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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 25.11.2020 – C-823/18
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:2020:955
Zitiert von 6 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 3 häufig zusammen zitierte 3 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 25. November 2020 ( „Rechtsmittel – Kartelle – Europäische Märkte für Zinn-, epoxidiertes Sojaöl- und Ester-Wärmestabilisatoren – Festsetzung von Preisen, Aufteilung der Märkte und Austausch wirtschaftlich sensibler Informationen – Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes auf eine der Einheiten, aus denen das Unternehmen besteht – Nichtigerklärung des Beschlusses zur Änderung der Geldbuße, die in der Entscheidung festgesetzt wurde, mit der die Zuwiderhandlung ursprünglich festgestellt worden war – Geldbußen – Begriff des Unternehmens – Gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der Geldbuße – Grundsatz der Gleichbehandlung – Zeitpunkt der Fälligkeit der Geldbuße im Fall einer Änderung“ In der Rechtssache C‑823/18 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 27. Dezember 2018, Europäische Kommission, zunächst vertreten durch T. Christoforou, P. Rossi und V. Bottka, dann durch P. Rossi und V. Bottka als Bevollmächtigte, Rechtsmittelführerin, andere Partei des Verfahrens: GEA Group AG mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Wagner und I. du Mont, Klägerin im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev (Berichterstatter), des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Zweiten Kammer sowie der Richter A. Kumin, T. von Danwitz und P. G. Xuereb, Generalanwalt: G. Pitruzzella, Kanzler: M. Longar, Verwaltungsrat, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2020, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. Juni 2020 folgendes Urteil
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 18. Oktober 2018, GEA Group/Kommission (T‑640/16, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:700), mit dem das Gericht den Beschluss K(2016) 3920 endg. der Kommission vom 29. Juni 2016 zur Änderung der Entscheidung K(2009) 8682 endg. der Kommission vom 11. November 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38589 – Wärmestabilisatoren) (im Folgenden: streitiger Beschluss) für nichtig erklärt hat. I. Rechtlicher Rahmen
2 Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 [EG] des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) bestimmt: „(2) Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig a) gegen Artikel 81 oder Artikel 82 [EG] verstoßen oder b) einer nach Artikel 8 erlassenen Entscheidung zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen zuwiderhandeln oder c) durch Entscheidung gemäß Artikel 9 für bindend erklärte Verpflichtungszusagen nicht einhalten. Die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede beteiligte Unternehmensvereinigung darf 10 % seines bzw. ihres jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen. Steht die Zuwiderhandlung einer Unternehmensvereinigung mit der Tätigkeit ihrer Mitglieder im Zusammenhang, so darf die Geldbuße 10 % der Summe der Gesamtumsätze derjenigen Mitglieder, die auf dem Markt tätig waren, auf dem sich die Zuwiderhandlung der Vereinigung auswirkte, nicht übersteigen. (3) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen.“
3 Art. 25 Abs. 5 der Verordnung lautet: „Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens mit dem Tag ein, an dem die doppelte Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne dass die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat. Diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem die Verjährung gemäß Absatz 6 ruht.“ II. Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss
4 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 1 bis 23 des angefochtenen Urteils dargestellt worden und lässt sich wie folgt zusammenfassen.
5 Die GEA Group AG (im Folgenden: GEA) ist 2005 aus der Fusion der Metallgesellschaft AG (im Folgenden: MG) und einer anderen Gesellschaft hervorgegangen. MG war die Dachgesellschaft, die vor 2000 unmittelbar oder durch Tochterunternehmen die Chemson Gesellschaft für Polymer-Additive mbH (im Folgenden: OCG) und die Polymer-Additive Produktions- und Vertriebs GmbH (im Folgenden: OCA) hielt.
6 Am 17. Mai 2000 veräußerte MG die OCG, die in Aachener Chemische Werke Gesellschaft für glastechnische Produkte und Verfahren mbH (im Folgenden: ACW) umbenannt worden ist.
7 Nach der Auflösung von OCA im Mai 2000 wurden die Tätigkeiten dieser Gesellschaft von einer seit dem 30. August 2000 als Chemson Polymer-Additive AG (im Folgenden: CPA) bezeichneten Gesellschaft übernommen, die zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils nicht mehr zu der Gruppe gehörte, deren Dachgesellschaft GEA war. A. Entscheidung von 2009
8 Mit ihrer Entscheidung K(2009) 8682 endg. vom 11. November 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38589 – Wärmestabilisatoren) (im Folgenden: Entscheidung von 2009) stellte die Kommission fest, dass eine Reihe von Unternehmen gegen Art. 81 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3, im Folgenden: EWR-Abkommen) verstoßen hätten, indem sie sich an zwei Komplexen wettbewerbswidriger Vereinbarungen und abgestimmter Verhaltensweisen im Europäischen Wirtschaftsraum zum einen im Bereich Zinn-Wärmestabilisatoren und zum anderen im Bereich epoxidiertes Sojaöl- und Ester-Wärmestabilisatoren (im Folgenden: Bereich ESBO/Ester), beteiligt hätten.
9 In Art. 1 Abs. 2 Buchst. k der Entscheidung von 2009 machte die Kommission GEA für die vom 11. September 1991 bis zum 17. Mai 2000 im Bereich ESBO/Ester begangenen Zuwiderhandlungen haftbar.
10 Ihre Haftung wurde für den gesamten Zuwiderhandlungszeitraum als Rechtsnachfolgerin der MG für die Verstöße festgestellt, die vom 11. September 1991 bis zum 17. Mai 2000 von OCG und vom 13. März 1997 bis zum 17. Mai 2000 von OCA begangen worden waren.
11 Zudem wurde ACW als Rechtsnachfolgerin von OCG zum einen für die von OCG während des gesamten Zuwiderhandlungszeitraums, d. h. vom 11. September 1991 bis zum 17. Mai 2000, begangene Zuwiderhandlung und zum anderen für die von OCA vom 30. September 1999 bis zum 17. Mai 2000, als die Anteile von OCA zu 100 % von OCG gehalten wurden, begangene Zuwiderhandlung zur Rechenschaft gezogen.
12 Als Rechtsnachfolgerin von OCA wurde CPA zum einen für die von OCA vom 13. März 1997 bis zum 17. Mai 2000 begangene Zuwiderhandlung und zum anderen für die von OCG vom 30. September 1995 bis zum 30. September 1999, als sich die Anteile von OCG zu 100 % in den Händen von OCA befanden, begangene Zuwiderhandlung zur Rechenschaft gezogen.
13 Art. 2 der Entscheidung von 2009 lautet: „… Für die … Zuwiderhandlungen im Bereich ESBO/Ester werden folgende Geldbußen verhängt: … 31) [GEA], [ACW] und [CPA] haften gesamtschuldnerisch für: … 1913971 [Euro]; 32) [GEA] und [ACW] haften gesamtschuldnerisch für: … 1432229 [Euro]; Die Geldbußen sind innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung … einzuzahlen …“
14 Mit am 28. Januar 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob GEA Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung von 2009.
15 Mit Urteil vom 15. Juli 2015, GEA Group/Kommission (T‑45/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:507), hat das Gericht die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil wurde kein Rechtsmittel eingelegt. B. Entscheidung von 2010
16 Am 15. Dezember 2009 machte ACW die Kommission darauf aufmerksam, dass die in der Entscheidung von 2009 gegen sie verhängte Geldbuße die Obergrenze von 10 % ihres Umsatzes im Sinne von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 überschreite.
17 Daher erließ die Kommission am 8. Februar 2010 die Entscheidung K(2010) 727 endg. zur Änderung der Entscheidung von 2009 (im Folgenden: Entscheidung von 2010).
18 In der Entscheidung von 2010 stellte die Kommission fest, dass die gegen ACW gesamtschuldnerisch zum einen mit GEA und CPA und zum anderen mit GEA festgesetzte Geldbuße die Obergrenze von 10 % ihres Umsatzes überschreite, so dass die Entscheidung von 2009 geändert werden müsse.
19 Die Kommission stellte in der Entscheidung von 2010 desgleichen klar, dass die Höhe der gegen GEA und gegen CPA verhängten Geldbuße unverändert bleibe, die gegen ACW verhängte Geldbuße aber herabgesetzt werden müsse und die Entscheidung von 2010 keine Auswirkungen auf die anderen Adressaten der Entscheidung von 2009 habe.
20 Art. 1 der Entscheidung von 2010 änderte Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung von 2009 wie folgt: „Artikel 2 [Absatz 2] Nummer 31 erhält folgenden Wortlaut: ‚31.a) [GEA], [ACW] und [CPA] haften gesamtschuldnerisch für … 1086129 [Euro]. 31.b) [GEA] und [CPA] haften gesamtschuldnerisch für … 827842 [Euro].‘ Artikel 2 [Absatz 2] Nummer 32 erhält folgenden Wortlaut: ‚32 [GEA] haftet für: … 1432229 [Euro]‘.“
21 Mit am 20. April 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob GEA Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung von 2010 und beantragte hilfsweise, die Höhe der gegen sie verhängten Geldbuße abzuändern.
22 Mit Urteil vom 15. Juli 2015, GEA Group/Kommission (T‑189/10, EU:T:2015:504), hat das Gericht die Entscheidung von 2010 für nichtig erklärt, soweit sie GEA betraf. Das Gericht hat entschieden, dass die Kommission die Verteidigungsrechte von GEA verletzt habe, indem sie die Entscheidung von 2010 ohne deren vorherige Anhörung erlassen habe. Gegen das Urteil wurde kein Rechtsmittel eingelegt. C. Streitiger Beschluss
23 Am 29. Juni 2016 erließ die Kommission den streitigen Beschluss.
24 In Art. 1 des Beschlusses wurde der in Rn. 20 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Wortlaut von Art. 1 der Entscheidung von 2010, durch den Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung von 2009 geändert worden ist, ohne Änderung übernommen.
25 In Art. 2 des streitigen Beschlusses wurde der Zeitpunkt der Fälligkeit der Geldbußen auf den 10. Mai 2010 festgesetzt. III. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
26 Mit am 8. September 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob GEA Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.
27 GEA stützte ihre Klage auf fünf Klagegründe, und zwar erstens einen Verstoß gegen die Verjährungsvorschriften, zweitens einen Verstoß gegen Art. 266 AEUV und die Verteidigungsrechte, drittens einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003, viertens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und fünftens – aus zwei Teilen bestehend – eine Überschreitung von Befugnissen und einen Begründungsmangel.
28 Mit dem angefochtenen Urteil ist das Gericht dem vierten Klagegrund sowie dem ersten Teil des fünften Klagegrundes gefolgt und hat aufgrund seines Befunds, dass die übrigen Klagegründe nicht geprüft zu werden brauchten, den streitigen Beschluss für nichtig erklärt. IV. Anträge der Parteien
29 Die Kommission beantragt, – das angefochtene Urteil aufzuheben und – GEA die vor dem Gericht und dem Gerichtshof angefallenen Kosten aufzuerlegen.
30 GEA beantragt, – das Rechtsmittel zurückzuweisen; – der Kommission die Kosten aufzuerlegen. V. Zum Rechtsmittel
31 Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe, mit denen sie erstens eine fehlerhafte Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, des Unternehmensbegriffs und der Vorschriften der gesamtschuldnerischen Haftung sowie einen Verstoß gegen die Begründungspflicht und zweitens einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Festsetzung des Zeitpunkts der Fälligkeit von Geldbußen im Bereich des Wettbewerbsrechts sowie eine Verletzung der Begründungspflicht rügt. A. Zur Zulässigkeit 1. Vorbringen der Parteien
32 GEA hält das Rechtsmittel der Kommission für unzulässig.
33 Insoweit macht GEA erstens geltend, die Kommission habe kein Interesse an der Einlegung des Rechtsmittels, weil die Entscheidung von 2009 keine Rechtsgrundlage mehr darstelle, aufgrund deren die Zahlung der Geldbuße verlangt werden könne.
34 Zweitens habe die Kommission kein Interesse an der Einlegung des Rechtsmittels, weil der streitige Beschluss ungültig sei. Die Verjährungsfrist für die Festsetzung einer Geldbuße sei nämlich vor Erlass des Beschlusses abgelaufen, da mehr als zehn Jahre im Sinne von Art. 25 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1/2003 vergangen seien, unabhängig davon, ob die Frist unterbrochen worden sei oder nicht.
35 Die Kommission entgegnet, sie habe ein Interesse an der Einlegung des Rechtsmittels gegen das angefochtene Urteil, da sie erstens mit ihren Anträgen vor dem Gericht unterlegen sei und zweitens GEA dadurch, dass sie geltend mache, die Kommission habe wegen der Überschreitung der Verjährungsfrist für die Verhängung einer Geldbuße kein Interesse an der Einlegung dieses Rechtsmittels, die Gültigkeit des streitigen Beschlusses bestreite. Dieser Grund sei aber weder vor dem Gericht geltend gemacht noch von diesem geprüft worden. Folglich brauche er nicht geprüft zu werden. 2. Würdigung durch den Gerichtshof
36 Nach Art. 56 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs kann mit Ausnahme von Fällen, die sich auf Streitsachen zwischen der Europäischen Union und ihren Bediensteten beziehen, ein Rechtsmittel von den Mitgliedstaaten und den Unionsorganen selbst dann eingelegt werden, wenn sie dem Rechtsstreit vor dem Gericht nicht beigetreten sind. Die Unionsorgane brauchen somit unabhängig davon, ob sie Parteien des Rechtsstreits im ersten Rechtszug waren oder nicht, kein Interesse darzutun, um ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Gerichts einlegen zu können (Urteil vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C‑49/92 P, EU:C:1999:356, Rn. 171).
37 Die Kommission kann nämlich frei darüber entscheiden, ob ihr die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung des Gerichts zweckmäßig erscheint, und dem Gerichtshof steht es nicht zu, die von ihr insofern getroffene Wahl zu kontrollieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C‑49/92 P, EU:C:1999:356, Rn. 172).
38 Daher genügt die Feststellung, dass die Einwände von GEA, dass der Kommission das Interesse fehle, jeder Grundlage entbehren, so dass das Rechtsmittel für zulässig zu erachten ist. B. Zur Begründetheit 1. Zum ersten Rechtsmittelgrund
39 Der erste Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen. Mit dem ersten Teil dieses Grundes wirft die Kommission dem Gericht vor, bei der Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, des Unternehmensbegriffs und der Vorschriften der gesamtschuldnerischen Haftung einen Fehler begangen zu haben, indem es angenommen habe, dass sie den Teil der Geldbuße, zu dessen Zahlung GEA und ACW gesamtschuldnerisch verpflichtet geblieben seien, hätte anders bestimmen können. Der zunächst zu prüfende zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist auf einen Verstoß gegen die Begründungspflicht gestützt. a) Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes 1) Vorbringen der Parteien
40 Mit dem zweiten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, die Feststellung in Rn. 111 des angefochtenen Urteils, dass sie den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt habe, beruhe auf einer widersprüchlichen Begründung in den Rn. 108 bis 110 des Urteils und insbesondere auf der vagen Erwägung in Rn. 108 des Urteils, dass „die Kommission sicherlich den Teil der Geldbuße, zu dessen Zahlung ACW und [GEA] gesamtschuldnerisch verpflichtet blieben, [hätte] anders bestimmen können“.
41 GEA tritt diesem Vorbringen entgegen. 2) Würdigung durch den Gerichtshof
42 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verpflichtet die Pflicht zur Begründung der Urteile, die dem Gericht nach Art. 36 und Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union obliegt, dieses nicht, bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln. Die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erfahren, auf denen das angefochtene Urteil beruht, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollaufgabe im Rahmen eines Rechtsmittels wahrnehmen kann (Urteil vom 14. September 2016, Trafilerie Meridionali/Kommission, C‑519/15 P, EU:C:2016:682, Rn. 41).
43 Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass die Ausführungen des Gerichts in den Rn. 106 bis 111 des angefochtenen Urteils es sowohl der Kommission ermöglichen, die Gründe zu erfahren, aus denen das Gericht dem vierten Klagegrund von GEA gefolgt ist, als auch dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefern, damit er seine gerichtliche Kontrollaufgabe wahrnehmen kann.
44 Aus den genannten Randnummern ergibt sich nämlich eindeutig, dass das Gericht festgestellt hat, dass die Kommission in einem ersten Schritt das Verhältnis hätte ermitteln müssen, das zwischen dem Teil der Geldbuße, für den ACW gesamtschuldnerisch mit GEA und CPA gehaftet habe, und dem Teil, für den sie nur mit GEA gesamtschuldnerisch gehaftet habe, bestanden habe, und in einem zweiten Schritt die Ermäßigung der Geldbuße von ACW auf die beiden Gesamtschuldverhältnisse unter Anwendung desselben Verhältnisses hätte aufteilen müssen.
45 Nach alledem ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen. b) Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes 1) Vorbringen der Parteien
46 Mit dem ersten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, das Gericht habe in Rn. 108 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen, dass sie den Teil der Geldbuße, zu dessen Zahlung GEA und ACW gesamtschuldnerisch verpflichtet geblieben seien, hätte anders bestimmen können, um so den Teil der Geldbuße, den GEA gegebenenfalls allein zu tragen gehabt habe, zu begrenzen. Nach Ansicht der Kommission hat das Gericht in den Rn. 106 bis 111 des angefochtenen Urteils einen Fehler bei der Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung begangen, indem es die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Unternehmensbegriff und zur gesamtschuldnerischen Haftung sowie zu den Folgen einer Herabsetzung der Geldbuße, die einer Tochtergesellschaft innerhalb eines einheitlichen wirtschaftlichen Unternehmens gewährt worden sei, verkannt habe.
47 Die Kommission ist der Ansicht, dass die gesamtschuldnerische Haftung nur Ausdruck des Unternehmensbegriffs sei und von ihm nicht getrennt werden könne.
48 Insoweit macht die Kommission geltend, dass GEA, ACW und CPA entgegen den Feststellungen des Gerichts in Rn. 55 des angefochtenen Urteils für die gesamte Dauer der in Rede stehenden Zuwiderhandlung ein und dasselbe Unternehmen gebildet hätten, gegen das sie eine einzige Geldbuße verhängt habe, und dass insoweit Art. 2 Abs. 2 Nrn. 31 und 32 der Entscheidung von 2009 einerseits und Art. 2 Abs. 2 Nrn. 31a, 31b und 32 der Entscheidung von 2009 in der durch den streitigen Beschluss geänderten Fassung andererseits Ausdruck der verschiedenen Höchstbeträge der Geldbuße seien, für die jede der dieses Unternehmen bildenden rechtlichen Einheiten gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden könne.
49 Die Kommission trägt vor, dass die Gleichbehandlung von GEA, ACW und CPA nicht zu prüfen sei, da sie ein und dasselbe Unternehmen gebildet hätten.
50 Nach Ansicht der Kommission hat das Gericht trotz der Tatsache, dass die betreffenden Gesellschaften Teil desselben Unternehmens gewesen seien, in den Rn. 106 bis 111 des angefochtenen Urteils eine künstliche Trennung zwischen zwei Gruppen gesamtschuldnerisch haftender Einheiten vorgenommen, so dass es eine Theorie angewandt habe, die der Theorie der internen Aufteilung der gesamtschuldnerischen Haftung entspreche, was ein nach den Erkenntnissen aus dem Urteil vom 10. April 2014, Kommission u. a./Siemens Österreich u. a. (C‑231/11 P bis C‑233/11 P, EU:C:2014:256), unzulässiger Ansatz sei.
51 Daher meint die Kommission, dass es nicht gerechtfertigt sei, eine der Gesellschaften, die zu ein und demselben Unternehmen gehörten, von der gesamtschuldnerischen Haftung für die Zahlung eines Teils der gegen diese Gesellschaften verhängten Geldbuße auszunehmen, und dass diese Gesellschaften gemeinsame Anteile einer verhängten Geldbuße ganz normal bis zu ihren individuellen Grenzen teilten.
52 Die Kommission macht geltend, der Höchstbetrag der Geldbuße, für dessen Zahlung jede das Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bildende Gesellschaft gesamtschuldnerisch hafte, entspreche nicht einem bestimmten Zeitraum der Beteiligung an der fraglichen Zuwiderhandlung.
53 Was schließlich den Umstand betreffe, dass die gegen ACW verhängte Geldbuße an die für sie geltende Obergrenze von 10 % ihres Umsatzes angepasst worden sei, gehe aus dem Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C‑50/12 P, EU:C:2013:771), hervor, dass die Haftung von GEA von der ihrer früheren Tochtergesellschaft ACW gewährten Ermäßigung unberührt bleiben müsse, da zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung von 2009 ACW und GEA nicht mehr dasselbe Unternehmen gebildet hätten.
54 GEA entgegnet zunächst, das Gericht habe zu Recht bejaht, dass die Kommission den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt habe, ohne dass objektive Rechtfertigungsgründe vorgelegen hätten. Entgegen dem Vorbringen der Kommission gelte dieser Grundsatz nicht nur für verschiedene Unternehmen, sondern auch für die Beziehungen zwischen demselben Unternehmen angehörenden Gesellschaften.
55 Sodann ist GEA der Ansicht, die Kommission habe nicht eine einzige Geldbuße festgesetzt, sondern zwei verschiedene Geldbußen für zwei verschiedene Gruppen von Einheiten, die unter sich in jeder Gruppe gesamtschuldnerisch und für zwei verschiedene Zuwiderhandlungszeiträume hafteten. Zum einen beziehe sich Art. 2 Abs. 2 Nr. 31 der Entscheidung von 2009 auf den Zeitraum vom 30. September 1995 bis zum 17. Mai 2000, und zum anderen verweise Art. 2 Abs. 2 Nr. 32 dieser Entscheidung auf den Zeitraum vom 11. September 1991 bis zum 29. September 1995. Diese Aufteilung sei Folge des Umstands, dass CPA im zuletzt genannten Zeitraum an der fraglichen Zuwiderhandlung nicht beteiligt gewesen sei.
56 Ferner meint GEA, dass das Gericht die Theorie der internen Aufteilung der gesamtschuldnerischen Haftung entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht entsprechend angewandt habe. Das angefochtene Urteil betreffe nicht die Haftung im Innenverhältnis, sondern das Ausmaß, in dem die Gesellschaften der „GEA-Gruppe“ gegenüber der Kommission „im Außenverhältnis“ hafteten.
57 Was schließlich die Wirkungen der Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes zugunsten von ACW betrifft, macht GEA geltend, das Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C‑50/12 P, EU:C:2013:771), könne entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht dahin ausgelegt werden, dass eine ehemalige Muttergesellschaft von der Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes ihrer ehemaligen Tochtergesellschaft auf diese unberührt bleiben müsse. 2) Würdigung durch den Gerichtshof
58 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, der in den Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist. Er besagt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 24. September 2020, Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi/Kommission, C‑601/18 P, EU:C:2020:751, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diesen Grundsatz hat die Kommission einzuhalten, wenn sie die Befugnis ausübt, über die sie nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verfügt, eine Geldbuße gegen Unternehmen, die eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsvorschriften der Union begangen haben, zu verhängen, und die Höhe der Geldbuße festlegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission, C‑50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
59 Andererseits ist die Kommission, wenn mehrere juristische Personen für ihre Beteiligung an einem Verstoß gegen die Wettbewerbsvorschriften der Union persönlich haftbar gemacht werden können, weil sie zu ein und demselben Unternehmen gehören, dem diese Zuwiderhandlung vorgeworfen werden kann, nach der genannten Vorschrift befugt, eine gesamtschuldnerisch zu entrichtende Geldbuße gegen sie zu verhängen (Urteil vom 10. April 2014, Areva u. a./Kommission, C‑247/11 P und C‑253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 120).
60 Übt die Kommission diese Sanktionsbefugnis aus, kann sie die gesamtschuldnerische Haftung im Außenverhältnis und insbesondere die Höhe der Geldbuße, deren Zahlung sie in vollem Umfang von jedem einzelnen Gesamtschuldner verlangen kann, jedoch nicht beliebig festsetzen (Urteil vom 10. April 2014, Areva u. a./Kommission, C‑247/11 P und C‑253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 121).
61 Da der unionsrechtliche Begriff der gesamtschuldnerischen Haftung für die Zahlung einer Geldbuße lediglich Ausdruck einer von Rechts wegen eintretenden Wirkung des Unternehmensbegriffs ist, ergibt sich die Bestimmung des Geldbußenbetrags, dessen volle Zahlung die Kommission von jedem der Gesamtschuldner fordern kann, nämlich aus der Anwendung dieses Unternehmensbegriffs im Einzelfall (Urteil vom 10. April 2014, Areva u. a./Kommission, C‑247/11 P und C‑253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 122).
62 Um den Urheber einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht zu bestimmen, dem gemäß den Art. 81 und 82 EG eine Sanktion auferlegt werden kann, haben sich die Verfasser der Verträge dafür entschieden, den Unternehmensbegriff zu verwenden und keine anderen Begriffe wie den der Gesellschaft oder der juristischen Person (Urteil vom 10. April 2014, Areva u. a./Kommission, C‑247/11 P und C‑253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 123).
63 Auf diesen Begriff des Unternehmens hat der Unionsgesetzgeber in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 abgestellt, um die Einheit zu definieren, der die Kommission eine Geldbuße auferlegen kann, um eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsvorschriften der Union zu ahnden (Urteil vom 10. April 2014, Areva u. a./Kommission, C‑247/11 P und C‑253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 124).
64 Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff des Unternehmens im Wettbewerbsrecht der Union jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Unter diesem Begriff ist eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen, selbst wenn diese Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (Urteile vom 10. April 2014, Areva u. a./Kommission, C‑247/11 P und C‑253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 125, und vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission, C‑516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 47 und 48).
65 Ist die Kommission nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 befugt, gegen verschiedene juristische Personen, die zu ein und demselben Unternehmen gehören, das für die Zuwiderhandlung verantwortlich ist, als Gesamtschuldner eine Geldbuße zu verhängen, unterliegt die von ihr vorzunehmende Bestimmung des Betrags dieser Geldbuße, soweit sie sich im konkreten Fall aus der Anwendung des unionsrechtlichen Begriffs des Unternehmens ergibt, doch gewissen Zwängen, nach denen die Merkmale des betroffenen Unternehmens, so wie es im Zeitraum der Begehung der Zuwiderhandlung bestand, gebührend zu berücksichtigen sind (Urteil vom 10. April 2014, Kommission u. a./Siemens Österreich u. a., C‑231/11 P bis C‑233/11 P, EU:C:2014:256, Rn. 51).
66 Wie der Generalanwalt in Nr. 49 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, ist insoweit festzustellen, dass die Zusammensetzung des betreffenden Unternehmens während seiner Beteiligung an einer Zuwiderhandlung verschiedene Formen annehmen kann. Diese Änderungen können insbesondere dann eintreten, wenn die Zuwiderhandlung wie vorliegend über einen langen Zeitraum andauert.
67 Soweit solche Änderungen die Einheit des Unternehmens als Person, der die Zuwiderhandlung zuzurechnen ist, nicht in Frage stellen, wirken sie sich auf die in Rn. 59 des vorliegenden Urteils genannte Befugnis der Kommission, gegen mehrere juristische Personen, die zu ein und demselben Unternehmen gehören, gesamtschuldnerisch eine Geldbuße zu verhängen, nicht aus.
68 Im vorliegenden Fall hatte die GEA-Gruppe, wie aus den Rn. 1 bis 3 und 6 bis 8 des angefochtenen Urteils hervorgeht, im Zeitraum der Begehung der Zuwiderhandlung folgende Struktur. Von 1991 bis zum 17. Mai 2000 war OCG, die ab 17. Mai 2000 ACW hieß, eine 100%ige Tochtergesellschaft von MG, die wiederum ab 2005 zur GEA wurde. Im selben Zeitraum wurde OCA, die ab 30. August 2000 CPA heißt, zu 100 % von MG gehalten und war zu verschiedenen Zeiten entweder die Tochtergesellschaft oder die unmittelbare Muttergesellschaft von OCG. OCA war vom 30. September 1995 bis zum 30. September 1999 die Muttergesellschaft mit einer 100%igen unmittelbaren Kontrolle über OCG. Vom 30. September 1999 bis zum 17. Mai 2000 war OCG die Muttergesellschaft mit einer unmittelbaren 100%igen Kontrolle über OCA und übte über OCA eine unmittelbare Kontrolle aus.
69 In Anbetracht der sich aus dem Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (C‑97/08 P, EU:C:2009:536), ergebenden Erkenntnisse durfte die Kommission in der Entscheidung von 2009 feststellen, dass unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen den betreffenden Gesellschaften, MG, die zur GEA wurde, durch Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf ihre Tochtergesellschaften zusammen mit OCG und OCA, die zur ACW bzw. zur CPA wurden, zu einem einzigen Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union gehörte.
70 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Kommission annehmen durfte, dass GEA, ACW und CPA ein einziges Unternehmen bildeten, das in seinen verschiedenen aufeinanderfolgenden Formen die fragliche Zuwiderhandlung begangen hat.
71 Somit ist festzustellen, dass das Gericht mit seinem Befund in Rn. 55 des angefochtenen Urteils, dass zum einen ein vom 30. September 1995 bis zum 17. Mai 2000 aus GEA, ACW und CPA bestehendes Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union und zum anderen ein vom 11. September 1991 bis zum 29. September 1995 aus GEA und ACW bestehendes Unternehmen im Sinne dieses Rechts vorgelegen habe, das Vorliegen zweier Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union festgestellt und daher durch Verkennung des Begriffs des Unternehmens im Sinne von Art. 81 EG einen Rechtsfehler begangen hat.
72 Da die gesamtschuldnerische Haftung nur Ausdruck einer von Rechts wegen eintretenden Wirkung des Unternehmensbegriffs ist und im vorliegenden Fall ein und dasselbe Unternehmen vorlag, durfte die Kommission ursprünglich in Art. 2 Abs. 2 Nrn. 31 und 32 der Entscheidung von 2009 und dann in Art. 2 Abs. 2 Nrn. 31a, 31b und 32 der Entscheidung von 2009 in der durch den streitigen Beschluss geänderten Fassung die Höchstbeträge der Geldbuße bestimmen, für die GEA, ACW und CPA als zu ein und demselben Unternehmen, dem die fragliche Zuwiderhandlung zuzurechnen ist, gehörende Einheiten für die Zahlung einer einzigen Geldbuße gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden durften. Wie die Kommission ausgeführt hat, spiegelt in einem Fall wie dem vorliegenden die Festsetzung solcher Höchstbeträge nämlich keine bestimmten Zeiträume der Beteiligung der das einheitliche Unternehmen bildenden Einheiten an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung wider.
73 Daher hat das Gericht durch seine Feststellung in den Rn. 106 und 109 des angefochtenen Urteils, dass im vorliegenden Fall zwischen GEA, ACW und CPA zwei Gesamtschuldverhältnisse vorgelegen hätten – obwohl sie zu ein und demselben Unternehmen gehörten – und zwei Geldbußen vorgelegen hätten, die für zwei bestimmte Zeiträume verhängt worden seien, die die Beteiligung dieser drei Gesellschaften an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung widergespiegelt hätten, einen Rechtsfehler begangen und damit gegen die für die Bestimmung der gesamtschuldnerischen Haftung geltenden Vorschriften nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen.
74 Wie der Generalanwalt in Nr. 53 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist der Umstand, dass nach dem streitigen Beschluss GEA für den Betrag von 1432229 Euro allein haftet, bloß eine automatische Folge der Herabsetzung der gegen ACW verhängten Geldbuße.
75 Insoweit ist festzustellen, dass dann, wenn zwei verschiedene juristische Personen wie eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft im Zeitpunkt des Erlasses einer Entscheidung, mit der eine Geldbuße gegen sie verhängt wird, kein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG mehr bilden, jede von ihnen Anspruch auf individuelle Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission, C‑50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 57).
76 Wie aus den Rn. 2 und 3 des angefochtenen Urteils hervorgeht, steht im vorliegenden Fall fest, dass GEA zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung von 2009 keine wirtschaftliche Einheit im Sinne von Art. 81 EG mit ACW und CPA mehr bildete.
77 Diese Besonderheit hat die Kommission dazu veranlasst, für beide Gesellschaften die genannte Obergrenze auf der Grundlage des Umsatzes des dem Erlass des streitigen Beschlusses vorausgehenden Geschäftsjahres getrennt zu berechnen (vgl. entsprechend Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission, C‑50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 67).
78 Wie sich ferner aus Rn. 8 des angefochtenen Urteils ergibt, entsprach der Betrag, den die Kommission in Bezug auf die gesamtschuldnerische Haftung von ACW wegen deren Beteiligung am Kartell ursprünglich für angemessen hielt, 3346200 Euro, d. h. genau demselben Betrag wie dem für GEA.
79 Dass die Kommission im streitigen Beschluss zum einen GEA gesamtschuldnerisch für die Zahlung des Gesamtbetrags der Geldbuße in Höhe von 3346200 Euro und zum anderen ACW gesamtschuldnerisch für die Zahlung eines Betrags von 1086129 Euro haftbar gemacht hat, ist jedoch das Ergebnis der Anwendung der in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Obergrenze von 10 % des Umsatzes auf ACW.
80 Dass GEA für den Betrag von 1432229 Euro allein haftet, ergibt sich somit aus dem besonderen Umstand, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung von 2009 diese Gesellschaft mit ACW und CPA nicht mehr ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bildete.
81 In diesem Zusammenhang kann GEA nicht mit Erfolg geltend machen, dass zu ihrem Nachteil gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen worden sei. Insoweit genügt die Feststellung, dass ein Verstoß gegen diesen Grundsatz in einem Fall wie dem vorliegenden nicht festgestellt werden kann, in dem eine Tochtergesellschaft, die zum Zeitpunkt des Erlasses einer Entscheidung, mit der gegen das einheitliche Unternehmen, dem sie angehörte, eine Geldbuße verhängt wird, nicht mehr zu diesem einheitlichen Unternehmen gehört, Anspruch auf individuelle Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes hat. Dieser besondere Umstand lässt nicht die Annahme zu, dass sich die betreffenden Gesellschaften in vergleichbaren Situationen befanden (vgl. entsprechend Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission, C‑50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 68).
82 Jedenfalls kann ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, da es im vorliegenden Fall, wie sich aus Rn. 73 des vorliegenden Urteils ergibt, nicht zwei Gesamtschuldverhältnisse gibt, die bestimmte Zeiträume widerspiegeln, und folglich die gesamtschuldnerische Haftung nicht aufgeteilt werden kann.
83 Daher richtet sich Art. 2 Abs. 2 Nr. 32 der Entscheidung von 2009 in der durch den streitigen Beschluss geänderten Fassung, mit dem gegen GEA eine Geldbuße in Höhe von 1432229 Euro verhängt wird, nicht deshalb nicht an CPA, weil diese Nummer einen bestimmten Zuwiderhandlungszeitraum beträfe, während dessen CPA nicht an der von der Kommission festgestellten einheitlichen Zuwiderhandlung teilgenommen hat, was nicht der Fall ist, sondern einfach deshalb, weil der Geldbußenbetrag, den CPA aufgrund ihrer individuellen Beteiligung an dieser Zuwiderhandlung wegen ihrer Zugehörigkeit zu dem die Zuwiderhandlung begehenden Unternehmen schuldet, vollständig von den in Art. 2 Abs. 2 Nrn. 31a und 31b genannten Geldbußenbeträgen gedeckt wird.
84 Demzufolge ist festzustellen, dass das Gericht mit seinem Befund in Rn. 111 des angefochtenen Urteils, dass die Kommission ihren Pflichten aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht nachgekommen sei, einen Rechtsfehler begangen hat.
85 Nach alledem greift der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes durch. 2. Zum zweiten Rechtsmittelgrund
86 Der zweite Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen. Mit dem ersten Teil des Grundes wirft die Kommission dem Gericht im Wesentlichen vor, zu Unrecht befunden zu haben, dass der Zeitpunkt der Fälligkeit der fraglichen Geldbuße erst ab dem Zeitpunkt des Empfangs der Bekanntgabe des streitigen Beschlusses bestimmt werden könne. Der zunächst zu prüfende zweite Teil dieses Rechtsmittelgrundes ist auf einen Verstoß gegen die Begründungspflicht gestützt. a) Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes 1) Vorbringen der Parteien
87 Mit dem zweiten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes wirft die Kommission dem Gericht vor, seine Feststellung in Rn. 126 des angefochtenen Urteils, wonach davon auszugehen sei, dass sich die Pflicht zur Zahlung der Geldbußen ausschließlich aus Art. 1 des streitigen Beschlusses ergebe und der Zeitpunkt der Fälligkeit der Geldbußen erst ab dem Zeitpunkt des Empfangs der Bekanntgabe dieses Beschlusses habe bestimmt werden können, nicht hinreichend begründet zu haben.
88 GEA entgegnet, das angefochtene Urteil sei hinreichend begründet. 2) Würdigung durch den Gerichtshof
89 Wie in Rn. 42 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist das Gericht aufgrund seiner Begründungspflicht verpflichtet, die von ihm angestellten Überlegungen so klar und eindeutig zum Ausdruck zu bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Entscheidung entnehmen können und der Gerichtshof seine gerichtliche Kontrollaufgabe wahrnehmen kann.
90 Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass die vom Gericht in den Rn. 122 bis 125 des angefochtenen Urteils dargelegten Überlegungen es sowohl der Kommission ermöglichen, die Gründe zu erfahren, aus denen das Gericht dem ersten Teil des fünften Klagegrundes von GEA gefolgt ist, als auch dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefern, damit er seine gerichtliche Kontrollaufgabe wahrnehmen kann.
91 Aus den genannten Randnummern geht im Wesentlichen nämlich hervor, dass das Gericht aufgrund der Tatsache, dass die ursprüngliche Fassung von Art. 2 Abs. 2 Nrn. 31 und 32 der Entscheidung von 2009 durch die sich aus Art. 1 des streitigen Beschlusses ergebende Fassung ersetzt wurde, in Rn. 126 des angefochtenen Urteils zu der Feststellung gelangt ist, dass sich die Pflicht zur Zahlung der Geldbußen ausschließlich aus Art. 1 des streitigen Beschlusses ergebe und dass der Zeitpunkt der Fälligkeit der Geldbußen erst ab dem Zeitpunkt des Empfangs der Bekanntgabe dieses Beschlusses habe bestimmt werden können.
92 Folglich ist der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen. b) Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes 1) Vorbringen der Parteien
93 Mit dem ersten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes wirft die Kommission dem Gericht vor, in Rn. 126 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft befunden zu haben, dass der Zeitpunkt der Fälligkeit der Geldbuße im vorliegenden Fall erst ab dem Zeitpunkt des Empfangs der Bekanntgabe des streitigen Beschlusses habe bestimmt werden können.
94 Die Kommission trägt vor, die Nichtigerklärung der Entscheidung von 2010 habe bewirkt, dass nicht nur Art. 2 Abs. 2 Nrn. 31 und 32 der Entscheidung von 2009 wieder in Kraft getreten sei, sondern auch der im letzten Absatz von Art. 2 dieser Entscheidung festgesetzte ursprüngliche Fälligkeitszeitpunkt wieder gegolten habe.
95 In diesem Zusammenhang macht die Kommission geltend, sie habe die Höhe der verhängten Geldbuße und die gesamtschuldnerische Haftung ändern dürfen, ohne zwangsläufig einen neuen Zeitpunkt der Fälligkeit dieser Geldbuße festsetzen zu müssen. Daher sei sie, auch wenn sie mit dem streitigen Beschluss diejenigen Teile des verfügenden Teils der Entscheidung von 2009, mit denen die Höhe der Geldbuße und die gesamtschuldnerische Haftung bestimmt worden seien, geändert habe, nicht verpflichtet gewesen, einen nach dem Zeitpunkt der Mitteilung des streitigen Beschlusses liegenden Zeitpunkt der Fälligkeit der verhängten Geldbuße festzusetzen.
96 Die Kommission meint, falls der Gerichtshof bestätigen sollte, dass sie einen nach dem Zeitpunkt der Mitteilung eines Änderungsbeschlusses wie des streitigen Beschlusses liegenden Zeitpunkt der Fälligkeit der Geldbußen festsetzen müsse, würde dies zum Verlust der Zinsen führen, die seit dem ursprünglich festgesetzten Fälligkeitszeitpunkt auf den verbleibenden Teil der Geldbuße angefallen seien, was ihren Ermessensspielraum einschränken und die Wirksamkeit der von ihr verhängten Geldbußen verringern würde.
97 Daher vertritt die Kommission die Ansicht, dass sie im vorliegenden Fall den Zeitpunkt der Fälligkeit der Geldbußen auf den 10. Mai 2010 habe festsetzen dürfen, um GEA gegenüber ACW und CPA nicht schlechter zu stellen.
98 GEA entgegnet, die Kommission sei zwar befugt, den Zeitpunkt der Fälligkeit der Geldbußen und den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an Verzugszinsen zu laufen begännen, doch gehe diese Befugnis nicht so weit, dass sie für die Fälligkeit von Verzugszinsen einen Zeitpunkt festsetzen dürfe, der vor dem Tag liege, an dem die Geldbußen festgesetzt worden seien. Die Wirksamkeit des Unionsrechts könne nicht als Rechtfertigung herangezogen werden, um für die Fälligkeit einer Geldbuße einen Zeitpunkt festzusetzen, der vor der Mitteilung des die Grundlage dieser Geldbuße bildenden Beschlusses liege.
99 Daraus, dass der Zeitpunkt der Fälligkeit der Geldbuße nicht auf einen vor der Mitteilung des streitigen Beschlusses liegenden Zeitpunkt festgesetzt werden könne, folge, dass die Zinsen für die Zahlung der Geldbuße gemäß dem Grundsatz, nach dem die Nebenforderung der Hauptforderung folge, erst ab dem Zeitpunkt der Mitteilung dieses Beschlusses zu laufen beginnen könnten. 2) Würdigung durch den Gerichtshof
100 Die Beschlüsse der Kommission, mit denen sie Geldbußen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union verhängt, enthalten u. a. die Höhe der betreffenden Geldbußen und die Verzugszinsen sowie die Angaben zum Bankkonto der Kommission, auf das die betreffenden Unternehmen diese Geldbußen zahlen müssen. In diesen Beschlüssen wird auch die Frist für die Zahlung der verhängten Geldbußen festgesetzt. Zur Vermeidung einer Zwangsbeitreibung muss die Zahlung vor Ablauf dieser Frist erfolgen.
101 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 299 AEUV die Beschlüsse der Kommission, die eine Zahlung auferlegen, vollstreckbare Titel sind; dies gilt nicht gegenüber Staaten.
102 Ferner haben nach Art. 278 AEUV Klagen, die beim Gerichtshof der Europäischen Union gegen derartige Beschlüsse erhoben werden, keine aufschiebende Wirkung.
103 Folglich sind Beschlüsse der Kommission unter den in Art. 299 AEUV festgesetzten Bedingungen vollstreckbar und die in ihnen enthaltenen Geldbußen grundsätzlich mit Ablauf der in diesen Beschlüssen gesetzten Frist fällig.
104 Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung des Zieles der Gewährleistung der tatsächlichen Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften der Union ist festzustellen, dass der Schuldner die ihm obliegende Zahlung grundsätzlich vor dem von der Kommission in ihrem Beschluss festgesetzten Fälligkeitszeitpunkt tätigen muss.
105 Im vorliegenden Fall sah die Kommission im letzten Absatz von Art. 2 der Entscheidung von 2009 für alle Unternehmen, die Adressaten dieser Entscheidung sind, ursprünglich einen auf drei Monate nach Bekanntgabe dieser Entscheidung festgesetzten Zeitpunkt der Fälligkeit der verhängten Geldbußen vor.
106 Wie aus Rn. 124 des angefochtenen Urteils hervorgeht, wurde die Entscheidung von 2010, mit der die Kommission beschloss, dass die Entscheidung von 2009 geändert werden müsse, da zum einen die gegen ACW verhängte Geldbuße die Obergrenze von 10 % des Umsatzes überstiegen habe und zum anderen der Betrag der Geldbuße, für die ACW gesamtschuldnerisch mit GEA und CPA hafte, herabgesetzt werden müsse, vom Gericht in seinem Urteil vom 15. Juli 2015, GEA Group/Kommission (T‑189/10, EU:T:2015:504), für nichtig erklärt, soweit sie GEA betraf. Wie das Gericht in Rn. 125 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, hatte diese Nichtigerklärung zur Folge, dass wieder die ursprüngliche Fassung von Art. 2 der Entscheidung von 2009 galt.
107 Die genannte Fassung wurde jedoch erneut durch die sich aus dem streitigen Beschluss ergebende Fassung ersetzt. Art. 2 des Beschlusses setzte einen neuen Zeitpunkt der Fälligkeit der Geldbußen fest, nämlich den 10. Mai 2010.
108 Der genannte Zeitpunkt liegt zum einen vor dem Zeitpunkt des Empfangs der Bekanntgabe des streitigen Beschlusses und zum anderen nach dem in der Entscheidung von 2009 festgesetzten Zeitpunkt der Fälligkeit der Geldbußen. Er entspricht dem Fälligkeitszeitpunkt, der in einem der Entscheidung von 2010 beigefügten Schreiben der Kommission vom 9. Februar 2010 angegeben ist.
109 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission über eine Befugnis verfügt, den Zeitpunkt der Fälligkeit der von ihr verhängten Geldbuße und den Beginn der Laufzeit der Verzugszinsen zu bestimmen, den Satz dieser Zinsen und die Einzelheiten der Durchführung ihrer Entscheidung festzulegen, wobei sie gegebenenfalls die Stellung einer Bankbürgschaft verlangen kann, die die Hauptforderung und die Zinsen für die verhängte Geldbuße abdeckt. Ohne diese Befugnis würde der Vorteil, den die Unternehmen aus der verspäteten Zahlung der Geldbußen ziehen könnten, zu einer Abschwächung der Sanktionen führen, die die Kommission im Rahmen der ihr übertragenen Aufgabe, für die Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften der Union zu sorgen, verhängt hat.
110 Wie der Generalanwalt in Nr. 62 seiner Schlussanträge festgestellt hat, betraf im vorliegenden Fall die zunächst durch die zwischenzeitlich für nichtig erklärte Entscheidung von 2010 und dann durch den streitigen Beschluss vorgenommene Änderung von Art. 2 Abs. 2 Nrn. 31 und 32 der Entscheidung von 2009 nur den Betrag der gegen ACW verhängten Geldbuße und die Neubestimmung der Gesamtschuldverhältnisse, nicht aber die Verhängung der Geldbuße als solche oder deren Gesamtbetrag. Daher ist festzustellen, dass entgegen den Ausführungen des Gerichts in Rn. 126 des angefochtenen Urteils Art. 2 der Entscheidung von 2009 und nicht Art. 1 des streitigen Beschlusses die Rechtsgrundlage für die Pflicht von GEA, ACW und CPA zur Zahlung der Geldbuße darstellt.
111 Deshalb ist festzustellen, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, indem es in Rn. 126 des angefochtenen Urteils befunden hat, dass der Zeitpunkt der Fälligkeit der Geldbußen erst ab dem Zeitpunkt des Empfangs der Bekanntgabe des streitigen Beschlusses habe bestimmt werden können.
112 Nach alledem greift der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes durch.
113 Folglich ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Zur Zurückverweisung der Sache an das Gericht
114 Gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf, wenn das Rechtsmittel begründet ist. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.
115 Insoweit ist festzustellen, dass der Gerichtshof im vorliegenden Fall nicht über die erforderlichen Angaben verfügt, um endgültig über alle im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegründe zu entscheiden.
116 Die mit den genannten Klagegründen angesprochenen Aspekte des Rechtsstreits machen die Prüfung von Tatsachenfragen auf der Grundlage von Gesichtspunkten erforderlich, die zum einen vom Gericht im angefochtenen Urteil nicht gewürdigt worden sind, da es in Rn. 128 jenes Urteils befunden hat, dass diese Prüfung überflüssig sei, weil es dem vierten Klagegrund und dem ersten Teil des fünften Klagegrundes von GEA gefolgt ist, und zum anderen nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof erörtert worden sind, so dass die Sache in diesem Punkt nicht spruchreif ist.
117 Folglich ist die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten. Kosten
118 Da die Sache an das Gericht zurückverwiesen wird, ist die Kostenentscheidung vorzubehalten. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 18. Oktober 2018, GEA Group/Kommission (T‑640/16, EU:T:2018:700), wird aufgehoben. 1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 18. Oktober 2018, GEA Group/Kommission (T‑640/16, EU:T:2018:700), wird aufgehoben. 2. Die Rechtssache T‑640/16 wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen. 2. Die Rechtssache T‑640/16 wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. 3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. Unterschriften