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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.07.2025 – C-777/22

Große Kammer · ECLI:EU:C:2025:580

Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte 2 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer) 15. Juli 2025 ( „Rechtsmittel – Wirtschafts- und Währungspolitik – Richtlinie 2014/59/EU – Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten – Art. 27 bis 29 – Frühinterventionsmaßnahmen – Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 – Einheitlicher Aufsichtsmechanismus – Art. 4 Abs. 3 – Beschluss der Europäischen Zentralbank (EZB), eine Bank unter vorläufige Verwaltung zu stellen – Nichtigkeitsklage eines Aktionärs – Art. 263 Abs. 4 AEUV – Natürliche Person, die von einer Handlung eines Organs der Europäischen Union unmittelbar und individuell betroffen ist – Beendigung der vorläufigen Verwaltung – Fortbestand des Rechtsschutzinteresses – Anwendung des Unionsrechts und des nationalen Rechts durch die EZB – Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts“ In den verbundenen Rechtssachen C‑777/22 P und C‑789/22 P betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 21. und 22. Dezember 2022, Europäische Zentralbank (EZB), zunächst vertreten durch C. Hernández Saseta und A. Pizzolla als Bevollmächtigte im Beistand von M. Lamandini, Avvocato, dann durch C. Hernández Saseta, M. Ioannidis, A. Pizzolla und C. Zilioli als Bevollmächtigte im Beistand von M. Lamandini, Avvocato, Rechtsmittelführerin in der Rechtssache C‑777/22 P, Europäische Kommission, zunächst vertreten durch V. Di Bucci, A. Nijenhuis und D. Triantafyllou als Bevollmächtigte, dann durch P. A. Messina, A. Nijenhuis und D. Triantafyllou als Bevollmächtigte und schließlich durch P. A. Messina und D. Triantafyllou als Bevollmächtigte, Rechtsmittelführerin in der Rechtssache C‑789/22 P, unterstützt durch Italienische Republik, zunächst vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Gentili, Avvocato dello Stato, dann durch S. Fiorentino als Bevollmächtigten im Beistand von P. Gentili, Avvocato dello Stato, Streithelferin im Rechtsmittelverfahren, andere Partei des Verfahrens: Francesca Corneli, wohnhaft in Velletri (Italien), zunächst vertreten durch L. Boggio und F. Ferraro, Avvocati, dann durch L. Boggio, F. Ferraro und C. E. Tuo, Avvocati, Klägerin im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten T. von Danwitz, des Kammerpräsidenten F. Biltgen, der Kammerpräsidentin K. Jürimäe, der Kammerpräsidenten C. Lycourgos, I. Jarukaitis, A. Kumin, N. Jääskinen und D. Gratsias (Berichterstatter), des Richters E. Regan, der Richterin I. Ziemele sowie der Richter J. Passer und Z. Csehi, Generalanwältin: J. Kokott, Kanzler: C. Di Bella, Verwaltungsrat, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2024, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 21. November 2024 folgendes Urteil

1 Mit ihren jeweiligen Rechtsmitteln beantragen die Europäische Zentralbank (EZB) und die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Oktober 2022, Corneli/EZB (T‑502/19, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2022:627), mit dem das Gericht der Klage von Frau Francesca Corneli teilweise stattgegeben und den Beschluss ECB-SSM-2019‑ITCAR-11 der EZB vom 1. Januar 2019, mit dem die Banca Carige SpA unter vorläufige Verwaltung gestellt wurde (im Folgenden: Beschluss über die vorläufige Verwaltung), sowie den Beschluss ECB-SSM-2019‑ITCAR-13 der EZB vom 29. März 2019, mit dem die vorläufige Verwaltung bis zum 30. September 2019 verlängert wurde (im Folgenden: Verlängerungsbeschluss, und zusammen mit dem Beschluss über die vorläufige Verwaltung: streitige Beschlüsse), für nichtig erklärt hat. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Verordnung (EU) Nr. 1024/2013

2 Der „einheitliche Aufsichtsmechanismus“ (Single Supervisory Mechanism – SSM) ist für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013, L 287, S. 63) in deren Art. 2 Nr. 9 definiert als „das Finanzaufsichtssystem, das sich aus der EZB und den nationalen zuständigen Behörden teilnehmender Mitgliedstaaten entsprechend der Beschreibung in Artikel 6 dieser Verordnung zusammensetzt“.

3 Art. 4 der Verordnung Nr. 1024/2013 bestimmt: „(1) Im Rahmen des Artikels 6 ist die EZB im Einklang mit Absatz 3 ausschließlich für die Wahrnehmung der folgenden Aufgaben zur Beaufsichtigung sämtlicher in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstitute zuständig: … e) Gewährleistung der Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Rechtsakte, die Anforderungen an Kreditinstitute hinsichtlich solider Regelungen für die Unternehmensführung, einschließlich Eignungsanforderungen an die für die Geschäftsführung der Kreditinstitute verantwortlichen Personen, Risikomanagementverfahren, interner Kontrollmechanismen, Vergütungspolitiken und ‑praktiken sowie wirksamer Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals, einschließlich auf internen Ratings basierender Modelle festlegen; … i) Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben in Bezug auf Sanierungspläne und frühzeitiges Eingreifen, wenn ein Kreditinstitut oder eine Gruppe, für die die EZB die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, die geltenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen nicht erfüllt oder voraussichtlich nicht erfüllen wird, sowie – nur in den im einschlägigen Unionsrecht für die zuständigen Behörden ausdrücklich vorgesehenen Fällen – in Bezug auf erforderliche strukturelle Änderungen bei Kreditinstituten zur Verhinderung finanzieller Stresssituationen oder von Zusammenbrüchen, jedoch ausschließlich jeglicher Abwicklungsbefugnisse. (2) Für in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Kreditinstitute, die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat eine Zweigstelle errichten oder grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen, nimmt die EZB im Rahmen des Geltungsbereichs von Absatz 1 die Aufgaben wahr, für die die nationalen zuständigen Behörden im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht verantwortlich sind. (3) Zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben und mit dem Ziel, hohe Aufsichtsstandards zu gewährleisten, wendet die EZB das einschlägige Unionsrecht an, und wenn dieses Unionsrecht aus Richtlinien besteht, wendet sie die nationalen Rechtsvorschriften an, mit denen diese Richtlinien umgesetzt wurden. Wenn das einschlägige Unionsrecht aus Verordnungen besteht und den Mitgliedstaaten durch diese Verordnungen derzeit ausdrücklich Wahlrechte eingeräumt werden, wendet die EZB auch die nationalen Rechtsvorschriften an, mit denen diese Wahlrechte ausgeübt werden. …“

4 Art. 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1024/2013 sieht vor: „(1) Ausschließlich zum Zweck der Wahrnehmung der ihr nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 Absatz 2 übertragenen Aufgaben gilt die EZB nach Maßgabe des einschlägigen Unionsrechts in den teilnehmenden Mitgliedstaaten je nach Sachlage als die zuständige oder die benannte Behörde. Ausschließlich zu demselben Zweck hat die EZB sämtliche in dieser Verordnung genannten Befugnisse und Pflichten. Ebenso hat sie sämtliche Befugnisse und Pflichten, die zuständige und benannte Behörden nach dem einschlägigen Unionsrecht haben, sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht. Insbesondere hat die EZB die in den Abschnitten 1 und 2 dieses Kapitels genannten Befugnisse. … (2) Die EZB übt die Befugnisse nach Absatz 1 dieses Artikels im Einklang mit den in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Rechtsakten aus. Bei der Ausübung ihrer jeweiligen Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse arbeiten die EZB und die nationalen zuständigen Behörden eng zusammen.“ Richtlinie 2014/59/EU

5 Art. 2 Abs. 1 Nr. 21 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190) definiert als „zuständige Behörde“ für die Zwecke dieser Richtlinie u. a. die EZB „bei der Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung [Nr. 1024/2013] übertragenen besonderen Aufgaben“.

6 Art. 27 („Frühzeitiges Eingreifen“) Abs. 1 der Richtlinie 2014/59 sieht vor: „Verstößt ein [Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma] gegen eine der Anforderungen der [Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1)], der Richtlinie 2013/36/EU [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. 2013, L 176, S. 338)] oder des Titels II der Richtlinie 2014/65/EU [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. 2014, L 173, S. 349)] oder einen der Artikel 3 bis 7, 14 bis 17 und 24, 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2014, L 173, S. 84)] oder droht es einer Bewertung mehrerer maßgeblicher Faktoren zufolge, zu denen die Eigenmittelanforderungen des Instituts zuzüglich 1,5 Prozentpunkten zählen können, in naher Zukunft dagegen zu verstoßen, weil sich beispielsweise seine Finanzlage, einschließlich Liquiditätssituation, Fremdkapitalquote, Kreditausfällen oder Klumpenrisiken, dramatisch verschlechtert, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden … im Bedarfsfall zumindest [folgende Maßnahmen ergreifen können:] …“

7 Art. 28 („Entlassung der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans“) der Richtlinie 2014/59 bestimmt: „In Fällen, in denen sich die Finanzlage eines Instituts bedeutend verschlechtert oder in denen schwerwiegende Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder die Satzung oder gravierende administrative Unregelmäßigkeiten vorliegen und in denen andere Maßnahmen nach Artikel 27 nicht ausreichen, um Abhilfe zu schaffen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden die Entlassung einzelner oder aller Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans des Instituts verlangen können. Die Bestellung der neuen Geschäftsleitung bzw. des neuen Leitungsorgans richtet sich nach nationalem Recht und Unionsrecht und unterliegt der Genehmigung oder Einwilligung der zuständigen Behörde.“

8 Art. 29 („Vorläufiger Verwalter“) Abs. 1 der Richtlinie 2014/59 sieht vor: „In Fällen, in denen nach Meinung der zuständigen Behörde die Neubesetzung der Geschäftsleitung bzw. des Leitungsorgans nach Artikel 28 nicht ausreicht, um Abhilfe zu schaffen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden einen oder mehrere vorläufige Verwalter für das Institut bestellen können. Die zuständigen Behörden können – auf der Grundlage dessen, was unter den jeweiligen Umständen verhältnismäßig ist – vorläufige Verwalter bestellen, die das Leitungsorgan des Instituts vorübergehend ablösen oder mit ihm zusammenarbeiten; die zuständige Behörde gibt ihre Entscheidung zum Zeitpunkt der Bestellung bekannt. Bestellt die zuständige Behörde einen vorläufigen Verwalter, der mit dem Leitungsorgan des Instituts zusammenarbeiten soll, gibt sie zum Zeitpunkt der Bestellung außerdem die Funktion, die Aufgaben und die Befugnisse dieses Verwalters bekannt sowie etwaige Verpflichtungen des Leitungsorgans des Instituts, ihn anzuhören oder seine Einwilligung einzuholen, bevor es bestimmte Beschlüsse fasst oder Maßnahmen ergreift. Die zuständige Behörde hat die Bestellung eines vorläufigen Verwalters öffentlich bekannt zu geben, es sei denn, dieser ist nicht befugt, das Institut zu vertreten. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass der vorläufige Verwalter über die für die Ausübung seiner Funktionen erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und dass bei ihm keine Interessenkonflikte gegeben sind.“ Italienisches Recht

9 Art. 69octiesdecies des Decreto legislativo n. 385 – Testo unico delle leggi in materia bancaria e creditizia (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 385 – Einheitstext der Gesetze über das Bank- und Kreditwesen) vom 1. September 1993 (Supplemento ordinario Nr. 92 zur GURI Nr. 230 vom 30. September 1993) in seiner auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Bankeneinheitstext), mit dem Art. 28 der Richtlinie 2014/59 in italienisches Recht umgesetzt wird, sieht in Abs. 1 vor: „Die Banca d’Italia [(italienische Zentralbank)] kann gegenüber einer Bank oder der Muttergesellschaft einer Bankengruppe folgende Maßnahmen ergreifen: … b) die Entlassung der [Mitglieder der Verwaltungs- und Kontrollorgane sowie der Generaldirektion] bei schwerwiegenden Verstößen gegen Rechts‑, Verwaltungs- oder Satzungsvorschriften, bei schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Verwaltung oder wenn die Verschlechterung der Lage der Bank bzw. Bankengruppe besonders erheblich ist, sofern die in Buchst. a oder in den Art. 53bis und 67ter vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen, um Abhilfe zu schaffen.“

10 Art. 70 („Vorläufiger Verwalter“) des Bankeneinheitstextes setzt Art. 29 der Richtlinie 2014/59 in italienisches Recht um und bestimmt in Abs. 1: „Die Banca d’Italia kann die Auflösung von Organen, die Verwaltungs- und Kontrollfunktionen der Banken ausüben, anordnen, wenn Verstöße oder Unregelmäßigkeiten im Sinne von Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. b vorliegen oder wenn schwerwiegende Vermögensverluste erwartet werden oder wenn die Auflösung durch begründeten Antrag der Verwaltungsorgane oder der außerordentlichen Hauptversammlung verlangt wird.“ Vorgeschichte des Rechtsstreits

11 In den Rn. 2 bis 19 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Vorgeschichte des Rechtsstreits und den Sachverhalt nach Erhebung der Klage dargestellt. Diese lassen sich für die Zwecke der vorliegenden verbundenen Rechtssachen wie folgt zusammenfassen.

12 Banca Carige war ein börsennotiertes Kreditinstitut mit Sitz in Italien, das seit 2014 der unmittelbaren Aufsicht der EZB unterlag. Von Dezember 2014 bis zum 1. Januar 2019 hatte sie Verluste von mehr als 1,6 Mrd. Euro angehäuft. Frau Corneli war Minderheitsaktionärin von Banca Carige. Bei Klageerhebung hielt sie 200000 Stammaktien, was einem Anteil von 0,000361 % des Aktienkapitals der Bank entsprach.

13 Da Banca Carige am 1. Januar 2018 die Mindestanforderungen an die Eigenkapitalquote nicht erfüllte, unternahm sie im Lauf des Jahres 2018 mehrere Versuche, um Abhilfe zu schaffen. Diese Versuche waren jedoch nicht erfolgreich. Nachdem sich Aktionäre, die 70 % des Kapitals von Banca Carige hielten, in einer außerordentlichen Hauptversammlung am 22. Dezember 2018 gegen eine Kapitalerhöhung durch Umtausch nachrangiger Anleihen gegen neu ausgegebene Aktien ausgesprochen hatten, traten sieben Mitglieder des Verwaltungsrats von Banca Carige, darunter der Präsident, der Vizepräsident und der Generaldirektor, am 23. Dezember 2018 und 2. Januar 2019 mit sofortiger Wirkung zurück. Diese Rücktritte führten gemäß der Satzung von Banca Carige und der anwendbaren Bestimmung des italienischen Rechts zur Abberufung des Verwaltungsrats. Gemäß der Satzung blieben die vier nicht zurückgetretenen Mitglieder des Verwaltungsrats im Amt, um die laufende Geschäftsführung von Banca Carige sicherzustellen.

14 Am 1. Januar 2019 erließ die EZB den Beschluss über die vorläufige Verwaltung, der erstens die Auflösung des Verwaltungsrats von Banca Carige und die Ersetzung der ehemaligen Mitglieder durch drei vorläufige Verwalter, zweitens die Auflösung des Aufsichtsrats von Banca Carige und die Ersetzung der ehemaligen Mitglieder des Aufsichtsrats durch drei weitere Personen und drittens die Beauftragung der neuen Organe damit, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Banca Carige die vermögensrechtlichen Anforderungen auf Dauer erfüllen würde, zur Folge hatte.

15 Am 29. März 2019 erließ die EZB den Verlängerungsbeschluss.

16 Mit Beschluss vom 30. September 2019 verlängerte die EZB die vorläufige Verwaltung von Banca Carige bis zum 31. Dezember 2019. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2019 verlängerte sie sie erneut bis zum 31. Januar 2020, um den Abschluss der Erhöhung der Eigenmittel von Banca Carige zu ermöglichen. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

17 Mit Klageschrift, die am 12. Juli 2019 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Frau Corneli eine Klage, die darauf gerichtet war, den Beschluss über die vorläufige Verwaltung sowie „jede darauf folgende oder spätere Handlung“, u. a. einschließlich des Verlängerungsbeschlusses sowie der späteren Beschlüsse über die erneute Verlängerung der vorläufigen Verwaltung von Banca Carige, für nichtig zu erklären.

18 Mit gesondertem Schriftsatz, der am 2. Oktober 2019 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die EZB eine Einrede der Unzulässigkeit dieser Klage; die Entscheidung über diese Einrede wurde mit Beschluss des Gerichts vom 29. April 2020 dem Endurteil vorbehalten.

19 Mit Entscheidung vom 24. Juni 2020 wurde die Kommission als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der EZB zugelassen.

20 In Bezug auf die Zulässigkeit der Klage hat das Gericht in einem ersten Schritt in den Rn. 22 bis 28 des angefochtenen Urteils geprüft, ob der Antrag auf Nichtigerklärung der in Rn. 17 des vorliegenden Urteils genannten verschiedenen Beschlüsse der EZB in jeder Hinsicht den Formerfordernissen der Art. 76 und 86 der Verfahrensordnung des Gerichts entsprach und ob die Handlungen, deren Nichtigerklärung beantragt wurde, bestanden und Frau Corneli beschwerten. Im Anschluss an diese Prüfung ist es in Rn. 29 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klage von Frau Corneli zulässig sei, soweit sie gegen die streitigen Beschlüsse gerichtet sei, nicht aber im Hinblick auf „jede darauf folgende oder spätere Handlung“, einschließlich der von der EZB nach Erhebung der Klage erlassenen Beschlüsse zur erneuten Verlängerung der vorläufigen Verwaltung von Banca Carige.

21 In einem zweiten Schritt hat sich das Gericht bei seiner Entscheidung über die von der – durch die Kommission unterstützte – EZB erhobene Einrede der Unzulässigkeit wegen fehlender Klagebefugnis von Frau Corneli in den Rn. 33 bis 54 des angefochtenen Urteils erstens mit der Frage befasst, ob Frau Corneli von den streitigen Beschlüssen unmittelbar betroffen war.

22 Wie sich aus den Rn. 34 und 35 des angefochtenen Urteils ergibt, hat das Gericht angenommen, dass das Rechtsverhältnis zwischen Banca Carige und ihren Aktionären, zu denen Frau Corneli gehört habe, durch die streitigen Beschlüsse geändert worden sei, ohne dass eine Durchführungshandlung erfolgt wäre, und dass die streitigen Beschlüsse selbst die Rechte von Frau Corneli geändert hätten, über die sie verfügt habe, um sich in ihrer Eigenschaft als Aktionärin an der Geschäftsführung von Banca Carige gemäß den geltenden Vorschriften zu beteiligen. Insbesondere würden durch die streitigen Beschlüsse die Rechte von Frau Corneli, als Aktionärin die Leitungs- und Aufsichtsorgane von Banca Carige zu wählen, die Hauptversammlung der Aktionäre einzuberufen und die Tagesordnung festzulegen, verletzt und die Voraussetzungen geändert, unter denen Aktionäre wie Frau Corneli die Haftung von Leitungs- und Aufsichtsorganen geltend machen könnten.

23 Nachdem das Gericht das gegenteilige Vorbringen der EZB und der Kommission zurückgewiesen hat, ist es in Rn. 54 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gekommen, dass die streitigen Beschlüsse Frau Corneli unmittelbar beträfen.

24 Zweitens hat das Gericht in den Rn. 55 bis 76 des angefochtenen Urteils geprüft, ob Frau Corneli von den streitigen Beschlüssen individuell betroffen war. Wie aus den Rn. 58 bis 64 des Urteils hervorgeht, hat das Gericht angenommen, dass die im Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17), aufgestellten Anforderungen bei Frau Corneli erfüllt seien, da zum einen beim Erlass der streitigen Beschlüsse die Identität von Frau Corneli als Aktionärin von Banca Carige feststellbar gewesen sei, weil zum Zeitpunkt ihres jeweiligen Erlasses die Liste der Aktionäre, die von diesen Beschlüssen betroffen sein würden, festgestanden habe, und dies erst recht im Fall des Beschlusses über die vorläufige Verwaltung gelte, der an einem Tag erlassen worden sei, an dem die Kreditinstitute geschlossen gewesen seien, so dass die Aktien an diesem Tag nicht handelbar gewesen seien. Zum anderen hat das Gericht festgestellt, dass die Aktionäre von Banca Carige, darunter Frau Corneli, durch den Erlass der streitigen Beschlüsse persönlich in einer Eigenschaft betroffen seien, die ihnen eigen gewesen sei, nämlich als Halter von Anteilen am Kapital der Bank, die durch die Wirkung dieser Beschlüsse daran gehindert gewesen seien, bestimmte mit diesen Anteilen verbundene Rechte auszuüben.

25 Das Gericht hat in Rn. 63 des angefochtenen Urteils u. a. festgestellt, dass Frau Corneli zu den Aktionären gehört habe, die gegen den in der Hauptversammlung vom 22. Dezember 2018 vorgelegten Vorschlag gestimmt hätten, und dass diese Abstimmung, auch wenn sie nur einen Antrag auf Verschiebung zum Ausdruck gebracht habe, zum Rücktritt von Mitgliedern des Verwaltungsrats und schließlich zu dessen Auflösung geführt habe, wodurch Banca Carige in die Lage geraten sei, die, in dem Frau Corneli bekannten Kontext, wie im Beschluss über die vorläufige Verwaltung angegeben, das Eingreifen der EZB ausgelöst habe, das mit einer Aussetzung der Funktionen der Hauptversammlung und damit der Möglichkeit der Aktionäre einhergegangen sei, durch ihre Stimmabgabe die von Banca Carige zu verfolgende Strategie zu beeinflussen.

26 Nachdem das Gericht die Einwände der EZB und der Kommission zurückgewiesen hat, ist es in Rn. 76 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gekommen, dass Frau Corneli von den streitigen Beschlüssen individuell betroffen sei und daher den Anforderungen an die Klagebefugnis genüge.

27 Drittens hat das Gericht in den Rn. 77 bis 82 des angefochtenen Urteils die von der EZB erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen, die auf das fehlende Rechtsschutzinteresse von Frau Corneli gestützt war. Insoweit hat das Gericht in Rn. 81 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass Frau Corneli zur Begründung ihrer Klage die Auswirkung der streitigen Beschlüsse auf die Rechte angeführt habe, die sie in ihrer Eigenschaft als Aktionärin von Banca Carige persönlich innegehabt habe, insbesondere das Recht, eine Hauptversammlung einzuberufen, um die Erhebung einer Klage vorzuschlagen, oder das Recht, der Tagesordnung einer Hauptversammlung einen entsprechenden Punkt hinzuzufügen. Das Gericht hat in Rn. 82 des angefochtenen Urteils daraus gefolgert, dass im Fall einer Nichtigerklärung der streitigen Beschlüsse die Wirkung auf die Stellung der Aktionäre nicht mit denen identisch wären, die eine Nichtigerklärung dieser Beschlüsse auf die Stellung von Banca Carige hätte, und dass Frau Corneli, wenn sie im Hinblick auf die Wirkung, die diese Beschlüsse auf ihre eigenen Rechte hätten, handele, ein anderes Interesse an der Nichtigerklärung dieser Beschlüsse geltend machen könne, das sich nicht mit dem von Banca Carige überschneide.

28 Infolgedessen hat das Gericht die Klage für zulässig gehalten und ihre Begründetheit geprüft. Frau Corneli stützte ihre Klage im ersten Rechtszug auf sieben Gründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen die Regeln der Verhältnismäßigkeit, zweitens eine Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör, drittens die Ernennung von Personen als vorläufige Verwalter, die zuvor wichtige Funktionen in der Leitung und Verwaltung von Banca Carige ausgeübt hatten, viertens einen Rechtsfehler bei der Bestimmung der Rechtsgrundlage für den Erlass der streitigen Beschlüsse, fünftens den Umstand, dass die EZB versucht habe, Probleme in der Unternehmensführung zu lösen, indem sie Personen ernannt habe, die diese Probleme geschaffen hätten, sechstens einen Verstoß gegen die die Rechte der Aktionäre betreffenden Vorschriften und gegen die zentralen Grundsätze zum Schutz des Eigentums und der Ersparnisse, der Freiheit der privatwirtschaftlichen Initiative und der Selbstbestimmung des Bürgers bei seinen persönlichen Entscheidungen und siebtens die Ungeeignetheit der vorläufigen Verwaltung zur Lösung des festgestellten Problems geltend machte.

29 Das Gericht hat beschlossen, zunächst den vierten Klagegrund zu prüfen, der auf einen Rechtsfehler bei der Bestimmung der für den Erlass der streitigen Beschlüsse herangezogenen Rechtsgrundlage gestützt war. Wie aus Rn. 86 des angefochtenen Urteils hervorgeht, hat Frau Corneli mit diesem Klagegrund geltend gemacht, die EZB habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass sie die streitigen Beschlüsse auf Art. 70 Abs. 1 des Bankeneinheitstextes gestützt habe, obwohl diese Bestimmung nicht den Fall betreffe, der zur Rechtfertigung der vorläufigen Verwaltung von Banca Carige geltend gemacht worden sei, nämlich eine „erhebliche Verschlechterung“ ihrer Lage.

30 Insoweit hat das Gericht in Rn. 95 des angefochtenen Urteils aus einer vergleichenden Analyse von Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. b und Art. 70 des Bankeneinheitstextes abgeleitet, dass Art. 70 des Bankeneinheitstextes die Auflösung der Verwaltungs- oder Kontrollorgane der Banken und die Einsetzung einer Sonderverwaltung nicht für den Fall einer besonders erheblichen Verschlechterung der Lage der betreffenden Bank bzw. Bankengruppe vorsehe.

31 Somit hat das Gericht in Rn. 100 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die EZB gegen Art. 70 des Bankeneinheitstextes verstoßen habe, indem sie sich auf die erhebliche Verschlechterung der Lage von Banca Carige gestützt habe, um ihre Verwaltungs- oder Kontrollorgane aufzulösen, eine vorläufige Verwaltung einzusetzen und sie während des Zeitraums, auf den sich der Verlängerungsbeschluss bezogen habe, aufrechtzuerhalten, obwohl diese Voraussetzung in dieser Bestimmung nicht vorgesehen sei.

32 Aus den in den Rn. 102 bis 108 des angefochtenen Urteils dargelegten Gründen hat das Gericht das Vorbringen der EZB und der Kommission zurückgewiesen, wonach in Anbetracht dessen, dass die vorläufige Verwaltung in Art. 29 der Richtlinie 2014/59 vorgesehen sei, Art. 70 des Bankeneinheitstextes im Licht dieser Bestimmung zu lesen sei, deren Umsetzung in italienisches Recht er verfolge. Insoweit hat das Gericht, wie sich aus den Rn. 106 und 107 des angefochtenen Urteils ergibt, darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts nicht als Grundlage für eine Auslegung dienen dürfe, die den in der nationalen Bestimmung zur Umsetzung einer Richtlinie verwendeten Begriffen zuwiderlaufe. Dem Gericht zufolge würde die Anwendung dieser Auslegungsmethode in der bei ihm anhängigen Rechtssache aber zu einem solchen Ergebnis führen.

33 Außerdem hat das Gericht in den Rn. 111 bis 113 des angefochtenen Urteils das von der EZB und der Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Argument zurückgewiesen, dass die EZB dann, wenn sie als nach den Vorschriften im Bankenwesen zuständige Behörde tätig werde, verpflichtet sei, außer dem nationalen Recht sämtliche im Unionsrecht enthaltenen Normen anzuwenden, einschließlich derjenigen in der Richtlinie 2014/59, die im Fall einer erheblichen Verschlechterung der Lage des betreffenden Instituts die vorläufige Verwaltung vorsehe.

34 Insoweit hat das Gericht in Rn. 112 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass sich aus Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1024/2013 ergebe, dass dann, wenn das für die Wahrnehmung der der EZB übertragenen Aufgaben maßgebliche Unionsrecht aus Richtlinien bestehe, die diese Richtlinien umsetzenden nationalen Rechtsvorschriften anzuwenden seien. Diese Bestimmung könne nicht so gelesen werden, dass sie zwei verschiedene Quellen von Verpflichtungen enthalte, nämlich das gesamte Unionsrecht einschließlich der Richtlinien, dem die diese Richtlinien umsetzenden nationalen Rechtsvorschriften hinzuzufügen seien. Eine solche Auslegung würde voraussetzen, dass sich die Tragweite der nationalen Bestimmungen von derjenigen der Richtlinien unterscheide, die sie in innerstaatliches Recht umsetzen sollten, und dass in einem solchen Fall für die EZB beide Arten von Normen als verschiedene Rechtsquellen verbindlich seien, was gegen Art. 288 AEUV verstoße. Das Gericht hat im Übrigen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs verwiesen, wonach eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen könne, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich sei.

35 Unter diesen Umständen ist das Gericht in Rn. 113 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gekommen, dass der Fehler der EZB bei der Anwendung von Art. 70 des Bankeneinheitstextes nicht durch eine freie Auslegung des Wortlauts geheilt werden könne, die es ermöglichen würde, die Voraussetzungen für die Anwendung von Bestimmungen, die in der Richtlinie 2014/59 und im nationalen Recht unterschiedlich ausgestaltet seien, umzugestalten. Daher hat das Gericht dem Klagegrund eines Rechtsfehlers bei der Bestimmung der Rechtsgrundlage für den Erlass der streitigen Beschlüsse stattgegeben und diese Beschlüsse für nichtig erklärt, ohne die von Frau Corneli geltend gemachten übrigen Klagegründe zu prüfen. Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof

36 Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑777/22 P beantragt die EZB, – das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es die streitigen Beschlüsse für nichtig erklärt hat, – die Klage für unzulässig zu erklären, – hilfsweise, festzustellen, dass die streitigen Beschlüsse rechtmäßig sind und gegebenenfalls die Sache an das Gericht zur Entscheidung über die im angefochtenen Urteil nicht geprüften Klagegründe zurückzuverweisen und – Frau Corneli die im erstinstanzlichen Verfahren und im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

37 Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑789/22 P beantragt die Kommission, – das angefochtene Urteil aufzuheben, – die Klage als unzulässig oder zumindest als unbegründet abzuweisen, – Frau Corneli die Kosten aufzuerlegen, – hilfsweise, die Sache nach Aufhebung an das Gericht zurückzuverweisen.

38 In ihrer Rechtsmittelbeantwortung beantragt Frau Corneli, – die Rechtsmittel für unzulässig zu erklären, jedenfalls aber als unbegründet zurückzuweisen, – hilfsweise, für den Fall, dass den Rechtsmitteln stattgegeben wird, ihrer Klage stattzugeben oder, weiter hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen.

39 In ihrer Rechtsmittelbeantwortung in der Rechtssache C‑777/22 P weist die Kommission darauf hin, dass sie die Anträge der EZB in vollem Umfang unterstütze, und beantragt, ihnen stattzugeben.

40 Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. Februar 2023 sind die Rechtssachen C‑777/22 P und C‑789/22 P zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

41 Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. April 2023 ist die Italienische Republik auf ihren Antrag hin als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der EZB und der Kommission in den Rechtssachen C‑777/22 P und C‑789/22 P zugelassen worden.

42 In ihrem Streithilfeschriftsatz beantragt die Italienische Republik, den Rechtsmitteln der EZB und der Kommission stattzugeben und daher die Nichtigkeitsklage von Frau Corneli für unzulässig zu erklären oder, hilfsweise, sie als unbegründet abzuweisen.

43 Die EZB und die Italienische Republik haben am 3. bzw. 6. November 2023 gemäß Art. 16 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union beantragt, die vorliegenden verbundenen Rechtssachen der Großen Kammer zu übertragen; dies hat der Gerichtshof am 7. Mai 2024 zur Kenntnis genommen. Zu den Rechtsmitteln

44 Die EZB stützt ihr Rechtsmittel in der Rechtssache C‑777/22 P auf zwei Gründe, von denen der erste auf eine Verfälschung der Tatsachen durch das Gericht in Bezug auf die Rechte, die Frau Corneli als Aktionärin von Banca Carige geltend machen könnte, und der zweite auf einen Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 70 des Bankeneinheitstextes gestützt ist.

45 Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel in der Rechtssache C‑789/22 P auf fünf Gründe, die erstens auf einen Verstoß gegen Art. 263 AEUV wegen der Feststellung des Gerichts, dass die streitigen Beschlüsse Frau Corneli unmittelbar und individuell beträfen, zweitens auf einen Verstoß gegen Art. 84 der Verfahrensordnung des Gerichts und auf das Verbot, einen auf die materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rechtsakts gestützten Nichtigkeitsgrund von Amts wegen zu prüfen, drittens auf einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1024/2013 und Art. 70 Abs. 1 des Bankeneinheitstextes, viertens auf einen Verstoß gegen Art. 288 Abs. 3 AEUV wegen der Feststellung des Gerichts, dass Art. 70 Abs. 1 des Bankeneinheitstextes nicht im Einklang mit Art. 29 der Richtlinie 2014/59 ausgelegt werden könne, und fünftens auf einen Verstoß gegen Art. 288 Abs. 2 und 3 AEUV sowie Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1024/2013 wegen der Feststellung des Gerichts, dass sich die EZB nicht auf Richtlinienbestimmungen mit unmittelbarer Wirkung habe stützen können und nationale Rechtsvorschriften anzuwenden habe, die gegen Richtlinien verstießen, gestützt sind.

46 In ihrem Streithilfeschriftsatz trägt die Italienische Republik vor, sie unterstütze alle von der EZB und der Kommission vorgebrachten Rechtsmittelgründe mit Ausnahme des fünften Rechtsmittelgrundes der Kommission, zu dem sie nicht Stellung nimmt. Zum ersten Rechtsmittelgrund der EZB und zum ersten Rechtsmittelgrund der Kommission Vorbringen der Parteien

47 Mit ihrem jeweiligen ersten Rechtsmittelgrund beanstanden die EZB und die Kommission, unterstützt durch die Italienische Republik, die Begründung des angefochtenen Urteils, auf deren Grundlage das Gericht zu der Feststellung gekommen ist, dass Frau Corneli klagebefugt sei, weil die streitigen Beschlüsse sie unmittelbar und individuell beträfen und sie auch über das erforderliche Rechtsschutzinteresse verfüge, so dass ihre Klage zulässig sei. Diese jeweiligen Rechtsmittelgründe gliedern sich für die EZB in vier Teile und für die Kommission in drei Teile.

48 Die ersten beiden Teile des ersten Rechtsmittelgrundes der EZB und der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes der Kommission betreffen die Rn. 34 und 35 des angefochtenen Urteils, auf deren Grundlage das Gericht zu der Feststellung gekommen ist, dass die streitigen Beschlüsse Frau Corneli unmittelbar beträfen, da ihre Wirkungen auf eine Gesellschaft und deren Organe den Wirkungen auf die Stellung jedes einzelnen Aktionärs dieser Gesellschaft gleichkämen, einschließlich der Aktionäre, die wie Frau Corneli einen geringen Prozentsatz des Kapitals hielten. Insoweit wirft die EZB mit dem ersten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes dem Gericht vor, Tatsachen verfälscht zu haben. Ferner machen die EZB mit dem zweiten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes und die Kommission mit dem ersten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes geltend, dass dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen sei.

49 Die EZB und die Kommission tragen vor, dass die in Rn. 34 des angefochtenen Urteils aufgeführten Rechte nicht individuell jedem einzelnen Aktionär zustünden und sich das Gericht auf eine fehlerhafte Auslegung der anwendbaren Bestimmungen des italienischen Rechts und der Satzung von Banca Carige gestützt habe. Aus diesen Bestimmungen und dieser Satzung ergebe sich erstens, dass das Recht, Listen für die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Aufsichtsrats vorzulegen, den Aktionären vorbehalten sei, die mindestens 1 % der Stammaktien hielten, zweitens, dass das Recht, die Mitglieder dieser Organe zu wählen, der Hauptversammlung der Aktionäre zustehe, drittens, dass das Recht, die Hauptversammlung der Aktionäre einzuberufen und deren Tagesordnung festzulegen, nur von einer Gruppe von Aktionären ausgeübt werden könne, die 5 % des Aktienkapitals der Gesellschaft repräsentierten, und viertens, dass die Haftungsklage gegen die Geschäftsführer einer Gesellschaft nur von der Hauptversammlung der Aktionäre oder von einer Gruppe von Aktionären, die 2,5 % des Aktienkapitals repräsentierten, erhoben werden könne.

50 Die EZB macht im Übrigen geltend, dass der vorliegende Rechtsstreit der Rechtssache ähnele, in der das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 7. Juli 2020, Albert u. a./Ungarn (CE:ECHR:2020:0707JUD000529414), ergangen sei, in dem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden habe, dass die Wirkungen der in jener Rechtssache fraglichen Handlungen nicht die Kläger in jener Rechtssache – die Aktionäre zweier Banken – unmittelbar betroffen hätten, sondern die Banken selbst, und dass deren Aktionäre nur mittelbare und akzessorische Wirkungen zu tragen gehabt hätten.

51 Mit dem dritten bzw. zweiten Teil ihres jeweiligen ersten Rechtsmittelgrundes beanstanden die EZB und die Kommission, unterstützt durch die Italienische Republik, die Rn. 58, 61 bis 63, 74 und 75 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht die Frage geprüft hat, ob die streitigen Beschlüsse Frau Corneli individuell betrafen.

52 Insoweit werfen sie dem Gericht vor, es habe die in Rn. 56 des angefochtenen Urteils angeführte Rechtsprechung verkannt. Die bloße Möglichkeit, die Aktionäre von Banca Carige am 1. Januar 2019, als die Märkte geschlossen gewesen seien, zu identifizieren, bedeute nicht, dass diese Aktionäre von dem am selben Tag erlassenen Beschluss über die vorläufige Verwaltung individuell betroffen gewesen seien. Gleiches gelte für den Verlängerungsbeschluss, der nicht an einem Feiertag erlassen worden sei, wie das Gericht selbst eingeräumt habe. Die vorläufige Verwaltung habe Banca Carige – die Adressatin der streitigen Beschlüsse – sowie ihre Verwalter betroffen, nicht aber ihre Aktionäre. Außerdem habe das Gericht nicht erklärt, aus welchem Grund das negative Votum von Frau Corneli über einen der Hauptversammlung der Aktionäre vorgelegten Entschließungsantrag zur Folge gehabt habe, dass Frau Corneli auf ähnliche Weise individualisiert worden sei wie die Adressaten der streitigen Beschlüsse.

53 Im Übrigen lasse die in den Rn. 74 und 75 des angefochtenen Urteils dargelegte Begründung nicht die Annahme zu, dass Frau Corneli einer „geschlossenen Gruppe“ im Sinne der in Rn. 71 des Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs angehöre. Das vom Gericht in Rn. 74 des angefochtenen Urteils angeführte Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci (C‑622/16 P bis C‑624/16 P, EU:C:2018:873), sei nicht einschlägig, da die streitigen Beschlüsse keine Rechtsakte mit Verordnungscharakter seien.

54 Ganz allgemein sei die zu „geschlossenen Gruppen“ ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs im besonderen Kontext von Rechtssachen entwickelt worden, in denen Handlungen der Union mit allgemeiner Geltung in Wirklichkeit nur eine geringe Zahl von Wirtschaftsteilnehmern beträfen, so dass deren Identität von vornherein feststellbar sei. Dagegen könnten die rund 35000 Aktionäre von Banca Carige vernünftigerweise nicht als eine solche beschränkte Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern angesehen werden. Im Übrigen sei diese Rechtsprechung dann nicht anwendbar, wenn die Identität der von einer Handlung betroffenen Personen aufgrund eines objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art, der durch die betreffende Handlung selbst bestimmt sei, feststellbar sei. Dies sei bei Frau Corneli und jedem anderen Aktionär von Banca Carige der Fall.

55 Mit dem vierten bzw. dritten Teil des jeweiligen ersten Rechtsmittelgrundes machen die EZB und die Kommission, unterstützt durch die Italienische Republik, geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft befunden, dass Frau Corneli über das Rechtsschutzinteresse verfüge, das für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen die streitigen Beschlüsse erforderlich sei. Der Gerichtshof habe ein solches Interesse den Aktionären einer Gesellschaft, an die eine Handlung eines Unionsorgans gerichtet sei, nur ausnahmsweise zuerkannt, und zwar dann, wenn eine solche Handlung auch eine Änderung der Satzung der betreffenden Gesellschaft zur Folge gehabt habe oder erhebliche unmittelbare Wirkungen konfiskatorischer Art zulasten der Aktionäre entfalte. Die Schaffung einer Übergangsstruktur für die Leitung einer Bank stelle keinen solchen Ausnahmefall dar.

56 Ferner habe das Gericht nicht dargetan, dass die streitigen Beschlüsse die Interessen von Frau Corneli hätten verletzen können. Zum einen weise das Gericht in Rn. 81 des angefochtenen Urteils zu Unrecht jedem Aktionär Rechte zu, die qualifizierten Minderheiten von Aktionären zustünden. Zum anderen führe es in Rn. 82 des Urteils aus, dass es Unterschiede gebe zwischen den Wirkungen einer etwaigen Nichtigerklärung der streitigen Beschlüsse auf Banca Carige und auf ihre Aktionäre, ohne jedoch diese Unterschiede zu benennen. Die Kommission fügt hinzu, das Gericht habe es versäumt, erforderlichenfalls von Amts wegen zu prüfen, ob nach dem Ende der vorläufigen Verwaltung von Banca Carige ein etwaiges Rechtsschutzinteresse von Frau Corneli fortbestanden habe.

57 Frau Corneli hält den ersten Rechtsmittelgrund der EZB für unzulässig, da die EZB nicht klargestellt habe, ob sie einen Rechtsfehler oder eine Verfälschung von Tatsachen geltend mache. Jedenfalls seien sowohl der erste Rechtsmittelgrund der EZB als auch der erste Rechtsmittelgrund der Kommission als unbegründet zurückzuweisen. Würdigung durch den Gerichtshof

58 Zur Zulässigkeit des ersten Rechtsmittelgrundes der EZB ist festzustellen, dass aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs hervorgeht, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (Urteil vom 23. November 2021, Rat/Hamas,C‑833/19 P, EU:C:2021:950, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59 Im vorliegenden Fall erfüllt der erste Rechtsmittelgrund der EZB diese Anforderungen, so dass er zulässig ist, was – entgegen dem Vorbringen von Frau Corneli – nicht damit in Frage gestellt werden kann, dass die EZB dem Gericht sowohl einen Rechtsfehler als auch eine Verfälschung der Tatsachen vorwirft.

60 Zur Prüfung der Begründetheit des jeweiligen ersten Rechtsmittelgrundes der EZB und der Kommission ist darauf hinzuweisen, dass die Zulässigkeit einer Klage, die von einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine nicht an sie gerichtete Handlung erhoben wird, nach Art. 263 Abs. 4 AEUV unter der Bedingung steht, dass dieser Person eine Klagebefugnis zuerkannt wird, die in zwei Fällen vorliegt. Zum einen kann eine derartige Klage erhoben werden, wenn diese Handlung die Person unmittelbar und individuell betrifft. Zum anderen kann eine solche Person gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, klagen, sofern dieser Rechtsakt sie unmittelbar betrifft (Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission,C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 59).

61 Da die vorliegenden Rechtssachen nicht der zweiten Fallkonstellation entsprechen, ist zu prüfen, ob das Gericht zutreffend festgestellt hat, dass die streitigen Beschlüsse Frau Corneli unmittelbar und individuell betrafen.

62 Was als Erstes die Frage anbelangt, ob die streitigen Beschlüsse Frau Corneli unmittelbar betrafen, erfordert nach ständiger Rechtsprechung, die das Gericht in Rn. 33 des angefochtenen Urteils ebenfalls angeführt hat, die in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannte Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von der klagegegenständlichen Entscheidung unmittelbar betroffen sein muss, dass zwei Kriterien kumulativ erfüllt sind, nämlich zum einen, dass sich die beanstandete Maßnahme unmittelbar auf die Rechtsstellung des Einzelnen auswirkt, und zum anderen, dass sie den Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung weiterer Durchführungsvorschriften ergibt (Urteil vom 5. November 2019, EZB u. a./Trasta Komercbanka u. a.,C‑663/17 P, C‑665/17 P und C‑669/17 P, EU:C:2019:923, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Rn. 34 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die streitigen Beschlüsse die Rechte der Aktionäre von Banca Carige, darunter Frau Corneli, verletzten. Zum einen verletzten diese Beschlüsse das Recht dieser Aktionäre, die Leitungs- und Aufsichtsorgane dieser Bank zu wählen, sowie ihr Recht, die Hauptversammlung der Aktionäre einzuberufen und deren Tagesordnung festzulegen. Zum anderen hätten sie sich auf die Voraussetzungen ausgewirkt, unter denen die Aktionäre die Haftung der Leitungs- und Aufsichtsorgane von Banca Carige geltend machen könnten, da zivilrechtliche Ansprüche gegen die von der EZB ernannten vorläufigen Verwalter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und nur mit Genehmigung der EZB hätten geltend gemacht werden können, während Haftungsklagen gegen die Mitglieder der aufgelösten Organe von Banca Carige oder gegen deren Generaldirektor nur von den vorläufigen Verwaltern hätten erhoben werden können, wodurch der Aktionärsversammlung oder den Aktionären, die zusammen einen bestimmten Anteil am Aktienkapital hielten, das Recht genommen worden sei, eine solche Klage zu erheben.

64 Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Gericht in Rn. 35 des angefochtenen Urteils befunden, dass das Rechtsverhältnis zwischen Banca Carige und ihren Aktionären, zu denen Frau Corneli gehöre, durch die streitigen Beschlüsse geändert worden sei, ohne dass eine Durchführungshandlung erfolgt wäre, und somit Frau Corneli von diesen Beschlüssen unmittelbar betroffen sei.

65 Zur Stützung ihres Vorbringens, dass die Rn. 34 und 35 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler aufwiesen, werfen die EZB und die Kommission dem Gericht vor, es habe nicht berücksichtigt, dass das Recht, eine Liste von Kandidaten für die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Aufsichtsrats von Banca Carige vorzulegen, das Recht, die Hauptversammlung der Bank einzuberufen, und das Recht, eine Haftungsklage gegen die Mitglieder der Leitungs- und Aufsichtsorgane der Bank zu erheben, nur von Aktionären ausgeübt werden könnten, die einzeln oder gemeinsam einen höheren Anteil am Kapital von Banca Carige hielten als Frau Corneli.

66 Frau Corneli wurde jedoch seit dem Zeitpunkt, ab dem Banca Carige unter vorläufige Verwaltung gestellt wurde, und solange diese Lage fortbestand, zumindest die Möglichkeit genommen, das ihr als Aktionärin dieser Bank zustehende Recht auszuüben, sich mit anderen Aktionären dieser Bank zusammenzuschließen, um eines der in der vorstehenden Randnummer genannten Rechte gemeinsam auszuüben. Dies ist eine Wirkung auf die Rechtsstellung von Frau Corneli, die sich unmittelbar aus dem Erlass der streitigen Beschlüsse ergibt, die ihrem Adressaten insoweit kein Ermessen lassen, so dass die Voraussetzungen der in Rn. 62 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung erfüllt waren, wie das Gericht zutreffend festgestellt hat.

67 Ferner ist in Bezug auf den ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes der EZB, mit dem gerügt wird, das Gericht habe die anwendbaren Bestimmungen des italienischen Rechts oder der Satzung von Banca Carige verfälscht, darauf hinzuweisen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung eine Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben muss, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 13. Juli 2023, Kommission/CK Telecoms UK Investments,C‑376/20 P, EU:C:2023:561, Rn. 142 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68 Im vorliegenden Fall geht aus dem angefochtenen Urteil entgegen dem Vorbringen der EZB nicht hervor, dass das Gericht angenommen hätte, dass Frau Corneli gemäß den anwendbaren Bestimmungen des italienischen Rechts oder der Satzung der Bank das eine oder das andere der in Rn. 34 des angefochtenen Urteils aufgeführten Rechte hätte allein ausüben können. Vielmehr hat das Gericht in Bezug auf ein Argument, das die EZB und die Kommission vor ihm geltend gemacht hatten und nach dem die von den streitigen Beschlüssen angeblich betroffenen Rechte nicht individuell jedem einzelnen Aktionär der betreffenden Gesellschaft, sondern deren Hauptversammlung zugestanden hätten, in den Rn. 44 und 45 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass dieses Argument zumindest das Stimmrecht außer Acht lasse, das jedem Aktionär die individuelle Teilnahme an der Wahl der Mitglieder ermögliche, die in die Leitungs- und Aufsichtsorgane von Banca Carige berufen würden, und dass dies ein Recht sei, für das gerichtlicher Schutz möglich sein müsse und das infolge des Umstands, dass Banca Carige unter vorläufige Verwaltung gestellt worden sei, nicht mehr habe ausgeübt werden können.

69 Die in der vorstehenden Randnummer zusammengefasste Begründung des angefochtenen Urteils zeigt, dass das Gericht sehr wohl berücksichtigt hat, dass bestimmte der in Rn. 34 des angefochtenen Urteils genannten Entscheidungen gemäß den anwendbaren Bestimmungen des italienischen Rechts oder der Satzung der Bank nur kollektiv von der Hauptversammlung von Banca Carige oder von ihren Aktionären, die einen bestimmten Anteil ihres Aktienkapitals hielten, getroffen werden konnten. Gleichwohl ist festzustellen, dass das Gericht im Wesentlichen und zutreffend festgestellt hat, dass dieser Umstand nicht die Annahme zulässt, dass die streitigen Beschlüsse einen bestimmten Aktionär wie Frau Corneli nicht unmittelbar betrafen.

70 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass durch die Berücksichtigung des von der EZB angeführten Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 7. Juli 2020, Albert u. a./Ungarn (CE:ECHR:2020:0707JUD000529414), nicht die Feststellung in Frage gestellt werden kann, dass die streitigen Beschlüsse Frau Corneli unmittelbar betrafen.

71 Es ist nämlich festzustellen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den Befund, dass die Kläger in der dem genannten Urteil zugrunde liegenden Rechtssache, die Anteilseigner zweier ungarischer Sparkassen waren, nicht behaupten konnten, „verletzt“ im Sinne von Art. 34 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu sein, auf die in seiner Rechtsprechung anerkannte Unterscheidung gestützt hat, die zwischen den Maßnahmen, die die Interessen einer Gesellschaft berühren, und den Maßnahmen, die die mit der Eigenschaft als Anteilseigner dieser Gesellschaft verbundenen Rechte verletzen, vorzunehmen ist.

72 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit seiner Entscheidung, dass die in der genannten Rechtssache fraglichen Rechtsvorschriften zur ersten Kategorie von Maßnahmen gehörten, den allgemeinen Grundsatz angewandt, der sich aus seiner Rechtsprechung ergibt und auf den in § 124 des genannten Urteils verwiesen worden ist, wonach die Anteilseigner einer Gesellschaft nicht behaupten können, durch Handlungen oder Maßnahmen, die ihre Gesellschaft betreffen, „verletzt“ im oben genannten Sinne zu sein. Insoweit hat er in § 151 des genannten Urteils im Wesentlichen insbesondere festgestellt, dass diese Rechtsvorschriften nicht bewirkt hätten, dass die Anteilseigner der beiden betroffenen Banken daran gehindert worden seien, die ihnen aus eigenem Recht zustehenden Ansprüche wahrzunehmen, und sei es auch nur vorübergehend.

73 Diese Erwägungen, die die Kriterien betreffen, mit denen sich geltend machen lässt, „verletzt“ im Sinne von Art. 34 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu sein, sind für die Beurteilung der Frage, ob Frau Corneli im vorliegenden Fall von den streitigen Beschlüssen unmittelbar betroffen ist, unerheblich.

74 Was als Zweites die Frage betrifft, ob die streitigen Beschlüsse Frau Corneli individuell betrafen, können – wie das Gericht in Rn. 56 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat – nach ständiger Rechtsprechung andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung nur dann geltend machen, im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV individuell betroffen zu sein, wenn sie von der Handlung, deren Nichtigerklärung beantragt wird, wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder aufgrund von Umständen betroffen sind, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten (vgl. Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission,25/62, EU:C:1963:17, S. 223, und vom 4. Oktober 2024, Kommission und Rat/Front Polisario, C‑779/21 P und C‑799/21 P, EU:C:2024:835, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).

75 Zwar trifft es zu, dass der Umstand, dass die Rechtssubjekte, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, keineswegs bedeutet, dass sie als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern diese Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (Urteil vom 12. Juli 2022, Nord Stream 2/Parlament und Rat, C‑348/20 P, EU:C:2022:548, Rn. 157 und die dort angeführte Rechtsprechung).

76 Gleichwohl können, wenn eine Handlung eine Gruppe von Personen berührt, deren Identität zum Zeitpunkt des Erlasses der Handlung aufgrund von Kriterien, die den Mitgliedern der Gruppe eigen waren, feststand oder feststellbar war, diese Personen von der Handlung individuell betroffen sein (Urteil vom 12. Juli 2022, Nord Stream 2/Parlament und Rat, C‑348/20 P, EU:C:2022:548, Rn. 158 und die dort angeführte Rechtsprechung).

77 Im vorliegenden Fall hat das Gericht – wie sich aus den Rn. 56 bis 59 des angefochtenen Urteils ergibt – befunden, dass Frau Corneli von den streitigen Beschlüssen individuell betroffen sei, da sie in ihrer Eigenschaft als Aktionärin von Banca Carige zwei Voraussetzungen erfüllt habe. Zum einen habe sie zu einer Gruppe gehört, bei der die Identität ihrer Mitglieder zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Beschlüsse festgestanden habe oder feststellbar gewesen sei, und zum anderen habe diese Feststellung auf Merkmale gestützt werden können, die den Mitgliedern dieser Gruppe eigen gewesen seien, nämlich den Umstand, Anteile am Kapital dieser Bank zu halten, und den Umstand, durch die Wirkung dieser Beschlüsse daran gehindert zu werden, bestimmte der mit diesen Anteilen verbundenen Rechte auszuüben.

78 Zur zweiten Voraussetzung hat das Gericht in Rn. 61 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass Frau Corneli vor Erlass der streitigen Beschlüsse mit ihren Anteilen verbundene Rechte gehabt habe, die im Zeitraum der Geltung der streitigen Beschlüsse verletzt worden seien. Insbesondere hat das Gericht in Rn. 62 des angefochtenen Urteils auf die Aussetzung der Funktionen der Hauptversammlung von Banca Carige verwiesen, die – als erste Wirkung des Beschlusses über die vorläufige Verwaltung – den Aktionären dieser Bank die Möglichkeit genommen habe, ihren Standpunkt zu den Vorschlägen geltend zu machen, die sie gleichwohl betrafen.

79 Diese Begründung des angefochtenen Urteils stellt eine korrekte Anwendung der in den Rn. 74 bis 76 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs dar und ist daher frei von Rechtsfehlern. Die Rügen der EZB und der Kommission an dieser Begründung sind nicht geeignet, dieses Ergebnis in Frage zu stellen.

80 Erstens ist festzustellen, dass das Gericht in Rn. 58 des angefochtenen Urteils zwar den Umstand angeführt hat, dass der Beschluss über die vorläufige Verwaltung am 1. Januar erlassen worden sei, d. h. an einem Tag, an dem die von den Aktionären von Banca Carige gehaltenen Anteile an deren Kapital nicht hätten gehandelt werden können, da die Kreditinstitute geschlossen gewesen seien, doch hat es seine Feststellung, dass Frau Corneli von den streitigen Beschlüssen individuell betroffen sei, nicht allein auf diesen Umstand gestützt, wie die Tatsache zeigt, dass es bejaht hat, dass Frau Corneli auch von dem Verlängerungsbeschluss individuell betroffen sei, der – wie das Gericht in derselben Randnummer des angefochtenen Urteils ausgeführt hat – nicht an einem Feiertag erlassen worden war.

81 Mit anderen Worten kann Rn. 58 des angefochtenen Urteils nicht dahin verstanden werden, dass das Gericht seine Feststellung, dass Frau Corneli insbesondere von dem Beschluss über die vorläufige Verwaltung individuell betroffen sei, damit begründet hat, dass dieser an einem Feiertag erlassen worden sei. Diese Randnummer ist so zu verstehen, dass damit lediglich ergänzend auf den Umstand hingewiesen werden soll, dass aufgrund der Schließung der Börsen an diesem Tag die Identität der Aktionäre von Banca Carige, die von dem Beschluss individuell betroffen waren, umso leichter feststellbar war.

82 Ebenso wenig kann Rn. 63 des angefochtenen Urteils dahin verstanden werden, dass das Gericht seine Entscheidung, dass Frau Corneli von den streitigen Beschlüssen individuell betroffen sei, auf die Erwägung gestützt hätte, dass Frau Corneli zu den Aktionären von Banca Carige gehört habe, die in der Hauptversammlung vom 22. Dezember 2018 ein negatives Votum abgegeben hätten, zumal das Gericht in Rn. 63 klargestellt hat, dass dieses Votum „nur einen Antrag auf Verschiebung zum Ausdruck brachte“. Mit diesen Erwägungen wollte das Gericht vielmehr die Bedeutung hervorheben, die für Frau Corneli dem Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung von Banca Carige zukommt, das sie nicht ausüben konnte, solange die streitigen Beschlüsse in Kraft waren.

83 Zweitens ist die in Rn. 76 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Gruppen von Personen, deren Identität aufgrund von Kriterien, die den Mitgliedern der Gruppe eigen sind, feststeht oder feststellbar ist, entgegen dem Vorbringen der EZB und der Kommission im vorliegenden Fall anwendbar. Der von der EZB und der Kommission geltend gemachte Umstand, dass Banca Carige etwa 35000 Aktionäre gehabt habe, die alle von den streitigen Beschlüssen individuell betroffen gewesen seien, ist insoweit unerheblich. Die Anwendung dieser Rechtsprechung hängt allein davon ab, ob es möglich ist, die von einer Handlung betroffenen Personen aufgrund von Kriterien festzustellen, die diesen Personen eigen sind, und nicht von der mehr oder weniger großen Zahl der festgestellten Personen.

84 Die in Rn. 75 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs, auf die sich die EZB und die Kommission berufen, betrifft keinen Fall wie den der vorliegenden Rechtssachen. Diese Rechtsprechung betrifft nämlich Situationen, in denen die Anwendung einer Maßnahme aufgrund eines durch die fragliche Handlung bestimmten Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art erfolgt, so dass sie – wie die Generalanwältin in Nr. 66 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat – definitionsgemäß auf Handlungen mit allgemeiner Geltung und nicht auf individuelle Handlungen wie die streitigen Beschlüsse abzielt.

85 Drittens genügt in Bezug auf die gegen die Rn. 74 und 75 des angefochtenen Urteils gerichteten Rügen der Hinweis, dass – wie sich aus den Rn. 77 bis 79 des vorliegenden Urteils ergibt – die in den Rn. 56 bis 62 des angefochtenen Urteils dargelegte Begründung rechtlich hinreichend belegt, dass Frau Corneli von den streitigen Beschlüssen individuell betroffen war. Daher können diese Rügen selbst dann nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, wenn sie begründet wären, und sind als ins Leere gehend zurückzuweisen, da sie sich gegen nicht tragende Gründe des Urteils richten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2011, Anheuser-Busch/Budějovický Budvar,C‑96/09 P, EU:C:2011:189, Rn. 211 und die dort angeführte Rechtsprechung).

86 Als Drittes ist zum Rechtsschutzinteresse von Frau Corneli darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung für jede von einer natürlichen oder juristischen Person nach Art. 263 AEUV erhobene Nichtigkeitsklage ein Rechtsschutzinteresse bestehen muss. Dieses Interesse setzt voraus, dass die Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung als solche dieser Person einen Vorteil verschaffen kann (Urteil vom 13. Juli 2023, D & A Pharma/EMA, C‑136/22 P, EU:C:2023:572, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

87 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Rn. 81 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass sich Frau Corneli zur Begründung eines Rechtsschutzinteresses daran, gegen die streitigen Beschlüsse vorzugehen, auf die Auswirkungen dieser Beschlüsse auf die Rechte berufen habe, die sie in ihrer Eigenschaft als Aktionärin von Banca Carige persönlich innehabe, insbesondere das Recht, eine Hauptversammlung einzuberufen, um die Erhebung einer Klage vorzuschlagen, oder das Recht, der Tagesordnung einer solchen Versammlung einen entsprechenden Punkt hinzuzufügen.

88 Daraus hat das Gericht in Rn. 82 des angefochtenen Urteils gefolgert, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass, wenn die streitigen Beschlüsse für nichtig erklärt würden, die Wirkung auf die Stellung der Aktionäre die gleiche wäre wie die Wirkung auf die Stellung von Banca Carige, so dass das Erfordernis, dass ein Aktionär ein Rechtsschutzinteresse habe, das sich von dem der Gesellschaft unterscheide, an der er Aktien halte, im vorliegenden Fall erfüllt sei.

89 Mit dieser Begründung des angefochtenen Urteils wird rechtlich hinreichend dargetan, dass das Rechtsschutzinteresse vorliegt, das erforderlich ist, damit Frau Corneli eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV gegen die streitigen Beschlüsse erheben konnte, solange diese in Kraft waren.

90 Der Verweis in Rn. 81 des angefochtenen Urteils auf das Recht, „eine Hauptversammlung einzuberufen“ oder der Tagesordnung einer solchen Versammlung „einen … Punkt hinzuzufügen“, bedeutet entgegen dem Vorbringen der EZB und der Kommission nicht, dass das Gericht Frau Corneli Rechte zuerkannt hätte, die in der Satzung von Banca Carige oder in den anwendbaren Bestimmungen des italienischen Rechts nicht vorgesehen waren. Dieser Verweis ist in Verbindung mit der Begründung des angefochtenen Urteils zu lesen, wonach die streitigen Beschlüsse Frau Corneli unmittelbar betrafen. In diesen Kontext gestellt, kann der Verweis nur in dem Sinne verstanden werden, dass das Gericht zutreffend festgestellt hat, dass Frau Corneli ein Rechtsschutzinteresse daran hat, gegen die streitigen Beschlüsse vorzugehen, da im Fall der Nichtigerklärung dieser Beschlüsse die vorläufige Verwaltung von Banca Carige beendet würde und Frau Corneli ihr Recht wiedererlangen würde, sich mit anderen Aktionären dieser Bank zusammenzuschließen, um insbesondere eine Hauptversammlung einberufen oder deren Tagesordnung einen Punkt hinzufügen zu können.

91 Zu Rn. 82 des angefochtenen Urteils ist festzustellen, dass sie die logische Folge und Bestätigung von dessen Rn. 81 darstellt, wie die Tatsache zeigt, dass sie mit dem Wort „daher“ beginnt.

92 Als Viertes ist das Vorbringen der Kommission zu prüfen, das Gericht habe es versäumt, von Amts wegen zu prüfen, ob das Rechtsschutzinteresse von Frau Corneli nach dem Ende der vorläufigen Verwaltung von Banca Carige fortbestanden habe.

93 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Rechtsschutzinteresse eines Klägers im Hinblick auf den Klagegegenstand bei Klageerhebung gegeben sein muss – andernfalls ist die Klage unzulässig – und ebenso wie der Streitgegenstand bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen muss – andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt –, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteile vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission,C‑362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 42, und vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck,C‑524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 26).

94 Grundsätzlich kann das Interesse einer Partei an einer Nichtigkeitsklage fortbestehen, wenn diese Klage als Grundlage einer möglichen Haftungsklage dienen kann. Die Möglichkeit einer Schadensersatzklage reicht aus, um ein solches Rechtsschutzinteresse zu begründen, sofern dieses nicht hypothetisch ist (Urteil vom 7. November 2018, BPC Lux 2 u. a./Kommission,C‑544/17 P, EU:C:2018:880, Rn. 42 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

95 Das Rechtsschutzinteresse kann sich aus jeder Klage vor einem nationalen Gericht ergeben, in deren Rahmen eine eventuelle Nichtigerklärung der vor dem Unionsrichter angefochtenen Handlung dem Kläger einen Vorteil verschaffen kann (Urteil vom 7. November 2018, BPC Lux 2 u. a./Kommission,C‑544/17 P, EU:C:2018:880, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

96 Der Kläger muss für sein Rechtsschutzinteresse, das die wesentliche Grundvoraussetzung jeder Klage darstellt, den Nachweis erbringen. Für die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine Handlung ist es insbesondere erforderlich, dass der Kläger sein Interesse an der Nichtigerklärung der Handlung schlüssig darlegt (Urteil vom 7. November 2018, BPC Lux 2 u. a./Kommission,C‑544/17 P, EU:C:2018:880, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

97 Im vorliegenden Fall geht aus den Rn. 1 und 17 des angefochtenen Urteils hervor, dass die streitigen Beschlüsse am 30. September 2019 außer Kraft getreten sind.

98 Zwar bedeutet dieser Umstand, wie sich aus der in den Rn. 94 und 95 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, nicht zwangsläufig, dass das Rechtsschutzinteresse von Frau Corneli und damit der Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Gericht im Lauf des Verfahrens entfallen sind. Allerdings hatte das Gericht vor seiner Entscheidung über die Begründetheit der bei ihm anhängigen Rechtssache erforderlichenfalls von Amts wegen zu prüfen, ob dies nicht der Fall war. Indem das Gericht dies nicht getan hat, hat es einen Rechtsfehler begangen.

99 Dieser Rechtsfehler allein kann jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.

100 Denn wie sich aus den Rn. 94 bis 96 des vorliegenden Urteils ergibt, behielte Frau Corneli ihr Interesse an der Nichtigerklärung der streitigen Beschlüsse, wenn eine solche Nichtigerklärung die Grundlage für eine etwaige Schadensersatzklage bilden könnte.

101 In Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichtshofs hat Frau Corneli im Wesentlichen jedoch bestätigt, dass ihr durch die Beschlüsse der von der EZB ernannten vorläufigen Verwalter von Banca Carige ein Schaden entstanden sei, für den sie Ersatz erhalten wolle. Nach Ansicht von Frau Corneli haben diese Beschlüsse zur Verwässerung ihrer eigenen Beteiligung am Kapital von Banca Carige und letztlich zum obligatorischen Verkauf der von ihr gehaltenen Aktien im Anschluss an ein öffentliches obligatorisches Übernahmeangebot der BPR Banca SpA geführt, die eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital von Banca Carige erworben hatte.

102 Desgleichen geht aus der Antwort von Frau Corneli hervor, dass sie in Betracht zieht, Schadensersatzklagen sowohl beim Gericht gegen die EZB als auch bei den zuständigen nationalen Gerichten gegen die anderen natürlichen oder juristischen Personen zu erheben, die infolge der streitigen Beschlüsse an der vorläufigen Verwaltung von Banca Carige und anschließend an deren Verkauf beteiligt waren.

103 Insoweit ist festzustellen, dass die EZB in ihrer Antwort auf die schriftliche Frage des Gerichtshofs bestätigt hat, dass die vorläufigen Verwalter von Banca Carige während ihrer Amtszeit tatsächlich eine Reihe wichtiger Entscheidungen getroffen haben, u. a. über die am 9. August 2019 mit mehreren Akteuren erfolgte Unterzeichnung einer verbindlichen Rahmenvereinbarung über die Rekapitalisierung von Banca Carige; dieser Rechtsakt ist am 20. September 2019 von einer von den vorläufigen Verwaltern einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung der Aktionäre von Banca Carige genehmigt worden.

104 Unter diesen Umständen ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Generalanwältin in den Nrn. 77 und 78 ihrer Schlussanträge festzustellen, dass in Anbetracht der in Rn. 94 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung das Rechtsschutzinteresse von Frau Corneli daran, gegen die streitigen Beschlüsse vorzugehen, nicht als rein hypothetisch angesehen werden kann, selbst nachdem der Zeitraum der vorläufigen Verwaltung von Banca Carige geendet und Frau Corneli ihre Aktien verkauft hatte.

105 Folglich ist das Interesse von Frau Corneli an der Nichtigerklärung der streitigen Beschlüsse noch nicht entfallen, obgleich die Wirkungen dieser Beschlüsse und die vorläufige Verwaltung von Banca Carige während des Verfahrens vor dem Gericht geendet hatten.

106 Nach alledem ist der jeweilige erste Rechtsmittelgrund der EZB und der Kommission als unbegründet zurückzuweisen. Zum zweiten Rechtsmittelgrund der Kommission Vorbringen der Partei

107 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Kommission, unterstützt durch die EZB und die Italienische Republik, geltend, Frau Corneli habe erstmals in ihrer Erwiderung vor dem Gericht geltend gemacht, dass nach Art. 70 des Bankeneinheitstextes die EZB nicht anordnen könne, dass ein Kreditinstitut im Fall einer bedeutenden Verschlechterung seiner Lage unter vorläufige Verwaltung gestellt werde. Denn Frau Corneli habe in Rn. 67 ihrer Klageschrift genau das Gegenteil vertreten, indem sie Art. 70 des Bankeneinheitstextes in gleicher Weise wie die EZB ausgelegt habe.

108 Nach Ansicht der Kommission war für die richtige Auslegung von Art. 70 des Bankeneinheitstextes nicht erforderlich, den gesamten Text des Beschlusses über die vorläufige Verwaltung zu kennen, zu dem Frau Corneli erst nach Erhebung ihrer Klage Zugang gehabt habe. Daher vertritt die Kommission die Ansicht, dass Frau Corneli erstmals in ihrer Erwiderung vor dem Gericht einen neuen Klagegrund vorgebracht habe, der nicht auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt worden sei, die erst während des Verfahrens zutage getreten seien. Das Gericht habe dadurch, dass es diese neuen Klagegrund nicht als unzulässig zurückgewiesen habe, gegen Art. 84 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung verstoßen.

109 Nach Ansicht von Frau Corneli ist dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. Würdigung durch den Gerichtshof

110 Aus Art. 84 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt sich, dass Klagegründe, die erstmals im Stadium der Erwiderung vorgebracht werden und die nicht auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind, für unzulässig zu erklären sind. Allerdings kann ein Angriffsmittel oder ein Vorbringen, das eine Erweiterung eines zuvor in der Klageschrift vorgebrachten Klagegrundes darstellt, nicht wegen Verspätung für unzulässig erklärt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2024, Kočner/Europol,C‑755/21 P, EU:C:2024:202, Rn. 41 und dort angeführte Rechtsprechung).

111 Im vorliegenden Fall geht aus der Klageschrift hervor, dass Frau Corneli zur Stützung ihrer Klage u. a. einen Grund geltend gemacht hat, der sich auf einen Verstoß der EZB gegen Art. 70 Abs. 1 des Bankeneinheitstextes stützte, was die Kommission im Stadium ihres Rechtsmittels nicht bestritten hat.

112 Zwar trug Frau Corneli – wie die Kommission geltend macht – erstmals in ihrer Erwiderung im ersten Rechtszug vor, dass die zuletzt genannte Bestimmung es nicht gestatte, eine Bank im Fall einer bedeutenden Verschlechterung ihrer Lage unter vorläufige Verwaltung zu stellen.

113 Gleichwohl kann Frau Corneli nicht vorgeworfen werden, im Stadium dieser Erwiderung einen neuen Klagegrund geltend gemacht zu haben, da das genannte Vorbringen eine im Sinne der in Rn. 110 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung verstandene Erweiterung des in ihrer Klageschrift geltend gemachten Klagegrundes eines Verstoßes gegen Art. 70 Abs. 1 des Bankeneinheitstextes darstellte. Denn in ihrer Klageschrift trug sie zwar u. a. vor, dass keine besonders bedeutende Verschlechterung der Lage von Banca Carige nachgewiesen worden sei, doch hat sie in ihrer Erwiderung klargestellt, dass diese Bestimmung es nicht gestatte, eine Bank in einer solchen Lage unter vorläufige Verwaltung zu stellen. Damit hat Frau Corneli lediglich ihr Vorbringen ergänzt, mit dem dargetan werden sollte, dass die EZB den Beschluss über die vorläufige Verwaltung unter Verstoß gegen diese Bestimmung erlassen hatte, wie Frau Corneli bereits in der Klageschrift geltend gemacht hatte.

114 Folglich ist die Frage unerheblich, ob Frau Corneli in der Lage war, das genannte Argument wirksam vorzutragen, ohne Zugang zum vollständigen Wortlaut des Beschlusses über die vorläufige Verwaltung gehabt zu haben, weil sie dieses Dokument erst nach Einreichung ihrer Klageschrift erhalten hatte.

115 Daher kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, dadurch gegen Art. 84 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung verstoßen zu haben, dass es das in Rn. 112 des vorliegenden Urteils genannte Vorbringen von Frau Corneli nicht von Amts wegen als unzulässig wegen Verspätung zurückgewiesen hat. Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund der Kommission als unbegründet zurückzuweisen. Zum zweiten Rechtsmittelgrund der EZB sowie zum dritten und vierten Rechtsmittelgrund der Kommission Vorbringen der Parteien

116 Die EZB – mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund – und die Kommission – mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund – machen geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft befunden, dass die EZB durch den Erlass der streitigen Beschlüsse gegen Art. 70 des Bankeneinheitstextes verstoßen habe.

117 Als Erstes macht die Kommission geltend, dass der Satzteil „wenn Verstöße oder Unregelmäßigkeiten im Sinne von Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. b [des Bankeneinheitstextes] vorliegen“ in Art. 70 Abs. 1 des Bankeneinheitstextes dahin zu verstehen sei, dass er nicht nur „schwerwiegende Verstöße gegen Rechts‑, Verwaltungs- oder Satzungsvorschriften“ sowie „schwerwiegende Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Verwaltung“ erfasse, sondern auch die auch in Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. b des Bankeneinheitstextes genannte „[besonders erhebliche] Verschlechterung der Lage der Bank bzw. Bankengruppe“.

118 Als Zweites tragen die EZB und die Kommission vor, auch eine kontextbezogene und systematische Auslegung der in Rede stehenden Bestimmungen spreche dafür, dass der Verweis in Art. 70 Abs. 1 des Bankeneinheitstextes auf Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. b des Bankeneinheitstextes auch den Fall einer besonders erheblichen Verschlechterung der Lage der betreffenden Bank erfasse. Zwischen der „Entlassung“ der Verwaltungs- oder Kontrollorgane einer Bank im Sinne der ersten Bestimmung und der „Auflösung“ dieser Organe im Sinne der zweiten Bestimmung bestehe nämlich eine logische Folgebeziehung. Daher sei es fernliegend, anzunehmen, dass der italienische Gesetzgeber im Fall einer besonders erheblichen Verschlechterung der Lage einer Bank nur die erste und nicht die zweite Maßnahme habe erlauben wollen.

119 Als Drittes vertreten die EZB und die Kommission die Auffassung, dass die von ihnen vertretene Auslegung von Art. 70 Abs. 1 des Bankeneinheitstextes durch die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung und die dazugehörigen Vorarbeiten bestätigt werde. Diese Auslegung entspreche außerdem dem Ziel des italienischen Gesetzgebers sowie der Notwendigkeit der Einhaltung der Verfassung der Italienischen Republik. Art. 70 Abs. 1 des Bankeneinheitstextes ergebe sich nämlich aus einer Änderung, die durch ein gesetzesvertretendes Dekret vom 16. November 2015 eingeführt worden sei, das von der italienischen Regierung auf der Grundlage einer vom italienischen Parlament erteilten Ermächtigung erlassen worden sei, um die Umsetzung der Unionsrichtlinien sicherzustellen. Aus der ständigen Rechtsprechung der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof, Italien) ergebe sich, dass die italienische Regierung bei der Wahrnehmung dieser Ermächtigung das gesamte Unionsrecht genau einzuhalten habe. Ferner heben die EZB und die Kommission hervor, dass die von ihnen vertretene Auslegung von Art. 70 des Bankeneinheitstextes auch durch die Rechtsprechung der italienischen Gerichte bestätigt werde.

120 Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht habe gegen das Unionsrecht und insbesondere gegen Art. 288 Abs. 3 AEUV verstoßen, indem es in den Rn. 105 bis 107 des angefochtenen Urteils die Möglichkeit ausgeschlossen habe, Art. 70 Abs. 1 des Bankeneinheitstextes im Einklang mit Art. 29 der Richtlinie 2014/59 auszulegen. Nach Ansicht der Kommission ist die Bezugnahme in Rn. 105 des Urteils auf eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts „in semantischer Hinsicht bedenklich“, da der Ausdruck „contra legem“ nicht anwendbar sei, wenn es darum gehe, die Tragweite eines Verweises in einer Bestimmung auf eine andere Bestimmung auszulegen, wie dies bei Art. 70 des Bankeneinheitstextes der Fall sei, der auf dessen Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. b verweise.

121 Die Kommission macht geltend, dass bei der Beurteilung der Frage, ob die Auslegung einer Vorschrift des nationalen Rechts contra legem sei, nicht nur die wörtliche Auslegung der betreffenden Bestimmung, sondern auch die anderen Auslegungskriterien sowie das gesamte nationale Recht zu berücksichtigen seien. Es stehe jedoch außer Zweifel, dass Art. 70 des Bankeneinheitstextes auf der Grundlage der im italienischen Recht anerkannten Auslegungsregeln im Einklang mit der Richtlinie 2014/59 ausgelegt werden könne.

122 Die Italienische Republik unterstützt die von der EZB und der Kommission vertretene Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des italienischen Rechts. Der Begriff „schwerwiegende Vermögensverluste“ im Sinne von Art. 70 Abs. 1 des Bankeneinheitstextes stelle eine der Arten der „besonders erheblichen Verschlechterung der Lage einer Bank“ im Sinne von Art. 69octiesdecies Abs. 1 des Bankeneinheitstextes dar, so dass die EZB berechtigt gewesen sei, in den streitigen Beschlüssen auf den zweiten, allgemeineren Begriff Bezug zu nehmen statt auf den ersten.

123 Frau Corneli macht geltend, die vorliegenden Rechtsmittelgründe seien als unzulässig zurückzuweisen, da die EZB und die Kommission dem Gericht vorwürfen, nicht das Unionsrecht, sondern das italienische Recht fehlerhaft angewandt zu haben. Im Stadium des Rechtsmittelverfahrens sei die Kontrolle der vom Gericht vorgenommenen Auslegung des nationalen Rechts durch den Gerichtshof jedoch auf die Prüfung beschränkt, ob das Gericht dieses Recht nicht verfälscht habe, was im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht werde.

124 In der Sache beanstandet Frau Corneli die von der EZB und der Kommission vertretene Auslegung von Art. 70 Abs. 1 des Bankeneinheitstextes. Nach den Auslegungsregeln des italienischen Rechts müsse der wörtlichen Auslegung dieser Bestimmung Vorrang eingeräumt werden. Die von der EZB und der Kommission vertretene Auslegung werde durch die italienische Rechtsprechung nicht bestätigt.

125 Darüber hinaus vertritt Frau Corneli die Ansicht, dass die Richtlinie 2014/59 ordnungsgemäß in italienisches Recht umgesetzt worden sei. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit führe diese Richtlinie eine Abstufung der Maßnahmen der zuständigen Behörde zur Intervention in die Geschäftsführung einer Bank ein und sehe die Entlassung der Geschäftsleitung bzw. des Leitungsorgans eines Kreditinstituts in Fällen vor, die weniger schwerwiegend als diejenigen seien, in denen die Bestellung eines oder mehrerer vorläufiger Verwalter gerechtfertigt sei. Das Vorbringen der EZB und der Kommission verkenne den klaren Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie, der zwischen den Fällen unterscheide, die die Entlassung der Geschäftsleitung bzw. des Leitungsorgans eines Bankinstituts rechtfertigten, und den Fällen, die die Bestellung eines oder mehrerer vorläufiger Verwalter rechtfertigten.

126 Frau Corneli trägt ferner vor, dass die Richtlinie 2014/59 nur eine Mindestharmonisierung vornehme, und weist darauf hin, dass die Kommission, der die Bestimmungen des italienischen Rechts zur Umsetzung dieser Richtlinie mitgeteilt worden seien, kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Italienische Republik eingeleitet habe, was der Fall gewesen wäre, wenn diese Umsetzung nicht ordnungsgemäß erfolgt wäre. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, könne dieser Umstand keine gegen den Wortlaut von Art. 70 des Bankeneinheitstextes verstoßende Auslegung rechtfertigen. Würdigung durch den Gerichtshof

127 Die EZB – mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund – und die Kommission – mit ihrem dritten und ihrem vierten Rechtsmittelgrund – machen im Wesentlichen geltend, das Gericht habe in den Rn. 107 und 108 des angefochtenen Urteils unzutreffend befunden, dass die EZB bei der Anwendung von Art. 70 Abs. 1 des Bankeneinheitstextes auf den vorliegenden Fall eine Auslegung contra legem dieser nationalen Bestimmung vorgenommen und damit die im Unionsrecht in Bezug auf die Pflicht, diese Bestimmung im Einklang mit Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59 auszulegen, vorgesehene Grenze verkannt habe.

128 Zur Zulässigkeit dieser Rechtsmittelgründe ist darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit des Gerichtshofs, über ein gegen eine Entscheidung des Gerichts eingelegtes Rechtsmittel zu befinden, in Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV geregelt ist. Danach ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen zu beschränken und „nach Maßgabe der Bedingungen und innerhalb der Grenzen [einzulegen], die innerhalb der Satzung vorgesehen sind“. In einer abschließenden Aufzählung der Rechtsmittelgründe, die in diesem Rahmen geltend gemacht werden können, stellt Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union klar, dass das Rechtsmittel auf eine Verletzung des Unionsrechts durch das Gericht gestützt werden kann (Urteil vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM,C‑263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 46).

129 Die mit den genannten Rechtsmittelgründen aufgeworfene Frage, ob das Gericht mit seiner Feststellung, dass die EZB die Grenzen der ihr nach dem Unionsrecht obliegenden Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts überschritten habe, gegen das Unionsrecht verstoßen hat, läuft jedoch darauf hinaus, den Gerichtshof um eine Beurteilung der Frage zu ersuchen, ob das Gericht gegen das Unionsrecht verstoßen hat. Somit handelt es sich um eine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt.

130 Folglich sind diese Rechtsmittelgründe entgegen dem Vorbringen von Frau Corneli zulässig.

131 In der Sache geht aus Rn. 2 des angefochtenen Urteils hervor, dass Banca Carige der unmittelbaren Aufsicht der EZB unterlag. Die EZB stützte sich beim Erlass der streitigen Beschlüsse auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1024/2013, wie Rn. 111 des angefochtenen Urteils bestätigt.

132 Nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung Nr. 1024/2013 wendet die EZB zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben, zu denen die Beaufsichtigung bestimmter Kreditinstitute gehört, das einschlägige Unionsrecht an, und wenn dieses Unionsrecht aus Richtlinien besteht, wendet sie die nationalen Rechtsvorschriften an, mit denen diese Richtlinien umgesetzt wurden. Nach Art. 4 Abs. 3 Satz 2 dieser Verordnung wendet die EZB, wenn das einschlägige Unionsrecht aus Verordnungen besteht und den Mitgliedstaaten durch diese Verordnungen ausdrücklich Wahlrechte eingeräumt werden, auch die nationalen Rechtsvorschriften an, mit denen diese Wahlrechte ausgeübt werden.

133 Somit ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1024/2013, dass durch die von der EZB vorgenommene Anwendung des nationalen Rechts die Entscheidungen respektiert werden sollen, die der nationale Gesetzgeber in dem durch die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts festgelegten Rahmen trifft, und zwar unabhängig davon, ob diese Bestimmungen in Verordnungen oder Richtlinien enthalten sind.

134 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörden und Gerichte eines Mitgliedstaats, die im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden haben, bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts auf den Fall einer Bank, die nicht der unmittelbaren Aufsicht der EZB unterliegt, nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet sind, für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen Sorge zu tragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2022, HUMDA,C‑397/21, EU:C:2022:790, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

135 Insbesondere dann, wenn das anwendbare Unionsrecht aus Richtlinien besteht, impliziert der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung, wie das Gericht in Rn. 103 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, das Erfordernis, das nationale Recht so weit wie möglich im Licht des Wortlauts und der Zielsetzung der Richtlinien auszulegen, um das mit diesen verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2019, T Danmark und Y Denmark, C‑116/16 und C‑117/16, EU:C:2019:135, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

136 Desgleichen ist die EZB, wenn sie gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1024/2013 auf eine Bank, die wie Banca Carige ihrer unmittelbaren Aufsicht unterliegt, eine nationale Regelung zur Umsetzung einer Richtlinie anwendet, verpflichtet, die Bestimmungen dieser Regelung, auf die sie sich stützt, im Einklang mit dieser Richtlinie auszulegen.

137 Wie das Gericht in Rn. 103 des angefochtenen Urteils selbst hervorgehoben hat, ist es ebenso zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts unter Berücksichtigung der Richtlinie, die es umsetzen soll, verpflichtet, wenn es – wie im vorliegenden Fall – nationales Recht anzuwenden hat.

138 Wie auch das Gericht in Rn. 105 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, wird die Verpflichtung des Gerichts, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze, insbesondere die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Rückwirkungsverbots, begrenzt und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. Urteile vom 16. Juni 2005, Pupino,C‑105/03, EU:C:2005:386, Rn. 44 und 47, sowie vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a.,C‑38/21, C‑47/21 und C‑232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 222 und die dort angeführte Rechtsprechung).

139 Der Begriff „Auslegung contra legem“ ist im Hinblick auf die Erwägungen in den Rn. 132 bis 138 des vorliegenden Urteils sowie auf die Notwendigkeit, den Vorrang des Unionsrechts und das Erfordernis seiner einheitlichen Anwendung im Rahmen der Ausübung der der EZB durch die Verordnung Nr. 1024/2013 verliehenen Befugnisse zu beachten, zu verstehen.

140 Ferner ist in dem Fall, dass innerstaatliche Rechtsvorschriften speziell zur Umsetzung einer Richtlinie erlassen wurden, davon auszugehen, dass der betreffende Mitgliedstaat die Absicht hatte, den sich aus der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen in vollem Umfang nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a.,C‑397/01 bis C‑403/01, EU:C:2004:584, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).

141 Folglich erfasst das sich aus der in Rn. 138 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergebende Verbot einer Auslegung contra legem des nationalen Rechts nur den Fall, dass das nationale Recht nicht so angewandt werden kann, dass ein Ergebnis erzielt wird, das mit dem von der betreffenden Bestimmung des Unionsrechts bezweckten Ergebnis vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2019, Popławski,C‑573/17, EU:C:2019:530, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

142 Im vorliegenden Fall geht aus den Rn. 107 und 108 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht im Wesentlichen befunden hat, dass die EZB die im Unionsrecht festgelegte Grenze für eine Auslegung von Art. 70 Abs. 1 des Bankeneinheitstextes im Einklang mit Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59 dadurch überschritten habe, dass sie die in Rede stehende nationale Bestimmung contra legem ausgelegt habe.

143 Der Gerichtshof hat daher zu prüfen, ob das Gericht mit dieser Begründung gegen das Unionsrecht verstoßen hat, wie die EZB mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund und die Kommission mit ihrem dritten und ihrem vierten Rechtsmittelgrund geltend machen.

144 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 28 der Richtlinie 2014/59 verpflichtet sind, sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden u. a. in Fällen, in denen die Finanzlage eines Kreditinstituts „sich … bedeutend verschlechtert“, die Entlassung einzelner oder aller Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans dieses Instituts verlangen können.

145 Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59 bestimmt, dass die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen nach Meinung der zuständigen Behörde die Neubesetzung der Geschäftsleitung bzw. des Leitungsorgans nach Art. 28 der Richtlinie nicht ausreicht, um Abhilfe zu schaffen, sicherstellen, dass die zuständigen Behörden einen oder mehrere vorläufige Verwalter für das Institut bestellen können.

146 Aus einer Zusammenschau dieser beiden Bestimmungen ergibt sich somit, dass die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass sich die zuständige Behörde im Fall einer bedeutenden Verschlechterung der Lage eines Kreditinstituts je nach dieser Lage u. a. darauf beschränken kann, entweder die Entlassung einzelner oder aller Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans zu verlangen oder auch einen oder mehrere vorläufige Verwalter zu bestellen.

147 Aus Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 und Abs. 2 der Verordnung Nr. 1024/2013 ergibt sich, dass die EZB zum Zweck der Wahrnehmung der ihr u. a. durch Art. 4 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung übertragenen Aufgaben als „zuständige … Behörde“ gilt, die sämtliche Befugnisse hat, die solche Behörden nach dem einschlägigen Unionsrecht haben, und dass sie diese Befugnisse im Einklang mit den in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 dieser Verordnung genannten Rechtsakten auszuüben hat.

148 Insoweit ist zum Vorbringen von Frau Corneli, das im Wesentlichen darauf gestützt ist, dass es erforderlich sei, unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine „Abstufung“ der Maßnahmen der zuständigen Behörde zur Intervention in die Geschäftsführung eines Kreditinstituts vorzusehen, festzustellen, dass das in den Art. 27 bis 29 der Richtlinie 2014/59 vorgesehene System von Interventionsmaßnahmen diesen Grundsatz wahrt.

149 Was insbesondere die in Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59 vorgesehene Maßnahme der vorläufigen Verwaltung betrifft, geht aus dieser Bestimmung hervor, dass sie erst erlassen werden kann, nachdem die weniger einschneidende Maßnahme nach Art. 28 der Richtlinie, d. h. die Entlassung der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans des betreffenden Kreditinstituts, in Anbetracht der Lage dieses Kreditinstituts für unzureichend befunden worden ist.

150 Aus den Rn. 144 bis 149 des vorliegenden Urteils geht hervor, dass der nationale Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie 2014/59 in seine nationale Rechtsordnung u. a. im Fall einer bedeutenden Verschlechterung der Lage eines Kreditinstituts für die zuständige Behörde die Möglichkeit vorsehen muss, dieses Institut unter vorläufige Verwaltung zu stellen.

151 Folglich sind die einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts nach dem Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung und der in den Rn. 134 und 135 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs so weit wie möglich so auszulegen, dass dieses Ergebnis erreicht wird.

152 Wie sich aus den Rn. 92 bis 95 des angefochtenen Urteils ergibt, sehen im vorliegenden Fall Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. b des Bankeneinheitstextes über die „Entlassung“, d. h. die Entlassung von Verwaltungs- oder Kontrollorganen einer Bank, und Art. 70 Abs. 1 des Bankeneinheitstextes, der die vorläufige Verwaltung einer Bank betrifft, zwar teilweise verschieden formulierte Anwendungsvoraussetzungen vor.

153 Insbesondere ist die besonders erhebliche Verschlechterung der Lage einer Bank zwar unter den in Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. b des Bankeneinheitstextes genannten alternativen Voraussetzungen für die Entlassung von Verwaltungs- oder Kontrollorganen einer Bank aufgeführt, doch ist sie nicht – in dieser Formulierung – unter den Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 70 Abs. 1 des Bankeneinheitstextes aufgeführt, der die vorläufige Verwaltung einer Bank betrifft.

154 Allerdings lässt sich – entgegen den Feststellungen des Gerichts in den Rn. 107 und 108 des angefochtenen Urteils – aus diesem Umstand allein nicht ableiten, dass eine Auslegung von Art. 70 Abs. 1 des Bankeneinheitstextes im Einklang mit Art. 29 der Richtlinie 2014/59 in dem Sinne, dass er im Fall einer erheblichen Verschlechterung der Lage einer Bank Anwendung findet, contra legem im Sinne der in den Rn. 138 und 141 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs wäre.

155 Eine solche Auslegung verstößt nämlich nicht gegen Art. 70 Abs. 1 des Bankeneinheitstextes, da eine der alternativen Voraussetzungen für seine Anwendung die ist, dass „schwerwiegende Vermögensverluste“ einer Bank „erwartet werden“, wie das Gericht in Rn. 93 des angefochtenen Urteils selbst festgestellt hat.

156 Der Begriff „bedeutende Verschlechterung“ der Lage einer Bank, der im Rahmen von Art. 29 der Richtlinie 2014/59 relevant ist, und der Begriff der Erwartung „schwerwiegender Vermögensverluste“ in Art. 70 Abs. 1 des Bankeneinheitstextes sind Rechtsbegriffe, die allgemein und ähnlich formuliert sind.

157 Eine Verschlechterung der Lage einer Bank bedeutet nämlich notwendig, dass dieser Bank in naher Zukunft Vermögensverluste entstehen können, die als „schwerwiegend“ eingestuft werden können, wenn die Verschlechterung „bedeutend“ ist. Umgekehrt kann der Umstand, dass zu erwarten ist, dass einer Bank schwerwiegende Vermögensverluste entstehen werden, nur bedeuten, dass eine Verschlechterung der Lage dieser Bank eintritt, die als „bedeutend“ eingestuft werden kann.

158 Folglich ist dem Gericht dadurch ein Rechtsfehler unterlaufen, dass es in den Rn. 107 und 108 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen befunden hat, dass Art. 70 Abs. 1 des Bankeneinheitstextes im italienischen Recht nicht als Grundlage für den Erlass einer Maßnahme der vorläufigen Verwaltung einer Bank, bei der eine bedeutende Verschlechterung ihrer Lage eingetreten sei, dienen könne, ohne dass gegen das Verbot einer Auslegung contra legem des nationalen Rechts im Sinne der in den Rn. 138 und 141 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung verstoßen würde.

159 Folglich ist den Rechtsmitteln stattzugeben und das angefochtene Urteil aufzuheben, ohne dass es erforderlich wäre, die übrigen der von der EZB zur Stützung ihres zweiten Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Rügen, die von der Kommission zur Stützung ihres dritten und vierten Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Rügen oder deren fünften Rechtsmittelgrund zu prüfen. Zur Klage vor dem Gericht

160 Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

161 Im vorliegenden Fall ist der Rechtsstreit zum einen hinsichtlich der Einrede der Unzulässigkeit der Klage, die von der EZB, unterstützt durch die Kommission, erhoben worden ist, und zum anderen hinsichtlich des vierten Klagegrundes, soweit er auf einen Rechtsfehler bei der Bestimmung der Rechtsgrundlage für den Erlass der streitigen Beschlüsse gestützt ist, zur Entscheidung reif.

162 Was erstens die von der EZB erhobene Einrede der Unzulässigkeit der Klage, die darauf gestützt ist, dass Frau Corneli von den streitigen Beschlüssen nicht unmittelbar und individuell betroffen sei und nicht über das erforderliche Interesse verfüge, um deren Nichtigerklärung zu beantragen, anbelangt, ist aus denselben Gründen, wie sie das Gericht in den Rn. 33 bis 83 des angefochtenen Urteils angeführt hat, und aus den in den Rn. 62 bis 105 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen, mit denen der Gerichtshof den jeweiligen ersten Rechtsmittelgrund der EZB und der Kommission als unbegründet zurückgewiesen hat, festzustellen, dass die Betroffene von den streitigen Beschlüssen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV unmittelbar und individuell betroffen ist und ein Rechtsschutzinteresse daran hat, gegen diese Beschlüsse vorzugehen. Folglich ist die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

163 Zweitens macht Frau Corneli mit ihrem vierten Klagegrund u. a. geltend, der EZB sei ein Rechtsfehler dadurch unterlaufen, dass sie die streitigen Beschlüsse auf Art. 70 Abs. 1 des Bankeneinheitstextes gestützt habe, obwohl diese Bestimmung nicht den Fall betreffe, der zur Rechtfertigung angeführt worden sei, dass Banca Carige unter vorläufige Verwaltung gestellt werde, nämlich die „bedeutende Verschlechterung“ der Lage dieser Bank.

164 Insoweit geht aus den Rn. 144 bis 158 des vorliegenden Urteils hervor, dass Art. 70 Abs. 1 des Bankeneinheitstextes im Einklang mit Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59 auszulegen ist.

165 Zum einen ist festzustellen, dass die „bedeutende Verschlechterung“ der Lage einer Bank zwar nicht – in dieser Formulierung – unter den alternativen Voraussetzungen aufgeführt ist, die in Art. 70 Abs. 1 des Bankeneinheitstextes als Rechtfertigung für die Anwendung dieser Bestimmung genannt sind.

166 Gleichwohl ähnelt der Begriff „bedeutende Verschlechterung“ der Lage einer Bank – wie in den Rn. 157 und 158 des vorliegenden Urteils ausgeführt – der Voraussetzung für die Anwendung von Art. 70 Abs. 1 des Bankeneinheitstextes, dass „schwerwiegende Vermögensverluste erwartet werden“.

167 Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass Art. 70 Abs. 1 des Bankeneinheitstextes Teil einer Reihe von Bestimmungen ist, die die Sanierung von Banken in Schwierigkeiten ermöglichen sollen.

168 Im Übrigen steht fest, dass Art. 70 Abs. 1 des Bankeneinheitstextes auf einer Änderung der italienischen Rechtsvorschriften durch ein gesetzesvertretendes Dekret beruht, das mit dem ausdrücklichen Ziel erlassen wurde, die Richtlinie 2014/59 in italienisches Recht umzusetzen.

169 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass Art. 70 Abs. 1 des Bankeneinheitstextes in dem Sinne auszulegen ist, dass die Voraussetzung, dass bei der betreffenden Bank schwerwiegende Vermögensverluste erwartet werden, im Fall einer bedeutenden Verschlechterung ihrer Lage erfüllt ist und es folglich rechtfertigt, dass diese Bank unter vorläufige Verwaltung gestellt wird.

170 Infolgedessen ist der EZB kein Rechtsfehler unterlaufen, als sie sich für den Erlass der streitigen Beschlüsse auf Art. 70 Abs. 1 des Bankeneinheitstextes gestützt hat, so dass der vierte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen ist, soweit er auf einen Rechtsfehler bei der Bestimmung der für den Erlass der streitigen Beschlüsse herangezogenen Rechtsgrundlage gestützt ist.

171 Im Übrigen ist der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif, da das Gericht die übrigen Klagegründe und Argumente, auf die Frau Corneli ihre Klage stützte, nicht geprüft hat.

172 Daher ist der Rechtsstreit an das Gericht zurückzuverweisen, damit es über diese Klagegründe entscheidet. Kosten

173 Da die Sache an das Gericht zurückverwiesen wird, ist die Entscheidung über die durch die vorliegenden Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten vorzubehalten. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Oktober 2022, Corneli/EZB (T‑502/19, EU:T:2022:627), wird aufgehoben. 1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Oktober 2022, Corneli/EZB (T‑502/19, EU:T:2022:627), wird aufgehoben. 2. Die von Frau Francesca Corneli erhobene Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses ECB-SSM-2019‑ITCAR-11 der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 1. Januar 2019, mit dem die Banca Carige SpA unter vorläufige Verwaltung gestellt wurde, und des Beschlusses ECB-SSM-2019‑ITCAR-13 der EZB vom 29. März 2019, mit dem die vorläufige Verwaltung bis zum 30. September 2019 verlängert wurde, ist zulässig. 2. Die von Frau Francesca Corneli erhobene Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses ECB-SSM-2019‑ITCAR-11 der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 1. Januar 2019, mit dem die Banca Carige SpA unter vorläufige Verwaltung gestellt wurde, und des Beschlusses ECB-SSM-2019‑ITCAR-13 der EZB vom 29. März 2019, mit dem die vorläufige Verwaltung bis zum 30. September 2019 verlängert wurde, ist zulässig. 3. Der vierte Klagegrund wird zurückgewiesen, soweit er auf einen Rechtsfehler bei der Bestimmung der für den Erlass der streitigen Beschlüsse herangezogenen Rechtsgrundlage gestützt ist. Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen, damit es über die übrigen Klagegründe und Argumente entscheidet, die zur Stützung dieser Klage vorgetragen wurden. 3. Der vierte Klagegrund wird zurückgewiesen, soweit er auf einen Rechtsfehler bei der Bestimmung der für den Erlass der streitigen Beschlüsse herangezogenen Rechtsgrundlage gestützt ist. Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen, damit es über die übrigen Klagegründe und Argumente entscheidet, die zur Stützung dieser Klage vorgetragen wurden. 4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. 4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. Unterschriften