Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 21.05.2026 – C-447/24
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2026:417
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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 21. Mai 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2008/909/JI – Gegenseitige Anerkennung von Urteilen in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird – Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung – Art. 9 Abs. 1 Buchst. i – Betroffene Person, die nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, die zu ihrer Verurteilung geführt hat – Ausnahmen – Von der betroffenen Person an ihren Rechtsbeistand erteiltes Mandat, sie bei der sie betreffenden Verhandlung zu verteidigen und an sie adressierte Zustellungen entgegenzunehmen – Unterrichtung über den vorgesehenen Termin und Ort der anberaumten Verhandlung – Freiwilliger und zweifelsfreier Verzicht der betroffenen Person, bei dieser Verhandlung persönlich zu erscheinen – Ermessen der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats – Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung“ In der Rechtssache C‑447/24 [Höldermann] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Kammergericht (Berlin, Deutschland) mit Beschluss vom 21. Juni 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Juni 2024, in dem Verfahren Staatsanwaltschaft Berlin Beteiligter: SO erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin L. Arastey Sahún sowie der Richter E. Regan (Berichterstatter), D. Gratsias, B. Smulders und N. Fenger, Generalanwalt: J. Richard de la Tour, Kanzler: M. Siekierzyńska, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2025, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von SO, vertreten durch Rechtsanwalt K. Bobisch, – der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna und J. Sawicka als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch H. Leupold, F. Tomat und J. Vondung als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. September 2025 folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. 2008, L 327, S. 27) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. 2009, L 81, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss 2008/909).
2 Es ergeht im Rahmen eines Verfahrens über die Anerkennung und Vollstreckung eines Urteils in Deutschland, mit dem ein polnisches Gericht einen deutschen Staatsangehörigen im Anschluss an eine Verhandlung, zu der er nicht persönlich erschienen ist, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt hat. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Rahmenbeschluss 2002/584
3 Art. 4a („Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die Person nicht persönlich erschienen ist“) Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss 2002/584) lautet: „Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellten Europäischen Haftbefehls auch verweigern, wenn die Person nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, die zu der Entscheidung geführt hat, es sei denn, aus dem Europäischen Haftbefehl geht hervor, dass die Person im Einklang mit den weiteren verfahrensrechtlichen Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts des Ausstellungsmitgliedstaats a) rechtzeitig i) entweder persönlich vorgeladen wurde und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, die zu der Entscheidung geführt hat, oder auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, und ii) davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint; oder b) in Kenntnis der anberaumten Verhandlung ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder von der betroffenen Person oder vom Staat bestellt wurde, erteilt hat, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, und bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden ist; oder c) nachdem ihr die Entscheidung zugestellt und sie ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt worden ist, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann: i) ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht; oder ii) innerhalb der geltenden Frist keine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. kein Berufungsverfahren beantragt hat; oder d) die Entscheidung nicht persönlich zugestellt erhalten hat, aber i) sie unverzüglich nach der Übergabe persönlich zugestellt erhalten wird und ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt werden wird, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann: und ii) von der Frist in Kenntnis gesetzt werden wird, über die sie gemäß dem einschlägigen Europäischen Haftbefehl verfügt, um eine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. ein Berufungsverfahren zu beantragen.“ Rahmenbeschluss 2008/909
4 In Art. 1 („Begriffsbestimmungen“) des Rahmenbeschlusses 2008/909 heißt es: „Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Ausdruck a) ‚Urteil‘ eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts des Ausstellungsstaats, durch die eine Sanktion gegen eine natürliche Person verhängt wird; b) ,Sanktion‘ jede Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßnahme, die aufgrund eines Strafverfahrens wegen einer Straftat für eine bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit verhängt worden ist; c) ‚Ausstellungsstaat‘ den Mitgliedstaat, in dem ein Urteil ergangen ist; d) ,Vollstreckungsstaat‘ den Mitgliedstaat, dem ein Urteil zum Zwecke seiner Anerkennung und Vollstreckung übermittelt wird.“
5 Art. 3 („Zweck und Geltungsbereich“) Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 bestimmt: „Zweck dieses Rahmenbeschlusses ist es, im Hinblick auf die Erleichterung der sozialen Wiedereingliederung der verurteilten Person die Regeln festzulegen, nach denen ein Mitgliedstaat ein Urteil anerkennt und die verhängte Sanktion vollstreckt.“
6 Art. 4 („Kriterien für die Übermittlung eines Urteils und einer Bescheinigung an einen anderen Mitgliedstaat“) Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 sieht vor: „Sofern sich die verurteilte Person im Ausstellungs- oder Vollstreckungsstaat aufhält und ihre Zustimmung erteilt hat, wenn dies aufgrund von Artikel 6 erforderlich ist, kann ein Urteil zusammen mit der Bescheinigung, für die das in Anhang I wiedergegebene Standardformular zu verwenden ist, an einen der folgenden Mitgliedstaaten übermittelt werden: a) an den Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit der verurteilten Person, in dem sie lebt, … …“
7 Art. 8 („Anerkennung des Urteils und Vollstreckung der Sanktion“) Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 lautet: „Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats erkennt ein gemäß Artikel 4 und im Verfahren gemäß Artikel 5 übermitteltes Urteil an und ergreift unverzüglich alle für die Vollstreckung der Sanktion erforderlichen Maßnahmen, es sei denn, sie beschließt, einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung gemäß Artikel 9 geltend zu machen.“
8 Art. 9 („Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung“) Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 bestimmt: „Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats kann die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion versagen, wenn … i) laut der Bescheinigung gemäß Artikel 4 die betroffene Person zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass die betroffene Person im Einklang mit weiteren verfahrensrechtlichen Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts des [Ausstell]ungsstaates i) rechtzeitig – entweder persönlich vorgeladen wurde und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, die zu der Entscheidung geführt hat, oder auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, und – davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint; oder ii) in Kenntnis der anberaumten Verhandlung ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder von der betroffenen Person oder vom Staat bestellt wurde, erteilt hat, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, und bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden ist; oder iii) nachdem ihr die Entscheidung zugestellt und sie ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt worden ist, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann: – ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht; oder – innerhalb der geltenden Frist keine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. kein Berufungsverfahren beantragt hat; …“ Rahmenbeschluss 2009/299
9 In den Erwägungsgründen 1, 4, 6, 8 und 15 des Rahmenbeschlusses 2009/299 heißt es: „(1) Das Recht eines Angeklagten, persönlich zur Verhandlung zu erscheinen, ist Teil des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6 der [am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen] Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Der Gerichtshof hat aber auch darauf hingewiesen, dass das Recht des Angeklagten, persönlich zu der Verhandlung zu erscheinen, nicht absolut ist und dass der Angeklagte unter bestimmten Bedingungen aus freiem Willen ausdrücklich oder stillschweigend aber eindeutig auf das besagte Recht verzichten kann. … (4) Es muss daher eine präzise und einheitliche Grundlage für die Nichtanerkennung von Entscheidungen geschaffen werden, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht persönlich erschienen ist. Diese einheitliche Grundlage soll mit diesem Rahmenbeschluss geschaffen werden, damit die vollstreckende Behörde die Entscheidung unter uneingeschränkter Achtung der Verteidigungsrechte der betroffenen Person auch dann vollstrecken kann, wenn die Person nicht zur Verhandlung erschienen ist. Dieser Rahmenbeschluss soll nicht regeln, welche Mittel und Wege, einschließlich verfahrensrechtlicher Vorschriften, zur Verwirklichung der darin festgelegten Ziele zu wählen sind; dies bleibt dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten vorbehalten. … (6) Die Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses zur Änderung anderer Rahmenbeschlüsse legen die Bedingungen fest, unter denen die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen ist, zu der die betroffene Person nicht persönlich erschienen ist, nicht verweiger[t werden dürfen]. Es handelt sich dabei um alternative Bedingungen; wenn eine der Bedingungen erfüllt ist, gewährleistet die ausstellende Behörde durch das Ausfüllen des entsprechenden Abschnitts des Europäischen Haftbefehls oder der Bescheinigungen gemäß den anderen Rahmenbeschlüssen, dass die Anforderungen erfüllt wurden bzw. erfüllt werden, was für den Zweck der Vollstreckung der betreffenden Entscheidung auf der Grundlage des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung ausreichen sollte. … (8) Das Recht eines Angeklagten auf ein faires Verfahren wird durch die [Europäische] Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gewährleistet. Zu diesem Recht zählt auch das Recht der betroffenen Person, zu der Verhandlung persönlich zu erscheinen. Um von diesem Recht Gebrauch machen zu können, muss die betroffene Person von der anberaumten Verhandlung Kenntnis haben. Nach diesem Rahmenbeschluss sollte die Kenntnis der Person von der Verhandlung von jedem Mitgliedstaat im Einklang mit seinem innerstaatlichen Recht gewährleistet werden, wobei dieses den Anforderungen jener Konvention zu entsprechen hat. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte könnte bei der Prüfung der Frage, ob die Art der Zustellung der Informationen eine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass die Person Kenntnis von der Verhandlung hat, gegebenenfalls auch in besonderem Maße darauf geachtet werden, welche Sorgfalt die betroffene Person im Zusammenhang mit der Entgegennahme der an sie gerichteten Informationen an den Tag legt. … (15) Bei den Gründen für eine Nichtanerkennung von Entscheidungen handelt es sich um fakultative Gründe. Im Rahmen ihres Ermessensspielraums bei der Umsetzung dieser Gründe in einzelstaatliches Recht lassen sich die Mitgliedstaaten jedoch insbesondere von dem Recht auf ein faires Verfahren leiten und berücksichtigen dabei das Gesamtziel dieses Rahmenbeschlusses, d. h. die Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und die Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen[.]“
10 Art. 1 („Ziele und Anwendungsbereich“) des Rahmenbeschlusses 2009/299 bestimmt: „(1) Die Ziele dieses Rahmenbeschlusses bestehen darin, die Verfahrensrechte von Personen, gegen die ein Strafverfahren anhängig ist, zu stärken, zugleich die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zu erleichtern und insbesondere die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern. (2) Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte und der allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Artikel 6 des [EU‑]Vertrags einschließlich des Verteidigungsrechts von Personen, gegen die ein Strafverfahren anhängig ist; die Verpflichtungen der Justizbehörden in dieser Hinsicht bleiben unberührt. (3) In diesem Rahmenbeschluss werden gemeinsame Regeln geschaffen für die Anerkennung und/oder Vollstreckung von Entscheidungen, die in einem Mitgliedstaat (Ausstellungsmitgliedstaat) im Anschluss an ein Gerichtsverfahren, zu dem die betroffene Person nicht erschienen ist, ergangen sind, durch einen anderen Mitgliedstaat (Vollstreckungsmitgliedstaat) gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses [2002/584], … Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i des Rahmenbeschlusses [2008/909] …“
11 Mit Art. 2 („Änderungen des Rahmenbeschlusses [2002/584]“) Nr. 1 des Rahmenbeschlusses 2009/299 wurde ein Art. 4a in den Rahmenbeschluss 2002/584 eingefügt. Mit Art. 5 („Änderungen des Rahmenbeschlusses [2008/909]“) Nr. 1 des Rahmenbeschlusses 2009/299 wurde ein Art. 9 Abs. 1 Buchst. i in den Rahmenbeschluss 2008/909 eingefügt. Richtlinie (EU) 2016/343
12 Im 36. Erwägungsgrund der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. 2016, L 65, S. 1) heißt es: „Unter bestimmten Umständen sollte es möglich sein, dass eine Entscheidung über die Schuld oder Unschuld eines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person selbst dann ergeht, wenn die betreffende Person bei der Verhandlung nicht anwesend ist. Dies kann der Fall sein, wenn der Verdächtige oder die beschuldigte Person, obgleich er bzw. sie rechtzeitig über die Verhandlung und über die Folgen des Nichterscheinens unterrichtet wurde, der Verhandlung fernbleibt. Die Unterrichtung des Verdächtigen oder der beschuldigten Person über die Verhandlung sollte dahin gehend verstanden werden, dass diese Person persönlich geladen wird oder auf anderem Wege amtlich über den Termin und Ort der Verhandlung in einer Weise unterrichtet wird, dass sie von der Verhandlung Kenntnis nehmen kann. Die Unterrichtung des Verdächtigen oder der beschuldigten Person über die Folgen des Nichterscheinens sollte insbesondere dahin gehend verstanden werden, dass diese Person darüber unterrichtet wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie der Verhandlung fernbleibt.“
13 Art. 8 („Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung“) Abs. 2 dieser Richtlinie sieht vor: „Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine Verhandlung, die zu einer Entscheidung über die Schuld oder Unschuld eines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person führen kann, in seiner bzw. ihrer Abwesenheit durchgeführt werden kann, sofern a) der Verdächtige oder die beschuldigte Person rechtzeitig über die Verhandlung und über die Folgen des Nichterscheinens unterrichtet wurde oder b) der Verdächtige oder die beschuldigte Person, nachdem er bzw. sie über die Verhandlung unterrichtet wurde, von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten wird, der entweder von dem Verdächtigen oder der beschuldigten Person oder vom Staat bestellt wurde.“ Deutsches Recht
14 § 84b („Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen“) des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. 1994 I S. 1537) in der durch das Gesetz vom 19. Dezember 2022 (BGBl. 2022 I S. 2632) geänderten Fassung (im Folgenden: IRG) bestimmt: „(1) Die Vollstreckung ist nicht zulässig, wenn … 2. die verurteilte Person zu der Verhandlung, die dem Erkenntnis zugrunde liegt, nicht persönlich erschienen ist, … (3) In Abweichung von Absatz 1 Nummer 2 ist die Vollstreckung auch zulässig, wenn 1. die verurteilte Person rechtzeitig a) persönlich zu der Verhandlung, die zu dem Erkenntnis geführt hat, geladen wurde oder b) auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem Erkenntnis geführt hat, in Kenntnis gesetzt wurde, sodass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass die verurteilte Person von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, und c) dabei darauf hingewiesen wurde, dass ein Erkenntnis auch in ihrer Abwesenheit ergehen kann, … 3. die verurteilte Person in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen Verteidiger bevollmächtigt hat, sie in der Verhandlung zu verteidigen, und sie durch diesen in der Verhandlung tatsächlich verteidigt wurde. (4) In Abweichung von Absatz 1 Nummer 2 ist die Vollstreckung ferner zulässig, wenn die verurteilte Person nach Zustellung des Erkenntnisses 1. ausdrücklich erklärt hat, das ergangene Erkenntnis nicht anzufechten, oder 2. innerhalb geltender Fristen keine Wiederaufnahme des Verfahrens oder kein Berufungsverfahren beantragt hat. Die verurteilte Person muss zuvor ausdrücklich über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren, an dem sie teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft und das ursprüngliche Erkenntnis aufgehoben werden kann, belehrt worden sein.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
15 Mit Urteil vom 5. August 2019 verurteilte der Sąd Okręgowy w Zielonej Górze (Regionalgericht Zielona Góra [Grünberg], Polen) SO wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr.
16 Mit Urteil vom 24. März 2022 wies der Sąd Apelacyjny w Poznaniu (Berufungsgericht Poznań [Posen], Polen) die vom Verteidiger von SO gegen dieses Urteil eingelegte Berufung zurück.
17 Mit Beschluss vom 30. Januar 2023 gab der Sąd Okręgowy w Zielonej Górze (Regionalgericht Zielona Góra) dem Antrag von SO statt, die Freiheitsstrafe in Deutschland zu vollstrecken, da er deutscher Staatsangehöriger sei, sein Lebensmittelpunkt in Berlin (Deutschland) sei und seine Familie ebenfalls in diesem Mitgliedstaat lebe.
18 Mit Schreiben vom 2. Februar 2023, dem dieser Beschluss, die in Art. 4 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 genannte Bescheinigung, das erstinstanzliche Urteil vom 5. August 2019, das Berufungsurteil vom 24. März 2022 sowie die Mitteilung des Antrags von SO in deutscher und polnischer Sprache beigefügt waren, ersuchte der Sąd Okręgowy w Zielonej Górze (Regionalgericht Zielona Góra) die Staatsanwaltschaft Berlin (Deutschland) als zuständige deutsche Behörde um Übernahme der Vollstreckung der gegen SO verhängten Strafe.
19 Die Staatsanwaltschaft Berlin beantragte dann bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin (Deutschland), die Vollstreckung der mit dem Urteil vom 5. August 2019 verhängten Freiheitsstrafe für zulässig zu erklären.
20 Vor dieser Strafvollstreckungskammer trat SO dem Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin entgegen und machte u. a. geltend, dass er lediglich an zwei der 28 Verhandlungstage der ihn betreffenden Verhandlung in Polen, die sich in erster Instanz über einen Zeitraum von mehr als viereinhalb Jahren erstreckt habe, persönlich anwesend gewesen sei und zu der Berufungsverhandlung auch nicht persönlich erschienen sei. Er wisse nicht, ob er an den 26 anderen Tagen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und in der Berufungsverhandlung verteidigt worden sei.
21 Auf Ersuchen der Strafvollstreckungskammer um ergänzende Auskünfte teilte der Sąd Okręgowy w Zielonej Górze (Regionalgericht Zielona Góra) mit Schreiben vom 31. Juli 2023 mit, dass SO im erstinstanzlichen Verfahren an drei Hauptverhandlungstagen in den Jahren 2012 und 2014 teilgenommen, zur Sache ausgesagt und beantragt habe, die weiteren Verhandlungen im Fall seines Ausbleibens in seiner Abwesenheit zu führen. SO sei über sein Recht auf Beteiligung an der Verhandlung und über die Pflicht, einen Wechsel seiner ladungsfähigen Anschrift mitzuteilen und für diesen Zweck eine Anschrift in Polen zu benennen, belehrt worden. Zu der Berufungsverhandlung sei er hingegen nicht persönlich erschienen, habe aber die Unterstützung eines Verteidigers in Anspruch genommen, der in den Verhandlungen beider Instanzen anwesend gewesen sei. Die Anwesenheit des Angeklagten in der Berufungsinstanz sei wie die eines Verteidigers nach polnischem Recht nicht obligatorisch. Die Ladung zur Berufungsverhandlung sei an die von SO benannte polnische Anschrift für die Entgegennahme an ihn adressierter Zustellungen – die Kanzlei seines Verteidigers – zugestellt worden.
22 Mit Schreiben vom 19. September 2023 erteilte der Sąd Okręgowy w Zielonej Górze (Regionalgericht Zielona Góra) auf weitere Nachfrage der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin ergänzende Auskünfte in Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren.
23 Mit Beschluss vom 24. November 2023 wies die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin den Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin, die Vollstreckung der gegen SO verhängten Sanktion in Deutschland für zulässig zu erklären, zurück, da SO nach den Auskünften des Sąd Okręgowy w Zielonej Górze (Regionalgericht Zielona Góra) zu bestimmten Hauptverhandlungsterminen nicht geladen worden sei, wobei nicht ersichtlich sei, dass an diesen Verhandlungstagen ausschließlich für Mitangeklagte bedeutsame Verfahrenshandlungen erfolgt seien, und auch nicht, dass SO auf andere Weise von diesen Informationen Kenntnis erlangt habe. Ebenso wenig habe an diesen Terminen ein Verteidiger für ihn mitgewirkt.
24 Die Staatsanwaltschaft Berlin legte gegen diesen Beschluss beim Kammergericht (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, Beschwerde ein. Zur Stützung dieser Beschwerde trägt sie vor, dass die Anwesenheit von SO an einzelnen Verhandlungstagen, an denen er sich zur Sache geäußert und eine Verhandlung auch in seiner Abwesenheit beantragt habe, ausreichend sei, da es in seiner autonomen Entscheidung gelegen habe, an weiteren Verhandlungstagen nicht teilzunehmen. Im Übrigen habe SO durch seine Verteidigerin beim Sąd Okręgowy w Zielonej Górze (Regionalgericht Zielona Góra) selbst die Vollstreckung der gegen ihn verhängten Sanktion in Deutschland beantragt und damit auf den Schutz aus § 84b Abs. 1 Nr. 2 IRG verzichtet.
25 Nach Angaben seines Verteidigers hatte SO keine Kenntnis von der Berufungsverhandlung. Er sei nicht unter seiner Anschrift in Deutschland geladen worden. Daher habe er auch nicht in Kenntnis der anberaumten Verhandlung ein Verteidigermandat erteilen können, ihn in dieser Verhandlung zu vertreten.
26 Auf ein Ersuchen des vorlegenden Gerichts teilte der Verteidiger von SO vor den polnischen Gerichten mit Erklärung vom 28. Februar 2024 mit, dass sich seine Vollmacht sowohl auf das erstinstanzliche Verfahren als auch auf das Berufungsverfahren erstreckt habe, dass SO die Anschrift seiner Anwaltskanzlei als polnische Anschrift für an ihn adressierte Zustellungen angegeben habe, an die ihm nach polnischem Recht wirksam Schreiben hätten zugestellt werden können, und dass er sich in der Berufungsverhandlung von einer unterbevollmächtigten Rechtsanwältin vertreten lassen habe. Es sei wahrscheinlich, dass er SO nicht von dem Termin der Verhandlung unterrichtet habe, da dessen Anwesenheit in der Verhandlung nicht zwingend erforderlich gewesen und er durch eine unterbevollmächtigte Rechtsanwältin vertreten worden sei.
27 Erstens fragt sich das vorlegende Gericht, ob eine Ladung, die einem Bevollmächtigten zugestellt wurde, den die in Abwesenheit verurteilte Person selbst als Zustellungsbevollmächtigten benannt hat, den Anforderungen gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. i erster Gedankenstrich des Rahmenbeschlusses 2008/909 genügt, so dass es das Urteil, mit dem diese Person verurteilt worden ist, anerkennen und vollstrecken muss.
28 Hierzu vertritt das vorlegende Gericht die Auffassung, dass die Wendung „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“ in Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 genauso zu verstehen sei wie die identische Wendung in Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584, die vom Gerichtshof bereits in den Urteilen vom 10. August 2017, Tupikas (C‑270/17 PPU, EU:C:2017:628), und vom 21. Dezember 2023, Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Verurteilung in Abwesenheit) (C‑397/22, EU:C:2023:1030), ausgelegt worden sei, da diese beiden Bestimmungen gleich lauteten und durch denselben Rahmenbeschluss geändert worden seien und kein Grund dafür bestehe, Fälle der Überstellung zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls anders zu behandeln als Fälle der Übernahme der Vollstreckung eines Urteils, mit dem eine Sanktion verhängt wird (im Folgenden: Strafurteil). Diese Wendung sei daher dahin zu verstehen, dass sie bei einem mehrere Instanzen umfassenden Strafverfahren nur die Instanz erfasse, in der nach einer erneuten tatsächlichen und rechtlichen Prüfung in der Sache endgültig über die Schuld des Betroffenen und über seine Verurteilung zu einer Strafe entschieden worden sei. Vorliegend handele es sich dabei um die Berufungsverhandlung vom 24. März 2022 vor dem Sąd Apelacyjny w Poznaniu (Berufungsgericht Poznań) und nicht um die von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin in den Blick genommene erstinstanzliche Verhandlung.
29 Das vorlegende Gericht neigt zu der Ansicht, dass sich eine Verneinung der Vorlagefrage aus den Urteilen vom 24. Mai 2016, Dworzecki (C‑108/16 PPU, EU:C:2016:346), und vom 21. Dezember 2023, Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Verurteilung in Abwesenheit) (C‑397/22, EU:C:2023:1030), ergebe, die die identisch lautende Bestimmung in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a Ziff. i des Rahmenbeschlusses 2002/584 beträfen. In diesen Urteilen habe der Gerichtshof entschieden, dass eine Ladung, die einem zum Haushalt des Betroffenen gehörenden Erwachsenen übergeben worden sei, der sich verpflichtet habe, sie dem Betroffenen auszuhändigen, nur dann die in dieser Bestimmung aufgestellten Voraussetzungen erfülle, wenn sich dem Europäischen Haftbefehl entnehmen lasse, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt diese Person sie dem Betroffenen tatsächlich ausgehändigt habe. Eine ausstellende Justizbehörde müsse daher im Europäischen Haftbefehl angeben, aufgrund welcher Anhaltspunkte sie habe feststellen können, dass der Betroffene tatsächlich offiziell die Informationen über Termin und Ort der ihn betreffenden Verhandlung erhalten habe. Diese Rechtsprechung dürfte nach Ansicht des vorlegenden Gerichts auf die Bescheinigung nach Art. 4 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 übertragbar sein, die vorliegend keine solchen Angaben enthalte.
30 Allerdings unterscheide sich der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens insoweit von den Sachverhalten, die der Gerichtshof in den Fällen geprüft habe, in denen diese Urteile ergangen seien, als im vorliegenden Fall derjenige, der die betreffende Zustellung entgegengenommen habe, gegenüber den zuständigen Justizbehörden durch Angabe seiner Anschrift als Zustellanschrift von SO ausdrücklich als Zustellungsbevollmächtigter benannt worden sei. Daraus könnte geschlossen werden, dass SO gewünscht habe, dass die an den Zustellungsbevollmächtigten bewirkten Zustellungen mit an ihn selbst bewirkten Zustellungen gleichzustellen seien.
31 Falls die erste Vorlagefrage verneint wird, ist nach Ansicht des vorlegenden Gerichts zweitens zu prüfen, ob die Person, die verurteilt wurde, ohne persönlich erschienen zu sein, im Berufungsverfahren in einer Art und Weise vertreten worden sei, die dazu führe, dass der Grund für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung des Urteils, mit dem sie verurteilt worden sei, wegfalle. Es möchte daher wissen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2008/909 beachtet wurden, wenn diese Person zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihrem Rechtsbeistand ein Mandat für ihre Vertretung erteilt, keine Kenntnis vom Termin der Verhandlung, sondern nur von der Tatsache hat, dass eine solche stattfinden wird.
32 Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung müsse die Anberaumung der Verhandlung der Erteilung des Mandats an einen Rechtsbeistand zeitlich vorausgehen. Dies gelte jedoch nicht zwangsläufig für ein Berufungsverfahren. Eine erstinstanzlich verurteilte Person werde ihrem Verteidiger nämlich regelmäßig zusammen mit dem Auftrag, Berufung einzulegen, auch – soweit dies nach nationalem Recht zulässig und ihre Anwesenheit in der Berufungsverhandlung nicht vorgeschrieben sei – das Mandat zur Verteidigung in der Berufungsverhandlung selbst im Abwesenheitsfall erteilen. Die verurteilte Person habe das sichere Wissen, dass eine Berufungsverhandlung stattfinden werde, da sie Berufung einlege, aber noch keine Kenntnis von dem genauen Termin, für den das Berufungsgericht die Verhandlung anberaumen werde.
33 Das bloße Wissen, dass eine Berufungsverhandlung stattfinden werde, sei ausreichend, da es im weiteren Verlauf des Verfahrens allein Sache der Person sei, die verurteilt worden sei, ohne im erstinstanzlichen Verfahren persönlich erschienen zu sein, Kontakt mit dem Gericht und ihrem Verteidiger zu halten, um über den Termin der Berufungsverhandlung unterrichtet zu werden.
34 Das vorlegende Gericht fügt hinzu, dass selbst in den Fällen, in denen der Verteidiger ohne Wissen des Mandanten Berufung einlege, wenn er zu seinem Mandanten keinen Kontakt habe und die Rechtsmittelfrist vorsorglich wahren wolle, das Berufungsverfahren nicht ohne Rücksprache mit dem Betroffenen und nicht ohne seine Bestätigung durchgeführt werde. Dem Auftreten des Wahlverteidigers bzw. der von ihm unterbevollmächtigten Verteidigerin, die ihn vor dem Sąd Apelacyjny w Poznaniu (Berufungsgericht Poznań) vertreten hat, entnimmt das vorlegende Gericht daher, dass eine Rücksprache mit SO stattgefunden habe und dieser eine gewisse Kenntnis von dem Bevorstehen einer Berufungsverhandlung gehabt habe, auch wenn diese zum Zeitpunkt der Rücksprache noch nicht anberaumt gewesen sein sollte.
35 Drittens weist das vorlegende Gericht für den Fall, dass die erste Frage verneint und die zweite Frage dahin beantwortet wird, dass die Verhandlung bereits anberaumt sein muss und die betroffene Person zum Zeitpunkt der Mandatserteilung davon Kenntnis haben muss, darauf hin, dass die Übernahme der Vollstreckung der Sanktion nach § 84b Abs. 1 Nr. 2 IRG nicht zulässig wäre, da die in § 84b Abs. 3 Nr. 3 IRG, mit dem Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2008/909 in deutsches Recht umgesetzt werde, vorgesehene Ausnahme nicht anwendbar wäre.
36 Während Art. 9 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats ein Ermessen einräume, sehe § 84b Abs. 1 Nr. 2 IRG einen absoluten Unzulässigkeitsgrund für die Anerkennung und Vollstreckung vor. Das vorlegende Gericht vertritt die Auffassung, dass es ihm nicht möglich sei, diese Bestimmung contra legem auszulegen, d. h. dahin, dass es bei der Prüfung des Versagungsgrundes über ein Ermessen verfüge, das über die in § 84b Abs. 3 und 4 IRG vorgesehenen Ausnahmen hinausgehe.
37 Verfügte es über ein solches Ermessen, würde es die Übernahme der Vollstreckung der Sanktion für zulässig erachten. Trotz der von ihm eingelegten Berufung habe SO keinen genügenden Kontakt zu den polnischen Justizbehörden und zu seinem Verteidiger gehalten, dessen Kanzleianschrift er als Ladungsanschrift benannt habe. Ein Interesse, selbst an der Berufungsverhandlung teilzunehmen, habe er ersichtlich nicht gehabt. Zudem habe SO selbst die Übernahme der Vollstreckung der gegen ihn verhängten Sanktion in Deutschland beantragt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sieht das vorlegende Gericht kein schutzwürdiges Interesse von SO an der Versagung der Vollstreckung der gegen ihn verhängten Sanktion in Deutschland.
38 Dies veranlasst das vorlegende Gericht, den Gerichtshof zur Vereinbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften mit dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts zu befragen, auch wenn eine Antwort im Sinne einer Unvereinbarkeit aus dem Urteil vom 21. Dezember 2023, Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Verurteilung in Abwesenheit) (C‑396/22, EU:C:2023:1029), abgeleitet werden könnte, in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass das deutsche Recht mit Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584, dessen Wortlaut mit jenem von Art. 9 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 identisch sei, unvereinbar sei.
39 Viertens fragt sich das vorlegende Gericht, ob die Person, die verurteilt worden sei, ohne persönlich erschienen zu sein, auf den sich aus Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 ergebenden Schutz verzichten kann und, wenn ja, ob der von dieser Person an die zuständige Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats gerichtete Antrag auf Vollstreckung der gegen sie verhängten Sanktion in ihrem Herkunftsmitgliedstaat einen solchen Verzicht darstellt.
40 Das Verhalten von SO sei vorliegend widersprüchlich, wenn er zum einen in Polen – ohne Erklärung von Vorbehalten oder Einwendungen gegen die Verurteilung – die Vollstreckung seiner Strafe in Deutschland beantrage, zum anderen aber in Deutschland im Stadium der Vollstreckung Einwendungen gegen diese erhebe. Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass dieser Umstand im Rahmen des Ermessens, über das es für die Anerkennung und Vollstreckung eines Urteils, mit dem eine Person in Abwesenheit verurteilt worden sei, verfügen sollte, zu berücksichtigen wäre. Das nationale Recht räume ihm jedoch kein solches Ermessen ein.
41 Auch wenn der Rahmenbeschluss 2008/909 keine gesetzliche Grundlage enthalte, der es entnehmen könnte, dass es der Person, die verurteilt worden sei, ohne persönlich erschienen zu sein, freistehe, auf den sich aus Art. 9 Abs. 1 Buchst. i dieses Rahmenbeschlusses ergebenden Schutz zu verzichten, stellt es fest, dass diese Bestimmung auch die Konstellation umfasse, dass diese Person durch ihr eigenes Prozessverhalten entscheiden könne, ob sie den Schutz gegen die Anerkennung und Vollstreckung einer in ihrer Abwesenheit ergangenen Entscheidung in Anspruch nehmen wolle. Ziff. iii dieser Bestimmung räume dieser Person nämlich die Möglichkeit ein, auf die Anfechtung einer solchen Entscheidung zu verzichten. Wenn die Vollstreckbarkeit dieser Entscheidung insoweit von der Disposition der Person abhängen könne, die verurteilt worden sei, ohne persönlich erschienen zu sein, wäre es denkbar, auch für den weiteren Verlauf der Vollstreckung eine solche Dispositionsbefugnis anzunehmen, die SO vorliegend zum Ausdruck gebracht hätte, als er beim Sąd Okręgowy w Zielonej Górze (Regionalgericht Zielona Góra) beantragt habe, die Strafe in Deutschland zu vollstrecken.
42 Unter diesen Umständen hat das Kammergericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Genügt eine an einen von dem Verurteilten benannten inländischen Zustellungsbevollmächtigten zugestellte Ladung den Anforderungen des Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. i erster Spiegelstrich des Rahmenbeschlusses 2008/909? 2. Ist Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2008/909 dahin zu verstehen, dass die Verhandlung zum Zeitpunkt der Mandatserteilung bereits anberaumt sein und die betroffene Person Kenntnis von dem anberaumten Termin haben muss, oder reicht es aus, wenn die betroffene Person das Mandat in dem sicheren Wissen erteilt oder bestätigt, dass eine Verhandlung stattfinden wird? 3. Ist es mit dem Vorrang des Unionsrechts vereinbar, dass der deutsche Gesetzgeber in § 84 Abs. 1 Nr. 2 IRG den Fall der Abwesenheitsverurteilung als absoluten Unzulässigkeitsgrund ausgestaltet hat, obwohl Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 insoweit nur einen fakultativen Versagungsgrund vorsieht? 4. Kann die betroffene Person auf den sich aus Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 ergebenden Schutz verzichten und so die Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils auch dann ermöglichen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. i bis iii des Rahmenbeschlusses nicht gegeben sind? Liegt in der Beantragung der Vollstreckung im Heimatstaat gegenüber der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats ein solcher Verzicht? Zu den Vorlagefragen Vorbemerkungen
43 Es ist darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss 2008/909 wie auch der Rahmenbeschluss 2002/584 im Bereich des Strafrechts die Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung konkretisiert. Dieser Rahmenbeschluss entwickelt die justizielle Zusammenarbeit in Bezug auf die Anerkennung und Vollstreckung von Strafurteilen in Fällen weiter, in denen gegen Personen in einem anderen Mitgliedstaat eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wurde, um ihre soziale Wiedereingliederung zu erleichtern (Urteil vom 4. September 2025, C. J. [Vollstreckung einer Sanktion aufgrund eines EHB], C‑305/22, EU:C:2025:665, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
44 Nach Art. 3 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 besteht dessen Zweck darin, im Hinblick auf die Erleichterung der sozialen Wiedereingliederung der verurteilten Person die Regeln festzulegen, nach denen ein Mitgliedstaat ein Urteil anerkennt und die von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats verhängte Sanktion vollstreckt.
45 Zu diesem Zweck sieht Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2008/909 die Möglichkeit vor, dass ein Urteil zusammen mit einer Bescheinigung, für die das in Anhang I dieses Beschlusses wiedergegebene Standardformular zu verwenden ist, an den Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit der verurteilten Person, in dem sie lebt, übermittelt wird.
46 In diesem Kontext sieht Art. 8 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 vor, dass die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats grundsätzlich verpflichtet ist, dem ihr gemäß den Art. 4 und 5 dieses Rahmenbeschlusses übermittelten Antrag auf Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Urteils und auf Vollstreckung einer dort ausgesprochenen Verurteilung zu einer freiheitsentziehenden Strafe oder Maßnahme stattzugeben. Sie darf es grundsätzlich nur aus den in Art. 9 dieses Rahmenbeschlusses abschließend aufgeführten Gründen für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung ablehnen, einem solchen Antrag Folge zu leisten (Urteil vom 9. November 2023, Staatsanwaltschaft Aachen, C‑819/21, EU:C:2023:841, Rn. 20).
47 Insbesondere kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909, der Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens ist, die Anerkennung eines Urteils und die Vollstreckung einer Sanktion versagen, wenn laut der Bescheinigung gemäß Art. 4 die betroffene Person zu der Verhandlung, die zu der betreffenden Entscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen ist.
48 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zu Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584 entschieden hat, dass die Wendung „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“ im Sinne dieser Bestimmung so zu verstehen ist, dass sie sich auf das Verfahren bezieht, das zu der justiziellen Entscheidung geführt hat, durch die die Person, um deren Übergabe im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ersucht wird, rechtskräftig verurteilt wurde (vgl. u. a. Urteil vom 21. Dezember 2023, Generalstaatsanwaltschaft Berlin [Verurteilung in Abwesenheit], C‑398/22, EU:C:2023:1031, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
49 Konkret hat der Gerichtshof für eine Fallgestaltung wie die des Ausgangsverfahrens, in dem das Verfahren zwei aufeinanderfolgende Rechtszüge umfasst, nämlich eine erste Instanz und ein Rechtsmittelverfahren, entschieden, dass es für die Anwendung von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 allein auf das Verfahren ankommt, das zu der Entscheidung über das Rechtsmittel geführt hat, sofern gegen diese Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr gegeben ist, so dass sie eine endgültige Beurteilung des Sachverhalts enthält (vgl. u. a. Urteil vom 21. Dezember 2023, Generalstaatsanwaltschaft Berlin [Verurteilung in Abwesenheit], C‑398/22, EU:C:2023:1031, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
50 Wie der Generalanwalt in Nr. 45 seiner Schlussanträge festgestellt hat, ist diese Auslegung der Wendung „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“ in Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 auf Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 übertragbar, da diese beiden Bestimmungen, die durch denselben Unionsrechtsakt, und zwar den Rahmenbeschluss 2009/299, insbesondere durch dessen Art. 2 Abs. 1 bzw. Art. 5 Abs. 1, in diese beiden in Rede stehenden Rahmenbeschlüsse eingefügt wurden, einen ähnlichen, ja sogar identischen Wortlaut haben und ähnliche Ziele verfolgen, u. a. das Recht der betroffenen Person, persönlich zu der sie betreffenden Verhandlung zu erscheinen, und die Achtung ihrer Verteidigungsrechte, wenn sie nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, die zu ihrer Verurteilung geführt hat, wie u. a. aus den Erwägungsgründen 1, 4, 6 und 8 des Rahmenbeschlusses 2009/299 hervorgeht.
51 Gleiches gilt aus denselben Gründen für die Auslegung der anderen Wendungen in Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584, wie sie vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu dieser Bestimmung vorgenommen worden ist, insbesondere die Auslegung der Wendungen und Begriffe in den Buchst. a bis c dieser Vorschrift, deren Wortlaut exakt den Ziff. i bis iii in Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 entspricht, die Gegenstand der Vorlagefragen sind.
52 Diese Fragen sind im Licht der vorstehenden Erwägungen zu beantworten. Zur ersten Frage
53 Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen der durch Art. 267 AEUV begründeten Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Er hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 5. Juni 2025, Nuratau, C‑349/24, EU:C:2025:397, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
54 Im vorliegenden Fall geht aus der ersten Vorlagefrage hervor, dass sie formal den in Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 genannten Fall betrifft. Dieser Fall bezieht sich auf eine Situation, in der laut der Bescheinigung gemäß Art. 4 dieses Rahmenbeschlusses die betroffene Person zu der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, nicht persönlich erschienen ist, aber rechtzeitig gemäß dem ersten Gedankenstrich dieser Bestimmung entweder persönlich vorgeladen wurde und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, die zu diesem Strafurteil geführt hat, oder auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, und gemäß dem zweiten Gedankenstrich dieser Bestimmung davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint.
55 Aus dem Vorlagebeschluss geht jedoch hervor, dass das vorlegende Gericht im Ausgangsverfahren nicht über eine Situation zu entscheiden hat, in der die betroffene Person davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint, sondern über eine Situation, in der die betroffene Person ein Mandat an einen Rechtsbeistand erteilt hat und bei der Verhandlung tatsächlich von diesem Beistand verteidigt worden ist, worauf sich Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii dieses Rahmenbeschlusses bezieht.
56 Demzufolge ist die erste Frage dahin zu verstehen, dass der Gerichtshof ersucht wird, zu klären, ob diese letztgenannte Bestimmung dahin auszulegen ist, dass die darin aufgestellte Voraussetzung bezüglich der Kenntnis von der anberaumten Verhandlung erfüllt ist, wenn eine Ladung nicht unmittelbar der betroffenen Person zugestellt wurde, sondern einem Rechtsbeistand, dem diese Person ein Mandat erteilt hat, sie bei der sie betreffenden Verhandlung zu verteidigen, und den sie im Ausstellungsmitgliedstaat als Zustellungsbevollmächtigten benannt hat.
57 Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats die Anerkennung eines Strafurteils und die Vollstreckung der Sanktion versagen, wenn laut der Bescheinigung gemäß Art. 4 dieses Rahmenbeschlusses die betroffene Person zu der Verhandlung, die zu dieser Entscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass die betroffene Person im Einklang mit weiteren verfahrensrechtlichen Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts des Ausstellungsstaates die Voraussetzungen für die Anwendung eines der in den Ziff. i, ii oder iii dieses Art. 9 Abs. 1 Buchst. i genannten Fälle erfüllt.
58 Folglich ist die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats grundsätzlich verpflichtet, ein Strafurteil ungeachtet der Abwesenheit der betroffenen Person in der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, anzuerkennen und zu vollstrecken, sofern die Voraussetzungen eines der Fälle gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. i, ii oder iii des Rahmenbeschlusses 2008/909 erfüllt sind (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C‑108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 35).
59 In allen in diesen Ziffern genannten Fällen beeinträchtigen nämlich die Anerkennung und Vollstreckung eines Strafurteils weder die Verteidigungsrechte der betroffenen Person noch das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und das Recht auf ein faires Verfahren, wie sie in Art. 47 und Art. 48 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) niedergelegt sind (vgl. entsprechend Urteil vom 23. März 2023, Minister for Justice and Equality [Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung], C‑514/21 und C‑515/21, EU:C:2023:235, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung), da in diesen Fällen davon ausgegangen wird, dass die betroffene Person aus freien Stücken eindeutig darauf verzichtet hat, bei der sie betreffenden Verhandlung anwesend zu sein (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni, C‑399/11, EU:C:2013:107, Rn. 52).
60 Was insbesondere Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2008/909 betrifft, ist die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats verpflichtet, ein Strafurteil ungeachtet des Umstands anzuerkennen und zu vollstrecken, dass die betroffene Person zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen ist, wenn diese betroffene Person rechtzeitig in Kenntnis der anberaumten Verhandlung ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder von der betroffenen Person oder vom Mitgliedstaat bestellt wurde, erteilt hat, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, und bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden ist.
61 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. i des Rahmenbeschlusses 2008/909, der im Wesentlichen, wie in Rn. 54 des vorliegenden Urteils festgestellt wird, den Fall betrifft, dass die betroffene Person zu der Verhandlung, die zu ihrer Verurteilung geführt hat, nicht persönlich erschienen ist, aber persönlich vorgeladen wurde oder auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, geht zwar hervor, dass sich in Anbetracht u. a. des Wortlauts des ersten Gedankenstrichs dieser Bestimmung, wonach zweifelsfrei nachgewiesen werden muss, dass diese betroffene Person „von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte“, durch den Umstand, dass eine Ladung einem Dritten übergeben wurde, der sich verpflichtet hat, sie der betroffenen Person auszuhändigen, nicht zweifelsfrei nachweisen lässt, dass und gegebenenfalls wann genau die betroffene Person die Informationen über Termin und Ort ihrer Verhandlung „tatsächlich“ erhalten hat (vgl. entsprechend Urteile vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C‑108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 47, und vom 21. Dezember 2023, Generalstaatsanwaltschaft Berlin [Verurteilung in Abwesenheit], C‑397/22, EU:C:2023:1030, Rn. 31).
62 Anders verhält es sich jedoch, wie der Generalanwalt in Nr. 53 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wenn eine Ladung an einen Rechtsbeistand zugestellt wird, dem die betroffene Person das Mandat erteilt hat, sie bei der sie betreffenden Verhandlung zu verteidigen, und den sie als Zustellungsbevollmächtigten im Ausstellungsmitgliedstaat benannt hat.
63 Die Übermittlung dieser Ladung an die Kanzleianschrift des Rechtsbeistands der betroffenen Person durch die zuständige Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats gilt nämlich als Unterrichtung der betroffenen Person selbst, da in diesem Fall davon ausgegangen wird, dass sie die Ladung erhalten hat (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Mai 2025, Kachev, C‑135/25 PPU, EU:C:2025:366, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
64 Infolgedessen ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2008/909 dahin auszulegen ist, dass die darin aufgestellte Voraussetzung bezüglich der Kenntnis von der anberaumten Verhandlung erfüllt ist, wenn eine Ladung nicht unmittelbar der betroffenen Person zugestellt wurde, sondern einem Rechtsbeistand, dem diese Person ein Mandat erteilt hat, sie bei der sie betreffenden Verhandlung zu verteidigen, und den sie im Ausstellungsmitgliedstaat als Zustellungsbevollmächtigten benannt hat. Zur zweiten Frage
65 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2008/909 dahin auszulegen ist, dass diese Bestimmung für ihre Anwendung voraussetzt, dass die betroffene Person von dem für ihre Verhandlung anberaumten Termin zu dem Zeitpunkt Kenntnis hat, zu dem sie einem Rechtsbeistand ein Mandat erteilt, sie bei dieser Verhandlung zu verteidigen.
66 Es ist zunächst festzustellen, dass die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats nach dieser Bestimmung gemäß der in den Rn. 57 bis 59 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung verpflichtet ist, ein Strafurteil anzuerkennen und zu vollstrecken, wenn die betroffene Person zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen ist, sofern sie gemäß dem diese Bestimmung einleitenden Erfordernis in Kenntnis der anberaumten Verhandlung ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder von der betroffenen Person oder vom Staat bestellt wurde, erteilt hat, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, und bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden ist.
67 Zur Beantwortung der zweiten Frage ist daher die Tragweite des den Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2008/909 einleitenden Erfordernisses bezüglich der Kenntnis der betroffenen Person von der anberaumten Verhandlung zu klären, die mangels eines Verweises auf das nationale Recht der Mitgliedstaaten einen autonomen Begriff des Unionsrechts darstellt und im Gebiet der Europäischen Union einheitlich auszulegen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C‑108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 28 bis 31).
68 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 4. September 2025, Casa Judeţeană de Asigurări de Sănătate Mureș u. a., C‑489/23, EU:C:2025:651, Rn. 31).
69 In Bezug auf den Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2008/909 ist festzustellen, dass sich anhand seiner verschiedenen Sprachfassungen nicht eindeutig ermitteln lässt, ob diese Bestimmung für ihre Anwendung verlangt, dass die betroffene Person vom genauen Termin Kenntnis erlangt hat, für das die Verhandlung anberaumt wurde, die zu ihrer Verurteilung geführt hat.
70 Konkret enthält zwar die italienische Sprachfassung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii dieses Rahmenbeschlusses ausdrücklich ein solches Erfordernis, bestimmte Sprachfassungen, etwa die englische und die französische Fassung, verlangen hingegen lediglich „Kenntnis des vorgesehenen Prozesses“, wohingegen andere wie etwa die deutsche und die ungarische Sprachfassung „Kenntnis der anberaumten Verhandlung“ oder, wie etwa die tschechische, die polnische und die schwedische Sprachfassung, „Kenntnis der vorgesehenen Verhandlung“ verlangen.
71 Zwar könnten diese verschiedenen Formulierungen darauf hindeuten, dass die betroffene Person, wie es die italienische Sprachfassung dieser Bestimmung ausdrücklich vorsieht, Kenntnis vom genauen Termin gehabt haben muss, für das die Verhandlung anberaumt wurde, die zu ihrer Verurteilung geführt hat, jedoch kann nach ständiger Rechtsprechung die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für deren Auslegung herangezogen werden oder Vorrang vor anderen Sprachfassungen beanspruchen. Die Vorschriften des Unionsrechts müssen nämlich im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden. Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Unionsrechtstexts voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift daher anhand des Zusammenhangs und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2025, Naturvårdsverket [Behandlung von Abfällen nach Rücknahme], C‑221/24 und C‑222/24, EU:C:2025:818, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
72 Was den Kontext betrifft, in den sich Ziff. ii von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 einfügt, ist festzustellen, dass Ziff. i dieser Bestimmung verlangt, dass die betroffene Person entweder persönlich vorgeladen wurde und dabei „von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung“ in Kenntnis gesetzt wurde, die zu der Entscheidung geführt hat, oder auf andere Weise tatsächlich offiziell „von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung“ in Kenntnis gesetzt wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, „dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte“.
73 Somit geht bereits aus dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 hervor, dass die darin enthaltene Wendung „Kenntnis der anberaumten Verhandlung“ verlangt, dass die betroffene Person von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, die zu ihrer Verurteilung geführt hat.
74 Im Rahmen einer systematischen Auslegung scheint daraus abgeleitet werden zu können, dass das entsprechende Erfordernis, mit dem Ziff. ii dieses Art. 9 Abs. 1 Buchst. i eingeleitet wird, aus Kohärenzgründen dieselbe Bedeutung haben kann, weshalb diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass sie verlangt, dass die betroffene Person von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu ihrer Verurteilung geführt hat, in Kenntnis gesetzt worden sein muss.
75 Diese Auslegung wird durch die Bestimmungen der Richtlinie 2016/343 untermauert, die Mindestvorschriften in Bezug auf bestimmte Aspekte von Strafverfahren, darunter das „Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung“ vorsieht, insbesondere durch deren Art. 8 Abs. 2, der aufgrund der funktionalen Verbindung zwischen diesen beiden Bestimmungen ein für die Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i dieses Rahmenbeschlusses relevantes den Zusammenhang betreffendes Element darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2025, VB II [Unterrichtung über das Recht auf eine neue Verhandlung], C‑400/23, EU:C:2025:14, Rn. 48).
76 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 vorsehen können, dass eine Verhandlung, die zu einer Entscheidung über die Schuld oder Unschuld eines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person führen kann, in seiner bzw. ihrer Abwesenheit durchgeführt werden kann, sofern entweder gemäß Buchst. a dieser Bestimmung der Verdächtige oder die beschuldigte Person rechtzeitig über die Verhandlung und über die Folgen des Nichterscheinens unterrichtet wurde oder gemäß Buchst. b dieser Bestimmung der Verdächtige oder die beschuldigte Person, nachdem er bzw. sie über die Verhandlung unterrichtet wurde, von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten wird, der entweder von dem Verdächtigen oder der beschuldigten Person oder vom Staat bestellt wurde.
77 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 der Unterrichtung der betroffenen Person besondere Bedeutung beimisst, da er die Möglichkeit, eine Verhandlung in Abwesenheit anzuberaumen, ausdrücklich davon abhängig macht, dass diese Person über die Verhandlung unterrichtet wurde. U. a. auf den 36. Erwägungsgrund dieser Richtlinie gestützt, hat der Gerichtshof klargestellt, dass die sowohl in Buchst. a als auch in Buchst. b dieses Art. 8 Abs. 2 genannte Voraussetzung, dass die betroffene Person über ihre Verhandlung unterrichtet worden sein muss, verlangt, dass diese Person über den Termin und Ort der Verhandlung in einer Weise unterrichtet wird, dass sie von der Verhandlung Kenntnis nehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2022, HN [Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten], C‑420/20, EU:C:2022:679, Rn. 51 und 52).
78 Die teleologische Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2008/909 bestätigt ebenfalls die Auslegung, wonach gemäß dem diese Ziff. ii einleitenden Erfordernis die betroffene Person von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu ihrer Verurteilung geführt hat, in Kenntnis gesetzt worden sein muss.
79 Wie aus Art. 1 des Rahmenbeschlusses 2009/299 im Licht dessen Erwägungsgründe 1 und 15 ausdrücklich hervorgeht, zielt dieser Art. 9 Abs. 1 Buchst. i nämlich mit der Präzisierung der Definition der gemeinsamen Gründe für die Vollstreckung eines Strafurteils trotz Abwesenheit der betroffenen Person bei der sie betreffenden Verhandlung darauf ab, ihr Recht zu schützen, im gegen sie geführten Strafverfahren persönlich anwesend zu sein, das ein wesentliches Element der Verteidigungsrechte darstellt und allgemeiner betrachtet von entscheidender Bedeutung für die Beachtung des in Art. 47 Abs. 2 und 3 und in Art. 48 der Charta verankerten Rechts auf ein faires Strafverfahren ist, wodurch gleichzeitig die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten verbessert wird (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 23. März 2023, Minister for Justice and Equality [Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung], C‑514/21 und C‑515/21, EU:C:2023:235, Rn. 50 und 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
80 Die Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2008/909, wonach die betroffene Person von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt worden sein muss, begünstigt das Erreichen dieser Ziele, da sie der betroffenen Person erlaubt, persönlich anwesend zu sein, wenn sie es wünscht, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verhandlung tatsächlich stattfindet, bzw. alternativ geeignet ist, sicherzustellen, dass diese betroffene Person freiwillig und zweifelsfrei darauf verzichtet hat, persönlich zu der sie betreffenden Verhandlung zu erscheinen.
81 In diesem Kontext ist noch klarzustellen, dass entgegen dem, was der Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2008/909 nahelegen könnte, diese Bestimmung nicht so verstanden werden kann, dass sie verlangt, dass die Unterrichtung der betroffenen Person von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung der Erteilung des Mandats an den Rechtsbeistand, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, vorausgeht, da andernfalls, wie der Generalanwalt in Nr. 106 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, übermäßige formelle Anforderungen gestellt würden wie etwa das Erfordernis, im Hinblick auf die Berufungsverhandlung das Mandat zu bestätigen oder zu erneuern, obwohl es ursprünglich für die Dauer des gesamten Verfahrens erteilt wurde.
82 Da der betroffenen Person mit einer solchen Information ermöglicht werden soll, bei der sie betreffenden Verhandlung persönlich zu erscheinen, spielt es keine Rolle, ob sie sie vor oder nach Erteilung eines Mandats an einen Rechtsbeistand erhält. Im Übrigen ist zu bemerken, dass, wenn die betroffene Person einen Rechtsbeistand beauftragt, Berufung einzulegen und sie im Rahmen des betreffenden Verfahrens zu vertreten, dieses Mandat zwangsläufig der Unterrichtung über den vorgesehenen Termin und Ort der Berufungsverhandlung vorausgeht, die definitionsgemäß in diesem Stadium noch nicht bekannt sind.
83 Aus dem Vorstehenden ergibt sich somit, dass das die Ziff. ii von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 einleitende Erfordernis verlangt, dass die betroffene Person rechtzeitig von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis gesetzt wird, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diese Information erhalten hat, bevor oder nachdem sie ein Mandat an einen Rechtsbeistand erteilt hat, sie bei der sie betreffenden Verhandlung zu verteidigen.
84 Infolgedessen ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2008/909 dahin auszulegen ist, dass diese Bestimmung für ihre Anwendung voraussetzt, dass die betroffene Person rechtzeitig von dem für ihre Verhandlung anberaumten Termin in Kenntnis gesetzt wurde, nicht aber, dass sie über diese Information verfügt, bevor sie ein Mandat an einen Rechtsbeistand erteilt, sie bei dieser Verhandlung zu verteidigen. Zur dritten Frage
85 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats verpflichtet, die Anerkennung und Vollstreckung eines im Ausstellungsmitgliedstaat ergangenen Strafurteils zu versagen, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung der in den Ziff. i bis iii dieser Bestimmung genannten Fälle nicht erfüllt sind.
86 Diese Frage ist im Rahmen des Ausgangsverfahrens nur dann sachdienlich, wenn das vorlegende Gericht im Licht der Antwort auf die zweite Frage feststellen sollte, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des in Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii dieses Rahmenbeschlusses genannten Falls im Ausgangsverfahren nicht erfüllt sind.
87 Bereits aus dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i, insbesondere dem Hinweis, dass die vollstreckende Justizbehörde die Anerkennung und Vollstreckung des Strafurteils versagen „kann“, geht hervor, dass die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats die Möglichkeit hat, die Anerkennung und Vollstreckung eines Strafurteils zu versagen, wenn die betroffene Person nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, die zu diesem Urteil geführt hat, es sei denn, aus der Bescheinigung gemäß Art. 4 dieses Rahmenbeschlusses geht hervor, dass die Voraussetzungen für die Anwendung eines der in den Ziff. i, ii bzw. iii dieser Bestimmung genannten Fälle erfüllt sind (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2023, Generalstaatsanwaltschaft Berlin [Verurteilung in Abwesenheit], C‑396/22, EU:C:2023:1029, Rn. 38 und 39 sowie die angeführte Rechtsprechung).
88 Dieser Art. 9 Abs. 1 Buchst. i schränkt damit die Möglichkeit, die Anerkennung und Vollstreckung eines Strafurteils zu versagen, ein, indem er in genauer und einheitlicher Weise aufzählt, unter welchen Voraussetzungen die Anerkennung und Vollstreckung eines Urteils, das im Anschluss an eine Verhandlung ergangen ist, zu der die betroffene Person nicht persönlich erschienen war, nicht versagt werden dürfen (vgl. entsprechend Urteil vom 23. März 2023, Minister for Justice and Equality [Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung], C‑514/21 und C‑515/21, EU:C:2023:235, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
89 Daraus folgt, wie aus Rn. 58 des vorliegenden Urteils hervorgeht, dass die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats verpflichtet ist, ein Strafurteil ungeachtet der Abwesenheit der betroffenen Person bei der Verhandlung, die zu diesem Urteil geführt hat, anzuerkennen und zu vollstrecken, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung eines der in den Ziff. i, ii bzw. iii von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 genannten Fälle erfüllt sind.
90 Vor diesem Hintergrund kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats in Anbetracht der Tatsache, dass Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 einen fakultativen Grund für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung eines Strafurteils vorsieht, nach der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der in den Ziff. i, ii und iii dieser Bestimmung genannten Fälle in der Situation der Person, gegen die dieses Urteil erlassen wurde, nicht erfüllt sind, jedenfalls sämtliche besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls, wie etwa das Verhalten dieser Person, berücksichtigen, die es ihr ermöglichen, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, dass die Anerkennung und Vollstreckung dieses Urteils nicht zu einer Verletzung ihrer Verteidigungsrechte führen (vgl. entsprechend Urteil vom 23. März 2023, Minister for Justice and Equality [Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung], C‑514/21 und C‑515/21, EU:C:2023:235, Rn. 76 und 78 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
91 Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorlagebeschluss hervor, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats verpflichtet, die Anerkennung und Vollstreckung eines im Ausstellungsmitgliedstaat erlassenen Strafurteils zu versagen, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung der in den Ziff. i, ii oder iii von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 genannten Fälle nicht erfüllt sind. Diese Regelung bringt diese Behörde somit um das Ermessen, auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die Verteidigungsrechte der betroffenen Person dennoch als gewahrt angesehen werden können, und in weiterer Folge über die Anerkennung und Vollstreckung des betreffenden Urteils zu entscheiden.
92 Unter diesen Umständen verstößt eine solche nationale Regelung gegen Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909.
93 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen ist, dass er ein nationales Gericht nicht verpflichtet, eine Bestimmung des nationalen Rechts, die mit den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses unvereinbar ist, unangewendet zu lassen, da diese Bestimmungen keine unmittelbare Wirkung haben. Allerdings sind die Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Gerichte, verpflichtet, ihrem nationalen Recht so weit wie möglich eine rahmenbeschlusskonforme Auslegung beizumessen, die es ihnen ermöglicht, ein Ergebnis zu gewährleisten, das mit dem Zweck vereinbar ist, der mit diesem Rahmenbeschluss verfolgt wird (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2023, Generalstaatsanwaltschaft Berlin [Verurteilung in Abwesenheit], C‑398/22, EU:C:2023:1031, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
94 Die Rahmenbeschlüsse können zwar keine unmittelbare Wirkung haben, ihr zwingender Charakter hat für die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten aber gleichwohl eine Verpflichtung zu rahmenbeschlusskonformer Auslegung ihres innerstaatlichen Rechts ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Umsetzung dieser Rahmenbeschlüsse zur Folge. Diese Behörden müssen ihr nationales Recht bei seiner Anwendung daher so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks des betreffenden Rahmenbeschlusses auslegen, um das darin festgelegte Ziel zu erreichen, wobei eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem allerdings ausgeschlossen ist. Somit gebietet der Grundsatz der rahmenbeschlusskonformen Auslegung die Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und die Anwendung der nach diesem anerkannten Auslegungsmethoden, um die volle Wirksamkeit des Rahmenbeschlusses zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das im Einklang mit dem mit ihm verfolgten Zweck steht (Urteil vom 21. Dezember 2023, Generalstaatsanwaltschaft Berlin [Verurteilung in Abwesenheit], C‑398/22, EU:C:2023:1031, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
95 Folglich müsste das vorlegende Gericht, wenn es der Auffassung sein sollte, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der in Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909, insbesondere in Ziff. ii dieser Bestimmung, genannten Fälle nicht erfüllt sind, unter Berücksichtigung seines gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der von diesem anerkannten Auslegungsmethoden die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung so weit wie möglich im Licht des Wortlauts und des Zwecks des Rahmenbeschlusses 2008/909 dahin auslegen, dass es auf der Grundlage aller Umstände des Einzelfalls beurteilen darf, ob die Verteidigungsrechte der betroffenen Person gleichwohl als gewahrt angesehen werden können, so dass das betreffende Strafurteil anzuerkennen und zu vollstrecken wäre.
96 Somit ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats verpflichtet, die Anerkennung und Vollstreckung eines im Ausstellungsmitgliedstaat erlassenen Strafurteils zu versagen, wenn keine der Voraussetzungen für die Anwendung der in den Ziff. i bis iii dieser Bestimmung genannten Fälle erfüllt ist. Zur vierten Frage
97 Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 dahin auszulegen ist, dass die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats, wenn sie feststellt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der in den Ziff. i bis iii dieser Bestimmung genannten Fälle nicht erfüllt sind, die Tatsache berücksichtigen darf, dass die betroffene Person bei der zuständigen Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats beantragt hat, die gegen sie verhängte Sanktion in dem Mitgliedstaat zu vollstrecken, dessen Staatsangehöriger sie ist und in dem sie ihren Lebensmittelpunkt hat, um zu der Entscheidung zu gelangen, dass diese Vollstreckung nicht zu einer Verletzung ihrer Verteidigungsrechte führt.
98 Zunächst ist klarzustellen, dass die Antwort auf diese Frage wie die Antwort auf die dritte Frage im Rahmen des Ausgangsverfahrens nur dann sachdienlich ist, wenn das vorlegende Gericht im Licht der Antwort auf die zweite Frage feststellen sollte, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des in Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii dieses Rahmenbeschlusses genannten Falls unter den Umständen des Ausgangsverfahrens nicht erfüllt sind.
99 Wie in den Rn. 57 bis 59 des vorliegenden Urteils festgestellt wurde, werden in Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. i bis iii des Rahmenbeschlusses 2008/909 die Voraussetzungen genannt, unter denen davon auszugehen ist, dass die betroffene Person freiwillig zweifelsfrei darauf verzichtet, bei der sie betreffenden Verhandlung persönlich zu erscheinen, so dass die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats verpflichtet ist, das im Anschluss an diese Verhandlung erlassene Strafurteil anzuerkennen und zu vollstrecken.
100 Wie das vorlegende Gericht in seinem Vorlagebeschluss feststellt, kann sich ein solcher Verzicht aus dem Verhalten der betroffenen Person ergeben, wenn diese gemäß dem in Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. iii genannten Fall ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Entscheidung, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen ist, zu der sie nicht persönlich erschienen ist, nicht anficht oder innerhalb der geltenden Frist keine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. kein Berufungsverfahren beantragt hat.
101 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 129 und 130 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, genügt die Tatsache, dass die betroffene Person, wie es im Ausgangsverfahren der Fall ist, bei der zuständigen Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats beantragt hat, dass die gegen sie im Anschluss an eine Verhandlung, zu der sie nicht persönlich erschienen ist, verhängte Strafe in dem Mitgliedstaat vollstreckt wird, dessen Staatsangehörige sie ist und in dem sie ihren Lebensmittelpunkt hat, als solche allerdings, wie vom vorlegenden Gericht mit seiner vierten Frage zu Recht nahegelegt, nicht den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen, da die betroffene Person durch nichts daran gehindert wird, einen solchen Antrag zu stellen und sich gleichzeitig das Recht vorzubehalten, das Urteil, mit dem diese Strafe verhängt wurde, anzufechten und eine neue Verhandlung zu beantragen.
102 Vor diesem Hintergrund ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der in Rn. 90 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, dass die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats nach der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der in den Ziff. i bis iii von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 genannten Fälle nicht erfüllt sind, weitere Umstände berücksichtigen darf, die es ihr ermöglichen, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, dass die Anerkennung und die Vollstreckung des betreffenden Strafurteils nicht zu einer Verletzung der Verteidigungsrechte der betroffenen Person führen, darunter insbesondere ihr Verhalten.
103 Es steht der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats daher frei, einen Antrag wie den im Ausgangsverfahren gestellten, mit dem die Vollstreckung der Sanktion in dem Mitgliedstaat erreicht werden soll, dessen Staatsangehörige die betroffene Person ist und in dem sie ihren Lebensmittelpunkt hat, zu berücksichtigen, um zu der Entscheidung zu gelangen, dass diese Vollstreckung nicht zu einer Verletzung ihrer Verteidigungsrechte führt, so dass der in Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 vorgesehene Grund für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung nicht anzuwenden ist, ungeachtet dessen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der in den Ziff. i bis iii dieser Bestimmung genannten Fälle nicht erfüllt sind.
104 Infolgedessen ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 dahin auszulegen ist, dass die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats, wenn sie feststellt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der in den Ziff. i bis iii dieser Bestimmung genannten Fälle nicht erfüllt sind, die Tatsache berücksichtigen darf, dass die betroffene Person bei der zuständigen Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats beantragt hat, dass die Sanktion in dem Mitgliedstaat vollstreckt wird, dessen Staatsangehörige sie ist und in dem sie ihren Lebensmittelpunkt hat, um zu der Entscheidung zu gelangen, dass diese Vollstreckung nicht zu einer Verletzung ihrer Verteidigungsrechte führt. Kosten
105 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die darin aufgestellte Voraussetzung bezüglich der Kenntnis von der anberaumten Verhandlung erfüllt ist, wenn eine Ladung nicht unmittelbar der betroffenen Person zugestellt wurde, sondern einem Rechtsbeistand, dem diese Person ein Mandat erteilt hat, sie bei der sie betreffenden Verhandlung zu verteidigen, und den sie im Ausstellungsmitgliedstaat als Zustellungsbevollmächtigten benannt hat. 1. Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die darin aufgestellte Voraussetzung bezüglich der Kenntnis von der anberaumten Verhandlung erfüllt ist, wenn eine Ladung nicht unmittelbar der betroffenen Person zugestellt wurde, sondern einem Rechtsbeistand, dem diese Person ein Mandat erteilt hat, sie bei der sie betreffenden Verhandlung zu verteidigen, und den sie im Ausstellungsmitgliedstaat als Zustellungsbevollmächtigten benannt hat. 2. Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2008/909 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung für ihre Anwendung voraussetzt, dass die betroffene Person rechtzeitig von dem für ihre Verhandlung anberaumten Termin in Kenntnis gesetzt wurde, nicht aber, dass sie über diese Information verfügt, bevor sie ein Mandat an einen Rechtsbeistand erteilt, sie bei dieser Verhandlung zu verteidigen. 2. Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2008/909 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung für ihre Anwendung voraussetzt, dass die betroffene Person rechtzeitig von dem für ihre Verhandlung anberaumten Termin in Kenntnis gesetzt wurde, nicht aber, dass sie über diese Information verfügt, bevor sie ein Mandat an einen Rechtsbeistand erteilt, sie bei dieser Verhandlung zu verteidigen. 3. Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats verpflichtet, die Anerkennung und Vollstreckung eines im Ausstellungsmitgliedstaat erlassenen Strafurteils zu versagen, wenn keine der Voraussetzungen für die Anwendung der in den Ziff. i bis iii dieser Bestimmung genannten Fälle erfüllt ist. 3. Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats verpflichtet, die Anerkennung und Vollstreckung eines im Ausstellungsmitgliedstaat erlassenen Strafurteils zu versagen, wenn keine der Voraussetzungen für die Anwendung der in den Ziff. i bis iii dieser Bestimmung genannten Fälle erfüllt ist. 4. Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats, wenn sie feststellt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der in den Ziff. i bis iii dieser Bestimmung genannten Fälle nicht erfüllt sind, die Tatsache berücksichtigen darf, dass die betroffene Person bei der zuständigen Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats beantragt hat, dass die Sanktion in dem Mitgliedstaat vollstreckt wird, dessen Staatsangehörige sie ist und in dem sie ihren Lebensmittelpunkt hat, um zu der Entscheidung zu gelangen, dass diese Vollstreckung nicht zu einer Verletzung ihrer Verteidigungsrechte führt. 4. Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats, wenn sie feststellt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der in den Ziff. i bis iii dieser Bestimmung genannten Fälle nicht erfüllt sind, die Tatsache berücksichtigen darf, dass die betroffene Person bei der zuständigen Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats beantragt hat, dass die Sanktion in dem Mitgliedstaat vollstreckt wird, dessen Staatsangehörige sie ist und in dem sie ihren Lebensmittelpunkt hat, um zu der Entscheidung zu gelangen, dass diese Vollstreckung nicht zu einer Verletzung ihrer Verteidigungsrechte führt. Unterschriften