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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.03.2026 – C-696/23
Große Kammer · ECLI:EU:C:2026:245
Zitiert von 6 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 7 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer) 26. März 2026 ( Inhaltsverzeichnis I. Rechtlicher Rahmen und Vorgeschichte der Rechtsstreitigkeiten A. Beschluss 2022/329 B. Beschluss 2014/145 in der u. a. durch den Beschluss 2022/329 geänderten Fassung C. Verordnung Nr. 269/2014 D. Streitiger Beschluss und streitige Verordnung (Rechtssachen C‑696/23 P und C‑35/24 P) E. Streitige Rechtsakte (Rechtssachen C‑704/23 P, C‑711/23 P und C‑111/24 P) 1. Streitige ursprüngliche Rechtsakte (Rechtssachen C‑704/23/P, C‑711/23 P und C‑111/24 P) 2. Streitige erste Fortsetzungsrechtsakte (Rechtssachen C‑704/23 P, C‑711/23 P und C‑111/24 P) 3. Streitige zweite Fortsetzungsrechtsakte (Rechtssachen C‑704/23 P und C‑711/23 P) II. Klagen vor dem Gericht und angefochtene Urteile A. Klage vor dem Gericht und erstes angefochtenes Urteil (Rechtssache C‑696/23 P) B. Klage vor dem Gericht und zweites angefochtenes Urteil (Rechtssache C‑704/23 P) C. Klage vor dem Gericht und drittes angefochtenes Urteil (Rechtssache C‑711/23 P) D. Klage vor dem Gericht und viertes angefochtenes Urteil (Rechtssache C‑35/24 P) E. Klage vor dem Gericht und fünftes angefochtenes Urteil (Rechtssache C‑111/24 P) III. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien der Rechtsmittelverfahren A. Zur Verbindung B. Zu den Anträgen auf Zulassung als Streithelfer C. Rechtsmittelanträge 1. Rechtsmittelanträge in der Rechtssache C‑696/23 P 2. Rechtsmittelanträge in der Rechtssache C‑704/23 P 3. Rechtsmittelanträge in der Rechtssache C‑711/23 P 4. Rechtsmittelanträge in der Rechtssache C‑35/24 P 5. Rechtsmittelanträge in der Rechtssache C‑111/24 P D. Zu den Anträgen auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens 1. Zum Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens in der Rechtssache C‑696/23 P 2. Zum Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens in der Rechtssache C‑711/23 P IV. Zu den Rechtsmitteln A. Zu den Rechtsmittelgründen, mit denen ein Verstoß des Gerichts gegen das Kriterium g gerügt wird 1. Zum Vorbringen, das Gericht habe den Ausdruck „die für die Regierung der Russischen Föderation … eine wesentliche Einnahmequelle darstellen“ im Sinne des Kriteriums g falsch ausgelegt a) Zum zweiten Rechtsmittelgrund und zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑711/23 P sowie zum zweiten Rechtsmittelgrund und zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑35/24 P 1) Vorbringen der Parteien 2) Würdigung durch den Gerichtshof b) Zur zweiten Rüge des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑704/23 P, zu den Teilen 1 bis 3 des vierten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑711/23 P, zur ersten Rüge des zweiten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑35/24 P und zum siebten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑111/24 P 1) Vorbringen der Parteien 2) Würdigung durch den Gerichtshof 2. Zu den Rechtsmittelgründen, mit denen geltend gemacht wird, das Gericht habe den Begriff „Einfluss“ im Sinne des Kriteriums g falsch ausgelegt a) Vorbringen der Parteien b) Würdigung durch den Gerichtshof 1) Zur Zulässigkeit des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑696/23 P 2) Zur Begründetheit i) Zum ersten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑696/23 P, zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑704/23 P und zum vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑35/24 P ii) Zur ersten und zur zweiten Rüge des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑704/23 P sowie zum zweiten Rechtsmittelgrund und zum ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑111/24 P B. Zu den Rechtsmittelgründen, mit denen ein Verstoß des Gerichts gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gegen Art. 52 Abs. 1 der Charta gerügt wird, sowie zum zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑111/24 P 1. Zum dritten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑696/23 P, mit dem ein Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Satz 1 der Charta geltend gemacht wird a) Vorbringen der Parteien b) Würdigung durch den Gerichtshof 2. Zum vierten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑696/23 P und zum dritten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑704/23 P, mit denen ein Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Satz 2 der Charta gerügt wird, sowie zum zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑704/23 P, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeitgerügt wird a) Vorbringen der Parteien b) Würdigung durch den Gerichtshof 1) Zur Zulässigkeit des ersten, des zweiten und des vierten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑696/23 P 2) Zur Begründetheit i) Vorbemerkungen ii) Würdigung 3. Zum zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑111/24 P a) Vorbringen der Parteien b) Würdigung durch den Gerichtshof C. Zu den Rechtsmittelgründen, mit denen Rechtsfehler des Gerichts im Rahmen seiner Prüfung der Einreden der Rechtswidrigkeit des Kriteriums g geltend gemacht werden 1. Zum dritten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑111/24 P a) Vorbringen der Parteien b) Würdigung durch den Gerichtshof 2. Zum zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes in den Rechtssachen C‑711/23 P und C‑35/24 P a) Vorbringen der Parteien b) Würdigung durch den Gerichtshof D. Zu den Rechtsmittelgründen, mit denen Rechtsfehler des Gerichts bei seiner Prüfung des Grundsatzes der Gleichbehandlung geltend gemacht werden 1. Vorbringen der Parteien 2. Würdigung durch den Gerichtshof E. Zu den Rechtsmittelgründen, mit denen Rechtsfehler und Verfälschungen von Tatsachen und Beweisen durch das Gericht in Bezug auf die Frage geltend gemacht werden, ob die Tatbestandsmerkmale des Kriteriums g in Bezug auf die fünf Rechtsmittelführer erfüllt waren 1. Zu den Rechtsfehlern und Verfälschungen, die das Gericht bei seiner Prüfung der Frage begangen haben soll, ob die Wirtschaftssektoren, in denen die Rechtsmittelführer 2 bis 5 tätig sind oder waren, für die Regierung der Russischen Föderation eine wesentliche Einnahmequelle darstellen a) Zum zweiten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑704/23 P und zum ersten Teil des jeweils ersten Rechtsmittelgrundes in den Rechtssachen C‑711/23 P und C‑35/24 P 1) Vorbringen der Parteien 2) Würdigung durch den Gerichtshof i) Zur Zulässigkeit des zweiten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑704/23 P und des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑35/24 P ii) Zur Begründetheit b) Zur ersten Rüge des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑704/23 P, zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und zu den Teilen 4 bis 6 des vierten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑711/23 P, zum zweiten und zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, zum ersten Teil und zur zweiten Rüge des zweiten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑35/24 P sowie zum fünften und zum sechsten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑111/24 P 1) Zur ersten Rüge des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑704/23 P i) Vorbringen der Parteien ii) Würdigung durch den Gerichtshof 2) Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes sowie zu den Teilen 4 bis 6 des vierten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑711/23 P i) Vorbringen der Parteien ii) Würdigung durch den Gerichtshof 3) Zum zweiten und zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes sowie zum ersten Teil und zur zweiten Rüge des zweiten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑35/24 P i) Vorbringen der Parteien ii) Würdigung durch den Gerichtshof 4) Zum fünften und zum sechsten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑111/24 P i) Vorbringen der Parteien ii) Würdigung durch den Gerichtshof 2. Zu den Rechtsfehlern und Verfälschungen, die das Gericht begangen haben soll, was den „Einfluss“ des zweiten Rechtsmittelführers und die Ausübung einer „Tätigkeit“ des ersten und des fünften Rechtsmittelführers im Sinne des Kriteriums g anbelangt a) Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑696/23 P 1) Vorbringen der Parteien 2) Würdigung durch den Gerichtshof b) Zur dritten Rüge des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑704/23 P 1) Vorbringen der Parteien 2) Würdigung durch den Gerichtshof c) Rechtssache C‑111/24 P 1) Vorbringen der Parteien 2) Würdigung durch den Gerichtshof i) Zur Zulässigkeit ii) Zur Begründetheit F. Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und zum fünften Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑696/23 P, zum dritten Rechtsmittelantrag in der Rechtssache C‑704/23 P, zum fünften Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑35/24 P und zum ersten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑111/24 P 1. Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und zum fünften Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑696/23 P a) Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes 1) Vorbringen der Parteien 2) Würdigung durch den Gerichtshof b) Zum fünften Rechtsmittelgrund 2. Zum dritten Rechtsmittelantrag in der Rechtssache C‑704/23 P 3. Zum fünften Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑35/24 P 4. Zum ersten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑111/24 P a) Vorbringen der Parteien b) Würdigung durch den Gerichtshof V. Ergebnis VI. Kosten „Rechtsmittel – Restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Aggression gegen die Ukraine – Beschluss 2014/145/GASP – Art. 1 Abs. 1 Buchst. e und Art. 2 Abs. 1 Buchst. g – Verordnung (EU) Nr. 269/2014 – Art. 3 Abs. 1 Buchst. g – Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen – Begriff ‚führende Geschäftsleute, die in Wirtschaftssektoren tätig sind, die für die Regierung der Russischen Föderation eine wesentliche Einnahmequelle darstellen‘ – Einrede der Rechtswidrigkeit – Art. 7, 16, 17, 47 und Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, unternehmerische Freiheit, Eigentumsrecht und Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf – Einschränkungen – Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit – Grundsatz der Gleichbehandlung“ In den verbundenen Rechtssachen C‑696/23 P, C‑704/23 P, C‑711/23 P, C‑35/24 P und C‑111/24 P betreffend fünf Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt in den Rechtssachen C‑696/23 P und C‑704/23 P am 16. November 2023, in der Rechtssache C‑711/23 P am 22. November 2023, in der Rechtssache C‑35/24 P am 18. Januar 2024 und in der Rechtssache C‑111/24 P am 8. Februar 2024, Dmitry Alexandrovich Pumpyanskiy, wohnhaft in Jekaterinburg (Russland), vertreten durch Rechtsanwälte A. Egger, P. Goeth und G. Lansky sowie Rechtsanwältin E. Steiner (C‑696/23 P), Tigran Khudaverdyan, wohnhaft in Moskau (Russland), zunächst vertreten durch F. Bélot, T. Bontinck, M. Brésart und J. Goffin, dann durch F. Bélot, T. Bontinck und J. Goffin, Avocats (C‑704/23 P), Viktor Filippovich Rashnikov, wohnhaft in Magnitogorsk (Russland), vertreten durch M. Campa, Avvocato, M. Moretto, Avocat, M. Pirovano, Avvocata, D. Rovetta, Avocat, und V. Villante, Avvocato (C‑711/23 P), Dmitry Arkadievich Mazepin, wohnhaft in Moskau, vertreten durch A. Bass, Avocat, M. Campa, Avvocato, M. Moretto und D. Rovetta, Avocats, und V. Villante, Avvocato (C‑35/24 P), German Khan, wohnhaft in London (Vereinigtes Königreich), vertreten durch A. Bass und T. Marembert, Avocats (C‑111/24 P), Rechtsmittelführer, andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union, zunächst vertreten durch B. Driessen, P. Mahnič, P. Pecheux, V. Piessevaux, J. Rurarz, L. Vétillard und S. Van Overmeire, dann durch B. Driessen, P. Pecheux, V. Piessevaux, J. Rurarz, L. Vétillard und S. Van Overmeire als Bevollmächtigte, Beklagter im ersten Rechtszug, unterstützt durch Tschechische Republik, vertreten durch K. Najmanová, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte, Europäische Kommission, vertreten durch M. Carpus Carcea und L. Puccio als Bevollmächtigte, Streithelferinnen im Rechtsmittelverfahren (C‑35/24 P), Republik Lettland, vertreten durch J. Davidoviča, K. Pommere und S. Zābele als Bevollmächtigte, Streithelferin im ersten Rechtszug (C‑35/24 P), erlässt DER GERICHTSHOF (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Kammerpräsidenten C. Lycourgos und I. Jarukaitis, der Kammerpräsidenteninnen M. L. Arastey Sahún (Berichterstatterin) und I. Ziemele, des Kammerpräsidenten J. Passer, der Kammerpräsidentin O. Spineanu-Matei, der Kammerpräsidenten M. Condinanzi und F. Schalin sowie der Richter E. Regan, N. Piçarra, A. Kumin, B. Smulders, S. Gervasoni und N. Fenger, Generalanwältin: L. Medina, Kanzler: A. Lamote, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2025, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 5. Juni 2025 folgendes Urteil
1 Mit seinem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑696/23 P begehrt Herr Dmitry Alexandrovich Pumpyanskiy (im Folgenden: erster Rechtsmittelführer) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 6. September 2023, Pumpyanskiy/Rat (T‑270/22, im Folgenden: erstes angefochtenes Urteil, EU:T:2023:490), mit dem das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2022/397 des Rates vom 9. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 80, S. 31) und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/396 des Rates vom 9. März 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 80, S. 1) (im Folgenden zusammen: streitiger Beschluss und streitige Verordnung) abgewiesen hat, soweit sein Name durch den streitigen Beschluss und die streitige Verordnung in die Listen in deren Anhang aufgenommen worden ist.
2 Mit seinem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑704/23 P begehrt Herr Tigran Khudaverdyan (im Folgenden: zweiter Rechtsmittelführer) die Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 6. September 2023, Khudaverdyan/Rat (T‑335/22, im Folgenden: zweites angefochtenes Urteil, EU:T:2023:500), mit dem das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung erstens des Beschlusses (GASP) 2022/429 des Rates vom 15. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 87 I, S. 44) und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/427 des Rates vom 15. März 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 87 I, S. 1) (im Folgenden zusammen: streitige ursprüngliche Rechtsakte), zweitens des Beschlusses (GASP) 2022/1530 des Rates vom 14. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 149) und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 des Rates vom 14. September 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 1) (im Folgenden zusammen: streitige erste Fortsetzungsrechtsakte) und drittens des Beschlusses (GASP) 2023/572 des Rates vom 13. März 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 75 I, S. 134) und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/571 des Rates vom 13. März 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 75 I, S. 1) (im Folgenden zusammen: streitige zweite Fortsetzungsrechtsakte bzw. zusammen mit den streitigen ursprünglichen Rechtsakten sowie den streitigen ersten Fortsetzungsrechtsakten: streitige Rechtsakte), abgewiesen hat, soweit sein Name durch die streitigen Rechtsakte in die Listen in deren Anhang aufgenommen bzw. darin belassen worden ist.
3 Mit seinem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑711/23 P begehrt Herr Viktor Filippovich Rashnikov (im Folgenden: dritter Rechtsmittelführer) die Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 13. September 2023, Rashnikov/Rat (T‑305/22, im Folgenden: drittes angefochtenes Urteil, EU:T:2023:530), mit dem das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Rechtsakte abgewiesen hat, soweit mit diesen Rechtsakten sein Name in die Listen im Anhang dieser Rechtsakte aufgenommen bzw. darin belassen worden ist.
4 Mit seinem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑35/24 P begehrt Herr Dmitry Arkadievich Mazepin (im Folgenden: vierter Rechtsmittelführer) die Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 8. November 2023, Mazepin/Rat (T‑282/22, im Folgenden: viertes angefochtenes Urteil, EU:T:2023:701), mit dem das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses und der streitigen Verordnung abgewiesen hat, soweit mit diesen Rechtsakten sein Name in die Listen in deren Anhang aufgenommen worden ist.
5 Mit seinem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑111/24 P begehrt Herr German Khan (im Folgenden: fünfter Rechtsmittelführer) die Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 29. November 2023, Khan/Rat (T‑333/22, im Folgenden: fünftes angefochtenes Urteil, EU:T:2023:758), mit dem das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung der streitigen ursprünglichen Rechtsakte und der streitigen ersten Fortsetzungsrechtsakte abgewiesen hat, soweit mit diesen Rechtsakten sein Name in die Listen im Anhang dieser Rechtsakte aufgenommen bzw. darin belassen worden ist. I. Rechtlicher Rahmen und Vorgeschichte der Rechtsstreitigkeiten
6 Der tatsächliche und rechtliche Kontext der Rechtsstreitigkeiten ist in den Rn. 2 bis 17 des ersten angefochtenen Urteils, in den Rn. 2 bis 18 des zweiten angefochtenen Urteils, in den Rn. 2 bis 25 des dritten angefochtenen Urteils, in den Rn. 2 bis 15 des vierten angefochtenen Urteils sowie in den Rn. 2 bis 18 des fünften angefochtenen Urteils dargelegt. Für die Zwecke der vorliegenden Rechtssachen lässt er sich wie folgt zusammenfassen und ergänzen.
7 Die vorliegenden Rechtssachen stehen im Kontext der restriktiven Maßnahmen, die die Europäische Union seit 2014 als Reaktion auf die Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, erlassen hat.
8 Der erste, der dritte und der vierte Rechtsmittelführer sind Geschäftsleute russischer Staatsangehörigkeit, der zweite Rechtsmittelführer ist ein Geschäftsmann armenischer Staatsangehörigkeit und der fünfte Rechtsmittelführer ist ein Geschäftsmann russischer und israelischer Staatsangehörigkeit.
9 Am 17. März 2014 erließ der Rat der Europäischen Union auf der Grundlage von Art. 29 EUV den Beschluss 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 16).
10 Am selben Tag erließ der Rat auf der Grundlage von Art. 215 Abs. 2 AEUV die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 6).
11 Nach der Invasion der Ukraine durch die Streitkräfte der Russischen Föderation am 24. Februar 2022 erließ der Rat am 25. Februar 2022 den Beschluss (GASP) 2022/329 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 50, S. 1). Am selben Tag erließ der Rat die Verordnung (EU) 2022/330 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 51, S. 1). A. Beschluss 2022/329
12 In den Erwägungsgründen 5 und 8 bis 11 des Beschlusses 2022/329 heißt es: „(5) … [A]m 24. Januar 2022 … bekräftigte [der Rat], dass jede weitere militärische Aggression seitens Russlands gegen die Ukraine massive Konsequenzen und hohe Kosten nach sich ziehen werde, einschließlich eines breiten Spektrums an gegen bestimmte Sektoren und gegen einzelne Personen und Einrichtungen gerichteten restriktiven Maßnahmen, die in Abstimmung mit den Partnern erlassen würden. … (8) Am 22. Februar 2022 gab der Hohe Vertreter eine Erklärung im Namen der Union ab, in der er diese rechtswidrige Handlung verurteilte, die die Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine weiter untergräbt und die einen schweren Verstoß gegen das Völkerrecht und internationale Übereinkünfte darstellt, darunter die Charta der Vereinten Nationen, die Schlussakte von Helsinki, die Charta von Paris und das Budapester Memorandum sowie die Minsker Vereinbarungen und die Resolution 2202 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen. Der Hohe Vertreter forderte Russland als Konfliktpartei nachdrücklich auf, die Anerkennung rückgängig zu machen, seine Zusagen einzuhalten, das Völkerrecht zu achten und zu den Beratungen im Normandie-Format und in der trilateralen Kontaktgruppe zurückzukehren. Er kündigte an, dass die Union auf diese jüngsten Verstöße Russlands reagieren werde, indem sie so schnell wie möglich zusätzliche restriktive Maßnahmen erlassen wird. (9) Am 24. Februar 2022 kündigte der Präsident der Russischen Föderation eine Militäroperation in der Ukraine an, und russische Streitkräfte leiteten einen Angriff gegen die Ukraine ein. Dieser Angriff stellt eine eklatante Verletzung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine dar. (10) Am 24. Februar 2022 gab der Hohe Vertreter [der Union für Außen- und Sicherheitspolitik] eine Erklärung im Namen der Union ab, in der er die unbegründete Invasion der Ukraine durch Streitkräfte der Russischen Föderation und die Beteiligung von Belarus an dieser Aggression gegen die Ukraine aufs Schärfste verurteilte. Die Reaktion der Union werde sowohl sektorspezifische als auch individuelle restriktive Maßnahmen umfassen. (11) Angesichts der sehr ernsten Lage ist der Rat der Ansicht, dass die Kriterien für die Benennung dahin gehend geändert werden sollten, dass Personen und Organisationen einbezogen werden, die die Regierung der Russischen Föderation unterstützen oder von ihr profitieren, und Personen und Organisationen, die eine wesentliche Einnahmequelle für sie darstellen, sowie natürliche oder juristische Personen, die mit auf der Liste stehenden Personen oder Organisationen verbunden sind.“ B. Beschluss 2014/145 in der u. a. durch den Beschluss 2022/329 geänderten Fassung
13 Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/145 in der durch den Beschluss 2022/329 geänderten Fassung (im Folgenden: Beschluss 2014/145) verpflichtet die Mitgliedstaaten, vorbehaltlich der in den Abs. 2, 3 und 6 dieses Art. 1 genannten Ausnahmen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um u. a. natürlichen Personen, die die u. a. in den Buchst. a, b, d und e genannten Kriterien erfüllen, die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
14 Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, d, f und g des Beschlusses 2014/145 sieht das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen vor, die im Besitz oder im Eigentum stehen oder gehalten oder kontrolliert werden von u. a. natürlichen Personen, die die in diesen Buchstaben festgelegten Kriterien erfüllen, wobei diese Kriterien im Wesentlichen den in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a, b, d und e dieses Beschlusses vorgesehenen entsprechen. Die Vorschrift lautet: „Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum stehen oder gehalten oder kontrolliert werden von: a) natürlichen Personen, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich sind oder solche Handlungen oder politischen Maßnahmen unterstützen oder umsetzen oder die die Arbeit von internationalen Organisationen in der Ukraine behindern; … d) natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die russische Entscheidungsträger, die für die Annexion der Krim oder die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich sind, materiell oder finanziell unterstützen oder von diesen profitieren; … f) natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die die Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, materiell oder finanziell unterstützen oder von dieser profitieren; oder g) führenden Geschäftsleuten oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Wirtschaftssektoren tätig sind, die eine wesentliche Einnahmequelle für die Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, darstellen, … und den mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Anhang aufgeführt sind, werden eingefroren.“
15 In seiner ursprünglichen Fassung lautete Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 2014/145 wie folgt: „Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der im Anhang aufgeführten natürlichen Personen, die für Handlungen verantwortlich sind, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.“
16 Art. 2 Abs. 3 bis 5, 7 und 8 des Beschlusses 2014/145 sieht im Wesentlichen vor, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter bestimmten Umständen und Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen sowie Zahlungen an bestimmte Organisationen genehmigen können und dass die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Zahlungen aufgrund eines Vertrags leisten können, der vor dem Zeitpunkt eingegangen wurde, zu dem sie in diese Liste aufgenommen wurden.
17 Nach Art. 6 Abs. 3 dieses Beschlusses wird dieser fortlaufend überprüft und gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden. C. Verordnung Nr. 269/2014
18 Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, d, f und g der Verordnung Nr. 269/2014 in der durch die Verordnung 2022/330 geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 269/2014) führt die Kriterien auf, die u. a. für die Aufnahme natürlicher Personen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen gemäß Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung eingefroren werden, in die Liste in Anhang I dieser Verordnung maßgeblich sind. Diese Kriterien stimmen im Wesentlichen mit den in Rn. 14 des vorliegenden Urteils genannten überein.
19 Die Art. 4 bis 6b dieser Verordnung enthalten im Wesentlichen dieselben Bestimmungen wie Art. 2 Abs. 3 bis 5, 7 und 8 des Beschlusses 2014/145.
20 Art. 14 Abs. 4 der Verordnung Nr. 269/2014 bestimmt, dass die Liste in Anhang I regelmäßig, mindestens jedoch alle zwölf Monate, überprüft wird. D. Streitiger Beschluss und streitige Verordnung (Rechtssachen C‑696/23 P und C‑35/24 P)
21 Am 9. März 2022 erließ der Rat angesichts der sehr ernsten Lage in der Ukraine den streitigen Beschluss und die streitige Verordnung. Mit diesen Rechtsakten wurden die Namen des ersten und des vierten Rechtsmittelführers aus folgenden Gründen in die Liste im Anhang des Beschlusses 2014/145 und in die Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 aufgenommen: „[Der erste Rechtsmittelführer] ist der Vorstandsvorsitzende von PJSC Pipe Metallurgic Company [(im Folgenden: TMK)] sowie Vorsitzender und ein Mitglied im Vorstand der Sinara-Gruppe. Er arbeitet also mit den Behörden der Russischen Föderation und staatseigenen Unternehmen wie der Russischen Eisenbahn, Gazprom und Rosneft zusammen und profitiert von dieser Zusammenarbeit. Folglich ist er in Bereichen der Wirtschaft tätig, die der Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, als wichtige Einnahmenquelle dienen. [Der erste Rechtsmittelführer] nahm nach Beginn der russischen Aggression gegen die Ukraine, am 24. Februar 2022, zusammen mit 36 anderen Geschäftsleuten an einem Treffen mit Präsident Vladimir Putin und anderen Mitgliedern der russischen Regierung teil, um die Folgen des Vorgehens nach den westlichen Sanktionen zu erörtern. Der Umstand, dass er zu dieser Zusammenkunft eingeladen wurde, zeigt, dass er zum engsten Kreis Vladimir Putins gehört und dass er Handlungen oder politische Maßnahmen unterstützt oder umsetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine sowie die Stabilität und die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen. Ferner wird daran deutlich, dass er zu den führenden Geschäftsleuten gehört, die in Bereichen der Wirtschaft tätig sind, die der Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, als wichtige Einnahmenquelle dienen. … [Der vierte Rechtsmittelführer] ist Eigentümer und CEO des Mineraldüngerunternehmens Uralchem. Bei der Uralchem Group handelt es sich um einen russischen Hersteller einer breiten Palette chemischer Produkte, einschließlich mineralischer Düngemittel und Ammoniaksalpeter. Das Unternehmen ist eigenen Angaben zufolge in Russland der größte Hersteller von Ammoniumnitrat sowie der zweitgrößte Hersteller von Ammoniak- und Stickstoffdünger. [Der vierte Rechtsmittelführer] ist demnach in Bereichen der Wirtschaft tätig, die der Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, als wichtige Einnahmenquelle dienen. [Der vierte Rechtsmittelführer] nahm nach Beginn der russischen Aggression gegen die Ukraine, am 24. Februar 2022, zusammen mit 36 anderen Geschäftsleuten an einem Treffen mit Präsident Vladimir Putin und anderen Mitgliedern der russischen Regierung teil, um die Folgen des Vorgehens nach den westlichen Sanktionen zu erörtern. Der Umstand, dass er zu dieser Zusammenkunft eingeladen wurde, zeigt, dass er zum engsten Kreis Vladimir Putins gehört und dass er Handlungen oder politische Maßnahmen unterstützt oder umsetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine sowie die Stabilität und die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen. Ferner wird daran deutlich, dass er zu den führenden Geschäftsleuten gehört, die in Bereichen der Wirtschaft tätig sind, die der Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, als wichtige Einnahmenquelle dienen. Im Dezember 2021 ließ [der vierte Rechtsmittelführer] den Firmensitz seiner ursprünglich in Zypern registrierten Unternehmen Uralchem Holding und CI-Chemical Invest, der Mutterunternehmen von Uralchem, in russisches Gebiet umtragen, und zwar in das Sonderverwaltungsgebiet auf der Oktyabrsky‑Insel in der Oblast Kaliningrad.“ E. Streitige Rechtsakte (Rechtssachen C‑704/23 P, C‑711/23 P und C‑111/24 P) 1. Streitige ursprüngliche Rechtsakte (Rechtssachen C‑704/23/P, C‑711/23 P und C‑111/24 P)
22 Am 15. März 2022 erließ der Rat angesichts der sehr ernsten Lage in der Ukraine die streitigen ursprünglichen Rechtsakte. Mit diesen Rechtsakten wurden die Namen des zweiten, des dritten und des fünften Rechtsmittelführers aus folgenden Gründen in die Liste im Anhang des Beschlusses 2014/145 und in die Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 aufgenommen, wobei die Gründe in beiden Listen gleich lauten: „[Der fünfte Rechtsmittelführer] ist ein Großaktionär des Konzerns Alfa Group, zu dem mit der Alfa Bank auch einer der größten Steuerzahler Russlands gehört. Er gilt als eine der einflussreichsten Personen in Russland. Wie andere Eigentümer der Alfa Bank (Mikhail Fridman und Petr Aven) pflegt er enge Beziehungen zu Vladimir Putin und beide erweisen sich gegenseitig nach wie vor wichtige Dienste. Die Eigentümer der Alfa Group ziehen aus dieser Beziehung geschäftliche und rechtliche Vorteile. Vladimir Putins älteste Tochter Maria hat das Wohltätigkeitsprojekt ‚Alfa-Endo‘ geleitet, das durch die Alfa Bank finanziert wurde. Vladimir Putin dankte der Alfa Group ihre Loyalität gegenüber der Regierung Russlands mit politischer Unterstützung für ausländische Investitionspläne der Gruppe. Dadurch hat [der fünfte Rechtsmittelführer] russische Entscheidungsträger, die für die Annexion der Krim oder die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich sind, materiell oder finanziell aktiv unterstützt oder von diesen profitiert. Er gehört auch zu den führenden russischen Geschäftsleuten, die in Bereichen der Wirtschaft tätig sind, die der Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, als wichtige Einnahmequelle dienen. … [Der dritte Rechtsmittelführer] ist ein führender russischer Oligarch und Eigentümer sowie Vorstandsvorsitzender des Unternehmens Magnitogorsk Iron & Steel Works (MMK). MMK gehört zu den größten Steuerzahlern Russlands. Die steuerliche Belastung des Unternehmens ist in jüngster Zeit gestiegen, was sich im russischen Staatshaushalt in Form deutlich höherer Einnahmen niedergeschlagen hat. Somit ist er einer der führenden Geschäftsleute und ist in Bereichen der Wirtschaft tätig, die der Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, als wichtige Einnahmequelle dienen. … [Der zweite Rechtsmittelführer] ist Exekutivdirektor von Yandex [NV], einem führenden Technologie-Unternehmen in Russland, das sich auf intelligente Produkte und Dienstleistungen auf der Basis von maschinellem Lernen spezialisiert hat. Der ehemalige Leiter der Nachrichtenredaktion von Yandex warf dem Unternehmen vor, ‚ein Schlüsselelement beim Verbergen von Informationen über den Krieg in der Ukraine vor den Russen‘ zu sein. Zudem hat das Unternehmen russische Nutzer seiner Suchmaschine, die nach Informationen über die Ukraine gesucht haben, vor unzuverlässigen Informationen im Internet gewarnt, nachdem die russische Regierung russischen Medien gegenüber eine Warnung bezüglich der von diesen herausgegebenen Veröffentlichungen ausgesprochen hatte. Am 24. Februar 2022 nahm [der zweite Rechtsmittelführer] an einem Treffen von Oligarchen mit Vladimir Putin im Kreml teil, um die Folgen des Vorgehens nach den westlichen Sanktionen zu erörtern. Der Umstand, dass er zu dieser Zusammenkunft eingeladen wurde, zeigt, dass er zum inneren Kreis der Oligarchen gehört, die Vladimir Putin nahestehen, und dass er Handlungen oder politische Maßnahmen unterstützt oder umsetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine sowie die Stabilität und die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen. Darüber hinaus gehört er zu den führenden Geschäftsleuten die in Bereichen der Wirtschaft tätig sind, die der Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, als wichtige Einnahmequelle dienen.“
23 Im fünften Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung 2022/427, einem der beiden streitigen ursprünglichen Rechtsakte, heißt es: „Der Rat hat am 25. Februar 2022 die [Verordnung 2022/330] angenommen, mit der die Kriterien für die Benennung dahin gehend geändert wurden, dass Personen und Organisationen, die die Regierung der Russischen Föderation unterstützen und von ihr profitieren, und Personen und Organisationen, die eine wesentliche Einnahmequelle für die Regierung der Russischen Föderation darstellen, sowie natürliche oder juristische Personen, die mit auf der Liste stehenden Personen oder Organisationen verbunden sind, einbezogen werden.“ 2. Streitige erste Fortsetzungsrechtsakte (Rechtssachen C‑704/23 P, C‑711/23 P und C‑111/24 P)
24 Am 14. September 2022 erließ der Rat die streitigen ersten Fortsetzungsrechtsakte, mit denen er die Namen des zweiten, des dritten und des fünften Rechtsmittelführers in der Liste im Anhang des Beschlusses 2014/145 und in der Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 auf der Grundlage derselben Begründung wie der in Rn. 22 des vorliegenden Urteils angeführten beließ, wobei in der Begründung in Bezug auf den zweiten Rechtsmittelführer klargestellt wird, dass er nunmehr „ehemaliger“ Exekutivdirektor von Yandex sei. 3. Streitige zweite Fortsetzungsrechtsakte (Rechtssachen C‑704/23 P und C‑711/23 P)
25 Am 13. März 2023 erließ der Rat die streitigen zweiten Fortsetzungsrechtsakte, mit denen er die Namen des zweiten und des dritten Rechtsmittelführers in den Listen im Anhang des Beschlusses 2014/145 und der Verordnung Nr. 269/2014 beließ. Während die Begründung für diese Beibehaltung in Bezug auf den dritten Rechtsmittelführer unverändert blieb, lautete die Begründung für die Aufnahme des zweiten Rechtsmittelführer in die Listen nunmehr wie folgt: „[Der zweite Rechtsmittelführer] ist ehemaliger geschäftsführender Direktor und CEO von Yandex N.V. und trat nach seiner Benennung durch die Europäische Union von diesen Positionen zurück. Er gehört nach wie vor der Unternehmensleitung von Yandex an und prägt die Aktivitäten des Unternehmens. Yandex ist das größte Technologieunternehmen in Russland. Es bringt der Regierung der Russischen Föderation beträchtliche Steuereinnahmen. Russische staatseigene Banken wie Sberbank und VTB sind Anteilseigner und Investoren des Unternehmens. Im Jahr 2019 stimmte Yandex einer Umstrukturierung zu, durch die eine neu gegründete gemeinnützige Stiftung, die ‚die Interessen der Russischen Föderation verteidigen‘ soll, eine Schlüsselbeteiligung (‚goldene Aktie‘) erhielt. Über diese gemeinnützige Stiftung kann die Regierung der Russischen Föderation gegen eine Reihe festgelegter Vorgänge ein Veto einlegen. Seit Beginn des Angriffskriegs gegen die Ukraine folgt Yandex der Informationspolitik und den Zensurmaßnahmen der Regierung der Russischen Föderation. Die Suchergebnisse der Yandex-Suchmaschine entsprechen den Forderungen der russischen Behörden und zeigen nur Quellen an, die mit der russischen Kriegspropaganda verbunden sind. Darüber hinaus unterstützte Yandex Webseiten dabei, stärker falsche prorussische Behauptungen über die Invasion in die Ukraine zu verbreiten, um durch digitale Werbung Gewinne zu erzielen. Am 24. Februar 2022 nahm [der zweite Rechtsmittelführer] an einem Treffen von Oligarchen mit Wladimir Putin im Kreml teil, um die Folgen des Vorgehens nach den westlichen Sanktionen zu erörtern. Der Umstand, dass er zu dieser Zusammenkunft eingeladen wurde, zeigt, dass er zum inneren Kreis der Oligarchen gehört, die Wladimir Putin nahestehen, und dass er Handlungen oder politische Maßnahmen unterstützt oder umsetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine sowie die Stabilität und die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen. Er ist einer der führenden Geschäftsleute und in einem Bereich der Wirtschaft tätig, der der Regierung der Russischen Föderation als wichtige Einnahmequelle dient, und er hat die Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, materiell oder finanziell aktiv unterstützt. Er trägt Verantwortung für die aktive Unterstützung oder Umsetzung von Handlungen oder politischen Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen.“ II. Klagen vor dem Gericht und angefochtene Urteile A. Klage vor dem Gericht und erstes angefochtenes Urteil (Rechtssache C‑696/23 P)
26 Mit Klageschrift, die am 17. Mai 2022 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der erste Rechtsmittelführer Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses und der streitigen Verordnung, soweit diese ihn betreffen. Im Rahmen seiner Nichtigkeitsklage rügte er u. a. die Beurteilung des Rates, dass seine Situation das in Art. 1 Abs. 1 Buchst. e und Art. 2 Abs. 1 Buchst. g des Beschlusses 2014/145 sowie in Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 269/2014 genannte Kriterium (im Folgenden: Kriterium g) erfülle. Mit diesem Vorgehen habe der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und außerdem seine Grundrechte verletzt und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.
27 Mit dem ersten angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage des ersten Rechtsmittelführers ab. Hinsichtlich des Kriteriums g stellte das Gericht in den Rn. 51, 56 und 58 dieses Urteils im Wesentlichen fest, dass der Rat ein Bündel hinreichend konkreter, genauer und übereinstimmender Indizien vorgebracht habe, die zum einen belegen könnten, dass der erste Rechtsmittelführer aufgrund seiner Funktionen innerhalb von TMK und der Sinara-Gruppe ein führender Geschäftsmann sei, und zum anderen, dass sich seine Tätigkeit in Anbetracht dieser Funktionen und der zahlreichen Tätigkeitsbereiche, in denen diese beiden Unternehmen aktiv seien, auf Wirtschaftssektoren beziehe, die für die Regierung der Russischen Föderation eine wesentliche Einnahmequelle darstellten. In Rn. 57 des genannten Urteils stellte das Gericht klar, dass sich der Begriff „wesentliche Einnahmequelle“ im Sinne des Kriteriums g auf eine bedeutende und nicht unerhebliche Einnahmequelle beziehe, die diese Wirtschaftssektoren böten.
28 Des Weiteren stellte das Gericht in Rn. 62 des ersten angefochtenen Urteils fest, dass der Umstand, dass der erste Rechtsmittelführer genau am Tag des Erlasses des streitigen Beschlusses und der streitigen Verordnung von seinen Funktionen bei den beiden betreffenden Unternehmen zurückgetreten sei, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Rechtsakte unerheblich sei, da er am Tag ihres Erlasses diese Funktionen noch innegehabt habe. In Rn. 63 dieses Urteils entschied es zudem, dass es auch unerheblich sei, dass der erste Rechtsmittelführer die Anteile, die er an diesen beiden Unternehmen gehalten habe, einige Tage vor dem Erlass dieser Rechtsakte angeblich veräußert habe, da die Begründung dieser Rechtsakte weder auf der Kontrolle dieser Unternehmen durch den Rechtsmittelführer noch auf dessen Eigenschaft als Anteilseigner beruhe. Außerdem führte das Gericht in Rn. 65 des Urteils aus, dass Funktionen wie die, die der erste Rechtsmittelführer innerhalb von TMK und der Sinara-Gruppe innegehabt habe, es für sich genommen erlaubten, ihn unabhängig von der von ihm über diese Unternehmen ausgeübten Kontrolle als „führenden Geschäftsmann“ im Sinne des Kriteriums g einzustufen.
29 In Rn. 66 des ersten angefochtenen Urteils stellte das Gericht fest, dass der Wortlaut des Kriteriums g keinen Raum für Zweifel lasse, was den Umstand anbelange, dass die von diesem Kriterium erfasste „wesentliche Einnahmequelle“ nicht von den „führenden Geschäftsleuten“, sondern von den „Wirtschaftssektoren“ stammen müsse. In Rn. 67 dieses Urteils wies das Gericht auch das Vorbringen des ersten Rechtsmittelführers, der Rat habe sich nicht allein auf den Umstand stützen dürfen, dass TMK und die Sinara-Gruppe in Russland Steuern zahlten, mit der Begründung zurück, dass dieses Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht fehlgehe.
30 Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und einer Verletzung von Grundrechten stellte das Gericht in Rn. 79 des ersten angefochtenen Urteils fest, dass die vier in Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) genannten Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt seien. Konkret stellte es in Rn. 80 dieses Urteils fest, dass die restriktiven Maßnahmen, die der streitige Beschluss und die streitige Verordnung dem ersten Rechtsmittelführer auferlegten, „gesetzlich vorgesehen“ seien, da sie in Rechtsakten festgelegt seien, die insbesondere allgemeine Geltung hätten und eine klare Rechtsgrundlage im Unionsrecht hätten.
31 Des Weiteren wies das Gericht in Rn. 86 dieses Urteils darauf hin, dass eine Maßnahme, die in einem Bereich erlassen worden sei, in dem der Unionsgesetzgeber über einen weiten Beurteilungsspielraum verfüge, nur dann rechtswidrig sein könne, wenn sie zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolge, offensichtlich ungeeignet sei. In diesem Rahmen hat das Gericht in den Rn. 87 bis 95 des Urteils entschieden, dass die sich aus diesen restriktiven Maßnahmen ergebenden Einschränkungen der Grundrechte des ersten Rechtsmittelführers nicht unverhältnismäßig seien. B. Klage vor dem Gericht und zweites angefochtenes Urteil (Rechtssache C‑704/23 P)
32 Mit Klageschrift, die am 7. Juni 2022 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der zweite Rechtsmittelführer Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Rechtsakte, soweit sie ihn betreffen. Im Rahmen seiner Nichtigkeitsklage rügte er u. a. die Beurteilung des Rates, dass seine Situation das Kriterium g erfülle. Mit diesem Vorgehen habe der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und außerdem seine Grundrechte verletzt und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.
33 Die Klage wurde vom Gericht mit dem zweiten angefochtenen Urteil abgewiesen. Zum Kriterium g führte das Gericht in den Rn. 79 bis 81 dieses Urteils aus, dass der Begriff „führender Geschäftsmann“ in Anbetracht u. a. des Ziels, das mit den mit dem streitigen Beschluss und der streitigen Verordnung festgelegten restriktiven Maßnahmen verfolgt werde, Geschäftsleute erfasse, die je nach Fall aufgrund ihrer beruflichen Stellung, des Umfangs ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten oder ihres Kapitalbesitzes oder auch ihrer Funktionen innerhalb eines oder mehrerer Unternehmen von Bedeutung seien, wobei der Rat mit diesem Kriterium den Einfluss verwerten wolle, den diese Geschäftsleute auf das russische Regime ausüben könnten.
34 In den Rn. 82 und 83 des zweiten angefochtenen Urteils stellte das Gericht außerdem fest, dass sich aus dem Ziel dieser restriktiven Maßnahmen ergebe, dass die Einnahmen im Sinne des Kriteriums g nicht die der führenden Geschäftsleute, sondern die der Wirtschaftssektoren seien, in denen sie tätig seien. In den Rn. 105 und 106 dieses Urteils stellte das Gericht im Wesentlichen fest, dass sich der Begriff „wesentliche Einnahmequelle“ im Sinne dieses Kriteriums auf eine bedeutende und nicht unerhebliche Einnahmequelle beziehe, die Geschäftsbereiche wie im vorliegenden Fall der Sektor der Informations- und Kommunikationstechnologien unmittelbar oder mittelbar böten.
35 Des Weiteren stellte das Gericht in den Rn. 90, 107 und 108 des zweiten angefochtenen Urteils fest, dass der Rat in Bezug auf die streitigen ursprünglichen Rechtsakte ein Bündel hinreichend konkreter, genauer und übereinstimmender Indizien vorgebracht habe, die zum einen belegen könnten, dass der zweite Rechtsmittelführer aufgrund der Bedeutung seines Status und seiner Funktionen innerhalb von Yandex sowie der wirtschaftlichen Bedeutung dieses Unternehmens ein führender Geschäftsmann sei, und zum anderen, dass sich seine Tätigkeit in Anbetracht dieser Funktionen und der Tätigkeiten dieses Unternehmens auf Wirtschaftssektoren beziehe, die für die Regierung der Russischen Föderation eine wesentliche Einnahmequelle darstellten.
36 Zum streitigen ersten und zum streitigen zweiten Fortsetzungsrechtsakt entschied das Gericht in Rn. 125 des zweiten angefochtenen Urteils, dass der Rat zu Recht davon ausgegangen sei, dass der zweite Rechtsmittelführer noch immer bedeutende Verbindungen zu Yandex unterhalte, so dass die Belassung seines Namens auf den in Rede stehenden Listen weiterhin gerechtfertigt sei.
37 Bei seiner Entscheidung über den Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung führte das Gericht in den Rn. 137 bis 139 des zweiten angefochtenen Urteils u. a. aus, dass das Kriterium g nicht als gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verstoßend angesehen werden könne, da es sich nicht auf die Staatsangehörigkeit der benannten Personen beziehe. Außerdem wies es darauf hin, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit in Einklang zu bringen seien, wonach sich niemand zu seinem Vorteil auf eine zugunsten eines anderen begangene Rechtsverletzung berufen könne, und stellte fest, dass der Rat im vorliegenden Fall beim Erlass der restriktiven Maßnahmen gegen den zweiten Rechtsmittelführer keinen Beurteilungsfehler begangen habe.
38 Den Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wies das Gericht in den Rn. 151 und 166 des zweiten angefochtenen Urteils u. a. mit der in den Rn. 143 und 145 dieses Urteils dargelegten Begründung zurück, dass die gegen den zweiten Rechtsmittelführer verhängten restriktiven Maßnahmen geeignet seien, die verfolgten Ziele zu erreichen, da die negativen Folgen, die sich aus der Anwendung dieser Maßnahmen auf diesen Rechtsmittelführer ergäben, nicht offensichtlich unverhältnismäßig seien und ihm diese Maßnahmen nicht wegen einer unmittelbaren Rolle auferlegt worden seien, die er beim Vorgehen der Russischen Föderation gegen die Ukraine gespielt hätte. C. Klage vor dem Gericht und drittes angefochtenes Urteil (Rechtssache C‑711/23 P)
39 Mit Klageschrift, die am 24. Mai 2022 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der dritte Rechtsmittelführer Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Rechtsakte, soweit sie ihn betreffen. Im Rahmen dieser Klage rügte er u. a. die Beurteilung des Rates, dass seine Situation das Kriterium g erfülle. Mit diesem Vorgehen habe der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und außerdem gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen. Während des Verfahrens machte auch der dritte Rechtsmittelführer die Rechtswidrigkeit dieses Kriteriums auf der Grundlage von Art. 277 AEUV geltend.
40 Die Klage wurde vom Gericht mit dem dritten angefochtenen Urteil abgewiesen. In Bezug auf das Kriterium g entschied das Gericht unter Zugrundelegung derselben Auslegung der Begriffe „führender Geschäftsmann“ und „wesentliche Einnahmequelle“ wie im zweiten angefochtenen Urteil in Rn. 78 des dritten angefochtenen Urteils, dass der Rat den dritten Rechtsmittelführer zu Recht als „führenden Geschäftsmann“ eingestuft habe, was dieser nicht bestreite und sich auch aus der wirtschaftlichen Bedeutung von MMK ableiten lasse, deren Eigentümer und Vorstandsvorsitzender er sei. Außerdem stellte das Gericht in den Rn. 79 bis 90 dieses Urteils fest, dass der Rat ein Bündel hinreichend konkreter, genauer und übereinstimmender Indizien vorgebracht habe, die belegen könnten, dass sich die Tätigkeit des dritten Rechtsmittelführers auf einen Wirtschaftssektor, nämlich den Metallurgiesektor, beziehe, der für die Regierung der Russischen Föderation eine wesentliche Einnahmequelle darstelle.
41 In Rn. 81 des dritten angefochtenen Urteils führte das Gericht aus, dass der Beitrag von MMK zum Haushalt der Russischen Föderation kein ausschlaggebender Gesichtspunkt für die Prüfung sei, ob der Wirtschaftssektor, in dem der dritte Rechtsmittelführer tätig sei, für die Regierung dieses Drittlands eine wesentliche Einnahmequelle darstelle, da für die Anwendung des Kriteriums g der Beitrag der Wirtschaftssektoren in ihrer Gesamtheit und nicht der Beitrag von Unternehmen im Besonderen zu prüfen sei. In Rn. 98 dieses Urteils stellte das Gericht außerdem klar, dass für die Anwendung dieses Kriteriums auch der Steuerbeitrag, den die führenden Geschäftsleute oder die Unternehmen, in denen sie tätig seien, leisteten, nicht für sich genommen relevant sei, da sich dieses Kriterium auf die Gesamtheit der Einnahmen beziehe, die in dem Geschäftsbereich generiert würden, in dem diese Geschäftsleute tätig seien.
42 Im Übrigen wies das Gericht in den Rn. 104 bis 109 des dritten angefochtenen Urteils die vom dritten Rechtsmittelführer erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit des Kriteriums g zurück. Insoweit hat es unter Hinweis darauf, dass dieses Kriterium keine Vermutung für einen Zusammenhang zwischen der Eigenschaft als führender Geschäftsmann und der Regierung der Russischen Föderation geschaffen habe, darauf hingewiesen, dass dieses Kriterium dem Willen des Rates entspreche, Druck auf die russischen Behörden auszuüben, damit diese ihre Handlungen und politischen Maßnahmen, die die Ukraine destabilisierten, einstellten. Es leitete daraus in Rn. 108 dieses Urteils ab, dass ein logischer Zusammenhang bestehe zwischen einerseits der Ausrichtung auf führende Geschäftsleute, die in Wirtschaftssektoren tätig seien, die der Russischen Föderation in Anbetracht sowohl ihrer eigenen Bedeutung als auch der Bedeutung dieser Wirtschaftssektoren für die russische Wirtschaft wesentliche Einnahmen verschafften, und andererseits dem Ziel der restriktiven Maßnahmen im vorliegenden Fall, das darin bestehe, den Druck auf die Russische Föderation und die Kosten ihrer Handlungen zu erhöhen, die darauf abzielten, die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine zu untergraben. Das Gericht schloss daraus, dass das Kriterium g Voraussetzungen hinsichtlich des persönlichen Verhaltens der betroffenen Personen, nämlich deren Einfluss aufgrund ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten in bestimmten Sektoren, umfasse, so dass eine hinreichende und subjektive Verbindung zwischen diesen Personen und dem betreffenden Drittland, nämlich der Russischen Föderation, hergestellt werden könne.
43 Den Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung wies das Gericht in den Rn. 143 bis 146 des dritten angefochtenen Urteils aus im Wesentlichen denselben Gründen wie den in Rn. 37 des vorliegenden Urteils genannten zurück. D. Klage vor dem Gericht und viertes angefochtenes Urteil (Rechtssache C‑35/24 P)
44 Mit Klageschrift, die am 18. Mai 2022 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der vierte Rechtsmittelführer Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses und der streitigen Verordnung, soweit sie ihn betreffen. Im Rahmen seiner Nichtigkeitsklage rügte er u. a. die Beurteilung des Rates, dass seine Situation das Kriterium g erfülle. Mit diesem Vorgehen habe der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und außerdem gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen. Während des Verfahrens hat auch der vierte Rechtsmittelführer die Rechtswidrigkeit dieses Kriteriums auf der Grundlage von Art. 277 AEUV geltend gemacht.
45 Die Klage wurde vom Gericht mit dem vierten angefochtenen Urteil abgewiesen. In Bezug auf das Kriterium g entschied das Gericht in Rn. 66 des vierten angefochtenen Urteils unter Zugrundelegung derselben Auslegung der Begriffe „führender Geschäftsmann“ und „wesentliche Einnahmequelle“ wie der in den Rn. 33 und 34 des vorliegenden Urteils dargelegten, dass der Rat den vierten Rechtsmittelführer zu Recht als „führenden Geschäftsmann“ eingestuft habe, was dieser nicht bestreite und sich auch aus der wirtschaftlichen Bedeutung von Uralchem ableiten lasse, dem Unternehmen, dessen Eigentümer und CEO er gewesen sei. In den Rn. 67 bis 76 dieses Urteils entschied das Gericht außerdem, dass der Rat ein Bündel hinreichend konkreter, genauer und übereinstimmender Indizien vorgebracht habe, die belegen könnten, dass sich die Tätigkeit des dritten Rechtsmittelführers auf den Düngemittelsektor bezogen habe, der für die Regierung der Russischen Föderation eine wesentliche Einnahmequelle darstelle. Insoweit hat das Gericht in Rn. 69 des vierten angefochtenen Urteils entsprechend den Erwägungen in Rn. 81 des dritten angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass der eigene Beitrag der Uralchem Group zum Haushalt der Russischen Föderation zwar nützlich sein könne, um ihre wirtschaftliche Bedeutung in dem betreffenden Sektor oder die Eigenschaft des vierten Rechtsmittelführers als führender Geschäftsmann zu bestimmen, dass er aber für die Beantwortung der Frage, ob dieser Rechtsmittelführer als „führender Geschäftsmann, der in Bereichen der Wirtschaft tätig ist, die der Regierung der Russischen Föderation als wichtige Einnahmenquelle dienen“, eingestuft werden könne, nicht entscheidend sei, da für die Zwecke der Anwendung des Kriteriums g der betreffende Wirtschaftssektor und nicht eine natürliche Person oder ein bestimmtes Unternehmen eine wesentliche Einnahmequelle für diese Regierung darstellen müsse.
46 In den Rn. 84 bis 92 des vierten angefochtenen Urteils wies das Gericht auch die vom dritten Rechtsmittelführer erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit des Kriteriums g zurück. Insoweit stellte es dieselben Erwägungen wie die in Rn. 42 des vorliegenden Urteils zusammenfassend dargestellten an.
47 Den Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung wies das Gericht in den Rn. 126 bis 131 des vierten angefochtenen Urteils aus im Wesentlichen denselben Gründen wie den in Rn. 37 des vorliegenden Urteils genannten zurück. In Rn. 128 des vierten angefochtenen Urteils fügte es hinzu, dass der Rat nicht verpflichtet sei, alle Personen in die Listen der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterlägen, aufzunehmen, die ein Kriterium wie das Kriterium g erfüllten. Das Gericht vertrat nämlich die Auffassung, dass der Rat über einen weiten Beurteilungsspielraum verfüge, der es ihm gegebenenfalls erlaube, Personen nicht mit restriktiven Maßnahmen zu belegen, wenn er dies im Hinblick auf die mit diesen Maßnahmen verfolgten Ziele nicht für angebracht halte. E. Klage vor dem Gericht und fünftes angefochtenes Urteil (Rechtssache C‑111/24 P)
48 Mit Klageschrift, die am 6. Juni 2022 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der fünfte Rechtsmittelführer Klage auf Nichtigerklärung der streitigen ursprünglichen Rechtsakte sowie der streitigen ersten Fortsetzungsrechtsakte, soweit sie ihn betreffen. Im Rahmen seiner Nichtigkeitsklage rügte er u. a. die Beurteilung des Rates, dass seine Situation das Kriterium g erfülle. Der fünfte Rechtsmittelführer war der Ansicht, dass der Rat damit einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe. Er machte ferner geltend, dass dieses Kriterium wegen fehlender Rechtsgrundlage und Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtswidrig sei.
49 Die Klage wurde vom Gericht mit dem fünften angefochtenen Urteil abgewiesen. Zur Einrede der Rechtswidrigkeit des Kriteriums g wegen Fehlens einer Rechtsgrundlage wies das Gericht in Rn. 37 dieses Urteils darauf hin, dass Art. 215 Abs. 2 AEUV, sofern restriktive Maßnahmen in einem nach Titel V Kapitel 2 des EU-Vertrags erlassenen Beschluss vorgesehen seien, es dem Rat erlaube, solche Maßnahmen gegen jede Person, Organisation oder Vereinigung zu erlassen, insbesondere gegen Adressaten, die keine Verbindung zu dem Regime eines Drittlands hätten.
50 Außerdem stellte das Gericht in Rn. 45 dieses Urteils klar, dass sich das Kriterium g, da es auf die Gesamtheit der Einnahmen verweise, die in dem Geschäftsbereich generiert würden, in dem die betreffenden führenden Geschäftsleute tätig seien, auf sämtliche durch den betreffenden Wirtschaftssektor generierten Steuern beziehe, auch diejenigen, die nicht von diesen Personen entrichtet worden seien.
51 Die Einrede der Rechtswidrigkeit des Kriteriums g wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wies das Gericht in den Rn. 50 bis 63 des fünften angefochtenen Urteils aus Gründen, die den in Rn. 42 des vorliegenden Urteils zusammenfassend dargestellten Gründen entsprechen, zurück. In Rn. 58 des fünften angefochtenen Urteils entschied das Gericht, dass es dem verfolgten Ziel entspreche, Personen zu erfassen, deren Situation das Kriterium g erfülle, unabhängig von ihrer Besteuerung in Russland, wenn diese Personen in Wirtschaftssektoren tätig seien, die für die Regierung der Russischen Föderation eine wesentliche Einnahmequelle darstellten, und dies daher nicht als offensichtlich ungeeignet erscheine. In Rn. 60 dieses Urteils wies das Gericht auch das auf den elften Erwägungsgrund des Beschlusses 2022/329 gestützte Vorbringen des fünften Rechtsmittelführers mit der Begründung zurück, dass ein Erwägungsgrund keine Ausnahme von den Bestimmungen des betreffenden Rechtsakts begründen könne.
52 Was die Anwendung des Kriteriums g auf den fünften Rechtsmittelführer anbelangt, legte das Gericht in den Rn. 88 bis 93 und 106 des fünften angefochtenen Urteils die Begriffe „führender Geschäftsmann“ und „wesentliche Einnahmequelle“ entsprechend der in den Rn. 33 und 34 des vorliegenden Urteils dargelegten Auslegung aus, wobei es darauf hinwies, dass es dem Rat nicht obliege, das Vorliegen einer engen Verbindung oder gegenseitigen Abhängigkeit zwischen führenden Geschäftsleuten und der Regierung der Russischen Föderation nachzuweisen. Insbesondere stellte es in den Rn. 92 und 93 des fünften angefochtenen Urteils zum einen klar, dass die Auslegung des Begriffs „führender Geschäftsmann“ nicht dadurch in Frage gestellt werde, dass in einigen Sprachfassungen des Kriteriums g das Adjektiv „einflussreich“ verwendet werde, während in anderen das Adjektiv „bedeutend“ verwendet werde, und zum anderen, dass die Funktionen, die ein Geschäftsmann innehabe, zwar dafür sprechen könnten, dass er einen „Einfluss“ im Sinne dieses Kriteriums besitze, dass sie aber nicht der einzige Gesichtspunkt seien, der vom Rat zu diesem Zweck berücksichtigt werden könne.
53 Was die Begründetheit der streitigen ursprünglichen Rechtsakte anbelangt, stellte das Gericht in Rn. 105 des fünften angefochtenen Urteils fest, dass der Rat in Anbetracht der Gesamtheit der Beweise, ohne einen Beurteilungsfehler zu begehen, habe davon ausgehen können, dass der fünfte Rechtsmittelführer zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Rechtsakte ein „führender Geschäftsmann“ gewesen sei. In den Rn. 106 bis 111 dieses Urteils stellte das Gericht fest, dass der Rat auf der Grundlage eines Bündels hinreichend konkreter, genauer und übereinstimmender Indizien zu Recht habe entscheiden können, dass die Alfa Group, zu der die Alfa Bank gehöre und zu deren Großaktionären der fünfte Rechtsmittelführer gehöre, in einem Wirtschaftssektor, nämlich dem Bankensektor, aktiv sei, der für die Regierung der Russischen Föderation eine wesentliche Einnahmequelle darstelle.
54 In Bezug auf die streitigen ersten Fortsetzungsrechtsakte stellte das Gericht in Rn. 125 des fünften angefochtenen Urteils fest, dass der Rat, ohne einen Beurteilungsfehler zu begehen, festgestellt habe, dass sich die individuelle Situation des fünften Rechtsmittelführers nicht geändert habe, und sich für die Aufrechterhaltung der gegen diesen Rechtsmittelführer verhängten restriktiven Maßnahmen auf dieselben Gesichtspunkte gestützt habe. III. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien der Rechtsmittelverfahren A. Zur Verbindung
55 Am 5. Juni 2024 hat der Präsident des Gerichtshofs die Parteien aufgefordert, zu einer etwaigen Verbindung der Rechtssachen C‑696/23 P, C‑704/23 P, C‑711/23 P, C‑35/24 P und C‑111/24 P für die Zwecke des weiteren Verfahrens Stellung zu nehmen.
56 Mit Schreiben vom 20. Juni 2024 haben der zweite, der dritte und der vierte Rechtsmittelführer dem Gerichtshof mitgeteilt, dass sie keine Einwände gegen die Verbindung dieser Rechtssachen hätten. Mit fünf Schreiben – vom 27. Juni 2024, 3. Juli 2024, 1. Juli 2024, 28. Juni 2024 und 1. Juli 2024 – hat der Rat dem Gerichtshof mitgeteilt, dass er ebenfalls keine Einwände gegen die Verbindung dieser fünf Rechtssachen habe. Mit Schreiben vom 20. Juni 2024 bzw. 19. Juni 2024 haben der erste und der fünfte Rechtsmittelführer erklärt, dass sie der Verbindung dieser Rechtssachen für die Zwecke des weiteren Verfahrens widersprechen.
57 Am 5. Juli 2024 hat der Präsident des Gerichtshofs eine Verbindung der Rechtssachen in diesem Stadium des Verfahrens abgelehnt. B. Zu den Anträgen auf Zulassung als Streithelfer
58 Mit am 11. April 2024 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schriftsatz hat die Tschechische Republik beantragt, in der Rechtssache C‑35/24 P als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 7. Mai 2024 hat der Präsident des Gerichtshofs diesem Antrag stattgegeben.
59 Mit am 3. Mai 2024 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schriftsatz hat die Kommission beantragt, in der Rechtssache C‑35/24 P als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 31. Mai 2024 hat der Präsident des Gerichtshofs diesem Antrag stattgegeben. C. Rechtsmittelanträge 1. Rechtsmittelanträge in der Rechtssache C‑696/23 P
60 Der erste Rechtsmittelführer beantragt, – das erste angefochtene Urteil aufzuheben; – über die Klage in der Sache zu entscheiden und den streitigen Beschluss und die streitige Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betreffen, und dem Rat die Kosten einschließlich der im ersten Rechtszug entstandenen Kosten aufzuerlegen; – hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten.
61 Der Rat beantragt, – das Rechtsmittel zurückzuweisen; – hilfsweise, für den Fall, dass der Gerichtshof das erste angefochtene Urteil aufheben und in der Sache entscheiden sollte, die Klage als unbegründet abzuweisen; – dem ersten Rechtsmittelführer die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen. 2. Rechtsmittelanträge in der Rechtssache C‑704/23 P
62 Der zweite Rechtsmittelführer beantragt, – das zweite angefochtene Urteil aufzuheben; – über die Klage in der Sache zu entscheiden und die streitigen Rechtsakte für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betreffen; – den Ersatz des ihm durch den Erlass dieser Rechtsakte entstandenen immateriellen Schadens nach Art. 268 AEUV anzuordnen; – dem Rat die Kosten aufzuerlegen.
63 Der Rat beantragt, – das Rechtsmittel zurückzuweisen; – hilfsweise, für den Fall, dass der Gerichtshof das zweite angefochtene Urteil aufheben und in der Sache entscheiden sollte, die Klage als unbegründet abzuweisen; – dem zweiten Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen. 3. Rechtsmittelanträge in der Rechtssache C‑711/23 P
64 Der dritte Rechtsmittelführer beantragt, – das dritte angefochtene Urteil aufzuheben; – die streitigen Rechtsakte für nichtig zu erklären; – hilfsweise, das dritte angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen; – jedenfalls, dem Rat die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
65 Der Rat beantragt, – das Rechtsmittel zurückzuweisen; – dem dritten Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen. 4. Rechtsmittelanträge in der Rechtssache C‑35/24 P
66 Der vierte Rechtsmittelführer beantragt, – das vierte angefochtene Urteil aufzuheben; – den streitigen Beschluss und die streitige Verordnung für nichtig zu erklären; – hilfsweise, das vierte angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen; – jedenfalls, dem Rat die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
67 Der Rat, unterstützt durch die Tschechische Republik, die Republik Lettland und die Europäische Kommission, beantragt, – das Rechtsmittel zurückzuweisen; – dem vierten Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen. 5. Rechtsmittelanträge in der Rechtssache C‑111/24 P
68 Der fünfte Rechtsmittelführer beantragt, – das fünfte angefochtene Urteil aufzuheben; – über die Klage in der Sache zu entscheiden und die streitigen ursprünglichen Rechtsakte sowie die streitigen ersten Fortsetzungsrechtsakte für nichtig zu erklären; – hilfsweise, das fünfte angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen; – jedenfalls, dem Rat die Kosten aufzuerlegen.
69 Der Rat beantragt, – das Rechtsmittel zurückzuweisen; – dem fünften Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen. D. Zu den Anträgen auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens 1. Zum Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens in der Rechtssache C‑696/23 P
70 Mit Schriftsatz, der am 16. Juni 2025 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat der erste Rechtsmittelführer gemäß Art. 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens in der Rechtssache C‑696/23 P beantragt.
71 Zur Stützung seines Antrags macht er zum einen geltend, dass er – entgegen dem, was die Generalanwältin in Nr. 32 ihrer Schlussanträge in dieser Rechtssache im Kern ausgeführt habe – in seiner Rechtsmittelschrift geltend mache, dass er nicht als „führender Geschäftsmann“ eingestuft werden könne, da er seine Anteile an TMK und der Sinara-Gruppe veräußert und von den Funktionen, die er bei dieser Gesellschaft und dieser Gruppe innegehabt habe, zurückgetreten sei. Zum anderen habe der Rat in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof fälschlich behauptet, ohne dass der erste Rechtsmittelführer Gelegenheit zur Erwiderung gehabt hätte, dass gegen Letzteren restriktive Maßnahmen verhängt worden seien, weil er „CEO einer Gesellschaft“ gewesen sei, während seine Aufnahme in die Liste damit begründet worden sei, dass er Vorstandsvorsitzender von TMK sowie Vorsitzender und Mitglied des Vorstands der Sinara-Gruppe gewesen sei.
72 Der Gerichtshof kann gemäß Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält, wenn eine Partei nach Abschluss des mündlichen Verfahrens eine neue Tatsache unterbreitet hat, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichtshofs ist, oder wenn ein zwischen den Parteien oder den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist.
73 Im vorliegenden Fall ist, was das angeblich falsche Verständnis der Generalanwältin betreffend das Rechtsmittel des ersten Rechtsmittelführers in Nr. 32 ihrer Schlussanträge in der Rechtssache C‑696/23 P anbelangt, darauf hinzuweisen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die Beteiligten vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen. Nach Art. 252 Abs. 2 AEUV hat der Generalanwalt nämlich die Aufgabe, öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen zu stellen, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union seine Mitwirkung erforderlich ist. Der Gerichtshof ist dabei weder an die Schlussanträge des Generalanwalts noch an ihre Begründung gebunden. Dass eine Partei mit den Schlussanträgen des Generalanwalts nicht einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 5. März 2024, Public.Resource.Org und Right to Know/Kommission u. a., C‑588/21 P, EU:C:2024:201, Rn. 47 und 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
74 Was des Weiteren den Fehler anbelangt, den der Rat in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof begangen haben soll, handelt es sich ganz offensichtlich nicht um ein „Vorbringen“, das im Sinne von Art. 83 der Verfahrensordnung zwischen den Parteien nicht erörtert worden wäre, sondern um einen Flüchtigkeitsfehler, ähnlich einem Versprecher oder einer sprachlichen Verkürzung.
75 Nach alledem ist der Gerichtshof nach Anhörung der Generalanwältin der Auffassung, dass die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens in der Rechtssache C‑696/23 P nicht anzuordnen ist. 2. Zum Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens in der Rechtssache C‑711/23 P
76 Mit Schriftsatz, der am 5. Juni 2025 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat der dritte Rechtsmittelführer gemäß Art. 83 der Verfahrensordnung die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens in der Rechtssache C‑711/23 P beantragt.
77 Zur Stützung seines Antrags macht er geltend, dass der Beschluss 2014/145 und die Verordnung Nr. 269/2014 durch den Beschluss (GASP) 2025/904 des Rates vom 13. Mai 2025 (ABl. L, 2025/904) bzw. durch die Verordnung (EU) 2025/903 des Rates vom 13. Mai 2025 (ABl. L, 2025/903) geändert worden seien. Diese beiden Unionsrechtsakte enthielten Gesichtspunkte, die dem Standpunkt widersprächen, den der Rat in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof in Bezug auf die Auslegung und die Rechtmäßigkeit des Kriteriums g und den angeblich vorläufigen Charakter der restriktiven Maßnahmen eingenommen habe. Es handele sich somit um eine neue Tatsache, die den Parteien zum Zeitpunkt dieser mündlichen Verhandlung, die am 11. Februar 2025 stattgefunden habe, nicht bekannt gewesen sei und die, auch unter Berücksichtigung dessen, dass einige Bestimmungen dieser Rechtsakte in Bezug auf die streitigen Rechtsakte Rückwirkung hätten, die Entscheidung des Gerichtshofs entscheidend beeinflussen könnten.
78 Im vorliegenden Fall sind der Beschluss 2025/904 und die Verordnung 2025/903 in zeitlicher Hinsicht nicht auf die Rechtssache C‑711/23 P anwendbar. Die Rechtmäßigkeit der in dieser Rechtssache streitigen Rechtsakte ist aber anhand der Situation zu beurteilen, die zum Zeitpunkt ihres Erlasses gegeben war, so dass ein etwaiger Widerspruch, der zwischen dem Inhalt des genannten Beschlusses und der genannten Verordnung auf der einen und dem vom Rat in der mündlichen Verhandlung in der genannten Rechtssache eingenommenen Standpunkt auf der anderen Seite bestehen könnte, die Entscheidung des Gerichtshofs nicht entscheidend beeinflussen kann. Selbst wenn einige Bestimmungen dieser Rechtsakte Rückwirkung bezüglich der Situation des dritten Rechtsmittelführers und bezüglich der streitigen Rechtsakte haben sollten, würde dies zudem nicht rechtfertigen, das mündliche Verfahren wiederzueröffnen, da dem dritten Rechtsmittelführer selbst im Fall der Zurückweisung des Rechtsmittels in dieser Rechtssache nicht die Möglichkeit genommen würde, von den Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen, die das Unionsrecht oder das nationale Recht zur Anfechtung dieser Bestimmungen sowie ihrer etwaigen Auswirkungen und Folgen zur Verfügung stellt.
79 Außerdem ist nicht offensichtlich, dass die Rechtssache auf der Grundlage eines zwischen den Parteien nicht erörterten Vorbringens entschieden werden müsste, da der Gerichtshof über alle für die Entscheidung erforderlichen Angaben verfügt.
80 Nach alledem ist der Gerichtshof nach Anhörung der Generalanwältin der Auffassung, dass die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens in der Rechtssache C‑711/23 P nicht anzuordnen ist. IV. Zu den Rechtsmitteln
81 In Anbetracht des Zusammenhangs zwischen den vorliegenden Rechtssachen sind diese gemäß Art. 54 Abs. 1 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem Urteil zu verbinden.
82 Zur Stützung seines Rechtsmittels in der Rechtssache C‑696/23 P macht der erste Rechtsmittelführer fünf Rechtsmittelgründe geltend. Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund bringt er vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es ihn als „führenden Geschäftsmann“ im Sinne des Kriteriums g eingestuft habe. Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund macht er geltend, das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass er „in Bereichen der Wirtschaft …, die der Regierung der Russischen Föderation … als wichtige Einnahmenquelle dienen“, im Sinne dieses Kriteriums tätig sei. Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund bringt der erste Rechtsmittelführer vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass die Rechtsgrundlage des streitigen Beschlusses und der streitigen Verordnung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Satz 1 der Charta „gesetzlich vorgesehen“ sei. Mit dem vierten Rechtsmittelgrund rügt er, das erste angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft, da das Gericht zu Unrecht entschieden habe, dass die gegen ihn verhängten restriktiven Maßnahmen verhältnismäßig seien. Im Rahmen seines fünften Rechtsmittelgrundes erklärt der erste Rechtsmittelführer, dass er alle Argumente erneut vorbringe, die er im ersten Rechtszug in Bezug auf das zweite Kriterium, auf das die gegen ihn verhängten restriktiven Maßnahmen gestützt worden seien, vorgebracht habe, nämlich das u. a. in Art. 2 Abs. 1 Buchst. f des Beschlusses 2014/145 vorgesehene Kriterium, und ersucht den Gerichtshof, sich in dem Fall, dass er seiner Klage stattgibt und die Rechtssache nicht an das Gericht zurückverweist, zu diesen Argumenten zu äußern.
83 Im Rahmen seines Rechtsmittels in der Rechtssache C‑704/23 P macht der zweite Rechtsmittelführer vier Rechtsmittelgründe geltend, wobei mit dem ersten Rechtsmittelgrund ein Rechtsfehler gerügt wird, den das Gericht bei der Auslegung und Anwendung des Kriteriums g begangen haben soll, und mit dem zweiten Rechtsmittelgrund, dass das Gericht den Umfang seiner gerichtlichen Kontrolle verkannt habe. Mit dem dritten und dem vierten Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, das Gericht habe die von ihm zur Stützung seiner Klage im ersten Rechtszug vorgebrachten Klagegründe, mit denen ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und eine Verletzung seiner Grundrechte gerügt worden seien, fehlerhaft gewürdigt.
84 Der dritte Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel in der Rechtssache C‑711/23 P auf fünf Rechtsmittelgründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht er geltend, das Gericht habe den Umfang seiner gerichtlichen Kontrolle verkannt und damit mehrere Rechtsfehler begangen und Tatsachen verfälscht. Mit dem zweiten und dem dritten Rechtsmittelgrund wird im Wesentlichen ein Verstoß gegen das Kriterium g gerügt, wobei der dritte Rechtsmittelführer im Rahmen seines dritten Rechtsmittelgrundes hilfsweise auf der Grundlage von Art. 277 AEUV geltend macht, dass dieses Kriterium rechtswidrig und unanwendbar sei. Mit seinem vierten Rechtsmittelgrund macht er geltend, das Gericht habe die Begriffe „Einnahmequelle“ und „wesentliche Einnahmequelle“ im Sinne des Kriteriums g verkannt, Tatsachen und Beweise verfälscht, wesentliche Formvorschriften und seine Begründungspflicht verletzt und dieses Kriterium falsch angewandt. Mit seinem fünften Rechtsmittelgrund macht der dritte Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe bezüglich dieses Kriteriums gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot verstoßen.
85 Die fünf vom vierten Rechtsmittelführer im Rahmen seines Rechtsmittels in der Rechtssache C‑35/24 P vorgebrachten Rechtsmittelgründe stimmen mit den fünf Rechtsmittelgründen des dritten Rechtsmittelführers überein, mit Ausnahme des vierten Rechtsmittelgrundes, mit dem der vierte Rechtsmittelführer dem Gericht nicht eine fehlerhafte Anwendung des Kriteriums g, sondern eine Umkehr der Beweislast vorwirft.
86 Im Rahmen seines Rechtsmittels in der Rechtssache C‑111/24 P macht der fünfte Rechtsmittelführer acht Rechtsmittelgründe geltend. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wirft er dem Gericht vor, nicht auf seine Rügen eingegangen zu sein, die das Vorliegen des u. a. in Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des Beschlusses 2014/145 vorgesehenen Kriteriums beträfen, wonach Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die u. a. natürlichen Personen gehörten, die russische Entscheidungsträger finanziell unterstützten oder von diesen profitierten, einzufrieren seien (im Folgenden: Kriterium d). Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wirft er dem Gericht vor, den Begriff des „führenden Geschäftsmanns“ im Sinne des Kriteriums g verkannt zu haben, und mit dem dritten Rechtsmittelgrund, zu Unrecht entschieden zu haben, dass Art. 215 Abs. 2 AEUV das Erfordernis einer hinreichenden Verbindung zwischen den Personen, die restriktiven Maßnahmen unterlägen, und dem betreffenden Drittland hinfällig gemacht habe. Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wird ein Rechtsfehler gerügt, der darin bestehe, dass das Gericht das Kriterium g in einer Weise ausgelegt habe, die gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, das Eigentumsrecht und die unternehmerische Freiheit verstoße. Mit seinem fünften Rechtsmittelgrund wirft der fünfte Rechtsmittelführer dem Gericht vor, den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels verfälscht und auf eines seiner Argumente nicht eingegangen zu sein, und mit seinem sechsten Rechtsmittelgrund, das Kriterium g nicht richtig angewandt zu haben bzw., indem es bei seinen Erwägungen von einer Vermutung ausgegangen sei, festgestellt zu haben, dass der Bankensektor insgesamt eine wesentliche Einnahmequelle für die Regierung der Russischen Föderation darstelle. Mit dem siebten Rechtsmittelgrund wird eine Missachtung des Begriffs der Wirtschaftssektoren, die „für die Regierung der Russischen Föderation eine wesentliche Einnahmequelle darstellen“, im Sinne des Kriteriums g gerügt, und mit dem achten Rechtsmittelgrund ein Verstoß gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens und der Waffengleichheit.
87 In Anbetracht des Zusammenhangs oder gar der Identität zahlreicher von den fünf Rechtsmittelführern zur Stützung ihres jeweiligen Rechtsmittels geltend gemachter Rechtsmittelgründe wird der Gerichtshof diese Rechtsmittelgründe in Gruppen prüfen und anschließend auf die Rechtsmittelgründe eingehen, die bestimmten Rechtsmitteln eigen sind. Da es außerdem erforderlich ist, die Tragweite des Kriteriums g zu klären, bevor seine Rechtmäßigkeit geprüft wird, werden die Rechtsmittelgründe, die sich auf die Auslegung dieses Kriteriums beziehen, vor den Rechtsmittelgründen geprüft, die die Zurückweisung der Einrede der Rechtswidrigkeit dieses Kriteriums betreffen. A. Zu den Rechtsmittelgründen, mit denen ein Verstoß des Gerichts gegen das Kriterium g gerügt wird
88 Die Rechtsmittelgründe, Teile und Rügen, mit denen die fünf Rechtsmittelführer im Wesentlichen die vom Gericht vorgenommene Auslegung des Kriteriums g beanstanden, sind zusammen zu prüfen. Dabei handelt es sich um den ersten Rechtsmittelgrund und den zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, die der erste Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑696/23 P geltend macht, um die erste und die zweite Rüge des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes, die zweite Rüge des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes und den dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, die der zweite Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑704/23 P geltend macht, um den zweiten Rechtsmittelgrund, den ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes sowie die Teile 1 bis 3 des vierten Rechtsmittelgrundes, die der dritte Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑711/23 P geltend macht, um den vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, den zweiten Rechtsmittelgrund, den ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes und die erste Rüge des zweiten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes, die der vierte Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑35/24 P geltend macht, sowie um den zweiten Rechtsmittelgrund, den ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes und den siebten Rechtsmittelgrund, die der fünfte Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑111/24 P geltend macht.
89 Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass das Kriterium g vorsieht, dass Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden, die „führenden Geschäftsleuten oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen“ gehören, „die in Wirtschaftssektoren tätig sind, die eine wesentliche Einnahmequelle für die Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, darstellen“.
90 Die Prüfung der in Rn. 88 des vorliegenden Urteils genannten Rechtsmittelgründe, Teile und Rügen wird im Folgenden in zwei Teile untergliedert, die sich mit der Auslegung des Ausdrucks „die für die Regierung der Russischen Föderation … eine wesentliche Einnahmequelle darstellen“ bzw. des Adjektivs „führend“, mit dem die vom Kriterium g erfassten Geschäftsleute charakterisiert werden, befassen. 1. Zum Vorbringen, das Gericht habe den Ausdruck „die für die Regierung der Russischen Föderation … eine wesentliche Einnahmequelle darstellen“ im Sinne des Kriteriums g falsch ausgelegt
91 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes des ersten Rechtsmittelführers in der Rechtssache C‑696/23 P zwar darauf abzielt, die vom Gericht vorgenommene Auslegung dieses Ausdrucks zu beanstanden, seine Prüfung aber eine Gesamtwürdigung des Kriteriums g erfordert, so dass dieser Teil später gesondert geprüft wird. a) Zum zweiten Rechtsmittelgrund und zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑711/23 P sowie zum zweiten Rechtsmittelgrund und zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑35/24 P 1) Vorbringen der Parteien
92 Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑711/23 P wirft der dritte Rechtsmittelführer dem Gericht vor, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es in den Rn. 68 bis 70 des dritten angefochtenen Urteils im Wesentlichen festgestellt habe, dass die der Regierung der Russischen Föderation verschafften „wesentlichen Einnahmen“ aus den „Wirtschaftssektoren“ stammen müssten, während sie in Wirklichkeit von den „führenden Geschäftsleuten“ im Sinne des Kriteriums g stammen müssten. In diesem Rahmen macht der dritte Rechtsmittelführer geltend, dass sieben Sprachfassungen des Kriteriums g, nämlich die bulgarische, die dänische, die estnische, die lettische, die litauische, die slowenische und die finnische Sprachfassung, eindeutig darauf hinwiesen, dass die Einnahmen von diesen Geschäftsleuten stammen müssten. Außerdem gehe aus dem elften Erwägungsgrund des Beschlusses 2022/329 und dem fünften Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung 2022/427 hervor, dass der Unionsgesetzgeber führende Geschäftsleute habe erfassen wollen, die selbst eine wesentliche Einnahmequelle für die Regierung der Russischen Föderation darstellten. Somit habe das Gericht das mit dem Kriterium g verfolgte Ziel nicht richtig bestimmt, so dass dessen teleologische Auslegung in den Rn. 68 bis 70 des dritten angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft sei.
93 In seiner Erwiderung führt der dritte Rechtsmittelführer aus, dass die von ihm vorgeschlagene Auslegung den Teil des Wortlauts des Kriteriums g, wonach führende Geschäftsleute in Wirtschaftssektoren tätig sein müssten, nicht unlogisch mache. Diese Klarstellung diene nämlich dazu, Geschäftsleute, die in solchen Sektoren eine kontinuierliche und aktive Rolle spielten, von Geschäftsleuten zu unterscheiden, die dort nur eine passive Rolle über das Halten bedeutender Beteiligungen spielten. Diese Auslegung führe auch nicht zu einer Überschneidung zwischen dem Kriterium g und anderen in Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 2014/145 sowie in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 vorgesehenen Kriterien. Jedenfalls könne es immer Überschneidungen zwischen mehreren Kriterien für die Aufnahme in die Listen im Anhang dieser Rechtsakte der Union geben.
94 Im Rahmen des ersten Teils seines dritten Rechtsmittelgrundes wirft der dritte Rechtsmittelführer dem Gericht vor, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es im Wesentlichen in den Rn. 69 und 70 des dritten angefochtenen Urteils im Kern festgestellt habe, dass die der Regierung der Russischen Föderation verschafften wesentlichen Einnahmen ausschließlich aus Wirtschaftssektoren stammen müssten, obwohl sie auch von führenden Geschäftsleuten stammen müssten. Insoweit stützt sich der dritte Rechtsmittelführer wiederum auf den elften Erwägungsgrund des Beschlusses 2022/329 und den fünften Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung 2022/427, wobei er darauf hinweist, dass das Gericht nicht kohärent gewesen sei, indem es diesen Erwägungsgründen keinen Wert beigemessen habe, obwohl es sich zur Begründung seiner Argumentation in anderen Randnummern des dritten angefochtenen Urteils auf verschiedene andere Erwägungsgründe gestützt habe. Er führt weiter aus, dass in Anbetracht dessen, dass das Gericht in Rn. 109 dieses Urteils anerkannt habe, dass das Kriterium g Voraussetzungen in Bezug auf das persönliche Verhalten der betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen festlege, nur die von ihm im Licht dieser beiden Erwägungsgründe vorgeschlagene Auslegung es ermögliche, das persönliche Verhalten der betreffenden Geschäftsfrau oder des betreffenden Geschäftsmannes zu berücksichtigen, d. h. ihren bzw. seinen Beitrag zum betreffenden Wirtschaftssektor, wobei klarzustellen sei, dass ihr bzw. sein Einfluss als solcher innerhalb dieses Wirtschaftssektors nicht als persönliches Verhalten angesehen werden könne.
95 Der zweite vom vierten Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑35/24 P geltend gemachte Rechtsmittelgrund betrifft die Rn. 56 und 57 des vierten angefochtenen Urteils und beruht auf Argumenten, die mit den vom dritten Rechtsmittelführer zur Stützung seines zweiten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑711/23 P vorgebrachten Argumenten, einschließlich der Argumente, die er in seiner Erwiderung ausgeführt hat, übereinstimmen. Der vierte Rechtsmittelführer fügt allerdings hinzu, das Gericht habe dadurch gegen seine Begründungspflicht verstoßen, dass es die verschiedenen Sprachfassungen des Kriteriums g nicht geprüft habe.
96 Im Rahmen des ersten Teils seines dritten Rechtsmittelgrundes, der sich im Wesentlichen auf die Rn. 56 und 57 des vierten angefochtenen Urteils in Verbindung mit dessen Rn. 92 bezieht, trägt der vierte Rechtsmittelführer dieselben Argumente vor wie der dritte Rechtsmittelführer zur Stützung des ersten Teils seines dritten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑711/23 P.
97 Der Rat, in der Rechtssache C‑35/24 P unterstützt durch die Tschechische Republik, die Republik Lettland und die Kommission, hält das Vorbringen des dritten und des vierten Rechtsmittelführers für unbegründet. 2) Würdigung durch den Gerichtshof
98 Der dritte Rechtsmittelführer – mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund und dem ersten Teil seines dritten Rechtsmittelgrundes – und der vierte Rechtsmittelführer – mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund und dem ersten Teil seines dritten Rechtsmittelgrundes – machen im Wesentlichen geltend, aus mehreren Sprachfassungen des Kriteriums g sowie aus dem Kontext, in den sich dieses Kriterium einfüge, ergebe sich, dass die wesentliche Einnahmequelle der Regierung der Russischen Föderation im Sinne dieses Kriteriums nach dem Willen des Unionsgesetzgebers von den von diesem Kriterium erfassten „führenden Geschäftsleuten“ stammen müsse und nicht von den „Wirtschaftssektoren“, wie das Gericht somit in den Rn. 69 und 70 des dritten angefochtenen Urteils sowie in den Rn. 56 und 57 des vierten angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt habe. Der vierte Rechtsmittelführer macht außerdem einen Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend, da das Gericht unter Missachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofs von einem Vergleich der Sprachfassungen des Kriteriums g abgesehen habe.
99 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. Urteile vom 17. November 1983, Merck,292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 26. April 2022, Landespolizeidirektion Steiermark [Höchstdauer von Kontrollen an den Binnengrenzen], C‑368/20 und C‑369/20, EU:C:2022:298, Rn. 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Der Gerichtshof hat klargestellt, dass Rechtsakte der Union, die restriktive Maßnahmen vorsehen, im Licht des historischen Kontexts auszulegen sind, in dem sich die von der Union erlassenen Bestimmungen, in die sich diese Rechtsakte einfügen, stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2016, National Iranian Oil Company/Rat,C‑440/14 P, EU:C:2016:128, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).
100 Außerdem kann die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder insoweit Vorrang vor den anderen Sprachfassungen beanspruchen. Eine solche Vorgehensweise wäre mit dem Erfordernis einer einheitlichen Anwendung des Unionsrechts unvereinbar, da die Bestimmungen des Unionsrechts im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden müssen. Weichen die verschiedenen Sprachfassungen voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. Urteile vom 25. März 2010, Helmut Müller,C‑451/08, EU:C:2010:168, Rn. 38, und vom 20. November 2025, Lolach,C‑327/24, EU:C:2025:901, Rn. 29).
101 Außerdem müssen aus der Begründung eines Urteils oder eines Beschlusses des Gerichts die Überlegungen des Gerichts klar und eindeutig hervorgehen, so dass die Betroffenen die Gründe für die Entscheidung des Gerichts erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollfunktion ausüben kann. Die Begründungspflicht des Gerichts erfordert jedoch nicht, dass dieses bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt. Die Begründung kann daher auch implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, zu verstehen, weshalb das Gericht ihrem Vorbringen nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit er seine Kontrolle wahrnehmen kann (Urteil vom 18. Januar 2024, Jenkinson/Rat u. a.,C‑46/22 P, EU:C:2024:50, Rn. 131 und die dort angeführte Rechtsprechung).
102 Was als Erstes den vom vierten Rechtsmittelführer geltend gemachten Verstoß gegen die Begründungspflicht betrifft, der darin bestehen soll, dass das Gericht in den Rn. 56 und 57 des vierten angefochtenen Urteils davon abgesehen habe, die verschiedenen Sprachfassungen des Kriteriums g zu prüfen, obwohl es in Rn. 52 dieses Urteils auf eine Rechtsprechung Bezug genommen habe, die der in Rn. 99 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung entspreche, ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht haben, dass die Sprachfassungen dieses Kriteriums hinsichtlich der Frage des Ursprungs der wesentlichen Einnahmequelle voneinander abweichen, so dass das Gericht nicht verpflichtet war, auf ein solches, im konkreten Fall nicht vorgebrachtes Argument einzugehen. Das Gericht hat folglich nicht gegen seine Begründungspflicht verstoßen.
103 Was als Zweites das Vorbringen des dritten und des vierten Rechtsmittelführers betrifft, wonach die teleologische Auslegung des Kriteriums g durch das Gericht in den Rn. 69 und 70 des dritten angefochtenen Urteils sowie in den Rn. 56 und 57 des vierten angefochtenen Urteils unzutreffend sei, weil die vom Gericht festgestellten Ziele durch den Wortlaut dieses Kriteriums und den Kontext, in den es sich einfüge, widerlegt würden, ist anhand der in den Rn. 99 und 100 des vorliegenden Urteils angeführten Auslegungsregeln zu prüfen, ob das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, indem es das Kriterium g dahin ausgelegt hat, dass die der Regierung der Russischen Föderation verschaffte „wesentliche Einnahmequelle“ nicht von den „führenden Geschäftsleuten“, sondern von den „Wirtschaftssektoren“ stammen muss.
104 Was erstens den Wortlaut des Kriteriums g betrifft, ist zur Bestimmung des Ursprungs der wesentlichen Einnahmequelle, die der Regierung der Russischen Föderation verschafft wird, anhand der verschiedenen Sprachfassungen dieses Kriteriums zu prüfen, worauf sich das Relativpronomen „die“ in dem Ausdruck „die für die Regierung der Russischen Föderation … eine wesentliche Einnahmequelle darstellen“ bezieht bzw. auf welchen Begriff dieses Wortlauts sich der Ausdruck „für die Regierung der Russischen Föderation … eine wesentliche Einnahmequelle darstellen“ bezieht.
105 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass sich der Ausdruck „in Wirtschaftssektoren tätig“ auf die gesamte Nominalgruppe „führende Geschäftsleute oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen“ bezieht. Unter diesen Umständen kann sich der Ausdruck „die für die Regierung der Russischen Föderation … eine wesentliche Einnahmequelle darstellen“ entweder auf die Nominalgruppe „führende Geschäftsleute oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Wirtschaftssektoren tätig sind“, oder nur auf das Nomen „Wirtschaftssektoren“ beziehen.
106 Insoweit ist festzustellen, dass sich entgegen dem Vorbringen des dritten und des vierten Rechtsmittelführers der Ausdruck „die für die Regierung der Russischen Föderation … eine wesentliche Einnahmequelle darstellen“ in der dänischen, der estnischen, der lettischen, der litauischen und der finnischen Sprachfassung des Kriteriums g nur auf die „Wirtschaftssektoren“ beziehen kann. Die Relativpronomen „der“ in dänischer Sprache, „mis“ in estnischer Sprache und „kas“ in lettischer Sprache beziehen sich nämlich in diesen Sprachen zwingend auf die Begriffe bzw. Ausdrücke „økonomiske sektorer“, „majandussektoritega“ und „ekonomikas nozarēs“ („Wirtschaftssektoren“). Auch in der litauischen Sprache kann sich das Wort „užtikrinančiais“ („verschaffend“) nur auf die Nominalgruppe „ekonomikos sektoriais“ („Wirtschaftssektoren“) beziehen. Was den in finnischer Sprache verwendeten Ausdruck „sellaisilla talouden aloilla, jotka“ („in solchen Wirtschaftssektoren, die“) angeht, so weist er eindeutig darauf hin, dass es die Wirtschaftssektoren sind, die für die Regierung der Russischen Föderation eine wesentliche Einnahmequelle darstellen müssen.
107 Dagegen liegt in der bulgarischen und der slowenischen Sprachfassung, auf die sich die Rechtsmittelführer beziehen, eine Mehrdeutigkeit vor, da sich die Relativpronomen „които“ und „ki“ („die“) sowohl auf die Wendungen „видни бизнесмени или юридически лица, образувания или органи“ bzw. „vodilni poslovneži ali pravne osebe, subjekti ali organi“ („bedeutende/führende Geschäftsleute oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen“) als auch auf die Ausdrücke „икономически сектори“ bzw. „gospodarske sektorje“ („Wirtschaftssektoren“) beziehen können. Dieselbe Mehrdeutigkeit findet sich auch in der spanischen, der maltesischen, der rumänischen und der slowakischen Sprachfassung. Die anderen Sprachfassungen des Kriteriums g, darunter die in der vorstehenden Randnummer genannten, bringen klar zum Ausdruck, dass die Einnahmen von den Wirtschaftssektoren stammen müssen.
108 Daraus folgt, dass sechs dieser Sprachfassungen, nämlich die bulgarische, die spanische, die maltesische, die rumänische, die slowakische und die slowenische Sprachfassung, auf die beiden in Rn. 105 des vorliegenden Urteils genannten Arten gelesen werden können, im Gegensatz zu den 18 anderen Sprachfassungen, in denen sich der Ausdruck „die für die Regierung der Russischen Föderation … eine wesentliche Einnahmequelle darstellen“ nur auf das Nomen „Wirtschaftssektoren“ beziehen kann.
109 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass gemäß der in Rn. 100 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Wortlaut des Kriteriums g in allen Sprachen der Union einheitlich dahin ausgelegt werden kann, dass die der Regierung der Russischen Föderation verschaffte „wesentliche Einnahmequelle“ von den „Wirtschaftssektoren“ stammen muss. Unter diesen Umständen besteht keine Abweichung zwischen diesen Sprachfassungen, so dass das Vorbringen des dritten und des vierten Rechtsmittelführers zurückzuweisen ist, wonach die teleologische Auslegung durch das Gericht in den Rn. 69 und 70 des dritten angefochtenen Urteils sowie in den Rn. 56 und 57 des vierten angefochtenen Urteils in einigen Sprachfassungen im Widerspruch zum Wortlaut des Kriteriums g stehe.
110 Was zweitens den Kontext anbelangt, in den sich das Kriterium g einfügt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in dem Fall, dass die wesentliche Einnahmequelle der Regierung der Russischen Föderation nicht von den „Wirtschaftssektoren“ als solchen, sondern von den „führenden Geschäftsleuten oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Wirtschaftssektoren tätig sind“, stammen müsste, die Tragweite und die praktische Wirksamkeit des Kriteriums g vollständig beseitigt oder zumindest abgeschwächt würden. Dieses Kriterium würde sich dann nämlich sehr weitgehend, wenn nicht gar vollständig, mit dem in Art. 2 Abs. 1 Buchst. f des Beschlusses 2014/145 festgelegten Kriterium decken und dabei Voraussetzungen hinzufügen, die jenes Kriterium nicht enthält.
111 Jenes Kriterium sieht nämlich vor, dass sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einzufrieren sind, die den natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gehören, die die Regierung der Russischen Föderation u. a. finanziell unterstützen.
112 Es ist jedoch festzustellen, dass jenes Kriterium es bereits erlaubt, restriktive Maßnahmen gegen natürliche Personen, darunter gegebenenfalls führende Geschäftsleute, sowie gegen juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen allein deshalb zu verhängen, weil sie die Regierung finanziell unterstützen, ohne dass es erforderlich wäre, erstens zu prüfen, ob die betreffenden natürlichen Personen tatsächlich die Eigenschaft von „führenden Geschäftsleuten“ haben, zweitens, ob diese natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in einem Sektor der russischen Wirtschaft tätig sind, und drittens, ob ihre finanzielle Unterstützung, selbst wenn man davon ausgeht, dass sie von einer gewissen quantitativen oder qualitativen Bedeutung sein muss (vgl. entsprechend Urteil vom 1. März 2016, National Iranian Oil Company/Rat, C‑440/14 P, EU:C:2016:128, Rn. 82 und 83), für diese Regierung als „wesentliche Einnahmequelle“ einzustufen ist.
113 Unter diesen Umständen spricht die Wahrung der praktischen Wirksamkeit des Kriteriums g gegenüber dem in Art. 2 Abs. 1 Buchst. f des Beschlusses 2014/145 festgelegten Kriterium für eine Auslegung, wonach die der Regierung der Russischen Föderation verschaffte wesentliche Einnahmequelle von den „Wirtschaftssektoren“ dieses Drittlands stammen muss.
114 Zudem trifft es zwar zu, dass, wie der dritte und der vierte Rechtsmittelführer geltend machen, der elfte Erwägungsgrund des Beschlusses 2022/329 und der fünfte Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung 2022/427 im Wesentlichen klarstellen, dass die Aufnahmekriterien, die als Grundlage für die Verhängung restriktiver Maßnahmen wegen der Handlungen der Russischen Föderation zur Destabilisierung der Ukraine dienen, nach der Invasion der Ukraine durch dieses Drittland dahin geändert wurden, dass sie „Personen und Organisationen, die eine wesentliche Einnahmequelle für sie [– d. h. die Regierung der Russischen Föderation –] darstellen“, bzw. „Personen und Organisationen, die eine wesentliche Einnahmequelle für die Regierung der Russischen Föderation darstellen“, umfassen.
115 Nach ständiger Rechtsprechung können die Erwägungsgründe eines Unionsrechtsakts den Inhalt von dessen Bestimmungen zwar präzisieren, da sie ein wichtiges Auslegungselement darstellen, das den Willen des Gesetzgebers erhellen kann, jedoch sind die Erwägungsgründe rechtlich nicht verbindlich und können weder herangezogen werden, um von den Bestimmungen des betreffenden Rechtsakts abzuweichen, noch, um diese Bestimmungen in einem Sinne auszulegen, der ihrem Wortlaut offensichtlich widerspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Puppinck u. a./Kommission, C‑418/18 P, EU:C:2019:1113, Rn. 75 und 76 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
116 Wie in Rn. 109 des vorliegenden Urteils ausgeführt, weisen die verschiedenen Sprachfassungen des Kriteriums g jedoch untereinander keine Abweichungen auf, da sich aus einer Gesamtschau dieser Fassungen ergibt, dass die der Regierung der Russischen Föderation verschaffte „wesentliche Einnahmequelle“ von den „Wirtschaftssektoren“ dieses Drittlands stammen muss. Da der Wortlaut der in Rn. 114 des vorliegenden Urteils genannten Erwägungsgründe im Widerspruch zum Wortlaut dieses Kriteriums steht, hat das Gericht in Rn. 57 des vierten angefochtenen Urteils zu Recht im Kern entschieden, dass diese Erwägungsgründe für die systematische Analyse dieses Kriteriums, mit der die Herkunft der Quelle dieser Einnahmen bestimmt werden soll, nicht aussagekräftig sind.
117 Was drittens das mit dem Kriterium g und der Regelung, zu der dieses Kriterium gehört, verfolgte Ziel sowie den historischen Kontext betrifft, in den sie sich einfügen, ist darauf hinzuweisen, dass die Union aufgrund der Handlungen der Russischen Föderation auf der Krim im Jahr 2014 insbesondere mit dem Beschluss 2014/145 und der Verordnung Nr. 269/2014 Rechtsakte erlassen hat, um mit restriktiven Maßnahmen auf diese Handlungen und, im weiteren Sinne, auf die destabilisierenden Handlungen der Russischen Föderation im Osten der Ukraine und sodann auf die Aggression gegen die gesamte Ukraine zu reagieren.
118 In diesem Rahmen hat der Gerichtshof entschieden, dass die ab 2014 erlassenen individuellen und sektorspezifischen restriktiven Maßnahmen u. a. zum Ziel hatten, die Kosten für die Handlungen der Russischen Föderation, die darauf abzielen, die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine zu untergraben, zu erhöhen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 2017, Rosneft, C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 104 und 123, sowie vom 25. Juni 2020, VTB Bank/Rat, C‑729/18 P, EU:C:2020:499, Rn. 59).
119 Angesichts des anhaltenden und zunehmenden Ausmaßes dieser Handlungen hat die Union diese Sanktionsregelung schrittweise verschärft. So hat sie u. a. dem einzigen Aufnahmekriterium, wie es in der ursprünglichen Fassung dieser Rechtsakte enthalten war, Kriterien hinzugefügt, nämlich das Kriterium, das sich auf natürliche Personen, die für Handlungen verantwortlich sind, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, und die mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen bezieht. Der Unionsgesetzgeber hat auch die Tragweite bestimmter bestehender Kriterien schrittweise erweitert, um restriktive Maßnahmen gegen einen immer größeren Kreis von Personen, Einrichtungen oder Organisationen verhängen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2025, Shuvalov/Rat,C‑271/24 P, EU:C:2025:180, Rn. 8).
120 Das Kriterium g wurde, wie sich aus den Rn. 11 und 12 des vorliegenden Urteils ergibt, am Tag nach der Invasion der Ukraine durch die Streitkräfte der Russischen Föderation als neues Aufnahmekriterium eingeführt, wobei diese Invasion nach den Erwägungsgründen 9 und 10 des Beschlusses 2022/329 sowohl vom Rat als auch vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik als völkerrechtswidrig eingestuft wurde.
121 Angesichts der extremen Schwere dieser Invasion und des Umstands, dass der Rat, wie aus dem fünften Erwägungsgrund dieses Beschlusses hervorgeht, einen Monat zuvor erklärt hatte, dass jede weitere Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine massive Konsequenzen insbesondere in Bezug auf die Kosten sowohl in Form sektorspezifischer als auch individueller restriktiver Maßnahmen nach sich ziehen werde, ist davon auszugehen, dass der Rat mit der Annahme dieses Kriteriums, wie das Gericht im Wesentlichen in Rn. 68 des dritten angefochtenen Urteils und in Rn. 55 des vierten angefochtenen Urteils ausgeführt hat, beabsichtigte, zusätzlichen Druck auf die Russische Föderation auszuüben und für diese die Kosten ihrer Handlungen, die darauf abzielen, die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine zu untergraben, zu erhöhen, damit sie ihre militärische Aggression gegen die Ukraine und allgemein ihre Handlungen und politischen Maßnahmen, die dieses Drittland destabilisieren, einstellt.
122 Wie die Generalanwältin in Nr. 63 ihrer Schlussanträge in der Rechtssache C‑711/23 P und in Nr. 60 ihrer Schlussanträge in der Rechtssache C‑35/24 P ausgeführt hat, könnte das Kriterium g nicht ebenso wirksam zur Erreichung dieser Ziele beitragen, wenn es dahin auszulegen wäre, dass restriktive Maßnahmen nur gegen führende Geschäftsleute, juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen verhängt werden können, die selbst eine wesentliche Einnahmequelle für die Regierung der Russischen Föderation darstellen.
123 Im Gegenteil dazu ist die Möglichkeit, restriktive Maßnahmen gegen alle führenden Geschäftsleute, juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen zu verhängen, die in Wirtschaftssektoren tätig sind, die für die Regierung der Russischen Föderation eine wesentliche Einnahmequelle darstellen, unabhängig davon, ob sie selbst eine solche Einnahmequelle für die Regierung der Russischen Föderation darstellen, geeignet, die Fähigkeit der Union zu stärken, Druck auf diese Regierung auszuüben, u. a. indem das Funktionieren der betreffenden Wirtschaftssektoren behindert und damit eine Schwächung der Quellen von Einnahmen herbeigeführt wird, die diese Sektoren der genannten Regierung verschaffen.
124 Dies gilt umso mehr, als sich im Kontext einer nicht provozierten völkerrechtswidrigen Aggression gegen einen unabhängigen Staat die Wirtschaft des Aggressorlandes in eine Kriegswirtschaft wandelt oder wandeln kann. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass mit dem Kriterium g, wie die Generalanwältin im Wesentlichen in Nr. 62 ihrer Schlussanträge in der Rechtssache C‑711/23 P und Nr. 59 ihrer Schlussanträge in der Rechtssache C‑35/24 P ausgeführt hat, bezweckt wird, die wichtigsten Einnahmequellen der Regierung dieses Aggressorlandes zu schwächen und damit die Finanzierung der Aggression gegen die Ukraine zu beeinträchtigen, indem u. a. die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen von Personen, Organisationen oder Einrichtungen eingefroren werden, die in für diese Regierung lukrativen Wirtschaftssektoren tätig sind und, wie führende Geschäftsleute, durch diese Tätigkeit zur Erhaltung der Rentabilität oder gar der Prosperität dieser Sektoren beitragen können.
125 Aus den Erwägungen in den Rn. 104 bis 124 des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass das Gericht entgegen dem Vorbringen des dritten und des vierten Rechtsmittelführers weder in den Rn. 69 und 70 des dritten angefochtenen Urteils noch in den Rn. 56 und 57 des vierten angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen hat, indem es festgestellt hat, dass das Kriterium g dahin auszulegen sei, dass nicht die führenden Geschäftsleute, sondern die „Wirtschaftssektoren“ eine wesentliche Einnahmequelle für die Regierung der Russischen Föderation darstellen müssten.
126 Als Drittes ist zum Vorbringen des dritten und des vierten Rechtsmittelführers, aus dem Primärrecht der Union ergebe sich, dass sich Aufnahmekriterien wie das Kriterium g auf ein „persönliches Verhalten“ der betroffenen Personen und Einrichtungen beziehen müssten, festzustellen, dass der dritte und der vierte Rechtsmittelführer dieses Argument im ersten Rechtszug nicht im Zusammenhang mit der Auslegung des Kriteriums g, sondern im Zusammenhang mit der Einrede der Rechtswidrigkeit dieses Kriteriums geltend gemacht haben. Außerdem wiederholen sie es im Stadium des Rechtsmittels im Rahmen des zweiten Teils ihres jeweils dritten Rechtsmittelgrundes, um die Zurückweisung dieser Einrede durch das Gericht zu beanstanden. Unter diesen Umständen wird dieses Argument bei der Prüfung dieses zweiten Teils geprüft.
127 Nach alledem sind der zweite Rechtsmittelgrund und der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑711/23 P sowie der zweite Rechtsmittelgrund und der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑35/24 P zurückzuweisen. b) Zur zweiten Rüge des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑704/23 P, zu den Teilen 1 bis 3 des vierten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑711/23 P, zur ersten Rüge des zweiten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑35/24 P und zum siebten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑111/24 P 1) Vorbringen der Parteien
128 Mit der zweiten Rüge des zweiten Teils seines ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑704/23 P macht der zweite Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, das Gericht habe in Rn. 105 des zweiten angefochtenen Urteils den Begriff „wesentlich“ im Sinne des Kriteriums g rechtsfehlerhaft ausgelegt. Das Gericht habe diesen Begriff zu Unrecht dahin definiert, dass er„nicht unerheblich“ bedeute, und sei damit von seiner gewöhnlichen Bedeutung abgewichen. Außerdem habe das Gericht es versäumt, bezifferte Schwellenwerte festzulegen, ab denen Einnahmen als wesentlich angesehen werden könnten. Es habe auch nicht präzisiert, anhand welcher Vergleichsgrößen, wie beispielsweise der Gesamteinnahmen, über die die Regierung der Russischen Föderation verfüge, diese Wesentlichkeit festgestellt werden könne.
129 Mit dem ersten Teil seines vierten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑711/23 P macht der dritte Rechtsmittelführer geltend, dass die vom Gericht in Rn. 98 des dritten angefochtenen Urteils vorgenommene Auslegung des Begriffs „Einnahmen“ im Sinne des Kriteriums g als „die Gesamtheit der durch den betreffenden Geschäftsbereich generierten Einnahmen“ zu weit sei und in nicht hinnehmbarer Weise über die gewöhnliche Bedeutung dieses Begriffs hinausgehe. Die Einnahmequellen dürften nur die tatsächlichen Geldquellen umfassen, von denen der Haushalt der Russischen Föderation unmittelbar profitiere.
130 Der dritte Rechtsmittelführer macht im Rahmen des zweiten Teils seines vierten Rechtsmittelgrundes außerdem geltend, dass diese Auslegung des Begriffs „Einnahmen“ nicht hinreichend begründet sei. Insbesondere habe das Gericht nicht erläutert, worin die Einnahmen bestehen müssten, wer als Empfänger dieser Einnahmen anzusehen sei oder welche Arten von Einnahmen als von der Regierung der Russischen Föderation erzielt anzusehen seien.
131 Mit dem dritten Teil seines vierten Rechtsmittelgrundes macht der dritte Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 87 des dritten angefochtenen Urteils den Begriff „wesentlich“ mit dem Ausdruck „nicht unerheblich“ gleichgesetzt habe. Dieser Begriff und dieser Ausdruck wiesen nämlich einen erheblichen Unterschied in der Bedeutung auf, da der Begriff „wesentlich“„groß, von hohem Wert oder von großer Bedeutung“ bedeute, während sich der Ausdruck „nicht unerheblich“ auf etwas beziehe, was „nicht zu klein ist, um bedeutsam zu sein“. Außerdem hätte das Gericht, da es sich bei dem Begriff „wesentlich“ um einen relativen Begriff handele, bei der Beurteilung der Wesentlichkeit der durch den betreffenden Wirtschaftssektor verschafften Einnahmequelle als Bezugspunkt auf die Gesamteinnahmen der Regierung der Russischen Föderation abstellen müssen, was es nicht getan habe.
132 In der Rechtssache C‑35/124 P entspricht das Vorbringen des vierten Rechtsmittelführers im Rahmen der ersten Rüge des zweiten Teils seines vierten Rechtsmittelgrundes, das sich auf die Rn. 75 und 79 des vierten angefochtenen Urteils bezieht, dem Vorbringen des dritten Rechtsmittelführers zur Stützung des dritten Teils seines vierten Rechtsmittelgrundes, wie es in der vorstehenden Randnummer dargelegt worden ist.
133 Mit seinem siebten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑111/24 P wirft der fünfte Rechtsmittelführer dem Gericht vor, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es in Rn. 108 des fünften angefochtenen Urteils angenommen habe, dass die Wesentlichkeit der Einnahmequelle im Sinne des Kriteriums g nicht in Bezug auf den Gesamthaushalt der Regierung der Russischen Föderation zu beurteilen sei. Der Begriff „wesentlich“ sei nämlich ein relativer Begriff, der erfordere, dass die betreffende Einnahmequelle mit den Gesamteinnahmen dieser Regierung verglichen werde. Dies gelte umso mehr, als auf diese Regierung kein Druck ausgeübt werden könne, wenn der fragliche Sektor für sie nur eine unbedeutende Einnahmequelle darstelle.
134 Der Rat, in der Rechtssache C‑35/24 P unterstützt durch die Tschechische Republik, die Republik Lettland und die Kommission, hält das Vorbringen der Rechtsmittelführer 2 bis 5 für unbegründet. 2) Würdigung durch den Gerichtshof
135 Erstens machen die Rechtsmittelführer 2 bis 4 geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 105 des zweiten angefochtenen Urteils, in Rn. 87 des dritten angefochtenen Urteils und in Rn. 75 des vierten angefochtenen Urteils den Begriff „wesentlich“ dahin definiert habe, dass er gleichbedeutend mit dem Ausdruck „nicht unerheblich“ sei.
136 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in diesen verschiedenen Randnummern dieser Urteile festgestellt hat, dass die Verwendung des Adjektivs „wesentlich“ in der Nominalgruppe „wesentliche Einnahmequelle“ bedeute, dass „diese Einnahmequelle bedeutend sein muss und daher nicht unerheblich sein darf“. Diese Präzisierung der Tragweite des Begriffs „wesentlich“ im Sinne des Kriteriums g ist nicht zu beanstanden, da das Gericht dazu auf zwei Synonyme dieses Begriffs zurückgegriffen hat, nämlich das Adjektiv „bedeutend“ und das zusammengesetzte Adjektiv „nicht unerheblich“. Letzteres wird nämlich im allgemeinen Sprachgebrauch sowohl im Französischen („non négligeable“), der Verfahrenssprache in der Rechtssache, in der das zweite angefochtene Urteil ergangen ist, als auch im Englischen („not negligible“), der Verfahrenssprache in den Rechtssachen, in denen das dritte und das vierte angefochtene Urteil ergangen sind, verwendet, um u. a. eine bedeutende Menge zu bezeichnen.
137 Zweitens machen die Rechtsmittelführer 2 bis 5 geltend, das Gericht habe in Rn. 105 des zweiten angefochtenen Urteils, in Rn. 87 des dritten angefochtenen Urteils, in den Rn. 75 und 79 des vierten angefochtenen Urteils sowie in Rn. 108 des fünften angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es die durch die betreffenden Wirtschaftssektoren generierten Einnahmen nicht auf die Gesamteinnahmen der Regierung der Russischen Föderation bezogen habe, um ihre Wesentlichkeit zu bestimmen, obwohl es sich bei dieser Wesentlichkeit um einen relativen Begriff handele, der eine Vergleichsgröße erfordere.
138 Insoweit ist festzustellen, dass die Wesentlichkeit einer Menge zwar relativ, d. h. in Bezug auf eine Vergleichsmenge, beurteilt werden kann, doch kann diese Wesentlichkeit auch absolut beurteilt werden. Dies kann bei Einnahmen der Fall sein, die der Regierung eines Staates von einem Sektor seiner Wirtschaft verschafft werden. Es kann nämlich angenommen werden, dass ein Wirtschaftssektor einer solchen Regierung Einnahmen in erheblicher Menge unabhängig von dem Prozentsatz verschafft, den diese in Bezug auf die Gesamteinnahmen dieser Regierung ausmachen, so dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, indem es einen solchen Vergleich unterlassen hat.
139 Drittens macht der dritte Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, das Gericht habe in Rn. 98 des dritten angefochtenen Urteils den Begriff „Einnahmen“ im Sinne des Kriteriums g zu weit und allgemein ausgelegt, indem es ohne jede Präzisierung „die Gesamtheit der durch den betreffenden Geschäftsbereich generierten Einnahmen“ darin einbezogen habe.
140 Insoweit genügt der Hinweis, dass der Begriff „Einnahmen“ in Anbetracht seiner gewöhnlichen Bedeutung im allgemeinen Sprachgebrauch, die der dritte Rechtsmittelführer in seiner Rechtsmittelschrift selbst anführt, zwingend die Gesamtheit der finanziellen Ressourcen umfasst, die der betreffende Wirtschaftssektor der Regierung der Russischen Föderation als öffentlicher Einrichtung verschafft, darunter, wie das Gericht in Rn. 98 des dritten angefochtenen Urteils beispielhaft ausgeführt hat, die von diesem Sektor stammenden Steuern.
141 Was den Umstand anbelangt, dass diese Randnummer keine genaueren Angaben zu diesem Begriff enthält, so dass das Gericht seine Erwägungen unzureichend begründet haben soll, genügt die Feststellung, dass das Gericht in Rn. 98 des dritten angefochtenen Urteils das Vorbringen des dritten Rechtsmittelführers zurückgewiesen hat, die Zahlung von Steuern komme nicht einer Unterstützung des Regimes gleich. Unter diesen Umständen wollte das Gericht den Begriff „Einnahmen“ in dieser Randnummer nicht definieren. Es hat dort lediglich erläutert, dass das Kriterium g nicht die Zahlung der Steuern durch diesen Rechtsmittelführer oder durch das Unternehmen, in dem er tätig gewesen sei, sondern u. a. die durch den betreffenden Wirtschaftssektor generierten Steuern betreffe. Daher kann nicht angenommen werden, dass das Gericht gegen seine Begründungspflicht verstoßen hat.
142 Nach alledem sind die zweite Rüge des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑704/23 P, die ersten drei Teile des vierten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑711/23 P, die erste Rüge des zweiten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑35/24 P und der siebte Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑111/24 P zurückzuweisen. 2. Zu den Rechtsmittelgründen, mit denen geltend gemacht wird, das Gericht habe den Begriff „Einfluss“ im Sinne des Kriteriums g falsch ausgelegt
143 In diesem Unterabschnitt werden der erste Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑696/23 P, die erste und die zweite Rüge des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes und der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑704/23 P, der vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑35/24 P sowie der zweite Rechtsmittelgrund und der erste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑111/24 P behandelt. a) Vorbringen der Parteien
144 In der Rechtssache C‑696/23 P wirft der erste Rechtsmittelführer dem Gericht mit seinem ersten Rechtsmittelgrund, der aus drei Teilen besteht, vor, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es angenommen habe, dass er zu Recht als „führender Geschäftsmann“ im Sinne des Kriteriums g eingestuft werden könne.
145 Mit dem ersten Teil seines ersten Rechtsmittelgrundes macht der erste Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe u. a. in den Rn. 51 und 63 des ersten angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen, dass der Rat das Kriterium g auf ihn habe anwenden und ihn allein in Anbetracht der Funktionen, die er innerhalb von TMK und der Sinara-Gruppe innegehabt habe, als „führenden Geschäftsmann“ habe einstufen können, unabhängig von seiner persönlichen Bedeutung für die Regierung der Russischen Föderation oder dem Einfluss, den er auf diese Regierung ausgeübt habe. Nach Ansicht des ersten Rechtsmittelführers ergibt sich der Umstand, dass die betreffenden Geschäftsleute, um das Kriterium g zu erfüllen, eine solche Bedeutung oder einen solchen Einfluss haben müssten, aus der grammatischen, systematischen und teleologischen Auslegung dieses Kriteriums. Das Gericht habe dies im Übrigen in den Rn. 79 bis 81 des zweiten angefochtenen Urteils, das am selben Tag wie das erste angefochtene Urteil verkündet worden sei, sowie in den Rn. 66 und 68 des dritten angefochtenen Urteils, das eine Woche nach dem ersten angefochtenen Urteil verkündet worden sei, selbst bestätigt. Es habe somit den Begriff „Einfluss“ im Sinne des Kriteriums g im ersten angefochtenen Urteil im Widerspruch zum zweiten und zum dritten angefochtenen Urteil falsch ausgelegt, indem es angenommen habe, dass sich ein solcher Einfluss auf den wirtschaftlichen Bereich beschränke, obwohl dieses Kriterium auch die Berücksichtigung des politischen Bereichs erfordere.
146 Mit dem zweiten Teil seines ersten Rechtsmittelgrundes macht der erste Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 65 des ersten angefochtenen Urteils in Verbindung mit dessen Rn. 51 und 63 festgestellt habe, dass die Funktionen, die er innerhalb von TMK und der Sinara-Gruppe ausgeübt habe, es für sich genommen erlaubten, ihn als „führenden Geschäftsmann“ im Sinne des Kriteriums g einzustufen. Das Gericht hätte nämlich prüfen müssen, ob der erste Rechtsmittelführer zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Beschlusses und der streitigen Verordnung im Zusammenhang mit der Regierung der Russischen Föderation eine tatsächliche Bedeutung oder einen tatsächlichen Einfluss gehabt habe und ob er eine Kontrolle über diese Gesellschaft und diese Gruppe ausgeübt habe. Insbesondere habe das Gericht die besondere Situation nicht berücksichtigt, in der sich der Rechtsmittelführer befunden habe, nämlich dass er am letzten Tag, an dem er seine Funktionen bei TMK und der Sinara-Gruppe ausgeübt habe, d. h. am 9. März 2022, dem Tag, an dem der streitige Beschluss und die streitige Verordnung erlassen worden seien, keine Kontrolle und keinen Einfluss mehr über bzw. auf diese Unternehmen ausgeübt habe.
147 Im Rahmen des dritten Teils seines ersten Rechtsmittelgrundes macht der erste Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe in Rn. 63 des ersten angefochtenen Urteils zu Unrecht nicht geprüft, ob er die Anteile, die er an TMK und der Sinara-Gruppe gehalten habe, einige Tage vor Erlass des streitigen Beschlusses und der streitigen Verordnung veräußert habe, obwohl eine solche Überprüfung es dem Gericht ermöglicht hätte, festzustellen, dass er trotz der Beibehaltung seiner Funktionen innerhalb dieser Gesellschaft und dieser Gruppe bis zum 9. März 2022 keinen Einfluss mehr auf diese Unternehmen und erst recht nicht auf die Regierung der Russischen Föderation gehabt habe.
148 Mit der ersten und der zweiten Rüge des ersten Teils seines ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑704/23 P wirft der zweite Rechtsmittelführer dem Gericht im Wesentlichen vor, den Begriff „führende Geschäftsleute“ im Sinne des Kriteriums g verkannt zu haben. Erstens verstoße nämlich die vom Gericht in Rn. 80 des zweiten angefochtenen Urteils vorgenommene Definition dieses Begriffs gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, da sie weder klar noch präzise sei.
149 Zweitens habe das Gericht in den Rn. 88 und 90 des zweiten angefochtenen Urteils für seine Feststellung, dass der zweite Rechtsmittelführer zu Recht als „führender“ Geschäftsmann im Sinne des Kriteriums g habe eingestuft werden können, ein Kriterium zugrunde gelegt, das es in der Definition des Begriffs „Einfluss“ in Rn. 80 dieses Urteils nicht genannt habe, nämlich die wirtschaftliche Bedeutung von Yandex, des Unternehmens, in dem er tätig gewesen sei. Außerdem habe das Gericht in Rn. 89 dieses Urteils einen im Hinblick auf diese Definition unerheblichen tatsächlichen Gesichtspunkt berücksichtigt, nämlich den Umstand, dass dieser Rechtsmittelführer am 24. Februar 2022 an einem Treffen mit dem Präsidenten der Russischen Föderation, Vladimir Putin, teilgenommen habe.
150 Mit dem dritten Teil seines ersten Rechtsmittelgrundes macht der zweite Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe gegen die Regeln für die Beweislast und das Beweisverfahren verstoßen, indem es – obwohl es in Rn. 79 des zweiten angefochtenen Urteils darauf hingewiesen habe – nicht geprüft habe, ob ein Geschäftsmann wie er irgendeinen Einfluss auf die Regierung der Russischen Föderation habe und in der Lage sei, Druck auf diese Regierung auszuüben, damit sie ihre Politik ändere.
151 In der Rechtssache C‑35/24 P wirft der vierte Rechtsmittelführer dem Gericht mit dem vierten Teil seines ersten Rechtsmittelgrundes vor, in Rn. 54 des vierten angefochtenen Urteils seine Auslegung des Begriffs „Einfluss“ im Sinne des Kriteriums g auf die Vermutung gestützt zu haben, dass eine Person, die restriktiven Maßnahmen unterliege, die auf der Grundlage dieses Kriteriums erlassen worden seien, in der Lage sei, Einfluss auf die Regierung der Russischen Föderation auszuüben, unabhängig davon, dass es keinen Beweis für eine Verbindung zwischen dieser Person und dieser Regierung gebe. Dieser Rechtsfehler habe zu einer Umkehrung der Beweislast geführt und sich auch auf die vom Gericht in Rn. 75 des vierten angefochtenen Urteils vorgenommene Analyse ausgewirkt.
152 Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑111/24 P wirft der fünfte Rechtsmittelführer dem Gericht im Wesentlichen vor, den Begriff „Einfluss“ im Sinne des Kriteriums g verkannt zu haben. Erstens habe das Gericht nämlich in Rn. 92 des fünften angefochtenen Urteils davon abgesehen, die verschiedenen Sprachfassungen des Kriteriums g zu analysieren, obwohl, wie dieser Rechtsmittelführer im ersten Rechtszug geltend gemacht habe, in einigen dieser Fassungen der Begriff „einflussreich“ und in anderen der Begriff „bedeutend“ verwendet werde. Das Gericht habe somit den Begriff „Einfluss“ fälschlicherweise mit dem Begriff der „Bedeutung“ gleichgesetzt.
153 Zweitens sei die teleologische Analyse des Gerichts fehlerhaft, da es in den Rn. 52 und 89 des fünften angefochtenen Urteils das Ziel der sich aus den streitigen ursprünglichen Rechtsakten und den streitigen ersten Fortsetzungsrechtsakten ergebenden restriktiven Maßnahmen im Hinblick auf Urteile des Gerichtshofs und des Gerichts bestimmt habe, die keine individuellen restriktiven Maßnahmen wie im vorliegenden Fall, sondern sektorspezifische restriktive Maßnahmen beträfen. Nach Ansicht des fünften Rechtsmittelführers besteht das Ziel der streitigen Rechtsakte, soweit sie individuelle restriktive Maßnahmen auf der Grundlage von Art. 215 Abs. 2 AEUV vorsähen, darin, auf Personen Druck auszuüben, damit diese ihr Verhalten änderten. Unter diesen Umständen sei das Kriterium g dahin auszulegen, dass es sich nicht auf alle „bedeutenden“ Geschäftsleute beziehe, sondern nur auf Geschäftsleute, die im wörtlichen Sinne „einflussreich“ seien, d. h. diejenigen, die in der Lage seien, Einfluss auf die Regierung der Russischen Föderation auszuüben.
154 Mit dem ersten Teil seines vierten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑111/24 P macht der fünfte Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, indem es in Rn. 91 des fünften angefochtenen Urteils eine zu weite Definition des Begriffs „Einfluss“ zugrunde gelegt habe. Da sich diese Definition auf jeden bedeutenden Geschäftsmann beziehe, der in einem bestimmten Wirtschaftssektor tätig sei, ermögliche sie es den mit einer Sanktion belegten Personen nämlich nicht, zu verstehen, welches Verhalten sie an den Tag legen sollten, um Druck auf die Regierung der Russischen Föderation auszuüben und die Aufhebung der gegen sie verhängten restriktiven Maßnahmen zu erreichen. Das Gericht hätte den Begriff „Einfluss“ daher so auslegen müssen, dass es sich um den Einfluss handle, den ein Geschäftsmann auf diese Regierung habe, um sie zu einer Änderung ihrer Handlungen und ihrer politischen Maßnahmen gegenüber der Ukraine zu bewegen.
155 Der Rat, in der Rechtssache C‑35/24 P unterstützt durch die Tschechische Republik, die Republik Lettland und die Kommission, hält das Vorbringen des ersten, des zweiten, des vierten und des fünften Rechtsmittelführer für unbegründet.
156 In der Rechtssache C‑696/23 P macht der Rat, ohne förmlich die Unzulässigkeit des ersten Rechtsmittelgrundes des ersten Rechtsmittelführers einzuwenden, geltend, dass erstens dieser Rechtsmittelführer zur Stützung des ersten Teils dieses Rechtsmittelgrundes nicht klar darlege, welche Randnummern des ersten angefochtenen Urteils er beanstanden wolle und aus welchen Gründen er davon ausgehe, dass diese Randnummern einen Rechtsfehler enthielten. Zweitens weist der Rat darauf hin, dass es im Rahmen dieses ersten Teils eigenartig sei, dem Gericht vorzuwerfen, einer Rechtsprechung nicht gefolgt zu sein, die es im dritten angefochtenen Urteil entwickelt habe, das nach dem ersten angefochtenen Urteil ergangen sei. Drittens ist der Rat der Ansicht, dass der erste Rechtsmittelführer mit den meisten seiner Argumente, die er zur Stützung der drei Teile des ersten Rechtsmittelgrundes vorgebracht habe, den Gerichtshof zu einer neuen Tatsachenwürdigung veranlassen wolle, wofür der Gerichtshof, außer im Fall einer im vorliegenden Fall nicht geltend gemachten Verfälschung von Tatsachen, im Rahmen eines Rechtsmittels nicht zuständig sei. b) Würdigung durch den Gerichtshof 1) Zur Zulässigkeit des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑696/23 P
157 Aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig. Der Gerichtshof hat erforderlichenfalls von Amts wegen zu prüfen, ob diesem Erfordernis der Genauigkeit genügt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2025, Shuvalov/Rat,C‑271/24 P, EU:C:2025:180, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
158 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 256 AEUV und Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist und allein das Gericht dafür zuständig ist, die Tatsachen festzustellen – sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind – und sie zu würdigen. Diese Würdigung stellt, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht wurden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt. Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, so ist der Gerichtshof gemäß Art. 256 AEUV zur Kontrolle der rechtlichen Einstufung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, befugt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission,C‑152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 110, und vom 26. September 2024, JCDecaux Street Furniture Belgium/Kommission,C‑710/22 P, EU:C:2024:787, Rn. 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
159 Im vorliegenden Fall ist als Erstes festzustellen, dass der erste Rechtsmittelführer entgegen dem Vorbringen des Rates im Rahmen des ersten Teils seines ersten Rechtsmittelgrundes angegeben hat, welche Randnummern des ersten angefochtenen Urteils er genau beanstanden will, nämlich die Rn. 45, 51 und 63, und dass er mit der erforderlichen Klarheit und Genauigkeit erläutert hat, dass die in diesen Randnummern zugrunde gelegte Bedeutung des Begriffs „Einfluss“ im Sinne des Kriteriums g nicht durch eine grammatische, systematische und teleologische Auslegung dieses Kriteriums gestützt werde, wie sich auch aus den vom Gericht im zweiten und im dritten angefochtenen Urteil angeführten Gründen ergebe.
160 Als Zweites ist festzustellen, dass das Gericht zwar in den Rn. 45 bis 51, 63 und 65 des ersten angefochtenen Urteils, auf die sich die drei Teile des ersten Rechtsmittelgrundes beziehen, erstens geprüft hat, ob der vom Rat angeführte Grund für den Erlass restriktiver Maßnahmen gegen den ersten Rechtsmittelführer gemäß dem Kriterium g durch Tatsachen untermauert war, zweitens, ob der Rat einen Beurteilungsfehler begangen hat, indem er bei der Einstufung dieses Rechtsmittelführers als „führender Geschäftsmann“ einen tatsächlichen Gesichtspunkt nicht berücksichtigt hat, nämlich die angebliche Veräußerung seiner Anteile wenige Tage vor dem Erlass des streitigen Beschlusses und der streitigen Verordnung, und drittens, ob für die Einstufung dieses Rechtsmittelführers als „führenden Geschäftsmann“ ein weiterer tatsächlicher Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist, nämlich das angebliche Fehlen der Kontrolle dieses Rechtsmittelführers über die Gesellschaft und die Gruppe, in denen er zu diesem Zeitpunkt noch tätig war.
161 Allerdings ist insbesondere im Hinblick auf die in Rn. 158 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs festzustellen, dass der erste Rechtsmittelführer mit den drei Teilen seines ersten Rechtsmittelgrundes nicht versucht, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch das Gericht in den Rn. 45 bis 51 des ersten angefochtenen Urteils in Frage zu stellen, und dass zudem das Gericht eine solche Feststellung oder Würdigung in den Rn. 63 und 65 dieses Urteils nicht vorgenommen hat. Vielmehr vertritt er im Wesentlichen die Ansicht, das Gericht habe in den Rn. 51, 63 und 65 des ersten angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass er allein in Anbetracht seiner Funktionen, die er innerhalb von TMK und der Sinara-Gruppe innegehabt habe, zu Recht als „führender Geschäftsmann“ im Sinne des Kriteriums g eingestuft werden könne, unabhängig davon, ob er seine Anteile an dieser Gesellschaft und dieser Gruppe veräußert habe und ob er zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Beschlusses und der streitigen Verordnung noch eine Kontrolle über diese Unternehmen ausgeübt habe. Der erste Rechtsmittelführer ist der Ansicht, dass das Gericht mit diesen Erwägungen eine rein wirtschaftliche Bedeutung des Begriffs „Einfluss“ zugrunde gelegt habe, obwohl dieser Begriff, wie er in seiner Klageschrift geltend gemacht habe, eine Bedeutung oder einen Einfluss bezüglich der Regierung der Russischen Föderation impliziere.
162 Somit beziehen sich die Rügen des ersten Rechtsmittelführers auf die rechtliche Einstufung der Tatsachen durch das Gericht als Umstände, die die Anwendung der gegen ihn verhängten restriktiven Maßnahmen rechtfertigen (vgl. entsprechend Urteil vom 15. November 2012, Rat/Bamba,C‑417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 60), was nach der in Rn. 158 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt. Soweit sich diese Rügen auch auf die vom Gericht in diesem Rahmen implizit vorgenommene Auslegung des Begriffs „Einfluss“ im Sinne des Kriteriums g beziehen, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob das Gericht eine Bestimmung eines Unionsrechtsakts falsch ausgelegt hat, eine Rechtsfrage ist, die dem Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels zur Überprüfung vorgelegt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2000, Sarrió/Kommission,C‑291/98, EU:C:2000:631, Rn. 35).
163 Als Drittes ist festzustellen, dass eine Rüge, mit der ein Rechtsmittelführer dem Gericht vorwirft, im angefochtenen Urteil nicht dieselbe Auslegung einer Bestimmung eines Unionsrechtsakts vorgenommen zu haben wie in einem anderen am selben Tag ergangenen Urteil oder gar in einem späteren Urteil, nicht für unzulässig erklärt werden kann. Andernfalls würde dem Rechtsmittelführer zu Unrecht die Möglichkeit genommen, einen etwaigen Widerspruch oder eine etwaige Inkohärenz bei der Auslegung einer solchen Bestimmung durch das Gericht geltend zu machen, obwohl die Frage, ob das Gericht das Unionsrecht in Anbetracht seiner eigenen Rechtsprechung richtig und einheitlich ausgelegt hat, eine Rechtsfrage ist, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2018, Philips und Philips France/Kommission, C‑98/17 P, EU:C:2018:774, Rn. 82 bis 85).
164 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der erste Rechtsmittelgrund des ersten Rechtsmittelführers in der Rechtssache C‑696/23 P in vollem Umfang zulässig ist. 2) Zur Begründetheit i) Zum ersten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑696/23 P, zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑704/23 P und zum vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑35/24 P
165 Soweit das Vorbringen des ersten, des zweiten und des vierten Rechtsmittelführers miteinander in Zusammenhang steht, wird es im Folgenden zusammen geprüft, während das spezifische Vorbringen jedes einzelnen dieser Rechtsmittelführer gegebenenfalls gesondert geprüft wird.
166 Erstens ist festzustellen, dass der erste Rechtsmittelführer das zweite und das dritte angefochtene Urteil missversteht, ebenso wie der zweite Rechtsmittelführer das zweite angefochtene Urteil und der vierte Rechtsmittelführer das vierte angefochtene Urteil missverstehen. Das Gericht hat nämlich weder in den Rn. 79 bis 81 des zweiten angefochtenen Urteils noch in den Rn. 66 und 68 des dritten angefochtenen Urteils noch in Rn. 54 des vierten angefochtenen Urteils festgestellt oder vermutet, dass die „führenden Geschäftsleute“ im Sinne des Kriteriums g eine persönliche Verbindung zur Regierung der Russischen Föderation haben müssten, indem sie eine konkrete Bedeutung für diese Regierung haben müssten oder in der Lage sein müssten, einen nennenswerten Einfluss oder Druck auf sie auszuüben.
167 Zunächst ist festzustellen, dass das Gericht in Rn. 79 des zweiten angefochtenen Urteils, auf die sich sowohl der erste als auch der zweite Rechtsmittelführer bezieht, in Rn. 66 des dritten angefochtenen Urteils, auf die sich der erste Rechtsmittelführer bezieht, und in Rn. 54 des vierten angefochtenen Urteils, auf die sich der vierte Rechtsmittelführer bezieht, entschieden hat, dass das Kriterium g nur eine Verbindung zwischen der Regierung der Russischen Föderation auf der einen und nicht den führenden Geschäftsleuten, sondern den Wirtschaftssektoren, die für diese Regierung eine wesentliche Einnahmequelle darstellten, auf der anderen Seite vorsehe. Außerdem hat das Gericht festgestellt, dass dieses Kriterium nur darauf abziele, den Einfluss zu verwerten, den die Kategorie von Personen, die diese Geschäftsleute bildeten, auf das russische Regime ausüben „kann“, indem es diese Personen „dazu bewegt“, Druck auf die genannte Regierung auszuüben, damit diese ihre Politik ändere. Diese Formulierung bringt klar zum Ausdruck, dass das Gericht weder festgestellt hat, dass führende Geschäftsleute eine persönliche Verbindung zu dieser Regierung haben müssten, noch, dass sie tatsächlich in der Lage sein müssten, Druck auf diese auszuüben.
168 Sodann hat das Gericht in Rn. 80 des zweiten angefochtenen Urteils, auf die sich der erste Rechtsmittelführer bezieht, entschieden, dass der Begriff „Einfluss“ im Sinne des Kriteriums g die Bedeutung umfasse, die Geschäftsleute in wirtschaftlicher Hinsicht je nach Fall in Anbetracht ihrer beruflichen Stellung, der Bedeutung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten, des Umfangs ihres Kapitalbesitzes oder ihrer Funktionen innerhalb eines oder mehrerer Unternehmen, in denen sie diese Tätigkeiten ausübten, haben könnten, und zwar unabhängig von den Verbindungen, die diese Geschäftsleute zur Regierung der Russischen Föderation unterhalten könnten.
169 Schließlich hat das Gericht in Rn. 81 des zweiten angefochtenen Urteils und in Rn. 68 des dritten angefochtenen Urteils, auf die sich der erste Rechtsmittelführer bezieht, festgestellt, dass eine solche Auslegung dieses Begriffs unter Außerachtlassung jeglicher Art von Verbindung, die Geschäftsleute zu dieser Regierung haben könnten, durch das Ziel der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen bestätigt werde, nämlich Druck auf diese Regierung auszuüben und die Kosten der Handlungen der Russischen Föderation gegen die Ukraine zu erhöhen.
170 Daher ist festzustellen, dass das Gericht keine Vermutung bezüglich einer solchen Fähigkeit zugrunde gelegt und auch nicht die Beweislast umgekehrt hat. Ebenso wenig hat das Gericht in den Rn. 79 bis 81 des zweiten angefochtenen Urteils und in den Rn. 66 und 68 des dritten angefochtenen Urteils festgestellt, dass die „führenden Geschäftsleute“ im Sinne des Kriteriums g eine persönliche Verbindung zur Regierung der Russischen Föderation haben müssten, indem sie eine konkrete Bedeutung für diese Regierung haben müssten oder einen tatsächlichen Einfluss oder Druck auf sie ausüben müssten. Unter diesen Umständen ist das Vorbringen des zweiten und des vierten Rechtsmittelführers zurückzuweisen.
171 Allerdings ist zweitens zu prüfen, ob das Gericht, unabhängig von den in seinem zweiten und seinem dritten angefochtenen Urteil dargelegten Erwägungen, in seinem ersten angefochtenen Urteil den Begriff „Einfluss“ im Sinne dieses Kriteriums zutreffend gewürdigt hat, indem es in den Rn. 51, 63 und 65 dieses Urteils im Wesentlichen festgestellt hat, dass eine Person wie der erste Rechtsmittelführer allein aufgrund der Funktionen, die sie in der russischen Wirtschaft innehabe, unabhängig vom Bestehen einer Verbindung zwischen ihr und der Regierung der Russischen Föderation als „führender Geschäftsmann“ bzw. „führende Geschäftsfrau“ bezeichnet werden kann.
172 In diesem Rahmen ist entsprechend den in den Rn. 99 und 100 des vorliegenden Urteils angeführten Regeln für die Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts zu prüfen, ob die vom Gericht im ersten angefochtenen Urteil vorgenommene Auslegung des Begriffs „Einfluss“ nicht rechtsfehlerhaft ist.
173 Was den Begriff „einflussreich“ anbelangt, so verwenden alle Sprachfassungen des Kriteriums g Begriffe, deren Bedeutung insofern vergleichbar ist, als sie die Vorstellung widerspiegeln, dass die Geschäftsfrau oder der Geschäftsmann bedeutend, führend oder herausragend sein muss. In diesen Fassungen heißt es nämlich, dass die Geschäftsleute „angesehen“ („видни“ auf Bulgarisch), „bedeutend“ („principales“ auf Spanisch und „importanţi“ auf Rumänisch), „führend“ auf Deutsch sowie „předních“ auf Tschechisch, „fremtrædende“ auf Dänisch, „leading“ auf Englisch, „príomhdhaoine“ auf Irisch, „vodeće“ auf Kroatisch, „vezető“ auf Ungarisch, „vooraanstaande“ auf Niederländisch, „wiodących“ auf Polnisch, „propredných“ auf Slowakisch, „johtavat“ auf Finnisch und „ledande“ auf Schwedisch), „herausragend“ („juhtivad“ auf Estnisch, „εξέχοντες“ auf Griechisch, „di spicco“ auf Italienisch und „proeminentes“ auf Portugiesisch), „einflussreich“ („influents“ auf Französisch, „ietekmīgi“ auf Lettisch und „įtakingi“ auf Litauisch), „erstrangig“ („ewlenin“ auf Maltesisch) bzw. „dominierend“ („vodilne“ auf Slowenisch) sein müssen.
174 Außerdem deuten die in den verschiedenen Sprachfassungen verwendeten Begriffe für sich genommen und außerhalb jeglichen Kontexts in keiner Weise auf eine Verbindung zu irgendeinem Bereich, wie beispielsweise dem wirtschaftlichen oder politischen Bereich, oder zu bestimmten Personen oder Einrichtungen, wie beispielsweise der Regierung eines Staates, hin.
175 Daher bezieht sich, wie die Generalanwältin in Nr. 32 ihrer Schlussanträge in der Rechtssache C‑696/23 P ausgeführt hat, das Adjektiv „führend“ mangels jeglichen Anhaltspunkts im Wortlaut des Kriteriums g dafür, dass der Einfluss auf die Regierung der Russischen Föderation oder allgemein in einem politischen Kontext ausgeübt werden müsste, auf die Bedeutung, die die betreffende Geschäftsfrau oder der betreffende Geschäftsmann in ihrem bzw. seinem Geschäftsbereich haben muss, unabhängig von den Verbindungen, die diese Person im Übrigen gegebenenfalls zu dieser Regierung haben kann.
176 Zwar wird die genannte Regierung im Kriterium g erwähnt, so dass man annehmen könnte, dass der Begriff des „Einflusses“ auch in einen politischen Kontext steht. Wie das Gericht in den vom ersten Rechtsmittelführer angeführten Rn. 79 bis 81 des zweiten angefochtenen Urteils und Rn. 66 und 68 des dritten angefochtenen Urteils ausgeführt hat, stellt dieses Kriterium jedoch eine Verbindung zwischen dieser Regierung auf der einen und nicht den führenden Geschäftsleuten, sondern den Wirtschaftssektoren, in denen diese Geschäftsleute tätig sind, auf der anderen Seite her. Wie in Rn. 125 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist das Kriterium g nämlich dahin auszulegen, dass die Wirtschaftssektoren und nicht die führenden Geschäftsleute für die Regierung der Russischen Föderation eine wesentliche Einnahmequelle darstellen müssen.
177 Somit ergibt sich aus dem Wortlaut des Kriteriums g, dass es nur den Nachweis verlangt, dass die Geschäftsleute in einem für die Regierung der Russischen Föderation lukrativen Wirtschaftssektor eine erhebliche Bedeutung haben, unabhängig von den Verbindungen, die diese Personen zu dieser Regierung haben können, von der konkreten Bedeutung dieser Personen für diese Regierung oder von ihrer tatsächlichen Fähigkeit, auf diese Einfluss zu nehmen.
178 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass, wie das Gericht in Rn. 80 des zweiten angefochtenen Urteils, die der erste Rechtsmittelführer angeführt hat, festgestellt hat, der Begriff des „Einflusses“ der Geschäftsleute in dem Wirtschaftssektor, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben, nur im Hinblick auf den wirtschaftlichen Zusammenhang, in dem sie tätig sind, anhand von Kriterien wie ihrer beruflichen Stellung oder ihrer Funktionen, der Bedeutung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, des Umfangs ihres Kapitalbesitzes oder ihrer Investitionen, ihrer Funktionen innerhalb des Unternehmens, in dem sie diese Funktionen ausüben, oder jedes anderen einschlägigen wirtschaftlichen Kriteriums verstanden werden kann.
179 Diese Auslegung wird durch die mit dem Kriterium g verfolgten Ziele bestätigt. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass diese Ziele, wie das Gericht im Wesentlichen in Rn. 90 des ersten angefochtenen Urteils ausgeführt hat und wie in Rn. 121 des vorliegenden Urteils dargelegt, darin bestehen, zusätzlichen Druck auf die Russische Föderation auszuüben und für diese die Kosten ihrer Handlungen, die darauf abzielen, die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine zu untergraben, zu erhöhen, damit sie ihre militärische Aggression gegen die Ukraine und allgemein ihre Handlungen und politischen Maßnahmen, die dieses Drittland destabilisieren, einstellt.
180 Wie die Generalanwältin in Nr. 44 ihrer Schlussanträge in der Rechtssache C‑696/23 P ausgeführt hat, können diese Ziele aber erreicht werden, indem restriktive Maßnahmen gegen Geschäftsleute verhängt werden, die aufgrund ihrer erheblichen Bedeutung in einem für die Regierung der Russischen Föderation lukrativen Wirtschaftssektor zu den Einnahmen, die diese Regierung aus diesem Sektor erzielt, und damit auch zur Finanzierung der Handlungen dieses Drittlands gegen die Ukraine beitragen, und zwar im Kontext einer Wirtschaft, die in eine Kriegswirtschaft umgewandelt worden ist oder umgewandelt werden könnte. Indem sie das Funktionieren der betreffenden Wirtschaftssektoren behindert, ist die Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen solche Geschäftsleute unabhängig von den Verbindungen, die diese gegebenenfalls zu der genannten Regierung haben können, somit geeignet, die Kosten dieser Handlungen zu erhöhen und Druck auf diese Regierung auszuüben, damit sie diese Handlungen einstellt.
181 Aus den Rn. 173 bis 180 des vorliegenden Urteils ergibt sich somit, dass der Begriff „Einfluss“ im Sinne des Kriteriums g dahin zu verstehen ist, dass er sich auf Geschäftsleute bezieht, die in für die Regierung der Russischen Föderation lukrativen Wirtschaftssektoren eine erhebliche Bedeutung haben, so dass sie mittelbar die Finanzierung der destabilisierenden Handlungen dieser Regierung gegen die Ukraine begünstigen können, indem sie zur Erhaltung der Rentabilität dieser Sektoren oder gar zu deren Prosperität beitragen.
182 Unter diesen Umständen ist das Vorbringen des ersten Rechtsmittelführers zurückzuweisen, wonach das Gericht, indem es festgestellt habe, dass er aufgrund der Funktionen, die er innerhalb von TMK und der Sinara-Gruppe innegehabt habe, unabhängig von jeglicher Verbindung zur Regierung der Russischen Föderation zu Recht als „führender“ Geschäftsmann eingestuft werden könne, in den Rn. 51, 63 und 65 des ersten angefochtenen Urteils den Begriff „Einfluss“ im Sinne des Kriteriums g falsch ausgelegt habe.
183 Drittens ist das Vorbringen des ersten Rechtsmittelführers, das Gericht habe in den Rn. 63 und 65 des ersten angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen, dass der Verlust seiner Kontrollbefugnis gegenüber TMK und der Sinara-Gruppe infolge der Veräußerung seiner Anteile kein relevanter Gesichtspunkt sei, der bei der Auslegung und Anwendung des Kriteriums g und damit bei seiner Einstufung als „führend“ im Sinne dieses Kriteriums zu berücksichtigen sei, aus den folgenden Gründen zurückzuweisen.
184 Aus Rn. 181 des vorliegenden Urteils geht nämlich hervor, dass sich der Begriff des „Einflusses“ von Geschäftsleuten, auf die sich das Kriterium g bezieht, nicht auf Geschäftsleute beschränkt, die durch ihre Funktionen innerhalb eines Unternehmens oder durch ihre Anteile eine tatsächliche und wirksame Kontrolle über dieses Unternehmen ausüben. Dieser Begriff umfasst, wie sich auch aus den Rn. 47 bis 51 des ersten angefochtenen Urteils und aus Rn. 178 des vorliegenden Urteils ergibt, diejenigen Geschäftsleute, die insbesondere aufgrund der Bedeutung ihres Status und ihrer Funktionen sowie der wirtschaftlichen Bedeutung des Unternehmens, für das sie eine Tätigkeit ausüben, in dem Wirtschaftssektor, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben, erhebliche Bedeutung haben. Zwar kann eine solche Bedeutung unter bestimmten Umständen u. a. im Hinblick auf die Kontrolle festgestellt werden, die eine Geschäftsfrau oder ein Geschäftsmann über das Unternehmen ausübt, in dem sie bzw. er tätig ist, doch kann sie auch anhand anderer objektiver Gesichtspunkte wie der oben genannten festgestellt werden.
185 Aus den vom ersten Rechtsmittelführer im Rahmen seines Rechtsmittels nicht beanstandeten Tatsachenfeststellungen und ‑würdigungen des Gerichts in den Rn. 47 bis 51 und 62 des ersten angefochtenen Urteils geht im Wesentlichen hervor, dass er einen Status hatte und Funktionen ausübte, die ihm – auch im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung von TMK und der Sinara-Gruppe – bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Beschlusses und der streitigen Verordnung eine erhebliche Bedeutung in dem Geschäftsbereich verliehen, in dem er tätig war, d. h. einen „Einfluss“ im Sinne des Kriteriums g. Unter diesen Umständen hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, indem es in den Rn. 63 und 65 des ersten angefochtenen Urteils im Wesentlichen festgestellt hat, dass es für die Einstufung des ersten Rechtsmittelführers als„führenden Geschäftsmann“ nicht erforderlich sei, festzustellen, ob dieser Rechtsmittelführer bis zu diesem Zeitpunkt noch eine tatsächliche und wirksame Kontrolle über diese Gesellschaft und diese Gruppe ausgeübt habe.
186 Nach alledem sind der erste Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑696/23 P, der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑704/23 P und der vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑35/24 P zurückzuweisen. ii) Zur ersten und zur zweiten Rüge des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑704/23 P sowie zum zweiten Rechtsmittelgrund und zum ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑111/24 P
187 Als Erstes machen der zweite und der fünfte Rechtsmittelführer im Rahmen der ersten Rüge des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑704/23 P bzw. des ersten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑111/24 P geltend, das Gericht habe den Grundsatz der Rechtssicherheit verkannt, indem es in Rn. 80 des zweiten angefochtenen Urteils und in Rn. 91 des fünften angefochtenen Urteils den Begriff „Einfluss“ im Sinne Kriteriums g zu weit definiert habe.
188 Insoweit ist es ständige Rechtsprechung, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet, dass Rechtsvorschriften – vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen haben können – klar und bestimmt sowie in ihrer Anwendung für den Einzelnen vorhersehbar sind. Insbesondere verlangt dieser Grundsatz, dass eine Regelung es den Betroffenen ermöglicht, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen, und dass die Betroffenen ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und sich darauf einstellen können. Diese Erfordernisse sind jedoch weder dahin zu verstehen, dass sie den Unionsgesetzgeber darin hindern, im Rahmen einer von ihm erlassenen Norm einen abstrakten Rechtsbegriff zu verwenden, noch dahin, dass sie gebieten, dass in einer solchen abstrakten Norm die verschiedenen konkreten Fälle genannt werden, auf die sie angewandt werden kann, sofern weder der Gesetzgeber noch der Unionsrichter, wenn er die Norm auslegt, alle diese Fälle im Voraus bestimmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2024, Litauen u. a./Parlament und Rat (Mobilitätspaket), C‑541/20 bis C‑555/20, EU:C:2024:818, Rn. 158 und 159 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 1. August 2025, Timchenko/Rat,C‑703/23 P, EU:C:2025:608, Rn. 33).
189 Außerdem kann ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit nicht schon allein aufgrund dessen vorliegen, dass der Unionsrichter andere Auslegungsmethoden als die grammatische Auslegung einer Norm mit allgemeiner Geltung anwenden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Irish Ferries,C‑570/19, EU:C:2021:664, Rn. 167).
190 Es ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 91 des fünften angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten hat, dass Geschäftsleute wegen ihrer Bedeutung in dem Sektor, in dem sie tätig seien, und der Bedeutung dieses Sektors für die russische Wirtschaft „führend“ im Sinne des Kriteriums g seien. Sowohl in dieser Randnummer als auch in Rn. 80 des zweiten angefochtenen Urteils hat das Gericht klargestellt, dass der Begriff „Einfluss“ im Sinne dieses Kriteriums die Bedeutung umfasse, die Geschäftsleute je nach Fall in Anbetracht ihrer beruflichen Stellung, der Bedeutung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten, des Umfangs ihres Kapitalbesitzes oder ihrer Funktionen innerhalb eines oder mehrerer Unternehmen, in denen sie diese Tätigkeiten ausübten, haben könnten.
191 Damit hat das Gericht den Begriff „Einfluss“ in einem wirtschaftlichen Sinn verstanden und hinreichend klare und bestimmte Kriterien für seine Anwendung aufgestellt, obwohl es nicht verpflichtet war, im Einzelnen die Fälle anzugeben, in denen dieser Begriff Anwendung finden kann, da, wie sich auch aus Rn. 184 des vorliegenden Urteils ergibt, die Art und Weise, in der die Bedeutung oder der Einfluss zu verstehen ist, die bzw. den eine Geschäftsfrau oder ein Geschäftsmann in dem betreffenden Wirtschaftssektor haben kann, weitgehend vom Kontext und von den Umständen des Falles abhängt (vgl. entsprechend Urteil vom 1. August 2025, Timchenko/Rat,C‑703/23 P, EU:C:2025:608, Rn. 34).
192 Außerdem kann, da das Gericht, wie sich aus Rn. 178 des vorliegenden Urteils ergibt, in Rn. 91 des fünften angefochtenen Urteils zu Recht feststellen konnte, dass sich aus dem Begriff „Einfluss“ ergibt, dass die Fälle gemeint sind, in denen einer Geschäftsfrau oder einem Geschäftsmann in dem betreffenden Wirtschaftssektor in Anbetracht ihres bzw. seines beruflichen Status, der Bedeutung ihrer bzw. seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten, des Umfangs ihres bzw. seines Kapitalbesitze oder ihrer bzw. seiner Funktionen innerhalb eines oder mehrerer Unternehmen eine Bedeutung zukommt, nicht davon ausgegangen werden, dass diese Rn. 91 gegen das vom Grundsatz der Rechtssicherheit verlangte Erfordernis der Vorhersehbarkeit verstößt.
193 Als Zweites macht der zweite Rechtsmittelführer mit seiner zweiten Rüge zur Stützung des ersten Teils seines ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑704/23 P im Wesentlichen geltend, dass das Gericht in den Rn. 88 bis 90 des zweiten angefochtenen Urteils Kriterien oder Gesichtspunkte herangezogen habe, die es in seiner Definition des Begriffs „führender Geschäftsmann“ in Rn. 80 dieses Urteils nicht angeführt habe, nämlich die wirtschaftliche Bedeutung des Unternehmens Yandex, in dem der zweite Rechtsmittelführer tätig gewesen sei, und ein Treffen, an dem dieser Rechtsmittelführer am 24. Februar 2022 mit dem Präsidenten der Russischen Föderation, Vladimir Putin, teilgenommen habe.
194 Insoweit trifft es zwar zu, dass das Gericht in Rn. 80 des zweiten angefochtenen Urteils vier nicht kumulative Kriterien genannt hat, anhand deren davon ausgegangen werden könne, dass eine Geschäftsfrau oder ein Geschäftsmann im Sinne des Kriteriums g „führend“ sei, und dass bei keinem dieser Kriterien die wirtschaftliche Bedeutung des Unternehmens erwähnt wird, in dem diese Geschäftsfrau oder dieser Geschäftsmann tätig ist. Es trifft auch zu, dass das Gericht in den Rn. 88 und 90 dieses Urteils festgestellt hat, dass Yandex ein wirtschaftlich bedeutendes Unternehmen sei, und sich u. a. auf diesen Umstand gestützt hat, um festzustellen, dass der Rat den zweiten Rechtsmittelführer zu Recht als „führenden Geschäftsmann“ im Sinne des Kriteriums g habe einstufen können.
195 Jedoch kann, wie sich aus den Rn. 178 und 191 des vorliegenden Urteils ergibt, der Einfluss einer Geschäftsfrau oder eines Geschäftsmanns anhand verschiedener wirtschaftlicher Kriterien nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls festgestellt werden. Daher ist die wirtschaftliche Bedeutung des Unternehmens, für das eine Geschäftsfrau oder ein Geschäftsmann tätig ist, ein relevanter Gesichtspunkt, um in Verbindung mit anderen Gesichtspunkten zu bestimmen, ob diese Geschäftsfrau oder dieser Geschäftsmann im Sinne des Kriteriums g „führend“ ist, d. h., wie in Rn. 181 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ob sie oder er in dem betreffenden Wirtschaftssektor eine erhebliche Bedeutung hat. Somit hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, indem es diesen Gesichtspunkt in den Rn. 87 bis 90 des zweiten angefochtenen Urteils berücksichtigt hat.
196 Zu dem Umstand, dass das Gericht in Rn. 89 des zweiten angefochtenen Urteils einen tatsächlichen Gesichtspunkt berücksichtigt habe, der nicht unter die in der Definition des Begriffs „Einfluss“ in Rn. 80 dieses Urteils genannten Kriterien falle, nämlich die Teilnahme des zweiten Rechtsmittelführers an einem vom Präsidenten der Russischen Föderation, Vladimir Putin, am 24. Februar 2022 organisierten Treffen, genügt der Hinweis, dass das Gericht in dieser Rn. 89 lediglich festgestellt hat, dass dieser Gesichtspunkt den Einfluss des zweiten Rechtsmittelführers im Sinne des Kriteriums g „bestätigt“. Wie sich aber aus Rn. 188 des vorliegenden Urteils ergibt, kann die allgemeine Definition eines Begriffs, wie die vom Gericht in Rn. 80 des zweiten angefochtenen Urteils gegebene Definition, nicht die verschiedenen konkreten Fälle nennen, in denen dieser Begriff angewandt werden kann, und erst recht nicht die tatsächlichen Gesichtspunkte enthalten, die es ermöglichen, zu untermauern oder zu bestätigen, dass eine konkrete Situation unter diesen Begriff fällt.
197 Außerdem ist die Berücksichtigung des Treffens vom 24. Februar 2022 nicht dahin zu verstehen, dass der Rechtsmittelführer aufgrund seiner Verbindungen zur Regierung der Russischen Föderation oder zu deren Präsidenten einflussreich wäre, sondern dahin, dass seine erhebliche Bedeutung in dem Wirtschaftssektor, in dem er tätig ist, dadurch bestätigt wird, dass er einer der Oligarchen ist, die eingeladen wurden, an diesem Treffen teilzunehmen.
198 Als Drittes wirft der fünfte Rechtsmittelführer mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑111/24 P dem Gericht im Wesentlichen vor, dass es in Rn. 92 des fünften angefochtenen Urteils keine vergleichende Analyse des Begriffs „führend“ in den verschiedenen Sprachfassungen des Kriteriums g vorgenommen und in Rn. 89 in Verbindung mit Rn. 52 dieses Urteils seine teleologische Analyse dieses Begriffs auf Ziele gestützt habe, die sich nicht auf individuelle, sondern auf sektorspezifische restriktive Maßnahmen der Union im Zusammenhang mit den Handlungen der Russischen Föderation zur Destabilisierung der Ukraine bezögen.
199 Was die erste dieser beiden Rügen anbelangt, so versteht der fünfte Rechtsmittelführer Rn. 92 des fünften angefochtenen Urteils falsch. Das Gericht hat dort nämlich im Wesentlichen entschieden, dass selbst dann, wenn die verschiedenen Sprachfassungen des Begriffs „führend“ im Wortlaut dieses Kriteriums voneinander abweichen sollten, dieses Kriterium gemäß der Rechtsprechung, die in dieser Randnummer und auch in Rn. 100 des vorliegenden Urteils angeführt ist, nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung auszulegen sei, zu der es gehöre, und genau das hat das Gericht in den Rn. 88 bis 91 des fünften angefochtenen Urteils getan.
200 Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass sich die 24 Sprachfassungen des Begriffs „führend“ nicht voneinander unterscheiden, da sie, wie sich aus den Rn. 173 und 174 des vorliegenden Urteils ergibt, einheitlich ausgelegt werden können.
201 Was die zweite in Rn. 198 des vorliegenden Urteils angeführte Rüge anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus den Rn. 118 und 121 des vorliegenden Urteils ergibt und wie das Gericht in den Rn. 52 und 89 des fünften angefochtenen Urteils ausgeführt hat, die Rechtsakte der Union im Bereich restriktiver Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Lage in der Ukraine erlassen wurden, seit 2014 darauf abzielen, sowohl über sektorspezifische restriktive Maßnahmen als auch, wie im vorliegenden Fall, individuelle restriktive Maßnahmen Druck auf die Russische Föderation auszuüben und die Kosten für deren Handlungen, die darauf abzielen, die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine zu untergraben, zu erhöhen, damit sie ihre Handlungen und politischen Maßnahmen, die die Ukraine destabilisieren, und, seit 2022, die Aggression gegen dieses Drittland einstellt. Daher hat das Gericht in den Rn. 88 und 89 des fünften angefochtenen Urteils eine teleologische Analyse vorgenommen, indem es die Ziele, die mit den restriktiven Maßnahmen verfolgt werden, die sich aus den streitigen ursprünglichen Rechtsakten und den streitigen ersten Fortsetzungsrechtsakten ergeben, zutreffend bestimmt hat.
202 Nach alledem sind die erste und die zweite Rüge des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑704/23 P sowie der zweite Rechtsmittelgrund und der erste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑111/24 P zurückzuweisen. B. Zu den Rechtsmittelgründen, mit denen ein Verstoß des Gerichts gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gegen Art. 52 Abs. 1 der Charta gerügt wird, sowie zum zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑111/24 P
203 Der vorliegende Abschnitt umfasst neben dem zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑111/24 P die Rechtsmittelgründe, mit denen Rechtsfehler gerügt werden, die das Gericht im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Anforderungen nach Art. 52 Abs. 1 der Charta begangen haben soll, nämlich den dritten und den vierten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑696/23 P sowie den dritten Rechtsmittelgrund und den zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑704/23 P. 1. Zum dritten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑696/23 P, mit dem ein Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Satz 1 der Charta geltend gemacht wird a) Vorbringen der Parteien
204 Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑696/23 P macht der erste Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe in Rn. 80 des ersten angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es im Wesentlichen festgestellt habe, dass die Einschränkung der Ausübung seiner Grundrechte durch die gegen ihn verhängten restriktiven Maßnahmen im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Satz 1 der Charta „gesetzlich vorgesehen“ sei. Das Gericht habe es nämlich unter Missachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofs unterlassen, zu prüfen, ob der streitige Beschluss und die streitige Verordnung, mit denen diese Maßnahmen erlassen worden seien, klare und bestimmte Regeln für die Tragweite des Eingriffs in die in den Art. 7 und 17 der Charta verankerten Grundrechte des ersten Rechtsmittelführers, nämlich das Recht auf Achtung seines Privatlebens und das Eigentumsrecht, vorsähen. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Insbesondere sei das Kriterium g weder klar noch bestimmt und beruhe auf mehrdeutigen Begriffen, die nicht dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit entsprächen und keine hinreichenden Garantien gegen eine willkürliche Nutzung des Beurteilungsspielraums durch den Rat böten.
205 Der Rat hält das Vorbringen des ersten Rechtsmittelführers für unbegründet. b) Würdigung durch den Gerichtshof
206 Das in Art. 7 der Charta verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Kommunikation sowie das in Art. 17 der Charta verankerte Eigentumsrecht gelten nicht uneingeschränkt, und ihre Ausübung kann Einschränkungen unterworfen werden, die durch im Allgemeininteresse liegende Ziele der Union gerechtfertigt sind, sofern die Einschränkungen tatsächlich diesen im Allgemeininteresse liegenden Zielen entsprechen und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antasten würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 2017, Rosneft,C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 148, und vom 21. März 2024, Landeshauptstadt Wiesbaden, C‑61/22, EU:C:2024:251, Rn. 75).
207 In diesem Rahmen sieht Art. 52 Abs. 1 Satz 1 der Charta vor, dass die Ausübung dieser Rechte Einschränkungen unterworfen werden kann, sofern diese Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sind und den Wesensgehalt dieser Rechte achten.
208 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis, dass solche Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sein müssen (Grundsatz der Gesetzmäßigkeit), bedeutet, dass der Rechtsakt, der den Eingriff in die Grundrechte ermöglicht, den Umfang der Einschränkung der Ausübung des betreffenden Rechts selbst festlegen muss, wobei dieses Erfordernis aber zum einen nicht ausschließt, dass die fragliche Einschränkung hinreichend offen formuliert ist, um Anpassungen an verschiedene Fallgruppen und an Änderungen der Lage zu erlauben, und zum anderen der Gerichtshof gegebenenfalls die konkrete Tragweite der Einschränkung im Wege der Auslegung präzisieren kann, und zwar anhand sowohl des Wortlauts als auch der Systematik und der Ziele der fraglichen Unionsregelung, wie sie im Licht der durch die Charta garantierten Grundrechte auszulegen sind (Urteil vom 21. März 2024, Landeshauptstadt Wiesbaden,C‑61/22, EU:C:2024:251, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
209 Im vorliegenden Fall hat sich das Gericht in Rn. 80 des ersten angefochtenen Urteils bei seiner Prüfung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit zwar auf die Feststellung beschränkt, dass die restriktiven Maßnahmen, die die streitigen Rechtsakte für den ersten Rechtsmittelführer umfassten, in Rechtsakten festgelegt seien, die insbesondere allgemeine Geltung hätten und eine klare Rechtsgrundlage im Unionsrecht hätten. Damit hat es in dieser Randnummer nicht geprüft, ob die Rechtsakte, die den Eingriff in die Grundrechte des ersten Rechtsmittelführer erlauben, den Umfang der Einschränkung der Ausübung dieser Rechte im Sinne der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung festlegen. Insoweit hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen.
210 Jedoch kann nach ständiger Rechtsprechung eine Verletzung des Unionsrechts in einer Entscheidung des Gerichts, wenn zwar deren Gründe eine solche Verletzung enthalten, ihr Tenor sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist, nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung führen, und die Gründe sind durch andere zu ersetzen (Urteil vom 4. Oktober 2024, Kommission und Rat/Front Polisario, C‑778/21 P und C‑798/21 P, EU:C:2024:833, Rn. 178).
211 Insoweit verlangt Art. 52 Abs. 1 der Charta, dass jede Einschränkung der Ausübung eines durch die Charta garantierten Grundrechts gesetzlich vorgesehen sein muss, was bedeutet, dass die gesetzliche Grundlage für den Eingriff in das Grundrecht den Umfang der Einschränkung dieses Rechts selbst klar und genau festlegen muss (vgl. Urteile vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems, C‑311/18, EU:C:2020:559, Rn. 175, und vom 8. September 2020, Recorded Artists Actors Performers,C‑265/19, EU:C:2020:677, Rn. 86).
212 Das Gericht hat bei seiner Prüfung des ersten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gegen die Grundrechte gerügt wurde, aber im Wesentlichen geprüft, ob dieses Erfordernis erfüllt war.
213 Insbesondere hat es in den Rn. 83, 84 und 91 bis 93 des ersten angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung und der Umfang der Einschränkungen der Ausübung der in den Art. 7 und 17 der Charta garantierten Grundrechte im Beschluss 2014/145 und in der Verordnung Nr. 269/2014 selbst klar und bestimmt festgelegt sind. Solche restriktiven Maßnahmen können nämlich nur gegenüber Kategorien von Personen und Einrichtungen erlassen werden, die die Kriterien der Art. 1 und 2 des Beschlusses 2014/145 sowie von Art. 3 der Verordnung Nr. 269/2014, zu denen das Kriterium g gehört, erfüllen. Außerdem konkretisiert Art. 1 Abs. 2, 3 und 6 des Beschlusses 2014/145 die Fälle, in denen für eine Person eine Ausnahme von dem gegen sie verhängten Verbot der Einreise in oder der Durchreise durch das Gebiet der Union in Betracht kommt, während Art. 2 Abs. 3 bis 5, 7 und 8 dieses Beschlusses sowie die Art. 4 bis 6b der Verordnung Nr. 269/2014 bestimmen, in welchen Fällen eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einer Person freigegeben werden können.
214 Unter diesen Umständen ist die Schlussfolgerung des Gerichts in Rn. 80 des ersten angefochtenen Urteils, wonach die restriktiven Maßnahmen, die die streitigen Rechtsakte für den ersten Rechtsmittelführer umfassen, im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Satz 1 der Charta gesetzlich vorgesehen sind, in Anbetracht von in einem anderen Teil dieses Urteils angeführten Gründen begründet.
215 Nach alledem ist der dritte Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑696/23 P zurückzuweisen. 2. Zum vierten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑696/23 P und zum dritten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑704/23 P, mit denen ein Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Satz 2 der Charta gerügt wird, sowie zum zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑704/23 P, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerügt wird a) Vorbringen der Parteien
216 Der vierte Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑696/23 P gliedert sich in sechs Teile.
217 Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht der erste Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in den Rn. 88 und 90 des ersten angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die gegen ihn verhängten restriktiven Maßnahmen zur Erreichung der von der Union verfolgten Ziele geeignet und erforderlich gewesen seien. Was zum einen Rn. 88 dieses Urteils betreffe, hätten diese Maßnahmen nämlich nicht die geringste Auswirkung auf die Russische Föderation gehabt, und die Erwägungen in dieser Rn. 88 könnten außerdem nicht die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen belegen. Insbesondere sei die Frage, ob er seine Anteile an TMK und der Sinara-Gruppe veräußert habe, für die Beurteilung der Eignung der restriktiven Maßnahmen zur Erreichung der verfolgten Ziele eine relevante Tatsache gewesen, die das Gericht anhand der vorgelegten Beweisangebote hätte prüfen müssen. Was zum anderen Rn. 90 des genannten Urteils betrifft, ist der erste Rechtsmittelführer der Ansicht, dass er entgegen den Feststellungen des Gerichts nicht in der Lage gewesen sei, weniger einschneidende Maßnahmen vorzuschlagen, da solche Maßnahmen zur Erreichung der verfolgten Ziele ebenso untauglich gewesen wären.
218 Mit dem zweiten Teil seines vierten Rechtsmittelgrundes wirft der erste Rechtsmittelführer dem Gericht vor, in Rn. 94 des ersten angefochtenen Urteils festgestellt zu haben, dass das Argument, dass die durch den streitigen Beschluss und die streitige Verordnung festgelegten restriktiven Maßnahmen letztlich den Interessen der Russischen Föderation dienten, trotz der im Verfahren vor dem Gericht vorgelegten Beweise nicht rechtlich hinreichend untermauert sei.
219 Im Rahmen des dritten Teils seines vierten Rechtsmittelgrundes macht der erste Rechtsmittelführer geltend, das Gericht sei nicht auf sein Vorbringen eingegangen, wonach die gegen ihn verhängten restriktiven Maßnahmen unangemessen seien, weil die Mitgliedstaaten durch den Kauf fossiler Brennstoffe zur Finanzierung der Kosten des von der Russischen Föderation geführten Krieges beitrügen.
220 Zur Stützung des vierten Teils seines vierten Rechtsmittelgrundes macht der erste Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 90 des ersten angefochtenen Urteils außer Acht gelassen habe, dass er die auferlegten Beschränkungen tatsächlich nicht habe umgehen können, was das Gericht hätte feststellen können, wenn es die Beweisangebote für die Veräußerung seiner Anteile berücksichtigt hätte.
221 Der erste Rechtsmittelführer macht mit dem fünften und dem sechsten Teil seines vierten Rechtsmittelgrundes geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in den Rn. 81, 82 und 93 sowie in den Rn. 83, 84, 91 und 92 des ersten angefochtenen Urteils bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der gegen ihn verhängten restriktiven Maßnahmen der regelmäßigen Überprüfung dieser Maßnahmen sowie den Möglichkeiten, eine Genehmigung für die Verwendung der Gelder zu beantragen oder aus humanitären Gründen eine Reisegenehmigung zu erhalten, eine übermäßige Bedeutung beigemessen habe.
222 Zur Stützung seines dritten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑704/23 P beanstandet der zweite Rechtsmittelführer Rn. 143 des zweiten angefochtenen Urteils, da das Gericht entgegen dem, was es in dieser Randnummer angekündigt habe, nicht geprüft habe, ob die mit den streitigen Rechtsakten eingeführten und aufrechterhaltenen restriktiven Maßnahmen geeignet seien, die mit diesen Rechtsakten verfolgten Ziele zu erreichen. Die Darlegung des Gerichts in dieser Randnummer beziehe sich nämlich nicht auf die Prüfung der Eignung der restriktiven Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele. Die gegen den zweiten Rechtsmittelführer verhängten restriktiven Maßnahmen seien aber nicht geeignet, irgendeinen Druck auf die Machthaber der Russischen Föderation auszuüben, deren Politik zu beeinflussen oder irgendeinen Einfluss auf den betreffenden Wirtschaftssektor zu haben.
223 Mit dem zweiten Teil seines vierten Rechtsmittelgrundes in derselben Rechtssache macht der zweite Rechtsmittelführer geltend, dass auch Rn. 166 des zweiten angefochtenen Urteils, die die Verhältnismäßigkeit der Einschränkung der Ausübung seiner Grundrechte betreffe und insbesondere auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung in Rn. 143 dieses Urteils verweise, rechtsfehlerhaft sei.
224 Der Rat entgegnet, dass der erste Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑696/23 P mit dem ersten, dem zweiten und dem vierten Teil seines vierten Rechtsmittelgrundes versuche, die Tatsachenwürdigung des Gerichts in Frage zu stellen, und dass eine solche Überprüfung der Tatsachen mangels jeglicher Behauptung einer Verfälschung nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels falle.
225 Im Übrigen hält der Rat das Vorbringen des ersten und des zweiten Rechtsmittelführers für unbegründet. b) Würdigung durch den Gerichtshof 1) Zur Zulässigkeit des ersten, des zweiten und des vierten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑696/23 P
226 Was die Zulässigkeit des ersten und des vierten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑696/23 P anbelangt, ist im Licht der in Rn. 158 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs festzustellen, dass der erste Rechtsmittelführer nicht versucht, die Tatsachenfeststellungen und ‑würdigungen des Gerichts in Frage zu stellen. Er wirft dem Gericht vielmehr vor, bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in seine Grundrechte durch die gegen ihn verhängten restriktiven Maßnahmen und der Gefahr einer Umgehung dieser Maßnahmen einen tatsächlichen Gesichtspunkt, nämlich die Veräußerung seiner Anteile an TMK und der Sinara-Gruppe, nicht berücksichtigt zu haben. Dieses Vorbringen läuft darauf hinaus, den Gerichtshof zu ersuchen, zu prüfen, ob das Gericht möglicherweise gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren verstoßen hat, wofür der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2025, Timchenko/Rat,C‑702/23 P, EU:C:2025:605, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). Unter diesen Umständen sind diese beiden Teile zulässig.
227 Dagegen ist festzustellen, dass der erste Rechtsmittelführer mit dem zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑696/23 P eine neue Würdigung der Beweise erreichen möchte, die er zur Stützung seiner Klage im ersten Rechtszug vorgelegt hatte, um darzutun, dass die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen – entgegen den Feststellungen des Gerichts in Rn. 94 des ersten angefochtenen Urteils – aufgrund der erzwungenen Rückkehr zahlreicher Geschäftsleute in die Russischen Föderation für die Regierung dieses Landes vorteilhaft seien. Ein solches Vorbringen, mit dem dieser Rechtsmittelführer keine Verfälschung dieser Beweis durch das Gericht geltend macht, ist gemäß der in Rn. 158 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs als unzulässig zurückzuweisen.
228 Daraus folgt, dass nur der erste und der vierte Teil des vierten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑696/23 P zulässig sind. 2) Zur Begründetheit i) Vorbemerkungen
229 Was erstens die Verhältnismäßigkeit der von der Union erlassenen restriktiven Maßnahmen bzw. der allgemeinen Regeln, die in Rechtsakten der Union vorgesehen sind, mit denen solche Maßnahmen verhängt werden, anbelangt, hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die von einer Bestimmung des Unionsrechts eingesetzten Mittel zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (Urteil vom 31. Januar 2019,Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat,C‑225/17 P, EU:C:2019:82, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 9. Juli 2020, Haswani/Rat,C‑241/19 P, EU:C:2020:545, Rn. 99).
230 Was die gerichtliche Kontrolle der Einhaltung der sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof dem Rat einen weiten Beurteilungsspielraum zuerkannt hat, wenn er eine Regelung restriktiver Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union vorsieht, die von ihm politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen verlangt und in deren Rahmen er komplexe Beurteilungen und Bewertungen vornehmen muss. Er hat daraus abgeleitet, dass es nicht darum geht, ob eine aufgrund einer solchen Regelung erlassene Maßnahme die einzig mögliche oder die bestmögliche ist, sondern dass eine solche Maßnahme nur dann rechtswidrig ist, wenn sie zur Erreichung des Ziels, das der Rat verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist. Er hat außerdem klargestellt, dass der Rat bei einem weiten Beurteilungsspielraum verpflichtet ist, seine Entscheidung auf objektive Kriterien zu stützen und zu untersuchen, ob die mit der gewählten Maßnahme verfolgten Ziele nachteilige, oder gar erhebliche, wirtschaftliche Folgen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C‑348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung; vom 28. März 2017, Rosneft,C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 146, und vom 9. Juli 2020, Haswani/Rat,C‑241/19 P, EU:C:2020:545, Rn. 100).
231 Zweitens kann, wie in Rn. 206 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die Ausübung von Grundrechten – wie der in den Art. 7 und 17 der Charta sowie des in deren Art. 16 betreffend die Freiheit zur Ausübung einer wirtschaftliche Tätigkeit verankerten – Beschränkungen unterworfen werden, die durch im Allgemeininteresse liegende Ziele der Union gerechtfertigt sind, sofern die Beschränkungen tatsächlich diesen Zielen entsprechen und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antasten würde. Der Gerichtshof hat auch klargestellt, dass restriktive Maßnahmen definitionsgemäß Auswirkungen haben, die das Recht auf Achtung des Privatlebens, das Eigentumsrecht und die freie Berufsausübung beeinträchtigen und dadurch den Personen, gegen die sie gerichtet sind, Schaden zufügen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C‑348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 121 bis 123 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. März 2017, Rosneft, C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 148 und 149).
232 Art. 52 Abs. 1 der Charta bestimmt, dass jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten muss und dass unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Einschränkungen dieser Rechte und Freiheiten nur vorgenommen werden dürfen, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. In diesem Rahmen ist die in den Rn. 229 und 230 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung auch auf die Feststellung anzuwenden, ob der Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person, den restriktive Maßnahmen darstellen, unverhältnismäßig ist oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Januar 2019, Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat,C‑225/17 P, EU:C:2019:82, Rn. 101 bis 103, sowie vom 9. Juli 2020, Haswani/Rat,C‑241/19 P, EU:C:2020:545, Rn. 98 bis 100).
233 Aus den Rn. 229 bis 232 des vorliegenden Urteils geht hervor, dass für die Feststellung, ob die von der Union erlassenen restriktiven Maßnahmen bzw. die allgemeinen Regeln, die in einem Rechtsakt der Union vorgesehen sind, mit dem solche Maßnahmen verhängt werden, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren bzw. ob der Eingriff in die durch die Charta garantierten Rechte oder Freiheiten aufgrund von Einschränkungen dieser Rechte oder Freiheiten durch einen Rechtsakt der Union, mit dem restriktive Maßnahmen verhängt werden, verhältnismäßig ist, erstens zu prüfen ist, ob diese Maßnahmen oder Regeln einem von der Union anerkannten im Allgemeininteresse liegenden Ziel entsprechen, zweitens, ob sie im Hinblick auf dieses Ziel nicht offensichtlich ungeeignet sind, d. h., ob sie nicht offensichtlich untauglich sind, dieses Ziel zu erreichen, und drittens, ob sie oder gegebenenfalls die betreffende Einschränkung nicht offensichtlich über das hinausgehen bzw. hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C‑348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 126, und vom 17. September 2020, Rosneft u. a./Rat, C‑732/18 P, EU:C:2020:727, Rn. 110 bis 115 und 117).
234 Anhand dieses Prüfungsschemas ist daher zu prüfen, ob das Gericht, wie der erste und der zweite Rechtsmittelführer geltend machen, bei seiner Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der auf Unionsebene gegen den zweiten Rechtsmittelführer erlassenen restriktiven Maßnahmen bzw. der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Grundrechte des ersten und des zweiten Rechtsmittelführers, die in den Art. 7 und 17 der Charta sowie, was den zweiten Rechtsmittelführer betrifft, in Art. 16 der Charta verankert sind, Rechtsfehler begangen hat.
235 Das mit den in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen verfolgte Ziel besteht darin, Druck auf die Regierung der Russischen Föderation auszuüben und die Kosten für deren Handlungen, die darauf abzielen, die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine zu untergraben, zu erhöhen. Es handelt sich um eines der legitimen Ziele, die im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik verfolgt werden und auf die in Art. 21 Abs. 2 Buchst. b und c EUV Bezug genommen wird, nämlich zum einen die Festigung und Förderung von Demokratie, von Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundsätze des Völkerrechts und zum anderen die Erhaltung des Friedens, die Verhütung von Konflikten und die Stärkung der internationalen Sicherheit (vgl. entsprechend Urteile vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C‑348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 124; vom 28. März 2017, Rosneft,C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 115, und vom 31. Januar 2019, Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat,C‑225/17 P, EU:C:2019:82, Rn. 104). Im Übrigen bestreiten der erste und der zweite Rechtsmittelführer im Rahmen ihres Vorbringens nicht die Legitimität dieses Ziels. ii) Würdigung
236 Was als Erstes das Vorbringen des zweiten Rechtsmittelführers anbelangt, das Gericht habe im Rahmen seiner Prüfung der Verhältnismäßigkeit der auf Unionsebene gegen ihn erlassenen restriktiven Maßnahmen bzw. der Verhältnismäßigkeit des sich aus diesen Maßnahmen ergebenden Eingriffs in seine Grundrechte in den Rn. 143 und 166 des zweiten angefochtenen Urteils nicht geprüft, ob diese Maßnahmen im Hinblick auf die mit den streitigen Rechtsakten verfolgten Ziele geeignet seien, ist festzustellen, dass der Rechtsmittelführer diese Randnummern missversteht.
237 Erstens lässt sich nämlich anhand der in Rn. 143 des zweiten angefochtenen Urteils angeführten Verweise auf die Rechtsprechung des Gerichts, insbesondere des Verweises auf Rn. 116 des Urteils vom 12. März 2014, Al Assad/Rat (T‑202/12, EU:T:2014:113), in der das Gericht festgestellt hat, dass sich die Geeignetheit der betreffenden restriktiven Maßnahmen aus der für die Völkergemeinschaft grundlegenden Bedeutung des mit diesen Maßnahmen verfolgten, im Allgemeininteresse liegenden Ziels ergebe, nachvollziehen, dass das Gericht in dieser Rn. 143 entsprechend festgestellt hat, dass die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen in Anbetracht der Bedeutung der mit ihnen verfolgten Ziele, die vom zweiten Rechtsmittelführer nicht in Abrede gestellt worden sind und auf die in Rn. 235 des vorliegenden Urteils hingewiesen wird, geeignet waren, diese Ziele zu erreichen.
238 Zweitens ist, da in Rn. 166 des zweiten angefochtenen Urteils auf die u. a. in Rn. 143 dieses Urteils enthaltene Prüfung verwiesen wird, festzustellen, dass das Gericht die Geeignetheit dieser Maßnahmen im Hinblick auf die mit ihnen verfolgten Ziele geprüft und festgestellt hat, dass sie zu deren Erreichung geeignet seien. Außerdem hat das Gericht im Wesentlichen in dieser Rn. 143 im Einklang mit der in den Rn. 231 und 233 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs festgestellt, dass die negativen Folgen, die sich aus dem Eingriff in die Grundrechte ergäben, der durch die gegen den zweiten Rechtsmittelführer verhängten restriktiven Maßnahmen hervorgerufen werde, nicht als unverhältnismäßig angesehen werden könnten, da sie nicht offensichtlich über das hinausgingen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich sei.
239 Als Zweites sind erstens der erste und der vierte Teil des vierten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑696/23 P zu prüfen, mit denen der erste Rechtsmittelführer dem Gericht vorwirft, es habe bei der Feststellung, ob die Einschränkung der Ausübung seiner Grundrechte verhältnismäßig sei, in den Rn. 88 und 90 des ersten angefochtenen Urteils bei der Prüfung der Geeignetheit der restriktiven Maßnahmen zur Erreichung der verfolgten Ziele und der Erforderlichkeit dieser Einschränkung Rechtsfehler begangen.
240 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Rügen, die gegen nicht tragende Gründe einer Entscheidung des Gerichts gerichtet sind, nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung führen können und daher ins Leere gehen (Urteil vom 2. Oktober 2019, Crédit mutuel Arkéa/EZB, C‑152/18 P und C‑153/18 P, EU:C:2019:810, Rn. 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Da Rn. 88 des ersten angefochtenen Urteils aber mit dem Ausdruck „Dies gilt umso mehr, als“ eingeleitet wird, ist daraus abzuleiten, dass die auf diesen Ausdruck folgenden Gründe im Verhältnis zu den ihm vorangehenden Gründen in Rn. 87 dieses Urteils, die vom ersten Rechtsmittelführer nicht beanstandet wird und in der das Gericht festgestellt hat, dass die mit dem streitigen Beschluss und der streitigen Verordnung erlassenen restriktiven Maßnahmen geeignet seien, die verfolgten Ziele zu erreichen, nichttragende Gründe darstellen. Daher ist das gegen Rn. 88 des ersten angefochtenen Urteils gerichtete Vorbringen des ersten Rechtsmittelführers als ins Leere gehend zurückzuweisen.
241 Was sodann das Vorbringen des ersten Rechtsmittelführers anbelangt, das Gericht habe widersprüchlich argumentiert, indem es in Rn. 90 des ersten angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass er hätte angeben müssen, welche weniger einschneidenden, aber im Hinblick auf die vom Rat verfolgten Ziele ebenso wirksamen Maßnahmen dieser hätte ergreifen können, um die negativen Folgen der Einschränkung der Ausübung seiner Grundrechte zu mildern, obwohl es keine geeigneten alternativen Maßnahmen gebe, so ist dieses Vorbringen unbegründet. In dieser Randnummer des ersten angefochtenen Urteils hat das Gericht nämlich, nachdem es selbst auf solche weniger einschneidende Maßnahmen hingewiesen und festgestellt hat, dass sie es nicht ermöglichen würden, die verfolgten Ziele ebenso wirksam zu erreichen, festgestellt, dass der erste Rechtsmittelführer keine weiteren Beispiele für solche Maßnahmen angeführt habe. In Ermangelung solcher Beispiele kann das Gericht dem Versäumnis des ersten Rechtsmittelführers aber nicht abhelfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, VTB Bank/Rat,C‑729/18 P, EU:C:2020:499, Rn. 85 bis 87), und es kann auch nicht vermutet werden, dass etwaige alternative Maßnahmen, die dieser Rechtsmittelführer hätte angeben können, vom Gericht zwangsläufig als ungeeignet angesehen worden wären.
242 Was schließlich speziell den vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes betrifft, der sich gegen Rn. 90 des ersten angefochtenen Urteils richtet, war das Gericht nicht verpflichtet, in dieser Randnummer zu prüfen, ob der erste Rechtsmittelführer wegen des angeblichen Verlusts seiner Kontrollbefugnis über TMK und die Sinara-Gruppe nicht in der Lage war, die gegen ihn verhängten restriktiven Maßnahmen zu umgehen. Rn. 90 dieses Urteils betrifft nämlich nur die Frage, ob es zur Erreichung der verfolgten Ziele weniger einschneidende, aber ebenso wirksame restriktive Maßnahmen gab. Auch wenn die Prüfung der Gefahr einer Umgehung hilfreich sein kann, um festzustellen, ob es solche alternativen Maßnahmen gibt, bedeutet der bloße Umstand, dass eine Person, die restriktiven Maßnahmen unterliegt, diese nicht umgehen kann, aber nicht, dass die sich daraus ergebende Einschränkung der Ausübung ihrer Grundrechte offensichtlich über das hinausgeht, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist.
243 Zweitens ist auch der dritte Teil des vierten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen, mit dem der erste Rechtsmittelführer dem Gericht vorwirft, es sei nicht auf sein Vorbringen eingegangen, wonach die gegen ihn verhängten restriktiven Maßnahmen unangemessen seien, weil die Mitgliedstaaten durch den Kauf fossiler Brennstoffe zur Finanzierung der Kosten des Krieges für die Russische Föderation beitrügen. Entsprechend den Feststellungen des Gerichts in den Rn. 87 und 89 des ersten angefochtenen Urteils, die dieser Rechtsmittelführer im Rahmen seines Rechtsmittels nicht beanstandet, steht dieser Umstand nämlich, da es sich um eine Frage handelt, die die Handelsbeziehungen zwischen souveränen Staaten betrifft, objektiv in keinem Zusammenhang mit dem Kriterium g und mit den mit dem streitigen Beschluss und der streitigen Verordnung festgelegten restriktiven Maßnahmen verfolgten Ziel, nämlich durch individuelle restriktive Maßnahmen zusätzlichen Druck auf die Regierung der Russischen Föderation auszuüben und die Kosten für ihre Handlungen, die darauf abzielen, die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine zu untergraben, zu erhöhen. Gemäß der in Rn. 101 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung war es dem ersten Rechtsmittelführer daher möglich, anhand dieser Randnummern des ersten angefochtenen Urteils nachzuvollziehen, aus welchen Gründen dieses Vorbringen im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in seine Grundrechte nicht durchgreifen konnte.
244 Drittens sind der fünfte und der sechste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen, mit denen der erste Rechtsmittelführer dem Gericht im Wesentlichen vorwirft, es habe in den Rn. 81 bis 84 sowie in den Rn. 92 und 93 des ersten angefochtenen Urteils der regelmäßigen Überprüfung der ihn betreffenden restriktiven Maßnahmen und den Möglichkeiten, eine Genehmigung für die Verwendung der Gelder zu beantragen oder aus humanitären Gründen eine Reisegenehmigung zu erhalten, bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in seine Grundrechte eine übermäßige Bedeutung beigemessen.
245 Zum einen beziehen sich die Rn. 81 bis 84 des ersten angefochtenen Urteils nämlich nicht auf die Prüfung des in Art. 52 Abs. 1 Satz 2 der Charta genannten Erfordernisses der Verhältnismäßigkeit durch das Gericht, sondern auf die Prüfung des in Satz 1 dieser Bestimmung vorgesehenen Erfordernisses, wonach jede Einschränkung der Grundrechte den Wesensgehalt dieser Rechte achten muss. Mit dem fünften und dem sechsten Teil seines vierten Rechtsmittelgrundes macht der erste Rechtsmittelführer aber nur Rechtsfehler des Gerichts im Zusammenhang mit der vom Gericht im Hinblick auf den Eingriff in seine Grundrechte vorgenommenen Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geltend.
246 Zum anderen genügt, was die Rn. 92 und 93 des ersten angefochtenen Urteils anbelangt, der Hinweis, dass der erste Rechtsmittelführer nicht erläutert hat, aus welchen Gründen das Gericht den in diesen Randnummern genannten Aspekten eine „übermäßige Bedeutung“ beigemessen haben soll. Es hat dort nämlich lediglich darauf hingewiesen, dass die regelmäßige Überprüfung der restriktiven Maßnahmen sowie das Bestehen von Ausnahmen, die für die Verwendung der eingefrorenen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen oder für die Einreise in das Unionsgebiet gewährt werden könnten, zum Nachweis der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Grundrechte des ersten Rechtsmittelführers beitrügen.
247 Nach alledem sind der erste Teil sowie die Teile 3 bis 6 des vierten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑696/23 P sowie der dritte Rechtsmittelgrund und der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑704/23 P zurückzuweisen. 3. Zum zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑111/24 P a) Vorbringen der Parteien
248 Im Rahmen des zweiten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑111/24 P macht der fünfte Rechtsmittelführer geltend, dass die vom Gericht in Rn. 91 des angefochtenen Urteils gegebene Definition des Begriffs „führende Geschäftsleute“ seine unternehmerische Freiheit und sein Eigentumsrecht, die in Art. 16 bzw. Art. 17 der Charta verankert seien, unverhältnismäßig beeinträchtige. Da nämlich die einzigen Maßnahmen, die Geschäftsleute, die unter das Kriterium g fielen, vernünftigerweise ergreifen könnten, darin bestünden, ihren Status aufzugeben, indem sie beispielsweise ihre Aktien oder Beteiligungen verkauften, seien die restriktiven Maßnahmen nicht mehr vorübergehend und reversibel, sondern würden im Gegenteil endgültig und irreversibel.
249 Der Rat ist der Ansicht, dass dieser Teil mangels Klarheit für unzulässig zu erklären sei. Im Übrigen hält er das Vorbringen des fünften Rechtsmittelführers für unbegründet. b) Würdigung durch den Gerichtshof
250 Vorab ist in Anbetracht der in Rn. 157 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs festzustellen, dass die im Rahmen des zweiten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑111/24 P vorgebrachte Rüge entgegen der Auffassung des Rates trotz ihrer Kürze hinreichend verständlich ist.
251 Was die Begründetheit anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass nach einem allgemeinen Auslegungsgrundsatz ein Unionsrechtsakt so weit wie möglich in einer seine Gültigkeit nicht in Frage stellenden Weise und im Einklang mit dem gesamten Primärrecht und insbesondere mit den Bestimmungen der Charta auszulegen ist (Urteil vom 15. Februar 2016, N.,C‑601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
252 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Rn. 91 des fünften angefochtenen Urteils im Wesentlichen festgestellt, dass Geschäftsleute, um unter das Kriterium g zu fallen, aufgrund ihrer Bedeutung im Hinblick auf verschiedene wirtschaftliche Kriterien in dem Wirtschaftssektor, in dem sie tätig seien, als „führend“ anzusehen sein müssten. Diese Auslegung ist, wie sich aus den Rn. 178 und 181 des vorliegenden Urteils ergibt, rechtsfehlerfrei. Es ist daher zu prüfen, ob das Gericht damit eine Auslegung des Kriteriums g zugrunde gelegt hat, die mit den in den Art. 16 und 17 der Charta verankerten Grundrechten unvereinbar ist, was der Fall wäre, wenn sie in Anbetracht der in Rn. 233 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs einen unverhältnismäßigen Eingriff in diese Rechte zur Folge hätte.
253 Insoweit ist erstens festzustellen, dass das Kriterium g aus denselben Gründen wie den in Rn. 235 des vorliegenden Urteils dargelegten einem legitimen Ziel dient, das zu den im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union verfolgten Zielen gehört, nämlich, wie das Gericht in den Rn. 52, 54, 89 und 122 des fünften angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dem Ziel, den auf die Regierung der Russischen Föderation ausgeübten Druck sowie die Kosten der Handlungen der Russischen Föderation, die darauf abzielen, die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine zu untergraben, zu erhöhen.
254 Zweitens ist aus den in den Rn. 52 bis 55 des fünften angefochtenen Urteils genannten und vom fünften Rechtsmittelführer nicht beanstandeten Gründen davon auszugehen, dass die auf der Grundlage des Kriteriums g erlassenen restriktiven Maßnahmen im Hinblick auf dieses Ziel nicht offensichtlich ungeeignet sind, da sie zur Erreichung dieses Ziels nicht offensichtlich untauglich sind.
255 Drittens ist zu prüfen, ob der Eingriff in die in den Art. 16 und 17 der Charta verankerten Grundrechte, der sich aus den auf der Grundlage des Kriteriums g erlassenen restriktiven Maßnahmen ergibt, unverhältnismäßig ist, was der Fall wäre, wenn er offensichtlich über das hinausginge, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
256 Im Hinblick auf ein so grundlegendes Ziel wie das, einen unter Verstoß gegen das Völkerrecht begangenen Angriff gegen einen unabhängigen Staat wie die Ukraine zu beenden und die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit dieses Drittlands zu schützen, kann dieser Eingriff nicht als so unverhältnismäßig und untragbar angesehen werden, dass er offensichtlich über das hinausginge, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
257 Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Eingriff in die Grundrechte des fünften Rechtsmittelführers, der sich aus den auf der Grundlage dieses Kriteriums erlassenen restriktiven Maßnahmen ergibt, aufgrund der vom Gericht zu Recht zugrunde gelegten Auslegung des Begriffs „Einfluss“ im Sinne des Kriteriums g unverhältnismäßig wäre.
258 Nach alledem ist der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑111/24 P zurückzuweisen. C. Zu den Rechtsmittelgründen, mit denen Rechtsfehler des Gerichts im Rahmen seiner Prüfung der Einreden der Rechtswidrigkeit des Kriteriums g geltend gemacht werden
259 Der vorliegende Abschnitt befasst sich mit dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes in den Rechtssachen C‑711/23 P und C‑35/24 P und dem dritten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑111/24 P, mit denen die Rechtsmittelführer 3 bis 5 die Analyse des Gerichts bezüglich der von ihnen im ersten Rechtszug auf der Grundlage von Art. 277 AEUV erhobenen Einreden der Rechtswidrigkeit des Kriteriums g beanstanden. 1. Zum dritten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑111/24 P a) Vorbringen der Parteien
260 Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑111/24 P macht der fünfte Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die von ihm vor dem Gericht erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit des Kriteriums g zurückgewiesen habe.
261 Die Erwägungen des Gerichts in Rn. 37 des fünften angefochtenen Urteils seien nämlich fehlerhaft, da sie implizierten, dass Art. 215 Abs. 2 AEUV dem Rat erlaube, restriktive Maßnahmen gegen alle Kategorien von Personen seiner Wahl zu erlassen, auch wenn diese in keiner Verbindung mit dem Regime des betreffenden Drittlands stünden. Insbesondere habe das Gericht die gegenteilige Rechtsprechung außer Acht gelassen, die sich aus dem Urteil vom 13. März 2012, Tay Za/Rat (C‑376/10 P, EU:C:2012:138), ergebe, dessen Erkenntnisse nach wie vor gültig seien, obwohl die restriktiven Maßnahmen, um die es in der Rechtssache gegangen sei, in der dieses Urteil ergangen sei, auf die Art. 60 und 301 EG gestützt gewesen seien.
262 Der fünfte Rechtsmittelführer führt weiter aus, die Union habe diese beiden Artikel kreativ genutzt, um Regelungen für „intelligente Sanktionen“ (smart sanctions) erlassen zu können, d. h. gezieltere und selektivere Maßnahmen wie das Einfrieren von Geldern oder Reiseverbote gegenüber Einzelpersonen oder Einrichtungen, die mit den Machthabern des betreffenden Drittlands in Verbindung stünden, ihnen wirtschaftliche Unterstützung leisteten oder unmittelbar oder mittelbar von diesen Machthabern kontrolliert würden, so dass systematisch eine hinreichende Verbindung zwischen diesen Einzelpersonen oder Einrichtungen und diesem Drittland verlangt werde. Um diese neuen Praktiken zu bestätigen und der Union einen geeigneteren rechtlichen Rahmen als die beiden oben genannten Artikel des EG-Vertrags zu geben, sei mit dem Vertrag von Lissabon der jetzige Art. 215 AEUV in das Unionsrecht aufgenommen worden. Damit hätten die Mitgliedstaaten die Praxis der „intelligenten Sanktionen“ förmlich in die Textarchitektur der Gründungsverträge der Union integriert, ohne die Rechtslage in irgendeiner Weise zu ändern, was das Gericht aber in Rn. 37 des fünften angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt habe.
263 Der fünfte Rechtsmittelführer bringt des Weiteren vor, dass das Erfordernis einer solchen Verbindung geboten sei, um zu verhindern, dass den Unionsorganen eine Blankovollmacht erteilt werde, die es ihnen erlauben würde, restriktive Maßnahmen gegen jedwede Person oder Kategorie von Personen zu verhängen. Indem sie mit gezielten Sanktionen vorgehe, habe sich die Union für ein gerechteres Sanktionssystem entschieden, das Ausdruck einer Union sei, die als Raum der Rechte und Freiheiten konzipiert sei.
264 Der Rat hält das Vorbringen des fünften Rechtsmittelführers für unbegründet. b) Würdigung durch den Gerichtshof
265 Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund macht der fünfte Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 37 des fünften angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass jede Person auf der Grundlage von Art. 215 Abs. 2 AEUV restriktiven Maßnahmen unterworfen werden könne, selbst wenn zwischen der Kategorie von Personen, auf die diese Maßnahmen abzielten, und dem betreffenden Drittland keine hinreichende Verbindung bestehe.
266 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie das Gericht in Rn. 37 des fünften angefochtenen Urteils zu Recht hervorgehoben hat, Art. 215 Abs. 2 AEUV dem Rat die Möglichkeit einräumt, restriktive Maßnahmen nicht nur gegen die Machthaber eines Drittlands und gegen mit ihnen verbundene oder unmittelbar von ihnen kontrollierte Personen oder Einrichtungen zu erlassen, sondern auch gegen Personen und Einrichtungen, die keine Verbindung mit dem Regime eines solchen Landes haben, wobei klarzustellen ist, dass das Unionsrecht diese doppelte Möglichkeit bereits vor dem Vertrag von Lissabon vorsah, und zwar zum einen auf der Grundlage der Art. 60 EG und 301 EG und zum anderen auf der Grundlage dieser Bestimmungen und von Art. 308 EG (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 166 und 216, vom 13. März 2012, Tay Za/Rat,C‑376/10 P, EU:C:2012:138, Rn. 63 und 64, sowie vom 19. Juli 2012, Parlament/Rat,C‑130/10, EU:C:2012:472, Rn. 51 bis 53 und 73).
267 Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Rat auf der Grundlage von Art. 215 Abs. 2 AEUV restriktive Maßnahmen gegen Personen und Einrichtungen erlassen kann, die keine objektive Verbindung zu diesem Land aufweisen.
268 Aus dem Wortlaut von Art. 215 Abs. 2 AEUV geht nämlich hervor, dass der Rat, wie das Gericht in Rn. 37 des fünften angefochtenen Urteils selbst ausgeführt hat, auf der Grundlage dieser Bestimmung restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen sowie Gruppierungen oder nichtstaatliche Einheiten nur erlassen darf, soweit dies in einem gemäß den Bestimmungen von Titel V Kapitel 2 des EU-Vertrags, zu dem Art. 29 dieses Vertrags gehört, erlassenen Beschluss vorgesehen ist.
269 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 29 EUV den Rat ermächtigt, Beschlüsse zu erlassen, in denen der Standpunkt der Union zu einer bestimmten Frage geografischer oder thematischer Art bestimmt wird, wobei ein solcher Standpunkt restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen sowie Gruppierungen oder nicht staatliche Einheiten umfassen kann. In diesem Rahmen ist es Sache des Rates, den Gegenstand der restriktiven Maßnahmen, die die Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erlässt, festzulegen oder gar zu präzisieren, wobei er insoweit über einen großen Spielraum verfügt und einstimmig beschließt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 2017, Rosneft,C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 87, 88 und 90, sowie vom 16. Oktober 2025, Timchenko und Timchenko/Rat, C‑805/24 P, EU:C:2025:792, Rn. 20 und 23).
270 Der große Spielraum, über den der Rat insoweit verfügt, erklärt sich durch das breite Spektrum der in Art. 3 Abs. 5 und Art. 21 EUV sowie in den speziellen Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union, insbesondere den Art. 23 und 24 EUV, genannten Ziele und Zielvorgaben der Union in diesem Bereich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2017, Rosneft,C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 88).
271 Insbesondere verfügt der Rat, wie im Wesentlichen aus Rn. 230 des vorliegenden Urteils hervorgeht, über einen weiten Beurteilungsspielraum in Bezug auf den Gegenstand der in diesem Bereich erlassenen restriktiven Maßnahmen sowie in Bezug auf die Festlegung und die Tragweite der allgemeinen Kriterien, auf deren Grundlage diese Maßnahmen erlassen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2015, Anbouba/Rat,C‑605/13 P, EU:C:2015:248, Rn. 41). Daher hat der Gerichtshof, der nach Art. 275 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 263 Abs. 4 AEUV für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Unionsrechtsakten, die restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen sowie Gruppierungen und nichtstaatliche Einheiten vorsehen, und damit der darin vorgesehenen Aufnahmekriterien zuständig ist, daraus geschlossen, dass ein solcher Rechtsakt nur dann rechtswidrig ist, wenn er zur Erreichung des vom zuständigen Organ verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. April 2013, Gbagbo u. a./Rat,C‑478/11 P bis C‑482/11 P, EU:C:2013:258, Rn. 57, und vom 31. Januar 2019, Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat,C‑225/17 P, EU:C:2019:82, Rn. 103).
272 Trotz des weiten Beurteilungsspielraums, über den der Rat bei der Festlegung des Gegenstands der restriktiven Maßnahmen, die die Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erlässt, sowie der rechtlichen Kriterien für die Verhängung restriktiver Maßnahmen verfügt, muss jedoch jeder Beschluss, mit dem solche Maßnahmen auf der Grundlage von Art. 29 EUV erlassen werden, um wie im vorliegenden Fall Druck auf ein Drittland auszuüben, das verfolgte Ziel des Drucks sowie die Kategorien von Personen oder Einrichtungen, auf die sich diese Kriterien beziehen, definieren und umgrenzen.
273 In diesem Rahmen muss aus einem solchen Beschluss, in den darin festgelegten Kriterien, im Hinblick auf das so definierte und umgrenzte Ziel eine objektive Verbindung zwischen diesen Kategorien von Personen oder Einrichtungen und dem betreffenden Drittland hervorgehen. Insbesondere müssen diese Kategorien so festgelegt sein, dass die darunter fallenden Personen und Einrichtungen eine objektive Verbindung zu diesem Drittland unterhalten, damit die insoweit verhängten restriktiven Maßnahmen das Ziel des Drucks, den die Union so ausüben will, auf eine Weise erreichen können, die nicht offensichtlich ungeeignet ist. Ohne einen solche Verbindung wäre ein Kriterium für die Aufnahme in eine Liste von Personen, die solchen Maßnahmen unterliegen, zur Erreichung des verfolgten Ziels offensichtlich untauglich und daher als rechtswidrig anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2019, Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat,C‑225/17 P, EU:C:2019:82, Rn. 111).
274 Wenn der Rat eine Verordnung auf der Grundlage von Art. 215 Abs. 2 AEUV erlässt, muss auch diese Verordnung zwingend eine solche Verbindung widerspiegeln, ohne deren Tragweite ändern zu können. Da nämlich das Ziel einer solchen Verordnung darin besteht, den im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik auf der Grundlage von Art. 29 EUV gefassten Beschluss durchzuführen, den darin vorgesehenen restriktiven Maßnahmen Wirkung zu verleihen, soweit sie in den Anwendungsbereich des AEU-Vertrags fallen, und die einheitliche Anwendung dieser Maßnahmen in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, muss sich die betreffende Verordnung darauf beschränken, den wesentlichen Inhalt des Beschlusses wiederzugeben und Definitionen und nähere Bestimmungen zur Anwendung der in diesem Beschluss vorgesehenen restriktiven Maßnahmen vorzunehmen, ohne jedoch neue Kriterien oder restriktive Maßnahmen hinzufügen oder die Tragweite der in diesem Beschluss enthaltenen Kriterien und Maßnahmen ändern zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2017, Rosneft,C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 89 und 90).
275 Indem das Gericht in Rn. 37 des fünften angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass der Rat auf der Grundlage von Art. 215 Abs. 2 AEUV ermächtigt sei, restriktive Maßnahmen gegen „jede ‚natürliche oder juristische Person‘, ‚nichtstaatliche Einheit‘ oder ‚Gruppierung‘ unter der Voraussetzung zu erlassen, dass ein nach Titel V Kapitel 2 des EU-Vertrags erlassener Beschluss solche Maßnahmen vorsieht“, hat das Gericht zu Recht im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der Erlass solcher restriktiver Maßnahmen nur möglich ist, wenn ein auf der Grundlage von Art. 29 EUV gefasster Beschluss vorliegt. Unter diesen Umständen kann diese Randnummer des fünften angefochtenen Urteils nicht dahin verstanden werden, dass das Gericht darin zum Ausdruck gebracht hätte, dass sich der Rat beim Erlass einer Verordnung auf der Grundlage von Art. 215 Abs. 2 AEUV über das Erfordernis hinwegsetzen kann, dass die in einem solchen Beschluss vorgesehenen und in der Verordnung wiedergegebenen Aufnahmekriterien auf Kategorien von Personen, Gruppierungen und nichtstaatliche Einheiten abstellen müssen, die eine objektive Verbindung zu dem Drittland aufweisen, dem die Union entgegentreten will.
276 Dieses falsche Verständnis des fünften Rechtsmittelführer von Rn. 37 des fünften angefochtenen Urteils wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass das Gericht in Rn. 41 dieses Urteils, die vom Rechtsmittelführer nicht beanstandet wird, hervorgehoben hat, dass in Bezug auf das Kriterium g eine zumindest mittelbare Verbindung zwischen den von diesem Kriterium erfassten Geschäftsleuten und dem betreffenden Drittland, nämlich der Russischen Föderation, bestehe, da dieses Kriterium u. a. eine Kategorie natürlicher Personen betreffe, die in bestimmten Wirtschaftssektoren tätig seien, die für die Regierung der Russischen Föderation eine wesentliche Einnahmequelle darstellten, die es ihr ermögliche, ihre Politik der Destabilisierung und der Aggression in Bezug auf die Ukraine fortzusetzen.
277 Nach alledem ist der dritte Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑111/24 P zurückzuweisen. 2. Zum zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes in den Rechtssachen C‑711/23 P und C‑35/24 P a) Vorbringen der Parteien
278 Mit dem zweiten Teil seines dritten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑711/23 P macht der dritte Rechtsmittelführer geltend, dass, selbst wenn man annähme, dass die Wirtschaftssektoren und nicht die führenden Geschäftsleute die „wesentliche Einnahmequelle“ im Sinne des Kriteriums g darstellen müssten, das Gericht in den Rn. 101 ff. des dritten angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen habe, indem es seine Einrede der Rechtswidrigkeit dieses Kriteriums zurückgewiesen habe.
279 Das Gericht habe nämlich eine „objektive“ Auslegung dieses Kriteriums zugrunde gelegt, die es dem Rat erlaube, restriktive Maßnahmen gegen führende Geschäftsleute allein deshalb zu erlassen, weil sie in einem Wirtschaftssektor tätig seien, der für die Regierung der Russischen Föderation eine wesentliche Einnahmequelle darstelle, unabhängig vom individuellen Verhalten und Beitrag dieser Person. Ein solches Verständnis des Kriteriums g verstoße aber gegen den allgemeinen Grundsatz, dass in Anbetracht des Ziels und der Tragweite der Regelung der restriktiven Maßnahmen der Union solche Maßnahmen darauf abzielen müssten, eine Verhaltensänderung der betroffenen Personen herbeizuführen. Im vorliegenden Fall sei es den führenden Geschäftsleuten, gegen die restriktive Maßnahmen gerichtet seien, nämlich nicht möglich, zu wissen, was sie an ihrem Verhalten ändern müssten, um nicht von diesen Maßnahmen betroffen zu sein.
280 Ebenfalls im Rahmen dieses zweiten Teils macht der dritte Rechtsmittelführer geltend, der Rat habe es unter Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit unterlassen, im Voraus klar den Wirtschaftssektor zu bestimmen, in dem er tätig gewesen sein soll.
281 Auch der vierte Rechtsmittelführer macht mit dem zweiten Teil seines dritten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑35/24 P geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es im vierten angefochtenen Urteil die Einrede der Rechtswidrigkeit des Kriteriums g, die er vor dem Gericht erhoben habe, zurückgewiesen habe. Die vom Gericht in den Rn. 87, 89 und 90 dieses Urteils vorgenommene Würdigung lasse nämlich den Umstand außer Acht, auf den sich der vierte Rechtsmittelführer vor dem Gericht jedoch berufen habe, dass nämlich nach Art. 215 Abs. 2 AEUV ein Aufnahmekriterium wie das Kriterium g darauf abzielen müsse, Änderungen im Verhalten der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen zu erreichen, und nicht darauf, diese Personen zu „Kollateralopfern“ zu machen. Daher könne der Rat nach dieser Bestimmung nur restriktive Maßnahmen erlassen, die geeignet seien, das Verhalten der betroffenen Person in nachvollziehbarer und realistischer Weise zu verändern.
282 Die vom Gericht vorgenommene Auslegung des Begriffs des „Einflusses“ von Geschäftsleuten im Sinne des Kriteriums g, d. h. die relative Bedeutung, die diese Geschäftsleute in einem Wirtschaftssektor haben müssten, der eine wesentliche Einnahmequelle für die Regierung der Russischen Föderation darstelle, führe aber zu einer Situation, in der gegen die betroffenen Personen restriktive Maßnahmen für das verhängt würden, was sie seien, und nicht für das, was sie täten oder tun müssten, so dass das individuelle Verhalten und der individuelle Beitrag dieser Personen nicht berücksichtigt würden.
283 Der vierte Rechtsmittelführer führt außerdem aus, dass zwar der Umstand, dass eine führende Geschäftsfrau oder ein führender Geschäftsmann im Sinne des Kriteriums g von ihren bzw. seinen Funktionen zurücktrete oder ihre bzw. seine Beteiligungen an einem Unternehmen, über das sie bzw. er eine Kontrollbefugnis ausübe, veräußere, sicherlich die Aufhebung der gegen diese Geschäftsfrau oder diesen Geschäftsmann verhängten restriktiven Maßnahmen ermögliche, er aber nicht erkennen könne, inwiefern die Russische Föderation darunter leiden sollte, dass eine solche Person gezwungen worden sei, den betreffenden Wirtschaftssektor zu verlassen, und inwiefern dies zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union beitragen sollte.
284 Der Rat, in der Rechtssache C‑35/24 P unterstützt durch die Tschechische Republik, die Republik Lettland und die Kommission, hält das Vorbringen des dritten und des vierten Rechtsmittelführers für unbegründet. b) Würdigung durch den Gerichtshof
285 Vorab ist festzustellen, dass, wie bereits in Rn. 126 des vorliegenden Urteils ausgeführt, das hilfsweise Vorbringen des dritten und des vierten Rechtsmittelführers zur Stützung des zweiten Teils ihres jeweils dritten Rechtsmittelgrundes in Verbindung mit ihrem Vorbringen im Rahmen des ersten Teils dieser Rechtsmittelgründe zu betrachten ist, das in den Rn. 94 und 96 des vorliegenden Urteils zusammenfassend dargestellt ist.
286 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der dritte und der vierte Rechtsmittelführer dem Gericht mit diesem zweiten Teil im Wesentlichen vorwerfen, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es in den Rn. 104 bis 109 des dritten angefochtenen Urteils bzw. in den Rn. 87 bis 92 des vierten angefochtenen Urteils entschieden hat, dass das Kriterium g nicht rechtswidrig sei.
287 Insbesondere sind diese Rechtsmittelführer der Ansicht, dass der Einfluss von Geschäftsleuten in den Wirtschaftssektoren, in denen sie tätig seien, nicht mit einem persönlichen Verhalten oder zumindest nicht mit einem persönlichen Verhalten, das hinreichend qualifiziert sei, um es diesen Geschäftsleuten zu ermöglichen, ihr Verhalten so zu ändern, dass sie nicht mehr von restriktiven Maßnahmen betroffen seien, gleichgesetzt werden könne. Ein solches Verhalten, dessen zwangsläufig persönlicher Charakter sich nach Ansicht des dritten Rechtsmittelführers bereits aus dem Ziel und der Tragweite der Regelung der restriktiven Maßnahmen der Union oder, nach Ansicht des vierten Rechtsmittelführers, aus Art. 215 Abs. 2 AEUV ergibt, könne nur dann hinreichend qualifiziert sein, wenn die betroffenen Personen selbst, auch wenn sie keine persönliche Verbindung zur Regierung der Russischen Föderation unterhielten, für die Regierung der Russischen Föderation eine wesentliche Einnahmequelle darstellten. Da das Gericht diese Auslegung des Kriteriums g in Rn. 70 des dritten angefochtenen Urteils und in Rn. 57 des vierten angefochtenen Urteils zurückgewiesen habe, hätte es ihrer Einrede der Rechtswidrigkeit also stattgeben müssen.
288 Ebenfalls vorab ist insoweit, als der dritte Rechtsmittelführer dem Rat vorwirft, gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen zu haben, indem er es unterlassen habe, den Wirtschaftssektor, in dem er tätig gewesen sein soll, im Voraus klar zu bestimmen, darauf hinzuweisen, dass nach Art. 56 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Gerichts zu richten ist. Somit sind die Argumente eines Rechtsmittels, mit denen nicht das vom Gericht infolge eines Antrags auf Nichtigerklärung eines Beschlusses erlassene Urteil beanstandet wird, sondern der Beschluss, dessen Nichtigerklärung vor dem Gericht beantragt wurde, offensichtlich unzulässig (Urteil vom 17. Dezember 2020, Inpost Paczkomaty/Kommission,C‑431/19 P und C‑432/19 P, EU:C:2020:1051, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).
289 Nach diesen Vorbemerkungen ist darauf hinzuweisen, dass, wie aus Rn. 271 des vorliegenden Urteils hervorgeht, die Rechtmäßigkeit eines Kriteriums, das als Grundlage für die Verhängung restriktiver Maßnahmen dient, nur dann beeinträchtigt sein kann, wenn dieses Kriterium zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist. Insbesondere kann ein Kriterium für die Aufnahme in eine Liste von Personen, die restriktiven Maßnahmen gegenüber einem Drittland unterliegen, nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn es auf Kategorien von Personen oder Einrichtungen abstellt, die – wenn auch nur mittelbar – eine objektive Verbindung zu dem fraglichen Drittland unterhalten.
290 Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof im Wesentlichen vorgebracht hat und wie die Generalanwältin in Nr. 86 ihrer Schlussanträge in der Rechtssache C‑711/23 P und in Nr. 83 ihrer Schlussanträge in der Rechtssache C‑35/24 P ausgeführt hat, kann, wenn ein Aufnahmekriterium in Bezug auf das verfolgte Ziel insbesondere aufgrund des Vorliegens einer solchen Verbindung nicht offensichtlich ungeeignet ist, die Art und Weise, in der diese Verbindung in den Tatbestandsmerkmalen dieses Kriteriums seinen Ausdruck findet, die Gültigkeit dieses Kriteriums nicht in Frage stellen.
291 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in den Rn. 107 und 108 des dritten angefochtenen Urteils in Verbindung mit dessen Rn. 66 und 67 sowie in den Rn. 90 und 91 des vierten angefochtenen Urteils in Verbindung mit dessen Rn. 54 zu Recht entschieden, dass das Kriterium g einen „logischen“ und damit objektiven Zusammenhang zwischen der Ausrichtung auf führende Geschäftsleute in den Wirtschaftssektoren, in denen sie tätig sind und die der Regierung der Russischen Föderation wesentliche Einnahmen verschaffen, einerseits und dem Ziel, den auf dieses Drittland ausgeübten Druck und die Kosten seiner Handlungen zu erhöhen, andererseits erkennen lässt. Wie das Gericht in Rn. 108 des dritten angefochtenen Urteils und in Rn. 91 des vierten angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, bezieht sich das Kriterium g mit dem Verweis auf solche Geschäftsleute auf Personen, bezüglich deren der Erlass der betreffenden restriktiven Maßnahmen geeignet ist, die Kosten der Handlungen der Russischen Föderation in der Ukraine zu erhöhen, angesichts der Bedeutung, die diesen Sektoren für die russische Wirtschaft zukommt.
292 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Kriterium g auf Kategorien von Personen oder Organisationen abstellt, die eine objektive Verbindung zur Regierung der Russischen Föderation unterhalten, so dass es zur Erreichung des in der vorstehenden Randnummer genannten Ziels geeignet erscheint und daher nicht als rechtswidrig angesehen werden kann.
293 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass das Gericht zu Recht entschieden hat, dass das Kriterium g nicht rechtswidrig ist.
294 Nach alledem ist der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes in den Rechtssachen C‑711/23 P und C‑35/24 P zurückzuweisen. D. Zu den Rechtsmittelgründen, mit denen Rechtsfehler des Gerichts bei seiner Prüfung des Grundsatzes der Gleichbehandlung geltend gemacht werden 1. Vorbringen der Parteien
295 Mit dem ersten Teil seines vierten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑704/23 P wirft der zweite Rechtsmittelführer dem Gericht vor, in den Rn. 135, 137 und 138 des zweiten angefochtenen Urteils gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen zu haben. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hätte das Gericht nämlich nicht nur den Wortlaut des Kriteriums g, sondern auch die Folgen von dessen Anwendung in der Praxis aus statistischer Sicht berücksichtigen müssen. Im vorliegenden Fall seien alle auf der Grundlage dieses Kriteriums benannten 43 Personen russische Staatsangehörige bzw. ‑bürger und seien aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nachteilig behandelt worden.
296 Außerdem könne eine solche Ungleichbehandlung entgegen der Auffassung des Gerichts nicht durch den in Rn. 138 des zweiten angefochtenen Urteils angeführten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit abgemildert werden. Andernfalls würde der Grundsatz der Gleichbehandlung ausgehöhlt, da es unmöglich wäre, irgendeine Ungleichheit im Rahmen restriktiver Maßnahmen nachzuweisen, was den betroffenen Personen jeden Rechtsbehelf nehmen würde.
297 Mit ihrem jeweils fünften Rechtsmittelgrund in den Rechtssachen C‑711/23 P und C‑35/24 P machen der dritte und der vierte Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe in den Rn. 143 bis 145 des dritten angefochtenen Urteils sowie in den Rn. 124 bis 131 des vierten angefochtenen Urteils gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergebe sich nämlich, dass ein Rechtsprechungsorgan wie das Gericht bei der Entscheidung über Vorwürfe einer Ungleichbehandlung nicht nur den Wortlaut des betreffenden Aufnahmekriteriums, sondern auch die Art und Weise, in der dieses in der Praxis angewandt werde, prüfen und dabei die verfügbaren Statistiken analysieren müsse. Entgegen der Feststellung des Gerichts sei es daher unerheblich, dass das Kriterium g nicht auf die Staatsangehörigkeit der benannten Personen abstelle und dass der Rat auf der Grundlage dieses Kriteriums natürliche Personen jeglicher Staatsangehörigkeit benennen könne. Die 43 Personen, die am 5. Juni 2023 auf der Grundlage des Kriteriums g benannt gewesen seien, bzw. zumindest die 34 Personen, die zum Zeitpunkt der Verkündung des dritten und des vierten angefochtenen Urteils auf dieser Grundlage benannt gewesen seien, seien nämlich allesamt russische Staatsbürger. Indem das Gericht es somit unterlassen habe, die Folgen der Anwendung des Kriteriums g durch den Rat konkret zu prüfen, habe es die Rechtmäßigkeit dieses Kriteriums nicht umfassend geprüft.
298 Der dritte und der vierte Rechtsmittelführer stützen sich auf Gesichtspunkte, die den in Rn. 296 des vorliegenden Urteils zusammenfassend dargestellten entsprechen, um geltend zu machen, dass diese Erwägungen nicht durch den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit in Frage gestellt würden, auf den sich das Gericht in Rn. 145 des dritten angefochtenen Urteils und in Rn. 129 des vierten angefochtenen Urteils beziehe.
299 Der Rat, in der Rechtssache C‑35/24 P unterstützt durch die Tschechische Republik, die Republik Lettland und die Kommission, hält das Vorbringen der Rechtsmittelführer 2 bis 4 für unbegründet. 2. Würdigung durch den Gerichtshof
300 Die Rechtsmittelführer 2 bis 4 werfen dem Gericht im Wesentlichen vor, es habe in den Rn. 137 und 138 des zweiten angefochtenen Urteils, in den Rn. 143 bis 145 des dritten angefochtenen Urteils und in den Rn. 124 bis 131 des vierten angefochtenen Urteils bei seiner Prüfung der Frage, ob der Rat gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen habe, indem er restriktive Maßnahmen gegen führende Geschäftsleute im Sinne des Kriteriums g erlassen habe, einen Rechtsfehler begangen.
301 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung, wie er auch in Art. 20 der Charta verankert ist, ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, der verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. November 2023, MG/EIB, C‑173/22 P, EU:C:2023:932, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
302 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Rat, wie aus Rn. 271 des vorliegenden Urteils hervorgeht, bei der Festlegung des Gegenstands der restriktiven Maßnahmen, der Aufnahmekriterien und der Kategorien von Personen, auf die sich diese Kriterien beziehen, über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügt und dass die Rechtswidrigkeit einer im Bereich restriktiver Maßnahmen erlassenen Maßnahme nur dann beeinträchtigt sein kann, wenn diese zur Erreichung des Ziels, das der Rat verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist; diese Rechtsprechung ist auch im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 2017, Rosneft,C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 132, sowie vom 25. Juni 2020, VTB Bank/Rat,C‑729/18 P, EU:C:2020:499, Rn. 70).
303 Im vorliegenden Fall bezieht sich das Kriterium g, wie das Gericht in Rn. 137 des zweiten angefochtenen Urteils, in Rn. 144 des dritten angefochtenen Urteils und in Rn. 127 des vierten angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, unterschiedslos auf führende Geschäftsleute, die in Wirtschaftssektoren tätig sind, die eine wesentliche Einnahmequelle für die Regierung der Russischen Föderation darstellen, ohne bezüglich dieser Geschäftsleute eine Unterscheidung nach irgendeinem Kriterium wie dem der Staatsangehörigkeit vorzunehmen. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass Personen mit russischer Staatsangehörigkeit im Hinblick auf den Wortlaut des Kriteriums g und im Rahmen von dessen Anwendung anders behandelt werden als Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen.
304 Zwar bedeutet die Voraussetzung, dass führende Geschäftsleute im Sinne des Kriteriums g in solchen Wirtschaftssektoren tätig sein müssen, dass diese Geschäftsleute in den allermeisten Fällen die russische Staatsangehörigkeit besitzen. Dies folgt jedoch logisch daraus, dass sich das Kriterium g, wie sich aus den Rn. 273 und 275 des vorliegenden Urteils sowie im Wesentlichen aus den Rn. 79 bis 83 des zweiten angefochtenen Urteils, den Rn. 66 bis 70, 107 und 108 des dritten angefochtenen Urteils sowie den Rn. 54 bis 57, 90 und 91 des vierten angefochtenen Urteils ergibt, in einen Rahmen von Maßnahmen einfügt, mit denen Druck auf die Regierung der Russischen Föderation ausgeübt werden soll, um sie über Personen und Einrichtungen, die eine objektive Verbindung zu diesem Drittland haben, wie z. B. führende Geschäftsleute, dazu zu veranlassen, ihre Handlungen der Destabilisierung und Aggression gegen die Ukraine einzustellen.
305 Des Weiteren ergibt sich aus den Rn. 285 bis 294 des vorliegenden Urteils, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, indem es in den Rn. 106 bis 109 des dritten angefochtenen Urteils und in den Rn. 89 bis 92 des vierten angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass das Kriterium g nicht rechtswidrig sei, weil es im Hinblick auf die verfolgten Ziele nicht offensichtlich ungeeignet sei. Diese Erwägungen gelten sinngemäß für die Frage, ob die auf der Grundlage des Kriteriums g erlassenen restriktiven Maßnahmen nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, und zwar auch in der Rechtssache C‑704/23 P.
306 Aus den drei vorstehenden Randnummern ergibt sich somit, dass, wie das Gericht in Rn. 137 des zweiten angefochtenen Urteils, in Rn. 144 des dritten angefochtenen Urteils und in Rn. 127 des vierten angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat, der Umstand, dass überwiegend führende Geschäftsleute russischer Staatsangehörigkeit restriktiven Maßnahmen gemäß dem Kriterium g unterliegen, nicht zu der Annahme führen kann, dass der Rat mit der Festlegung und der Anwendung dieses Kriteriums gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen hat.
307 Außerdem kann, wie das Gericht in Rn. 139 des zweiten angefochtenen Urteils und in Rn. 128 des vierten angefochtenen Urteils ausgeführt hat, der weite Beurteilungsspielraum, über den der Rat bei der Bestimmung der führenden Geschäftsleute, gegen die restriktive Maßnahmen gemäß dem Kriterium g verhängt werden können, verfügt, nicht als Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung angesehen werden (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Juni 2020, VTB Bank/Rat,C‑729/18 P, EU:C:2020:499, Rn. 70).
308 Schließlich kann, wie das Gericht im Wesentlichen in Rn. 138 des zweiten angefochtenen Urteils, in Rn. 145 des dritten angefochtenen Urteils und in Rn. 129 des vierten angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat, dem Rat in Anbetracht dieses weiten Beurteilungsspielraums und der Rechtmäßigkeit des Kriteriums g im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht vorgeworfen werden, er habe gegen diesen Grundsatz verstoßen, weil die von ihm erlassenen restriktiven Maßnahmen nicht alle natürlichen Personen beträfen, die den von diesem Kriterium aufgestellten Voraussetzungen entsprechen könnten.
309 Nach alledem sind der erste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑704/23 P sowie der jeweils fünfte Rechtsmittelgrund in den Rechtssachen C‑711/23 P und C‑35/24 P zurückzuweisen. E. Zu den Rechtsmittelgründen, mit denen Rechtsfehler und Verfälschungen von Tatsachen und Beweisen durch das Gericht in Bezug auf die Frage geltend gemacht werden, ob die Tatbestandsmerkmale des Kriteriums g in Bezug auf die fünf Rechtsmittelführer erfüllt waren
310 Im vorliegenden Abschnitt werden die von den fünf Rechtsmittelführern geltend gemachten Rechtsfehler und Verfälschungen von Tatsachen und Beweisen behandelt, die die Analyse des Gerichts beeinträchtigen sollen, mit der in jedem der fünf angefochtenen Urteile ermittelt werden soll, ob der Rat Beurteilungsfehler begangen hat, indem er die Tatbestandsmerkmale des Kriteriums g in Bezug auf diese Rechtsmittelführer als erfüllt angesehen und sie daher in der Begründung der sie betreffenden restriktiven Maßnahmen als „führende Geschäftsleute …, die in Wirtschaftssektoren tätig sind, die für die Regierung der Russischen Föderation … eine wesentliche Einnahmequelle darstellen“, eingestuft hat.
311 Konkret handelt es sich um den ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑696/23 P, die dritte Rüge des ersten Teils und die erste Rüge des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes sowie den zweiten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑704/23 P, den ersten Rechtsmittelgrund sowie die Teile 4 bis 6 des vierten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑711/23 P, die Teile 1 bis 3 des ersten Rechtsmittelgrundes sowie den ersten Teil und die zweite Rüge des zweiten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑35/24 P und schließlich den fünften, den sechsten und den achten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑111/24 P.
312 Mit dem ersten Teil dieser Rechtsmittelgründe und Argumente werden im Wesentlichen die angeblichen Rechtsfehler und Verfälschungen geltend gemacht, die das Gericht bei seiner Prüfung der Frage begangen haben soll, ob der Sektor, in dem die Rechtsmittelführer 2 bis 5 tätig sind oder waren, für die Regierung der Russischen Föderation eine „wesentliche Einnahmequelle“ im Sinne des Kriteriums g darstellte. Mit dem zweiten Teil dieser Rechtsmittelgründe und Argumente werden im Wesentlichen die angeblichen Rechtsfehler und Verfälschungen geltend gemacht, die das Gericht bei seiner Prüfung der Frage begangen haben soll, ob der zweite Rechtsmittelführer ein „führender“ Geschäftsmann im Sinne dieses Kriteriums ist und ob der erste und der fünfte Rechtsmittelführer im Sinne dieses Kriteriums „tätig“ sind.
313 Da sich, wie aus Rn. 162 des vorliegenden Urteils hervorgeht, bestimmte Argumente, die der erste Rechtsmittelführer zur Stützung seines ersten Rechtsmittelgrundes vorbringt, sowohl auf die rechtliche Einstufung der Tatsachen als auch auf die Auslegung des Begriffs „Einfluss“ im Sinne des Kriteriums g beziehen, sind alle diese Argumente, insbesondere diejenigen, die sich auf die Einstufung der Tatsachen beziehen, bereits in den Rn. 166 bis 186 des vorliegenden Urteils geprüft worden. 1. Zu den Rechtsfehlern und Verfälschungen, die das Gericht bei seiner Prüfung der Frage begangen haben soll, ob die Wirtschaftssektoren, in denen die Rechtsmittelführer 2 bis 5 tätig sind oder waren, für die Regierung der Russischen Föderation eine wesentliche Einnahmequelle darstellen
314 Mit der ersten Rüge des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes sowie dem zweiten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑704/23 P, dem ersten Rechtsmittelgrund sowie den Teilen 4 bis 6 des vierten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑711/23 P, den Teilen 1 bis 3 des ersten Rechtsmittelgrundes sowie dem ersten Teil und der zweiten Rüge des zweiten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑35/24 P und schließlich dem fünften und dem sechsten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑111/24 P machen die Rechtsmittelführer 2 bis 5 geltend, das Gericht habe bei seiner Prüfung der Frage, ob die Wirtschaftssektoren, in denen sie tätig seien oder gewesen seien, eine wesentliche Einnahmequelle für die Russische Föderation darstellten, Rechtsfehler begangen oder gar Tatsachen und Beweise verfälscht.
315 In Anbetracht ihres Zusammenhangs werden der zweite Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑704/23 P und der erste Teil des jeweils ersten Rechtsmittelgrundes in den Rechtssachen C‑711/23 P und C‑35/24 P, mit denen die Rechtsmittelführer 2 bis 4 dem Gericht vorwerfen, den Umfang seiner gerichtlichen Kontrolle verkannt zu haben, in einem ersten Teil des vorliegenden Unterabschnitts zusammen behandelt. Im zweiten Teil dieses Unterabschnitts wird auf die übrigen in der vorstehenden Randnummer genannten Argumente eingegangen. a) Zum zweiten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑704/23 P und zum ersten Teil des jeweils ersten Rechtsmittelgrundes in den Rechtssachen C‑711/23 P und C‑35/24 P 1) Vorbringen der Parteien
316 Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑704/23 P wirft der zweite Rechtsmittelführer dem Gericht vor, den Umfang seiner gerichtlichen Kontrolle verkannt zu haben, indem es seine eigene Beurteilung und seine eigenen Erwägungen an die Stelle derjenigen gesetzt habe, die der Rat in der Begründung der zweiten streitigen Fortsetzungsrechtsakte angeführt habe. In dieser Begründung habe der Rat nämlich, um zu dem Schluss zu gelangen, dass der zweite Rechtmittelführer die Tatbestandsmerkmale des Kriteriums g erfülle, ausgeführt, dass Yandex „der Regierung der Russischen Föderation beträchtliche Steuereinnahmen [bringt]“, was bedeute, dass er die Steuerbeiträge von Yandex als „wesentliche Einnahmequelle“ angesehen habe und nicht die Einnahmen aus dem Wirtschaftssektor, in dem dieses Unternehmen tätig sei und der im Übrigen in dieser Begründung nicht erwähnt werde. In den Rn. 96 bis 108 des zweiten angefochtenen Urteils habe das Gericht aber nicht geprüft, ob der Rat insoweit einen Beurteilungsfehler begangen habe. Außerdem habe es entgegen den Ankündigungen in den Rn. 82 und 83 dieses Urteils nicht geprüft, ob die Einnahmequelle, die der Regierung der Russischen Föderation durch den gesamten Wirtschaftssektor, in dem der zweite Rechtsmittelführer tätig gewesen sei, und nicht nur durch Yandex verschafft worden sei, „wesentlich“ im Sinne des Kriteriums g gewesen sei.
317 Mit dem ersten Teil seines ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑711/23 P wirft der dritte Rechtsmittelführer dem Gericht vor, in den Rn. 69 bis 74, 81 bis 83 und 98 des dritten angefochtenen Urteils den Umfang seiner gerichtlichen Kontrolle verkannt zu haben, indem es seine eigene Beurteilung und Begründung an die Stelle derjenigen des Rates gesetzt habe. Obwohl sich der Rat sowohl in der Begründung der streitigen Rechtsakte als auch mit den dem Gericht vorgelegten Beweisen darauf konzentriert habe, nachzuweisen, dass MMK aufgrund der von ihr gezahlten Steuern der Regierung der Russischen Föderation eine wesentliche Einnahmequelle biete, ohne dass er sich für den Wirtschaftssektor, zu dem dieses Unternehmen gehöre, interessiert oder geprüft hätte, ob dieser Sektor selbst eine solche Quelle darstelle, habe das Gericht nämlich nicht geprüft, ob sich dieses Organ auf eine solche Begründung habe beschränken dürfen, und andere Gesichtspunkte herangezogen, die in dieser Begründung nicht enthalten seien, um zu dem Schluss zu gelangen, dass der betreffende Wirtschaftssektor, der im Übrigen in der Begründung nicht einmal erwähnt werde, für die Regierung der Russischen Föderation eine wesentliche Einnahmequelle darstelle.
318 Mit dem ersten Teil seines ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑35/24 P wirft der vierte Rechtsmittelführer dem Gericht vor, in den Rn. 56 bis 61 sowie 69 bis 74 des vierten angefochtenen Urteils den Umfang seiner gerichtlichen Kontrolle verkannt zu haben, indem es seine eigene Beurteilung und Begründung an die Stelle derjenigen des Rates gesetzt habe. Obwohl sich der Rat sowohl in der Begründung des streitigen Beschlusses und der Begründung der streitigen Verordnung als auch mit den dem Gericht vorgelegten Beweisen darauf konzentriert habe, nachzuweisen, dass Uralchem aufgrund ihrer wirtschaftlichen Bedeutung der Regierung der Russischen Föderation eine wesentliche Einnahmequelle biete, ohne dass er sich jedoch für den Wirtschaftssektor, zu dem dieses Unternehmen gehöre, interessiert oder geprüft hätte, ob dieser Sektor selbst eine solche Quelle darstelle, habe das Gericht nämlich nicht geprüft, ob sich dieses Organ auf eine solche Begründung habe beschränken dürfen. Außerdem gehe aus Rn. 74 des vierten angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht andere Gesichtspunkte herangezogen habe, die in diesen Begründungen nicht enthalten seien, um zu dem Schluss zu gelangen, dass der betreffende Wirtschaftssektor für die Regierung der Russischen Föderation eine wesentliche Einnahmequelle darstelle.
319 Der Rat hält den zweiten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑704/23 P für unzulässig, da das Vorbringen des zweiten Rechtsmittelführers unklar sei und eine neue Rüge enthalte, die vor dem Gericht nicht geltend gemacht worden sei, nämlich die Rüge, der Rat habe in der Begründung der zweiten streitigen Fortsetzungsrechtsakte nicht auf die Wirtschaftssektoren Bezug genommen.
320 Der Rat ist außerdem der Ansicht, dass die meisten zur Stützung des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑35/24 P vorgebrachten Behauptungen unzulässig seien, da der Gerichtshof damit ersucht werde, sich zu Tatsachenfragen und zur Würdigung der dem Gericht vorgelegten Beweise zu äußern.
321 Im Übrigen hält der Rat, in der Rechtssache C‑35/24 P unterstützt durch die Tschechische Republik, die Republik Lettland und die Kommission, das Vorbringen der Rechtsmittelführer 2 bis 4 für unbegründet. 2) Würdigung durch den Gerichtshof i) Zur Zulässigkeit des zweiten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑704/23 P und des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑35/24 P
322 Was erstens die Zulässigkeit des zweiten Rechtsmittelgrundes des zweiten Rechtsmittelführers in der Rechtssache C‑704/23 P betrifft, ist im Licht der in Rn. 157 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs festzustellen, dass dieser Rechtsmittelgrund entgegen dem Vorbringen des Rates nicht unklar ist. Der zweite Rechtsmittelführer wirft dem Gericht nämlich mit der erforderlichen Klarheit und Genauigkeit vor, den Umfang seiner gerichtlichen Kontrolle verkannt zu haben, indem es seine eigene Beurteilung und seine eigenen Erwägungen an die Stelle derjenigen gesetzt habe, die der Rat in der Begründung der zweiten streitigen Fortsetzungsrechtsakte bezüglich der Frage angeführt habe, ob der Wirtschaftssektor, in dem dieser Rechtsmittelführer tätig sei, der Regierung der Russischen Föderation eine wesentliche Einnahmequelle biete.
323 Es trifft zwar zu, dass der genannte Rechtsmittelführer im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes geltend macht, dass der Rat in dieser Begründung den Wirtschaftssektor, in dem er tätig gewesen sein soll, nicht angegeben habe, doch zieht dieser Rechtsmittelführer aus dieser bloßen Bemerkung keine rechtlichen Konsequenzen, so dass diese keinerlei Auswirkung auf die Zulässigkeit seines zweiten Rechtsmittelgrundes haben kann.
324 Zweitens ist, soweit der Rat die Zulässigkeit des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑35/24 P in Abrede stellt, festzustellen, dass der vierte Rechtsmittelführer mit diesem Teil nicht versucht, die Würdigung der Tatsachen und Beweise durch das Gericht in Frage zu stellen. Der Rechtsmittelführer wirft dem Gericht nämlich vor, den Umfang seiner gerichtlichen Kontrolle verkannt zu haben, indem es seine eigene Tatsachenwürdigung und Begründung an die Stelle derjenigen des Rates gesetzt habe, was eine Rechtsfrage ist, die vom Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels überprüft werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 47, und vom 29. Juni 2010, Kommission/Alrosa,C‑441/07 P, EU:C:2010:377, Rn. 67 und 68).
325 Daraus folgt, dass der zweite Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑704/23 P und der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑35/24 P zulässig sind. ii) Zur Begründetheit
326 Die Rechtsmittelführer 2 bis 4 werfen dem Gericht im Wesentlichen vor, in den angefochtenen Urteilen 2 bis 4 den Umfang seiner gerichtlichen Kontrolle verkannt zu haben, indem es die jeweilige Begründung des Rates in den Rechtsakten, deren Nichtigerklärung sie beantragt hätten, durch seine eigene Begründung ersetzt habe. Während sich der Rat für seine Feststellung, dass sie in einem Wirtschaftssektor tätig seien, der eine wesentliche Einnahmequelle für die Regierung der Russischen Föderation darstelle, auf die steuerliche Belastung bzw. die wirtschaftliche Bedeutung der Unternehmen gestützt habe, in denen sie tätig gewesen seien, habe das Gericht es nämlich unterlassen, die Stichhaltigkeit dieses Teils der Begründung zu prüfen, und andere Gründe als der Rat herangezogen.
327 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die durch Art. 47 der Charta gewährleistete Effektivität der gerichtlichen Kontrolle u. a. erfordert, dass sich der Unionsrichter vergewissert, ob die Entscheidung, die eine individuelle Betroffenheit der betreffenden Person oder Einrichtung begründet, auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht. Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe – oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Entscheidung zu stützen – erwiesen sind. Hierzu hat der Unionsrichter bei dieser Prüfung gegebenenfalls von der zuständigen Unionsbehörde vertrauliche oder nicht vertrauliche Informationen oder Beweise anzufordern, die für eine solche Prüfung relevant sind. Die betreffende Behörde braucht dem Unionsrichter nicht sämtliche Informationen und Beweise vorzulegen, die mit den Gründen zusammenhängen, die in dem Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, angegeben werden, jedoch müssen die vorgelegten Informationen oder Beweise die Gründe stützen, die gegen die betroffene Person angeführt werden (Urteil vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C‑280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 64, 65 und 67 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
328 Was die Rechtssachen C‑704/23 P, C‑711/23 P und C‑35/24 P anbelangt, ist festzustellen, dass in den Begründungen der Rechtsakte, deren Nichtigerklärung die Rechtsmittelführer 2 bis 4 jeweils beantragen, durchweg darauf hingewiesen wird, dass es sich bei diesen Rechtsmittelführern um führende Geschäftsleute handelt, die in Wirtschaftssektoren tätig sind, die für die Regierung der Russischen Föderation eine wesentliche Einnahmequelle darstellen. Daher musste das Gericht im Rahmen seiner gerichtlichen Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieser Rechtsakte gemäß der zugrunde gelegten Auslegung des Kriteriums g, wie sie sich insbesondere aus Rn. 125 des vorliegenden Urteils ergibt, und in Anwendung der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs u. a. prüfen, in welchem Wirtschaftssektor bzw. welchen Wirtschaftssektoren die genannten Rechtsmittelführer jeweils tätig waren und ob dieser Sektor bzw. diese Sektoren für die Regierung der Russischen Föderation eine wesentliche Einnahmequelle darstellten, indem es insoweit die vom Rat vorgelegten und vor ihm erörterten Beweise prüfte.
329 Genau dies hat das Gericht aber in den Rn. 96 bis 109 des zweiten angefochtenen Urteils, in den Rn. 79 bis 98 des dritten angefochtenen Urteils und in den Rn. 67 bis 82 des vierten angefochtenen Urteils getan. Unter diesen Umständen kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, es habe die Begründung des Rates durch seine eigene ersetzt und damit den Umfang seiner gerichtlichen Kontrolle verkannt.
330 Soweit die Rechtsmittelführer 2 bis 4 dem Gericht vorwerfen, es habe sich nicht darauf beschränkt, zu prüfen, ob der Rat einen Beurteilungsfehler begangen habe, indem er aus den – in der jeweiligen Begründung der Rechtsakte, deren Nichtigerklärung sie beantragten, genannten – Angaben zur steuerlichen Belastung oder zur wirtschaftlichen Bedeutung der Unternehmen, in denen sie tätig gewesen seien, geschlossen habe, dass die betreffenden Wirtschaftssektoren für die Regierung der Russischen Föderation eine wesentliche Einnahmequelle darstellten, bzw. es habe insoweit andere Gesichtspunkte berücksichtigt, die nicht aus diesen Begründungen hervorgingen, ist zum einen festzustellen, dass sich diese Angaben nicht zwingend auf den Teil des Kriteriums g beziehen, der die Wesentlichkeit der Einnahmequelle betrifft, die ein Wirtschaftssektor darstellt, sondern sich, wie sich aus den Rn. 168 und 192 des vorliegenden Urteils ergibt, auf den Teil dieses Kriteriums beziehen können, der die führende Stellung der betreffenden Geschäftsfrau oder des betreffenden Geschäftsmanns betrifft.
331 Zum anderen war der Rat, wie sich aus der in Rn. 327 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, jedenfalls nicht verpflichtet, dem Unionsrichter sämtliche Informationen und Beweise vorzulegen, die mit den Gründen zusammenhängen, die in dem Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, angegeben werden, da sich der Unionsrichter im Rahmen seiner gerichtlichen Kontrolle nur vergewissern muss, dass die ihm vorgelegten Informationen oder Beweise die gegen die betroffene Person angeführten Gründe hinreichend stützen.
332 Nach alledem sind der zweite Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑704/23 P sowie der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in den Rechtssachen C‑711/23 P und C‑35/24 P zurückzuweisen. b) Zur ersten Rüge des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑704/23 P, zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und zu den Teilen 4 bis 6 des vierten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑711/23 P, zum zweiten und zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, zum ersten Teil und zur zweiten Rüge des zweiten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑35/24 P sowie zum fünften und zum sechsten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑111/24 P 1) Zur ersten Rüge des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑704/23 P i) Vorbringen der Parteien
333 Mit der ersten Rüge des zweiten Teils seines ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑704/23 P macht der zweite Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe den Begriff „wesentliche Einnahmequelle“ in seinem Fall nicht richtig angewandt. So habe sich das Gericht, obwohl es in den Rn. 82 und 83 des zweiten angefochtenen Urteils ausgeführt habe, dass bei der Anwendung des Kriteriums g die Einnahmen in den Wirtschaftssektoren zu berücksichtigen seien, in denen der führende Geschäftsmann tätig sei, in den Rn. 98 bis 103 dieses Urteils auf ausschließlich Yandex betreffende Angaben gestützt, um auf der Grundlage eines einzigen verfälschten Beweises daraus abzuleiten, dass der Wirtschaftssektor, in dem Yandex tätig sei, für die Regierung der Russischen Föderation eine wesentliche Einnahmequelle darstelle. Damit habe das Gericht auch die Beweislast umgekehrt und Tatsachen festgestellt, ohne dass irgendein relevanter Beweis vorliege.
334 Der Rat ist der Ansicht, dass der zweite Rechtsmittelführer mit dieser Rüge die Beweiswürdigung des Gerichts in Frage stellen und nicht eine Rechtsfrage aufwerfen wolle, so dass sie für unzulässig zu erklären sei. Außerdem hält er das Vorbringen dieses Rechtsmittelführers für unbegründet. ii) Würdigung durch den Gerichtshof
335 Was die Zulässigkeit der ersten Rüge des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑704/23 P anbelangt, ist festzustellen, dass der zweite Rechtsmittelführer entgegen dem Vorbringen des Rates nicht versucht, die Beweiswürdigung des Gerichts in Frage zu stellen, sondern dem Gericht zum einen vorwirft, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es sich unter Missachtung der in den Rn. 82 und 83 des zweiten angefochtenen Urteils vorgenommenen Auslegung des Kriteriums g auf die Prüfung beschränkt habe, ob Yandex für die Regierung der Russischen Föderation eine wesentliche Einnahmequelle darstelle, obwohl sich eine solche Überprüfung auf den gesamten Wirtschaftssektor hätte erstrecken müssen, zu dem dieses Unternehmen gehöre, und zum anderen, den einzigen diesen Sektor betreffenden Beweis verfälscht zu haben. Die Verfälschung von Beweisen ist jedoch nach der in Rn. 158 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Rechtsfrage, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels fällt.
336 In der Sache ist, wie der zweite Rechtsmittelführer geltend macht und das Gericht in Rn. 103 des zweiten angefochtenen Urteils selbst einräumt, anzuerkennen, dass sich das Gericht, um in dieser Randnummer sowie in den Rn. 107 und 108 dieses Urteils davon ausgehen zu können, dass der russische Informations- und Kommunikationstechnologiesektor für die Regierung der Russischen Föderation eine wesentliche Einnahmequelle im Sinne des Kriteriums g darstellt, in den Rn. 98 bis 106 dieses Urteils im Wesentlichen auf Angaben gestützt hat, die sich nicht auf diesen Wirtschaftssektor insgesamt, sondern nur auf Yandex beziehen.
337 Allerdings ist zu betonen, dass Angaben zu einem Unternehmen unter bestimmten Umständen einen relevanten Anhaltspunkt für die Beurteilung der Wesentlichkeit der Einnahmequelle bieten können, die der Wirtschaftssektor, dem dieses Unternehmen angehört, für den betreffenden Staat darstellt, insbesondere wenn dieses Unternehmen eines der bedeutendsten dieses Wirtschaftssektors ist und die Einnahmen, die dem Staat durch dieses Unternehmen verschafft werden, bereits für sich genommen wesentlich sind.
338 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in den Rn. 98 bis 102 des zweiten angefochtenen Urteils festgestellt, dass Yandex das Unternehmen sei, das die wichtigste Online-Suchmaschine in Russland anbiete und in diesem Land Google entspreche, an der Nasdaq notiert sei, über mehr als 100 Mio. Nutzer pro Monat verfüge, einen geschätzten Umsatz von 500 Mrd. russischen Rubel (etwa 6 Mrd. Euro) erziele, in einem wachstumsstrategischen Sektor tätig sei und als Ökosystem, das Millionen von Verbrauchern und Unternehmen in Russland bediene, zu verschiedenen Bereichen der russischen Wirtschaft beitrage.
339 Damit hat das Gericht festgestellt, dass Yandex als führendes Unternehmen des russischen Informations- und Kommunikationstechnologiesektors und als treibende Kraft für die Expansion dieses Sektors in einem Wirtschaftssektor tätig ist, der durch exponentielles Wachstum gekennzeichnet ist, eine Vielzahl von Dienstleistungen und Produkten anbietet und über eine Vielzahl von Kunden und Nutzern verfügt. Es hat daraus in Rn. 103 des zweiten angefochtenen Urteils gefolgert, dass dieser Sektor „zwangsläufig“ als eine wesentliche Einnahmequelle für die Regierung der Russischen Föderation anzusehen sei. Das Gericht hat diese Analyse in den Rn. 103 und 106 dieses Urteils noch durch Zahlenangaben untermauert, die die Bedeutung des russischen Informations- und Kommunikationstechnologiesektors im Hinblick auf das Bruttoinlandsprodukt (BIP) und die Beschäftigten zeigen, sowie durch den Umstand, dass die Steuern auf Tätigkeiten und Ströme in diesem Sektor als indirekter Beitrag zur Erzielung erheblicher Einnahmen für diese Regierung zu berücksichtigen seien.
340 Mit dieser Argumentation hat sich das Gericht somit auf ein Bündel hinreichend konkreter, genauer und übereinstimmender Indizien gestützt, die geeignet sind, insbesondere anhand von Angaben über das in diesem Sektor tätige Hauptunternehmen zu belegen, dass der Rat zu Recht davon ausgehen konnte, dass dieser Sektor eine wesentliche Einnahmequelle für die Regierung der Russischen Föderation darstellt.
341 Unter diesen Umständen kann der zweite Rechtsmittelführer, ohne dass die behauptete Verfälschung des in Rn. 103 des zweiten angefochtenen Urteils angeführten rein bestätigenden Beweises geprüft zu werden braucht, nicht mit Erfolg geltend machen, dass sich das Gericht allein auf diesen Beweis gestützt und damit die Beweislast umgekehrt habe.
342 Nach alledem ist die erste Rüge des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑704/23 P zurückzuweisen. 2) Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes sowie zu den Teilen 4 bis 6 des vierten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑711/23 P i) Vorbringen der Parteien
343 Mit dem zweiten Teil seines ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑711/23 P macht der dritte Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe insbesondere in den Rn. 86 und 88 des dritten angefochtenen Urteils die Beweise verfälscht und die Beurteilung des Rates durch seine eigene ersetzt, indem es die von diesem Organ vorgelegten Beweise herangezogen habe, um festzustellen, dass der betreffende Wirtschaftssektor für die Regierung der Russischen Föderation eine wesentliche Einnahmequelle darstelle, obwohl sich diese Beweise auf die Höhe der Steuern bezogen hätten, die von dem Unternehmen entrichtet worden seien, bei dem er tätig sei, nämlich MMK, sowie auf die Stellung und die Bedeutung dieses Unternehmens in diesem Sektor.
344 Zur Stützung des vierten Teils seines vierten Rechtsmittelgrundes bringt der dritte Rechtsmittelführer vor, das Gericht habe die vor ihm vorgelegten Tatsachen und Beweise verfälscht, was dazu geführt habe, dass es die normalerweise dem Rat obliegende Beweislast umgekehrt habe. Während das Gericht nämlich in Rn. 81 des dritten angefochtenen Urteils ausgeführt habe, dass bei der Anwendung des Kriteriums g die Einnahmen in den Wirtschaftssektoren zu berücksichtigen seien, in denen die führende Geschäftsfrau oder der führende Geschäftsmann tätig sei, habe es sich in den Rn. 86 bis 89 dieses Urteils auf ausschließlich MMK betreffende Angaben gestützt, um daraus in Rn. 90 des Urteils den Schluss zu ziehen, dass der russische Metallurgiesektor für die Regierung der Russischen Föderation eine wesentliche Einnahmequelle darstelle. Der einzige Beweis, der einen Bezug zu dieser Schlussfolgerung habe, sei in den Rn. 86 und 93 dieses Urteils geprüft worden, sei aber unerheblich, da er sich auf künftige Erwartungen der Russischen Föderation in Bezug auf Steuereinnahmen beziehe.
345 Jedenfalls habe der Rat keinen Beweis vorgelegt, der die Feststellung ermöglichen würde, dass die Einnahmequelle, die der Metallurgiesektor für die Regierung der Russischen Föderation darstelle, im Vergleich zu den gesamten Haushaltseinnahmen dieser Regierung tatsächlich wesentlich sei. Daher sei die Schlussfolgerung des Gerichts in Rn. 90 des dritten angefochtenen Urteils sachlich unzutreffend und nicht belegt. Außerdem habe das Gericht in Rn. 92 dieses Urteils die vom dritten Rechtsmittelführer vorgelegten Beweise nicht ordnungsgemäß geprüft, was dazu geführt habe, dass es eine hypothetische Beurteilung vorgenommen und eine widersprüchliche Schlussfolgerung gezogen habe.
346 Mit dem fünften Teil seines vierten Rechtsmittelgrundes wirft der dritte Rechtsmittelführer dem Gericht vor, in Rn. 87 des dritten angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es gegen die Beweislastregeln verstoßen und die Verteidigungsrechte verletzt habe, da es mit der Verwendung des Ausdrucks „steht außer Zweifel“ in dieser Randnummer vermutet habe, dass der russische Metallurgiesektor für die Regierung der Russischen Föderation eine wesentliche Einnahmequelle darstelle.
347 Im Rahmen des sechsten Teils seines vierten Rechtsmittelgrundes wirft der dritte Rechtsmittelführer dem Gericht vor, in Rn. 98 des dritten angefochtenen Urteils festgestellt zu haben, dass die vom betreffenden Wirtschaftssektor zwingend entrichteten Steuern den Erlass restriktiver Maßnahmen gegen eine natürliche Person rechtfertigen könnten. Da die Zahlung von Steuern eine rechtliche Verpflichtung sei, der natürliche und juristische Personen nicht entgehen könnten, habe die Person, die restriktiven Maßnahmen unterliege, nämlich keine Möglichkeit, sich so zu verhalten, dass sie diesen Maßnahmen nicht mehr unterworfen werde.
348 Der Rat hält das Vorbringen des dritten Rechtsmittelführers in der Sache für unbegründet und stellt klar, dass dieses Vorbringen unzulässig sei, soweit dieser Rechtsmittelführer die Hinlänglichkeit der Beweise bestreite und damit deren Überprüfung begehre. ii) Würdigung durch den Gerichtshof
349 Vorab ist festzustellen, dass das gesamte Vorbringen des dritten Rechtsmittelführers zur Stützung des zweiten Teils seines ersten Rechtsmittelgrundes und der Teile 4 bis 6 seines vierten Rechtsmittelgrundes zulässig ist. Mit diesem Vorbringen wendet sich der Rechtsmittelführer nämlich gegen bestimmte vom Gericht geprüfte Tatsachen und Beweise mit der Begründung, dass das Gericht sie entweder verfälscht oder die Erwägungen des Rates durch seine eigenen ersetzt oder gegen die Beweislastregeln verstoßen habe. Solche Rügen stellen aber Fragen dar, die nach der in den Rn. 158, 226 und 324 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung dem Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels zur Kontrolle vorgelegt werden können.
350 Was zunächst die Rügen anbelangt, mit denen der dritte Rechtsmittelführer im Rahmen des zweiten Teils seines ersten Rechtsmittelgrundes sowie des vierten und des fünften Teils seines vierten Rechtsmittelgrundes dem Gericht vorwirft, in den Rn. 86 bis 89 des dritten angefochtenen Urteils Beweise verfälscht oder bei seinen Erwägungen von Vermutungen ausgegangen zu sein und damit die Beweislast umgekehrt zu haben, so sind diese zurückzuweisen, da der Rechtsmittelführer diese Randnummern falsch auffasst.
351 Das Gericht hat nämlich in einem ersten Schritt in Rn. 86 des dritten angefochtenen Urteils zwei Beweise geprüft, aus denen sich nach seinen Feststellungen „ohne Weiteres“ ableiten lasse, dass der Metallurgiesektor für die Regierung der Russischen Föderation eine wesentliche Einnahmequelle darstelle. Insoweit ist festzustellen, dass sich diese beiden Beweise entgegen dem Vorbringen des dritten Rechtsmittelführers unabhängig davon, dass einer davon von MMK vorgelegt wurde, sehr wohl auf sämtliche Steuereinnahmen bezogen, die der russische Metallurgiesektor der Regierung während des von den streitigen Rechtsakten erfassten Zeitraums einbringen konnte, und nicht nur auf den Steuerbeitrag von MMK, so dass das Gericht sie nicht verfälscht hat.
352 Zudem war sich das Gericht durchaus bewusst, dass diese Beweise nur Prognosen für diesen Zeitraum enthielten, und hat in Rn. 93 des dritten angefochtenen Urteils festgestellt, dass sie eine erhebliche Beweiskraft hätten, da sie „die Bedeutung der Einnahmen, die dieser Sektor für den russischen Staatshaushalt generieren kann, aufzeigen“. Nach der in Rn. 158 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs ist diese Beurteilung der Beweiskraft dieser Beweismittel, abgesehen von dem Fall ihrer Verfälschung durch das Gericht, der gerichtlichen Kontrolle durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels entzogen.
353 Das Gericht ist dementsprechend in Rn. 87 des dritten angefochtenen Urteils zu dem Schluss gelangt, dass trotz des Umstands, dass der Rat keine bezifferten Angaben zu den der Regierung der Russischen Föderation durch den Metallurgiesektor verschafften Einnahmen vorgelegt habe, „außer Zweifel steht“, dass dieser Sektor für diese Regierung eine wesentliche Einnahmequelle darstelle, wobei diese Beurteilung im Licht der vom Gericht zuvor in Rn. 86 dieses Urteils getroffenen Tatsachenfeststellungen zu verstehen ist und nicht als eine Vermutung, die das Gericht zugunsten des Rates zugelassen hätte.
354 Erst in einem zweiten Schritt hat das Gericht in den Rn. 88 und 89 des dritten angefochtenen Urteils die Stellung und die Bedeutung von MMK im russischen Metallurgiesektor geprüft, um diese Schlussfolgerung zu bestätigen. Diese lediglich bestätigende Prüfung der Beweise für die durch diesen Sektor verschafften Einnahmen kann nicht beanstandet werden, da, wie aus Rn. 337 des vorliegenden Urteils hervorgeht, die Angaben betreffend ein Unternehmen unter bestimmten Umständen einen Anhaltspunkt für die Wesentlichkeit der Einnahmequelle bieten können, die der Regierung eines Staates durch den Wirtschaftssektor, dem dieses Unternehmen angehört, verschafft wird, insbesondere wenn dieses Unternehmen, wie dies nach den Feststellungen des Gerichts in den oben genannten Randnummern des dritten angefochtenen Urteils bei MMK der Fall ist, eines der bedeutendsten Unternehmen des betreffenden Sektors ist und bereits für sich genommen eine wesentliche Einnahmequelle für die Regierung der Russischen Föderation darstellt.
355 Was sodann die Rüge des dritten Rechtsmittelführers anbelangt, die Schlussfolgerung des Gerichts in Rn. 90 des dritten angefochtenen Urteils sei sachlich unzutreffend und nicht belegt, weil der Rat keinen Beweis dafür vorgelegt habe, dass die Einnahmequelle, die der Metallurgiesektor für die Regierung der Russischen Föderation darstelle, im Vergleich zu den gesamten Haushaltseinnahmen dieser Regierung tatsächlich wesentlich sei, genügt der Hinweis, dass, wie in Rn. 138 des vorliegenden Urteils ausgeführt und wie das Gericht in Rn. 92 des dritten angefochtenen Urteils ebenfalls zu Recht festgestellt hat, der Begriff der „wesentlichen Einnahmequelle“ im Sinne des Kriteriums g nicht die Verpflichtung beinhaltet, den Anteil zu berücksichtigen, den die dieser Regierung durch einen Wirtschaftssektor im Hinblick auf die gesamten Haushaltseinnahmen dieser Regierung verschafften Einnahmen darstellen.
356 Schließlich ist der sechste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen, mit dem der dritte Rechtsmittelführer dem Gericht vorwirft, in Rn. 98 des dritten angefochtenen Urteils festgestellt zu haben, dass die vom betreffenden Wirtschaftssektor zwingend entrichteten Steuern bei der Bestimmung der Wesentlichkeit der Einnahmequelle, die dieser Sektor darstelle, berücksichtigt werden könnten. Wie das Gericht in dieser Randnummer zu Recht festgestellt hat und wie sich auch aus Rn. 140 des vorliegenden Urteils ergibt, umfasst der Begriff „wesentliche Einnahmequelle“ nämlich sämtliche durch den betreffenden Wirtschaftssektor generierten Einnahmen, was bedeutet, dass u. a. die von den in diesem Sektor tätigen Unternehmen entrichteten Steuern zu berücksichtigen sind. Der Umstand, dass die Zahlung der Steuern eine rechtliche Verpflichtung ist, der die zu diesen Sektoren gehörenden Personen nicht entgehen können, ist daher für die Prüfung der Wesentlichkeit der Einnahmequelle, die dieser Sektor darstellt, unerheblich.
357 Nach alledem sind der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes sowie die Teile 4 bis 6 des vierten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑711/23 P zurückzuweisen. 3) Zum zweiten und zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes sowie zum ersten Teil und zur zweiten Rüge des zweiten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑35/24 P i) Vorbringen der Parteien
358 Mit dem zweiten Teil seines ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑35/24 P macht der vierte Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe u. a. in Rn. 72 des vierten angefochtenen Urteils die vom Rat vorgelegten Beweise verfälscht und die Beurteilung des Rates durch seine eigene ersetzt, indem es aufgrund dieser Beweise davon ausgegangen sei, dass der betreffende Wirtschaftssektor für die Regierung der Russischen Föderation eine wesentliche Einnahmequelle darstelle, obwohl sich diese Beweise auf andere Elemente des Kriteriums g bezogen hätten, wie z. B. die führende Stellung der betreffenden Geschäftsfrau oder des betreffenden Geschäftsmanns.
359 Mit dem dritten Teil seines ersten Rechtsmittelgrundes wirft der vierte Rechtsmittelführer dem Gericht vor, in Rn. 75 des vierten angefochtenen Urteils gegen die Beweislastregeln verstoßen zu haben, da es mit der Verwendung des Ausdrucks „steht außer Zweifel“ in dieser Randnummer vermutet habe, dass der Düngemittelsektor für die Regierung der Russischen Föderation eine wesentliche Einnahmequelle darstelle.
360 Im Rahmen des ersten Teils seines vierten Rechtsmittelgrundes macht der vierte Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe in den Rn. 72 bis 75 des vierten angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es bei seinen Erwägungen von Vermutungen ausgegangen sei und damit die Beweislast umgekehrt habe, da es aus dem strategischen Interesse, das der Düngemittelsektor für die Russische Föderation darstelle, geschlossen habe, dass dieser Sektor für deren Regierung zwangsläufig eine wesentliche Einnahmequelle darstelle. Alternativ könnten die Erwägungen des Gerichts auch als Erweiterung der Tragweite des Kriteriums g in dem Sinne verstanden werden, dass das Gericht die „Wirtschaftssektoren, die für die Regierung der Russischen Föderation eine wesentliche Einnahmequelle darstellen“, jedem Wirtschaftssektor gleichgestellt habe, der für die Russische Föderation als Staat ein strategisches Interesse darstelle.
361 Mit der zweiten Rüge des zweiten Teils seines vierten Rechtsmittelgrundes wirft dieser Rechtsmittelführer dem Gericht vor, zwei von ihm im ersten Rechtszug vorgebrachte Argumente nicht geprüft zu haben, nämlich das Argument, dass der Beitrag des Düngemittelsektors zu den Einnahmen der Regierung der Russischen Föderation minimal gewesen sei, und das Argument, dass die Rechtsvorschriften der Russischen Föderation einen Mehrwertsteuersatz von 0 % auf Düngemittelausfuhren vorsähen. Aufgrund dieser Versäumnisse sei das vierte angefochtene Urteil unzureichend begründet.
362 Was den ersten Rechtsmittelgrund des vierten Rechtsmittelführers anbelangt, vertritt der Rat die Auffassung, dass die meisten zur Stützung dieses Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Behauptungen unzulässig seien, da sie Tatsachenfragen und die Würdigung der dem Gericht vorgelegten Beweise beträfen.
363 Was die zweite Rüge des zweiten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes anbelangt, vertritt der Rat die Auffassung, dass die Frage, ob die Einnahmen aus dem russischen Düngemittelsektor als „wesentlich“ angesehen werden könnten, zur Würdigung der Beweise in tatsächlicher Hinsicht gehöre, die nicht Gegenstand einer Überprüfung durch den Gerichtshof sein könne.
364 In der Sache stellt der Rat, in der Rechtssache C‑35/24 P unterstützt durch die Republik Lettland und die Kommission, die Begründetheit des Vorbringens des vierten Rechtsmittelführers in Abrede. ii) Würdigung durch den Gerichtshof
365 Vorab ist festzustellen, dass der zweite und der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes sowie die zweite Rüge des zweiten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes zulässig sind. Der vierte Rechtsmittelführer macht nämlich mit dem zweiten Teil seines ersten Rechtsmittelgrundes eine Verfälschung von Beweisen und eine Verkennung des Umfangs der gerichtlichen Kontrolle durch das Gericht, mit dem dritten Teil seines ersten Rechtsmittelgrundes einen Verstoß gegen die Beweislastregeln und mit der zweiten Rüge des zweiten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes einen Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend. Alle diese Rügen stellen, wie sich aus der in den Rn. 101, 158, 226 und 324 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, Rechtsfragen dar, für deren Prüfung der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels zuständig ist.
366 In der Sache sind als Erstes die Rügen, mit denen der vierte Rechtsmittelführer im Rahmen des zweiten und des dritten Teils seines ersten Rechtsmittelgrundes sowie des ersten Teils seines vierten Rechtsmittelgrundes dem Gericht vorwirft, in den Rn. 72 bis 75 des vierten angefochtenen Urteils Beweise verfälscht oder die Beweislast umgekehrt zu haben, indem es bei seinen Erwägungen von Vermutungen ausgegangen sei, oder aber den Umfang seiner gerichtlichen Kontrolle verkannt zu haben, zurückzuweisen, da sie auf einem falschen Verständnis dieser Randnummern beruhen.
367 Erstens kann der Umstand, dass das Gericht in Rn. 72 des vierten angefochtenen Urteils Beweise betreffend die wirtschaftliche Bedeutung von Uralchem und von Uralkali berücksichtigt hat, um zu prüfen, ob der Düngemittelsektor für die Regierung der Russischen Föderation eine wesentliche Einnahmequelle darstellt, weder als eine Verfälschung dieser Beweise noch als eine Verkennung des Umfangs der gerichtlichen Kontrolle durch das Gericht angesehen werden. Wie sich aus den Rn. 337 und 354 des vorliegenden Urteils ergibt, können Angaben über ein Unternehmen nämlich unter bestimmten Umständen einen Anhaltspunkt für die Wesentlichkeit der Einnahmequelle liefern, die ein Wirtschaftssektor für die Regierung der Russischen Föderation darstellt, insbesondere wenn dieses Unternehmen, wie im vorliegenden Fall Uralchem und Uralkali nach den Feststellungen des Gerichts in den Rn. 72 bis 75 des vierten angefochtenen Urteils, eines der bedeutendsten des betreffenden Sektors ist.
368 Außerdem ist es unerheblich, dass diese Beweise auch verwendet werden können, um u. a. nachzuweisen, dass die betreffende Geschäftsfrau eine führende Geschäftsfrau bzw. der betreffende Geschäftsmann ein führender Geschäftsmann ist, da sich das Gericht im Rahmen seiner gerichtlichen Kontrolle, deren Umfang in Rn. 327 des vorliegenden Urteils dargelegt ist, vergewissern muss, dass die ihm vorgelegten Beweise die von der zuständigen Unionsbehörde in Bezug auf diese Person angeführten Gründe stützen. Da im vorliegenden Fall die vom Rat in Bezug auf den vierten Rechtsmittelführer angeführten Gründe u. a. darauf hindeuten, dass dieser „in Wirtschaftssektoren, die für die Regierung der Russischen Föderation eine wesentliche Einnahmequelle darstellen“, tätig war, hat das Gericht rechtsfehlerfrei anhand der von diesem Organ vorgelegten Beweise geprüft, ob der Wirtschaftssektor, in dem dieser Rechtsmittelführer tätig war, für die Regierung eine wesentliche Einnahmequelle darstellt.
369 Zweitens kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Gericht, insbesondere in Rn. 74 des vierten angefochtenen Urteils, bei seinen Erwägungen von einer Vermutung ausgegangen wäre und damit die Beweislast umgekehrt hätte oder dass es die Tragweite des Kriteriums g erweitert hätte. Das Gericht hat nämlich auf der Grundlage der ihm vorgelegten Beweise, bezüglich deren der vierte Rechtsmittelführer keine Verfälschung geltend macht bzw., wie sich aus Rn. 367 des vorliegenden Urteils ergibt, deren behauptete Verfälschung nicht erwiesen ist, festgestellt, dass Russland ein wichtiger globaler Akteur im Düngemittelsektor sei und dass dieser Sektor sowohl im russischen als auch im globalen Agrar- und Lebensmittelbereich eine wichtige Stellung einnehme. Diese Tatsachenfeststellungen lassen aber ohne Rückgriff auf irgendeine Vermutung die Feststellung zu, dass der russische Düngemittelsektor aufgrund seiner Stellung, seines Gewichts und seiner Bedeutung für die Versorgung auf globaler Ebene und die der Russischen Föderation sowie aufgrund der Bedeutung von Uralchem und Uralkali, die in diesem Sektor tätig sind, zwangsläufig für die Regierung der Russischen Föderation eine wesentliche Einnahmequelle darstellt.
370 Das Gericht konnte daher in Rn. 75 des vierten angefochtenen Urteils zu Recht daraus ableiten, dass trotz des Umstands, dass der Rat keine bezifferten Angaben zu den der Regierung der Russischen Föderation durch den Düngemittelsektor verschafften Einnahmen vorgelegt habe, „außer Zweifel steht“, dass dieser Sektor für diese Regierung eine wesentliche Einnahmequelle darstelle.
371 Was zweitens die zweite Rüge des zweiten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes anbelangt, mit der der vierte Rechtsmittelführer dem Gericht vorwirft, über einige seiner Argumente nicht entschieden zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass nach der in Rn. 101 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs die Begründungspflicht des Gerichts nicht erfordert, dass dieses bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt. Die Begründung kann daher auch implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, zu verstehen, weshalb das Gericht ihrem Vorbringen nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit er seine Kontrolle wahrnehmen kann.
372 Es ist jedoch zum einen festzustellen, dass der vierte Rechtsmittelführer in Anbetracht der Tatsachenfeststellungen und ‑würdigungen, die das Gericht in den Rn. 72 bis 74 des vierten angefochtenen Urteils getroffen bzw. vorgenommen hat und die in Rn. 369 des vorliegenden Urteils zusammenfassend dargestellt sind, erkennen konnte, dass das Gericht sein Vorbringen, wonach der Beitrag des Düngemittelsektors zum Haushalt der Regierung der Russischen Föderation minimal gewesen sei, implizit, aber zwangsläufig zurückgewiesen hat und dass es daher der Auffassung gewesen ist, dass die wesentliche Einnahmequelle für sich genommen und nicht in Bezug auf diesen Haushalt zu beurteilen sei.
373 Zum anderen konnte dieser Rechtsmittelführer aus denselben Randnummern des vierten angefochtenen Urteils auch ableiten, dass angesichts der bedeutenden Stellung Russlands im Düngemittelsektor auf globaler Ebene und der Bedeutung dieses Sektors für die russische und die globale Agrar- und Ernährungswirtschaft der Umstand, dass die Rechtsvorschriften dieses Drittlandes einen Mehrwertsteuersatz von 0 % auf Düngemittelexporte vorsehen, nicht ausreichte, um die Wesentlichkeit der Einnahmen, die der Regierung der Russischen Föderation durch den Düngemittelsektor verschafft werden, in Frage zu stellen, zumal die Mehrwertsteuer nicht die einzige Einnahmequelle aus diesem Sektor darstellt.
374 Nach alledem sind der zweite und der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes sowie der erste Teil und die zweite Rüge des zweiten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑35/24 P zurückzuweisen. 4) Zum fünften und zum sechsten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑111/24 P i) Vorbringen der Parteien
375 Mit seinem fünften Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑111/24 P wirft der fünfte Rechtsmittelführer dem Gericht vor, das in Rn. 74 des fünften angefochtenen Urteils erwähnte Beweismittel Nr. 2 verfälscht zu haben. In dieser Randnummer habe das Gericht darauf hingewiesen, dass die Rangfolge der größten russischen Steuerzahler, auf die sich dieser Beweis beziehe, durch einen Erlass des russischen föderalen Steuerdienstes festgelegt worden sei, obwohl der fünfte Rechtsmittelführer diesen Erlass in seiner Erwiderung vor dem Gericht im Wortlaut vorgelegt und darauf hingewiesen habe, dass dieser Erlass lediglich Kriterien aufstelle, ohne an irgendeiner Stelle ein Unternehmen zu benennen oder eine Rangfolge festzulegen. Da aber nur das Beweismittel Nr. 2 dem Gericht in Rn. 106 dieses Urteils den Schluss erlaubt habe, dass der Rat zu Recht habe davon ausgehen können, dass der Bankensektor für die Regierung der Russischen Föderation eine wesentliche Einnahmequelle darstelle, sei diese Randnummer aufgrund dieser Verfälschung unzureichend begründet.
376 Mit seinem sechsten Rechtsmittelgrund macht der fünfte Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe Rn. 106 des fünften angefochtenen Urteils unzureichend, widersprüchlich und ohne jeglichen Beweis begründet, indem es aus der Höhe des Steuerbeitrags der Alfa Bank zu Unrecht geschlossen habe, dass der Bankensektor insgesamt für die Regierung der Russischen Föderation eine wesentliche Einnahmequelle darstelle. Der Umstand, dass ein Unternehmen zu den bedeutendsten des Wirtschaftssektors gehöre, dem es angehöre, erlaube nämlich nicht die Feststellung, dass dieser Sektor eine wesentliche Einnahmequelle für die Regierung des betreffenden Landes darstelle. Dies gelte auch dann, wenn das betreffende Unternehmen, wie das Gericht in Rn. 106 des fünften angefochtenen Urteils implizit festgestellt habe, einer der größten Steuerzahler des Landes sei, da das Gericht nicht im Wege von Rückschlüssen oder Vermutungen vorgehen dürfe.
377 Der Rat hält das Vorbringen des fünften Rechtsmittelführers für unbegründet. ii) Würdigung durch den Gerichtshof
378 Was den fünften Rechtsmittelgrund anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsmittelführer, wenn er eine Verfälschung von Beweisen durch das Gericht behauptet, nach Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung genau angeben muss, welche Beweise das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen muss, auf die diese Verfälschung zurückzuführen sein soll. Ferner muss sich nach ständiger Rechtsprechung eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2025, Shuvalov/Rat,C‑271/24 P, EU:C:2025:180, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
379 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das vom Gericht in Rn. 74 des fünften angefochtenen Urteils geprüfte Beweismittel Nr. 2 ein Artikel von einer Website ist, der sich mit den größten Steuerzahlern Russlands im Jahr 2020 befasst und in dem auf einen Erlass des russischen föderalen Steuerdienstes Bezug genommen wird. Es trifft zwar zu, dass, wie der fünfte Rechtsmittelführer vorträgt, mit diesem Erlass, den dieser Rechtsmittelführer dem Gericht im Wortlaut vorgelegt hat, nicht eine Rangfolge der größten russischen Steuerzahler festgelegt, sondern nur eine Liste mit Kriterien geboten werden soll, doch geht aus diesem Erlass, wie der Rat in seiner Klagebeantwortung geltend macht, auch hervor, dass die Einbeziehung eines Unternehmens in die größten russischen Steuerzahler auf einer Entscheidung dieses föderalen Dienstes beruhen muss.
380 Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht mit dem Hinweis in Rn. 74 des fünften angefochtenen Urteils, dass sich der betreffende Artikel „auf einen Erlass des Föderalen Steuerdienstes Russlands [bezieht], der die Rangfolge der größten Steuerzahler nach den Kriterien festlegt, die in dem Artikel dargelegt sind, in dem dieser Erlass zusammenfassend dargestellt ist“, festgestellt hat, dass eine solche Rangfolge nicht durch den fraglichen Erlass selbst, sondern durch den russischen föderalen Steuerdienst gemäß den in diesem Erlass genannten Kriterien festgelegt wurde. Denn in der französischen Sprache, der Verfahrenssprache in der Rechtssache T‑333/22, kann sich das Relativpronomen „qui“ („der“) in der vorgenannten Passage in Rn. 74 des fünften angefochtenen Urteils sowohl auf den „Erlass“ als auch auf den „Föderalen Steuerdienst Russlands“ beziehen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sich die vom fünften Rechtsmittelführer behauptete Verfälschung nicht in offensichtlicher Weise aus den Feststellungen des Gerichts und den Akten ergibt.
381 Was Rn. 106 des fünften angefochtenen Urteils anbelangt, auf die sich sowohl der fünfte als auch der sechste Rechtsmittelgrund des fünften Rechtsmittelführers beziehen, ist festzustellen, dass das Gericht darin die Wesentlichkeit der Einnahmequelle, die der Bankensektor, in dem dieser Rechtsmittelführer tätig ist, für die Russische Föderation darstellt, im Hinblick auf die Bedeutung des Unternehmens, dessen Anteilseigner der Rechtsmittelführer ist, prüft. Dieses Verständnis wird dadurch bestätigt, dass das Gericht an keiner Stelle des fünften angefochtenen Urteils irgendein Beweisangebot in Bezug auf die aus diesem Wirtschaftssektor fließenden Einnahmen geprüft hat. Unter diesen Umständen ist die genannte Randnummer so zu verstehen, dass das Gericht darin implizit, aber zwangsläufig festgestellt hat, dass die Bedeutung der Alfa Bank, die durch den sowohl in Rn. 97 als auch in Rn. 106 dieses Urteils festgestellten Umstand, dass es sich um die größte Privatbank und einen der größten Steuerzahler Russlands handelt, belegt wird, für sich genommen für die Annahme ausreiche, dass der russische Bankensektor für die Regierung der Russischen Föderation eine wesentliche Einnahmequelle darstelle.
382 Entsprechend den Ausführungen in den Rn. 337, 354 und 367 des vorliegenden Urteils kann aber unter bestimmten Umständen angenommen werden, dass ein Wirtschaftssektor eines Staates für dessen Regierung eine wesentliche Einnahmequelle darstellt, wenn es ein Bündel hinreichend konkreter, genauer und übereinstimmender Indizien gibt, die zeigen, dass eines der bedeutendsten Unternehmen dieses Sektors für sich genommen dieser Regierung bereits erhebliche Einnahmen verschafft.
383 Nach alledem sind der fünfte und der sechste Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑111/24 P zurückzuweisen. 2. Zu den Rechtsfehlern und Verfälschungen, die das Gericht begangen haben soll, was den „Einfluss“ des zweiten Rechtsmittelführers und die Ausübung einer „Tätigkeit“ des ersten und des fünften Rechtsmittelführers im Sinne des Kriteriums g anbelangt
384 Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑696/23 P, der dritten Rüge des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑704/23 P und dem achten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑111/24 P machen der erste, der zweite und der fünfte Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe Rechtsfehler begangen oder gar Verfälschungen vorgenommen, was den „Einfluss“ des zweiten Rechtsmittelführers und die Ausübung einer „Tätigkeit“ des ersten und des fünften Rechtsmittelführers im Sinne des Kriteriums g anbelange. a) Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑696/23 P 1) Vorbringen der Parteien
385 Mit dem ersten Teil seines zweiten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑696/23 P macht der erste Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe in Rn. 52 des ersten angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass der Rat zu Recht habe davon ausgehen können, dass er zum Zeitpunkt seiner Aufnahme in die Listen im Anhang des streitigen Beschlusses und der streitigen Verordnung eine „Tätigkeit“ in bestimmten russischen Wirtschaftssektoren ausgeübt habe, obwohl er in Anbetracht der Veräußerung seiner Anteile einige Tage vor diesem Zeitpunkt zu diesem Zeitpunkt nur noch formale Funktionen in den Aufsichtsräten von TMK und der Sinara-Gruppe innegehabt habe, wobei die Ausführungen des Gerichts in dieser Randnummer im Übrigen nur die Tätigkeiten dieser Unternehmen und nicht seine persönlichen Tätigkeiten beträfen.
386 Der Rat beantragt, diesen Teil als unzulässig zurückzuweisen, da der erste Rechtsmittelführer in Wirklichkeit eine neue Tatsachenwürdigung erreichen wolle, ohne das Vorliegen einer Verfälschung darzutun. In der Sache hält der Rat das Vorbringen dieses Rechtsmittelführers für unbegründet. 2) Würdigung durch den Gerichtshof
387 Was die Zulässigkeit anbelangt, ist in Anbetracht der in Rn. 161 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs festzustellen, dass das Gericht entgegen dem Vorbringen des ersten Rechtsmittelführers in Rn. 52 des fünften angefochtenen Urteils keine rechtliche Einstufung der Tatsachen vorgenommen hat. Das Gericht hat nämlich erst in Rn. 56 dieses Urteils in Anbetracht der Feststellungen und Tatsachenwürdigungen in den Rn. 52 bis 55 des Urteils befunden, dass dieser Rechtsmittelführer als „führender Geschäftsmann“, der in einem russischen Wirtschaftssektor „tätig“ ist, im Sinne des Kriteriums g eingestuft werden könne. Unter diesen Umständen versucht der genannte Rechtsmittelführer unter Bezugnahme auf Rn. 52 dieses Urteils, die Tatsachenfeststellungen des Gerichts in dieser Randnummer in Frage zu stellen, für deren Kontrolle der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels nicht zuständig ist, wobei dieser Rechtsmittelführer im Übrigen nicht nachgewiesen hat, dass das Gericht in der genannten Randnummer Beweise verfälscht hätte.
388 Im Übrigen ist zu der Frage, ob der erste Rechtsmittelführer zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Beschlusses und der streitigen Verordnung noch eine solche Tätigkeit ausübte, festzustellen, dass diese Frage vom Gericht in Rn. 62 des ersten angefochtenen Urteils entschieden worden ist, die von diesem Rechtsmittelführer nicht beanstandet wird, und dass es sich jedenfalls um eine Tatsachenfrage handelt, für deren Kontrolle der Gerichtshof nicht zuständig ist, wie sich aus der vorstehenden Randnummer ergibt.
389 Folglich ist der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑696/23 P als unzulässig zurückzuweisen. b) Zur dritten Rüge des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑704/23 P 1) Vorbringen der Parteien
390 Mit der dritten Rüge des ersten Teils seines ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑704/23 P wirft der zweite Rechtsmittelführer dem Gericht vor, in Rn. 126 des zweiten angefochtenen Urteils nicht rechtlich hinreichend begründet zu haben, weshalb die Beraterfunktion, die dieser Rechtsmittelführer nunmehr bei Yandex innegehabt habe, ihm in Bezug auf die streitigen Fortsetzungsrechtsakte weiterhin einen erheblichen „Einfluss“ im Sinne des Kriteriums g verliehen habe, weshalb die Feststellungen des Gerichts insoweit sachlich unrichtig seien.
391 Der Rat beantragt, diese Rüge als unzulässig zurückzuweisen, da der zweite Rechtsmittelführer in Wirklichkeit eine neue Tatsachenwürdigung erreichen wolle, ohne das Vorliegen einer Verfälschung darzutun. In der Sache hält der Rat das Vorbringen dieses Rechtsmittelführers für unbegründet. 2) Würdigung durch den Gerichtshof
392 Was die Frage der Zulässigkeit anbelangt, ist, soweit der zweite Rechtsmittelführer dem Gericht mit der dritten Rüge des ersten Teils seines ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑704/23 P vorwirft, Rn. 126 des zweiten angefochtenen Urteils unzureichend begründet zu haben, darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die Begründung eines Urteils des Gerichts widersprüchlich oder unzulänglich ist, eine Rechtsfrage ist, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Mai 2016, Rose Vision/Kommission,C‑224/15 P, EU:C:2016:358, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
393 In der Sache ist zu dieser angeblich unzureichenden Begründung festzustellen, dass das Gericht in Rn. 126 des zweiten angefochtenen Urteils auf die in den Rn. 119 bis 124 dieses Urteils dargelegten Gründe verweist. Die Rn. 122 und 124 dieses Urteils, in denen im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der zweite Rechtsmittelführer, obwohl er von seinen Funktionen als Exekutivdirektor und stellvertretender Geschäftsführer von Yandex zurückgetreten sei und nur noch die Funktion eines Beraters für Yandex innegehabt habe, über eine Organisation noch immer über erhebliche Befugnisse gegenüber Yandex verfügt habe und weiterhin Teil des kollektiven Führungsteams dieses Unternehmens gewesen sei, stützen die Schlussfolgerung des Gerichts in Rn. 126 des genannten Urteils, wonach dieser Rechtsmittelführer enge Verbindungen und Einflussmöglichkeiten innerhalb dieses Unternehmens behalten habe. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die letztgenannte Randnummer unzureichend begründet wäre.
394 Unter diesen Umständen ist das Vorbringen des zweiten Rechtsmittelführers zurückzuweisen, wonach Rn. 126 des zweiten angefochtenen Urteils sachlich unrichtig sei, weil sie unzureichend begründet sei. Jedenfalls erläutert der Rechtsmittelführer entgegen den Anforderungen der in Rn. 158 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung nicht, worin diese Unrichtigkeit im Hinblick auf die dem Gericht vorgelegten Akten bestehen soll.
395 Nach alledem ist die dritte Rüge des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑704/23 P zurückzuweisen. c) Rechtssache C‑111/24 P 1) Vorbringen der Parteien
396 Mit seinem achten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑111/24 P macht der fünfte Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe es, obwohl es bereits anerkannt habe, dass eine Person wegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die sie mehrere Monate vor dem Erlass der sie betreffenden restriktiven Maßnahmen beendet habe, nicht auf der Grundlage des Kriteriums g mit einer Sanktion belegt werden könne, in den Rn. 129 und 130 des fünften angefochtenen Urteils abgelehnt, anzuerkennen, dass dieser Rechtsmittelführer durch die Veräußerung seiner Anteile an der Alfa Bank seine Tätigkeit vor dem Erlass der ersten streitigen Fortsetzungsrechtsakte eingestellt habe. Das Gericht habe diese Ablehnung damit begründet, dass der Presseartikel, den dieser Rechtsmittelführer zum Nachweis vorgelegt habe, dass diese Veräußerung tatsächlich erfolgt sei, nicht hinreichend konkret gewesen sei, da darin weder den Zeitpunkt dieser Veräußerung noch die Identität des Erwerbers angegeben seien und ihm kein amtliches Dokument beigefügt gewesen sei.
397 Der fünfte Rechtsmittelführer ist der Ansicht, dass das Gericht damit gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen habe, indem es an ihn überzogene und ungerechtfertigte Beweisanforderungen gestellt habe. Denn die Zusammensetzung der neuen Anteilseigner sei eine externe Frage, die Vorlage eines amtlichen Dokuments sei überflüssig und unverhältnismäßig, und das Datum der Veräußerung liege klar vor dem Zeitpunkt des Erlasses der ersten streitigen Fortsetzungsrechtsakte. Außerdem sei der Grundsatz der Waffengleichheit auch dadurch verletzt, dass das Gericht in anderen Rechtssachen zugelassen habe, dass der Rat Presseartikel aus derselben Quelle vorlege wie die des Artikels, den der fünfte Rechtsmittelführer im ersten Rechtszug vorgelegt habe, und zwar auch um nachzuweisen, dass eine mit einer Sanktion belegte Person nicht mehr Anteilseigner eines bestimmten Unternehmens sei.
398 Der fünfte Rechtsmittelführer macht ferner geltend, das Gericht habe den Umfang seiner gerichtlichen Kontrolle verkannt, da sich der Rat darauf beschränkt habe, die Zuverlässigkeit des von diesem Rechtsmittelführer vorgelegten Artikels und der Presseagentur, die diesen Artikel veröffentlicht habe, in Frage zu stellen, ohne dass sich diese Kontrolle auf die Frage der Notwendigkeit, zu diesem Thema zusätzlich Informationen beizubringen, erstreckt hätte. Schließlich habe das Gericht gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verstoßen, da die Frage der Veräußerung der Anteile des fünften Rechtsmittelführers nicht kontradiktorisch erörtert worden sei.
399 Der Rat ist der Ansicht, dass der achte Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑111/24 P für unzulässig zu erklären sei, da der fünfte Rechtsmittelführer mit diesem Rechtsmittelgrund in Wirklichkeit eine erneute Prüfung eines Beweismittels durch den Gerichtshof erreichen wolle. In der Sache hält der Rat das Vorbringen dieses Rechtsmittelführers für unbegründet. 2) Würdigung durch den Gerichtshof i) Zur Zulässigkeit
400 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, wie in den Rn. 226 und 324 des vorliegenden Urteils ausgeführt, zum einen sich die Kontrolle der Tatsachenfeststellungen des Gerichts durch den Gerichtshof u. a. darauf erstreckt, ob die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten wurden, und zum anderen die Frage, ob das Gericht den Umfang seiner Rechtsprechungsbefugnis verkannt hat, eine Rechtsfrage ist, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels fällt.
401 Sodann ist die behauptete Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren und der aus diesem Recht folgenden Grundsätze der Waffengleichheit und des kontradiktorischen Verfahrens, die das Gericht in den bei ihm anhängigen Verfahren zu beachten hat, eine Rechtsfrage, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 56 bis 77, sowie vom 12. Juli 2022, Nord Stream 2/Parlament und Rat, C‑348/20 P, EU:C:2022:548, Rn. 127 und 128).
402 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass es, wenn die Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden sind, allein Sache des Gerichts ist, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu würdigen, so dass eine solche Würdigung, sofern diese Beweise nicht verfälscht worden sind, keine Rechtsfrage ist, die der Kontrolle des Gerichtshofs unterläge (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2018, Bank Tejarat/Rat,C‑248/17 P, EU:C:2018:967, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
403 Im vorliegenden Fall macht der fünfte Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, das Gericht habe gegen die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren verstoßen, den Umfang seiner Rechtsprechungsbefugnis verkannt sowie das Recht auf ein faires Verfahren verletzt und gegen die Grundsätze der Waffengleichheit und des kontradiktorischen Verfahrens verstoßen. Rechtsmittelgründe, mit denen solche Verstöße geltend gemacht werden, sind nach der in den Rn. 400 und 401 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs grundsätzlich zur Stützung eines Rechtsmittels zulässig.
404 Soweit der fünfte Rechtsmittelführer dem Gericht hingegen vorwirft, in Rn. 130 des fünften angefochtenen Urteils festgestellt zu haben, dass dem in dieser Randnummer geprüften Beweismittel kein hinreichender Beweiswert zukomme, ist dieses Vorbringen in Anwendung der in Rn. 402 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs als unzulässig anzusehen.
405 Daraus folgt, dass der achte Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑111/24 P nur in dem in Rn. 403 des vorliegenden Urteils genannten Umfang zulässig ist. ii) Zur Begründetheit
406 Mit seinem achten Rechtsmittelgrund macht der fünfte Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, das Gericht habe in Rn. 130 des fünften angefochtenen Urteils sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt, gegen den Grundsatz der Waffengleichheit und den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verstoßen und den Umfang seiner gerichtlichen Kontrolle bei der Prüfung eines Beweises, den er im ersten Rechtszug vorgelegt habe, verkannt.
407 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Recht auf ein faires Verfahren einen fundamentalen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der nunmehr in Art. 47 der Charta verankert ist. Um die Anforderungen dieses Rechts zu erfüllen, müssen die Unionsgerichte dafür Sorge tragen, dass der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens – der jeder Partei des Verfahrens das Recht einräumt, die Schriftstücke und Erklärungen, die die Gegenpartei dem Gericht vorgelegt hat, zur Kenntnis zu nehmen und zu erörtern – vor ihnen und von ihnen selbst beachtet wird. Für die Erfüllung der Anforderungen im Zusammenhang mit dem Recht auf ein faires Verfahren kommt es nämlich darauf an, dass die Parteien sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Umstände, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sind, kennen und kontradiktorisch erörtern können. Außerdem gebietet der Grundsatz der Waffengleichheit, der aus dem Begriff des fairen Verfahrens folgt, dass es jeder Partei angemessen ermöglicht wird, ihren Standpunkt sowie ihre Beweise unter Bedingungen vorzutragen, die sie nicht in eine gegenüber ihrem Gegner deutlich nachteilige Position versetzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 56 bis 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 12. Juli 2022, Nord Stream 2/Parlament und Rat, C‑348/20 P, EU:C:2022:548, Rn. 128 und die dort angeführte Rechtsprechung).
408 Im vorliegenden Fall geht aus den Akten des Verfahrens vor dem Gericht nicht hervor, dass dem fünften Rechtsmittelführer im Hinblick auf die Anforderungen des Rechts auf ein faires Verfahren die Möglichkeit genommen worden wäre, den vom Gericht in Rn. 130 des fünften angefochtenen Urteils geprüften Beweis zu erörtern und zu untermauern, und dass er somit gegenüber dem Rat in eine deutlich nachteilige Position versetzt worden wäre. Dieser hatte nämlich in seiner Klagebeantwortung vor dem Gericht die Ungenauigkeit dieses Beweises eingewandt und auf die Notwendigkeit hingewiesen, ihn durch ein amtliches Dokument zu ergänzen, das der fünfte Rechtsmittelführer vernünftigerweise in seiner Erwiderung vor dem Gericht hätte vorlegen können, was dieser im Rahmen seines Rechtsmittels nicht bestreitet. Außerdem hat das Gericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der sich der Rechtsmittelführer zu dem in Rede stehenden Beweis äußern konnte.
409 Nach alledem ist der achte Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑111/24 P als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen. F. Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und zum fünften Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑696/23 P, zum dritten Rechtsmittelantrag in der Rechtssache C‑704/23 P, zum fünften Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑35/24 P und zum ersten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑111/24 P 1. Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und zum fünften Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑696/23 P a) Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes 1) Vorbringen der Parteien
410 Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, der entsprechend den in Rn. 91 des vorliegenden Urteils dargelegten Erwägungen im vorliegenden Abschnitt zu prüfen ist, macht der erste Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe sowohl in Rn. 66 als auch in Rn. 89 des ersten angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen, dass die Einnahmen, auf die sich das Kriterium g beziehe, von den Wirtschaftssektoren stammen müssten. Seiner Ansicht nach können sich diese Einnahmen nur auf Unternehmen beziehen, die in diesen Wirtschaftssektoren tätig seien, oder auf führende Geschäftsleute. Insoweit weist der erste Rechtsmittelführer darauf hin, dass nach dem Primärrecht der Union und der Rechtsprechung des Gerichtshofs restriktive Maßnahmen gegen eine Person nur erlassen werden könnten, wenn eine hinreichende Verbindung zwischen dieser Person und dem bekämpften Regime oder der bekämpften Situation nachgewiesen sei. Im Rahmen des Kriteriums g könne eine solche Verbindung aber nur dann festgestellt werden, wenn die restriktiven Maßnahmen unterliegende Person selbst, und sei es auch nur mittelbar über von ihr kontrollierte Unternehmen, zum Haushalt der Russischen Föderation beitrage.
411 Der Rat hält das Vorbringen des ersten Rechtsmittelführers für unbegründet. 2) Würdigung durch den Gerichtshof
412 Wie sich im Wesentlichen aus den Erwägungen in den Rn. 181, 276 und 291 des vorliegenden Urteils ergibt, unterhält die Kategorie von Personen, auf die sich das Kriterium g bezieht, nämlich „führende Geschäftsleute“, sehr wohl eine objektive Verbindung zur Russischen Föderation in Anbetracht des Ziels, das, wie das Gericht im Wesentlichen in Rn. 90 des ersten angefochtenen Urteils ausgeführt hat und wie in Rn. 121 des vorliegenden Urteils dargelegt, darin besteht, zusätzlichen Druck auf die Russische Föderation auszuüben und für diese die Kosten ihrer Handlungen, die darauf abzielen, die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine zu untergraben, zu erhöhen.
413 Unter diesen Umständen hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt hat, dass das Kriterium g, wie sich aus Rn. 66 des ersten angefochtenen Urteils und aus Rn. 125 des vorliegenden Urteils ergibt, dahin auszulegen sei, dass die der Regierung der Russischen Föderation verschaffte wesentliche Einnahmequelle nicht von den führenden Geschäftsleuten, sondern von den Wirtschaftssektoren stammen müsse, in denen sie tätig seien.
414 Daher ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑696/23 P zurückzuweisen. b) Zum fünften Rechtsmittelgrund
415 Mit seinem fünften Rechtsmittelgrund erklärt der erste Rechtsmittelführer, dass er alle Argumente erneut vorbringe, die er im ersten Rechtszug in Bezug auf das zweite Kriterium, auf das die gegen ihn verhängten restriktiven Maßnahmen gestützt worden seien, vorgebracht habe, nämlich das u. a. in Art. 2 Abs. 1 Buchst. f des Beschlusses 2014/145 vorgesehene Kriterium, und zwar für den Fall, dass der Gerichtshof dem Rechtsmittel stattgeben, das erste angefochtene Urteil aufheben und beschließen sollte, selbst über die Nichtigkeitsklage zu entscheiden.
416 Nach Ansicht des Rates ist dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
417 Insoweit ist festzustellen, dass der fünfte Rechtsmittelgrund des ersten Rechtsmittelführers für den Fall geltend gemacht wird, dass der Gerichtshof dem Rechtsmittel stattgeben und das erste angefochtene Urteil auf der Grundlage eines oder mehrerer der vier anderen Rechtsmittelgründe aufheben sollte. Da keiner dieser vier anderen Rechtsmittelgründe durchzugreifen vermag, braucht über den fünften Rechtsmittelgrund nicht entschieden zu werden. 2. Zum dritten Rechtsmittelantrag in der Rechtssache C‑704/23 P
418 Mit seinem dritten Rechtsmittelantrag beantragt der zweite Rechtsmittelführer, ihm nach Art. 268 AEUV Ersatz des ihm durch den Erlass der streitigen Rechtsakte entstandenen immateriellen Schadens zuzusprechen.
419 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 169 Abs. 1 und Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung Rechtsmittelanträge auf vollständige oder teilweise Aufhebung der Entscheidung des Gerichts in der Gestalt der Entscheidungsformel gerichtet sein müssen und für den Fall, dass das Rechtsmittel für begründet erklärt werden sollte, darauf gerichtet sein müssen, dass den erstinstanzlichen Anträgen stattgegeben wird, wobei neue Anträge nicht zulässig sind.
420 Da der dritte Rechtsmittelantrag nicht auf vollständige oder teilweise Aufhebung der Entscheidung des Gerichts in der Gestalt der Entscheidungsformel des zweiten angefochtenen Urteils gerichtet ist, ist dieser Antrag so zu verstehen, dass er sich auf den Fall bezieht, dass das Rechtsmittel für begründet erklärt wird. Abgesehen davon, dass keiner der Rechtsmittelgründe, auf die der zweite Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel stützt, durchgreift, ist jedoch festzustellen, dass dieser Antrag jedenfalls unzulässig ist, da dieser Rechtsmittelführer im ersten Rechtszug keinen Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens gestellt hat, der ihm durch den Erlass der streitigen Rechtsakte entstanden sein soll. 3. Zum fünften Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑35/24 P
421 Mit dem fünften Teil seines ersten Rechtsmittelgrundes wirft der vierte Rechtsmittelführer dem Gericht vor, durch die Verwendung des Indikativ Präsens in den Rn. 33, 59, 61 und 76 des vierten angefochtenen Urteils die Tatsachen verfälscht zu haben, indem es festgestellt habe, dass er noch immer Eigentümer und CEO von Uralchem gewesen sei, obwohl er am Tag der Verkündung dieses Urteils nicht mehr die Funktion des CEO dieses Unternehmens innegehabt habe.
422 Der Rat hält das Vorbringen des vierten Rechtsmittelführers für unbegründet.
423 Insoweit genügt der Hinweis, dass der vierte Rechtsmittelführer nicht erläutert, inwiefern sich eine solche Verfälschung, wenn sie erwiesen wäre, auf die Entscheidungsformel des vierten angefochtenen Urteils ausgewirkt haben sollte.
424 Folglich ist der fünfte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑35/24 P zurückzuweisen. 4. Zum ersten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑111/24 P a) Vorbringen der Parteien
425 Zur Stützung seines ersten Rechtsmittelgrundes weist der fünfte Rechtsmittelführer darauf hin, dass die gegen ihn verhängten restriktiven Maßnahmen auf den Kriterien g und d beruhten. Er weist außerdem darauf hin, dass sich seine Klage vor dem Gericht auf jedes dieser beiden Kriterien bezogen habe.
426 In diesem Rahmen wirft der fünfte Rechtsmittelführer dem Gericht vor, es in den Rn. 134 und 135 des fünften angefochtenen Urteils abgelehnt zu haben, sein Vorbringen zum Kriterium d zu prüfen, da es festgestellt habe, dass die auf der Grundlage des Kriteriums g erlassenen restriktiven Maßnahmen begründet seien und ausreichten, um die streitigen Rechtsakte zu stützen. Das in Art. 47 der Charta verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bedeute aber, dass ein Kläger, wenn ein Unionsrechtsakt auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhe, gerichtlich feststellen lassen könne, dass dieser Rechtsakt zumindest teilweise unbegründet sei.
427 Da sich das Kriterium d im Unterschied zum Kriterium g auf Personen beziehe, die russische Entscheidungsträger unterstützten oder von diesen profitierten, bedeute das Recht auf Wahrung des Ansehens, das Teil des in Art. 7 der Charta verankerten Rechts auf Achtung des Privatlebens sei, dass der fünfte Rechtsmittelführer, um sein Ansehen wiederherzustellen, die Unrichtigkeit der vom Rat im Hinblick auf das Kriterium d herangezogenen Gründe feststellen lassen könne, und zwar auch dann, wenn seine Aufnahme in die betreffenden Listen im Hinblick auf das Kriterium g gerechtfertigt sei.
428 Dies müsse umso mehr gelten, als die restriktiven Maßnahmen keinen Strafcharakter hätten, sondern darauf abzielten, bestimmte Verhaltensweisen zu ändern, die Situationen stützten, denen die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union entgegenstehe. Da aber eine zu Unrecht beschuldigte Person ein Verhalten, das sie nie an den Tag gelegt habe, per definitionem nicht ändern könne, hätte das Gericht prüfen müssen, ob die Gründe, die der Rat im Hinblick auf das Kriterium d gegen den fünften Rechtsmittelführer angeführt habe, zutreffend gewesen seien oder nicht.
429 Der Rat hält das Vorbringen des fünften Rechtsmittelführers für unbegründet. b) Würdigung durch den Gerichtshof
430 Was die Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Union anbelangt, mit der restriktive Maßnahmen erlassen werden, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass, wenn der Unionsrichter zu der Auffassung gelangt, dass zumindest einer der angeführten Gründe hinreichend präzise und konkret ist, nachgewiesen ist und für sich genommen eine hinreichende Grundlage für diese Entscheidung darstellt, in Anbetracht des präventiven Charakters der genannten Maßnahmen der Umstand, dass dies auf andere dieser Gründe nicht zutrifft, die Nichtigerklärung der Entscheidung nicht rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 130; vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C‑348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 72, und vom 29. November 2018, Bank Tejarat/Rat,C‑248/17 P, EU:C:2018:967, Rn. 60).
431 Es ist unstreitig, dass das Gericht diese Rechtsprechung in den Rn. 134 und 135 des fünften angefochtenen Urteils angewandt hat, um festzustellen, dass es nicht erforderlich sei, die Begründetheit der gegen den fünften Rechtsmittelführer erlassenen restriktiven Maßnahmen anhand des Kriteriums d zu prüfen, da es zu dem Ergebnis gelangt war, dass diese Maßnahmen im Hinblick auf das Kriterium g begründet seien.
432 Entgegen dem Vorbringen des fünften Rechtsmittelführers verkennt diese Rechtsprechung weder die Anforderungen des Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf noch, als Bestandteil des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf Wahrung des Ansehens, wie diese Grundrechte in Art. 47 bzw. Art. 7 der Charta verankert sind.
433 Erstens hat der Gerichtshof nämlich bereits festgestellt, dass der Umfang der gerichtlichen Kontrolle von Unionsrechtsakten, mit denen restriktive Maßnahmen verhängt werden, wie er sich aus dieser Rechtsprechung ergibt, einen gerechten Ausgleich zwischen der Erhaltung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit auf der einen und dem Schutz der Grundfreiheiten und ‑rechte der betroffenen Person auf der anderen Seite gewährleistet. Insbesondere hat der Gerichtshof bei der Suche nach diesem gerechten Ausgleich gerade sowohl das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf als auch das Recht auf Wahrung des Ansehens der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi,C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 130 bis 134).
434 Zweitens kann zwar, wie der fünfte Rechtsmittelführer geltend macht, nicht ausgeschlossen werden, dass hinsichtlich der Schädigung des Ansehens ein Unterschied zwischen einer auf das Kriterium g gestützten Aufnahme in die betreffenden Listen und einer Aufnahme auf der Grundlage des Kriteriums d in dem Sinne besteht, dass das erstgenannte Kriterium Kategorien von Personen, Organisationen oder Einrichtungen erfasst, die anders als beim zweitgenannten Kriterium nicht notwendigerweise Beziehungen zu den „russische[n] Entscheidungsträger[n], die für die Annexion der Krim oder die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich sind“, unterhalten, gleichwohl aber würde diesem Rechtsmittelführer nicht allein deshalb, weil weder das Gericht im ersten Rechtszug noch der Gerichtshof im Stadium des Rechtsmittels über die Begründetheit seiner Aufnahme in die betreffenden Listen gemäß dem Kriterium d entschieden hat bzw. entscheidet, die Möglichkeit genommen, Ersatz des Schadens, der ihm durch diese Aufnahme entstanden sein soll, zu verlangen und folglich das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf in Anspruch zu nehmen.
435 Die Klage wegen außervertraglicher Haftung der Union nach Art. 340 Abs. 2 AEUV ist nämlich als selbständiger Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten geschaffen und von Voraussetzungen abhängig gemacht worden, die ihrem besonderen Zweck angepasst sind. So kann eine Person wie der fünfte Rechtsmittelführer nach den Art. 268 und 340 AEUV in Verbindung mit Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das dieser Haftung zugrunde liegt, eine solche Klage erheben, um Ersatz des Schadens zu erlangen, der ihr ihrer Ansicht nach aufgrund der restriktiven Maßnahmen, die ihr durch einen Rechtsakt der Union auferlegt wurden, entstanden ist, und zwar auch dann, wenn sie nicht die Nichtigerklärung der angeblich rechtswidrigen Handlung, auf der der Schaden beruhen soll, begehrt hat oder wenn das Gericht und der Gerichtshof nicht über alle Nichtigkeitsgründe entschieden haben, die sich auf die verschiedenen Kriterien für die Aufnahme in die betreffende Liste beziehen, allerdings nur, sofern sie nicht ein Ergebnis anstrebt, das mit dem Ergebnis einer erfolgreichen Nichtigkeitsklage, die sie nicht rechtzeitig eingereicht hat, identisch wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union, C‑447/17 P und C‑479/17 P, EU:C:2019:672, Rn. 49 bis 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
436 In der Situation, in der sich der fünfte Rechtsmittelführer befindet, wäre die letztgenannte Voraussetzung aber erfüllt, wenn er mit seiner Schadensersatzklage nicht die Nichtigerklärung der gemäß dem Kriterium d verhängten restriktiven Maßnahmen, sondern den Ersatz des Schadens begehren würde, der ihm hinsichtlich seines Ansehens durch die Verhängung dieser Maßnahmen nach diesem Kriterium entstanden sein soll.
437 Drittens fügt sich die in Rn. 430 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung auch in die Logik der gerichtlichen Kontrolle der Entscheidungen des Gerichts ein, wie sie sich aus der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ergibt.
438 Nach Art. 169 Abs. 1 und Art. 170 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung müssen Rechtsmittelanträge auf vollständige oder teilweise Aufhebung der Entscheidung des Gerichts in der Gestalt der Entscheidungsformel gerichtet sein und für den Fall, dass das Rechtsmittel für begründet erklärt werden sollte, darauf gerichtet sein, dass den erstinstanzlichen Anträgen stattgegeben wird, wobei neue Anträge nicht zulässig sind.
439 Daraus folgt, dass ein Rechtsmittel Rechtsmittelgründe enthalten muss, mit denen eine Entscheidung des Gerichts rechtlich beanstandet wird und die sich auf die Entscheidungsformel dieser Entscheidung auswirken können; andernfalls werden diese Rechtsmittelgründe für ins Leere gehend erklärt, weil sie nicht geeignet sind, zur vollständigen oder teilweisen Aufhebung der Entscheidung in der Gestalt dieser Entscheidungsformel zu führen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 2000, EFMA/Rat, C‑46/98 P, EU:C:2000:474, Rn. 38, und vom 9. Juni 2011, Comitato Venezia vuole vivere u. a./Kommission, C‑71/09 P, C‑73/09 P und C‑76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
440 In Anwendung dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof im Bereich restriktiver Maßnahmen wiederholt entschieden, dass, wenn das Gericht zu Recht festgestellt hat, dass restriktive Maßnahmen, die auf der Grundlage eines der in dem betreffenden Unionsrechtsakt vorgesehenen Aufnahmekriterien erlassen wurden, begründet sind, die Rechtsmittelgründe, mit denen geltend gemacht wird, das Gericht habe bei seiner Beurteilung der Begründetheit dieser Maßnahmen hinsichtlich eines anderen in diesem Rechtsakt vorgesehenen Kriteriums, auf dessen Grundlage diese Maßnahmen ebenfalls erlassen wurden, einen Rechtsfehler begangen, für ins Leere gehend erklärt werden müssen. Da nämlich die Entscheidungsformel der Entscheidung des Gerichts richtig ist, kann ein solcher Rechtsfehler, sein Vorliegen unterstellt, nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils des Gerichts und erst recht nicht zur Aufhebung der vom Rechtsmittelführer angefochtenen Rechtsakte führen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. November 2018, Bank Tejarat/Rat, C‑248/17 P, EU:C:2018:967, Rn. 61, und vom 1. August 2025, Timchenko/Rat, C‑702/23 P, EU:C:2025:605, Rn. 48).
441 Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑111/24 P zurückzuweisen. V. Ergebnis
442 Nach alledem sind die Rechtsmittel in den verbundenen Rechtssachen C‑696/23 P, C‑704/23 P, C‑711/23 P, C‑35/24 P und C‑111/24 P zurückzuweisen. VI. Kosten
443 Gemäß Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
444 Da der Rat beantragt hat, die fünf Rechtsmittelführer zur Tragung der Kosten in der jeweiligen verbundenen Rechtssache zu verurteilen, und diese unterlegen sind, sind ihnen neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates in der jeweiligen Rechtssache aufzuerlegen.
445 Gemäß Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auch auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Gemäß diesen Bestimmungen tragen die Tschechische Republik und die Kommission als Streithelferinnen im Rechtsmittelverfahren in der Rechtssache C‑35/24 P sowie die Republik Lettland als Streithelferin im ersten Rechtszug, die am Verfahren vor dem Gerichtshof in dieser Rechtssache teilgenommen hat, in dieser Rechtssache ihre eigenen Kosten. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Die Rechtssachen C‑696/23 P, C‑704/23 P, C‑711/23 P, C‑35/24 P und C‑111/24 P werden zu gemeinsamem Urteil verbunden. 1. Die Rechtssachen C‑696/23 P, C‑704/23 P, C‑711/23 P, C‑35/24 P und C‑111/24 P werden zu gemeinsamem Urteil verbunden. 2. Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen. 2. Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen. 3. Herr Dmitry Alexandrovich Pumpyanskiy, Herr Tigran Khudaverdyan, Herr Viktor Filippovich Rashnikov, Herr Dmitry Arkadievich Mazepin und Herr German Khan tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union in der jeweiligen verbundenen Rechtssache. 3. Herr Dmitry Alexandrovich Pumpyanskiy, Herr Tigran Khudaverdyan, Herr Viktor Filippovich Rashnikov, Herr Dmitry Arkadievich Mazepin und Herr German Khan tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union in der jeweiligen verbundenen Rechtssache. 4. Die Tschechische Republik, die Republik Lettland und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten in der Rechtssache C‑35/24 P. 4. Die Tschechische Republik, die Republik Lettland und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten in der Rechtssache C‑35/24 P. Unterschriften