Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.09.2024 – C-557/23

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:2024:737

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 4 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 12. September 2024 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse – Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 – Nationale Regelung, die eine Preisbindung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie die Verpflichtung vorsieht, eine bestimmte Menge dieser Erzeugnisse zum Verkauf anzubieten – Geldbußen“ In der Rechtssache C‑557/23 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Szegedi Törvényszék (Stuhlgericht Szeged, Ungarn) mit Entscheidung vom 6. September 2023, beim Gerichtshof eingegangen am selben Tag, in dem Verfahren SPAR Magyarország Kft. gegen Bács-Kiskun Vármegyei Kormányhivatal erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Dritten Kammer sowie der Richter N. Piçarra, N. Jääskinen (Berichterstatter) und M. Gavalec, Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der SPAR Magyarország Kft., vertreten durch G. Báthory, V. Łuszcz und L. Wallacher, Ügyvédek, – der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér, R. Kissné Berta und K. Szíjjártó als Bevollmächtigte, – der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und N. Scheffel als Bevollmächtigte, – der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch, J. Schmoll und M. Kopetzki als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Konstantinidis und Zs. Teleki als Bevollmächtigte, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 671, berichtigt in ABl. 2016, L 130, S. 18) in der durch die Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 (ABl. 2021, L 435, S. 262) geänderten Fassung (im Folgenden: GMO-Verordnung).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der SPAR Magyarország Kft. und der Bács-Kiskun Vármegyei Kormányhivatal (Regierungsbehörde für das Komitat Bács-Kiskun, Ungarn, im Folgenden: nationale Behörde) über die Entscheidung dieser Behörde, gegen SPAR Magyarország eine Geldbuße im Bereich Verbraucherschutz zu verhängen. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht

3 In den Erwägungsgründen 172, 185 und 189 der GMO-Verordnung heißt es: „(172) In Anbetracht der besonderen Merkmale des landwirtschaftlichen Sektors und dessen Abhängigkeit vom guten Funktionieren der gesamten Lebensmittelversorgungskette, einschließlich der wirksamen Anwendung der Wettbewerbsregeln in allen verwandten Sektoren entlang der gesamten Lebensmittelversorgungskette, in denen es eine starke Konzentration geben kann, sollte der Anwendung der Wettbewerbsregeln gemäß Artikel 42 AEUV besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. … … (185) Um effizient und wirksam gegen drohende Marktstörungen vorzugehen, die durch erhebliche Preissteigerungen oder ‑rückgänge auf internen oder externen Märkten oder andere Ereignisse oder Umstände hervorgerufen werden, die den Markt erheblich stören oder zu stören drohen, falls diese Lage oder deren Auswirkungen auf den Markt wahrscheinlich andauert/andauern oder sich verschlechtert/verschlechtern, sollte der [Europäischen] Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte mit Maßnahmen zu erlassen, die erforderlich sind, um dieser Marktlage zu begegnen, wobei die Verpflichtungen einzuhalten sind, die sich aus internationalen Übereinkommen ergeben, und vorausgesetzt wird, dass alle anderen im Rahmen dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Maßnahmen unzureichend erscheinen; dazu zählen Maßnahmen zur Ausdehnung oder Änderung des Geltungsbereichs, der Dauer oder anderer Aspekte anderer Maßnahmen gemäß dieser Verordnung, oder Maßnahmen, mit denen Ausfuhrerstattungen vorgesehen werden, oder Maßnahmen, mit denen die Einfuhrzölle ganz oder teilweise, auch für bestimmte Mengen oder Zeiträume, ausgesetzt werden, soweit dies erforderlich ist. … (189) Die Kommission sollte ermächtigt werden, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um in Notfällen spezifische Probleme lösen zu können.“

4 Art. 1 der GMO-Verordnung bestimmt: „(1) Mit dieser Verordnung wird eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse errichtet, d. h. alle Erzeugnisse, die in Anhang I der Verträge aufgeführt sind, ausgenommen Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur im Sinne der Gesetzgebungsakte der [Europäischen] Union über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur. (2) Landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne von Absatz 1 werden in folgende, in den verschiedenen Teilen des Anhangs I aufgeführte Sektoren unterteilt: a) Getreide, Teil I; … c) Zucker, Teil III; … p) Milch und Milcherzeugnisse, Teil XVI; … s) Eier, Teil XIX; t) Geflügelfleisch, Teil XX; … x) sonstige Erzeugnisse, Teil XXIV.“

5 Teil II Titel II Kapitel I der GMO-Verordnung enthält einen Abschnitt 1 („Vermarktungsnormen“), der die Art. 73 bis 91 dieser Verordnung umfasst.

6 Art. 73 der GMO-Verordnung bestimmt: „Unbeschadet anderer für landwirtschaftliche Erzeugnisse geltender Bestimmungen und der veterinär‑, pflanzenschutz- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Hygiene und Genusstauglichkeit der Erzeugnisse und zum Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen werden mit diesem Abschnitt die Vorschriften für die Vermarktungsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt. …“

7 Art. 74 der GMO-Verordnung sieht vor: „Die Erzeugnisse, für die in Einklang mit diesem Abschnitt Vermarktungsnormen für einzelne Sektoren oder Erzeugnisse festgelegt wurden, dürfen in der Union nur vermarktet werden, wenn sie diesen Normen entsprechen.“

8 In Art. 75 der GMO-Verordnung heißt es: „(1) Vermarktungsnormen können für einen oder mehrere der folgenden Sektoren und für ein oder mehrere Erzeugnisse gelten: a) Olivenöl und Tafeloliven; b) Obst und Gemüse; c) Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse; d) Bananen; e) lebende Pflanzen; f) Eier; g) Geflügelfleisch; h) Streichfette, die für den menschlichen Verbrauch bestimmt sind; … (3) Unbeschadet des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates [vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. 2011, L 304, S. 18)] können die Vermarktungsnormen gemäß Absatz 1 sich auf eine oder mehrere der folgenden, auf Sektor- oder Produktbasis festzulegenden Anforderungen beziehen, die den Merkmalen jedes Sektors, der Notwendigkeit einer Regulierung der Vermarktung und den Bedingungen gemäß Absatz 5 dieses Artikels Rechnung tragen: a) die technischen Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen für andere als die in Artikel 78 genannten Sektoren; b) die Klassifizierungskriterien wie Klasseneinteilung, Gewicht, Größe, Alter und Kategorie; c) die Arten, die Pflanzensorte oder die Tierrasse oder den Handelstyp; d) die Aufmachung, Etikettierung im Zusammenhang mit obligatorischen Vermarktungsnormen, Verpackung, Vorschriften für Packstellen, Kennzeichnung, das Erntejahr und die Verwendung besonderer Begriffe, Artikel 92 bis 123 bleiben hiervon unberührt; e) Kriterien wie Aussehen, Konsistenz, Beschaffenheit, Erzeugnismerkmale und den Wassergehalt in Prozent; f) bei der Erzeugung verwendete besondere Stoffe oder Bestandteile und Zutaten, einschließlich ihres Gewichtsanteils, ihrer Reinheit und Identifizierung; g) die Art der landwirtschaftlichen Tätigkeit und das Herstellungsverfahren, einschließlich der önologischen Verfahren, und fortschrittliche Systeme nachhaltiger Erzeugung; h) den Verschnitt von Traubenmost und Wein einschließlich der diesbezüglichen Begriffsbestimmungen, die Mischung von Wein und die diesbezüglichen Einschränkungen; i) die Häufigkeit der Einsammlung sowie Lieferung, Haltbarmachung und Handhabung, das Verfahren der Haltbarmachung und die Temperatur, die Lagerung und den Transport; j) den Erzeugungsort und/oder den Ursprungsort des landwirtschaftlichen Produkts, mit Ausnahme von Geflügelfleisch und Streichfetten; k) die Einschränkungen bei der Verwendung bestimmter Stoffe und dem Einsatz bestimmter Verfahren; l) die Verwendung zu einem besonderen Zweck; m) die Bedingungen für die Beseitigung, Aufbewahrung, den Verkehr und die Verwendung von Erzeugnissen, die den gemäß Absatz 1 erlassenen Vermarktungsnormen und den Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen gemäß Artikel 78 nicht entsprechen, sowie für die Beseitigung der Nebenerzeugnisse[.] … (5) Die gemäß Absatz 1 dieses Artikels erlassenen Vermarktungsnormen für einzelne Sektoren oder Erzeugnisse werden unbeschadet der Artikel 84 bis 88 und Anhang IX unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgelegt: a) der besonderen Merkmale des betreffenden Erzeugnisses; b) der erforderlichen Bedingungen für einen leichteren Absatz der Erzeugnisse auf den Märkten; c) des Interesses der Erzeuger, die Erzeugnis- und Anbaumerkmale mitzuteilen, und des Interesses der Verbraucher an einer angemessenen, transparenten Produktinformation, zu der insbesondere Angaben über den Erzeugungsort des landwirtschaftlichen Produkts gehören, die im Einzelfall auf der angemessenen geografischen Ebene nach einer Bewertung insbesondere der Kosten und des Verwaltungsaufwands für die Marktteilnehmer sowie der Vorteile für die Erzeuger und den Endverbraucher … festzulegen sind; d) der bestehenden Verfahren zur Bestimmung der physikalischen, chemischen und organoleptischen Produkteigenschaften; e) der Normenempfehlungen der internationalen Gremien; f) der Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass die natürlichen und wesentlichen Merkmale von Erzeugnissen erhalten bleiben, und zu verhindern, dass sich die Zusammensetzung des betreffenden Erzeugnisses erheblich ändert. …“

9 Art. 83 Abs. 5 der GMO-Verordnung bestimmt: „Die Mitgliedstaaten können zusätzliche nationale Rechtsvorschriften über Erzeugnisse, die von einer Vermarktungsnorm der Union erfasst sind, nur erlassen oder beibehalten, wenn diese Bestimmungen mit dem Unionsrecht und insbesondere mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs in Einklang stehen, und unter der Voraussetzung, dass der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 1998, L 204, S. 37)] Genüge getan wird.“

10 Art. 90a Abs. 3 der GMO-Verordnung lautet: „Die Mitgliedstaaten führen auf der Grundlage einer Risikoanalyse Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob die in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Erzeugnisse den in diesem Abschnitt festgelegten Vorschriften genügen, und verhängen gegebenenfalls Verwaltungssanktionen.“

11 Art. 219 („Maßnahmen gegen Marktstörungen“) Abs. 1 der GMO-Verordnung sieht vor: „Um effizient und wirksam gegen drohende Marktstörungen vorzugehen, die durch erhebliche Preissteigerungen oder ‑rückgänge auf Binnen- oder Außenmärkten oder andere Ereignisse oder Umstände hervorgerufen werden, durch die der betreffende Markt erheblich gestört wird oder gestört zu werden droht, und soweit diese Situation oder ihre Wirkung auf den Markt voraussichtlich andauert oder sich verschlechtert, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die erforderlichen Maßnahmen zur Bereinigung dieser Marktsituation zu treffen, wobei den Verpflichtungen Rechnung zu tragen ist, die sich aus den gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften ergeben, und sofern andere verfügbare Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung offenbar unzureichend oder unpassend sind. Sofern dies in Fällen drohender Marktstörungen gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes aus unabweisbaren Dringlichkeitsgründen erforderlich ist, findet das Verfahren gemäß Artikel 228 auf die gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes erlassenen delegierten Rechtsakte Anwendung. …“

12 Art. 221 der GMO-Verordnung trägt die Überschrift „Maßnahmen zur Lösung spezifischer Probleme“. Die Abs. 1 und 2 dieses Artikels bestimmen: „(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zu Dringlichkeitsmaßnahmen, die erforderlich und gerechtfertigt sind, um spezifische Probleme zu lösen. … (2) Um spezifische Probleme zu lösen, und in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit in Situationen, in denen eine sehr schnelle Verschlechterung der Erzeugungs- und Marktbedingungen droht, der im Falle von Verzögerungen beim Erlass von Maßnahmen später nur mit Schwierigkeiten zu begegnen wäre, erlässt die Kommission … sofort geltende Durchführungsrechtsakte.“ Ungarisches Recht

13 Die Az árak megállapításáról szóló 1990. évi LXXXVII. törvény veszélyhelyzet ideje alatt történő eltérő alkalmazásáról szóló 6/2022 (I. 14.) Korm. rendelet (Regierungsverordnung 6/2022 zur Festlegung von in einer Notsituation geltenden Ausnahmen von der Anwendung des Gesetzes LXXXVII von 1990 über die Festsetzung von Preisen) vom 14. Januar 2022 (Magyar Közlöny 2022/5, im Folgenden: streitige Regierungsverordnung) trat am 1. Februar 2022 für einen Zeitraum von zunächst drei Monaten in Kraft. Aufgrund aufeinanderfolgender Verlängerungen blieb sie bis zum 31. Juli 2023 in Kraft. Außerdem wurde sie mit Wirkung vom 10. November 2022 und vom 12. Januar 2023 zweimal geändert.

14 Die auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Bestimmungen der streitigen Regierungsverordnung sind in den Rn. 15 bis 20 des vorliegenden Urteils wiedergegeben und entsprechen denen, die vom 12. Januar 2023 bis zum 31. Juli 2023 in Kraft waren.

15 § 1 der streitigen Regierungsverordnung bestimmte: „(1) Um schädliche Auswirkungen von Marktstörungen zu verhindern, werden die in Anhang 1 aufgeführten Erzeugnisse für den Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis zum 31. Juli 2023 der Liste der Erzeugnisse mit Preisbindung in Punkt I Buchst. A) des Anhangs des Az árak megállapításáról szóló 1990. évi LXXXVII. törvény [(Gesetz LXXXVII von 1990 über die Festsetzung von Preisen)] hinzugefügt. (2) Der Bruttoeinzelhandelsverkaufspreis für die in Anhang 1 aufgeführten Erzeugnisse in Geschäften oder Einkaufszentren sowie im Versandhandel darf nicht höher sein als der Bruttoeinzelhandelsverkaufspreis, den ein Händler, der Güter des täglichen Bedarfs im Sinne des A kereskedelemről 2005. évi CLXIV. törvény [(Gesetz CLXIV von 2005 über den Handel)] verkauft (im Folgenden: Händler), am 15. Oktober 2021 verlangte. …“

16 In § 1/A der streitigen Regierungsverordnung hieß es: „(1) Für den Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten der Az árak megállapításáról szóló 1990. évi LXXXVII. törvény veszélyhelyzet ideje alatt történő eltérő alkalmazásáról szóló 6/2022 (I. 14.) Korm. rendelet módosításáról szóló 451/2022 (XI. 9.) Korm. rendelet [(Regierungsverordnung 451/2022 [XI. 9.] zur Änderung der Regierungsverordnung 6/2022 [I. 14.] zur Festlegung von in einer Notsituation geltenden Ausnahmen von der Anwendung des Gesetzes LXXXVII von 1990 über die Festsetzung von Preisen)] und dem 31. Juli 2023 werden die in Anhang 2 aufgeführten Erzeugnisse den in § 1 Abs. 1 aufgeführten Erzeugnissen mit Preisbindung hinzugefügt. (2) Der Bruttoeinzelhandelsverkaufspreis für die in Anhang 2 aufgeführten Erzeugnisse in Geschäften oder Einkaufszentren sowie im Versandhandel darf nicht höher sein als der Bruttoeinzelhandelsverkaufspreis, den der Händler am 30. September 2022 verlangte. (3) An die Stelle des am 30. September 2022 verlangten Bruttoeinzelhandelsverkaufspreises tritt, a) wenn der am 30. September 2022 verlangte Bruttoeinzelhandelsverkaufspreis nicht verfügbar ist, der letzte Bruttoeinzelhandelsverkaufspreis, den der Händler vor dem 30. September 2022 verlangte, b) wenn der in Buchst. a genannte Bruttoeinzelhandelsverkaufspreis nicht ermittelt werden kann, der auf der Website des Központi Statisztikai Hivatal [(Statistisches Zentralamt, Ungarn)] für September 2022 veröffentlichte durchschnittliche Verbraucherpreis, sofern er verfügbar ist. … (6) Bei der Festsetzung der Preise nach Abs. 2 dürfen keine sonstigen Kosten oder Gebühren angerechnet werden.“

17 § 2 der streitigen Regierungsverordnung bestimmte: „(1) In Bezug auf die in Anhang 1 aufgeführten und am 15. Oktober 2021 vermarkteten Erzeugnisse ist der Händler verpflichtet, a) diese zu vermarkten, b) täglich mindestens die durchschnittlichen Tagesmengen zum Verkauf anzubieten, die er an dem betreffenden Wochentag im Jahr 2021 auf Lager hatte, und c) diese – im Notfall bis zum Doppelten der in Buchst. b genannten Menge – auf Lager zu haben und den Verbrauchern kontinuierlich in einer Menge zum Verkauf anzubieten, die ausreichend ist, um ihren Bedarf zu decken und Unterversorgung zu vermeiden.“ (2) Der Händler ist verpflichtet, die mit § 1 Abs. 1 verbundenen Informationen in der vom Minister für die Koordinierung der allgemeinen Politik festzulegenden Form und mit dem von diesem festzulegenden Inhalt an einem gut sichtbaren Ort im Geschäft anzubringen und sie im Fall des Versandhandels auf der Startseite zu veröffentlichen.“

18 § 2/A der streitigen Regierungsverordnung sah vor: „(1) In Bezug auf die in Anhang 2 aufgeführten und am 30. September 2022 vermarkteten Erzeugnisse ist der Händler verpflichtet, a) diese zu vermarkten, b) täglich mindestens die durchschnittlichen Tagesmengen zum Verkauf anzubieten, die er an dem betreffenden Wochentag im Jahr 2022 auf Lager hatte, und c) diese – im Notfall bis zum Doppelten der in Buchst. b genannten Menge – auf Lager zu haben und den Verbrauchern kontinuierlich in einer Menge zum Verkauf anzubieten, die ausreichend ist, um ihren Bedarf zu decken und Unterversorgung zu vermeiden. (2) Der Händler ist verpflichtet, die mit § 1/A Abs. 1 verbundenen Informationen in der vom Minister für die Koordinierung der allgemeinen Politik festzulegenden Form und mit dem von diesem festzulegenden Inhalt an einem gut sichtbaren Ort im Geschäft anzubringen und sie im Fall des Versandhandels auf der Startseite zu veröffentlichen.“

19 § 3 Abs. 1 bis 4 der streitigen Regierungsverordnung bestimmte: „(1) Die durch die Regierungsverordnung zur Benennung einer allgemeinen Verbraucherschutzbehörde benannte allgemeine Verbraucherschutzbehörde (im Folgenden: Behörde) handelt in verwaltungsbehördlichen Angelegenheiten nach § 16 des [Gesetzes LXXXVII von 1990 über die Festsetzung von Preisen] von Amts wegen, um die Bestimmungen der vorliegenden Regierungsverordnung durchzusetzen, wobei im Hinblick auf § 1 Abs. 5 und § 1/A Abs. 5 das Nemzeti Élelmiszerlánc-biztonsági Hivatal [(Nationales Amt für die Sicherheit der Lebensmittelkette, Ungarn)] beteiligt wird. (2) Abweichend von § 16 des [Gesetzes LXXXVII von 1990 über die Festsetzung von Preisen] und § 38/B des Magyarország gazdasági stabilitásáról szóló 2011. évi CXCIV. törvény [(Gesetz CXCIV von 2011 über die wirtschaftliche Stabilität Ungarns)] hat die Behörde, wenn sie bei ihrer Kontrolle einen Verstoß gegen die Pflichten aus den §§ 1 und 2 feststellt, a) eine Geldbuße zwischen 50000 ungarischen Forint [(HUF) (ca. 131 Euro)] und 3000000 [HUF (ca. 7849 Euro)] zu verhängen oder b) den Händler per Beschluss anzuweisen, seine Tätigkeit für einen Zeitraum von mindestens einem Tag und höchstens sechs Monaten vorübergehend einzustellen. (3) Die in § 2 Buchst. a vorgesehene Sanktion kann mehrfach verhängt werden, wenn Verstöße bei mehreren aufeinanderfolgenden Kontrollen aufgedeckt werden, auch wenn dies am selben Tag und im selben Geschäft geschieht; wird eine neue Geldbuße verhängt, beträgt diese mindestens das Doppelte der für den vorangegangenen Verstoß verhängten Geldbuße, ohne dass die Bestimmung über den Höchstbetrag der Geldbuße zu berücksichtigen wäre. (4) Bei wiederholtem Verstoß können die in Abs. 2 Buchst. a und b vorgesehenen Sanktionen gemeinsam verhängt werden.“

20 Anhang 1 der streitigen Regierungsverordnung sah vor: „Erzeugnisse mit Preisbindung: 1. Kristallzucker (Weißzucker) 2. Weißes Weizenmehl T55 3. Raffiniertes Sonnenblumenspeiseöl 4. Schinken von Hausschweinen (einschließlich nicht entbeint, mit Schwarte, als Filets, geschnitten, in Scheiben oder gehackt, vorverpackt oder nicht vorverpackt verkauft, frisch, gekühlt oder gefroren) 5. Hühnerbrust, Hühnerkarkasse – Rücken, Sterz und Flügelspitzen, zusammen oder getrennt (einschließlich nicht entbeinter Erzeugnisse, mit Haut, als Filets, geschnitten, in Scheiben oder gehackt, vorverpackt oder nicht vorverpackt verkauft, frisch, gekühlt oder gefroren) 6. Kuhmilch, ultrahocherhitzt, mit 2,8 % Fettgehalt“.

21 In Anhang 2 der streitigen Regierungsverordnung hieß es: „Erzeugnisse mit Preisbindung: 1. Frische Eier der Art Gallus domesticus in der Schale (ausgenommen Bruteier, befruchtete Eier) 2. Speisekartoffeln mit Ausnahme von neuen Kartoffeln“. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

22 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die ungarische Regierung, um schädliche Auswirkungen der Marktstörungen im Kontext der mit der Covid‑19-Pandemie verbundenen Notsituation zu verhindern, zu Beginn des Jahres 2022 die streitige Regierungsverordnung erließ, nach der bestimmte, in ihrem Anhang 1 aufgeführte landwirtschaftliche Grunderzeugnisse – und zwar bestimmte Arten von Zucker, Weizenmehl, Sonnenblumenöl, Schweine- und Geflügelfleisch sowie Milch – zu festgesetzten Preisen vermarktet wurden. Gemäß der streitigen Regierungsverordnung durfte der von Händlern, die Güter des täglichen Bedarfs verkauften, verlangte Bruttoeinzelhandelsverkaufspreis nicht höher sein als der am 15. Oktober 2021 verlangte Bruttoeinzelhandelsverkaufspreis. Des Weiteren waren die betreffenden Händler, wenn sie diese Erzeugnisse an jenem Datum vermarktet hatten, verpflichtet, diese zu vermarkten, und zwar täglich mindestens in der durchschnittlichen Tagesmenge, die an dem betreffenden Wochentag im Jahr 2021 zum Verkauf angeboten wurde.

23 Aufgrund des Krieges in der Ukraine änderte die ungarische Regierung die streitige Regierungsverordnung dahin gehend, dass ab dem 10. November 2022 die zu berücksichtigende Referenzmenge nicht mehr die zum Verkauf angebotene durchschnittliche Tagesmenge des Jahres 2021 war, sondern die durchschnittliche Tagesmenge, die der betreffende Händler an dem betreffenden Wochentag in diesem Jahr auf Lager hatte.

24 Ab diesem Zeitpunkt dehnte die ungarische Regierung zudem die Anwendung der Preisbindung auf zwei weitere Erzeugnisse aus, und zwar auf Eier und Kartoffeln. Die Händler, die diese Erzeugnisse verkauften, waren verpflichtet, sie in den durchschnittlichen Tagesmengen zu vermarkten, die sie an dem betreffenden Wochentag im Jahr 2022 auf Lager hatten, und der Preis dieser Erzeugnisse durfte nicht höher sein als der am 30. September 2022 verlangte. Die streitige Regierungsverordnung blieb bis zum 31. Juli 2023 in Kraft, nachdem sie mit Wirkung vom 12. Januar 2023 ein letztes Mal geändert worden war.

25 Infolge einer von der nationalen Behörde am 1. Februar 2023 in einer der Verkaufsstellen von SPAR Magyarország in Ungarn durchgeführten Kontrolle stellte diese Behörde fest, dass bei fünf der von der Regierungsverordnung betroffenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse die zum Verkauf angebotenen durchschnittlichen Tagesmengen niedriger waren als die durchschnittlichen Tagesmengen, die an dem betreffenden Wochentag im Jahr 2021 bzw. 2022 gelagert waren. Mit Bescheid vom 9. Mai 2023 stellte die Behörde einen Verstoß gegen Bestimmungen der streitigen Regierungsverordnung fest und verhängte gegen SPAR Magyarország eine Geldbuße im Bereich Verbraucherschutz. Bei der Bestimmung der Höhe der Geldbuße berücksichtigte die Behörde u. a. die Irreversibilität des durch den Verstoß verursachten Schadens, die große Zahl der von dem Verstoß betroffenen Verbraucher angesichts der Lage der betreffenden Verkaufsstelle, die Dauer des Verstoßes, die Wiederholung und Häufigkeit des rechtswidrigen Verhaltens sowie die Schwere des Verstoßes in Anbetracht der Bedeutung von SPAR Magyarország und angesichts der ihrer Auffassung nach verletzten rechtlichen Verpflichtungen, aber auch das kooperative Verhalten dieses Händlers.

26 SPAR Magyarország erhob beim vorlegenden Gericht eine Nichtigkeitsklage gegen den Bescheid der nationalen Behörde, mit der sie die Rechtsgrundlage dieses Bescheids und die Höhe der gegen sie verhängten Geldbuße angreift. Zur Begründung ihrer Klage macht sie geltend, dass die streitige Regierungsverordnung nach ihrer Auslegung nicht die Einführung einer allgemeinen Lieferpflicht bezwecke, sondern das Ziel letztlich darin bestehe, dass die Händler die Nachfrage der Verbraucher vollständig befriedigten. Zwar habe sie nicht die in dieser Regierungsverordnung vorgesehenen Mengen zum Verkauf angeboten, sie habe aber stets die gesamte Nachfrage der Verbraucher befriedigt und am Tag der Kontrolle über einen Endvorrat an jedem der betreffenden Erzeugnisse verfügt. Daher habe sie keinen Verstoß begangen.

27 Die nationale Behörde beantragte, die Klage abzuweisen. Sie machte geltend, dass ein Verstoß begangen werde, wenn der Händler seiner Verpflichtung nicht nachkomme, die in der streitigen Regierungsverordnung vorgesehenen Mengen zum Verkauf anzubieten. Insoweit bestehe eine objektive Haftung, wie die Kúria (Oberstes Gericht, Ungarn) bestätigt habe. Diese sei u. a. davon ausgegangen, dass die in Rede stehenden Bestimmungen zur Verhinderung schädlicher Auswirkungen der Marktstörungen und zu einem höheren Schutz der Verbraucher als im Allgemeininteresse liegendes Ziel eine verschuldensunabhängige Haftung begründeten. Der Händler sei daher verpflichtet, die in der streitigen Regierungsverordnung festgelegten Warenmengen zu den festgesetzten Preisen zu garantieren.

28 Das vorlegende Gericht hat Zweifel, ob die streitige Regierungsverordnung, die unter Androhung einer Geldbuße die Pflicht auferlegt, eine bestimmte Menge an landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in den Geltungsbereich der GMO-Verordnung fallen, zu einem festgesetzten Einzelhandelsverkaufspreis zum Verkauf anzubieten, mit dem Unionsrecht vereinbar ist, da eine solche Regelung den Grundsatz der freien Bestimmung des Verkaufspreises von landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf der Grundlage des freien Wettbewerbs verletze und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachte.

29 Unter diesen Umständen hat das Szegedi Törvényszék (Stuhlgericht Szeged, Ungarn) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 83 Abs. 5 der GMO-Verordnung dahin auszulegen, dass er einer nationalen Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die unter Berufung auf eine Notsituation Händlern die Pflicht auferlegt, eine Reihe landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die in den Geltungsbereich der GMO-Verordnung fallen, zu einem festgesetzten Preis in Mengen zum Verkauf anzubieten, die nicht auf der Grundlage der durchschnittlichen Tagesmengen, die von dem Händler im Referenzjahr verkauft wurden, sondern unabhängig davon auf der Grundlage der durchschnittlichen Tagesmengen berechnet werden, die der Händler im Referenzjahr auf Lager hatte? 2. Ist Art. 90a Abs. 3 der GMO-Verordnung dahin auszulegen, dass er einer nationalen Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die vorschreibt, dass eine Geldbuße zwingend auch dann verhängt wird, wenn der Händler an dem Tag, an dem die Kontrolle durchgeführt wird, eine Reihe landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die in den Geltungsbereich der GMO-Verordnung fallen, in Mengen zum Verkauf angeboten hat, die den durchschnittlichen Tagesmengen entsprechen, die er im Referenzjahr verkauft hat, und den Verbrauchern diese Erzeugnisse zur Verfügung stehen? Zu den Vorlagefragen

30 Zunächst ist das in den schriftlichen Erklärungen der österreichischen Regierung und der Kommission vorgebrachte Argument zu prüfen, dass die vom vorlegenden Gericht angeführten Bestimmungen, nämlich Art. 83 Abs. 5 und Art. 90a Abs. 3 der GMO-Verordnung, weder auf die meisten von der streitigen Regierungsverordnung betroffenen Erzeugnisse noch auf die in dieser Regierungsverordnung aufgestellten Anforderungen anwendbar seien.

31 Nach Art. 83 Abs. 5 der GMO-Verordnung können die Mitgliedstaaten zusätzliche nationale Rechtsvorschriften über Erzeugnisse, die von einer Vermarktungsnorm der Union erfasst sind, erlassen oder beibehalten, wenn diese Bestimmungen mit dem Unionsrecht und insbesondere mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs in Einklang stehen. Art. 90a Abs. 3 der Verordnung sieht eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor, Kontrollen in Bezug auf die Vorschriften für die Vermarktung dieser Erzeugnisse durchzuführen und Sanktionen zu verhängen, wenn die betreffenden Erzeugnisse diesen Vorschriften nicht genügen. Da diese beiden Bestimmungen zu Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 1 („Vermarktungsnormen“) der Verordnung gehören, finden sie nur Anwendung, wenn solche Normen vorliegen, die sich auf die in Art. 75 Abs. 3 der Verordnung aufgeführten Anforderungen beziehen.

32 Zum einen gehören aber die Festsetzung eines Höchstpreises für bestimmte Erzeugnisse und die Verpflichtung, eine bestimmte Menge dieser Erzeugnisse zum Verkauf anzubieten, nicht zu den in Art. 75 Abs. 3 der GMO-Verordnung genannten spezifischen Anforderungen oder zu den in Abs. 5 dieses Artikels angeführten besonderen Faktoren. Zum anderen ergibt sich aus Art. 75 Abs. 1 der Verordnung, dass von den acht Erzeugnissen, auf die sich die streitige Regierungsverordnung bezieht, nur Eier und Geflügelfleisch Gegenstand einer Vermarktungsnorm sein können. In dieser Hinsicht enthält weder die Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. 2008, L 163, S. 6) noch die Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. 2008, L 157, S. 46) Vermarktungsvorschriften in Bezug auf zum einen die Festsetzung eines Höchstpreises und zum anderen die Verpflichtung von Händlern, eine bestimmte Menge dieser beiden Erzeugnisse zum Verkauf anzubieten. Daher gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass es in Bezug auf diese beiden Erzeugnisse eine Vermarktungsnorm gäbe, die die Anwendung der in Rn. 30 des vorliegenden Urteils genannten Bestimmungen rechtfertigen würde.

33 Daher ist davon auszugehen, dass die Bestimmungen, auf die sich die Fragen des vorlegenden Gerichts beziehen, als solche für die Beurteilung der Vereinbarkeit der streitigen Regierungsverordnung mit der GMO-Verordnung nicht relevant sind. In Anbetracht dessen, dass es Aufgabe des Gerichtshofs ist, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um in den bei ihnen anhängigen Verfahren zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von ihnen vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteil vom 22. Februar 2024, Deutsche Rentenversicherung Bund,C‑283/21, EU:C:2024:144, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), hindert diese Feststellung jedoch nicht daran, die Vereinbarkeit dieser Regierungsverordnung mit dem Unionsrecht und insbesondere mit den Bestimmungen der GMO‑Verordnung zu prüfen, da die Regierungsverordnung Erzeugnisse betrifft, die in den Geltungsbereich der GMO-Verordnung fallen.

34 Unter diesen Umständen sind die Fragen, die zusammen zu prüfen sind, so zu verstehen, dass damit im Wesentlichen geklärt werden soll, ob die GMO-Verordnung dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Maßnahme entgegensteht, die unter Berufung auf eine Notsituation zum einen Händlern die Pflicht auferlegt, eine Reihe landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, zu einem festgesetzten Preis und in einer durchschnittlichen Tagesmenge, die der Händler im Referenzjahr auf Lager hatte, zum Verkauf anzubieten, und zum anderen vorschreibt, dass eine Geldbuße zwingend verhängt wird, wenn gegen in dieser nationalen Maßnahme vorgesehene Verpflichtungen verstoßen wird.

35 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), bei der sich die Union gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchst. d AEUV die Zuständigkeit mit ihnen teilt, über Rechtsetzungsbefugnisse verfügen, die es ihnen, wie aus Art. 2 Abs. 2 AEUV hervorgeht, erlauben, ihre Zuständigkeit wahrzunehmen, sofern und soweit die Union ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat (Urteil vom 11. März 2021, Kommission/Ungarn [Gewinnspannen], C‑400/19, EU:C:2021:194, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36 Nach ständiger Rechtsprechung sind die Mitgliedstaaten, wenn eine Verordnung über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation (im Folgenden: GMO) für einen bestimmten Sektor erlassen worden ist, jedoch verpflichtet, sich aller Maßnahmen zu enthalten, die von dieser Verordnung abweichen oder sie verletzen können. Mit einer GMO sind auch Vorschriften unvereinbar, die ihr ordnungsgemäßes Funktionieren behindern, auch wenn die GMO das betreffende Gebiet nicht abschließend geregelt hat (Urteil vom 11. März 2021, Kommission/Ungarn [Gewinnspannen], C‑400/19, EU:C:2021:194, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37 Mangels eines Preisfestsetzungsmechanismus ist die freie Bestimmung der Verkaufspreise auf der Grundlage des freien Wettbewerbs einer der Bestandteile der GMO-Verordnung und Ausdruck des Grundsatzes des freien Warenverkehrs unter Bedingungen eines wirksamen Wettbewerbs (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2021, Kommission/Ungarn [Gewinnspannen], C‑400/19, EU:C:2021:194, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38 Die Schaffung einer GMO verwehrt es den Mitgliedstaaten jedoch nicht, nationale Regeln anzuwenden, die ein im Allgemeininteresse liegendes anderes Ziel verfolgen als die betreffende GMO, selbst wenn diese Regeln Einfluss auf das Funktionieren des Binnenmarkts in dem betreffenden Sektor haben können, sofern sie geeignet sind, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zu dessen Erreichung erforderlich ist (Urteil vom 11. März 2021, Kommission/Ungarn [Gewinnspannen], C‑400/19, EU:C:2021:194, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39 Als Erstes beeinträchtigt – wie sich sowohl aus den Feststellungen des vorlegenden Gerichts als auch aus den schriftlichen Erklärungen von SPAR Magyarország, der österreichischen Regierung und der Kommission ergibt – die streitige Regierungsverordnung den freien Wettbewerb, der, wie in Rn. 37 des vorliegenden Urteils ausgeführt, Bestandteil der GMO-Verordnung ist. Denn die Pflicht, landwirtschaftliche Erzeugnisse zu festgesetzten Preisen und in bestimmten Mengen zum Verkauf anzubieten, hindert die Händler daran, ihre Verkaufspreise und die Mengen, die sie verkaufen möchten, auf der Grundlage wirtschaftlicher Erwägungen, die auf dem freien Wettbewerb beruhen, frei zu bestimmen.

40 Als Zweites muss nach der in Rn. 38 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung die streitige Regierungsverordnung durch die Verfolgung eines im Allgemeininteresse liegenden Ziels, das nicht den mit der GMO verfolgten entspricht, gerechtfertigt sein.

41 Im vorliegenden Fall wurde mit dieser Regierungsverordnung nach den Angaben der ungarischen Regierung ein doppeltes Ziel verfolgt, nämlich die Bekämpfung der Inflation und der Schutz benachteiligter Verbraucher durch eine garantierte Versorgung mit Grundnahrungsmitteln zu erschwinglichen Preisen.

42 Hierzu ist zwar festzustellen, dass die Kommission nach den Art. 219 und 221 der GMO-Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen befugt ist, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zum einen gegen drohende Marktstörungen, die durch erhebliche Preissteigerungen oder ‑rückgänge auf Binnen- oder Außenmärkten oder andere Ereignisse oder Umstände hervorgerufen werden – einschließlich in Notsituationen –, und zum anderen gegen spezifische Probleme in Notsituationen vorzugehen. Diese Bestimmungen können jedoch in Anbetracht der mit ihnen geregelten besonderen Situationen nicht so weit ausgelegt werden, dass davon auszugehen wäre, dass die GMO‑Verordnung insgesamt die mit der streitigen Regierungsverordnung verfolgten im Allgemeininteresse liegenden Ziele umfasst, nämlich die Bekämpfung der Inflation und den Schutz benachteiligter Verbraucher durch eine garantierte Versorgung mit Grundnahrungsmitteln zu erschwinglichen Preisen.

43 Unter diesen Umständen kann sich ein Staat auf das Ziel berufen, die Inflation zu bekämpfen oder benachteiligte Verbraucher zu schützen, um Maßnahmen wie die in der streitigen Regierungsverordnung enthaltenen zu rechtfertigen, die das System der Preisbildung unter Bedingungen eines wirksamen Wettbewerbs beeinträchtigen, auf das sich die GMO-Verordnung gründet.

44 Die Maßnahmen zur Festsetzung eines Höchstpreises und die Verpflichtung, eine bestimmte Menge von Erzeugnissen zum Verkauf anzubieten, wie sie in der streitigen Regierungsverordnung vorgesehen sind, müssen jedoch den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit genügen, d. h., sie müssen geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Insoweit muss die Prüfung der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung der Ziele der GAP und des guten Funktionierens der GMO erfolgen, was einen Ausgleich zwischen diesen Zielen und den mit der streitigen Regierungsverordnung verfolgten Zielen erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Dezember 2015, Scotch Whisky Association u. a., C‑333/14, EU:C:2015:845, Rn. 28).

45 Ferner ist hinsichtlich der Frage, ob die in Rede stehende Maßnahme geeignet ist, die Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele zu gewährleisten, festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine nationale Regelung nur dann geeignet ist, die Verwirklichung des angestrebten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (Urteil vom 23. Dezember 2015, Scotch Whisky Association u. a., C‑333/14, EU:C:2015:845, Rn. 37).

46 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die streitige Regierungsverordnung, selbst wenn sie geeignet sein sollte, benachteiligte Verbraucher durch eine garantierte Versorgung mit Grundnahrungsmitteln zu erschwinglichen Preisen zu schützen und die Inflation zu bekämpfen, über das hinausgeht, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (vgl. entsprechend Urteil vom 11. März 2021, Kommission/Ungarn [Gewinnspannen], C‑400/19, EU:C:2021:194, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47 Wie die deutsche Regierung und die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen im Wesentlichen geltend gemacht haben, gehen nämlich die Beeinträchtigung des durch die GMO-Verordnung gewährleisteten freien Marktzugangs der Händler unter Bedingungen eines wirksamen Wettbewerbs und folglich die Störungen der gesamten Versorgungskette – die durch die den Händlern auferlegten festgesetzten Preise sowie die Verpflichtung der Händler, die erforderlichen Mengen der betreffenden Erzeugnisse zum Verkauf anzubieten, verursacht werden – über das hinaus, was zur Erreichung der mit der Regierungsverordnung verfolgten Ziele erforderlich ist.

48 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass die GMO‑Verordnung dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Maßnahme entgegensteht, die unter Berufung auf eine Notsituation zum einen Händlern die Pflicht auferlegt, eine Reihe landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, zu einem festgesetzten Preis und in einer durchschnittlichen Tagesmenge, die der Händler im Referenzjahr auf Lager hatte, zum Verkauf anzubieten, und zum anderen vorschreibt, dass eine Geldbuße zwingend verhängt wird, wenn gegen in dieser nationalen Maßnahme vorgesehene Verpflichtungen verstoßen wird. Kosten

49 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt: Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in der durch die Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Maßnahme entgegensteht, die unter Berufung auf eine Notsituation zum einen Händlern die Pflicht auferlegt, eine Reihe landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, zu einem festgesetzten Preis und in einer durchschnittlichen Tagesmenge, die der Händler im Referenzjahr auf Lager hatte, zum Verkauf anzubieten, und zum anderen vorschreibt, dass eine Geldbuße zwingend verhängt wird, wenn gegen in dieser nationalen Maßnahme vorgesehene Verpflichtungen verstoßen wird. Unterschriften