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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 01.08.2025 – C-636/23
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2025:603
Zitiert von 16 Entscheidungen Zitiert 6 Entscheidungen 4 häufig zusammen zitierte 2 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 1. August 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Einwanderungspolitik – Richtlinie 2008/115/EG – Gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – Art. 3 Nrn. 4 und 6, Art. 7 Abs. 1 und 4, Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 11 Abs. 1 sowie Art. 13 – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Rückkehrentscheidung – Nichteinräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise – Einreiseverbot – Anfechtbarer Verwaltungsakt – Vollstreckbarkeit einer Rückkehrentscheidung ohne Bestimmung über diese Frist – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Nach einer erheblichen Zeitspanne erlassene Entscheidung über ein Einreiseverbot“ In den verbundenen Rechtssachen C‑636/23 [Al Hoceima]i und C‑637/23 [Boghni] ( betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Raad voor Vreemdelingenbetwistingen (Rat für Ausländerstreitsachen, Belgien) und vom Conseil du contentieux des étrangers (Rat für Ausländerstreitsachen, Belgien) mit Entscheidungen vom 16. Oktober 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Oktober 2023, in den Verfahren W gegen Belgische Staat (C‑636/23) und X gegen État belge, vertreten durch die Secrétaire d’État à l’Asile et la Migration (C‑637/23), erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter D. Gratsias, E. Regan, J. Passer (Berichterstatter) und B. Smulders, Generalanwalt: D. Spielmann, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von X, vertreten durch M. Demol, Avocat, – der belgischen Regierung, vertreten durch M. Jacobs, C. Pochet und M. Van Regemorter als Bevollmächtigte im Beistand von T. Bricout, Avocate, – der tschechischen Regierung, vertreten durch A. Edelmannová, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte, – der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und A. Hoesch als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Katsimerou und S. Noë als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. Januar 2025 folgendes Urteil
1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 3 Nrn. 4 und 6, Art. 7 Abs. 1 und 4, Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 11 Abs. 1 sowie Art. 13 der Richtlinie 2008/115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008, L 348, S. 98) im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).
2 Sie ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten, in denen sich W bzw. X, die beide Drittstaatsangehörige sind, und der Belgische Staat (C‑636/23) bzw. der État belge (C‑637/23) einander gegenüberstehen und die jeweils eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zum Gegenstand haben. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht
3 In den Erwägungsgründen 2, 6, 10, 11 und 14 der Richtlinie 2008/115 heißt es: „(2) Auf seiner Tagung am 4. und 5. November 2004 in Brüssel forderte der Europäische Rat zur Festlegung einer wirksamen Rückkehr- und Rückübernahmepolitik auf, die auf gemeinsamen Normen beruht, die gewährleisten, dass die betreffenden Personen unter vollständiger Achtung der Grundrechte auf menschenwürdige Weise zurückgeführt werden. … (6) Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Wege eines fairen und transparenten Verfahrens beendet wird. Im Einklang mit allgemeinen Grundsätzen des EU-Rechts sollten Entscheidungen gemäß dieser Richtlinie auf Grundlage des Einzelfalls und anhand objektiver Kriterien getroffen werden, was bedeutet, dass die Erwägungen über den bloßen Tatbestand des illegalen Aufenthalts hinausreichen sollten. … … (10) Besteht keine Veranlassung zu der Annahme, dass das Rückkehrverfahren dadurch gefährdet wird, ist die freiwillige Rückkehr der Rückführung vorzuziehen, wobei eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt werden sollte. Eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise sollte vorgesehen werden, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände eines Einzelfalls als erforderlich erachtet wird. Zur Förderung der freiwilligen Rückkehr sollten die Mitgliedstaaten eine verstärkte Rückkehrhilfe und ‑beratung gewähren und die einschlägigen vom Europäischen Rückkehrfonds gebotenen Finanzierungsmöglichkeiten optimal nutzen. (11) Um die Interessen der Betroffenen wirksam zu schützen, sollte für Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr eine Reihe gemeinsamer rechtlicher Mindestgarantien gelten. … … (14) Die Wirkung der einzelstaatlichen Rückführungsmaßnahmen sollte durch die Einführung eines Einreiseverbots, das die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedstaaten und den dortigen Aufenthalt verbietet, europäischen Zuschnitt erhalten. …“
4 In Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2008/115 heißt es: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke … 3. ‚Rückkehr‘: die Rückreise von Drittstaatsangehörigen – in freiwilliger Erfüllung einer Rückkehrverpflichtung oder erzwungener Rückführung – in – deren Herkunftsland oder – ein Transitland gemäß gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder – ein anderes Drittland, in das der betreffende Drittstaatsangehörige freiwillig zurückkehren will und in dem er aufgenommen wird; 4. ‚Rückkehrentscheidung‘: die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme[,] mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird; … 6. ‚Einreiseverbot‘: die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht; …“
5 Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 lautet: „Unbeschadet der Ausnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 erlassen die Mitgliedstaaten gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung.“
6 Art. 7 („Freiwillige Ausreise“) Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2008/115 bestimmt: „(1) Eine Rückkehrentscheidung sieht unbeschadet der Ausnahmen nach den Absätzen 2 und 4 eine angemessene Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise vor. Die Mitgliedstaaten können in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorsehen, dass diese Frist nur auf Antrag der betreffenden Drittstaatsangehörigen eingeräumt wird. In einem solchen Fall unterrichtet der Mitgliedstaat die betreffenden Drittstaatsangehörigen davon, dass die Möglichkeit besteht, einen solchen Antrag zu stellen. Die Frist nach Unterabsatz 1 steht einer früheren Ausreise der betreffenden Drittstaatsangehörigen nicht entgegen. … (4) Besteht Fluchtgefahr oder ist der Antrag auf einen Aufenthaltstitel als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt worden oder stellt die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit dar, so können die Mitgliedstaaten davon absehen, eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, oder sie können eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen einräumen.“
7 Art. 8 („Abschiebung“) Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2008/115 sieht vor: „(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Vollstreckung der Rückkehrentscheidung, wenn nach Artikel 7 Absatz 4 keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder wenn die betreffende Person ihrer Rückkehrverpflichtung nicht innerhalb der nach Artikel 7 eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nachgekommen ist. (2) Hat ein Mitgliedstaat eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Artikel 7 eingeräumt, so kann die Rückkehrentscheidung erst nach Ablauf dieser Frist vollstreckt werden, es sei denn, innerhalb dieser Frist entsteht eine der Gefahren im Sinne von Artikel 7 Absatz 4.“
8 Art. 11 („Einreiseverbot“) Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 bestimmt: „Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, a) falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder b) falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen.“
9 In Art. 12 („Form“) Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2008/115 heißt es: „Rückkehrentscheidungen sowie – gegebenenfalls – Entscheidungen über ein Einreiseverbot oder eine Abschiebung ergehen schriftlich und enthalten eine sachliche und rechtliche Begründung sowie Informationen über mögliche Rechtsbehelfe. …“
10 Art. 13 („Rechtsbehelfe“) der Richtlinie 2008/115 sieht vor: „(1) Die betreffenden Drittstaatsangehörigen haben das Recht, bei einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder einem zuständigen Gremium, dessen Mitglieder unparteiisch sind und deren Unabhängigkeit garantiert wird, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr nach Artikel 12 Absatz 1 einzulegen oder die Überprüfung solcher Entscheidungen zu beantragen. (2) Die in Absatz 1 genannte Behörde oder dieses Gremium ist befugt, Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr nach Artikel 12 Absatz 1 zu überprüfen, und hat auch die Möglichkeit, ihre Vollstreckung einstweilig auszusetzen, sofern eine einstweilige Aussetzung nicht bereits im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften anwendbar ist. (3) Die betreffenden Drittstaatsangehörigen können rechtliche Beratung, rechtliche Vertretung und – wenn nötig – Sprachbeistand in Anspruch nehmen. (4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf Antrag die erforderliche Rechtsberatung und/oder ‑vertretung gemäß einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Bestimmungen zur Prozesskostenhilfe kostenlos gewährt wird, und sie können vorsehen, dass kostenlose Rechtsberatung und/oder ‑vertretung nach Maßgabe der Bestimmungen nach Artikel 15 Absätze 3 bis 6 der Richtlinie 2005/85/EG [des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. 2005, L 326, S. 13)] bereitgestellt wird.“
11 Art. 14 („Garantien bis zur Rückkehr“) Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 lautet: „Die Mitgliedstaaten stellen außer in Fällen nach Artikel 16 und 17 sicher, dass innerhalb der nach Artikel 7 für die freiwillige Ausreise gewährten Frist und der Fristen, während derer die Vollstreckung einer Abschiebung nach Artikel 9 aufgeschoben ist, die folgenden Grundsätze in Bezug auf Drittstaatsangehörige soweit wie möglich beachtet werden: a) Aufrechterhaltung der Familieneinheit mit den in demselben Hoheitsgebiet aufhältigen Familienangehörigen; b) Gewährung medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlicher Behandlung von Krankheiten; c) Gewährleistung des Zugangs zum Grundbildungssystem für Minderjährige je nach Länge ihres Aufenthalts; d) Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen.“ Belgisches Recht
12 In Art. 1 § 1 Nrn. 6 und 8 der Loi sur l’accès au territoire, le séjour, l’établissement et l’éloignement des étrangers (Gesetz über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern) vom 15. Dezember 1980 (Moniteur belge vom 31. Dezember 1980, S. 14584, im Folgenden: Gesetz vom 15. Dezember 1980), der der Umsetzung von Art. 3 Nrn. 4 und 6 der Richtlinie 2008/115 dient, heißt es: „Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: … 6. Ausweisungsbeschluss: den Beschluss, mit dem der illegale Aufenthalt eines Ausländers festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt wird, … 8. Einreiseverbot: den Beschluss, der mit einem Ausweisungsbeschluss einhergehen kann und mit dem die Einreise entweder in das Staatsgebiet des Königreichs oder in das Staatsgebiet aller Mitgliedstaaten, einschließlich dem des Königreichs, und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird,“
13 Art. 7 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980, mit dem Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 umgesetzt wird, bestimmt: „Unbeschadet günstigerer Bestimmungen eines internationalen Vertrags kann der Minister oder sein Beauftragter oder, in den in Nrn. 1, 2, 5, 9, 11 oder 12 erwähnten Fällen, muss der Minister oder sein Beauftragter den Ausländer, dem es weder erlaubt noch gestattet ist, sich länger als drei Monate im Königreich aufzuhalten oder sich dort niederzulassen, anweisen, das Staatsgebiet innerhalb einer bestimmten Frist zu verlassen, 1. wenn er im Königreich verbleibt, ohne Inhaber der aufgrund von Artikel 2 erforderlichen Dokumente zu sein; … 3. wenn aufgrund seines Verhaltens davon ausgegangen wird, dass er die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit gefährden könnte“.
14 Art. 39/56 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 lautet: „Die in Art. 39/2 erwähnten Beschwerden können von einem Ausländer, der eine Benachteiligung oder ein Interesse nachweist, vor den Rat für Ausländerstreitsachen gebracht werden.“
15 Art. 74/11 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980, der der Umsetzung von Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 dient, sieht unter anderem vor, dass die Dauer des Einreiseverbots unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt wird.
16 In Art. 74/14 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 heißt es: „§ 1 Im Ausweisungsbeschluss ist eine Frist von 30 Tagen vorgesehen, um das Staatsgebiet zu verlassen. … Auf einen mit Gründen versehenen Antrag des Drittstaatsangehörigen beim Minister oder seinem Beauftragten wird die in Abs. 1 erwähnte Frist für das Verlassen des Staatsgebiets verlängert, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die freiwillige Rückkehr nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfolgen kann. Falls erforderlich, kann diese Frist auf einen mit Gründen versehenen Antrag des Drittstaatsangehörigen beim Minister oder seinem Beauftragten verlängert werden, um die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie etwa Aufenthaltsdauer, Vorhandensein schulpflichtiger Kinder, abschließende Schritte bei der Organisation der freiwilligen Ausreise und andere familiäre und soziale Bindungen. … § 2 Solange die Frist für die freiwillige Ausreise läuft, ist der Drittstaatsangehörige vor einer Zwangsausweisung geschützt. Um eine Flucht während dieser Frist zu vermeiden, können dem Drittstaatangehörigen präventive Maßnahmen auferlegt werden. … § 3 Von der in § 1 vorgesehenen Frist kann abgewichen werden, wenn 1. Fluchtgefahr besteht, 2. der Drittstaatsangehörige der auferlegten präventiven Maßnahme nicht nachgekommen ist, 3. der Drittstaatsangehörige eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt, [oder] … In diesem Fall ist in dem Ausweisungsbeschluss eine Frist von weniger als sieben Tagen oder gar keine Frist bestimmt.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen Rechtssache C‑636/23
17 W gibt an, marokkanischer Staatsangehöriger zu sein. Am 3. Januar 2015 erließ der Beauftragte des Staatssecretaris voor Asiel en Migratie en Administratieve Vereenvoudiging (Staatssekretär für Asyl, Migration und Verwaltungsvereinfachung, Belgien) gegen W eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren. Am 22. Mai 2019 stellte W bei den belgischen Behörden einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 7. Juni 2019 wurde W von der Correctionele Rechtbank Antwerpen (Korrektionalgericht Antwerpen, Belgien) wegen eines Drogendelikts zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, von denen neun Monate für fünf Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurden. Mit Entscheidung vom 9. Juli 2019 verweigerte das Commissariaat generaal voor de vluchtelingen en de staatlozen (Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose, Belgien) W die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung subsidiären Schutzes.
18 Am 18. Juli 2019 erließen die belgischen Behörden eine Rückkehrentscheidung und verhängten ein achtjähriges Einreiseverbot gegen W, die ihm am selben Tag zugestellt wurden. W wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt, da Fluchtgefahr bestehe und er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und die nationale Sicherheit darstelle.
19 Mit Klageschrift, die am 19. August 2019 einging, erhob W beim Raad voor Vreemdelingenbetwistingen (Rat für Ausländerstreitsachen, Belgien), dem vorlegenden Gericht, Klage auf Aussetzung und Nichtigerklärung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots.
20 Mit Urteil vom 19. November 2019 erklärte dieses Gericht die Rückkehrentscheidung für nichtig und hob das Einreiseverbot auf. Es begründete dies damit, W habe zu Recht geltend gemacht, dass die Gründe für die Entscheidung, ihm keine Frist für eine freiwillige Ausreise einzuräumen, rechtswidrig gewesen seien. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs stellte das vorlegende Gericht u. a. fest, dass jede Beurteilung einer Fluchtgefahr auf einer Prüfung der Situation des Betroffenen im Einzelfall beruhen müsse und dass im vorliegenden Fall das Bestehen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung nicht hinreichend begründet worden sei. Die Angabe einer Frist für die freiwillige Ausreise sei ein konstitutiver bzw. wesentlicher Bestandteil einer Rückkehrentscheidung. Folglich erklärte es die Rückkehrentscheidung insgesamt für nichtig.
21 Der belgische Staat legte gegen dieses Urteil in Bezug auf die Nichtigerklärung der Rückkehrentscheidung Kassationsbeschwerde beim Raad van State (Staatsrat, Belgien) ein, ohne jedoch die Aufhebung des Einreiseverbots anzugreifen.
22 Mit Urteil vom 1. September 2022 hob der Raad van State (Staatsrat) das oben in Rn. 20 genannte Urteil vom 19. November 2019 teilweise auf und begründete dies u. a. damit, dass die Einräumung bzw. Nichteinräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise eine bloße Durchführungsmodalität sei, die an der Rechtsstellung des betreffenden ausländischen Staatsangehörigen nichts ändere, da sie sich auf die Feststellung des illegalen Aufenthalts im betreffenden Hoheitsgebiet nicht auswirke.
23 Das vorlegende Gericht hat daher erneut über die Klage von W gegen die gegen ihn ergangene Rückkehrentscheidung zu entscheiden. In diesem Zusammenhang fragt sich das vorlegende Gericht, ob die Nichteinräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise im Rahmen einer Rückkehrentscheidung tatsächlich als bloße, nicht mit einem Rechtsbehelf anfechtbare Durchführungsmodalität dieser Rückkehrentscheidung anzusehen sei, die an der Rechtsstellung des betreffenden Ausländers nichts ändere. Da die Nichteinräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise Teil der Rückkehrentscheidung sei und darin begründet werde, bedürfe es eines wirksamen Rechtsbehelfs gegen diesen Aspekt der Rückkehrentscheidung. Eine gegenteilige Lösung könnte nämlich zu Situationen führen, in denen die Rechtsgrundlage für die Verhängung eines Einreiseverbots, nämlich die Tatsache, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt worden sei, nicht angegriffen werden könne, da nach dem Raad van State (Staatsrat) auch keine Möglichkeit bestehe, im Rahmen einer lediglich gegen ein Einreiseverbot gerichteten Klage einen Klagegrund gegen die Nichteinräumung einer Frist für eine freiwillige Ausreise vorzubringen, und zwar insbesondere, weil es sich um einen gegen eine andere Entscheidung gerichteten Rechtsbehelf handele. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergingen, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt worden sei.
24 Da das vorlegende Gericht der Ansicht ist, dass im Anschluss an das Urteil des Raad van State (Staatsrat) vom 1. September 2022 eine Sachlage bestehe, in der die Rückkehrentscheidung, mit der keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt werde, der einzige Rechtsakt sei, mit dessen Anfechtung es befasst sei, fragt es sich, ob die zuständige Behörde verpflichtet sei bzw. die Möglichkeit habe, ein erneutes Einreiseverbot zu erlassen, und hegt insofern Zweifel, ob ein solches Verbot auch nach einer erheblichen Zeitspanne erlassen werden könne. Es möchte u. a. auch wissen, ob die Nichteinräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise im Rahmen der durch eine Rückkehrentscheidung auferlegten oder festgestellten Rückkehrverpflichtung einen wesentlichen Bestandteil dieser Rückkehrentscheidung darstelle, so dass bei Feststellung eines Rechtsverstoßes hinsichtlich dieser Frist die gesamte Rückkehrentscheidung hinfällig werde und eine erneute Rückkehrentscheidung erlassen werden müsse.
25 Unter diesen Umständen hat der Raad voor Vreemdelingenbetwistingen (Rat für Ausländerstreitsachen) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Sind Art. 7 Abs. 4, Art. 8 Abs. 1 und 2 sowie Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115, für sich oder zusammengenommen, im Licht von Art. 13 dieser Richtlinie und Art. 47 der Charta dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass die Nichteinräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise als bloße Durchführungsmodalität angesehen wird, die die Rechtsstellung des betroffenen Ausländers nicht ändert, da die Einräumung oder Nichteinräumung einer freiwilligen Ausreisefrist nichts an der vorausgehenden Feststellung des illegalen Aufenthalts im Staatsgebiet ändert? 2. Bei Bejahung der ersten Frage: Sind die Wendungen „mit … einhergeht“ in Art. 3 Nr. 6 der Richtlinie 2008/115 und „gehen mit … einher“ in Art. 11 Abs. 1 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass die zuständige Behörde auch nach einer geraumen Zeit noch ein Einreiseverbot verhängen kann oder muss, das auf einer Rückkehrentscheidung beruht, in der keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde? Bei Verneinung dieser Frage: Bedeuten diese Wendungen dann, dass eine Rückkehrentscheidung, in der keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wird, gleichzeitig oder innerhalb einer angemessen kurzen Frist mit einem Einreiseverbot einhergehen muss? Bei Bejahung dieser Frage: Schließt das durch Art. 13 der Richtlinie 2008/115 und Art. 47 der Charta garantierte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf die Möglichkeit ein, im Rahmen einer Klage gegen die Rückkehrentscheidung die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, keine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen, zu bestreiten, wenn andernfalls die Rechtmäßigkeit der Rechtsgrundlage für das Einreiseverbot nicht mehr auf wirksame Weise in Frage gestellt werden kann? 3. Bei Bejahung der ersten Frage: Sind die Wendungen „sieht … eine angemessene Frist … vor“ in Art. 7 Abs. 1 sowie „und eine Rückkehrverpflichtung“ in Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen, dass eine Fristbestimmung, jedenfalls die Nichteinräumung einer Frist, im Rahmen der Ausreisepflicht wesentlicher Bestandteil einer Rückkehrentscheidung ist, so dass bei Feststellung eines Rechtsverstoßes hinsichtlich dieser Frist die Rückkehrentscheidung insgesamt hinfällig wird und eine neue Rückkehrentscheidung erlassen werden muss? Sollte der Gerichtshof der Ansicht sein, dass die Verweigerung einer Frist kein wesentlicher Bestandteil einer Rückkehrentscheidung ist: Was ergibt sich daraus für die praktische Bedeutung und die Vollstreckbarkeit einer Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115, bei der das Fristelement entfällt, in dem Fall, dass der betreffende Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie, eine Frist nur auf Antrag des betreffenden Drittstaatsangehörigen einzuräumen, nicht in Anspruch genommen hat? Rechtssache C‑637/23
26 X gibt an, er sei algerischer Staatsangehöriger und vor zwei Jahren nach Belgien eingereist, wo er bei seinem Bruder untergebracht sei.
27 Am 27. Januar 2023 wurde X infolge eines behördlichen Berichts über die Kontrolle eines Ausländers die Freiheit entzogen.
28 Am 28. Januar 2023 wurde ihm die Rückkehrentscheidung verbunden mit einer Abschiebung und Inhaftnahme zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung sowie ein Einreiseverbot von zwei Jahren zugestellt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm nicht eingeräumt.
29 Zur Begründung, weshalb X keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, wurde darauf verwiesen, dass Fluchtgefahr im Sinne von Art. 74/14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 bestehe. Die Nichteinräumung einer solchen Frist wurde u. a. wie folgt begründet: „1. Der Betroffene hat nach seiner illegalen Einreise oder während seines illegalen Aufenthalts oder binnen der im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Frist keinen Antrag auf Aufenthalt oder internationalen Schutz gestellt. Der Betroffene gibt an, seit zwei Jahren in Belgien aufhältig zu sein. Aus der Verwaltungsakte geht nicht hervor, dass er versucht hätte, seinen Aufenthalt in einer gesetzlich vorgesehenen Weise zu legalisieren. 3. Weder arbeitet der Betroffene mit den Behörden zusammen noch hat er mit ihnen zusammengearbeitet. Der Betroffene wurde innerhalb der [gesetzlichen] Frist nicht bei der Gemeinde vorstellig; einen Nachweis dafür, dass er in einem Hotel wohnt, hat er nicht beigebracht.“
30 Mit Urteil des Tribunal de première instance du Hainaut, division de Mons (Gericht erster Instanz Hennegau, Abteilung Mons, Belgien) vom 6. Februar 2023, das im Berufungsverfahren von der Anklagekammer der Cour d’appel de Mons (Berufungsgericht Mons, Belgien) mit Urteil vom 21. Februar 2023 bestätigt wurde, wurde die Freilassung von X angeordnet.
31 Mit am 6. Februar 2023 eingegangener Klageschrift erhob X beim Conseil du contentieux des étrangers (Rat für Ausländerstreitsachen, Belgien), dem vorlegenden Gericht, Klage auf Aussetzung und Nichtigerklärung der Rückkehrentscheidung und Aufhebung des Einreiseverbots, die am 28. Januar 2023 gegen ihn verhängt wurden.
32 Vor diesem Gericht macht X in Bezug auf die Rückkehrentscheidung im Wesentlichen geltend, dass der belgische Staat seiner Verpflichtung nicht nachgekommen sei, vor der Feststellung einer Fluchtgefahr eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Ferner sei es nicht ausreichend, dass auf die Kriterien in Art. 1 § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 verwiesen werde, vielmehr müsse auch begründet werden, inwiefern diese Kriterien im Einzelfall Anwendung fänden. Weder die Begründung der Entscheidung noch die Verwaltungsakte enthielten einen Hinweis darauf, weshalb sich der belgische Staat auf eine wie auch immer geartete Fluchtgefahr gestützt habe, um die gesetzlich vorgesehene ordentliche Frist von 30 Tagen außer Kraft zu setzen. Was das Einreiseverbot angehe, so sei dieses ebenfalls nicht angemessen und unzureichend begründet, da zur Begründung seine Fluchtgefahr angeführt werde.
33 Anlässlich der Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem vorlegenden Gericht in Bezug auf die Entscheidung, ihm keine Frist zur Ausreise aus dem belgischen Hoheitsgebiet einzuräumen, machte X geltend, dass diese Entscheidung, da sie, insbesondere in Bezug auf die Inhaftierung und das Einreiseverbot, Rechtswirkungen entfalte, nicht nur eine bloße Durchführungsmodalität darstelle und daher gerichtlich anfechtbar sein müsse. Demgegenüber macht der belgische Staat geltend, dass gegen diese Entscheidung kein Rechtsbehelf statthaft sei.
34 In dieser mündlichen Verhandlung zum Fortbestand des Interesses an der Anfechtung der Abschiebungsentscheidung befragt, bringt der belgische Staat vor, dass dieses Interesse aufgrund der Freilassung von X entfallen sei. Insoweit stellt X die Entscheidung in das Ermessen des vorlegenden Gerichts, das der Ansicht ist, die Klage habe sich, soweit sie diese Entscheidung betreffe, aufgrund der Freilassung von X erledigt.
35 In diesem Zusammenhang möchte das vorlegende Gericht daher wissen, ob die Nichteinräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise im Rahmen einer Rückkehrentscheidung als bloße Durchführungsmodalität dieser Rückkehrentscheidung anzusehen sei, die an der Rechtsstellung des betreffenden Ausländers nichts ändere. Ferner möchte es wissen, ob das durch Art. 13 der Richtlinie 2008/115 und Art. 47 der Charta verbürgte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf beinhalte, dass im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen die Rückkehrentscheidung die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, mit der für eine freiwillige Ausreise aus dem Staatsgebiet keine Frist eingeräumt werde, angefochten werden könne, wenn andernfalls nicht mehr wirksam überprüft werden könne, ob das Einreiseverbot auf einer gültigen Rechtsgrundlage beruhe. Schließlich wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob eine Bestimmung über die Frist für die freiwillige Ausreise im Rahmen der durch eine Rückkehrentscheidung auferlegten oder festgestellten Rückkehrverpflichtung einen wesentlichen Bestandteil dieser Rückkehrentscheidung darstelle, so dass bei Feststellung eines Rechtsverstoßes hinsichtlich dieser Frist die Rückkehrentscheidung insgesamt hinfällig werde und eine erneute Rückkehrentscheidung zu erlassen sei.
36 Unter diesen Umständen hat der Conseil du contentieux des étrangers (Rat für Ausländerstreitsachen) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Sind Art. 7 Abs. 4, Art. 8 Abs. 1 und 2 und Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115, wenn sie zusammen oder für sich genommen im Licht von Art. 13 der Richtlinie 2008/115 und Art. 47 der Charta betrachtet werden, dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass die Nichteinräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise als bloße Durchführungsmodalität angesehen wird, die die Rechtsstellung des illegal im Staatsgebiet aufhältigen Ausländers nicht ändert, da die Einräumung oder Nichteinräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise nichts an der vorausgehenden Feststellung des illegalen Aufenthalts im Staatsgebiet ändert? Impliziert das durch Art. 13 der Richtlinie 2008/115 und Art. 47 der Charta verbürgte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, dass im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen die Rückkehrentscheidung die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung in Frage gestellt werden kann, die für die freiwillige Ausreise aus dem Staatsgebiet keine Frist einräumt, wenn andernfalls nicht mehr wirksam überprüft werden kann, ob das Einreiseverbot auf einer gültigen Rechtsgrundlage beruht? 2. Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Sind die Wendungen „sieht … eine angemessene Frist … vor“ in Art. 7 Abs. 1 sowie „und eine Rückkehrverpflichtung“ in Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen, dass eine Fristbestimmung oder jedenfalls die Nichteinräumung einer Frist im Rahmen einer Ausreiseverpflichtung einen wesentlichen Bestandteil einer Rückkehrentscheidung darstellt, so dass dann, wenn in Bezug auf diese Frist ein Rechtsverstoß festgestellt wird, die Rückkehrentscheidung insgesamt hinfällig wird und eine neue Rückkehrentscheidung erlassen werden muss? Falls der Gerichtshof der Ansicht sein sollte, dass die Nichteinräumung einer Frist kein wesentlicher Bestandteil einer Rückkehrentscheidung ist und der betreffende Mitgliedstaat von der im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 eingeräumten Möglichkeit, eine Frist nur auf Antrag des betreffenden Drittstaatsangehörigen einzuräumen, nicht Gebrauch gemacht hat, welche praktische Bedeutung kommt dann einer Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie zu, deren die Frist betreffender Teil weggefallen ist, und in welcher Weise kann eine solche Entscheidung vollstreckt werden? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage in der Rechtssache C‑636/23 sowie zum ersten Teil der ersten Frage in der Rechtssache C‑637/23
37 Mit seiner ersten Frage in der Rechtssache C‑636/23 und dem ersten Teil seiner ersten Frage in der Rechtssache C‑637/23, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 7 Abs. 4, Art. 8 Abs. 1 und 2 und Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen sind, dass sie dem entgegenstehen, die Nichteinräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise als bloße Durchführungsmodalität anzusehen, die an der Rechtsstellung des betreffenden Drittstaatsangehörigen nichts ändert, da es keinen Einfluss auf die Feststellung des illegalen Aufenthalts dieses Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats hat, ob eine solche Frist eingeräumt wird oder nicht.
38 In Bezug auf die Rechtsnatur einer Entscheidung über die Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise schreibt die Richtlinie 2008/115 genau vor, welches Verfahren von einem Mitgliedstaat bei der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger anzuwenden ist, und legt die Reihenfolge der verschiedenen Schritte fest, die in diesem Verfahren nacheinander durchlaufen werden (Urteil vom 28. April 2011, El Dridi, C‑61/11 PPU, EU:C:2011:268, Rn. 34).
39 Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 bestimmt in erster Linie, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Im Rahmen dieses einleitenden Schritts des Rückkehrverfahrens hat, wie sich aus dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie ergibt, von Ausnahmen abgesehen, die freiwillige Erfüllung der sich aus der Rückkehrentscheidung resultierenden Verpflichtung Vorrang. Dazu heißt es in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115, dass die Entscheidung eine angemessene Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2011, El Dridi, C‑61/11 PPU, EU:C:2011:268, Rn. 35 und 36).
40 Die Mitgliedstaaten können jedoch unter den in Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115 ausdrücklich aufgeführten besonderen Umständen, d. h. wenn Fluchtgefahr besteht, wenn ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt wurde oder wenn die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt, davon absehen, eine solche Frist einzuräumen, oder eine Frist von weniger als sieben Tagen vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2011, El Dridi, C‑61/11 PPU, EU:C:2011:268, Rn. 37).
41 Wenn ein Mitgliedstaat davon abgesehen hat, eine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen, sowie für den Fall, dass die Rückkehrverpflichtung nicht innerhalb der für die freiwillige Ausreise eingeräumten Frist erfüllt wurde, verpflichtet Art. 8 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2008/115 den Mitgliedstaat, die Abschiebung vorzunehmen und dabei unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit und der Grundrechte alle erforderlichen Maßnahmen, gegebenenfalls auch Zwangsmaßnahmen, zu treffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2011, El Dridi, C‑61/11 PPU, EU:C:2011:268, Rn. 38).
42 Demgegenüber ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115, dass, wenn ein Mitgliedstaat gemäß Art. 7 dieser Richtlinie eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt hat, die Rückkehrentscheidung erst nach Ablauf dieser Frist vollstreckt werden kann, es sei denn, dass innerhalb dieser Frist eine der Gefahren im Sinne von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie entsteht.
43 Somit entspricht die Reihenfolge der Schritte in dem durch die Richtlinie 2008/115 geschaffenen Rückführungsverfahren einer Abstufung der zur Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu treffenden Maßnahmen, die von der die Freiheit des Betroffenen am wenigsten beschränkenden Maßnahme – der Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise – bis zu den diese Freiheit am stärksten beschränkenden Maßnahmen – etwa der Inhaftnahme in einer speziellen Einrichtung – reichen, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei all diesen Schritten gewahrt werden muss (Urteil vom 28. April 2011, El Dridi, C‑61/11 PPU, EU:C:2011:268, Rn. 41).
44 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass eine Rückkehrentscheidung außer in den in Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115 genannten Fällen nicht sofort vollstreckt werden kann, nur weil sich der Betroffene illegal in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhält.
45 Daher hat eine Entscheidung darüber, ob eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wird oder nicht, unmittelbare Rechtswirkungen, die von den zuständigen nationalen Behörden zu befolgen sind.
46 Außerdem sieht Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2008/115 vor, dass gegen einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot verhängt wird, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde.
47 Die Feststellung dieser Rechtswirkungen einer Entscheidung über die Einräumung oder Nichteinräumung einer Frist für eine freiwillige Ausreise steht im Einklang mit dem Zweck von Art. 7 der Richtlinie 2008/115, der, indem er vorsieht, dass die Mitgliedstaaten im Grundsatz gehalten sind, illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen, insbesondere die Achtung der Grundrechte dieser Drittstaatsangehörigen bei der Vornahme einer Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 6 dieser Richtlinie gewährleisten soll. Es ist nämlich im Einklang mit Art. 79 Abs. 2 AEUV das Ziel der Richtlinie, wie sich aus deren Erwägungsgründen 2 und 11 ergibt, eine wirksame Rückkehr- und Rückübernahmepolitik festzulegen, die auf gemeinsamen Normen und rechtlichen Garantien beruht, die gewährleisten, dass die betreffenden Personen unter vollständiger Achtung der Grundrechte auf menschenwürdige Weise zurückgeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2015, Zh. und O., C‑554/13, EU:C:2015:377, Rn. 47).
48 Dass die Einräumung einer Frist für eine freiwillige Ausreise nichts an der Illegalität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ändert, steht dieser Auslegung nicht entgegen. Zwar bleibt der Drittstaatsangehörige während der ihm für seine freiwillige Rückkehr eingeräumten Frist illegal aufhältig, doch hat, wie der Generalanwalt in Nr. 53 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, die Nichteinräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise, wie oben in Rn. 45 festgestellt, erhebliche Auswirkungen auf die Rechtsstellung dieses Drittstaatsangehörigen.
49 Schließlich stellen nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 die Mitgliedstaaten außer in den in deren Art. 16 und 17 genannten Fällen sicher, dass innerhalb der für die freiwillige Ausreise gewährten Frist in Bezug auf Drittstaatsangehörige soweit wie möglich die Grundsätze beachtet werden, wonach die Familieneinheit mit den in demselben Hoheitsgebiet aufhältigen Familienangehörigen aufrechterhalten wird, die medizinische Notfallversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten gewährt werden, Minderjährigen der Zugang zum Grundbildungssystem je nach Länge ihres Aufenthalts gewährt wird und die spezifischen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen berücksichtigt werden.
50 Folglich kann eine Entscheidung über die Einräumung einer Frist für eine freiwillige Ausreise nicht als bloße Durchführungsmodalität angesehen werden, die an der Rechtsstellung des betreffenden Drittstaatsangehörigen nichts ändert.
51 Nach alledem ist auf die erste Frage in der Rechtssache C‑636/23 sowie auf den ersten Teil der ersten Frage in der Rechtssache C‑637/23 zu antworten, dass Art. 7 Abs. 4, Art. 8 Abs. 1 und 2 sowie Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen sind, dass sie dem entgegenstehen, die Nichteinräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise als bloße Durchführungsmodalität anzusehen, die an der Rechtsstellung des betreffenden Drittstaatsangehörigen nichts ändert. Zum dritten Teil der zweiten Frage in der Rechtssache C‑636/23 und zum zweiten Teil der ersten Frage in der Rechtssache C‑637/23
52 Mit dem dritten Teil seiner zweiten Frage in der Rechtssache C‑636/23 und dem zweiten Teil seiner ersten Frage in der Rechtssache C‑637/23 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 13 der Richtlinie 2008/115 im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass die Entscheidung, keine Frist zur freiwilligen Ausreise einzuräumen, im Rahmen einer Klage angefochten werden können muss.
53 Insoweit garantiert Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 dem betreffenden Drittstaatsangehörigen das Recht, bei einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder einem zuständigen Gremium, dessen Mitglieder unparteiisch sind und deren Unabhängigkeit garantiert wird, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Rückkehrentscheidungen und Entscheidungen über ein Verbot der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder eine Abschiebung einzulegen.
54 Diese Verfahrensgarantien in Verbindung mit den in Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 vorgesehenen Garantien, wonach die Mitgliedstaaten ihre Rückkehrentscheidungen schriftlich erlassen und darin eine sachliche und rechtliche Begründung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung geben müssen, gewährleisten den Schutz und die Verteidigung des Betroffenen gegen eine für ihn nachteilige Entscheidung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2014, Boudjlida, C‑249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 58).
55 Insbesondere muss die zuständige nationale Behörde, wenn sie beabsichtigt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, den Betroffenen hierzu anhören. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör vor Erlass einer Rückkehrentscheidung ergibt sich für die zuständigen nationalen Behörden die Verpflichtung, dem Betroffenen zu ermöglichen, seinen Standpunkt zu den Modalitäten seiner Rückkehr vorzutragen, d. h. zur Ausreisefrist und dazu, ob die Rückkehr freiwillig erfolgen oder zwangsweise durchgesetzt werden soll. Auf diese Weise erhält der betreffende illegal aufhältige Drittstaatsangehörige die Gelegenheit, die Beurteilung seiner Situation durch die Verwaltung im Rahmen einer Klage anzufechten, sofern er dies wünscht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2014, Boudjlida, C‑249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 49, 51 und 57).
56 Vor diesem Hintergrund ist sowohl hinsichtlich der Entscheidung, ob eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wird, als auch hinsichtlich der Länge dieser Frist ein wirksamer Rechtsbehelf zu gewährleisten. Der betreffende Drittstaatsangehörige muss nämlich eine nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115 erlassene Entscheidung, mit der ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wird, vor einem Gericht oder einem ähnlichen unparteiischen Gremium anfechten können sowie geltend machen können, dass die ihm nach Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie eingeräumte Ausreisefrist nicht angemessen sei.
57 Auf den dritten Teil der zweiten Frage in der Rechtssache C‑636/23 und den zweiten Teil der ersten Frage in der Rechtssache C‑637/23 ist zu antworten, dass Art. 13 der Richtlinie 2008/115 im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass die Entscheidung, keine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen, im Rahmen einer Klage angefochten werden können muss. Zum ersten und zum zweiten Teil der zweiten Frage in der Rechtssache C‑636/23
58 Mit dem ersten und dem zweiten Teil seiner zweiten Frage in der Rechtssache C‑636/23 und für den Fall, dass die erste Frage in dieser Rechtssache bejaht wird, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die in Art. 3 Nr. 6 bzw. in Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 enthaltenen Wendungen „mit der … einhergeht“ bzw. „gehen mit … einher“ dahin auszulegen sind, dass sie die zuständige nationale Behörde nicht daran hindern, auch nach einer erheblichen Zeitspanne ein Einreiseverbot zu verhängen, das auf einer Rückkehrentscheidung beruht, mit der keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wird.
59 In Art. 3 Nr. 6 der Richtlinie 2008/115 wird der Begriff „Einreiseverbot“ definiert als „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Diese Rückkehrentscheidung wird in Art. 3 Nr. 4 dieser Richtlinie definiert als „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme[,] mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird“.
60 Ein Einreiseverbot zielt nach dem 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/115 darauf ab, seinem Adressaten die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedstaaten und den dortigen Aufenthalt zu verbieten, und verleiht damit den Wirkungen der einzelstaatlichen Rückführungsmaßnahmen eine „europäische Dimension“.
61 Wie oben in Rn. 46 ausgeführt, heißt es in Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115: „Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, wenn keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder wenn der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen.“
62 Dem Wortlaut von Art. 3 Nrn. 4 und 6 sowie von Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 ist zu entnehmen, dass ein „Einreiseverbot“ eine Rückkehrentscheidung dadurch ergänzen soll, dass dem Betroffenen verboten wird, während eines bestimmten Zeitraums nach seiner „Rückkehr“, wie sie in Art. 3 Nr. 3 dieser Richtlinie definiert wird, also nach seiner Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, erneut in dieses Gebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten. Ein Einreiseverbot entfaltet folglich seine Wirkungen erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Betreffende dieses Gebiet tatsächlich verlässt (Urteil vom 3. Juni 2021, Westerwaldkreis, C‑546/19, EU:C:2021:432, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
63 Daraus folgt, dass die in Art. 3 Nr. 6 bzw. in Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 enthaltenen Wendungen „mit der … einhergeht“ und „gehen mit … einher“ dem Begriff „ergänzen“ im Sinne der oben in Rn. 62 angeführten Rechtsprechung gleichgestellt werden können.
64 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 66 bis 68 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, hat der Gerichtshof jedoch das Verb „ergänzen“ nicht in dem Sinne verwendet, dass ein Einreiseverbot nur dann an eine Rückkehrentscheidung, mit der keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wird, anknüpfen dürfte, wenn es gleichzeitig oder kurz danach erlassen wird, sondern im Sinne von „ergänzend“, wonach es sich auf eine materielle Anknüpfung bezieht und diese Entscheidung grundsätzlich eine notwendige Vorbedingung für die Wirksamkeit des Einreiseverbots ist.
65 Diese Auslegung wird durch den Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 bestätigt. Es wird nämlich nicht nur in dem vom vorlegenden Gericht angesprochenen und in Art. 11 Abs. 1 Buchst. a vorgesehenen Fall eines Einreiseverbots, das erlassen wurde, weil keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, kein zeitliches Zusammenfallen zwischen der Rückkehrentscheidung und dem betreffenden Einreiseverbot verlangt, vielmehr schließt der in Art. 11 Abs. 1 Buchst. b genannte Fall ein solches Zusammenfallen ausdrücklich aus, da er ein nach einer Rückkehrentscheidung verhängtes Einreiseverbot betrifft.
66 Folglich ist die nationale Behörde, die für die Verhängung eines Einreiseverbots zuständig ist, das mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht, mit der keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, nicht verpflichtet, das Einreiseverbot gleichzeitig mit dieser Rückkehrentscheidung oder zumindest kurz nach Erlass der Rückkehrentscheidung zu erlassen.
67 Auf den ersten und den zweiten Teil der zweiten Frage in der Rechtssache C‑636/23 ist zu antworten, dass Art. 3 Nr. 6 und Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen sind, dass sie die zuständige nationale Behörde nicht daran hindern, auch nach einer erheblichen Zeitspanne ein Einreiseverbot zu verhängen, das auf einer Rückkehrentscheidung beruht, mit der keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wird. Zur dritten Frage in der Rechtssache C‑636/23 und zur zweiten Frage in der Rechtssache C‑637/23
68 Mit seiner dritten Frage in der Rechtssache C‑636/23 und seiner zweiten Frage in der Rechtssache C‑637/23 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Nr. 4 und Art. 7 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen sind, dass die Rechtswidrigkeit der in einer Rückkehrentscheidung enthaltenen Bestimmung über die Frist für eine freiwillige Ausreise die Nichtigkeit dieser Rückkehrentscheidung insgesamt nach sich zieht. Falls dies verneint wird und für den Fall, dass der betreffende Mitgliedstaat von der in Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, diese Frist nur auf Antrag des betreffenden Drittstaatsangehörigen einzuräumen, möchte das vorlegende Gericht wissen, worin die praktische Bedeutung einer Rückkehrentscheidung besteht, in der keine Bestimmung über die Frist für eine freiwillige Ausreise enthalten ist, und wie sie vollstreckt werden kann.
69 Nach Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115 ist unter „Rückkehrentscheidung“ die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme zu verstehen, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird. „Rückkehrverpflichtung“ bedeutet nach Art. 3 Nr. 3 dieser Richtlinie, dass die betreffende Person in ihr Herkunftsland, in ein Transitland oder in ein anderes Drittland, in das sie freiwillig zurückkehren will und in dem sie aufgenommen wird, zurückkehren muss (Urteil vom 14. Mai 2020, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C‑924/19 PPU und C‑925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 114).
70 Somit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115, dass die Auferlegung oder Feststellung einer Rückkehrverpflichtung eines der beiden Tatbestandsmerkmale einer Rückkehrentscheidung darstellt, da eine solche Rückkehrverpflichtung nach Nr. 3 dieses Artikels ohne die Bestimmung eines Zielorts, der eines der in Nr. 3 genannten Länder sein muss, nicht vorstellbar ist (Urteil vom 14. Mai 2020, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C‑924/19 PPU und C‑925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 115).
71 Folglich ändert die zuständige nationale Behörde, wenn sie das in einer vorausgegangenen Rückkehrentscheidung genannte Zielland ändert, diese so wesentlich, dass sie als eine neue Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115 anzusehen ist (Urteil vom 14. Mai 2020, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C‑924/19 PPU und C‑925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 116).
72 Im Wesentlichen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob in Analogie zu der oben in den Rn. 69 bis 71 angeführten Rechtsprechung die in einer Rückkehrentscheidung enthaltene Bestimmung über die Frist für die freiwillige Ausreise Bestandteil der mit dieser Rückkehrentscheidung auferlegten oder festgestellten Rückkehrverpflichtung ist, so dass eine Rechtswidrigkeit dieser Bestimmung zur Folge hätte, dass diese Entscheidung insgesamt nichtig würde.
73 Hierzu ist festzustellen, dass die Definition des Begriffs „Rückkehr“ in Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115 ausdrücklich auf den freiwilligen bzw. erzwungenen Charakter einer Rückkehr Bezug nimmt. Nach dieser Definition besteht der Zweck einer Rückkehrverpflichtung darin, dass der Drittstaatsangehörige freiwillig oder unter Zwang in eines der in dieser Bestimmung genannten Länder zurückreist. Die Entscheidung, der zuständigen nationalen Behörde darüber, ob eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wird oder nicht, ist daher Bestandteil dieser Verpflichtung.
74 Außerdem geht aus Rn. 56 des vorliegenden Urteils hervor, dass ein wirksamer Rechtsbehelf sowohl in Bezug auf die Entscheidung, eine Frist zur freiwilligen Ausreise einzuräumen oder nicht, als auch in Bezug auf die Dauer dieser Frist zu gewährleisten ist.
75 Daraus folgt, dass die betreffende Rückkehrentscheidung insgesamt für nichtig zu erklären ist, wenn hinsichtlich der Entscheidung, ob eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wird, oder in Bezug auf die Dauer dieser Frist eine Rechtswidrigkeit festgestellt wird.
76 Diese Auslegung wird durch das oben in Rn. 47 angeführte Ziel der Richtlinie 2008/115 bestätigt, eine wirksame Rückkehr- und Rückübernahmepolitik festzulegen, die auf gemeinsamen Normen und rechtlichen Garantien beruht, die gewährleisten, dass die betreffenden Personen unter vollständiger Achtung der Grundrechte auf menschenwürdige Weise zurückgeführt werden.
77 Sie steht zudem im Einklang mit dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/115, wonach die Mitgliedstaaten gewährleisten sollten, dass der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Wege eines fairen und transparenten Verfahrens beendet wird. Ebenfalls nach diesem Erwägungsgrund und im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts sollten Entscheidungen gemäß dieser Richtlinie auf der Grundlage des Einzelfalls und anhand objektiver Kriterien getroffen werden, was bedeutet, dass die Erwägungen über den bloßen Tatbestand des illegalen Aufenthalts hinausgehen sollten. Insbesondere ist, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei allen Schritten des durch die Richtlinie geschaffenen Rückführungsverfahrens, darunter der Schritt zur Rückführungsentscheidung, in deren Rahmen sich der betreffende Mitgliedstaat zur Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise im Sinne von Art. 7 der Richtlinie äußern muss, zu wahren (Urteil vom 11. Juni 2015, Zh. und O., C‑554/13, EU:C:2015:377, Rn. 49).
78 Die „Rückkehrverpflichtung“ als konstitutiver Bestandteil einer Rückkehrentscheidung ist demnach so zu verstehen, dass, wie der Generalanwalt in Nr. 81 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, in ihr der Ausgleich zwischen der Wirksamkeit der Abschiebungspolitik und der Achtung der Grundrechte der Betroffenen zum Ausdruck kommt. Eine Auslegung, wonach die in einer Rückkehrentscheidung enthaltene Bestimmung über die Frist für die freiwillige Ausreise nicht Bestandteil der mit dieser Entscheidung auferlegten oder festgestellten Rückkehrverpflichtung wäre, würde diesen Ausgleich gefährden und liefe folglich dem Ziel der Richtlinie 2008/115 zuwider.
79 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die oben in Rn. 75 vorgenommene Auslegung nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorzusehen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nur auf Antrag des betreffenden Drittstaatsangehörigen eingeräumt wird.
80 In einem solchen Fall würde mit der Bestimmung darüber unterrichtet werden, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, weil die Verfahrensvoraussetzung nicht eingehalten wurde, unter deren Vorbehalt die Prüfung einer solchen Frist steht. Die Anwendung dieser Bestimmung durch die zuständigen Behörden würde aber auch einer gerichtlichen Kontrolle gemäß Art. 13 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 6 und 10 dieser Richtlinie und Art. 47 der Charta unterliegen. Daraus folgt, wie der Generalanwalt in Nr. 83 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dass es sich auf die mit der betreffenden Rückkehrentscheidung auferlegte oder festgestellte Rückkehrverpflichtung und demnach auf diese Entscheidung insgesamt auswirken würde, wenn diese Bestimmung rechtswidrig wäre.
81 Schließlich ist hervorzuheben, dass die Nichtigkeit der Rückkehrentscheidung als ganzer das mit der Richtlinie 2008/115 verfolgte Ziel der Wirksamkeit der Abschiebungspolitik nicht beeinträchtigt, da diese Nichtigkeit nicht zwangsläufig bedeutet, dass das nach dieser Richtlinie eingeleitete Verfahren erneut von Anfang an aufgenommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Februar 2016, N., C‑601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 75), und die zuständige Behörde gegebenenfalls nicht daran gehindert ist, eine erneute Rückkehrentscheidung zu erlassen, die die zur Behebung der festgestellten Unregelmäßigkeit erforderlichen Maßnahmen umfasst (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS, C‑283/14 und C‑284/14, EU:C:2016:57, Rn. 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
82 Nach alledem ist auf die dritte Frage in der Rechtssache C‑636/23 und auf die zweite Frage in der Rechtssache C‑637/23 zu antworten, dass Art. 3 Nr. 4 und Art. 7 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen sind, dass die in einer Rückkehrentscheidung enthaltene Bestimmung über die Frist für die freiwillige Ausreise Bestandteil der mit dieser Rückkehrentscheidung auferlegten oder festgestellten Rückkehrverpflichtung ist, so dass eine Rechtswidrigkeit dieser Bestimmung zur Folge hätte, dass diese Entscheidung insgesamt nichtig würde. Kosten
83 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 7 Abs. 4, Art. 8 Abs. 1 und 2 sowie Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sind dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, die Nichteinräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise als bloße Durchführungsmodalität anzusehen, die an der Rechtsstellung des betreffenden Drittstaatsangehörigen nichts ändert. 1. Art. 7 Abs. 4, Art. 8 Abs. 1 und 2 sowie Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sind dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, die Nichteinräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise als bloße Durchführungsmodalität anzusehen, die an der Rechtsstellung des betreffenden Drittstaatsangehörigen nichts ändert. 2. Art. 13 der Richtlinie 2008/115 ist im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass die Entscheidung, keine Frist für die freiwillige Ausreise zu einzuräumen, im Rahmen einer Klage angefochten werden können muss. 2. Art. 13 der Richtlinie 2008/115 ist im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass die Entscheidung, keine Frist für die freiwillige Ausreise zu einzuräumen, im Rahmen einer Klage angefochten werden können muss. 3. Art. 3 Nr. 6 und Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 sind dahin auszulegen, dass sie die zuständige nationale Behörde nicht daran hindern, auch nach einer erheblichen Zeitspanne ein Einreiseverbot zu verhängen, das auf einer Rückkehrentscheidung beruht, mit der keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wird. 3. Art. 3 Nr. 6 und Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 sind dahin auszulegen, dass sie die zuständige nationale Behörde nicht daran hindern, auch nach einer erheblichen Zeitspanne ein Einreiseverbot zu verhängen, das auf einer Rückkehrentscheidung beruht, mit der keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wird. 4. Art. 3 Nr. 4 und Art. 7 der Richtlinie 2008/115 sind dahin auszulegen, dass die in einer Rückkehrentscheidung enthaltene Bestimmung über die Frist für die freiwillige Ausreise Bestandteil der mit dieser Rückkehrentscheidung auferlegten oder festgestellten Rückkehrverpflichtung ist, so dass eine Rechtswidrigkeit dieser Bestimmung zur Folge hätte, dass diese Entscheidung insgesamt nichtig würde. 4. Art. 3 Nr. 4 und Art. 7 der Richtlinie 2008/115 sind dahin auszulegen, dass die in einer Rückkehrentscheidung enthaltene Bestimmung über die Frist für die freiwillige Ausreise Bestandteil der mit dieser Rückkehrentscheidung auferlegten oder festgestellten Rückkehrverpflichtung ist, so dass eine Rechtswidrigkeit dieser Bestimmung zur Folge hätte, dass diese Entscheidung insgesamt nichtig würde. Unterschriften