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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.05.2022 – C-54/20
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:2022:349
Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 6 Entscheidungen 5 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 5. Mai 2022 ( „Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Außervertragliche Haftung der Europäischen Union wegen Verstoßes eines Organs gegen seine Pflicht, den Schutz seiner Beamten zu gewährleisten – Delegation der Europäischen Kommission in Marokko – Ermordeter Beamter – Vom Bruder und von der Schwester des Beamten erlittener immaterieller Schaden – Rechtsbehelf der Klageerhebung – Art. 270, 268 und 340 AEUV – Statut der Beamten der Europäischen Union – Art. 40, 42b, 55a, 73, 90 und 91 – Begriff ‚Person, auf die [dieses Statut] Anwendung findet‘ – Begründung“ In der Rechtssache C‑54/20 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 30. Januar 2020, Europäische Kommission, vertreten durch B. Schima, T. S. Bohr und G. Gattinara als Bevollmächtigte, Rechtsmittelführerin, andere Parteien des Verfahrens: Stefano Missir Mamachi di Lusignano, wohnhaft in Shanghai (China), Maria Letizia Missir Mamachi di Lusignano, wohnhaft in Brüssel (Belgien), vertreten durch F. Di Gianni, G. Coppo und A. Scalini, Avvocati, Anne Jeanne Cécile Magdalena Maria Sintobin, Carlo Amadeo Missir Mamachi di Lusignano, Giustina Missir Mamachi di Lusignano, Tommaso Missir Mamachi di Lusignano, Filiberto Missir Mamachi di Lusignano, Kläger im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal (Berichterstatterin), des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zweiten Kammer, der Richter F. Biltgen und N. Wahl sowie der Richterin M. L. Arastey Sahún, Generalanwältin: T. Ćapeta, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 16. Dezember 2021 folgendes Urteil
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission erstens die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 20. November 2019, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission (T‑502/16, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:795), mit dem das Gericht sie als Gesamtschuldnerin verurteilt hat, einen Betrag von 10000 Euro an Herrn Stefano Missir Mamachi di Lusignano und einen Betrag von 10000 Euro an Frau Maria Letizia Missir Mamachi di Lusignano als Ersatz für ihren durch den Tod von Herrn Alessandro Missir Mamachi di Lusignano erlittenen immateriellen Schaden zu zahlen, und zweitens, in der Sache zu entscheiden und die Klage als unzulässig abzuweisen. Rechtlicher Rahmen
2 Art. 40 des Statuts der Beamten der Europäischen Union sieht in seiner auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Statut) vor: (1) Dem Beamten auf Lebenszeit kann in Ausnahmefällen auf Antrag unbezahlter Urlaub aus persönlichen Gründen gewährt werden. … (2) Unbeschadet des Artikels 15 beträgt die Höchstdauer dieses Urlaubs ein Jahr. Der Urlaub kann verlängert werden. Jede einzelne Verlängerung darf ein Jahr nicht überschreiten. Die Gesamtdauer des Urlaubs aus persönlichen Gründen darf während der gesamten Laufbahn des Beamten zwölf Jahre nicht überschreiten. Wird der Urlaub jedoch beantragt … iii) um seinen Ehegatten, einen Verwandten in aufsteigender oder absteigender gerader Linie, einen Bruder oder eine Schwester in Fällen ärztlich bescheinigter schwerer Erkrankung oder Behinderung zu unterstützen[,] so kann der Urlaub unbegrenzt verlängert werden, sofern bei jeder Verlängerung die Voraussetzung noch erfüllt ist, welche die Gewährung des Urlaubs rechtfertigt. …“
3 Art. 42b Abs. 1 des Statuts bestimmt: „Im Fall einer schweren Erkrankung oder einer schweren Behinderung des Ehegatten, eines Verwandten in aufsteigender oder absteigender gerader Linie, eines Bruders oder einer Schwester des Beamten hat der betreffende Beamte bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung Anspruch auf Urlaub aus familiären Gründen ohne Grundgehalt. Die Gesamtdauer eines solchen Urlaubs darf während der gesamten Laufbahn eines Beamten neun Monate nicht überschreiten.“
4 Art. 55a des Statuts sieht vor: „(1) Jeder Beamte kann eine Teilzeitbeschäftigung beantragen. Die Anstellungsbehörde kann eine Teilzeitbeschäftigung genehmigen, wenn dies mit dem dienstlichen Interesse vereinbar ist. (2) Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht in folgenden Fällen: … e) Betreuung des Ehegatten, eines Verwandten in aufsteigender oder absteigender gerader Linie, eines Bruders oder einer Schwester, wenn diese Person schwer krank oder behindert ist; …“
5 Art. 73 des Statuts sieht vor: „(1) „Der Beamte wird vom Tage seines Dienstantritts an gemäß einer von den Anstellungsbehörden der Organe der [Europäischen] Union im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats beschlossenen Regelung für den Fall von Berufskrankheiten und Unfällen gesichert. Für die Sicherung bei Krankheit und Unfällen außerhalb des Dienstes hat er bis zu 0,1 v. H. seines Grundgehalts als Beitrag zu leisten. In dieser Regelung ist festzulegen, für welche Fälle die Sicherung nicht gilt. (2) Als Leistungen werden garantiert: a) im Todesfalle: Zahlung eines Kapitalbetrags in fünffacher Höhe des jährlichen Grundgehalts, bemessen nach den Monatsgrundgehältern des Beamten in den letzten zwölf Monaten vor dem Unfall; dieses Kapital wird an die nachstehend aufgeführten Personen gezahlt: – an den Ehegatten und an die Kinder des verstorbenen Beamten nach dem für ihn geltenden Erbrecht; der an den Ehegatten zu zahlende Betrag darf jedoch nicht unter 25 v. H. des Kapitals liegen; – falls Personen der vorstehend genannten Gruppe nicht vorhanden sind: an die anderen Abkömmlinge nach dem für den Beamten geltenden Erbrecht; – falls Personen der vorstehend genannten beiden Gruppen nicht vorhanden sind: an die Verwandten aufsteigender gerader Linie nach dem für den Beamten geltenden Erbrecht; – falls Personen der vorstehend genannten drei Gruppen nicht vorhanden sind: an das Organ; …“
6 Art. 90 des Statuts bestimmt: „(1) Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann einen Antrag auf Erlass einer sie betreffenden Entscheidung an die Anstellungsbehörde richten. Diese teilt dem Antragsteller ihre begründete Entscheidung binnen vier Monaten nach dem Tag der Antragstellung mit. Ergeht innerhalb dieser Frist kein Bescheid, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung, gegen die eine Beschwerde nach Absatz 2 zulässig ist. (2) Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann sich mit einer Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme an die Anstellungsbehörde wenden; dies gilt sowohl für den Fall, dass die Anstellungsbehörde eine Entscheidung getroffen hat, als auch für den Fall, dass sie eine im Statut vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen hat. Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von drei Monaten eingelegt werden. … … … Wird innerhalb dieser Frist keine Antwort auf die Beschwerde erteilt, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung, gegen die eine Klage nach Artikel 91 zulässig ist.“
7 Art. 91 Abs. 1 des Statuts bestimmt: Für alle Streitsachen zwischen der Union und einer Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, über die Rechtmäßigkeit einer diese Person beschwerenden Maßnahme im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig. …“ Vorgeschichte des Rechtsstreits
8 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits, wie sie in den Rn. 1 bis 9 des angefochtenen Urteils dargestellt wird, kann wie folgt zusammengefasst werden.
9 Herr Alessandro Missir Mamachi di Lusignano, der seinen Dienst als Politikberater und Diplomat bei der Delegation der Kommission in Marokko antreten sollte, wurde am 18. September 2006 zusammen mit seiner Ehefrau in Rabat (Marokko) ermordet. Diese Taten wurden in einem von dieser Delegation für Alessandro Missir Mamachi di Lusignano (im Folgenden: verstorbener Beamter), seine Ehefrau und ihre vier Kinder gemieteten Haus begangen.
10 Am 12. Mai 2009 erhob Herr Livio Missir Mamachi di Lusignano, der Vater des verstorbenen Beamten, beim Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union Klage auf Verurteilung der Kommission zum Ersatz sowohl der den Kindern des verstorbenen Beamten entstandenen materiellen Schäden als auch der immateriellen Schäden, die diesen Kindern, ihm selbst als Vater des verstorbenen Beamten und diesem selbst entstanden seien, Letzteres im Namen der Kinder als Hinterbliebene des verstorbenen Beamten.
11 Mit Urteil vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F‑50/09, EU:F:2011:55), wies das Gericht für den öffentlichen Dienst die Klage, was die immateriellen Schäden anbelangt, als unzulässig und, was die materiellen Schäden anbelangt, als unbegründet ab.
12 Der Vater und die Kinder des verstorbenen Beamten legten beim Gericht ein auf die Aufhebung dieses Urteils gerichtetes Rechtsmittel ein.
13 Das Gericht gab diesem Rechtsmittel mit Urteil vom 10. Juli 2014, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T‑401/11 P, EU:T:2014:625), statt. Dieses Urteil wurde vom Gerichtshof überprüft und mit Urteil vom 10. September 2015, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (C‑417/14 RX‑II, EU:C:2015:588), teilweise aufgehoben. Auf die Zurückverweisung nach der Überprüfung entschied das Gericht mit Urteil vom 7. Dezember 2017, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission (T‑401/11 P RENV-RX, EU:T:2017:874), über die Rechtsmittelgründe, die es im Urteil vom 10. Juli 2014, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T‑401/11 P, EU:T:2014:625), nicht geprüft hatte.
14 Am 16. September 2011 erhoben der Vater und die Kinder des verstorbenen Beamten, denen sich die Mutter, der Bruder und die Schwester dieses Beamten anschlossen, beim Gericht eine Klage auf der Grundlage der Art. 268 und 340 AEUV, die mit Beschluss vom 25. November 2015, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission (T‑494/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:909), im Register gestrichen wurde, nachdem die Kläger sie zurückgenommen hatten.
15 Am 17. September 2011 stellten der Vater, an dessen Stelle nach seinem Tod seine Erben traten, sowie die Kinder des verstorbenen Beamten, denen sich seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester anschlossen, erneut Anträge auf Ersatz der von ihnen geltend gemachten immateriellen Schäden nach dem Verfahren des Art. 90 Abs. 1 des Statuts.
16 Die Kommission lehnte diese Anträge mit Entscheidung vom 17. Januar 2012 ab. Am 13. April 2012 legten die Erben des Vaters des verstorbenen Beamten, die Kinder, die Mutter, der Bruder und die Schwester dieses Beamten gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde gegen die Entscheidung vom 17. Januar 2012 ein. Mit Entscheidung vom 26. Juli 2012 wies die Anstellungsbehörde die Beschwerde zurück. Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst und vor dem Gericht sowie angefochtenes Urteil
17 Am 7. November 2012 erhoben die Erben des Vaters, die Kinder, die Mutter, der Bruder und die Schwester des verstorbenen Beamten beim Gericht für den öffentlichen Dienst gemäß Art. 270 AEUV Klage gegen die Entscheidung vom 26. Juli 2012. Die Klage wurde unter dem Aktenzeichen F‑132/12 in das Register eingetragen.
18 Mit dieser Klage beantragten sie, diese Entscheidung aufzuheben und die Kommission zum Ersatz des immateriellen Schadens, den sie und der verstorbene Beamte erlitten hätten, sowie zur Zahlung von Ausgleichs- und Verzugszinsen zu verurteilen. Insbesondere beantragten der Bruder und die Schwester des verstorbenen Beamten, die Kommission zu verurteilen, ihnen jeweils 154350 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens, den sie erlitten hätten, zu zahlen.
19 Das Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst wurde ein erstes Mal ausgesetzt, um die verfahrensabschließenden Entscheidungen in den in den Rn. 13 und 14 des vorliegenden Urteils genannten Rechtssachen T‑401/11 P und T‑494/11 zu berücksichtigen, und ein zweites Mal, um der Überprüfung durch den Gerichtshof in der Rechtssache C‑417/14 RX‑II und der in den genannten Randnummern erwähnten Zurückverweisung an das Gericht in der Rechtssache T‑401/11 P RENV-RX Rechnung zu tragen.
20 Am 2. September 2016 wurde die Rechtssache F‑132/12 gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2016/1192 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über die Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung im ersten Rechtszug über die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Bediensteten auf das Gericht (ABl. 2016, L 200, S. 137) auf das Gericht übertragen und unter dem Aktenzeichen T‑502/16 in das Register eingetragen.
21 Die Kommission hielt die Klage sowohl für unzulässig als auch für unbegründet.
22 Zur Zulässigkeit vertrat die Kommission die Auffassung, dass der Bruder und die Schwester des verstorbenen Beamten nicht im Sinne von Art. 91 Abs. 1 des Statuts als Personen angesehen werden könnten, auf die das Statut Anwendung finde, so dass das Gericht, das aufgrund seiner Zuständigkeit als Gericht für den öffentlichen Dienst nach Art. 270 AEUV angerufen worden sei, nicht zuständig und die Klage unzulässig sei.
23 Das Gericht wies diese Einrede der Unzulässigkeit in den Rn. 40 bis 64 des angefochtenen Urteils zurück, weil der Bruder und die Schwester des verstorbenen Beamten nach Art. 270 AEUV klagebefugt seien.
24 Das Gericht begründete diese Zurückweisung damit, dass eine nach Art. 270 AEUV und Art. 91 des Statuts erhobene Klage nur zulässig sei, wenn es sich um einen Rechtsstreit zwischen der Union und einer Person, auf die das Statut Anwendung findet, handele. Für die Feststellung, dass das Statut auf einen Kläger Anwendung findet, reiche es nicht aus, dass sich das Statut in irgendeiner Form auf den Kläger beziehe; vielmehr müsse dies in einer Art und Weise geschehen, die entweder eine relevante Verbindung zwischen dem Kläger und der von ihm angefochtenen Handlung zum Ausdruck bringe oder eine solche Verbindung zwischen ihm und dem Beamten, dessen Interessen beeinträchtigt werden, was beim Kläger angeblich einen eigenen Schaden verursache. Dies sei bei Geschwistern eines Beamten der Fall, da auf sie in den Art. 40, 42b und 55a des Statuts Bezug genommen werde. Der Unionsgesetzgeber habe in konkreten Bestimmungen des Statuts ihrer engen Beziehung zu dem Beamten Rechnung tragen wollen. Dass sich zum Zeitpunkt der Ermordung des verstorbenen Beamten sein Bruder oder seine Schwester nicht konkret in einer der in den Art. 40, 42b und 55a des Statuts genannten Situationen befunden hätten, lasse die Tatsache unberührt, dass die Verbindung zwischen den Geschwistern vom Statut anerkannt werde. Diese Bestimmungen des Statuts seien daher nicht deshalb relevant, weil sie der konkreten Situation der Parteien zum maßgeblichen Zeitpunkt entsprechen würden, sondern weil sie aufzeigten, dass das Statut die familiären Bindungen zwischen den Beamten und ihren Geschwistern anerkenne (Rn. 54 des angefochtenen Urteils). Dies werde durch die Beurteilung des Gerichtshofs in den Rn. 41 und 42 des Urteils vom 10. September 2015, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (C‑417/14 RX‑II, EU:C:2015:588), gestützt.
25 Das Gericht zieht hieraus in Rn. 57 des angefochtenen Urteils den Schluss, dass die Geschwister eines Beamten als „Person[en], auf die das Statut Anwendung findet“, anzusehen seien, wenn es um die Bestimmung des Rechtswegs gehe, der zu beschreiten sei, wenn sie Ersatz des durch den Tod ihres verbeamteten Bruders oder ihrer verbeamteten Schwester erlittenen immateriellen Schadens verlangten, für den sie das Organ verantwortlich machten. Ferner bedeute der Umstand, dass die Geschwister eines Beamten nicht in der abgestuften Liste des Art. 73 des Statuts genannt und daher keine möglichen Empfänger der nach dieser Bestimmung garantierten Leistungen seien, aber in anderen Bestimmungen des Statuts genannt seien, die eine relevante Verbindung zu dem verstorbenen Beamten zum Ausdruck brächten, nicht, dass ihnen die verfahrensrechtliche Möglichkeit, auf der Grundlage von Art. 270 AEUV den Ersatz ihres eigenen Schadens geltend zu machen, entzogen werden solle.
26 In Bezug auf die Begründetheit der Schadensersatzanträge des Bruders und der Schwester des verstorbenen Beamten wies das Gericht in den Rn. 134 und 135 des angefochtenen Urteils insbesondere die auf die Rn. 33 und 34 des Urteils vom 10. September 2015, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (C‑417/14 RX‑II, EU:C:2015:588), gestützten Rügen der Kommission mit der Begründung zurück, dass sich diese Randnummern auf die Zuständigkeit des Gerichts und nicht auf die Begründetheit dieser Anträge bezogen hätten.
27 Des Weiteren wies das Gericht in den Rn. 155 bis 172 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Kommission zurück, wonach der Bruder und die Schwester des verstorbenen Beamten das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verstoß der Kommission gegen ihre Pflicht zum Schutz des verstorbenen Beamten und dem ihnen entstandenen Schaden nicht hinreichend nachgewiesen hätten. Es stützte sich insoweit auf die endgültige Anerkennung des Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verstoß und der Ermordung des verstorbenen Beamten in den Urteilen vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F‑50/09, EU:F:2011:55), und vom 7. Dezember 2017, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission (T‑401/11 P RENV-RX, EU:T:2017:874, Rn. 63), und stellte fest, der Umstand, dass der immaterielle Schaden des Bruders und der Schwester dieses Beamten einen indirekten oder mittelbaren Schaden im Vergleich zu dem von diesem Beamten erlittenen Schaden darstelle, ändere nichts daran, dass dieser immaterielle Schaden nach den den Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsätzen als ersatzfähig anzuerkennen sei.
28 Schließlich verurteilte das Gericht die Kommission auf der Grundlage sämtlicher im angefochtenen Urteil dargelegter Gründe als Gesamtschuldnerin, an den Bruder und die Schwester des verstorbenen Beamten jeweils einen Betrag von 10000 Euro als Ersatz des von ihnen erlittenen immateriellen Schadens zuzüglich Verzugszinsen zu zahlen. Anträge der Parteien
29 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission, – das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Gericht sie zum Ersatz des immateriellen Schadens verurteilt hat, den Herr Stefano Missir Mamachi di Lusignano und Frau Maria Letizia Missir Mamachi di Lusignano durch den Tod ihres Bruders erlitten haben; – in der Sache zu entscheiden und die Klage als unzulässig abzuweisen; – Herrn Stefano Missir Mamachi di Lusignano und Frau Maria Letizia Missir Mamachi di Lusignano die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens im ersten Rechtszug aufzuerlegen.
30 Herr Stefano Missir Mamachi di Lusignano und Frau Maria Letizia Missir Mamachi di Lusignano beantragen, – das Rechtsmittel zurückzuweisen und – der Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens im ersten Rechtszug aufzuerlegen. Zum Rechtsmittel
31 Die Kommission macht zwei Rechtsmittelgründe geltend. Im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes vertritt sie die Ansicht, das Gericht habe rechtsfehlerhaft anerkannt, dass der Bruder und die Schwester des verstorbenen Beamten auf der Grundlage von Art. 270 AEUV Klage auf Ersatz des durch den Tod dieses Beamten entstandenen Schadens erheben könnten. Im Rahmen des zweiten, hilfsweise vorgebrachten Rechtsmittelgrundes behauptet die Kommission, das Gericht habe seine Begründungspflicht verletzt. Zum ersten Rechtsmittelgrund
32 Der erste Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen. Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes – Vorbringen der Parteien
33 Die Kommission wirft dem Gericht vor, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es davon ausgegangen sei, dass der Bruder und die Schwester des verstorbenen Beamten eine Klage nach Art. 270 AEUV hätten erheben können, da sie im Sinne von Art. 91 Abs. 1 des Statuts Personen seien, auf die das Statut Anwendung finde.
34 Als Erstens habe das Gericht in den Rn. 48 bis 64 des angefochtenen Urteils in fehlerhafter Weise eine grundsätzliche Feststellung getroffen und angewandt, wonach ein Familienangehöriger eines Beamten aufgrund seiner familiären Bindung zu diesem eine Person sei, auf die das Statut Anwendung finde. Art. 91 Abs. 1 des Statuts beziehe sich nicht auf eine Verbindung, aufgrund deren jemand als Person gelte, auf die das Statut Anwendung finde, sondern auf das Recht einer Person, auf die das Statut Anwendung finde, eine sie beschwerende Maßnahme anzufechten. Das Gericht habe aus den Art. 40, 42b und 55a des Statuts nicht ableiten können, dass auf einen Bruder oder eine Schwester eines Beamten das Statut im Sinne von Art. 91 Abs. 1 des Statuts Anwendung finde, da die in diesen Artikeln vorgesehenen Verpflichtungen nur gegenüber Beamten und nicht gegenüber deren Familienangehörigen bestünden. Diese seien vom Unionsgesetzgeber nicht als mögliche Empfänger einer im Statut vorgesehenen Leistung bezeichnet worden. Folglich seien nur Beamte auf der Grundlage dieser Artikel klagebefugt.
35 Als Zweites laufe das vom Gericht in den Rn. 51 bis 62 des angefochtenen Urteils aufgestellte und angewandte Kriterium, wonach auf eine Person in einer Weise Bezug genommen werden müsse, die eine Verbindung zwischen ihr und dem Beamten, dessen Interessen beeinträchtigt würden, wodurch dieser Person angeblich ein eigener Schaden verursacht würde, zum Ausdruck bringe, dem Wortlaut von Art. 91 Abs. 1 des Statuts zuwider, der sich auf eine Person beziehe, auf die das Statut Anwendung finde und die eine sie beschwerende Maßnahme anfechte. Das entscheidende Kriterium für das Gericht sei die Beeinträchtigung der Interessen des Beamten und nicht das der Beeinträchtigung der Interessen desjenigen, der sein Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz ausübe. Das vom Gericht herangezogene Kriterium würde daher zu einer im Ermessen liegenden Bewertung der Relevanz der Verbindung zwischen dem Kläger und dem von ihm angefochtenen Rechtsakt führen und so den Zugang zum Richter im Sinne von Art. 91 Abs. 1 des Statuts verallgemeinern. Dieses Kriterium nähme der Zulässigkeitsvoraussetzung einer den Kläger beschwerenden Handlung jeden Inhalt, da bei einer beliebigen Bestimmung des Statuts, selbst wenn diese nicht auf eine bestimmte Person anwendbar sei, diese Person unabhängig von jeglicher Verbindung zwischen der von ihr beanstandeten Handlung und den im Statut vorgesehenen Verpflichtungen immer als Person angesehen werden könnte, auf die das Statut Anwendung finde.
36 Als Drittes stützten die Rn. 30 bis 35 des Urteils vom 10. September 2015, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (C‑417/14 RX‑II, EU:C:2015:588), entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht die Auslegung des Begriffs „Person[en], auf die [das] Statut Anwendung findet“ im Sinne von Art. 91 Abs. 1 des Statuts durch das Gericht. So habe der Gerichtshof in Rn. 34 dieses Urteils festgestellt, dass das Statut auf eine Person anwendbar sei, wenn diese Person in seinen Anwendungsbereich falle, der durch besondere Bestimmungen des Statuts definiert werde, die sich auf andere Personen als Beamte als mögliche Empfänger einer bestimmten Leistung bezögen, wie Art. 73 des Statuts, wonach Familienangehörige eines Beamten mögliche Empfänger bestimmter Leistungen im Fall seines Todes seien. Daher habe der Gerichtshof, um zu bestimmen, ob die Geschwister eines Beamten Personen seien, auf die das Statut Anwendung finde, Art. 73 des Statuts nicht deshalb für einschlägig gehalten, weil er eine Verbindung zwischen einem Beamten und seiner Familie im Allgemeinen zum Ausdruck bringe, sondern deshalb, weil er im Fall des Todes eines Beamten auf bestimmte spezielle Mitglieder der Familie eines Beamten Anwendung finden könne. Da der Bruder und die Schwester des verstorbenen Beamten zur Begründung ihrer Klage einen immateriellen Schaden geltend machten, der sich aus dessen Tod ergebe, sei allein Art. 73 des Statuts einschlägig, um zu bestimmen, ob sie Personen seien, auf die das Statut Anwendung finde. Nach diesem Artikel seien sie dies jedoch nicht.
37 Herr Stefano Missir Mamachi di Lusignano und Frau Maria Letizia Missir Mamachi di Lusignano sind der Ansicht, dass der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen sei. – Würdigung durch den Gerichtshof
38 Nach Art. 270 AEUV ist der Gerichtshof für alle Streitsachen zwischen der Union und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig, die im Statut und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union festgelegt sind. Nach Art. 256 Abs. 1 AEUV und den Art. 50a und 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird diese Zuständigkeit im ersten Rechtszug vom Gericht und im Rechtsmittelverfahren vom Gerichtshof wahrgenommen.
39 Art. 270 AEUV schafft damit einen Rechtsbehelf für Rechtsstreitigkeiten des öffentlichen Dienstes, der sich von allgemeinen Rechtsbehelfen wie der Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV sowie der Schadensersatzklage nach Art. 268 AEUV und Art. 340 Abs. 2 und 3 AEUV unterscheidet.
40 In Anbetracht der Verweisung in Art. 270 AEUV auf das Statut sind bei der Bestimmung der Zuständigkeit des gemäß Art. 270 AEUV angerufenen Unionsgerichts neben diesem Artikel die Bestimmungen des Statuts zu berücksichtigen, und zwar insbesondere seine Art. 90 und 91, mit denen Art. 270 AEUV umgesetzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission, C‑417/14 RX‑II, EU:C:2015:588, Rn. 30). Diese Bestimmungen legen diese Zuständigkeit sowohl in sachlicher als auch in persönlicher Hinsicht fest.
41 Zur sachlichen Zuständigkeit der Unionsgerichte nach Art. 270 AEUV ist festzustellen, dass das Statut den Zweck hat, die Rechtsbeziehungen zwischen den Unionsorganen und ihren Beamten zu regeln, indem es u. a. eine Reihe gegenseitiger Rechte und Pflichten vorsieht (Urteil vom 10. September 2015, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission, C‑417/14 RX‑II, EU:C:2015:588, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Statut regelt somit die Bedingungen für die Beschäftigung von Beamten durch die Organe der Union. Folglich verleiht Art. 270 AEUV den Unionsgerichten die sachliche Zuständigkeit für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten, die im Dienstverhältnis zwischen diesen Personen und den Unionsorganen wurzeln.
42 Da der Gerichtshof nach Art. 270 AEUV in der Umsetzung durch Art. 91 Abs. 1 des Statuts für „alle Streitsachen“ zwischen der Union und den Personen, auf die das Statut Anwendung findet, zuständig ist, fällt nach ständiger Rechtsprechung jeder Rechtsstreit zwischen einem Beamten und dem Organ, dem er angehört, sofern der Rechtsstreit im Dienstverhältnis zwischen ihm und dem Organ wurzelt, unter Art. 270 AEUV und Art. 91 Abs. 1 des Statuts, auch wenn es sich um eine Schadensersatzklage handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, OH [Befreiung von der Gerichtsbarkeit], C‑758/19, EU:C:2021:603, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
43 Die sachliche Zuständigkeit der Unionsgerichte gemäß Art. 270 AEUV beruht demnach auf dem Ursprung des fraglichen Rechtsstreits, wie er in Rn. 41 des vorliegenden Urteils definiert ist, und nicht auf der möglichen Rechtsgrundlage des Schadensersatzanspruchs als solcher (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission, C‑417/14 RX‑II, EU:C:2015:588, Rn. 50).
44 Was die Zuständigkeit ratione personae der Unionsgerichte nach Art. 270 AEUV angeht, so betrifft diese nur individuelle Rechtsstreitigkeiten. Das in den Art. 90 und 91 des Statuts eingerichtete Verfahren ist nämlich ausschließlich auf individuelle Streitsachen zugeschnitten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Oktober 1974, Gewerkschaftsbund – Europäischer öffentlicher Dienst u. a./Rat, 175/73, EU:C:1974:95, Rn. 19).
45 Außerdem bestimmt Art. 91 Abs. 1 des Statuts, dass der Gerichtshof für alle Streitsachen zwischen der Union und „einer Person, auf die [das] Statut Anwendung findet“, über die Rechtmäßigkeit einer diese Person beschwerenden Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts zuständig ist. Nach der letztgenannten Bestimmung kann sich „[j]ede Person, auf die [das] Statut Anwendung findet“, mit einer Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme an die Anstellungsbehörde wenden.
46 Diese Bestimmungen, die allgemein auf jede Person, auf die das Statut Anwendung findet, Bezug nehmen, lassen es als solche nicht zu, danach zu unterscheiden, ob die Klage von einem Beamten oder einer anderen Person, auf die das Statut Anwendung findet, erhoben worden ist (Urteil vom 10. September 2015, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission, C‑417/14 RX‑II, EU:C:2015:588, Rn. 33). So beschränkt sich die Zuständigkeit ratione personae der Unionsgerichte nach Art. 270 AEUV gemäß diesen Bestimmungen nicht auf Klagen von Beamten, sondern erstreckt sich auch auf Klagen, die von einer anderen Person, auf die das Statut Anwendung findet, erhoben werden.
47 Um festzustellen, welche anderen Personen als ein Beamter im Sinne von Art. 91 Abs. 1 des Statuts als „Person[en], auf die [das] Statut Anwendung findet“, angesehen werden können, ist daran zu erinnern, dass das Statut, wie in Rn. 41 des vorliegenden Urteils ausgeführt, den Zweck hat, die Rechtsbeziehungen zwischen den Unionsorganen und ihren Beamten zu regeln.
48 Um diesen Zweck zu erreichen, schafft das Statut nicht nur eine Reihe gegenseitiger Rechte und Pflichten zwischen diesen Organen und ihren Beamten, sondern verleiht auch bestimmten Familienangehörigen der Beamten Rechte und Vorteile.
49 So gewährt Art. 73 des Statuts im Fall des Todes des Beamten dem überlebenden Ehegatten, den Kindern, den anderen Abkömmlingen und/oder den Verwandten aufsteigender gerader Linie des Beamten unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Leistungen.
50 Außerdem kann nach den Art. 40, 42b und 55a des Statuts der Ehegatte, ein Verwandter in aufsteigender gerader Linie, ein Abkömmling, ein Bruder oder eine Schwester eines Beamten in Fällen schwerer Erkrankung oder Behinderung die Unterstützung dieses Beamten in Anspruch nehmen, wenn dieser zum Zweck dieser Unterstützung seinen Anspruch auf Urlaub aus persönlichen Gründen, auf Versetzung in einen Urlaub aus familiären Gründen oder auf Teilzeitbeschäftigung ausübt. Diese Bestimmungen, die es einem Beamten ermöglichen sollen, sein Berufsleben mit bestimmten Erfordernissen seines Privatlebens in Einklang zu bringen, gewähren somit bestimmten in Schwierigkeiten befindlichen Familienangehörigen einen Vorteil, wenn dem Beamten Zeit eingeräumt wird, sich um sie zu kümmern.
51 Die Gewährung dieser Rechte und Vorteile an diese benannten Familienangehörigen des Beamten stellt eine Anerkennung der engen familiären Bindungen zwischen diesen Personen und dem Beamten sowie des potenziellen Einflusses dieser familiären Bindungen auf die Bedingungen dar, unter denen der Beamte seine Arbeit zu verrichten hat.
52 Die entsprechende Berücksichtigung dieser Familienangehörigen des Beamten im Statut hat zur Folge, dass sie im Sinne von Art. 91 Abs. 1 des Statuts „Person[en sind], auf die dieses Statut Anwendung findet“, und zwar unabhängig davon, ob ein Kläger im konkreten Fall tatsächlich über ein Recht oder einen Vorteil wie die in den Rn. 49 und 50 des vorliegenden Urteils genannten verfügt, den das Statut gewährt. Die Bestimmung der Zuständigkeit ratione personae der Unionsgerichte nach Art. 270 AEUV und Art. 91 Abs. 1 des Statuts ist nämlich unabhängig von der Frage, ob der bei diesen Gerichten klagenden Person, auf die das Statut Anwendung findet, tatsächlich ein Recht oder ein Vorteil gewährt wird. Andernfalls müsste im Rahmen der Entscheidung über diese Zuständigkeit für eine bei diesen Gerichten erhobene Klage vorab die Begründetheit dieser Klage geprüft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission, C‑417/14 RX‑II, EU:C:2015:588, Rn. 35).
53 Die Beurteilung, dass die in den Art. 40, 42b und 55a des Statuts genannten Familienangehörigen eines Beamten im Sinne von Art. 91 Abs. 1 des Statuts Personen sind, auf die das Statut Anwendung findet, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die letztgenannte Bestimmung vorsieht, dass sich die Streitsache auf die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme beziehen muss, die eine Person, auf die das Statut Anwendung findet, im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts beschwert. Art. 90 des Statuts sieht nämlich vor der Klageerhebung ein obligatorisches Verfahren vor, so dass eine Klage nach Art. 270 AEUV erst erhoben werden kann, nachdem die vom Kläger eingelegte Beschwerde im Anschluss an eine ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der sein Antrag abgelehnt wurde, zurückgewiesen worden ist. Eine auf der Grundlage von Art. 270 AEUV erhobene Aufhebungs- oder Schadensersatzklage ist daher nur zulässig, wenn eine ausdrückliche oder stillschweigende Zurückweisung der Verwaltungsbeschwerde vorliegt; diese zurückweisende Entscheidung ist die Handlung, die die Person, auf die das Statut im Sinne von Art. 91 Abs. 1 des Statuts Anwendung findet, beschwert. Es spricht jedoch nichts dagegen, dass ein in den Art. 40, 42b und 55a des Statuts benannter Familienangehöriger eines Beamten Adressat einer Entscheidung sein kann, mit der eine Beschwerde gegen eine ihn beschwerende ursprüngliche Entscheidung gemäß den Art. 90 und 91 des Statuts zurückgewiesen wird.
54 Im Übrigen beruht die Beurteilung, wonach sich die Zuständigkeit ratione personae der auf der Grundlage von Art. 270 AEUV angerufenen Unionsgerichte auf die Art. 40, 42b und 55a des Statuts stützen kann, die bestimmten Familienangehörigen des Beamten Vorteile verschaffen, entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht auf einer im Ermessen liegenden Beurteilung der Verbindung zwischen dem Kläger und der von ihm angefochtenen Handlung. Die Annahme, dass ein Kläger bei einer beliebigen Bestimmung des Statuts unabhängig von jeder Verbindung zwischen der von ihm angefochtenen Handlung und den im Statut vorgesehenen Verpflichtungen stets als Person angesehen werden könnte, auf die das Statut Anwendung findet, geht nämlich fehl. Eine Klage nach Art. 270 AEUV ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass der Kläger zum einen unter das Statut fällt und eine Entscheidung anficht, mit der seine Verwaltungsbeschwerde im Sinne der Art. 90 und 91 des Statuts zurückgewiesen wurde, und dass zum anderen der Rechtsstreit im Dienstverhältnis zwischen einem Beamten oder einem Bediensteten und einem Organ oder einer Einrichtung der Union wurzelt.
55 Somit handelt es sich bei den in den Art. 40, 42b und 55a des Statuts genannten Familienangehörigen des Beamten um Personen, auf die, auch wenn sie keine Beamten sind, aufgrund der familiären Bindungen zwischen ihnen und diesem Beamten, des Statut im Sinne seines Art. 91 Abs. 1 Anwendung findet, und die daher eine Schadensersatzklage erheben können, wenn der Rechtsstreit in dem in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angesprochenen Dienstverhältnis wurzelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission, C‑417/14 RX‑II, EU:C:2015:588, Rn. 42).
56 Folglich hat das Gericht in den Rn. 48 bis 64 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei festgestellt, dass angesichts des Inhalts der Art. 40, 42b und 55a des Statuts, der die Anerkennung der Verbindung zwischen einem Beamten und seinen Geschwistern impliziert, diese Geschwister im Sinne von Art. 91 Abs. 1 des Statuts Personen sind, auf die das Statut Anwendung findet.
57 Nach alledem ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen. Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes – Vorbringen der Parteien
58 Die Kommission meint im Wesentlichen, dass der Gerichtshof, wenn er der Auffassung sein sollte, dass es sich bei den Geschwistern eines verstorbenen Beamten um Personen im Sinne von Art. 91 Abs. 1 des Statuts handele, auf die das Statut Anwendung finde, gleichwohl berücksichtigen müsse, dass sich aus den Rn. 31 bis 35 des Urteils vom 10. September 2015, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (C‑417/14 RX‑II, EU:C:2015:588), ergebe, dass im Fall des Todes eines Beamten nur die ausdrücklich in Art. 73 des Statuts genannten Personen für die Zwecke der Erhebung einer Klage auf Ersatz des durch diesen Todesfall entstandenen Schadens Personen seien, auf die das Statut Anwendung finde.
59 Folglich habe das Gericht in den Rn. 134 und 135 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es dem Bruder und der Schwester des verstorbenen Beamten die Klagebefugnis nach Art. 270 AEUV zuerkannt habe, um den Ersatz ihres immateriellen Schadens auf der Grundlage einer anderen Bestimmung des Statuts als dessen Art. 73 zu verlangen, und indem es festgestellt habe, dass der Verweis auf die Rn. 33 und 34 des Urteils vom 10. September 2015, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (C‑417/14 RX‑II, EU:C:2015:588) ungeeignet und zurückzuweisen sei.
60 Herr Stefano Missir Mamachi di Lusignano und Frau Maria Letizia Missir Mamachi di Lusignano sind der Ansicht, dass der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen sei. – Würdigung durch den Gerichtshof
61 Der Gerichtshof hat in den Rn. 33 bis 35 des Urteils vom 10. September 2015, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (C‑417/14 RX‑II, EU:C:2015:588), die Zuständigkeit ratione personae des Gerichts für den öffentlichen Dienst für die Entscheidung über den vom Vater des verstorbenen Beamten im eigenen Namen und im Namen seiner Kinder gestellten Schadensersatzantrag bejaht. Er hat insoweit festgestellt, dass diese Personen von Art. 73 Abs. 2 Buchst. a des Statuts erfasst seien, da diese Bestimmung ausdrücklich die Kinder des Beamten und seine Verwandten in aufsteigender gerader Linie als Personen bezeichne, die im Fall seines Todes mögliche Empfänger der in dieser Bestimmung vorgesehenen Leistungen seien. Wie aus Rn. 52 des vorliegenden Urteils hervorgeht, hat er jedoch auch klargestellt, dass die Frage, ob diese Personen tatsächlich einen Anspruch auf die vom Statut garantierten Leistungen haben, bei der Bestimmung der Zuständigkeit ratione personae dieses Gerichts nicht berücksichtigt werden könne, da andernfalls im Rahmen der Entscheidung über diese Zuständigkeit vorab die Begründetheit einer bei ihm eingereichten Klage geprüft werden müsste.
62 Entgegen dem Vorbringen der Kommission geht aus den Rn. 33 und 34 des Urteils vom 10. September 2015, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (C‑417/14 RX‑II, EU:C:2015:588), nicht hervor, dass – abgesehen von Beamten – die in Art. 73 Abs. 2 Buchst. a des Statuts genannten Personen die einzigen sind, die nach dem Tod eines Beamten eine Schadensersatzklage nach Art. 270 AEUV erheben können. Die Bezeichnung des Ehegatten, der Abkömmlinge und der Verwandten in aufsteigender gerader Linie des Beamten in Art. 73 Abs. 2 Buchst. a des Statuts als Personen, die im Fall seines Todes Anspruch auf eine Leistung haben können, stellt nämlich nur einen der Fälle dar, in dem eine Bestimmung des Statuts auf andere Personen als Beamte im Sinne von Art. 91 Abs. 1 des Statuts Anwendung findet und sie daher eine Schadensersatzklage nach Art. 270 AEUV erheben können. Die Bezeichnung in Art. 73 Abs. 2 Buchst. a des Statuts, der beim Tod eines Beamten die pauschale Zahlung bestimmter finanzieller Leistungen an bestimmte Personen vorsieht, umschreibt daher nicht den Kreis der Personen, auf die das Statut Anwendung findet und die auf der Grundlage von Art. 270 AEUV eine Klage auf Zahlung einer sich von diesen Leistungen unterscheidenden Entschädigung wegen eines aus dem Tod eines Beamten resultierenden Schadens erheben können.
63 Folglich hat das Gericht im Rahmen der Beurteilung der Begründetheit der an die Kommission gerichteten Schadensersatzanträge des Bruders und der Schwester des verstorbenen Beamten in den Rn. 134 und 135 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Rn. 33 und 34 des Urteils vom 10. September 2015, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (C‑417/14 RX‑II, EU:C:2015:588), die Bestimmung des ratione personae zuständigen Gerichts betrafen und der Verweis auf diese Randnummern daher ungeeignet und zurückzuweisen war.
64 Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist somit als unbegründet zurückzuweisen, so dass dieser Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen ist. Zum zweiten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien
65 Mit dem zweiten, hilfsweise geltend gemachten Rechtsmittelgrund vertritt die Kommission die Ansicht, das Gericht habe seine Begründungspflicht verletzt.
66 Zum einen habe das Gericht in den Rn. 154 bis 168, 171, 172 und 181 des angefochtenen Urteils keine Begründung in Bezug auf das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der Kommission und dem vom Bruder und von der Schwester des verstorbenen Beamten erlittenen immateriellen Schaden gegeben. Die in den Rn. 155 und 161 des angefochtenen Urteils angeführten Gründe, wonach die Kommission das Vorliegen dieses Kausalzusammenhangs nicht bestritten habe und dieser sich aus dem Urteil vom 7. Dezember 2017, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission (T‑401/11 P RENV-RX, EU:T:2017:874), ergebe, seien nicht stichhaltig, da sie fehlerhaft seien.
67 Zum anderen seien die Erwägungen des Gerichts widersprüchlich, da es in den Rn. 161 und 162 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, dass es an das Urteil vom 7. Dezember 2017, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission (T‑401/11 P RENV-RX, EU:T:2017:874), gebunden sei, in dem die Haftung der Kommission für den Tod des betreffenden Beamten festgestellt worden sei, während es in Rn. 166 des angefochtenen Urteils ausgeschlossen habe, dass die Feststellung dieser Haftung im vorliegenden Fall relevant sein könne. Daher habe das Gericht in den Rn. 172 und 181 des angefochtenen Urteils nicht zu dem Ergebnis kommen dürfen, dass die Kommission für den vom Bruder und von der Schwester des verstorbenen Beamten erlittenen immateriellen Schaden hafte.
68 Herr Stefano Missir Mamachi di Lusignano und Frau Maria Letizia Missir Mamachi di Lusignano halten den zweiten Rechtsmittelgrund für unbegründet. Würdigung durch den Gerichtshof
69 Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der Begründungspflicht, die dem Gericht nach Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union obliegt, um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. November 2016, Kommission/Frankreich und Orange, C‑486/15 P, EU:C:2016:912, Rn. 79).
70 Diese Pflicht verpflichtet es nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung, die von ihm angestellten Überlegungen klar und eindeutig mitzuteilen, so dass die Betroffenen die Gründe für die Entscheidung des Gerichts erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Staatliche Porzellan-Manufaktur Meißen/EUIPO, C‑471/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:602, Rn. 28, und vom 25. November 2020, Kommission/GEA Group, C‑823/18 P, EU:C:2020:955, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).
71 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in den Rn. 153 bis 155 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Rn. 182 bis 190 des Urteils vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F‑50/09, EU:F:2011:55), entschieden habe, dass zwischen dem schuldhaften Verstoß der Kommission gegen ihre Verpflichtung, für den Schutz des betreffenden Beamten zu sorgen, und seiner Ermordung ein Kausalzusammenhang bestehe und dass diese Beurteilung endgültig sei, da die Kommission kein Rechtsmittel gegen dieses Urteil eingelegt habe. Es hat ebenfalls darauf hingewiesen, dass es im Urteil vom 7. Dezember 2017, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission (T‑401/11 P RENV-RX, EU:T:2017:874), ausgeführt habe, dass die Kommission diese Feststellung des Gerichts für den öffentlichen Dienst nicht bestreite.
72 Außerdem hat das Gericht in den Rn. 156 bis 161 des angefochtenen Urteils u. a. ausgeführt, dass die Diskussion über das Verhältnis zwischen der Theorie des adäquaten Kausalzusammenhangs und der Theorie der äquivalenten Kausalität im Rahmen der Verfahren, in denen das Urteil vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F‑50/09, EU:F:2011:55) bzw. das Urteil vom 7. Dezember 2017, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission (T‑401/11 P RENV-RX, EU:T:2017:874) ergangen seien, ausschließlich geführt worden sei, um festzustellen, ob die Kommission für den Tod des betreffenden Beamten habe verantwortlich gemacht werden können.
73 In den Rn. 162 bis 166 des angefochtenen Urteils hat das Gericht im Wesentlichen festgestellt, dass sich die vom Unionsrichter getroffene endgültige Feststellung eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Fehlverhalten der Kommission und der Ermordung des betreffenden Beamten in vollem Umfang auf den vorliegenden Fall übertragen lasse. Insbesondere hat es ausgeführt, dass es unerheblich sei, dass die Kläger im ersten Rechtszug nicht die Kinder oder Eltern des verstorbenen Beamten, sondern dessen Bruder und seine Schwester seien, da Art. 73 des Statuts den Geschwistern eines Beamten nicht die Möglichkeit nehme, Schadensersatz zu erlangen, und dass nach den den Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsätzen Geschwister ein Recht hätten, gegebenenfalls den Ersatz eines immateriellen Schadens für den Verlust ihres Bruders zu verlangen. Dass der immaterielle Schaden der Geschwister eines Beamten ein indirekter oder mittelbarer Schaden sei im Vergleich zu dem von dem Beamten selbst erlittenen Schaden, schließe nicht aus, dass dieser immaterielle Schaden nach den den Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsätzen als ersatzfähig anerkannt werde.
74 Schließlich hat das Gericht in den Rn. 167 bis 169 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass die Kläger im ersten Rechtszug spezifische Ausführungen gemacht hätten, um nachzuweisen, dass sie aufgrund des Todes ihres Bruders tatsächlich einen immateriellen Schaden erlitten hätten und welchen Umfang dieser habe, indem sie die einzigartigen und besonders dramatischen Umstände dieses Todes geltend gemacht und auf die große Sorge der Familie um die Zukunft der Kinder dieses Beamten sowie auf den ungerechten Schmerz und das Leid durch den Verlust ihres Bruders hingewiesen hätten. Das Gericht hat anerkannt, dass diese Umstände dem Bruder und der Schwester des verstorbenen Beamten zweifelsohne ein ungewöhnlich großes seelisches Leid hätten zufügen können, dass diese aber darüber hinaus nicht nachgewiesen hätten, dass zwischen dem Beamten und seinem Bruder und seiner Schwester emotionale Bindungen bestanden hätten, die über die normalen emotionalen Bindungen hinausgehen, die zwischen erwachsenen Geschwistern, die jeweils ihr eigenes Leben führten, bestünden.
75 In Anbetracht dessen ist festzustellen, dass das Gericht ordnungsgemäß begründet hat, aus welchen Gründen es davon ausgegangen ist, dass zwischen dem Verstoß der Kommission gegen ihre Pflicht zum Schutz des verstorbenen Beamten und dem immateriellen Schaden, den der Bruder und die Schwester dieses Beamten infolge seiner Ermordung erlitten haben, ein Kausalzusammenhang besteht. Die Rn. 153 bis 169 des angefochtenen Urteils legen die Überlegungen des Gerichts nämlich hinreichend klar und eindeutig dar und ermöglichen es insbesondere der Kommission, ihnen die Gründe für die getroffene Entscheidung zu entnehmen, und dem Gerichtshof, seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen.
76 Diese Beurteilung wird nicht durch das Vorbringen der Kommission in Frage gestellt, wonach sie erstens in dem Verfahren, in dem das angefochtene Urteil ergangen sei, das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen ihrem Verhalten und dem immateriellen Schaden der Geschwister des verstorbenen Beamten bestritten habe, sie zweitens kein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F‑50/09, EU:F:2011:55), habe einlegen können, weil sie mit ihren Anträgen nicht unterlegen sei, so dass aus der Tatsache, dass sie kein Rechtsmittel eingelegt habe, nicht abgeleitet werden könne, dass sie den in diesem Urteil enthaltenen Beurteilungen nicht entgegentrete, und drittens die im Urteil vom 7. Dezember 2017, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission (T‑401/11 P RENV-RX, EU:T:2017:874) wiedergegebenen Erwägungen das Gericht nicht von seiner Verpflichtung entbinden könnten, die Gründe für das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der Kommission und dem von den Geschwistern des verstorbenen Beamten geltend gemachten immateriellen Schaden darzulegen.
77 Mit diesem Vorbringen stellt die Kommission nämlich die Richtigkeit der Feststellungen des Gerichts zum Bestehen dieses Kausalzusammenhangs in Frage und nicht den Umstand, dass das Gericht die Überlegungen, die es im angefochtenen Urteil angestellt hat, klar und eindeutig dargelegt hat. Wie sich jedoch aus der in Rn. 69 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, handelt es sich bei der Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist.
78 Im Übrigen kann die Feststellung, dass das angefochtene Urteil ordnungsgemäß begründet ist, nicht durch das Vorbringen der Kommission in Frage gestellt werden, dass zwischen den in den Rn. 161 und 162 des angefochtenen Urteils und den in dessen Rn. 166 enthaltenen Gründen ein Widerspruch bestehe. Das Gericht konnte nämlich, ohne sich zu widersprechen, zum einen feststellen, dass das Urteil vom 7. Dezember 2017, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission (T‑401/11 P RENV-RX, EU:T:2017:874), für die Feststellung eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Fehlverhalten der Kommission und der Ermordung des betreffenden Beamten relevant sei, und zum anderen, dass die Überlegung, dass der immaterielle Schaden, den die Geschwister eines Beamten durch dessen Tod erlitten haben, ein Schaden sei, der nach den den Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Grundsätzen als ersatzfähig anerkannt sei, durch das Urteil vom 7. Dezember 2017, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission (T‑401/11 P RENV-RX, EU:T:2017:874), nicht in Frage gestellt werde, da sich das Gericht in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, nicht mit der Frage des Ersatzes des immateriellen Schadens des Bruders und der Schwester des verstorbenen Beamten zu befassen hatte.
79 Nach alledem ist der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. Das Rechtsmittel ist daher insgesamt zurückzuweisen. Kosten
80 Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.
81 Nach Art. 138 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
82 Da Herr Stefano Missir Mamachi di Lusignano und Frau Maria Letizia Missir Mamachi di Lusignano beantragt haben, der Kommission die Kosten aufzuerlegen, und diese unterlegen ist, sind ihr neben ihren eigenen Kosten die Kosten von Herrn Stefano Missir Mamachi di Lusignano und Maria Letizia Missir Mamachi di Lusignano aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die Herrn Stefano Missir Mamachi di Lusignano und Frau Maria Letizia Missir Mamachi di Lusignano entstanden sind. 2. Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die Herrn Stefano Missir Mamachi di Lusignano und Frau Maria Letizia Missir Mamachi di Lusignano entstanden sind. Unterschriften