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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.03.2026 – C-43/25

Siebte Kammer · ECLI:EU:C:2026:220

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer) 19. März 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 – Insolvenzverfahren – Art. 13 – Kollisionsrecht – Darlehen des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft an die Gesellschaft – Klage auf Rückerstattung der Zahlungen, die der Darlehensgeber vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhalten hat – Klage auf Gewährleistung des Rangs der Forderungen in diesem Verfahren“ In der Rechtssache C‑43/25 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 16. Januar 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Januar 2025, in dem Verfahren SML Maschinengesellschaft mbH gegen AK als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MAPLAN Maschinenfabrik und Anlagen für Kunststofftechnik Schwerin GmbH, erlässt DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Schalin, der Präsidentin der Zweiten Kammer K. Jürimäe (Berichterstatterin) und des Richters M. Gavalec, Generalanwalt: R. Norkus, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der SML Maschinengesellschaft mbH, vertreten durch Rechtsanwalt T. Winter, – von AK als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MAPLAN Maschinenfabrik und Anlagen für Kunststofftechnik Schwerin GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt A. Druckenbrodt, – der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller, M. Hellmann und A. Sahner als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Noë und N. Schaeffer als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. 2000, L 160, S. 1) und von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom‑I) (im Folgenden: Rom‑I-Verordnung) (ABl. 2008, L 177, S. 6).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der SML Maschinengesellschaft mbH (im Folgenden: SML), einer Gesellschaft mit Sitz in Österreich, und dem Insolvenzverwalter der MAPLAN Maschinenfabrik und Anlagen für Kunststofftechnik Schwerin GmbH (im Folgenden: Maplan), einer Gesellschaft mit Sitz in Deutschland, über die Rückerstattung der Beträge, die Maplan in den Monaten vor der Eröffnung ihres Insolvenzverfahrens an SML, insbesondere zur Rückführung von Darlehen, gezahlt hat. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Verordnung Nr. 1346/2000

3 In Art. 4 („Anwendbares Recht“) der Verordnung Nr. 1346/2000 heißt es: „(1) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Insolvenzrecht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet wird, nachstehend ‚Staat der Verfahrenseröffnung‘ genannt. (2) Das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung regelt, unter welchen Voraussetzungen das Insolvenzverfahren eröffnet wird und wie es durchzuführen und zu beenden ist. Es regelt insbesondere: … g) welche Forderungen als Insolvenzforderungen anzumelden sind und wie Forderungen zu behandeln sind, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen; … i) die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung des Vermögens, den Rang der Forderungen und die Rechte der Gläubiger, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund eines dinglichen Rechts oder infolge einer Aufrechnung teilweise befriedigt wurden; … m) welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen.“

4 In Art. 13 („Benachteiligende Handlungen“) dieser Verordnung heißt es: „Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe m) findet keine Anwendung, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, nachweist, – dass für diese Handlung das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Staates der Verfahrenseröffnung maßgeblich ist und – dass in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist.“ Rom‑I-Verordnung

5 Art. 9 („Eingriffsnormen“) Abs. 1 der Rom‑I-Verordnung bestimmt: „Eine Eingriffsnorm ist eine zwingende Vorschrift, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation, angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach Maßgabe dieser Verordnung auf den Vertrag anzuwendenden Rechts auf alle Sachverhalte anzuwenden ist, die in ihren Anwendungsbereich fallen.“ Deutsches Recht

6 § 39 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866) in ihrer auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: InsO) lautet: „(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt: … 5. nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen. … (4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. … …“

7 In § 135 InsO heißt es: „(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung: 1. Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder 2. Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist. … (4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.“

8 In § 174 Abs. 3 InsO heißt es: „Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. …“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

9 SML und Maplan gehören zu derselben österreichischen Unternehmensgruppe. An beiden ist die Gesellschaft österreichischen Rechts Franz S. Huemer GmbH beteiligt, die 78 % des Kapitals an SML bzw. 33 % des Kapitals an Maplan hält.

10 Mit Vertrag vom 19. Mai 2015 gewährte SML Maplan ein Darlehen in Höhe von 3 Mio. Euro und mit weiterem Vertrag vom 16. Juni 2015 ein zweites Darlehen in Höhe von 2 Mio. Euro (im Folgenden zusammen: die beiden Darlehen). Beide Darlehensverträge enthielten eine Bestimmung, dass diese Vereinbarungen österreichischem Recht unterliegen. Zur Sicherung der Rechte aus dem ersten Darlehensvertrag trat Maplan ihre Forderungen gegen ein anderes Unternehmen in Höhe von 3 Mio. Euro an SML ab.

11 Am 10. März 2016 zahlte Maplan zur Tilgung des ersten Darlehens 500000 Euro an SML. Daneben leistete sie Zinszahlungen in Höhe von 89397,92 Euro für das vierte Quartal des Jahres 2015 und die ersten beiden Quartale des Jahres 2016 an SML. Für das zweite Darlehen zahlte Maplan für das dritte und das vierte Quartal 2015 Zinsen in Höhe von 101666,68 Euro an SML.

12 Am 1. Oktober 2016 wurde auf Eigenantrag von Maplan das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt.

13 In der Folge meldete SML beim Landgericht Schwerin (Deutschland) die Forderungen aus den beiden Darlehen gegen Maplan zur Tabelle an. Zudem beanspruchte sie die abgesonderte Befriedigung aus den ihr zur Sicherung des ersten Darlehens abgetretenen Zahlungsansprüchen. Der Insolvenzverwalter trat diesen Ansprüchen entgegen und beantragte widerklagend im Wege der Insolvenzanfechtung Rückgewähr der Zins- und Tilgungsleistungen, die Maplan für die beiden Darlehen an SML erbracht hatte, zuzüglich Zinsen.

14 Das Landgericht Schwerin wies die Klage von SML ab und gab der Widerklage statt. Die von SML beim Oberlandesgericht Rostock (Deutschland) eingelegte Berufung blieb erfolglos. Der mit der Revision befasste Bundesgerichtshof (Deutschland), das vorlegende Gericht, fragt sich, welches Recht auf die Insolvenzanfechtung anwendbar ist.

15 Nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 gelte für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Insolvenzrecht des Mitgliedstaats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Da im vorliegenden Fall das Insolvenzverfahren über das Vermögen von Maplan in Deutschland eröffnet worden sei, komme deutsches Recht zur Anwendung.

16 Auf der Grundlage dieses Rechts sei SML verpflichtet, dem Insolvenzverwalter die in Erfüllung der beiden Darlehen erhaltenen Beträge zurückzuzahlen.

17 Nach den für das vorlegende Gericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts stehe nämlich nach der deutschen Regelung über Gesellschafterdarlehen SML wegen der Beteiligungen der Gesellschaft Franz S. Huemer am Kapital von SML und Maplan einem Gesellschafter von Maplan gleich.

18 Angesichts dieser Gesellschafterstellung seien die Forderungen von SML auf Rückzahlung der beiden Darlehen im Insolvenzverfahren gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO nachrangig. Im Übrigen habe SML kein Recht auf Beteiligung an diesem Verfahren, da das Insolvenzgericht die nachrangigen Gläubiger nicht aufgefordert habe, ihre Forderungen anzumelden, was eine Voraussetzung für ihre Beteiligung am Insolvenzverfahren sei.

19 Unter diesen Umständen müssten die von Maplan in Erfüllung der beiden Darlehen geleisteten Zahlungen gemäß den einschlägigen Bestimmungen der InsO von SML an die Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Diese Zahlungen hätten es SML nämlich ermöglicht, Befriedigung von Forderungen zu erlangen, die gegenüber denjenigen von Insolvenzgläubigern nachrangig gewesen seien, die bereits zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert worden seien, so dass diese Zahlungen ihnen zum Nachteil gereicht hätten.

20 SML macht dagegen geltend, dass aufgrund der für die beiden Darlehensverträge getroffenen Rechtswahl österreichisches Recht anwendbar sei. Dieses Recht erlaube es jedoch nicht, die betreffenden Rechtshandlungen anzugreifen.

21 In diesem Zusammenhang hält das vorlegende Gericht in Bezug auf die Widerklage Erläuterungen zur Auslegung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 für erforderlich. Nach dieser Bestimmung findet nämlich Art. 4 Abs. 2 Buchst. m dieser Verordnung – nach dem das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung regelt, welche Rechtshandlungen relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen – keine Anwendung, wenn die Person, die durch eine solche Rechtshandlung begünstigt wurde, einerseits nachweist, dass für diese Handlung das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Staates der Verfahrenseröffnung maßgeblich ist, und andererseits nachweist, dass in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist.

22 Das vorlegende Gericht fragt sich erstens, ob Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 auch auf ein Rückforderungsverlangen Anwendung findet, das dazu dient, gegenüber einem Gläubiger einen Nachrang durchzusetzen, der nach dem im Staat der Verfahrenseröffnung geltenden Recht zur Anwendung berufen ist.

23 Für den Fall, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 anwendbar sein sollte, stellt sich das vorlegende Gericht zweitens die Frage, ob dieser Artikel auch gegenüber Anfechtungstatbeständen gilt, die wie Art. 135 InsO dazu dienen, die von einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft gewährten Darlehen im Vorfeld der Insolvenz dem haftenden Eigenkapital gleichzustellen.

24 Sofern auch die zweite Frage bejaht wird, stellt sich drittens die Frage, ob sich das auf ein von einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft der Gesellschaft gewährte Darlehen anwendbare Recht im Rahmen von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 jedenfalls hinsichtlich der Durchsetzung eines Nachrangs gegenüber bestimmten Gläubigern und der Rückgewähr entgegen dem Nachrang erhaltener Zahlungen nach dem auf diese Gesellschaft anwendbaren Recht richtet.

25 Für den Fall, dass diese dritte Frage verneint wird, möchte das vorlegende Gericht viertens und letztens wissen, ob Art. 9 Abs. 1 der Rom‑I-Verordnung für das nach Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 zu bestimmende Recht anwendbar und dahin auszulegen ist, dass Eingriffsnormen auch in vertragsrechtlichen Regelungen in nationalen Insolvenzvorschriften wie solchen über den Nachrang von Gesellschafterdarlehen nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO und die Rechtsfolgen des Nachrangs enthalten sein können.

26 Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahingehend auszulegen, dass sich die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigte Person gegenüber einem Rückforderungsverlangen des Insolvenzverwalters auch dann auf die Wirkungen dieser Bestimmung berufen kann, wenn das Rückforderungsverlangen dazu dient, den nach dem anwendbaren Recht des Staates der Verfahrenseröffnung geltenden Nachrang (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. i dieser Verordnung) durchzusetzen? 2. Sofern Frage 1 bejaht wird: Ist Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/200 dahingehend auszulegen, dass die Bestimmung auch gegenüber Anfechtungstatbeständen gilt, welche dazu dienen, die von einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft gewährten Darlehen im Vorfeld der Insolvenz zur Sicherung der Kapitalausstattung der Gesellschaft dem haftenden Eigenkapital weitgehend gleichzustellen? 3. Sofern Frage 2 bejaht wird: Ist Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahingehend auszulegen, dass sich das auf ein von einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft dieser Gesellschaft gewährte Darlehen anwendbare Recht nach dem Gesellschaftsstatut richtet? 4. Sofern Frage 3 verneint wird: Ist Art. 9 Abs. 1 der Rom‑I-Verordnung für das nach Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 zu bestimmende maßgebliche Recht anwendbar und dahingehend auszulegen, dass Eingriffsnormen auch in vertragsrechtlichen Regelungen in nationalen Insolvenzvorschriften – wie solchen über den Nachrang von Gesellschafterdarlehen und die Rechtsfolgen des Nachrangs – enthalten sein können? Zur ersten Vorlagefrage

27 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung nicht befugt ist, im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens darüber zu entscheiden, wie nationale Vorschriften auszulegen sind oder ob ihre Auslegung durch das vorlegende Gericht richtig ist (vgl. Urteile vom 3. Oktober 2000, Corsten, C‑58/98, EU:C:2000:527, Rn. 24, vom 16. Februar 2017, IOS Finance EFC, C‑555/14, EU:C:2017:121, Rn. 21, und vom 19. Dezember 2024, Loredas, C‑531/23, EU:C:2024:1050, Rn. 45). Der Gerichtshof hat vielmehr im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Unionsgerichten und den nationalen Gerichten in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die Vorabentscheidungsfragen einfügen, von den Feststellungen des vorlegenden Gerichts auszugehen (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2001, Ambulanz Glöckner, C‑475/99, EU:C:2001:577, Rn. 10, und vom 19. Dezember 2024, Loredas, C‑531/23, EU:C:2024:1050, Rn. 45). Daher muss die Prüfung der Vorlagefragen in Ansehung der vom vorlegenden Gericht vorgenommenen Auslegung des nationalen Rechts erfolgen, und es ist nicht Sache des Gerichtshofs, ihre Richtigkeit zu prüfen (Urteil vom 29. Juli 2024, CU und ND [Sozialhilfe – Mittelbare Diskriminierung], C‑112/22 und C‑223/22, EU:C:2024:636, Rn. 40).

28 Im vorliegenden Fall geht aus den Angaben des vorlegenden Gerichts hervor, dass der maßgebliche Regelungszusammenhang in den §§ 39 und 135 InsO definiert ist, die dem vorlegenden Gericht zufolge eng miteinander verbunden sind.

29 Nach den Erläuterungen des vorlegenden Gerichts geht zum einen aus § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO hervor, dass Forderungen im Zusammenhang mit der Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens nachrangig sind, wenn der Schuldner dieses Darlehens eine Gesellschaft ist, die als persönlich haftenden Gesellschafter weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft, bei der einer der persönlich haftenden Gesellschafter eine natürliche Person ist, hat. Zum anderen sieht § 135 InsO ein Verfahren vor, mit dem der Vorrang von Drittgläubigern gegenüber dem Gläubiger-Gesellschafter im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO nach dem Recht der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als dem nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. i der Verordnung Nr. 1346/2000 anzuwendenden Recht durchgesetzt werden soll.

30 Aus der Beschreibung des anwendbaren nationalen Rechtsrahmens ergibt sich somit, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Insolvenzanfechtung die Rangfolge der Gläubiger und die Verteilungsordnung ihrer Forderungen, und nicht etwa die Konkurrenz zwischen gleichberechtigten Gläubigern, zum Gegenstand hat.

31 In diesem Rechtsrahmen ist die erste Frage dahin zu verstehen, dass das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen ist, dass sich eine Person, die Rückzahlungen auf ein Gesellschafterdarlehen erhalten hat, bei denen davon auszugehen ist, dass sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen, auf diese Vorschrift berufen kann, um einem Rückforderungsverlangen des Insolvenzverwalters der darlehensnehmenden Gesellschaft zu begegnen, wenn dieses Verlangen darauf abzielt, den nach dem Recht des Staates der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgesehenen Rang der Forderungen zu gewährleisten.

32 Bei der Auslegung einer Unionsvorschrift sind zwar ihr Wortlaut, ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen. Der Gerichtshof kann allerdings, wenn sich der Sinn einer Bestimmung des Unionsrechts eindeutig aus ihrem Wortlaut ergibt, nicht von dieser Auslegung abweichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 2008, Carboni e derivati, C‑263/06, EU:C:2008:128, Rn. 48, und vom 25. Januar 2022, VYSOČINA WIND, C‑181/20, EU:C:2022:51, Rn. 39).

33 Im Übrigen ist nach ständiger Rechtsprechung die in Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 vorgesehene Ausnahme eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. April 2015, Lutz, C‑557/13, EU:C:2015:227, Rn. 34, vom 15. Oktober 2015, Nike European Operations Netherlands, C‑310/14, EU:C:2015:690, Rn. 18, und vom 22. April 2021, Oeltrans Befrachtungsgesellschaft, C‑73/20, EU:C:2021:315, Rn. 24).

34 Nach Art. 13 der Verordnung „[findet] Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe m [der Verordnung Nr. 1346/2000] … keine Anwendung, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, nachweist, dass für diese Handlung das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Staates der Verfahrenseröffnung maßgeblich ist und dass in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist“.

35 Da Art. 13 der Verordnung eine Ausnahme zu deren Art. 4 Abs. 2 Buchst. m darstellt, ist sein Anwendungsbereich folglich auf den in dieser Bestimmung genannten Fall beschränkt, also auf Fälle, in denen es um Vorschriften über die Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relative Unwirksamkeit von Rechtshandlungen, die die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen, geht, nicht jedoch um Vorschriften über die anzumeldenden Forderungen oder deren Rang.

36 Außerdem ist festzustellen, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 die in ihr vorgesehene Ausnahme weder auf das auf die anzumeldenden Forderungen noch auf das auf die Bestimmung des Rangs der Forderungen anwendbare Recht ausdehnt, auch wenn diese Fälle in Art. 4 Abs. 2 Buchst. g und i dieser Verordnung ausdrücklich genannt werden. Art. 13 der Verordnung kann daher im Rahmen einer Klage wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die, wie in Rn. 30 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die Rang- und Verteilungsordnung dieser Forderungen betrifft, nicht geltend gemacht werden.

37 Nach alledem ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen ist, dass sich eine Person, die Rückzahlungen auf ein Gesellschafterdarlehen erhalten hat, bei denen davon auszugehen ist, dass sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen, nicht auf diese Vorschrift berufen kann, um einem Rückforderungsverlangen des Insolvenzverwalters der darlehensnehmenden Gesellschaft zu begegnen, wenn dieses Verlangen darauf abzielt, den nach dem Recht des Staates der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgesehenen Rang der Forderungen zu gewährleisten. Zu den Fragen 2 bis 4

38 In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage sind die Fragen 2 bis 4 nicht zu beantworten. Kosten

39 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt: Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass sich eine Person, die Rückzahlungen auf ein Gesellschafterdarlehen erhalten hat, bei denen davon auszugehen ist, dass sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen, nicht auf diese Vorschrift berufen kann, um einem Rückforderungsverlangen des Insolvenzverwalters der darlehensnehmenden Gesellschaft zu begegnen, wenn dieses Verlangen darauf abzielt, den nach dem Recht des Staates der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgesehenen Rang der Forderungen zu gewährleisten. Unterschriften