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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.06.2026 – C-342/25
Erste Kammer · ECLI:EU:C:2026:469
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 11. Juni 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind – Bestechlichkeit – Ausschluss unrechtmäßig erhobener Beweise – Entlastende Beweise – Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Richtlinie 2012/13/EU – Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren – Art. 7 Abs. 2 und 3 – Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte – Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte – Nationale Regelung, mit der das Unionsrecht nicht durchgeführt wird – Unzuständigkeit – Art. 267 AEUV – Auslegung des Unionsrechts, die für den Erlass des Urteils durch das vorlegende Gericht erforderlich ist – Fehlen – Unzulässigkeit“ In der Rechtssache C‑342/25 [Stogenchev] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia, Bulgarien) mit Entscheidung vom 20. Mai 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Mai 2025, in dem Strafverfahren gegen DS, KW erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen, der Richterin I. Ziemele sowie der Richter A. Kumin, S. Gervasoni und M. Bošnjak (Berichterstatter), Generalanwalt: R. Norkus, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Europäischen Kommission, vertreten durch P. J. O. Van Nuffel, M. Wasmeier und I. Zaloguin als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, von Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sowie von Art. 7 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. 2012, L 142, S. 1).
2 Es ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen DS und KW wegen Bestechlichkeit. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung
3 Das am 28. September 2005 in Kraft getretene Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c) des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (ABl. 1997, C 195, S. 2) (im Folgenden: Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung), sieht in Art. 2 („Bestechlichkeit“) vor: „(1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens ist der Tatbestand der Bestechlichkeit dann gegeben, wenn ein Beamter vorsätzlich unmittelbar oder über eine Mittelsperson für sich oder einen Dritten Vorteile jedweder Art als Gegenleistung dafür fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass er unter Verletzung seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterlässt. (2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Handlungen Straftaten sind.“
4 Art. 5 Abs. 1 dieses Übereinkommens bestimmt: „Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 2 und 3 genannten Handlungen sowie die Beihilfe zu diesen Handlungen oder die Anstiftung dazu durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Strafen geahndet werden können, die zumindest in schweren Fällen auch Freiheitsstrafen umfassen, die zu einer Auslieferung führen können.“ Richtlinie 2012/13
5 In den Erwägungsgründen 9, 10 und 14 der Richtlinie 2012/13 heißt es: „(9) Artikel 82 Absatz 2 [AEUV] sieht die Festlegung von in den Mitgliedstaaten anwendbaren Mindestvorschriften zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen mit grenzüberschreitender Dimension vor. Dort werden ‚die Rechte des Einzelnen im Strafverfahren‘ als einer der Bereiche genannt, in denen Mindestvorschriften festgelegt werden können. (10) Gemeinsame Mindestvorschriften sollten das Vertrauen in die Strafrechtspflege aller Mitgliedstaaten stärken, was wiederum zu einer wirksameren Zusammenarbeit der Justizbehörden in einem Klima gegenseitigen Vertrauens führen sollte. Solche gemeinsamen Mindestvorschriften sollten im Bereich der Belehrung in Strafverfahren festgelegt werden. … (14) Die vorliegende Richtlinie … legt gemeinsame Mindestnormen fest, die bei der Belehrung über die Rechte und bei der Unterrichtung über den Tatvorwurf gegenüber Personen, die der Begehung einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden, anzuwenden sind, um das Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zu verstärken. Diese Richtlinie baut auf den in der Charta verankerten Rechten auf, insbesondere auf den Artikeln 6, 47 und 48 der Charta, und legt dabei die Artikel 5 und 6 [der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten] in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zugrunde. …“
6 Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2012/13 sieht vor: „Diese Richtlinie gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem Personen von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats davon in Kenntnis gesetzt werden, dass sie der Begehung einer Straftat verdächtig oder beschuldigt sind, bis zum Abschluss des Verfahrens, worunter die endgültige Klärung der Frage zu verstehen ist, ob der Verdächtige oder die beschuldigte Person die Straftat begangen hat, gegebenenfalls einschließlich der Festlegung des Strafmaßes und der abschließenden Entscheidung in einem Rechtsmittelverfahren.“
7 Art. 7 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2012/13 bestimmt: „(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtigen oder beschuldigten Personen oder ihren Rechtsanwälten Einsicht in zumindest alle im Besitz der zuständigen Behörden befindlichen Beweismittel zugunsten oder zulasten der Verdächtigen oder beschuldigten Personen gewährt wird, um ein faires Verfahren zu gewährleisten und ihre Verteidigung vorzubereiten. (3) Unbeschadet des Absatzes 1 wird Zugang zu den in Absatz 2 genannten Unterlagen so rechtzeitig gewährt, dass die Verteidigungsrechte wirksam wahrgenommen werden können, spätestens aber bei Einreichung der Anklageschrift bei Gericht. Gelangen weitere Beweismittel in den Besitz der zuständigen Behörden, so wird Zugang dazu so rechtzeitig gewährt, dass diese Beweismittel geprüft werden können.“ Bulgarisches Recht Bulgarische Verfassung
8 Art. 121 der Konstitutsia na Republika Bulgaria (Verfassung der Republik Bulgarien) (im Folgenden: bulgarische Verfassung) sieht vor: „(1) Die Gerichte gewährleisten die Gleichheit und die Wahrung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens zwischen den Prozessparteien. (2) Das Gerichtsverfahren dient der Wahrheitsfindung. …“
9 Art. 122 der bulgarischen Verfassung bestimmt: „(1) Bürger und juristische Personen haben in allen Stadien des Verfahrens das Recht auf Verteidigung. (2) Die Modalitäten der Ausübung des Rechts auf Verteidigung werden gesetzlich geregelt.“ Strafgesetzbuch
10 In Art. 301 Abs. 1 des Nakazatelen kodeks (Strafgesetzbuch) in der auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung heißt es: „Ein Amtsträger, der ein Geschenk oder einen ihm nicht zustehenden Vorteil jedweder Art fordert oder annimmt oder das Angebot oder das Versprechen eines Geschenks oder eines Vorteils annimmt, um eine Diensthandlung vorzunehmen oder zu unterlassen oder weil er eine Diensthandlung vorgenommen oder unterlassen hat, wird wegen Bestechlichkeit mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Jahren und mit einer Geldstrafe von bis zu [5000 Lewa (BGN) (etwa 2550 Euro)] bestraft.“
11 Art. 302 des Strafgesetzbuchs bestimmt: „Bei Bestechlichkeit: 1. … eines Polizeibeamten oder eines ermittelnden Polizisten, 2. durch Erpressung mittels Amtsmissbrauchs, … ist die Sanktion: a) in den in Art. 301 Abs. 1 und 2 genannten Fällen Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren, Geldstrafe bis zu [20000 BGN (etwa 10200 Euro)] und Entzug der in Art. 37 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 genannten Rechte. …“ Strafprozessordnung
12 Art. 29 Abs. 2 des Nakazatelno-protsesualen kodeks (Strafprozessordnung) in der auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung bestimmt: „Ein Richter oder Laienrichter, der aufgrund sonstiger Umstände als befangen angesehen werden kann oder ein unmittelbares oder mittelbares Interesse an der Entscheidung über den Rechtsstreit hat, darf nicht an einem Spruchkörper teilnehmen.“
13 Art. 105 der Strafprozessordnung lautet: „(1) Die Beweismittel dienen dazu, im Rahmen des Strafverfahrens Beweise oder andere Beweismittel wiederzugeben. (2) Beweismittel, die nicht nach den in diesem Gesetz festgelegten Regeln und Verfahren erhoben oder erstellt wurden, sind unzulässig.“
14 Art. 292 der Strafprozessordnung bestimmt: „Die an der mündlichen Verhandlung beteiligten Parteien dürfen sich nur auf Beweise berufen, die im Lauf der gerichtlichen Ermittlung nach den in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren erhoben und überprüft wurden.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
15 Der Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia, Bulgarien), das vorlegende Gericht, ist im Rahmen eines Strafverfahrens mit einer Anklageschrift befasst, mit der zwei Polizeibeamten, DS und KW, eine Erpressung mittels Amtsmissbrauchs vorgeworfen wird, die den Straftatbestand der Bestechlichkeit erfüllt.
16 Dieses Gericht ist der Ansicht, dass die gerichtliche Anordnung der besonderen Ermittlungsmethoden, die während der gegen DS und KW durchgeführten Ermittlungen eingesetzt worden seien, sowie die während dieser Ermittlungen durchgeführten Durchsuchungen und Beschlagnahmen mit Verfahrensfehlern behaftet seien, da die Durchsuchungen nicht begründet worden seien und die Beschlagnahmen ohne vorherige gerichtliche Anordnung durchgeführt worden seien.
17 Nach Art. 105 Abs. 2 der Strafprozessordnung würden unrechtmäßig erhobene Beweismittel aus der Akte entfernt. Daraus folge, dass sich nach Art. 292 der Strafprozessordnung auch die Verteidigung nicht zur Entlastung der Angeklagten von den ihnen zur Last gelegten Handlungen auf diese Beweise stützen könne. Nur unter Beachtung der Verfahrensvorschriften erhobene Beweismittel, d. h. hauptsächlich eine belastende Aussage, könnten berücksichtigt werden.
18 Das vorlegende Gericht führt jedoch aus, dass sich die festgestellten Verfahrensfehler nicht auf die Glaubhaftigkeit der in Rede stehenden Beweismittel auswirkten, die die Angeklagten des Ausgangsverfahrens allesamt entlasteten.
19 Am 27. Mai 2024 ersuchte das vorlegende Gericht den Konstitutsionen sad (Verfassungsgericht, Bulgarien), Art. 105 Abs. 2 der Strafprozessordnung für verfassungswidrig zu erklären, da es der Auffassung war, dass diese Vorschrift insofern gegen die bulgarische Verfassung verstoßen könne, als sie nicht zur Wahrheitsfindung beitrage und die Angeklagten daran hindere, ihr Recht auf Verteidigung wirksam auszuüben.
20 Am 27. Juni 2024 wies der Konstitutsionen sad (Verfassungsgericht) diesen Antrag als unzulässig zurück. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts beruht die Begründung der Zurückweisung auf der Prämisse, dass der in Art. 105 Abs. 2 der Strafprozessordnung vorgesehene systematische Ausschluss unrechtmäßig erlangter Beweismittel sich zwangsläufig zugunsten der Angeklagten auswirke.
21 Das vorlegende Gericht führte eine mündliche Verhandlung durch, in der es die Angeklagten des Ausgangsverfahrens und ihre Verteidiger über die Verfahrensfehler bei der Erhebung der in Rede stehenden Beweise unterrichtete; im Anschluss daran wurde die Beweisaufnahme geschlossen. In ihren Plädoyers beantragten die Verteidiger den Freispruch der Angeklagten und stellten dabei die fehlerbehafteten entlastenden Beweismittel in den Mittelpunkt ihres Vorbringens.
22 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist dieses Vorbringen begründet, und die in Rede stehenden Beweismittel, die es noch nicht aus der Akte entfernt habe, seien für die Stützung dieses Vorbringens wesentlich. Vor diesem Hintergrund beantragte das vorlegende Gericht am 27. Februar 2025 beim Konstitutsionen sad (Verfassungsgericht) erneut, Art. 105 Abs. 2 der Strafprozessordnung für verfassungswidrig zu erklären; dieses Ersuchen wurde vom Verfassungsgericht mit Beschluss vom 8. Mai 2025 zurückgewiesen.
23 Das vorlegende Gericht hat Zweifel an der Vereinbarkeit der vom Konstitutsionen sad (Verfassungsgericht) vorgenommenen Auslegung von Art. 122 Abs. 1 der bulgarischen Verfassung mit dem Unionsrecht, die nach Ansicht des vorlegenden Gerichts dazu führt, dass Art. 105 Abs. 2 der Strafprozessordnung praktisch allein die rechtlichen Interessen der Angeklagten beeinträchtige, indem ihnen die Möglichkeit genommen werde, sich für ihre Verteidigung auf entlastende Beweise zu stützen.
24 Nach Art. 5 des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung dürften die Verfahrensvorschriften wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Strafen sowie die Ausübung des Grundrechts, sich gegen strafrechtliche Anklagen zu verteidigen, nicht verhindern.
25 Außerdem ergebe sich aus dem Urteil vom 17. Januar 2019, Dzivev u. a. (C‑310/16, EU:C:2019:30, Rn. 33), dass Strafverfahren wegen Mehrwertsteuerstraftaten eine Durchführung des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta darstellten. Gleiches sollte für die Straftaten gelten, die unter das Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung fielen.
26 Daher müsse die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung, um mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta vereinbar zu sein, den Angeklagten die Wahrung des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, des Rechts auf ein faires Verfahren und der Verteidigungsrechte gewährleisten. Insoweit könne lediglich die Notwendigkeit, ein faires Verfahren dadurch zu gewährleisten, dass die Verteidigung tatsächlich in die Lage versetzt werde, die Relevanz der Beweismittel zu verstehen, den Ausschluss unrechtmäßig erlangter Beweismittel rechtfertigen.
27 Im Übrigen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 7 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2012/13, der Verdächtigen und Beschuldigten das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte verleihe, das Recht umfasse, Informationen über den etwaigen Ausschluss bestimmter Beweismittel zu erhalten, deren Erhebung mit Verfahrensfehlern behaftet sei.
28 Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Zeitpunkt, zu dem die Ordnungsmäßigkeit der Beweiserhebung überprüft werden müsse, nicht eindeutig durch das nationale Recht bestimmt werde. Seiner Ansicht nach muss eine solche Prüfung vor dem Endurteil erfolgen, so dass sich die Parteien zu dieser Frage äußern könnten. Es fragt sich jedoch, ob es sich mit der Begründung für befangen erklären müsse, dass es seine Unparteilichkeit verloren habe, indem es die Parteien darüber informiert habe, dass bestimmte Beweise unrechtmäßig erhoben worden seien.
29 Unter diesen Umständen hat der Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist eine Auslegung einer Verfassungsvorschrift, die dem Angeklagten ein Recht auf Rechtsschutz im Gerichtsverfahren gewährt (Art. 122 Abs. 1 der bulgarischen Verfassung), wonach: – das Recht auf Rechtsschutz gegen eine bei der Beweiserhebung begangene Verletzung der Privatsphäre der Angeklagten im Verbot der Verwertung der betreffenden Beweise zum Ausdruck kommt und – das Recht auf Rechtsschutz gegen die Anklage ebenfalls im Verbot der Verwertung dieser Beweise zum Ausdruck kommt, mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta vereinbar, wenn eine Verletzung der Privatsphäre der Angeklagten in der mildestmöglichen Form vorliegt, die Verletzung sich nicht auf die Glaubhaftigkeit der erlangten Beweise ausgewirkt hat, diese Beweise allein entlastende Bedeutung haben und von wesentlicher Bedeutung für die Stützung der Unschuldsbehauptung der Angeklagten sind, und die ordnungsgemäß über den Verstoß bei der Erhebung dieser Beweise unterrichteten Angeklagten nach Beratung mit ihren Verteidigern ausdrücklich erklären, die Beweise nutzen zu wollen? 2. Ist eine Auslegung des nationalen Rechts, wonach das Gericht, wenn es feststellt, dass bestimmte Beweise möglicherweise aufgrund von Verfahrensverstößen bei ihrer Erhebung nicht verwertet werden dürfen oder dass sie aufgrund solcher Verstöße nicht verwertet werden dürfen, die Angeklagten darüber unterrichtet, damit sie ihre Verteidigung entsprechend vorbereiten können, mit Art. 7 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2012/13 und Art. 47 Abs. 2 der Charta vereinbar? Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs
30 Zunächst ist daran zu erinnern, dass es nach ständiger Rechtsprechung Sache des Gerichtshofs selbst ist, die Umstände, unter denen er vom nationalen Gericht angerufen wurde, zu untersuchen, um seine eigene Zuständigkeit oder die Zulässigkeit des ihm vorgelegten Ersuchens zu überprüfen (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a.,C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
31 Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV das Unionsrecht nur in den Grenzen der ihm übertragenen Zuständigkeiten prüfen kann (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a.,C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
32 Im vorliegenden Fall ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof mit seinen Fragen um die Auslegung u. a. von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sowie von Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta in Bezug auf die verfahrensrechtliche Behandlung von Beweismitteln, die im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Bestechlichkeit unrechtmäßig erlangt wurden.
33 Als Erstes haben die Mitgliedstaaten insoweit nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist. Sie müssen daher ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorsehen, mit dem in diesen Bereichen eine wirksame gerichtliche Kontrolle gewährleistet ist (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a.,C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
34 Was den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV angeht, so betrifft diese Bestimmung die „vom Unionsrecht erfassten Bereiche“, ohne dass es insoweit darauf ankäme, in welchem Kontext die Mitgliedstaaten Unionsrecht durchführen (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a.,C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
35 Diese Bestimmung ist daher u. a. auf jede nationale Einrichtung anwendbar, die als Gericht über Fragen der Anwendung oder der Auslegung des Unionsrechts und somit über Fragen aus den vom Unionsrecht erfassten Bereichen zu entscheiden hat (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a.,C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
36 Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht über die strafrechtliche Verantwortlichkeit zweier Polizeibeamter zu entscheiden, die wegen Bestechlichkeit angeklagt wurden. Diese Straftat ist in Art. 301 Abs. 1 und Art. 302 des Strafgesetzbuchs im Einklang mit Art. 2 des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung vorgesehen, so dass das Ausgangsverfahren in einen vom Unionsrecht erfassten Bereich fällt. Folglich ist dieses Gericht verpflichtet, die sich aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ergebenden Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu beachten.
37 Daher ist der Gerichtshof für die Auslegung dieser Bestimmung in der vorliegenden Rechtssache zuständig.
38 Als Zweites ist zu Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta darauf hinzuweisen, dass der Anwendungsbereich der Charta, was das Handeln der Mitgliedstaaten betrifft, in ihrem Art. 51 Abs. 1 definiert ist. Danach gilt sie für die Mitgliedstaaten „bei der Durchführung des Rechts der Union“; diese Bestimmung bestätigt die Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden (Urteil vom 26. Februar 2026, Kommission/Ungarn [Recht zur Erbringung von Mediendiensten über eine Funkfrequenz], C‑92/23, EU:C:2026:108, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).
39 Der Begriff „Durchführung des Rechts der Union“ im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta setzt das Vorliegen eines Zusammenhangs zwischen einem Unionsrechtsakt und der betreffenden nationalen Maßnahme voraus, der darüber hinausgeht, dass die fraglichen Sachbereiche benachbart sind oder der eine von ihnen mittelbare Auswirkungen auf den anderen haben kann (Urteil vom 29. Juli 2024, protectus,C‑185/23, EU:C:2024:657, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
40 Um zu klären, ob eine nationale Maßnahme die „Durchführung des Rechts der Union“ im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta betrifft, ist daher u. a. zu prüfen, ob mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung die Durchführung einer Bestimmung des Unionsrechts bezweckt wird, welchen Charakter diese Regelung hat und ob mit ihr andere als die unter das Unionsrecht fallenden Ziele verfolgt werden, selbst wenn sie das Unionsrecht mittelbar beeinflussen kann, sowie ferner, ob es eine Regelung des Unionsrechts gibt, die speziell für diesen Bereich gilt oder ihn beeinflussen kann (Urteil vom 29. Juli 2024, protectus,C‑185/23, EU:C:2024:657, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
41 Insoweit hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die Grundrechte der Union im Verhältnis zu einer nationalen Regelung unanwendbar sind, wenn die unionsrechtlichen Vorschriften in dem betreffenden Sachbereich keine bestimmten Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sachverhalt schaffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 2014, Siragusa,C‑206/13, EU:C:2014:126, Rn. 26, und vom 10. Juli 2014, Julián Hernández u. a.,C‑198/13, EU:C:2014:2055, Rn. 35).
42 Im vorliegenden Fall ist das vorlegende Gericht im Wesentlichen der Ansicht, dass Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta auf den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sachverhalt anwendbar sei, da die einschlägigen nationalen Bestimmungen im Ausgangsverfahren der Umsetzung des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung und von Art. 7 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2012/13 dienten.
43 Was erstens die im Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung vorgesehenen Vorschriften des materiellen Strafrechts betrifft, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Verhältnis zwischen den Bestimmungen des materiellen Strafrechts der Union, die im Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. 2004, L 335, S. 8) sowie im Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. 2008, L 300, S. 42) enthalten sind, und den Bestimmungen des bulgarischen Strafverfahrensrechts, die die Verständigung regeln, nicht darüber hinausgeht, dass diese benachbart sind oder die erstgenannten Bestimmungen Auswirkungen auf die zweitgenannten haben können, so dass zwischen ihnen kein Zusammenhang im Sinne der in Rn. 39 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung festgestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2024, PT [Verständigung zwischen dem Staatsanwalt und dem Täter einer Straftat], C‑432/22, EU:C:2024:987, Rn. 40).
44 Gleiches gilt für das Verhältnis zwischen den Bestimmungen des materiellen Strafrechts der Union, die im Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung enthalten sind, das u. a. in seinem Art. 2 Abs. 1 den Straftatbestand der Bestechlichkeit definiert und in seinem Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit seinem Art. 2 Abs. 1 die Anforderungen an die mit dieser Straftat verbundenen Sanktionen vorsieht, und den allgemeinen nationalen Strafverfahrensvorschriften über die Unzulässigkeit von Beweismitteln, die unrechtmäßig erhoben wurden, oder die Folgen einer solchen Unzulässigkeit.
45 Dieses Übereinkommen erlegt den Mitgliedstaaten nämlich keine bestimmten Verpflichtungen im Bereich der Zulässigkeit von Beweismitteln auf.
46 Diese Feststellung wird durch das vom vorlegenden Gericht angeführte Urteil vom 17. Januar 2019, Dzivev u. a. (C‑310/16, EU:C:2019:30, Rn. 33), nicht in Frage gestellt, in dem der Gerichtshof in Beantwortung einer Vorlagefrage nach der Vereinbarkeit der bulgarischen Regelung über die Zulässigkeit von Beweismitteln mit der Charta, die im Rahmen eines wegen Mehrwertsteuerstraftaten eingeleiteten Strafverfahrens aufgeworfen wurde, die Charta ausgelegt hat.
47 In jenem Urteil hat der Gerichtshof nämlich festgestellt, dass die Charta auf das Ausgangsverfahren unter Berücksichtigung der Besonderheit der in Rede stehenden Straftaten anwendbar war, insbesondere weil diese Straftaten zwangsläufig die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigten und ihre Ahndung die Wirksamkeit der auf Unionsebene harmonisierten rechtlichen Regelungen zur Mehrwertsteuer gewährleistete (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Januar 2019, Dzivev u. a.,C‑310/16, EU:C:2019:30, Rn. 25 bis 28). Eine solche Bewertung lässt sich jedoch nicht auf den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sachverhalt übertragen, der ein Verfahren wegen Bestechlichkeit betrifft.
48 Im Übrigen kann der Umstand, dass das Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung durch nationale Bestimmungen des materiellen Strafrechts umgesetzt wird, die die Bestechlichkeit unter Strafe stellen, nicht dazu führen, dass die Charta auf alle Aspekte eines Strafverfahrens gegen eine Person anwendbar ist, die der Bestechlichkeit verdächtigt wird.
49 Daher stellen die Bestimmungen der Strafprozessordnung, die das vorlegende Gericht anzuwenden hat, insbesondere deren Art. 105 Abs. 2, keine „Durchführung“ der Bestimmungen des Übereinkommens über Korruption im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta dar.
50 Zweitens ist zu Art. 7 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2012/13 zunächst festzustellen, dass sich der Wortlaut dieser Bestimmungen weder auf die Unzulässigkeit bestimmter Beweismittel noch auf die Informationen bezieht, die Verdächtige oder Beschuldigte über die ihnen zugänglich gemachten Beweismittel erhalten sollten.
51 Zudem geht aus den Erwägungsgründen 9, 10 und 14 dieser Richtlinie hervor, dass mit ihr lediglich gemeinsame Mindestvorschriften festgelegt werden sollen, was bedeutet, dass sie keine umfassende Harmonisierung der Vorschriften über das Strafverfahren vornimmt. Angesichts des begrenzten Umfangs der mit dieser Richtlinie vorgenommenen Harmonisierung sind Fragen, die nicht durch sie geregelt sind, Sache des nationalen Rechts (vgl. entsprechend Urteil vom 1. August 2025, Dimnev,C‑404/24, EU:C:2025:595, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
52 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass Art. 7 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2012/13 keine Fragen der Zulässigkeit von Beweismitteln regelt und daher im Hinblick auf einen Sachverhalt wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden keine bestimmten Verpflichtungen schafft.
53 Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Bestimmungen eine Umsetzung von Art. 7 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2012/13 darstellen.
54 Folglich ist der Gerichtshof für die Beantwortung der Vorlagefragen nicht zuständig, soweit sie die Auslegung von Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta betreffen. Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens
55 Nach ständiger Rechtsprechung spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof kann das Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 17. März 2026, Županijsko državno odvjetništvo,C‑8/24, EU:C:2026:210, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
56 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist das durch Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten benötigen. Die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens liegt nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass es für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a.,C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
57 Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 267 AEUV ergibt, muss die beantragte Vorabentscheidung „erforderlich“ sein, um dem vorlegenden Gericht den „Erlass seines Urteils“ in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermöglichen (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a.,C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
58 Im Rahmen des durch diese Bestimmung eingeführten Vorabentscheidungsverfahrens muss also ein Bezug zwischen dem Ausgangsrechtsstreit und den Bestimmungen des Unionsrechts, um deren Auslegung ersucht wird, bestehen, so dass diese Auslegung einem objektiven Erfordernis für die Entscheidung entspricht, die das vorlegende Gericht zu treffen hat (Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C‑181/21 und C‑269/21, EU:C:2024:1, Rn. 65 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
59 Im vorliegenden Fall soll mit der ersten Vorlagefrage im Wesentlichen geklärt werden, ob Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der das Strafgericht unrechtmäßig erlangte Beweismittel unter keinen Umständen verwerten darf, d. h. auch dann nicht, wenn sie den Angeklagten entlasten.
60 Nach dieser Bestimmung „[schaffen d]ie Mitgliedstaaten … die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist“.
61 Danach hat jeder Mitgliedstaat dafür zu sorgen, dass Einrichtungen, die als „Gerichte“ im unionsrechtlichen Sinne dazu berufen sind, über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts zu entscheiden, und damit Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gerecht werden (Urteil vom 4. September 2025, AW T,C‑225/22, EU:C:2025:649, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
62 Das vorlegende Gericht hat insofern Zweifel an der Vereinbarkeit von Art. 105 Abs. 2 der Strafprozessordnung mit dieser Bestimmung, als er es verpflichtet, rechtswidrig erlangte Beweismittel auszuschließen, und zwar auch dann, wenn sie zur Verteidigung der Angeklagten entlastend geltend gemacht werden könnten.
63 Allerdings geht erstens aus dem Vorabentscheidungsersuchen nicht hervor, dass das Ausgangsverfahren in der Sache einen Bezug zum Unionsrecht, insbesondere zu Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, auf den sich die erste Frage bezieht, aufweist, und dass das vorlegende Gericht daher das Unionsrecht und insbesondere das Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung oder Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV anwenden müsste, um daraus die Entscheidung in der Sache im Ausgangsverfahren herzuleiten (vgl. entsprechend Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C‑558/18 und C‑563/18, EU:C:2020:234, Rn. 49).
64 Auch wenn nämlich der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sachverhalt unter den Straftatbestand der Bestechlichkeit im Sinne dieses Übereinkommens fallen kann, hat das vorlegende Gericht auf der Grundlage des bulgarischen Strafrechts zu entscheiden; es legt nicht dar, dass die Auslegung dieses Übereinkommens oder von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV einem objektiven Erfordernis für die Entscheidung entspricht, die das vorlegende Gericht im Rahmen des Ausgangsverfahrens in der Sache zu treffen hat.
65 Zweitens benennt das vorlegende Gericht in seinen Ausführungen zur Begründung der Notwendigkeit einer Antwort auf die erste Vorlagefrage auch keine etwaigen Verfahrensvorschriften des Unionsrechts, die es für den Erlass seines Urteils anwenden müsste (vgl. entsprechend Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C‑558/18 und C‑563/18, EU:C:2020:234, Rn. 50).
66 Drittens erscheint eine Antwort des Gerichtshofs auf diese Frage auch nicht geeignet, dem vorlegenden Gericht eine Auslegung des Unionsrechts an die Hand zu geben, die es ihm ermöglicht, über Verfahrensfragen des nationalen Rechts zu entscheiden, bevor es in dem bei ihm anhängigen Verfahren in der Sache entscheiden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C‑558/18 und C‑563/18, EU:C:2020:234, Rn. 51).
67 Im vorliegenden Fall ist das vorlegende Gericht, das für die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Angeklagten des Ausgangsverfahrens zuständig ist, in der Lage, eine solche Beurteilung u. a. auf der Grundlage der Würdigung der Beweiskraft der Beweismittel vorzunehmen.
68 Folglich entspricht die erbetene Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV keinem objektiven Erfordernis für die Entscheidung, die das vorlegende Gericht zu treffen hat. Die erste Frage ist somit unzulässig.
69 Mit der zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 7 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2012/13 einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der das Strafgericht die Angeklagten zu unterrichten hat, wenn es feststellt, dass die Erhebung bestimmter zu den Akten gereichter Beweismittel unrechtmäßig war, so dass diese Beweismittel nach nationalem Recht nicht verwertet werden dürfen.
70 Aus Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie ergibt sich, dass deren Art. 7 Abs. 2 und 3 auf das Ausgangsverfahren anwendbar ist.
71 Allerdings geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass den Angeklagten des Ausgangsverfahrens zum einen gemäß Art. 7 Abs. 2 dieser Richtlinie Einsicht in die im Besitz der zuständigen Behörden befindlichen belastenden oder entlastenden Beweismittel gewährt wurde und dass zum anderen die Angeklagten ihre Verteidigung in dem Wissen vorbereitet haben, dass bestimmte Beweismittel unrechtmäßig erhoben wurden, was nach bulgarischem Recht zur Unzulässigkeit dieser Beweismittel führt.
72 Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht ferner hervor, dass das vorlegende Gericht keinen Zweifel daran hat, dass seine Auslegung der bulgarischen Rechtsvorschriften, wonach über die Frage der Zulässigkeit von Beweismitteln vor Erlass des Endurteils zu entscheiden ist, mit Art. 7 Abs. 2 und 3 dieser Richtlinie vereinbar ist; die Zweifel des Gerichts beziehen sich auf die Frage, ob diese Auslegung mit dem sich aus Art. 47 Abs. 2 der Charta ergebenden Erfordernis der Unparteilichkeit vereinbar ist. Wie sich aus Rn. 54 des vorliegenden Urteils ergibt, ist der Gerichtshof jedoch für die Auslegung dieser Bestimmung in der vorliegenden Rechtssache nicht zuständig.
73 Daraus folgt, dass die zweite Frage unzulässig ist, da die erbetene Auslegung von Art. 7 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2012/13 in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten des Ausgangsverfahrens steht.
74 Nach alledem ist der Gerichtshof für die Beantwortung der Fragen des vorlegenden Gerichts, soweit sie Art. 47 der Charta betreffen, nicht zuständig; im Übrigen ist das Vorabentscheidungsersuchen unzulässig. Kosten
75 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt: 1. Der Gerichtshof ist für die Beantwortung der vom Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia, Bulgarien) mit Entscheidung vom 20. Mai 2025 zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen nicht zuständig, soweit sie die Auslegung von Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union betreffen. 1. Der Gerichtshof ist für die Beantwortung der vom Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia, Bulgarien) mit Entscheidung vom 20. Mai 2025 zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen nicht zuständig, soweit sie die Auslegung von Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union betreffen. 2. Im Übrigen ist das vom Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia, Bulgarien) mit Entscheidung vom 20. Mai 2025 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen unzulässig. 2. Im Übrigen ist das vom Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia, Bulgarien) mit Entscheidung vom 20. Mai 2025 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen unzulässig. Unterschriften