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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.12.2024 – C-130/22
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2024:1018
Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 6 Entscheidungen 1 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 12. Dezember 2024 ( „Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Statut der Beamten der Europäischen Union und Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union – Bedienstete auf Zeit – Kündigung eines Vertrags auf unbestimmte Dauer – Kündigungsfrist – Aufrechterhaltung der Verpflichtung zu Loyalität und Wahrung der Vertraulichkeit – Disziplinarverfahren – Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung – Einstellung des Verfahrens – Der Anstellungsbehörde zuzurechnende rechtswidrige Verhaltensweisen – Immaterieller Schaden – Beweis – Voraussetzungen für die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Union“ In der Rechtssache C‑130/22 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 24. Februar 2022, DD, vertreten durch Rechtsanwältin N. Lorenz, Rechtsmittelführer, andere Partei des Verfahrens: Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA), vertreten zunächst durch M. O’Flaherty, dann durch S. Rautio als Bevollmächtigte, im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur, Beklagte im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer I. Jarukaitis in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter E. Regan und Z. Csehi (Berichterstatter), Generalanwalt: P. Pikamäe, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt DD die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 21. Dezember 2021, DD/FRA (T‑703/19, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:923), mit dem dieses seine Klage nach Art. 270 AEUV abgewiesen hat, mit der er im Wesentlichen Ersatz des ihm angeblich entstandenen immateriellen Schadens begehrt, der nach billigem Ermessen auf 50000 Euro beziffert wird und durch die Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsverfahrens innerhalb der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) verursacht worden sein soll. Rechtlicher Rahmen Statut
2 Art. 11 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) bestimmt: „Der Beamte hat sich bei der Ausübung seines Amtes und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der [Europäischen] Union leiten zu lassen. Er darf von keiner Regierung, Behörde, Organisation oder Person außerhalb seines Organs Weisungen anfordern oder entgegennehmen. Der Beamte führt die ihm aufgetragenen Aufgaben objektiv, unparteiisch und in voller Loyalität mit der Union aus.“
3 Art. 12a Abs. 1 des Statuts sieht vor: „Der Beamte enthält sich jeder Form von Mobbing oder sexueller Belästigung.“
4 Art. 17 des Statuts bestimmt: „(1) Der Beamte enthält sich jeder nicht genehmigten Verbreitung von Informationen, von denen er im Rahmen seiner Aufgaben Kenntnis erhält, es sei denn, diese Informationen sind bereits veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich. (2) Diese Verpflichtung besteht für den Beamten auch nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst.“
5 Art. 25 Abs. 2 des Statuts bestimmt: „Jede Verfügung auf Grund des Statuts ist dem betroffenen Beamten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Jede beschwerende Verfügung muss mit Gründen versehen sein.“
6 Art. 86 des Statuts bestimmt: „(1) Gegen Beamte oder ehemalige Beamte, die vorsätzlich oder fahrlässig die ihnen durch das Statut auferlegten Pflichten verletzen, kann eine Disziplinarstrafe verhängt werden. (2) Werden der Anstellungsbehörde oder dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung [(OLAF)] Tatsachen zur Kenntnis gebracht, die auf eine Verletzung der Dienstpflichten im Sinne von Absatz 1 schließen lassen, so können diese eine Verwaltungsuntersuchung einleiten, um zu prüfen, ob eine solche Dienstpflichtverletzung vorliegt. (3) Die Disziplinarvorschriften und ‑verfahren sowie die für Verwaltungsuntersuchungen geltenden Vorschriften und Verfahren sind in Anhang IX des Statuts geregelt.“
7 Art. 1 des Anhangs IX des Statuts sieht vor: „(1) Geht aus einer Untersuchung des [OLAF] hervor, dass ein Beamter oder ehemaliger Beamter eines Organs möglicherweise persönlich darin verwickelt ist, so wird dieser umgehend in Kenntnis gesetzt, sofern die Untersuchung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Am Ende der Untersuchung dürfen keine Schlussfolgerungen gezogen werden, in denen ein Beamter namentlich genannt wird, ohne dass dieser die Gelegenheit erhalten hat, zu dem ihn betreffenden Sachverhalt Stellung zu nehmen. In den Schlussfolgerungen wird auf die Bemerkungen des Beamten Bezug genommen. … (3) Kann am Ende einer Untersuchung des [OLAF] keiner der Vorwürfe gegen den Beamten, gegen den Anschuldigungen erhoben worden sind, aufrecht erhalten werden, so wird die ihn betreffende Untersuchung durch Verfügung des Leiters [von OLAF] ohne weitere Maßnahme eingestellt; der Leiter [von OLAF] unterrichtet den Beamten und sein Organ schriftlich darüber. Der Beamte kann beantragen, dass die Verfügung in seine Personalakte aufgenommen wird.“
8 Art. 2 Abs. 1 des Anhangs IX des Statuts bestimmt: „Die Bestimmungen von Artikel 1 dieses Anhangs gelten sinngemäß auch für Verwaltungsuntersuchungen der Anstellungsbehörde.“
9 Art. 3 des Anhangs IX des Statuts lautet: „Auf der Grundlage des Untersuchungsberichts kann die Anstellungsbehörde nach Unterrichtung des betreffenden Beamten über alle in den Akten enthaltenen Beweismittel nach Anhörung des Beamten a) feststellen, dass keine belastende Tatsache gegen den Beamten vorliegt, wobei der Beamte darüber schriftlich unterrichtet wird, oder b) beschließen, obwohl eine Dienstpflichtverletzung vorliegt oder offensichtlich vorgelegen hat, gegen den Beamten keine Strafe zu verhängen und gegebenenfalls eine Ermahnung aussprechen, oder c) bei einer Dienstpflichtverletzung im Sinne von Artikel 86 des Statuts i) beschließen, das in Abschnitt 4 dieses Anhangs vorgesehene Disziplinarverfahren einzuleiten, oder ii) beschließen, ein Verfahren vor dem Disziplinarrat einzuleiten.“
10 Art. 29 des Anhangs IX des Statuts sieht vor: „Konnte gemäß Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 22 Absatz 2 dieses Anhangs keiner der Vorwürfe gegen den Beamten aufrecht erhalten werden, so kann dieser verlangen, durch eine angemessene Bekanntgabe der Entscheidung der Anstellungsbehörde einen Ausgleich für den entstandenen Schaden zu erlangen.“ BSB
11 In Art. 47 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: BSB) heißt es: „Das Beschäftigungsverhältnis des Bediensteten auf Zeit endet, außer im Fall des Todes, … c) bei Verträgen auf unbestimmte Dauer: … i) nach Ablauf der im Vertrag vorgesehenen Kündigungsfrist; die Kündigungsfrist darf nicht weniger als einen Monat je abgeleistetem Dienstjahr betragen; sie beträgt mindestens drei Monate und höchstens zehn Monate. … …“ Verordnung (EG) Nr. 45/2001
12 Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1) sah vor: „Personenbezogene Daten dürfen nur a) nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden; …“ Vorgeschichte des Rechtsstreits
13 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wird in den Rn. 1 bis 26 des angefochtenen Urteils wie folgt dargelegt: „1 Der [Rechtsmittelführer] DD wurde am 1. August 2000 von der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (EUMC), inzwischen Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA), als Bediensteter auf Zeit im Sinne von Art. 2 Buchst. a [BSB] eingestellt. Er wurde zunächst befristet beschäftigt und erhielt ab dem 16. Dezember 2006 einen unbefristeten Vertrag. 2 Mit Schreiben vom 13. Juni 2013 teilte der Direktor der FRA dem [Rechtsmittelführer] seine Entscheidung mit, seinen unbefristeten Vertrag zu kündigen, und forderte ihn auf, sich während der Kündigungsfrist, ‚die [am selben Tag] beginnt und am 12. April 2014 endet‘, nicht an seinen Arbeitsplatz zu begeben. 3 Die Kündigungsfrist von zehn Monaten nach Art. 47 Buchst. c Ziff. i BSB lief am 13. April 2014 ab. Während der Kündigungsfrist wurde der [Rechtsmittelführer] von seiner Verpflichtung entbunden, seinen Dienst zu verrichten und sich in die Räumlichkeiten der FRA zu begeben. 4 Mit E‑Mails vom 5. März und vom 9. Oktober 2014 (im Folgenden zusammen: streitige E‑Mails) übermittelte der [Rechtsmittelführer] A, einem ehemaligen Beamten der FRA, von seiner privaten E‑Mail-Adresse aus bestimmte vertrauliche interne Informationen der FRA. Es handelte sich um Dokumente, die u. a. eine Liste der von der FRA an B, ihren ehemaligen Rechtsberater, geleisteten Zahlungen enthielt. 5 Am 20. März 2015 leitete der Direktor der FRA eine Verwaltungsuntersuchung nach Art. 2 des Anhangs IX des Statuts … ein, die im Wesentlichen die Umstände der Übermittlung der internen Dokumente der FRA nach außen betraf (im Folgenden: … Verwaltungsuntersuchung). 6 Die [Verwaltungs‑] Untersuchung wurde auf der Grundlage von drei Entscheidungen (im Folgenden zusammen: Entscheidungen im Zusammenhang mit der Einleitung der Verwaltungsuntersuchung) durchgeführt, nämlich erstens der Entscheidung DIR/003/2015 vom 20. März 2015 über die Einleitung der Verwaltungsuntersuchung (im Folgenden: Entscheidung über die Einleitung der Verwaltungsuntersuchung), zweitens der Entscheidung DIR/004/2016 vom 3. März 2016 über die Ausweitung der Verwaltungsuntersuchung (im Folgenden: Entscheidung über die Ausweitung der Verwaltungsuntersuchung …) und drittens der Entscheidung DIR/005/2016 vom 18. März 2016 über die Ernennung eines Untersuchungsausschusses. 7 Mit Urteil vom 8. Oktober 2015, DD/FRA (F‑106/13 und F‑25/14, EU:F:2015:118), hob das Gericht für den öffentlichen Dienst die oben in Rn. 2 genannte Kündigungsentscheidung auf. Dagegen wies es den Antrag des [Rechtsmittelführers] auf Ersatz seines immateriellen Schadens zurück. 8 Der [Rechtsmittelführer] legte gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst ein Rechtsmittel ein, das mit Urteil vom 19. Juli 2017, DD/FRA (T‑742/15 P, …, EU:T:2017:528), zurückgewiesen wurde. 9 Am 29. Februar 2016 gliederte die FRA den [Rechtsmittelführer] im Rahmen der Durchführung des Urteils vom 8. Oktober 2015, DD/FRA (F‑106/13 und F‑25/14, EU:F:2015:118), wieder ein. 10 Am 30. März 2016 richtete die FRA ein Schreiben an den [Rechtsmittelführer], mit dem sie ihn zum einen über die Einleitung der Verwaltungsuntersuchung und zum anderen über die für den 5. April 2016 vorgesehene Anhörung unterrichtete. 11 Mit E‑Mail-Korrespondenz vom selben Tag forderte der [Rechtsmittelführer] die FRA auf, ihm die Beweise vorzulegen, die ihm zur Last gelegt wurden. Auf sein Ersuchen hin übermittelten ihm die Ermittler am selben Tag bestimmte Dokumente, darunter eine Kopie seiner E‑Mail vom 9. Oktober 2014. 12 Mit E‑Mail vom 4. April 2016 übermittelte die FRA dem [Rechtsmittelführer] ergänzend zu der oben in Rn. 11 genannten E‑Mail zusätzliche Beweise, darunter eine Kopie seiner E‑Mail vom 5. März 2014. 13 Am 5. April 2016 hörten die Ermittler der FRA den [Rechtsmittelführer] und sieben weitere Zeugen an. 14 Am 10. Oktober 2016 wurde dem [Rechtsmittelführer] mitgeteilt, dass der Untersuchungsbericht (im Folgenden: Untersuchungsbericht) fertiggestellt worden sei. 15 Am 12. Oktober 2016 ersuchte der [Rechtsmittelführer] die FRA, ihm die Schlussfolgerungen des Untersuchungsberichts, die Schlussfolgerungen der Untersuchung sowie alle weiteren Dokumente zu übermitteln, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Anschuldigungen gegen ihn stünden. 16 In Beantwortung der oben in Rn. 15 genannten E‑Mail übermittelte die FRA dem [Rechtsmittelführer] mit E‑Mail vom 20. Oktober 2016 die Schlussfolgerungen des Untersuchungsberichts. 17 Am 17. November 2016 wurde der [Rechtsmittelführer] zu einer für den 6. Dezember 2016 anberaumten Anhörung im Sinne von Art. 3 des Anhangs IX des Statuts geladen. Bei dieser Gelegenheit erhielt der [Rechtsmittelführer] auch eine Kopie des Untersuchungsberichts nebst Anlagen. 18 Am 5. Dezember 2016 teilte die FRA dem [Rechtsmittelführer] mit, dass die oben in Rn. 17 genannte Anhörung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben worden sei. 19 Die Anhörung fand am 12. Januar 2017 statt. Bei dieser Anhörung legte der [Rechtsmittelführer] eine schriftliche Erklärung vor, in der er geltend machte, die E‑Mail vom 9. Oktober 2014 sei innerhalb der FRA geleakt worden, und er beantragte die Einleitung einer internen Untersuchung zu diesem Thema. 20 Am 13. Januar 2017 erhielt der [Rechtsmittelführer] das Protokoll der oben in Rn. 19 genannten Anhörung. 21 Am 20. Januar 2017 übermittelte der [Rechtsmittelführer] dem Direktor der FRA seine abschließende Stellungnahme zum Untersuchungsbericht. 22 Am 28. April 2017 beschloss der Direktor der FRA, die Verwaltungsuntersuchung einzustellen. Diese Entscheidung wurde dem [Rechtsmittelführer] am 4. Mai 2017 bekannt gegeben. 23 Am 27. August 2018 stellte der [Rechtsmittelführer] einen Antrag … im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Statuts, mit dem er erstens Zugang zu bestimmten Dokumenten, nämlich den Entscheidungen im Zusammenhang mit der Einleitung der Verwaltungsuntersuchung, und dem an den Direktor gerichteten Schreiben des Personalleiters der FRA vom 20. März 2015 … beantragte, zweitens die Einleitung einer Untersuchung wegen eines Verstoßes gegen die Vertraulichkeit der Verwaltungsuntersuchung und drittens den Ersatz des immateriellen Schadens, der ihm aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens der FRA während der Verwaltungsuntersuchung entstanden sein soll. 24 Am 21. Dezember 2018 gab der Direktor der FRA dem Antrag vom 27. August 2018 teilweise statt und gewährte dem [Rechtsmittelführer] Zugang zu bestimmten von ihm angeforderten und oben in Rn. 23 genannten Dokumenten (im Folgenden: Entscheidung vom 21. Dezember 2018). Zu den dem [Rechtsmittelführer] übermittelten Dokumenten gehörten die Entscheidungen im Zusammenhang mit der Einleitung der Verwaltungsuntersuchung. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. 25 Am 5. März 2019 legte der [Rechtsmittelführer] gegen die Entscheidung vom 21. Dezember 2018 gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde ein. 26 Mit Entscheidung vom 24. Juni 2019 übermittelte der Direktor der FRA dem [Rechtsmittelführer] das Schreiben vom 20. März 2015 und wies die oben in Rn. 25 genannte Beschwerde im Übrigen zurück (im Folgenden: Entscheidung vom 24. Juni 2019).“ Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
14 Mit Klageschrift, die am 11. Oktober 2019 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der Rechtsmittelführer die in Rn. 1 des vorliegenden Urteils genannte Klage.
15 Zur Stützung seines ersten Klageantrags, mit dem er die Verurteilung der FRA zum Ersatz des immateriellen Schadens begehrte, der ihm durch die Rechtsverstöße entstanden sein soll, die die FRA sowohl bei der Einleitung der Verwaltungsuntersuchung als auch bei deren Durchführung begangen haben soll, machte der Rechtsmittelführer neun Rechtsverstöße aufgrund der rechtswidrigen Verhaltensweisen der FRA (im Folgenden für alle zusammen: rechtswidrige Verhaltensweisen) geltend: – Erstens hätten die Ermittler nicht über ein ausreichendes Mandat verfügt, um zum einen seinen Verstoß gegen die Art. 11 und 17 des Statuts und zum anderen die E‑Mail vom 5. März 2014 zu untersuchen, so dass die Verwaltungsuntersuchung keine Rechtsgrundlage gehabt und gegen Art. 86 Abs. 2 des Statuts sowie gegen Art. 2 der Entscheidung 2013/01 des Verwaltungsrats der FRA vom 22. Mai 2013 über die Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren verstoßen habe (im Folgenden: erster Rechtsverstoß); – zweitens sei die Entscheidung über die Einleitung der Verwaltungsuntersuchung nicht auf das Vorliegen eines begründeten Verdachts gestützt gewesen (im Folgenden: zweiter Rechtsverstoß); – drittens habe die FRA ihn nicht rechtzeitig über die Einleitung der Verwaltungsuntersuchung unterrichtet und ihm die Entscheidungen im Zusammenhang damit nicht übermittelt (im Folgenden: dritter Rechtsverstoß); – viertens eine übermäßig lange und unangemessene Dauer des Verwaltungsverfahrens (im Folgenden: vierter Rechtsverstoß); – fünftens enthalte die Entscheidung über die Einstellung der Untersuchung keine Begründung (im Folgenden: fünfter Rechtsverstoß); – sechstens sei der Untersuchungsbericht rechtsfehlerhaft und enthalte einen offensichtlichen Beurteilungsfehler; – siebtens habe die FRA die Vertraulichkeit der Verwaltungsuntersuchung verletzt; – achtens einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 45/2001 (im Folgenden: achter Rechtsverstoß); – neuntens Verletzung der Sorgfaltspflicht, fehlende Objektivität und Unparteilichkeit sowie Machtmissbrauch.
16 Mit dem angefochtenen Urteil entschied das Gericht, dass der dritte und der vierte Rechtsverstoß begründet seien. Es war jedoch der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Auslösung der Haftung eines Organs oder einer Stelle der Union im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien. Der Rechtsmittelführer habe nämlich weder nachgewiesen, dass ihm aufgrund der rechtswidrigen Verhaltensweisen tatsächlich ein immaterieller Schaden entstanden sei, noch den Kausalzusammenhang zwischen diesen Verhaltensweisen und diesem angeblichen Schaden. Anträge der Parteien des Rechtsmittelverfahrens
17 Der Rechtsmittelführer beantragt, – das angefochtene Urteil aufzuheben; – ihm folglich den Ersatz des von ihm erlittenen immateriellen Schadens zuzusprechen, der nach billigem Ermessen auf 50000 Euro beziffert wird, und erforderlichenfalls die Entscheidung vom 21. Dezember 2018 und die Entscheidung vom 24. Juni 2019 aufzuheben; – der FRA sämtliche Kosten aufzuerlegen.
18 Die FRA beantragt, – das Rechtsmittel zurückzuweisen und – dem Rechtsmittelführer sämtliche Kosten aufzuerlegen. Zum Rechtsmittel
19 Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf acht Gründe, mit denen er Fehler des Gerichts in jedem der acht Teile des angefochtenen Urteils rügt, nämlich in der Darstellung des Sachverhalts, in der Prüfung der Rechtsverstöße 1, 2 sowie 5 bis 9 und in dem Teil über die Prüfung des Vorliegens eines gegenwärtigen Schadens und eines Kausalzusammenhangs. Zum ersten Rechtsmittelgrund, zum zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes und zum fünften Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien
20 Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund, dem zweiten Teil seines dritten Rechtsmittelgrundes und seinem fünften Rechtsmittelgrund, die zusammen zu prüfen sind, wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, die Beweise verfälscht und einen Rechtsfehler begangen zu haben, als es angenommen habe, dass die zehnmonatige Kündigungsfrist im vorliegenden Fall als eine normale Arbeitszeit anzusehen sei, die nicht geeignet sei, ihn von den Loyalitäts- und Vertraulichkeitspflichten zu entbinden, die ihm Art. 11 bzw. Art. 17 des Statuts auferlegten.
21 Der Rechtsmittelführer macht insbesondere geltend, dass das Gericht in den Rn. 3 und 78 des angefochtenen Urteils die Beweise verfälscht habe, als es entschieden habe, dass der Rechtsmittelführer während der Kündigungsfrist nicht einfach „von seiner Verpflichtung, seinen Dienst zu verrichten, entbunden“ gewesen sei, sondern dass von ihm nicht nur verlangt worden sei, seine beruflichen Aufgaben nicht zu erfüllen, sondern auch, sich nicht in die Räumlichkeiten der FRA zu begeben. Folglich könne die Kündigungsfrist entgegen den Ausführungen des Gerichts in den Rn. 77 und 78 des angefochtenen Urteils nicht als normale Arbeitszeit angesehen werden. Somit habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es angenommen habe, dass dieser Zeitraum nicht geeignet sei, den Rechtsmittelführer von den Loyalitäts- und Vertraulichkeitspflichten zu entbinden, die ihm Art. 11 bzw. Art. 17 des Statuts auferlegten. In seiner Rechtsmittelerwiderung fügt der Rechtsmittelführer hinzu, dass diese Verfälschung der Beweise die Grundlage sei, auf der die Schlussfolgerungen des Gerichts in den Rn. 58, 63, 86, 155, 174, 229, 243 und 245 des angefochtenen Urteils beruhten.
22 Außerdem habe das Gericht in den Rn. 77 bis 80 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, als es angenommen habe, dass diese Loyalitäts- und Vertraulichkeitspflichten während der Kündigungsfrist gälten. Zum einen könne aber eine Kündigungsfrist, während deren der Rechtsmittelführer im Gegensatz zu jedem anderen Bediensteten keinen Zugang zu den Räumlichkeiten der FRA gehabt habe, nicht als „normale Arbeitszeit“ eingestuft werden. Zum anderen habe das Gericht Art. 17 des Statuts insofern weit ausgelegt, als der Betroffene während dieses Zeitraums Bediensteter sei, solange eine Vertragsbeziehung bestehe. Außerdem gehe aus der deutschen und der französischen Fassung dieser Bestimmung hervor, dass für die Anwendung von Art. 17 des Statuts das bloße Bestehen der Vertragsbeziehung während der Kündigungsfrist nicht ausreiche. Auch deuteten alle Sprachfassungen von Art. 11 des Statuts darauf hin, dass das Bestehen eines aktiven Status als Bediensteter Voraussetzung für seine Anwendung sei.
23 Schließlich macht der Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, das Gericht habe in Rn. 154 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, als es festgestellt habe, dass der Rechtsmittelführer am 5. März 2014, dem Zeitpunkt, zu dem eine der streitigen E‑Mails versandt worden sei, noch immer ein dem Statut unterliegender Bediensteter gewesen sei.
24 Nach Ansicht der FRA will der Rechtsmittelführer mit dem Vorbringen, dass die zehnmonatige Kündigungsfrist im vorliegenden Fall keinen „normalen Beschäftigungszeitraum“ darstelle, zum einen die Tatsachenwürdigung des Gerichts in Frage stellen, was im Stadium des Rechtsmittelverfahrens unzulässig sei. Jedenfalls habe der Rechtsmittelführer während dieser Kündigungsfrist weiterhin alle seine finanziellen Rechte in Anspruch genommen, wobei er mit Ausnahme der Verpflichtung, seine Arbeitsleistungen während der Kündigungsfrist zu erbringen, an seine Pflichten als Bediensteter gebunden geblieben sei.
25 Zum anderen beschränke sich der Rechtsmittelführer mit seinem Vorbringen, dass die in den Art. 11 und 17 des Statuts vorgesehenen Verpflichtungen während der Kündigungsfrist nicht gegolten hätten, darauf, die Argumente zu wiederholen, die er in seiner Klageschrift und in seiner Erwiderung im ersten Rechtszug geltend gemacht habe und die vom Gericht verworfen worden seien. Jedenfalls ergebe sich aus der Rechtsprechung, dass die Verpflichtungen aus dem Statut während eines Urlaubs aus persönlichen Gründen gälten, so dass dies auch bei der Kündigungsfrist der Fall sei. Würdigung durch den Gerichtshof
26 Was erstens das Vorbringen des Rechtsmittelführers betrifft, das Gericht habe in den Rn. 3 und 78 des angefochtenen Urteils eine Verfälschung begangen, ist darauf hinzuweisen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt, dass allein das Gericht zum einen für die Feststellung der Tatsachen – sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind – und zum anderen für deren Würdigung zuständig ist. Daher ist die Tatsachenwürdigung, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht wurden, folglich keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteil vom 25. April 2024, NS/Parlament, C‑218/23 P, EU:C:2024:358, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
27 Eine solche Verfälschung liegt vor, wenn ohne Erhebung neuer Beweise die Würdigung der vorhandenen Beweise offensichtlich unzutreffend ist oder ihrem Wortlaut offensichtlich widerspricht. Diese Verfälschung muss sich jedoch in offensichtlicher Weise aus den Prozessakten ergeben, ohne dass es einer erneuten Würdigung der Tatsachen und Beweise bedarf. Außerdem muss ein Rechtsmittelführer, der eine Verfälschung von Beweisen behauptet, genau angeben, welche Beweise das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben (Urteile vom 27. April 2023, Fondazione Cassa di Risparmio di Pesaro u. a./Kommission, C‑549/21 P, EU:C:2023:340, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Januar 2024, Foz/Rat, C‑524/22 P, EU:C:2024:23, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
28 Im vorliegenden Fall ist hervorzuheben, dass sich das Gericht in den Rn. 3 und 78 des angefochtenen Urteils auf die E‑Mail vom 13. Juni 2013 bezieht, mit der die FRA dem Rechtsmittelführer ihre Entscheidung mitteilte, seinen Arbeitsvertrag zu kündigen. Wie das Gericht in Rn. 2 des angefochtenen Urteils festgestellt hat und wie der Rechtsmittelführer selbst einräumt, geht aus dieser E‑Mail ausdrücklich hervor, dass der Direktor der FRA ihn aufforderte, sich während der Kündigungsfrist nicht an seinen Arbeitsplatz zu begeben.
29 Der Rechtsmittelführer trägt nichts vor, was belegen könnte, dass die Auslegung dieser E‑Mail durch das Gericht tatsächlich falsch gewesen sei. Der Rechtsmittelführer erläutert nämlich nicht mit der erforderlichen Klarheit und Genauigkeit, inwiefern das Gericht den Inhalt dieser E‑Mail verfälscht haben soll, als es in den Rn. 3 und 78 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass der Rechtsmittelführer während der Kündigungsfrist von seiner Verpflichtung entbunden worden sei, seinen Dienst zu verrichten und sich in die Räumlichkeiten der FRA zu begeben. Dieses Vorbringen ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
30 Was zweitens das Vorbringen betrifft, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es zu Unrecht angenommen habe, dass die Kündigungsfrist als „normale Arbeitszeit“ einzustufen sei, so hat das Gericht in den Rn. 77 bis 80 und 154 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen festgestellt, dass der Rechtsmittelführer während der zehnmonatigen Kündigungsfrist, auch wenn er von der Verpflichtung entbunden gewesen sei, die sich aus seinem Arbeitsvertrag ergebenden Leistungen zu erbringen und sich in die Räumlichkeiten der FRA zu begeben, gleichwohl weiterhin den Rechten und Pflichten aus dem Statut, insbesondere den Loyalitäts- und Vertraulichkeitspflichten, unterlegen habe.
31 Insoweit geht aus Art. 47 Buchst. c Ziff. i der BSB hervor, dass das Beschäftigungsverhältnis des Bediensteten auf Zeit, außer im Fall des Todes, bei Verträgen auf unbestimmte Dauer nach Ablauf der im Vertrag vorgesehenen Kündigungsfrist endet, wobei die Kündigungsfrist nicht weniger als einen Monat je abgeleistetem Dienstjahr betragen darf und mindestens drei Monate und höchstens zehn Monate beträgt.
32 Daraus folgt, dass der Bedienstete auf Zeit während der Kündigungsfrist seine Eigenschaft als Bediensteter der Union nicht verliert und daher weiterhin den Verpflichtungen unterliegt, die für alle Unionsbeamten und -bediensteten gelten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist (vgl. entsprechend Urteil vom 6. März 2001, Connolly/Kommission, C‑274/99 P, EU:C:2001:127, Rn. 69).
33 Daher hat das Gericht in den Rn. 77, 79 und 154 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Rechtsmittelführer während der dem Ende seines Arbeitsvertrags mit der FRA vorausgehenden Kündigungsfrist weiterhin die Eigenschaft eines Bediensteten der Union hatte, für den die Rechte und Pflichten aus dem Statut galten.
34 Was insbesondere das Vorbringen betrifft, das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Loyalitäts- und Vertraulichkeitspflichten, die sich aus Art. 11 bzw. Art. 17 des Statuts jeweils ergäben, für die Kündigungsfrist gälten, ist darauf hinzuweisen, dass entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers nichts in der Systematik, dem Kontext und dem Zweck dieser Artikel die Annahme zulässt, dass diese mangels spezifischer Bestimmungen nur dann zur Anwendung gelangten, wenn sich der betreffende Bedienstete oder Beamte der Union in einer „aktiven“ Stellung befindet, in der er seine beruflichen Aufgaben zu erfüllen hat, so dass diese Artikel ab dem Zeitpunkt des Beginns dieser Kündigungsfrist keine Anwendung mehr fänden.
35 Was zum einen Art. 11 des Statuts betrifft, gilt die darin vorgesehene Loyalitätspflicht zumindest während des Zeitraums, in dem der Betroffene den Status eines Beamten oder Bediensteten hat, da diese Verpflichtung hauptsächlich dazu bestimmt ist, das Vertrauensverhältnis aufrechtzuerhalten, das zwischen diesen und dem betreffenden Unionsorgan bestehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2001, Connolly/Kommission, C‑274/99 P, EU:C:2001:127, Rn. 44).
36 Was zum anderen die Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit betrifft, die nach Art. 17 Abs. 1 des Statuts den Beamten oder sonstigen Bediensteten der Union auferlegt, sich jeder nicht genehmigten Verbreitung von Informationen, von denen sie im Rahmen ihrer Aufgaben Kenntnis erhalten, zu enthalten, es sei denn, diese Informationen sind bereits veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich, genügt der Hinweis, dass sich aus Abs. 2 dieser Bestimmung ergibt, dass für einen solchen Beamten oder sonstigen Bediensteten diese Verpflichtung auch nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst besteht.
37 Somit gilt dieser Grundsatz erst recht für die Kündigungsfrist, die gegebenenfalls dem Ausscheiden eines Beamten oder sonstigen Bediensteten der Union aus dem Dienst vorausgeht.
38 Diese Erwägungen können nicht durch das Vorbringen des Rechtsmittelführers entkräftet werden, dass der Direktor der FRA ihn im vorliegenden Fall angewiesen habe, während seiner Kündigungsfrist seine beruflichen Aufgaben nicht wahrzunehmen, und ihm den Zugang zu den Räumlichkeiten dieser Stelle untersagt habe, was zur Folge gehabt habe, dass sein Arbeitgeber ihn in dieser Zeit nicht als Bediensteten behandelt habe.
39 Hierzu ist festzustellen, dass Art. 47 Buchst. c Ziff. i der BSB zwar nicht ausdrücklich vorsieht, dass die Arbeitsbedingungen des Bediensteten, dessen Vertrag beendet wird, während der Kündigungsfrist angepasst werden können, so dass dieser Zeitraum als normaler Arbeitszeitraum gilt, dass aber die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union bei der Organisation ihrer Dienststellen und der Verwendung ihrer Bediensteten über ein weites Ermessen verfügen, sofern diese Verwendung im dienstlichen Interesse erfolgt und die Gleichwertigkeit der Dienstposten, einschließlich jener Bediensteten, die sich in der Kündigungsfrist befinden, berücksichtigt.
40 Daher kann die Entscheidung, den Bediensteten auf Zeit, dessen Arbeitsvertrag gekündigt ist, von seiner Verpflichtung zu entbinden, die sich aus diesem Vertrag ergebenden Leistungen zu erbringen, und ihm zu untersagen, sich während der Kündigungsfrist in die Räumlichkeiten des Organs oder der Stelle der Union zu begeben, dem bzw. der er angehört, grundsätzlich eine im dienstlichen Interesse getroffene Maßnahme darstellen und entgegen dem, was der Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend macht, nicht zwangsläufig ausschließen, dass diese Kündigungsfrist als „normale Arbeitszeit“ eingestuft wird.
41 Daher hat das Gericht in Rn. 80 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Umstand, dass der Rechtsmittelführer während der Kündigungsfrist von der Verpflichtung entbunden war, seine beruflichen Leistungen zu erbringen, und sich nicht in die Räumlichkeiten der FRA begeben durfte, im vorliegenden Fall nicht geeignet war, ihn von den Loyalitäts- und Vertraulichkeitspflichten zu entbinden, die ihm Art. 11 bzw. Art. 17 des Statuts auferlegten, so dass das Vorbringen des Rechtsmittelführers hierzu als unbegründet anzusehen ist.
42 Folglich sind der erste Rechtsmittelgrund, der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes und der fünfte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. Zum zweiten Rechtsmittelgrund sowie zum ersten und zum dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes Vorbringen der Parteien
43 Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund sowie dem ersten und dem dritten Teil seines dritten Rechtsmittelgrundes, die zusammen zu prüfen sind, wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, in den Rn. 49 bis 84 des angefochtenen Urteils mehrere Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler begangen sowie im Rahmen seiner Würdigung des ersten und des zweiten Rechtsverstoßes, die die Einleitung der Verwaltungsuntersuchung und deren Ausweitung beträfen, Beweise verfälscht und insoweit keine hinreichende Begründung gegeben zu haben.
44 Erstens habe das Gericht die Beweise verfälscht und Rechtsfehler begangen, als es festgestellt habe, dass die Entscheidung über die Einleitung der Verwaltungsuntersuchung die streitigen E‑Mails, d. h. auch die E‑Mail vom 5. März 2014, umfasst habe, obwohl nur die E‑Mail vom 9. Oktober 2014 von der Entscheidung erfasst worden sei. Der Rechtsmittelführer macht geltend, das Gericht habe sein Vorbringen nicht geprüft, wonach sich diese Entscheidung darauf beziehe, dass ein einziges Dokument, nämlich das Dokument im Anhang der E‑Mail vom 9. Oktober 2014, geleakt worden sei, und nicht auf den Inhalt der E‑Mail vom 5. März 2014. Insoweit habe das Gericht zum einen den Wortlaut dieser Entscheidung und zum anderen den Kontext, in dem sie ergangen sei, nicht berücksichtigt. Auch in den Rn. 52 bis 61 des angefochtenen Urteils habe das Gericht Rechtsfehler bei seiner Auslegung der Bedeutung der Entscheidung über die Ausweitung der Verwaltungsuntersuchung begangen, indem es sowohl deren ausdrückliche Formulierung als auch den Kontext, in dem sie ergangen sei, insbesondere die sich aus der Verordnung Nr. 45/2001 ergebenden Anforderungen, und den Wortlaut des verfügenden Teils der Entscheidung über die Ernennung eines Untersuchungsausschusses außer Acht gelassen habe.
45 Der Rechtsmittelführer behauptet zweitens, dass das Gericht im Rahmen seiner Würdigung nicht hinreichend zwischen der Einleitung der Verwaltungsuntersuchung und deren Ausweitung unterschieden habe. Obwohl der Rechtsmittelführer einräumt, dass der zweite Rechtsverstoß, wie sich aus Rn. 66 des angefochtenen Urteils ergebe, eng mit dem ersten zusammenhänge, vertritt er die Ansicht, dass die Entscheidung über die Einleitung der Verwaltungsuntersuchung den Leak eines einzigen Dokuments betroffen habe, während die im Rahmen des zweiten Rechtsverstoßes aufgeworfene Rechtsfrage darin bestanden habe, ob die Beweise, über die die FRA zum Zeitpunkt der Einleitung der Verwaltungsuntersuchung verfügt habe, die Voraussetzungen erfüllten, um als für die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung erforderlicher Anfangsbeweis angesehen zu werden. Folglich habe das Gericht nicht hinreichend zwischen den streitigen E‑Mails unterschieden und nicht angegeben, dass die E‑Mail vom 9. Oktober 2014 – die einzige, auf die bei der Einleitung der Verwaltungsuntersuchung ursprünglich abgestellt worden sei – als ein solcher Anfangsbeweis angesehen werden könne.
46 Drittens habe das Gericht die Beweise verfälscht, eine unzureichende Begründung gegeben und einen Rechtsfehler begangen, als es entgegen dem, was sich aus der besonders weiten Formulierung der im März 2016 erlassenen Entscheidung über die Ausweitung der Verwaltungsuntersuchung ergebe, festgestellt habe, dass das Vorbringen des Rechtsmittelführers, die FRA habe gegen ihn eine „zufällige Suchoperation“ oder eine „Ausforschung“ eingeleitet, eine bloße Behauptung darstelle, die durch keinen konkreten Anhaltspunkt gestützt werde.
47 Die FRA hält den zweiten Rechtsmittelgrund sowie den ersten und den dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes für unzulässig und macht geltend, der Rechtsmittelführer beschränke sich darauf, die Tatsachenfeststellungen des Gerichts zu bestreiten. Jedenfalls sei das Vorbringen des Rechtsmittelführers offensichtlich unbegründet. Würdigung durch den Gerichtshof
48 Erstens ist, soweit der Rechtsmittelführer vorträgt, das Gericht habe Beweise verfälscht, als es die Entscheidungen im Zusammenhang mit der Einleitung der Verwaltungsuntersuchung falsch ausgelegt habe, darauf hinzuweisen, dass eine Verfälschung von Beweisen zwar in einer Auslegung eines Dokuments bestehen kann, die dem Inhalt dieses Dokuments widerspricht, dass es aber für den Nachweis einer solchen Verfälschung nicht ausreicht, darzulegen, dass dieses Dokument anders ausgelegt werden könnte als vom Gericht angenommen. Hierzu muss festgestellt werden, dass das Gericht die Grenzen einer verständigen Würdigung dieser Dokumente offensichtlich überschritten oder ihnen eine ihrem Wortlaut widersprechende Lesart angedeihen lassen hat (Urteil vom 23. März 2023, PV/Kommission, C‑640/20 P, EU:C:2023:232, Rn. 134).
49 Im vorliegenden Fall ist zum einen festzustellen, dass sich bereits aus dem Wortlaut des verfügenden Teils der Entscheidung über die Einleitung der Verwaltungsuntersuchung, wie er in Rn. 50 des angefochtenen Urteils wiedergegeben und im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens nicht bestritten worden ist, ergibt, dass mit dieser Untersuchung die Tatsachen und Umstände ermittelt werden sollten, unter denen der Rechtsmittelführer in den Besitz interner Dokumente der FRA gelangt war, obwohl er seit dem 14. Juni 2013 keinen Zugang mehr zu solchen Dokumenten hatte. Zum anderen beschloss die FRA mit der Entscheidung über die Ausweitung der Verwaltungsuntersuchung nach dem Wortlaut dieser Entscheidung, wie er in Rn. 53 des angefochtenen Urteils wiedergegeben ist, die im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ebenfalls nicht bestritten worden ist, diese Untersuchung sowohl im Hinblick auf den Zeitraum als auch auf andere Personen auszuweiten und dabei auch die externen Akteure und die ehemaligen Bediensteten der FRA zu erfassen, um die beteiligten Personen zu ermitteln und die Ursachen des Leaks zu identifizieren.
50 Daher erscheint die Feststellung des Gerichts in den Rn. 51, 55 und 58 des angefochtenen Urteils, dass die Entscheidungen im Zusammenhang mit der Einleitung der Verwaltungsuntersuchung hinreichend weit formuliert gewesen seien, um davon ausgehen zu können, dass sie alle mit dem streitigen Leak zusammenhängenden Umstände umfassten, so dass sich diese Untersuchung zwangsläufig auf jedes andere Dokument habe erstrecken können, das möglicherweise Gegenstand einer nicht genehmigten Verbreitung gewesen sei und eine Verbindung zu den streitigen E‑Mails, nämlich sowohl zu der E‑Mail vom 9. Oktober 2014 als auch zu der E‑Mail vom 5. März 2014, aufgewiesen habe, im Hinblick auf den Wortlaut und den Kontext dieser Dokumente nicht offensichtlich unzutreffend.
51 Daher ist das Vorbringen, die Entscheidungen im Zusammenhang mit der Einleitung der Verwaltungsuntersuchung seien verfälscht worden, als unbegründet zurückzuweisen.
52 Was zweitens das Vorbringen betrifft, das Gericht habe in den Rn. 64 bis 85 des angefochtenen Urteils nicht hinreichend zwischen der Einleitung der Verwaltungsuntersuchung und deren Ausweitung unterschieden, da die E‑Mail vom 5. März 2014 keinen Anfangsbeweis habe darstellen können, der die Einleitung der Verwaltungsuntersuchung ermöglicht hätte, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, wie sich aus der in Rn. 26 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens weder für die Feststellung der Tatsachen zuständig noch grundsätzlich befugt ist, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht diese Feststellungen gestützt hat.
53 Sind diese Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden, ist es nämlich allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu würdigen, sofern sie nicht verfälscht werden (Urteil vom 11. Januar 2024, Foz/Rat, C‑524/22 P, EU:C:2024:23, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
54 Mit seinem in Rn. 45 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Vorbringen begehrt der Rechtsmittelführer jedoch in Wirklichkeit, dass der Gerichtshof die im ersten Rechtszug vorgelegten und im angefochtenen Urteil gewürdigten Beweise überprüft, ohne dass der Rechtsmittelführer eine Verfälschung dieser Beweise durch das Gericht rügt. Aus den in der vorstehenden Randnummer genannten Gründen geht dies über die Zuständigkeit des Gerichtshofs hinaus.
55 Dieses Vorbringen ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
56 Als Drittes und Letztes wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, in Rn. 85 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen zu haben, dass das Argument, die FRA habe im März 2016 eine „zufällige Suchoperation“ oder eine „Ausforschung“ gegen ihn eingeleitet, eine bloße Behauptung sei, die durch keinen konkreten Anhaltspunkt gestützt werde.
57 Hierzu ist festzustellen, dass mit dem Vorbringen zur Stützung dieser Rüge nicht dargetan werden kann, dass die Feststellungen des Gerichts in dieser Randnummer des angefochtenen Urteils auf einer Verfälschung der im ersten Rechtszug vorgelegten Beweise beruhen, so dass mit diesem Vorbringen in Wirklichkeit die freie Tatsachenwürdigung, die das Gericht zu diesem Zweck vorgenommen hat, in Frage gestellt werden soll.
58 Nach der in Rn. 26 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist dieses Vorbringen deshalb als unzulässig zurückzuweisen.
59 Folglich sind der zweite Rechtsmittelgrund sowie der erste und der dritte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen. Zum vierten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien
60 Mit seinem vierten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe in den Rn. 145 bis 149 des angefochtenen Urteils Rechtsfehler begangen, eine unzureichende Begründung gegeben und eine unvollständige Prüfung der Klage vorgenommen.
61 Der Rechtsmittelführer macht zunächst geltend, das Gericht sei in Rn. 146 des angefochtenen Urteils zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich Art. 25 Abs. 2 des Statuts auf die Pflicht beziehe, insbesondere einen Unionsbeamten beschwerende Verfügungen mit Gründen zu versehen. Sodann habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es angenommen habe, dass er nicht berechtigt sei, sich auf einen Verstoß gegen Art. 3 des Anhangs IX des Statuts zu berufen, weil die Entscheidung über die Einstellung der Verwaltungsuntersuchung nicht mit Gründen versehen worden sei. Im Übrigen habe das Gericht nicht begründet, weshalb sich der Rechtsmittelführer nicht auf Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) berufen könne.
62 Schließlich habe das Gericht den fünften Rechtsverstoß nur teilweise geprüft und in Rn. 149 des angefochtenen Urteils seine Entscheidung, wonach die weiteren Argumente, die der Rechtsmittelführer insoweit geltend gemacht habe, u. a. in Bezug auf einen behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, nicht geprüft zu werden brauchten, rechtlich nicht hinreichend begründet.
63 Die FRA habe dadurch, dass sie die Verwaltungsuntersuchung eingestellt habe, ohne eine bestimmte Option zu wählen, gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen. Die Geltendmachung des in Art. 29 des Anhangs IX des Statuts vorgesehenen Anspruchs auf Ausgleich des Schadens, der einem Beamten oder sonstigen Bediensteten der Union entstanden sei, gegen den keiner der Vorwürfe aufrechterhalten worden sei, hänge nämlich vom Umstand ab, dass die Anstellungsbehörde beschlossen habe, sich für die in Art. 3 Buchst. a des Anhangs IX des Statuts vorgesehene Option zu entscheiden. Im vorliegenden Fall habe die FRA dadurch, dass sie es unterlassen habe, sich für eine der in diesem Art. 3 genannten Optionen zu entscheiden, diese Bestimmung sowie Art. 29 des Anhangs IX des Statuts umgangen und diesen Bestimmungen im Wesentlichen ihren Sinn und jegliche Wirkung genommen. Die FRA habe damit gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, da der Rechtsmittelführer ein berechtigtes Interesse daran gehabt habe, die ihm nach Art. 29 des Anhangs IX des Statuts in Verbindung mit dessen Art. 3 zustehenden Rechte in Anspruch zu nehmen.
64 Die FRA macht geltend, der vierte Rechtsmittelgrund sei unzulässig. Jedenfalls sei er offensichtlich unbegründet.
65 Erstens gelte Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta gemäß Buchst. a dieser Bestimmung nur für Entscheidungen, die den Adressaten beschwerten. Nach Ansicht der FRA hat das Gericht in den Rn. 145 und 147 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass die Einstellung eines Disziplinarverfahrens keine den Betroffenen beschwerende Maßnahme darstelle, und insoweit eine hinreichende Begründung gegeben.
66 Zweitens verstoße die Entscheidung, die Verwaltungsuntersuchung einzustellen, entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.
67 Drittens bringt sie vor, selbst wenn man annähme, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, als es festgestellt habe, dass die Entscheidung über die Einstellung der Untersuchung mit Gründen hätte versehen werden müssen, verschaffe dies dem Rechtsmittelführer keinen Vorteil. Folglich könne der Rechtsmittelführer kein berechtigtes Interesse daran haben, eine Entscheidung, mit der eine ihn betreffende Verwaltungsuntersuchung eingestellt worden sei, wegen eines Begründungsmangels zu beanstanden. Würdigung durch den Gerichtshof
68 Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 25 Abs. 2 zweiter Satz des Statuts jede den betroffenen Beamten „beschwerende“ Verfügung aufgrund des Statuts mit Gründen versehen sein muss. Diese Pflicht zur Begründung einer beschwerenden Maßnahme dient dem Zweck, zum einen den Betroffenen so hinreichend zu unterrichten, dass er beurteilen kann, ob die Maßnahme stichhaltig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht, und zum anderen dem Richter zu ermöglichen, seine Kontrolle auszuüben (Beschluss vom 23. Juli 2019, UC/Parlament, C‑196/19 P, EU:C:2019:653, Rn. 5 [Stellungnahme des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe, Nr. 6 und die dort angeführte Rechtsprechung]).
69 Im vorliegenden Fall ist das Gericht in den Rn. 147 und 148 des angefochtenen Urteils, ohne auf das weitere Vorbringen des Rechtsmittelführers hierzu einzugehen, zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser nicht berechtigt sei, einen Verstoß gegen Art. 3 des Anhangs IX des Statuts geltend zu machen, der darin bestehe, dass die Entscheidung, mit der die Verwaltungsuntersuchung eingestellt worden sei, nicht mit Gründen versehen worden sei, da eine solche Entscheidung keine „beschwerende Maßnahme“ im Sinne der Art. 90 und 91 des Statuts darstelle.
70 Daher ist zunächst zu prüfen, ob diese Entscheidung über die Einstellung der Verwaltungsuntersuchung eine beschwerende Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts darstellt.
71 Nach dieser Bestimmung kann sich jede Person, auf die das Statut Anwendung findet, mit einer Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme an die Anstellungsbehörde wenden. Gemäß Art. 91 Abs. 1 des Statuts ist der Gerichtshof für alle Streitsachen zwischen der Union und diesen Personen über die Rechtmäßigkeit einer diese Person beschwerenden Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts zuständig. Diese Bestimmungen gelten gemäß Art. 117 BSB entsprechend für die Rechtsbehelfe der sonstigen Bediensteten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2022, Picard/Kommission, C‑366/21 P, EU:C:2022:984, Rn. 94).
72 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind beschwerend im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts nur solche Handlungen oder Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers unmittelbar und sofort beeinträchtigen können, indem sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern (Urteil vom 15. Dezember 2022, Picard/Kommission, C‑366/21 P, EU:C:2022:984, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).
73 Um festzustellen, ob eine Handlung solche Wirkungen erzeugt, ist auf ihr Wesen abzustellen und sind ihre Wirkungen anhand objektiver Kriterien wie z. B. des Inhalts dieser Handlung zu beurteilen, wobei gegebenenfalls der Zusammenhang ihres Erlasses und die Befugnisse des die Handlung vornehmenden Organs zu berücksichtigen sind (Urteil vom 15. Dezember 2022, Picard/Kommission, C‑366/21 P, EU:C:2022:984, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).
74 Der Begriff der „beschwerenden Maßnahme“ im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Status ist nämlich weit auszulegen und dahin zu verstehen, dass darunter alle Maßnahmen fallen, die geeignet sind, unmittelbar eine bestimmte Rechtsstellung zu beeinträchtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2023, Scuola europea di Varese, C‑431/22, EU:C:2023:1021, Rn. 64).
75 Art. 3 des Anhangs IX des Statuts, der darauf abzielt, das Handeln der Anstellungsbehörde am Ende der Phase der Verwaltungsuntersuchung, die in der vorliegenden Rechtssache eingestellt wurde, zu regeln, führt abschließend die drei Optionen auf, über die diese Behörde auf der Grundlage des Berichts über die Verwaltungsuntersuchung verfügt. Aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut dieses Artikels geht nämlich hervor, dass die Anstellungsbehörde, nachdem sie dem betreffenden Unionsbeamten den gesamten Akteninhalt mitgeteilt und ihn angehört hat, erstens feststellen kann, dass keine belastende Tatsache gegen diesen Beamten vorliegt, wobei der Beamte darüber schriftlich unterrichtet wird. Zweitens kann die Anstellungsbehörde beschließen, obwohl eine Dienstpflichtverletzung vorliegt oder offensichtlich vorgelegen hat, gegen den Beamten keine Strafe zu verhängen und gegebenenfalls nur eine Ermahnung aussprechen. Drittens kann die Anstellungsbehörde gegen Beamte oder ehemalige Beamte, die vorsätzlich oder fahrlässig die ihnen durch das Statut auferlegten Pflichten verletzen, beschließen, ein Disziplinarverfahren einzuleiten und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Disziplinarrat zu befassen (Urteil vom heutigen Tag, C‑587/21 P, DD/FRA, Rn. 36).
76 Soweit aber eine Einstellungsentscheidung eine Entscheidung darstellen kann, wonach die Anstellungsbehörde der Auffassung ist, dass im Sinne von Art. 3 Buchst. a des Anhangs IX des Statuts keine belastende Tatsache gegen den Betroffenen vorliege, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Entscheidung eine Änderung der Rechtsstellung dieses Betroffenen impliziert, indem sie ihm bestimmte Rechte verleiht.
77 Zum einen könnte der Betroffene, wie sich aus Art. 29 des Anhangs IX des Statuts in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 dieses Anhangs ergibt, falls keiner der Vorwürfe gegen ihn aufrechterhalten wurde, gegebenenfalls Anspruch auf Ausgleich des erlittenen Schadens durch eine angemessene Bekanntmachung der Entscheidung der Anstellungsbehörde haben.
78 Zum anderen wird nach Art. 1 Abs. 3 des Anhangs IX des Statuts in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 dieses Anhangs, wenn keiner der Vorwürfe gegen einen Beamten, gegen den Anschuldigungen erhoben worden sind, aufrechterhalten werden kann, die ihn betreffende Untersuchung durch Verfügung der Anstellungsbehörde, die dem Beamten schriftlich bekannt gegeben wird und der das Recht hat, zu beantragen, dass diese Verfügung in seine Personalakte aufgenommen wird, eingestellt.
79 Daher ist eine Entscheidung, die Verwaltungsuntersuchung gegen einen Beamten oder sonstigen Bediensteten der Union einzustellen, als eine Maßnahme, die geeignet ist, unmittelbar dessen Rechtsstellung zu beeinträchtigen, und somit als eine „beschwerende Maßnahme“ im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts anzusehen, umso mehr als die Formulierung dieser Maßnahme und der Kontext, in dem sie ergeht, wie im vorliegenden Fall nicht mit hinreichender Sicherheit die Feststellung erlauben, dass im Sinne von Art. 3 des Anhangs IX des Statuts gegen den Beamten oder Bediensteten keine belastenden Tatsachen vorgelegen hätten. Soll dem Kläger nicht der wirksame gerichtliche Rechtsschutz genommen werden, der es ihm ermöglicht, seine Rechte aus dem Statut geltend zu machen, muss er klar erkennen können, aus welchen genauen Gründen das ihn betreffende Verwaltungsverfahren beendet wird.
80 In Anbetracht dessen hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es in den Rn. 147 und 148 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass die Entscheidung der FRA, das Verwaltungsverfahren gegen den Rechtsmittelführer einzustellen, keine ihn beschwerende Maßnahme darstelle, so dass der Rechtsmittelführer nicht berechtigt sei, den Verstoß gegen Art. 3 des Anhangs IX des Statuts wegen fehlender Begründung dieser Entscheidung geltend zu machen.
81 Folglich ist dem vierten Rechtsmittelgrund stattzugeben und das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Gericht den fünften vom Rechtsmittelführer geltend gemachten Rechtsverstoß zurückgewiesen hat. Zum sechsten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien
82 Mit seinem sechsten Rechtsmittelgrund wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht im Wesentlichen vor, in den Rn. 169 bis 173 des angefochtenen Urteils mehrere Rechtsfehler begangen und sein Vorbringen zur Stützung des achten Rechtsverstoßes unvollständig geprüft zu haben. Außerdem sei das Gericht dabei seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen.
83 Mit dem ersten Teil seines sechsten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, die Fehler, die das Gericht im Rahmen seiner Beurteilung des ersten und des zweiten Rechtsverstoßes begangen habe, wirkten sich auf die Beurteilung des achten Rechtsverstoßes aus, so dass sich sein Vorbringen teilweise mit dem Vorbringen zur Stützung seiner ersten beiden Rechtsmittelgründe überschneide. In diesem Zusammenhang macht der Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, das Gericht habe seine Entscheidung, wonach im vorliegenden Fall kein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 45/2001 vorliege, rechtlich nicht hinreichend begründet. Das Gericht sei aber auch verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob die Verwaltungsuntersuchung den Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten entsprochen habe.
84 Mit dem zweiten Teil seines sechsten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass sich der Rechtsmittelführer angesichts der Tatsache, dass die Verwaltungsuntersuchung auf der Grundlage eines hinreichenden Indizes eingeleitet worden sei, nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 45/2001 berufen könne. Nach Ansicht des Rechtsmittelführers haben die Einleitung und die Durchführung der Verwaltungsuntersuchung sowie alle weiteren Handlungen, die sich aus der Verwaltungsuntersuchung ergeben hätten, gegen die Verordnung Nr. 45/2001 verstoßen. Die FRA sei nämlich im Besitz von den Rechtsmittelführer betreffenden personenbezogenen Daten gewesen, die in den streitigen E‑Mails als Anlagen zu einem Antrag auf Zugang zu Dokumenten eines Dritten enthalten gewesen seien, und habe beschlossen, diese Daten später in einer mit diesem Zweck nicht zu vereinbarenden Weise zu verarbeiten. Er wirft dem Gericht insoweit vor, nicht über dieses Vorbringen entschieden zu haben, das im Rahmen seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2021 zu den Antworten der FRA auf die Fragen des Gerichts vorgetragen worden sei.
85 Die FRA macht geltend, dass der sechste Rechtsmittelgrund offensichtlich unzulässig sei. Jedenfalls sei dieser Rechtsmittelgrund unbegründet. Sie weist im Wesentlichen darauf hin, dass sich der Rechtsmittelführer darauf beschränke, sein erstinstanzliches Vorbringen zu wiederholen. Würdigung durch den Gerichtshof
86 Nach der in Rn. 26 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist das Vorbringen im ersten Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes, mit dem der Rechtsmittelführer im Wesentlichen unter Hinweis darauf, dass es keine Rechtsgrundlage für die Aufnahme der E‑Mail vom 9. Oktober 2014 in die Verwaltungsuntersuchung und damit für das Vorliegen eines „Anfangsbeweises“ für die Zwecke der Einleitung dieser Untersuchung gebe, die Tatsachenwürdigung des Gerichts beanstandet, ohne jegliche Verfälschung der Tatsachen geltend zu machen, von vornherein als unzulässig zurückzuweisen.
87 Was den behaupteten Begründungsmangel des insoweit angefochtenen Urteils angeht, ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Begründungspflicht nicht verlangt, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt; die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrolle ausüben kann (Urteil vom 9. November 2023, XC/Kommission, C‑527/21 P, EU:C:2023:850, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).
88 Im vorliegenden Fall hat das Gericht, nachdem es in Rn. 170 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass das Vorbringen des Rechtsmittelführers zum angeblichen Verstoß der FRA gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 45/2001 bei der Einleitung der Verwaltungsuntersuchung eng mit den Argumenten zusammenhänge, die er zur Stützung des zweiten Rechtsverstoßes vorgebracht habe, in den Rn. 171 bis 173 des angefochtenen Urteils entschieden, dass sich aus der im Rahmen dieses zweiten Rechtsverstoßes vorgenommenen Prüfung ergebe, dass die Verwaltungsuntersuchung gegen den Rechtsmittelführer auf der Grundlage eines hinreichenden Anhaltspunkts für das Vorliegen einer Verletzung von Pflichten aus dem Statut gemäß Art. 86 Abs. 2 des Statuts eingeleitet worden sei. Unter diesen Umständen war das Gericht im Wesentlichen der Ansicht, dass das Vorbringen des Rechtsmittelführers, mit dem er der FRA vorwerfe, gegen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 45/2001 verstoßen zu haben, zurückzuweisen sei, da es auf einer falschen Prämisse beruhe.
89 Diese Begründung ist ausreichend, um dem Rechtsmittelführer zu ermöglichen, die Gründe zu erkennen, aus denen seiner Argumentation nicht gefolgt wurde, und den Gerichtshof in die Lage zu versetzen, seine Kontrolle auszuüben. Die vom Rechtsmittelführer geltend gemachte Rüge des Begründungsmangels ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
90 Der erste Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes ist daher zurückzuweisen.
91 Zum zweiten Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes genügt erstens der Hinweis, dass, soweit das Vorbringen zur Stützung dieses Teils dahin zu verstehen ist, dass damit gerügt wird, das Gericht habe nicht geprüft, was der Rechtsmittelführer im Rahmen seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2021 als Erweiterung seines Vorbringens zur Untermauerung des achten, auf einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 45/2001 gestützten Rechtsverstoßes vorgetragen habe, aus Rn. 88 des vorliegenden Urteils hervorgeht, dass das Gericht mit seiner Feststellung in den Rn. 172 und 173 des angefochtenen Urteils, dass die FRA die Verwaltungsuntersuchung ordnungsgemäß eingeleitet habe, implizit, aber zwangsläufig davon ausgegangen ist, dass die in den streitigen E‑Mails enthaltenen personenbezogenen Daten des Rechtsmittelführers gemäß dieser Bestimmung rechtmäßig verarbeitet worden seien. Daher kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, insoweit gegen die Begründungspflicht verstoßen zu haben.
92 Was zweitens den Rechtsfehler betrifft, der in einem Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 45/2001 bestehen soll, weil das Gericht die Tatsache nicht berücksichtigt habe, dass die streitigen E‑Mails, die personenbezogene Daten über den Rechtsmittelführer enthielten, bei der FRA irrtümlich eingegangen und daher nicht rechtmäßig erlangt worden seien, genügt der Hinweis, dass im Unionsrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt, so dass die Parteien grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich zum Nachweis einer bestimmten Tatsache auf Beweismittel jeder Art zu berufen (Urteil vom 10. September 2020, Hamas/Rat, C‑386/19 P, EU:C:2020:691, Rn. 73).
93 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 45/2001 personenbezogene Daten nur nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden dürfen. Aus dieser Bestimmung kann jedoch entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers nicht abgeleitet werden, dass sie Ausdruck einer allgemeineren Regel wäre, die im vorliegenden Fall die FRA daran hätte hindern müssen, im Rahmen der Verwaltungsuntersuchung Informationen zu verwenden, die dieser Stelle von einem Dritten übermittelt wurden, nur weil diese Informationen zu anderen Zwecken erlangt worden waren und ihre Übermittlung an diese Stelle irrtümlich erfolgte.
94 Unter diesen Umständen ist der zweite Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.
95 Folglich ist der sechste Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen. Zum siebten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien
96 Mit seinem siebten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, das Gericht habe bei seiner Würdigung in den Rn. 223 bis 229 des angefochtenen Urteils Rechtsfehler begangen, als es seine Behauptungen zu einem behaupteten Mobbing als vage formuliert zurückgewiesen habe. Er macht im Wesentlichen geltend, der dritte und der vierte Rechtsverstoß, den das Gericht in den Rn. 98, 111 und 139 des angefochtenen Urteils bei der FRA als erwiesen angesehen habe, stünden im Zusammenhang mit der Verwaltungsuntersuchung und erfüllten die sich aus der Rechtsprechung ergebenden Kriterien, die ein unangemessenes Verhalten aufweisen müsse, um als Mobbing eingestuft zu werden. Daher könnten sie entgegen den Ausführungen in Rn. 227 des angefochtenen Urteils nicht als Teil des normalen Ablaufs einer Verwaltungsuntersuchung angesehen werden.
97 Die FRA weist das Vorbringen des Rechtsmittelführers zurück. Sie macht im Wesentlichen geltend, der siebte Rechtsmittelgrund sei offensichtlich unzulässig und jedenfalls unbegründet, da sich der Rechtsmittelführer darauf beschränke, die Würdigung der im ersten Rechtszug geltend gemachten Beweise durch das Gericht zu beanstanden. Würdigung durch den Gerichtshof
98 Mit dem siebten Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Rn. 223 bis 229 des angefochtenen Urteils richtet, macht der Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es angenommen habe, dass, obwohl es in den Rn. 98, 111 und 139 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass der FRA der dritte und vierte Rechtsverstoß tatsächlich vorgeworfen werden könnten, dies nicht ausreiche, um das Vorliegen von Mobbing nachzuweisen, dem der Rechtsmittelführer im Rahmen der Verwaltungsuntersuchung ausgesetzt gewesen sein solle.
99 Hierzu ist festzustellen, dass diese Erwägung des Gerichts auf seiner freien Würdigung der Tatsachen und Beweise in Bezug auf die Schwere des dritten und des vierten Rechtsverstoßes beruht, die das Gericht als durch die FRA nachweislich begangen anerkannt hat. So hat das Gericht in den Rn. 227 bis 229 des angefochtenen Urteils entschieden, dass diese Rechtsverstöße, selbst in ihrer Gesamtheit und mangels anderer vom Rechtsmittelführer vorgebrachter Gesichtspunkte, nicht als Mobbing im Sinne von Art. 12a des Statuts qualifiziert werden könnten.
100 Vor dem Gerichtshof trägt der Rechtsmittelführer kein spezifisches rechtliches Vorbringen vor, mit dem dargetan werden könnte, inwiefern das Gericht u. a. in Rn. 228 des angefochtenen Urteils unter Verstoß gegen die in den Rn. 223 bis 225 des angefochtenen Urteils angeführte Rechtsprechung zum Begriff „Mobbing“ im Sinne von Art. 12a des Statuts eine fehlerhafte rechtliche Einordnung der Tatsachen vorgenommen haben soll.
101 Somit zeigt sich, dass der Rechtsmittelführer unter dem Deckmantel eines angeblichen Rechtsfehlers in Wirklichkeit lediglich erreichen möchte, dass der Gerichtshof die Tatsachen, auf die er seine Klage im ersten Rechtszug gestützt hat, überprüft, ohne dass eine Verfälschung dieser Tatsachen durch das Gericht geltend gemacht wird. Dies fällt nach der in Rn. 26 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs.
102 Nach alledem ist der siebte Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen. Zum achten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien
103 Mit seinem achten Rechtsmittelgrund wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, in den Rn. 237 und 240 bis 242 des angefochtenen Urteils die Rechtsprechung zur außervertraglichen Haftung der Union falsch ausgelegt zu haben, was insbesondere die Beweise betreffe, die zum Nachweis des Vorliegens eines immateriellen Schadens beizubringen seien. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichts macht er geltend, dass die Vorlage eines Beweisangebots nicht zwangsläufig als Voraussetzung für die Anerkennung eines immateriellen Schadens angesehen werde und dass es genüge, wenn der Rechtsmittelführer nachweise, dass das dem betreffenden Organ oder der betreffenden Stelle der Union vorgeworfene Verhalten geeignet gewesen sei, ihm einen solchen Schaden zuzufügen. Außerdem ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das Vorliegen eines Schadens und eines Kausalzusammenhangs im Fall eines immateriellen Schadens nicht genau nachzuweisen sei, da sich Letztere auch aus der Art des Verschuldens und den Umständen ableiten ließen.
104 Im Übrigen enthalte das angefochtene Urteil keine Begründung dafür, weshalb die unterbliebene Übermittlung aller angeforderten Dokumente durch die FRA und ihre Weigerung, ihre rechtswidrigen Verhaltensweisen während des Vorverfahrens anzuerkennen, bei ihm nicht Stress, Angst und ein Gefühl der Ungerechtigkeit hätten verursachen können.
105 Schließlich rügt der Rechtsmittelführer einen Verstoß gegen Art. 47 der Charta, in dem das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verankert sei, da ihm das Gericht trotz der Anerkennung der von der FRA bei der Verwaltungsuntersuchung begangenen Rechtsverstöße keine Entschädigung für den immateriellen Schaden zugesprochen habe, den er erlitten habe. Die Begründung des Gerichts nehme ihm einen wirksamen Rechtsbehelf, mit dem die Wiedergutmachung des mit derartigen Rechtsverstößen verbundenen Schadens erreicht werden könne.
106 Nach Ansicht der FRA sind die Argumente, mit denen der Rechtsmittelführer Rn. 242 des angefochtenen Urteils beanstande, zum einen offensichtlich unbegründet, soweit sich der Rechtsmittelführer damit darauf beschränke, die in Rn. 134 seiner Klageschrift dargelegten Argumente zu wiederholen, und zum anderen offensichtlich unzulässig, soweit er behaupte, dass ihm ein immaterieller Schaden entstanden sei.
107 Zum Vorbringen des Rechtsmittelführers, es liege ein Verstoß gegen Art. 47 der Charta vor, macht diese Stelle geltend, dass das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf den Zugang zu den Gerichten betreffe, aber keine Erfolgsgarantie biete. Außerdem trägt die FRA vor, das Unionsrecht entbinde den Rechtsmittelführer nicht von seiner Beweispflicht und erlaube es nicht, einem Antrag auf Ersatz eines behaupteten immateriellen Schadens stattzugeben, wenn er auf reine Spekulation gestützt werde. Würdigung durch den Gerichtshof
108 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann jedes Organ oder jede sonstige Stelle der Union durch sein bzw. ihr Verhalten die Haftung auslösen, sofern die Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens, des tatsächlichen Vorliegens des Schadens und des Bestehens eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden erfüllt sind (Urteile vom 4. Juni 2020, Schokker/EASA, C‑310/19 P, EU:C:2020:435, Rn. 54, und vom 2. Juni 2022, EM/Parlament, C‑299/21 P, EU:C:2022:429, Rn. 122).
109 Was die Voraussetzungen in Bezug auf das tatsächliche Vorliegen des Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs anbelangt, kann die außervertragliche Haftung der Union nur eintreten, wenn dem Kläger ein tatsächlicher und sicherer Schaden entstanden ist und der Schaden mit hinreichender Unmittelbarkeit auf die behauptete Rechtswidrigkeit des betreffenden Verhaltens zurückgeht. Es ist somit Sache des Klägers, dem Unionsrichter Beweise zum Nachweis des Vorliegens und des Umfangs des von ihm geltend gemachten Schadens sowie des Bestehens eines hinreichend unmittelbaren ursächlichen Zusammenhangs zwischen dieser Rechtswidrigkeit und dem geltend gemachten Schaden vorzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2024, Kočner/Europol, C‑755/21 P, EU:C:2024:202, Rn. 135 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
110 Wie sich insoweit ebenfalls aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, wird die Vorlage eines Beweisangebots nicht zwangsläufig als Voraussetzung für die Anerkennung eines immateriellen Schadens angesehen. Der Kläger muss jedoch zumindest nachweisen, dass das dem betreffenden Organ vorgeworfene Verhalten geeignet war, ihm einen solchen Schaden zu verursachen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, SELEX Sistemi Integrati/Kommission, C‑481/07 P, EU:C:2009:461, Rn. 38).
111 Folglich kann die Voraussetzung des Vorliegens eines solchen Schadens auch ohne Beweise, die geeignet sind, das Vorliegen und das Ausmaß eines immateriellen Schadens zu belegen, erfüllt sein, wenn der Kläger nachweist, dass das beanstandete Verhalten notwendigerweise zu einem immateriellen Schaden geführt hat.
112 Im vorliegenden Fall ist zum Vorliegen eines immateriellen Schadens, der auf den vierten Rechtsverstoß, nämlich eine überlange Dauer des Verwaltungsverfahrens, gestützt wird, festzustellen, dass das Gericht im Rahmen seiner freien Tatsachenwürdigung davon ausgegangen ist, dass das Vorliegen dieses Schadens nicht vermutet werden könne, da es nicht sein könne, dass er, bevor er über diese Untersuchung unterrichtet worden sei, der Gefahr von Stress oder Angst ausgesetzt gewesen sei, wohingegen das Verfahren nach seiner Unterrichtung innerhalb einer angemessenen Frist abgewickelt worden sei. Das Gericht konnte daher in den Rn. 234 bis 236 des angefochtenen Urteils zu Recht entscheiden, dass es nach der in Rn. 110 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung Sache des Rechtsmittelführers gewesen sei, Beweise beizubringen, die ein Stress- und Angstniveau belegten, das über das hinausgehe, was im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens hinnehmbar wäre, was er nicht getan habe.
113 Was hingegen die beiden anderen rechtswidrigen Verhaltensweisen betrifft, die das Gericht in den Rn. 89 bis 111 des angefochtenen Urteils im Rahmen der Prüfung des dritten Rechtsverstoßes als erwiesen angesehen hat, nämlich zum einen die Verletzung der Verpflichtung, den Rechtsmittelführer rechtzeitig über das Vorliegen einer ihn betreffenden Verwaltungsuntersuchung unterrichtet zu haben, und zum anderen die unterbliebene Übermittlung der in unmittelbarem Zusammenhang mit den Anschuldigungen gegen ihn stehenden Dokumente, so hat das Gericht in den Rn. 237 und 238 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass der bloße Umstand, dass sich der Rechtsmittelführer auf rechtswidrige Verhaltensweisen berufe, die der FRA während der Verwaltungsuntersuchung zuzurechnen seien und die seine Würde und Integrität beeinträchtigten, sowie darauf, dass diese besonders großen Schaden angerichtet hätten, indem sie ihn in psychologischer Hinsicht erheblich verletzt hätten, nicht für den Nachweis ausreiche, dass der immaterielle Schaden, den er dadurch erlitten zu haben behaupte, tatsächlich und sicher sei, da er für seine Behauptungen keinerlei Beweise beigebracht habe.
114 Mit dieser Begründung hat das Gericht jedoch unter Missachtung der in Rn. 110 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung nicht festgestellt, dass der Verstoß gegen die Pflicht, rechtzeitig über das Vorliegen einer Verwaltungsuntersuchung zu unterrichten, und die unterbliebene Übermittlung der in unmittelbarem Zusammenhang mit den Anschuldigungen gegen den Rechtsmittelführer stehenden Dokumente für sich genommen nicht geeignet waren, ihm den behaupteten Schaden, nämlich Stress, Angst und das Gefühl der Ungerechtigkeit, zu verursachen.
115 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass dem Gericht in den Rn. 237 und 238 des angefochtenen Urteils ein Rechtsfehler unterlaufen ist, als es davon ausgegangen ist, dass allein aus dem Grund, dass der Rechtsmittelführer keine Beweise zur Stützung seines Schadensersatzantrags vorgelegt habe, nicht angenommen werden könne, er habe nachgewiesen, dass der immaterielle Schaden, den er durch die Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Unterrichtung über das Vorliegen einer Verwaltungsuntersuchung und die Unterlassung, die mit den Anschuldigungen gegen ihn in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Dokumente zu übermitteln, erlitten zu haben behaupte, tatsächlich und sicher gewesen sei.
116 Folglich ist dem achten Rechtsmittelgrund stattzugeben und das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als das Gericht den Schadensersatzantrag der Klage abgewiesen hat, soweit dieser auf Ersatz des Schadens gerichtet war, den der Rechtsmittelführer aufgrund der im Rahmen des dritten Rechtsverstoßes angesprochenen rechtswidrigen Verhaltensweisen erlitten zu haben behauptet. Zur Zurückverweisung der Rechtssache an das Gericht
117 Nach Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hebt der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel begründet ist, die Entscheidung des Gerichts auf. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.
118 Im vorliegenden Fall geht aus den Rn. 230 und 231 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht, da es den Klagegründen im ersten Rechtszug, die den dritten und den vierten Rechtsverstoß betreffen, stattgegeben hat, in den Rn. 232 bis 243 des angefochtenen Urteils nur über die behaupteten Schäden entschieden hat, die sich aus den von diesen Rechtsverstößen erfassten rechtswidrigen Verhaltensweisen ergeben sollen, nämlich zum einen aus der unangemessenen Dauer des Verwaltungsverfahrens sowie aus der Verletzung der Pflicht, rechtzeitig über das Vorliegen einer Verwaltungsuntersuchung zu unterrichten, und zum anderen aus der unterbliebenen Übermittlung der in unmittelbarem Zusammenhang mit den Anschuldigungen gegen den Rechtsmittelführer stehenden Dokumente.
119 Wie jedoch in Rn. 80 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, hat das Gericht in den Rn. 147 bis 148 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, als es im Wesentlichen entschieden hat, dass die Entscheidung der FRA, das Verwaltungsverfahren gegen den Rechtsmittelführer einzustellen, keine Maßnahme darstelle, die ihn beschweren könne, so dass weder sein Vorbringen zum fünften, auf einen Begründungsmangel dieser Entscheidung gestützten Rechtsverstoß in der Sache zu prüfen sei noch zu prüfen sei, ob die übrigen Voraussetzungen, die kumulativ für die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Union erforderlich seien, im vorliegenden Fall erfüllt seien.
120 Unter diesen Umständen befindet der Gerichtshof, dass der vorliegende Rechtsstreit in Bezug auf den Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens, der dem Rechtsmittelführer durch das rechtswidrige Verhalten entstanden sein soll, das er in seiner Klage im ersten Rechtszug zur Stützung des fünften Rechtsverstoßes geltend gemacht hat, nicht zur Entscheidung reif ist und dass die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen ist, damit es diese Rechtswidrigkeit in der Sache prüfen kann.
121 Ebenso wird das Gericht zu prüfen haben, ob die rechtswidrigen Verhaltensweisen, die es im Rahmen des dritten in der Klage geltend gemachten Rechtsverstoßes als erwiesen festgestellt hat, geeignet waren, den vom Rechtsmittelführer behaupteten immateriellen Schaden zu verursachen. Kosten
122 Da die Sache an das Gericht zurückverwiesen wird, ist die Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens vorzubehalten. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 21. Dezember 2021, DD/FRA (T‑703/19, EU:T:2021:923), wird insoweit aufgehoben, als es zum einen den fünften von DD geltend gemachten Rechtsverstoß verneint und zum anderen den Schadensersatzantrag der Klage in Bezug auf den dritten Rechtsverstoß als unbegründet abgewiesen hat, soweit dieser auf Ersatz des Schadens gerichtet war, den der Rechtsmittelführer erlitten hat, weil die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) gegen die Verpflichtung verstoßen hat, rechtzeitig über das Vorliegen einer ihn betreffenden Verwaltungsuntersuchung zu unterrichten, und weil die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Anschuldigungen gegen ihn stehenden Dokumente nicht übermittelt wurden. 1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 21. Dezember 2021, DD/FRA (T‑703/19, EU:T:2021:923), wird insoweit aufgehoben, als es zum einen den fünften von DD geltend gemachten Rechtsverstoß verneint und zum anderen den Schadensersatzantrag der Klage in Bezug auf den dritten Rechtsverstoß als unbegründet abgewiesen hat, soweit dieser auf Ersatz des Schadens gerichtet war, den der Rechtsmittelführer erlitten hat, weil die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) gegen die Verpflichtung verstoßen hat, rechtzeitig über das Vorliegen einer ihn betreffenden Verwaltungsuntersuchung zu unterrichten, und weil die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Anschuldigungen gegen ihn stehenden Dokumente nicht übermittelt wurden. 2. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen. 2. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen. 3. Die Rechtssache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen, damit dieses über die Klage in Bezug auf zum einen den fünften von DD zur Stützung dieser Klage geltend gemachten Rechtsverstoß und zum anderen die Frage der Tatsächlichkeit des von DD im Rahmen des dritten Rechtsverstoßes geltend gemachten Schadens entscheidet, wobei der dritte Rechtsverstoß darauf beruht, dass die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) gegen die Verpflichtung verstoßen hat, rechtzeitig über das Vorliegen einer ihn betreffenden Verwaltungsuntersuchung zu unterrichten, und darauf, dass die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Anschuldigungen gegen ihn stehenden Dokumente nicht übermittelt wurden. 3. Die Rechtssache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen, damit dieses über die Klage in Bezug auf zum einen den fünften von DD zur Stützung dieser Klage geltend gemachten Rechtsverstoß und zum anderen die Frage der Tatsächlichkeit des von DD im Rahmen des dritten Rechtsverstoßes geltend gemachten Schadens entscheidet, wobei der dritte Rechtsverstoß darauf beruht, dass die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) gegen die Verpflichtung verstoßen hat, rechtzeitig über das Vorliegen einer ihn betreffenden Verwaltungsuntersuchung zu unterrichten, und darauf, dass die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Anschuldigungen gegen ihn stehenden Dokumente nicht übermittelt wurden. 4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. 4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. Unterschriften