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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.02.2026 – C-48/24
Erste Kammer · ECLI:EU:C:2026:83
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 6 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 12. Februar 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 49 AEUV – Niederlassungsfreiheit – Anwendungsbereich – Wirtschaftliche Tätigkeit – Anerkennung von Berufsqualifikationen – Richtlinie 2005/36/EG – Art. 53 – Sprachkenntnisse – Nationale Regelung, wonach die Lehrkräfte und die Mitglieder des Verwaltungspersonals privater Bildungseinrichtungen, die regelmäßig mit der Öffentlichkeit und mit den Behörden der öffentlichen Verwaltung kommunizieren, die Amtssprache beherrschen müssen – Art. 4 Abs. 2 EUV – Nationale Identität eines Mitgliedstaats – Schutz und Förderung der Amtssprache eines Mitgliedstaats – Private Bildungseinrichtung, die internationale Bildungsprogramme anbietet – Voraussetzung der Erforderlichkeit – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Erfordernis, die Amtssprache zu beherrschen, ohne Möglichkeit einer Ausnahme oder Lockerung“ In der Rechtssache C‑48/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht Litauens) mit Entscheidung vom 24. Januar 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Januar 2024, in dem Verfahren VšĮ „Vilniaus tarptautinė mokykla“ gegen Valstybinė kalbos inspekcija erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs T. von Danwitz (Berichterstatter), der Richterin I. Ziemele sowie der Richter A. Kumin und S. Gervasoni, Generalanwalt: N. Emiliou, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der litauischen Regierung, vertreten durch K. Dieninis, S. Grigonis und V. Kazlauskaitė-Švenčionienė als Bevollmächtigte, – der lettischen Regierung, vertreten durch J. Davidoviča, K. Pommere und S. Zābele als Bevollmächtigte, – der niederländischen Regierung, vertreten durch E. M. M. Besselink und M. K. Bulterman als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Armati, G. Meeßen und A. Steiblytė als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Juli 2025 folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 49 AEUV und Art. 53 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. 2005, L 255, S. 22) in der durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. 2013, L 354, S. 132) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2005/36).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der VšĮ „Vilniaus tarptautinė mokykla“ (Vilnius International School, Litauen) (im Folgenden: VTM) und der Valstybinė kalbos inspekcija (Staatliches Sprachinspektorat, Litauen) (im Folgenden: VKI) wegen der Verpflichtung der VTM, sicherzustellen, dass ihre Lehrkräfte und die Mitglieder ihres Verwaltungspersonals eine Prüfung über den Nachweis einer bestimmten Leistungsstufe der litauischen Sprache bestehen. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht
3 Im 26. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. 2013, L 354, S. 132) heißt es: „In der Richtlinie 2005/36/EG ist für die Berufsangehörigen bereits die Verpflichtung bezüglich der erforderlichen Sprachkenntnisse vorgesehen. Aus der Überprüfung der Anwendung dieser Verpflichtung ergab sich die Notwendigkeit, die Rolle der zuständigen Behörden und der Arbeitgeber insbesondere im Interesse einer besseren Gewährleistung der Patientensicherheit klarzustellen. Die zuständigen Behörden sollten Überprüfungen der Sprachkenntnisse nach der Anerkennung von Berufsqualifikationen durchführen können. Besonders bei Berufen mit Auswirkungen auf die Patientensicherheit … ist es wichtig, dass Überprüfungen der Sprachkenntnisse gemäß der Richtlinie 2005/36/EG durchgeführt werden, vor dem Zugang des Berufsangehörigen zur Berufsausübung im Aufnahmemitgliedstaat. Die Überprüfung von Sprachkenntnissen sollte jedoch in angemessener Weise erfolgen und für die betreffenden Berufe erforderlich sein; sie sollte nicht darauf ausgerichtet sein, Berufsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten vom Arbeitsmarkt im Aufnahmemitgliedstaat auszuschließen. … Auch Arbeitgeber sollten weiterhin eine wichtige Rolle bei der Klärung der Frage spielen, welche Sprachkenntnisse notwendig sind, um die beruflichen Tätigkeiten an ihren Arbeitsplätzen auszuüben.“
4 Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2005/36 sieht vor: „Diese Richtlinie gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte, einschließlich der Angehörigen der freien Berufe, einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, ausüben wollen.“
5 Art. 53 („Sprachkenntnisse“) Abs. 1 bis 3 dieser Richtlinie bestimmt: „(1) Berufsangehörige, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat erforderlich sind. (2) Ein Mitgliedstaat stellt sicher, dass Überprüfungen, die von der zuständigen Behörde oder unter ihrer Aufsicht zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtung nach Absatz 1 vorgenommen werden, auf die Kenntnis einer Amtssprache des Aufnahmemitgliedstaats oder einer Verwaltungssprache des Aufnahmemitgliedstaats, sofern diese Verwaltungssprache auch Amtssprache der Union ist, beschränkt sind. (3) Die gemäß Absatz 2 durchgeführten Überprüfungen können vorgeschrieben werden, wenn der auszuübende Beruf Auswirkungen auf die Patientensicherheit hat. Die Überprüfungen können im Fall anderer Berufe vorgeschrieben werden, wenn erhebliche und konkrete Zweifel daran bestehen, dass der Berufsangehörige hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit, die der Berufsangehörige auszuüben beabsichtigt, über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt. Die Überprüfungen dürfen erst nach der Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises gemäß Artikel 4d bzw. nach der Anerkennung einer Berufsqualifikation vorgenommen werden.“ Litauisches Recht Verfassung der Republik Litauen
6 Gemäß Art. 14 der Lietuvos Respublikos Konstitucija (Verfassung der Republik Litauen) ist Litauisch die Amtssprache der Republik Litauen. Gesetz über die Amtssprache und Beschluss Nr. 1688
7 Art. 2 des Lietuvos Respublikos valstybinės kalbos įstatymas Nr. I-779 (Gesetz Nr. I-779 der Republik Litauen über die Amtssprache) vom 31. Januar 1995 (Žin., 1995, Nr. 15‑344, im Folgenden: Gesetz über die Amtssprache) bestimmt: „Die Amtssprache der Republik Litauen ist Litauisch.“
8 Art. 6 dieses Gesetzes sieht vor: „Leiter, Beamte und Angestellte der staatlichen und kommunalen Institutionen, Organe und sonstigen Stellen sowie Leiter, Beamte und Angestellte der Polizei, der Strafverfolgungsbehörden, der Kommunikations‑, Verkehrs‑, Gesundheits- und Sozialversicherungseinrichtungen wie auch anderer Einrichtungen, die Dienstleistungen für die Bevölkerung erbringen, müssen die Amtssprache nach Maßgabe der von der Regierung der Republik Litauen festgelegten Sprachleistungsstufen beherrschen.“
9 Auf der Grundlage von Art. 6 des Gesetzes über die Amtssprache wurde der Lietuvos Respublikos Vyriausybės nutarimas dėl valstybinės kalbos mokėjimo kategorijų patvirtinimo ir įgyvendinimo Nr. 1688 (Beschluss Nr. 1688 der Regierung der Republik Litauen zur Genehmigung und Umsetzung der Leistungsstufen hinsichtlich der Amtssprache) vom 24. Dezember 2003 (Žin., 2003, Nr. 123‑5618) erlassen.
10 Die Nrn. 2 bis 4 dieses Beschlusses in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Beschluss Nr. 1688) lauten: „2. Die Leiter der öffentlichen Behörden und Organe, der Bildungseinrichtungen, die sich ganz oder teilweise in staatlichem oder kommunalem Besitz befinden, die der Dienste der Regionalentwicklung und die anderer öffentlicher Dienste erstellen die Liste derjenigen Stellen von Beamten und staatlichen Bediensteten und von Angestellten, die Gehälter aus dem Staatshaushalt, den kommunalen Haushalten oder anderen staatlichen Mitteln erhalten, die die Amtssprache auf einer bestimmten Leistungsstufe beherrschen müssen. 3. Den Leitern der öffentlichen Unternehmen, Verbände, Betriebe, Einrichtungen und Organisationen, die nicht unter Nr. 2 des Beschlusses fallen, wird empfohlen, für jede Stelle, deren Beschreibung vorsieht, dass mit der Öffentlichkeit zu kommunizieren ist und Dokumente zu erstellen und zu bearbeitet sind, die Leistungsstufe festzulegen, in der die Amtssprache beherrscht werden muss, und eine Liste dieser Stellen auszuarbeiten. 4. Das Erfordernis, die Amtssprache auf einer bestimmten Leistungsstufe zu beherrschen, wird bei Gewährung vorübergehenden Schutzes für eine Dauer von zwei Jahren auf Beschäftigte aus dem Ausland, die in Litauen entsprechend geschützt sind oder waren, nicht angewandt.“
11 In den Ziff. 2, 5, 6 und 8 der mit dem Beschluss Nr. 1688 erlassenen Leitlinien für das Verfahren zur Festlegung und Anwendung der Leistungsstufen für den Grad der Beherrschung der Amtssprache heißt es: „2. Anhand der Leistungsstufe für die Beherrschung der Amtssprache können die Kenntnisse nachgewiesen werden, über die eine Person in dieser Sprache verfügt. … … 5. Folgende sechs Niveaustufen werden für die Beherrschung der litauischen Sprache (von der niedrigsten Stufe A1 bis zur höchsten Stufe C2) festgelegt: … 5.3 Grad der Beherrschung der litauischen Sprache B1 („Fortgeschrittene Sprachverwendung“) (selbständiger Sprachanwender): Der Anwender kann gesprochene und geschriebene Texte zu vertrauten Themen verstehen, sich zu verschiedenen Themen des täglichen Lebens oder der Arbeit äußern, über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoffnungen oder Ziele beschreiben sowie kurze Begründungen zu Plänen und Ansichten geben, Formulare ausfüllen, kurze Texte zu Themen schreiben, die das tägliche Leben oder die Arbeit betreffen, einen einfachen und zusammenhängenden Text über vertraute Themen oder persönliche Interessengebiete verfassen. Außerdem kann er die gesprochene Sprache und geschriebene Texte verstehen und sich verständigen. 6. Folgende drei Leistungsstufen werden für die Beherrschung der Amtssprache (von der niedrigsten Stufe I bis zur höchsten Stufe III) festgelegt: … 6.2 Leistungsstufe II für die Beherrschung der Amtssprache entspricht der Niveaustufe B1 für Litauisch (die dieser Niveaustufe entsprechenden Anforderungen werden in Ziff. 5.3 der vorliegenden Leitlinien genannt). … 8. Die Arbeitnehmer, Beamten und staatlichen Bediensteten aus den Bereichen Bildung, Kultur, Gesundheitswesen, soziale Sicherheit und aus anderen Bereichen (mit Ausnahme von Lehrkräften, die in der Amtssprache unterrichten), die als höchsten Abschluss über einen tertiären Abschluss, einen vor 2009 erworbenen Hochschulabschluss oder einen vor 1995 erworbenen technischen Sekundarschulabschluss verfügen müssen, müssen die litauische Sprache auf der Leistungsstufe II beherrschen, wenn sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben regelmäßig aktiven Kontakt mit der Öffentlichkeit haben und/oder Standardformulare ausfüllen müssen.“ Bildungsgesetz und Verordnung Nr. V‑774 zur Genehmigung der Leitlinien für die Anforderungen an die Qualifikation von Lehrkräften
12 Nach Art. 2 Nr. 2 des Lietuvos Respublikos švietimo įstatymas Nr. I‑1489 (Bildungsgesetz Nr. I‑1489 der Republik Litauen) vom 25. Juni 1991 (Lietuvos aidas, 1991, Nr. 153‑0) in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits anwendbaren Fassung (im Folgenden: Bildungsgesetz) umfasst der Begriff „allgemeine Bildung“ die Bildung an Grundschulen und in den Sekundarstufen I und II.
13 Art. 48 des Bildungsgesetzes enthält in Abs. 1 die Liste der Personen, die als Lehrkräfte tätig werden dürfen, und präzisiert in Abs. 3, dass Lehrkräfte im Sinne von Abs. 1 „über die vom Minister für Bildung und Wissenschaft festgelegten Qualifikationen verfügen“ müssen. Weiter sieht Art. 48 Abs. 4 vor: „Personen, die in einem Mitgliedstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Qualifikation erworben haben, die nach dem Lietuvos Respublikos reglamentuojamų profesinių kvalifikacijų pripažinimo įstatymas [(Gesetz Nr. X‑1478 der Republik Litauen über die Anerkennung geregelter Berufsqualifikationen) vom 3. April 2008 (Žin., 2008, Nr. 47‑1747)] als gleichwertig anerkannt wurde, und die die in den Abs. 1 und 3 dieses Artikels genannten Voraussetzungen erfüllen, können in Litauen als Lehrkraft tätig werden.“
14 Art. 72 („Umsetzung von Bildungsprogrammen ausländischer Staaten oder internationaler Organisationen“) Abs. 1 und 3 des Bildungsgesetzes bestimmt: „(1) Schulen ausländischer Staaten und internationaler Organisationen (mit Ausnahme höherer Bildungseinrichtungen) werden in der Republik Litauen nach den in diesem Gesetz, in von der Republik Litauen geschlossenen internationalen Verträgen sowie in sonstigen Gesetzen, Regelungen und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen und Modalitäten errichtet und betrieben. Die Bildungsprogramme ausländischer Staaten und internationaler Organisationen (mit Ausnahme höherer Bildungsprogramme) können mit schriftlicher Genehmigung des Ministers für Bildung und Wissenschaft nach den von der Regierung festgelegten Modalitäten angeboten (oder eingestellt) werden. … (3) Die Bildungsprogramme ausländischer Staaten und internationaler Organisationen können an Schulen der Republik Litauen in anderen Sprachen als Litauisch angeboten werden. Personen, die in Litauen an einem Bildungsprogramm eines ausländischen Staates oder einer internationalen Organisation teilgenommen haben, erhalten am Ende ihrer Ausbildung das entsprechende Abschlusszeugnis dieses ausländischen Staates oder dieser internationalen Organisation.“
15 Der Lietuvos Respublikos švietimo, mokslo ir sporto ministras isakymas Nr. V‑774 Dėl Reikalavimų mokytojų kvalifikacijai aprašo patvirtinimo (Verordnung Nr. V‑774 des Ministers für Bildung, Wissenschaft und Sport der Republik Litauen zur Genehmigung der Leitlinien für die Anforderungen an die Qualifikation von Lehrkräften) vom 29. August 2014 (TAR, 2014, Nr. 2014‑11394) wurde gemäß Art. 48 des Bildungsgesetzes erlassen. Nr. 7 dieser Leitlinien für die Anforderungen in ihrer auf den Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits anwendbaren Fassung sieht vor: „Bei Lehrkräften, die im Rahmen von allgemeinbildenden, berufsbildenden oder nicht formellen Bildungsprogrammen tätig sind, muss der Grad der Beherrschung der litauischen Sprache den mit dem Beschluss [Nr. 1688] genehmigten Leistungsstufen der Beherrschung der Amtssprache entsprechen; …“ Beschluss Nr. 649 über die Genehmigung der Leitlinien für das Verfahren zu Erteilung, Aussetzung und Widerruf der Genehmigung für die Durchführung von Bildungsprogrammen ausländischer Staaten und internationaler Organisationen (mit Ausnahme höherer Bildungsprogramme)
16 Ziff. 26 des Lietuvos Respublikos Vyriausybės nutarimas Nr. 649 Dėl sutikimo vykdyti užsienio valstybių ir tarptautinių organizacijų švietimo programas (išskyrus aukštojo mokslo studijų programas) išdavimo, galiojimo sustabdymo ir galiojimo panaikinimo tvarkos aprašo patvirtinimo (Beschluss Nr. 649 der Regierung der Republik Litauen über die Genehmigung der Leitlinien für das Verfahren zu Erteilung, Aussetzung und Widerruf der Genehmigung für die Durchführung von Bildungsprogrammen ausländischer Staaten und internationaler Organisationen [mit Ausnahme höherer Bildungsprogramme]) vom 6. Juni 2012 (Zin. 2012, Nr. 66‑3343) in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits anwendbaren Fassung sieht vor: „26. Der Inhaber der Genehmigung, der das Bildungsprogramm eines ausländischen Staates oder einer internationalen Organisation [(im Folgenden: Bildungsprogramm)] durchführt, auf das sich diese Genehmigung bezieht, muss: 26.1 ... die Kenntnisse der Amtssprache gemäß den vom Minister für Bildung und Wissenschaft genehmigten allgemeinen Programmen kontrollieren; 26.2 sicherstellen, dass die Ausbildung und die Qualifikationen der Lehrkräfte und der Erbringer pädagogischer Dienstleistungen den im [Bildungsprogramm] genannten Anforderungen entsprechen; 26.3 sich an die Anforderungen des litauischen Bildungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften halten; 26.4 den Aufsichtsbehörden, wenn er von diesen dazu aufgefordert wird, die Unterlagen und Daten betreffend die Einführung des [Bildungsprogramms] zur Verfügung stellen und deren Überprüfung ermöglichen; …“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
17 Die VTM, eine von einer litauischen Staatsangehörigen gegründete private Bildungseinrichtung, ist seit 2004 in Litauen tätig. Zum für den Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Zeitpunkt wurden 49,96 % der Anteile von einer finnischen Staatsangehörigen gehalten, 25,02 % von einer Dänin und 25,02 % von einer US-Bürgerin.
18 Die VTM verfügt über die erforderlichen Genehmigungen der staatlichen Behörden, um in englischer Sprache die Programme International Baccalaureate Primary Years und Middle Years (Grundschule und Sekundarstufe I) und das Programm „Cambridge International AS/A Level“ für die Sekundarstufe II anzubieten.
19 Am 19. und 25. Mai 2022 führte das VKI bei der VTM eine Überprüfung durch, um zu kontrollieren, ob diese Schule die Anforderungen aus dem Gesetz über die Amtssprache und dem Beschluss Nr. 1688 erfüllt. Im Rahmen dieser Überprüfung stellte es fest, dass 18 Angestellte der VTM – nämlich die Schulleiterin, ihre für das Bildungsprogramm zuständige Stellvertreterin, eine Sozialpädagogin und 15 Lehrkräfte – die Sprachprüfung der Leistungsstufe II für die Beherrschung der Amtssprache, wie sie im Beschluss Nr. 1688 definiert ist, nicht bestanden oder die erforderlichen Dokumente nicht vorgelegt hatten. Fünf dieser 18 Angestellten waren Unionsbürger, die 13 anderen waren Drittstaatsangehörige.
20 Unter diesen Umständen erließ das VKI am 26. Mai 2022 eine Anordnung, wonach die VTM sicherzustellen hatte, dass die betreffenden Angestellten den Sprachtest bis spätestens 2. Februar 2023 bestehen; die zuständige Behörde wäre hierüber bis spätestens 9. Februar 2023 zu informieren. Außerdem teilte das VKI der VTM mit, dass eine Strafe gemäß den im litauischen Recht vorgesehenen Modalitäten verhängt werde, wenn sie diesen Verpflichtungen nicht nachkomme (im Folgenden: Anordnung vom 26. Mai 2022).
21 Die VTM erhob beim Vilniaus apygardos administracinis teismas (Regionalverwaltungsgericht Vilnius, Litauen) Klage auf Nichtigerklärung der Anordnung vom 26. Mai 2022.
22 Nach der Abweisung dieser Klage legte die VTM beim Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht Litauens), dem vorlegenden Gericht, Berufung ein.
23 Das vorlegende Gericht möchte zunächst wissen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation in den Anwendungsbereich von Art. 49 AEUV fällt. Es weist insoweit darauf hin, dass die VTM zwar ihren Sitz in Litauen habe und von einer Litauerin gegründet worden sei, dass aber die Anteile an ihr teilweise von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten gehalten würden. Außerdem erbringe die VTM ihre Bildungsprogramme gegen Entgelt. Falls Art. 49 AEUV auf eine solche Situation anwendbar sein sollte, möchte das vorlegende Gericht außerdem wissen, ob die sich aus der litauischen Regelung ergebende Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und ob sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt. Dabei weist das Gericht insbesondere darauf hin, dass diese Regelung keine Ausnahme von den in ihr festgelegten Sprachanforderungen vorsieht. Schließlich möchte es wissen, ob die Richtlinie 2005/36 die Anwendung eines solchen Erfordernisses auf die einen reglementierten Beruf ausübenden Beschäftigten einer internationalen Schule wie der VTM zulässt.
24 Unter diesen Umständen hat der Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht Litauens) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 49 AEUV dahin auszulegen, dass sein Anwendungsbereich das im nationalen Recht vorgesehene Erfordernis der Beherrschung der Amtssprache umfasst, das für das Verwaltungspersonal und die Lehrkräfte einer von einer Privatperson gegründeten Bildungseinrichtung gilt, die ein internationales Bildungsprogramm für die Sekundarstufe II sowie Bildungsprogramme für die Grundschule und die Sekundarstufe I zur Vorbereitung auf das internationale Abitur anbietet? 2. Falls die erste Frage bejaht wird: Ist Art. 49 AEUV dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, wonach das Erfordernis der Beherrschung der Amtssprache ausnahmslos zum einen für alle Lehrkräfte gilt, die in einer von einer Privatperson gegründeten Bildungseinrichtung tätig sind, die ein internationales Bildungsprogramm für die Sekundarstufe II sowie Bildungsprogramme für die Grundschule und die Sekundarstufe I zur Vorbereitung auf das internationale Abitur anbietet, und zum anderen für das Verwaltungspersonal einer solchen Bildungseinrichtung, unabhängig von den Besonderheiten der Tätigkeit der betreffenden Bildungseinrichtung? 3. Ist Art. 53 der Richtlinie 2005/36 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, wonach das Erfordernis der Beherrschung der Amtssprache ausnahmslos für alle Lehrkräfte gilt, die in einer von einer Privatperson gegründeten Bildungseinrichtung tätig sind, die ein internationales Bildungsprogramm für die Sekundarstufe II sowie Bildungsprogramme für die Grundschule und die Sekundarstufe I zur Vorbereitung auf das internationale Abitur anbietet, unabhängig von den Besonderheiten der Tätigkeit der betreffenden Bildungseinrichtung? Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens
25 Die litauische Regierung macht geltend, das Vorabentscheidungsersuchen sei unzulässig, weil das litauische Recht bei Lehrkräften einer privaten Bildungseinrichtung wie der VTM, die ein internationales Bildungsprogramm für die Sekundarstufe II sowie Bildungsprogramme für die Grundschule und die Sekundarstufe I zur Vorbereitung auf das internationale Abitur anbiete, keine Beherrschung der litauischen Sprache verlange. Die Fragen des vorlegenden Gerichts stünden daher in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits, und die Auslegung des Unionsrechts, um die es in diesen Fragen gehe, sei für die Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht erforderlich.
26 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung oder Beurteilung der Gültigkeit des Unionsrechts in dem rechtlichen und tatsächlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat, nicht dadurch entkräftet werden kann, dass die Auslegung des nationalen Rechts durch das vorlegende Gericht beanstandet wird, da nur dieses für die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2018, OTP Bank und OTP Faktoring, C‑51/17, EU:C:2018:750, Rn. 41).
27 Überdies hat das vorlegende Gericht in der Antwort, die es dem Gerichtshof auf sein Auskunftsersuchen vom 12. Dezember 2024 erteilt hat, nach eingehender Prüfung der nationalen Rechtsvorschriften bestätigt, dass bei Bildungseinrichtungen wie der VTM alle Lehrkräfte und die Mitglieder des Verwaltungspersonals, die regelmäßig mit der Öffentlichkeit und mit den Behörden der öffentlichen Verwaltung kommunizieren, die litauische Sprache beherrschen müssen.
28 Folglich ist das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen zulässig. Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage
29 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 49 AEUV dahin auszulegen ist, dass er auf eine in einem Mitgliedstaat ansässige private Bildungseinrichtung Anwendung findet, an deren Kapital Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats eine Beteiligung halten, wenn diese Einrichtung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, ein internationales Bildungsprogramm für die Sekundarstufe II sowie Bildungsprogramme für die Grundschule und die Sekundarstufe I zur Vorbereitung auf das internationale Abitur anbietet.
30 Insoweit umfasst nach Art. 49 Abs. 2 AEUV die Niederlassungsfreiheit vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne von Art. 54 Abs. 2 AEUV, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.
31 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der „Niederlassung“ im Sinne des AEU-Vertrags ein sehr weiter Begriff, der die Möglichkeit für einen Angehörigen eines Mitgliedstaats impliziert, in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaats als seines Herkunftsstaats teilzunehmen und daraus Nutzen zu ziehen (Urteil vom 4. Oktober 2024, Litauen u. a./Parlament und Rat [Mobilitätspaket], C‑541/20 bis C‑555/20, EU:C:2024:818, Rn. 363 und die dort angeführte Rechtsprechung).
32 Dieser Begriff impliziert daher die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung im Aufnahmemitgliedstaat auf unbestimmte Zeit. Somit setzt er eine tatsächliche Ansiedlung des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers und die Ausübung einer wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat voraus (Urteil vom 4. Oktober 2024, Litauen u. a./Parlament und Rat [Mobilitätspaket], C‑541/20 bis C‑555/20, EU:C:2024:818, Rn. 364).
33 Der Gerichtshof hat also bereits entschieden, dass die Niederlassungsfreiheit eine Situation umfasst, in der ein Angehöriger eines Mitgliedstaats eine Beteiligung am Kapital einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft erwirbt, die es ihm ermöglicht, einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidungen dieser Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis, C‑201/15, EU:C:2016:972, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
34 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Anteile an der VTM, die ihren Sitz in Litauen hat und dort in stabiler und kontinuierlicher Weise Bildungsprogramme anbietet, zu dem Zeitpunkt, als die Anordnung vom 26. Mai 2022 erlassen wurde, u. a. – in Höhe von 49,96 % – von einer finnischen Staatsangehörigen und – in Höhe von 25,02 % – von einer Dänin gehalten wurden, was diesen grundsätzlich einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen und Tätigkeiten dieser Bildungseinrichtung verlieh (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Dezember 2008, Truck Center, C‑282/07, EU:C:2008:762, Rn. 28 und 29).
35 Folglich kann die im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende Situation unter Art. 49 AEUV fallen, sofern entsprechend der in Rn. 31 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung erwiesen ist, dass die VTM mit ihrer in Litauen ansässigen Bildungseinrichtung tatsächlich eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.
36 Allerdings ist, obwohl das vorlegende Gericht nur Fragen zur Auslegung von Art. 49 AEUV äußert, die niederländische Regierung der Auffassung, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation im Hinblick auf Art. 45 AEUV zu prüfen sei, da die Beherrschung der litauischen Sprache von den Beschäftigten der VTM verlangt werde.
37 Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass er in Fällen, in denen eine nationale Maßnahme gleichzeitig mit mehreren Grundfreiheiten im Zusammenhang steht, die Maßnahme grundsätzlich nur im Hinblick auf eine dieser Freiheiten prüft, wenn sich herausstellt, dass unter den Umständen des Einzelfalls die anderen Freiheiten dieser ersten gegenüber völlig zweitrangig sind und ihr zugeordnet werden können. Bei der Bestimmung der vorrangigen Grundfreiheit ist auf den Gegenstand der betreffenden Regelung sowie gegebenenfalls auf die mit dem Ausgangsrechtsstreit verbundenen tatsächlichen Gesichtspunkte abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juni 2020, KOB, C‑206/19, EU:C:2020:463, Rn. 23 und 25, sowie vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C‑391/20, EU:C:2022:638, Rn. 50 und 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
38 Überdies hat der Gerichtshof entschieden, dass zwar die Freizügigkeitsrechte von Art. 45 AEUV den Arbeitnehmern zustehen, dieser Vorschrift aber kein Hinweis darauf zu entnehmen ist, dass sich nicht auch andere Personen, insbesondere die Arbeitgeber, auf sie berufen könnten. Das Recht der Arbeitnehmer, bei Einstellung und Beschäftigung nicht diskriminiert zu werden, kann nämlich nur dann seine volle Wirkung entfalten, wenn die Arbeitgeber ein entsprechendes Recht darauf haben, Arbeitnehmer nach Maßgabe der Bestimmungen über die Freizügigkeit einstellen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Mai 1998, Clean Car Autoservice, C‑350/96, EU:C:1998:205, Rn. 19 und 20, sowie vom 13. Dezember 2012, Caves Krier Frères, C‑379/11, EU:C:2012:798, Rn. 28).
39 Abgesehen davon, dass die Klage im Ausgangsverfahren von der VTM in ihrem eigenen Namen erhoben wurde, geht aus der Vorlageentscheidung hervor und wird in den beim Gerichtshof eingereichten Schriftsätzen nicht in Frage gestellt, dass die Anordnung vom 26. Mai 2022, gegen die sich die Klage richtet, nicht an die betroffenen 18 Beschäftigten, sondern an die VTM selbst gerichtet war, der das VKI vorwirft, sie habe entgegen der ihr gemäß der nationalen Regelung obliegenden Verpflichtung nicht sichergestellt, dass ihre Beschäftigten das Erfordernis, die litauische Sprache zu beherrschen, erfüllen. Bei Anwendung dieser Regelung ist der Inhaber einer Genehmigung zur Durchführung von Bildungsprogrammen ausländischer Staaten und internationaler Organisationen u. a. verpflichtet, die Kenntnisse der Amtssprache gemäß den vom Minister für Bildung und Wissenschaft genehmigten allgemeinen Programmen zu kontrollieren, sicherzustellen, dass die Ausbildung und die Qualifikationen der Lehrkräfte und der Erbringer pädagogischer Dienstleistungen den im Bildungsprogramm genannten Anforderungen entsprechen, sich an die Anforderungen des litauischen Bildungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften zu halten und den Aufsichtsbehörden, wenn sie von diesen dazu aufgefordert werden, die Unterlagen und Daten betreffend die Einführung des Bildungsprogramms zur Verfügung zu stellen und deren Überprüfung zu ermöglichen.
40 Schließlich enthält das Vorabentscheidungsersuchen keinen Hinweis darauf, dass die VTM beim vorlegenden Gericht ihr Recht, ihre Beschäftigten nach Maßgabe der Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer einstellen zu können, geltend gemacht hätte.
41 Somit ist der Ausgangsrechtsstreit im Hinblick sowohl auf den Gegenstand der dort in Rede stehenden nationalen Regelung als auch auf den Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits selbst anhand von Art. 49 AEUV zu beurteilen.
42 Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass die entgeltliche Durchführung von Hochschulunterricht eine wirtschaftliche Tätigkeit ist, die unter Kapitel 2 – betreffend das Niederlassungsrecht – in Titel IV des Dritten Teils des AEU‑Vertrags fällt, wenn sie von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats in stabiler und kontinuierlicher Weise von einer Haupt- oder Nebenniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat aus dort ausgeübt wird (Urteil vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C‑391/20, EU:C:2022:638, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung). Da die Einstufung einer Unterrichtstätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit davon abhängt, ob die Kurse gegen Entgelt angeboten werden, nicht aber von der Schulstufe, zu der sie gehören, findet diese Rechtsprechung entsprechende Anwendung auf die entgeltliche Durchführung von Unterricht an Grundschulen sowie in den Sekundarstufen I und II, der durch eine in einem Mitgliedstaat ansässige private Bildungseinrichtung angeboten wird, an deren Kapital ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats eine Beteiligung hält, die es ihm ermöglicht, einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidungen dieser Einrichtung auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen.
43 Im vorliegenden Fall ist die Prüfung, ob die von der VTM angebotenen Bildungsprogramme gegen Entgelt durchgeführt werden, somit Sache des vorlegenden Gerichts.
44 Demnach ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 49 AEUV dahin auszulegen ist, dass er auf eine in einem Mitgliedstaat ansässige private Bildungseinrichtung Anwendung findet, an deren Kapital ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats eine Beteiligung hält, die es ihm ermöglicht, einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidungen dieser Einrichtung auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, wenn diese Einrichtung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, gegen Entgelt ein internationales Bildungsprogramm für die Sekundarstufe II sowie Bildungsprogramme für die Grundschule und die Sekundarstufe I zur Vorbereitung auf das internationale Abitur anbietet. Zur zweiten Frage
45 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die privaten Bildungseinrichtungen nach den litauischen Rechtsvorschriften kontrollieren müssen, ob ihre Lehrkräfte und die Mitglieder ihres Verwaltungspersonals, die regelmäßig mit der Öffentlichkeit und mit den Behörden der öffentlichen Verwaltung kommunizieren, die litauische Sprache auf der Leistungsstufe II beherrschen, ob diese Personen also die Fähigkeit besitzen, gesprochene und geschriebene Texte zu vertrauten Themen zu verstehen, sich zu verschiedenen Themen des täglichen Lebens und der Arbeit zu äußern, sowie einen einfachen und zusammenhängenden Text über vertraute Themen zu schreiben.
46 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht also im Wesentlichen wissen, ob Art. 49 AEUV dahin auszulegen ist, dass er in einer in seinen Anwendungsbereich fallenden Situation der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach eine private Bildungseinrichtung, die in einer anderen Sprache als der Amtssprache dieses Mitgliedstaats ein internationales Bildungsprogramm für die Sekundarstufe II sowie Bildungsprogramme für die Grundschule und die Sekundarstufe I zur Vorbereitung auf das internationale Abitur anbietet, kontrollieren muss, ob ihre Lehrkräfte und die Mitglieder ihres Verwaltungspersonals, die regelmäßig mit der Öffentlichkeit und mit den Behörden der öffentlichen Verwaltung kommunizieren, diese Amtssprache auf mittlerer Leistungsstufe beherrschen. Zum Vorliegen einer Beschränkung der in Art. 49 AEUV garantierten Freiheit
47 Nach Art. 6 AEUV ist die Union für die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten u. a. im Bereich Bildung zuständig. Auch wenn das Unionsrecht diese Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zum einen für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie die Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen und zum anderen für Inhalt und Gestaltung der beruflichen Bildung unberührt lässt, wie sich aus Art. 165 Abs. 1 und Art. 166 Abs. 1 AEUV ergibt, müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Unionsrecht, insbesondere die Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit, beachten (Urteil vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C‑391/20, EU:C:2022:638, Rn. 58 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
48 Insoweit bestimmt Art. 49 Abs. 1 AEUV, dass die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nach Maßgabe der Bestimmungen in Titel IV Kapitel 2 des Dritten Teils des AEU‑Vertrags verboten sind. Als Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit sind alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung der in Art. 49 AEUV garantierten Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (Urteil vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C‑391/20, EU:C:2022:638, Rn. 60 und 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
49 Im vorliegenden Fall können sich die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten zwar in der Republik Litauen niederlassen und dort im Rahmen einer privaten Bildungseinrichtung in einer anderen Sprache als Litauisch Bildungsprogramme anbieten, doch unterliegt eine solche Möglichkeit grundsätzlich der Erfüllung einer in der geltenden Regelung vorgesehenen Sprachanforderung. Daher hat das VKI, weil gegen diese Anforderung verstoßen wurde, mit der Anordnung vom 26. Mai 2022 von der VTM verlangt, für ihre Lehrkräfte und die Mitglieder ihres Verwaltungspersonals, die regelmäßig mit der Öffentlichkeit und mit den Behörden der öffentlichen Verwaltung kommunizieren, einen Nachweis darüber zu erbringen, dass sie die litauische Sprache auf der Leistungsstufe II beherrschen.
50 Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung macht es aufgrund der Beschränkungen, zu denen sie bei der Einstellung von hinreichend qualifiziertem Personal führen kann, für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten möglicherweise weniger attraktiv, in Litauen eine Bildungseinrichtung zur Erbringung von Bildungsprogrammen in einer anderen Sprache als Litauisch zu gründen und zu betreiben, was eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt. Zur Rechtfertigung der Beschränkung der in Art. 49 AEUV garantierten Freiheit
51 Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nur dann zulässig sein, wenn sie erstens aus einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und zweitens verhältnismäßig ist, was bedeutet, dass sie geeignet sein muss, die Erreichung der verfolgten Zielsetzung in kohärenter und systematischer Weise zu gewährleisten, nicht über das hinausgehen darf, was hierzu erforderlich ist, und nicht außer Verhältnis zu dieser Zielsetzung stehen darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C‑391/20, EU:C:2022:638, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
52 Im vorliegenden Fall geht es um einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses, und den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung dem Schutz und der Förderung des Gebrauchs der Amtssprache der Republik Litauen dient, was ein legitimes Ziel darstellt, das grundsätzlich geeignet ist, eine Beschränkung der vom Unionsrecht vorgesehenen Grundfreiheiten zu rechtfertigen (vgl. entsprechend Urteil vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C‑391/20, EU:C:2022:638, Rn. 67 bis 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
53 Nach Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 EUV sowie Art. 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wahrt die Union nämlich den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt, und gemäß Art. 4 Abs. 2 EUV achtet sie auch die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten, zu der auch der Schutz der Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats gehört (Urteil vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C‑391/20, EU:C:2022:638, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
54 Was die Frage betrifft, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung geeignet ist, die Verwirklichung des verfolgten legitimen Ziels des Schutzes und der Förderung der litauischen Sprache zu gewährleisten, ob sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, und ob sie nicht außer Verhältnis zu diesem Ziel steht, ist es letztlich Sache des vorlegenden Gerichts, das allein für die Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits sowie für die Auslegung des nationalen Rechts zuständig ist, zu bestimmen, ob und inwieweit eine solche Regelung diesen Voraussetzungen entspricht (vgl. entsprechend Urteil vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C‑391/20, EU:C:2022:638, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
55 Der Gerichtshof, der dazu aufgerufen ist, dem nationalen Gericht zweckdienliche Antworten zu geben, ist jedoch befugt, diesem auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen Erklärungen Hinweise zu geben, die ihm eine Entscheidung ermöglichen (vgl. entsprechend Urteil vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C‑391/20, EU:C:2022:638, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).
56 Insoweit ist erstens festzustellen, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende geeignet ist, die Erreichung des Ziels des Schutzes und der Förderung der Amtssprache dieses Mitgliedstaats zu gewährleisten. Eine solche Regelung fördert nämlich den Gebrauch dieser Sprache durch die Personen, für die diese Sprachanforderung gilt, in ihren Beziehungen mit den Schülern, den Eltern von Schülern und der Öffentlichkeit im Allgemeinen sowie – insbesondere was das Verwaltungspersonal angeht – mit den nationalen Verwaltungsbehörden.
57 Zwar kann diese Regelung nur dann als geeignet angesehen werden, die Erreichung dieses Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es zu erreichen, und wenn sie in kohärenter und systematischer Weise durchgeführt wird (Urteil vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C‑391/20, EU:C:2022:638, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
58 Doch ist dies vorliegend offensichtlich der Fall, da die in Rede stehende nationale Regelung – wie sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt – nicht nur auf alle in Litauen ansässigen Bildungseinrichtungen Anwendung findet, sondern auch auf alle in diesen Einrichtungen Beschäftigten, wenn diese regelmäßig mit anderen kommunizieren und Standardformulare ausfüllen müssen.
59 Was zweitens die Erforderlichkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung betrifft, insbesondere der darin enthaltenen Sprachanforderung, ist darauf hinzuweisen, dass Maßnahmen, durch die eine Grundfreiheit eingeschränkt wird, nicht gerechtfertigt sein können, wenn das verfolgte Ziel mit weniger einschränkenden Maßnahmen erreicht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C‑391/20, EU:C:2022:638, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).
60 In diesem Kontext verfügen die Mitgliedstaaten zwar über einen weiten Beurteilungsspielraum bei der Wahl der zur Erreichung der Ziele ihrer Politik zum Schutz der Amtssprache geeigneten Maßnahmen, da eine solche Politik Ausdruck der nationalen Identität im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EUV ist, jedoch kann dieser Beurteilungsspielraum nicht rechtfertigen, dass die Rechte, die der Einzelne aus den Bestimmungen der Verträge herleiten kann, in denen seine Grundfreiheiten verankert sind, in schwerwiegender Weise beeinträchtigt werden (Urteil vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C‑391/20, EU:C:2022:638, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).
61 Im vorliegenden Fall will die Republik Litauen, wie ihre Rechtsvorschriften zeigen, ein hohes Maß an Schutz und Förderung seiner Amtssprache sicherstellen. Wie der Generalanwalt in Nr. 54 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist aber nicht erwiesen, dass ein gleiches Maß an Wirksamkeit bei der Erreichung eines solchen Ziels durch weniger einschneidende Maßnahmen als die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sprachanforderung gewährleistet werden könnte.
62 Daher scheint die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sprachanforderung als solche die Voraussetzung der Erforderlichkeit zu erfüllen.
63 Allerdings sind bei der Prüfung dieser Voraussetzung auch die Modalitäten zu berücksichtigen, die die nationale Regelung für den Nachweis darüber vorsieht, dass diese Sprachanforderung erfüllt ist.
64 Insoweit hat das vorlegende Gericht im Rahmen seiner Antwort auf das in Rn. 27 des vorliegenden Urteils erwähnte Auskunftsersuchen angegeben, dass gemäß der nationalen Regelung die Person, die nachweisen möchte, dass sie die litauische Sprache auf der erforderlichen Leistungsstufe beherrscht, eine Prüfungsbescheinigung vorlegen muss, die von der Nacionalinė švietimo agentūra (Nationale Bildungsagentur, Litauen) auf der Grundlage von in Litauen durchgeführten Sprachtests ausgestellt wurde.
65 Zwar kann die Vorlage eines Zeugnisses ein Kriterium sein, anhand dessen sich die erforderlichen Sprachkenntnisse beurteilen lassen (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Februar 2015, Kommission/Belgien, C‑317/14, EU:C:2015:63, Rn. 27). Kann aber eine Person, die sich auf eine Stelle in einer privaten Bildungseinrichtung bewirbt, den Nachweis darüber, dass sie die vorgeschriebene Sprachanforderung erfüllt, nur durch die Vorlage eines solchen nach der litauischen Regelung verlangten Zeugnisses erbringen, geht dies offensichtlich über das hinaus, was zur Erreichung des verfolgten legitimen Ziels erforderlich ist, weil dadurch völlig ausgeschlossen wird, den Grad der Kenntnisse zu berücksichtigen, auf die ein in einem anderen Mitgliedstaat erlangtes Zeugnis oder Diplom aufgrund der Art und Dauer des Unterrichts, dessen erfolgreiche Absolvierung es bestätigt, schließen lässt (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Februar 2015, Kommission/Belgien, C‑317/14, EU:C:2015:63, Rn. 29).
66 Unter diesen Umständen geht eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die von den betroffenen Personen für den Nachweis, dass sie die Amtssprache in der erforderlichen Leistungsstufe beherrschen, die Vorlage eines Prüfungszeugnisses verlangt, das von einem Organ des betreffenden Mitgliedstaats auf der Grundlage von in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Sprachtests ausgestellt wurde, offensichtlich über das hinaus, was zur Erreichung ihres legitimen Ziels erforderlich ist; dies ist vom vorlegenden Gericht zu überprüfen.
67 Drittens ist in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit dieser Regelung im engeren Sinn darauf hinzuweisen, dass ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel wie der Schutz und die Förderung der Amtssprache nicht durch eine nationale Maßnahme verfolgt werden darf, ohne dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es mit den von dieser Maßnahme betroffenen, in den Verträgen niedergelegten Grundrechten und Grundsätzen in Einklang gebracht werden muss, indem eine ausgewogene Gewichtung dieses im Allgemeininteresse liegenden Ziels einerseits und der in Rede stehenden Rechte und Grundsätze andererseits vorgenommen wird, so dass gewährleistet ist, dass die durch die Maßnahme verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Dezember 2025, Slagelse Almennyttige Boligselskab, Afdeling Schackenborgvænge, C‑417/23, EU:C:2025:1017, Rn. 168).
68 Möchte also ein Mitgliedstaat zur Erreichung des Ziels, seine Amtssprache zu schützen und zu fördern, für die Lehrkräfte und bestimmte Mitglieder des Verwaltungspersonals einer privaten Bildungseinrichtung eine Sprachanforderung vorsehen, muss er eine ausgewogene Gewichtung dieses im Allgemeininteresse liegenden Ziels und der Rechte aus Art. 49 AEUV vornehmen. Eine solche ausgewogene Gewichtung würde z. B. mit einer nationalen Regelung verwirklicht, die die Möglichkeit vorsieht, den Grad der Beherrschung der Amtssprache noch nach der Einstellung anzupassen, den verlangten Grad der Beherrschung entsprechend der Dauer der Beschäftigung zu lockern oder eine durch geeignete Umstände gerechtfertigte Ausnahme von dieser Sprachanforderung einzuführen, etwa wenn sich kein vollqualifizierter Bewerber auf die zu besetzende Stelle bewirbt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C‑391/20, EU:C:2022:638, Rn. 84 und 85).
69 Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sprachanforderung ab Antritt der Beschäftigung und unabhängig von der Dauer des Arbeitsvertrags für alle von einer privaten Bildungseinrichtung eingestellten Lehrkräfte und Mitglieder des Verwaltungspersonals gilt, die regelmäßig mit der Öffentlichkeit und mit den Behörden der öffentlichen Verwaltung kommunizieren, ohne dass insoweit eine Ausnahme oder eine Lockerung vorgesehen wäre.
70 Folglich scheint die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung insofern nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn zu entsprechen, als sie offensichtlich außer Verhältnis zum verfolgten Ziel steht; dies ist vom vorlegenden Gericht zu beurteilen.
71 Demnach ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 49 AEUV dahin auszulegen ist, dass er in einer in seinen Anwendungsbereich fallenden Situation der Regelung eines Mitgliedstaats, wonach eine private Bildungseinrichtung, die in einer anderen Sprache als der Amtssprache dieses Mitgliedstaats ein internationales Bildungsprogramm für die Sekundarstufe II sowie Bildungsprogramme für die Grundschule und die Sekundarstufe I zur Vorbereitung auf das internationale Abitur anbietet, kontrollieren muss, ob ihre Lehrkräfte und die Mitglieder ihres Verwaltungspersonals, die regelmäßig mit der Öffentlichkeit und mit den Behörden der öffentlichen Verwaltung kommunizieren, diese Amtssprache auf mittlerer Leistungsstufe beherrschen, nicht entgegensteht, sofern diese Regelung durch ein Ziel des Schutzes und der Förderung dieser Amtssprache gerechtfertigt ist und sie zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist und nicht außer Verhältnis zu diesem Ziel steht. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn diese Regelung ohne die Möglichkeit einer Ausnahme oder Lockerung auf alle erfassten Personen Anwendung findet und von ihnen für den Nachweis, dass sie die Amtssprache in der erforderlichen Leistungsstufe beherrschen, die Vorlage eines Prüfungszeugnisses verlangt, das von einem Organ des betreffenden Mitgliedstaats auf der Grundlage von in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Sprachtests ausgestellt wurde. Zur dritten Frage
72 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 53 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36 dahin auszulegen ist, dass er in einer in seinen Anwendungsbereich fallenden Situation der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach die Lehrkräfte einer privaten Bildungseinrichtung, die in einer anderen Sprache als der Amtssprache dieses Mitgliedstaats ein internationales Bildungsprogramm für die Sekundarstufe II sowie Bildungsprogramme für die Grundschule und die Sekundarstufe I zur Vorbereitung auf das internationale Abitur anbietet, diese Amtssprache auf mittlerer Leistungsstufe beherrschen müssen.
73 Gemäß Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2005/36 gelten ihre Bestimmungen für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, ausüben wollen.
74 Zudem müssen nach Art. 53 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG Berufsangehörige, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat erforderlich sind.
75 Um zu prüfen, ob der Ausgangsrechtsstreit in den Anwendungsbereich von Art. 53 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36 fällt, hat im vorliegenden Fall das vorlegende Gericht somit zunächst zu untersuchen, ob diejenigen Lehrkräfte der VTM, die keine litauischen Staatsangehörigen sind, ihre Berufsqualifikation in anderen Mitgliedstaaten erworben haben und ob ihre Berufsqualifikation in der Republik Litauen anerkannt wurde.
76 Vorbehaltlich dieser Feststellung ist davon auszugehen, dass angesichts der Bedeutung des Unterrichts im Hinblick auf die Durchführung einer Politik zum Schutz und zur Förderung der Sprache eines Mitgliedstaats und der Tatsache, dass den Lehrkräften eine wesentliche Rolle nicht nur durch ihren Unterricht, sondern auch durch ihre Teilnahme am täglichen Leben der schulischen Einrichtung und durch ihre privilegierten Beziehungen zu ihren Schülern zukommt, eine Anforderung, die Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Beruf ausüben, zu beherrschen, als eine Voraussetzung angesehen werden kann, die den Sprachkenntnissen entspricht, die im Sinne von Art. 53 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36 für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit erforderlich sind (vgl. entsprechend Urteil vom 28. November 1989, Groener, C‑379/87, EU:C:1989:599, Rn. 19 bis 21).
77 Allerdings ist zu berücksichtigten, dass die Richtlinie 2005/36 im Licht der vom Unionsrecht garantierten Grundfreiheiten, insbesondere von Art. 49 AEUV, auszulegen ist, falls gemäß der Regelung eines Mitgliedstaats – wie im Ausgangsverfahren der Fall – die in diesem Mitgliedstaat ansässigen Bildungseinrichtungen sicherstellen müssen, dass ihre Lehrkräfte eine bestimmte Sprachanforderung erfüllen.
78 Somit ist die Vereinbarkeit einer Regelung mit Art. 53 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36 in Verbindung mit Art. 49 AEUV anhand derselben Kriterien zu beurteilen, die gemäß den Ausführungen in den Rn. 51 bis 68 des vorliegenden Urteils für die Prüfung der Vereinbarkeit dieser Regelung mit Art. 49 AEUV gelten, was eine Prüfung der Frage erfordert, ob diese Regelung durch ein Ziel des Schutzes und der Förderung der Amtssprache des fraglichen Mitgliedstaats gerechtfertigt und ob sie zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist und nicht außer Verhältnis zu diesem Ziel steht.
79 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Art. 53 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36 vorsieht, dass Kontrollen zur Überprüfung, ob die Verpflichtung aus Art. 53 Abs. 1 eingehalten wurde, für andere Berufe als solche, die Auswirkungen auf die Patientensicherheit haben, nur vorgesehen werden dürfen, wenn „erhebliche und konkrete Zweifel“ daran bestehen, dass der Berufsangehörige hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit, die er auszuüben beabsichtigt, über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt.
80 Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 53 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36 in Verbindung mit Art. 49 AEUV dahin auszulegen ist, dass er in einer in seinen Anwendungsbereich fallenden Situation der Regelung eines Mitgliedstaats, wonach die Lehrkräfte einer privaten Bildungseinrichtung, die in einer anderen Sprache als der Amtssprache dieses Mitgliedstaats ein internationales Bildungsprogramm für die Sekundarstufe II sowie Bildungsprogramme für die Grundschule und die Sekundarstufe I zur Vorbereitung auf das internationale Abitur anbietet, diese Amtssprache auf mittlerer Leistungsstufe beherrschen müssen, nicht entgegensteht, sofern diese Regelung durch ein Ziel des Schutzes und der Förderung dieser Amtssprache gerechtfertigt ist und sie zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist und nicht außer Verhältnis zu diesem Ziel steht. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn diese Regelung ohne die Möglichkeit einer Ausnahme oder Lockerung auf alle erfassten Personen Anwendung findet und von ihnen für den Nachweis, dass sie die Amtssprache in der erforderlichen Leistungsstufe beherrschen, die Vorlage eines Prüfungszeugnisses verlangt, das von einem Organ des betreffenden Mitgliedstaats auf der Grundlage von in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Sprachtests ausgestellt wurde. Kosten
81 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er auf eine in einem Mitgliedstaat ansässige private Bildungseinrichtung Anwendung findet, an deren Kapital ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats eine Beteiligung hält, die es ihm ermöglicht, einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidungen dieser Einrichtung auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, wenn diese Einrichtung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, gegen Entgelt ein internationales Bildungsprogramm für die Sekundarstufe II sowie Bildungsprogramme für die Grundschule und die Sekundarstufe I zur Vorbereitung auf das internationale Abitur anbietet. 1. Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er auf eine in einem Mitgliedstaat ansässige private Bildungseinrichtung Anwendung findet, an deren Kapital ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats eine Beteiligung hält, die es ihm ermöglicht, einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidungen dieser Einrichtung auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, wenn diese Einrichtung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, gegen Entgelt ein internationales Bildungsprogramm für die Sekundarstufe II sowie Bildungsprogramme für die Grundschule und die Sekundarstufe I zur Vorbereitung auf das internationale Abitur anbietet. 2. Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er in einer in seinen Anwendungsbereich fallenden Situation der Regelung eines Mitgliedstaats, wonach eine private Bildungseinrichtung, die in einer anderen Sprache als der Amtssprache dieses Mitgliedstaats ein internationales Bildungsprogramm für die Sekundarstufe II sowie Bildungsprogramme für die Grundschule und die Sekundarstufe I zur Vorbereitung auf das internationale Abitur anbietet, kontrollieren muss, ob ihre Lehrkräfte und die Mitglieder ihres Verwaltungspersonals, die regelmäßig mit der Öffentlichkeit und mit den Behörden der öffentlichen Verwaltung kommunizieren, diese Amtssprache auf mittlerer Leistungsstufe beherrschen, nicht entgegensteht, sofern diese Regelung durch ein Ziel des Schutzes und der Förderung dieser Amtssprache gerechtfertigt ist und sie zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist und nicht außer Verhältnis zu diesem Ziel steht. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn diese Regelung ohne die Möglichkeit einer Ausnahme oder Lockerung auf alle erfassten Personen Anwendung findet und von ihnen für den Nachweis, dass sie die Amtssprache in der erforderlichen Leistungsstufe beherrschen, die Vorlage eines Prüfungszeugnisses verlangt, das von einem Organ des betreffenden Mitgliedstaats auf der Grundlage von in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Sprachtests ausgestellt wurde. 2. Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er in einer in seinen Anwendungsbereich fallenden Situation der Regelung eines Mitgliedstaats, wonach eine private Bildungseinrichtung, die in einer anderen Sprache als der Amtssprache dieses Mitgliedstaats ein internationales Bildungsprogramm für die Sekundarstufe II sowie Bildungsprogramme für die Grundschule und die Sekundarstufe I zur Vorbereitung auf das internationale Abitur anbietet, kontrollieren muss, ob ihre Lehrkräfte und die Mitglieder ihres Verwaltungspersonals, die regelmäßig mit der Öffentlichkeit und mit den Behörden der öffentlichen Verwaltung kommunizieren, diese Amtssprache auf mittlerer Leistungsstufe beherrschen, nicht entgegensteht, sofern diese Regelung durch ein Ziel des Schutzes und der Förderung dieser Amtssprache gerechtfertigt ist und sie zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist und nicht außer Verhältnis zu diesem Ziel steht. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn diese Regelung ohne die Möglichkeit einer Ausnahme oder Lockerung auf alle erfassten Personen Anwendung findet und von ihnen für den Nachweis, dass sie die Amtssprache in der erforderlichen Leistungsstufe beherrschen, die Vorlage eines Prüfungszeugnisses verlangt, das von einem Organ des betreffenden Mitgliedstaats auf der Grundlage von in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Sprachtests ausgestellt wurde. 3. Art. 53 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er in einer in seinen Anwendungsbereich fallenden Situation der Regelung eines Mitgliedstaats, wonach die Lehrkräfte einer privaten Bildungseinrichtung, die in einer anderen Sprache als der Amtssprache dieses Mitgliedstaats ein internationales Bildungsprogramm für die Sekundarstufe II sowie Bildungsprogramme für die Grundschule und die Sekundarstufe I zur Vorbereitung auf das internationale Abitur anbietet, diese Amtssprache auf mittlerer Leistungsstufe beherrschen müssen, nicht entgegensteht, sofern diese Regelung durch ein Ziel des Schutzes und der Förderung dieser Amtssprache gerechtfertigt ist und sie zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist und nicht außer Verhältnis zu diesem Ziel steht. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn diese Regelung ohne die Möglichkeit einer Ausnahme oder Lockerung auf alle erfassten Personen Anwendung findet und von ihnen für den Nachweis, dass sie die Amtssprache in der erforderlichen Leistungsstufe beherrschen, die Vorlage eines Prüfungszeugnisses verlangt, das von einem Organ des betreffenden Mitgliedstaats auf der Grundlage von in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Sprachtests ausgestellt wurde. 3. Art. 53 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er in einer in seinen Anwendungsbereich fallenden Situation der Regelung eines Mitgliedstaats, wonach die Lehrkräfte einer privaten Bildungseinrichtung, die in einer anderen Sprache als der Amtssprache dieses Mitgliedstaats ein internationales Bildungsprogramm für die Sekundarstufe II sowie Bildungsprogramme für die Grundschule und die Sekundarstufe I zur Vorbereitung auf das internationale Abitur anbietet, diese Amtssprache auf mittlerer Leistungsstufe beherrschen müssen, nicht entgegensteht, sofern diese Regelung durch ein Ziel des Schutzes und der Förderung dieser Amtssprache gerechtfertigt ist und sie zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist und nicht außer Verhältnis zu diesem Ziel steht. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn diese Regelung ohne die Möglichkeit einer Ausnahme oder Lockerung auf alle erfassten Personen Anwendung findet und von ihnen für den Nachweis, dass sie die Amtssprache in der erforderlichen Leistungsstufe beherrschen, die Vorlage eines Prüfungszeugnisses verlangt, das von einem Organ des betreffenden Mitgliedstaats auf der Grundlage von in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Sprachtests ausgestellt wurde. Unterschriften