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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.10.2024 – C-767/22
Erste Kammer · ECLI:EU:C:2024:823
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 7 Entscheidungen 4 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 4. Oktober 2024 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten – Rahmenbeschluss 2005/212/JI – Richtlinie 2014/42/EU – Anwendungsbereich – Nationales Strafverfahren, das zur Einziehung rechtswidrig erlangter Vermögensgegenstände führen kann – Keine Feststellung einer Straftat – Einziehung ohne Verurteilung – Andere Gründe als Krankheit oder Flucht“ In den verbundenen Rechtssachen C‑767/22, C‑49/23 und C‑161/23 betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Latvijas Republikas Satversmes tiesa (Verfassungsgericht, Lettland) mit Entscheidungen vom 8. Dezember 2022, 31. Januar und 14. März 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Dezember 2022, 1. Februar und 16. März 2023, in den Verfahren 1Dream OÜ, DS, DL, VS, JG (C‑767/22), AZ, 1Dream OÜ, Produktech Engineering AG, BBP, Polaris Consulting Ltd (C‑49/23), VL, ZS, Lireva Investments LTD, VI, FORTRESS FINANCE Inc. (C‑161/23), andere Verfahrensbeteiligte: Latvijas Republikas Saeima, erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs L. Bay Larsen (Berichterstatter), der Richter T. von Danwitz und A. Kumin sowie der Richterin I. Ziemele, Generalanwalt: P. Pikamäe, Kanzler: I. Illéssy, Verwaltungsrat, und S. Spyropoulos, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 2024, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von 1Dream OÜ, vertreten durch S. Bērtaitis, Advokāts, – von VS, DL, DS, vertreten durch A. Jaunzars, Advokāts, – von JG, vertreten durch I. Nikuļceva und A. Voroņko, Advokāti, – von AZ, vertreten durch R. Valdemārs, Advokāts, – der Produktech Engineering AG, vertreten durch T. Krūmiņš und L. Liepa, Advokāti, – von BBP, vertreten durch A. Rasa, Advokāts, – der Polaris Consulting Ltd, vertreten durch A. Liepiņš, Advokāts, – von VL, vertreten durch L. Lielbriede, Advokāta palīdze, sowie S. Oborenko und E. Rusanovs, Advokāti, – von ZS, vertreten durch A. Ņikiforovs, Jurists, – der Lireva Investments LTD, vertreten durch A. Rasa, Advokāts, – von VI, vertreten durch D. Siliņa, Advokāte, – der FORTRESS FINANCE Inc., vertreten durch L. Baltiņa, Advokāta palīdze, – der lettischen Regierung, vertreten durch J. Davidoviča, K. Pommere und S. Zābele als Bevollmächtigte, – der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, T. Suchá und J. Vláčil als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch I. Naglis, I. Rubene, M. Wasmeier und I. Zaloguin als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Juli 2024 folgendes Urteil
1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), des Rahmenbeschlusses 2005/212/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten (ABl. 2005, L 68, S. 49), der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. 2014, L 127, S. 39) und des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts.
2 Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Verfassungsbeschwerden, die von 1Dream OÜ, DS, DL, VS, JG (C‑767/22), AZ, 1Dream, der Produktech Engineering AG, von BBP, der Polaris Consulting Ltd (C‑49/23) sowie von VL, ZS, der Lireva Investments LTD, von VI und der FORTRESS FINANCE Inc. (C‑161/23) erhoben wurden und die Verfassungsmäßigkeit nationaler Bestimmungen über ein Verfahren zur Einziehung von Vermögensgegenständen zum Gegenstand haben. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Rahmenbeschluss 2005/212
3 Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/212 sieht vor: „Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Tatwerkzeuge und Erträge aus Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht sind, oder Vermögensgegenstände, deren Wert diesen Erträgen entspricht, ganz oder teilweise eingezogen werden können.“ Richtlinie 2014/42
4 Die Erwägungsgründe 5, 15, 16, 21 und 22 der Richtlinie 2014/42 lauten wie folgt: „(5) Mit der Annahme von Mindestvorschriften werden die Regelungen der Mitgliedstaaten zur Sicherstellung und Einziehung einander angenähert, womit das gegenseitige Vertrauen und die wirksame grenzübergreifende Zusammenarbeit gefördert werden. … (15) Eine rechtskräftige Verurteilung aufgrund einer Straftat vorausgesetzt, sollte es möglich sein, Tatwerkzeuge und Erträge aus Straftaten oder Vermögensgegenstände, deren Wert diesen Tatwerkzeugen oder Erträgen entspricht, einzuziehen. Eine derartige rechtskräftige Verurteilung kann auch im Wege von Verfahren in Abwesenheit erfolgen. Ist eine Einziehung auf der Grundlage einer rechtskräftigen Verurteilung nicht möglich, so sollte es unter bestimmten Umständen dennoch möglich sein, Tatwerkzeuge und Erträge zumindest bei Erkrankung oder Flucht der verdächtigten oder beschuldigten Person einzuziehen. Sofern Mitgliedstaaten Verfahren in Abwesenheit für derartige Fälle der Erkrankung oder Flucht vorsehen, sollte dies ausreichend sein, dieser Verpflichtung nachzukommen. Bei Flucht der … verdächtigten oder beschuldigten Person sollten die Mitgliedstaaten alle angemessenen Maßnahmen ergreifen; sie können zudem verlangen, dass die betreffende Person zu dem Einziehungsverfahren geladen oder darüber unterrichtet wird. (16) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff Erkrankung die über einen längeren Zeitraum bestehende Unfähigkeit der verdächtigten oder beschuldigten Person, am Strafverfahren teilzunehmen, so dass das Verfahren nicht unter normalen Bedingungen fortgesetzt werden kann. Von verdächtigten oder beschuldigten Personen kann verlangt werden, die Krankheit nachzuweisen, beispielsweise durch ein ärztliches Attest, das vom Gericht jedoch auch außer Acht gelassen werden kann, wenn es für unzureichend erachtet wird. Das Recht einer Person, sich im Verfahren anwaltlich vertreten zu lassen, sollte nicht berührt werden. … (21) Die erweiterte Einziehung sollte möglich sein, wenn nach Überzeugung des Gerichts die betreffenden Vermögensgegenstände aus Straftaten stammen. Dies bedeutet nicht, dass feststehen muss, dass diese Vermögensgegenstände aus Straftaten stammen. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass es beispielsweise ausreichen könnte, dass das Gericht nach einer Wahrscheinlichkeitsabwägung befindet oder vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass es wesentlich wahrscheinlicher ist, dass die betreffenden Vermögensgegenstände aus Straftaten stammen, als dass sie durch andere Tätigkeiten erworben wurden. In diesem Zusammenhang hat das Gericht die konkreten Umstände des Falls zu berücksichtigen, einschließlich der Tatsachen und verfügbaren Beweismittel, aufgrund deren eine Entscheidung über eine erweiterte Einziehung ergehen könnte. Die Tatsache, dass die Vermögensgegenstände einer Person in einem Missverhältnis zu ihrem rechtmäßigen Einkommen stehen, könnte eine der Tatsachen sein, die das Gericht zu der Schlussfolgerung gelangen lassen, dass die Vermögensgegenstände aus Straftaten stammen. Die Mitgliedstaaten könnten ferner festlegen, dass ein bestimmter Zeitraum vorliegen muss, für den davon ausgegangen werden kann, dass die Vermögensgegenstände aus Straftaten stammen. (22) Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften festgelegt. Es bleibt den Mitgliedstaaten unbenommen, in ihrem nationalen Recht weitergehende Befugnisse vorzusehen, beispielsweise auch in Bezug auf ihre beweisrechtlichen Vorschriften.“
5 In Art. 1 der Richtlinie heißt es: „(1) Diese Richtlinie legt Mindestvorschriften für die Einziehung von Vermögensgegenständen in Strafsachen fest sowie für die Sicherstellung solcher Vermögensgegenstände im Hinblick auf deren etwaige spätere Einziehung. (2) Diese Richtlinie lässt die Verfahren unberührt, die die Mitgliedstaaten zur Einziehung der betreffenden Vermögensgegenstände anwenden können.“
6 Art. 2 der Richtlinie bestimmt: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. ‚Ertrag‘ jeden wirtschaftlichen Vorteil, der direkt oder indirekt durch eine Straftat erlangt wird; dieser Vorteil kann aus Vermögensgegenständen aller Art bestehen und schließt eine spätere Reinvestition oder Umwandlung direkter Erträge sowie geldwerte Vorteile ein; 2. ‚Vermögensgegenstände‘ körperliche oder unkörperliche, bewegliche oder unbewegliche Vermögensgegenstände jeder Art sowie Urkunden oder rechtserhebliche Schriftstücke, die das Recht auf solche Vermögensgegenstände oder Rechte daran belegen; 3. ‚Tatwerkzeuge‘ alle Gegenstände, die in irgendeiner Weise ganz oder teilweise zur Begehung einer oder mehrerer Straftaten verwendet werden oder verwendet werden sollen; 4. ‚Einziehung‘ eine von einem Gericht in Bezug auf eine Straftat angeordnete endgültige Entziehung von Vermögensgegenständen; … 6. ‚Straftat‘ eine Straftat im Sinne der in Artikel 3 aufgeführten Rechtsinstrumente.“
7 Art. 4 der Richtlinie („Einziehung“) bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Tatwerkzeuge und Erträge oder Vermögensgegenstände, deren Wert diesen Tatwerkzeugen oder Erträgen entspricht, vorbehaltlich einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat, auch durch Verfahren in Abwesenheit, ganz oder teilweise eingezogen werden können. (2) Ist eine Einziehung auf der Grundlage des Absatzes 1 nicht möglich – zumindest wenn dies auf Krankheit oder Flucht der verdächtigten oder beschuldigten Person beruht –[,] treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Tatwerkzeuge und Erträge dann eingezogen werden können, wenn ein Strafverfahren in Bezug auf eine Straftat, die direkt oder indirekt zu einem wirtschaftlichen Vorteil führen kann, eingeleitet wurde und dieses Verfahren zu einer strafrechtlichen Verurteilung hätte führen können, wenn die verdächtigte oder beschuldigte Person vor Gericht hätte erscheinen können.“
8 Art. 5 („Erweiterte Einziehung“) Abs. 1 der Richtlinie 2014/42 sieht vor: „Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Vermögensgegenstände, die einer Person gehören, die wegen einer Straftat verurteilt ist, die direkt oder indirekt zu einem wirtschaftlichen Vorteil führen kann, ganz oder teilweise eingezogen werden können, wenn ein Gericht aufgrund der Umstände des Falls, einschließlich der konkreten Tatsachen und verfügbaren Beweismittel wie der Tatsache, dass der Wert der Vermögensgegenstände in einem Missverhältnis zum rechtmäßigen Einkommen der verurteilten Person steht, zu der Überzeugung gelangt, dass die betreffenden Vermögensgegenstände aus Straftaten stammen.“
9 Art. 6 („Dritteinziehung“) Abs. 1 der Richtlinie bestimmt: „Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Erträge oder andere Vermögensgegenstände eingezogen werden können, deren Wert den Erträgen entspricht, die von einer verdächtigten oder beschuldigten Person direkt oder indirekt an Dritte übertragen wurden oder die durch Dritte von einer verdächtigten oder beschuldigten Person erworben wurden, zumindest wenn diese Dritten aufgrund konkreter Tatsachen und Umstände – unter anderem dass die Übertragung oder der Erwerb unentgeltlich oder deutlich unter dem Marktwert erfolgte – wussten oder hätten wissen müssen, dass mit der Übertragung oder dem Erwerb die Einziehung vermieden werden sollte.“
10 Art. 8 Abs. 1 und 8 der Richtlinie lautet: „(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle Personen, die von den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen betroffen sind, zur Wahrung ihrer Rechte über das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren verfügen. … (8) In Verfahren gemäß Artikel 5 erhält die betroffene Person konkret die Möglichkeit, die Umstände des Falls, einschließlich konkreter Tatsachen und verfügbarer Beweismittel, denen zufolge die betreffenden Vermögensgegenstände als aus Straftaten stammende Vermögensgegenstände gelten, anzufechten.“
11 Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt: „[D]ie Artikel 1 Gedankenstriche 1 bis 4 und Artikel 3 des Rahmenbeschlusses [2005/212] werden durch die vorliegende Richtlinie für die Mitgliedstaaten ersetzt, die durch die vorliegende Richtlinie gebunden sind …“ Verordnung (EU) 2018/1805
12 Im 13. Erwägungsgrund der Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen (ABl. 2018, L 303, S. 1) wird ausgeführt: „Diese Verordnung sollte für alle Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen gelten, die im Rahmen von Verfahren in Strafsachen ergehen. Bei dem Begriff ‚Verfahren in Strafsachen‘ handelt es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, wie er vom Gerichtshof der Europäischen Union ungeachtet der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgelegt wird. Der Begriff sollte daher für alle Arten von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen gelten, die im Anschluss an ein Verfahren im Zusammenhang mit einer Straftat ergehen, d. h. nicht nur für Entscheidungen, die unter die Richtlinie [2014/42] fallen. Er gilt auch für andere Arten von Entscheidungen, die ohne rechtskräftige Verurteilung ergehen. …“ Lettisches Recht
13 Art. 92 Sätze 1 und 2 der Latvijas Republikas Satversme (Verfassung der Republik Lettland, im Folgenden: lettische Verfassung) bestimmt: „Jede Person hat das Recht, ihre Rechte und rechtmäßigen Interessen vor einem unparteiischen Gericht geltend zu machen. Jede Person gilt als unschuldig, bis ihre Schuld gemäß dem Gesetz bewiesen ist.“
14 Nach Art. 124 Abs. 6 des Kriminālprocesa likums (Strafprozessordnung) vom 21. April 2005 (Latvijas Vēstnesis, 2005, Nr. 74) in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: Strafprozessordnung) gelten in Strafverfahren und in Verfahren wegen rechtswidrig erlangter Vermögensgegenstände Beweise für die unrechtmäßige Herkunft der Vermögensgegenstände als erbracht, wenn zum Zeitpunkt der Beweisführung Gründe für die Annahme bestehen, dass die Vermögensgegenstände aller Wahrscheinlichkeit nach krimineller und nicht rechtmäßiger Herkunft sind.
15 Nach Art. 125 Abs. 3 der Strafprozessordnung gelten Vermögensgegenstände, die Gegenstand von Geldwäsche waren, als rechtswidrig erlangt, wenn die am Strafverfahren beteiligte Person die rechtmäßige Herkunft der Vermögensgegenstände nicht glaubhaft darlegen kann und wenn die Beweise in ihrer Gesamtheit der das Verfahren leitenden Person Anlass zu der Annahme geben, dass die Vermögensgegenstände aller Wahrscheinlichkeit nach unrechtmäßiger Herkunft sind.
16 Art. 126 Abs. 31 der Strafprozessordnung bestimmt: „Wenn eine an einem Strafverfahren beteiligte Person geltend macht, dass Vermögensgegenstände nicht als rechtswidrig erlangt anzusehen seien, muss sie die Rechtmäßigkeit der Herkunft der Vermögensgegenstände beweisen. Macht sie innerhalb der gesetzten Frist keine zuverlässigen Angaben zur Rechtmäßigkeit der Herkunft der Vermögensgegenstände, wird ihr die Möglichkeit verweigert, Ersatz für den Schaden zu erhalten, der ihr durch die im Rahmen des Strafverfahrens auferlegten Beschränkungen der Verfügung über dieses Vermögen entstanden ist.“
17 Art. 626 Abs. 1 der Strafprozessordnung sieht vor: „Im Interesse einer schnellen Klärung der im Vorverfahren des Strafverfahrens aufgeworfenen vermögensrechtlichen Fragen und im Interesse der Verfahrensökonomie kann der Ermittler mit Zustimmung des für die Leitung der Ermittlungen zuständigen Staatsanwalts oder der Staatsanwalt die Aktenbestandteile, die sich auf rechtswidrig erlangte Vermögensgegenstände beziehen, von der Strafakte trennen und Verfolgungsmaßnahmen einleiten, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1) Die Beweise deuten insgesamt darauf hin, dass die entzogenen oder beschlagnahmten Vermögensgegenstände rechtswidrig erlangt wurden oder mit einer Straftat in Zusammenhang stehen; 2) die Verweisung der Strafsache an ein Gericht in naher Zukunft (d. h. innerhalb einer angemessenen Frist) ist aus objektiven Gründen nicht möglich oder kann zu erheblichen [und] ungerechtfertigten Kosten führen.“
18 Art. 627 Abs. 1 bis 5 der Strafprozessordnung bestimmt: „(1) Liegen die in Art. 626 dieses Gesetzes genannten Bedingungen vor, trifft die das Verfahren leitende Person die Entscheidung, Verfolgungsmaßnahmen wegen rechtswidriger Erlangung von Vermögensgegenständen einzuleiten und dem Gericht die Angaben zu den rechtswidrig erlangten Vermögensgegenständen zu übermitteln. (2) In ihrer Entscheidung gibt die das Verfahren leitende Person Folgendes an: 1) Informationen über die Tatsachen, die eine Verbindung zwischen den Vermögensgegenständen und der Straftat oder der unrechtmäßigen Herkunft der Vermögensgegenstände herstellen können, sowie über die die rechtswidrige Erlangung der Vermögensgegenstände betreffenden Aktenbestandteile, die in der Ermittlungsphase eines Strafverfahrens von der Akte getrennt wurden; 2) die mit den Vermögensgegenständen in Verbindung stehenden Personen; 3) die Maßnahmen, die die das Verfahren leitende Person in Bezug auf die rechtswidrig erlangten Vermögensgegenstände vorschlägt; 4) das Opfer, falls vorhanden. (3) Die Entscheidung und die Anlagen werden an die Rajona (pilsētas) tiesa (Bezirksgericht) weitergeleitet. (4) Der Inhalt der Akte eines Verfahrens über rechtswidrig erlangte Vermögensgegenstände unterliegt dem Ermittlungsgeheimnis und kann von der das Verfahren leitenden Person, der Staatsanwaltschaft und dem mit der Rechtssache befassten Gericht eingesehen werden. Die in Art. 628 dieser Strafprozessordnung genannten Personen können mit Genehmigung der das Verfahren leitenden Person und in dem von ihr festgelegten Umfang Einsicht in die Verfahrensakte erhalten. (5) Eine Entscheidung der das Verfahren leitenden Person, mit der ein Antrag auf Einsicht in die Verfahrensakte abgelehnt wird, kann vor der rajona (pilsētas) tiesa (Bezirksgericht), die mit dem Verfahren über die rechtswidrig erlangten Vermögensgegenstände befasst ist, angefochten werden. Das Gericht entscheidet, ob es der Klage ganz oder teilweise stattgibt oder sie abweist. Diese Entscheidung kann nicht angefochten werden. Um beurteilen zu können, ob die Einsicht in die Verfahrensakte die Grundrechte anderer Personen oder das öffentliche Interesse gefährdet oder die Verwirklichung des Ziels des Strafverfahrens beeinträchtigt, kann das Gericht die Akte des Strafverfahrens anfordern und Einsicht nehmen.“
19 In Art. 628 der Strafprozessordnung heißt es: „Die das Verfahren leitende Person übermittelt dem Verdächtigen oder Beschuldigten und der Person, deren Eigentum entzogen oder beschlagnahmt wurde, wenn diese Personen Gegenstand des betreffenden Strafverfahrens sind, oder einer anderen Person, die das Eigentumsrecht an dem betreffenden Vermögensgegenstand hat, unverzüglich eine Kopie der Entscheidung nach Art. 627 dieser Strafprozessordnung …“
20 Durch das Gesetz vom 7. Oktober 2021 (Latvijas Vēstnesis, 2021, Nr. 202) wurden die Worte „dem Verdächtigen oder Beschuldigten und“ mit Wirkung vom 2. November 2021 aus Art. 628 der Strafprozessordnung gestrichen.
21 Art. 630 der Strafprozessordnung bestimmt: „(1) Im Rahmen der Prüfung der Aktenbestandteile betreffend die rechtswidrig erlangten Vermögensgegenstände entscheidet das Gericht, 1) ob die Vermögensgegenstände unrechtmäßig erlangt wurden oder in Zusammenhang mit einer Straftat stehen; 2) ob es Informationen zum Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer der Vermögensgegenstände gibt; 3) ob eine Person einen rechtmäßigen Anspruch auf die Vermögensgegenstände hat; 4) über Maßnahmen im Zusammenhang mit den rechtswidrig erlangten Vermögensgegenständen. (2) Wenn das Gericht feststellt, dass der Zusammenhang zwischen den Vermögensgegenständen und der Straftat nicht erwiesen oder die Herkunft der Vermögensgegenstände nicht unrechtmäßig ist, entscheidet es, das Verfahren wegen rechtswidrig erlangter Vermögensgegenstände zu beenden.“
22 Nach Art. 631 Abs. 1 der Strafprozessordnung „[kann] [g]egen die Entscheidung des Gerichts … innerhalb von zehn Tagen bei der Apgabaltiesa (Regionalgericht) Rechtsmittel eingelegt werden“, und nach Art. 631 Abs. 3 „[kann] [d]as Rechtsmittelgericht … nach Prüfung des Rechtsmittels die Entscheidung der Rajona (pilsētas) tiesa (Bezirksgericht) aufheben und eine Entscheidung nach Art. 630 dieser Strafprozessordnung erlassen“, die „nicht anfechtbar“ ist. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen Rechtssache C‑767/22
23 Im Rahmen von Strafverfahren, die in den Jahren 2019 und 2020 primär wegen groß angelegter Geldwäsche von Erträgen aus Straftaten eingeleitet wurden, wurden Gelder, Finanzinstrumente und Immobilien von 1Dream, DS, DL, VS und JG beschlagnahmt.
24 Diese Strafverfahren befanden sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Vorabentscheidungsersuchens noch im Ermittlungsstadium.
25 Zwischen dem 12. März 2021 und dem 21. Februar 2022 leitete die diese Strafverfahren leitende Person Verfahren wegen rechtswidrig erlangter Vermögensgegenstände ein, die die vorgenannten Gelder, Finanzinstrumente und Immobilien zum Gegenstand hatten. Zu diesem Zweck übermittelte sie die Akten dieser Verfahren an die zuständigen Gerichte.
26 Konkret in Bezug auf die Gelder von 1Dream befand die Rīgas apgabaltiesas Krimināllietu tiesas kolēģija (Regionalgericht Riga, Kammer für Strafsachen, Lettland) im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens am 7. Oktober 2021, dass diese Gelder rechtswidrig erlangt worden seien. Das Gericht beschloss daher, die Gelder einzuziehen und in den Staatshaushalt zu überführen. Die Verfahren betreffend die Vermögenswerte von DS, DL, VS und JG wurden ausgesetzt.
27 Im Rahmen dieser Verfahren wegen rechtswidrig erlangter Vermögensgegenstände hatten 1Dream, DS, DL, VS und JG bei der das Verfahren leitenden Person gemäß Art. 627 Abs. 4 der Strafprozessordnung Akteneinsicht beantragt. Da die das Verfahren leitende Person ihren Anträgen nur teilweise stattgab, fochten sie ihre Entscheidungen an.
28 Da 1Dream, DS, DL, VS und JG der Ansicht waren, dass sie durch die Regelung in Art. 627 Abs. 4 und 5 der Strafprozessordnung in eine gegenüber der das Verfahren leitenden Person nachteilige Lage gebracht würden, erhoben sie bei der Latvijas Republikas Satversmes tiesa (Verfassungsgericht, Lettland), dem vorlegenden Gericht, Verfassungsbeschwerden gegen diese Bestimmungen, mit denen sie geltend machten, dass die Bestimmungen nicht mit dem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 92 Satz 1 der lettischen Verfassung in Verbindung mit dem Rahmenbeschluss 2005/212 und der Richtlinie 2014/42 vereinbar seien.
29 Um über diese Verfassungsbeschwerden entscheiden zu können, stellt sich das vorlegende Gericht zunächst die Frage, ob der Rahmenbeschluss 2005/212 und die Richtlinie 2014/42 auf das in Art. 626 Abs. 1 der Strafprozessordnung vorgesehene Verfahren wegen rechtswidrig erlangter Vermögensgegenstände anwendbar sind.
30 Das vorlegende Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Straftaten, die im Rahmen der anhängigen Strafverfahren – die von dem Verfahren wegen rechtswidrig erlangter Vermögensgegenstände unabhängig seien – verfolgt würden, zu den in Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/212 und in Art. 3 der Richtlinie 2014/42 genannten Straftaten gehörten.
31 Das vorlegende Gericht führt ferner aus, dass im Unterschied zu den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 19. März 2020, Agro In 2001 (C‑234/18, EU:C:2020:221), und vom 28. Oktober 2021, Komisia za protivodeystvie na koruptsiyata i za otnemane na nezakonno pridobitoto imushtestvo (C‑319/19, EU:C:2021:883), ergangen seien, das Verfahren wegen rechtswidrig erlangter Vermögensgegenstände durch die Strafverfahrensvorschriften geregelt werde.
32 Des Weiteren fragt sich das vorlegende Gericht, ob Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2014/42 die Einziehung von Vermögensgegenständen in Fällen abdeckt, in denen die Verurteilung aus anderen Gründen als Krankheit und Flucht des Verdächtigen oder Beschuldigten nicht erfolgen kann.
33 Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts zielt das Verfahren wegen rechtswidrig erlangter Vermögensgegenstände darauf ab, eine schnelle, effiziente und kostengünstige Lösung von Fragen bezüglich der rechtmäßigen Herkunft von Vermögensgegenständen oder deren Verbindung zu einer Straftat zu gewährleisten, die im Vorverfahren des Strafverfahrens aufgeworfen werden. Die Feststellung, dass Vermögensgegenstände rechtswidrig erlangt worden seien, werde vom Gericht getroffen, bevor eine Straftat nachgewiesen sei oder eine Verurteilung ausgesprochen werde. Außerdem entspreche diese Feststellung nicht der Feststellung einer oder mehrerer Straftaten.
34 So werde das Verfahren wegen rechtswidrig erlangter Vermögensgegenstände durch eine Entscheidung der das Verfahren leitenden Person eingeleitet, indem diejenigen Aktenbestandteile, die sich auf die dem Verfahren wegen rechtswidrig erlangter Vermögensgegenstände unterliegenden Vermögensgegenstände bezögen, von der Akte des Strafverfahrens getrennt würden, wenn die das Verfahren leitende Person der Ansicht sei, dass erstens die Beweise insgesamt darauf hindeuteten, dass diese Vermögensgegenstände rechtswidrig erlangt worden seien oder mit einer Straftat in Zusammenhang stünden, und dass zweitens die Verweisung der Strafsache an ein Gericht in naher Zukunft oder innerhalb einer angemessenen Frist aus objektiven Gründen nicht möglich sei oder zu erheblichen und ungerechtfertigten Kosten führen könnte.
35 Unter diesen Umständen könne die das Verfahren leitende Person beschließen, ein Gericht anzurufen, das dann lediglich feststelle, ob die Vermögensgegenstände rechtswidrig erlangt worden seien oder ob sie in Zusammenhang mit einer Straftat stünden. Sobald das damit befasste Gericht über diese Frage entschieden habe, gelte sie als endgültig geklärt und werde im Rahmen des Strafverfahrens, in dessen Verlauf das Verfahren wegen rechtswidrig erlangter Vermögensgegenstände eingeleitet worden sei, nicht mehr behandelt.
36 Für den Fall, dass der Rahmenbeschluss 2005/212 oder die Richtlinie 2014/42 als auf den vorliegenden Fall anwendbar angesehen werden sollte, stellt sich das vorlegende Gericht des Weiteren die Frage, wie weit das Recht einer Person, deren Vermögensgegenstände dem Verfahren wegen rechtswidrig erlangter Vermögensgegenstände unterliegen, auf Einsicht in die Akten dieses Verfahrens reicht und ob es gegebenenfalls möglich ist, die Wirkungen der Bestimmungen, die es für mit dem Unionsrecht unvereinbar erklären würde, für den betreffenden vergangenen Zeitraum aufrechtzuerhalten.
37 Unter diesen Umständen hat die Latvijas Republikas Satversmes tiesa (Verfassungsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Fällt eine nationale Regelung, wonach die Entscheidung über die Einziehung von Erträgen aus Straftaten von einem nationalen Gericht in einem gesonderten Verfahren über die rechtswidrig erlangten Vermögensgegenstände getroffen wird, das vom Hauptstrafverfahren abgetrennt wird, bevor die Begehung einer Straftat festgestellt und eine Person dieser für schuldig befunden wurde, und wonach die Einziehung auf der Grundlage von Unterlagen aus der Strafverfahrensakte erfolgt, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/42, insbesondere deren Art. 4, und des Rahmenbeschlusses 2005/212, insbesondere dessen Art. 2? 2. Falls die erste Frage bejaht wird: Ist die Regelung der Einsicht in die Akte des Verfahrens über die rechtswidrig erlangten Vermögensgegenstände mit dem in Art. 47 der Charta und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2014/42 verankerten Recht auf ein faires Verfahren vereinbar? 3. Ist der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen, dass er es dem Verfassungsgericht eines Mitgliedstaats, bei dem eine Verfassungsbeschwerde gegen eine nationale Regelung anhängig ist, die als mit dem Unionsrecht unvereinbar erklärt worden ist, verwehrt, zu entscheiden, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit zur Anwendung kommt und dass die Rechtswirkungen dieser Regelung für den Zeitraum, in dem sie in Kraft war, aufrechterhalten werden? Rechtssache C‑49/23
38 Im Rahmen von Strafverfahren, die in den Jahren 2012 bis 2020 wegen groß angelegter Geldwäsche von Erträgen aus Straftaten eingeleitet wurden, wurden Immobilien von AZ sowie Gelder von 1Dream, Produktech Engineering, BBP und Polaris Consulting beschlagnahmt.
39 Diese Strafverfahren befanden sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Vorabentscheidungsersuchens noch im Ermittlungsstadium.
40 Zwischen dem 9. April und dem 8. Juni 2021 leitete die diese Strafverfahren leitende Person Verfahren wegen rechtswidrig erlangter Vermögensgegenstände ein, die die vorgenannten Immobilien und Gelder zum Gegenstand hatten. Zu diesem Zweck übermittelte sie die Akten dieser Verfahren an die zuständigen Gerichte.
41 In Bezug auf die Immobilien von AZ und die Gelder von 1Dream, Produktech Engineering und BBP stellten die zuständigen Gerichte fest, dass diese nicht rechtswidrig erlangt worden seien, und schlossen die Verfahren ab. Hinsichtlich der Gelder von Polaris Consulting entschied das zuständige Gericht, dass ein Teil davon rechtswidrig erlangt worden sei. Das Gericht ordnete die Einziehung dieser Gelder zugunsten des Staates an und schloss das Verfahren hinsichtlich der übrigen Vermögensgegenstände ab.
42 Die mit den Rechtsmitteln gegen diese Entscheidungen befasste Rīgas apgabaltiesas Krimināllietu tiesas kolēģija (Regionalgericht Riga, Kammer für Strafsachen) entschied zwischen dem 22. Juli und dem 19. Oktober 2021, dass alle im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Immobilien und Gelder, einschließlich der noch nicht eingezogenen Gelder von Polaris Consulting, rechtswidrig erlangt worden seien. Sie wurden daher eingezogen und in den Staatshaushalt übergeführt.
43 Da die Entscheidungen der Rīgas apgabaltiesas Krimināllietu tiesas kolēģija (Regionalgericht Riga, Kammer für Strafsachen) nach Art. 631 Abs. 3 der Strafprozessordnung nicht anfechtbar seien, erhoben AZ, 1Dream, Produktech Engineering, BBP und Polaris Consulting bei der Latvijas Republikas Satversmes tiesa (Verfassungsgericht), dem vorlegenden Gericht, Verfassungsbeschwerden, mit denen sie geltend machten, dass die Bestimmungen, mit denen die Anfechtung verwehrt werde, nicht mit dem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 92 Satz 1 der lettischen Verfassung in Verbindung mit dem Rahmenbeschluss 2005/212 und der Richtlinie 2014/42 vereinbar seien.
44 Um über diese Verfassungsbeschwerden entscheiden zu können, stellt sich das vorlegende Gericht zunächst Fragen zur Anwendbarkeit des Rahmenbeschlusses 2005/212 und der Richtlinie 2014/42, die in den Rn. 29 bis 35 des vorliegenden Urteils zusammengefasst sind.
45 Sollte dieser Rahmenbeschluss oder diese Richtlinie als auf den vorliegenden Fall anwendbar angesehen werden, wäre nach Ansicht des vorlegenden Gerichts des Weiteren zu prüfen, ob Art. 47 der Charta und Art. 8 Abs. 6 der vorgenannten Richtlinie verlangen, dass das Recht auf Anfechtung einer erstmals in einem Rechtsmittelverfahren erlassenen Einziehungsentscheidung gewährleistet sein muss, und ob es gegebenenfalls möglich ist, die Wirkungen der Bestimmungen, die es für mit dem Unionsrecht unvereinbar erklären würde, für den betreffenden vergangenen Zeitraum aufrechtzuerhalten.
46 Unter diesen Umständen hat die Latvijas Republikas Satversmes tiesa (Verfassungsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Fällt eine nationale Regelung, wonach die Entscheidung über die Einziehung von Erträgen aus Straftaten von einem nationalen Gericht in einem gesonderten Verfahren über die rechtswidrig erlangten Vermögensgegenstände getroffen wird, das vom Hauptstrafverfahren abgetrennt wird, bevor die Begehung einer Straftat festgestellt und eine Person dieser für schuldig befunden wurde, und wonach die Einziehung auf der Grundlage von Unterlagen aus der Strafverfahrensakte erfolgt, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/42, insbesondere deren Art. 4, und des Rahmenbeschlusses 2005/212, insbesondere dessen Art. 2? 2. Falls die erste Frage bejaht wird: Ist davon auszugehen, dass der Begriff „Einziehungsentscheidung“ im Sinne der Richtlinie 2014/42, insbesondere ihres Art. 8 Abs. 6 Satz 2, nicht nur gerichtliche Entscheidungen umfasst, mit denen festgestellt wird, dass die Vermögensgegenstände rechtswidrig erlangt wurden, und ihre Einziehung angeordnet wird, sondern auch solche, mit denen das Verfahren über die rechtswidrig erlangten Vermögensgegenstände beendet wird? 3. Falls die zweite Frage verneint wird: Ist eine Regelung, wonach mit den Vermögensgegenständen in Verbindung stehende Personen Einziehungsentscheidungen nicht anfechten können, mit Art. 47 der Charta und Art. 8 Abs. 6 Satz 2 der Richtlinie 2014/42 vereinbar? 4. Ist der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen, dass er es dem Verfassungsgericht eines Mitgliedstaats, bei dem eine Verfassungsbeschwerde gegen eine nationale Regelung anhängig ist, die als mit dem Unionsrecht unvereinbar erklärt worden ist, verwehrt, zu entscheiden, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit zur Anwendung kommt und dass die Rechtswirkungen dieser Regelung vorübergehend bis zu dem Zeitpunkt aufrechterhalten werden, der in der Entscheidung dieses Gerichts als Zeitpunkt festgelegt wird, zu dem die streitige Bestimmung keine Wirkungen mehr entfaltet? Rechtssache C‑161/23
47 Im Rahmen von Strafverfahren wegen groß angelegter Geldwäsche von Erträgen aus Straftaten wurden Gelder und Immobilien von VL, ZS, Lireva Investments, VI und FORTRESS FINANCE beschlagnahmt.
48 Diese Strafverfahren befanden sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Vorabentscheidungsersuchens noch im Ermittlungsstadium.
49 In der Folge leitete die diese Strafverfahren leitende Person Verfahren wegen rechtswidrig erlangter Vermögensgegenstände ein, die die vorgenannten Gelder und Immobilien zum Gegenstand hatten. Zu diesem Zweck übermittelte sie die Akten dieser Verfahren an die zuständigen Gerichte.
50 Im Rahmen dieser Verfahren stellten VL, ZS, Lireva Investments, VI und FORTRESS FINANCE entweder der die Verfahren leitenden Person oder den zuständigen Gerichten Informationen über die Rechtmäßigkeit der Herkunft ihrer Vermögenswerte zur Verfügung. Durch rechtskräftige Entscheidungen in allen Verfahren wegen rechtswidrig erlangter Vermögensgegenstände stellten die Gerichte fest, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Gelder und Immobilien rechtswidrig erlangt worden seien. Die Gelder und Immobilien wurden daher eingezogen und in den Staatshaushalt übergeführt.
51 Da VL, ZS, Lireva Investments, VI und FORTRESS FINANCE der Ansicht waren, dass die in Art. 124 Abs. 6, Art. 125 Abs. 3 und Art. 126 Abs. 31 der Strafprozessordnung vorgesehene Beweisregelung die Waffengleichheit in diesem Verfahren nicht gewährleiste und den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletze, erhoben sie bei der Latvijas Republikas Satversmes tiesa (Verfassungsgericht), dem vorlegenden Gericht, Verfassungsbeschwerden gegen diese Regelung, mit denen sie geltend machten, dass die Regelung nicht mit dem Recht auf ein faires Verfahren und der Unschuldsvermutung gemäß Art. 92 Sätze 1 und 2 der lettischen Verfassung in Verbindung mit dem Rahmenbeschluss 2005/212 und der Richtlinie 2014/42 vereinbar sei.
52 Um über diese Verfassungsbeschwerden entscheiden zu können, stellt sich das vorlegende Gericht zunächst Fragen zur Anwendbarkeit des Rahmenbeschlusses 2005/212 und der Richtlinie 2014/42, die in den Rn. 29 bis 35 des vorliegenden Urteils zusammengefasst sind.
53 Sollte dieser Rahmenbeschluss oder diese Richtlinie als auf den vorliegenden Fall anwendbar angesehen werden, wäre nach Ansicht des vorlegenden Gerichts des Weiteren zu prüfen, ob die in dem Verfahren wegen rechtswidrig erlangter Vermögengegenstände anzuwendende Beweisregelung mit den in den Art. 47 und 48 der Charta und Art. 8 Abs. 1 der vorgenannten Richtlinie verankerten Rechten vereinbar ist und ob es gegebenenfalls möglich ist, die Wirkungen der Bestimmungen, die es für mit dem Unionsrecht unvereinbar erklären würde, für den betreffenden vergangenen Zeitraum aufrechtzuerhalten.
54 Unter diesen Umständen hat die Latvijas Republikas Satversmes tiesa (Verfassungsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Fällt eine nationale Regelung, wonach die Entscheidung über die Einziehung von Erträgen aus Straftaten von einem nationalen Gericht in einem gesonderten Verfahren über die rechtswidrig erlangten Vermögensgegenstände getroffen wird, das vom Hauptstrafverfahren abgetrennt wird, bevor die Begehung einer Straftat festgestellt und eine Person dieser für schuldig befunden wurde, und wonach die Einziehung auf der Grundlage von Unterlagen aus der Strafverfahrensakte erfolgt, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/42, insbesondere deren Art. 4, und des Rahmenbeschlusses 2005/212, insbesondere dessen Art. 2? 2. Falls die erste Frage bejaht wird: Ist eine nationale Regelung betreffend den Nachweis des kriminellen Ursprungs von Vermögensgegenständen in einem Verfahren betreffend rechtswidrig erlangte Vermögensgegenstände, wie sie in den streitigen Bestimmungen vorgesehen ist, als mit dem in den Art. 47 und 48 der Charta und in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2014/42 verankerten Recht auf ein faires Verfahren vereinbar anzusehen? 3. Ist der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen, dass er es dem Verfassungsgericht eines Mitgliedstaats, bei dem eine Verfassungsbeschwerde gegen eine nationale Regelung anhängig ist, die als mit dem Unionsrecht unvereinbar erklärt worden ist, verwehrt, zu entscheiden, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit zur Anwendung kommt und dass die Rechtswirkungen dieser Regelung so lange aufrechterhalten werden, wie diese in Kraft ist?
55 Wegen des zwischen den Rechtssachen C‑767/22, C‑49/23 und C‑161/23 bestehenden Zusammenhangs sind sie zu gemeinsamem Urteil zu verbinden. Ereignisse nach Einreichung der Vorabentscheidungsersuchen
56 Nach Einreichung der vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen hat VL beim vorlegenden Gericht die Konkretisierung oder Ergänzung der dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen beantragt, weil das Strafverfahren, von dem das Verfahren, das zur Einziehung des Vermögens von VL geführt hatte, abgetrennt worden war, ohne Feststellung seiner Schuld beendet worden sei.
57 Mit Beschluss vom 30. August 2024, der der Kanzlei des Gerichtshofs am 9. September 2024 übermittelt worden ist, hat das vorlegende Gericht diesen Antrag zurückgewiesen. Es hat darauf hingewiesen, dass es dem Gerichtshof bereits mitgeteilt habe, dass das Verfahren wegen rechtswidrig erlangter Vermögensgegenstände ein eigenständiges Verfahren und von dem Strafverfahren insoweit unabhängig sei, als das Erstere nicht vom Ergebnis des Letzteren abhänge. Somit sei der Gerichtshof davon in Kenntnis gesetzt worden, dass das Verfahren wegen rechtswidrig erlangter Vermögensgegenstände zu einer Einziehung führen könne, während das Strafverfahren später aus Mangel an Beweisen beendet werden könne. Ferner stellten die von VL angeführten Umstände keine neuen Tatsachen dar. Zu den Anträgen auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens
58 Mit Schriftsätzen, die am 26. August und 4. September 2024 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen sind, haben JG und VL die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beantragt.
59 Zur Begründung dieser Anträge machen JG und VL geltend, dass die Schlussanträge des Generalanwalts Gesichtspunkte beträfen, die vor dem Gerichtshof nicht erörtert worden seien und die von erheblicher Bedeutung für die Entscheidung sein könnten, die der Gerichtshof in den vorliegenden Rechtssachen zu treffen habe.
60 JG verweist zum einen auf bestimmte Gesichtspunkte, die in den Schlussanträgen zur Auslegung von Art. 8 Abs. 6 Satz 2 der Richtlinie 2014/42 vorgebracht würden und die zwischen den Beteiligten nicht erörtert worden seien. Zum anderen führt JG aus, dass die Auslegung dieser Bestimmung auch die Auslegung der Richtlinie (EU) 2024/1260 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten (ABl. L, 2024/1260) beeinflussen könne. Der Erlass dieser Richtlinie, der nach der mündlichen Verhandlung erfolgt sei, stelle eine neue Tatsache dar.
61 VL macht geltend, dass das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren ohne Feststellung seiner Schuld beendet worden sei. Es müsse erörtert werden, welche rechtlichen Konsequenzen aus dem Umstand zu ziehen seien, dass das Strafverfahren gegen einen Täter beendet werden könne, während bereits eine Einziehung von Vermögensgegenständen im Rahmen des Verfahrens wegen rechtswidrig erlangter Vermögensgegenstände, das während des Strafverfahrens eingeleitet worden sei, angeordnet worden sei.
62 Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof nach Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen kann, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält, wenn eine Partei nach Abschluss des mündlichen Verfahrens eine neue Tatsache unterbreitet hat, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichtshofs ist, oder wenn ein nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist.
63 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die Parteien vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteil vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a.,C‑158/21, EU:C:2023:57, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
64 Außerdem stellt der Generalanwalt nach Art. 252 Abs. 2 AEUV öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union seine Mitwirkung erforderlich ist. Der Gerichtshof ist weder an diese Schlussanträge noch an ihre Begründung durch den Generalanwalt gebunden. Dass eine Partei nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a.,C‑158/21, EU:C:2023:57, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
65 Im vorliegenden Fall ist zum einen festzustellen, dass die von JG zur Begründung seines Antrags auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens angeführten Gesichtspunkte kein Vorbringen darstellen, das vor dem Gerichtshof noch nicht erörtert worden und für die vorliegenden Rechtssachen entscheidungserheblich ist. Insbesondere konnten die Beteiligten in der gemeinsamen mündlichen Verhandlung dieser Rechtssachen, an der JG teilgenommen hat, die rechtlichen Gesichtspunkte darlegen, die sie für relevant erachteten, um dem Gerichtshof die Beantwortung der vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen, einschließlich der Frage nach der Auslegung von Art. 8 Abs. 6 Satz 2 der Richtlinie 2014/42, zu ermöglichen. Konkret war diese Bestimmung Gegenstand einer Frage des Gerichtshofs, zu deren Beantwortung in der mündlichen Verhandlung diese Beteiligten aufgefordert worden sind. Was zum anderen das von JG in Bezug auf die Richtlinie 2024/1260 vorgebrachte Argument betrifft, ist zunächst festzustellen, dass diese Richtlinie in den Vorabentscheidungsersuchen in keiner Weise erwähnt wurde. Außerdem wurde die Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie nach ihrem Art. 33 auf den 23. November 2026 festgesetzt, so dass es gegebenenfalls Sache des vorlegenden Gerichts ist, den Gerichtshof mit einem Ersuchen zu befassen, das sich speziell auf diese Richtlinie und die etwaige Relevanz ihrer Bestimmungen bezieht.
66 Zu den von VL vorgebrachten Gesichtspunkten ist in Übereinstimmung mit dem vorlegenden Gericht festzustellen, dass die von Letzterem mitgeteilten Informationen bereits bei der Einreichung des Vorabentscheidungsersuchens in der Rechtssache C‑161/23 den Umstand umfassten, dass das gegen die mutmaßlichen Täter eingeleitete Strafverfahren während des Verfahrens wegen rechtswidrig erlangter Vermögensgegenstände fortgesetzt werden und zu einem Abschluss ohne Verurteilung der mutmaßlichen Täter führen kann, während das Verfahren betreffend die Vermögensgegenstände in der Zwischenzeit zu einer Einziehung führen kann. Die Beteiligten hatten folglich Gelegenheit, ihre diesbezüglichen Ansichten darzulegen.
67 Schließlich ist der Gerichtshof der Auffassung, dass er über alle für die Entscheidung erforderlichen Informationen verfügt.
68 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sieht der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts keine Veranlassung, die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens anzuordnen. Zu den Vorlagefragen Zu den ersten Vorlagefragen in den Rechtssachen C‑767/22, C‑49/23 und C‑161/23
69 Zunächst ist festzustellen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des durch Art. 267 AEUV geschaffenen Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren, indem er aus allem, was das vorlegende Gericht vorgelegt hat, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herausarbeitet, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 29. Juli 2024, CU und ND [Sozialhilfe – Mittelbare Diskriminierung], C‑112/22 und C‑223/22, EU:C:2024:636, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
70 Aus den Vorabentscheidungsersuchen geht insoweit hervor, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung zu den nationalen Strafverfahrensvorschriften gehört und für den Fall, dass gegen eine Person wegen einer Straftat Strafverfolgungsmaßnahmen eingeleitet werden, sich jedoch die Verweisung der Strafsache an ein Gericht in naher Zukunft aus objektiven Gründen als unmöglich erweist oder zu erheblichen und ungerechtfertigten Kosten führen würde, die Möglichkeit vorsieht, Maßnahmen wegen rechtswidriger Erlangung von Vermögensgegenständen einzuleiten, die zu einer Einziehung von Vermögensgegenständen führen können. Nach dieser Regelung kann die Einziehung von Vermögensgegenständen vom zuständigen Gericht angeordnet werden, wenn die Vermögensgegenstände anscheinend rechtswidrig erlangt wurden oder mit einer Straftat in Zusammenhang stehen. Dieses Verfahren hat jedoch nicht die Feststellung der Straftat zum Gegenstand, derentwegen die Strafverfolgungsmaßnahmen eingeleitet wurden, und ist unabhängig von der Feststellung der Straftat durch das Gericht, das mit der Strafverfolgung befasst ist.
71 Aufgrund des Vorstehenden ist daher davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seinen ersten Fragen in den Rechtssachen C‑767/22, C‑49/23 und C‑161/23, die zusammen zu prüfen sind, im Wesentlichen wissen möchte, ob der Rahmenbeschluss 2005/212 und die Richtlinie 2014/42 dahin auszulegen sind, dass eine nationale Regelung in den Anwendungsbereich dieser Rechtsakte fällt, die die Möglichkeit vorsieht, während eines Strafverfahrens, in dem geprüft werden soll, ob eine Person eine Straftat begangen hat, ein Verfahren einzuleiten, das auf der Grundlage von in den Akten des Strafverfahrens enthaltenen Informationen auf die Einziehung rechtswidrig erlangter Vermögensgegenstände abzielt, wenn dieses Einziehungsverfahren nicht die Feststellung einer solchen Straftat betrifft und keine Gründe im Zusammenhang mit einer Krankheit oder Flucht dieser Person ihrem Erscheinen vor Gericht entgegenstehen würden.
72 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss 2005/212 und die Richtlinie 2014/42, die gemäß ihrem Art. 14 Abs. 1 die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses teilweise ersetzt hat, Rechtsakte sind, die im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen erlassen wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2020, Agro In 2001,C‑234/18, EU:C:2020:221, Rn. 52 und 53, sowie vom 28. Oktober 2021, Komisia za protivodeystvie na koruptsiyata i za otnemane na nezakonno pridobitoto imushtestvo,C‑319/19, EU:C:2021:883, Rn. 32 und 33).
73 Diese Rechtsakte verpflichten die Mitgliedstaaten, gemeinsame Mindestvorschriften für die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten einzuführen, insbesondere um die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Einziehungsentscheidungen im Rahmen von Strafverfahren zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2020, Agro In 2001,C‑234/18, EU:C:2020:221, Rn. 56, und vom 28. Oktober 2021, Komisia za protivodeystvie na koruptsiyata i za otnemane na nezakonno pridobitoto imushtestvo,C‑319/19, EU:C:2021:883, Rn. 36).
74 Zu diesem Zweck schreiben Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/212 und die Art. 4 bis 6 der Richtlinie 2014/42 den Mitgliedstaaten vor, eine solche Einziehung in bestimmten Fällen vorzusehen (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Oktober 2021, Okrazhna prokuratura – Varna, C‑845/19 und C‑863/19, EU:C:2021:864, Rn. 48).
75 Wie aus dem Wortlaut der vorstehend in Rn. 74 genannten Bestimmungen hervorgeht, setzen diese Fälle das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen der Einziehung und einer Straftat voraus. Dementsprechend wird der Begriff „Einziehung“ in Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 2014/42 definiert als „eine von einem Gericht in Bezug auf eine Straftat angeordnete endgültige Entziehung von Vermögensgegenständen“.
76 Somit finden nur in diesen Fällen der Rahmenbeschluss 2005/212 und die Richtlinie 2014/42 Anwendung. Eine solche Begrenzung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie wird im Übrigen durch den 13. Erwägungsgrund der Verordnung 2018/1805 bestätigt, aus dem hervorgeht, dass – anders als im Fall dieser Verordnung – die unter die Richtlinie 2014/42 fallenden Entscheidungen nicht alle Einziehungsentscheidungen erfassen sollen, die im Anschluss an ein Verfahren im Zusammenhang mit einer Straftat ergehen.
77 In diesem Zusammenhang ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2014/42 nach ihrem Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit ihren Erwägungsgründen 5 und 22 Mindestvorschriften u. a. für die Einziehung von Vermögensgegenständen in Strafsachen festlegt.
78 Zweitens hat der Gerichtshof entschieden, dass eine nationale Regelung über die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus illegalen Tätigkeiten, die von einem Gericht eines Mitgliedstaats in einem oder im Anschluss an ein Verfahren angeordnet wird, das nicht die Feststellung einer oder mehrerer Straftaten betrifft, nicht unter die Mindestvorschriften des Rahmenbeschlusses 2005/212 und der Richtlinie 2014/42 fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2020, Agro In 2001,C‑234/18, EU:C:2020:221, Rn. 57 und 62, vom 28. Oktober 2021, Komisia za protivodeystvie na koruptsiyata i za otnemane na nezakonno pridobitoto imushtestvo,C‑319/19, EU:C:2021:883, Rn. 37, 39 und 41, sowie vom 9. März 2023, Otdel Mitnichesko razsledvane i razuznavane,C‑752/21, EU:C:2023:179, Rn. 40).
79 Insbesondere fällt ein nationales Verfahren nicht in den Anwendungsbereich dieser Regelungen, das zwar auf der Grundlage der Information eingeleitet wird, dass eine Person beschuldigt wird, bestimmte Straftaten begangen zu haben, das aber ausschließlich darauf abzielt, festzustellen, ob Vermögensgegenstände rechtswidrig erlangt wurden, und das unabhängig von einem etwaigen Strafverfahren gegen den mutmaßlichen Täter sowie vom Ausgang eines solchen Verfahrens, insbesondere von einer etwaigen Verurteilung dieses Täters, geführt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2020, Agro In 2001,C‑234/18, EU:C:2020:221, Rn. 60, und vom 28. Oktober 2021, Komisia za protivodeystvie na koruptsiyata i za otnemane na nezakonno pridobitoto imushtestvo,C‑319/19, EU:C:2021:883, Rn. 38).
80 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass ein Verfahren nicht als durch den Rahmenbeschluss 2005/212 oder die Richtlinie 2014/42 geregelt angesehen werden kann, das zwar in den nationalen Strafverfahrensvorschriften vorgesehen ist, aber ausschließlich darauf abzielt, auf der Grundlage von Aktenbestandteilen, die dem Verfahren zur Feststellung einer oder mehrerer der in diesen Rechtsakten genannten Straftaten entnommen wurden, festzustellen, ob ein Vermögensgegenstand rechtswidrig erlangt wurde, ohne dass das mit dem Einziehungsverfahren befasste Gericht im Rahmen dieses Verfahrens befugt ist, das Vorliegen einer solchen Straftat festzustellen, und ohne dass diese Feststellung im Laufe des Verfahrens zur Feststellung einer oder mehrerer Straftaten erfolgt ist.
81 Zum einen kann nämlich der Umstand, dass ein Einziehungsverfahren durch die nationalen Strafverfahrensvorschriften geregelt ist, zwar ein Indiz für das Bestehen eines notwendigen Zusammenhangs zwischen dem Einziehungsverfahren und der Feststellung einer Straftat sein, er genügt aber für sich allein nicht, um davon auszugehen, dass ein solches Einziehungsverfahren in den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2005/212 oder der Richtlinie 2014/42 fällt.
82 Zum anderen ändert Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2014/42 nichts daran, dass ein Einziehungsverfahren, das ausschließlich der Feststellung dient, ob ein Vermögensgegenstand rechtswidrig erlangt wurde, ohne dass das mit dem Einziehungsverfahren befasste Gericht befugt ist, das Vorliegen einer Straftat festzustellen, und ohne dass zuvor eine solche Straftat festgestellt wurde, vom Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2005/212 und der Richtlinie 2014/42 ausgeschlossen ist.
83 Nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2014/42 treffen die Mitgliedstaaten, wenn eine Einziehung auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 1 nicht möglich ist – zumindest wenn dies auf Krankheit oder Flucht der verdächtigten oder beschuldigten Person beruht –, alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Tatwerkzeuge und Erträge dann eingezogen werden können, wenn ein Strafverfahren in Bezug auf eine Straftat, die direkt oder indirekt zu einem wirtschaftlichen Vorteil führen kann, eingeleitet wurde und dieses Verfahren zu einer strafrechtlichen Verurteilung hätte führen können, wenn die verdächtigte oder beschuldigte Person vor Gericht hätte erscheinen können.
84 Wie der Generalanwalt in Nr. 27 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sind die Fälle, in denen Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2014/42 die Mitgliedstaaten verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die eine Einziehung ermöglichen, als Gegensatz zu den in Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Fällen definiert.
85 Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2014/42 betrifft nämlich die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen, die der verdächtigten oder beschuldigten Person gehören, oder von Vermögensgegenständen, deren Wert dem Wert dieser Tatwerkzeuge oder Erträge entspricht, und die für die Straftat, derentwegen die rechtskräftige Verurteilung der verdächtigten oder beschuldigten Person erfolgt ist, verwendet werden oder aus ihr herrühren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2021, Okrazhna prokuratura – Varna, C‑845/19 und C‑863/19, EU:C:2021:864, Rn. 55, und vom 12. Mai 2022, RR und JG [Sicherstellung von Vermögensgegenständen Dritter], C‑505/20, EU:C:2022:376, Rn. 50).
86 Dagegen bezieht sich Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2014/42, wie aus dem 15. Erwägungsgrund der Richtlinie hervorgeht, auf den Fall, dass eine solche Verurteilung unter bestimmten Umständen wegen Nichterscheinens der verdächtigten oder beschuldigten Person nicht möglich ist – zumindest wenn dies auf Krankheit oder Flucht der verdächtigten oder beschuldigten Person beruht –, aber ein Strafverfahren in Bezug auf eine Straftat, die direkt oder indirekt zu einem wirtschaftlichen Vorteil führen kann, eingeleitet wurde und dieses Verfahren zu einer strafrechtlichen Verurteilung hätte führen können, wenn die verdächtigte oder beschuldigte Person vor Gericht hätte erscheinen können.
87 Daraus folgt, dass die in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2014/42 vorgesehene Einziehung zwar „Tatwerkzeuge“ und „Erträge“ im Sinne von Art. 2 Nrn. 1 und 3 dieser Richtlinie betrifft, aber unabhängig von einer Verurteilung des Täters voraussetzt, dass das Gericht, das die Einziehung anordnet, beurteilen darf, ob die Straftat tatsächlich vorliegt.
88 Ein Verfahren wie das in den Ausgangsverfahren in Rede stehende, das eine rasche Einziehung ermöglicht, aber nicht die Feststellung des Vorliegens einer Straftat zum Gegenstand hat, wird daher nicht von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2014/42 erfasst.
89 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die ersten Fragen in den Rechtssachen C‑767/22, C‑49/23 und C‑161/23 zu antworten, dass der Rahmenbeschluss 2005/212 und die Richtlinie 2014/42 dahin auszulegen sind, dass eine nationale Regelung nicht in den Anwendungsbereich dieser Rechtsakte fällt, die die Möglichkeit vorsieht, während eines Strafverfahrens, in dem geprüft werden soll, ob eine Person eine Straftat begangen hat, ein Verfahren einzuleiten, das auf der Grundlage von in den Akten des Strafverfahrens enthaltenen Informationen auf die Einziehung rechtswidrig erlangter Vermögensgegenstände abzielt, wenn dieses Einziehungsverfahren nicht die Feststellung einer solchen Straftat betrifft und keine Gründe im Zusammenhang mit einer Krankheit oder Flucht dieser Person ihrem Erscheinen vor Gericht entgegenstehen würden. Zu den zweiten und dritten Fragen in den Rechtssachen C‑767/22, C‑49/23 und C‑161/23 sowie zur vierten Frage in der Rechtssache C‑49/23
90 Angesichts der Antwort auf die ersten Fragen in den Rechtssachen C‑767/22, C‑49/23 und C‑161/23 brauchen die übrigen Fragen in diesen Rechtssachen, die dem Gerichtshof für den Fall vorgelegt wurden, dass die ersten Fragen bejaht werden, nicht beantwortet zu werden; die Feststellung des vorlegenden Gerichts hinsichtlich einer möglichen Anwendbarkeit der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. 2012, L 142, S. 1) oder der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. 2016, L 65, S. 1) auf die Ausgangsverfahren bleibt davon unberührt. Kosten
91 Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren Teil der beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt: 1. Die Rechtssachen C‑767/22, C‑49/23 und C‑161/23 werden zu gemeinsamem Urteil verbunden. 1. Die Rechtssachen C‑767/22, C‑49/23 und C‑161/23 werden zu gemeinsamem Urteil verbunden. 2. Der Rahmenbeschluss 2005/212/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten und die Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung nicht in den Anwendungsbereich dieser Rechtsakte fällt, die die Möglichkeit vorsieht, während eines Strafverfahrens, in dem geprüft werden soll, ob eine Person eine Straftat begangen hat, ein Verfahren einzuleiten, das auf der Grundlage von in den Akten des Strafverfahrens enthaltenen Informationen auf die Einziehung rechtswidrig erlangter Vermögensgegenstände abzielt, wenn dieses Einziehungsverfahren nicht die Feststellung einer solchen Straftat betrifft und keine Gründe im Zusammenhang mit einer Krankheit oder Flucht dieser Person ihrem Erscheinen vor Gericht entgegenstehen würden. 2. Der Rahmenbeschluss 2005/212/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten und die Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung nicht in den Anwendungsbereich dieser Rechtsakte fällt, die die Möglichkeit vorsieht, während eines Strafverfahrens, in dem geprüft werden soll, ob eine Person eine Straftat begangen hat, ein Verfahren einzuleiten, das auf der Grundlage von in den Akten des Strafverfahrens enthaltenen Informationen auf die Einziehung rechtswidrig erlangter Vermögensgegenstände abzielt, wenn dieses Einziehungsverfahren nicht die Feststellung einer solchen Straftat betrifft und keine Gründe im Zusammenhang mit einer Krankheit oder Flucht dieser Person ihrem Erscheinen vor Gericht entgegenstehen würden. Unterschriften