Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.12.2025 – C-417/23

Große Kammer · ECLI:EU:C:2025:1017

Zitiert von 6 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 3 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer) 18. Dezember 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft – Richtlinie 2000/43/EG – Begriffe ‚ethnische Herkunft‘, ‚unmittelbare Diskriminierung‘ und ‚mittelbare Diskriminierung‘ – Nationale Regelung über die Verpflichtung zum Erlass von Entwicklungsplänen zur Verringerung des prozentualen Anteils an Familienwohnungen des öffentlichen Wohnungswesens in bestimmten Wohngebieten – Bestimmung dieser Gebiete nach Maßgabe des Anteils an ‚Einwanderern aus nicht westlichen Ländern und ihren Nachkommen‘ – Rechtfertigung – Sozialer Zusammenhalt und Integration – Wohnungspolitik – Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Recht auf Achtung der Wohnung – Verhältnismäßigkeit“ In der Rechtssache C‑417/23 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Østre Landsret (Landgericht für Ostdänemark, Dänemark) mit Entscheidung vom 30. Juni 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Juli 2023, in den Verfahren Slagelse Almennyttige Boligselskab, Afdeling Schackenborgvænge gegen MV, EH, LI, AQ, LO, Beteiligte: BL – Danmarks Almene Boliger, Institut for Menneskerettigheder, und XM, ZQ, FZ, DL, WS, JI, PB, VT, YB, TJ, RK gegen Social‑, Bolig- og Ældreministeriet, Beteiligte: Institut for Menneskerettigheder, FN’s særlige rapportør E. Tendayi Achiume, FN’s særlige rapportør Balakrishnan Rajagopal, erlässt DER GERICHTSHOF (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten T. von Danwitz, der Kammerpräsidentin K. Jürimäe, der Kammerpräsidenten C. Lycourgos und I. Jarukaitis, der Kammerpräsidentinnen M. L. Arastey Sahún (Berichterstatterin) und I. Ziemele, des Kammerpräsidenten J. Passer und der Kammerpräsidentin O. Spineanu-Matei sowie der Richter S. Rodin, E. Regan, A. Kumin, N. Jääskinen, D. Gratsias und Z. Csehi, Generalanwältin: T. Ćapeta, Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 2024, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Slagelse Almennyttige Boligselskab, Afdeling Schackenborgvænge, vertreten durch H. Qwist, Advokat, – von XM, ZQ, FZ, DL, WS, JI, PB, VT, YB, TJ und RK, vertreten durch P. A. Fokdal und E. O. R. Rosenberg Khawaja, Advokater, – von MV, EH, LI, AQ und LO, vertreten durch N.‑E. Hansen und M. Tarp, Advokater, – der BL – Danmarks Almene Boliger, vertreten durch K. Paludan und L. V. Thomsen, Advokater, – des Institut for Menneskerettigheder, vertreten durch M. Akhtar, P. Hjaltason, L. Teilgård, T. B. Thomsen und M. Ventegodt als Bevollmächtigte, – von FN’s særlige rapportør E. Tendayi Achiume und von FN’s særlige rapportør Balakrishnan Rajagopal, vertreten durch P. A. Fokdal und E. O. R. Rosenberg Khawaja, Advokater, – der dänischen Regierung, vertreten durch C. A.‑S. Maertens als Bevollmächtigte im Beistand von R. Holdgaard und J. Pinborg, Advokater, – der spanischen Regierung, vertreten durch A. Pérez-Zurita Gutiérrez als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Carlin, F. Clotuche-Duvieusart und C. Vang als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 13. Februar 2025 folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. 2000, L 180, S. 22).

2 Es ergeht im Rahmen von fünf Rechtsstreitigkeiten: In den ersten vier Rechtsstreitigkeiten streitet die Slagelse Almennyttige Boligselskab, Afdeling Schackenborgvænge (im Folgenden: SAB), ein Vermieter der öffentlichen Hand (im Folgenden: öffentlicher Vermieter), mit fünf Mietern von Familienwohnungen des öffentlichen Wohnungswesens, und in der fünften Rechtsstreitigkeit stehen elf Mieter von Familienwohnungen des öffentlichen Wohnungswesens mit dem Social‑, Bolig- og Ældreministeriet (Ministerium für Soziales, Wohnungswesen und Senioren, Dänemark) im Streit. Die Rechtsstreitigkeiten betreffen eine nationale Regelung, die zum Erlass von Entwicklungsplänen verpflichtet, mit denen der prozentuale Anteil an Familienwohnungen des öffentlichen Wohnungswesens in Wohngebieten verringert werden soll, die u. a. dadurch gekennzeichnet sind, dass der Anteil an „Einwanderern aus nicht westlichen Ländern und ihren Nachkommen“ in den letzten fünf Jahren 50 % überschritten hat. Rechtlicher Rahmen Unionsrechtlicher Rahmen Richtlinie 2000/43

3 In den Erwägungsgründen 2 bis 4, 9, 12, 13, 15, 16 und 28 der Richtlinie 2000/43 heißt es: „(2) Nach Artikel 6 [EUV] beruht die Europäische Union auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Grundsätze sind den Mitgliedstaaten gemeinsam. Nach Artikel 6 [EUV] sollte die Union ferner die Grundrechte, wie sie in der [am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten] Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [(im Folgenden: EMRK)] gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben, achten. (3) Die Gleichheit vor dem Gesetz und der Schutz aller Menschen vor Diskriminierung ist ein allgemeines Menschenrecht. Dieses Recht wurde in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, im VN-Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen der Diskriminierung von Frauen, im Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, im Internationalen Pakt der VN über bürgerliche und politische Rechte sowie im Internationalen Pakt der VN über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und in der [EMRK] und der Grundfreiheiten anerkannt, die von allen Mitgliedstaaten unterzeichnet wurden. (4) Es ist wichtig, dass diese Grundrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der Vereinigungsfreiheit, geachtet werden. Ferner ist es wichtig, dass im Zusammenhang mit dem Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen der Schutz der Privatsphäre und des Familienlebens sowie der in diesem Kontext getätigten Geschäfte gewahrt bleibt. … (9) Diskriminierungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft können die Verwirklichung der im [AEU]-Vertrag festgelegten Ziele unterminieren, insbesondere die Erreichung eines hohen Beschäftigungsniveaus und eines hohen Maßes an sozialem Schutz, die Hebung des Lebensstandards und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt sowie die Solidarität. Ferner kann das Ziel der Weiterentwicklung der Europäischen Union zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beeinträchtigt werden. … (12) Um die Entwicklung demokratischer und toleranter Gesellschaften zu gewährleisten, die allen Menschen – ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft – eine Teilhabe ermöglichen, sollten spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft über die Gewährleistung des Zugangs zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit hinausgehen und auch Aspekte wie Bildung, Sozialschutz, einschließlich sozialer Sicherheit und der Gesundheitsdienste, soziale Vergünstigungen, Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, mit abdecken. (13) Daher sollte jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft in den von der Richtlinie abgedeckten Bereichen gemeinschaftsweit untersagt werden. Dieses Diskriminierungsverbot sollte auch hinsichtlich Drittstaatsangehörigen angewandt werden, betrifft jedoch keine Ungleichbehandlungen aufgrund der Staatsangehörigkeit und lässt die Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen und ihren Zugang zu Beschäftigung und Beruf unberührt. … (15) Die Beurteilung von Tatbeständen, die auf eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung schließen lassen, obliegt den einzelstaatlichen gerichtlichen Instanzen oder anderen zuständigen Stellen nach den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten. In diesen einzelstaatlichen Vorschriften kann insbesondere vorgesehen sein, dass mittelbare Diskriminierung mit allen Mitteln, einschließlich statistischer Beweise, festzustellen ist. (16) Es ist wichtig, alle natürlichen Personen gegen Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft zu schützen. … … (28) [D]as Ziel dieser Richtlinie, nämlich ein einheitliches, hohes Niveau des Schutzes vor Diskriminierungen in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, [kann] auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden …“

4 Art. 1 („Zweck“) der Richtlinie 2000/43 lautet: „Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten.“

5 Art. 2 („Der Begriff ‚Diskriminierung‘“) der Richtlinie 2000/43 bestimmt: „(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet ‚Gleichbehandlungsgrundsatz‘, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft geben darf. (2) Im Sinne von Absatz 1 a) liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde; b) liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einer Rasse oder ethnischen Gruppe angehören, in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. …“

6 Art. 3 („Geltungsbereich“) der Richtlinie 2000/43 sieht vor: „(1) Im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt diese Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf: … h) den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum. (2) Diese Richtlinie betrifft nicht unterschiedliche Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit und berührt nicht die Vorschriften und Bedingungen für die Einreise von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenlosen Personen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder deren Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenlosen Personen ergibt.“

7 Art. 8 („Beweislast“) Abs. 1 der Richtlinie 2000/43 lautet: „Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit ihrem nationalen Gerichtswesen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass immer dann, wenn Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für verletzt halten und bei einem Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle Tatsachen glaubhaft machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, es dem Beklagten obliegt zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat.“ Richtlinie 2006/123/EG

8 Der 27. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36) lautet: „Diese Richtlinie sollte keine sozialen Dienstleistungen im Bereich Wohnung, Kinderbetreuung und Unterstützung von hilfsbedürftigen Familien und Personen erfassen, die vom Staat selbst – auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene –, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer oder durch von ihm anerkannte gemeinnützige Einrichtungen erbracht werden, um Menschen zu unterstützen, die aufgrund ihres unzureichenden Familieneinkommens oder des völligen oder teilweisen Verlustes ihrer Selbstständigkeit dauerhaft oder vorübergehend besonders hilfsbedürftig sind oder Gefahr laufen, marginalisiert zu werden. Diese Dienstleistungen tragen entscheidend dazu bei, das Grundrecht auf Schutz der Würde und Integrität des Menschen zu garantieren; sie sind Ausfluss der Grundsätze des sozialen Zusammenhalts und der Solidarität und sollten daher von dieser Richtlinie unberührt bleiben.“

9 In Art. 2 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/123 heißt es: „(1) Diese Richtlinie gilt für Dienstleistungen, die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werden. (2) Diese Richtlinie findet auf folgende Tätigkeiten keine Anwendung: … j) soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, … …“

10 Art. 4 Nr. 1 der Richtlinie 2006/123 bestimmt: „Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck: 1. ‚Dienstleistung‘ jede von Artikel [57 AEUV] erfasste selbstständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird“. Dänisches Recht

11 In § 27 Abs. 4 des Ovbekendtgørelse nr. 1877 om almene boliger m.v. (Almenboligloven) (Bekanntmachung des Gesetzes Nr. 1877 über das öffentliche Wohnungswesen u. a. [Gesetz über das öffentliche Wohnungswesen] vom 27. September 2021 (im Folgenden: Gesetz über das öffentliche Wohnungswesen) heißt es: „Für Wohnungen, die in einem Transformationsgebiet im Sinne von § 61a Abs. 4 liegen, genehmigt der Minister die Veräußerung unter der Voraussetzung, dass … die Mietverträge mit Mietern gekündigt werden, die die vom Gemeinderat gemäß § 27c Abs. 1 festgelegten Kriterien nicht erfüllen.“

12 § 27c des Gesetzes über das öffentliche Wohnungswesen sieht vor: „(1) Der Gemeinderat beschließt Kriterien für die Vermietung von Liegenschaften in einem gefährdeten Wohngebiet im Sinne von § 61a Abs. 1, die an private Investoren veräußert werden. Die in Satz 1 genannten Kriterien werden vom Gemeinderat spätestens bei der Genehmigung der Veräußerung beschlossen und gelten für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Besitzübergangs der betreffenden Liegenschaften. Die nach Satz 1 festgelegten Kriterien gelten auch für neue Mietwohnungen, die auf den Liegenschaften errichtet werden. … (3) Wird ein Mietgegenstand unter Verstoß gegen diese Kriterien vermietet, so erlegt der Gemeinderat dem Vermieter die Verpflichtung auf, den Mietvertrag zu kündigen.“

13 § 61a des Gesetzes über das öffentliche Wohnungswesen bestimmt: „(1) Ein gefährdetes Wohngebiet ist ein Gebiet, das mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt: 1. Der Anteil an Bewohnern im Alter von 18 bis 64 Jahren, die weder in den Arbeitsmarkt integriert sind noch sich in Ausbildung befinden, beträgt im Durchschnitt der letzten zwei Jahre über 40 %. 2. Der Anteil an Bewohnern, die wegen Verstößen gegen das Strafgesetzbuch, das Waffengesetz oder das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurden, ist im Durchschnitt der letzten zwei Jahre mindestens dreimal so hoch wie der nationale Durchschnitt. 3. Der Anteil an Bewohnern zwischen 30 und 59 Jahren, die lediglich über eine Grundschulbildung verfügen, liegt bei über 60 %. 4. Das durchschnittliche Bruttoeinkommen der Steuerpflichtigen im Alter von 15 bis 64 Jahren in dem Gebiet mit Ausnahme derjenigen, die sich in Ausbildung befinden, beträgt weniger als 55 % des durchschnittlichen Bruttoeinkommens derselben Gruppe in der Region. (2) Eine Parallelgesellschaft wird als ein Wohngebiet definiert, in dem der Anteil an Einwanderern aus nicht westlichen Ländern und ihren Nachkommen 50 % überschreitet und in dem mindestens zwei der in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt sind. … (4) Unter einem Transformationsgebiet ist ein Wohngebiet zu verstehen, das in den letzten fünf Jahren die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt hat. (5) Der [Indenrigs- og boligministeren (Minister für Inneres und Wohnungswesen, Dänemark)] veröffentlicht am 1. Dezember jedes Jahres [die Liste der] Gebiete, die die Voraussetzungen der Abs. 1, 2 und 4 sowie von § 61b erfüllen.“

14 § 168a Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das öffentliche Wohnungswesen sieht vor: „(1) Der öffentliche Vermieter und der Gemeinderat erstellen gemeinsam einen Entwicklungsplan für ein Transformationsgebiet im Sinne von § 61a Abs. 4. Der gemeinsame Entwicklungsplan ist darauf auszurichten, den Anteil an Familienwohnungen des öffentlichen Wohnungswesens bis zum 1. Januar 2030 auf höchstens 40 % aller Wohnungen im betreffenden Transformationsgebiet im Sinne von § 61a Abs. 4 zu verringern. Wohnungen, die nach dem Jahr 2010 abgerissen und nicht durch andere Familienwohnungen des öffentlichen Wohnungswesens ersetzt werden, können in die Berechnung der Gesamtzahl der Wohnungen im betreffenden Wohngebiet einbezogen werden. Geschäftsräume werden derart in die Berechnung der Zahl der Wohnungen einbezogen, dass eine Fläche von je 75 m2 Gewerberaum als Wohnung gezählt wird. (2) Der Minister für Inneres und Wohnungswesen genehmigt die in Abs. 1 genannten Entwicklungspläne.“

15 In § 168b Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das öffentliche Wohnungswesen heißt es: „(1) Wird kein Einvernehmen über einen gemeinsamen Entwicklungsplan im Sinne von § 168a Abs. 1 erzielt, so kann der Gemeinderat den Minister für Inneres und Wohnungswesen um Genehmigung eines kommunalen Entwicklungsplans ersuchen. Dieser Plan ist darauf auszurichten, den Anteil an öffentlichen Familienwohnungen bis zum 1. Januar 2030 auf höchstens 40 % aller Wohnungen im betreffenden Transformationsgebiet im Sinne von § 61a Abs. 4 zu verringern. Wohnungen, die nach dem Jahr 2010 abgerissen und nicht durch andere Familienwohnungen des öffentlichen Wohnungswesens ersetzt werden, können in die Berechnung der Gesamtzahl der Wohnungen im betreffenden Wohngebiet einbezogen werden. Gewerberäume werden derart in die Berechnung der Zahl der Wohnungen einbezogen, dass jeweils 75 m2 Gewerberaum als eine Wohnung gezählt wird. Bevor der Minister eine Entscheidung nach Satz 1 trifft, übermittelt er dem öffentlichen Vermieter den kommunalen Entwicklungsplan zu Konsultationszwecken. (2) Der Gemeinderat kann die öffentlichen Vermieter anweisen, innerhalb einer vom Gemeinderat festgelegten Frist den nach Abs. 1 genehmigten kommunalen Plan einschließlich der Umsetzung von Maßnahmen durchzuführen, die für die Ausführung des kommunalen Entwicklungsplans und für die Wahrung des allgemeinen öffentlichen Interesses von wesentlicher Bedeutung sind.“

16 Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht hervor, dass anstelle der aktuell verwendeten Begriffe „Parallelgesellschaft“ bzw. „Transformationsgebiet“ in der ursprünglichen Fassung von § 61a des Gesetzes über das öffentliche Wohnungswesen, der mit dem Lov nr. 1610 om ændring af lov om almene boliger m.v. (Gesetz Nr. 1610 zur Änderung u. a. des Gesetzes über das öffentliche Wohnungswesen) vom 22. Dezember 2010 in dieses Gesetz aufgenommen worden ist, in § 61a Abs. 2 der Begriff „Ghetto“ und in § 61a Abs. 4 der Begriff „ausgeprägtes Ghettogebiet“ verwendet wurde.

17 In den Vorarbeiten des Gesetzgebers zum Gesetz Nr. 1610 vom 22. Dezember 2010 wurde zur Definition des Begriffs „Ghetto“ bzw. „Ghettogebiet“„vorgeschlagen, den Schwerpunkt auf drei Kriterien zu legen …: den Anteil an Einwanderern aus nicht westlichen Ländern und ihren Nachkommen, den Anteil an Personen ohne Integration in den Arbeitsmarkt und den Anteil an Personen, die wegen Verstößen gegen das Strafgesetzbuch, das Waffengesetz oder das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurden, wobei jeder dieser Faktoren auf das Vorhandensein eines sozialen und gesellschaftlichen Problems hinweist, das derart von der allgemeinen Lage in Dänemark abweicht, dass besondere Anstrengungen erforderlich sind“.

18 Die Definition des Begriffs „Ghettogebiet“ ist durch das Lov nr. 1609 om ændring af lov om almene boliger m.v. (Gesetz Nr. 1609 zur Änderung u. a. des Gesetzes über öffentliches Wohnungswesen) vom 26. Dezember 2013, mit dem zwei neue Kriterien betreffend die Ausbildung und das Einkommen hinzugefügt worden sind, geändert worden. In den Vorarbeiten zum Gesetz Nr. 1609 vom 26. Dezember 2013 wird u. a. ausgeführt: „Die Integration von Einwanderern aus nicht westlichen Ländern und ihrer Nachkommen in benachteiligten Stadtvierteln ist von zentraler Bedeutung. Es ist wichtig, dass die Einwohnerschaft von Wohngebieten über die Grenzen ihrer ethnischen Herkunft hinaus miteinander Umgang pflegt. Andernfalls drohen Verständnisschwierigkeiten im kulturellen und sprachlichen Bereich und können Vorurteile, negative Einstellungen sowie eine gefährliche Spaltung in „die“ und „wir“ leichter Platz greifen. Hierin liegt eine Bedrohung für den gesellschaftlichen Zusammenhalt. Deshalb ist eine starke Konzentration von Bürgern mit einer anderen ethnischen Herkunft in einem Gebiet ein Anzeichen dafür, dass sich die Aufmerksamkeit auf das betreffende Gebiet richten sollte.“

19 Die Verpflichtung zum Erlass von Entwicklungsplänen wie den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden wurde durch das Lov nr. 1322 om ændring af lov om almene boliger m.v., lov om leje af almene boliger og lov om leje (Gesetz Nr. 1322 zur Änderung u. a. des Gesetzes über das öffentliche Wohnungswesen, des Gesetzes über die Vermietung von Wohnungen des öffentlichen Wohnungswesens und des Gesetzes über Miete) vom 27. November 2018 eingeführt. Mit dem Gesetz Nr. 1322 vom 27. November 2018 ist das Kriterium, wonach der Anteil an „Einwanderern aus nicht westlichen Ländern und ihren Nachkommen“ im betreffenden Wohngebiet 50 % überschreitet, zu einer notwendigen Voraussetzung dafür geworden, um ein solches Wohngebiet als „Ghettogebiet“ einstufen zu können. Aus den Vorarbeiten zu dem Gesetz geht hervor, dass „[dieses Kriterium] unterstreicht, dass die hauptsächliche Herausforderung in Ghettogebieten in der mangelnden Integration der Einwanderer aus nicht westlichen Ländern und ihrer Nachkommen liegt“.

20 Der Gesetzesentwurf, der zum Erlass des in der vorstehenden Randnummer genannten Gesetzes führte, beruhte auf einem im März 2018 von der dänischen Regierung erarbeiteten Vorschlag mit dem Titel „Ein Dänemark ohne Parallelgesellschaften – keine Ghettos im Jahr 2030“. In diesem Vorschlag hieß es u. a.: „Die Regierung will ein Dänemark mit gesellschaftlichem Zusammenhalt … In den letzten 40 Jahren hat sich die ethnische Zusammensetzung Dänemarks erheblich verändert. Im Jahr 1980 hatte Dänemark 5,1 Millionen Einwohner. Heute sind wir fast 5,8 Millionen. Der Bevölkerungszuwachs kommt von außen, und zwar sowohl von Einwanderern als auch von deren Nachkommen. Die Mehrheit der Neudänen stammt aus nicht westlichen Ländern. … Zu viele Einwanderer bringen sich nicht aktiv [in die dänische Gesellschaft] ein. Menschen nicht westlicher Herkunft haben sich in einer Parallelgesellschaft eingerichtet. Zu viele Einwanderer und Nachkommen von Einwanderern haben letztlich den Anschluss an die Gesellschaft, von der sie umgeben sind, verpasst. Ihnen fehlt es an einer Ausbildung, einer Beschäftigung und ausreichenden Dänischkenntnissen. … Jahrzehntelang wurden zu viele Flüchtlinge und nachgezogene Familienangehörige in Dänemark aufgenommen, ohne in die dänische Gesellschaft integriert zu werden. Wir haben es zugelassen, dass sie ohne Kontakt zu der Gesellschaft, von der sie umgeben sind, den Schulterschluss in Ghettos suchen, auch wenn sie bereits seit vielen Jahren in Dänemark leben, und zwar deswegen, weil wir von ihnen nicht eindeutig verlangt haben, dass sie Teil der dänischen Gesellschaft werden. … Auf dänischem Hoheitsgebiet haben sich inselhafte Strukturen gebildet. Zahlreiche Menschen leben in mehr oder weniger isolierten Enklaven. Viel zu viele Bürgerinnen und Bürger kommen ihrer Verantwortung nicht in ausreichendem Maß nach. Sie bringen sich nicht aktiv in die dänische Gesellschaft und den Arbeitsmarkt ein. Wir haben eine Gruppe von Bürgern [aufgenommen], die die dänischen Regeln und Werte nicht vollumfänglich bejahen. [Eine Gruppe], in der Frauen gegenüber Männern als minderwertig angesehen werden, in der soziale Kontrolle und Ungleichheit der Freiheit der Meinungsäußerung des Einzelnen enge Grenzen setzen. …“ Ausgangsrechtstreitigkeiten und Vorlagefragen

21 Wie in Rn. 2 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ergeht das Vorabentscheidungsersuchen im Rahmen von fünf Rechtsstreitigkeiten. Vier von ihnen betreffen Schackenborgvænge, eine im Wohngebiet von Ringparken in Slagelse (Dänemark) gelegene Wohnanlage, und eine Rechtsstreitigkeit betrifft Mjølnerparken, eine in Kopenhagen (Dänemark) gelegene Wohnanlage. Die die Wohnanlage Schackenborgvænge betreffenden Rechtsstreitigkeiten

22 Das Wohngebiet von Ringparken besteht aus fünf Wohnanlagen, von denen vier von der Fællesorganisationens Boligforening, einem öffentlichen Vermieter, und die fünfte, nämlich Schackenborgvænge, von SAB verwaltet werden.

23 Seit dem 1. Dezember 2018 war das Wohngebiet von Ringparken als „ausgeprägtes Ghettogebiet“ im Sinne der ursprünglichen Fassung von § 61a Abs. 4 des Gesetzes über das öffentliche Wohnungswesen ausgewiesen. Nunmehr wird dieses Gebiet als „Transformationsgebiet“ im Sinne der auf die Ausgangsrechtsstreitigkeiten anwendbaren Fassung dieser Bestimmung eingestuft. Die Ausweisung als Transformationsgebiet erfolgte mit der Begründung, dass zum einen dieses Wohngebiet die vier in § 61a Abs. 1 dieses Gesetzes vorgesehenen Kriterien erfülle, d. h. die Integration der Bewohner in den Arbeitsmarkt oder in Ausbildungsmaßnahmen, das Kriminalitätsniveau, das Bildungsniveau und das durchschnittliche Einkommen (im Folgenden: sozioökonomische Kriterien), und dass zum anderen 55,6 % der Bewohner dieses Wohngebiets unter die Kategorie „Einwanderer aus nicht westlichen Ländern und ihre Nachkommen“ im Sinne von § 61a Abs. 2 des Gesetzes fielen.

24 Die Fællesorganisationens Boligforening, SAB und die Slagelse Kommune (Gemeinde Slagelse, Dänemark) erstellten einen Entwicklungsplan für das Wohngebiet Ringparken, der am 27. Mai 2019 vom Gemeinderat gebilligt wurde, um den Anteil an Familienwohnungen des öffentlichen Wohnungswesens gemäß § 168a Abs. 1 des Gesetzes über das öffentliche Wohnungswesen auf 40 % aller Wohnungen in diesem Wohngebiet zu verringern.

25 Im Juni 2019 entschied SAB, 136 in Schackenborgvænge gelegene Familienwohnungen des öffentlichen Wohnungswesens an einen privaten Investor zu veräußern. Da diese Veräußerung in dem in der vorstehenden Randnummer genannten Entwicklungsplan nicht vorgesehen war, wurde der Plan von der Gemeinde Slagelse am 26. August 2019 aktualisiert und genehmigt (im Folgenden: Entwicklungsplan Ringparken).

26 Am 26. August und 17. September 2019 genehmigte die Gemeinde außerdem gemäß § 27c des Gesetzes über das öffentliche Wohnungswesen die Kriterien für die Vermietung der an private Investoren veräußerten Wohnungen in gefährdeten Wohngebieten im Gemeindegebiet von Slagelse. Mit diesen Kriterien werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die Mieter von Wohnungen in Schackenborgvænge nach einer solchen Veräußerung ihre Wohnungen behalten dürfen: Sie müssen über ein Einkommen in bestimmter Höhe verfügen, und weder sie noch ihre Partner dürfen in den letzten sechs Monaten straffällig geworden sein.

27 Am 14. Januar 2020 genehmigte die Trafik‑, Bygge- og Boligstyrelse (Behörde für Verkehr, Bau und Wohnungswesen, Dänemark) den Entwicklungsplan von Ringparken und die Veräußerung der Wohnanlage von Schackenborgvænge.

28 Am 17. Februar 2020 kündigte SAB 17 Mietverhältnisse in Schackenborgvænge. Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die Kündigung dieser Mietverträge auf den in Rn. 26 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien beruhte.

29 Da fünf der betroffenen Mieter (im Folgenden: fünf Mieter von Schackenborgvænge) ungeachtet des ihnen unterbreiteten Angebots für eine neue Wohnung der Kündigung ihres Mietvertrags widersprochen hatten, erhob SAB am 7. Mai 2020 gegen jeden von ihnen Klage auf Feststellung, dass die Kündigung dieser Mietverhältnisse rechtmäßig sei und namentlich die in § 61a Abs. 1 des Gesetzes über das öffentliche Wohnungswesen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt seien. Diese fünf Mieter beantragten, diese Klagen abzuweisen. Außerdem beantragten sie, dass SAB anzuerkennen habe, dass § 61a dieses Gesetzes nichtig sei.

30 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass drei der fünf Mieter von Schackenborgvænge Dänen sind, aber in „nicht westlichen Ländern“ im Sinne von Art. 61a Abs. 2 des Gesetzes geboren wurden, dass ein weiterer Mieter Staatsangehöriger eines solchen Landes ist und dort geboren wurde und dass es keine Informationen über den Geburtsort oder die Staatsangehörigkeit des fünften Mieters gibt. Einer der fünf Mieter wohnt seit dem Jahr 2012 in Schackenborgvænge, ein anderer seit dem Jahr 2013 und die drei weiteren seit dem Jahr 2017.

31 Die BL – Danmarks Almene boliger (im Folgenden: Dänische Interessenvereinigung für öffentlichen Wohnungsbau) trat dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge von SAB bei, während das Institut for Menneskerettigheder (Institut für Menschenrechte, Dänemark) dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge der fünf Mieter von Schackenborgvænge beitrat.

32 Seit dem 1. Dezember 2021 ist das Wohngebiet Ringparken kein Transformationsgebiet mehr, da es nicht mehr drei der sozioökonomischen Kriterien erfüllt. SAB ist allerdings weiterhin zur Durchführung des Entwicklungsplans von Ringparken verpflichtet. Der die Wohnanlage Mjølnerparken betreffende Rechtsstreit

33 Der fünfte Ausgangsrechtsstreit betrifft die vom öffentlichen Vermieter Bo-Vita verwaltete Wohnanlage Mjølnerparken, die aus 528 Familienwohnungen des öffentlichen Wohnungswesens und 32 Wohnungen für Jugendliche besteht, die auf vier Wohnblöcke verteilt sind.

34 Seit dem 1. Dezember 2018 war das Wohngebiet von Mjølnerparken als „ausgeprägtes Ghettogebiet“ im Sinne der ursprünglichen Fassung von § 61a Abs. 4 des Gesetzes über das öffentliche Wohnungswesen ausgewiesen, wobei dieses Gebiet nunmehr als „Transformationsgebiet“ im Sinne der auf die Ausgangsrechtsstreitigkeiten anwendbaren Fassung dieser Bestimmung eingestuft wird. Diese Ausweisung erfolgte mit der Begründung, dass zum einen dieses Wohngebiet drei der sozioökonomischen Kriterien erfülle und zum anderen etwa 80 % der Bewohner dieses Wohngebiets unter die Kategorie „Einwanderer aus nicht westlichen Ländern und ihre Nachkommen“ im Sinne von § 61a Abs. 2 dieses Gesetzes fielen. Zum Zeitpunkt der Vorlage des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens war Mjølnerparken immer noch ein Transformationsgebiet.

35 Im Einklang mit § 168a Abs. 1 des Gesetzes über das öffentliche Wohnungswesen erstellte Bo-Vita einen Entwicklungsplan für Mjølnerparken, der am 20. Juni 2019 von der Københavns Kommune (Gemeinde Kopenhagen, Dänemark), am 10. September 2019 vom Transport- og Boligministeriet (Ministerium für Verkehr und Wohnungswesen, Dänemark), jetzt Indenrigs- og Boligministeriet (Ministerium für Inneres und Wohnungswesen, Dänemark), und sodann vom Ministerium für Soziales, Wohnungswesen und Senioren, genehmigt wurde. Dieser Entwicklungsplan sieht u. a. vor, dass die Verringerung des Anteils an Familienwohnungen des öffentlichen Wohnungswesens auf 40 % nach § 168a Abs. 1 dieses Gesetzes mittels Veräußerung der Wohnblöcke 2 und 3 zu erfolgen hat.

36 Bo-Vita schloss eine Vereinbarung über die Veräußerung dieser Wohnblöcke, die am 2. Juni 2022 von der Gemeinde Kopenhagen und am 4. Januar 2023 von der Social- og Boligstyrelse (Sozial- und Wohnungsbehörde, Dänemark) genehmigt wurde.

37 Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts ist Bo-Vita gesetzlich verpflichtet, die Mietverträge der Mieter dieser Wohnblöcke zu kündigen.

38 Am 27. Mai 2020 erhoben elf Mieter, die in den Wohnblöcken 2 und 3 von Mjølnerparken (im Folgenden: elf Mieter von Mjølnerparken) wohnen oder wohnten, Klage gegen das Ministerium für Soziales, Wohnungswesen und Senioren auf Feststellung, dass die Genehmigung des in Rn. 35 des vorliegenden Urteils genannten Entwicklungsplans durch dieses Ministerium namentlich insoweit ungültig sei, als dieser auf § 61a Abs. 4 des Gesetzes über das öffentliche Wohnungswesen beruhe. Das Ministerium für Soziales, Wohnungswesen und Senioren beantragte die Abweisung der Klage.

39 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass all diese elf Mieter Dänen sind, dass aber acht von ihnen in „nicht westlichen Ländern“ im Sinne von Art. 61a Abs. 2 des Gesetzes über das öffentliche Wohnungswesen geboren wurden und dass die Eltern eines weiteren Mieters im Libanon geboren wurden. Neun der Mieter leben seit über 20 Jahren in Mjølnerparken, die beiden anderen wohnen dort seit dem Jahr 2012 bzw. dem Jahr 2014.

40 Das Institut für Menschenrechte trat dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge der elf Mieter von Mjølnerparken bei, ebenso wie die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für aktuelle Formen von Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und damit verbundener Intoleranz sowie der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über angemessenes Wohnen als Bestandteil des Rechts auf einen angemessenen Lebensstandard und das diesbezügliche Recht auf Nichtdiskriminierung. Erwägungen des vorlegenden Gerichts zu den Ausgangsrechtsstreitigkeiten

41 Nach dem Østre Landsret (Landgericht für Ostdänemark, Dänemark), dem vorlegenden Gericht, geht es in den fünf Ausgangsrechtsstreitigkeiten im Kern um die Frage, ob die in § 168a Abs. 1 des Gesetzes über das öffentliche Wohnungswesen vorgesehenen nationalen Bestimmungen über Entwicklungspläne, mit denen der Anteil an Familienwohnungen des öffentlichen Wohnungswesens in Transformationsgebieten verringert werden solle, eine Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Herkunft implizierten, die mit dem Lov nr. 374 om etnisk ligebehandling (Gesetz Nr. 374 über die Gleichbehandlung aus Gründen der ethnischen Herkunft) vom 28. Mai 2003 in der auf die Ausgangsrechtsstreitigkeiten anwendbaren Fassung und der mit diesem Gesetz in dänisches Recht umgesetzten Richtlinie 2000/43 unvereinbar sei.

42 Dem vorlegenden Gericht zufolge haben die fünf Mieter von Schackenborgvænge und die elf Mieter von Mjølnerparken u. a. geltend gemacht, dass die Kündigung ihrer Mietverträge bzw. der Erlass des sie betreffenden Entwicklungsplans insofern eine nach der Richtlinie 2000/43 verbotene unmittelbare Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Herkunft darstelle, als das in § 61a des Gesetzes über das öffentliche Wohnungswesen vorgesehene Kriterium „Einwanderer aus nicht westlichen Ländern und ihre Nachkommen“ unter den Begriff „ethnische Herkunft“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie falle.

43 Hilfsweise machten diese Mieter geltend, dass die von ihnen beanstandeten Kündigungen von Mietverträgen zu einer mittelbaren Diskriminierung führten, da die Praxis, solche Mietverträge zu kündigen, insbesondere Personen betreffe, „die [im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43] einer … ethnischen Gruppe angehören“.

44 Dem vorlegenden Gericht zufolge haben SAB und das Ministerium für Soziales, Wohnungswesen und Senioren u. a. geltend gemacht, dass das in § 61a Abs. 2 des Gesetzes über das öffentliche Wohnungswesen vorgesehene Kriterium „Einwanderer aus nicht westlichen Ländern und ihre Nachkommen“ nicht unter den Begriff der „ethnischen Herkunft“ oder den Begriff „[der Zugehörigkeit zu einer] ethnischen Gruppe“ in Art. 2 Abs. 2 Buchst. a bzw. b der Richtlinie 2000/43 falle.

45 Nach dem vorlegenden Gericht umfasst der von Danmarks Statistik (Dänisches Amt für Statistik) entwickelte Begriff „nicht westliche Länder“ alle Länder außer die Mitgliedstaaten der Union, Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, San Marino, die Schweiz, den Staat Vatikanstadt, Kanada, die Vereinigten Staaten, Australien und Neuseeland.

46 Das Dänische Amt für Statistik definiere einen „Einwanderer“ als eine im Ausland geborene Person, von der keines der Elternteile sowohl in Dänemark geboren worden sei als auch die dänische Staatsangehörigkeit besitze. Ein „Nachkomme“ sei dem Dänischen Amt für Statistik zufolge eine Person, die in Dänemark geboren worden ist und von der keines der Elternteile sowohl in Dänemark geboren worden ist als auch die dänische Staatsangehörigkeit besitzt bzw. deren Elternteile zwar in Dänemark geboren worden sind und die dänische Staatsangehörigkeit erworben haben, beide aber auch eine ausländische Staatsangehörigkeit beibehalten haben.

47 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts lässt sich weder dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2000/43 noch der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die aus den Urteilen vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria (C‑83/14, im Folgenden: Urteil CHEZ Razpredelenie Bulgaria, EU:C:2015:480), vom 6. April 2017, Jyske Finans (C‑668/15, EU:C:2017:278), und vom 10. Juni 2021, Land Oberösterreich (Wohnbeihilfe) (C‑94/20, EU:C:2021:477), hervorgegangen ist, entnehmen, ob der Begriff „ethnische Herkunft“ eine als „Einwanderer aus nicht westlichen Ländern und ihre Nachkommen“ definierte Personengruppe einschließe und ob bejahendenfalls die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung im Sinne dieser Bestimmung darstelle.

48 Daher hat das Østre Landsret (Landgericht für Ostdänemark) entschieden, die Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist der Begriff „ethnische Herkunft“ bzw. die Wendung „einer ethnischen Gruppe angehören“ in Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2000/43 dahin auszulegen, dass sie unter Umständen wie den hier vorliegenden – wenn nach dem Gesetz über das öffentliche Wohnungswesen in sogenannten Transformationsgebieten der Anteil an Familienwohnungen des öffentlichen Wohnungswesens verringert werden soll und es eine Voraussetzung für die Einstufung als Transformationsgebiet ist, dass in dem Wohngebiet mehr als 50 % „Einwanderer aus nicht westlichen Ländern und ihre Nachkommen“ leben – eine Gruppe von Personen erfassen, die als „Einwanderer aus nicht westlichen Ländern und ihre Nachkommen“ definiert wird? 2. Falls die erste Frage ganz oder teilweise zu bejahen ist: Ist Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 200/43 dahin auszulegen, dass die in dieser Rechtssache beschriebene Regelung eine unmittelbare oder eine mittelbare Diskriminierung darstellt? Zu den Vorlagefragen

49 Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2000/43 dahin auszulegen ist, dass eine nationale Regelung, die zum Erlass von Entwicklungsplänen verpflichtet, mit denen der prozentuale Anteil an Familienwohnungen des öffentlichen Wohnungswesens in Wohngebieten verringert werden soll, die u. a. dadurch gekennzeichnet sind, dass der Anteil an dort wohnhaften „Einwanderern aus nicht westlichen Ländern und ihren Nachkommen“ in den letzten fünf Jahren 50 % überschritten hat, eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Herkunft im Sinne dieser Richtlinie darstellt. Zum sachlichen Geltungsbereich der Richtlinie 2000/43

50 Vorab ist zu prüfen, ob die Ausgangsrechtsstreitigkeiten, soweit sie das durch das Gesetz über das öffentliche Wohnungswesen geregelte dänische System der Familienwohnungen des öffentlichen Wohnungswesens betreffen, in den sachlichen Geltungsbereich der Richtlinie 2000/43 fallen.

51 Insoweit ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber, wie sich aus dem zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/43 ergibt, der Auffassung war, dass spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, um die Entwicklung demokratischer und toleranter Gesellschaften zu gewährleisten, die allen Menschen – ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft – eine Teilhabe ermöglichen, insbesondere Aspekte wie die in Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten abdecken sollten (Urteile vom 12. Mai 2011, Runevič-Vardyn und Wardyn, C‑391/09, EU:C:2011:291, Rn. 41, sowie vom 15. November 2018, Maniero, C‑457/17, EU:C:2018:912, Rn. 35).

52 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, darf daher der Geltungsbereich der Richtlinie 2000/43 in Anbetracht ihres Gegenstands und der Art der Rechte, die sie schützen soll, sowie des Umstands, dass sie in den von ihr materiell erfassten Bereichen dem – in Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) niedergelegten – Grundsatz des Verbots von Diskriminierungen wegen der Rasse und der ethnischen Herkunft konkret Ausdruck verleiht, nicht eng definiert werden (Urteil CHEZ Razpredelenie Bulgaria, Rn. 42 und 72, sowie Urteil vom 15. November 2018, Maniero, C‑457/17, EU:C:2018:912, Rn. 36).

53 Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2000/43 nach ihrem Art. 3 Abs. 1 Buchst. h im Rahmen der auf die Union übertragenen Zuständigkeiten für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen gilt, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.

54 Hierzu sieht die Richtlinie 2006/123 in ihrem Art. 2 Abs. 1 vor, dass sie für Dienstleistungen gilt, die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werden, wobei der Ausdruck „Dienstleistung“ in Art. 4 Nr. 1 dieser Richtlinie „jede von Artikel [57 AEUV] erfasste selbstständige Tätigkeit [bezeichnet], die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird“.

55 Gemäß Art. 57 AEUV sind Dienstleistungen im Sinne der Verträge Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, wobei diese insbesondere kaufmännische Tätigkeiten umfassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht das Wesensmerkmal des Entgelts darin, dass es die wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstellt (Urteil vom 23. Februar 2016, Kommission/Ungarn, C‑179/14, EU:C:2016:108, Rn. 151 und 153 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

56 Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass die von einer juristischen Person ausgeübte Tätigkeit der Vermietung von Räumen unter den Begriff der Dienstleistung im Sinne von Art. 4 Nr. 1 der Richtlinie 2006/123 fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2020, Cali Apartments, C‑724/18 und C‑727/18, EU:C:2020:743, Rn. 34).

57 Im vorliegenden Fall geht, wie die Generalanwältin in den Nrn. 41 und 42 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, aus den Erläuterungen der Dänischen Vereinigung für öffentlichen Wohnungsbau, der fünf Mieter von Schackenborgvænge und der elf Mieter von Mjølnerparken in der mündlichen Verhandlung hervor, dass das dänische System der Familienwohnungen des öffentlichen Wohnungswesens sich insbesondere dadurch auszeichne, dass es von öffentlichen Vermietern, d. h. Einrichtungen ohne Erwerbszweck, verwaltet werde. Wer über 15 Jahre alt sei, könne sich in eine Warteliste für die Zuteilung einer solchen Wohnung eintragen lassen, ohne dass hierfür eine Einkommensgrenze gelte. Wem eine Familienwohnung des öffentlichen Wohnungswesens zugeteilt werde, habe einen Mietzins zu entrichten, der niedriger bemessen sei als der Marktpreis, da diese Miete ausschließlich dazu diene, die Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung der betreffenden Wohnungen zu decken.

58 In Anbetracht dieser Erläuterungen, deren Prüfung Sache des vorlegenden Gerichts ist, ist festzustellen, dass die Bereitstellung von Wohnungen gegen Entrichtung eines Mietzinses im Rahmen eines Systems wie des dänischen Systems der Familienwohnungen des öffentlichen Wohnungswesens als Erbringung einer Dienstleistung im Sinne von Art. 57 AEUV und somit auch von Art. 4 Nr. 1 der Richtlinie 2006/123 anzusehen ist, da es sich um gegen Entgelt erbrachte Dienstleistungen handelt.

59 Hierbei ist es ohne Bedeutung, dass die öffentlichen Vermieter, von denen dieses System verwaltet wird, Einrichtungen ohne Erwerbszweck sind und dass der von den Mietern entrichtete Mietzins niedriger bemessen ist als der Marktpreis.

60 Denn ausschlaggebend dafür, ob eine Tätigkeit in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des AEU-Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr fällt, ist ihr wirtschaftlicher Charakter, d. h., dass die Tätigkeit nicht ohne Gegenleistung erbracht wird. Dagegen ist es insoweit nicht erforderlich, dass der Leistungserbringer mit Gewinnerzielungsabsicht handelt (Urteile vom 18. Dezember 2007, Jundt, C‑281/06, EU:C:2007:816, Rn. 32 und 33, sowie vom 23. Februar 2016, Kommission/Ungarn, C‑179/14, EU:C:2016:108, Rn. 154).

61 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass Dienstleistungen gegen Entgelt, die, ohne dass es sich dabei um eine Ausübung hoheitlicher Befugnisse handelte, im allgemeinen Interesse und ohne Erwerbszweck im Wettbewerb mit den Dienstleistungen von Wirtschaftsteilnehmern erbracht werden, die einen Erwerbszweck verfolgen, als wirtschaftliche Tätigkeiten eingestuft werden können (vgl. entsprechend Urteile vom 6. September 2011, Scattolon, C‑108/10, EU:C:2011:542, Rn 44 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C‑74/16, EU:C:2017:496, Rn. 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Dass solche Dienstleistungen gegenüber vergleichbaren Dienstleistungen von Wirtschaftsteilnehmern, die einen Erwerbszweck verfolgen, im Wettbewerb benachteiligt sind, tut der Einstufung der in Rede stehenden Tätigkeiten als wirtschaftliche Tätigkeiten keinen Abbruch (Urteile vom 25. Oktober 2001, Ambulanz Glöckner, C‑475/99, EU:C:2001:577, Rn. 21, und vom 11. November 2021, Manpower Lit, C‑948/19, EU:C:2021:906, Rn. 39).

62 Dass eine Dienstleistung zu einem Preis unter dem normalen Marktpreis erbracht wird, vermag als solches nicht der Einstufung dieser Leistung als wirtschaftliche Tätigkeit entgegenzustehen, da ein solcher Umstand sich als solcher nicht auf den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Dienstleistung und der hierfür empfangenen wirtschaftlichen Gegenleistung auswirkt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 15. April 2021, Administration de l’Enregistrement, des Domaines et de la TVA, C‑846/19, EU:C:2021:277, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63 Da aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte hervorgeht, dass das dänische System der Familienwohnungen des öffentlichen Wohnungswesens Dienstleistungen im Sinne von Art. 4 Nr. 1 der Richtlinie 2006/123 umfasst, ist mithin festzustellen, dass es den Zugang zu und die Versorgung mit Dienstleistungen im Bereich Wohnraum im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2000/43 betrifft.

64 Art. 2 Abs. 2 Buchst. j der Richtlinie 2006/123, wonach diese Richtlinie nicht für soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen gilt, scheint diese Feststellung nicht in Frage stellen zu können. Legt man diese Bestimmung nämlich im Licht des 27. Erwägungsgrundes der Richtlinie aus, so kommt darin zum Ausdruck, das die Richtlinie nicht für Tätigkeiten gilt, die entscheidend dazu beitragen, das Grundrecht auf den Schutz der Würde des Menschen zu garantieren, mit denen verhindert werden soll, dass die durch diese Tätigkeiten Begünstigten Gefahr laufen, marginalisiert zu werden, und in denen in diesem Sinne die Grundsätze des sozialen Zusammenhalts und der Solidarität ihren Niederschlag finden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Femarbel, C‑57/12, EU:C:2013:517, Rn. 42 und 43), da solche Tätigkeiten nicht wirklich als „wirtschaftliche“ Tätigkeiten eingestuft werden können.

65 Im vorliegenden Fall stellt in Anbetracht der in Rn. 57 des vorliegenden Urteils dargelegten Merkmale, die das dänische System der Familienwohnungen des öffentlichen Wohnungswesens kennzeichnen, die Bereitstellung von Wohnraum gegen Entgelt nach diesem System ihrer Art nach eine wirtschaftliche Tätigkeit dar, die folglich nicht den „sozialen Dienstleistungen“ im Zusammenhang mit Sozialwohnungen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. j der Richtlinie 2006/123 unterfällt.

66 Vorbehaltlich der in Rn. 58 des vorliegenden Urteils genannten Prüfungen, die das vorlegende Gericht vorzunehmen hat, ist daher davon auszugehen, dass sich das dänische System der Familienwohnungen des öffentlichen Wohnungswesens auf einen Bereich bezieht, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123 fällt, was genügt, um zu bejahen, dass im Rahmen dieses Systems der Geltungsbereich der Richtlinie 2000/43 nach deren Art. 3 Abs. 1 eröffnet ist.

67 Folglich fallen die Ausgangsrechtsstreitigkeiten in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/43. Zum Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/43

68 In Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/43 wird der Gleichbehandlungsgrundsatz dahin konkretisiert, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft geben darf.

69 Da das vorlegende Gericht mit seinen Fragen im Wesentlichen wissen möchte, ob eine nationale Regelung wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende, die sich auf ein Kriterium stützt, das sich auf „Einwanderer aus nicht westlichen Ländern und [auf] ihre Nachkommen“ bezieht, eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2000/43 darstellt, ist zunächst zu prüfen, ob die Verwendung dieses Kriteriums in § 61a Abs. 2 des Gesetzes über das öffentliche Wohnungswesen eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 dieser Richtlinie darstellen kann.

70 In Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/43 wird klargestellt, dass im Sinne ihres Art. 2 Abs. 1 eine unmittelbare Diskriminierung vorliegt, wenn eine Person aufgrund ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Zum Begriff „ethnische Herkunft“ im Sinne der Richtlinie 2000/43

71 Der Begriff „ethnische Herkunft“ wird in der Richtlinie 2000/43 nicht definiert.

72 Allerdings hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Begriff „ethnische Herkunft“ im Sinne dieser Richtlinie auf dem Gedanken beruht, dass sich gesellschaftliche Gruppen insbesondere durch eine Gemeinsamkeit der Staatsangehörigkeit, Religion, Sprache, kulturellen und traditionellen Herkunft und Lebensumgebung auszeichnen (Urteil CHEZ Razpredelenie Bulgaria, Rn. 46, und Urteil vom 6. April 2017, Jyske Finans, C‑668/15, EU:C:2017:278, Rn. 17).

73 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht außerdem zum einen hervor, dass die Liste der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Kriterien, da sie mit dem Wort „insbesondere“ eingeleitet wird, ihrer Art nach nicht abschließend ist, und zum anderen, dass die ethnische Herkunft nicht anhand nur eines Kriteriums bestimmt werden kann, sondern vielmehr auf einem Bündel von Merkmalen beruhen muss, von denen einige ihrer Art nach objektiv und andere ihrer Art nach subjektiv sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. April 2017, Jyske Finans, C‑668/15, EU:C:2017:278, Rn. 18 und 19).

74 In Ermangelung einer Definition des Begriffs „ethnische Herkunft“ in der Richtlinie 2000/43 sind die Konturen dieses Begriffs daher auf der Grundlage einer Kombination von Kriterien wie etwa den in Rn. 72 des vorliegenden Urteils genannten abzugrenzen.

75 Hierbei sind das mit der Richtlinie 2000/43 verfolgte Ziel sowie der Kontext, in den sich dieser Begriff einfügt, zu berücksichtigen.

76 Nach ständiger Rechtsprechung verlangen nämlich die einheitliche Anwendung des Unionsrechts und der Gleichheitssatz, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Vorschrift, die für die Ermittlung ihrer Bedeutung und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei bei dieser Auslegung nicht nur der Wortlaut dieser Bestimmung, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen sind (Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, EU:C:1984:11, Rn. 11, und vom 8. April 2025, Europäische Staatsanwaltschaft [Gerichtliche Kontrolle von Verfahrenshandlungen], C‑292/23, EU:C:2025:255, Rn. 51).

77 Was als Erstes das mit der Richtlinie 2000/43 verfolgte Ziel betrifft, so geht aus ihrem Art. 1 hervor, dass Zweck dieser Richtlinie „die Schaffung eines Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten“ ist. Ferner wird mit dieser Richtlinie, wie in ihrem 28. Erwägungsgrund ausgeführt wird, das Ziel verfolgt, ein einheitliches, hohes Niveau des Schutzes vor Diskriminierungen aus diesen Gründen in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

78 Was als Zweites den Kontext anbelangt, in den sich der Begriff „ethnische Herkunft“ im Sinne der Richtlinie 2000/43 und insbesondere ihres Art. 2 einfügt, so ist darauf hinzuweisen, dass erstens, wie bereits in Rn. 52 des vorliegenden Urteils festgestellt wurde, diese Richtlinie in den von ihr materiell erfassten Bereichen dem in Art. 21 der Charta niedergelegten Grundsatz des Verbots von Diskriminierungen wegen der Rasse und der ethnischen Herkunft konkret Ausdruck verleiht. Nach den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17) lehnt sich Art. 21 Abs. 1 der Charta u. a. an Art. 14 EMRK an und findet er nach diesem Artikel Anwendung, soweit er mit ihm zusammenfällt.

79 Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Bezug auf Art. 14 EMRK, der namentlich jegliche Diskriminierung wegen der Rasse verbietet, dass es sich bei einer Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft einer Person um eine Form der Diskriminierung wegen der Rasse handelt und dass diese eine besonders abstoßende Form der Diskriminierung darstellt, bei der in Anbetracht der Gefährlichkeit ihrer Auswirkungen besondere Wachsamkeit und eine energische Reaktion der Behörden und Gerichte geboten sind. Diese müssen alle ihnen zu Gebote stehenden Mittel einsetzen, um Rassismus zu bekämpfen und so die demokratische Verfasstheit der Gesellschaft zu stärken (EGMR, 13. November 2007, D.H. u. a./Tschechische Republik, CE:ECHR:2007:1113JUD005732500, § 176, sowie EGMR, 20. Februar 2024, Wa Baile/Schweiz, CE:ECHR:2024:0220JUD004386818, § 90).

80 Zweitens wird im dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/43 darauf hingewiesen, dass es sich bei der Gleichheit vor dem Gesetz und dem Schutz aller Menschen vor Diskriminierung um ein allgemeines Menschenrecht handelt, das in verschiedenen internationalen Übereinkommen anerkannt wurde, zu denen das am 21. Dezember 1965 angenommene Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung gehört, das von sämtlichen Mitgliedstaaten unterzeichnet wurde und das daher gebührend zu berücksichtigen ist. Gemäß Art. 1 dieses Übereinkommens „bezeichnet der Ausdruck ‚Rassendiskriminierung‘ jede auf der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung, dem nationalen Ursprung oder dem Volkstum beruhende Unterscheidung, Ausschließung, Beschränkung oder Bevorzugung“, so dass eine Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Herkunft einer Person eine Form der Rassendiskriminierung im Sinne des Übereinkommens darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil CHEZ Razpredelenie Bulgaria, Rn. 73).

81 Drittens betrifft die Richtlinie 2000/43, wie sowohl aus ihrem 13. Erwägungsgrund als auch aus ihrem Art. 3 Abs. 2 hervorgeht, keine Ungleichbehandlungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, da sich allein anhand der Staatsangehörigkeit einer Person noch nicht vermuten lässt, dass sie einer bestimmten ethnischen Gruppe angehört.

82 Allerdings stellt diese Bestimmung kein Hindernis dafür dar, die Staatsangehörigkeit oder Kriterien für deren Verleihung neben weiteren Merkmalen zu berücksichtigen, um die Konturen des Begriffs „ethnische Herkunft“ abzugrenzen. Aus der in Rn. 72 des vorliegenden Urteils genannten Liste von Kriterien zu diesem Begriff geht nämlich hervor, dass die „Gemeinsamkeit der Staatsangehörigkeit“ eines der Merkmale ist, aufgrund dessen in Verbindung mit weiteren Merkmalen auf die Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe geschlossen werden kann.

83 Ebenso kann das Geburtsland einer Person eines der spezifischen Merkmale sein, aus dem geschlossen werden kann, dass diese Person einer ethnischen Gruppe angehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. April 2017, Jyske Finans, C‑668/15, EU:C:2017:278, Rn. 18).

84 Das Geburtsland einer Person kann nämlich einen Bezug zu der Staatsangehörigkeit, der Religion, der Sprache, der kulturellen und traditionellen Herkunft und der Lebensumgebung dieser Person aufweisen und somit eines der Merkmale darstellen, die bei der Bestimmung der Zugehörigkeit einer Person zu einer ethnischen Gruppe berücksichtigt werden können, sofern es Teil eines Bündels von Merkmalen ist, die sich auf den Begriff „ethnische Herkunft“ beziehen.

85 Für sich genommen kann das Kriterium des Geburtslandes einer Person dagegen keine Vermutung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe begründen. Es kann nämlich nicht vermutet werden, dass es in jedem souveränen Staat eine – und nur eine – ethnische Gruppe gibt (Urteil vom 6. April 2017, Jyske Finans, C‑668/15, EU:C:2017:278, Rn. 21).

86 Auch wenn weder das Kriterium der Staatsangehörigkeit einer Person noch das ihres Geburtslandes für sich genommen eine solche Vermutung der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe begründen können, kann folglich sowohl das eine als auch das andere in Verbindung mit anderen Gesichtspunkten bei der Beurteilung dessen berücksichtigt werden, ob eine unmittelbare Diskriminierung aus Gründen der „ethnischen Herkunft“ im Sinne der Richtlinie 2000/43 vorliegt. Zum Begriff „unmittelbare Diskriminierung“ im Sinne der Richtlinie 2000/43

87 Wie in Rn. 70 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist eine Ungleichbehandlung als „unmittelbare Diskriminierung“ aus Gründen der ethnischen Herkunft im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/43 einzustufen, wenn eine Person aufgrund ihrer ethnischen Herkunft in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Zu prüfen ist im vorliegenden Fall daher in einem ersten Schritt, ob die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung eine Ungleichbehandlung aus Gründen der ethnischen Herkunft begründet, und, falls ja, in einem zweiten Schritt, ob diese Ungleichbehandlung dazu führt, dass bestimmte Personen gegenüber anderen Personen in einer vergleichbaren Situation benachteiligt werden.

88 Was zunächst die Voraussetzung betrifft, dass eine Ungleichbehandlung „aufgrund [der] ethnischen Herkunft“ eingeführt wurde, so ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Gesetz über das öffentliche Wohnungswesen, insbesondere aus seinen §§ 168a und 168b, ergibt, dass die Verpflichtung zum Erlass eines Entwicklungsplans, mit dem der prozentuale Anteil an Familienwohnungen des öffentlichen Wohnungswesens verringert werden soll, für „Transformationsgebiete“ im Sinne dieses Gesetzes gilt. Diese werden in § 61a Abs. 4 dieses Gesetzes als Wohngebiete definiert, die in den letzten fünf Jahren die in § 61a Abs. 2 des Gesetzes genannten Voraussetzungen erfüllt haben. In dieser Vorschrift werden „Parallelgesellschaften“ als Wohngebiete definiert, die zum einen mindestens zwei der sozioökonomischen Kriterien erfüllen und zum anderen einen mehr als 50%igen Anteil an „Einwanderern aus nicht westlichen Ländern und ihren Nachkommen“ aufweisen.

89 Das Gesetz über das öffentliche Wohnungswesen schafft somit eine Ungleichbehandlung zwischen diesen Wohngebieten und jenen, die in den letzten fünf Jahren ebenfalls mindestens zwei dieser sozioökonomischen Kriterien erfüllen, in denen aber der Anteil an „Einwanderern aus nicht westlichen Ländern und ihren Nachkommen“ 50 % nicht überschritten hat. Für die letztgenannten Gebiete, die als „gefährdete Wohngebiete“ bezeichnet werden, ergibt sich aus dem Gesetz über das öffentliche Wohnungswesen nämlich keine Verpflichtung zum Erlass eines solchen Entwicklungsplans und folglich auch nicht zur Verringerung des prozentualen Anteils an Familienwohnungen des öffentlichen Wohnungswesens.

90 Im vorliegenden Fall stehen diese sozioökonomischen Kriterien augenscheinlich in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der ethnischen Herkunft der Bewohner von Transformationsgebieten. Das vorlegende Gericht wird daher zu prüfen haben, ob die Berücksichtigung eines fünften Kriteriums, das sich auf den Anteil an „Einwanderern aus nicht westlichen Ländern und ihren Nachkommen“ bezieht, die Annahme zulässt, dass mit dem Gesetz über das öffentliche Wohnungswesen eine Ungleichbehandlung aus Gründen der ethnischen Herkunft eingeführt wird.

91 In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass das letztgenannte Kriterium bei der Festlegung von Transformationsgebieten offenbar eine entscheidende Rolle spielt. Denn selbst wenn in einem bestimmten Wohngebiet über einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche sozioökonomischen Kriterien erfüllt sind – ein Umstand, der auf eine problematische sozioökonomische Situation hindeutet –, verpflichtet das Gesetz über das öffentliche Wohnungswesen nicht dazu, einen Entwicklungsplan zu erlassen, wenn in diesem Wohngebiet der Anteil an „Einwanderern aus nicht westlichen Ländern und ihren Nachkommen“ 50 % nicht überschreitet. Bei einem Anteil an „Einwanderern aus nicht westlichen Ländern und ihren Nachkommen“, der 50 % überschreitet, reicht es dagegen aus, dass zwei der vier sozioökonomischen Kriterien erfüllt sind, damit das in Rede stehende Gebiet als „Transformationsgebiet“ eingestuft wird und folglich für dieses Gebiet die Verpflichtung zum Erlass eines Entwicklungsplans gilt.

92 Demnach scheint die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Ungleichbehandlung hauptsächlich auf dem Kriterium „Einwanderer aus nicht westlichen Ländern und ihre Nachkommen“ im Sinne des Gesetzes über das öffentliche Wohnungswesen zu beruhen.

93 Im Einklang mit den Ausführungen in Rn. 87 des vorliegenden Urteils ist daher zu prüfen, ob das Kriterium „Einwanderer aus nicht westlichen Ländern und ihre Nachkommen“ eine Ungleichbehandlung aufgrund der ethnischen Herkunft im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/43 begründet.

94 Da sich das Kriterium „Einwanderer aus nicht westlichen Ländern und ihre Nachkommen“ aus dem dänischen Recht ergibt, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, hierüber zu befinden.

95 Im Rahmen eines nach Art. 267 AEUV eingeleiteten Verfahrens ist die Auslegung der nationalen Vorschriften nämlich nach ständiger Rechtsprechung Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten und nicht des Gerichtshofs, und es kommt diesem nicht zu, sich zur Vereinbarkeit von Vorschriften des innerstaatlichen Rechts mit den Bestimmungen des Unionsrechts zu äußern. Der Gerichtshof ist jedoch befugt, dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, die Vereinbarkeit solcher Vorschriften mit dem Unionsrecht zu beurteilen (Urteile vom 17. Dezember 1981, Frans-Nederlandse Maatschappij voor Biologische Producten, 272/80, EU:C:1981:312, Rn. 9, vom 30. November 1995, Gebhard, C‑55/94, EU:C:1995:411, Rn. 19, und vom 30. November 2023, Ministero dell’Istruzione und INPS, C‑270/22, EU:C:2023:933, Rn. 43).

96 Insoweit geht zunächst aus der Vorlageentscheidung hervor, dass mit dem Begriff „Einwanderer“ im Sinne des Gesetzes über das öffentliche Wohnungswesen eine Person bezeichnet wird, die im Ausland geboren wurde und von der keines der Elternteile sowohl in Dänemark geboren wurde als auch dänischer Staatsangehöriger ist.

97 Sodann bezeichnet der Begriff „Nachkommen“ der Vorlageentscheidung zufolge eine Person, die in Dänemark geboren worden ist und von der keines der Elternteile sowohl in Dänemark geboren worden ist als auch die dänische Staatsangehörigkeit besitzt bzw. deren Elternteile zwar in Dänemark geboren worden sind und die dänische Staatsangehörigkeit erworben haben, beide aber auch eine ausländische Staatsangehörigkeit beibehalten haben.

98 Schließlich soll der Begriff „westliche Länder“ die Mitgliedstaaten der Union, Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, San Marino, die Schweiz, den Staat Vatikanstadt, Kanada, die Vereinigten Staaten, Australien und Neuseeland umfassen. Alle anderen Länder außer den vorgenannten sollen daher im Sinne dieses Gesetzes als „nicht westliche Länder“ angesehen werden.

99 Wie in den Rn. 81 und 85 des vorliegenden Urteils ausgeführt, reichen jedoch die sich auf das Geburtsland der betreffenden Person beziehenden Kriterien ebenso wie die sich auf das Geburtsland und die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern beziehenden für sich genommen nicht aus, um die Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe zu begründen. Jedes dieser Kriterien kann daher insoweit als neutral angesehen werden.

100 Allerdings beruht, wie die dänische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen eingeräumt hat, das allgemeine Kriterium „Einwanderer aus nicht westlichen Ländern und ihre Nachkommen“ weder allein auf dem Kriterium des Geburtslandes einer bestimmten Person und ihrer Eltern noch allein auf dem Kriterium der Staatsangehörigkeit der Eltern, sondern auf einer komplexen Kombination dieser Kriterien. Zum einen würden nämlich das Geburtsland der betreffenden Person sowie das Geburtsland und die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern berücksichtigt. Zum anderen sei zu prüfen, ob das oder die Länder, in denen alle diese Personen geboren worden seien und/oder dessen Staatsangehörigkeit sie besäßen, als „nicht westliche Länder“ angesehen würden.

101 Ferner ist noch als Erstes hinzuzufügen, dass die bloße Tatsache, dass ein allgemeines Kriterium wie das der „Einwanderer aus nicht westlichen Ländern und ihrer Nachkommen“ dahin verstanden werden kann, dass es sich auf unterschiedliche ethnische Herkünfte bezieht, als solches nicht ausreicht, um auszuschließen, dass mit einem solchen allgemeinen Kriterium auf die ethnische Herkunft der betreffenden Personen abstellt wird.

102 Es liefe nämlich der praktischen Wirksamkeit der Richtlinie 2000/43 zuwider, wenn das Ziel der Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, wie es in ihrem Art. 1 vorgesehen ist, dann nicht gelten würde, wenn mehrere ethnische Gruppen von derselben Diskriminierung betroffen sind.

103 Hierzu hat der Gerichtshof in Rn. 28 des Urteils vom 10. Juli 2008, Feryn (C‑54/07, EU:C:2008:397), in dem es um eine Rechtssache ging, in der der Direktor eines Unternehmens öffentlich geäußert hatte, dass dieses Unternehmen keine „Allochtone“, womit das Gegenteil von „Autochtonen“ gemeint ist und was im Wesentlichen gleichbedeutend mit „Ausländern“ bzw. „Einwanderern“ ist, einstellen werde, entschieden, dass die öffentliche Äußerung eines Arbeitgebers, er werde keine Arbeitnehmer einer bestimmten ethnischen Herkunft oder Rasse einstellen, eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/43 darstellt. Der Gerichtshof hat daher nicht ausgeschlossen, dass sich ein weiter Begriff wie der Begriff „Allochtone“, der im Kern sämtliche Ausländer erfasst, auf die Rasse oder die ethnische Herkunft im Sinne dieser Richtlinie beziehen kann.

104 Daraus folgt, dass die Tragweite der Richtlinie 2000/43 nicht auf die Bekämpfung von Diskriminierungen beschränkt werden kann, von der nur eine einzige ethnische Gruppe betroffen ist.

105 Als Zweites kann der Kontext, in dem die Festlegung eines allgemeinen Kriteriums wie das der „Einwanderer aus nicht westlichen Ländern und ihrer Nachkommen“ stand und über den die Vorarbeiten zu den Rechtsvorschriften, die dieses Kriterium aufgreifen, ebenfalls relevante Anhaltspunkte für die Frage danach enthalten, ob diese Rechtsvorschriften eine Ungleichbehandlung aus Gründen der ethnischen Herkunft bewirken. Hierbei können daher im vorliegenden Fall Vorarbeiten wie die in der Vorlageentscheidung genannten, die in den Rn. 18 und 20 des vorliegenden Urteils wiedergegeben werden, von Bedeutung sein.

106 Insoweit genügt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs für das Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/43, dass eine mit der ethnischen Herkunft verbundene Erwägung für die Entscheidung, eine unterschiedliche Behandlung einzuführen, ausschlaggebend war (vgl. in diesem Sinne Urteil CHEZ Razpredelenie Bulgaria, Rn. 76).

107 Als Drittes schließt der bloße Umstand, dass sich unter den Bewohnern der Transformationsgebiete auch Personen befinden, bei denen es sich nicht um „Einwanderer aus nicht westlichen Ländern und ihre Nachkommen“ handelt, nicht aus, dass eine nationale Regelung wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende als auf der Grundlage der ethnischen Herkunft erlassen erachtet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil CHEZ Razpredelenie Bulgaria, Rn. 75)

108 Als Viertes schließlich steht die Verwendung des Begriffs „nicht westliche Länder“ vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht dem offenbar nicht entgegen, dass sich das allgemeine Kriterium „Einwanderer aus nicht westlichen Ländern und ihre Nachkommen“ auf Personen beziehen kann, bei denen der Geburtsort und/oder der Geburtsort ihrer Eltern in einem „westlichen Land“ liegt, bzw. auf Personen, bei denen die Staatsangehörigkeit und/oder die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern die eines solchen „westlichen Landes“ ist.

109 Solch ein Umstand genügt für sich allein jedoch nicht, um es auszuschließen, dass die in Rn. 100 des vorliegenden Urteils genannte komplexe Kombination von Kriterien zu einer Ungleichbehandlung aus Gründen der ethnischen Herkunft führen kann.

110 Wie in Rn. 87 des vorliegenden Urteils ausgeführt, wird das vorlegende Gericht, wenn es nach Abschluss aller von ihm vorzunehmenden Prüfungen zu dem Ergebnis gelangt, dass das allgemeine Kriterium „Einwanderer aus nicht westlichen Ländern und ihre Nachkommen“ im Sinne des Gesetzes über das öffentliche Wohnungswesen eine Ungleichbehandlung aus Gründen der ethnischen Herkunft begründet, in einem zweiten Schritt zu prüfen haben, ob dieses Gesetz bewirkt, dass bestimmte Personen weniger günstig behandelt werden als andere Personen in einer vergleichbaren Situation.

111 Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/43 sieht nämlich neben der Voraussetzung, dass eine Ungleichbehandlung „aufgrund der ethnischen Herkunft“ eingeführt wurde, zwei weitere Voraussetzungen vor, und zwar dass eine „weniger günstige Behandlung“ erfolgt und dass die geprüften Situationen „vergleichbar“ sind.

112 Insoweit ist das Erfordernis der Vergleichbarkeit der Situationen für die Feststellung, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorliegt, im Hinblick auf alle Merkmale zu beurteilen ist, die diese Situationen kennzeichnen (Urteil CHEZ Razpredelenie Bulgaria, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

113 Im vorliegenden Fall scheinen sich Mieter von Familienwohnungen des öffentlichen Wohnungswesens, die in Transformationsgebieten wohnen, in Bezug auf ihre Mietverträge in einer Situation zu befinden, die mit derjenigen von Mietern mit ähnlichen Mietverträgen in gefährdeten Wohngebieten vergleichbar ist, in denen in den letzten fünf Jahren mindestens zwei der sozioökonomischen Kriterien erfüllt waren, in denen aber der Anteil an „Einwanderern aus nicht westlichen Ländern und ihren Nachkommen“ 50 % nicht überschritten hat.

114 Hinsichtlich des Vorliegens einer „weniger günstigen Behandlung“ wird das vorlegende Gericht die Folgen zu prüfen haben, die sich für alle Bewohner eines Wohngebiets aus dessen Ausweisung als „Transformationsgebiet“ ergeben.

115 Insoweit sehen die §§ 168a und 168b des Gesetzes über das öffentliche Wohnungswesen vor, dass ein Entwicklungsplan zu erlassen ist, der darauf auszurichten ist, den Anteil an Familienwohnungen des öffentlichen Wohnungswesens bis zum 1. Januar 2030 auf höchstens 40 % aller Wohnungen im betreffenden Transformationsgebiet zu verringern.

116 Dass dieses Gesetz eine solche Verpflichtung vorsieht, hat augenscheinlich zur Folge, für sämtliche Bewohner von Transformationsgebieten ein erhöhtes Risiko zu begründen, dass ihr Mietvertrag vorzeitig gekündigt wird und sie dadurch ihre Wohnung verlieren.

117 Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht ist nämlich schon im Gesetz über das öffentliche Wohnungswesen offenbar vorgesehen, dass die vorzeitige Kündigung von Mietverträgen eine der Folgen ist, die sich aus der Genehmigung eines Entwicklungsplans für ein Transformationsgebiet ergeben können.

118 So geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass im Fall der Umsetzung eines solchen Plans durch die Veräußerung von Wohnungen an einen privaten Erwerber nach § 27 Abs. 4 des Gesetzes über das öffentliche Wohnungswesen die Genehmigung einer solchen Veräußerung durch den zuständigen Minister unter der Bedingung steht, dass die Mietverträge derjenigen Mieter gekündigt werden, die die Kriterien, die der Gemeinderat nach § 27c Abs. 1 dieses Gesetzes zu verabschieden hat, nicht erfüllen.

119 In ähnlicher Weise bestimmt § 27c Abs. 3 dieses Gesetzes, dass der Gemeinderat dem Vermieter die Verpflichtung auferlegt, den Mietvertrag zu kündigen, wenn eine Mietwohnung unter Verstoß gegen diese Kriterien vermietet wird.

120 Daher scheint für die Bewohner von Transformationsgebieten ein erhöhtes Risiko gegeben, dass ihre Mietverträge vorzeitig gekündigt werden, während für die Bewohner gefährdeter Wohngebiete, für die charakteristisch ist, dass dort eine problematische sozioökonomische Situation herrscht, die derjenigen in den Transformationsgebieten zumindest analog ist, kein solches Risiko besteht.

121 Bei dem Recht auf Achtung der Wohnung handelt es sich indessen um ein in Art. 7 der Charta garantiertes Grundrecht, in dem Rechte verbürgt sind, die den in Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierten Rechten entsprechen, und dem daher nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite wie den Rechten aus Art. 8 Abs. 1 EMRK zuzuerkennen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Mirin, C‑4/23, EU:C:2024:845, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

122 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass der Verlust einer Wohnung einen der schwersten Eingriffe in das Recht auf Achtung der Wohnung darstellt. Ein solcher Verlust bringt die betroffene Person und ihre Familie nämlich in eine besonders prekäre Lage (vgl. in diesem Sinne EGMR, 13. Mai 2008, McCann/Vereinigtes Königreich, CE:ECHR:2008:0513JUD001900904, § 50, und Urteil vom 10. September 2014, Kušionová, C‑34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 63 und 64).

123 Demnach kann das in Rn. 120 des vorliegenden Urteils festgestellte erhöhte Risiko eine „weniger günstige Behandlung“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/43 darstellen.

124 Ferner ist es für die Beurteilung, ob eine solche weniger günstige Behandlung vorliegt, unerheblich, ob die Kriterien, nach denen die zu kündigenden Mietverträge im Einzelnen ausgewählt werden, das Kriterium „Einwanderer aus nicht westlichen Ländern und ihre Nachkommen“ einschließen. Ein solcher Umstand kann nämlich nichts daran ändern, dass für eine vorzeitige Kündigung dieser Mietverträge ein erhöhtes Risiko besteht.

125 Außerdem wäre es insoweit auch unerheblich, ob es sich bei den Mietern, deren Mietverträge gekündigt wurden, um „Einwanderer aus nicht westlichen Ländern und ihre Nachkommen“ handelt. Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz, der mit der Richtlinie 2000/43 umgesetzt werden soll, nicht auf eine bestimmte Kategorie von Personen Anwendung findet, sondern nach Maßgabe der in Art. 1 dieser Richtlinie genannten Gründe, so dass sich auch Personen auf ihn berufen können, die zwar nicht selbst der betreffenden Rasse oder ethnischen Gruppe angehören, aber gleichwohl aus einem dieser Gründe weniger günstig behandelt oder in besonderer Weise benachteiligt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil CHEZ Razpredelenie Bulgaria, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

126 Um zu beurteilen, ob eine „weniger günstige Behandlung“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/43 vorliegt, die sich aus der Einstufung eines Wohngebiets als „Transformationsgebiet“ ergibt, könnte das vorlegende Gericht schließlich auch prüfen, ob, wie einige der Parteien und Beteiligten, die schriftliche Erklärungen abgegeben haben, vorgetragen haben, schon die Bezeichnung „Transformationsgebiet“, aus der sich für die Bewohner solcher Gebiete ein erhöhtes Risiko der vorzeitigen Kündigung ihres Mietvertrags ergibt und die an die Stelle des „ausgeprägten Ghettogebiets“ getreten ist, auf nationaler Ebene ihrer Art nach kränkend und stigmatisierend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil CHEZ Razpredelenie Bulgaria, Rn. 87).

127 In diesem Rahmen könnte das vorlegende Gericht auch beurteilen, ob bestimmte Behauptungen in den verschiedenen in der Vorlageentscheidung angeführten und in den Rn. 17 bis 20 des vorliegenden Urteils zitierten Vorarbeiten Grund zu der Annahme geben, dass die in Rede stehende nationale Regelung auf Stereotypen bzw. Vorurteilen in Bezug auf „Einwanderer aus nicht westlichen Ländern und ihre Nachkommen“ beruht oder gar, wie die Generalanwältin in Nr. 152 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, zur Aufrechterhaltung solcher Stereotypen bzw. Vorurteile beiträgt.

128 Ferner würde, wenn das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis kommen sollte, dass eine unmittelbare Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Herkunft zu vermuten ist, die tatsächliche Umsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erfordern, dass die Beweislast dann vornehmlich beim Ministerium für Soziales, Wohnungswesen und Senioren läge, das nach der in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/43 vorgesehenen Regelung beweisen müsste, dass dieser Grundsatz nicht verletzt wurde und dass der Erlass des Gesetzes über das öffentliche Wohnungswesen, soweit darin Transformationsgebiete definiert werden und die Verpflichtung zum Erlass von Entwicklungsplänen für diese Gebiete vorgesehen ist, keineswegs aus Gründen der ethnischen Herkunft der Mehrheit der Bewohner dieser Gebiete erfolgt ist, sondern sich ausschließlich auf objektive Faktoren stützt, die nichts mit einer Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Herkunft zu tun haben (vgl. in diesem Sinne Urteil CHEZ Razpredelenie Bulgaria, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

129 Nach alledem ist festzustellen, dass Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/43 dahin auszulegen ist, dass eine nationale Regelung, die zum Erlass von Entwicklungsplänen verpflichtet, mit denen der prozentuale Anteil an Familienwohnungen des öffentlichen Wohnungswesens in Wohngebieten verringert werden soll, die u. a. dadurch gekennzeichnet sind, dass der Anteil an dort wohnhaften „Einwanderern aus nicht westlichen Ländern und ihren Nachkommen“ in den letzten fünf Jahren 50 % überschritten hat, eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne dieser Vorschrift darstellt, sofern sich erweist, dass der Erlass dieser nationalen Regelung auf der ethnischen Herkunft der Mehrheit der Bewohner dieser Wohngebiete beruht und die genannte nationale Regelung zur Folge hat, dass sämtliche Bewohner dieser Wohngebiete weniger günstig behandelt werden als die Bewohner vergleichbarer Wohngebiete, deren Anteil an „Einwanderern aus nicht westlichen Ländern und ihren Nachkommen“ jedoch 50 % nicht überschritten hat. Zum Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43

130 Sollte das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis kommen, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung keine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/43 darstellt, wird es weiter zu prüfen haben, ob diese Regelung eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie darstellen kann.

131 Gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43 liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einer Rasse oder ethnischen Gruppe angehören, in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

132 Was als Erstes das Vorliegen von „dem Anschein nach neutralen“ Vorschriften, Kriterien oder Verfahren anbelangt, so hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Voraussetzung bedeutet, dass die fraglichen Vorschriften, Kriterien oder Verfahren dem Anschein nach in neutraler Weise, d. h. nach Maßgabe von anderen und dem geschützten Merkmal auch nicht gleichwertigen Faktoren, formuliert sein und angewandt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil CHEZ Razpredelenie Bulgaria, Rn. 93 und 109).

133 Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass wenn eine eine Ungleichbehandlung bewirkende Maßnahme, die zu einer weniger günstigen Behandlung führt, offenbar aus Gründen eingeführt wurde, die mit der Rasse oder der ethnischen Herkunft zusammenhängen, eine solche Maßnahme als eine „unmittelbare Diskriminierung“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/43 einzustufen ist. Demgegenüber ist es für eine mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft nicht erforderlich, dass die in Rede stehende Maßnahme auf derartigen Gründen beruht. Eine Maßnahme fällt nämlich – auch wenn sie unter Rückgriff auf neutrale Kriterien formuliert ist, die nicht auf das geschützte Merkmal abstellen – bereits dann unter Art. 2 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie, wenn sie bewirkt, dass die Personen, die dieses Merkmal aufweisen, in besonderer Weise benachteiligt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil CHEZ Razpredelenie Bulgaria, Rn. 95 und 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

134 Als Drittes hat der Gerichtshof zu der in Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43 vorgesehenen Voraussetzung, wonach die betreffende Maßnahme Personen, die einer Rasse oder ethnischen Gruppe angehören, „in besonderer Weise benachteiligen“ können muss, entschieden, dass damit vorausgesetzt wird, dass insbesondere Personen einer bestimmten ethnischen Herkunft durch die in Rede stehenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren benachteiligt werden (Urteil CHEZ Razpredelenie Bulgaria, Rn. 100, und Urteil vom 15. November 2018, Maniero, C‑457/17, EU:C:2018:912, Rn. 47).

135 Allerdings müssen die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren nicht notwendigerweise die Benachteiligung einer einzigen ethnischen Herkunft in besonderer Weise bewirken.

136 Wie nämlich das Institut für Menschenrechte und die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt haben, enthalten zwar mehrere Sprachfassungen von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43 einen Ausdruck, der dem Wort „bestemt“ („bestimmt“ oder „entschieden“) der dänischen Sprache entspricht, wohingegen andere Sprachfassungen dieser Bestimmung keinen solchen Ausdruck enthalten, sondern ohne weitere Präzisierung schlicht auf eine „ethnische Herkunft“ oder eine „Ethnie“ abstellen.

137 Eine Auslegung dieser Bestimmung, wonach eine mittelbare Diskriminierung nur dann vorliegt, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren nur eine ethnische Gruppe in besonderer Weise benachteiligen, und die Vorschriften, Kriterien oder Praktiken, die mehrere ethnische Gruppen benachteiligen, dagegen ausnimmt, findet somit in mehreren Sprachfassungen dieser Bestimmung keine Stütze im Wortlaut.

138 Insoweit ist es ständige Rechtsprechung, dass die in einer der Sprachfassungen einer unionsrechtlichen Vorschrift verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder insoweit Vorrang vor den anderen sprachlichen Fassungen beanspruchen kann. Die Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung und damit auch Auslegung einer Vorschrift des Rechts der Union schließt nämlich aus, sie in einer ihrer Fassungen isoliert zu betrachten, sondern gebietet vielmehr, sie anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung auszulegen, zu der sie gehört (Urteile vom 25. März 2010, Helmut Müller, C‑451/08, EU:C:2010:168, Rn. 38, und vom 8. Mai 2025, Pielatak, C‑410/23, EU:C:2025:325, Rn. 58).

139 Eine Auslegung wie die in Rn. 137 des vorliegenden Urteils angeführte wäre aber schwerlich mit den in Rn. 77 des vorliegenden Urteils genannten Zielen der Richtlinie 2000/43 vereinbar.

140 Hierbei ist daran zu erinnern, dass sich die Tragweite der Richtlinie 2000/43 aus den in den Rn. 102 und 103 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen nicht auf die Bekämpfung von Diskriminierungen beschränken lässt, die nur eine ethnische Gruppe betreffen.

141 Schließlich kann nach dem 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/43 im Recht oder in der Praxis der Mitgliedstaaten vorgesehen werden, dass das Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung mit allen Mitteln, einschließlich statistischer Beweise, festgestellt werden kann.

142 Hierbei ist es Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, inwieweit die ihm vorgelegten statistischen Daten zuverlässig sind und ob es sie berücksichtigen kann, d. h. insbesondere, ob sie nicht rein zufällige oder konjunkturelle Erscheinungen widerspiegeln und ob sie hinreichend aussagekräftig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2020, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C‑223/19, EU:C:2020:753, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

143 Kommt das vorlegende Gericht nach der ihm obliegenden Prüfung zu dem Ergebnis, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Bestimmung und das allgemeine Kriterium Personen, die bestimmten ethnischen Gruppen angehören, im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43 in besonderer Weise benachteiligen, wird es zu prüfen haben, ob diese Bestimmung und dieses allgemeine Kriterium durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt sind und ob die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

144 Insoweit gebietet das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Prüfung, ob Maßnahmen wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden erstens zur Erreichung des verfolgten, im Allgemeininteresse liegenden Ziels geeignet sind, zweitens in dem Sinne auf das absolut Erforderliche beschränkt sind, dass diese Zielsetzung vernünftigerweise nicht ebenso wirksam mit anderen Mitteln, die die den Betroffenen garantierten Rechte und Freiheiten weniger beeinträchtigen, erreicht werden kann, und drittens nicht außer Verhältnis zu dieser Zielsetzung stehen, was insbesondere eine Gewichtung der Bedeutung dieser Zielsetzung und der Schwere des Eingriffs in diese Rechte und Freiheiten impliziert (Urteil vom 5. Dezember 2023, Nordic Info, C‑128/22, EU:C:2023:951, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

145 Damit geklärt werden kann, ob eine Beschränkung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, muss der Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, das geeignet ist, eine Beschränkung einer Grundfreiheit oder eines Grundrechts zu rechtfertigen, dem nationalen Gericht alle Umstände darlegen, anhand deren es sich vergewissern kann, dass die betreffende Maßnahme tatsächlich den Anforderungen genügt, die sich aus dem Grundsatz ergeben, wobei die Rechtfertigungsgründe, auf die sich der Mitgliedstaat berufen kann, durch eine Prüfung der Eignung und Erforderlichkeit dieser Maßnahme zur Erreichung ihres Ziels sowie durch genaue Angaben zur Stützung seines Vorbringens ergänzt werden müssen (Urteil vom 10. Juli 2025, INTERZERO u. a., C‑254/23, EU:C:2025:569, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

146 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der sachlichen Rechtfertigung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43 eng auszulegen ist (Urteil CHEZ Razpredelenie Bulgaria, Rn. 112).

147 Im vorliegenden Fall ist in einem ersten Schritt zu den mit dem Gesetz über das öffentliche Wohnungswesen verfolgten Zielen festzustellen, dass die §§ 61a und 168a dieses Gesetzes der dänischen Regierung zufolge die Probleme im Zusammenhang mit der Herausbildung von „Parallelgesellschaften“ lösen sollen, die im dänischen System des öffentlichen Wohnungswesens aufgetreten seien, sowie eine erfolgreiche Integration gewährleisten sollen.

148 Die dänische Regierung führt somit Gründe an, die sowohl den sozialen Zusammenhalt und die Integration von Drittstaatsangehörigen im Rahmen dieses Systems betreffen als auch im Zusammenhang mit der Sozialwohnungspolitik und deren Finanzierung stehen.

149 Was erstens das Ziel des sozialen Zusammenhalts und der Integration betrifft, so hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass in Anbetracht der Bedeutung, die Integrationsmaßnahmen im Rahmen des Unionsrechts beigemessen wird, das Bestreben, eine erfolgreiche Integration von Drittstaatsangehörigen zu gewährleisten, wie sich aus Art. 79 Abs. 4 AEUV ergibt, einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann, wobei die Integration dieser Drittstaatsangehörigen entscheidend zur Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts beiträgt, der als eines der Hauptziele der Union im Vertrag angegeben ist (vgl. entsprechend Urteile vom 12. April 2016, Genc, C‑561/14, EU:C:2016:247, Rn. 55 und 56, sowie vom 22. Dezember 2022, Udlændingenævnet [Für Ausländer vorgeschriebene Sprachprüfung], C‑279/21, EU:C:2022:1019, Rn. 37 und 38).

150 Angesichts der Bedeutung dieses Hauptziels der Union verfügen die Mitgliedstaaten grundsätzlich über ein weites Ermessen, wenn sie zur Gewährleistung des sozialen Zusammenhalts und der Integration, Maßnahmen, darunter Maßnahmen zur Entwicklung des städtischen Raums, erlassen.

151 Allerdings werden, wie sich aus Rn. 108 des vorliegenden Urteils ergibt, mit dem Begriff „Einwanderer aus nicht westlichen Ländern und ihre Nachkommen“ auch Personen erfasst, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats, also auch des Königreichs Dänemark, besitzen. Daher kann die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung, soweit sie auf Staatsangehörige von Mitgliedstaaten anwendbar ist, nicht mit diesem Ziel gerechtfertigt werden.

152 Was zweitens das Ziel betrifft, im Rahmen eines Systems des öffentlichen Wohnungswesens Erfordernisse der Wohnungspolitik zu verfolgen, so hat der Gerichtshof ferner entschieden, dass Erfordernisse im Zusammenhang mit der Sozialwohnungspolitik eines Mitgliedstaats und deren Finanzierung zwingende Gründe des Allgemeininteresses darstellen können (Urteil vom 1. Oktober 2009, Woningstichting Sint Servatius, C‑567/07, EU:C:2009:593, Rn. 30). Dies gilt auch für Anforderungen, mit denen der Zugang schutzbedürftiger oder einkommensschwacher Personen zu Wohnraum gefördert wird (Urteil vom 27. Februar 2025, AEON NEPREMIČNINE u. a., C‑674/23, EU:C:2025:113, Rn. 55).

153 Zwar verfügen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Wohnungspolitik grundsätzlich ebenfalls über ein weites Ermessen.

154 Allerdings bezweckt im vorliegenden Fall die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung, indem sie zum Erlass von Entwicklungsplänen verpflichtet, mit denen der prozentuale Anteil an Familienwohnungen des öffentlichen Wohnungswesens in den Transformationsgebieten verringert werden soll, augenscheinlich nicht die Bewältigung von Problemen im Zusammenhang mit der Finanzierung des öffentlichen Wohnungswesens, sondern vielmehr die Bewältigung von in diesen Gebieten bestehenden sozioökonomischen Problemen im Zusammenhang mit dem sozialen Zusammenhalt und der Integration. Folglich ist in Anbetracht der von der dänischen Regierung geltend gemachten zwingenden Gründe des Allgemeininteresses, die in Rn. 147 des vorliegenden Urteils genannt sind, davon auszugehen, dass sich das Ziel betreffend die Wohnungspolitik in den weiteren Rahmen des Ziels des sozialen Zusammenhalts und der Integration einfügt.

155 Im Übrigen scheinen sich diese Entwicklungspläne, da sie zum Wohnungsverlust führen können, nicht durch das Ziel rechtfertigen zu lassen, den Zugang zu Wohnraum für bestimmte Kategorien von Personen zu fördern.

156 Selbst wenn grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung zu einem Bereich gehört, in dem die Mitgliedstaaten über ein weites Ermessen verfügen, bleiben die Mitgliedstaaten drittens verpflichtet, das in Art. 21 der Charta verankerte und durch die Richtlinie 2000/43 konkretisierte Verbot jeder Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft zu beachten.

157 Insoweit ergibt sich aus den Erwägungsgründen 9, 12 und 13 der Richtlinie 2000/43 zum einen, dass Diskriminierungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft die Verwirklichung der im Vertrag festgelegten Ziele untergraben können, insbesondere die Erreichung eines hohen Beschäftigungsniveaus und eines hohen Maßes an sozialem Schutz, die Hebung des Lebensstandards und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt sowie die Solidarität und das Ziel der Weiterentwicklung der Union zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, und zum anderen, dass das Verbot jeglicher Diskriminierung dieser Art, das diese Richtlinie für die von ihr geregelten Bereiche vorsieht, insbesondere darauf gerichtet ist, die Entwicklung demokratischer und toleranter Gesellschaften zu gewährleisten, die allen Menschen – ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft – eine Teilhabe ermöglichen (Urteil CHEZ Razpredelenie Bulgaria, Rn. 74).

158 Was in einem zweiten Schritt die Frage betrifft, ob die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt, so ist erstens zu prüfen, ob die darin vorgesehenen Maßnahmen geeignet sind, das mit dieser Regelung verfolgte zwingende Ziel des Allgemeininteresses zu erreichen.

159 Insoweit kann der Erlass von Entwicklungsplänen zur Bewältigung sozioökonomischer Probleme, die namentlich in bestimmten Wohngebieten auftreten, grundsätzlich als eine Maßnahme angesehen werden, die geeignet ist, um das Ziel der Förderung des sozialen Zusammenhalts und der Integration zu erreichen.

160 Allerdings wird das vorlegende Gericht, wie die Generalanwältin in den Nrn. 167 und 168 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, zu prüfen haben, ob die dänische Regierung ihm Gesichtspunkte vorgetragen hat, die belegen können, dass die konkrete Maßnahme, mit der der prozentuale Anteil an Familienwohnungen des öffentlichen Wohnungswesens in Transformationsgebieten verringert werden soll, tatsächlich geeignet ist, dieses Ziel zu erreichen.

161 Was die Eignung einer Maßnahme angeht, zu gewährleisten, dass ein zwingendes Ziel des Allgemeininteresses erreicht wird, so ist nach ständiger Rechtsprechung eine Regelung nur dann geeignet, die Erreichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn die darin vorgesehenen Maßnahmen tatsächlich dem Anliegen gerecht werden, dieses Ziel zu erreichen, und wenn sie in kohärenter und systematischer Weise durchgeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. November 2023, Commune d’Ans, C‑148/22, EU:C:2023:924, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. März 2024, Landeshauptstadt Wiesbaden, C‑61/22, EU:C:2024:251, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

162 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das Gesetz über das öffentliche Wohnungswesen in gefährdeten Wohngebieten, die durch sozioökonomische Probleme gekennzeichnet sind, die denen in Transformationsgebieten zumindest analog sind, nicht zum Erlass von Entwicklungsplänen wie den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden verpflichtet. Daraus folgt, dass solche Probleme in gefährdeten Wohngebieten gegebenenfalls mit anderen Mitteln, die auf die Gewährleistung des sozialen Zusammenhalts abzielen, angegangen werden.

163 Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob dieses Gesetz mit der Verpflichtung zum Erlass solcher Pläne das Ziel verfolgt, den sozialen Zusammenhalt in kohärenter und systematischer Weise zu fördern, auch wenn diese Verpflichtung nur für Transformationsgebiete gilt, in denen der Anteil an „Einwanderern aus nicht westlichen Ländern und ihren Nachkommen“ 50 % überschreitet, gefährdete Wohngebiete, in denen dieser Anteil weniger als 50 % beträgt, dagegen ausnimmt.

164 Falls das vorlegende Gericht gleichwohl zu dem Ergebnis gelangt, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung dazu geeignet ist, die Verwirklichung des Ziels des sozialen Zusammenhalts und der Integration zu gewährleisten, müsste es zweitens, um festzustellen, ob eine solche Maßnahme zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, prüfen, ob dieses Ziel, wie mehrere Parteien und Beteiligte, die schriftliche Erklärungen abgegeben haben, vorgetragen haben, ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die die garantierten Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen weniger beeinträchtigen.

165 Sollte sich herausstellen, dass es keine andere gleich wirksame Maßnahme gibt, hätte das vorlegende Gericht drittens noch die Verhältnismäßigkeit dieser Regelung im engeren Sinne zu prüfen. Das vorlegende Gericht hätte daher zu prüfen, ob die durch diese Regelung verursachten Nachteile im Hinblick auf die angestrebten Ziele nicht unverhältnismäßig sind und ob sie nicht eine übermäßige Beeinträchtigung der legitimen Interessen der Bewohner der Transformationsgebiete bewirkt (vgl. in diesem Sinne Urteil CHEZ Razpredelenie Bulgaria, Rn. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung).

166 In diesem Zusammenhang ist, wie in Rn. 121 des vorliegenden Urteils ausgeführt, daran zu erinnern, dass es sich bei dem Recht auf Achtung der Wohnung um ein in Art. 7 der Charta garantiertes Grundrecht handelt.

167 Im Übrigen heißt es im vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/43, dass es wichtig ist, dass im Zusammenhang mit dem Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen – und damit, wie sich aus den Rn. 63 und 66 des vorliegenden Urteils ergibt, in dem von der vorliegenden Rechtssache betroffenen Bereich – der Schutz der Privatsphäre und des Familienlebens, also des Grundrechts, unter den der Schutz der Wohnung einer Person und ihrer Familie fällt, gewahrt bleibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2025, GR REAL, C‑351/23, EU:C:2025:474, Rn. 93).

168 Indessen ist darauf hinzuweisen, dass im Allgemeininteresse liegende Ziele wie der soziale Zusammenhalt und die Integration nicht durch eine nationale Maßnahme verfolgt werden dürfen, ohne dass dem Umstand Rechnung getragen wird, dass sie mit den von dieser Maßnahme betroffenen, in den Verträgen und der Charta niedergelegten Grundrechten und Grundsätzen in Einklang gebracht werden müssen, indem eine ausgewogene Gewichtung dieser im Allgemeininteresse liegenden Ziele einerseits und der in Rede stehenden Rechte und Grundsätze andererseits vorgenommen wird, so dass gewährleistet ist, dass die durch die Maßnahme verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen. Daher ist zur Beurteilung dessen, ob eine Einschränkung der durch Art. 7 der Charta garantierten Grundrechte gerechtfertigt werden kann, die Schwere des mit einer solchen Einschränkung verbundenen Eingriffs zu bestimmen und zu prüfen, ob die mit ihr verfolgten im Allgemeininteresse liegenden Ziele in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Eingriffs steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2025, INTERZERO u. a., C‑254/23, EU:C:2025:569, Rn. 109 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

169 Hierzu ist festzustellen, dass sich augenscheinlich aus dem Gesetz über das öffentliche Wohnungswesen, indem es für Transformationsgebiete eine Verpflichtung zum Erlass von Entwicklungsplänen vorsieht, für die Bewohner dieser Transformationsgebiete ein erhöhtes Risiko ergibt, dass ihre Mietverträge vorzeitig gekündigt werden und sie dadurch ihre Wohnung verlieren.

170 Wie sich aus den Rn. 121 und 122 des vorliegenden Urteils ergibt, stellt der Verlust einer Wohnung einen der schwersten Eingriffe in das Recht auf Achtung der Wohnung im Sinne von Art. 7 der Charta dar, und bringt die betroffene Person und ihre Familie in eine besonders prekäre Lage.

171 Ferner geht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK – dessen Abs. 1 Rechte vorsieht, die den durch Art. 7 der Charta garantierten gleichwertig sind – zunächst hervor, dass die nationalen Behörden zwar über einen weites Ermessen verfügen, wenn es um die Sozial- oder Wirtschaftspolitik, einschließlich des Wohnungswesens, geht; das diesen Behörden somit eingeräumte Ermessen reduziert sich aber umso mehr, je bedeutender das in Rede stehende Recht ist, um dem Betroffenen die wirksame Ausübung der ihm gewährten Grundrechte oder der den Bereich der „Intimität“ betreffenden Rechte zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere für die in Art. 8 EMRK garantierten Rechte, bei denen es sich um Rechte handelt, die für die Identität einer Person, ihre Selbstbestimmung, ihre körperliche und seelische Unversehrtheit, die Aufrechterhaltung ihrer sozialen Bindungen sowie die Stabilität und Sicherheit ihrer Stellung in der Gesellschaft von entscheidender Bedeutung sind (EGMR, 17. Oktober 2013, Winterstein u. a./Frankreich, CE:ECHR:2013:1017JUD002701307, § 148).

172 Sodann muss eine Person, die Gefahr läuft, durch den Verlust einer Wohnung Opfer eines schwerwiegenden Eingriffs in das Rechts auf Achtung der Wohnung zu werden, grundsätzlich die Möglichkeit haben, die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme von einem unabhängigen Gericht im Licht der einschlägigen Grundsätze, die sich aus Art. 8 EMRK ergeben, prüfen zu lassen. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Räumungsmaßnahme sind insbesondere folgende Erwägungen zu berücksichtigen: Wurde der Wohnsitz rechtmäßig begründet, lässt sich dies gegen die Rechtmäßigkeit einer Räumungsmaßnahme anführen; umgekehrt schwächt es die Position des Betroffenen, wenn der Wohnsitz illegal begründet wurde. Der Eingriff wiegt im Übrigen schwerer, wenn keine Ersatzunterkunft zur Verfügung steht, als wenn eine solche Unterkunft zur Verfügung steht, wobei deren Geeignetheit insbesondere im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse des Betroffenen zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne EGMR, 17. Oktober 2013, Winterstein u. a./Frankreich, CE:ECHR:2013:1017JUD002701307, § 148).

173 Schließlich ist bei der von den nationalen Behörden vorzunehmenden Prüfung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, ob die Betroffenen einer sozial benachteiligten Gruppe angehören und welche besonderen Bedürfnisse sie insoweit haben (EGMR, 17. Oktober 2013, Winterstein u. a./Frankreich, CE:ECHR:2013:1017JUD002701307, § 160).

174 Im vorliegenden Fall kann der Umstand, dass die nationalen Behörden im dänischen System des öffentlichen Wohnungswesens die Kosten für die anderweitige Unterbringung von Personen übernehmen, deren Mietverträge vorzeitig gekündigt werden, einen der Gesichtspunkte darstellen, die das vorlegende Gericht neben weiteren Gesichtspunkten im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung zu berücksichtigen hat. Dieser Gesichtspunkt kann nämlich dazu führen, dass die Schwere des Eingriffs in das Recht auf Achtung der Wohnung, die sich aus einer solchen vorzeitigen Kündigung ergibt, abgemildert wird, sofern diese Kostenübernahme tatsächlich erfolgt und die Ersatzwohnung auf die besonderen Bedürfnisse dieser Personen und ihrer Familien zugeschnitten ist. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass einige dieser Personen und Familien rechtmäßig und seit etlichen Jahren in der Familienwohnung, die sie verlieren, gewohnt haben.

175 Nach alledem ist festzustellen, dass Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43 dahin auszulegen ist, dass eine nationale Regelung, die zum Erlass von Entwicklungsplänen verpflichtet, mit denen der prozentuale Anteil an Familienwohnungen des öffentlichen Wohnungswesens in Wohngebieten verringert werden soll, die u. a. dadurch gekennzeichnet sind, dass der Anteil an in diesen Gebieten wohnhaften „Einwanderern aus nicht westlichen Ländern und ihren Nachkommen“ in den letzten fünf Jahren 50 % überschritten hat, eine mittelbare Diskriminierung im Sinne dieser Bestimmung darstellt, sofern sich zum einen erweist, dass diese nationale Regelung, obwohl sie dem Anschein nach in neutraler Weise, d. h. nach Maßgabe von anderen Faktoren als der ethnischen Herkunft, formuliert oder angewandt wird, dazu führt, dass Personen, die bestimmten ethnischen Gruppen angehören, in besonderer Weise benachteiligt werden, und sich zum anderen erweist, dass diese nationale Regelung zur Erreichung des mit ihr verfolgten zwingenden Ziels des Allgemeininteresses nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt.

176 Demnach sind die Vorlagefragen dahin gehend zu beantworten, dass Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2000/43 dahin auszulegen ist, dass eine nationale Regelung, die zum Erlass von Entwicklungsplänen verpflichtet, mit denen der prozentuale Anteil an Familienwohnungen des öffentlichen Wohnungswesens in Wohngebieten verringert werden soll, die u. a. dadurch gekennzeichnet sind, dass der Anteil an dort wohnhaften „Einwanderern aus nicht westlichen Ländern und ihren Nachkommen“ in den letzten fünf Jahren 50 % überschritten hat, – eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a darstellt, sofern sich erweist, dass der Erlass dieser nationalen Regelung auf der ethnischen Herkunft der Mehrheit der Bewohner dieser Wohngebiete beruht und die genannte nationale Regelung zur Folge hat, dass sämtliche Bewohner dieser Wohngebiete weniger günstig behandelt werden als die Bewohner vergleichbarer Wohngebiete, deren Anteil an „Einwanderern aus nicht westlichen Ländern und ihren Nachkommen“ jedoch 50 % nicht überschritten hat; – eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b darstellt, sofern sich zum einen erweist, dass diese nationale Regelung, obwohl sie dem Anschein nach in neutraler Weise, d. h. nach Maßgabe von anderen Faktoren als der ethnischen Herkunft, formuliert oder angewandt wird, dazu führt, dass Personen, die bestimmten ethnischen Gruppen angehören, in besonderer Weise benachteiligt werden, und sich zum anderen erweist, dass diese nationale Regelung zur Erreichung des mit ihr verfolgten zwingenden Ziels des Allgemeininteresses nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt. Kosten

177 Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren Teil der beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt: Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, die zum Erlass von Entwicklungsplänen verpflichtet, mit denen der prozentuale Anteil an Familienwohnungen des öffentlichen Wohnungswesens in Wohngebieten verringert werden soll, die u. a. dadurch gekennzeichnet sind, dass der Anteil an dort wohnhaften „Einwanderern aus nicht westlichen Ländern und ihren Nachkommen“ in den letzten fünf Jahren 50 % überschritten hat, – eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a darstellt, sofern sich erweist, dass der Erlass dieser nationalen Regelung auf der ethnischen Herkunft der Mehrheit der Bewohner dieser Wohngebiete beruht und die genannte nationale Regelung zur Folge hat, dass sämtliche Bewohner dieser Wohngebiete weniger günstig behandelt werden als die Bewohner vergleichbarer Wohngebiete, deren Anteil an „Einwanderern aus nicht westlichen Ländern und ihren Nachkommen“ jedoch 50 % nicht überschritten hat; – eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a darstellt, sofern sich erweist, dass der Erlass dieser nationalen Regelung auf der ethnischen Herkunft der Mehrheit der Bewohner dieser Wohngebiete beruht und die genannte nationale Regelung zur Folge hat, dass sämtliche Bewohner dieser Wohngebiete weniger günstig behandelt werden als die Bewohner vergleichbarer Wohngebiete, deren Anteil an „Einwanderern aus nicht westlichen Ländern und ihren Nachkommen“ jedoch 50 % nicht überschritten hat; – eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b darstellt, sofern sich zum einen erweist, dass diese nationale Regelung, obwohl sie dem Anschein nach in neutraler Weise, d. h. nach Maßgabe von anderen Faktoren als der ethnischen Herkunft, formuliert oder angewandt wird, dazu führt, dass Personen, die bestimmten ethnischen Gruppen angehören, in besonderer Weise benachteiligt werden, und sich zum anderen erweist, dass diese nationale Regelung zur Erreichung des mit ihr verfolgten zwingenden Ziels des Allgemeininteresses nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt. – eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b darstellt, sofern sich zum einen erweist, dass diese nationale Regelung, obwohl sie dem Anschein nach in neutraler Weise, d. h. nach Maßgabe von anderen Faktoren als der ethnischen Herkunft, formuliert oder angewandt wird, dazu führt, dass Personen, die bestimmten ethnischen Gruppen angehören, in besonderer Weise benachteiligt werden, und sich zum anderen erweist, dass diese nationale Regelung zur Erreichung des mit ihr verfolgten zwingenden Ziels des Allgemeininteresses nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt. Unterschriften