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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.12.2024 – C-680/22

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2024:1019

Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 6 Entscheidungen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 12. Dezember 2024 ( „Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Statut der Beamten der Europäischen Union und Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union – Bedienstete auf Zeit – Disziplinarverfahren – Verwaltungsuntersuchung – Begriff ‚Plagiat‘ – Ernennung eines Untersuchungsbeauftragten durch die Anstellungsbehörde, zu dem sie eine Geschäftsbeziehung unterhält – Interessenkonflikt – Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Objektive Unparteilichkeit – Art. 17a – Freiheit der Meinungsäußerung des Beamten – Art. 11, 12 und 21 – Beachtung der Grundsätze der Loyalität und Unparteilichkeit“ In der Rechtssache C‑680/22 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 4. November 2022, DD, vertreten durch Rechtsanwältin N. Lorenz, Rechtsmittelführer, andere Partei des Verfahrens: Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA), vertreten zunächst durch M. O’Flaherty, dann durch S. Rautio als Bevollmächtigte, im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur, Beklagte im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer I. Jarukaitis in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter E. Regan und Z. Csehi (Berichterstatter), Generalanwalt: P. Pikamäe, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. Dezember 2023 folgendes Urteil

1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt DD die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 7. September 2022, DD/FRA (T‑470/20, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2022:511), mit dem das Gericht seine Klage auf Aufhebung der Verfügung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) vom 12. November 2019, mit der diese gegen ihn die Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst verhängte (im Folgenden: Verfügung über die Entfernung aus dem Dienst), und der Entscheidung vom 15. April 2020, mit der seine Beschwerde gegen die Verfügung über die Entfernung aus dem Dienst zurückgewiesen wurde (im Folgenden: Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde), sowie auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der ihm entstanden sein soll, abgewiesen hat. Rechtlicher Rahmen

2 Art. 11 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) bestimmt: „Der Beamte hat sich bei der Ausübung seines Amtes und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der [Europäischen] Union leiten zu lassen. Er darf von keiner Regierung, Behörde, Organisation oder Person außerhalb seines Organs Weisungen anfordern oder entgegennehmen. Der Beamte führt die ihm aufgetragenen Aufgaben objektiv, unparteiisch und in voller Loyalität mit der Union aus.“

3 Art. 12 des Statuts sieht vor: „Der Beamte enthält sich jeder Handlung und jedes Verhaltens, die dem Ansehen seines Amtes abträglich sein könnten.“

4 Art. 17a Abs. 1 des Statuts bestimmt: „Der Beamte hat das Recht auf freie Meinungsäußerung unter gebührender Beachtung der Grundsätze der Loyalität und Unparteilichkeit.“

5 Art. 21 des Statuts lautet: „Der Beamte hat ungeachtet seines dienstlichen Ranges seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen; er ist für die Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich. Der mit der Leitung eines Dienstbereichs beauftragte Beamte ist seinen Vorgesetzten für die Ausübung der ihm übertragenen Befugnisse und für die Ausführung seiner Anordnungen verantwortlich. Die Verantwortung seiner Untergebenen befreit ihn nicht von seiner eigenen Verantwortung.“

6 Titel VI des Statuts trägt die Überschrift „Disziplinarordnung“. Zu Titel VI gehört Art. 86 des Statuts, in dem es heißt: „(1) Gegen Beamte oder ehemalige Beamte, die vorsätzlich oder fahrlässig die ihnen durch das Statut auferlegten Pflichten verletzen, kann eine Disziplinarstrafe verhängt werden. (2) Werden der Anstellungsbehörde oder dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung [(OLAF)] Tatsachen zur Kenntnis gebracht, die auf eine Verletzung der Dienstpflichten im Sinne von Absatz 1 schließen lassen, so können diese eine Verwaltungsuntersuchung einleiten, um zu prüfen, ob eine solche Dienstpflichtverletzung vorliegt. (3) Die Disziplinarvorschriften und ‑verfahren sowie die für Verwaltungsuntersuchungen geltenden Vorschriften und Verfahren sind in Anhang IX des Statuts geregelt.“

7 Art. 1 („Disziplinarverfahren“) des Anhangs IX des Statuts sieht vor: „(1) Geht aus einer Untersuchung des [OLAF] hervor, dass ein Beamter oder ehemaliger Beamter eines Organs möglicherweise persönlich darin verwickelt ist, so wird dieser umgehend in Kenntnis gesetzt, sofern die Untersuchung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Am Ende der Untersuchung dürfen keine Schlussfolgerungen gezogen werden, in denen ein Beamter namentlich genannt wird, ohne dass dieser die Gelegenheit erhalten hat, zu dem ihn betreffenden Sachverhalt Stellung zu nehmen. In den Schlussfolgerungen wird auf die Bemerkungen des Beamten Bezug genommen. (2) In Fällen, in denen aus ermittlungstechnischen Gründen absolute Geheimhaltung gewahrt werden muss und die die Hinzuziehung einer innerstaatlichen Justizbehörde erfordern, kann dem betreffenden Beamten mit Zustimmung der Anstellungsbehörde zu einem späteren Zeitpunkt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. In diesem Fall kann ein Disziplinarverfahren erst dann eingeleitet werden, wenn der Beamte zuvor Stellung nehmen konnte. (3) Kann am Ende einer Untersuchung des [OLAF] keiner der Vorwürfe gegen den Beamten, gegen den Anschuldigungen erhoben worden sind, aufrecht erhalten werden, so wird die ihn betreffende Untersuchung durch Verfügung des Leiters [von OLAF] ohne weitere Maßnahme eingestellt; der Leiter [von OLAF] unterrichtet den Beamten und sein Organ schriftlich darüber. Der Beamte kann beantragen, dass die Verfügung in seine Personalakte aufgenommen wird.“

8 Art. 2 des Anhangs IX des Statuts sieht vor: „(1) Die Bestimmungen von Artikel 1 dieses Anhangs gelten sinngemäß auch für Verwaltungsuntersuchungen der Anstellungsbehörde. (2) Die Anstellungsbehörde unterrichtet den Betreffenden über das Ende der Untersuchung und übermittelt ihm die Schlussfolgerungen des Untersuchungsberichts sowie auf Verlangen vorbehaltlich des Schutzes der berechtigten Interessen Dritter sämtliche Unterlagen, die unmittelbar mit den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zusammenhängen. …“

9 Art. 3 des Anhangs IX des Statuts lautet: „Auf der Grundlage des Untersuchungsberichts kann die Anstellungsbehörde nach Unterrichtung des betreffenden Beamten über alle in den Akten enthaltenen Beweismittel nach Anhörung des Beamten a) feststellen, dass keine belastende Tatsache gegen den Beamten vorliegt, wobei der Beamte darüber schriftlich unterrichtet wird, oder b) beschließen, obwohl eine Dienstpflichtverletzung vorliegt oder offensichtlich vorgelegen hat, gegen den Beamten keine Strafe zu verhängen und gegebenenfalls eine Ermahnung aussprechen, oder c) bei einer Dienstpflichtverletzung im Sinne von Artikel 86 des Statuts i) beschließen, das in Abschnitt 4 dieses Anhangs vorgesehene Disziplinarverfahren einzuleiten, oder ii) beschließen, ein Verfahren vor dem Disziplinarrat einzuleiten.“

10 Art. 22 des Anhangs IX des Statuts sieht vor: „(1) Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme des Disziplinarrates erlässt die Anstellungsbehörde nach Anhörung des Beamten eine Verfügung gemäß den Artikeln 9 und 10 dieses Anhangs. Die Verfügung ist zu begründen. (2) Beschließt die Anstellungsbehörde, den Fall abzuschließen, ohne eine Disziplinarstrafe zu verhängen, so ist der betreffende Beamte unverzüglich schriftlich darüber zu unterrichten. Der Beamte kann beantragen, dass diese Entscheidung in seine Personalakte aufgenommen wird.“ Vorgeschichte des Rechtsstreits

11 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wird in den Rn. 2 bis 36 des angefochtenen Urteils wie folgt dargelegt: „2 Der [Rechtsmittelführer] wurde am 1. August 2000 von der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde (im Folgenden: Einstellungsbehörde) einer Stelle der Europäischen Union, der Europäischen Beobachtungstelle für Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (EUMC), jetzt FRA, als Bediensteter auf Zeit im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: BSB) eingestellt. Er wurde zunächst befristet eingestellt und erhielt ab dem 16. Dezember 2006 einen unbefristeten Vertrag. 3 Mit Schreiben vom 13. Juni 2013 informierte der damals amtierende Direktor der FRA den [Rechtsmittelführer] über seine Entscheidung, den Vertrag mit ihm zu kündigen. 4 Mit Urteil vom 8. Oktober 2015, DD/FRA (F‑106/13 und F‑25/14, [im Folgenden: Aufhebungsurteil], EU:F:2015:118), hob das Gericht für den öffentlichen Dienst die Entscheidung über die Kündigung mit der Begründung auf, dass der Direktor der FRA den [Rechtsmittelführer] vor ihrem Erlass nicht ausdrücklich darüber informiert habe, dass er aufgrund verschiedener Vorfälle die Kündigung seines Vertrags in Erwägung ziehe, und ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe. 5 Am 29. Februar 2016 setzte die FRA unter einem neuen Direktor den [Rechtsmittelführer] in Durchführung des [Aufhebungsurteils] wieder in sein Amt ein. 6 Mit E‑Mail vom selben Tag wurde der [Rechtsmittelführer] von seinem Abteilungsleiter aufgefordert, bis zum 18. März 2016 ein internes Exposé von 15 bis 20 Seiten über Menschenrechtsnormen und die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Gedanken‑, Gewissens- und Religionsfreiheit auf internationaler Ebene und auf Unionsebene vorzubereiten. 7 Mit E‑Mail vom 18. März 2016 schickte der [Rechtsmittelführer] seinem Abteilungsleiter ein 31‑seitiges Dokument, das als ‚allererster Entwurf des Exposés über Religionsfreiheit‘ bezeichnet wurde und den Titel ‚Interner Vermerk über mögliche relevante Projekte der FRA zum Thema Gedankenfreiheit‘ (im Folgenden: streitiges Exposé) trug. 8 Anfang April 2016 wurde das streitige Exposé im Dokumentenverwaltungssystem der FRA gespeichert, auf das alle Kollegen des [Rechtsmittelführers] Zugriff hatten. 9 Am 7. April 2016 teilte der Abteilungsleiter des [Rechtsmittelführers] diesem mit, dass er das streitige Exposé an den Direktor der FRA weitergeleitet habe, und forderte ihn auf, den Link zu dem im Dokumentenverwaltungssystem der FRA gespeicherten Dokument an einen seiner Kollegen zu senden, damit dieser das Dokument und die darin enthaltene Analyse zur Kenntnis nehmen könne. 10 Mit E‑Mail vom 16. Oktober 2017 forderte der Abteilungsleiter den [Rechtsmittelführer] auf, das streitige Exposé zu überarbeiten und die der Religionsfreiheit aus Sicht der Union gewidmete Analyse im Hinblick auf eine mögliche Veröffentlichung zu vertiefen. 11 Am 7. November 2017 legte der [Rechtsmittelführer] eine interne Beschwerde gegen seine Beurteilung für das Jahr 2016 (im Folgenden: Beurteilung für das Jahr 2016) ein und machte geltend, dass die Beurteilung seiner Leistung, seines Leistungsvermögens und seines Verhaltens ‚sehr gut‘ statt ‚zufriedenstellend‘ hätte lauten müssen. In diesem Rahmen machte er in Bezug auf das streitige Exposé zum einen geltend, es sei bedauerlich, dass sein Abteilungsleiter zwar als Beurteilender während des Beurteilungsgesprächs bestätigt habe, dass das Exposé sehr nützlich sei und sein Ziel erreiche, er es in seinen späteren Bemerkungen aber kritisiert habe. Zum anderen seien die Anmerkungen des Beurteilenden, wonach das Exposé überwiegend aus Verweisen auf die Rechtsprechung bestehe, ungenau, da es auch eine rechtliche, konzeptionelle und politische Analyse enthalte. 12 Am 1. Dezember 2017 übermittelte der [Rechtsmittelführer] eine überarbeitete Fassung des streitigen Exposés. 13 Am 5. Dezember 2017 wies der Direktor der FRA die interne Beschwerde gegen die Beurteilung für das Jahr 2016 zurück. Bei dieser Gelegenheit erklärte der Direktor der FRA, dass er erfahren habe, dass das streitige Exposé zu einem sehr großen Teil eine direkte Kopie mehrerer Quellen, insbesondere von Dokumenten des Europarats, sei, auf die im Exposé nicht verwiesen werde, und dass der [Rechtsmittelführer] seinen Abteilungsleiter nicht über diesen Umstand informiert und ihn damit habe glauben lassen, dass das Exposé das Ergebnis seiner eigenen Arbeit sei. 14 Am 9. Februar 2018 konsultierte der Direktor der FRA das [OLAF] wegen der möglichen Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung bezüglich des Verhaltens des [Rechtsmittelführers]. 15 Am 20. März 2018 beschloss das OLAF, keine Untersuchung einzuleiten, da es keine ‚ausreichenden Hinweise auf Betrug, Bestechlichkeit oder andere illegale Aktivitäten‘ gebe. 16 Am 23. März 2018 leitete der Direktor der FRA eine Verwaltungsuntersuchung bezüglich des Verhaltens des [Rechtsmittelführers] in Bezug auf das streitige Exposé (im Folgenden: Entscheidung über die Einleitung einer Untersuchung) ein. Der eingesetzte Untersuchungsbeauftragte (im Folgenden: Untersuchungsbeauftragter) erklärte, dass kein Interessenkonflikt bestehe. Ziel der Untersuchung war es, erstens festzustellen, inwieweit das Exposé vom [Rechtsmittelführer] als Ergebnis seiner eigenen Arbeit dargestellt worden war und Auszüge aus nicht von der FRA stammenden Dokumenten enthielt, die weder zitiert noch mit Fundstellennachweisen versehen wurden, zweitens, welche dieser Dokumente möglicherweise urheberrechtlich geschützt waren, drittens, ob es andere Dokumente gab, die der [Rechtsmittelführer] im Rahmen seiner Arbeit in der FRA im Bereich der Gedanken‑, Gewissens- und Religionsfreiheit verfasst hatte, bei denen die beiden oben genannten Kriterien vorlagen, und viertens, ob gegebenenfalls das Statut oder das Recht des geistigen Eigentums verletzt worden war. 17 Am 23. und 24. April 2018 befragte der Untersuchungsbeauftragte sieben Zeugen und den [Rechtsmittelführer], der dem Untersuchungsbeauftragten eine schriftliche Stellungnahme übergab. 18 Am 17. Juni 2018 übermittelte der Untersuchungsbeauftragte dem [Rechtsmittelführer] seine vorläufigen Schlussfolgerungen. 19 Am 2. Juli 2018 äußerte sich der [Rechtsmittelführer] zu den vorläufigen Schlussfolgerungen des Untersuchungsbeauftragten. 20 Am 23. Juli 2018 legte der Untersuchungsbeauftragte seinen endgültigen Bericht (im Folgenden: Untersuchungsbericht) vor, in dem er zu dem Schluss kam, dass der [Rechtsmittelführer] gegen die Art. 11, 12 und 21 des Statuts sowie gegen seine Loyalitäts- und Kooperationspflichten verstoßen habe. Der Untersuchungsbeauftragte stellte im Wesentlichen fest, dass erstens das Kopieren und Verwenden der Arbeit anderer, ohne dass Fundstellennachweise angegeben würden und indem sie als eigene Arbeit ausgegeben werde, eine Form der Täuschung, der Unredlichkeit und der betrügerischen Aneignung darstelle, die nicht nur gegen Art. 12 des Statuts, sondern auch gegen fast jede moralische Norm verstoße, zweitens der [Rechtsmittelführer] die Mitglieder seiner Abteilung vorsätzlich getäuscht und wichtige Informationen vorenthalten habe, was gegen die Art. 11 und 12 des Statuts verstoße, drittens die Tatsache, dass der [Rechtsmittelführer] sich drei Wochen Zeit genommen habe, um das streitige, überwiegend aus einer Kopie bestehende Exposé zu verfassen, einen weiteren, relativ geringfügigen Verstoß gegen Art. 12 des Statuts darstelle, viertens die Erwähnung des streitigen Exposés als Leistung im Rahmen seiner Beurteilung für das Jahr 2016 irreführend sei und ebenfalls einen Verstoß gegen Art. 12 des Statuts darstelle, fünftens die Verwendung von urheberrechtlich geschütztem Material, ohne den Urheber, d. h. den Europarat, darüber zu informieren, abermals gegen Art. 12 des Statuts verstoße, sechstens der [Rechtsmittelführer] irreführend und/oder unredlich gehandelt habe und folglich nicht ausschließlich die Interessen der Union im Blick gehabt habe, was gegen Art. 11 des Statuts und die Loyalitätspflicht verstoße, und siebtens die Verwendung der Arbeit anderer ohne Angabe von Fundstellennachweisen und ohne entsprechende Unterrichtung der Vorgesetzten gegen Art. 21 des Statuts und die Kooperationspflicht des [Rechtsmittelführers] verstoße. 21 Am 15. Oktober 2018 wurde der [Rechtsmittelführer] vom Direktor der FRA gemäß Art. 3 des Anhangs IX des Statuts … angehört und übermittelte später eine schriftliche Stellungnahme, die auf denselben Tag datiert war. 22 Mit Entscheidung vom 23. Oktober 2018 leitete der Direktor der FRA ein Disziplinarverfahren vor dem Disziplinarrat gegen den [Rechtsmittelführer] ein (im Folgenden: Entscheidung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens). Diese Entscheidung wurde dem Rechtsmittelführer am 7. November 2018 bekannt gegeben. 23 Am 26. Februar 2019 wurde auf Beschluss des Direktors der FRA der Disziplinarrat gebildet. 24 Am 27. Februar 2019 erstellte der Direktor der FRA den Bericht für den Disziplinarrat gemäß Art. 12 des Anhangs IX des Statuts (im Folgenden: Bericht des Direktors der FRA). 25 Am 21. März 2019 reichte der [Rechtsmittelführer] seinen Verteidigungsschriftsatz beim Vorsitzenden des Disziplinarrats ein. 26 Am 22. März 2019 fand die Anhörung des [Rechtsmittelführers] vor dem Disziplinarrat statt. 27 Am 7. Mai 2019 gab der Disziplinarrat gemäß Art. 18 des Anhangs IX des Statuts eine mit Gründen versehene Stellungnahme (im Folgenden: Stellungnahme das Disziplinarrats) ab, in der er die Vorwürfe eines Verstoßes des [Rechtsmittelführers] gegen seine Pflichten aus den Art. 11, 12 und 21 des Statuts, nämlich die Darstellung von Texten anderer als eigene Arbeit ohne Angabe der Quellen, für begründet hielt. Er empfahl eine Rückstufung des [Rechtsmittelführers] um zwei Besoldungsgruppen, d. h. in die Besoldungsgruppe AD 7. Mildernde Umstände wurden nicht erwähnt. 28 Der Disziplinarrat stellte im Wesentlichen fest, dass der [Rechtsmittelführer] erstens nicht ausschließlich die Interessen der Union, sondern daneben auch eigene Interessen verfolgt habe, indem er das Verdienst für einen Text beansprucht habe, den er nicht selbst verfasst habe, er zweitens nicht das von einem Bediensteten der FRA zu erwartende verantwortungsvolle Verhalten an den Tag gelegt habe, drittens seine Handlungen dem Ruf der FRA hätten schaden können, und er viertens seine Vorgesetzten nicht unterstützt bzw. sogar gegen sie gehandelt habe, indem er die Arbeit anderer als seine eigene ausgegeben habe. 29 Der Disziplinarrat stellte dementsprechend fest, dass der [Rechtsmittelführer] erstens gegen Art. 11 des Statuts verstoßen habe, indem er vorsätzlich eine kopierte Arbeit als seine eigene Arbeit ausgegeben habe, dass er zweitens gegen Art. 12 des Statuts verstoßen habe, soweit sich die Darstellung der Arbeit eines anderen als seine eigene Arbeit nachteilig auf den Ruf des [Rechtsmittelführers] ausgewirkt habe, und dass er drittens gegen Art. 21 des Statuts verstoßen habe, da der [Rechtsmittelführer] die ihm übertragenen Aufgaben nicht ausgeführt habe, sondern die Arbeit anderer als seine eigene ausgegeben habe, und die Gefahr bestanden habe, dass das streitige Exposé oder Teile davon in eines oder mehrere von der FRA veröffentlichte Dokumente aufgenommen würden, was dem Ruf der FRA hätte schaden können. 30 Am 11. Juli 2019 wurde der [Rechtsmittelführer] gemäß Art. 22 des Anhangs IX des Statuts vom Direktor der FRA angehört (im Folgenden: Anhörung vom 11. Juli 2019) und gab seine schriftliche Stellungnahme ab. 31 Am 11. Oktober 2019 erhielt der [Rechtsmittelführer] eine Mitteilung des Direktors vom 10. Oktober 2019, in der dieser seine Absicht zum Ausdruck brachte, die Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst gegen ihn zu verhängen, und ihn aufforderte, sich innerhalb von zehn Werktagen schriftlich dazu zu äußern. 32 Am 24. Oktober 2019 übermittelte der [Rechtsmittelführer] dem Direktor der FRA seine Stellungnahme. 33 Am 12. November 2019 erließ der Direktor der FRA als Einstellungsbehörde die Verfügung über die Entfernung aus dem Dienst, die am 15. November 2019 in Kraft trat. Mit dieser Verfügung bestätigte der Direktor der FRA alle Schlussfolgerungen des Disziplinarrats mit Ausnahme der vorgeschlagenen Sanktion, da er der Ansicht war, dass die Rückstufung die Schwere der Verstöße gegen die in den Art. 11, 12 und 21 des Statuts festgelegten Berufspflichten nicht ausreichend widerspiegele. Der Direktor der FRA stellte insbesondere zum einen fest, dass der Disziplinarrat keine mildernden Umstände, sondern erschwerende Umstände erwähnt habe, nämlich dass der [Rechtsmittelführer] vorsätzlich gehandelt habe, dass er versucht habe, selbst die Anerkennung für eine Arbeit zu erhalten, die ein Plagiat darstelle, dass er die Schwere seines Verhaltens nicht erkannt habe und dass die tatsächliche Gefahr einer Schädigung des Rufes der FRA bestanden habe, sowie zum anderen, dass das Vertrauensverhältnis ernsthaft beschädigt worden sei. 34 Daneben war der Direktor der FRA der Ansicht, dass der Disziplinarrat die Schwere der Verstöße gegen das Statut nicht ausreichend berücksichtigt habe, was zum einen das Verhalten des [Rechtsmittelführers] betreffe, das der Direktor der FRA als ‚äußerst schweren Verstoß‘ bezeichnete, und zum anderen die Auswirkungen dieses Verhaltens auf den Ruf der FRA, da der [Rechtsmittelführer] seiner Ansicht nach als Einzelperson über einen erheblichen Zeitraum hinweg bewusst ein ernsthaftes Risiko der Schädigung dieses Rufs geschaffen habe. Der Direktor der FRA stimmte der Feststellung des Disziplinarrats zu, dass das Vertrauensverhältnis ernsthaft beschädigt worden sei, war jedoch der Ansicht, dass es endgültig zerstört worden sei und die Rückstufung folglich keine angemessene Sanktion sei. 35 Am 16. Dezember 2019 legte der [Rechtsmittelführer] Beschwerde gegen die Verfügung über die Entfernung aus dem Dienst ein. 36 Am 15. April 2020 erließ der Direktor der FRA die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde.“ Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

12 Mit Klageschrift, die am 23. Juli 2020 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der Rechtsmittelführer die in Rn. 1 des vorliegenden Urteils genannte Klage.

13 Mit seiner Klage beantragte der Rechtsmittelführer, erstens die Verfügung über die Entfernung aus dem Dienst aufzuheben, zweitens gegebenenfalls die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben, drittens den ihm entstandenen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen und viertens der FRA die Kosten aufzuerlegen. Zur Stützung seiner beiden ersten Anträge machte der Rechtsmittelführer folgende acht Hauptklagegründe und einen Hilfsklagegrund geltend: – Als Erstes einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, einen Verstoß gegen § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. April 1936 (BGBl. 111/1936) und einen Verstoß gegen Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), da erstens das Plagiat als Verletzung des Statuts angesehen worden sei, zweitens die kopierten Texte nicht durch das Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) geschützt gewesen seien und drittens seine Freiheit der Meinungsäußerung beeinträchtigt worden sei; – als Zweites eine Verletzung der Sorgfaltspflicht bzw. der Fürsorgepflicht seitens des Untersuchungsbeauftragten und des Direktors der FRA bei der Einleitung des Disziplinarverfahrens durch die Verfügung über die Entfernung aus dem Dienst und seitens des Disziplinarrats sowie einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung und das Erfordernis eines hohen Beweismaßes bei Verwaltungsuntersuchungen und in Disziplinarverfahren; – als Drittes fehlende Neutralität, Unparteilichkeit und Objektivität des FRA-Direktors als Einstellungsbehörde, Verletzung der Unschuldsvermutung und Amtsmissbrauch; – als Viertes offensichtliche Beurteilungsfehler in Bezug auf die Verletzung der Art. 11, 12 und 21 des Statuts durch den Rechtsmittelführer; – als Fünftes unrechtmäßige Einleitung der Verwaltungsuntersuchung ohne Anfangsbeweis und unrechtmäßige Einleitung des Disziplinarverfahrens; – als Sechstes Nichteinhaltung des Untersuchungsrahmens durch den Untersuchungsbeauftragten und Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 6 des Beschlusses 2013/01 des Verwaltungsrats der FRA vom 22. Mai 2013 über die Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren, gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bis d und Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. 2018, L 295, S. 39) und – vor der Anwendbarkeit der Verordnung 2018/1725 – gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bis d und Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1) sowie Verletzung der Wirkungen eines Aufhebungsurteils; – als Siebtes mangelnde Unparteilichkeit, Neutralität und Objektivität des Untersuchungsbeauftragten; – als Achtes Verletzung der Verteidigungsrechte, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Verletzung der Art. 1 und 2 und von Art. 12 des Anhangs IX des Statuts sowie – als Neuntes, hilfsweise, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst im Hinblick auf den dem Rechtsmittelführer vorgeworfenen Sachverhalt.

14 Im angefochtenen Urteil hat das Gericht die Anträge des Rechtsmittelführers auf Aufhebung und auf Schadensersatz in vollem Umfang zurückgewiesen. Es hat außerdem entschieden, dass den Anträgen auf Erlass prozessleitender Maßnahmen nicht stattzugeben sei. Anträge der Parteien des Rechtsmittelverfahrens

15 Der Rechtsmittelführer beantragt, – das angefochtene Urteil aufzuheben, – infolgedessen die Verfügung über die Entfernung aus dem Dienst und gegebenenfalls die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben, – den ihm entstandenen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen und – der FRA sämtliche Kosten aufzuerlegen.

16 Die FRA beantragt, – das Rechtsmittel zurückzuweisen und – dem Rechtsmittelführer sämtliche Kosten aufzuerlegen. Zum Rechtsmittel Zum ersten Rechtsmittelgrund

17 Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht im Wesentlichen vor, in den Rn. 179 bis 193 des angefochtenen Urteils mehrere Rechtsfehler begangen zu haben, als es die objektive Unparteilichkeit des Untersuchungsbeauftragten beurteilt habe, und insoweit keine hinreichende Begründung gegeben zu haben. Dieser Rechtsmittelgrund ist in zwei Teile gegliedert. Vorbringen der Parteien

18 Mit dem ersten Teil seines ersten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer erstens geltend, das Gericht habe dadurch, dass es in den Rn. 179 bis 185 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die von ihm vorgelegten Beweise nicht ausreichten, um auf eine fehlende subjektive Unparteilichkeit des Untersuchungsbeauftragten zu schließen, versäumt, anhand dieser Beweise zu prüfen, ob es diesem möglicherweise an objektiver Unparteilichkeit gefehlt habe. Eine Prüfung des Sachverhalts im Licht der fehlenden objektiven Unparteilichkeit genüge jedoch, auch wenn es keine Anhaltspunkte für die fehlende subjektive Unparteilichkeit gebe.

19 Zweitens genüge es entgegen den Ausführungen des Gerichts in den Rn. 186 bis 192 des angefochtenen Urteils für die Feststellung fehlender objektiver Unparteilichkeit, dass insoweit ein berechtigter Zweifel bestehe und nicht ausgeräumt werden könne. Außerdem sei im vorliegenden Fall der Zweifel an der Unparteilichkeit des Untersuchungsbeauftragten aus der Sicht dritter Beobachter berechtigt. Jeglicher Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit eines externen Beraters, von dem sich herausstelle, dass er ebenfalls Rechtsberatung erteile und wiederholte Zahlungen vom Arbeitgeber erhalte, sei aus Sicht eines dritten Beobachters legitim. Im Übrigen bestätigten die Feststellungen in den Rn. 189 bis 191 des angefochtenen Urteils das Bestehen eines berechtigten Zweifels, wobei das Gericht diese Tatsachen jedoch falsch eingeordnet habe. Außerdem habe das Gericht in Rn. 187 des angefochtenen Urteils einen weiteren Rechtsfehler begangen, da es nicht dem Rechtsmittelführer, sondern der FRA oblegen habe, diesen Zweifel auszuräumen.

20 Drittens sei die Schlussfolgerung des Gerichts in Rn. 191 des angefochtenen Urteils, wonach die dem Untersuchungsbeauftragten gezahlten Beträge durch die ihm anvertraute Menge an Arbeit gerechtfertigt gewesen seien, in der vorliegenden Rechtssache unerheblich, da sie den berechtigten Zweifel in Bezug auf das Bestehen eines Interessenkonflikts des Untersuchungsbeauftragten aus finanziellen Gründen nicht ausräume. Ein Interessenkonflikt dieser Art stelle aber einen der schwerwiegendsten Fälle der Rechtswidrigkeit dar, und als solcher sei jeder Interessenkonflikt aus finanziellen Gründen ungeachtet des betreffenden Betrags als relevant anzusehen. Folglich sei entgegen den Feststellungen des Gerichts in Rn. 192 des angefochtenen Urteils die auf das Urteil vom 18. September 2012, Allgeier/FRA (F‑58/10, EU:F:2012:130), zurückgehende Rechtsprechung im vorliegenden Fall einschlägig.

21 Schließlich macht der Rechtsmittelführer viertens geltend, das Gericht habe in Rn. 189 des angefochtenen Urteils die Beweise verfälscht und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Aus den Beweisen, die dem Gericht zur Beurteilung vorgelegt worden seien, gehe hervor, dass der vom Untersuchungsbeauftragten erbrachte Dienst, für den er vergütet worden sei, in Wirklichkeit in einer Rechtsberatung bestanden habe.

22 Mit dem zweiten Teil seines ersten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe die ihm zur Würdigung vorgelegten Beweise und Tatsachen nicht rechtlich hinreichend geprüft und in den Rn. 187 bis 193 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, als es in den Rn. 292 bis 296 des angefochtenen Urteils den ersten und den zweiten Antrag des Rechtsmittelführers auf Erlass einer prozessleitenden Maßnahme zurückgewiesen habe.

23 Die FRA macht zunächst geltend, dass das Rechtsmittel weitgehend eine Wiederholung der vom Rechtsmittelführer in der Klageschrift und der Erwiderung im ersten Rechtszug vorgetragenen Standpunkte und Argumente darstelle. Folglich seien mehrere angeblich rechtliche Argumente in der Rechtsmittelschrift in Wirklichkeit Versuche, Tatsachen zu bestreiten.

24 Die FRA hält den ersten Rechtsmittelgrund für teilweise unzulässig und jedenfalls für offensichtlich unbegründet. Würdigung durch den Gerichtshof

25 Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, der als Erstes zu prüfen ist, beanstandet der Rechtsmittelführer die Rn. 292 bis 296 des angefochtenen Urteils, soweit das Gericht damit zu Unrecht seinen Anträgen auf Erlass prozessleitender Maßnahmen zum Nachweis einer angeblich fehlenden Unparteilichkeit des Untersuchungsbeauftragten nicht stattgegeben und folglich die ihm zur Würdigung vorgelegten Beweise nicht angemessen geprüft habe. Außerdem habe es sie in den Rn. 187 bis 193 des angefochtenen Urteils verfälscht.

26 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs allein Sache des Gerichts ist, zu entscheiden, ob das ihm in einer Rechtssache vorliegende Beweismaterial möglicherweise der Ergänzung bedarf (Urteil vom 4. März 2021, Liaño Reig/SRB, C‑947/19 P, EU:C:2021:172, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27 Somit kann der Rechtsmittelführer im Stadium des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens die Weigerung des Gerichts, die von ihm in seinen Schriftsätzen im ersten Rechtszug beantragten prozessleitenden Maßnahmen anzuordnen, nicht mit Erfolg anfechten.

28 Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, mit dem im Wesentlichen gerügt wird, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es das Bestehen eines berechtigten Zweifels an der objektiven Unparteilichkeit des Untersuchungsbeauftragten ausgeschlossen habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nach ständiger Rechtsprechung zur Beachtung der vom Unionsrecht garantierten Grundrechte verpflichtet sind, zu denen das in Art. 41 der Charta verankerte Recht auf eine gute Verwaltung gehört. In diesem Artikel heißt es u. a., dass jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Angelegenheiten von diesen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch behandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Januar 2024, Hamers/Cedefop, C‑111/22 P, EU:C:2024:5, Rn. 44 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

29 In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Anforderung der Unparteilichkeit, die an die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gestellt wird, darauf abzielt, die Gleichbehandlung zu gewährleisten, auf der die Union beruht. Diese Anforderung soll insbesondere dazu dienen, Situationen möglicher Interessenkonflikte von Beamten und sonstigen Bediensteten zu vermeiden, die im Namen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen handeln. In Anbetracht der grundlegenden Bedeutung der Gewährleistung der Unabhängigkeit und Integrität sowohl für das interne Funktionieren als auch für das Außenbild der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union umfasst das Erfordernis der Unparteilichkeit alle Umstände, bei denen der Beamte oder Bedienstete, der aufgefordert wurde, über einen Fall zu entscheiden, vernünftigerweise erkennen muss, dass sie in den Augen Dritter seine Unabhängigkeit in diesem Bereich beeinträchtigen könnten (Urteil vom 11. Januar 2024, Hamers/Cedefop, C‑111/22 P, EU:C:2024:5, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30 Dieses Erfordernis der Unparteilichkeit umfasst eine subjektive Komponente, wonach kein Mitglied des betroffenen Organs Voreingenommenheit oder persönliche Vorurteile an den Tag legen darf, und eine objektive Komponente. Die objektive Komponente, auf die sich der Rechtsmittelführer beruft, besagt, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union ausreichende Garantien bieten müssen, um jeden berechtigten Zweifel hinsichtlich etwaiger Vorurteile auszuschließen (Urteil vom 14. März 2024, D & A Pharma/Kommission und EMA, C‑291/22 P, EU:C:2024:228, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31 Insbesondere ist es nicht erforderlich, eine mangelnde Unparteilichkeit darzutun, um nachzuweisen, dass die Organisation des Verwaltungsverfahrens keine hinreichenden Garantien bietet, um jeden berechtigten Zweifel in Bezug auf etwaige Vorurteile auszuschließen. Es genügt, dass insoweit ein berechtigter Zweifel besteht und nicht ausgeräumt werden kann (Urteil vom 11. Januar 2024, Hamers/Cedefop, C‑111/22 P, EU:C:2024:5, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32 Daher kann von Personen, deren Angelegenheiten von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union bearbeitet werden, nicht verlangt werden, dass sie zur Stützung ihres Vorbringens, dass das Erfordernis der objektiven Unparteilichkeit in einem Verwaltungsverfahren nicht beachtet worden sei, konkrete Indizien für die Parteilichkeit beibringen. Die objektive Unparteilichkeit ist nämlich unabhängig vom spezifischen Verhalten der betreffenden Person zu beurteilen (Urteil vom 14. März 2024, D & A Pharma/Kommission und EMA, C‑291/22 P, EU:C:2024:228, Rn. 80).

33 Nachdem das Gericht im Wesentlichen in Rn. 186 des angefochtenen Urteils auf diese Rechtsprechung hingewiesen hat, hat es in Rn. 187 dieses Urteils entschieden, dass der Rechtsmittelführer nicht nachgewiesen habe, dass das Verhältnis zwischen der FRA und dem Untersuchungsbeauftragten geeignet gewesen sei, einen berechtigten Zweifel an der objektiven Unparteilichkeit des Untersuchungsbeauftragten zu wecken. Hierzu hat das Gericht in den Rn. 188 bis 191 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass sich erstens aus den vom Rechtsmittelführer vorgelegten Beweisen ergebe, dass der Untersuchungsbeauftragte nicht mit der FRA, sondern mit der Europäischen Kommission ein Arbeitsverhältnis gehabt habe, und zweitens dass die vom Rechtsmittelführer vorgelegten Beweise dafür, dass der Untersuchungsbeauftragte die Eigenschaft eines Rechtsberaters der FRA gehabt habe, nicht ausreichten, um einen berechtigten Zweifel zu untermauern, dass eine etwaige Voreingenommenheit bestehe, insbesondere weil die Rolle des Untersuchungsbeauftragten auf die eines externen Beraters beschränkt gewesen sei, und drittens dass, was die finanziellen Interessen zwischen dem Untersuchungsbeauftragten und der FRA betreffe, der auf die zwischen ihnen geschlossenen Verträge entfallende Betrag im Hinblick auf den für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Arbeitsaufwand angemessen und gerechtfertigt gewesen sei.

34 Es ist darauf hinzuweisen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt, dass allein das Gericht zum einen für die Feststellung der Tatsachen – sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind – und zum anderen für deren Würdigung zuständig ist. Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht wurden, folglich keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteil vom 25. April 2024, NS/Parlament, C‑218/23 P, EU:C:2024:358, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35 Eine solche Verfälschung liegt vor, wenn ohne Erhebung neuer Beweise die Würdigung der vorhandenen Beweise offensichtlich unzutreffend ist oder offensichtlich ihrem Wortlaut widerspricht. Diese Verfälschung muss sich jedoch in offensichtlicher Weise aus den Prozessakten ergeben, ohne dass es einer erneuten Würdigung der Tatsachen und Beweise bedarf. Außerdem muss ein Rechtsmittelführer, der eine Verfälschung von Beweisen behauptet, genau angeben, welche Beweise das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben (Urteile vom 27. April 2023, Fondazione Cassa di Risparmio di Pesaro u. a./Kommission, C‑549/21 P, EU:C:2023:340, Rn. 74 und die angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Januar 2024, Foz/Rat, C‑524/22 P, EU:C:2024:23, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36 Daher ist der erste Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen, soweit der Rechtsmittelführer mit seinem Vorbringen geltend macht, dass die dem Gericht vorgelegten Beweise geeignet gewesen seien, berechtigte Zweifel an der objektiven Unparteilichkeit dieses Untersuchungsbeauftragten aufkommen zu lassen, da sie die Rolle des Untersuchungsbeauftragten als Rechtsberater der FRA und den hohen Betrag der ihm von der FRA im Rahmen der zwischen ihnen geschlossenen Verträge über externe Beratung gezahlten Vergütungen erkennen ließen. Mit diesem Vorbringen begehrt der Rechtsmittelführer nämlich eine erneute Würdigung dieser Beweise. Zwar wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht förmlich vor, bestimmte dieser Beweise, insbesondere diejenigen, die sich auf die Eigenschaft des Untersuchungsbeauftragten als Rechtsberater der FRA beziehen, verfälscht zu haben, doch ist festzustellen, dass der Rechtsmittelführer unter dem Deckmantel des Vorwurfs einer Verfälschung in Wirklichkeit eine erneute Prüfung der hierzu bereits im ersten Rechtszug vorgebrachten Argumente anstrebt, ohne jedoch darzulegen, inwiefern das Gericht eine offensichtlich unzutreffende Würdigung der Tatsachen und Beweise vorgenommen haben soll.

37 Soweit der Rechtsmittelführer dem Gericht mit dem ersten Rechtsmittelgrund vorwirft, in Rn. 191 des angefochtenen Urteils dadurch einen Rechtsfehler begangen zu haben, dass es nicht befunden habe, dass die bloße Tatsache des Bestehens einer finanziellen Beziehung zwischen dem Untersuchungsbeauftragten und der FRA unabhängig von der Höhe der gezahlten Vergütungen ausreiche, um einen berechtigten Zweifel an der objektiven Unparteilichkeit dieses Untersuchungsbeauftragten aufkommen zu lassen, ist sein Vorbringen im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen. Dieser Umstand allein reicht nämlich nicht aus, um bei einem Untersuchungsbeauftragten einen Interessenkonflikt zu schaffen, der das Disziplinarverfahren fehlerhaft machen könnte, da sonst dem betreffenden Organ, der Einrichtung oder der sonstigen Stelle der Union die Möglichkeit genommen würde, denselben Untersuchungsbeauftragten im Rahmen unterschiedlicher Missionen einzusetzen. Ferner kann sich aus der Tatsache, dass ein Untersuchungsbeauftragter bereits externe Beratungstätigkeiten für die FRA durchgeführt hat, kein Interessenkonflikt ergeben, wenn diese anderen Tätigkeiten nicht den Gegenstand der fraglichen Untersuchung betreffen. Den Rn. 189 und 190 des angefochtenen Urteils ist aber nicht zu entnehmen, dass dies der Fall wäre.

38 Soweit schließlich der Rechtsmittelführer dem Gericht vorwirft, in Rn. 192 des angefochtenen Urteils entschieden zu haben, dass die vorliegende Rechtssache der Rechtssache vergleichbar sei, in der das Urteil vom 18. September 2012, Allgeier/FRA (F‑58/10, EU:F:2012:130), ergangen sei, ist sein Vorbringen als ins Leere gehend zurückzuweisen, da zum einen die bloße Tatsache, dass das Gericht im angefochtenen Urteil gegebenenfalls von der Entscheidung in einem Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst abgewichen sei, keinen Rechtsfehler darstellen kann und zum anderen dieser Grund kein tragender Grund ist.

39 Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. Zum zweiten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien

40 Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht im Wesentlichen vor, es habe in den Rn. 67 bis 98 des angefochtenen Urteils im Rahmen seiner Prüfung des dem Rechtsmittelführer von der FRA vorgeworfenen Verhaltens, nämlich eines „Plagiats“ im Hinblick auf die Abfassung des streitigen Exposés, mehrere Rechtsfehler begangen, Beweise verfälscht, es seien ihm offensichtliche Beurteilungsfehler unterlaufen und es habe insoweit keine hinreichende Begründung gegeben.

41 Erstens beanstandet er im Wesentlichen die vom Gericht in den Rn. 58 bis 61, 70, 72, 79 und 81 des angefochtenen Urteils vorgenommene Auslegung des Begriffs „Plagiat“. Insoweit habe das Gericht zum einen eine rechtlich unerhebliche Definition eines Begriffs vorgeschlagen, der nicht zum Unionsrecht, sondern vielmehr zum allgemeinen Sprachgebrauch gehöre, um ihn zur Beurteilung und Verurteilung des Verhaltens des Rechtsmittelführers zu verwenden, obwohl das Verhalten des Rechtsmittelführers allein anhand der sich aus dem Statut ergebenden Pflichten hätte beurteilt werden dürfen.

42 Zum anderen habe das Gericht zu Unrecht in Rn. 60 des angefochtenen Urteils auf die im vorliegenden Fall nicht relevanten Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Pelham u. a. (C‑476/17, EU:C:2018:1002) Bezug genommen, die die Auslegung des Umfangs der sogenannten „Zitat“-Ausnahme beträfen, die in der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10) vorgesehen sei und anhand deren zulässige Zitate von Urheberrechtsverletzungen unterschieden werden könnten. Der Rechtsmittelführer trägt hierzu vor, die Richtlinie 2001/29 betreffe die Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts. Außerdem gehe aus dem Wortlaut und dem Kontext dieser Schlussanträge hervor, dass der darin enthaltene Begriff „Plagiat“ eine Verletzung des Urheberrechts im Rahmen der Überschreitung der Grenzen der Zitatausnahme betreffe. Die FRA gehe aber selbst davon aus, dass das Urheberrechtsrecht im Rahmen der vorliegenden Rechtssache keine große Bedeutung habe. Im Übrigen ist nach Ansicht des Rechtsmittelführers der im Rahmen dieser Schlussanträge dargelegte Standpunkt nur dann relevant, wenn die kopierten Texte in Österreich urheberrechtlich geschützt seien. Das angefochtene Urteil sei daher mit einem weiteren Rechtsfehler behaftet, da das Gericht in Rn. 81 dieses Urteils zu Unrecht festgestellt habe, dass das nationale Urheberrecht im vorliegenden Fall nicht relevant sei.

43 Zweitens scheine das Gericht die Anwendbarkeit von Art. 11 der Charta zu Unrecht zu verneinen. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Freiheit der Meinungsäußerung für den Empfang und die Weitergabe aller Informationen und Ideen ungeachtet ihres Inhalts gelte.

44 Der Rechtsmittelführer macht insoweit geltend, das Gericht habe in Rn. 57 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es auf den Wortlaut der Stellungnahme des Disziplinarrats Bezug genommen habe, obwohl nur der Wortlaut der Entscheidung der Anstellungsbehörde für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung relevant sei. Außerdem seien die Erwägungen des Gerichts in den Rn. 90, 91 und 97 des angefochtenen Urteils, wonach im Wesentlichen die Pflicht zur Angabe seiner Quellen nicht als unverhältnismäßige Einschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung angesehen werden könne, rechtsfehlerhaft, da sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung auch daraus ergeben könne, dass dem Betroffenen Formalitäten, Bedingungen, Einschränkungen oder Sanktionen auferlegt würden. Die Verpflichtung, seine Quellen offenzulegen, sei eine Formalität oder Bedingung im Zusammenhang mit der Ausübung der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit. Somit habe das Gericht gegen die Verpflichtung aus Art. 52 Abs. 3 der Charta verstoßen, wonach die Unionsgerichte bei der Auslegung der Charta die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte berücksichtigen müssten.

45 Das Gericht habe auch nicht das Urteil des EGMR vom 25. November 1999, Hashman und Harrup/Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:1999:1125JUD002559494), in Bezug auf die Auslegung des Erfordernisses im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta berücksichtigt, wonach jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten „gesetzlich vorgesehen“ sein müsse. Das Gericht habe dieses Argument des Rechtsmittelführers außer Acht gelassen und sei daher nicht angemessen darauf eingegangen, so dass das angefochtene Urteil rechtlich nicht hinreichend begründet sei.

46 Als er das streitige Exposé verfasst und Zugang dazu gewährt habe, sei er unter die durch Art. 11 der Charta garantierte Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit gefallen. Zum einen ergebe sich jedoch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass eine Kündigung aus disziplinarischen Gründen diese Freiheit verletzen könne, und zum anderen seien die Voraussetzungen für eine wirksame Einschränkung dieser Freiheit gemäß Art. 52 Abs. 1 der Charta im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Das Gericht habe es daher unterlassen, Art. 11 der Charta im Licht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang mit der sich aus Art. 52 Abs. 3 der Charta ergebenden Verpflichtung auszulegen, indem es nicht erläutert habe, inwiefern das dem Rechtsmittelführer vorgeworfene Verhalten, das durch Art. 11 der Charta geschützt werden solle und keiner wirksamen gesetzlichen Einschränkung unterliege, als unangemessen und ahndend anzusehen sei.

47 Drittens habe das Gericht, was das Fehlen dieser wirksamen gesetzlichen Einschränkung im gesamten angefochtenen Urteil und insbesondere in dessen Rn. 67 bis 69 und 95 bis 98 angehe, die Art. 11, 12 und 21 des Statuts falsch ausgelegt. Der Rechtsmittelführer macht insoweit geltend, dass das Gericht den Kontext missachtet habe, der sich aus der Reform des Statuts aus dem Jahr 2004 ableite, welche die in Art. 11 der Charta und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 52 der Charta verankerte Freiheit der Meinungsäußerung berücksichtigt habe. Art. 11 der Charta sei nämlich der Grund für die Reform von Art. 17 des Statuts und die Einfügung von Art. 17a in das Statut gewesen, da die allgemeinen Bestimmungen der Art. 11, 12 und 21 des Statuts in Bezug auf die Einschränkungen der Freiheit der Meinungsäußerung des Beamten oder Bediensteten der Union nicht hinreichend klar und bestimmt gewesen seien.

48 Viertens habe das Gericht in den Rn. 72 und 218 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, Beweise verfälscht und das angefochtene Urteil nicht hinreichend begründet. Insoweit trägt der Rechtsmittelführer vor, dass die FRA zwar über interne Regeln für die Abfassung und Bearbeitung der Rechercheergebnisse verfüge. Diese Regeln gewährleisteten jedoch eine korrekte Zitierweise in einem späteren Stadium als dem eines ersten Entwurfs einer Recherchearbeit, wie das streitige Exposé einer gewesen sei. Der Rechtsmittelführer macht geltend, entgegen dem, was sich im Wesentlichen aus den Rn. 73, 74 und 95 des angefochtenen Urteils ergebe, könne der Umstand, dass in diesem „allerersten Entwurf“ des streitigen Exposés, der als Überblick über die Gliederung und den Inhalt der von ihm verlangten Recherchearbeit erstellt worden sei, keine Fundstellen und Fußnoten aufgenommen worden seien, nicht als unangemessenes Verhalten oder unlautere Handlung seinerseits angesehen werden. Der Rechtsmittelführer habe sich an die internen Regeln der FRA gehalten und könne daher insoweit nicht bestraft werden.

49 Die FRA hält das Vorbringen des Rechtsmittelführers im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes im Wesentlichen für unzulässig und jedenfalls für offensichtlich unbegründet. Würdigung durch den Gerichtshof

50 Als Erstes ist zu dem Vorbringen des Rechtsmittelführers zur Auslegung des Begriffs „Plagiat“ durch das Gericht, das sich im Wesentlichen auf die Erwägungen in den Rn. 58 bis 61, 70, 72, 79 und 81 des angefochtenen Urteils bezieht, festzustellen, dass dieses Vorbringen keinen Erfolg haben kann.

51 Zwar ist der Begriff „Plagiat“, wie der Rechtsmittelführer zu Recht geltend macht, kein Begriff des Unionsrechts, und Fragen im Zusammenhang mit dem Urheberrecht fallen grundsätzlich unter das Recht der Mitgliedstaaten.

52 Im vorliegenden Fall hat das Gericht jedoch, wie sich insbesondere aus den Rn. 55 und 56 des angefochtenen Urteils ergibt, die der Rechtsmittelführer im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels nicht beanstandet hat, die Auffassung vertreten, dass bei der Beantwortung des ersten Teils des ersten Klagegrundes, mit dem geltend gemacht wurde, dass das Plagiat keinen Verstoß gegen das Statut dargestellt habe, zu berücksichtigen sei, dass nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit Rechtsvorschriften, vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für den Einzelnen haben könnten, klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen vorhersehbar sein müssten. Unter diesen Umständen hat das Gericht zu Recht die Auffassung vertreten, dass es für die Feststellung, ob das dem Rechtsmittelführer vorgeworfene Verhalten als Verstoß gegen die gemäß Art. 11 Abs. 1 der BSB auf Bedienstete auf Zeit anwendbaren Art. 11, 12 und 21 des Statuts wirksam habe geahndet werden können und ob der Rechtsmittelführer den Umfang der Verpflichtungen, die ihm das Statut im Hinblick auf das beanstandete Verhalten auferlegt habe, genau habe erkennen können, erforderlich gewesen sei, die Art dieses Verhaltens zu bestimmen.

53 Das Gleiche gilt für die Kritik des Rechtsmittelführers an Rn. 57 des angefochtenen Urteils, da das Gericht in dieser Randnummer lediglich festgestellt hat, es bestehe ein Unterschied zwischen einerseits der Formulierung der Verfügung über die Entfernung aus dem Dienst, in der die FRA festgestellt habe, dass der Rechtsmittelführer ein Plagiat begangen habe, und andererseits der Stellungnahme des Disziplinarrats, wonach das dem Rechtsmittelführer vorgeworfene Verhalten, das mit den Art. 11, 12 und 21 des Statuts unvereinbar sei, im Wesentlichen darin bestanden habe, ein zusammenkopiertes Dokument vorsätzlich als Ergebnis seiner eigenen Arbeit darzustellen. Nachdem das Gericht somit das Ziel seiner Prüfung ermittelt hat, hat es in den Rn. 58 bis 76 des angefochtenen Urteils die Frage beurteilt, ob das dem Rechtsmittelführer vorgeworfene Verhalten, nämlich ein größtenteils zusammenkopiertes Dokument vorsätzlich als Ergebnis seiner eigenen Arbeit vorzulegen, unter den Begriff „Plagiat“ falle, auf den die Verfügung über die Entfernung aus dem Dienst abstelle, und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus den Art. 11, 12 und 21 des Statuts begründen könne.

54 Im Übrigen hat das Gericht in Rn. 80 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass, wenn ein Beamter seinen Verpflichtungen aus dem Statut nicht nachkomme, das Handeln im Einklang mit dem nationalen Recht dem Betroffenen keine Immunität von der Anwendung der Bestimmungen des Statuts verleihe. Das Gericht konnte daher in Rn. 81 des angefochtenen Urteils zu Recht und ohne Tatsachenverfälschung davon ausgehen, dass die Bezugnahmen auf das österreichische Recht unter dem Gesichtspunkt der Bestimmungen des Statuts im vorliegenden Fall nicht relevant seien, so dass die Tragweite dieses Rechts nicht geprüft zu werden brauchte.

55 Zweitens beruht die Rüge, das Gericht habe in den Rn. 90 und 91 des angefochtenen Urteils zu Unrecht das Vorbringen des Rechtsmittelführers zurückgewiesen, dass die FRA ihn daran gehindert habe, sein durch Art. 11 der Charta garantiertes Recht auf freie Meinungsäußerung uneingeschränkt auszuüben, und es unterlassen habe, in den Rn. 86 bis 98 dieses Urteils das Vorbringen zu einem Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 und 3 der Charta zu prüfen, ebenfalls auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils.

56 Entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers hat das Gericht nämlich an keiner Stelle des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Inhalt des streitigen Exposés nicht von der Freiheit der Meinungsäußerung erfasst worden sei, so dass Art. 11 der Charta nicht anzuwenden gewesen sei. Erst recht hat es nicht festgestellt, dass eine Disziplinarstrafe wegen Plagiats nicht gegebenenfalls als eine Einschränkung dieser Freiheit angesehen werden könne und daher gemäß der in Art. 52 Abs. 1 der Charta aufgestellten Voraussetzung nicht gesetzlich vorgesehen sein müsse.

57 Vielmehr hat das Gericht, wie sich insbesondere aus den Rn. 86 bis 94 des angefochtenen Urteils ergibt, festgestellt, dass nach Art. 11 Abs. 1 der Charta das Recht auf freie Meinungsäußerung die Meinungsfreiheit und die Freiheit umfasse, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Es hat ferner entschieden, dass, wie sich aus Art. 52 Abs. 1 der Charta ergebe, eine Einschränkung dieses Rechts nur dann als mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen werden könne, wenn sie „gesetzlich vorgesehen“ sei, einer von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung entspreche und nicht unverhältnismäßig sei. Insoweit hat das Gericht zu Recht festgestellt, dass die Art. 11, 12 und 21 des Statuts legitime Einschränkungen der Ausübung dieses Rechts im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta darstellen und dass diese Einschränkung nicht als unverhältnismäßig angesehen werden kann.

58 Soweit der Rechtsmittelführer geltend macht, das Gericht habe es unterlassen, die Folgen des Urteils des EGMR vom 25. November 1999, Hashman und Harrup/Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:1999:1125JUD002559494), zu prüfen, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass mit einem Rechtsmittelgrund, mit dem geltend gemacht wird, das Gericht sei auf im ersten Rechtszug vorgebrachte Argumente nicht eingegangen, im Wesentlichen ein Verstoß gegen die Begründungspflicht aus Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung für das Gericht entsprechend gilt, und aus Art. 117 der Verfahrensordnung des Gerichts gerügt wird (Urteil vom 9. November 2023, XC/Kommission, C‑527/21 P, EU:C:2023:850, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59 Die Begründungspflicht verlangt nicht, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt; die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrolle ausüben kann (Urteil vom 9. November 2023, XC/Kommission, C‑527/21 P, EU:C:2023:850, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60 Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelführer in seiner Klageschrift im ersten Rechtszug geltend gemacht, dass eine „gesetzlich vorgesehene“ Einschränkung des Grundrechts der Meinungsfreiheit im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta ein gewisses Maß an Klarheit und Vorhersehbarkeit des fraglichen Gesetzes erfordere. Insoweit ergebe sich aus dem Urteil des EGMR vom 25. November 1999, Hashman und Harrup/Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:1999:1125JUD002559494), dass eine besonders unbestimmte Norm, die der betroffenen Person keine Hinweise zur Art des gegen die Anordnung verstoßenden Verhaltens gebe, nicht als „Gesetz“ im Sinne dieser Bestimmung der Charta angesehen werden könne.

61 Nach einem Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wonach eine Norm die Freiheit der Meinungsäußerung nicht wirksam einschränken kann, wenn sie nicht so bestimmt formuliert ist, dass der Bürger sein Verhalten danach richten kann, was im Übrigen auch der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet, hat das Gericht in den Rn. 94 bis 98 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Art. 11, 12 und 21 des Statuts hinreichend bestimmte gesetzliche Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung darstellten. Daher kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, insoweit gegen die Begründungspflicht verstoßen zu haben.

62 Soweit der Rechtsmittelführer dem Gericht eine Verletzung der ihm obliegenden Begründungspflicht vorwirft, sind die Argumente, die er in diesem Sinne vorbringt, somit als unbegründet anzusehen.

63 Drittens ist zu dem Vorbringen, das Gericht habe in den Rn. 67 bis 69 und 95 bis 98 des angefochtenen Urteils die Art. 11, 12 und 21 des Statuts als Bestimmungen, mit denen das Recht auf freie Meinungsäußerung eingeschränkt werde, falsch ausgelegt, darauf hinzuweisen, dass Art. 17a Abs. 1 des Statuts dem Beamten oder sonstigen Bediensteten der Union dieses Recht ausdrücklich innerhalb der Grenzen gebührender Beachtung der Grundsätze der Loyalität und Unparteilichkeit zuerkennt.

64 Insoweit leitet sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ab, dass zu berücksichtigen ist, dass den Pflichten und der Verantwortung, wenn es um die Freiheit der Meinungsäußerung der Beamten geht, eine besondere Bedeutung zukommt, die es rechtfertigt, dem Organ oder der betroffenen Stelle der Union einen gewissen Spielraum für die Beurteilung der Frage zu belassen, ob der Eingriff im rechten Verhältnis zur Ausübung dieser Freiheit steht (Urteil vom 6. März 2001, Connolly/Kommission, C‑274/99 P, EU:C:2001:127, Rn. 49).

65 Genauer gesagt verpflichtet die in Art. 12 des Statuts verankerte Treuepflicht den betreffenden Beamten nämlich nicht nur, Verhaltensweisen zu unterlassen, die dem Ansehen seines Amtes sowie dem Respekt gegenüber dem Organ und seinen Funktionsträgern abträglich sein könnten, sondern verlangt von ihm, zumal wenn er einer höheren Besoldungsgruppe angehört, auch ein Verhalten, das über jeden Verdacht erhaben ist, damit das zwischen ihm und dem Organ bestehende Vertrauensverhältnis erhalten bleibt (Urteil vom 12. November 2020, Fleig/EAD, C‑446/19 P, EU:C:2020:918, Rn. 100).

66 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in den Rn. 27, 33 und 60 bis 62 des angefochtenen Urteils unter Berufung auf die Gründe der Verfügung über die Entfernung aus dem Dienst und der Stellungnahme des Disziplinarrats festgestellt, dass das dem Rechtsmittelführer vorgeworfene Verhalten in der bewussten Präsentation eines Dokuments als Ergebnis seiner eigenen Arbeit bestanden habe, obwohl es größtenteils zusammenkopiert gewesen sei, da sich das streitige Exposé, anders als ein Zitat, zum einen nicht mit den kopierten Dokumenten auseinandergesetzt habe und zum anderen die kopierten Passagen in diesem Exposé nicht eindeutig als Teile ausgewiesen worden seien, die von außerhalb des Exposés stammten.

67 Diese Erwägungen des Gerichts lassen klar erkennen, dass der Rechtsmittelführer nicht bestraft wurde, weil er in dem streitigen Exposé eine persönliche oder abweichende Meinung zum Ausdruck gebracht hatte, sondern weil er fremde Schriftstücke als Ergebnis seiner eigenen Arbeit dargestellt hatte, ohne seine Quellen anzugeben. Auf der Grundlage dieser Tatsachenfeststellungen, die der Rechtsmittelführer nicht bestreitet, konnte das Gericht in den Rn. 95 und 96 des angefochtenen Urteils zu Recht den Schluss ziehen, dass dieses Verhalten des Rechtsmittelführers gegen die Loyalitätspflicht verstoßen konnte, deren Rechtsgrundlage die Art. 11, 12 und 21 des Statuts sind, die legitime Einschränkungen der Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung begründen, und die u. a. das Ziel verfolgt, das Vertrauensverhältnis zu erhalten, das zwischen einem Organ und seinen Beamten bestehen muss.

68 Folglich hat das Gericht in Rn. 96 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass diese Einschränkung des Rechts auf freie Meinungsäußerung im vorliegenden Fall nicht als unverhältnismäßig angesehen werden könne, da der Rechtsmittelführer weiterhin in der Lage gewesen sei, seine Meinungen im streitigen Exposé frei zu äußern, ohne jedoch das Recht zu haben, die Arbeit eines anderen als Ergebnis seiner eigenen Arbeit darzustellen und seine Quellen nicht zu nennen.

69 Mit dieser Feststellung hat das Gericht entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers keinen Rechtsfehler begangen.

70 Nach alledem ist der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. Zum dritten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien

71 Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht im Wesentlichen vor, bei seiner Darstellung des Rechtsstreits in Rn. 9 des angefochtenen Urteils die Tatsachen und Beweise verfälscht zu haben, die er ihm vorgelegt habe, insbesondere eine Mitteilung des Abteilungsleiters an den Rechtsmittelführer, mit der dieser ihn aufgefordert habe, einem seiner Kollegen den Link zu senden, der Zugang zu dem im Dokumentenverwaltungssystem gespeicherten streitigen Exposé verschaffe. Der Rechtsmittelführer macht geltend, er sei entgegen den Ausführungen des Gerichts in dieser Randnummer des angefochtenen Urteils nicht einfach „aufgefordert“ worden, sondern habe damit vom Abteilungsleiter eine entsprechende Anweisung erhalten. Damit habe das Gericht fälschlicherweise eine Anweisung eines Vorgesetzten, die der Rechtsmittelführer nicht habe außer Acht lassen können, als bloße „Aufforderung“ eingestuft. Nach Art. 21a des Statuts könne er jedoch rechtlich nicht für die Konsequenzen der Befolgung der fraglichen Anweisung verantwortlich gemacht werden, sofern diese Anweisung nicht offensichtlich rechtswidrig sei oder nicht gegen die geltenden Sicherheitsvorschriften verstoße.

72 Die FRA hält den dritten Rechtsmittelgrund für unzulässig, da sich der Rechtsmittelführer darauf beschränke, Tatsachenfeststellungen des Gerichts zu beanstanden. Würdigung durch den Gerichtshof

73 Es ist festzustellen, dass sich der Rechtsmittelführer mit seinem dritten Rechtsmittelgrund darauf beschränkt, die Darstellung des Sachverhalts zu beanstanden, wie sie das Gericht in Rn. 9 des angefochtenen Urteils in dem Teil vorgenommen hat, in dem die „Vorgeschichte des Rechtsstreits“ dargestellt wird, ohne anzugeben, inwiefern die angeblich fehlerhafte rechtliche Qualifizierung der vom Abteilungsleiter an den Rechtsmittelführer gerichteten Mitteilung die rechtlichen Beurteilungen, die das Gericht in diesem Urteil vorgenommen hat, fehlerhaft machen könnte. Demnach beanstandet der Rechtsmittelführer unter dem Deckmantel dieser fehlerhaften rechtlichen Qualifizierung der Tatsachen in Wirklichkeit Tatsachenwürdigungen des Gerichts, ohne im Übrigen darzulegen, inwiefern diese Beurteilungen offensichtlich fehlerhaft seien oder ihrem Wortlaut zuwiderliefen.

74 Folglich ist der dritte Rechtsmittelgrund nach der in den Rn. 31 und 32 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung unzulässig. Zum vierten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien

75 Mit seinem vierten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer im Wesentlichen, dass das Gericht in den Rn. 101, 106, 107, 111 bis 113 und 122 des angefochtenen Urteils bei der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Einleitung der Verwaltungsuntersuchung mehrere Rechtsfehler, eine Verfälschung von Beweisen sowie offensichtliche Beurteilungsfehler begangen und insoweit keine ausreichende Begründung angeführt habe.

76 Der Rechtsmittelführer macht erstens geltend, dass das Gericht in Rn. 107 des angefochtenen Urteils die Beweise verfälscht und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, da die Konsultation des OLAF ausschließlich dem Bericht des Direktors der FRA beigefügt gewesen sei, und dass der Rechtsmittelführer diesen erst nach dem 27. Februar 2019 erhalten habe. Folglich sei der Rechtsmittelführer bei der Einleitung der Untersuchung am 23. März 2018 und auch bei der Einleitung des Disziplinarverfahrens am 23. Oktober 2018 nicht über den Inhalt der Konsultation des OLAF informiert worden. Das Gericht habe daher einen Rechtsfehler begangen, als es entschieden habe, dass der Rechtsmittelführer bei der Einleitung der Untersuchung ausreichend informiert gewesen sei, und die Rechtsprechung aus dem Urteil vom 5. Oktober 2005, Rasmussen/Kommission (T‑203/03, EU:T:2005:346), entsprechend angewandt habe.

77 Zweitens trägt der Rechtsmittelführer vor, das Gericht habe es versäumt, den rechtlichen Zusammenhang zu bewerten, in dem die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung erfolge. Um sicherzustellen, dass das in Art. 86 Abs. 1 und 2 des Statuts genannte Kriterium des „Anfangsbeweises“ bei der Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung geprüft werde, sei der Wortlaut dieser Bestimmung zu berücksichtigen. Insoweit bestehe der einzige legitime Zweck einer Verwaltungsuntersuchung darin, auf der Grundlage eines Anfangsbeweises nachzuweisen, dass der begründete Verdacht bestehen könne, dass ein Beamter oder sonstiger Bediensteter der Union gegen seine Verpflichtungen aus dem Statut verstoßen habe.

78 Darüber hinaus ist der Rechtsmittelführer der Ansicht, dass eine Verwaltungsuntersuchung an sich per definitionem eine Datenverarbeitung darstelle, die gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 45/2001 „festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke“ haben müsse. Der Rechtsmittelführer fügt hinzu, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, als es festgestellt habe, dass die Art. 1 und 2 des Anhangs IX des Statuts nicht verlangten, dass die Anstellungsbehörde die konkreten Bestimmungen des Statuts, die verletzt worden seien, angebe, da diese Frage vielmehr unter Art. 86 Abs. 2 des Statuts und die Verordnung Nr. 45/2001 falle. Schließlich argumentiert der Rechtsmittelführer, dass nach Art. 86 Abs. 2 des Statuts eine Verwaltungsuntersuchung nur eingeleitet werden könne, um zu überprüfen, ob der betreffende Beamte oder Bedienstete der Union das Statut verletzt habe, nicht aber, ob er gegen das Recht des geistigen Eigentums verstoßen habe.

79 Drittens macht der Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht in Rn. 111 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen habe, indem es die Anwendung der Rechtsprechung aus dem Urteil vom 8. Juli 2008, Franchet und Byk/Kommission (T‑48/05, EU:T:2008:257), die durch das Urteil vom 12. Juli 2012, Kommission/Nanopoulos (T‑308/10 P, EU:T:2012:370), bestätigt worden sei, ausgeschlossen habe, der zufolge vor der Einleitung eines Disziplinarverfahrens über hinreichend genaue und relevante Angaben verfügt werden müsse.

80 Die FRA hält den vierten Rechtsmittelgrund für unzulässig. Jedenfalls sei das Vorbringen des Rechtsmittelführers offensichtlich unbegründet. Würdigung durch den Gerichtshof

81 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 86 Abs. 2 des Statuts die Anstellungsbehörde, wenn ihr Tatsachen zur Kenntnis gebracht werden, die auf eine Verletzung der Dienstpflichten im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels schließen lassen, eine Verwaltungsuntersuchung einleiten kann, um zu prüfen, ob eine solche Dienstpflichtverletzung vorliegt. Im Übrigen ergibt sich aus Art. 86 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Statuts, dass das Statut der Verwaltung die Befugnis verleiht, eine Untersuchung wegen einer behaupteten Verletzung von Dienstpflichten aus dem Statut einzuleiten.

82 Zwar verfügt die Verwaltung, wie das Gericht in Rn. 103 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, bei der Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung über ein weites Ermessen, doch muss sie, wie das Gericht im Wesentlichen in Rn. 104 des angefochtenen Urteils entschieden hat, in der Lage sein, sich dabei auf das Vorliegen eines begründeten Verdachts, dass ein Disziplinarvergehen begangen wurde, zu stützen. Um die Rechte des betroffenen Beamten oder Bediensteten der Union zu schützen, muss sich die Verwaltung vergewissern, dass sie vor der Einleitung einer Untersuchung über Anhaltspunkte verfügt, die vermuten lassen, dass dieser Beamte oder Bedienstete seine statutarischen Pflichten verletzt hat, und vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen ihn über hinreichend genaue und relevante Angaben verfügen, um ihren Verdacht zu untermauern.

83 Nachdem das Gericht zu Recht auf diese Grundsätze hingewiesen hat, hat es in Rn. 106 des angefochtenen Urteils das Vorbringen des Rechtsmittelführers zurückgewiesen, dass Art. 21 des Statuts in der Entscheidung über die Einleitung der Verwaltungsuntersuchung nicht erwähnt werde und die Einstellungsbehörde zum Zeitpunkt dieser Einleitung nicht genau gewusst habe, gegen welche Bestimmungen des Statuts der Rechtsmittelführer verstoßen haben könnte.

84 Insoweit hat das Gericht in Rn. 106 zu Recht entschieden, dass Art. 1 des Anhangs IX des Statuts, auf den Art. 2 dieses Anhangs hinsichtlich der von der Anstellungsbehörde durchgeführten Verwaltungsuntersuchungen verweist, nicht verlange, dass die Anstellungsbehörde oder gegebenenfalls die Einstellungsbehörde die spezifischen Bestimmungen des Statuts bezeichnet, gegen die verstoßen worden sein soll, sofern der Rechtsmittelführer, wie das Gericht im Rahmen seiner freien Würdigung des Sachverhalts in Rn. 107 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, über hinreichende Informationen verfügte, um zu verstehen, dass ihm vorgeworfen werde, gegen die Bestimmungen des Statuts verstoßen zu haben, die von den Beamten ein loyales Verhalten verlangen, und zwar insbesondere im Hinblick auf den Inhalt der Entscheidung über die Einleitung der Untersuchung, in der u. a. ausgeführt wurde, dass das dem Rechtsmittelführer vorgeworfene Verhalten darin bestanden habe, dass er in das streitige Exposé Teile aufgenommen habe, die er schlicht und einfach aus anderen Quellen kopiert habe, ohne Fundstellen angegeben oder seinen Abteilungsleiter informiert zu haben, wobei er vorgegeben habe, dass dieses Exposé das Ergebnis seiner eigenen Arbeit sei.

85 Unter diesen Umständen konnte das Gericht ohne Rechtsfehler oder Verfälschung und nach hinreichender Begründung in den Rn. 108 und 111 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten, dass das Verfahren gegen den Rechtsmittelführer ordnungsgemäß eingeleitet worden sei, da die Anstellungsbehörde bei der Einleitung der Verwaltungsuntersuchung über hinreichende Anhaltspunkte für den Verdacht einer Verletzung seiner Pflichten aus dem Statut und ferner bei der Einleitung des Disziplinarverfahrens über hinreichend genaue und übereinstimmende Angaben verfügt habe, die den Verdacht bestätigten, der die Einleitung dieser Untersuchung gerechtfertigt habe.

86 Folglich ist der vierte Rechtsmittelgrund als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen. Zum fünften Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien

87 Mit seinem fünften Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, das Gericht habe in den Rn. 16, 114, 119 bis 131 sowie 135 und 136 des angefochtenen Urteils mehrere Rechtsfehler begangen, Beweise verfälscht, eine unzureichende Begründung gegeben und eine unvollständige Prüfung seiner Klage im Rahmen seiner Beurteilung der „rechtlichen Bedeutung“ der Entscheidung über die Einleitung der Untersuchung vorgenommen.

88 Entgegen den Ausführungen des Gerichts habe die FRA ihre Disziplinarbefugnisse nicht auf den Untersuchungsbeauftragten übertragen, sondern diesem eine spezifische Untersuchung mit einem spezifischen Zweck und einem spezifischen Umfang übertragen. Das Gericht habe auch den rechtlichen Kontext dieser Entscheidung falsch beurteilt. Der Rechtsmittelführer weist insoweit darauf hin, dass nach der Verordnung Nr. 45/2001 eine Datenverarbeitung, wie z. B. eine Verwaltungsuntersuchung, „festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke“ haben müsse und dass die verarbeiteten Daten den Zwecken „entsprechen“ müssten, für die sie verarbeitet würden, „dafür erheblich sein“ müssten „und nicht darüber hinausgehen“ dürften.

89 FRA hält den fünften Rechtsmittelgrund für unzulässig. Würdigung durch den Gerichtshof

90 Mit seinem fünften Rechtsmittelgrund wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht im Wesentlichen vor, die „rechtliche Bedeutung“ der Entscheidung über die Einleitung der Untersuchung falsch eingestuft zu haben. Unter dem Deckmantel eines Rechtsmittelgrundes, mit dem u. a. ein behaupteter Verstoß gegen die Vorschriften über die Datenverarbeitung im Verwaltungsverfahren, eine Verfälschung von Beweisen, eine unzureichende Begründung und eine unvollständige Prüfung seiner Klage gerügt werden, beantragt der Rechtsmittelführer jedoch in Wirklichkeit, die vom Gericht in den Rn. 16, 114, 119 bis 131 sowie 135 und 136 des angefochtenen Urteils vorgenommene Würdigung der Beweise durch seine eigene zu ersetzen, was, wie sich aus der in den Rn. 31 und 32 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels fällt.

91 Außerdem beschränkt sich der Rechtsmittelführer, soweit er geltend macht, das Gericht habe den Wortlaut der Entscheidung über die Einleitung der Verwaltungsuntersuchung verfälscht, darauf, die bereits vor dem Gericht vorgebrachten Argumente zu wiederholen, wie sich aus den Rn. 122 bis 135 des angefochtenen Urteils ergibt, ohne darzulegen, inwiefern diese rechtsfehlerhaft sein sollen.

92 Der fünfte Rechtsmittelgrund ist somit als unzulässig zurückzuweisen. Zum sechsten, zum siebten und zum achten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien

93 Mit seinem sechsten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe eine unvollständige Prüfung seiner Klage vorgenommen, da es auf das Vorbringen des Rechtsmittelführers, dass sich der Disziplinarrat nicht auf die im Bericht des Direktors der FRA genannten Tatsachen beschränkt und daher gegen das Statut verstoßen habe, nicht eingegangen sei.

94 Mit seinem siebten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe in den Rn. 194 und 200 bis 205 des angefochtenen Urteils nicht berücksichtigt, dass er Beweise dafür vorgelegt habe, dass die Anstellungsbehörde bereits vor der Anhörung vom 11. Juli 2019 beschlossen habe, die Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst auszusprechen. Da das Gericht diese Beweise nicht geprüft habe, habe es sie verfälscht, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, keine vollständige Prüfung des im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegrundes vorgenommen und gegen seine Begründungspflicht verstoßen.

95 Mit seinem achten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, aus dem gesamten Rechtsmittel ergebe sich, dass das Gericht dadurch gegen Art. 47 der Charta verstoßen habe, dass es ihm keinen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gewährt habe.

96 Die FRA entgegnet, der Standpunkt des Rechtsmittelführers zum sechsten Rechtsmittelgrund bleibe vage und es werde nicht angegeben, auf welche Teile des angefochtenen Urteils er sich beziehe.

97 Zum siebten Rechtsmittelgrund trägt sie vor, dass das Gericht entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers sein Vorbringen in Rn. 202 a. E. des angefochtenen Urteils wiedergegeben und in dessen Rn. 203 und 204 beantwortet habe.

98 Schließlich hält die FRA den achten Rechtsmittelgrund für offensichtlich unzulässig. Würdigung durch den Gerichtshof

99 Aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs folgt, dass in der Rechtsmittelschrift die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, und die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnet werden müssen. Andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (Urteil vom 18. Januar 2024, Jenkinson/Rat u. a., C‑46/22 P, EU:C:2024:50, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

100 Insbesondere entspricht ein Rechtsmittelgrund diesen Erfordernissen nicht und ist für unzulässig zu erklären, der nicht so klar und deutlich vorgebracht wird, dass der Gerichtshof seine Rechtmäßigkeitskontrolle ausüben kann, insbesondere, weil die wesentlichen Teile, auf die das Rechtsmittel gestützt wird, nicht hinreichend zusammenhängend und verständlich aus dem Wortlaut der Rechtsmittelschrift hervorgehen, die insofern unklar und zweideutig formuliert ist (Urteil vom 18. Januar 2024, Jenkinson/Rat u. a., C‑46/22 P, EU:C:2024:50, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ferner ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, dem es an einer kohärenten Struktur fehlt, das auf allgemeine Aussagen beschränkt ist und das keine genauen Angaben dazu enthält, welche Teile der angefochtenen Entscheidung mit einem Rechtsfehler behaftet sein könnten (Urteil vom 15. Dezember 2022, Picard/Kommission, C‑366/21 P, EU:C:2022:984, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

101 Im vorliegenden Fall genügt in Bezug auf den sechsten und den achten Rechtsmittelgrund die Feststellung, dass darin weder die Teile der Begründung des angefochtenen Urteils, gegen die sie gerichtet sind, noch die Rechtsfehler, mit denen sie behaftet sein sollen, genau bezeichnet werden. Darüber hinaus sind diese Rechtsmittelgründe sehr allgemein formuliert, ohne dass hinreichende Ausführungen gemacht würden, die es dem Gerichtshof ermöglichten, ihre Begründetheit zu beurteilen.

102 Desgleichen stellt der Rechtsmittelführer in Bezug auf den siebten Rechtsmittelgrund zwar klar, dass sich dieser Rechtsmittelgrund gegen die Rn. 194 und 200 bis 205 des angefochtenen Urteils richte, wobei er dem Gericht vorwirft, es versäumt zu haben, die Beweise dafür, dass die Anstellungsbehörde bereits vor der Anhörung vom 11. Juli 2019 beschlossen habe, die Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst auszusprechen, zu erwähnen und zu prüfen, doch enthält das Rechtsmittel keine rechtlichen Argumente zur Stützung eines behaupteten Begründungsmangels.

103 Folglich sind der sechste, der siebte und der achte Rechtsmittelgrund als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

104 Da keiner der zur Stützung des Rechtsmittels geltend gemachten Gründe durchgreift, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen. Kosten

105 Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

106 Da der Rechtsmittelführer mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der FRA seine eigenen Kosten und die Kosten der FRA aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. DD trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA). 2. DD trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA). Unterschriften