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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.06.2025 – C-349/24
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:2025:397
Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 1 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 5. Juni 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Asylpolitik – Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus – Richtlinie 2011/95/EU – Art. 3 – Günstigere Normen – Subsidiärer Schutz – Grund, der in keinem Zusammenhang mit der Situation im Herkunftsland steht – Zweck des internationalen Schutzes“ In der Rechtssache C‑349/24 [Nuratau] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Krajský soud v Brně (Regionalgericht Brno [Brünn], Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 9. Mai 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Mai 2024, in dem Verfahren A. B. gegen Ministerstvo vnitra, Odbor azylové a migrační politiky erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos (Berichterstatter), der Richter S. Rodin und N. Piçarra, der Richterin O. Spineanu-Matei sowie des Richters N. Fenger, Generalanwalt: J. Richard de la Tour, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von A. B., vertreten durch A. Žemla, Advokátka, – der tschechischen Regierung, vertreten durch A. Edelmannová, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Blanc-Simonetti, M. Debieuvre und M. Salyková als Bevollmächtigte, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen A. B., einem Drittstaatsangehörigen, und dem Ministerstvo vnitra, Odbor azylové a migrační politiky (Innenministerium, Abteilung für Asyl- und Migrationspolitik, Tschechische Republik, im Folgenden: Ministerium) wegen dessen Entscheidung, A. B. keinen internationalen Schutz zu gewähren. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Richtlinie 2008/115/EG
3 Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008, L 348, S. 98) lautet: „Bei der Umsetzung dieser Richtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten in gebührender Weise: a) das Wohl des Kindes, b) die familiären Bindungen, c) den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen … und halten den Grundsatz der Nichtzurückweisung ein.“ Richtlinie 2011/95
4 Im 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95 heißt es: „Die Mitgliedstaaten sollten die Befugnis haben, günstigere Regelungen als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Normen für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die um internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat ersuchen, einzuführen oder beizubehalten, wenn ein solcher Antrag als mit der Begründung gestellt verstanden wird, dass der Betreffende entweder ein Flüchtling … oder eine Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz ist.“
5 Art. 2 Buchst. d und f der Richtlinie 2011/95 bestimmt: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck … d) ‚Flüchtling‘ einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet; … f) ‚Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz‘ einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15 zu erleiden, und auf den Artikel 17 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will“.
6 Art. 3 der Richtlinie 2011/95 sieht vor: „Die Mitgliedstaaten können günstigere Normen zur Entscheidung darüber, wer als Flüchtling oder Person gilt, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, und zur Bestimmung des Inhalts des internationalen Schutzes erlassen oder beibehalten, sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind.“
7 Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2011/95 bestimmt: „Die Anträge auf internationalen Schutz sind individuell zu prüfen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist: a) alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden“.
8 Art. 6 der Richtlinie 2011/95 lautet: „Die Verfolgung bzw. der ernsthafte Schaden kann ausgehen von a) dem Staat; b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen; c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden im Sinne des Artikels 7 zu bieten.“
9 Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 bestimmt: „Bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz können die Mitgliedstaaten feststellen, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern er in einem Teil seines Herkunftslandes a) keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht oder b) Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden … hat, und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.“
10 Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95 sieht vor: „Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes: … d) eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn – die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und – die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Als sexuelle Orientierung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten. …“
11 Art. 15 der Richtlinie 2011/95 lautet: „Als ernsthafter Schaden gilt a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.“ Tschechisches Recht
12 In § 14a des Zákon č. 325/1999 Sb. o azylu (Asylgesetz Nr. 325/1999) vom 11. November 1999 in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung (im Folgenden: Asylgesetz) hieß es: „(1) Einem Ausländer, der die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht erfüllt, ist subsidiärer Schutz zu gewähren, wenn im Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes festgestellt wird, dass begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Ausländer bei einer Rückkehr in den Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder, bei einem Staatenlosen, in den Staat, in dem er seinen letzten ständigen Wohnsitz hatte, die reale Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des Abs. 2 droht und dass er den Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem sich sein letzter ständiger Wohnsitz befindet, wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen kann oder will. (2) Als ernsthafter Schaden im Sinne dieses Gesetzes gilt a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers auf internationalen Schutz, c) eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Menschenwürde einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts oder d) der Umstand, dass die Abschiebung des Ausländers völkerrechtlichen Verpflichtungen der Tschechischen Republik zuwiderlaufen würde.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
13 A. B. reiste im Juli 2006 in die Tschechische Republik ein. Sein Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats war während des größten Teils des Zeitraums von seiner Einreise in dieses Hoheitsgebiet bis zur Ablehnung eines im August 2018 gestellten Antrags auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis durch die tschechischen Behörden rechtmäßig. Daraufhin stellte er im April 2019 im selben Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz.
14 Dieser Antrag wurde mit Entscheidung des Ministeriums vom Februar 2020 erstmals abgelehnt. Mit Urteil vom 17. Juni 2021 hob der Krajský soud v Praze (Regionalgericht Prag, Tschechische Republik) diese erste Entscheidung auf.
15 Das Ministerium prüfte den Antrag von A. B. auf internationalen Schutz erneut und lehnte ihn mit Entscheidung vom 20. Oktober 2022 ein zweites Mal ab. Mit Urteil vom 17. Mai 2023 hob das vorlegende Gericht, der Krajský soud v Brně (Regionalgericht Brno, Tschechische Republik), diese zweite Entscheidung auf.
16 Die Begründung für die Aufhebung dieser beiden Entscheidungen stützte sich im Wesentlichen auf die Lückenhaftigkeit der vom Ministerium eingeholten Informationen über das Privat- und Familienleben von A. B. und auf die Feststellung, dass das Ministerium bestimmte Aspekte dieses Privat- und Familienlebens, wie die Dauer seines Aufenthalts in der Tschechischen Republik, seine Integration in diesem Mitgliedstaat, seinen Gesundheitszustand, den Tod seiner Ehefrau in diesem Mitgliedstaat oder das Fehlen sozialer und familiärer Bindungen in seinem Herkunftsland, nicht ausreichend geprüft habe.
17 Mit Entscheidung vom 9. November 2023 lehnte das Ministerium den Antrag von A. B. auf internationalen Schutz ein drittes Mal ab, in erster Linie mit der Begründung, dass – nach einer Prüfung aller relevanten Gesichtspunkte – A. B. in der Tschechischen Republik offensichtlich keine starken sozialen oder privaten Bindungen habe. Gegen diese dritte Entscheidung erhob A. B. Klage beim vorlegenden Gericht.
18 Das vorlegende Gericht führt aus, dass die Urteile vom 17. Juni 2021 und vom 17. Mai 2023 ebenso wie die Beurteilung des Ministeriums auf einer Auslegung von § 14a Abs. 2 Buchst. d des Asylgesetzes beruhten, der die tschechischen Gerichte beständig folgten. Nach dieser Auslegung sei diese Bestimmung in allen Fällen anwendbar, in denen die Abschiebung des Antragstellers zu einer Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Tschechischen Republik führen würde. Entsprechend der erwähnten Auslegung impliziere diese Bestimmung u. a., dass Drittstaatsangehörigen, deren Recht auf Privat- und Familienleben im Fall einer Abschiebung aus der Tschechischen Republik verletzt würde, subsidiärer Schutz zu gewähren sei.
19 Mit Beschluss vom 15. Februar 2024 habe der Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht, Tschechische Republik) in der Besetzung als erweiterte Kammer jedoch eine andere Auslegung von §14a Abs. 2 Buchst. d des Asylgesetzes vorgenommen. So habe dieses Gericht entschieden, dass einem Drittstaatsangehörigen subsidiärer Schutz auf der Grundlage dieser Bestimmung nur gewährt werden könne, wenn seine Abschiebung ihn in seinem Herkunftsland einer Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Tschechischen Republik aussetzen würde. Folglich könne nach dieser anderen Auslegung dem Antragsteller kein subsidiärer Schutz mehr aufgrund der Tatsache gewährt werden, dass im Fall einer Abschiebung sein Privat- oder Familienleben in der Tschechischen Republik beeinträchtigt wäre.
20 Das vorlegende Gericht hat Zweifel an der Vereinbarkeit dieser anderen Auslegung mit Art. 3 der Richtlinie 2011/95. Diese Auslegung ermögliche es, internationalen Schutz in Fällen zu gewähren, die nicht unter den subsidiären Schutz im Sinne dieser Richtlinie fielen und über diejenigen hinausgingen, in denen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 3 – der es den Mitgliedstaaten erlaube, günstigere Normen für die Gewährung subsidiären Schutzes zu erlassen, sofern diese Normen mit der Richtlinie 2011/95 vereinbar seien – diesen Schutz gewähren könnten.
21 Das vorlegende Gericht ist folglich der Ansicht, dass § 14a Abs. 2 Buchst. d des Asylgesetzes jedenfalls mit der Richtlinie 2011/95 unvereinbar sei und nicht im Einklang mit dieser Richtlinie ausgelegt werden könne. Gleichwohl könne diese Bestimmung im Ausgangsverfahren nicht unangewendet bleiben, da es nicht möglich sei, die Bestimmung einer Richtlinie zum Nachteil eines Einzelnen unmittelbar anzuwenden. Für den Fall, dass die von der erweiterten Kammer des Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht) im Beschluss vom 15. Februar 2024 vorgenommene Auslegung von § 14a Abs. 2 Buchst. d des Asylgesetzes nicht mit der Richtlinie 2011/95 vereinbar sei, ist das vorlegende Gericht daher der Ansicht, dass es diese Bestimmung in Übereinstimmung mit dem Ansatz auslegen müsse, den die tschechischen Gerichte vor diesem Beschluss entwickelt hätten.
22 Unter diesen Umständen hat der Krajský soud v Brně (Regionalgericht Brno) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist Art. 3 der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen, dass als günstigere Norm zur Bestimmung von Personen, die Anspruch auf subsidiären Schutz im Sinne dieser Bestimmung haben, die rechtliche Regelung eines Mitgliedstaats angesehen werden kann, die die Gewährung subsidiären Schutzes an eine um internationalen Schutz ersuchende Person auch für den Fall erlaubt, dass die tatsächliche Gefahr einer Art eines ernsthaften Schadens besteht, die in Art. 15 der Richtlinie nicht vorgesehen ist und die darin besteht, dass die Ausreise einer um internationalen Schutz ersuchenden Person aus dem Mitgliedstaat unter Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen dieses Mitgliedstaats erfolgen würde, vorausgesetzt, diese Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen des Mitgliedstaats bezieht sich zugleich auf die Situation im Herkunftsland der um internationalen Schutz ersuchenden Person? Zur Vorlagefrage
23 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es im Rahmen der durch Art. 267 AEUV begründeten Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Er hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 1984, Haug-Adrion, 251/83, EU:C:1984:397, Rn. 9, und vom 30. April 2024, M. N. [EncroChat], C‑670/22, EU:C:2024:372, Rn. 78).
24 Im vorliegenden Fall geht aus dem Wortlaut der Vorlagefrage hervor, dass diese einen Grund für subsidiären Schutz betrifft, der aus der Situation im Herkunftsland der Person, die internationalen Schutz beantragt, hergeleitet wird.
25 Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich jedoch, dass der im Ausgangsverfahren in Betracht gezogene Grund für subsidiären Schutz nicht aus der Situation im Herkunftsland der Person, die internationalen Schutz beantragt hat, hergeleitet wird, sondern aus der Gefahr, dass diese Person im Fall ihrer Abschiebung in dieses Land wegen des Abbruchs der Bindungen zwischen diesem Antragsteller und dem Mitgliedstaat, der seinen Antrag auf internationalen Schutz prüft, in seinem Recht auf Privatleben verletzt wird.
26 Daher ist die Vorlagefrage dahin zu verstehen, dass der Gerichtshof ersucht wird, zu bestimmen, ob Art. 3 der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass er es verwehrt, eine nationale Regelung, wonach einem Drittstaatsangehörigen subsidiärer Schutz gewährt wird, der, wenn er in sein Herkunftsland abgeschoben würde, tatsächlich Gefahr liefe, wegen des Abbruchs seiner Bindungen zu dem Mitgliedstaat, der den Antrag auf internationalen Schutz prüft, in seinem Recht auf Privatleben verletzt zu werden, als günstigere Norm anzusehen, die gemäß diesem Artikel erlassen werden kann.
27 Nach Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2011/95 ist einem Drittstaatsangehörigen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 dieser Richtlinie zu erleiden, der unter keine Ausschlussklausel fällt und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will, subsidiärer Schutz zu gewähren.
28 Nach Art. 15 dieser Richtlinie gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
29 Daraus folgt, dass, wie das vorlegende Gericht ausführt, die Verletzung des Rechts auf Privatleben kein ernsthafter Schaden ist, der nach der Richtlinie 2011/95 die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigt.
30 Nach Art. 3 dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten jedoch „günstigere Normen zur Entscheidung darüber, wer als Flüchtling oder Person gilt, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, und zur Bestimmung des Inhalts des internationalen Schutzes erlassen oder beibehalten, sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind“.
31 Aus diesem Wortlaut in Verbindung mit dem 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95 ergibt sich, dass die in Art. 3 dieser Richtlinie erwähnten günstigeren Normen z. B. die Lockerung der Voraussetzungen vorsehen können, unter denen ein Drittstaatsangehöriger den subsidiären Schutzstatus erhalten kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2018, Ahmedbekova, C‑652/16, EU:C:2018:801, Rn. 70, und vom 9. November 2021, Bundesrepublik Deutschland [Wahrung des Familienverbands], C‑91/20, EU:C:2021:898, Rn. 39).
32 Was die in diesem Art. 3 enthaltene Klarstellung anbelangt, dass jede günstigere Norm mit der Richtlinie 2011/95 vereinbar sein muss, hat der Gerichtshof entschieden, dass damit gemeint ist, dass diese Norm die allgemeine Systematik oder die Ziele der Richtlinie nicht gefährden darf. Insbesondere sind Normen verboten, die die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zuerkennen sollen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2014, M’Bodj, C‑542/13, EU:C:2014:2452, Rn. 44, vom 4. Oktober 2018, Ahmedbekova, C‑652/16, EU:C:2018:801, Rn. 71, und vom 9. November 2021, Bundesrepublik Deutschland [Wahrung des Familienverbands], C‑91/20, EU:C:2021:898, Rn. 40).
33 Mehrere Bestimmungen der Richtlinie 2011/95 deuten jedoch darauf hin, dass der internationale Schutz nicht an die Situation des Antragstellers in dem Mitgliedstaat geknüpft ist, der seinen Antrag auf internationalen Schutz prüft, sondern an die Situation in seinem Herkunftsland, falls er in dieses Land zurückkehren müsste.
34 So geht als Erstes aus der Definition der Begriffe „Flüchtling“ und „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ in Art. 2 Buchst. d und f dieser Richtlinie hervor, dass der internationale Schutz den Schutz des Herkunftslands ersetzen soll, wenn der Antragsteller den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen bestimmter Befürchtungen oder Gefahren nicht in Anspruch nehmen will.
35 Insoweit hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Beurteilung der Fähigkeit des Herkunftslands, Schutz vor Verfolgungshandlungen sicherzustellen, die einen entscheidenden Gesichtspunkt für die Beurteilung bildet, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt, ebenso wie die Beurteilung des Vorliegens einer begründeten Furcht vor einer Verfolgung auf der Prüfung der Verhältnisse im Herkunftsland beruhen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. November 2013, X u. a., C‑199/12 bis C‑201/12, EU:C:2013:720, Rn. 43, vom 19. November 2020, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Militärdienst und Asyl], C‑238/19, EU:C:2020:945, Rn. 21, sowie vom 20. Januar 2021, Secretary of State for the Home Department, C‑255/19, EU:C:2021:36, Rn. 36 und 57).
36 Als Zweites erwähnt Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95, der die Gesichtspunkte aufzählt, die bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zu berücksichtigen sind, weder die Prüfung der Situation des Antragstellers in dem Mitgliedstaat, der den Antrag auf internationalen Schutz prüft, noch die Prüfung der Folgen des Abbruchs der Bindungen zwischen dem Antragsteller und diesem Mitgliedstaat. Nach der genannten Bestimmung müssen vielmehr alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, geprüft werden.
37 Als Drittes weisen die Gesichtspunkte, die der Unionsgesetzgeber herangezogen hat, um die Befürchtungen und Gefahren, die die Gewährung des internationalen Schutzes rechtfertigen können, genauer zu beschreiben, darauf hin, dass sich diese Befürchtungen und Gefahren auf die Situation im Herkunftsland beziehen und jedenfalls nicht die Situation in dem Mitgliedstaat betreffen, in dem der Antrag auf internationalen Schutz geprüft wird.
38 Erstens identifiziert Art. 6 der Richtlinie 2011/95 den Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nicht staatliche Akteure, gegen die der Staat oder diese Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz zu bieten, als „Akteure, von denen die Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann“.
39 Da der in diesem Art. 6 genannte „Staat“ logischerweise nicht der Mitgliedstaat sein kann, dessen Schutz beansprucht wird, um sich gegen die Praktiken der Akteure zu schützen, von denen die Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Abbruch der Bindungen zwischen dem Antragsteller und diesem Mitgliedstaat auf dem Verhalten eines dieser Akteure beruht.
40 Zweitens können die Mitgliedstaaten nach Art. 8 dieser Richtlinie die Gewährung internationalen Schutzes ausschließen, wenn dem Antragsteller in einem Teil seines Herkunftslands tatsächlich weder Verfolgungshandlungen noch ein ernsthafter Schaden drohen oder er Schutz vor diesen Handlungen oder diesem Schaden in Anspruch nehmen kann.
41 Drittens ist zu den Verfolgungsgründen u. a. darauf hinzuweisen, dass sich aus Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Unterabs. 2 der Richtlinie ergibt, dass das Vorliegen einer „sozialen Gruppe“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie anhand der Verhältnisse im Herkunftsland zu bestimmen ist. Desgleichen hat der Gerichtshof entschieden, dass das Vorliegen einer politischen Überzeugung und der Kausalzusammenhang zwischen dieser Überzeugung und den Verfolgungshandlungen anhand des allgemeinen Kontexts des Herkunftslands der Person, die internationalen Schutz beantragt, zu beurteilen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, Migracijos departamentas [Auf der politischen Überzeugung beruhende Verfolgungsgründe], C‑280/21, EU:C:2023:13, Rn. 33).
42 Viertens ergibt sich aus Art. 15 Buchst. b der Richtlinie, dass der in dieser Bestimmung genannte ernsthafte Schaden nur dann Anwendung findet, wenn im Herkunftsland der Person, die internationalen Schutz beantragt, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung stattfindet (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Dezember 2014, M’Bodj, C‑542/13, EU:C:2014:2452, Rn. 33).
43 Aus alledem folgt, dass davon auszugehen ist, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus einem Grund, der sich nicht auf die Situation im Herkunftsland des Antragstellers bezieht, in keinerlei Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes steht, so dass ein Mitgliedstaat unter Berufung auf einen solchen Grund keinen subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95 gewähren kann, ohne gegen Art. 3 dieser Richtlinie zu verstoßen.
44 Da sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen ergibt, dass das vorlegende Gericht beabsichtigt, die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung dahin auszulegen, dass sie es erlaubt, subsidiären Schutz aus einem Grund zu gewähren, der sich nicht auf die Situation im Herkunftsland des Antragstellers bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass ein nationales Gericht bei der Anwendung der Bestimmungen seines innerstaatlichen Rechts, die zur Umsetzung der in einer Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen erlassen wurden, verpflichtet ist, eine unionsrechtskonforme Auslegung des betreffenden nationalen Rechts sicherzustellen, um im Rahmen seiner Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C‑397/01 bis C‑403/01, EU:C:2004:584, Rn. 114, sowie vom 8. November 2016, Ognyanov, C‑554/14, EU:C:2016:835, Rn. 58).
45 Zwar unterliegt der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts bestimmten Schranken. So findet die Verpflichtung des nationalen Gerichts, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere dem Grundsatz der Rechtssicherheit und dem Rückwirkungsverbot, und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des betreffenden nationalen Rechts dienen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C‑212/04, EU:C:2006:443, Rn. 110, sowie vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C‑38/21, C‑47/21 und C‑232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 222).
46 Gleichwohl verlangt der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung ihres gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der in Rede stehenden Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von dieser verfolgten Ziel im Einklang steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C‑397/01 bis C‑403/01, EU:C:2004:584, Rn. 118 und 119, sowie vom 15. Oktober 2024, KUBERA, C‑144/23, EU:C:2024:881, Rn. 51).
47 Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass der Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht) in der Besetzung als erweiterte Kammer in seinem Beschluss vom 15. Februar 2024 die in Rede stehende nationale Bestimmung dahin ausgelegt hat, dass sie ausschließlich die Gefahr von Grundrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Situation im Herkunftsland des Antragstellers erfasst. Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen scheint diese nationale Bestimmung somit dahin ausgelegt werden zu können, dass sie im Ausgangsrechtsstreit zu einer Entscheidung führt, die mit dem durch die Richtlinie 2011/95 verfolgten Ziel im Einklang steht.
48 Im Übrigen hindert Art. 3 der Richtlinie 2011/95 einen Mitgliedstaat nicht daran, einen nationalen Schutz zu gewähren, der mit Rechten verbunden ist, die Personen, die keinen Flüchtlingsstatus haben und keinen subsidiären Schutz genießen, den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet gestatten, wobei die Gewährung eines solchen Schutzes nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt. Es steht einem Mitgliedstaat somit frei, Drittstaatsangehörigen, deren Rückkehr in ihr Herkunftsland wegen des Abbruchs ihrer Bindung zu diesem Mitgliedstaat ihr Recht auf Privatleben beeinträchtigen würde, allein aufgrund seines innerstaatlichen Rechts ein Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen zu gewähren, vorausgesetzt, dass dieses Aufenthaltsrecht nicht mit dem des Flüchtlingsstatus oder des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne der Richtlinie 2011/95 verwechselt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2010, B und D, C‑57/09 und C‑101/09, EU:C:2010:661, Rn. 117 bis 120, sowie vom 12. September 2024, Changu, C‑352/23, EU:C:2024:748, Rn. 48 und 49).
49 Soweit die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz die zuständigen Behörden gegebenenfalls dazu veranlassen könnte, den Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen A. B. in Erwägung zu ziehen, ist außerdem darauf hinzuweisen, dass Art. 5 der Richtlinie 2008/115 eine für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie geltende allgemeine Regel darstellt, die in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens zu beachten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung – Medizinisches Cannabis], C‑69/21, EU:C:2022:913, Rn. 55).
50 Auch wenn Art. 5 der Richtlinie 2008/115 das Privatleben eines in einem Mitgliedstaat illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen unter den Gesichtspunkten, die die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie zu berücksichtigen haben, nicht erwähnt, sind die Mitgliedstaaten gleichwohl dazu verpflichtet, die den Drittstaatsangehörigen in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zuerkannten Grundrechte zu achten, so dass folglich eine Rückkehrentscheidung oder eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht ergehen darf, wenn sie gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens des betreffenden Drittstaatsangehörigen verstoßen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung – Medizinisches Cannabis], C‑69/21, EU:C:2022:913, Rn. 92).
51 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 3 der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass er es verwehrt, eine nationale Regelung, wonach einem Drittstaatsangehörigen subsidiärer Schutz gewährt wird, der, wenn er in sein Herkunftsland abgeschoben würde, tatsächlich Gefahr liefe, wegen des Abbruchs seiner Bindungen zu dem Mitgliedstaat, der den Antrag auf internationalen Schutz prüft, in seinem Recht auf Privatleben verletzt zu werden, als günstigere Norm anzusehen, die gemäß diesem Artikel erlassen werden kann. Kosten
52 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt: Art. 3 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass er es verwehrt, eine nationale Regelung, wonach einem Drittstaatsangehörigen subsidiärer Schutz gewährt wird, der, wenn er in sein Herkunftsland abgeschoben würde, tatsächlich Gefahr liefe, wegen des Abbruchs seiner Bindungen zu dem Mitgliedstaat, der den Antrag auf internationalen Schutz prüft, in seinem Recht auf Privatleben verletzt zu werden, als günstigere Norm anzusehen, die gemäß diesem Artikel erlassen werden kann. Unterschriften