Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.12.2025 – C-602/22

Große Kammer · ECLI:EU:C:2025:953

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 4 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer) 11. Dezember 2025 ( „Rechtsmittel – Wirtschafts- und Währungspolitik – Bankenunion – Verordnung (EU) Nr. 806/2014 – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen – Art. 7 – Aufteilung der Aufgaben innerhalb des einheitlichen Abwicklungsmechanismus – Art. 18 – Abwicklungsverfahren – Voraussetzungen – Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB), kein Abwicklungskonzept festzulegen – Zuständigkeit des SRB“ In der Rechtssache C‑602/22 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 16. September 2022, ABLV Bank AS, in Liquidation, mit Sitz in Riga (Lettland), vertreten durch Rechtsanwalt O. Behrends, Rechtsmittelführerin, andere Verfahrensbeteiligte: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), zunächst vertreten durch H. Ehlers, L. Forestier, J. Rius Riu und K.‑Ph. Wojcik als Bevollmächtigte im Beistand von D. Arts, Advocaat, sowie von N. De Backer und F. Miotto, Avocates, dann durch H. Ehlers, L. Forestier und J. Rius Riu als Bevollmächtigte im Beistand von D. Arts, Advocaat, sowie N. De Backer und F. Miotto, Avocates, Beklagter im ersten Rechtszug, Europäische Zentralbank (EZB), vertreten durch A. Lefterov, G. Marafioti und R. Ugena Torrejón als Bevollmächtigte, Streithelferin im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten T. von Danwitz, der Kammerpräsidenten C. Lycourgos und I. Jarukaitis, der Kammerpräsidentinnen M. L. Arastey Sahún, I. Ziemele und O. Spineanu Matei, der Kammerpräsidenten M. Condinanzi und F. Schalin sowie der Richter N. Piçarra, A. Kumin, D. Gratsias, Z. Csehi, B. Smulders und N. Fenger (Berichterstatter), Generalanwalt: A. Biondi, Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2025, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Mai 2025 folgendes Urteil

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die ABLV Bank AS, in Liquidation, die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Juli 2022, ABLV Bank/SRB (T‑280/18, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2022:429), mit dem ihre Klage auf Nichtigerklärung der Beschlüsse SRB/EES/2018/09 und SRB/EES/2018/10 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (Single Resolution Board, im Folgenden: SRB) vom 23. Februar 2018, in Bezug auf das Kreditinstitut ABLV Bank AS und das Kreditinstitut ABLV Bank Luxembourg SA jeweils kein Abwicklungskonzept festzulegen (im Folgenden: streitige Beschlüsse), abgewiesen wurde. Rechtlicher Rahmen Richtlinie 2014/59/EU

2 Art. 82 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190) sieht vor: „Die Entscheidung darüber, ob Abwicklungsmaßnahmen hinsichtlich eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d eingeleitet werden sollen, enthält die folgenden Informationen: a) die Gründe für diese Entscheidung, einschließlich der Feststellung, ob bei dem Institut die Voraussetzungen für eine Abwicklung gegeben sind oder nicht; b) die Maßnahme, die die Abwicklungsbehörde zu treffen beabsichtigt, sowie gegebenenfalls die Festlegung, dass Antrag auf Liquidation zu stellen, ein Verwalter zu bestellen oder im Rahmen der geltenden regulären Insolvenzverfahren oder vorbehaltlich des Artikels 37 Absatz 9 nach dem innerstaatlichen Recht eine andere Maßnahme zu treffen ist.“ Verordnung (EU) Nr. 806/2014

3 In den Erwägungsgründen 2, 10 bis 12, 24, 26, 31, 33, 58 und 122 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1) heißt es: „(2) Die zwischen den nationalen Abwicklungsvorschriften sowie den entsprechenden Verwaltungsverfahren in verschiedenen Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede sowie die Tatsache, dass es kein einheitliches Beschlussfassungsverfahren für die Abwicklung in der Bankenunion gibt, tragen zu diesem mangelnden Vertrauen [in die Bankensysteme anderer Länder und die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, die Banken zu stützen] und zur Instabilität des Marktes bei, da hinsichtlich der möglichen Folgen des Ausfalls einer Bank keine Vorhersagbarkeit gewährleistet ist. … (10) Um diese Probleme zu bewältigen, hat es sich als notwendig erwiesen, den Abwicklungsrahmen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (im Folgenden ‚Institute‘) stärker zu integrieren, um die [Europäische] Union zu stärken, die Finanzstabilität wiederherzustellen und die Grundlage für eine wirtschaftliche Erholung zu legen. Die Richtlinie [2014/59] ist ein bedeutender Schritt in Richtung auf die Harmonisierung von Vorschriften zur Abwicklung von Banken in der gesamten Union und sieht bei Ausfall grenzübergreifend tätiger Banken eine Zusammenarbeit zwischen den Abwicklungsbehörden vor. Jedoch werden mit der genannten Richtlinie Mindestharmonisierungsregeln festgelegt, und sie führt nicht zu einer Zentralisierung des Entscheidungsprozesses im Bereich der Abwicklung. Im Wesentlichen sieht die genannte Richtlinie für die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten dieselben Abwicklungsinstrumente und Abwicklungsbefugnisse vor, belässt den Behörden bei der Anwendung der Instrumente und der Nutzung der nationalen Finanzierungsmechanismen für die Abwicklungsverfahren jedoch einen Ermessensspielraum. … (11) Für teilnehmende Mitgliedstaaten wird im Zusammenhang mit dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus [Single Resolution Mechanism, im Folgenden: SRM] eine zentrale Abwicklungsbefugnis auf den gemäß dieser Verordnung eingerichteten Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (im Folgenden ‚Ausschuss‘) und auf die nationalen Abwicklungsbehörden übertragen. Die [Übertragung dieser Befugnis] ist Bestandteil des Harmonisierungsprozesses im Bereich der Abwicklung, der gemäß der Richtlinie [2014/59] und den in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Bestimmungen zur Abwicklung abläuft. Die einheitliche Anwendung der Abwicklungsregelung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten wird dadurch gestärkt, dass sie einer zentralen Instanz wie dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus übertragen wird. … … (12) Die Gewährleistung wirksamer Beschlüsse über die Abwicklung ausfallender Banken innerhalb der Union, einschließlich über die Verwendung der auf Unionsebene aufgebrachten Mittel, ist von wesentlicher Bedeutung für die Verwirklichung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen. Im Binnenmarkt kann der Ausfall [von] Banken in einem Mitgliedstaat die Stabilität der Finanzmärkte in der Union als Ganzes beeinträchtigen. Die Sicherstellung wirksamer und einheitlicher Abwicklungsvorschriften und gleicher Bedingungen für die Finanzierung von Abwicklungen in allen Mitgliedstaaten liegt nicht nur im Interesse der Mitgliedstaaten, in denen Banken tätig sind, sondern auch allgemein im Interesse aller Mitgliedstaaten, da es sich um ein Mittel zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen und für ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts handelt. Die Bankensysteme im Binnenmarkt sind eng miteinander verflochten, die Bankengruppen sind international aufgestellt und die Banken besitzen einen prozentual hohen Anteil an Auslandsvermögen. Ohne einen einheitlichen Abwicklungsmechanismus würden sich Bankkrisen in Mitgliedstaaten, die am einheitlichen Aufsichtsmechanismus [Single Supervisory Mechanism, im Folgenden: SSM] teilnehmen, auch in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten stärker auf das Bankensystem auswirken. Mit der Einrichtung des einheitlichen Abwicklungsmechanismus soll ein neutraler Ansatz beim Umgang mit ausfallenden Banken sichergestellt und damit die Stabilität der Banken der teilnehmenden Mitgliedstaaten gestärkt und zudem verhindert werden, dass Krisen auf nicht teilnehmende Mitgliedstaaten übergreifen, wodurch das Funktionieren des Binnenmarkts insgesamt gefördert wird. … … (24) Da nur Organe der Union die Abwicklungspolitik der Union festlegen dürfen und da bei der Festlegung jedes spezifischen Abwicklungskonzepts ein Ermessensspielraum verbleibt, ist es notwendig, für die angemessene Einbeziehung des Rates [der Europäischen Union] und der [Europäischen] Kommission als Organe zu sorgen, die gemäß Artikel 291 AEUV Durchführungsbefugnisse ausüben dürfen. Die Bewertung der Aspekte von durch den Ausschuss gefassten Abwicklungsbeschlüssen, bei denen ein Ermessensspielraum besteht, sollte durch die Kommission erfolgen. Wegen der beträchtlichen Auswirkungen der Abwicklungsbeschlüsse auf die finanzielle Stabilität der Mitgliedstaaten und der Union als solche sowie auf die Haushaltshoheit der Mitgliedstaaten, ist es wichtig, dass dem Rat Durchführungsbefugnisse zum Erlass bestimmter Beschlüsse im Zusammenhang mit der Abwicklung übertragen werden. Deshalb sollte es dem Rat obliegen, auf Vorschlag der Kommission eine wirksame Kontrolle über die durch den Ausschuss vorgenommene Bewertung der Frage auszuüben, ob ein öffentliches Interesse besteht, und etwaige erhebliche Änderungen an dem Betrag aus dem [einheitlichen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund, im Folgenden: SRF)] zu bewerten, der im Rahmen einer konkreten Abwicklungsmaßnahme in Anspruch genommen werden soll. Darüber hinaus sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um weitere Kriterien und Bedingungen festzulegen, die vom Ausschuss bei der Ausübung seiner verschiedenen Befugnisse zu berücksichtigen sind. Diese Übertragung von Abwicklungsaufgaben sollte in keiner Weise das Funktionieren des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen behindern. Die [Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA)] sollte deshalb ihre Rolle behalten und weiterhin ihre bestehenden Befugnisse und Aufgaben wahrnehmen. Sie sollte die kohärente Anwendung der für alle Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften der Union weiterentwickeln und einen Beitrag dazu leisten sowie für eine stärkere Konvergenz der Abwicklungsverfahren in der Union als Ganzes sorgen. … (26) Die EZB [Europäische Zentralbank] in ihrer Rolle als Aufsichtsbehörde innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus und der Ausschuss sollten in der Lage sein zu bewerten, ob ein Kreditinstitut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt und ob nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht besteht, dass der Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen des privaten Sektors oder der Aufsichtsbehörden abgewendet werden kann. Wenn der Ausschuss der Auffassung ist, dass alle Kriterien im Zusammenhang mit der Einleitung von Abwicklungen erfüllt sind, sollte er das Abwicklungskonzept festlegen. Das Verfahren im Zusammenhang mit der Festlegung des Abwicklungskonzepts, an dem die Kommission und der Rat beteiligt sind, stärkt die notwendige operative Unabhängigkeit des Ausschusses, ohne den Grundsatz der Übertragung von Befugnissen auf Einrichtungen entsprechend der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union … anzutasten. Deshalb ist in dieser Verordnung vorgesehen, dass das vom Ausschuss angenommene Abwicklungskonzept nur in Kraft tritt, wenn innerhalb einer Frist von 24 Stunden nach Annahme des Konzepts durch den Ausschuss weder der Rat noch die Kommission Einwände erhoben haben oder wenn das Abwicklungskonzept durch die Kommission gebilligt wurde. Die Gründe, die es dem Rat gestatten, auf Vorschlag der Kommission Einwände gegen das Abwicklungskonzept des Ausschusses zu erheben, sollten strikt auf das Vorliegen eines öffentlichen Interesses und auf erhebliche Änderungen des Betrags der Inanspruchnahme des [SRF], wie er vom Ausschuss vorgeschlagen wurde, durch die Kommission beschränkt sein. … … (31) Damit bei Abwicklungen eine zügige und effektive Beschlussfassung sichergestellt ist[,] sollte es sich bei dem Ausschuss um eine spezifische Agentur der Union mit einer den besonderen Aufgaben entsprechenden spezifischen Struktur handeln, die sich am Modell der anderen Agenturen der Union orientiert. Die Zusammensetzung des Ausschusses sollte sicherstellen, dass allen einschlägigen Interessen, die in Abwicklungsverfahren von Bedeutung sind, gebührend Rechnung getragen wird. … … (33) Der Ausschuss sollte in seiner Präsidiumssitzung alle Beschlüsse bezüglich Abwicklungsverfahren vorbereiten und diese Beschlüsse im größtmöglichen Umfang verabschieden. … … (58) Die Liquidation eines ausfallenden Unternehmens nach dem regulären Insolvenzverfahren könnte die Finanzstabilität gefährden, die Erbringung wesentlicher Dienstleistungen unterbrechen und den Einlegerschutz beeinträchtigen. In einem solchen Fall besteht ein öffentliches Interesse am Rückgriff auf Abwicklungsinstrumente. Ziele der Abwicklung sollten folglich die Sicherstellung der Kontinuität wesentlicher Finanzdienstleistungen, die Aufrechterhaltung der Stabilität des Finanzsystems, die Verringerung des ‚moral hazard‘ durch geringere Inanspruchnahme finanzieller Unterstützung für ausfallende Unternehmen aus öffentlichen Mitteln und der Schutz der Einleger sein. … (122) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung eines effizienten, effektiven einheitlichen europäischen Rahmens für die Abwicklung von Unternehmen und die Gewährleistung einer kohärenten Anwendung der Abwicklungsvorschriften, durch die Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 [EUV] niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.“

4 Art. 7 („Aufteilung der Aufgaben innerhalb des einheitlichen Abwicklungsmechanismus“) Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 806/2014 bestimmt: „(1) Der Ausschuss ist dafür verantwortlich, dass der einheitliche Abwicklungsmechanismus wirkungsvoll und einheitlich funktioniert. (2) Der Ausschuss ist vorbehaltlich des Artikels 31 Absatz 1 zuständig für die Erstellung der Abwicklungspläne und alle Beschlüsse im Zusammenhang mit einer Abwicklung: a) der Unternehmen im Sinne des Artikels 2, die nicht Teil einer Gruppe sind, und von Gruppen, i) die im Einklang mit Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 [des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013, L 287, S. 63)] als bedeutend gelten oder ii) in Bezug auf welche die EZB gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der [Verordnung Nr. 1024/2013] beschlossen hat, sämtliche einschlägigen Befugnisse unmittelbar auszuüben, und b) anderer grenzüberschreitender Gruppen.“

5 Art. 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 806/2014 sieht vor: „(1) Werden der Ausschuss, der Rat, die Kommission und gegebenenfalls die nationalen Abwicklungsbehörden im Rahmen des in Artikel 18 genannten Abwicklungsverfahrens tätig, tragen sie dabei in Bezug auf ihre jeweiligen Zuständigkeiten den Abwicklungszielen Rechnung und wählen die Abwicklungsinstrumente und die Abwicklungsbefugnisse aus, mit denen sich ihrer Ansicht nach [die unter] den Umständen des Einzelfalls relevanten Abwicklungsziele am besten erreichen lassen. (2) Abwicklungsziele im Sinne des Absatzes 1 sind Folgende: a) die Sicherstellung der Kontinuität kritischer Funktionen; b) die Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Finanzstabilität, vor allem durch die Verhinderung einer Ansteckung, beispielsweise von Marktinfrastrukturen, und durch die Erhaltung der Marktdisziplin; c) der Schutz öffentlicher Mittel durch geringere Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln; d) der Schutz der unter die Richtlinie 2014/49/EU [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. 2014, L 173, S. 149)] fallenden Einleger und der unter die Richtlinie 97/9/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. 1997, L 84, S. 22)] fallenden Anleger; e) der Schutz der Gelder und Vermögenswerte der Kunden. …“

6 In Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 heißt es: „Werden der Ausschuss, der Rat und die Kommission sowie gegebenenfalls die nationalen Abwicklungsbehörden im Rahmen des in Artikel 18 genannten Abwicklungsverfahrens tätig, treffen sie alle geeigneten Maßnahmen, damit die Abwicklung im Einklang mit nachstehenden Grundsätzen erfolgt …“

7 Art. 18 („Abwicklungsverfahren“) der Verordnung bestimmt: „(1) Der Ausschuss legt nur dann ein Abwicklungskonzept gemäß Absatz [6] in Bezug auf Unternehmen und Gruppen nach Artikel 7 Absatz 2 und auf Unternehmen und Gruppen nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5, sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Absätze erfüllt sind, fest, wenn er in seiner Präsidiumssitzung bei Erhalt einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 4 oder von sich aus zu der Einschätzung gelangt, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Das Unternehmen fällt aus oder fällt wahrscheinlich aus. b) Bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen des privaten Sektors, einschließlich Maßnahmen durch ein institutsbezogenes Sicherungssystem, oder Maßnahmen der Aufsichtsbehörden (einschließlich Frühinterventionsmaßnahmen oder Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten gemäß Artikel 21), die in Bezug auf das Unternehmen getroffen werden, abgewendet werden kann. c) Eine Abwicklungsmaßnahme ist gemäß Absatz 5 im öffentlichen Interesse erforderlich. Eine Bewertung der Voraussetzung nach Unterabsatz 1 Buchstabe a erfolgt durch die EZB nach Anhörung des Ausschusses. Der Ausschuss darf in seiner Präsidiumssitzung eine solche Bewertung erst nach Unterrichtung der EZB über seine Absicht und nur dann vornehmen, wenn die EZB innerhalb von drei Kalendertagen nach Eingang der Unterrichtung die genannte Bewertung nicht vornimmt. Die EZB stellt dem Ausschuss unverzüglich alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, die er als Grundlage für seine Bewertung anfordert. Gelangt die EZB zu der Einschätzung, dass die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Voraussetzung in Bezug auf ein Institut oder eine Gruppe im Sinne des Unterabsatzes 1 erfüllt ist, teilt sie diese Einschätzung umgehend der Kommission und dem Ausschuss mit. Die Bewertung der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Voraussetzung erfolgt durch den Ausschuss in seiner Präsidiumssitzung oder gegebenenfalls durch die nationalen Abwicklungsbehörden in enger Zusammenarbeit mit der EZB. Die EZB kann auch den Ausschuss oder die betroffenen nationalen Abwicklungsbehörden davon unterrichten, dass sie der Auffassung ist, dass die Voraussetzung nach Buchstabe b erfüllt ist. … (4) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a ist das Unternehmen als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend zu betrachten, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: … c) Das Unternehmen ist nicht in der Lage, seine Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird. … (5) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels ist eine Abwicklungsmaßnahme als im öffentlichen Interesse liegend zu betrachten, wenn sie für das Erreichen eines oder mehrerer der in Artikel 14 genannten Abwicklungsziele notwendig und mit Blick auf diese Ziele verhältnismäßig ist und wenn dies bei einer Liquidation des Unternehmens im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens nicht im selben Umfang der Fall wäre. (6) Sind die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, legt der Ausschuss ein Abwicklungskonzept fest. Durch das Abwicklungskonzept a) wird das Unternehmen abgewickelt; b) wird bestimmt, die in Artikel 22 Absatz 2 genannten Abwicklungsinstrumente auf das in Abwicklung befindliche Institut anzuwenden, insbesondere etwaige Ausnahmen von der Anwendung des Bail-in gemäß Artikel 27 Absätze 5 und 14; c) wird die Inanspruchnahme des [SRF] zur Unterstützung der Abwicklungsmaßnahme gemäß Artikel 76 und gemäß einem Beschluss bestimmt, den die Kommission gemäß Artikel 19 gefasst hat. (7) Unmittelbar nach der Festlegung des Abwicklungskonzepts übermittelt der Ausschuss es der Kommission. Innerhalb von 24 Stunden ab Übermittlung des Abwicklungskonzepts durch den Ausschuss hat die Kommission das Abwicklungskonzept entweder zu billigen oder in den Fällen, die nicht unter Unterabsatz 3 dieses Absatzes fallen, hinsichtlich der Aspekte des Abwicklungskonzepts, bei denen ein Ermessensspielraum besteht, Einwände zu erheben. Innerhalb von 12 Stunden nach Übermittlung des Abwicklungskonzepts durch den Ausschuss kann die Kommission dem Rat vorschlagen, a) gegen das Abwicklungskonzept Einwände mit der Begründung zu erheben, dass das vom Ausschuss angenommene Abwicklungskonzept nicht das Kriterium des öffentlichen Interesses nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllt, b) eine erhebliche Änderung des Betrags des [SRF], der im Abwicklungskonzept des Ausschusses vorgesehen ist, zu billigen oder Einwände zu erheben. Für die Zwecke des Unterabsatzes 3 handelt der Rat mit einfacher Mehrheit. Das Abwicklungskonzept kann nur in Kraft treten, wenn weder der Rat noch die Kommission innerhalb von 24 Stunden nach seiner Übermittlung durch den Ausschuss Einwände erheben. Der Rat bzw. die Kommission haben die Gründe für die Ausübung ihres Rechts, Einwände zu erheben, anzugeben. Wenn der Rat innerhalb von 24 Stunden ab der Übermittlung des Abwicklungskonzepts durch den Ausschuss den Vorschlag der Kommission zur Änderung des Abwicklungskonzepts aus den in Unterabsatz 3 Buchstabe b genannten Gründen gebilligt hat oder wenn die Kommission gemäß Unterabsatz 2 Einwände erhoben hat, ändert der Ausschuss das Abwicklungskonzept innerhalb von acht Stunden nach Maßgabe der angegebenen Gründe. … (8) Wenn der Rat Einwände dagegen erhebt, ein Institut abzuwickeln, weil das Kriterium des öffentlichen Interesses nach Absatz 1 Buchstabe c nicht erfüllt ist, wird das jeweilige Unternehmen nach dem anwendbaren nationalen Recht geordnet liquidiert. (9) Der Ausschuss sorgt dafür, dass die betreffenden nationalen Abwicklungsbehörden die zur Durchführung des Abwicklungskonzepts notwendigen Abwicklungsmaßnahmen einleiten. Das Abwicklungskonzept ist an die betreffenden nationalen Abwicklungsbehörden gerichtet und weist diese an, gemäß Artikel 29 alle zur Umsetzung dieses Konzepts notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und zu diesem Zweck Abwicklungsbefugnisse auszuüben. Liegt eine staatliche Beihilfe oder eine Unterstützung aus dem [SRF] vor, hält sich der Ausschuss an eine Entscheidung, die die Kommission über diese Beihilfe bzw. Unterstützung getroffen hat. (10) Die Kommission ist befugt, sich vom Ausschuss alle Informationen zu beschaffen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Verordnung für relevant hält. Der Ausschuss ist befugt, sich von jeder Person gemäß Kapitel 5 dieses Titels alle Informationen zu beschaffen, die er zur Vorbereitung einer Abwicklungsmaßnahme und für den dazugehörigen Beschluss benötigt, einschließlich der in den Abwicklungsplänen gelieferten Aktualisierungen und Ergänzungen.“

8 Art. 22 („Allgemeine Grundsätze für Abwicklungsinstrumente“) Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 sieht vor: „Bei den Abwicklungsinstrumenten im Sinne des Artikels 18 Absatz 6 Buchstabe b handelt es sich um a) das Instrument der Unternehmensveräußerung; b) das Instrument des Brückeninstituts; c) das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten; d) das Bail-in‑Instrument.“

9 In Art. 29 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 heißt es: „Die nationalen Abwicklungsbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Beschlüsse gemäß dieser Verordnung umzusetzen, insbesondere indem sie Kontrolle über Unternehmen und Gruppen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 sowie über die Unternehmen und Gruppen im Sinne des Artikels 7 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 ausüben, sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Absätze erfüllt sind, die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 35 oder Artikel 72 der Richtlinie [2014/59] treffen und sicherstellen, dass die in jener Richtlinie festgelegten Schutzbestimmungen eingehalten werden. Die nationalen Abwicklungsbehörden setzen alle an sie gerichteten Beschlüsse des Ausschusses um.“

10 Art. 43 Abs. 3 der Verordnung Nr. 806/2014 lautet: „Die Kommission und die EZB benennen je einen Vertreter, der als ständiger Beobachter zur Teilnahme an den Präsidiumssitzungen und Plenarsitzungen berechtigt ist. Die Vertreter der Kommission und der EZB sind berechtigt, an den Aussprachen teilzunehmen, und haben Zugang zu allen Unterlagen.“ Vorgeschichte des Rechtsstreits

11 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wird in den Rn. 2 bis 20 des angefochtenen Urteils dargestellt. Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens lässt sie sich wie folgt zusammenfassen.

12 ABLV Bank ist ein Kreditinstitut mit Sitz in Lettland und die Muttergesellschaft des Konzerns ABLV. ABLV Bank Luxembourg ist ein in Luxemburg ansässiges Kreditinstitut. Sie ist eine der Tochtergesellschaften des ABLV-Konzerns. Ihre Alleingesellschafterin ist ABLV Bank.

13 ABLV Bank und ABLV Bank Luxembourg wurden jeweils als „bedeutend“ betrachtet. Sie unterlagen deshalb im Rahmen des durch die Verordnung Nr. 1024/2013 eingeführten SSM der Aufsicht durch die EZB.

14 Am 13. Februar 2018 gab das United States Department of the Treasury (Finanzministerium der Vereinigten Staaten von Amerika) über das Financial Crimes Enforcement Network (Netzwerk zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität, Vereinigte Staaten, im Folgenden: FinCEN) seine Absicht bekannt, besondere Maßnahmen zu treffen, um ABLV Bank als eine Einrichtung mit einem erhöhten Geldwäscherisiko zu benennen (im Folgenden: Maßnahmenentwurf des FinCEN). Nach dieser Bekanntgabe war ABLV Bank nicht mehr in der Lage, Zahlungen in US-Dollar zu leisten.

15 Am 18. Februar 2018 forderte die EZB die Finanšu un kapitāla tirgus komisija (Finanz- und Kapitalmarktkommission, Lettland) (im Folgenden: FKTK) auf, die Zahlungen zur Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen von ABLV Bank auszusetzen. Außerdem ersuchte die EZB die Commission de surveillance du secteur financier (Aufsichtsbehörde für den Finanzsektor, Luxemburg) (im Folgenden: CSSF), in Bezug auf ABLV Bank Luxembourg vergleichbare Maßnahmen zu treffen. Am 19. Februar 2018 trat in Bezug auf ABLV Bank ein Moratorium in Kraft, und ABLV Bank Luxembourg wurde am selben Tag ein Zahlungsaufschub gewährt.

16 Am 22. Februar 2018 übermittelte die EZB dem SRB einen Entwurf der Bewertung des Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls von ABLV Bank und ABLV Bank Luxembourg, um ihn hierzu anzuhören.

17 Am 23. Februar 2018 stellte die EZB fest, dass ABLV Bank und ABLV Bank Luxembourg im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 ausfielen oder wahrscheinlich ausfielen und übermittelte dem SRB ihre Bewertungen.

18 Am gleichen Tag erließ der SRB den Beschluss SRB/EES/2018/09, mit dem er entschied, in Bezug auf ABLV Bank kein Abwicklungskonzept festzulegen (im Folgenden: Beschluss betreffend ABLV Bank), sowie den Beschluss SRB/EES/2018/10, mit dem er entschied, in Bezug auf ABLV Bank Luxembourg kein Abwicklungskonzept festzulegen (im Folgenden: Beschluss betreffend ABLV Bank Luxembourg). Der SRB übernahm in diesen Beschlüssen die Bewertung der EZB, wonach ABLV Bank und ABLV Bank Luxembourg ausfielen oder wahrscheinlich ausfielen, und vertrat die Ansicht, dass nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht bestehe, dass ihr Ausfall innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen abgewendet werden könne. Er stellte jedoch fest, dass in Anbetracht der besonderen Merkmale von ABLV Bank und ABLV Bank Luxembourg eine sie betreffende Abwicklungsmaßnahme nicht gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. c und Art. 18 Abs. 5 der Verordnung Nr. 806/2014 im öffentlichen Interesse erforderlich sei. Diese Beschlüsse wurden ihren jeweiligen Adressatinnen, der FKTK und der CSSF, zugestellt.

19 In Art. 1 des Beschlusses betreffend ABLV Bank hieß es, dass „[ABLV Bank] … nicht abgewickelt [wird]“. In Art. 2 dieses Beschlusses wurde klargestellt, dass er „[sich] … an die [FKTK] in ihrer Eigenschaft als nationale Abwicklungsbehörde im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung Nr. 806/2014 [richtet]“ und dass „[d]ie [FKTK] … diesen Beschluss gemäß Art. 29 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 [umsetzt] und … dafür Sorge [trägt], dass alle getroffenen Maßnahmen gemäß den [darin] vorgesehenen Erwägungen mit ihm im Einklang stehen“.

20 Die Art. 1 und 2 des Beschlusses betreffend ABLV Bank Luxembourg hatten einen entsprechenden Inhalt.

21 Am 24. Februar 2018 veröffentlichte der SRB eine Pressemitteilung zu den streitigen Beschlüssen. Darin führte er aus, dass „[der SRB] [i]m Anschluss an die Entscheidung der [EZB], [ABLV Bank] und ihre Tochtergesellschaft [ABLV Bank Luxembourg] als ‚ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend‘ einzustufen, … entschieden [hat], dass die Festlegung eines Abwicklungskonzepts mangels öffentlichen Interesses in Bezug auf diese Banken nicht erforderlich ist. Diese Banken werden folglich nach lettischem bzw. luxemburgischem Recht abgewickelt“.

22 Am 26. Februar 2018 leiteten die Anteilseigner von ABLV Bank ein Verfahren zu deren eigenen Abwicklung ein und beantragten bei der FKTK die Genehmigung eines freiwilligen Abwicklungsplans.

23 Am 9. März 2018 lehnte das Tribunal d’arrondissement de Luxembourg (Bezirksgericht, Luxemburg) den Antrag der CSSF auf Auflösung und Liquidation von ABLV Bank Luxembourg ab und ließ diese gleichzeitig für einen Zeitraum von sechs Monaten zum Verfahren des Zahlungsaufschubs zu; dieser Zeitraum wurde mehrfach verlängert. Mit Urteil vom 2. Juli 2019 verfügte das Bezirksgericht Luxemburg die Auflösung von ABLV Bank Luxembourg und ordnete ihre Liquidation an. Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

24 Mit am 3. Mai 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob ABLV Bank eine Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Beschlüsse.

25 Sie stützte ihre Klage auf 13 Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund machte sie geltend, der SRB sei nicht für die Entscheidung über die Liquidation eines Kreditinstituts zuständig. Der zweite Klagegrund betraf im Wesentlichen die fehlende Zuständigkeit des SRB für den Beschluss, kein Abwicklungskonzept festzulegen. Mit dem dritten und dem vierten Klagegrund rügte ABLV Bank einen Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 806/2014. Mit dem fünften Klagegrund wurde eine Verletzung des Rechts auf Anhörung und des Rechts auf Akteneinsicht beanstandet. Mit dem sechsten Klagegrund wurde eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht. Der siebte und der 13. Klagegrund richteten sich gegen eine Verletzung des in Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerten Rechts von ABLV Bank auf eine unparteiische Behandlung ihrer Angelegenheiten. Die Klagegründe acht bis elf betrafen Verstöße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den Grundsatz der Gleichbehandlung, die Art. 16 und 17 der Charta sowie den Grundsatz nemo auditur propriam turpitudinem allegans (niemand kann sich auf sein eigenes rechtswidriges Fehlverhalten berufen). Mit dem zwölften Klagegrund wurde ein Befugnismissbrauch gerügt.

26 Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage von ABLV Bank ab.

27 Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit dieser Klage stellte das Gericht zunächst in Rn. 36 des angefochtenen Urteils fest, dass die streitigen Beschlüsse anfechtbare Handlungen seien, und führte dann in den Rn. 40 bis 42 seines Urteils aus, dass zum einen ABLV Bank die Klage gegen den Beschluss betreffend ABLV Bank Luxembourg in ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaft und Alleingesellschafterin von ABLV Bank Luxembourg erhoben habe und zum anderen dieser Beschluss keine unmittelbaren Wirkungen auf die Stellung von Aktionären erzeuge, da das Dividendenbezugsrecht der Aktionäre und ihr Recht auf Beteiligung an der Geschäftsführung von ABLV Bank Luxembourg von diesem Beschluss nicht berührt würden. In Rn. 45 des angefochtenen Urteils gelangte das Gericht daher zu dem Ergebnis, dass ABLV Bank vom Beschluss betreffend ABLV Bank Luxembourg nicht unmittelbar betroffen sei.

28 Folglich wies es in Rn. 61 des angefochtenen Urteils den Antrag von ABLV Bank auf Nichtigerklärung des Beschlusses betreffend ABLV Bank Luxembourg als unzulässig zurück. In Bezug auf den Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses betreffend ABLV Bank erklärte es die Klage jedoch für zulässig.

29 Sämtliche von ABLV Bank geltend gemachten Klagegründe wurden vom Gericht inhaltlich geprüft und zurückgewiesen.

30 Als Erstes wies das Gericht den ersten Klagegrund von ABLV Bank zurück, indem es in Rn. 76 des angefochtenen Urteils feststellte, dass der SRB im Beschluss betreffend ABLV Bank nicht deren Liquidation beschlossen habe.

31 Als Zweites wies es den zweiten Klagegrund von ABLV Bank zurück, indem es zunächst in den Rn. 81 und 82 des angefochtenen Urteils feststellte, dass aus dem Urteil vom 6. Mai 2021, ABLV Bank u. a./EZB (C‑551/19 P und C‑552/19 P, EU:C:2021:369), hervorgehe, dass der SRB nach der Prüfung, ob die Voraussetzungen gemäß Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 erfüllt seien, eine positive oder negative Entscheidung zu treffen habe. Sodann führte es in Rn. 83 des angefochtenen Urteils aus, dass Art. 82 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59, der als Äquivalent zu Art. 18 der Verordnung Nr. 806/2014 betrachtet werden könne, ausdrücklich die Möglichkeit vorsehe, zu entscheiden, kein Abwicklungskonzept festzulegen. In Rn. 84 des angefochtenen Urteils stellte das Gericht schließlich fest, dass es sich negativ auf die Stabilität des betroffenen Kreditinstituts und möglicherweise der Finanzmärkte auswirken könnte, wenn der SRB für den Beschluss, kein Abwicklungskonzept festzulegen, nicht zuständig wäre, da hinsichtlich der Folgemaßnahmen, die angesichts dieser Bewertung der EZB in Bezug auf dieses Kreditinstitut zu ergreifen seien, Zweifel aufkommen könnten.

32 Als Drittes wurden der dritte und der vierte Klagegrund von ABLV Bank in den Rn. 87 bis 153 des angefochtenen Urteils vom Gericht gemeinsam geprüft. In den Rn. 91 und 92 des angefochtenen Urteils führte es u. a. zunächst aus, dass die Bewertung des SRB, ob ein Kreditinstitut ausfalle oder wahrscheinlich ausfalle, auf komplexen wirtschaftlichen Beurteilungen beruhe, so dass die Kontrolle der Unionsgerichte in dieser Hinsicht begrenzt sei. Sodann wies es das Vorbringen von ABLV Bank, dass der Maßnahmenentwurf des FinCEN rechtswidrig sei, zurück, indem es in Rn. 101 des angefochtenen Urteils feststellte, dass die Ursachen des Ausfalls bei der Prüfung gemäß Art. 18 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014 nicht zu berücksichtigen seien. Schließlich wurde in den Rn. 103 bis 146 des angefochtenen Urteils auch das Vorbringen von ABLV Bank zurückgewiesen, das sich gegen die von der EZB vorgenommene und vom SRB übernommene Bewertung des Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls von ABLV Bank richtete.

33 Als Viertes prüfte das Gericht in den Rn. 154 bis 206 des angefochtenen Urteils die von ABLV Bank geltend gemachten Klagegründe fünf bis 13 und wies diese zurück. Anträge der Parteien

34 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt ABLV Bank, – das vorliegende Verfahren bis zur verfahrensbeendenden Entscheidung in der Rechtssache C‑551/22 P, Kommission/SRB, auszusetzen und den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit zu geben, sich zu dieser Entscheidung zu äußern; – eine prozessleitende Maßnahme und eine Maßnahme zur Beweisaufnahme anzuordnen, mit denen die Kommission aufgefordert wird, zur vorliegenden Rechtssache Stellung zu nehmen; – das angefochtene Urteil aufzuheben; – die streitigen Beschlüsse für nichtig zu erklären; – dem SRB die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen; – für den Fall, dass der Gerichtshof nicht in der Lage ist, über die Klage zu entscheiden, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen.

35 Der SRB beantragt, – den Antrag von ABLV Bank auf prozessleitende Maßnahmen und Maßnahmen zur Beweisaufnahme zurückzuweisen; – das Rechtsmittel als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet zurückzuweisen; – hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen; – äußerst hilfsweise, für den Fall, dass der Gerichtshof über die Klage im ersten Rechtszug entscheidet, diese zurückzuweisen; – ABLV Bank die Kosten aufzuerlegen.

36 Die EZB beantragt, – das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen; – ABLV Bank die Kosten aufzuerlegen. Verfahren vor dem Gerichtshof

37 Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. März 2023 ist das vorliegende Verfahren bis zu der das Verfahren beendenden Entscheidung in der Rechtssache C‑551/22 P, Kommission/SRB, ausgesetzt worden. Nach der Verkündung des Urteils vom 18. Juni 2024, Kommission/SRB (C‑551/22 P, EU:C:2024:520), ist das Verfahren fortgesetzt worden.

38 Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. Juni 2024 wurden die Parteien des vorliegenden Verfahrens ersucht, zu den Auswirkungen des Urteils in der Rechtssache C‑551/22 P auf das vorliegende Verfahren Stellung zu nehmen. Zum Rechtsmittel

39 ABLV Bank stützt ihr Rechtsmittel auf vier Gründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund werden Fehler des Gerichts bei der Prüfung der ersten zwei Klagegründe betreffend die Zuständigkeit des SRB sowie Verfahrensfehler im Zusammenhang mit dem Erlass des Beschlusses betreffend ABLV Bank geltend gemacht. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund werden Fehler des Gerichts bei der Prüfung des dritten und des vierten Klagegrundes gerügt, die die Bewertung des Ausfalls bzw. wahrscheinlichen Ausfalls von ABLV Bank durch den SRB betreffen. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund werden Fehler des Gerichts bei der Prüfung des Vorbringens von ABLV Bank zum Maßnahmenentwurf des FinCEN und zu den von den lettischen Behörden erlassenen Entscheidungen geltend gemacht. Mit dem vierten Rechtsmittelgrund werden Fehler des Gerichts bei der Prüfung der Zulässigkeit der Klage gerügt, die sich gegen den Beschluss betreffend ABLV Bank Luxembourg richtete. Zum Antrag, der Gerichtshof möge die Kommission ersuchen, zur vorliegenden Rechtssache Stellung zu nehmen

40 In ihrer Erwiderung hat ABLV Bank beantragt, der Gerichtshof möge die Kommission ersuchen, zur vorliegenden Rechtssache Stellung zu nehmen. ABLV Bank macht geltend, dass die Kommission angesichts ihres Vorbringens im Rahmen der dem Urteil vom 18. Juni 2024, Kommission/SRB (C‑551/22 P, EU:C:2024:520), zugrunde liegenden Rechtssache hinsichtlich der Begründetheit des vorliegenden Rechtsmittels die gleiche Meinung vertrete wie ABLV Bank. Die Kommission könne im Übrigen Einblicke in die Vorarbeiten zur Verordnung Nr. 806/2014 gewähren.

41 Hierzu ist festzustellen, dass dieser Antrag ein Organ der Union betrifft, das weder Partei des vorliegenden Verfahrens ist noch Partei des Verfahrens im ersten Rechtszug war. Außerdem erachtet sich der Gerichtshof als durch das Vorbringen der Parteien und die Aktenstücke ausreichend unterrichtet, so dass dieser Antrag zurückzuweisen ist. Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels Vorbringen der Parteien

42 Der SRB macht geltend, das Rechtsmittel sei unzulässig, da es den Erfordernissen der Verfahrensordnung des Gerichtshofs nicht genüge. Die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils würden nicht genau genug bezeichnet und das Rechtsmittel enthalte keine rechtlichen Argumente speziell zur Stützung der Rechtsmittelgründe. Da das Rechtsmittel vage und inkohärent sei, könnten die Rechtsfehler, die das Gericht im angefochtenen Urteil begangen haben solle, nur schwer ermittelt werden.

43 Die EZB vertritt die Ansicht, dass mit diesem Rechtsmittel kein konkreter Rechtsfehler gerügt werde, wodurch zum einen der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe nicht wahrnehmen könne und zum anderen der SRB und die EZB nicht in der Lage seien, ihre Verteidigung sicherzustellen. Die EZB hat daher Zweifel an der Zulässigkeit des Rechtsmittels.

44 ABLV Bank hält das Rechtsmittel für zulässig. Würdigung durch den Gerichtshof

45 Aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (vgl. Beschluss vom 26. April 1993, Kupka-Floridi/WSA, C‑244/92 P, EU:C:1993:152, Rn. 8 und 9, und Urteile vom 25. Januar 2022, Kommission/European Food u. a.,C‑638/19 P, EU:C:2022:50, Rn. 75, sowie vom 15. Juli 2025, EZB und Kommission/Corneli, C‑777/22 P und C‑789/22 P, EU:C:2025:580, Rn. 58).

46 Ein Rechtsmittel, dessen Vorbringen nicht so klar und deutlich ist, dass der Gerichtshof seine Rechtmäßigkeitskontrolle ausüben kann, insbesondere weil die wesentlichen Teile, auf die die Argumentation gestützt wird, nicht hinreichend zusammenhängend und verständlich aus dem Wortlaut der Rechtsmittelschrift hervorgehen, die insofern unklar und zweideutig formuliert ist, entspricht diesen Erfordernissen nicht und ist für unzulässig zu erklären. Ferner ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, dem es an einer kohärenten Struktur fehlt, das auf allgemeine Aussagen beschränkt ist und das keine genauen Angaben dazu enthält, welche Teile des angefochtenen Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, mit einem Rechtsfehler behaftet sein könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, thyssenkrupp/Kommission,C‑581/22 P, EU:C:2024:821, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47 Im vorliegenden Fall entspricht ein Teil des Vorbringens von ABLV Bank diesen Erfordernissen zwar nicht, jedoch enthält das vorliegende Rechtsmittel eine Reihe von rechtlichen Argumenten, die sich auf klar bezeichnete Teile des angefochtenen Urteils beziehen und dem Gerichtshof die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe ermöglichen.

48 Vor diesem Hintergrund ist das vorliegende Rechtsmittel nicht insgesamt für unzulässig zu erklären.

49 Diese Schlussfolgerung greift jedoch in keiner Weise der Prüfung der Zulässigkeit einzelner, jeweils für sich genommener Argumente vor (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2016, Marchiani/Parlament,C‑566/14 P, EU:C:2016:437, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zur Begründetheit Zum ersten Rechtsmittelgrund – Vorbringen der Parteien

50 ABLV Bank bringt vor, das Gericht habe bei der Prüfung der ersten beiden Klagegründe eine Reihe von Fehlern und Verfälschungen begangen. Außerdem habe es bestimmte, dem Beschluss betreffend ABLV Bank anhaftende Verfahrensfehler zu Unrecht nicht von Amts wegen aufgegriffen.

51 ABLV Bank macht als Erstes geltend, dass die vom Gericht im angefochtenen Urteil vorgenommene Auslegung von Art. 18 der Verordnung Nr. 806/2014 in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft sei.

52 Weder der Wortlaut von Art. 18 noch die Verordnung insgesamt böten eine Grundlage für diese Auslegung.

53 Außerdem verkenne diese Auslegung die Grenzen der Befugnisse des SRB gemäß Art. 18 der Verordnung Nr. 806/2014, wie sie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), und vom 18. Juni 2024, Kommission/SRB (C‑551/22 P, EU:C:2024:520), hervorgingen. Insbesondere aus Rn. 83 des Urteils in der Rechtssache C‑551/22 P ergebe sich, dass Art. 18 der Verordnung Nr. 806/2014 dem SRB nicht die Befugnis übertrage, einen Rechtsakt mit eigenständigen Rechtswirkungen zu erlassen.

54 Im 26. Erwägungsgrund dieser Verordnung werde ausdrücklich das sich aus dieser Rechtsprechung ergebende Erfordernis anerkannt, die Befugnisse des SRB einzuschränken. Die vom Gericht vorgenommene Auslegung von Art. 18 der Verordnung Nr. 806/2014 räume dem SRB jedoch sehr weitgehende, in diesem Artikel nicht vorgesehene Befugnisse ein, das Schicksal einer Bank zu bestimmen, ohne die Billigung durch die Kommission oder den Rat zu benötigen.

55 Zudem stütze das Gericht seine Auslegung dieser Bestimmung auf zwei fehlerhafte Argumente.

56 Zum einen führt ABLV Bank zur vom Gericht auf Art. 82 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59 gestützten Begründung aus, dass diese Bestimmung im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei und dass das Fehlen einer äquivalenten Bestimmung in der Verordnung Nr. 806/2014 nicht als unbeabsichtigte Lücke verstanden werden könne. Außerdem ergebe sich aus dieser Bestimmung, dass die Maßnahmen, die im Anschluss an den Beschluss, kein Abwicklungskonzept festzulegen, ergriffen würden, in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Behörden fielen.

57 Zum anderen handele es sich bei dem in Rn. 84 des angefochtenen Urteils angeführten Grund, dass alle Zweifel daran auszuräumen seien, wie infolge der Bewertung der EZB, wonach ein Kreditinstitut ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen werde, auf nationaler Ebene vorzugehen sei, um ein politisches Argument.

58 Schließlich sei die vom SRB nach Abschluss des mündlichen Verfahrens im Verfahren im ersten Rechtszug verfolgte Praxis nicht mit der Auslegung von Art. 18 der Verordnung Nr. 806/2014 vereinbar, die er im vorliegenden Verfahren vertreten habe und die vom Gericht im angefochtenen Urteil, insbesondere in dessen Rn. 83 und 84, gewählt worden sei.

59 Als Zweites habe das Gericht die Rechtswirkungen der streitigen Beschlüsse nicht richtig bestimmt, obwohl dies für die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Beschlüsse erforderlich sei.

60 Insbesondere habe das Gericht nicht konkretisiert, auf welche Art die Rechtsstellung von ABLV Bank und ABLV Bank Luxembourg durch diese Beschlüsse verändert worden sei, und sich auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob diese Beschlüsse eine „Anordnung der Liquidation“ enthielten.

61 Als Drittes würden die streitigen Beschlüsse durch die Feststellung des Gerichts, dass sie nicht die Liquidation von ABLV Bank und ABLV Bank Luxembourg anordneten, verfälscht. Dieser Feststellung lägen außerdem Fehler zugrunde.

62 Zunächst lasse die in diesen Beschlüssen gewählte Formulierung, soweit den nationalen Abwicklungsbehörden damit aufgetragen werde, diese Beschlüsse entsprechend den darin enthaltenen Erwägungen umzusetzen, keine Zweifel daran zu, dass ABLV Bank und ABLV Bank Luxembourg zu liquidieren seien.

63 Sodann habe das Gericht den Begriff der anfechtbaren Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV zu Unrecht einem spezifischen materiellen Dokument gleichgestellt. Dieser Begriff umfasse den Inhalt der angefochtenen Beschlüsse selbst, wohingegen ein materielles Dokument insoweit lediglich als Nachweis dienen könne, ebenso wie im Rahmen einer Pressekonferenz erfolgte Ankündigungen. Wie vom Gericht in Rn. 17 des angefochtenen Urteils ausgeführt, habe der SRB bekannt gegeben, dass es aufgrund der streitigen Beschlüsse zur Liquidation von ABLV Bank und ABLV Bank Luxembourg kommen werde.

64 Schließlich habe das Gericht bei der Auslegung des Begriffs des Adressaten einer Handlung bzw. eines Rechtsakts im Sinne von Art. 263 Abs. 4 und Art. 297 Abs. 2 AEUV einen Fehler begangen. Es hätte beachten müssen, dass Adressat eines Rechtsakts nicht die mit dessen Durchführung betraute Behörde sei, sondern die Person, deren Rechtslage geändert worden sei. Im vorliegenden Falle seien ABLV Bank und ABLV Bank Luxembourg Adressatinnen der streitigen Beschlüsse und damit diejenigen, die sich auf die in Art. 41 der Charta verankerten Rechte berufen könnten.

65 Als Viertes sei der Beschluss betreffend ABLV Bank mit Verfahrensfehlern behaftet, die das Gericht von Amts wegen hätte aufgreifen müssen und die nun vom Gerichtshof aufzugreifen seien. Insbesondere sei das Recht von ABLV Bank auf Anhörung sowie auf Akteneinsicht in dem Verfahren, das zum Erlass dieses Beschlusses geführt habe, nicht beachtet worden. Außerdem sei dieser Beschluss ABLV Bank nicht ordnungsgemäß mitgeteilt worden, und ihr sei keine Begründung geliefert worden.

66 Der SRB vertritt die Ansicht, dass der erste Rechtsmittelgrund als teils unzulässig, teils ins Leere gehend und teils unbegründet zurückzuweisen sei.

67 Die EZB führt aus, dass der erste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen sei. – Würdigung durch den Gerichtshof

68 Zunächst ist festzustellen, dass das Vorbringen von ABLV Bank zu den Fehlern, die das Gericht begangen habe, indem es die Rechtswirkungen der streitigen Beschlüsse nicht richtig bestimmt und die Verfahrensfehler, mit denen der Beschluss betreffend ABLV Bank behaftet sei, nicht aufgegriffen habe, nicht so klar und deutlich ist, dass der Gerichtshof seine Rechtmäßigkeitskontrolle ausüben kann. Dieses Vorbringen ist daher gemäß der in den Rn. 45 und 46 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen.

69 Was die anderen von ABLV Bank zur Stützung des ersten Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Argumente betrifft, ist als Erstes zum geltend gemachten Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 18 der Verordnung Nr. 806/2014 darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 86 des angefochtenen Urteils den zweiten Klagegrund von ABLV Bank zurückgewiesen hat, mit dem geltend gemacht wurde, dem SRB fehle die Zuständigkeit für einen förmlichen Beschluss darüber, kein Abwicklungskonzept im Sinne dieser Bestimmung festzulegen.

70 Was erstens die Auslegung dieses Artikels betrifft, sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. Urteile vom 17. November 1983, Merck,292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 25. Februar 2025, BSH Hausgeräte,C‑339/22, EU:C:2025:108, Rn. 27).

71 Zunächst legt der SRB nach dem Wortlaut von Art. 18 Abs. 1 und 6 der Verordnung Nr. 806/2014 nur dann ein Abwicklungskonzept in Bezug auf u. a. Finanzinstitute und Gruppen, die als bedeutend für die Finanzmarktstabilität in der Union gelten, sowie andere grenzüberschreitende Gruppen fest, wenn er zu der Einschätzung gelangt, dass die Voraussetzungen gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. a bis c dieser Verordnung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen betreffen i) den Ausfall oder wahrscheinlichen Ausfall des Unternehmens oder der betreffenden Gruppe, ii) das Fehlen alternativer Maßnahmen in Bezug auf die Abwicklung sowie iii) den Umstand, dass die Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse erforderlich ist.

72 Zur ersten dieser Voraussetzungen gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Verordnung, dass ihre Bewertung durch die EZB nach Anhörung des SRB erfolgt und dass der SRB eine solche Bewertung nur dann vornehmen kann, wenn die EZB, nachdem sie über seine Absicht unterrichtet wurde, innerhalb von drei Kalendertagen nach Eingang der Unterrichtung die genannte Bewertung nicht vornimmt. Nach Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 806/2014 teilt die EZB, wenn sie zu der Einschätzung gelangt, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, diese Einschätzung umgehend der Kommission und dem SRB mit.

73 Die Bewertung der EZB, wonach das betroffene Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 806/2014 ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, führt zur Einleitung des Verfahrens gemäß Art. 18 dieser Verordnung und damit zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 durch den SRB (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Mai 2021, ABLV Bank u. a./EZB, C‑551/19 P und C‑552/19 P, EU:C:2021:369, Rn. 67).

74 Somit ist der SRB nach Art. 18 dieser Verordnung in allen Fällen, in denen das Abwicklungsverfahren auf der Grundlage der von der EZB mitgeteilten Bewertung zum Ausfall oder wahrscheinlichen Ausfall des Unternehmens oder der betreffenden Gruppe eingeleitet wird oder in denen die Bewertung durch den SRB selbst erfolgt, wenn er seine Absicht zur Vornahme einer solchen Bewertung zum Ausdruck gebracht hat, für die Prüfung der Voraussetzungen gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. a bis c der Verordnung Nr. 806/2014 zuständig, auch wenn diese Bestimmung keine ausdrücklichen Angaben zum weiteren Ablauf des Abwicklungsverfahren für den Fall enthält, dass der SRB zu der Einschätzung gelangt, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

75 Zwar machen die Bestimmungen von Art. 18 Abs. 7 der Verordnung Nr. 806/2014 das Inkrafttreten des Abwicklungskonzepts von dessen Billigung durch die Kommission abhängig, wenn weder die Kommission noch der Rat Einwände erhoben haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2024, Kommission/SRB, C‑551/22 P, EU:C:2024:520, Rn. 80), jedoch ist eine solche Beteiligung der Kommission und des Rates nicht vorgesehen, wenn kein Abwicklungskonzept festgelegt wird. Gelangt der SRB also zu der Einschätzung, dass die für die Festlegung eines Abwicklungskonzepts erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, stellt dieser Schluss des SRB den letzten Schritt des Abwicklungsverfahrens gemäß Art. 18 der Verordnung Nr. 806/2014 dar.

76 Was sodann den Zusammenhang betrifft, in den sich Art. 18 dieser Verordnung einfügt, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit des SRB für einen Beschluss, kein Abwicklungskonzept festzulegen, durch Art. 7 Abs. 2 der Verordnung nicht ausgeschlossen wird. Wie vom Generalanwalt in Nr. 23 seiner Schlussanträge ausgeführt, weichen die verschiedenen Sprachfassungen dieser Bestimmung nämlich voneinander ab. Selbst unter der Annahme, dass sich aus einigen dieser Sprachfassungen ableiten ließe, dass der SRB nur im Zusammenhang u. a. mit Finanzinstituten und Gruppen, die als bedeutend für die Finanzmarktstabilität in der Union gelten, sowie im Zusammenhang mit anderen grenzüberschreitenden Gruppen für den Erlass von Abwicklungsbeschlüssen zuständig ist, ändert dies nichts daran, dass er gemäß anderen Sprachfassungen dieser Bestimmung für den Erlass aller Beschlüsse „im Zusammenhang mit einer Abwicklung“ solcher Finanzinstitute oder Gruppen zuständig ist.

77 Nach ständiger Rechtsprechung kann jedoch eine rein wörtliche Auslegung einer oder mehrerer Sprachfassungen eines Unionsrechtsakts unter Ausschluss der anderen Sprachfassungen nicht ausschlaggebend sein, da die einheitliche Anwendung der Unionsvorschriften es gebietet, sie u. a. im Licht aller Sprachfassungen auszulegen (Urteil vom 10. März 2022, Landkreis Gifhorn,C‑519/20, EU:C:2022:178, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

78 Zum anderen soll der SRB gemäß dem 33. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 alle „Beschlüsse bezüglich Abwicklungsverfahren“ vorbereiten und diese Beschlüsse im größtmöglichen Umfang verabschieden.

79 Diese Aussage deutet darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber das Spektrum der Arten von Beschlüssen, die vom SRB im Rahmen des SRM zu erlassen sind, weit gefasst hat.

80 Was schließlich die Ziele betrifft, die mit der Verordnung Nr. 806/2014 verfolgt werden und die, wie in Rn. 70 des vorliegenden Urteils ausgeführt, für die Auslegung ihrer Bestimmungen zu berücksichtigen sind, ergibt sich aus ihren Erwägungsgründen 2, 10 bis 12, 31, 58 und 122, dass diese Verordnung durch die Einrichtung eines einheitlichen und zentralisierten Beschlussfassungsverfahrens im Bereich der Abwicklung eine zügigere und effizientere Beschlussfassung für die Abwicklung innerhalb der Bankenunion sicherstellen soll, u. a. um hinsichtlich der möglichen Folgen des Ausfalls einer Bank eine größere Vorhersagbarkeit zu gewährleisten, die Finanzstabilität aufrechtzuerhalten, die Kontinuität wesentlicher Finanzdienstleistungen sicherzustellen und die Einleger zu schützen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2024, Aeris Invest/Kommission und SRB, C‑535/22 P, EU:C:2024:819, Rn. 164, und vom 4. Oktober 2024, García Fernández u. a./Kommission und SRB, C‑541/22 P, EU:C:2024:820, Rn. 190).

81 Wie in Rn. 73 des vorliegenden Urteils dargelegt, führt eine Bewertung der EZB, wonach das betroffene Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 806/2014 ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, zur Einleitung des Verfahrens gemäß Art. 18 dieser Verordnung und damit zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 durch den SRB.

82 Würde Art. 18 dieser Verordnung in dem Sinne ausgelegt, dass der SRB nicht für den Erlass eines Beschlusses zuständig ist, kein Abwicklungskonzept festzulegen, wenn er zu der Einschätzung gelangt, dass die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wäre es daher unmöglich, eine ausreichende Transparenz hinsichtlich des Ausgangs des vom SRB aufgrund der Feststellung des Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls eines Unternehmens geführten Abwicklungsverfahrens sicherzustellen und somit eine gewisse Vorhersagbarkeit der Auswirkungen eines solchen Ausfalls zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Maßnahmen, die im Anschluss an eine solche Feststellung zu ergreifen sind.

83 In diesem Zusammenhang stellt, wie in Rn. 75 des vorliegenden Urteils ausgeführt, in den Fällen, in denen der SRB diese Voraussetzungen nicht als erfüllt betrachtet, dieser Schluss des SRB den letzten Schritt des Abwicklungsverfahrens gemäß Art. 18 der Verordnung Nr. 806/2014 dar. Aus Gründen der Transparenz ist es jedoch wichtig, die zuständigen nationalen Behörden über den Ausgang des vom SRB geführten Abwicklungsverfahrens zu informieren.

84 Vor diesem Hintergrund hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es festgestellt hat, dass Art. 18 der Verordnung Nr. 806/2014 dahin auszulegen ist, dass der Beschluss des SRB, kein Abwicklungskonzept festzulegen, wenn er zu der Einschätzung gelangt, dass die in Art. 18 Abs. 1 vorgesehenen Voraussetzungen nicht vorliegen, in seine Zuständigkeit fällt.

85 Entgegen dem Vorbringen von ABLV Bank wird dieses Ergebnis durch die aus den Urteilen vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), und vom 18. Juni 2024, Kommission/SRB (C‑551/22 P, EU:C:2024:520), hervorgegangene Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht in Frage gestellt.

86 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die mit dieser Verordnung eingeführte Regelung auf der im Wesentlichen in den Erwägungsgründen 24 und 26 der Verordnung getroffenen Feststellung beruht, dass die Ausübung der in der Verordnung vorgesehenen Abwicklungsbefugnisse zur Abwicklungspolitik der Union gehört, die nur die Organe der Union festlegen dürfen, und dass – wegen der beträchtlichen Auswirkungen der Abwicklungsbeschlüsse auf die finanzielle Stabilität der Mitgliedstaaten und auf die Union als solche und auf die Haushaltshoheit der Mitgliedstaaten – bei der Festlegung jedes spezifischen Abwicklungskonzepts ein Ermessensspielraum verbleibt. Aus diesen Erwägungsgründen geht hervor, dass der Unionsgesetzgeber es aus diesen Gründen für erforderlich hielt, eine angemessene Beteiligung des Rates und der Kommission vorzusehen, d. h. eine Beteiligung, die die notwendige operative Unabhängigkeit des SRB stärkt, ohne die im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), aufgestellten und im Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat (C‑270/12, EU:C:2014:18), wieder aufgenommenen Grundsätze der Übertragung von Befugnissen auf Einrichtungen anzutasten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2024, Kommission/SRB,C‑551/22 P, EU:C:2024:520, Rn. 69).

87 In diesen ersten beiden Urteilen hat der Gerichtshof im Wesentlichen festgestellt, dass sich eine Übertragung von Befugnissen sehr verschieden auswirken kann. Handelt es sich dabei um genau umgrenzte Ausführungsbefugnisse, so unterliegt deren Ausübung einer strengen Kontrolle im Hinblick auf die Beachtung objektiver Tatbestandsmerkmale, die von der übertragenden Behörde festgesetzt werden; „handelt es sich dagegen um Befugnisse, die nach freiem Ermessen auszuüben sind und die einen weiten Ermessensspielraum voraussetzen, so ermöglichen sie, je nach der Art ihrer Ausübung, die Verwirklichung einer ausgesprochenen Wirtschaftspolitik“ (Urteil vom 18. Juni 2024, Kommission/SRB, C‑551/22 P, EU:C:2024:520, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

88 Die erste Art der Übertragung ist nicht geeignet, die Ausübung der übertragenen Befugnisse wesentlich zu beeinflussen, während eine Übertragung der zweiten Art eine „tatsächliche Verlagerung der Verantwortung“ mit sich bringt; an die Stelle des Ermessens der übertragenden Behörde tritt dann nämlich das Ermessen derjenigen Stelle, der die Befugnisse übertragen worden sind (Urteil vom 18. Juni 2024, Kommission/SRB, C‑551/22 P, EU:C:2024:520, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

89 Der Gerichtshof hat auch klargestellt, dass die aus dem Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), hervorgehende Rechtsprechung auf der Prämisse beruht, dass das für den organisatorischen Aufbau der Union kennzeichnende Gleichgewicht der Gewalten eine durch die Verträge gewährte grundlegende Garantie darstellt, und dass die Übertragung von Befugnissen mit einem weiten Ermessensspielraum diese Garantie verletzen würde, wenn diese Befugnisse anderen Einrichtungen als solchen, die in den Verträgen zur Ausübung und Kontrolle dieser Befugnisse im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten vorgesehen sind, anvertraut würden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2024, Kommission/SRB, C‑551/22 P, EU:C:2024:520, Rn. 72).

90 Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass die Gültigkeit einer Übertragung von Befugnissen auf eine Einrichtung im Licht des durch die Verträge gewährleisteten Gleichgewichts der Gewalten von der Frage abhängt, ob sich diese Übertragung auf Befugnisse mit einem weiten Ermessensspielraum oder vielmehr auf genau umgrenzte Durchführungsbefugnisse bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2024, Kommission/SRB, C‑551/22 P, EU:C:2024:520, Rn. 73).

91 In Bezug auf die Bestimmungen von Art. 18 der Verordnung Nr. 806/2014 hat der Gerichtshof entschieden, dass sie geeignet sind, eine „Verlagerung der Verantwortung“ im Sinne der aus dem Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), hervorgehenden Rechtsprechung zu vermeiden.

92 Denn diese Bestimmungen übertragen dem SRB zwar die Befugnis, zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Festlegung eines Abwicklungskonzepts in dem konkreten Fall erfüllt sind, und die für die Zwecke eines solchen Konzepts erforderlichen Instrumente zu bestimmen, sie übertragen aber der Kommission oder gegebenenfalls dem Rat die Verantwortung für die abschließende Beurteilung der Ermessensaspekte, die zur Politik der Union im Bereich der Abwicklung von Kreditinstituten gehören und die eine Abwägung unterschiedlicher Ziele und Interessen voraussetzen, nämlich der Wahrung der Finanzstabilität der Union und der Integrität des Binnenmarkts, der Berücksichtigung der Haushaltshoheit der Mitgliedstaaten sowie des Schutzes der Interessen der Anteilseigner und Gläubiger (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2024, Kommission/SRB,C‑551/22 P, EU:C:2024:520, Rn. 81).

93 Im Übrigen räumen diese Bestimmungen dem SRB zwar ein weites Ermessen in Bezug auf die Frage ein, ob und mit welchen Mitteln das betreffende Unternehmen abgewickelt werden soll, allerdings wird dieses Ermessen nach Art. 18 Abs. 1 und 4 bis 6 der Verordnung Nr. 806/2014 durch objektive Kriterien und Bedingungen eingegrenzt, die den Spielraum des SRB begrenzen und sowohl die Voraussetzungen als auch die Instrumente der Abwicklung betreffen. Außerdem sieht die Verordnung die Beteiligung der Kommission und des Rates an dem Verfahren vor, das zur Festlegung eines Abwicklungskonzepts führt; dieses muss von der Kommission oder gegebenenfalls vom Rat gebilligt werden, um in Kraft treten zu können (Urteil vom 18. Juni 2024, Kommission/SRB,C‑551/22 P, EU:C:2024:520, Rn. 77).

94 Der Gerichtshof hat also festgestellt, dass die Art. 7 und 18 der Verordnung zwar vorsehen, dass der SRB für die Ausarbeitung und Festlegung eines Abwicklungskonzepts zuständig ist, sie ihm jedoch nicht die Befugnis verleihen, einen Rechtsakt mit eigenständigen Rechtswirkungen zu erlassen. Er hat ausgeführt, dass im Rahmen des Abwicklungsverfahrens gemäß Art. 18 der Verordnung Nr. 806/2014 die Billigung durch die Kommission ein unverzichtbares Element sowohl für das Inkrafttreten des Abwicklungskonzepts darstellt als auch für den Inhalt dieses Abwicklungskonzepts maßgeblich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2024, Kommission/SRB,C‑551/22 P, EU:C:2024:520, Rn. 83 und 84).

95 Entgegen dem Vorbringen von ABLV Bank kann daraus nicht abgeleitet werden, dass der SRB nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in keinem Fall befugt ist, einen Rechtsakt mit eigenständigen Rechtswirkungen zu erlassen.

96 Die Erwägungen in Rn. 83 des Urteils vom 18. Juni 2024, Kommission/SRB (C‑551/22 P, EU:C:2024:520), dienen nämlich der Begründung der in Rn. 82 dieses Urteils erfolgten Beurteilung, wonach die Annahme, dass ein Abwicklungskonzept unabhängig vom Billigungsbeschluss der Kommission verbindliche Rechtswirkungen erzeugen kann, sowohl den dem SRB durch die Verordnung Nr. 806/2014 übertragenen Befugnissen als auch der aus dem Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), hervorgehenden Rechtsprechung zuwiderläuft. Die Feststellung in Rn. 83 des Urteils in der Rechtssache C‑551/22 P, wonach die Art. 7 und 18 dieser Verordnung dem SRB nicht die Befugnis verleihen, einen Rechtsakt mit eigenständigen Rechtswirkungen zu erlassen, bezieht sich somit nur auf Abwicklungskonzepte.

97 Außerdem hat der Gerichtshof, wie von ABLV Bank ausgeführt, im Urteil vom 18. Juni 2024, Kommission/SRB (C‑551/22 P, EU:C:2024:520), zwar entschieden, dass bei der Festlegung eines Abwicklungskonzepts eine angemessene Beteiligung der Kommission und des Rates erforderlich ist, um eine „Verlagerung der Verantwortung“ zu vermeiden, jedoch hat sich der Gerichtshof zu diesem Zweck in den Rn. 75 bis 81 des genannten Urteils auf eine Reihe von Gesichtspunkten gestützt, die die Festlegung eines Abwicklungskonzepts durch den SRB kennzeichnen. Diese Gesichtspunkte liegen jedoch nicht alle vor, wenn der SRB beschließt, kein Abwicklungskonzept festzulegen.

98 Zum einen stellt, wie vom Gerichtshof in Rn. 76 des Urteils in der Rechtssache C‑551/22 P ausgeführt, Art. 18 Abs. 6 der Verordnung Nr. 806/2014 klar, dass der SRB, wenn die in Art. 18 Abs. 1 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, ein Abwicklungskonzept erlässt, durch das das betroffene Unternehmen abgewickelt und die Anwendung der in Art. 22 Abs. 2 der Verordnung genannten Abwicklungsinstrumente auf das Unternehmen sowie die Inanspruchnahme des SRF bestimmt wird. Aus Art. 22 Abs. 4 der Verordnung ergibt sich, dass diese Instrumente – mit Ausnahme des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten – zur Verwirklichung der in Art. 14 der Verordnung festgelegten Abwicklungsziele im Einklang mit den Abwicklungsgrundsätzen nach Art. 15 der Verordnung entweder einzeln oder in einer beliebigen Kombination angewandt werden können.

99 In den Rn. 77 und 81 des Urteils in der Rechtssache C‑551/22 P hat der Gerichtshof daraus abgeleitet, dass der SRB zur Festlegung eines Abwicklungskonzepts nach eigenem Ermessen zwei unterschiedliche Aspekte des Ausgangsfalls zu beurteilen hat – zunächst, ob die Voraussetzungen für die Festlegung eines solchen Konzepts erfüllt sind, und sodann die Bestimmung der hierfür erforderlichen Abwicklungsinstrumente sowie gegebenenfalls die Inanspruchnahme des SRF.

100 Für einen Beschluss, kein Abwicklungskonzept festzulegen, muss der SRB hingegen nur zu dem Ergebnis gelangen, dass die kumulativen Voraussetzungen für die Festlegung eines solchen Konzepts nicht erfüllt sind, was ihn von der Verpflichtung befreit, die für die Abwicklung des in Rede stehenden Instituts erforderlichen Instrumente zu bestimmen. Die Bestimmung dieser Instrumente setzt, wie in Rn. 92 des vorliegenden Urteils dargelegt, eine Abwägung unterschiedlicher Ziele und Interessen voraus, nämlich der Wahrung der Finanzstabilität der Union und der Integrität des Binnenmarkts, der Berücksichtigung der Haushaltshoheit der Mitgliedstaaten sowie des Schutzes der Interessen der Anteilseigner und Gläubiger.

101 Daraus folgt, dass die Beurteilungen, die der SRB für den Beschluss, kein Abwicklungskonzept festzulegen, nach eigenem Ermessen vorzunehmen hat, notwendigerweise enger gefasst sind als die Beurteilungen, die er vornehmen muss, um die Festlegung eines Abwicklungskonzepts zu beschließen.

102 Wie vom Gerichtshof in Rn. 77 des Urteils vom 18. Juni 2024, Kommission/SRB (C‑551/22 P, EU:C:2024:520), klargestellt, wird die Befugnis des SRB, zu beurteilen, ob die Voraussetzungen gemäß Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 erfüllt sind, dementsprechend nach Art. 18 Abs. 1, 4 und 5 dieser Verordnung an objektive Kriterien und Bedingungen geknüpft, die seinen Handlungsspielraum begrenzen (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C‑270/12, EU:C:2014:18, Rn. 45).

103 Zum anderen kann im Gegensatz zu einem Abwicklungskonzept ein Beschluss, kein Abwicklungskonzept festzulegen, für sich allein nicht zur Auferlegung konkreter Maßnahmen oder zur Bindung von Mitteln führen; er bewirkt nämlich ausschließlich die Beendigung des vom SRB geführten Abwicklungsverfahrens.

104 Angesichts dieser Erwägungen ist das Vorbringen von ABLV Bank, wonach weder der Wortlaut von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 noch die Verordnung eine Grundlage für die vom Gericht im angefochtenen Urteil vorgenommene Auslegung dieser Bestimmung böten und diese Auslegung die in dieser Bestimmung festgelegten Grenzen der Befugnisse des SRB verkenne, die sich aus der aus den Urteilen vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), und vom 18. Juni 2024, Kommission/SRB (C‑551/22 P, EU:C:2024:520), hervorgegangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergäben, als unbegründet zurückzuweisen.

105 Was zweitens das Vorbringen von ABLV Bank gegen die Rn. 83 und 84 des angefochtenen Urteils angeht, ist festzustellen, dass dieses auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils beruht, so dass es als unbegründet zurückzuweisen ist.

106 Die in Rn. 84 des angefochtenen Urteils vorgenommene Beurteilung, die sich im Wesentlichen auf die Unsicherheit bezieht, die sich möglicherweise aus der fehlenden Zuständigkeit des SRB für den Erlass eines Beschlusses, kein Abwicklungskonzept umzusetzen, ergibt, hängt nämlich mit einem der mit Art. 18 der Verordnung Nr. 806/2014 verfolgten Ziele zusammen, und zwar der in Rn. 82 des vorliegenden Urteils dargelegten Notwendigkeit, hinsichtlich des Ausgangs des vom SRB aufgrund der Feststellung des Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls eines Unternehmens geführten Abwicklungsverfahrens eine ausreichende Transparenz sicherzustellen und somit eine gewisse Vorhersagbarkeit der Auswirkungen eines solchen Ausfalls zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Maßnahmen, die im Anschluss an eine solche Feststellung zu ergreifen sind. Folglich kann dem Gericht nicht mit Erfolg vorgeworfen werden, sich auf diese Unsicherheit gestützt zu haben.

107 Außerdem hat das Gericht, entgegen dem Vorbringen von ABLV Bank, in Rn. 83 des angefochtenen Urteils nicht festgestellt, dass Art. 82 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59 auf den SRB anwendbar sei; vielmehr hat es im Rahmen einer kontextbezogenen Auslegung von Art. 18 der Verordnung Nr. 806/2014 im Wege der Analogie auf diese Bestimmung Bezug genommen.

108 Im Übrigen genügt selbst unter der Annahme, dass ABLV Bank mit ihrem gegen Rn. 83 des angefochtenen Urteils gerichteten Vorbringen geltend macht, das Gericht habe durch diese Analogie einen Rechtsfehler begangen, die Feststellung, dass angesichts der Erwägungen in Rn. 71 bis 103 des vorliegenden Urteils die Fehlerhaftigkeit einer solchen Analogie jedenfalls nicht geeignet ist, aufzuzeigen, dass der SRB nicht für den Beschluss zuständig ist, kein Abwicklungskonzept festzulegen, und folglich nicht geeignet ist, die vom Gericht vorgenommene Zurückweisung des zweiten Klagegrundes von ABLV Bank in Frage zu stellen. Dieses Vorbringen ist daher jedenfalls als ins Leere gehend zurückzuweisen.

109 Drittens gilt dies ebenso für das Vorbringen von ABLV Bank betreffend die vom SRB nach Abschluss des mündlichen Verfahrens im Verfahren im ersten Rechtszug verfolgte Praxis. Der Umstand, dass diese Praxis nicht mit der Auslegung von Art. 18 der Verordnung Nr. 806/2014 vereinbar sein soll, die der SRB vor dem Gericht vertreten hat und der sich das Gericht angeschlossen hat, ist, selbst wenn man ihn als erwiesen erachtet, jedenfalls nicht geeignet, die vom Gericht im angefochtenen Urteil vorgenommene Auslegung dieser Bestimmung in Frage zu stellen.

110 Als Zweites ist zum Vorbringen von ABLV Bank, das sich gegen die Feststellung des Gerichts richtet, wonach die streitigen Beschlüsse nicht die Liquidation von ABLV Bank und ABLV Bank Luxembourg anordneten, darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 78 des angefochtenen Urteils den ersten Klagegrund von ABLV Bank zurückgewiesen hat, mit dem diese geltend machte, der SRB habe mit der Anordnung der Liquidation von ABLV Bank die ihm durch die Verordnung Nr. 806/2014 übertragenen Befugnisse überschritten.

111 Erstens genügt hinsichtlich des Vorbringens von ABLV Bank zu den Fehlern, mit denen der Beschluss betreffend ABLV Bank Luxembourg behaftet sei, die Feststellung, dass solche Fehler, selbst wenn sie als erwiesen erachtet würden, nicht geeignet wären, die Zurückweisung des ersten Klagegrundes von ABLV Bank durch das Gericht in Frage zu stellen; die inhaltliche Prüfung der von ABLV Bank erhobenen Nichtigkeitsklage umfasste nämlich nur den Beschluss betreffend ABLV Bank, da die von ABLV Bank gegen den Beschluss betreffend ABLV Bank Luxembourg erhobene Nichtigkeitsklage vom Gericht in Rn. 61 des angefochtenen Urteils für unzulässig erklärt wurde. Dieses Vorbringen ist daher als jedenfalls ins Leere gehend zurückzuweisen.

112 Was zweitens das Vorbringen von ABLV Bank betrifft, wonach das Gericht den Wortlaut des Beschlusses betreffend ABLV Bank falsch verstanden habe, indem es in Rn. 76 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass der SRB mit diesem Beschluss nicht die Liquidation dieses Kreditinstituts beschlossen habe, ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Wortlaut des Beschlusses nicht hervorgeht, dass die Feststellung des Gerichts unzutreffend ist.

113 Das Argument von ABLV Bank, mit dem ein falsches Verständnis des Beschlusses betreffend ABLV Bank geltend gemacht wird, ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

114 Im Übrigen wäre dieses Vorbringen selbst unter der Annahme, dass ABLV Bank damit geltend macht, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, als es in Rn. 75 des angefochtenen Urteils davon ausging, dass der Beschluss betreffend ABLV Bank nicht deren Liquidation anordne, jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen, da das Gericht in dieser Rn. 75 zu Recht erkannt hat, dass ABLV Bank nicht aufgrund dieses Beschlusses, sondern aufgrund eines im Anschluss daran gefassten Beschlusses der Anteilseigner von ABLV Bank liquidiert wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Mai 2021, ABLV Bank u. a./EZB, C‑551/19 P und C‑552/19 P, EU:C:2021:369, Rn. 49, sowie vom 24. Februar 2022, Bernis u. a./SRB, C‑364/20 P, EU:C:2022:115, Rn. 50, 51, 77 und 78).

115 Drittens ist zum Rechtsfehler, der darin bestehen soll, dass nur der Wortlaut der streitigen Beschlüsse berücksichtigt worden sei, nicht aber die öffentlichen Bekanntmachungen des Verfassers dieser Beschlüsse, festzustellen, dass dieses Argument auf einem fehlerhaften Verständnis des angefochtenen Urteils beruht, so dass es als unbegründet zurückzuweisen ist.

116 Indem es in Rn. 77 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die Pressemitteilung des SRB vom 24. Februar 2018 die streitigen Beschlüsse nicht ersetze und keine Verpflichtungen begründen könne, die sich nicht aus diesen streitigen Beschlüssen ergäben, ist das Gericht nämlich nicht davon ausgegangen, dass der Wortlaut dieser Beschlüsse der einzige Aspekt ist, der unter Ausschluss aller anderen Aspekte für die Bestimmung der Tragweite dieser Beschlüsse herangezogen werden kann, sondern es hat im Wesentlichen entschieden, dass eine Pressemitteilung in diesem Zusammenhang nur als zusätzliche Information dienen und daher die sich aus dem Wortlaut dieser Beschlüsse ergebende Beurteilung nicht in Frage stellen kann.

117 Was viertens den geltend gemachten Fehler des Gerichts betrifft, der in der falschen Auslegung des Begriffs des Adressaten im Sinne von Art. 263 Abs. 4 und Art. 297 Abs. 2 AEUV bestehe, so ist ein solcher Fehler jedenfalls nicht geeignet, die Feststellung des Gerichts in Rn. 76 des angefochtenen Urteils, wonach der Beschluss betreffend ABLV Bank nicht deren Liquidation anordne, und damit die Zurückweisung des ersten Klagegrundes von ABLV Bank in Frage zu stellen. Das auf diesen Fehler gestützte Vorbringen von ABLV Bank ist daher jedenfalls als ins Leere gehend zurückzuweisen.

118 Im Übrigen genügt zu dem Vorbringen, wonach dieser Fehler ABLV Bank und ABLV Bank Luxembourg um ihre in Art. 41 der Charta verankerten Rechte gebracht habe, die Feststellung, dass dieses Vorbringen nicht so klar und deutlich ist, dass der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann, und es daher im Einklang mit der in den Rn. 45 und 46 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen ist.

119 Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund als teils unzulässig, teils ins Leere gehend und teils unbegründet zurückzuweisen. Zum zweiten Rechtsmittelgrund – Vorbringen der Parteien

120 ABLV Bank macht im Wesentlichen geltend, das Gericht habe bei der Prüfung des dritten und des vierten Klagegrundes, die die Bewertung des Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls von ABLV Bank im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 806/2014 durch den SRB beträfen, Rechtsfehler begangen und Tatsachen verfälscht.

121 Als Erstes habe das Gericht in den Rn. 90 bis 96 des angefochtenen Urteils den Umfang der gerichtlichen Kontrolle, die den Unionsgerichten in Bezug auf die Bewertung des Vorliegens eines Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls eines Kreditinstituts obliege, zu eng ausgelegt und dadurch gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte sowie gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verstoßen. Es habe zu Unrecht angenommen, dass diese Kontrolle eingeschränkter sein müsse als die durch die nationalen Gerichte im Insolvenzbereich durchgeführte Kontrolle. Außerdem müsse der Maßstab der gerichtlichen Kontrolle durch die Unionsgerichte in einem angemessenen Verhältnis zu den Auswirkungen des betreffenden Beschlusses stehen.

122 Als Zweites führt ABLV Bank aus, dass das Gericht in den Rn. 103 bis 109 des angefochtenen Urteils die ihm vorgelegten Akten verfälscht habe, indem es festgestellt habe, dass der Beschluss betreffend ABLV Bank eine implizite Bewertung des Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls dieser Bank durch den SRB enthalte, obwohl der SRB u. a. in Rn. 124 seiner Klagebeantwortung angegeben habe, dass die EZB diese Bewertung allein vorgenommen habe und der SRB nur konsultiert worden sei.

123 Als Drittes macht ABLV Bank geltend, das Gericht habe die Tatsachen verfälscht, indem es das Urteil des Tribunal d’arrondissement de Luxembourg (Bezirksgericht Luxemburg) vom 9. März 2018 sowie weitere nach Erlass der streitigen Beschlüsse eingetretene Ereignisse, die die diesen Beschlüssen zugrunde liegenden Bewertungen des SRB in Frage gestellt hätten, nicht berücksichtigt habe.

124 Als Viertes sei das Gericht auf bestimmte Argumente zur Bewertung des Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls von ABLV Bank nicht angemessen eingegangen. Es habe sich weder mit dem Vorbringen befasst, wonach das Moratorium zu Gunsten von ABLV Bank hätte verlängert werden können, um Liquiditätsprobleme zu vermeiden, denen sie ausgesetzt gewesen sei, noch mit den geltend gemachten Fehlern im Zusammenhang mit dem Einlagensicherungsmechanismus, noch damit, dass der Antrag auf Umwandlung ihrer Euroclear-Liquidität in Liquidität bei der Latvijas Banka (Zentralbank Lettlands) unberechtigt und willkürlich gewesen sei.

125 Als Fünftes beruhe das angefochtene Urteil auf einer unrichtigen Auslegung des Begriffs der Liquidität von Banken im Sinne von Art. 18 der Verordnung Nr. 806/2014 sowie des Rechtsrahmens der Union betreffend die Beaufsichtigung und Abwicklung von Kreditinstituten. Diesem Urteil zufolge sei die im Unionsrecht vorgesehene Liquiditätsregelung nur in wirtschaftlich guten Zeiten maßgeblich, nicht aber bei Liquiditätsengpässen. Außerdem habe das Gericht im angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt, dass diese Liquiditätsregelung verfälscht würde, wenn einem Kreditinstitut im Krisenfall zusätzliche Liquiditätsanforderungen auferlegt würden.

126 Nach Ansicht des SRB ist der zweite Rechtsmittelgrund als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet und als teils offensichtlich ins Leere gehend zurückzuweisen.

127 Nach Ansicht der EZB ist der zweite Rechtsmittelgrund als teils unzulässig und jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen. – Würdigung durch den Gerichtshof

128 Was als Erstes den angeblichen Rechtsfehler in Bezug auf die Intensität der gerichtlichen Kontrolle der Bewertung des Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls eines Unternehmens durch den SRB betrifft, so wird diesem durch Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 806/2014 im Hinblick auf die Frage, ob die in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen, zu denen auch die Frage nach dem Ausfall oder wahrscheinlichen Ausfall des betreffenden Unternehmens oder der betreffenden Gruppe zählt, erfüllt sind, ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt.

129 Wie vom Gericht im Wesentlichen in den Rn. 91 und 92 des angefochtenen Urteils ausgeführt, darf, da der SRB bei der Prüfung dieser Voraussetzung, die die Vornahme technischer Entscheidungen und komplexer wirtschaftlicher Prognosen und Bewertungen erfordert, über einen gewissen Entscheidungsspielraum verfügt, die richterliche Kontrolle, die das Unionsgericht im Hinblick auf die Richtigkeit dieser Prüfung ausüben muss, nicht dazu führen, dass es seine Beurteilung an die Stelle der Beurteilung durch den SRB setzt; vielmehr soll mit der Kontrolle überprüft werden, ob der Beschluss, den der SRB nach dieser Prüfung gefasst hat, nicht auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruht und ob er nicht mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einem Befugnismissbrauch behaftet ist (vgl. entsprechend Urteile vom 4. Mai 2023, EZB/Crédit lyonnais, C‑389/21 P, EU:C:2023:368, Rn. 55, vom 4. Oktober 2024, Aeris Invest/Kommission und SRB, C‑535/22 P, EU:C:2024:819, Rn. 266, und vom 4. Oktober 2024, García Fernández u. a./Kommission und SRB, C‑541/22 P, EU:C:2024:820, Rn. 275).

130 Außerdem ist entgegen dem Vorbringen von ABLV Bank das vom Gericht in den Rn. 91 und 92 des angefochtenen Urteils vertretene Verständnis der gerichtlichen Kontrolle, das sich aus einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, weder mit Art. 47 der Charta noch mit der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar.

131 Auch wenn den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in einem Bereich, in dem komplexe wirtschaftliche Beurteilungen erforderlich sind, in Wirtschaftsfragen ein Wertungsspielraum zusteht, bedeutet dies nicht, dass die Unionsgerichte eine Kontrolle der Auslegung von Wirtschaftsdaten durch diese Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu unterlassen haben. Die Unionsgerichte müssen somit nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse untermauern können (vgl. entsprechend Urteile vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C‑295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 54, und vom 13. Juli 2023, Kommission/CK Telecoms UK Investments,C‑376/20 P, EU:C:2023:561, Rn. 125).

132 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass angesichts dieser Merkmale die von den Unionsgerichten auf der Grundlage von Art. 263 AEUV vorgenommene Rechtmäßigkeitskontrolle den Erfordernissen des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art. 47 der Charta genügt, das dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C‑295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

133 Daraus folgt, dass das Vorbringen von ABLV Bank, wonach das Gericht die Intensität der von den Unionsgerichten auszuübenden gerichtlichen Kontrolle der Bewertung des Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls eines Unternehmens durch den SRB zu eng verstanden habe, als unbegründet zurückzuweisen ist.

134 Im Übrigen ist der Umstand, dass sich dieses Verständnis der Intensität der gerichtlichen Kontrolle von jener der für Insolvenzangelegenheiten zuständigen nationalen Gerichte unterscheiden soll, selbst wenn man ihn als erwiesen erachtet, nicht geeignet, aufzuzeigen, dass das Gericht bei der Definition der Intensität seiner Kontrolle einen Rechtsfehler begangen hat. Das auf diesen Umstand gestützte Vorbringen ist daher jedenfalls als ins Leere gehend zurückzuweisen.

135 Was als Zweites die geltend gemachte Verfälschung der dem Gericht vorgelegten Akten in den Rn. 103 bis 109 des angefochtenen Urteils betrifft, ist im Hinblick auf die von ABLV Bank genannten Teile der Akten nicht ersichtlich, dass die Feststellung des Gerichts in Rn. 107 des angefochtenen Urteils, wonach der SRB im Beschluss betreffend ABLV Bank die von der EZB vorgenommene Bewertung des Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls von ABLV Bank übernommen habe, nicht zutrifft. Folglich ist das Vorbringen von ABLV Bank, mit dem sie eine solche Verfälschung geltend macht, als unbegründet zurückzuweisen.

136 Dies gilt als Drittes ebenso für das Argument von ABLV Bank, dass das Gericht das Urteil des Tribunal d’arrondissement de Luxembourg (Bezirksgericht Luxemburg) vom 9. März 2018 nicht berücksichtigt habe.

137 Wie der Generalanwalt in Nr. 78 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, betrifft das genannte Urteil nämlich nicht die Lage von ABLV Bank, sondern lediglich jene von ABLV Bank Luxembourg. Die von ABLV Bank gegen den Beschluss betreffend ABLV Bank Luxembourg erhobene Nichtigkeitsklage wurde indes vom Gericht in Rn. 61 des angefochtenen Urteils für unzulässig erklärt, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Gericht dadurch, dass es das Urteil des Tribunal d’arrondissement de Luxembourg (Bezirksgericht Luxemburg) bei seiner inhaltlichen Prüfung der gegen den Beschluss betreffend ABLV Bank gerichteten Klage nicht berücksichtigt hat, einen Rechtsfehler begangen hat.

138 Im Rahmen des Vorbringens, dass das Gericht weitere, nach dem Erlass der streitigen Beschlüsse eingetretene Ereignisse nicht berücksichtigt habe, werden die dadurch beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils nicht bezeichnet, und das Vorbringen ist nicht so klar und deutlich, dass der Gerichtshof seine Rechtmäßigkeitskontrolle des angefochtenen Urteils ausüben kann, so dass es, wie vom SRB und der EZB geltend gemacht, gemäß der in den Rn. 45 und 46 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen ist.

139 Als Viertes ist, wie vom SRB beantragt, das Vorbringen von ABLV Bank, wonach das Gericht auf ihre Argumente im Zusammenhang mit dem ihr gewährten Moratorium, dem Einlagensicherungsmechanismus und dem Antrag auf Umwandlung ihrer Euroclear-Liquidität in Liquidität bei der Zentralbank Lettlands nicht angemessen eingegangen sei, aus den gleichen Gründen als unzulässig zurückzuweisen.

140 Als Fünftes ist in Bezug auf den im Zusammenhang mit der Auslegung des Begriffs der Liquidität im Rahmen des in Art. 18 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehenen Abwicklungsverfahrens geltend gemachten Rechtsfehler darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 115 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass unter den Umständen des vorliegenden Falls, die durch das massive Abziehen von Einlagen infolge eines Vertrauensbruchs zwischen ABLV Bank und ihren Kunden gekennzeichnet seien, die Deckungsquote dieses Kreditinstituts und seine Kapitalisierung im Vergleich zur unmittelbaren Verfügbarkeit von Liquidität bei diesem Kreditinstitut von geringerer Bedeutung seien.

141 Das Argument von ABLV Bank, wonach das Gericht im angefochtenen Urteil davon ausgegangen sei, dass die im Unionsrecht vorgesehene Liquiditätsregelung im Rahmen der Bewertung des Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls eines Unternehmens völlig unerheblich sei, beruht auf einem falschen Verständnis von Rn. 115 des angefochtenen Urteils. Entgegen dem Vorbringen von ABLV Bank hat das Gericht nämlich mit der Feststellung, dass unter den Umständen des vorliegenden Falls die Deckungsquote von ABLV Bank von geringerer Bedeutung sei als die unmittelbare Verfügbarkeit von Liquidität bei diesem Kreditinstitut keinesfalls die Auffassung vertreten, dass die Deckungsquote grundsätzlich unerheblich sei; vielmehr ist es nur davon ausgegangen, dass angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falls anderen Aspekten eine größere Bedeutung beizumessen ist.

142 Außerdem gelingt ABLV Bank, soweit sie mit diesem Argument geltend machen möchte, das Gericht habe mit der Annahme, dass Kreditinstituten über die im Unionsrecht vorgesehene Liquiditätsregelung hinausgehende zusätzliche Liquiditätsanforderungen auferlegt werden könnten, einen Rechtsfehler begangen, nicht der Nachweis, dass dies gegen Unionsrecht verstoßen würde.

143 Folglich ist das Vorbringen von ABLV Bank zur Auslegung des Begriffs der Liquidität im Rahmen des in Art. 18 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehenen Abwicklungsverfahrens als unbegründet zurückzuweisen.

144 Daraus folgt, dass der zweite Rechtsmittelgrund als teils unbegründet, teils ins Leere gehend und teils unzulässig zurückzuweisen ist, ohne dass die vom SRB erhobenen Einreden der Unzulässigkeit dieses Rechtsmittelgrundes insgesamt oder die von der EZB in Bezug auf einen Teil des Vorbringens von ABLV Bank im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes erhobenen Einreden der Unzulässigkeit geprüft werden müssen. Zum dritten Rechtsmittelgrund – Vorbringen der Parteien

145 ABLV Bank macht geltend, das Gericht habe bei der Prüfung ihres Vorbringens zum Maßnahmenentwurf des FinCEN und zu den von den lettischen Behörden erlassenen Entscheidungen eine Reihe von Fehlern und Verfälschungen begangen.

146 Als Erstes habe das Gericht das von ABLV Bank im ersten Rechtszug getätigte Vorbringen zum Maßnahmenentwurf des FinCEN verfälscht, indem es in Rn. 100 des angefochtenen Urteils angedeutet habe, dass ABLV Bank der EZB lediglich zur Last gelegt habe, den Umfang dieses Entwurfs ihren Partnern gegenüber nicht klargestellt zu haben. ABLV Bank habe der EZB und dem SRB nämlich vorgeworfen, auf diesen Entwurf wie auf eine verbindliche Entscheidung verwiesen zu haben und ihm bei der Bewertung der Lage von ABLV Bank erhebliche Bedeutung beigemessen zu haben.

147 Außerdem habe das Gericht ABLV Bank eine zu schwere Beweislast auferlegt und ihr Vorbringen dadurch verfälscht, dass es dieses mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass die Ursachen des Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls eines Unternehmens nicht zu berücksichtigen seien. So habe ABLV Bank mit ihrem Vorbringen geltend gemacht, dass die von der EZB und vom SRB vorgenommenen Bewertungen ihres Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls nicht auf einer technischen Bewertung der Situation beruht hätten, sondern auf vagen und allgemeinen Überlegungen sowie auf der Feststellung, dass das Geschäftsmodell von ABLV Bank aufgrund des Maßnahmenentwurfs des FinCEN nicht mehr haltbar sei.

148 Als Zweites habe das Gericht eine Reihe von Umständen und Beweisen, auf die ABLV Bank ihr Vorbringen gestützt habe, nicht ausreichend berücksichtigt.

149 ABLV Bank habe sich insbesondere auf das lettische Recht und die Zuständigkeit der FKTK im Bereich der Geldwäschebekämpfung gestützt. ABLV Bank habe auch Unterschiede zwischen dem Maßnahmenentwurf des FinCEN und den Entscheidungen der FKTK aufgezeigt, mit denen festgestellt worden sei, dass ABLV Bank die geltenden Rechtsvorschriften in diesem Bereich einhalte. Außerdem habe ABLV Bank vor dem Gericht vorgetragen, dass der Maßnahmenentwurf des FinCEN den Versuch eines Drittstaats darstelle, Druck auf die Republik Lettland auszuüben, um diese zu einer Änderung ihrer Rechtsvorschriften zu veranlassen.

150 Im Übrigen habe ABLV Bank Beweise für die Feststellungen des Korupcijas novēršanas un apkarošanas birojs (Büro zur Verhütung und Bekämpfung der Korruption, Lettland) vorgelegt, die zeigten, dass es zu Absprachen von Beamten der EZB und des FinCEN gekommen sei, von denen die EZB und der SRB Kenntnis gehabt hätten.

151 Als Drittes habe das Gericht einen Fehler begangen, als es den Klagegrund des Befugnismissbrauchs durch den SRB mit der in Rn. 205 des angefochtenen Urteils angeführten Begründung zurückgewiesen habe, dass die von ABLV Bank in diesem Zusammenhang geltend gemachten Gesichtspunkte dem SRB nicht anzulasten seien, obwohl er sich weitgehend auf durch die EZB und auf nationaler Ebene getätigte Arbeiten gestützt habe.

152 Der SRB und die EZB machen geltend, dass der dritte Rechtsmittelgrund als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet zurückzuweisen sei. – Würdigung durch den Gerichtshof

153 Als Erstes beruht das Vorbringen von ABLV Bank, dass das Gericht die Akten verfälscht habe, auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils, so dass es als unbegründet zurückzuweisen ist.

154 Das Gericht hat nämlich in Rn. 100 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass ABLV Bank mehrfach auf die Rechtswidrigkeit des Maßnahmenentwurfs des FinCEN Bezug genommen habe. Außerdem hat das Gericht in Rn. 179 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass ABLV Bank geltend mache, die EZB und der SRB hätten den Beschluss betreffend ABLV Bank auf den Maßnahmenentwurf des FinCEN gestützt. Folglich hat das Gericht entgegen dem Vorbringen von ABLV Bank mit der Feststellung in Rn. 100 des angefochtenen Urteils, dass die EZB nach Ansicht von ABLV Bank verpflichtet gewesen sei, gegenüber ihren Partnern den Umfang des Maßnahmenentwurfs des FinCEN klarzustellen, das Vorbringen von ABLV Bank zu diesem Entwurf nicht allein auf dieses Argument reduziert, sondern hat es als Teil ihres Vorbringens betrachtet, was ABLV Bank nicht in Abrede stellt.

155 Indem das Gericht in Rn. 101 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass nicht zu prüfen sei, ob der Maßnahmenentwurf des FinCEN begründet sei, da die Ursachen des Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls eines Unternehmens bei der Durchführung der in Art. 18 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehenen Prüfung nicht zu berücksichtigen seien, hat es außerdem entgegen dem Vorbringen von ABLV Bank nicht lediglich den Inhalt des Vorbringens von ABLV Bank im ersten Rechtszug wiedergegeben, sondern die Zurückweisung dieses Vorbringens begründet.

156 Selbst unter der Annahme, dass ABLV Bank mit ihrem Vorbringen geltend macht, das Gericht habe, indem es in Rn. 101 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die Ursachen des Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls eines Unternehmens bei der Durchführung der in Art. 18 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehenen Prüfung nicht zu berücksichtigen seien, einen Rechtsfehler begangen, wäre ein solches Argument im Übrigen jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen. Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass ein Abwicklungskonzept rechtswirksam angenommen ist, wenn die Voraussetzungen gemäß Art. 18 der Verordnung Nr. 806/2014 erfüllt sind, ohne dass es auf die Gründe ankommt, die zum Ausfall oder wahrscheinlichen Ausfall des betreffenden Unternehmens geführt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, García Fernández u. a./Kommission und SRB, C‑541/22 P, EU:C:2024:820, Rn. 191).

157 Als Zweites genügt im Hinblick auf das Vorbringen von ABLV Bank zur Beweislast die Feststellung, dass dieses nicht so klar und deutlich ist, dass der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann, und es folglich im Einklang mit der in den Rn. 45 und 46 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen ist.

158 Als Drittes ist zum Vorbringen von ABLV Bank, dass eine Reihe von Umständen und Beweisen nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, darauf hinzuweisen, dass sich aus Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt, dass das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist und dass daher allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie für die Beweiswürdigung zuständig ist. Die Würdigung der Tatsachen und Beweismittel ist, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge. Eine solche Verfälschung muss sich jedoch offensichtlich aus den Akten ergeben, ohne dass es einer erneuten Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 2. März 2021, Kommission/Italien u. a.,C‑425/19 P, EU:C:2021:154, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

159 Folglich kann dieses Vorbringen nur durchgreifen, wenn nachgewiesen wird, dass das Gericht die Tatsachen verfälscht hat. ABLV Bank macht keine solche Verfälschung geltend, sondern beschränkt sich im Wesentlichen darauf, eine neue Tatsachenwürdigung zu beantragen, wozu der Gerichtshof im Rahmen des Rechtsmittels nicht befugt ist.

160 Dieses Vorbringen ist daher, wie vom SRB und der EZB ausgeführt, als unzulässig zurückzuweisen.

161 Als Viertes ist das Vorbringen von ABLV Bank zum Fehler, den das Gericht in Rn. 205 des angefochtenen Urteils begangen habe, als unbegründet zurückzuweisen.

162 Das Gericht hat in Rn. 204 des angefochtenen Urteils nämlich zu Recht darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtshandlung nur dann einen Missbrauch von Befugnissen darstellt, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen Zwecken als denen, zu denen die betreffende Befugnis eingeräumt wurde, oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der AEU-Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (Urteil vom 5. Mai 2015, Spanien/Parlament und Rat, C‑146/13, EU:C:2015:298, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

163 Somit reicht der bloße Umstand, dass sich der SRB beim Erlass des Beschlusses betreffend ABLV Bank teilweise auf von der EZB und von nationalen Behörden erlassene Rechtsakte gestützt hat, jedenfalls nicht aus, um nachzuweisen, dass er diesen Beschluss zu anderen Zwecken als denen, zu denen die betreffende Befugnis eingeräumt wurde, oder mit dem Ziel erlassen hat, ein Verfahren zu umgehen, das der AEU-Vertrag speziell vorsieht.

164 Daraus folgt, dass der dritte Rechtsmittelgrund als teils unbegründet und teils unzulässig zurückzuweisen ist, ohne dass die vom SRB und von der EZB in Bezug auf diesen Rechtsmittelgrund insgesamt erhobenen Einreden der Unzulässigkeit geprüft werden müssen. Zum vierten Rechtsmittelgrund – Vorbringen der Parteien

165 ABLV Bank macht geltend, das Gericht habe bei der Prüfung der Zulässigkeit ihrer Klage, soweit sich diese gegen den Beschluss betreffend ABLV Bank Luxembourg gerichtet habe, eine Reihe an Fehlern begangen.

166 Als Erstes stelle die Annahme des Gerichts, dass nur der Wortlaut der streitigen Beschlüsse maßgeblich sei und dieser Wortlaut nicht im Licht der öffentlichen Bekanntmachungen des Verfassers dieser Beschlüsse auszulegen sei, einen Fehler dar.

167 Das Gericht habe somit den Begriff der anfechtbaren Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV zu Unrecht einem spezifischen materiellen Dokument gleichgestellt, obwohl dieser Begriff den Inhalt der angefochtenen Beschlüsse betreffe und ein materielles Dokument insoweit ebenso wie mündliche Mitteilungen nur ein Beweismittel darstelle. Die vom Gericht vorgenommene Auslegung habe inakzeptable Folgen und schade dem Rechtsstaat.

168 Als Zweites habe das Gericht mit der Annahme, dass die streitigen Beschlüsse nicht die Liquidation der betroffenen Unternehmen anordneten, den Wortlaut dieser Beschlüsse verfälscht. Die in diesen Beschlüssen verwendete Formulierung lasse, soweit sie den nationalen Abwicklungsbehörden auftrage, diese Beschlüsse gemäß den darin enthaltenen Erwägungen umzusetzen, nämlich keinen Zweifel daran, dass ABLV Bank und ABLV Bank Luxembourg zu liquidieren seien. Außerdem sei die Frage, ob eine bestimmte Liquidationsmethode festgelegt worden sei oder ob der Beschluss in diesem Sinne unmittelbar zur Eröffnung eines Liquidationsverfahrens führe, nicht maßgeblich.

169 ABLV Bank macht als Drittes geltend, dass das Gericht keine Konsequenzen aus seiner Feststellung gezogen habe, dass ein Beschluss, kein Abwicklungskonzept festzulegen, eine anfechtbare Handlung darstelle. Sie führt unter Bezugnahme auf vom SRB in Bezug auf andere Unternehmen erlassene Abwicklungsbeschlüsse aus, dass solche Beschlüsse die Rechtsstellung der Anteilseigner des von einem solchen Konzept betroffenen Unternehmens änderten. Das Gleiche gelte daher für einen Beschluss, kein Abwicklungskonzept festzulegen.

170 Als Viertes macht ABLV Bank geltend, dass das Gericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass ein Beschluss über den Entzug der Zulassung eines Kreditinstituts spezifischere Auswirkungen habe, da dieses Kreditinstitut dadurch von der Ausübung des regulierten Einlagen- und Kreditgeschäfts abgehalten werde.

171 Nach Ansicht des SRB und der EZB ist der vierte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. – Würdigung durch den Gerichtshof

172 Es ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Klage von ABLV Bank gegen den Beschluss betreffend ABLV Bank Luxembourg im Anschluss an die Feststellung in Rn. 41 des angefochtenen Urteils, wonach dieser Beschluss vorsehe, dass in Bezug auf ABLV Bank Luxembourg kein Abwicklungskonzept festgelegt werde, in Rn. 42 seines Urteils entschieden hat, dass dieser Beschluss keine unmittelbaren Wirkungen auf die Rechtsstellung der Anteilseigner von ABLV Bank Luxembourg, darunter ABLV Bank, erzeuge.

173 Insoweit ist angesichts der Erwägungen in den Rn. 112 bis 116 des vorliegenden Urteils das Vorbringen von ABLV Bank, mit dem eine Verfälschung des Beschlusses betreffend ABLV Bank Luxembourg und Fehler bei der Bestimmung seiner Wirkungen geltend gemacht werden, aus denselben Gründen als unbegründet zurückzuweisen.

174 Das Gleiche gilt für das Argument von ABLV Bank, mit dem eine Analogie zu Abwicklungsbeschlüssen des SRB in Bezug auf andere Unternehmen geltend gemacht wird, da solche Beschlüsse für die Bestimmung der Wirkungen des Beschlusses betreffend ABLV Bank Luxembourg nicht maßgeblich sind.

175 Im Übrigen ist das Vorbringen von ABLV Bank, das sich gegen die vom Gericht vorgenommene Prüfung der Zulässigkeit ihrer Klage richtet, soweit diese gegen den Beschluss betreffend ABLV Bank Luxembourg gerichtet war, nicht so klar und deutlich, dass der Gerichtshof in Bezug auf das angefochtene Urteil seine Rechtmäßigkeitskontrolle ausüben kann, so dass es gemäß der in den Rn. 45 und 46 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen ist.

176 Somit ist der vierte Rechtsmittelgrund als teils unbegründet und teils unzulässig zurückzuweisen.

177 Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen. Kosten

178 Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.

179 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

180 Da ABLV Bank mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag des SRB und der EZB ihre eigenen Kosten sowie die Kosten aufzuerlegen, die dem SRB und der EZB entstanden sind. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Die ABLV Bank AS, in Liquidation, trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss (SRB) und der Europäischen Zentralbank (EZB) entstanden sind. 2. Die ABLV Bank AS, in Liquidation, trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss (SRB) und der Europäischen Zentralbank (EZB) entstanden sind. Unterschriften