteht ein solcher Zusammenhang dagegen nicht. Ich bleibe dabei, dass für die Anwendbarkeit von Artikel 30 eine tatsächliche oder potenzielle Auswirkung auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten vorliegen muss. Es sei daran erinnert, dass diese Auffassung unlängst auch von Generalanwalt Saggio in der Rechtssache Guimont zum Ausdruck gebracht wurde. Da sich aber die Beteiligten gleichwohl zu Artikel 30 geäußert haben, werde ich in der Annahme, dass sich eine derartige Auswirkung herausstellen mag, zu der Thematik Stellung nehmen.

47 Seinem Inhalt nach fällt § 127 Absatz 1 MarkenG eindeutig unter Artikel 30, der jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten erfasst, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern.

48 Dementsprechend bleibt zu prüfen, ob die fragliche nationale Bestimmung entweder durch Artikel 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 30 EG) oder durch ein zwingendes Erfordernis im Sinne der Cassis de Dijon-Rechtsprechung gerechtfertigt ist.

Der Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums nach Artikel 36

49 Artikel 36 erlaubt Einfuhrbeschränkungen, die aus verschiedenen Gründen, u. a. zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums, gerechtfertigt sind, vorausgesetzt, sie stellen weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten dar. Der Kläger macht geltend, die nationale Rechtsvorschrift falle unter diesen Vorbehalt, und führt zum Beleg dafür das Urteil in der Rechtssache Exportur an, in dem der Gerichtshof sichtbar angenommen habe, dass der Schutz einfacher geografischer Herkunftsangaben unter den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im Sinne des Artikels 36 falle.

50 Die Beklagte erwidert, das Ausgangsverfahren in der vorliegenden Rechtssache sei von dem in der Rechtssache Exportur in einem entscheidenden Punkt zu unterscheiden. In der letztgenannten Rechtssache habe der Gerichtshof erkennbar angenommen, dass die Herkunftsangaben des Schutzes bedürften, weil sie sich ... bei den Verbrauchern einer hohen Wertschätzung erfreuen [können] und für die Erzeuger, die in den jeweiligen Orten ansässig sind, ein wesentliches Mittel zur Schaffung und Erhaltung eines Kundenstamms darstellen. Der Schutz solcher Herkunftsangaben sei daher wegen der Gefahr gerechtfertigt gewesen, dass ohne ihn ihr Ruf von anderen ausgenutzt werden könnte. In der vorliegenden Rechtssache verbiete das nationale Recht jedoch die Verwendung von Herkunftsangaben unabhängig davon, ob mit der geografischen Angabe irgendein Ruf verbunden sei. Die Bezeichnung Warsteiner sei von der Beklagten beworben worden und ihr Ruf liege eher in der Qualität des so bezeichneten Bieres begründet als in seiner geografischen Herkunft. Die Beklagte kommt demzufolge zu dem Ergebnis, dass allein sie berechtigt sei, eine Verletzung ihres gemeinschaftsrechtlichen Grundrechts auf Schutz ihres geistigen Eigentums geltend zu machen.

51 Dem schließe ich mich an. Das Urteil in der Rechtssache Exportur erging auf eine Klage einer zur Aufnahme und Förderung des Exports zusammengeschlossenen spanischen Vereinigung von Exporteuren des streitigen Erzeugnisses (Nougat mit den Bezeichnungen Turrón de Alicante und Turrón de Jijona) gegen zwei französische Hersteller von Nougat mit den Bezeichnungen tourons Alicante, tourons type Alicante, tourons Jijona und tourons type Jijona, mit der die Klägerin eine Verurteilung der Beklagten auf Unterlassung der Verwendung der fraglichen spanischen Namen beantragt hatte. Die Klage war auf das Abkommen zwischen der Französischen Republik und dem Spanischen Staat vom 27. Juni 1973 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen, Herkunftsangaben und Bezeichnungen bestimmter Erzeugnisse gestützt worden, das vorsah, dass die Bezeichnungen Turrón de Alicante und Turrón de Jijona im Gebiet der Französischen Republik ausschließlich spanischen Erzeugnissen und Waren vorbehalten waren und dort nur gemäß den spanischen Rechtsvorschriften verwendet werden durften. Unabhängig davon, ob einfache geografische Herkunftsangaben wie die in der Rechtssache Exportur fraglichen vernünftigerweise als gleichwertig mit den hauptsächlichen Rechten am geistigen Eigentum wie Patenten, Warenzeichen und Urheberrechten gelten können, ist jedenfalls klar, dass die Klägerin in der Rechtssache Exportur ein zumindest ähnliches Recht durchsetzen wollte, das ihr (oder ihren Mitgliedern) durch das Abkommen verliehen war. Der Gerichtshof hat es auch erkennbar als bedeutsam erachtet, dass die geschützten Bezeichnungen und die Erzeugnisse der am namensgebenden Ort ansässigen Unternehmen einen Ruf besaßen, den die beklagten Hersteller ausnutzten. Im vorliegenden Fall dagegen begehrt der Kläger, der kein wie auch immer geartetes Recht auf Verwendung der fraglichen geografischen Herkunftsangabe besitzt, deren Unterlassung durch das Unternehmen, das den Ruf, den die Bezeichnung genießt, selbst aufgebaut hat. Die Annahme, Rechtsvorschriften, nach denen eine solche Klage erhoben wird, fielen unter den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im Sinne des Artikels 36, scheint mir aus dem Rahmen der allgemein anerkannten Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Begriffe zu fallen.

52 Überdies hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Umfang dieses Ausnahmetatbestands entschieden, dass Beschränkungen des freien Warenverkehrs nach Artikel 36 nur zulässig sind, soweit sie zur Wahrung der Rechte gerechtfertigt sind, die den spezifischen Gegenstand dieses Eigentums ausmachen. Zu der Frage, was den spezifischen Gegenstand bestimmter Arten geistigen Eigentums ausmacht, hat er Leitlinien aufgestellt: Im Falle von Patenten z. B. lässt er sich dahin kennzeichnen, dass der Inhaber zum Ausgleich für seine schöpferische Erfindertätigkeit das ausschließliche Recht erlangt, gewerbliche Erzeugnisse herzustellen und in den Verkehr zu bringen, mithin die Erfindung zu verwerten, und dass er ferner das Recht erlangt, sich gegen jegliche Zuwiderhandlung zur Wehr zu setzen. Im Falle von Warenzeichen lässt er sich dahin kennzeichnen, dass der Inhaber durch das ausschließliche Recht, ein Erzeugnis in den Verkehr zu bringen und dabei das Warenzeichen zu benutzen, Schutz vor Konkurrenten erlangt, die unter Missbrauch der aufgrund des Warenzeichens erworbenen Stellung und Kreditwürdigkeit widerrechtlich mit diesem Zeichen versehene Erzeugnisse veräußern. Der Zweck nationaler Rechtsvorschriften wie § 127 Absatz 1 MarkenG ist augenscheinlich nicht, irgendwelche vergleichbaren Rechte im Zusammenhang mit Herkunftsangaben zu schützen; in der Tat betont der Bundesgerichtshof ausdrücklich, dass es mangels einer Zuordnung der Herkunftsangabe zu einem bestimmten ausschließlichen Rechtsträger nicht angebracht sei, von geistigen Eigentumsrechten zu sprechen. Aus meiner Sicht sind die Grundsätze, die der Gerichtshof im Zusammenhang mit dem gewerblichen und kommerziellen Eigentum in der engen Bedeutung übertragbarer Rechte wie Patente, Warenzeichen und Urheberrechte entwickelt hat, von Natur aus nicht geeignet, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit nationaler Rechtsvorschriften über einfache geografische Herkunftsangaben zu dienen.

53 Schließlich möchte ich festhalten, dass dem Sachverhalt in der Rechtssache Exportur ein historischer und legislativer Kontext zugrunde lag, der sich von dem der vorliegenden Rechtssache grundlegend unterscheidet. Dort befasste sich der Gerichtshof mit einem Abkommen, das eine viel breitere Zielsetzung hatte als das hier fragliche nationale Recht: Mit dem Abkommen sollten Ursprungsbezeichnungen, Herkunftsangaben und Bezeichnungen bestimmter Erzeugnisse geschützt werden, von denen zu der Zeit, als sich der das damalige Ausgangsverfahren auslösende Sachverhalt ereignete, keine auf Gemeinschaftsebene geschützt war. Ich bin umso weniger davon überzeugt, dass die allgemeine Aussage des Gerichtshofes, der Zweck dieses Abkommens fällt unter den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im Sinne des Artikels 36, auf den viel engeren Bereich einfacher geografischer Herkunftsangaben übertragbar ist, als jetzt Ursprungsbezeichnungen unter die Verordnung fallen und durch sie auf Gemeinschaftsebene geschützt werden.

54 Demgemäß komme ich zu dem Ergebnis, dass nationale Rechtsvorschriften wie § 127 Absatz 1 MarkenG nicht unter den Vorbehalt für Maßnahmen zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im Sinne des Artikels 36 fallen.

Rechtfertigung durch zwingende Erfordernisse

55 Obwohl der Gerichtshof zunächst wohl anerkannt hat, dass das Erfordernis, Erzeuger vor unlauterem Wettbewerb und Verbraucher vor irreführenden Angaben über die Herkunft von Erzeugnissen zu schützen, eine Rechtfertigung aus Gründen der öffentlichen Ordnung nach Artikel 36 darstellen kann, hat die spätere Rechtsprechung deutlich gemacht, dass Artikel 36 als Ausnahme von der grundlegenden Regel des EG-Vertrags in Artikel 30 eng auszulegen ist und nicht auf Ziele — wie die Lauterkeit des Handelsverkehrs und den Verbraucherschutz — erstreckt werden kann, die nicht ausdrücklich darin aufgeführt sind. Eine Rechtfertigung für das fragliche nationale Recht aus Gründen des Verbraucherschutzes muss demgemäß an anderer Stelle gesucht werden.

56 Da das nationale Recht seiner Formulierung nach unterschiedslos für inländische und für eingeführte Waren gilt, kann die von ihm bewirkte Beschränkung des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft grundsätzlich gemäß der vom Gerichtshof erstmals in der Entscheidung Cassis de Dijon ausgesprochenen Formel gerechtfertigt sein, nämlich wenn die Beschränkung — die Verhältnismäßigkeit der Rechtsvorschrift vorausgesetzt — dazu dient, zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden, u. a. der Lauterkeit des Handelsverkehrs und dem Verbraucherschutz.

57 Der Bundesgerichtshof betont in seinem Vorlagebeschluss, dass es sich bei § 127 Absatz 1 MarkenG seiner Ansicht nach um eine wettbewerbsrechtliche Bestimmung handelt. Die deutsche Regierung hebt hervor, die Bestimmung beruhe auf dem Verbraucherschutz. Letzterer Aspekt der Vorschrift wird nicht nur aus ihrem Wortlaut deutlich, sondern auch daraus, dass nach § 128 Absatz 1 MarkenG in Verbindung mit § 13 Absatz 2 UWG Verbrauchervereine bei Verletzungen von § 127 Absatz 1 MarkenG Klage erheben können, und dass § 3 UWG, der für den Bereich der Herkunftsangaben offensichtlich durch § 127 Absatz 1 MarkenG ergänzt oder gar ersetzt werden sollte, vom Gerichtshof des Öfteren als eine Bestimmung zum Schutze des Verbrauchers angesehen wurde.

58 Jedenfalls geht aus der Entscheidung Cassis de Dijon selbst hervor, dass die Gedanken des Verbraucherschutzes und der Lauterkeit des Wettbewerbs eng zusammenhängen: Der Gerichtshof hat dort entschieden, dass die zwingende Festsetzung eines Mindestweingeistgehaltes nicht als wesentliche Garantie eines lauteren Handelsverkehrs zu betrachten war, da sich eine angemessene Unterrichtung der Käufer ohne Schwierigkeiten über die Verpackung erreichen ließ. Die beiden Rechtfertigungsgründe werden naturgemäß häufig zusammen auftreten in der Tat fallen die zusammenhängenden Ziele des Verbraucherschutzes und des Erzeugerschutzes unter die Verordnung Nr. 2081/92.

59 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes wird deutlich, dass die Gefahr einer Irreführung der Verbraucher den Erfordernissen des freien Warenverkehrs nur dann vorgehen und somit Handelshemmnisse rechtfertigen kann, wenn sie hinreichend schwer wiegt, und dass bei der Beurteilung ihres Grades maßgeblich auf die mutmaßliche Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist.

60 Stellt deshalb der so definierte Durchschnittsverbraucher eines bestimmten Erzeugnisses, das unter einer einfachen geografischen Herkunftsangabe vertrieben wird, keinen Zusammenhang zwischen den Eigenschaften des Erzeugnisses, die ihn zum Kauf veranlassen, und der Herkunftsangabe her, so beeinflusst diese nicht seine Entscheidung, er kann nicht vernünftigerweise als irregeführt angesehen werden, und ein vorgeblich dem Verbraucherschutz dienendes Verbot des Vertriebs des Erzeugnisses unter dieser Angabe wäre eine gemessen an diesem Zweck eindeutig unverhältnismäßige und unangemessene Maßnahme.

61 Aus den im Vorlagebeschluss angeführten Zahlen (die der Verbraucherumfrage entnommen sind, auf die das Oberlandesgericht Karlsruhe sein Urteil stützte) geht hervor, dass zwar beinahe 81 % der Verbraucher, die häufig Bier trinken, von dem Ort Warstein wissen, aber nur 8 % der Verbraucher, die Bier, sei es auch nur gelegentlich oder selten, trinken, diesem auch Bedeutung für ihre Kaufentscheidung beimessen.

62 Der Bundesgerichtshof stellt im Vorlagebeschluss fest, der Schutz einer geografischen Herkunftsangabe nach § 127 MarkenG setze nicht voraus, dass die Herkunftsangabe dem Verkehr als solche bekannt sei, sondern er erfordere lediglich, dass der Ort, auf den Bezug genommen werde, nicht erkennbar als Produktionsstätte ausscheide. Bei dieser Auslegung ist ohne Bedeutung, ob die Existenz eines Ortes Warstein für die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers, Warsteiner Bier zu kaufen, von Belang ist: Die Frage, ob eine tatsächliche Gefahr der Irreführung dieses Verbrauchers über die geografische Herkunft des Erzeugnisses besteht, wird außer Acht gelassen.

63 Wird jedoch der Durchschnittsverbraucher nicht irregeführt, ist schwer erkennbar, welchem Allgemeininteresse es dient, die Verwendung der Herkunftsangabe einzuschränken. Es ist unmöglich, eine solche Einschränkung mit dem Leitbild des Durchschnittsverbrauchers in Einklang zu bringen, das der Gerichtshof, wie oben dargelegt, als einen Maßstab zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit im Zusammenhang mit Behinderungen des freien Warenverkehrs entwickelt hat. Mit anderen Worten: Es ist offenkundig unverhältnismäßig, unter solchen Umständen den Vertrieb eines Erzeugnisses unter einer Herkunftsangabe zu verbieten. Ich komme mithin zu dem Ergebnis, dass § 127 Absatz 1 MarkenG in der Auslegung durch den Bundesgerichtshof aus den oben genannten Gründen eine ungerechtfertigte Beschränkung des gemäß Artikel 30 garantierten freien Warenverkehrs darstellt, da er den Schutz einfacher geografischer Herkunftsangaben bewirken und daher den innergemeinschaftlichen Handel selbst dann beschränken würde, wenn eine tatsächliche Gefahr der Irreführung der Verbraucher nicht bestünde. Allerdings wäre § 127 Absatz 1 MarkenG aus Gründen des Verbraucherschutzes gerechtfertigt und damit mit Artikel 30 vereinbar, wenn er vom nationalen Gericht dahin ausgelegt würde, dass er eine hinreichend ernsthafte Gefahr voraussetzte, den Durchschnitts Verbraucher nach der Definition des Gerichtshofes über die geografische Herkunft irrezuführen.

64 Diese Vorgehensweise stellt überdies sicher, dass die Rechtmäßigkeit des nationalen Rechts anhand der Kriterien beurteilt wird, die auch für seine Vereinbarkeit mit der Richtlinie 79/112 über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür maßgeblich sind, da im Falle dieser Richtlinie derselbe Maßstab des Durchschnittsverbrauchers gemäß der Definition des Gemeinschaftsrechts gilt: Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist ersichtlich, dass dieses Leitbild zur Feststellung dafür anwendbar ist, inwieweit eine Beschreibung, ein Warenzeichen oder ein Werbetext nach den Bestimmungen des EG-Vertrags oder des Gemeinschaftsrechts irreführend ist.

65 Die Situation stellt sich allerdings etwas anders dar, was die Richtlinie 84/450 über irreführende Werbung anbelangt, die ausdrücklich Mindeststandards vorgeben soll, die die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, Bestimmungen aufrechtzuerhalten oder zu erlassen, die einen weiter reichenden Schutz der Verbraucher, der einen Handel, ein Gewerbe, ein Handwerk oder einen freien Beruf ausübenden Personen sowie der Allgemeinheit vorsehen. Die Richtlinie selbst stünde daher einer nationalen Rechtsvorschrift wie § 127 Absatz 1 MarkenG in der Auslegung des Bundesgerichtshofes nicht entgegen. Gleichwohl müsste, wie oben dargelegt, eine solche Bestimmung mit den Grundsätzen vereinbar sein, die der Gerichtshof im Zusammenhang mit Artikel 30 aufgestellt hat Das Ergebnis wäre folglich dasselbe.

Ergebnis

66 Nach alledem bin ich der Auffassung, dass die vom Bundesgerichtshof vorgelegte Frage wie folgt beantwortet werden sollte :

1. Die Verordnung Nr. 2081/92 vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel steht der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift nicht entgegen, die die irreführende Verwendung einer einfachen geografischen Herkunftsangabe — einer Angabe, bei der kein Zusammenhang zwischen den Eigenschaften des Produkts und seiner geografischen Herkunft besteht — verbietet.

2. Wirkt sich eine solche nationale Rechtsvorschrift tatsächlich oder potenziell auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten aus und wird sie vom nationalen Gericht dahin ausgelegt, dass sie die Verwendung einer einfachen geografischen Herkunftsangabe auch dann verbietet, wenn dadurch ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher nicht irregeführt werden kann, so verstößt sie gegen Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG).