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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.06.2020 – C-206/19

Sechste Kammer · ECLI:EU:C:2020:463

Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 5 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer) 11. Juni 2020 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 49 und 63 AEUV – Niederlassungsfreiheit und Kapitalverkehrsfreiheit – Richtlinie 2006/123/EG – Erwerb landwirtschaftlicher Flächen in Lettland zu Zwecken ihrer Nutzung – Regelung der Vorabgenehmigung für juristische Personen – Besondere Voraussetzungen, die nur für juristische Personen gelten, die von Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats kontrolliert oder vertreten werden – Wohnsitzerfordernis und Erfordernis der Beherrschung der Amtssprache der Republik Lettland – Unmittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit“ In der Rechtssache C‑206/19 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Administratīvā rajona tiesa, Rīgas tiesu nams (Verwaltungsgericht erster Instanz, Bezirk Riga, Lettland) mit Entscheidung vom 28. Februar 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 5. März 2019, in dem Verfahren „KOB“ SIA gegen Madonas novada pašvaldības Administratīvo aktu strīdu komisija erlässt DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Safjan, des Präsidenten der Ersten Kammer J.‑C. Bonichot (Berichterstatter) und der Richterin C. Toader, Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der „KOB“ SIA, vertreten durch A. Blūmiņš, advokāts, – der lettischen Regierung, zunächst vertreten durch V. Kalniņa und I. Kucina, dann durch V. Kalniņa als Bevollmächtigte, – der schwedischen Regierung, zunächst vertreten durch A. Falk, J. Lundberg, C. Meyer-Seitz, H. Shev und H. Eklinder, dann durch C. Meyer-Seitz, H. Shev und H. Eklinder als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Armati, I. Rubene und L. Malferrari als Bevollmächtigte, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 18, 49, 63 und 345 AEUV.

2 Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der „KOB“ SIA, einer Handelsgesellschaft mit Sitz in Lettland, und der Madonas novada pašvaldības Administratīvo aktu strīdu komisija (Widerspruchsausschuss der Gemeindeverwaltung Madona, Lettland) über die Entscheidung, mit der diese den Antrag von KOB auf Erwerb einer landwirtschaftlichen Fläche abgelehnt hat. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht

3 Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36) sieht vor: „Diese Richtlinie enthält allgemeine Bestimmungen, die bei gleichzeitiger Gewährleistung einer hohen Qualität der Dienstleistungen die Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit durch Dienstleistungserbringer sowie den freien Dienstleistungsverkehr erleichtern sollen.“

4 Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet: „Diese Richtlinie gilt für Dienstleistungen, die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werden.“

5 Art. 4 der Richtlinie bestimmt: „Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck: … 5. ‚Niederlassung‘ die tatsächliche Ausübung einer von Artikel 43 des Vertrags erfassten wirtschaftlichen Tätigkeit durch den Dienstleistungserbringer auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Infrastruktur, von der aus die Geschäftstätigkeit der Dienstleistungserbringung tatsächlich ausgeübt wird; 6. ‚Genehmigungsregelung‘ jedes Verfahren, das einen Dienstleistungserbringer oder ‑empfänger verpflichtet, bei einer zuständigen Behörde eine förmliche oder stillschweigende Entscheidung über die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit zu erwirken; …“

6 Art. 9 („Genehmigungsregelungen“) der Richtlinie sieht in Abs. 1 vor: „Die Mitgliedstaaten dürfen die Aufnahme und die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit nur dann Genehmigungsregelungen unterwerfen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) die Genehmigungsregelungen sind für den betreffenden Dienstleistungserbringer nicht diskriminierend; …“

7 Art. 10 der Richtlinie 2006/123 bestimmt: „(1) Die Genehmigungsregelungen müssen auf Kriterien beruhen, die eine willkürliche Ausübung des Ermessens der zuständigen Behörden verhindern. (2) Die in Absatz 1 genannten Kriterien müssen: a) nicht diskriminierend sein; …“

8 Art. 14 („Unzulässige Anforderungen“) dieser Richtlinie sieht vor: „Die Mitgliedstaaten dürfen die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet nicht von einer der folgenden Anforderungen abhängig machen: 1. diskriminierenden Anforderungen, die direkt oder indirekt auf der Staatsangehörigkeit oder – für Unternehmen – dem satzungsmäßigen Sitz beruhen, insbesondere: … b) einer Residenzpflicht des Dienstleistungserbringers, seiner Beschäftigten, der Gesellschafter oder der Mitglieder der Geschäftsführung oder Kontrollorgane im betreffenden Hoheitsgebiet; …“ Lettisches Recht

9 Art. 281 Abs. 1 Nr. 2 des Likums „Par zemes privatizāciju lauku apvidos“ (Gesetz über die Privatisierung von Boden in ländlichen Gebieten, Latvijas Republikas Augstākās Padomes un Vadības Ziņotājs, 1992, Nrn. 32 bis 34) sieht vor, dass juristische Personen „sowohl landwirtschaftliche Flächen als auch Flächen, bei denen die hauptsächliche Art der Bodennutzung in der Landwirtschaft besteht, … zu Alleineigentum oder einen Miteigentumsanteil an solchen Flächen erwerben können …[, wenn] kumulativ die folgenden Voraussetzungen vorliegen: … b) wenn für die Flächen während des Vorjahres oder des laufenden Jahres Direktzahlungen beantragt worden sind, bescheinigen sie schriftlich, dass die Nutzung der Flächen zu landwirtschaftlichen Zwecken vor Ablauf eines Jahres nach dem Erwerb beginnen wird und dass gewährleistet ist, dass diese Nutzung fortgesetzt wird; sind für die Flächen während des Vorjahres oder des laufenden Jahres keine Direktzahlungen beantragt worden, so muss der Beginn der landwirtschaftlichen Nutzung vor Ablauf von drei Jahren bescheinigt werden und die Fortführung dieser Nutzung gewährleistet sein, … f) der oder die Gesellschafter, die zusammen mehr als die Hälfte des stimmberechtigten Kapitals der Gesellschaft vertreten, sowie alle für die Gesellschaft vertretungsberechtigten Personen, wenn sie Angehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Angehörige von Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, verfügen über eine Bescheinigung über ihre Eintragung als Unionsbürger sowie über ein Dokument, das nachweist, dass sie die Amtssprache mindestens auf dem Niveau B2 beherrschen.“

10 Nach Art. 25 des Ministru kabineta noteikumi Nr. 675 „Kārtība, kādā Savienības pilsoņi un viņu ģimenes locekļi ieceļo un uzturas Latvijas Republikā“ (Verordnung Nr. 675 des Ministerrats über die Einreise und den Aufenthalt von Unionsbürgern und ihrer Familienmitglieder in der Republik Lettland) vom 30. August 2011 (Latvijas Vēstnesis, 2011, Nr. 141) muss sich ein Unionsbürger, der sich mehr als drei Monate in Lettland aufhalten möchte, beim Amt für Migrations- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten (Lettland) eintragen lassen und erhält eine Bescheinigung über diese Eintragung.

11 Die Einzelheiten zur Überprüfung der Beherrschung der Amtssprache der Republik Lettland werden im Ministru kabineta noteikumi Nr. 733 „Noteikumi par valsts valodas zināšanu apjomu un valsts valodas prasmes pārbaudes kārtību profesionālo un amata pienākumu veikšanai, pastāvīgās uzturēšanās atļaujas saņemšanai un Eiropas Savienības pastāvīgā iedzīvotāja statusa iegūšanai un valsts nodevu par valsts valodas prasmes pārbaudi“ (Verordnung Nr. 733 des Ministerrats über das Niveau der Kenntnis der Amtssprache, die Verfahren zur Prüfung der Kenntnis der Amtssprache für berufliche Tätigkeiten oder die Ausübung von Organstellungen, zum Erhalt der Daueraufenthaltsgenehmigung und zum Erhalt der Rechtsstellung der langfristig Aufenthaltsberechtigten in der Europäischen Union sowie über die für die Durchführung der sprachlichen Kompetenzprüfung in der Amtssprache zu entrichtenden staatlichen Gebühren) vom 7. Juli 2009 (Latvijas Vēstnesis, 2009, Nr. 110) geregelt. Nach dieser Verordnung muss eine Person, um die Beherrschung dieser Sprache auf dem Niveau B2 geltend machen zu können, in der Lage sein, ein Gespräch über persönliche und berufliche Themen zu führen. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

12 KOB ist eine Gesellschaft mit Sitz in Lettland, deren Geschäftstätigkeit in der Landwirtschaft besteht. Das einzige Mitglied ihres Verwaltungsrats, VP, ist deutscher Staatsangehöriger und auch alleinvertretungsberechtigt. Drei andere in Lettland eingetragene und deutschen Staatsangehörigen gehörende Gesellschaften halten Gesellschaftsanteile von KOB. Wirtschaftliche Eigentümer von KOB sind VP und ZT. ZT ist ebenfalls deutscher Staatsangehöriger.

13 Am 10. Januar 2018 schloss KOB einen Kaufvertrag über den Erwerb einer landwirtschaftlichen Fläche von 8,10 Hektar und beantragte bei den zuständigen nationalen Behörden die Genehmigung dieses Erwerbs. Mit Entscheidung vom 6. April 2018 lehnte es der Widerspruchsausschuss der Gemeinde Madona ab, den Erwerb für gültig zu erklären.

14 Zur Begründung ihrer Klage vor dem vorlegenden Gericht, dem Administratīvā rajona tiesa, Rīgas tiesu nams (Verwaltungsgericht erster Instanz, Bezirk Riga, Lettland), macht KOB geltend, die lettischen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Genehmigung des Erwerbs landwirtschaftlicher Flächen stünden dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und den in den Art. 18, 49 und 63 AEUV sowie Art. 45 der Charta der Grundrechte der Union verankerten Grundfreiheiten entgegen.

15 Das vorlegende Gericht weist insoweit darauf hin, dass nach lettischem Recht eine juristische Person in Lettland belegene landwirtschaftliche Flächen erwerben könne. Werde eine juristische Person von einem Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats vertreten oder kontrolliert, müssten jedoch zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen müsse sich der ausländische Staatsangehörige in Lettland als Unionsbürger eintragen lassen, was bedeute, dass er sich dort länger als drei Monate aufhalten wolle, und zum anderen müsse er nachweisen, dass seine Lettischkenntnisse dem sogenannten Niveau „B2“ genügten, was einer ausreichenden Beherrschung entspreche, um ein Gespräch in einem beruflichen Zusammenhang zu führen. Dieselben Voraussetzungen gälten für die Staatsangehörigen der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz.

16 Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass diese Regelung Fragen nach ihrer Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht aufwerfe. Insbesondere weist es unter Berufung auf Rn. 80 des Urteils vom 24. Mai 2011, Kommission/Belgien (C‑47/08, EU:C:2011:334), darauf hin, dass Art. 49 AEUV die Vergünstigung der Inländerbehandlung jedem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats garantiere, der sich in einem anderen Mitgliedstaat niederlasse, um dort eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, und jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit untersage. Zudem habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 23. September 2003, Ospelt und Schlössle Weissenberg (C‑452/01, EU:C:2003:493, Rn. 24), entschieden, dass Art. 345 AEUV zwar die Befugnis der Mitgliedstaaten nicht in Frage stelle, spezielle Maßnahmen für den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke vorzusehen, dass aber auch für solche Maßnahmen die grundlegenden Normen des Unionsrechts und namentlich die Vorschriften über die Nichtdiskriminierung, die Niederlassungsfreiheit und den freien Kapitalverkehr gälten.

17 Zudem ergebe sich aus der Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen über den Erwerb von Agrarland (ABl. 2017, C 350, S. 5), dass das Recht, landwirtschaftliche Flächen zu erwerben, zu nutzen und darüber zu verfügen, unter Art. 63 AEUV über die Kapitalverkehrsfreiheit falle. Angesichts der Eigenart des Agrarlands habe die Europäische Kommission den nationalen Behörden jedoch die Möglichkeit zugestanden, bestimmte Beschränkungen im Hinblick auf Ziele wie die Erhaltung traditioneller Bewirtschaftungsformen, den Erhalt einer ländlichen Bevölkerung, die Bekämpfung des Drucks auf den Grundstücksmarkt oder auch die Pflege des Raums und der Landschaft zu rechtfertigen.

18 Unter diesen Umständen hat das Administratīvā rajona tiesa, Rīgas tiesu nams (Verwaltungsgericht erster Instanz, Bezirk Riga) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Steht das Unionsrecht, insbesondere die Art. 18, 49 und 63 AEUV, der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, nach der juristische Personen, wenn der Gesellschafter oder die Gesellschafter, die zusammen mehr als die Hälfte des stimmberechtigten Kapitals der betreffenden Gesellschaft vertreten, und alle für die Gesellschaft vertretungsberechtigten Personen Angehörige anderer Mitgliedstaaten der Union sind, für diese eine Bescheinigung über ihre Eintragung als Unionsbürger sowie ein Dokument, das nachweist, dass sie die Amtssprache auf einem Niveau von mindestens B2 beherrschen, vorlegen müssen, um Eigentum an landwirtschaftlichen Flächen erwerben zu können? Zur Vorlagefrage

19 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 18, 49 und 63 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die das Recht einer juristischen Person, deren Alleingesellschafter oder deren Gesellschafter, die zusammen mehr als die Hälfte des stimmberechtigten Kapitals der betreffenden Gesellschaft vertreten, und deren vertretungsberechtigte Personen Angehörige anderer Mitgliedstaaten sind, Eigentum an einer landwirtschaftlichen Fläche im Gebiet dieses Mitgliedstaats zu erwerben, davon abhängig macht, dass diese Gesellschafter oder vertretungsberechtigten Personen zum einen eine Meldebescheinigung als Ansässige dieses Mitgliedstaats und zum anderen ein Dokument vorlegen, das nachweist, dass sie die Amtssprache dieses Mitgliedstaats auf einem Niveau beherrschen, das es ihnen zumindest erlaubt, ein Gespräch über alltägliche oder berufliche Themen zu führen.

20 Einleitend ist festzustellen, dass Art. 345 AEUV, auf den sich das vorlegende Gericht bezogen hat, zwar den Grundsatz der Neutralität der Verträge gegenüber der Eigentumsordnung in den Mitgliedstaaten zum Ausdruck bringt, jedoch nicht dazu führt, dass die in den Mitgliedstaaten bestehenden Eigentumsordnungen den Grundregeln des AEU-Vertrags entzogen sind. Diese Vorschrift stellt somit zwar nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten in Frage, eine Regelung für den Erwerb von Grundeigentum zu schaffen, die spezielle Maßnahmen für Transaktionen vorsieht, die land- und forstwirtschaftliche Grundstücke betreffen, aber auch für eine solche Regelung gelten u. a. das Diskriminierungsverbot sowie die Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit und den freien Kapitalverkehr (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C‑52/16 und C‑113/16, EU:C:2018:157, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21 Zudem werden in der Vorlagefrage die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit angesprochen.

22 Der Gerichtshof hat in Bezug auf die Verkehrsfreiheiten entschieden, dass in Fällen, in denen eine nationale Maßnahme gleichzeitig mit mehreren Grundfreiheiten im Zusammenhang steht, der Gerichtshof sie grundsätzlich nur im Hinblick auf eine dieser Freiheiten prüft, wenn sich herausstellt, dass unter den Umständen des Einzelfalls die anderen Freiheiten dieser ersten gegenüber völlig zweitrangig sind und ihr zugeordnet werden können (Urteil vom 8. Juni 2017, Van der Weegen u. a., C‑580/15, EU:C:2017:429, Rn. 25).

23 Aus einer gefestigten Rechtsprechung ergibt sich, dass in diesem Zusammenhang der Zweck der fraglichen Rechtsvorschriften berücksichtigt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2014, Bouanich, C‑375/12, EU:C:2014:138, Rn. 27, und vom 3. März 2020, Tesco-Global Áruházak, C‑323/18, EU:C:2020:140, Rn. 50 und 51).

24 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen, dass KOB landwirtschaftliche Flächen in Lettland erwerben will, um sie zu nutzen. Ferner ergibt sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung nicht nur den Erwerb in Lettland belegener landwirtschaftlicher Flächen regelt, sondern auch die Dauerhaftigkeit ihrer Nutzung zu landwirtschaftlichen Zwecken gewährleisten will.

25 Anhand des Gegenstands dieser Regelung lässt sich daher nicht bestimmen, ob sie vorwiegend unter Art. 49 AEUV oder unter Art. 63 AEUV fällt. In solchen Fällen berücksichtigt der Gerichtshof die tatsächlichen Gegebenheiten des konkreten Falles, um zu bestimmen, von welcher dieser Bestimmungen die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Situation erfasst wird (vgl. entsprechend Urteil vom 13. März 2014, Bouanich, C‑375/12, EU:C:2014:138, Rn. 30).

26 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen und den dem Gerichtshof vorliegenden Akten, dass sich der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt dadurch auszeichnet, dass eine Handelsgesellschaft zum Erwerb landwirtschaftlicher Flächen in Lettland für die Zwecke der Ausübung ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit nur berechtigt ist, sofern ihr Vertreter und ihre Gesellschafter ihren Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat und eine gewisse Beherrschung der lettischen Sprache nachweisen.

27 Es ist festzustellen, dass eine solche Situation im Gegensatz zu anderen Situationen, in denen der Gerichtshof auf eine vorwiegende Beeinträchtigung des freien Kapitalverkehrs schließen konnte (vgl. u. a. Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C‑52/16 und C‑113/16, EU:C:2018:157, Rn. 58 und 59), in erster Linie unter die Niederlassungsfreiheit fällt.

28 Folglich ist im Einklang mit der in Rn. 22 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs festzustellen, dass nationale Rechtsvorschriften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ausschließlich im Hinblick auf diese Freiheit zu prüfen sind.

29 Da Art. 49 AEUV ein besonderes Diskriminierungsverbot vorsieht, findet zudem der vom vorlegenden Gericht ebenfalls erwähnte Art. 18 AEUV keine Anwendung (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Oktober 2015, Nagy, C‑583/14, EU:C:2015:737, Rn. 24).

30 Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass nationale Regelungen in einem Bereich, der auf Unionsebene abschließend harmonisiert wurde, nicht anhand der Bestimmungen des Primärrechts, sondern anhand dieser Harmonisierungsmaßnahme zu beurteilen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2008, Gysbrechts und Santurel Inter, C‑205/07, EU:C:2008:730, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

31 Insoweit ist festzustellen, dass die Richtlinie 2006/123 nach ihrem Art. 1 Abs. 1 allgemeine Bestimmungen enthält, die die Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit durch Dienstleistungserbringer erleichtern sollen. Kapitel III dieser Richtlinie, das die Art. 9 bis 15 enthält, regelt die Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer.

32 Die Art. 9 bis 13 der Richtlinie 2006/123 stellen Anforderungen an die Mitgliedstaaten, denen deren nationale Rechtsvorschriften entsprechen müssen, wenn die Dienstleistungstätigkeit genehmigungspflichtig ist. Ebenso wie bereits für Art. 14 der Richtlinie 2006/123 entschieden worden ist, der eine Liste von Anforderungen aufstellt, die im Rahmen der Ausübung der Niederlassungsfreiheit „verboten“ sind, ist davon auszugehen, dass mit den Art. 9 bis 13 dieser Richtlinie eine abschließende Harmonisierung in Bezug auf die in ihren Anwendungsbereich fallenden Dienstleistungen vorgenommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2016, Promoimpresa u. a., C‑458/14 und C‑67/15, EU:C:2016:558, Rn. 60 und 61).

33 Soweit sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung, wie sich aus Rn. 27 des vorliegenden Urteils ergibt, auf die Niederlassungsfreiheit auswirken könnte, ist sie daher im Hinblick auf die Bestimmungen des Kapitels III der Richtlinie 2006/123 zu prüfen.

34 Wie sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen ergibt, führt die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung ein Vorabgenehmigungsverfahren für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen in Lettland durch eine juristische Person ein und knüpft in diesem Zusammenhang die Genehmigung an bestimmte Bedingungen, u. a. die schriftliche Bescheinigung, dass die fraglichen Flächen dauerhaft für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden.

35 Ein solches Verfahren kann eine „Genehmigungsregelung“ im Sinne von Art. 4 Nr. 6 der Richtlinie 2006/123 darstellen, nämlich ein Verfahren, das einen Dienstleistungserbringer oder ‑empfänger verpflichtet, bei einer zuständigen Behörde eine förmliche oder stillschweigende Entscheidung über die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit zu erwirken.

36 Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123 stellt bestimmte Voraussetzungen dafür auf, dass die Mitgliedstaaten eine Genehmigungsregelung vorsehen können. Insbesondere dürfen solche Regelungen für den Dienstleistungserbringer nicht diskriminierend sein. Art. 10 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie verlangt ebenfalls, dass die Genehmigungskriterien nicht diskriminierend sind.

37 Zudem sieht Art. 14 dieser Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet nicht von den in diesem Artikel angeführten Anforderungen abhängig machen dürfen. Insbesondere sind nach Nr. 1 dieses Artikels diskriminierende Anforderungen verboten, die direkt oder indirekt auf der Staatsangehörigkeit beruhen, sowie die Residenzpflicht der Gesellschafter oder der Mitglieder der Geschäftsführung oder Kontrollorgane des Dienstleistungserbringers im betreffenden Hoheitsgebiet.

38 Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass sowohl aus dem Wortlaut von Art. 14 der Richtlinie 2006/123 als auch aus der Systematik der Richtlinie folgt, dass die in diesem Artikel genannten Anforderungen nicht gerechtfertigt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2015, Rina Services u. a., C‑593/13, EU:C:2015:399, Rn. 28 bis 35, und vom 23. Februar 2016, Kommission/Ungarn, C‑179/14, EU:C:2016:108, Rn. 45).

39 Was die Rechtssache des Ausgangsverfahrens betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung für den Fall, dass eine juristische Person, die in Lettland eine landwirtschaftliche Fläche erwerben will, von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten kontrolliert oder vertreten wird, besondere Voraussetzungen vorsieht, nämlich die Pflicht dieser Personen, sich als in Lettland wohnhaft einzutragen und eine Beherrschung der Amtssprache dieses Mitgliedstaats mindestens auf dem Niveau B2 nachzuweisen, das verlangt, dass ein Gespräch über alltägliche und berufliche Angelegenheiten in der Amtssprache dieses Mitgliedstaats geführt werden kann.

40 Da diese besonderen Voraussetzungen nicht für lettische Staatsangehörige gelten, ist festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung eine unmittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit darstellt.

41 Folglich steht eine solche Regelung den Art. 9, 10 und 14 der Richtlinie 2006/123 entgegen.

42 Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob auch Art. 63 AEUV einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht.

43 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Art. 9, 10 und 14 der Richtlinie 2006/123 dahin auszulegen sind, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die das Recht einer juristischen Person, deren Alleingesellschafter oder deren Gesellschafter, die zusammen mehr als die Hälfte des stimmberechtigten Kapitals der betreffenden Gesellschaft vertreten, und deren vertretungsberechtigte Personen Angehörige anderer Mitgliedstaaten sind, Eigentum an einer landwirtschaftlichen Fläche im Gebiet dieses Mitgliedstaats zu erwerben, davon abhängig macht, dass diese Gesellschafter oder vertretungsberechtigten Personen zum einen eine Meldebescheinigung als Ansässige dieses Mitgliedstaats und zum anderen ein Dokument vorlegen, das nachweist, dass sie die Amtssprache dieses Mitgliedstaats auf einem Niveau beherrschen, das es ihnen zumindest erlaubt, ein Gespräch über alltägliche oder berufliche Themen zu führen. Kosten

44 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt: Die Art. 9, 10 und 14 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die das Recht einer juristischen Person, deren Alleingesellschafter oder deren Gesellschafter, die zusammen mehr als die Hälfte des stimmberechtigten Kapitals der betreffenden Gesellschaft vertreten, und deren vertretungsberechtigte Personen Angehörige anderer Mitgliedstaaten sind, Eigentum an einer landwirtschaftlichen Fläche im Gebiet dieses Mitgliedstaats zu erwerben, davon abhängig macht, dass diese Gesellschafter oder vertretungsberechtigten Personen zum einen eine Meldebescheinigung als Ansässige dieses Mitgliedstaats und zum anderen ein Dokument vorlegen, das nachweist, dass sie die Amtssprache dieses Mitgliedstaats auf einem Niveau beherrschen, das es ihnen zumindest erlaubt, ein Gespräch über alltägliche oder berufliche Themen zu führen. Unterschriften