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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.09.2024 – C-710/22
Erste Kammer · ECLI:EU:C:2024:787
Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 7 Entscheidungen 3 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 26. September 2024 ( „Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Beihilfe Belgiens zugunsten von JCDecaux Street Furniture Belgium – Im Gebiet der Stadt Brüssel (Belgien) aufgestellte Werbevorrichtungen – Keine Zahlung von Mieten und Abgaben für diese Vorrichtungen – Nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe – Verpflichtung zur Rückforderung dieser Beihilfe – Begriff des ‚Vorteils‘ – Bestimmung des anwendbaren rechtlichen Rahmens – Methode zur Berechnung des zurückzufordernden Beihilfebetrags“ In der Rechtssache C‑710/22 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 17. November 2022, JCDecaux Street Furniture Belgium SA mit Sitz in Brüssel (Belgien), ursprünglich vertreten durch M. Malanda, Avocate, und A. Winckler, Avocat, dann durch B. Cambier, Avocat, M. Malanda, Avocate, sowie A. Paternostre und A. Winckler, Avocats, Rechtsmittelführerin, andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, zunächst vertreten durch G. Braga da Cruz, C.‑M. Carrega und C. Georgieva als Bevollmächtigte, dann durch C.‑M. Carrega und C. Georgieva als Bevollmächtigte, Beklagte im ersten Rechtszug, Clear Channel Belgium SPRL mit Sitz in Brüssel, vertreten durch P. de Bandt, Avocat, M. Gherghinaru, Avocate, und L. Panepinto, Avocat, Streithelferin im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, der Richter T. von Danwitz, P. G. Xuereb (Berichterstatter) und A. Kumin sowie der Richterin I. Ziemele, Generalanwalt: A. M. Collins, Kanzler: A. Juhász-Tóth, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2024, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. April 2024 folgendes Urteil
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die JCDecaux Street Furniture Belgium SA (im Folgenden: JCDecaux) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 7. September 2022, JCDecaux Street Furniture Belgium/Kommission (T‑642/19, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2022:503), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2019/2120 der Kommission vom 24. Juni 2019 über die staatliche Beihilfe SA.33078 (2015/C) (ex 2015/NN) Belgiens zugunsten von JCDecaux Belgium Publicité (ABl. 2019, L 320, S. 119, im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat. Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss
2 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits, wie sie sich aus den Rn. 2 bis 12 des angefochtenen Urteils ergibt, lässt sich wie folgt zusammenfassen.
3 Am 16. Juli 1984 schlossen die Stadt Brüssel (Belgien) und JCDecaux einen Vertrag (im Folgenden: Vertrag von 1984) mit einer Laufzeit von 15 Jahren über die Aufstellung von Buswartehäuschen und Vorrichtungen mit der Bezeichnung „Mobiliers urbains pour l’information“ („City Information Panels“, im Folgenden: CIP) im Gebiet dieser Stadt, die teilweise zu Werbezwecken genutzt werden konnten.
4 Dieser Vertrag sah vor, dass JCDecaux der Stadt Brüssel mit Werbeflächen versehene Buswartehäuschen und CIP bereitstellte und selbst betrieb, wobei diese Gegenstände zu den folgenden Bedingungen in ihrem Eigentum blieben: – JCDecaux hatte für die Buswartehäuschen und die CIP keine Miete, Nutzungs- oder Lizenzgebühren zu zahlen, musste aber der Stadt Brüssel bestimmte Sachleistungen erbringen: kostenlose Bereitstellung von Papierkörben, öffentlichen Toiletten und elektronischen Publikationen, Erstellung eines allgemeinen Stadtplans, eines Tourismus- und Hotelplans sowie eines Plans des Fußgängernetzes der Stadt Brüssel. – Als Gegenleistung für ihre Leistungen war JCDecaux berechtigt, die zur Verfügung gestellten Buswartehäuschen und CIP zu Werbezwecken zu nutzen. – Die einzelnen Vorrichtungen konnten ab dem im kontradiktorischen Protokoll festgestellten Bereitstellungszeitpunkt für eine Dauer von 15 Jahren betrieben werden.
5 Im Jahr 1995 beendete die Stadt Brüssel den Vertrag von 1984.
6 Im Jahr 1998 führte die Stadt Brüssel ein Ausschreibungsverfahren über die Herstellung, Lieferung, Aufstellung, Inbetriebnahme sowie die Wartung und Verwaltung von CIP, Bus-/Bahnwartehäuschen und Plakatstellen durch, die teilweise für Werbezwecke eingesetzt werden konnten.
7 Um ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag von 1984 zu wahren und um die Transparenz des Ausschreibungsverfahrens zu gewährleisten, listete die Stadt Brüssel in Anhang 10 des besonderen Lastenhefts dieses Ausschreibungsverfahrens (im Folgenden: Anhang 10) 282 Buswartehäuschen und 198 CIP auf, die unter den Vertrag von 1984 fielen (im Folgenden: in Anhang 10 aufgelistete Werbevorrichtungen), für die JCDecaux ein Nutzungsrecht nach den Bestimmungen des Vertrags von 1984 behielt; dabei wurde für jede dieser Vorrichtungen deren Standort und der für sie vorgesehene Entfernungstermin angegeben.
8 Nachdem JCDecaux erfolgreich an diesem Ausschreibungsverfahren teilgenommen hatte, schloss die Stadt Brüssel am 14. Oktober 1999 einen zweiten Vertrag mit diesem Unternehmen (im Folgenden: Vertrag von 1999). Dieser Vertrag wurde ebenfalls für eine Laufzeit von 15 Jahren geschlossen: Er bestand aus einer Auftragserteilung, dem in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils erwähnten besonderen Lastenheft und dessen Anhängen, einschließlich des Anhangs 10. Dieser Vertrag, der den Vertrag von 1984 ersetzte, sah die folgenden Bedingungen vor: – Die Stadt Brüssel wurde gegen Zahlung eines Netto-Pauschalpreises pro gelieferter, vollständig ausgestatteter, aufgestellter und betriebsbereiter Vorrichtung Eigentümerin der bereitgestellten CIP. – Für die Nutzung der vertragsgegenständlichen CIP zu Werbezwecken hatte JCDecaux eine Monatsmiete zu zahlen.
9 Im Lauf der Durchführung des Vertrags von 1999 wurden einige in Anhang 10 aufgelistete Werbevorrichtungen vor den in diesem Anhang vorgesehenen Terminen entfernt, wohingegen andere Vorrichtungen (im Folgenden: streitige Vorrichtungen) von JCDecaux über diese Termine hinaus weiter genutzt wurden, ohne dass die Stadt Brüssel von diesem Unternehmen Miete oder Abgaben verlangt hätte. Im August des Jahres 2011 wurden die letzten in Anhang 10 aufgelisteten Werbevorrichtungen abgebaut.
10 Am 19. April 2011 erhob die Clear Channel Belgium SPRL (im Folgenden: CCB) bei der Europäischen Kommission Beschwerde und vertrat darin die Auffassung, JCDecaux habe, indem sie die streitigen Vorrichtungen betrieben habe, ohne dafür an die Stadt Brüssel Miete oder Abgaben zu entrichten, eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe erhalten.
11 Am 24. März 2015 leitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV ein.
12 Mit dem Urteil vom 29. April 2016 bestätigte die Cour d’appel de Bruxelles (Appellationshof Brüssel, Belgien) das Urteil des Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (französischsprachiges Gericht Erster Instanz von Brüssel, Belgien) vom 13. Dezember 2010, dem zufolge JCDecaux die streitigen Vorrichtungen im öffentlichen Raum der Stadt Brüssel ohne Erlaubnis, Rechtsgrund oder Berechtigung genutzt habe.
13 Am 24. Juni 2019 erließ die Kommission den streitigen Beschluss.
14 Die Art. 1 und 2 dieses Beschlusses sehen vor: „Artikel 1 Die staatliche Beihilfe in Höhe der nicht gezahlten Mieten und Abgaben für die … [streitigen Vorrichtungen], die Belgien im Zeitraum vom 15. September 2001 bis zum 21. August 2010 unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des [AEUV] zugunsten [der JCDecaux] rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 2 (1) Belgien fordert die in Artikel 1 genannte Beihilfe vom Empfänger zurück. …“ Das Verfahren vor dem Gericht und das angefochtene Urteil
15 Mit Klageschrift, die am 25. September 2019 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob JCDecaux Klage auf Nichtigerklärung der Art. 1 bis 4 des streitigen Beschlusses.
16 CCB wurde mit Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 22. April 2020 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.
17 JCDecaux stützte ihre Klage auf vier Gründe, von denen nur der erste und der dritte für das vorliegende Rechtsmittel relevant sind. Mit dem ersten Klagegrund wurde insoweit ein offensichtlicher Beurteilungsfehler sowie ein Rechtsfehler geltend gemacht, als die Kommission angenommen habe, der Betrieb der streitigen Vorrichtungen stelle einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dar. Der dritte hilfsweise vorgebrachte Klagegrund stützte sich auf einen Begründungsmangel des streitigen Beschlusses in Bezug auf die Ermittlung der Höhe des zurückzufordernden Beihilfebetrags.
18 Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht diese Klage in vollem Umfang ab. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien
19 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt JCDecaux, – das angefochtene Urteil aufzuheben, – in der Sache endgültig zu entscheiden und ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen durch Nichtigerklärung der Art. 1 bis 4 des streitigen Beschlusses stattzugeben und – der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
20 Die Kommission beantragt, – das Rechtsmittel zurückzuweisen und – JCDecaux die Kosten aufzuerlegen.
21 Mit Schreiben vom 28. November 2022 und vom 14. April 2023 hat JCDecaux dem Gerichtshof mitgeteilt, dass sie keinen Antrag auf vertrauliche Behandlung der in ihrer Rechtsmittelschrift bzw. in der Erwiderung enthaltenen Informationen stellen wolle. Sie hat jedoch im ersten dieser Schreiben klargestellt, dass sich die Rechtsmittelschrift auf bestimmte Angaben in der Klageschrift und den dazugehörigen Anlagen beziehe, deren Vertraulichkeit das Gericht mit Beschluss vom 5. März 2021, JCDecaux Street Furniture Belgium/Kommission (T‑642/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:135), bejaht habe. Zum Rechtsmittel
22 JCDecaux stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe, mit denen sie erstens die Widersprüchlichkeit der Begründung des angefochtenen Urteils sowie einen Rechtsfehler bei der Auslegung und Anwendung des Begriffs „wirtschaftlicher Vorteil“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV und zweitens eine Verfälschung der Tatsachen und des anwendbaren rechtlichen Rahmens geltend macht. Zum ersten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien
23 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht JCDecaux geltend, dass das angefochtene Urteil insoweit widersprüchlich begründet sei, als das Gericht in den Rn. 31 und 40 dieses Urteils auf der alleinigen Grundlage des Urteils der Cour d’appel de Bruxelles (Appellationshof Brüssel) vom 29. April 2016 festgestellt habe, dass JCDecaux die streitigen Vorrichtungen ohne Erlaubnis, Rechtsgrund oder Berechtigung genutzt habe, wohingegen es in den Rn. 42 und 102 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen sei, dass diese rechtswidrige Nutzung, die allein auf das Verhalten dieses Unternehmens zurückzuführen sei, eine von der Stadt Brüssel gewährte staatliche Beihilfe darstelle.
24 Nach Ansicht von JCDecaux soll sich der behauptete wirtschaftliche Vorteil allein daraus ableiten, dass dieses Unternehmen ohne Entscheidung, Erlaubnis oder Tätigwerden der zuständigen Behörden die streitigen Vorrichtungen unter rechtswidriger Inanspruchnahme des öffentlichen Raumes genutzt habe. Da aber die belgischen Behörden den Verbleib der streitigen Vorrichtungen nicht akzeptiert hätten, könne ein solches einseitiges Verhalten nicht als Grundlage für die Feststellung herangezogen werden, dass ein von diesen Behörden gewährter wirtschaftlicher Vorteil vorliege: Hierin liege eine offensichtliche Widersprüchlichkeit.
25 Hilfsweise trägt JCDecaux vor, das Gericht habe sich in der Begründung noch in einen zweiten Widerspruch verstrickt. Nachdem das Gericht in Rn. 42 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass der vermeintlich von der Stadt Brüssel gewährte wirtschaftliche Vorteil eine Beihilfe darstelle, obzwar mit diesem Vorteil bezweckt worden sei, einen Ausgleich für JCDecaux zur Wahrung des wirtschaftlichen Gleichgewichts des Vertrags von 1984 zu schaffen, habe das Gericht aus einer solchen Feststellung, insbesondere in den Rn. 83 bis 89 dieses Urteils, keine Konsequenzen in Bezug auf die rechtliche Qualifizierung dieses Vorteils und auf die Art der Berechnung des zurückzufordernden Beihilfebetrags hergeleitet. So führe dieses Urteil zum einen zur vollständigen Rückforderung des vermeintlichen wirtschaftlichen Vorteils, ohne die Kosten und den Schaden zu berücksichtigen, die bzw. der JCDecaux aufgrund der vorzeitigen Entfernung bestimmter in Anhang 10 aufgelisteter Werbevorrichtungen entstanden sei. Zum anderen habe das Gericht zu Unrecht in Rn. 87 jenes Urteils die Methode gutgeheißen, welche von der Kommission zur Berechnung des Betrags der zurückzufordernden Beihilfe verwendet worden sei, ohne den Umstand zu berücksichtigen, dass dieser Vorteil für diese Kosten und diesen Schaden einen Ausgleich schaffen solle.
26 Die Kommission bestreitet sowohl die Zulässigkeit als auch die Begründetheit des gesamten Vorbringens von JCDecaux. Würdigung durch den Gerichtshof – Zur Zulässigkeit
27 Die Kommission trägt vor, der erste Rechtsmittelgrund sei unzulässig. Erstens würden mit ihm die Feststellungen des Gerichts über den Ausgleichszweck des JCDecaux gewährten wirtschaftlichen Vorteils sowie zur Auslegung des anwendbaren nationalen Rechts beanstandet. Aufgrund ihres Tatsachencharakters fielen diese Feststellungen nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels.
28 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union allein das Gericht dafür zuständig ist, die Tatsachen festzustellen – sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind – und sie zu würdigen. Diese Würdigung stellt, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht wurden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt. Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, so ist der Gerichtshof gemäß Art. 256 AEUV zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, befugt (Urteil vom 12. Mai 2022, Klein/Kommission, C‑430/20 P, EU:C:2022:377, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
29 Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, wenn er im Rahmen eines Rechtsmittels Beurteilungen des nationalen Rechts durch das Gericht prüft, die im Bereich des Beihilferechts Tatsachenwürdigungen darstellen, nur prüfen kann, ob dieses Recht verfälscht wurde (Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C‑885/19 P und C‑898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).
30 Im vorliegenden Fall beantragt JCDecaux keine neue Tatsachenwürdigung hinsichtlich des Zwecks des in dem streitigen Beschluss genannten wirtschaftlichen Vorteils, sondern ersucht den Gerichtshof um Überprüfung, ob die Begründung des angefochtenen Urteils widersprüchlich ist. Zudem soll mit dem ersten Rechtsmittelgrund nicht die Auslegung des nationalen Rechts durch das Gericht in Frage gestellt werden, sondern es wird beanstandet, dass die Feststellungen des Gerichts im Hinblick auf das Urteil der Cour d’appel de Bruxelles (Appellationshof Brüssel) vom 29. April 2016 widersprüchlich seien. Nach ständiger Rechtsprechung ist aber die Frage, ob die Begründung eines Urteils des Gerichts widersprüchlich ist, eine Rechtsfrage, die im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann (Urteil vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland/Kommission, C‑385/07 P, EU:C:2009:456, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).
31 Daher ist das Vorbringen der Kommission, wonach der erste Rechtsmittelgrund Tatsachenwürdigungen in Frage stellen soll, zurückzuweisen.
32 Zweitens macht die Kommission im Wesentlichen geltend, das Vorbringen von JCDecaux zum angeblichen Fehlen einer behördlichen Handlung stelle ein neues Angriffsmittel dar, da JCDecaux erstmals im Rechtsmittelstadium die Zurechenbarkeit der in Rede stehenden Beihilfe an den Staat bestreite.
33 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 170 Abs. 1 Satz 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs das Rechtsmittel den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand nicht verändern kann. Außerdem könnte eine Partei, wie sich aus ständiger Rechtsprechung ergibt, wäre es ihr erlaubt, vor dem Gerichtshof erstmals eine Rüge vorzubringen, die sie vor dem Gericht nicht geltend gemacht hat, den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rechtsmittelverfahren ist die Zuständigkeit des Gerichtshofs daher auf die Prüfung beschränkt, wie das Gericht die vor ihm erörterten Klagegründe und Argumente gewürdigt hat (Urteil vom 18. Januar 2024, Jenkinson/Rat u. a., C‑46/22 P, EU:C:2024:50, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
34 Im vorliegenden Fall steht fest, wie im Wesentlichen der Generalanwalt in Nr. 45 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dass JCDecaux entgegen dem Vorbringen der Kommission mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund nicht die Zurechenbarkeit des fraglichen wirtschaftlichen Vorteils an den Staat in Frage stellt, sondern geltend macht, dass sich das Gericht nicht ohne offensichtliche Verstrickung in Widersprüche auf das Urteil der Cour d’appel de Bruxelles (Appellationshof Brüssel) vom 29. April 2016 habe stützen können, um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe zu bestätigen, obwohl in diesem Urteil festgestellt wurde, dass dieser Vorteil nicht auf eine behördliche Entscheidung zurückgehe. Folglich kann das fragliche Vorbringen nicht als neues Angriffsmittel angesehen werden.
35 Daher ist der erste Rechtsmittelgrund zulässig. – Zur Begründetheit
36 JCDecaux trägt in erster Linie vor, dass ein Widerspruch zwischen den Feststellungen in den Rn. 31 und 40 des angefochtenen Urteils und jenen bestehe, mit denen das Gericht in den Rn. 42 und 102 dieses Urteils das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe bestätigt habe.
37 Insoweit ist festzustellen, dass dieses Vorbringen auf einem Fehlverständnis des angefochtenen Urteils beruht. Das Gericht ist zwar in den Rn. 31 und 40 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen, dass die Cour d’appel de Bruxelles (Appellationshof Brüssel) mit Urteil vom 29. April 2016 entschieden habe, dass JCDecaux die streitigen Vorrichtungen ohne Erlaubnis, Rechtsgrund oder Berechtigung genutzt habe.
38 In Rn. 29 des angefochtenen Urteils hat das Gericht jedoch festgestellt, dass Anhang 10 als Ausnahme von den Bestimmungen des Vertrags von 1999 vorsehe, dass die in diesem Anhang aufgelisteten Werbevorrichtungen von JCDecaux unter den im Vertrag von 1984 vorgesehenen Voraussetzungen weiter genutzt werden könnten, d. h. ohne dafür Miete oder Abgaben zu zahlen, wobei diese Regelung aber nur bis zu den in diesem Anhang vorgesehenen Entfernungsterminen gelte. Zum anderen ergibt sich im Wesentlichen aus dem in Rn. 30 des angefochtenen Urteils erwähnten 49. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses sowie aus Rn. 41 dieses Urteils, dass die belgischen Behörden den Weiterbetrieb der streitigen Vorrichtungen über die in diesem Anhang 10 vorgesehenen Entfernungstermine hinaus genehmigt haben, um das wirtschaftliche Gleichgewicht des Vertrags von 1984 zu wahren.
39 Unter diesen Voraussetzungen hat das Gericht entgegen dem Vorbringen von JCDecaux nicht auf der alleinigen Grundlage des Urteils der Cour d’appel de Bruxelles (Appellationshof Brüssel) vom 29. April 2016 festgestellt, dass der Weiterbetrieb der streitigen Vorrichtungen über die in Anhang 10 vorgesehenen Entfernungstermine hinaus ohne die Zustimmung der belgischen Behörden erfolgt sei.
40 Daher beruhen die Feststellungen des Gerichts in den Rn. 42 und 102 des angefochtenen Urteils nicht auf einer widersprüchlichen Begründung.
41 Hilfsweise bringt JCDecaux vor, das Gericht habe in Rn. 42 des angefochtenen Urteils entschieden, dass der Weiterbetrieb der streitigen Vorrichtungen über die in Anhang 10 vorgesehenen Entfernungstermine hinaus einen wirtschaftlichen Vorteil darstelle, während es in dieser Rn. 42 auch festgestellt habe, dass dieser Weiterbetrieb bezwecke, diesem Unternehmen einen Ausgleich für die Kosten und den Schaden zu verschaffen, die bzw. der durch die vorzeitige Entfernung bestimmter in Anhang 10 aufgelisteter Werbevorrichtungen entstanden seien. Damit habe das Gericht auf der Grundlage einer widersprüchlichen Begründung Recht gesprochen und es unterlassen, die Konsequenzen aus dieser Feststellung im Hinblick auf die Ermittlung des zurückzufordernden Beihilfebetrags zu ziehen.
42 JCDecaux wirft dem Gericht vor, aus dieser Feststellung insbesondere in den Rn. 83 bis 89 des angefochtenen Urteils keine Konsequenzen für die Ermittlung des zurückzufordernden Betrags gezogen zu haben, was zu Unrecht zur Rückforderung des geltend gemachten Vorteils in vollem Umfang führe, ohne die Kosten und den Vertragsschaden zu berücksichtigen, die bzw. der JCDecaux durch die vorzeitige Entfernung bestimmter in Anhang 10 aufgelisteter Werbevorrichtungen entstanden seien. Das Gericht habe in Rn. 87 des angefochtenen Urteils auch zu Unrecht die von der Kommission im streitigen Beschluss festgelegte Methode zur Berechnung der zurückzufordernden Beihilfe gebilligt, ohne die Existenz des Ausgleichsmechanismus zu berücksichtigen.
43 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass, wie das Gericht in Rn. 24 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, der Begriff „Vorteil“, der der Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe innewohnt, unabhängig von den Beweggründen der Urheber der betreffenden Maßnahme objektiven Charakter hat. Somit sind die Art der Ziele und die Gründe einer staatlichen Maßnahme als solche unerheblich für deren Einstufung als staatliche Beihilfe. Art. 107 Abs. 1 AEUV unterscheidet nämlich nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (Urteil vom 25. Januar 2022, Kommission/European Food u. a., C‑638/19 P, EU:C:2022:50, Rn. 122 und die dort angeführte Rechtsprechung).
44 Hierzu ist das Gericht, soweit der wirtschaftliche Vorteil im Sinne des streitigen Beschlusses darin besteht, dass JCDecaux die streitigen Vorrichtungen über die in Anhang 10 vorgesehenen Termine hinaus weiterbetrieb, ohne der Stadt Brüssel Miete oder Abgaben zu zahlen, zu Recht in Rn. 25 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen, dass der Umstand, dass durch diesen Vorteil ein vermeintlicher Schaden ausgeglichen werden sollte, den dieses Unternehmen aufgrund der vorzeitigen Entfernung einiger der in Anhang 10 aufgelisteten Werbevorrichtungen erlitten habe, nicht bedeutet, dass dieser Ausgleich nicht eine staatliche Beihilfe darstellen könnte.
45 Ferner ist daran zu erinnern, dass das Gericht in Bezug auf das Vorbringen von JCDecaux, die Kommission sei in dem streitigen Beschluss zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich die Stadt Brüssel nicht wie ein Marktteilnehmer verhalten habe, in den Rn. 37 bis 41 des angefochtenen Urteils zu Recht darauf hingewiesen hat, dass für die Bestimmung, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe darstellt, aus objektiven und nachprüfbaren Nachweisen eindeutig hervorgehen muss, dass der betreffende Mitgliedstaat vor oder gleichzeitig mit der Gewährung eines wirtschaftlichen Vorteils die Entscheidung getroffen hat, mit der tatsächlich durchgeführten Maßnahme einen einem Vertragspartner angeblich bei der Erfüllung seiner Pflichten zugefügten Schaden auszugleichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C‑124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 82 und 83).
46 Insoweit war das Gericht in Rn. 38 des angefochtenen Urteils der Ansicht, dass nichts in den Prozessakten den Schluss zulasse, dass die Stadt Brüssel den JCDecaux aufgrund der vorzeitigen Entfernung einiger in Anhang 10 aufgelisteter Werbevorrichtungen vermeintlich entstandenen Schaden und den aus dem Weiterbetrieb der streitigen Vorrichtungen zu erzielenden Gewinn geprüft habe. Außerdem hat das Gericht in Rn. 39 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass aus keinem Dokument in den Akten hervorgehe, dass die Stadt Brüssel „den Ausgleichsmechanismus des Vertrags von 1984 weiter [durchgeführt habe]“.
47 Im Übrigen hat das Gericht in Rn. 41 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen ausgeführt, dass jedenfalls die Absicht, mit dem Vertrag von 1999 eine Art Ausgleich zu schaffen, um das wirtschaftliche Gleichgewicht des Vertrags von 1984 zu wahren, die nationale Verwaltung nicht davon befreie, das Vorliegen und den Umfang des Schadens, der JCDecaux aufgrund der vorzeitigen Entfernung bestimmter in Anhang 10 aufgelisteter Vorrichtungen entstanden sein soll, zu prüfen.
48 Den vorstehenden Erwägungen zufolge hat das Gericht zwar nicht ausgeschlossen, dass der Wortlaut des Vertrags von 1999 möglicherweise einen Mechanismus enthalten habe, mit dem ein Ausgleich für JCDecaux geschaffen werden sollte, ist aber dennoch gleichzeitig davon ausgegangen, dass ein solcher Ausgleich im Rahmen der Prüfung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht der Feststellung entgegenstehe, dass ein wirtschaftlicher Vorteil im Sinne dieser Bestimmung vorliege. Daher durfte das Gericht, ohne sich im angefochtenen Urteil in eine widersprüchliche Begründung zu verstricken, in Rn. 42 dieses Urteils davon ausgehen, dass der Weiterbetrieb der streitigen Vorrichtungen über die in diesem Anhang vorgesehenen Entfernungstermine hinaus einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle, obwohl dieser Weiterbetrieb dem Unternehmen für die vorzeitige Entfernung bestimmter in Anhang 10 aufgelisteter Vorrichtungen, die es in Ausführung des Vertrags von 1984 aufgestellt hatte, einen Ausgleich verschaffen sollte.
49 Was zweitens die Methode der Berechnung des zurückzufordernden Beihilfebetrags betrifft, ist den Rn. 43 bis 48 des vorliegenden Urteils zu entnehmen, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, als es die Ansicht vertreten hat, dass der von den belgischen Behörden verfolgte Ausgleichszweck die Einstufung als wirtschaftlichen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht in Frage zu stellen vermöge. Daher kann dem Gericht auch nicht vorgeworfen werden, die im streitigen Beschluss festgelegte Methode zur Berechnung des zurückzufordernden Beihilfebetrags nicht im Hinblick auf diesen Zweck für ungültig erklärt zu haben.
50 Zudem durfte das Gericht in Rn. 95 des angefochtenen Urteils, der im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes nicht beanstandet worden ist, das Vorbringen von JCDecaux zurückweisen, dass nur der wirtschaftliche Vorteil, der über den Ausgleich des behaupteten Schadens hinausgehe, als staatliche Beihilfe einzustufen sei, und zwar mit der Begründung, dass dieses Vorbringen auf der falschen Prämisse beruhe, dass der Weiterbetrieb der streitigen Vorrichtungen keinen wirtschaftlichen Vorteil darstelle.
51 Folglich kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, dass es, wie sich aus den Rn. 87 und 95 des angefochtenen Urteils ergibt, davon ausgegangen ist, dass die von der Kommission festgelegte Methode zur Berechnung des zurückzufordernden Beihilfebetrags den von der Stadt Brüssel verfolgten Ausgleichszweck unberücksichtigt lassen dürfe.
52 Da die von JCDecaux beanstandete Begründung des angefochtenen Urteils nicht widersprüchlich ist, ist der erste Rechtsmittelgrund folglich zurückzuweisen. Zum zweiten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien
53 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht JCDecaux geltend, das Gericht habe die Tatsachen und den anwendbaren rechtlichen Rahmen verfälscht, indem es angenommen habe, dass der Weiterbetrieb der streitigen Vorrichtungen über die in Anhang 10 vorgesehenen Entfernungstermine hinaus unter die rechtliche Regelung des Vertrags von 1999 falle.
54 Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes wirft JCDecaux dem Gericht vor, es habe in den Rn. 29 und 30 des angefochtenen Urteils erstens festgestellt, dass die Parteien darin übereinstimmten, dass dieses Unternehmen nach dem Abschluss des Vertrags von 1999 auf dem Gebiet der Stadt Brüssel nur im Rahmen der in diesem Vertrag vorgesehenen Voraussetzungen, wonach sie zur Zahlung von Miete und Abgaben verpflichtet gewesen sei, CIP habe aufstellen und betreiben können; zweitens habe es festgestellt, dass nach den in Anhang 10 vorgesehenen Entfernungsterminen die streitigen Vorrichtungen durch neue Vorrichtungen ersetzt werden müssten, die unter den Vertrag von 1999 fielen, also dieser Zahlungspflicht unterlägen, und drittens habe es festgestellt, dass der Weiterbetrieb der streitigen Vorrichtungen unter den im Vertrag von 1984 festgelegten Bedingungen nach diesen Terminen diesem Unternehmen ermöglicht habe, „die Aufstellung und den Betrieb neuer, [unter den] Vertrag von 1999 [fallender] Vorrichtungen und infolgedessen die Zahlung von Miete und Abgaben zu vermeiden, die sie nach dem letztgenannten Vertrag hätte zahlen müssen“.
55 Insoweit trägt JCDecaux zunächst vor, dass sich das Inkrafttreten des Vertrags von 1999 nicht auf die rechtliche Regelung ausgewirkt habe, die auf die streitigen Vorrichtungen anwendbar sei. Nach belgischem Vertragsrecht seien nämlich diese Werbevorrichtungen, die gemäß dem Vertrag von 1984 aufgestellt worden seien, bis zu ihrer tatsächlichen Entfernung weiterhin durch diesen Vertrag geregelt gewesen, unabhängig davon, ob diese Entfernung vor oder nach den in Anhang 10 vorgesehenen Terminen stattgefunden habe. Sie hebt hervor, dass ihr als Gegenleistung für eine beträchtliche Investition, die im Wesentlichen in der Planung, Herstellung, Aufstellung und Wartung der der Stadt Brüssel zur Verfügung gestellten CIP und Buswartehäuschen bestehe, gestattet worden sei, diese zu Werbezwecken zu nutzen.
56 Sodann legt JCDecaux dar, dass keine Bestimmung des Vertrags von 1999 die automatische Entfernung der unter den Vertrag von 1984 fallenden Vorrichtungen oder anderer vorhandener CIP vorsehe. Der Vertrag von 1999 sehe hingegen ausdrücklich vor, dass die in Ausführung dieses Vertrags aufgestellten neben den in Anhang 10 aufgelisteten Vorrichtungen bestünden, ohne dass sich dadurch die vertraglichen Bestimmungen für die letztgenannten Vorrichtungen änderten. Darüber hinaus bestehe keine Verpflichtung, jede streitige Vorrichtung individuell an denselben Standorten zu ersetzen. Außerdem habe der Verbleib der streitigen Vorrichtungen über die in Anhang 10 vorgesehenen Entfernungstermine hinaus es ihr ermöglicht, die Aufstellung und den Betrieb der neuen, unter den Vertrag von 1999 fallenden Vorrichtungen zu vermeiden.
57 Schließlich macht JCDecaux geltend, dass die Verträge von 1984 und 1999 fundamentale Unterschiede hinsichtlich der ihnen zugrunde liegenden wirtschaftlichen Logik und ihrer jeweiligen Bedingungen aufwiesen. Nach Ansicht von JCDecaux durfte das Gericht nicht einmal für den bloßen Vergleich zur Berechnung des behaupteten wirtschaftlichen Vorteils annehmen, dass das Unternehmen zwangsläufig jede streitige Vorrichtung durch eine identische Vorrichtung am selben Standort ersetzt hätte und der Stadt Brüssel Miete und Abgaben für die deutlich anderen Leistungen, die im Vertrag von 1999 vorgesehen seien, gezahlt hätte.
58 Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes trägt JCDecaux vor, das Gericht habe in den Rn. 53, 54 und 56 des angefochtenen Urteils den rechtlichen Rahmen verfälscht, der auf die streitigen Vorrichtungen anwendbar sei.
59 Insoweit macht JCDecaux zum einen geltend, das Gericht habe in Rn. 56 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass die von der Stadt Brüssel zwischen dem Jahr 2001 und dem Jahr 2011 erlassenen Abgabenverordnungen auf diese Vorrichtungen anwendbar seien, wobei es hierfür die in der Rn. 54 des angefochtenen Urteils dargelegte Begründung angeführt habe, dass die belgischen Behörden dieses Detail im vorgerichtlichen Verfahren nicht in Abrede gestellt hätten.
60 Dabei habe das Gericht den Umstand außer Acht gelassen, dass die Stadt Brüssel, die nach Art. 170 Abs. 4 der belgischen Verfassung über Steuerhoheit verfüge, die Abgabenverordnungen über die Werbung erst ab dem Jahr 2001 erlassen habe. Das Gericht habe demnach versäumt, zu berücksichtigen, dass diese Abgabenverordnungen nach dem Inkrafttreten des Vertrags von 1999 erlassen worden seien. Das Gericht habe auch die beiden Urteile des Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (französischsprachiges Gericht Erster Instanz von Brüssel) vom 4. November 2016 außer Acht gelassen, aus denen hervorgehe, dass die unter den Vertrag von 1999 fallenden Werbevorrichtungen von der Werbeabgabe befreit werden müssten.
61 Zum anderen stellt nach Ansicht von JCDecaux der Umstand, dass JCDecaux für die streitigen Vorrichtungen keine Abgaben habe zahlen müssen, keinen selektiven Vorteil dar, da entgegen der Würdigung des Gerichts in Rn. 53 des angefochtenen Urteils die Selektivität dieses vermeintlichen Vorteils nicht vermutet werden könne, zumal CCB für den Betrieb ähnlicher Werbevorrichtungen, die sie in anderen belgischen Gemeinden betrieben habe, von der Werbeabgabe ebenfalls befreit worden sei, wie die Cour d’appel de Bruxelles (Appellationshof Brüssel) in einem Urteil vom 4. September 2018 bestätigt habe.
62 Die Kommission bestreitet sowohl die Zulässigkeit als auch die Begründetheit des gesamten Vorbringens von JCDecaux. Würdigung durch den Gerichtshof
63 Neben der in Rn. 28 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist klarzustellen, dass die Würdigung der Tatsachen und Beweise, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage ist, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge, und dass eine Verfälschung der Beweise vorliegt, wenn sich, ohne neue Beweise zu erheben, die Würdigung der vorliegenden Beweise als offensichtlich unzutreffend erweist. Sie muss sich jedoch in offensichtlicher Weise aus den Prozessakten ergeben, ohne dass es einer erneuten Würdigung der Tatsachen und Beweise bedarf. Außerdem muss ein Rechtsmittelführer, der eine Verfälschung von Beweisen durch das Gericht behauptet, genau angeben, welche Beweise das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben (Urteil vom 23. März 2023, PV/Kommission, C‑640/20 P, EU:C:2023:232, Rn. 77 und 78 die dort angeführte Rechtsprechung). Eine solche Verfälschung liegt insbesondere dann vor, wenn das Gericht die Grenzen einer vernünftigen Beurteilung der Beweise offensichtlich überschritten hat (Urteil vom 2. Oktober 2014, Strack/Kommission, C‑127/13 P, EU:C:2014:2250, Rn. 79).
64 Die Tatsachenfeststellungen des Gerichts können im angefochtenen Urteil also nur in Frage gestellt werden, wenn nachgewiesen würde, dass den dem Gericht vorliegenden Prozessakten offensichtlich zu entnehmen ist, dass diese Feststellungen unzutreffend sind.
65 Im Rahmen des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes macht JCDecaux im Wesentlichen geltend, das Gericht habe die Tatsachen und den anwendbaren rechtlichen Rahmen verfälscht, indem es in Rn. 30 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass der Weiterbetrieb der streitigen Werbevorrichtungen nach den in Anhang 10 vorgesehenen Entfernungsterminen es ihr ermöglicht habe, die Aufstellung und den Betrieb neuer unter den Vertrag von 1999 fallender Vorrichtungen und infolgedessen die Zahlung von Miete und Abgaben zu vermeiden, die sie nach dem letztgenannten Vertrag hätte zahlen müssen.
66 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 29 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die Parteien darin übereinstimmten, dass JCDecaux nach dem Abschluss des Vertrags von 1999 auf dem Gebiet der Stadt Brüssel nur im Rahmen der in diesem Vertrag vorgesehenen Voraussetzungen, wonach sie zur Zahlung von Miete und Abgaben verpflichtet gewesen sei, CIP aufstellen und habe betreiben können. Wie das Gericht ebenfalls in dieser Rn. 29 ausgeführt hat, konnten nach Anhang 10 als Ausnahme von den Bestimmungen des Vertrags von 1999 die in diesem Anhang aufgelisteten Werbevorrichtungen von JCDecaux unter den im Vertrag von 1984 vorgesehenen Voraussetzungen, d. h. ohne dafür Miete oder Abgaben zu zahlen, weiter genutzt werden, wobei diese Regelung aber nur bis zu den in diesem Anhang vorgesehenen Entfernungsterminen galt. Nach diesen Terminen mussten diese Vorrichtungen durch neue, unter den Vertrag von 1999 fallende Vorrichtungen ersetzt werden, so dass ab diesen Terminen hierfür Abgaben und Miete zu zahlen waren.
67 Auf diesen Feststellungen beruht die Begründung in Rn. 30 des angefochtenen Urteils, die in Rn. 65 des vorliegenden Urteils zusammengefasst wird.
68 Es steht fest, dass JCDecaux nicht nachweist, dass den dem Gericht vorliegenden Prozessakten offensichtlich zu entnehmen sei, dass diese Feststellungen unzutreffend seien. Daher ist der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unzulässig zurückzuweisen.
69 Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes trägt JCDecaux im Wesentlichen vor, das Gericht habe in den Rn. 53, 54 und 56 des angefochtenen Urteils den rechtlichen Rahmen verfälscht, der auf die Nutzung der streitigen Vorrichtungen anwendbar sei.
70 Zum Vorbringen von JCDecaux, das Gericht habe Art. 170 Abs. 4 der belgischen Verfassung nicht berücksichtigt und zu Unrecht angenommen, dass die ab dem Jahr 2001 erlassenen Abgabenverordnungen der Stadt Brüssel auf sie anwendbar gewesen seien, ist, wie der Generalanwalt in Nr. 67 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, festzustellen, dass dieses Vorbringen nicht darauf abzielt, die Feststellung des Gerichts in Rn. 54 des angefochtenen Urteils, wonach die belgischen Behörden im vorgerichtlichen Verfahren nicht in Abrede gestellt hätten, dass die Abgabenverordnungen der Stadt Brüssel die hier zur Anwendung kommende Besteuerungsregelung seien, als solche in Frage zu stellen.
71 Zum Vorbringen von JCDecaux, das Gericht habe in Rn. 63 des angefochtenen Urteils die beiden Urteile des Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (französischsprachiges Gericht Erster Instanz von Brüssel) vom 4. November 2016 außer Acht gelassen, aus denen hervorgehe, dass die unter den Vertrag von 1999 fallenden Werbevorrichtungen von der Werbeabgabe zu befreien seien, ist festzustellen, dass sich das Gericht darauf beschränkt hat, deren Erheblichkeit für die Einstufung der in Rede stehenden Maßnahme als staatliche Beihilfe zu verneinen. JCDecaux hat nicht dargetan, aus welchen Gründen diese Urteile die vom Gericht in dieser Rn. 63 vorgenommene Beurteilung in Frage stellen könnten.
72 Ebenso ist das Vorbringen von JCDecaux zurückzuweisen, wonach es für die Voraussetzung des Vorliegens eines wirtschaftlichen Vorteils im Hinblick auf die Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV erforderlich sei, den Umstand zu berücksichtigen, dass CCB für den Betrieb von Werbevorrichtungen in anderen belgischen Gemeinden ebenfalls von der Werbeabgabe befreit gewesen sei. Dieser Umstand ist nämlich, wie der Generalanwalt in Nr. 69 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, für die Prüfung, ob JCDecaux in den Genuss eines solchen Vorteils gekommen sei, irrelevant.
73 Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.
74 Da keiner der Rechtsmittelgründe durchgreift, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen. Kosten
75 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach Art. 184 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
76 Da die Kommission die Verurteilung von JCDecaux zur Tragung der Kosten beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission aufzuerlegen.
77 Nach Art. 184 Abs. 4 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof einer erstinstanzlichen Streithilfepartei, die das Rechtsmittel nicht selbst eingelegt hat, ihre eigenen Kosten auferlegen, wenn sie am schriftlichen oder mündlichen Verfahren vor dem Gerichtshof teilgenommen hat. Im vorliegenden Fall hat CCB, Streithelferin im ersten Rechtszug, ohne Rechtsmittelführerin zu sein, am mündlichen Verfahren vor dem Gerichtshof teilgenommen, aber nicht beantragt, JCDecaux die Kosten aufzuerlegen. Unter diesen Umständen ist zu entscheiden, dass sie ihre eigenen durch das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten trägt. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Die JCDecaux Street Furniture Belgium SA trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission. 2. Die JCDecaux Street Furniture Belgium SA trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission. 3. Die Clear Channel Belgium SPRL trägt ihre eigenen Kosten. 3. Die Clear Channel Belgium SPRL trägt ihre eigenen Kosten. Unterschriften