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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.09.2025 – C-215/24
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:2025:695
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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 11. September 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellter Europäischer Haftbefehl – Art. 4 Nr. 6 – Grund, aus dem die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann – Ziel der Resozialisierung – Wohnsitz der verurteilten Person – Übernahme der Vollstreckung der Strafe durch den Vollstreckungsstaat nach seinem innerstaatlichen Recht – Rahmenbeschluss 2008/909/JI – Gegenseitige Anerkennung von Urteilen in Strafsachen für die Zwecke ihrer Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat – Von einem Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats angeordnete Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe – Art. 8 – Verpflichtung des Vollstreckungsstaats zur Anerkennung des Urteils und zur Vollstreckung der Sanktion – Art. 17 – Befugnis des Vollstreckungsstaats, die Vollstreckungsverfahren festzulegen“ In der Rechtssache C‑215/24 [Fira] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Judicial da Comarca do Porto – Juízo Local Criminal de Vila Nova de Gaia (Bezirksgericht Porto – Lokale Abteilung für Strafsachen Vila Nova de Gaia, Portugal) mit Entscheidung vom 19. März 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 20. März 2024, in dem Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls gegen YX, Beteiligter: Ministério Público, erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis, der Richter N. Jääskinen, A. Arabadjiev (Berichterstatter) und M. Condinanzi sowie der Richterin R. Frendo, Generalanwältin: T. Ćapeta, Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2025, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der portugiesischen Regierung, vertreten durch P. Barros da Costa, L. Ferro da Costa und J. Ramos als Bevollmächtigte, – der spanischen Regierung, vertreten durch A. Gavela Llopis und A. Torró Molés als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch H. Leupold, B. Rechena und J. Vondung als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 5. Juni 2025 folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 8, 12, 13 und 17 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. 2008, L 327, S. 27; berichtigt in ABl. 2019, L 219, S. 78) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. 2009, L 81, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss 2008/909).
2 Es ergeht im Rahmen eines Verfahrens betreffend die Vollstreckung eines von den portugiesischen Behörden gegen YX zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellten Europäischen Haftbefehls in Spanien. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Rahmenbeschluss 2002/584/JI
3 Art. 4 („Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann“) Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) bestimmt: „Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls verweigern, … 6. wenn der Europäische Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellt worden ist, sich die gesuchte Person im Vollstreckungsmitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehöriger ist oder dort ihren Wohnsitz hat und dieser Staat sich verpflichtet, die Strafe oder die Maßregel der Sicherung nach seinem innerstaatlichen Recht zu vollstrecken“. Rahmenbeschluss 2008/909
4 In den Erwägungsgründen 5, 9 und 12 des Rahmenbeschlusses 2008/909 heißt es: „(5) Die Verfahrensrechte in Strafverfahren sind ein entscheidendes Element, um wechselseitiges Vertrauen unter den Mitgliedstaaten im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit zu gewährleisten. Die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten, die von einem besonderen wechselseitigen Vertrauen in die Rechtssysteme der übrigen Mitgliedstaaten geprägt sind, ermöglichen es, dass Entscheidungen der Behörden des Ausstellungsstaats von dem Vollstreckungsstaat anerkannt werden. Daher sollte eine Weiterentwicklung der Zusammenarbeit, die in den Übereinkünften des Europarats betreffend die Vollstreckung von Strafurteilen vorgesehen ist, in Betracht gezogen werden, insbesondere in Fällen, in denen in einem anderen Mitgliedstaat ein Strafurteil gegen einen Unionsbürger ergangen ist und gegen die betreffende Person eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wurde. Ungeachtet des Erfordernisses, dass für die verurteilte Person angemessene Rechtsgarantien vorgesehen sein müssen, sollte ihre Beteiligung in dem Verfahren nicht länger davon geprägt sein, dass die Übermittlung eines Urteils an einen anderen Mitgliedstaat zum Zwecke der Anerkennung des Urteils und der Vollstreckung der verhängten Sanktion in allen Fällen an die Zustimmung dieser Person gebunden ist. … (9) Die Vollstreckung der Sanktion im Vollstreckungsstaat sollte die Resozialisierung der verurteilten Person begünstigen. Wenn sich die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats vergewissert, ob die Vollstreckung der Sanktion durch den Vollstreckungsstaat der Verwirklichung des Ziels der Resozialisierung der verurteilten Person dient, sollte sie dabei Aspekten wie beispielsweise der Bindung der verurteilten Person an den Vollstreckungsstaat Rechnung tragen und berücksichtigen, ob sie diesen als den Ort familiärer, sprachlicher, kultureller, sozialer, wirtschaftlicher oder sonstiger Verbindungen zum Vollstreckungsstaat ansieht. … (12) Dieser Rahmenbeschluss sollte sinngemäß auch für die Vollstreckung von Sanktionen in Fällen gemäß Artikel 4 Absatz 6 … des Rahmenbeschlusses [2002/584] gelten. Dies bedeutet unter anderem, dass der Vollstreckungsstaat unbeschadet des genannten Rahmenbeschlusses als Voraussetzung für die Anerkennung und Vollstreckung des Urteils im Hinblick auf die Prüfung, ob die Person übergeben oder die Strafe vollstreckt wird in Fällen gemäß Artikel 4 Absatz 6 des genannten Rahmenbeschlusses prüfen könnte, ob Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung gemäß Artikel 9 dieses Rahmenbeschlusses vorliegen, was auch die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit einschließt, soweit der Vollstreckungsstaat eine Erklärung gemäß Artikel 7 Absatz 4 dieses Rahmenbeschlusses abgibt.“
5 Art. 3 („Zweck und Geltungsbereich“) Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 bestimmt: „Zweck dieses Rahmenbeschlusses ist es, im Hinblick auf die Erleichterung der sozialen Wiedereingliederung der verurteilten Person die Regeln festzulegen, nach denen ein Mitgliedstaat ein Urteil anerkennt und die verhängte Sanktion vollstreckt.“
6 In Art. 4 („Kriterien für die Übermittlung eines Urteils und einer Bescheinigung an einen anderen Mitgliedstaat“) des Rahmenbeschlusses 2008/909 heißt es: „(1) Sofern sich die verurteilte Person im Ausstellungs- oder Vollstreckungsstaat aufhält und ihre Zustimmung erteilt hat, wenn dies aufgrund von Artikel 6 erforderlich ist, kann ein Urteil zusammen mit der Bescheinigung, für die das in Anhang I wiedergegebene Standardformular zu verwenden ist, an einen der folgenden Mitgliedstaaten übermittelt werden: a) an den Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit der verurteilten Person, in dem sie lebt, oder b) an den Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit der verurteilten Person, in den sie, auch wenn sie nicht dort lebt, aufgrund einer Ausweisungs- oder Abschiebungsanordnung, die im Urteil oder in einer infolge des Urteils getroffenen gerichtlichen Entscheidung oder Verwaltungsentscheidung oder anderen Maßnahme enthalten war, nach der Entlassung aus dem Strafvollzug abgeschoben werden wird, oder c) an einen Mitgliedstaat, auf den die Buchstaben a oder b nicht zutreffen und dessen zuständige Behörde der Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung an diesen Mitgliedstaat zustimmt. (2) Die Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung kann erfolgen, wenn sich die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats, gegebenenfalls nach Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden des Ausstellungs- und des Vollstreckungsstaats, vergewissert hat, dass die Vollstreckung der verhängten Sanktion durch den Vollstreckungsstaat der Erleichterung der Resozialisierung der verurteilten Person dient. (3) Vor der Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung kann die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats in geeigneter Weise konsultieren. Die Konsultation ist in den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Fällen obligatorisch. In diesen Fällen unterrichtet die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats den Ausstellungsstaat unverzüglich über ihre Entscheidung, ob sie der Übermittlung des Urteils zustimmt oder nicht. (4) Während dieser Konsultation kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermitteln, wonach die Vollstreckung der Sanktion im Vollstreckungsstaat nicht der Erleichterung der Resozialisierung und der erfolgreichen Wiedereingliederung der verurteilten Person in die Gesellschaft dienen würde. Findet keine Konsultation statt, kann eine derartige Stellungnahme unverzüglich übermittelt werden, sobald die Bescheinigung und das Urteil übermittelt worden sind. Die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats prüft diese Stellungnahme und entscheidet, ob sie die Bescheinigung zurückzieht oder nicht. (5) Der Vollstreckungsstaat kann den Ausstellungsstaat von sich aus um Übermittlung des Urteils zusammen mit der Bescheinigung ersuchen. Auch die verurteilte Person kann die zuständigen Behörden des Ausstellungsstaats oder des Vollstreckungsstaats um Einleitung eines Verfahrens zur Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung nach diesem Rahmenbeschluss ersuchen. Ersuchen im Sinne dieses Absatzes begründen keine Verpflichtung für den Ausstellungsstaat, das Urteil zusammen mit der Bescheinigung zu übermitteln. (6) Bei der Anwendung dieses Rahmenbeschlusses treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, insbesondere unter Berücksichtigung des Ziels der Erleichterung der Resozialisierung der verurteilten Person, auf deren Grundlage ihre zuständigen Behörden darüber entscheiden, ob sie der Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung in den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Fällen zustimmen oder nicht. (7) Jeder Mitgliedstaat kann zum Zeitpunkt der Annahme dieses Rahmenbeschlusses oder später in einer beim Generalsekretariat des Rates [der Europäischen Union] hinterlegten Erklärung angeben, dass in seinen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, seine vorherige Zustimmung gemäß Absatz 1 Buchstabe c für die Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung nicht erforderlich ist, a) wenn die verurteilte Person im Vollstreckungsstaat lebt und dort seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen ihren rechtmäßigen Aufenthalt hat und ihr Recht auf unbefristeten Aufenthalt in diesem Staat behalten wird und/oder b) wenn die verurteilte Person in anderen als den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fällen die Staatsangehörigkeit des Vollstreckungsstaats besitzt. …“
7 Art. 5 („Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung“) des Rahmenbeschlusses 2008/909 sieht vor: „(1) Das Urteil oder eine beglaubigte Abschrift des Urteils wird zusammen mit der Bescheinigung von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats unmittelbar an die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats in einer Form übermittelt, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die dem Vollstreckungsstaat die Feststellung der Echtheit gestatten. Das Original des Urteils oder eine beglaubigte Abschrift davon sowie das Original der Bescheinigung werden dem Vollstreckungsstaat auf Verlangen übermittelt. Sämtliche offiziellen Mitteilungen erfolgen ebenfalls unmittelbar zwischen den genannten zuständigen Behörden. (2) Die Bescheinigung ist von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats zu unterzeichnen; hierbei bescheinigt die Behörde die Richtigkeit des Inhalts der Bescheinigung. (3) Der Ausstellungsstaat übermittelt das Urteil zusammen mit der Bescheinigung jeweils nur einem Vollstreckungsstaat. (4) Ist der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats nicht bekannt, welche Behörde im Vollstreckungsstaat zuständig ist, so versucht sie, diese beim Vollstreckungsstaat mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln – auch über die durch die Gemeinsame Maßnahme 98/428/JI des Rates [vom 29. Juni 1998 (ABl. 1998, L 191, S. 4)] eingeführten Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes – in Erfahrung zu bringen. (5) Ist eine Behörde im Vollstreckungsstaat, die ein Urteil zusammen mit einer Bescheinigung erhält, unzuständig, dieses anzuerkennen und die erforderlichen Maßnahmen für dessen Vollstreckung zu treffen, so übermittelt sie das Urteil zusammen mit der Bescheinigung von Amts wegen der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats und unterrichtet die zuständige Behörde im Ausstellungsstaat entsprechend.“
8 Art. 8 („Anerkennung des Urteils und Vollstreckung der Sanktion“) des Rahmenbeschlusses 2008/909 legt fest: „(1) Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats erkennt ein gemäß Artikel 4 und im Verfahren gemäß Artikel 5 übermitteltes Urteil an und ergreift unverzüglich alle für die Vollstreckung der Sanktion erforderlichen Maßnahmen, es sei denn, sie beschließt, einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung gemäß Artikel 9 geltend zu machen. (2) Ist die Sanktion nach ihrer Dauer mit dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar, so kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats eine Anpassung dieser Sanktion nur in den Fällen beschließen, in denen die Sanktion die für vergleichbare Straftaten nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehene Höchststrafe überschreitet. Die angepasste Sanktion darf nicht niedriger als die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats für vergleichbare Straftaten vorgesehene Höchststrafe sein. (3) Ist die Sanktion nach ihrer Art mit dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar, so kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates diese an die nach ihrem eigenen Recht für vergleichbare Straftaten vorgesehene Strafe oder Maßnahme anpassen. Diese Strafe oder Maßnahme muss so weit wie möglich der im Ausstellungsstaat verhängten Sanktion entsprechen, weshalb deren Umwandlung in eine Geldstrafe nicht in Betracht kommt. (4) Die angepasste Sanktion darf nach Art oder Dauer die im Ausstellungsstaat verhängte Sanktion nicht verschärfen.“
9 Art. 12 („Entscheidung über die Vollstreckung der Sanktion und Fristen“) Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 bestimmt: „Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats entscheidet so rasch wie möglich, ob sie das Urteil anerkennt und die Sanktion vollstreckt, und setzt den Ausstellungsstaat hiervon sowie von einer etwaigen Entscheidung, die Sanktion gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 3 anzupassen, in Kenntnis.“
10 Art. 13 („Zurückziehung der Bescheinigung“) des Rahmenbeschlusses 2008/909 sieht vor: „Solange im Vollstreckungsstaat noch nicht mit der Vollstreckung der Sanktion begonnen wurde, kann der Ausstellungsstaat die Bescheinigung aus diesem Staat unter Angabe von Gründen zurückziehen. Nach Zurückziehung der Bescheinigung wird der Vollstreckungsstaat die Sanktion nicht länger vollstrecken.“
11 Art. 17 („Für die Vollstreckung maßgebliches Recht“) Abs. 1, 3 und 4 des Rahmenbeschlusses 2008/909 bestimmt: „(1) Auf die Vollstreckung einer Sanktion ist das Recht des Vollstreckungsstaats anwendbar. Nur die Behörden des Vollstreckungsstaats können vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 über die Vollstreckungsverfahren entscheiden und die damit zusammenhängenden Maßnahmen bestimmen; dies gilt auch für die Gründe einer vorzeitigen oder bedingten Entlassung. … (3) Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats auf deren Ersuchen über die für eine etwaige vorzeitige oder bedingte Entlassung geltenden Bestimmungen. Der Ausstellungsstaat kann der Anwendung dieser Bestimmungen zustimmen oder die Bescheinigung zurückziehen. (4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass bei der Entscheidung über die vorzeitige oder bedingte Entlassung die vom Ausstellungsstaat angegebenen Bestimmungen seines nationalen Rechts berücksichtigt werden, nach denen die betreffende Person zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Anspruch auf vorzeitige oder bedingte Entlassung hat.“
12 In Art. 21 Buchst. c bis i des Rahmenbeschlusses 2008/909 heißt es: „Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, über … c) die endgültige Entscheidung über die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion einschließlich des Datums dieser Entscheidung; d) eine etwaige Entscheidung über die Versagung der Anerkennung des Urteils und der Vollstreckung der Sanktion gemäß Artikel 9 zusammen mit einer Begründung; e) eine etwaige Entscheidung zur Anpassung der Sanktion gemäß Artikel 8 Absatz 2 oder 3 zusammen mit einer Begründung; f) eine etwaige Entscheidung, die Sanktion aus den in Artikel 19 Absatz 1 genannten Gründen nicht zu vollstrecken, zusammen mit einer Begründung; g) den Beginn und das Ende des Zeitraums für die bedingte Entlassung, falls dies vom Ausstellungsstaat in der Bescheinigung vermerkt wurde; h) die Flucht der verurteilten Person aus der Haft; i) die Vollstreckung der Strafe, sobald diese abgeschlossen ist.“ Rahmenbeschluss 2008/947/JI
13 Art. 1 („Ziele und Anwendungsbereich“) Abs. 1 bis 3 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen (ABl. 2008, L 337, S. 102) bestimmt: „(1) Ziel dieses Rahmenbeschlusses ist die Erleichterung der Resozialisierung einer verurteilten Person, die Verbesserung des Opferschutzes und des Schutzes der Allgemeinheit sowie die Erleichterung der Anwendung angemessener Bewährungsmaßnahmen und alternativer Sanktionen auf Straftäter, die nicht im Urteilsstaat leben. Um diese Ziele zu erreichen, werden in diesem Rahmenbeschluss Regeln festgelegt, nach denen ein anderer Mitgliedstaat als der Mitgliedstaat, in dem die betreffende Person verurteilt wurde, die Urteile und gegebenenfalls die Bewährungsentscheidungen anerkennt und die auf der Grundlage eines Urteils verhängten Bewährungsmaßnahmen oder die in einem solchen Urteil enthaltenen alternativen Sanktionen überwacht und alle Folgeentscheidungen im Zusammenhang mit diesem Urteil trifft, soweit in dem vorliegenden Rahmenbeschluss nichts anderes vorgesehen ist. (2) Der Rahmenbeschluss gilt nur für: a) die Anerkennung von Urteilen und gegebenenfalls Bewährungsentscheidungen; b) die Übernahme der Zuständigkeit für die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen; c) alle Folgeentscheidungen, die mit den in den Buchstaben a und b genannten Entscheidungen zusammenhängen; im Sinne dieses Rahmenbeschlusses. (3) Der Rahmenbeschluss gilt nicht für a) die Vollstreckung eines Urteils in Strafsachen, durch das eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird und das in den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses [2008/909] fällt; …“
14 Art. 2 Nrn. 1, 2 und 5 des Rahmenbeschlusses 2008/947 sieht vor: „Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Ausdruck 1. ‚Urteil‘ die rechtskräftige Entscheidung oder Anordnung eines Gerichts des Ausstellungsstaats, durch die festgestellt wird, dass eine natürliche Person eine Straftat begangen hat, und gegen sie a) eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßnahme, sofern eine bedingte Entlassung auf der Grundlage dieses Urteils oder aufgrund einer nachfolgenden Bewährungsentscheidung gewährt wurde; b) eine Bewährungsstrafe; c) eine bedingte Verurteilung; d) eine alternative Sanktion verhängt wird. 2. ‚Bewährungsstrafe‘ eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßnahme, deren Vollstreckung mit der Verurteilung unter Auferlegung einer oder mehrerer Bewährungsmaßnahmen ganz oder teilweise bedingt ausgesetzt wird. Diese Bewährungsmaßnahmen können entweder im Urteil selbst oder in einer eigenständigen Bewährungsentscheidung einer zuständigen Behörde auferlegt werden; … 5. ‚Bewährungsentscheidung‘ ein Urteil oder eine auf der Grundlage eines derartigen Urteils ergangene rechtskräftige Entscheidung einer zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats, mit dem/der a) eine bedingte Entlassung gewährt wird oder b) Bewährungsmaßnahmen auferlegt werden“. Portugiesisches Recht
15 Art. 45 („Ersetzung einer Freiheitsstrafe durch Geldstrafe“) Abs. 1 und 2 des Código Penal (Strafgesetzbuch) sieht vor: „(1) Eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr wird durch eine Geldstrafe oder eine andere zulässige Strafe, die keine Freiheitsstrafe ist, ersetzt, es sei denn, der Vollzug der Freiheitsstrafe ist zur Verhinderung zukünftiger Straftaten erforderlich. (2) Wird die Geldstrafe nicht gezahlt, so hat der Verurteilte die im Urteil verhängte Freiheitsstrafe zu verbüßen. Art. 49 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.“
16 Art. 49 („Umwandlung einer nicht bezahlten Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe“) Abs. 3 des Código Penal (Strafgesetzbuch) bestimmt: „Weist der Verurteilte nach, dass er den Grund für die Nichtzahlung der Geldstrafe nicht zu vertreten hat, kann die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe für einen Zeitraum von einem bis zu drei Jahren ausgesetzt werden, sofern die Aussetzung von der Erfüllung von Auflagen oder Weisungen nichtwirtschaftlicher bzw. nicht finanzieller Art abhängig gemacht wird. Werden die Auflagen oder Weisungen nicht erfüllt, wird die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt; werden sie erfüllt, wird die Strafe erlassen.“ Spanisches Recht
17 Art. 80 des Código Penal (Strafgesetzbuch, im Folgenden: spanisches Strafgesetzbuch) bestimmt: „(1) Die Richter oder Gerichte können durch eine mit Gründen versehene Entscheidung die Vollstreckung von Freiheitsstrafen von weniger als zwei Jahren aussetzen, wenn vernünftigerweise zu erwarten ist, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht notwendig ist, um zu verhindern, dass die verurteilte Person in Zukunft weitere Straftaten begeht. Für den Erlass dieser Entscheidung würdigt der Richter oder das Gericht die Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, die persönliche Situation des Verurteilten, seine Vorgeschichte, sein Verhalten nach der Tat – insbesondere seine Bemühungen um den Ersatz des verursachten Schadens –, seine familiären und sozialen Umstände sowie die von der Vollstreckungsaussetzung selbst und der Einhaltung der möglicherweise auferlegten Maßnahmen zu erwartenden Auswirkungen. (2) Die Voraussetzungen für die Aussetzung der Strafe sind wie folgt: 1. Der Verurteilte muss erstmalig eine Straftat begangen haben. Insoweit werden frühere Verurteilungen wegen fahrlässig begangener oder geringfügiger Straftaten sowie Vorstrafen, die gemäß Art. 136 getilgt oder tilgungsreif sind, nicht berücksichtigt. Auch Vorstrafen in Bezug auf Straftaten, die ihrer Art oder den Umständen nach für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Begehung zukünftiger Straftaten unerheblich sind, werden nicht berücksichtigt. 2. Die Strafe oder die Summe der verhängten Strafen darf zwei Jahre nicht überschreiten; die Strafe für die Nichtzahlung der Geldstrafe ist hierbei nicht einzubeziehen. 3. Die entstandenen Verpflichtungen aus zivilrechtlicher Haftung müssen erfüllt sein und die nach Art. 127 durch Urteil angeordnete Einziehung muss durchgeführt worden sein. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn sich der Verurteilte verpflichtet, seinen Verpflichtungen aus zivilrechtlicher Haftung entsprechend seiner finanziellen Leistungsfähigkeit nachzukommen und die angeordnete Einziehung zu ermöglichen, und vernünftigerweise zu erwarten ist, dass diese innerhalb einer vom Richter oder Gericht gesetzten angemessenen Frist durchgeführt wird. Der Richter oder das Gericht kann unter Berücksichtigung des Umfangs der zivilrechtlichen Haftung und der sozialen Auswirkungen der Straftat die Garantien verlangen, die er bzw. es für geeignet hält, um die Durchführung der Einziehung sicherzustellen. (3) Ausnahmsweise können, auch wenn die in den Nrn. 1 und 2 des vorstehenden Absatzes genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind und wenn es sich nicht um einen Gewohnheitstäter handelt, Einzelfreiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren ausgesetzt werden, wenn die persönliche Situation des Täters, die Art der Tat, sein Verhalten und insbesondere seine Bemühungen um Ersatz des verursachten Schadens dies nahelegen. In diesen Fällen hängt die Aussetzung stets vom tatsächlichen Ersatz des Schadens oder der Entschädigung für den verursachten Schaden entsprechend seiner physischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder von der Einhaltung der Vereinbarung ab, auf die sich die in Art. 84 Abs. 1 Nr. 1 genannte Maßnahme bezieht. Darüber hinaus wird stets eine der in Art. 84 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 genannten Maßnahmen verhängt, wobei der Umfang nicht geringer sein darf als der, der sich aus der Anwendung der in Art. 84 Abs. 1 festgelegten Umrechnungskriterien auf ein Fünftel der verhängten Strafe ergibt. (4) Die Richter und Gerichte können jede verhängte Strafe ohne jede Bedingung aussetzen, wenn der Verurteilte an einer sehr schweren, unheilbaren Krankheit leidet, es sei denn, er hatte zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat bereits eine andere, aus demselben Grund ausgesetzte Strafe. (5) Auch wenn die in Abs. 2 Nrn. 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann der Richter oder das Gericht Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren für Verurteilte aussetzen, die die Straftat aufgrund ihrer Abhängigkeit von den in Art. 20 Nr. 2 genannten Stoffen begangen haben, sofern von einer öffentlichen oder ordnungsgemäß zugelassenen oder anerkannten privaten Einrichtung oder Stelle hinreichend bestätigt wird, dass der Verurteilte zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Strafaussetzung entwöhnt ist oder mit dem Ziel der Entwöhnung behandelt wird. Der Richter oder das Gericht kann die für die Feststellung, ob die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind, erforderlichen Überprüfungen anordnen. Befindet sich der Verurteilte in Entwöhnungsbehandlung, hängt die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe auch davon ab, dass die Behandlung nicht vor ihrem Abschluss abgebrochen wird. Rückfälle während der Behandlung gelten nicht als Abbruch, wenn sie sich nicht als endgültiger Abbruch der Entwöhnungsbehandlung erweisen. (6) Bei Straftaten, die nur auf Anzeige oder Antrag des Opfers verfolgt werden können, hören die Richter und Gerichte vor Aussetzung der Vollstreckung der Strafe das Opfer und gegebenenfalls seinen Vertreter an.“
18 Art. 90 Abs. 1 des spanischen Strafgesetzbuchs sieht vor: „Der Strafvollstreckungsrichter ordnet die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe und die bedingte Freilassung des Verurteilten an, wenn dieser die folgenden Voraussetzungen erfüllt: a) Er wurde in die dritte Kategorie [(offener Vollzug)] eingestuft. b) Er hat drei Viertel der verhängten Strafe verbüßt. c) Er hat im Vollzug gute Führung bewiesen. Bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe und die bedingte Freilassung würdigt der Strafvollstreckungsrichter die Persönlichkeit des Verurteilten, seine Vorstrafen, die Umstände der begangenen Straftat, die Wichtigkeit der im Falle einer erneuten Begehung der Straftat berührten Rechtsgüter, sein Verhalten während des Strafvollzugs, seine familiären und sozialen Umstände sowie die von der Vollstreckungsaussetzung selbst und der Einhaltung der möglicherweise auferlegten Maßnahmen zu erwartenden Auswirkungen. Die Aussetzung erfolgt nicht, wenn der Verurteilte den Verpflichtungen aus zivilrechtlicher Haftung für die Straftat in den Fällen und gemäß den Kriterien nicht nachgekommen ist, die in Art. 72 Abs. 5 und 6 der Ley Orgánica 1/1979, de 26 de septiembre, General Penitenciaria [(Organgesetz Nr. 1/1979 vom 26. September 1979 – Allgemeines Strafvollzugsgesetz, BOE Nr. 239 vom 5. Oktober 1979, S. 23180)] festgelegt sind.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
19 Im Jahr 2018 verurteilte das Tribunal Judicial da Comarca do Porto – Juízo Local Criminal de Vila Nova de Gaia (Bezirksgericht Porto – Lokale Abteilung für Strafsachen Vila Nova de Gaia, Portugal), das vorlegende Gericht, YX wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Gemäß Art. 49 des Strafgesetzbuchs wurde diese Freiheitsstrafe später durch eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen ersetzt. Da die entsprechende Geldstrafe nicht gezahlt wurde und YX nicht nachwies, dass ihm die Nichtzahlung der Geldstrafe nicht zuzurechnen war, ordnete das vorlegende Gericht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe an.
20 Da YX inzwischen seinen Wohnsitz nach Spanien verlegt hatte, erließ das vorlegende Gericht am 2. Februar 2022 einen Europäischen Haftbefehl zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe.
21 Die zuständige spanische Justizbehörde lehnte die Übergabe von YX an das vorlegende Gericht gemäß Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in Anbetracht der Verlegung seines Wohnsitzes nach Spanien und des von ihm geäußerten Wunsches, seine Strafe in Spanien zu verbüßen, ab. Sie erklärte, dass sie das Urteil des vorlegenden Gerichts anerkenne, und ersuchte die zuständigen spanischen Justizbehörden, es zu vollstrecken.
22 Am 11. Oktober 2023 setzte der Juzgado Central de lo Penal no°1 de Madrid (Zentrales Strafgericht Nr. 1 Madrid, Spanien) die Vollstreckung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Freiheitsstrafe gemäß Art. 80 des spanischen Strafgesetzbuchs für zwei Jahre aus.
23 Im Anschluss an diese Aussetzungsentscheidung beantragte die portugiesische Staatsanwaltschaft beim vorlegenden Gericht, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen.
24 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats grundsätzlich verpflichtet sei, das die Verurteilung aussprechende Urteil des Ausstellungsstaates anzuerkennen und die verhängte Strafe, deren Dauer und Art der in dem Urteil vorgesehenen entsprechen müsse, zu vollstrecken.
25 Die Voraussetzungen, unter denen die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die im Ausstellungsstaat verhängte Sanktion ändern könne, seien in Art. 8 des Rahmenbeschlusses 2008/909 abschließend geregelt, und jedenfalls dürfe die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats den Wesensgehalt der von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats verhängten Sanktion nicht verändern.
26 Folglich könne die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats, wenn die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats eine Strafe nicht nach dessen nationalem Recht ausgesetzt habe, die Vollstreckung der Strafe, zu der die betreffende Person im Ausstellungsstaat verurteilt worden sei, auch dann nicht aussetzen, wenn das nationale Recht des Vollstreckungsstaats dies für im Vollstreckungsstaat verhängte Strafen zulasse. Eine solche Aussetzung stelle die mit dem Rahmenbeschluss 2008/909 verfolgten Ziele und den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in Frage.
27 Darüber hinaus habe der Gerichtshof in Rn. 65 des Urteils vom 11. März 2020, SF (Europäischer Haftbefehl – Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat) (C‑314/18, EU:C:2020:191) entschieden, dass Art. 8 des Rahmenbeschlusses 2008/909 eng auszulegen sei.
28 Außerdem beziehe sich Art. 17 des Rahmenbeschlusses 2008/909, wonach auf die Vollstreckung einer Sanktion das Recht des Vollstreckungsstaats anwendbar sei, nur auf Maßnahmen, die die materielle Vollstreckung der Freiheitsstrafe sicherstellen sollten, und nichts lege nahe, diese Vorschrift dahin auszulegen, dass ihr Anwendungsbereich eine Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe umfasse, zu der die gesuchte Person verurteilt worden sei.
29 Im Übrigen hätte die vollstreckende Justizbehörde nach den Art. 12 und 13 des Rahmenbeschlusses 2008/909 die ausstellende Justizbehörde über die Möglichkeit der Aussetzung der Strafvollstreckung in Kenntnis setzen müssen, um dieser eine Reaktion zu ermöglichen.
30 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts erschwert dieser Kontext seine Entscheidung über die Fortsetzung oder Beendigung des Ausgangsverfahrens. Es bestehe ein vernünftiger Zweifel hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des Unionsrechts, der durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht ausgeräumt werde und entscheidende Auswirkungen auf die endgültige Entscheidung des Ausgangsverfahrens habe.
31 Daher hat das Tribunal Judicial da Comarca do Porto – Juízo Local Criminal de Vila Nova de Gaia (Bezirksgericht Porto – Lokale Strafabteilung Vila Nova de Gaia) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Kann der Vollstreckungsstaat, nachdem er die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls nach Art. 4 Abs. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 aufgrund des Wohnsitzes des Verurteilten verweigert und das die Verurteilung aussprechende Urteil anerkannt hat, im bereits laufenden Verfahren zur Vollstreckung des Urteils die vom Ausstellungsstaat in dessen Urteil verhängte Freiheitsstrafe ohne Bewährung aufgrund seiner Zuständigkeit als Vollstreckungsstaat und unter Anwendung seines innerstaatlichen Rechts zur Bewährung aussetzen? 2. Kann die rechtskräftige Entscheidung der Justizbehörde des Ausstellungsstaats von der Justizbehörde des Vollstreckungsstaats außerhalb der in Art. 8 und Art. 17 Abs. 1 und 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909 vorgesehenen Fälle geändert werden? 3. Ist Art. 17 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 dahin auszulegen, dass es dem Vollstreckungsstaat erlaubt ist, unter Anwendung der Voraussetzungen seines innerstaatlichen Rechts eine Aussetzung zur Bewährung der ohne Bewährung verhängten Freiheitsstrafe zu gewähren, wenn die zuständigen Behörden des Ausstellungsstaats dies nach dessen Recht nicht getan haben? Falls die vorstehenden Fragen bejaht werden: 4. Müssten die spanischen Justizbehörden (Vollstreckungsstaat) in Anbetracht von Art. 12, Art. 13 und Art. 17 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/909 den Ausstellungsstaat nicht im Voraus über ihre Auffassung zur Möglichkeit der Aussetzung der gegen die betroffene Person verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung unterrichten? Zur Zulässigkeit der Vorlagefragen
32 Die spanische Regierung ist der Ansicht, dass sich anhand der Angaben im Vorlagebeschluss weder feststellen lasse, welches Verfahren dem Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liege, noch, warum die Antworten des Gerichtshofs auf die Vorlagefragen für die Entscheidung des vorlegenden Gerichts erforderlich seien.
33 Zwar gehe aus dem Vorlagebeschluss hervor, dass der Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens darin bestehe, es dem vorlegenden Gericht zu ermöglichen, über die Fortsetzung oder Beendigung des Verfahrens zu entscheiden. Das vorlegende Gericht habe jedoch offenbar akzeptiert, dass das mit der Vollstreckung der von ihm verhängten Strafe betraute spanische Gericht diese Strafe vollstrecke, so dass es nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung an dessen Entscheidung gebunden sei.
34 Selbst wenn das Unionsrecht das spanische Gericht daran hindern sollte, die vom vorlegenden Gericht verhängte Freiheitsstrafe nach seinem nationalen Recht auszusetzen, was nicht zutreffe, hätte dies keine Auswirkung auf die vom vorlegenden Gericht zu treffende Entscheidung. Diese Entscheidung hänge nämlich ausschließlich davon ab, was das spanische Gericht ihm gemäß Art. 21 des Rahmenbeschlusses 2008/909 über die Vollstreckung der Strafe auf der Grundlage seines innerstaatlichen Rechts mitteile.
35 Darüber hinaus sehe Art. 13 des Rahmenbeschlusses 2008/909 vor, dass der Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung einer verhängten Strafe nur vor Beginn der Vollstreckung dieser Strafe zurückgezogen werden könne. Im vorliegenden Fall könne die auf der Grundlage der Art. 80 ff. des spanischen Strafgesetzbuchs gewährte Aussetzung nur als Modalität der Vollstreckung dieser Strafe angesehen werden, die während der Vollstreckung erfolge.
36 Nach ständiger Rechtsprechung besteht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof kann das Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 8. April 2025, Europäische Staatsanwaltschaft [Gerichtliche Kontrolle von Verfahrenshandlungen], C‑292/23, EU:C:2025:255, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
37 Im vorliegenden Fall führt das vorlegende Gericht, wie oben aus Rn. 30 hervorgeht und wie die spanische Regierung einräumt, aus, dass die Antworten des Gerichtshofs auf die Vorlagefragen unerlässlich seien, um über den Fortgang des Verfahrens zu entscheiden, in dem es um die Kontrolle der Vollstreckung der gegen YX verhängten Strafe gehe. Je nach den Antworten des Gerichtshofs müsse es dieses Verfahren nämlich beenden oder fortsetzen.
38 Wenn die Beurteilung des vorlegenden Gerichts – wie sie oben in den Rn. 24 bis 29 zusammengefasst ist und der zufolge im Wesentlichen Art. 8 des Rahmenbeschlusses 2008/909 einer Aussetzung der Vollstreckung der von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats verhängten Freiheitsstrafe durch die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats entgegenstehe oder zumindest eine vorherige Unterrichtung über die Möglichkeit einer solchen Aussetzung erfordere – begründet wäre, könnte das vorlegende Gericht offenbar dazu veranlasst sein, das Ausgangsverfahren fortzusetzen. Sollte eine Aussetzung wie die im Ausgangsverfahren ausgesprochene vielmehr, wie die spanische Regierung mit dem oben in den Rn. 33 bis 35 zusammengefassten Vorbringen im Wesentlichen argumentiert, in den Anwendungsbereich von Art. 17 des Rahmenbeschlusses 2008/909 fallen, könnte es veranlasst sein, dieses Verfahren abzuschließen.
39 Folglich ist nicht ersichtlich, dass die Vorlagefragen offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehen oder mit ihnen ein Problem hypothetischer Natur aufgeworfen wird.
40 Daraus folgt, dass die Vorlagefragen zulässig sind. Zu den Vorlagefragen Einleitende Bemerkungen
41 Aus der Vorlageentscheidung geht zunächst hervor, dass die spanischen Justizbehörden die Vollstreckung des vom vorlegenden Gericht zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gegen YX ausgestellten Europäischen Haftbefehls gemäß Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 mit der Begründung abgelehnt haben, dass YX seinen Wohnsitz in Spanien habe und den Wunsch geäußert habe, die gegen ihn verhängte Strafe in Spanien zu verbüßen. Sodann ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass die spanischen Justizbehörden erklärt haben, das Urteil, mit dem diese Strafe verhängt wurde, anzuerkennen, und bei der zuständigen spanischen Justizbehörde dessen Vollstreckung beantragt haben. Schließlich geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass der Juzgado Central de lo Penal no°1 de Madrid (Zentrales Strafgericht Nr. 1 Madrid, Spanien) die Vollstreckung dieser Strafe später ausgesetzt hat.
42 Dagegen geht weder aus der Vorlageentscheidung noch aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass die Portugiesische Republik als Ausstellungsstaat des gegen YX erlassenen Europäischen Haftbefehls der Vollstreckung der gegen YX verhängten Strafe in Spanien zugestimmt hätte. Insbesondere konnte in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob die in Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2008/909 genannte Bescheinigung, für die das in Anhang I dieses Rahmenbeschlusses wiedergegebene Standardformular zu verwenden ist (im Folgenden: Bescheinigung), den zuständigen spanischen Behörden von den zuständigen portugiesischen Behörden gemäß den im Rahmenbeschluss 2008/909 vorgesehenen Modalitäten übermittelt worden war.
43 Die Übermittlung dieser Bescheinigung stellt allerdings eine der Modalitäten dar, die bei der Übernahme der Vollstreckung einer im Ausstellungsstaat verhängten Freiheitsstrafe durch den Vollstreckungsstaat zu beachten sind.
44 Die Anwendung des in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Grundes, aus dem die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann, hängt von zwei Voraussetzungen ab, nämlich zum einen, dass sich die gesuchte Person im Vollstreckungsmitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehöriger ist oder dort ihren Wohnsitz hat, und zum anderen, dass dieser Staat sich verpflichtet, die Strafe oder Maßregel der Sicherung, für die der Europäische Haftbefehl ausgestellt wurde, nach seinem innerstaatlichen Recht zu vollstrecken (Urteil vom 4. September 2025, C. J. [Vollstreckung einer Sanktion aufgrund eines EHB], C‑305/22, EU:C:2025:665, Rn. 43).
45 Im Hinblick auf die Auswirkungen des Rahmenbeschlusses 2008/909 auf die Anwendung des in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Grundes, aus dem die Vollstreckung abgelehnt werden kann, konkretisiert der Rahmenbeschluss 2008/909 – wie auch der Rahmenbeschluss 2002/584 – im Strafrechtsbereich die Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung und entwickelt damit die justizielle Zusammenarbeit hinsichtlich der Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Strafsachen in Fällen weiter, in denen gegen Personen in einem anderen Mitgliedstaat freiheitsentziehende Strafen oder Maßnahmen verhängt wurden, um ihre Resozialisierung zu erleichtern (Urteil vom 4. September 2025, C. J. [Vollstreckung einer Sanktion aufgrund eines EHB], C‑305/22, EU:C:2025:665, Rn. 45).
46 In Anbetracht der Übereinstimmung des Ziels, das zum einen mit dem in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Grund, aus dem die Vollstreckung abgelehnt werden kann, und zum anderen mit den im Rahmenbeschluss 2008/909 vorgesehenen Regeln verfolgt wird, nämlich des Ziels, die Resozialisierung von in einem anderen Mitgliedstaat verurteilten Personen zu erleichtern, hat eine Justizbehörde des Vollstreckungsstaats diese Regeln zu berücksichtigen, wenn sie von diesem Grund Gebrauch machen möchte (Urteil vom 4. September 2025, C. J. [Vollstreckung einer Sanktion aufgrund eines EHB], C‑305/22, EU:C:2025:665, Rn. 47).
47 Beabsichtigt eine vollstreckende Justizbehörde, die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellten Europäischen Haftbefehls, gestützt auf den in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Grund, aus dem die Vollstreckung abgelehnt werden kann, zu verweigern, richten sich die Anerkennung des die Verurteilung zu dieser Strafe aussprechenden Urteils und die Übernahme der Vollstreckung dieser Strafe daher nach dem Rahmenbeschluss 2008/909 (Urteil vom 4. September 2025, C. J. [Vollstreckung einer Sanktion aufgrund eines EHB], C‑305/22, EU:C:2025:665, Rn. 51).
48 Im Rahmen der Anwendung des in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Grundes, aus dem die Vollstreckung abgelehnt werden kann, hängt die Übernahme der Vollstreckung der Strafe, die im Ausstellungsstaat mit dem die Verurteilung aussprechenden Urteil verhängt worden ist und die Ausstellung des Europäischen Haftbefehls gerechtfertigt hat, durch den Vollstreckungsstaat gemäß den im Rahmenbeschluss 2008/909 vorgesehenen Regeln von der Zustimmung des Ausstellungsstaats ab (Urteil vom 4. September 2025, C. J. [Vollstreckung einer Sanktion aufgrund eines EHB], C‑305/22, EU:C:2025:665, Rn. 67).
49 Diese Zustimmung kommt darin zum Ausdruck, dass ein von einem Gericht des Ausstellungsstaats erlassenes, eine Verurteilung aussprechendes Urteil zusammen mit der Bescheinigung nach den in Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2008/909 festgelegten Modalitäten an den Vollstreckungsstaat übermittelt wird (Urteil vom 4. September 2025, C. J. [Vollstreckung einer Sanktion aufgrund eines EHB], C‑305/22, EU:C:2025:665, Rn. 57).
50 Wenn eine vollstreckende Justizbehörde gestützt auf den in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Grund, aus dem die Vollstreckung abgelehnt werden kann, beabsichtigt, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zu verweigern, kann die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats eine solche Übermittlung folglich ablehnen, wenn sie auf der Grundlage objektiver Umstände davon ausgeht, dass die Strafe im Vollstreckungsstaat nicht tatsächlich vollstreckt werden wird oder dass eine Vollstreckung der Strafe in diesem Mitgliedstaat nicht der Erleichterung der Resozialisierung der gesuchten Person nach Verbüßung der gegen sie verhängten Freiheitsstrafe dient. Ferner kann die ausstellende Justizbehörde diese Übermittlung auf der Grundlage strafpolitischer Erwägungen ablehnen, die dem Ausstellungsstaat eigen sind (Urteil vom 4. September 2025, C. J. [Vollstreckung einer Sanktion aufgrund eines EHB], C‑305/22, EU:C:2025:665, Rn. 72).
51 Auch wenn die Übermittlung des die Verurteilung aussprechenden Urteils und der diesem beizufügenden Bescheinigung durch den Ausstellungsstaat somit als bloße Möglichkeit ausgestaltet ist, verlangt die in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV verankerte Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit indessen einen Dialog zwischen den vollstreckenden und den ausstellenden Justizbehörden, um insbesondere eine Lähmung der Funktionsfähigkeit des Europäischen Haftbefehls zu vermeiden. Aus diesem Grundsatz folgt insbesondere, dass sich die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben, gegenseitig achten und unterstützen (Urteil vom 4. September 2025, C. J. [Vollstreckung einer Sanktion aufgrund eines EHB], C‑305/22, EU:C:2025:665, Rn. 68).
52 Daher müssen die ausstellenden und die vollstreckenden Justizbehörden im Hinblick auf eine wirksame justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und um das gegenseitige Vertrauen zu fördern, das dieser Zusammenarbeit zugrunde liegt, umfassend von den in den Rahmenbeschlüssen 2002/584 und 2008/909 vorgesehenen Instrumenten Gebrauch machen, wozu auch die Konsultationen zählen, die der Übermittlung eines von einem Gericht des Ausstellungsstaats erlassenen, eine Verurteilung aussprechenden Urteils sowie der Bescheinigung vorausgehen. Insoweit sind solche Konsultationen gemäß Art. 4 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/909 obligatorisch, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Vollstreckung der Sanktion in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person in Erwägung gezogen wird, d. h. in dem in Art. 4 Abs. 1 Buchst. c dieses Rahmenbeschlusses genannten Fall (Urteil vom 4. September 2025, C. J. [Vollstreckung einer Sanktion aufgrund eines EHB], C‑305/22, EU:C:2025:665, Rn. 69).
53 Was die Verpflichtungen des Ausstellungsstaats betrifft, so obliegt es diesem Staat, dafür zu sorgen, dass das ihm durch den Rahmenbeschluss 2008/909 eingeräumte Recht, das durch eines seiner Gerichte erlassene, die Verurteilung aussprechende Urteil sowie die Bescheinigung dem Vollstreckungsstaat nicht zu übermitteln, in einer Weise ausgeübt wird, die eine wirksame Zusammenarbeit in Strafsachen ermöglicht und eine Lähmung der Funktionsfähigkeit des Europäischen Haftbefehls und der gegenseitigen Anerkennung von Urteilen in Strafsachen für die Zwecke ihrer Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat vermeidet (Urteil vom 4. September 2025, C. J. [Vollstreckung einer Sanktion aufgrund eines EHB], C‑305/22, EU:C:2025:665, Rn. 71).
54 Das vorlegende Gericht hat sich daher zu vergewissern, dass die erforderliche Zustimmung im vorliegenden Fall von der zuständigen portugiesischen Behörde gemäß den im Rahmenbeschluss 2008/909 vorgesehenen Modalitäten erteilt wurde und, wenn dies nicht der Fall sein sollte, zu prüfen, ob eine wirksame Zusammenarbeit mit den spanischen vollstreckenden Justizbehörden sie zur Erteilung dieser Zustimmung verpflichtet.
55 Ist eine tatsächliche Übernahme der Vollstreckung der Strafe durch den Vollstreckungsstaat aus irgendeinem Grund, einschließlich wegen der Nichteinhaltung der Bedingungen und des Verfahrens gemäß dem Rahmenbeschluss 2008/909, nicht möglich, folgt aus dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, dass ein Europäischer Haftbefehl vollstreckt werden muss, um die Straflosigkeit der gesuchten Person zu vermeiden (Urteil vom 4. September 2025, C. J. [Vollstreckung einer Sanktion aufgrund eines EHB], C‑305/22, EU:C:2025:665, Rn. 70).
56 Für den Fall, dass die zuständigen portugiesischen Behörden den zuständigen spanischen Behörden die Bescheinigung gemäß den im Rahmenbeschluss 2008/909 vorgesehenen Modalitäten übermittelt und damit die Zustimmung des Ausstellungsstaats zur Vollstreckung der gegen YX verhängten Strafe im Vollstreckungsstaat zum Ausdruck gebracht haben, was letztlich vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist, sind die Vorlagefragen allerdings zu beantworten. Zu den Vorlagefragen 1 bis 3
57 Mit seinen Vorlagefragen 1 bis 3, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 8 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 dahin auszulegen sind, dass sie dem entgegenstehen, dass in einem Fall, in dem die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, der von der zuständigen Justizbehörde des Ausstellungsstaats zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellt wurde, gemäß Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 abgelehnt hat und sich verpflichtet hat, diese Strafe zu vollstrecken, eine andere zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats anschließend nach dessen nationalem Recht die Vollstreckung der Strafe aussetzt.
58 Nach Art. 8 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 erkennt die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats, wenn sie wie im vorliegenden Fall beschließt, keinen der Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung nach Art. 9 dieses Rahmenbeschlusses geltend zu machen, ein gemäß Art. 4 und im Verfahren gemäß Art. 5 des Rahmenbeschlusses übermitteltes Urteil an und ergreift unverzüglich alle für die Vollstreckung der Sanktion erforderlichen Maßnahmen.
59 Nach Art. 8 Abs. 2 und 3 des Rahmenbeschlusses 2008/909 sind Anpassungen der Sanktion nur möglich, wenn die Sanktion nach ihrer Dauer oder Art mit dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar ist.
60 Diese Vorschrift sieht also strenge Voraussetzungen für die Anpassung der im Ausstellungsstaat verhängten Sanktion durch die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats vor, die die einzigen Ausnahmen von der dieser Behörde gemäß Art. 8 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses obliegenden grundsätzlichen Verpflichtung darstellen, das ihr übermittelte Urteil anzuerkennen und die Sanktion in Bezug auf Dauer und Art so zu vollstrecken, wie es dem im Ausstellungsstaat ergangenen Urteil entspricht (Urteile vom 8. November 2016, Ognyanov, C‑554/14, EU:C:2016:835, Rn. 36, und vom 11. März 2020, SF [Europäischer Haftbefehl – Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat], C‑314/18, EU:C:2020:191, Rn. 65).
61 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Maßnahme zur Aussetzung der Vollstreckung der vom vorlegenden Gericht verhängten Freiheitsstrafe von der zuständigen Justizbehörde des Vollstreckungsstaats nicht wegen Unvereinbarkeit der Art oder Dauer der Sanktion mit dessen Rechtsvorschriften angeordnet wurde, so dass diese Maßnahme keinesfalls als Anpassung der Sanktion angesehen werden kann, die nach Art. 8 Abs. 2 und 3 des Rahmenbeschlusses 2008/909 möglich ist.
62 Das vorlegende Gericht, die portugiesische Regierung und die Europäische Kommission vertreten die Auffassung, dass die Aussetzung der Vollstreckung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Freiheitsstrafe in den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 falle und daher nur vom vorlegenden Gericht, das die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats sei, angeordnet werden könne.
63 Die spanische Regierung trägt hingegen vor, es ergebe sich aus dem spanischen Strafgesetzbuch, dass eine Aussetzung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende in den Bereich der Strafvollstreckung und damit in den Anwendungsbereich von Art. 17 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 falle.
64 Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass auf die Vollstreckung einer Sanktion nach diesem Rahmenbeschluss das Recht des Vollstreckungsstaats anwendbar ist, sobald die verurteilte Person an die zuständigen Behörden dieses Staates überstellt wurde, und dass grundsätzlich nur diese Behörden über die Vollstreckungsverfahren entscheiden und die damit zusammenhängenden Maßnahmen bestimmen können; dies gilt auch für die Gründe einer vorzeitigen oder bedingten Entlassung. Somit erfasst diese Bestimmung Maßnahmen, mit denen die materielle Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gewährleistet und die Resozialisierung der verurteilten Person sichergestellt werden soll (Urteil vom 15. April 2021, AV [Gesamturteil], C‑221/19, EU:C:2021:278, Rn. 39).
65 Wie die Generalanwältin in den Nrn. 26 und 27 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ist somit zu prüfen, ob eine Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende als Änderung des die Verurteilung aussprechenden Urteils anzusehen ist, in welchem Fall Art. 8 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats daran hindern würde, eine solche Aussetzung anzuordnen, oder ob sie als unter die Vollstreckung dieses Urteils fallend anzusehen ist, in welchem Fall Art. 17 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 es ihr erlauben würde, eine solche Aussetzung anzuordnen.
66 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts sowohl ihr Wortlaut und ihr Ziel als auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 1. Oktober 2014, E., C‑436/13, EU:C:2014:2246, Rn. 37).
67 Was als Erstes den Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 und von Art. 17 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 betrifft, bezieht sich keine dieser Bestimmungen ausdrücklich auf den Fall der Aussetzung der Vollstreckung einer von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats verhängten Freiheitsstrafe durch die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats. Im Übrigen lässt sich anhand des Wortlauts nicht feststellen, ob eine solche Aussetzungsmaßnahme gegen die in der erstgenannten Bestimmung vorgesehene Verpflichtung des Vollstreckungsmitgliedstaats zur Anerkennung des Urteils und zur Vollstreckung der Sanktion verstößt oder unter den Begriff des Verfahrens zur Vollstreckung der Sanktion („Vollstreckungsverfahren“) im Sinne der letztgenannten Bestimmung fällt.
68 Was als Zweites die systematische Auslegung betrifft, ist erstens der Begriff „Vollstreckungsverfahren“ in Art. 17 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 unter Berücksichtigung von Art. 17 Abs. 3 und 4 sowie von Art. 13 dieses Rahmenbeschlusses auszulegen.
69 Nach Art. 17 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/909 hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats auf deren Ersuchen über die für eine etwaige vorzeitige oder bedingte Entlassung geltenden Bestimmungen zu unterrichten, und der Ausstellungsstaat kann der Anwendung dieser Bestimmungen zustimmen oder die Bescheinigung zurückziehen.
70 Nach Art. 13 des Rahmenbeschlusses 2008/909 muss die Zurückziehung der Bescheinigung aus dem Vollstreckungsstaat erfolgen, bevor mit der Vollstreckung der Sanktion begonnen wurde.
71 Im Übrigen können die Mitgliedstaaten nach Art. 17 Abs. 4 dieses Rahmenbeschlusses vorsehen, dass bei der Entscheidung über die vorzeitige oder bedingte Entlassung die vom Ausstellungsstaat angegebenen Bestimmungen seines nationalen Rechts berücksichtigt werden, nach denen die betreffende Person zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Anspruch auf vorzeitige oder bedingte Entlassung hat.
72 Während Art. 17 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 vorsieht, dass die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats die ausschließliche Zuständigkeit für alle Verfahren zur Vollstreckung einer Sanktion und für alle damit zusammenhängenden Maßnahmen ausüben, zu denen die vorzeitige oder bedingte Entlassung gehört, sehen daher die Abs. 3 und 4 dieses Artikels das Recht der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats vor, auf ihr Ersuchen über die für eine etwaige vorzeitige oder bedingte Entlassung geltenden Bestimmungen des Vollstreckungsstaats unterrichtet zu werden und die Bescheinigung zurückzuziehen sowie die Bedingungen des Ausstellungsstaats für eine vorzeitige oder bedingte Entlassung mitzuteilen, damit diese von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats berücksichtigt werden.
73 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass im Unterschied zu einer vorzeitigen oder bedingten Entlassung, die erst nach der Vollstreckung eines Teils der Freiheitsstrafe erfolgt und somit deren Vollstreckung nur zum Teil aussetzt, die Aussetzung der Vollstreckung einer von der zuständigen Justizbehörde des Ausstellungsstaats verhängten Freiheitsstrafe durch eine Justizbehörde des Vollstreckungsstaats vor deren tatsächlicher Vollstreckung eine Aussetzung der gesamten Strafe zur Bewährung bedeutet.
74 Die Befugnisse, die der zuständigen Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats in Art. 17 Abs. 3 und 4 des Rahmenbeschlusses 2008/909 eingeräumt werden, müssten daher erst recht auf eine solche Maßnahme Anwendung finden. Wie sich aus den vorstehenden Randnummern ergibt, hat der Unionsgesetzgeber sie jedoch nur für die Bedingungen einer vorzeitigen oder bedingten Entlassung vorgesehen.
75 Wie die Generalanwältin in Nr. 55 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, lässt Art. 17 Abs. 3 und 4 des Rahmenbeschlusses 2008/909 den Schluss zu, dass die Aussetzung der Vollstreckung einer von der ausstellenden Justizbehörde verhängten Freiheitsstrafe durch die vollstreckende Justizbehörde nicht in den Anwendungsbereich von Art. 17 Abs. 1 fällt.
76 Zweitens wird diese Auslegung, wie die Kommission vorträgt, durch den Rahmenbeschluss 2008/947 bestätigt, der insbesondere die Anerkennung von Urteilen und Bewährungsentscheidungen betrifft, da sich zunächst nach Art. 1 Abs. 3 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2008/947 der Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses und jener des Rahmenbeschlusses 2008/909 gegenseitig ausschließen.
77 Sodann, wie sich aus Art. 2 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/947 ergibt, bezeichnet der Ausdruck „‚Bewährungsstrafe‘ eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßnahme, deren Vollstreckung mit der Verurteilung unter Auferlegung einer oder mehrerer Bewährungsmaßnahmen ganz oder teilweise bedingt ausgesetzt wird“, und „[können] [d]iese Bewährungsmaßnahmen … entweder im Urteil selbst oder in einer eigenständigen Bewährungsentscheidung einer zuständigen Behörde auferlegt werden“.
78 Schließlich stellt Art. 2 Nrn. 1 und 5 des Rahmenbeschlusses 2008/947 klar, dass das Urteil und gegebenenfalls die gesonderte Bewährungsentscheidung von einer zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats erlassen werden.
79 Folglich bestätigt der Umstand, dass ein anderer Rahmenbeschluss als der Rahmenbeschluss 2008/909 auf Urteile anwendbar ist, die selbst die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe beinhalten oder mit gesonderten Bewährungsentscheidungen verbunden sind, dass die Frage, ob die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zu gewähren ist oder nicht, nach der Systematik dieser beiden Rahmenbeschlüsse der Zuständigkeit der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats und folglich dem anzuerkennenden Urteil unterfällt und nicht der Vollstreckung dieses Urteils und der Zuständigkeit der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats.
80 Was als Drittes die Ziele des Rahmenbeschlusses 2008/909 im Allgemeinen und seiner Art. 8 und 17 im Besonderen betrifft, geht aus Art. 3 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses hervor, dass sein Zweck ist, im Hinblick auf die Erleichterung der sozialen Wiedereingliederung der verurteilten Person die Regeln festzulegen, nach denen ein Mitgliedstaat ein Urteil anerkennt und die verhängte Sanktion vollstreckt.
81 Insoweit stellt der fünfte Erwägungsgrund dieses Rahmenbeschlusses klar, dass die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten von einem besonderen wechselseitigen Vertrauen in ihre jeweiligen Rechtssysteme geprägt sind und dass diese Beziehungen rechtfertigen, dass es dem Vollstreckungsstaat ermöglicht wird, Entscheidungen der Behörden des Ausstellungsstaats anzuerkennen. Der Rahmenbeschluss zielt somit auf eine Weiterentwicklung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Vollstreckung von Urteilen in Strafsachen ab, insbesondere in Fällen, in denen in einem anderen Mitgliedstaat ein Urteil in Strafsachen gegen einen Unionsbürger ergangen ist und gegen die betreffende Person eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wurde.
82 Im Übrigen soll nach dem neunten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2008/909 die Vollstreckung der Sanktion im Vollstreckungsstaat die Resozialisierung der verurteilten Person begünstigen, und um sich zu vergewissern, ob die Vollstreckung der Sanktion durch den Vollstreckungsstaat der Verwirklichung des Ziels der Resozialisierung der verurteilten Person dient, soll die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats Aspekten wie beispielsweise der Bindung der verurteilten Person an den Vollstreckungsstaat Rechnung tragen und berücksichtigen, ob sie diesen als den Ort familiärer, sprachlicher, kultureller, sozialer, wirtschaftlicher oder sonstiger Verbindungen zum Vollstreckungsstaat ansieht.
83 Daraus folgt, dass es in erster Linie Sache der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats ist, die Beurteilungen vorzunehmen, die für die Bewertung der Aussicht der verurteilten Person auf Resozialisierung in den betreffenden Mitgliedstaaten erforderlich sind, und dass die Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten, die von einem besonderen wechselseitigen Vertrauen in ihre jeweiligen Rechtssysteme geprägt sind, es rechtfertigen, dass es dem Vollstreckungsstaat mit Zustimmung des Ausstellungsstaats ermöglicht wird, Entscheidungen der Behörden des Ausstellungsstaats zum Zweck ihrer Vollstreckung anzuerkennen.
84 Wie die Generalanwältin in den Nrn. 65 bis 67 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, könnte die Möglichkeit für den Vollstreckungsstaat, die im Ausstellungsstaat verhängte Strafe oder das Verfahren ihrer Vollstreckung über die in den Art. 8 und 17 des Rahmenbeschlusses 2008/909 ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinaus anzupassen, diesem besonderen gegenseitigen Vertrauen schaden und würde damit dem Ziel zuwiderlaufen, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Vollstreckung von Urteilen in Strafsachen weiterzuentwickeln.
85 Die Art. 8 und 17 spielen somit eine zentrale Rolle bei der Verfolgung dieses Ziels, da sie für die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Strafsachen den Umfang und die Grenzen der den zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats zuerkannten Befugnisse festlegen.
86 Nach alledem ist festzustellen, dass die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in den Anwendungsbereich von Art. 8 des Rahmenbeschlusses 2008/909 fällt und folglich nicht von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats gemäß Art. 17 dieses Rahmenbeschlusses angeordnet werden kann.
87 Wie die Kommission vorträgt, folgt daraus, dass im Ausgangsverfahren davon auszugehen ist, dass für die Zwecke der Anwendung des Rahmenbeschlusses 2008/909 mit der Vollstreckung der vom vorlegenden Gericht gegen YX verhängten Strafe noch nicht begonnen wurde, so dass die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats nach Art. 13 des Rahmenbeschlusses 2008/909 die gegebenenfalls übermittelte Bescheinigung noch zurückziehen und die Übergabe von YX zur Vollstreckung dieser Strafe beantragen kann.
88 Diese Schlussfolgerung wird nicht dadurch entkräftet, dass der Gerichtshof im Wesentlichen entschieden hat, dass eine Entscheidung, mit der die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe widerrufen wird, weil der Betroffene gegen eine objektive Voraussetzung für die Aussetzung verstoßen hat, keine „Entscheidung“ im Sinne von Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584 darstellt, da sowohl die Art als auch das Maß der in einer solchen Entscheidung verhängten Strafe unverändert bleiben und die mit der Entscheidung über einen solchen Widerruf betraute Behörde keine inhaltliche Prüfung des Sachverhalts vorzunehmen hat, der zu der strafrechtlichen Verurteilung geführt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2017, Ardic, C‑571/17 PPU, EU:C:2017:1026, Rn. 77 und 78, sowie vom 23. März 2023, Minister for Justice and Equality [Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung], C‑514/21 und C‑515/21, EU:C:2023:235, Rn. 53 und 54).
89 Zunächst betrifft nämlich die Rechtsprechung, die sich aus den in der vorstehenden Randnummer angeführten Urteilen ergibt, die Auslegung des Rahmenbeschlusses 2002/584 und nicht die des Rahmenbeschlusses 2008/909.
90 Sodann waren in den Rechtssachen, in denen diese Urteile ergangen sind, die verschiedenen Aussetzungen der Vollstreckung von Freiheitsstrafen von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats im Rahmen der die Verurteilung aussprechenden Urteile angeordnet worden. Wie oben in den Rn. 76 bis 79 ausgeführt, fällt die Anerkennung und Vollstreckung solcher Urteile jedoch nicht in den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2008/909, sondern in jenen des Rahmenbeschlusses 2008/947.
91 Schließlich bedeutet, wie die Generalanwältin in Nr. 72 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, der Umstand, dass der Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe wegen Verstoßes des Betroffenen gegen eine objektive Bewährungsvoraussetzung unter die Vollstreckung der verhängten Strafe fallen kann, nicht zwangsläufig, dass die Entscheidung darüber, ob in einem bestimmten Fall die Aussetzung einer Freiheitsstrafe anzuordnen ist, gleichen Charakter hat.
92 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen 1 bis 3 zu antworten, dass Art. 8 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 dahin auszulegen sind, dass sie dem entgegenstehen, dass in einem Fall, in dem die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, der von der zuständigen Justizbehörde des Ausstellungsstaats zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellt wurde, gemäß Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 abgelehnt hat und sich verpflichtet hat, diese Strafe zu vollstrecken, eine andere zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats anschließend nach dessen nationalem Recht die Vollstreckung der Strafe aussetzt. Zur vierten Vorlagefrage
93 In Anbetracht der Antworten auf die Vorlagefragen 1 bis 3 braucht die vierte Vorlagefrage nicht beantwortet zu werden. Kosten
94 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt: Art. 8 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass in einem Fall, in dem die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, der von der zuständigen Justizbehörde des Ausstellungsstaats zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellt wurde, gemäß Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten abgelehnt hat und sich verpflichtet hat, diese Strafe zu vollstrecken, eine andere zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats anschließend nach dessen nationalem Recht die Vollstreckung der Strafe aussetzt. Unterschriften