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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.10.2024 – C-31/23

Sechste Kammer · ECLI:EU:C:2024:851

Zitiert von 8 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 5 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer) 4. Oktober 2024 ( „Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Markt für Bewehrungsrundstahl – Entscheidung der Europäischen Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 festgestellt wird – Beschluss, der nach Nichtigerklärung früherer Entscheidungen ergangen ist – Durchführung einer neuen Anhörung in Anwesenheit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten – Verteidigungsrechte – Grundsatz der guten Verwaltung – Erfordernis der Unparteilichkeit – Angemessene Verfahrensdauer – Begründungspflicht – Verhältnismäßigkeit – Grundsatz ne bis in idem – Einrede der Rechtswidrigkeit – Erschwerende Umstände – Wiederholungsfall – Mildernde Umstände – Gleichbehandlung“ In der Rechtssache C‑31/23 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 19. Januar 2023, Ferriere Nord SpA mit Sitz in Osoppo (Italien), vertreten durch B. Comparini, G. Donà und W. Viscardini, Avvocati, Rechtsmittelführerin, andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, vertreten durch G. Conte, P. Rossi und C. Sjödin als Bevollmächtigte im Beistand von M. Moretto, Avvocato, Beklagte im ersten Rechtszug, Rat der Europäischen Union, vertreten durch E. Ambrosini und O. Segnana als Bevollmächtigte, Streithelfer im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz sowie der Richter P. G. Xuereb (Berichterstatter) und A. Kumin, Generalanwalt: N. Emiliou Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Ferriere Nord SpA im Hauptantrag die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 9. November 2022, Ferriere Nord/Kommission (T‑667/19, EU:T:2022:692, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage abgewiesen hat, die im Hauptantrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2019) 4969 final der Kommission vom 4. Juli 2019 betreffend einen Verstoß gegen Art. 65 des EGKS-Vertrags (Sache AT.37956 – Bewehrungsrundstahl) (im Folgenden: streitiger Beschluss) gerichtet war, soweit dieser sie betrifft. Hilfsweise beantragt die Ferriere Nord SpA zum einen die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit mit diesem ihr auf teilweise Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses gerichteter Hilfsantrag zurückgewiesen wurde, und zum anderen die teilweise Nichtigerklärung dieses Beschlusses sowie die Herabsetzung der ihr auferlegten Geldbuße. Rechtlicher Rahmen Verordnung (EG) Nr. 1/2003

2 Art. 7 („Feststellung und Abstellung von Zuwiderhandlungen“) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) bestimmt in Abs. 1: „Stellt die Kommission auf eine Beschwerde hin oder von Amts wegen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel [101] oder Artikel [102 AEUV] fest, so kann sie die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. Sie kann ihnen hierzu alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art vorschreiben, die gegenüber der festgestellten Zuwiderhandlung verhältnismäßig und für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich sind. Abhilfemaßnahmen struktureller Art können nur in Ermangelung einer verhaltensorientierten Abhilfemaßnahme von gleicher Wirksamkeit festgelegt werden, oder wenn Letztere im Vergleich zu Abhilfemaßnahmen struktureller Art mit einer größeren Belastung für die beteiligten Unternehmen verbunden wäre. Soweit die Kommission ein berechtigtes Interesse hat, kann sie auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.“

3 Art. 14 („Beratender Ausschuss“) dieser Verordnung bestimmt: „(1) Vor jeder Entscheidung, die nach Maßgabe der Artikel 7, 8, 9, 10 und 23, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 29 Absatz 1 ergeht, hört die Kommission einen Beratenden Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen. (2) Für die Erörterung von Einzelfällen setzt der Beratende Ausschuss sich aus Vertretern der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten zusammen. … … (5) Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuss darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat. …“

4 Nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 kann die Kommission gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Art. 101 oder Art. 102 AEUV verstoßen.

5 In Art. 25 („Verfolgungsverjährung“) dieser Verordnung heißt es: „(1) Die Befugnis der Kommission nach den Artikeln 23 und 24 verjährt a) in drei Jahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über die Einholung von Auskünften oder die Vornahme von Nachprüfungen, b) in fünf Jahren bei den übrigen Zuwiderhandlungen. (2) Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist. Bei dauernden oder fortgesetzten Zuwiderhandlungen beginnt die Verjährung jedoch erst mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung beendet ist. (3) Die Verjährung der Befugnis zur Festsetzung von Geldbußen oder Zwangsgeldern wird durch jede auf Ermittlung oder Verfolgung der Zuwiderhandlung gerichtete Handlung der Kommission oder der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats unterbrochen. Die Unterbrechung tritt mit dem Tag ein, an dem die Handlung mindestens einem an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen oder einer beteiligten Unternehmensvereinigung bekannt gegeben wird. Die Verjährung wird unter anderem durch folgende Handlungen unterbrochen: a) schriftliche Auskunftsverlangen der Kommission oder der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats, b) schriftliche Nachprüfungsaufträge, die die Kommission oder die Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats ihren Bediensteten erteilen, c) die Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission oder durch die Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats, d) die Mitteilung der von der Kommission oder der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats in Betracht gezogenen Beschwerdepunkte. (4) Die Unterbrechung wirkt gegenüber allen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen. (5) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens mit dem Tag ein, an dem die doppelte Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne dass die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat. Diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem die Verjährung gemäß Absatz 6 ruht. (6) Die Verfolgungsverjährung ruht, solange wegen der Entscheidung der Kommission ein Verfahren vor dem Gerichtshof anhängig ist.“

6 Art. 27 („Anhörung der Parteien, der Beschwerdeführer und sonstiger Dritter“) der Verordnung Nr. 1/2003 sieht vor: „(1) Vor einer Entscheidung gemäß den Artikeln 7, 8, 23 oder 24 Absatz 2 gibt die Kommission den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, gegen die sich das von ihr betriebene Verfahren richtet, Gelegenheit, sich zu den Beschwerdepunkten zu äußern, die sie in Betracht gezogen hat. Die Kommission stützt ihre Beschlüsse nur auf die Beschwerdepunkte, zu denen sich die Parteien äußern konnten. Die Beschwerdeführer werden eng in das Verfahren einbezogen. (2) Die Verteidigungsrechte der Parteien müssen während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt werden. … (3) Soweit die Kommission es für erforderlich hält, kann sie auch andere natürliche oder juristische Personen anhören. Dem Antrag natürlicher oder juristischer Personen, angehört zu werden, ist stattzugeben, wenn sie ein ausreichendes Interesse nachweisen. Außerdem können die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten bei der Kommission die Anhörung anderer natürlicher oder juristischer Personen beantragen. …“ Verordnung (EG) Nr. 773/2004

7 Art. 11 („Anspruch auf rechtliches Gehör“) der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel [101] und [102 AEUV] durch die Kommission (ABl. 2004, L 123, S. 18) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 622/2008 der Kommission vom 30. Juni 2008 (ABl. 2008, L 171, S. 3) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 773/2004) bestimmt: „(1) Die Kommission gibt den Parteien, an die sie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte richtet, Gelegenheit zur Äußerung, bevor sie den Beratenden Ausschuss nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 hört. (2) Die Kommission zieht in ihren Entscheidungen nur Beschwerdepunkte in Betracht, zu denen sich die in Absatz 1 genannten Parteien äußern konnten.“

8 Art. 12 der Verordnung Nr. 773/2004 lautet: „(1) Die Kommission gibt den Parteien, an die sie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte richtet, Gelegenheit, ihre Argumente in einer Anhörung vorzutragen, wenn sie dies in ihren schriftlichen Ausführungen beantragen. (2) Bei der Vorlage ihrer Vergleichsausführungen bestätigen die Parteien der Kommission, dass sie nur dann beantragen würden, ihre Argumente in einer Anhörung vorzutragen, wenn der Inhalt ihrer Vergleichsausführungen nicht in der Mitteilung der Beschwerdepunkte wiedergegeben wurde.“

9 Art. 13 („Anhörung anderer Personen“) der Verordnung sieht vor: „(1) Wenn andere als die in den Artikeln 5 und 11 genannten natürlichen oder juristischen Personen beantragen, gehört zu werden und ein ausreichendes Interesse darlegen, so unterrichtet die Kommission sie schriftlich über Art und Gegenstand des Verfahrens und setzt ihnen eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. (2) Die Kommission kann die in Absatz 1 genannten Personen gegebenenfalls auffordern, ihre Argumente anlässlich der Anhörung der Parteien, an die sie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet hat, vorzubringen, wenn sie dies in ihren schriftlichen Ausführungen beantragen. (3) Die Kommission kann jede andere Person auffordern, sich schriftlich zu äußern und an der Anhörung der Parteien, an die sie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet hat, teilzunehmen. Die Kommission kann diese Personen auch auffordern, sich in der Anhörung zu äußern.“

10 In Art. 14 („Durchführung der Anhörung“) der Verordnung heißt es: „(1) Der Anhörungsbeauftragte führt die Anhörung in voller Unabhängigkeit durch. (2) Die Kommission lädt die zu hörenden Personen an einem von ihr festgesetzten Termin zu der Anhörung. (3) Die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten werden von der Kommission zu der Anhörung eingeladen. Die Kommission kann auch Beamte und Bedienstete anderer Behörden der Mitgliedstaaten einladen. …“ Bekanntmachung von 2011

11 Die Bekanntmachung der Kommission über bewährte Vorgehensweisen in Verfahren nach Artikel 101 und 102 des AEUV (ABl. 2011, C 308, S. 6, im Folgenden: Bekanntmachung von 2011) soll ausweislich von Rn. 1 in erster Linie praktische Hinweise zu den in den Art. 101 und 102 AEUV geregelten Verfahren geben.

12 Nach Rn. 6 dieser Bekanntmachung wird sie ab dem Tag der Veröffentlichung „auf laufende sowie auf künftige Fälle“ angewandt. In Bezug auf laufende Fälle wird sie nach Fn. 16 der Bekanntmachung „auf alle bei der Veröffentlichung noch ausstehenden Verfahrensschritte“ angewandt.

13 Die Rn. 84, 86 und 109 dieser Bekanntmachung bestimmen: „84. Aus der Mitteilung der Beschwerdepunkte geht eindeutig hervor, ob die Kommission beabsichtigt, eine Geldbuße gegen ein Unternehmen zu verhängen, wenn sich die Beschwerdepunkte bestätigen sollten … In der Mitteilung der Beschwerdepunkte sind die tatsächlichen und rechtlichen Umstände genannt, die zur Verhängung einer Geldbuße führen können, so z. B. die Dauer und Schwere einer Zuwiderhandlung und die Frage, ob die Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Aus der Mitteilung der Beschwerdepunkte geht ferner deutlich genug hervor, dass bestimmte Sachverhalte als erschwerende bzw. soweit möglich als mildernde Umstände angesehen werden könnten. … 86. Beabsichtigt die Kommission, in ihrem endgültigen Beschluss zum Nachteil einer oder mehrerer Parteien von den sachlichen oder rechtlichen Argumenten der Mitteilung der Beschwerdepunkte abzuweichen oder zusätzliche belastende Beweise [zu] berücksichtigen, erhalten die Parteien Gelegenheit, sich in angemessener Form hierzu zu äußern. … 109. Werden, nachdem eine Mitteilung der Beschwerdepunkte ergangen ist, neue Beweise gefunden, auf die sich die Kommission stützen will, oder beabsichtigt die Kommission, ihre wettbewerbsrechtliche Beurteilung zum Nachteil der betroffenen Unternehmen ändern, wird diesen Unternehmen Gelegenheit gegeben, zu diesen neuen Feststellungen Stellung zu nehmen.“ Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss

14 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 1 bis 31 des angefochtenen Urteils dargestellt. „1 Die Klägerin, Ferriere Nord SpA, ist eine Gesellschaft italienischen Rechts, die seit April 1992 im Bewehrungsrundstahlsektor tätig ist. A. Erste Entscheidung der Kommission (2002) 2 Von Oktober bis Dezember 2000 nahm die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 47 KS bei italienischen Herstellern von Bewehrungsrundstahl, darunter die Klägerin, und einem Unternehmensverband, der Federazione Imprese Siderurgiche Italiane (Verband italienischer Stahlunternehmen, im Folgenden: Federacciai), Nachprüfungen vor. Sie richtete außerdem gemäß der genannten Bestimmung Auskunftsersuchen an diese Unternehmen und den Unternehmensverband. 3 Am 26. März 2002 eröffnete die Kommission ein Verfahren nach Art. 65 KS und formulierte Beschwerdepunkte nach Art. 36 KS (im Folgenden: Mitteilung der Beschwerdepunkte), die u. a. der Klägerin mitgeteilt wurden. Die Klägerin antwortete am 31. Mai 2002 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte. 4 Eine Anhörung der Parteien des Verwaltungsverfahrens fand am 13. Juni 2002 statt. 5 Am 12. August 2002 übersandte die Kommission denselben Adressaten zusätzliche Beschwerdepunkte (im Folgenden: Mitteilung der zusätzlichen Beschwerdepunkte) gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Art. [81] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204). Darin erläuterte sie ihren Standpunkt zur Fortsetzung des Verfahrens nach Auslaufen des EGKS-Vertrags am 23. Juli 2002. Die Klägerin antwortete am 20. September 2002 auf die Mitteilung der zusätzlichen Beschwerdepunkte. 6 Am 30. September 2002 fand eine erneute Anhörung der Parteien des Verwaltungsverfahrens in Anwesenheit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten statt. Sie betraf den Gegenstand der Mitteilung der zusätzlichen Beschwerdepunkte, d. h. die rechtlichen Auswirkungen des Auslaufens des EGKS-Vertrags auf die Fortsetzung des Verfahrens. 7 Im Anschluss an das Verwaltungsverfahren erließ die Kommission die Entscheidung C(2002) 5087 final vom 17. Dezember 2002 in einem Verfahren nach Art. 65 EGKS-Vertrag (COMP/37.956 – Bewehrungsrundstahl) (im Folgenden: Entscheidung von 2002), die sich an Federacciai und acht Unternehmen, darunter die Klägerin, richtete. Sie stellte darin fest, dass Federacciai und die acht Unternehmen zwischen Dezember 1989 und Juli 2000 ein gegen Art. 65 § 1 KS verstoßendes einheitliches, komplexes und fortgesetztes Kartell auf dem italienischen Markt für Bewehrungsrundstahl in Form von Stäben oder Ringen (im Folgenden: Bewehrungsrundstahl) umgesetzt hätten, das die Festsetzung von Preisen und die Beschränkung oder Kontrolle der Produktion oder des Absatzes bezweckt oder bewirkt habe. 8 Hinsichtlich der Beteiligung der Klägerin an der Zuwiderhandlung kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass sie sich vom 1. April 1993 bis zum 4. Juli 2000 erstreckt habe. Aus diesem Grund verhängte die Kommission gegen die Klägerin eine Geldbuße in Höhe von 3,57 Mio. Euro. Der Betrag beinhaltete eine niedrigere Festsetzung der Geldbuße um 20 % zugunsten der Klägerin gemäß Abschnitt D Nr. 1 der Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4 …), wonach die Möglichkeit besteht, den von Unternehmen zu entrichtenden Geldbußenbetrag niedriger festzusetzen, wenn die Unternehmen mit der Kommission zusammenarbeiten, indem sie der Kommission vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte Informationen, Unterlagen oder andere Beweismittel liefern, die zur Feststellung des Vorliegens eines Verstoßes beitragen. 9 Am 10. März 2003 erhob die Klägerin gegen die Entscheidung von 2002 Klage beim Gericht. Die Entscheidung wurde vom Gericht gegenüber der Klägerin (Urteil vom 25. Oktober 2007, Ferriere Nord/Kommission, T‑94/03, …, EU:T:2007:320) und den anderen Adressaten mit der Begründung für nichtig erklärt, dass ihre Rechtsgrundlage, d. h. Art. 65 §§ 4 und 5 KS, bei ihrem Erlass nicht mehr in Kraft gewesen sei. Die Kommission sei nach Auslaufen des EGKS-Vertrags nicht befugt gewesen, unter Berufung auf die genannten Bestimmungen eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 § 1 KS festzustellen und zu ahnden. Die übrigen Gesichtspunkte der Entscheidung wurden vom Gericht nicht geprüft. 10 Die Entscheidung von 2002 ist gegenüber Federacciai rechtskräftig geworden, da sie keine Klage beim Gericht erhoben hat. B. Zweite Entscheidung der Kommission (2009) 11 Mit Schreiben vom 30. Juni 2008 teilte die Kommission der Klägerin und den anderen betroffenen Unternehmen mit, dass sie beabsichtige, eine neue Entscheidung unter Berichtigung der verwendeten Rechtsgrundlage zu erlassen. Darüber hinaus stellte sie klar, dass diese Entscheidung auf die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und in der Mitteilung der zusätzlichen Beschwerdepunkte vorgelegten Beweise gestützt werde. Auf Aufforderung des Gerichts reichte die Klägerin am 1. August 2008 eine schriftliche Stellungnahme ein. 12 Mit Telefax vom 24. Juli und 25. September 2008 sowie vom 13. März, 30. Juni und 27. August 2009 bat die Kommission die Klägerin um Informationen über die Aktionäre und die Vermögenslage des Unternehmens. Die Klägerin beantwortete diese Auskunftsverlangen mit E‑Mails vom 1. August und 1. Oktober 2008 sowie vom 18. März, 1. Juli und 8. September 2009. 13 Am 30. September 2009 erließ die Kommission die Entscheidung C(2009) 7492 final in einem Verfahren nach Art. 65 EGKS-Vertrag (Sache COMP/37.956 – Bewehrungsrundstahl, Neuentscheidung), die an die Adressaten der Entscheidung von 2002 gerichtet war, darunter die Klägerin. Grundlage der Entscheidung waren die Verfahrensbestimmungen des EG-Vertrags und der [Verordnung Nr. 1/2003]. Die Entscheidung stützte sich auf die Gesichtspunkte, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Mitteilung der zusätzlichen Beschwerdepunkte genannt waren, und übernahm im Wesentlichen den Inhalt und die Schlussfolgerungen der Entscheidung von 2002. Insbesondere blieb der Betrag der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße in Höhe von 3,57 Mio. Euro unverändert. 14 Am 8. Dezember 2009 erließ die Kommission eine Änderungsentscheidung, deren Anhang die in der Entscheidung vom 30. September 2009 fehlenden Tabellen zur Veranschaulichung der Preisabweichungen enthielt und mit der die nummerierten Verweise auf diese Tabellen in acht Fußnoten berichtigt wurden. 15 Am 19. Februar 2010 erhob die Klägerin beim Gericht Klage gegen die Entscheidung der Kommission vom 30. September 2009 in der geänderten Fassung (im Folgenden: Entscheidung von 2009). Das Gericht setzte am 9. Dezember 2014 die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auf 3,42144 Mio. Euro mit der Begründung herab, dass die Klägerin drei Jahre nicht an dem Teil des Kartells beteiligt gewesen sei, der die Beschränkung oder Kontrolle der Produktion oder des Absatzes betreffe, und wies die Klage im Übrigen ab (Urteil vom 9. Dezember 2014, Ferriere Nord/Kommission, T‑90/10, …, EU:T:2014:1035). Darüber hinaus erklärte das Gericht die Entscheidung von 2009 gegenüber einem anderen Adressaten der Entscheidung teilweise für nichtig, setzte den Betrag der gegen einen anderen Adressaten verhängten Geldbuße herab und wies die anderen Klagen ab. 16 Am 20. Februar 2015 legte die Klägerin ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 9. Dezember 2014, Ferriere Nord/Kommission (T‑90/10, …, EU:T:2014:1035), ein. Mit Urteil vom 21. September 2017, Ferriere Nord/Kommission (C‑88/15 P, EU:C:2017:716), hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts auf und erklärte die Entscheidung von 2009 u. a. hinsichtlich der Klägerin für nichtig. 17 In seinem Urteil vom 21. September 2017, Ferriere Nord/Kommission (C‑88/15 P, EU:C:2017:716), stellte der Gerichtshof fest, dass ein Verfahren, das zu einer auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1/2003 ergehenden Entscheidung führt, selbst dann mit den in dieser Verordnung sowie der [Verordnung Nr. 773/2004] vorgesehenen Verfahrensvorschriften im Einklang stehen muss, wenn es vor ihrem Inkrafttreten eingeleitet wurde. 18 Der Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall die einzige den Inhalt der Rechtssache betreffende Anhörung vom 13. Juni 2002 nicht den Anforderungen an das Verfahren zum Erlass einer Entscheidung auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1/2003 genügte, da die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten nicht beteiligt waren. 19 Sodann stellte der Gerichtshof fest, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hatte, als es entschieden hatte, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, vor dem Erlass der Entscheidung von 2009 eine neue Anhörung durchzuführen, da die Unternehmen bereits in den Anhörungen vom 13. Juni und 30. September 2002 Gelegenheit gehabt hätten, sich mündlich zu äußern. 20 In seinem Urteil vom 21. September 2017, Ferriere Nord/Kommission (C‑88/15 P, EU:C:2017:716), wies der Gerichtshof auf die Bedeutung der auf Antrag der betreffenden Parteien durchzuführenden Anhörung hin, zu der die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten einzuladen sind, und stellte fest, dass das Unterbleiben einer solchen Anhörung eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften darstellt. 21 Der Gerichtshof entschied, dass, wenn dieses in der Verordnung Nr. 773/2004 ausdrücklich genannte Recht nicht beachtet wird, es nicht erforderlich ist, dass das dadurch in seinem Recht verletzte Unternehmen dartut, dass diese Rechtsverletzung den Ablauf des Verfahrens und den Inhalt der streitigen Entscheidung [von 2009] zu seinen Lasten beeinflussen konnte. 22 Aus den gleichen Gründen hob der Gerichtshof andere Urteile des Gerichts vom 9. Dezember 2014 über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von 2009 auf und erklärte diese Entscheidung gegenüber vier anderen Unternehmen für nichtig. Dagegen wurde die Entscheidung von 2009 gegenüber den Adressaten rechtskräftig, die kein Rechtsmittel gegen die genannten Urteile eingelegt hatten. C. Beschluss der Kommission (2019) 23 Mit Schreiben von 15. Dezember 2017 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie beabsichtige, das Verwaltungsverfahren wieder aufzunehmen und in diesem Zusammenhang eine neue Anhörung der Verfahrensparteien in Anwesenheit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten durchzuführen. 24 Die Klägerin reichte mit Schreiben vom 1. Februar 2018 eine Stellungnahme ein, mit der sie die Befugnis der Kommission bestritt, das Verwaltungsverfahren wieder aufzunehmen, und die Kommission aufforderte, von der Wiederaufnahme abzusehen. 25 Am 23. April 2018 führte die Kommission eine neue Anhörung zum Inhalt der Rechtssache durch, an der in Anwesenheit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten und des Anhörungsbeauftragten die Klägerinnen und drei weitere Adressaten der Entscheidung von 2009 teilnahmen. 26 Mit Schreiben vom 19. November 2018 sowie vom 17. Januar und 6. Mai 2019 richtete die Kommission drei Auskunftsverlangen an die Klägerin, die ihre Aktionäre und ihre Unternehmenslage betrafen. Die Klägerin beantwortete diese Auskunftsverlangen mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 sowie vom 31. Januar und 9. Mai 2019. 27 Am 21. Juni 2019 nahm die Klägerin an einem Treffen mit den Dienststellen der Kommission teil, in dem Letztere erklärten, dass sie beschlossen hätten, dem Kollegium der Kommissare den Erlass eines neuen Sanktionsbeschlusses vorzuschlagen, jedoch angesichts der objektiv langen Dauer die Anwendung eines außergewöhnlichen, mildernden Umstands vorgeschlagen werde. 28 Am 4. Juli 2019 erließ die Kommission den [streitigen] Beschluss, der an die fünf Unternehmen gerichtet war, denen gegenüber die Entscheidung von 2009 für nichtig erklärt worden war, d. h. die Klägerin, Alfa Acciai SpA, Feralpi Holding SpA (vormals Feralpi Siderurgica SpA und Federalpi Siderurgica SRL), Partecipazioni Industriali SpA (vormals Riva Acciaio SpA, später Riva Fire SpA, im Folgenden: Riva) sowie Valsabbia Investimenti SpA und Ferriera Valsabbia SpA. 29 Mit dem [streitigen] Beschluss stellte die Kommission erneut die Zuwiderhandlung fest, die Gegenstand der Entscheidung von 2009 gewesen war, jedoch setzte sie die gegen die Adressaten verhängten Geldbußen aufgrund der Dauer des Verfahrens um 50 % herab. Darüber hinaus wurde der Klägerin eine zusätzliche Herabsetzung der Geldbuße um 6 % gewährt, da sie während eines bestimmten Zeitraums nicht an dem Teil des Kartells beteiligt gewesen sei, der die Beschränkung oder Kontrolle der Produktion oder des Absatzes betreffe. Insoweit verhängte die Kommission in Art. 2 des [streitigen] Beschlusses eine Geldbuße in Höhe von 2,237 Mio. Euro gegen die Klägerin. 30 Am 8. Juli 2019 wurde der Klägerin eine unvollständige Abschrift des [streitigen] Beschlusses zugestellt, die nur die ungeraden Seiten enthielt, was die Klägerin der Kommission mit Schreiben vom 9. Juli 2019 mitteilte. 31 Am 18. Juli 2019 wurde der Klägerin eine vollständige Fassung des [streitigen] Beschlusses zugestellt.“ Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

15 Mit Klageschrift, die am 30. September 2019 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses, soweit er sie betrifft, hilfsweise auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße.

16 Zur Stützung ihrer Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses machte die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen sechs Klagegründe geltend. Der erste Klagegrund betraf eine Verletzung der Verteidigungsrechte und der Verfahrensbestimmungen im Rahmen der Anhörung vom 23. April 2018, der zweite die angebliche Rechtswidrigkeit der Weigerung der Kommission, vor Erlass des angefochtenen Beschlusses seine Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer zu prüfen, der dritte einen Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer, der vierte einen Verstoß gegen die Begründungspflicht, eine Befugnisüberschreitung und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der fünfte Klagegrund einen Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem und der sechste die Rechtswidrigkeit der in Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003 enthaltenen Verjährungsregelung.

17 Was insbesondere den ersten Klagegrund angeht, machte die Rechtsmittelführerin mit den ersten beiden der fünf Rügen im Rahmen dieses Klagegrundes geltend, dass erstens die Unparteilichkeit des von der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Beratenden Ausschusses (im Folgenden: Beratender Ausschuss) insofern in Frage gestellt sei, als die Einstellung der Vertreter der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten, aus denen sich dieser Ausschuss zusammensetze, dadurch habe beeinflusst werden können, dass diesen Behörden der Standpunkt zum einen der Kommission in ihren Entscheidungen von 2002 und von 2009 und zum anderen des Gerichts in seinem Urteil vom 9. Dezember 2014, Ferriere Nord/Kommission (T‑90/10, EU:T:2014:1035), bekannt gewesen sei, und dass zweitens die Unabhängigkeit der Kommission durch den Umstand beeinträchtigt gewesen sei, dass sie angesichts dieses Urteils nicht mehr wirklich in der Lage gewesen sei, zu einer von den Vertretern der im Beratenden Ausschuss zusammengeführten Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten geäußerten gegenteiligen Auffassung zu gelangen.

18 Mit der dritten Rüge dieses Klagegrundes machte die Rechtsmittelführerin geltend, die Kommission habe zum einen gegen verschiedene Vorschriften über die Durchführung von Anhörungen verstoßen und zum anderen einen Fehler begangen, als sie es unterlassen habe, Federacciai, die Leali SpA und ihre Tochtergesellschaft Acciaierie e Ferriere Leali Luigi SpA (im Folgenden zusammen: Leali), die Lucchini SpA, Riva, die Industrie Riunite Odolesi SpA (im Folgenden: IRO) und die Associazione Nazionale Sagomatori Ferro (Nationaler Verband der Eisen verarbeitenden Unternehmen, im Folgenden: Ansfer), zur Anhörung vom 23. April 2018 einzuladen, die bei den Ermittlungen eine wichtige Rolle gespielt hätten und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten Umstände hätten mitteilen können, die ihnen ermöglicht hätten, ihren Standpunkt in voller Kenntnis der Sachlage festzulegen. Da die Rechtsmittelführerin nicht von einer in voller Kenntnis der Sachlage abgegebenen Stellungnahme der Wettbewerbsbehörden hätte profitieren können, seien ihre Verteidigungsrechte verletzt worden.

19 Mit der vierten Rüge des ersten Klagegrundes machte die Rechtsmittelführerin geltend, es sei nicht möglich gewesen, den vom Gerichtshof beanstandeten Verfahrensfehler zu heilen. Die aufgrund des Zeitablaufs erfolgten Änderungen in der Identität der Akteure und der Marktstruktur hätten die Durchführung einer erneuten Anhörung unter identischen oder zumindest gleichwertigen Bedingungen wie 2002 verhindert.

20 Mit der fünften Rüge dieses Klagegrundes machte die Rechtsmittelführerin insbesondere geltend, dass die vom Beratenden Ausschuss abgegebene Stellungnahme, die eine von acht Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten unterzeichnete Erklärung enthalten habe, wonach die Anhörung vom 23. April 2018 den vom Gerichtshof im Urteil vom 21. September 2017, Ferriere Nord/Kommission (C‑88/15 P, EU:C:2017:716), festgestellten Verfahrensfehler geheilt habe, rechtsfehlerhaft sei. Zwei dieser acht Behörden einschließlich der berichterstattenden Wettbewerbsbehörde hätten nämlich nicht an dieser Anhörung teilgenommen.

21 Zur Stützung ihres Hilfsantrags auf teilweise Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses und auf eine entsprechende Herabsetzung des Betrags der ihr auferlegten Geldbuße brachte die Rechtsmittelführerin drei zusätzliche Klagegründe vor, wobei der siebte eine Verletzung der Beweislastregeln und des Grundsatzes in dubio pro reo, der achte die Rechtswidrigkeit der Erhöhung des Betrags der Geldbuße wegen wiederholter Zuwiderhandlung und der neunte eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Berücksichtigung mildernder Umstände und die verspätete Begründung der Herabsetzung der Geldbuße betraf.

22 Mit Beschluss vom 11. Februar 2020 hat das Gericht den Rat der Europäischen Union als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.

23 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

24 In Bezug auf den ersten Klagegrund hat das Gericht erstens festgestellt, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht geeignet gewesen sei, zu beweisen, dass im vorliegenden Fall die Unparteilichkeit sowohl der Vertreter der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Rahmen des Beratenden Ausschusses als auch der Kommission nicht gewährleistet gewesen sei. Zweitens habe die Kommission dadurch, dass sie verschiedene Unternehmen und Verbände nicht zur Teilnahme an der Anhörung vom 23. April 2018 aufgefordert habe, weder die Vorschriften über die Durchführung von Anhörungen noch die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin verletzt. Drittens beeinträchtigten die aufgrund der verstrichenen Zeit eingetretenen Veränderungen nicht die Befugnis der Kommission zur Wiederaufnahme eines Verfahrens im Anschluss an die Nichtigerklärung einer ihrer Entscheidungen durch Urteil des Gerichtshofs oder des Gerichts, wenn sie festgestellt habe, dass die Fortsetzung des Verfahrens noch eine angemessene Lösung darstelle, was die Kommission im vorliegenden Fall getan habe. Viertens sei das Vorbringen zum Beweis dessen, dass die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses rechtsfehlerhaft gewesen sei, unbegründet.

25 In Bezug auf den dritten Klagegrund hat das Gericht ausgeführt, dass weder die Dauer der administrativen Verfahrensabschnitte des von der Kommission durchgeführten Verfahrens noch die Gesamtdauer dieses Verfahrens unangemessen gewesen sei und dass jedenfalls selbst dann, wenn man annehme, dass die Dauer des Verwaltungsverfahrens nicht mit dem Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer vereinbar sei, die Rechtsmittelführerin nicht nachgewiesen habe, dass die Verfahrensdauer zu einer Beeinträchtigung ihrer Verteidigungsrechte geführt habe.

26 In Bezug auf den vierten Klagegrund hat das Gericht entschieden, dass erstens die Kommission die Gründe, die sie trotz der beiden zuvor erfolgten Nichtigerklärungen zum Erlass eines neuen Beschlusses veranlasst hätten, ausreichend dargelegt habe, zweitens die der Rechtsmittelführerin mit dem streitigen Beschluss auferlegte Geldbuße noch immer eine abschreckende Wirkung habe, da die mit den Entscheidungen von 2002 und von 2009 verhängten Geldbußen nach der Nichtigerklärung dieser Entscheidungen zurückerstattet worden seien, drittens die Rechtsmittelführerin vor dem Erlass des streitigen Beschlusses angesichts der beiden erfolgten Nichtigerklärungen noch nicht wegen der in Rede stehenden Zuwiderhandlung sanktioniert worden sei, viertens die Wiederaufnahme des Verfahrens und der Erlass eines neuen Beschlusses ein Vorgehen der zur Einreichung von Schadensersatzklagen entschlossenen Dritten ermögliche, insbesondere im Licht des Umstands, dass andere Mitgliedstaaten als die Italienische Republik betroffen sein könnten und die Kommission die Anwendbarkeit nationaler Vorschriften außerhalb des italienischen Rechts nicht ausschließen könne, und fünftens der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt worden sei.

27 In Bezug auf den fünften Klagegrund hat das Gericht festgestellt, dass der Grundsatz ne bis in idem nicht verletzt worden sei, da zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils in keiner Entscheidung eine endgültige materielle Beurteilung der Rechtssache in Bezug auf die Beteiligung der Klägerin an den ihr vorgeworfenen Zuwiderhandlungen vorgenommen worden sei.

28 In Bezug auf den sechsten Klagegrund hat das Gericht entschieden, dass die hiermit erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit hinsichtlich von Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003 zurückzuweisen sei. Die Rechtsmittelführerin habe nicht nachgewiesen, dass der Unionsgesetzgeber beim Ausgleich der in dieser Hinsicht zu berücksichtigenden unterschiedlichen Zielsetzungen den Spielraum überschritten habe, der ihm in diesem Zusammenhang zuzuerkennen sei. Durch die Festlegung einer Verjährungsfrist von fünf Jahren für die Ahndung von Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln der Union und von zehn Jahren im Fall der Unterbrechung dieser Frist unterliege das Tätigwerden der Kommission nämlich einer strengen zeitlichen Beschränkung. Was den Umstand betreffe, dass gemäß Art. 25 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 die Verjährung ruhe, solange wegen der Entscheidung ein Verfahren anhängig sei, gehe es um Fälle, in denen die Untätigkeit der Kommission nicht auf mangelnden Bemühungen ihrerseits beruhe.

29 In Bezug auf den achten Klagegrund hat das Gericht ausgeführt, dass erstens die Erhöhung der der Rechtsmittelführerin wegen wiederholter Zuwiderhandlung auferlegten Geldbuße für die Rechtsmittelführerin hinreichend vorhersehbar gewesen sei und folglich nicht ihre Verteidigungsrechte verletzt habe, zweitens der zum Zweck der Beurteilung der Erforderlichkeit einer solchen Erhöhung zugrunde gelegte Zeitabstand nicht unangemessen lang und drittens die im vorliegenden Fall erfolgte Erhöhung wegen wiederholter Zuwiderhandlung um 50 % nicht übermäßig gewesen sei.

30 In Bezug auf den neunten Klagegrund hat das Gericht entschieden, dass erstens die Differenz zwischen den Prozenten der Herabsetzungen, die der Rechtsmittelführerin und einem anderen Unternehmen gewährt worden seien, weil sie an einem bestimmten Teil des Kartells im Sinne des streitigen Beschlusses nicht beteiligt gewesen seien, gerechtfertigt sei und zweitens die Kommission die betreffenden Informationen nicht verspätet geliefert habe. Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

31 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin – in erster Linie, das angefochtene Urteil aufzuheben und den streitigen Beschluss entsprechend für nichtig zu erklären, – hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit damit ihr Hilfsantrag auf teilweise Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses abgewiesen wurde, diesen Beschluss teilweise für nichtig zu erklären und die ihr auferlegte Geldbuße herabzusetzen, – der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

32 Die Kommission beantragt, – das Rechtsmittel zurückzuweisen und – der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

33 Der Rat beantragt, die Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003 zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. Zum Rechtsmittel

34 Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf acht Gründe. Zum ersten Rechtsmittelgrund

35 Mit ihrem aus vier Teilen bestehenden ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht die Verteidigungsrechte verletzt, die Würdigung von Beweismitteln unterlassen, offensichtlich die Sach- und Beweislage verfälscht, seine Pflicht zur Begründung seiner Urteile verletzt und willkürliche Beurteilungen vorgenommen habe. Zum dritten Teil – Vorbringen der Parteien

36 Mit dem dritten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes, der zuerst zu prüfen ist, macht die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen geltend, dass das Gericht rechtsfehlerhaft gehandelt habe, als es in den Rn. 158 bis 162 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen sei, dass die Kommission trotz der Veränderungen im Hinblick auf die Identität der Akteure und die Marktstruktur dem vom Gerichtshof im Urteil vom 21. September 2017, Ferriere Nord/Kommission (C‑88/15 P, EU:C:2017:716), festgestellten Verfahrensfehler mittels Durchführung der Anhörung vom 23. April 2018 habe abhelfen können. Sie bestreitet die in den Rn. 159 und 160 des angefochtenen Urteils dargelegte Begründung, in der das Gericht feststelle, dass aufgrund der verstrichenen Zeit keine Anhörung unter Bedingungen, die denen im Jahr 2002 gleichwertig seien, möglich gewesen sei. Der im Urteil vom 21. September 2017, Ferriere Nord/Kommission (C‑88/15 P, EU:C:2017:716), festgestellte Rechtsverstoß sei nicht wegen der im Verlauf der Zeit eingetretenen Veränderungen unheilbar, sondern wegen der schuldhaften Mitwirkung der Kommission an der Begehung dieses Rechtsverstoßes.

37 Die Kommission macht geltend, dieses Vorbringen sei neu und folglich als unzulässig zurückzuweisen. Jedenfalls fehle diesem Vorbringen die Grundlage. – Würdigung durch den Gerichtshof

38 Gemäß Art. 170 Abs. 1 Satz 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs kann das Rechtsmittel den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand nicht verändern. Nach ständiger Rechtsprechung könnte eine Partei, wäre es ihr erlaubt, vor dem Gerichtshof erstmals Gründe und Argumente vorzubringen, die sie vor dem Gericht nicht geltend gemacht hat, den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, im Ergebnis mit einem weiter reichenden Rechtsstreit befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rechtsmittelverfahren ist die Zuständigkeit des Gerichtshofs daher auf die Prüfung beschränkt, wie das Gericht die vor ihm erörterten Klagegründe und Argumente gewürdigt hat (Urteil vom 29. Februar 2024, Euranimi/Kommission, C‑95/23 P, EU:C:2024:177, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39 In Rn. 158 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die Rüge der Rechtsmittelführerin, wonach eine Heilung des Verfahrensfehlers unmöglich gewesen sei, auf der Behauptung beruhe, dass die Veränderungen, die sich aufgrund der verstrichenen Zeit im Hinblick auf die Identität der Akteure und die Marktstruktur ergeben hätten, der Durchführung einer erneuten Anhörung unter Bedingungen, die denen im Jahr 2002 identisch oder zumindest gleichwertig seien, entgegengestanden hätten.

40 Diese Beschreibung der Rüge hat die Rechtsmittelführerin in ihrem Rechtsmittel nicht bestritten. Aus dieser Beschreibung geht jedoch nicht hervor, dass die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht vertreten hätte, dass infolge der der Kommission unterlaufenen Fehler der vom Gerichtshof im Urteil vom 21. September 2017, Ferriere Nord/Kommission (C‑88/15 P, EU:C:2017:716), festgestellte Verfahrensfehler unheilbar sei.

41 Die Rechtsmittelführerin verweist zwar in der Gegenerwiderung auf ihr Vorbringen in den Rn. 62, 82, 97, 127, 133, 136, 167, 182 und 205 ihrer Klageschrift, wonach die Gesamtwirkung der Fehler der Kommission und der außergewöhnlichen Verfahrensdauer eine Heilung des vom Gerichtshof festgestellten Verfahrensfehlers unmöglich mache. Aus keiner dieser Randnummern ergibt sich jedoch, dass die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht geltend gemacht hätte, es seien nicht die im Verlauf der Zeit eingetretenen Veränderungen gewesen, die den vom Gerichtshof im Urteil vom 21. September 2017, Ferriere Nord/Kommission (C‑88/15 P, EU:C:2017:716), festgestellten Verfahrensfehler unheilbar machten, sondern die schuldhafte Mitwirkung der Kommission an der Begehung dieses Rechtsverstoßes.

42 Folglich ist das Vorbringen im dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, da es vor dem Gerichtshof erstmals vorgebracht wird, als unzulässig zurückzuweisen. Zum ersten Teil – Vorbringen der Parteien

43 Mit dem ersten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen geltend, dass das Gericht in den Rn. 64 bis 78 des angefochtenen Urteils fehlerhaft entschieden habe, dass im Rahmen der Anhörung vom 23. April 2018 und der Abgabe der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses sowohl die Kommission als auch die Vertreter der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten das Erfordernis der Unparteilichkeit erfüllt hätten.

44 Erstens hätten diese Behörden keine anderen als die bereits im Rahmen der Entscheidung von 2009 vertretenen Standpunkte einnehmen können, die vom Gericht im Urteil vom 9. Dezember 2014, Ferriere Nord/Kommission (T‑90/10, EU:T:2014:1035), sowie in weiteren sieben im Lauf des Jahres 2014 erlassenen Urteilen über die Klagen anderer Adressaten der Entscheidung von 2009 gegen diese Entscheidung (im Folgenden: Urteile von 2014) bestätigt worden seien, von denen einige rechtskräftig seien.

45 Zweitens sei die Beurteilung des Gerichts, wonach das Erfordernis der Unparteilichkeit in Bezug auf die Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde, Italien, im Folgenden: AGCM) erfüllt gewesen sei, falsch und Folge einer offensichtlichen Verfälschung, wenn nicht schlechthin einer unterlassenen Würdigung der Tatsachen und Beweismittel.

46 Das Gericht habe den Umstand berücksichtigt, dass der AGCM die Entscheidung von 2009 und das Urteil vom 9. Dezember 2014, Ferriere Nord/Kommission (T‑90/10, EU:T:2014:1035), bekannt gewesen seien. Nicht berücksichtigt habe das Gericht jedoch die Tatsache, dass, wie verschiedene dem Gericht vorgelegte Dokumente bewiesen, die AGCM sich auf diese Entscheidung und dieses Urteil gestützt habe, als sie in einem Beschluss von 2017 (im Folgenden: Beschluss der AGCM von 2017) ein dieselben Unternehmen und dieselbe Art des Verhaltens betreffendes Kartell sanktioniert habe, das Gegenstand der Entscheidung der Kommission gewesen sei. Die beiden in der Anhörung vom 23. April 2018 anwesenden Vertreter der AGCM hätten beim Erlass ihres Beschlusses von 2017 eine entscheidende Rolle gespielt.

47 Angesichts dieser Tatsachen seien die beiden Annahmen, auf die sich das Gericht in Rn. 75 des angefochtenen Urteils stütze, falsch. Zum einen sei der Umstand, dass das Kartell im Rahmen des Beschlusses der AGCM von 2017 ein anderes gewesen sei als jenes im Rahmen des streitigen Beschlusses, unerheblich. Zum anderen sei die Annahme, dass der Beschluss der AGCM von 2017 diese Behörde nicht habe beeinflussen können, da dieser Beschluss von einem italienischen Gericht für nichtig erklärt worden sei, ebenfalls falsch. Diese Nichtigerklärung sei nämlich später als die Anhörung vom 23. April 2018 erfolgt, da sie sich aus einem Urteil des Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht Latium, Italien) vom 12. Juni 2018 ergebe. Nach alledem ist die Rechtsmittelführerin der Ansicht, dass die AGCM in dieser Anhörung daran interessiert gewesen sei, die Beschwerdepunkte der Kommission bestätigt zu sehen. Zudem sei am 27. Juni und 1. Juli 2019, als die AGCM die Stellungnahme im Rahmen des Beratenden Ausschusses abgegeben habe, die Berufung der Rechtsmittelführerin gegen das Urteil dieses Gerichts noch anhängig gewesen.

48 Drittens habe die Kommission nach den Urteilen von 2014 keinerlei Grund gehabt, sich von einer etwaigen gegenteiligen Stellungnahme des Beratenden Ausschusses beeinflussen zu lassen.

49 Ferner habe das Gericht es unterlassen, über das in den Rn. 123 bis 127 der Klageschrift enthaltene Vorbringen der Rechtsmittelführerin in Bezug auf die Verletzung der Unschuldsvermutung zu entscheiden. Das Gericht habe im Urteil vom 9. Dezember 2014, Ferriere Nord/Kommission (T‑90/10, EU:T:2014:1035), festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin am Kartell beteiligt gewesen sei, das Gegenstand des streitigen Beschlusses sei, was die Vertreter der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten weder im Rahmen der Anhörung vom 23. April 2018 noch bei ihren späteren Tätigkeiten innerhalb des Beratenden Ausschusses hätten ausblenden können.

50 Nach Ansicht der Kommission ist dieses Vorbringen unzulässig, da es teilweise zu ungenau und teilweise neu sei. Jedenfalls sei es unbegründet. – Würdigung durch den Gerichtshof

51 In Bezug auf die Zulässigkeit des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes ist zum einen darauf hinzuweisen, dass aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung hervorgeht, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (Urteil vom 11. Januar 2024, Foz/Rat, C‑524/22 P, EU:C:2024:23, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52 Daher erfüllen die Teile eines Rechtsmittels, die keine konkreten Ausführungen zur Kenntlichmachung des Rechtsfehlers enthalten, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll, dieses Erfordernis nicht und sind als unzulässig zurückzuweisen (Urteil vom 22. Juni 2023, YG/Kommission, C‑818/21 P, EU:C:2023:511, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53 Zum anderen ist es zulässig, dass ein Rechtsmittelführer ein Rechtsmittel einlegt, mit dem er vor dem Gerichtshof Rechtsmittelgründe und Argumente geltend macht, die sich aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben und mit denen dessen Stichhaltigkeit aus rechtlichen Erwägungen in Frage gestellt wird (Urteil vom 6. Juli 2023, EIB und Kommission/ClientEarth, C‑212/21 P und C‑223/21 P, EU:C:2023:546, Rn. 96 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

54 Wenngleich die Rechtsmittelführerin im vorliegenden Fall in der Überschrift des ersten Rechtsmittelgrundes in Bezug auf die Anhörung vom 23. April 2018 und auf die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses die Verletzung von Art. 266 AEUV und von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) erwähnt, legt sie entgegen der in Rn. 51 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung die Gründe nicht dar, aus denen diese Vorschriften die Rüge in Bezug auf die mangelnde Unparteilichkeit der Mitglieder des Beratenden Ausschusses und der Kommission untermauern könnten. Folglich ist dieser Teil des Rechtsmittelgrundes als unzulässig zurückzuweisen, soweit er die Verletzung dieser Vorschriften betrifft.

55 Hingegen lässt die Darlegung der Rüge in Bezug auf die Verletzung des in Art. 48 Abs. 1 der Charta und Art. 6 Abs. 2 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden EMRK) verankerten Grundsatzes der Unschuldsvermutung in hinreichend klarer Weise verstehen, dass nach Ansicht der Rechtsmittelführerin das Gericht es unterlassen habe, über einen Teil ihrer Klage zu entscheiden. Diese Rüge ist somit zulässig.

56 Ferner machte die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht geltend, dass angesichts des Beschlusses der AGCM von 2017 nicht angenommen werden könne, die Vertreter der AGCM, die an der Anhörung vom 23. April 2018 und an der Arbeit des Beratenden Ausschusses in Bezug auf den Erlass des streitigen Beschlusses mitgewirkt hätten, seien objektiv und unparteiisch gewesen. Aus Rn. 75 des angefochtenen Urteils ergibt sich nun, dass das Gericht diese Behauptung aus dem Grund zurückgewiesen hat, dass der Beschluss der AGCM von 2017 im Anschluss durch ein Urteil des Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht Latium) vom 12. Juni 2018 für nichtig erklärt worden sei. Daher ist die Rechtsmittelführerin entsprechend der Rn. 53 des vorliegenden Urteils berechtigt, im Rahmen ihres Rechtsmittels diese Beurteilung zu beanstanden und geltend zu machen, dass der Zeitpunkt des Urteils dieses Gerichts entscheidend sei.

57 In der Sache ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 64 und 66 des angefochtenen Urteils zunächst darauf hingewiesen hat, dass, da das Urteil vom 9. Dezember 2014, Ferriere Nord/Kommission (T‑90/10, EU:T:2014:1035), vom Gerichtshof aufgehoben worden sei, es aus der Rechtsordnung der Union beseitigt worden sei. In den Rn. 71 und 72 des angefochtenen Urteils hat es anschließend festgestellt, dass „eine etwaige Kenntnis der zuvor gewählten Lösung, wenn diese in einem Urteil des Gerichts bestätigt wurde, das anschließend vom Gerichtshof in der Rechtsmittelinstanz aufgehoben worden ist, untrennbar mit der Verpflichtung verbunden ist, die Konsequenzen aus der Aufhebung zu ziehen“. Aus Sicht des Gerichts ist die Auffassung, diese Kenntnis könne „als solche die Wiederaufnahme des Verfahrens verbieten“, nicht mit Art. 266 AEUV vereinbar, der im Fall einer Nichtigerklärung auf der Grundlage von Art. 263 AEUV die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union verpflichte, die sich aus den ihnen gegenüber erlassenen Urteilen ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, ohne sie jedoch von der Aufgabe zu entbinden, in ihren Zuständigkeitsbereichen die Anwendung des Unionsrechts zu gewährleisten. Zuletzt hat das Gericht in Rn. 73 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass unter derartigen Umständen eine Wiedereröffnung des Verfahrens nur in dem Fall verboten sei, in dem die Rechtsmittelführerin durch das Vorbringen konkreter Anhaltspunkte nachweisen könne, dass die Unparteilichkeit der Vertreter der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission „konkret und nachteilig beeinträchtigt gewesen ist“.

58 Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

59 Insoweit ist hervorzuheben, dass das in Art. 41 der Charta verankerte Recht auf eine gute Verwaltung beinhaltet, dass jede Person u. a. ein Recht darauf hat, dass ihre Angelegenheiten von den Unionsorganen unparteiisch behandelt werden. Dieses Unparteilichkeitsgebot umfasst zum einen die subjektive Unparteilichkeit in dem Sinne, dass kein Mitglied des betroffenen Organs, das mit der Sache befasst ist, Voreingenommenheit oder persönliche Vorurteile an den Tag legen darf, und zum anderen die objektive Unparteilichkeit in dem Sinne, dass das Organ hinreichende Garantien bieten muss, um jeden berechtigten Zweifel in dieser Hinsicht auszuschließen (Urteil vom 1. Februar 2024, Scania u. a./Kommission, C‑251/22 P, EU:C:2024:103, Rn. 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

60 Vorliegend betrifft das Vorbringen der Rechtsmittelführerin unter Ausnahme des Falls der AGCM allein die objektive Unparteilichkeit der Vertreter der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission.

61 Selbst wenn man annimmt, dass das Art. 41 der Charta entstammende Erfordernis der Unparteilichkeit auch in Bezug auf Vertreter von Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten anwendbar ist, wenn diese an einer Anhörung teilnehmen und wenn sie an einer vom Beratenden Ausschuss zu einem Beschlussentwurf der Kommission in Wettbewerbsangelegenheiten abzugebenden Stellungnahme mitwirken, kann die bloße Kenntnis dieser Vertreter von einer vorangegangenen Kommissionsentscheidung, die durch ein Urteil des Gerichts bestätigt und anschließend vom Gerichtshof für nichtig erklärt worden ist, jedoch für sich allein und ohne jeden sonstigen objektiven Umstand nicht ausreichen, einen aus der Sicht Dritter berechtigten Zweifel in Bezug auf etwaige Vorurteile dieser Vertreter hervorzurufen. Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses sind nämlich, wenn sie an einer Anhörung teilnehmen und an der Abfassung der Stellungnahme dieses Ausschusses zu einem Beschlussentwurf der Kommission in Wettbewerbsangelegenheiten mitwirken, nicht verpflichtet, diese frühere Entscheidung zu berücksichtigen. Die bloße Kenntnis einer solchen Entscheidung kann somit für sich genommen keinen berechtigten Zweifel hinsichtlich etwaiger Vorurteile der Mitglieder dieses Ausschusses auslösen.

62 Dies gilt umso mehr in Bezug auf die Kommission. Würde man dem Argument der Rechtsmittelführerin stattgeben, hätte dies nämlich zur Folge, dass es der Kommission nicht zuletzt in einem Fall wie dem vorliegenden verboten wäre, das Verfahren nach der Nichtigerklärung eines Beschlusses durch das Gericht oder den Gerichtshof wieder aufzunehmen, und zwar auch in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte, die zu einem berechtigten Zweifel an ihrer Unparteilichkeit führen könnten. Wie das Gericht richtig festgestellt hat, wäre ein solches Verbot nicht mit Art. 266 AEUV vereinbar, der im Fall der Nichtigerklärung einer Handlung die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, denen das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, verpflichtet, die aus den ihnen gegenüber erlassenen Urteilen sich ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, ohne die Möglichkeit auszuschließen, einen neuen Rechtsakt zu erlassen, der nicht von den vom Unionsgericht festgestellten Fehlern betroffen ist. Eine solche Lösung würde der Kommission ferner die Erfüllung ihrer Aufgabe untersagen, in ihren Zuständigkeitsbereichen die Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union zu gewährleisten.

63 In Bezug auf die angeblich mangelnde Unparteilichkeit der AGCM vertritt die Rechtsmittelführerin die Ansicht, die AGCM habe sich bei Erlass ihres Beschlusses von 2017 auf die Entscheidung von 2009 und die Urteile von 2014 gestützt.

64 Aus den von der Rechtsmittelführerin in diesem Zusammenhang vorgebrachten Beweisen ergibt sich jedoch, dass die Entscheidung von 2009 und die Urteile von 2014 im Beschluss der AGCM von 2017 zwar erwähnt worden sind, aber keine der Grundlagen dieses Beschlusses darstellen. Ferner sind die Behauptungen der Rechtsmittelführerin in Bezug auf die fehlende Objektivität oder Unparteilichkeit der AGCM in ihrer Klageschrift nicht klar dargelegt worden. Daher hat das Gericht die Sach- und Beweislage nicht verfälscht und es auch nicht unterlassen, über das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu entscheiden.

65 In Bezug auf die Rüge, wonach das Gericht es unterlassen habe, über das Vorbringen hinsichtlich der Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung zu entscheiden, ist anzumerken, dass die Rechtsmittelführerin im ersten Rechtszug der Auffassung gewesen ist, dass, da das Gericht in seinem Urteil vom 9. Dezember 2014, Ferriere Nord/Kommission (T‑90/10, EU:T:2014:1035), ihre Beteiligung am Kartell bereits festgestellt habe, die Vertreter der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten nicht in der Lage gewesen seien, in der Anhörung vom 23. April 2018 und im Lauf der folgenden Arbeiten des Beratenden Ausschusses die Unschuld der Rechtsmittelführerin zu vermuten. Diese Rüge hat sich also mit dem Vorbringen vermischt, mit dem die Rechtsmittelführerin allgemein geltend gemacht hat, diese Behörden seien nicht unparteiisch. Da das Gericht dieses Vorbringen jedoch in seiner Gesamtheit zurückgewiesen hat, ist es nicht verpflichtet gewesen, in konkreter Weise über diese Rüge zu entscheiden. Insoweit ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin keinerlei Argument vorgebracht hat, das auf die spezifische Ergänzung ihrer Rüge in Bezug auf die Wahrung der Unschuldsvermutung gerichtet gewesen wäre.

66 Folglich ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen. Zum zweiten Teil – Vorbringen der Parteien

67 Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht rechtsfehlerhaft gehandelt habe, indem es in den Rn. 79 bis 157 des angefochtenen Urteils ihr Vorbringen zurückgewiesen habe, die Anhörung vom 23. April 2018 sei unvollständig gewesen, weil die Kommission Riva, Leali, IRO, Lucchini, Federacciai und Ansfer nicht eingeladen habe. Insbesondere habe das Gericht fehlerhaft auf die Frage geantwortet, ob in Bezug auf diese Anhörung die Kommission die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin in anderer Weise verletzt habe als durch einen Verstoß gegen eine für sie verbindliche Vorschrift.

68 Erstens sei Riva als Adressatin des streitigen Beschlusses gezwungen gewesen, auf die Teilnahme an der Anhörung vom 23. April 2018 zu verzichten. Tatsächlich sei aufgrund der seit den in Rede stehenden Ereignissen verstrichenen Zeit keiner der Angestellten von Riva in der Lage gewesen, im Hinblick auf die Beanstandungen der Kommission nützliche Angaben zu machen. Dabei liege der Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte von Riva nicht ihre Abwesenheit in der Anhörung vom 23. April 2018 zugrunde, sondern die außergewöhnliche Verfahrensdauer. Folglich habe diese lange Verfahrensdauer den Beratenden Ausschuss daran gehindert, Riva anzuhören und sich ein vollständiges Bild vom Kontext und dem Verteidigungsvorbringen in Bezug auf das Kartell zu machen, das die Kommission habe sanktionieren wollen.

69 Zweitens habe im Hinblick auf die Lage der Unternehmen und Verbände, die nach Art. 27 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und Art. 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 773/2004 als Drittbetroffene zur Anhörung vom 23. April 2018 hätten eingeladen werden müssen, das Gericht zum einen in Rn. 102 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Rechtsmittelführerin in Bezug auf die Verletzung der Verteidigungsrechte infolge der Abwesenheit von Leali, IRO und Federacciai zurückgewiesen und sich dabei auf unerhebliche Erwägungen gestützt.

70 Zum anderen habe das Gericht fälschlich angenommen, die Kommission habe Lucchini und Ansfer richtigerweise nicht als Drittbetroffene angesehen.

71 Die Beurteilung des Gerichts sei in Bezug auf Lucchini willkürlich, starr und formalistisch. Sie lasse nämlich nicht erkennen, warum der Antrag von Lucchini, als Verfahrensbeteiligte zur Teilnahme an der Anhörung vom 23. April 2018 zugelassen zu werden, nicht dahin habe ausgelegt werden können, dass Lucchini beabsichtigt habe, als Drittbetroffene eingeladen zu werden.

72 Im Hinblick auf die Drittbetroffenheit von Ansfer habe das Gericht in widersprüchlicher, verfälschender Weise entschieden und die Tatsachen willkürlich beurteilt. Die Rechtsmittelführerin trägt insoweit drei Rügen vor.

73 Vor allem sei die in den Rn. 126 bis 128 des angefochtenen Urteils niedergelegte Begründung widersprüchlich. Nach der Feststellung, dass es zulässig sei, dass ein Akteur, dessen Eigenschaft als Drittbetroffener in einem Verfahrensabschnitt anerkannt worden sei, diese Eigenschaft während des gesamten Verfahrens behalte, habe das Gericht im vorliegenden Fall nämlich geprüft, ob Ansfer diesen Status behalten könne.

74 Indem es in Rn. 129 des angefochtenen Urteils feststelle, dass „das offenkundige Interesse von Ansfer an der Verfahrensteilnahme nicht für die gesamte Verfahrensdauer aufrechterhalten bleibt“, habe das Gericht Erwägungsgrund 110 des streitigen Beschlusses verfälscht, in dem die Kommission Ansfer die Eigenschaft als Drittbetroffene zugesprochen habe. Ferner habe das Gericht in Rn. 124 dieses Urteils die Reichweite der Rüge im ersten Rechtszug auf die verfahrensrechtliche Lage von Ansfer im Lauf des Jahres 2002 begrenzt.

75 Das Gericht habe außerdem Art. 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 773/2004 verletzt, nach dem die Kommission verpflichtet sei, Drittbetroffene über Art und Gegenstand des Verfahrens zu unterrichten und, wenn sie dies in ihren schriftlichen Ausführungen beantragten, aufzufordern, ihre Argumente anlässlich der Anhörung der Parteien, an die die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet habe, vorzubringen. Die Kommission habe Ansfer jedoch unstreitig nicht von der Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens im Dezember 2017 unterrichtet und sie auch nicht zur Teilnahme an der Anhörung vom 23. April 2018 eingeladen.

76 Ferner habe das Gericht Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6 Abs. 2 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. 2011, L 275, S. 29) verletzt.

77 Schließlich sei selbst, wenn man annehme, dass das Gericht begründet habe davon ausgehen dürfen, dass es notwendig gewesen sei, zu prüfen, ob Ansfer ihren Status als Drittbetroffene behalten könne, die insbesondere auf einigen spezifischen Tatsachen beruhende Argumentation in den Rn. 132 bis 135 des angefochtenen Urteils, auf deren Grundlage das Gericht darauf geschlossen habe, dass diese Eigenschaft sich nicht bestätigt habe, weder logisch noch maßgeblich.

78 Ansfer habe nämlich vor allem deshalb nicht an der Anhörung vom 30. September 2002 teilgenommen, weil diese nicht den Inhalt der Rechtssache, sondern allein die Frage der Rechtsfolgen des Auslaufens des EGKS-Vertrags betroffen habe. Der Umstand, dass Ansfer im Lauf der Anhörung vom 13. Juni 2002 nicht das Wort ergriffen habe, sei unerheblich, da die Teilnehmer hierzu nicht verpflichtet seien. Auch sei die Tatsache, dass die schriftlichen Ausführungen von Ansfer zu den Akten genommen und im Anschluss im Entwurf des streitigen Beschlusses wieder aufgegriffen worden seien, völlig unmaßgeblich, da es anderenfalls überhaupt nicht notwendig sei, Parteien zu einer neuen Anhörung einzuladen. Ferner sei die in Rn. 133 des angefochtenen Urteils getroffene Bewertung, wonach es im Interesse guter Verwaltung liege, „eine Vervielfachung der Teilnehmer zu vermeiden“, nicht nachvollziehbar, da in der Anhörung vom 23. April 2018 nur sehr wenige Akteure anwesend gewesen seien.

79 Jedenfalls zeigten die vorstehenden Erwägungen klar den willkürlichen Charakter der vom Gericht bestätigten Beurteilung der Kommission.

80 Drittens habe das Gericht in Bezug auf die Situation der sonstigen Dritten im Sinne von Art. 27 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung Nr. 1/2003 und Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 773/2004, also andere Personen, die wie Leali, IRO und Federacciai nicht zu den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte und den Drittbetroffenen gehörten, diese Bestimmungen verletzt.

81 Dasselbe gelte in Bezug auf Lucchini. Bestimmte Adressaten der Entscheidungen von 2002 und von 2009 seien nämlich in der Zwischenzeit im Anschluss an ihren Konkurs aus dem Markt ausgeschieden und andere seien vom Verfahren zum Erlass des streitigen Beschlusses ausgeschlossen gewesen, da sie die Entscheidungen von 2002 bzw. die Urteile von 2014 nicht angefochten hätten. Unter diesen Umständen hätte die Kommission dem Antrag von Lucchini auf Teilnahme an der Anhörung vom 23. April 2018 stattgeben müssen. Die Weigerung der Kommission habe die Verteidigungsrechte der Unternehmen, gegen die sich die Ermittlungen richteten, verletzt, denen die Möglichkeit genommen worden sei, die Zeugenaussage von Lucchini zu eigenen Gunsten zu verwerten. Zudem habe die Abwesenheit dieses Unternehmens zu einer Verletzung der Befugnisse der Mitglieder des Beratenden Ausschusses geführt, die die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten verträten. Die Kommission habe ihr Ermessen im Verhältnis zu Lucchini also willkürlich ausgeübt und das Gericht die Feststellung dieses Umstands unterlassen.

82 Aus ähnlichen Gründen sei die Kommission verpflichtet gewesen, Ansfer in der Eigenschaft als Drittbetroffene zur Teilnahme an der Anhörung vom 23. April 2018 einzuladen, und habe ihr Ermessen auch Ansfer gegenüber willkürlich ausgeübt.

83 Nach Ansicht der Kommission ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerin in mehrerer Hinsicht unzulässig. Vor allem sei dieses Vorbringen im Wesentlichen darauf gerichtet, eine neue Beurteilung der im ersten Rechtszug geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel durch den Gerichtshof zu erwirken. Es beruhe ferner nicht auf irgendeiner spezifischen Rüge, sondern sei auf die Äußerung von Zweifeln beschränkt. Es sei im Übrigen zu allgemein ohne spezifischen Bezug auf einen bestimmten Rechtsfehler. Neu seien zuletzt die eine willkürliche Ermessensausübung durch die Kommission betreffenden Rügen. Jedenfalls sei das Vorbringen der Rechtsmittelführerin unbegründet. – Würdigung durch den Gerichtshof

84 Vorab ist auf die Ansicht der Rechtsmittelführerin hinzuweisen, dass unabhängig von der Frage, ob die Unternehmen und Verbände zur Teilnahme an der Anhörung berechtigt gewesen seien, bevor der streitige Beschluss habe erlassen werden können, die Durchführung der Anhörung vom 23. April 2018 in Anwesenheit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten es diesen Behörden nicht ermöglicht habe, sich ein vollständiges Bild vom Kontext und dem Verteidigungsvorbringen in Bezug auf das Kartell zu machen, das die Kommission habe sanktionieren wollen, wodurch die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin verletzt worden seien. Ausweislich ihres Vorbringens behauptet die Rechtsmittelführerin jedoch auch, dass die Kommission durch die unterlassene Einladung bestimmter Unternehmen oder Verbände zu dieser Anhörung die Verfahrensvorschriften für Anhörungen verletzt habe.

85 Was als Erstes die Situation von Riva betrifft, bestreitet die Rechtsmittelführerin nicht die in Rn. 93 des angefochtenen Urteils enthaltene Feststellung des Gerichts, wonach dieses Unternehmen keine Teilnahme an der Anhörung vom 23. April 2018 beantragt habe. Die Rechtsmittelführerin liefert entgegen den aus der in Rn. 52 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung sich ergebenden Anforderungen keine spezifischen Ausführungen zur Kenntlichmachung des Rechtsfehlers, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll. Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist folglich insoweit als unzulässig zurückzuweisen, als er die Situation von Riva betrifft.

86 Was als Zweites die Situation der Unternehmen und Verbände anbelangt, die als Drittbetroffene angesehen werden können, ist erstens festzustellen, dass, auch wenn die Rechtsmittelführerin die Erheblichkeit der in Rn. 102 des angefochtenen Urteils gegebenen Begründung verneint, wonach die Kommission durch die unterlassene Einladung von Leali, IRO und Federacciai zur Teilnahme an der Anhörung vom 23. April 2018 in ihrer Eigenschaft als Drittbetroffene die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin nicht verletzt habe, die Rechtsmittelführerin in diesem Zusammenhang keinerlei Rechtsfehler geltend macht.

87 Was zweitens Lucchini angeht, hat das Gericht in Rn. 103 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass nach Wiederaufnahme des Verfahrens am 15. Dezember 2017 Lucchini bei der Kommission beantragt habe, zur Teilnahme an der Anhörung vom 23. April 2018 zugelassen zu werden, und zwar nicht als Drittbetroffene, sondern als aus demselben Rechtsgrund wie die Rechtsmittelführerin beteiligte Verfahrenspartei. Das Gericht hat ausgeführt, dass zum einen die Kommission bei der Abweisung des Antrags von Lucchini nicht fehlerhaft gehandelt habe und Lucchini zum anderen im Anschluss nicht geltend gemacht habe, dass sie in der Eigenschaft als Drittbetroffene zur Anhörung hätte eingeladen werden können. In Rn. 104 des angefochtenen Urteils hat das Gericht aus diesen Feststellungen darauf geschlossen, dass die Kommission durch die unterlassene Einladung von Lucchini zur Teilnahme an der Anhörung vom 23. April 2018 keine Verfahrensvorschrift verletzt habe, die geeignet sei, sich auf die Ausübung der Verteidigungsrechte durch die Rechtsmittelführerin auszuwirken.

88 Insoweit konkretisiert die Rechtsmittelführerin nicht die rechtlichen Argumente, auf deren Grundlage sie diese Randnummern des angefochtenen Urteils rügt, sondern beschränkt sich darauf, den Gerichtshof um erneute Prüfung ihrer bereits beim Gericht vorgebrachten Argumente und Vornahme einer neuen Würdigung der Tatsachen zu ersuchen, ohne eine Verfälschung geltend zu machen.

89 Gemäß Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das Rechtsmittel jedoch auf Rechtsfragen beschränkt. Allein das Gericht ist für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung zuständig. Somit ist die Würdigung der Tatsachen und Beweise, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (Urteil vom 29. Februar 2024, Euranimi/Kommission, C‑95/23 P, EU:C:2024:177, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

90 Ferner ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, der Antrag von Lucchini auf Teilnahme an der Anhörung vom 23. April 2018 in der Eigenschaft als Verfahrenspartei habe in dem Sinne ausgelegt werden müssen, dass er hilfsweise auch darauf gerichtet gewesen sei, in der Eigenschaft als Drittbetroffene an dieser Anhörung teilzunehmen, im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels erstmalig vorgebracht worden.

91 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin in Bezug auf den Umstand, dass Lucchini in der Eigenschaft als Drittbetroffene zur Anhörung vom 23. April 2018 hätte eingeladen werden müssen, ist folglich im Licht der in den Rn. 38 und 89 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen.

92 Was drittens Ansfer betrifft, ist anzumerken, dass das Gericht in Rn. 130 des angefochtenen Urteils einige seitens der Rechtsmittelführerin unbestrittene Tatsachen aufgelistet hat, also insbesondere, dass Ansfer im Jahr 2002 nach Kenntnisnahme von der Eröffnung des Verfahrens durch die Kommission die Zulassung zur Teilnahme an der Anhörung vom 13. Juni 2002 in der Eigenschaft als Drittbetroffene beantragt hat, dass die Kommission diesem Antrag stattgegeben hat, dass Ansfer zu dieser Anhörung erschienen ist, in der sie, ohne dass ihr Vertreter das Wort ergriffen hätte, schriftliche Ausführungen vorgelegt hat, und dass Ansfer auf dieser Grundlage zur Teilnahme an der die Folgen des Auslaufens des EGKS-Vertrags betreffenden Anhörung vom 30. September 2002 eingeladen worden ist, Ansfer diese Einladung aber nicht beantwortet hat und auch nicht zu dieser Anhörung erschienen ist.

93 Von diesen Tatsachen ausgehend hat das Gericht in Rn. 135 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Kommission davon habe ausgehen dürfen, dass Ansfer auf die Verfahrensteilnahme verzichtet habe oder zumindest nicht beabsichtige, ihr Vorbringen in der Anhörung vom 23. April 2018 weiter auszuführen.

94 Keiner der drei seitens der Rechtsmittelführerin gegen diese Beurteilung vorgebrachten und in den Rn. 73 bis 79 zusammengefassten Rügen kann stattgegeben werden.

95 Entgegen der von der Rechtsmittelführerin mit ihrer ersten Rüge vertretenen Auffassung weist die Argumentation des Gerichts in den Rn. 126 bis 128 des angefochtenen Urteils keinerlei Widersprüche auf. Nachdem es in den Rn. 126 und 127 des angefochtenen Urteils den Grundsatz bestätigt hat, wonach ein Akteur, dem der Status als Drittbetroffener zugesprochen worden sei, diesen Status während des gesamten Verfahrens behalte, auch wenn das Verfahren durch Gerichtsverfahren unterbrochen worden sei, die zu Nichtigkeitsurteilen geführt hätten, hat das Gericht in Rn. 128 des angefochtenen Urteils nämlich entschieden, dass geprüft werden müsse, ob im Licht der Umstände des vorliegenden Falls die Lage im Fall von Ansfer eine andere sei.

96 Was die zweite Rüge der Rechtsmittelführerin anbelangt, spiegelt die in Rn. 129 des angefochtenen Urteils enthaltene und in Rn. 74 des vorliegenden Urteils zusammengefasste Feststellung, wonach die Rechtsmittelführerin zugestanden habe, dass Ansfer das Interesse an der Verfahrensteilnahme nicht während der gesamten Dauer dieses Verfahrens behalten habe, zwar nicht genau das Vorbringen der Rechtsmittelführerin im ersten Rechtszug. Die Rechtsmittelführerin machte nämlich geltend, dass Ansfer den Status als Drittbetroffene behalten habe und daher zur Anhörung vom 23. April 2018 hätte eingeladen werden müssen.

97 Aus dem Kontext, in den sich diese Feststellung einfügt, geht jedoch hervor, dass das Gericht den Kern des Vorbringens der Rechtsmittelführerin nicht verfälscht hat. In den Rn. 123 und 125 des angefochtenen Urteils hat das Gericht nämlich ausgeführt, dass die Rechtsmittelführerin geltend gemacht habe, Ansfer habe den Status als Drittbetroffene behalten und im Lauf des Verfahrens nicht verloren.

98 Der Einschub „ohne dass die Klägerin dies bestritten hätte“ in Rn. 129 des angefochtenen Urteils kann als Bezugnahme auf die in Rn. 130 des angefochtenen Urteils aufgelisteten und in Rn. 92 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Tatsachen verstanden werden. Diese Tatsachen hat die Rechtsmittelführerin tatsächlich nicht bestritten. Der von der Rechtsmittelführerin geltend gemachte Fehler ergibt sich also aus einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils und kann nicht zur Aufhebung des Tenors dieses Urteils führen.

99 Weiterhin macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe in Rn. 129 des angefochtenen Urteils den 110. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses verfälscht. Diesem Argument liegt jedoch ein Fehlverständnis dieses Erwägungsgrunds zugrunde. Dieser beschränkt sich nämlich auf die Feststellung, dass der Anhörungsbeauftragte Ansfer zu einem bestimmten Zeitpunkt als Drittbetroffene angesehen habe, sagt jedoch nichts zu der Frage, ob Ansfer nach Wiederaufnahme des Verfahrens diesen Status insbesondere für die Zwecke der Anhörung vom 23. April 2018 behalten habe.

100 Des Weiteren macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe in Rn. 124 des angefochtenen Urteils ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug verfälscht, indem es dessen Reichweite nur auf die im Lauf des Jahres 2002 bestehende Verfahrenslage verkürzt habe. Das Gericht hat jedoch in Rn. 125 des angefochtenen Urteils dargelegt, dass der Ansfer zugesprochene Status als Drittbetroffene für die Kommission hätte Anlass sein müssen, Ansfer zur Anhörung vom 23. April 2018 einzuladen. Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin beruht daher auf einem Fehlverständnis des angefochtenen Urteils.

101 Insoweit kann das Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht in dem Sinne verstanden werden, dass es auch auf Anfechtung der Begründung gerichtet ist, mit der das Gericht davon ausgegangen ist, die Kommission habe davon absehen können, Ansfer über die Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens im Dezember 2017 zu unterrichten. Diese in den Rn. 108 bis 122 des angefochtenen Urteils enthaltene Begründung wird durch das Rechtsmittel nämlich nicht gerügt, da die Rechtsmittelführerin sich auf den Vortrag beschränkt, diese Begründung sei unerheblich.

102 Ebenfalls hervorzuheben ist, dass die Rechtsmittelführerin sich auf die Behauptung beschränkt hat, das Gericht habe gegen Art. 5 Abs. 1 und 2 und Art. 6 Abs. 2 des Beschlusses 2011/695 über den Anhörungsbeauftragten verstoßen, ohne jedoch die Teile des angefochtenen Urteils, die auf diese Weise beanstandet werden sollten, und die rechtlichen Argumente, die diese Beanstandung speziell stützen, genau zu bezeichnen, wodurch sie die in Rn. 51 des vorliegenden Urteils genannten Vorschriften verletzt hat.

103 Im Gegensatz zur Auffassung der Rechtsmittelführerin ist die vom Gericht in Rn. 133 des angefochtenen Urteils vorgenommene Beurteilung, wonach es im Interesse einer guten Verwaltung gelegen habe, eine Vervielfachung der Teilnehmer zu vermeiden, nicht sinnlos. Aus Rn. 134 des angefochtenen Urteils ergibt sich nämlich, dass das Gericht im Licht gerade dieser Beurteilung festgestellt hat, dass Ansfer als Drittbetroffene zur Anhörung im Lauf des Jahres 2002 eingeladen worden sei. Aus dem angefochtenen Urteil geht jedoch nicht hervor, dass das Gericht sich auf diese Beurteilung gestützt hat, als es entschieden hat, die Kommission habe nicht fehlerhaft gehandelt, als sie davon ausgegangen sei, Ansfer habe diesen Status wieder verloren.

104 Was die dritte Rüge angeht, ist dem Gericht keinerlei Rechtsfehler unterlaufen, als es davon ausgegangen ist, ein Akteur, der als Drittbetroffener anerkannt worden sei, könne diesen Status im Anschluss und insbesondere aufgrund seines Verhaltens wieder verlieren.

105 Mit der vorgeblichen Geltendmachung eines Rechtsfehlers ersucht die Rechtsmittelführerin den Gerichtshof in Wahrheit um erneute Würdigung der in Rn. 92 des vorliegenden Urteils genannten Tatsachen, ohne deren Verfälschung darzulegen. Nach den in Rn. 89 des vorliegenden Urteils genannten Vorschriften ist diese dritte Rüge deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

106 Ferner bringt die Rechtsmittelführerin, indem sie der Kommission eine willkürliche Beurteilung der Situation von Ansfer vorwirft, im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels ein neues rechtliches Argument vor, das folglich in Anwendung der in Rn. 38 des vorliegenden Urteils genannten Vorschriften über das Rechtsmittelverfahren als unzulässig zurückzuweisen ist.

107 Was als Drittes die Situation der sonstigen Dritten angeht, ist die Rechtsmittelführerin der Auffassung, das Gericht habe durch die Bestätigung der Entscheidung der Kommission, Leali, IRO, Lucchini, Federacciai und Ansfer nicht in der Eigenschaft als sonstige Dritte zur Anhörung vom 23. April 2018 einzuladen, Art. 27 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung Nr. 1/2003 und Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 773/2004 fehlerhaft angewandt.

108 Diese Bestimmungen regeln ausweislich ihres Wortlauts die Möglichkeit, nicht aber die Pflicht der Kommission, zum einen andere natürliche oder juristische Personen anzuhören als die dem Verfahren unterworfenen Personen und die Drittbetroffenen, und zum anderen diese anderen Personen aufzufordern, sich schriftlich zu äußern und an der Anhörung der Parteien, an die sie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet hat, teilzunehmen. Wie vom Gericht in Rn. 149 des angefochtenen Urteils entschieden, folgt daraus, dass die Kommission bei der Entscheidung, ob die Teilnahme dieser Dritten von Nutzen sein kann, über ein Ermessen verfügt. Folglich kann eine Verletzung dieser Vorschriften nur dann festgestellt werden, wenn nachgewiesen ist, dass die Kommission die Grenzen ihrer Ermessensbefugnis offensichtlich überschritten hat.

109 Die Rechtsmittelführerin behauptet jedoch nicht, dass dies im Verhältnis zu Leali, IRO und Federacciai der Fall sei.

110 Richtig ist, dass die Rechtsmittelführerin der Auffassung ist, die Kommission habe ihre Ermessensbefugnis im Verhältnis zu Lucchini und Ansfer willkürlich ausgeübt. Da dieses Argument jedoch im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels erstmalig vorgebracht wird, ist es in Anbetracht der in Rn. 38 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung unzulässig.

111 Die Rechtsmittelführerin macht außerdem geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft gehandelt, indem es nicht geprüft habe, ob die Kommission ihre Verteidigungsrechte in anderer Weise als durch den Verstoß gegen eine für die Kommission verbindliche Vorschrift verletzt habe. Anzumerken ist, dass das Gericht in Rn. 156 des angefochtenen Urteils entschieden hat, die Rechtsmittelführerin habe „nicht bewiesen, durch die Abwesenheit eines Unternehmens oder eines Dritten während der Anhörung [vom 23. April 2018] unabhängig von einem Rechtsverstoß in der Ausübung ihrer Verteidigungsrechte behindert zu sein“.

112 Eine solche Behinderung der Ausübung ihrer Verteidigungsrechte hat die Rechtsmittelführerin auch im Rahmen ihres Rechtsmittels nicht nachgewiesen.

113 Zwar hätte die Anwesenheit von Leali, IRO, Lucchini, Federacciai und Ansfer in dieser Anhörung in dem Sinne von Nutzen sein können, als sie dem Beratenden Ausschuss erlaubt hätte, sich ein vollständigeres Bild vom Kontext und dem Verteidigungsvorbringen in Bezug auf das Kartell zu machen. Diese hypothetische Überlegung genügt jedoch nicht zum Beweis einer erfolgten Verletzung der Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin.

114 Folglich ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen. Zum vierten Teil – Vorbringen der Parteien

115 Mit dem vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen sei, als es in den Rn. 163 bis 195 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass zum einen die beiden Mitglieder des Beratenden Ausschusses, die nicht an der Anhörung vom 23. April 2018 teilgenommen hätten, auch ohne Aufzeichnung der Anhörung über die notwendigen Angaben verfügt hätten, um in voller Kenntnis der Sachlage Stellung zu nehmen, und dass zum anderen die Abwesenheit der im Rahmen dieser Anhörung berichterstattenden Wettbewerbsbehörde die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses nicht beeinträchtigt habe.

116 In Rn. 185 des angefochtenen Urteils habe das Gericht darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung, sofern dem Beratenden Ausschuss keine wichtigen neuen Informationen mitgeteilt worden seien, davon auszugehen sei, dass der Ausschuss nicht in der Lage gewesen sei, seine Stellungnahme in voller Kenntnis der Umstände abzugeben. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin ist dieser Fall vorliegend eingetreten. Ihre mündlichen Ausführungen in der Anhörung vom 23. April 2018 seien in den an den Beratenden Ausschuss übersendeten Unterlagen nur teilwiese wiedergegeben worden. In dieser Anhörung habe sie nämlich insbesondere die Frage der aktuellen Lage des Stahlsektors behandelt.

117 Durch die unterlassene Auseinandersetzung mit den im ersten Rechtszug eingereichten Anlagen A.7 und E.1 habe das Gericht es unterlassen, Beweismittel zu prüfen, oder zumindest bestimmte Aktenstücke verfälscht. Unter diesen Umständen geht die Rechtsmittelführerin davon aus, dass der Beratende Ausschuss, da er nicht über die Audioaufnahme der Anhörung verfügt habe, zu wichtigen neuen Informationen keinen Zugang gehabt habe.

118 Was die Rüge betreffend die Abwesenheit der berichterstattenden Wettbewerbsbehörde in der Anhörung angeht, nimmt die Rechtsmittelführerin das Urteil zur Kenntnis, auf das sich das Gericht in Rn. 194 des angefochtenen Urteils bei der Entscheidung gestützt hat, dass die Anwesenheit dieser Behörde bei der Anhörung nicht erforderlich gewesen sei, und fordert den Gerichtshof zugleich zur „Klärung“ dieser Frage auf. Sie weist insoweit darauf hin, dass in dem Fall, in dem dieses Urteil ergangen sei, die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten eine Kopie des Anhörungsprotokolls erhalten hätten, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Ferner sei es unter Berücksichtigung der Bedeutung der berichterstattenden Wettbewerbsbehörde im Rahmen des Beratenden Ausschusses unlogisch, davon auszugehen, dass diese Behörde die Ordnungsmäßigkeit einer Anhörung bestätigen könne, an der sie nicht teilgenommen habe.

119 Die Kommission ist der Ansicht, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sei. – Würdigung durch den Gerichtshof

120 Die Rechtsmittelführerin macht erstens im Wesentlichen geltend, sie habe in der Anhörung vom 23. April 2018 mündlich wichtige neue Informationen vorgetragen. Da zwei Mitglieder des Beratenden Ausschusses in dieser Anhörung nicht anwesend gewesen seien und der Ausschuss über keine Aufzeichnung verfügt habe, habe er seine Stellungnahme nicht in voller Kenntnis der Umstände abgegeben.

121 Hervorzuheben ist die Feststellung des Gerichts in Rn. 186 des angefochtenen Urteils, dass die Rechtsmittelführerin im vorliegenden Fall nicht behauptet habe, die unterlassene Übermittlung der Aufzeichnung dieser Anhörung habe den Beratenden Ausschuss zu Fehlern in wesentlichen Punkten verleitet, und auch keine Angaben zu einer etwaig bestehenden Abweichung zwischen ihren schriftlichen Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, wie sie dem Ausschuss übersendet worden seien, und ihren mündlichen Ausführungen im Rahmen dieser Anhörung gemacht habe.

122 Diese Randnummer des angefochtenen Urteils hat die Rechtsmittelführerin mit ihrem Rechtsmittel nicht beanstandet. Folglich ist das Argument hinsichtlich der behaupteten Abweichung zwischen ihren mündlichen Ausführungen in der Anhörung vom 23. April 2018 und dem Inhalt der Dokumente im Besitz des Beratenden Ausschusses vor dem Gerichtshof erstmalig vorgebracht worden und somit entsprechend der in Rn. 38 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung unzulässig.

123 Richtig ist, dass die Rechtsmittelführerin die in Rn. 187 des angefochtenen Urteils ausgeführte Begründung angreift, wonach die Prüfung der Akte keine Anhaltspunkte ergeben habe, aus denen sich Zweifel daran ergäben, dass der Beratende Ausschuss in seiner Sitzung über die notwendigen Informationen für seine Beschlüsse verfügt habe. Unter dem Vorwand der Geltendmachung einer Verfälschung von Beweismitteln und Aktenstücken beschränkt sich die Rechtsmittelführerin jedoch in Wahrheit auf eine allgemeine Bezugnahme auf zwei in der Akte enthaltene Dokumente und die Auflistung einiger neuer Fragen, die in der Anhörung vom23. April 2018 behandelt worden sein sollen, ohne irgendeine geeignete genauere Angabe zum Beleg des Vorliegens einer solchen Verfälschung zu liefern. Insbesondere behauptet die Rechtsmittelführerin, im Rahmen der Anhörung die Frage der aktuellen Lage des Stahlsektors behandelt zu haben, und zwar auch im Licht der im März 2018 veröffentlichten Bekanntmachung über die Einleitung einer Untersuchung zum Zweck des Erlasses von Schutzmaßnahmen betreffend die Einfuhr von Stahlerzeugnissen. Diese Behauptung genügt jedoch nicht als Nachweis dafür, dass ihre mündlichen Ausführungen in dieser Anhörung wichtige und im Verhältnis zum Inhalt der Dokumente, die dem Beratenden Ausschuss bereits übermittelt worden waren, neue Informationen umfasst hätten.

124 Zweitens beschränkt sich die Rechtsmittelführerin darauf, den Gerichtshof zur „Klärung“ aufzufordern, ohne jedoch rechtliche Argumente darzulegen, die ihren Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils speziell stützen, wodurch sie die ihr kraft der in Rn. 51 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung obliegende Verpflichtung verletzt hat.

125 In gleicher Weise macht die Rechtsmittelführerin geltend, es sei unlogisch, dass die berichterstattende Wettbewerbsbehörde die Ordnungsmäßigkeit einer Anhörung bestätigen könne, an der sie nicht teilgenommen habe, ohne jedoch irgendein rechtliches Argument vorzutragen, das spezifisch darauf gerichtet ist, die in den Rn. 192 und 193 des angefochtenen Urteils gelieferte Begründung in Frage zu stellen.

126 Folglich ist der vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und somit dieser Rechtsmittelgrund in seiner Gesamtheit als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen. Zum fünften Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien

127 Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass die in den Rn. 349 bis 367 des angefochtenen Urteils dargelegte Begründung, mit der das Gericht die Einrede der Rechtswidrigkeit in Bezug auf Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003 zurückgewiesen habe, rechtsfehlerhaft sei.

128 Erstens sehe diese Vorschrift vor, dass im Fall der Unterbrechung die Verjährung spätestens innerhalb einer Frist von zehn Jahren eintrete. Im vorliegenden Fall jedoch habe wegen des Ruhens der Verjährung während der Gerichtsverfahren das Verfahren nach Beendigung des rechtswidrigen Verhaltens mehr als 20 Jahre lang angedauert, also über einen Zeitraum, der das „Doppelte des Doppelten“ der ordentlichen Verjährungsfrist betrage. Dieser Umstand beweise, dass der Unionsgesetzgeber die Erfordernisse der Rechtssicherheit und der Einhaltung des Rechts nicht in ausgewogener Weise in Einklang gebracht habe.

129 Zweitens sei die Rechtsmittelführerin infolge der Argumentation des Gerichts verpflichtet, hinzunehmen, entweder mit einer rechtswidrigen Sanktion belegt oder zeitlich unbegrenzt verfolgt zu werden. Die Kommission dürfe aber nicht die eigenen Fehler ausnutzen, um in den Genuss einer Verlängerung der ihr zur Verhängung von Sanktionen gesetzten Frist zu kommen. Außerdem dürfe sich das Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz nicht gegen den Einzelnen wenden und zu seinen Ungunsten zur faktischen Unverjährbarkeit der Sanktionsbefugnis der Kommission führen.

130 Drittens könnten im Fall der Verletzung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer die betroffenen Unternehmen die Nichtigerklärung der Entscheidung fordern, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt worden sei, sofern diese Verletzung die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte behindert habe, oder Klage auf Schadensersatz erheben. Die einzige Abhilfe, die einen umfassenden Schutz des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer garantieren könne, bestehe im Fall der offenkundigen Verletzung dieses Grundsatzes jedoch in der Nichtigerklärung der erlassenen Entscheidung, und zwar unabhängig vom Ablaufen der Verjährungsfrist. Der 37. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003, wonach diese Verordnung in Übereinstimmung mit den Grundrechten und den in der Charta verankerten Grundsätzen auszulegen und anzuwenden sei, finde in Art. 25 dieser Verordnung keinen Ausdruck.

131 Viertens habe, was den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anbetreffe, das Gericht insbesondere auf das Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 144), Bezug genommen, obwohl dieses Urteil in den Schlussanträgen des Generalanwalts Bot in der Rechtssache ThyssenKrupp Nirosta/Kommission (C‑352/09 P, EU:C:2010:635, Nrn. 183 bis 185) kritisiert worden sei. Das Gericht habe es unterlassen, den Vorschlag der Rechtsmittelführerin zu beantworten, die das Gericht ersucht habe, die in den genannten Schlussanträgen befürwortete Lösung zu wählen.

132 Der Rat und die Kommission treten dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin entgegen. Würdigung durch den Gerichtshof

133 Wie das Gericht in Rn. 354 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, spiegelt Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003 einen Ausgleich wider, den der Unionsgesetzgeber in Ausübung der ihm übertragenen Befugnisse zwischen zwei Zielen vorgenommen hat, d. h. zwischen dem Erfordernis, die Rechtssicherheit zu gewährleisten, indem verhindert wird, dass Lagen, die sich durch Zeitablauf verfestigt haben, auf Dauer in Frage gestellt werden können, und der Notwendigkeit, die Einhaltung des Rechts sicherzustellen, indem Verstöße gegen Unionsrecht verfolgt, festgestellt und sanktioniert werden.

134 Insoweit hat, wie das Gericht in den Rn. 355 und 356 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, der Unionsgesetzgeber beim Versuch des Ausgleichs dieser Zielsetzungen sein Ermessen nicht überschritten. Art. 25 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 1/2003 regelt nämlich, dass in Bezug auf Zuwiderhandlungen gegen die Art. 101 und 102 AEUV die Verfolgungsverjährung innerhalb einer Frist von fünf Jahren eintritt oder im Fall von Unterbrechungen der Verjährung spätestens mit dem Tag, an dem die doppelte Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne dass die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass die Befugnis der Kommission, Sanktionen zu verhängen, strengen Beschränkungen unterliegt.

135 Das Ergebnis dieses Ausgleichs entspricht im Übrigen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie das Gericht in den Rn. 359 und 366 des angefochtenen Urteils festgestellt hat.

136 Richtig ist, dass im Fall von Klagen vor den Unionsgerichten die Verjährung nach Art. 25 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 bis zum Ende dieses streitigen Verfahrens ruht. Wie das Gericht im Wesentlichen in Rn. 363 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, schützt dieses Ruhen die Kommission vor den Folgen der Verjährung, wenn ihre Untätigkeit nicht auf mangelnden Bemühungen ihrerseits beruht. Die Möglichkeit, dass aufgrund dieser Zeiträume des Ruhens die Gesamtdauer eines Verfahrens die in Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 auf fünf bzw. zehn Jahre oder die nach Art. 25 Abs. 5 für den Fall der Unterbrechung dieser Frist auf zehn Jahre festgesetzte Verjährungsfrist wie im vorliegenden Fall erheblich überschreitet, erlaubt nicht den Schluss, der Unionsgesetzgeber habe die Grenzen seines Ermessens überschritten.

137 Wie das Gericht im Wesentlichen in Rn. 356 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, können Rechtssubjekte, die ein Verfahren für unangemessen lang halten, die Nichtigerklärung des am Ende des Verfahrens erlassenen Beschlusses erwirken, sofern diese Verfahrensdauer die Verteidigungsrechte verletzt hat, oder, wenn keine solche Verletzung der Verteidigungsrechte vorliegt, eine Schadensersatzklage vor dem Unionsrichter erheben.

138 Der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Gesamtdauer des Verfahrens 20 Jahre überschreitet, erlaubt nicht den Schluss, dass Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003 rechtswidrig sei.

139 Dieses Ergebnis wird durch das übrige Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt.

140 Erstens kann sich die Rechtsmittelführerin im Licht der in Rn. 134 des vorliegenden Urteils genannten Verjährungsfristen und ungeachtet der in Rede stehenden Verfahrensdauer nicht darauf berufen, einem Risiko der zeitlich unbegrenzten Verfolgung durch die Kommission oder einer faktischen Unverjährbarkeit der Sanktionsbefugnis der Kommission ausgesetzt zu sein.

141 Zweitens sind die Schwierigkeiten, denen sich ein Rechtssubjekt ausgesetzt sehen kann, wenn es die in Rn. 137 des vorliegenden Urteils genannten Rechtsbehelfe geltend machen will, so wichtig diese auch sind, keine hinreichende Grundlage für die Annahme, dass unabhängig vom Ablauf der Verjährungsfrist allein die Nichtigerklärung des Beschlusses, der ihm eine Sanktion auferlegt, ein effektiver Rechtsbehelf im Fall der Verletzung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer ist.

142 Drittens beschränkt sich die Rechtsmittelführerin auf die Behauptung, dass die Einhaltung der Grundrechte und der in der Charta anerkannten Grundsätze, auch wenn sie in Rn. 37 der Verordnung Nr. 1/2003 aufgeführt sei, im Wortlaut von Art. 25 dieser Verordnung keinen Ausdruck finde, ohne dies im Geringsten zu konkretisieren.

143 Viertens genügt in Bezug auf die Bedeutung der in den Nrn. 183 bis 185 der Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache ThyssenKrupp Nirosta/Kommission (C‑352/09 P, EU:C:2010:635) befürworteten Auslegung der Hinweis, dass sich, wie die Rechtsmittelführerin im Übrigen selbst zugesteht, diese Auslegung im Urteil in dieser Rechtssache und allgemeiner in der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht niedergeschlagen hat.

144 Zuletzt ist insoweit, als die Rechtsmittelführerin geltend macht, das Gericht hätte im angefochtenen Urteil zu diesem Passus der Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache ThyssenKrupp Nirosta/Kommission (C‑352/09 P, EU:C:2010:635) Stellung nehmen müssen und es folglich unterlassen, hierüber zu entscheiden, festzustellen, dass dieser Passus einen Vorschlag enthalten hat, der nicht die Geltung der in Rede stehenden Vorschriften, sondern deren Auslegung betroffen hat. Folglich kann der genannte, in diesen Schlussanträgen vertretene Standpunkt in keinem Fall die Einrede der Rechtswidrigkeit im Rahmen des fünften Rechtsmittelgrundes stützen.

145 Der fünfte Rechtsmittelgrund ist demnach als unbegründet zurückzuweisen. Zum zweiten Rechtsmittelgrund

146 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen die Begründung, mit der das Gericht in den Rn. 229 bis 272 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass der Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer nicht verletzt sei.

147 Dieser Rechtsmittelgrund ist in drei Teile untergliedert.

148 Mit den ersten beiden Teilen wendet sich die Rechtsmittelführerin zum einen gegen die Beurteilungen des Gerichts in Bezug auf die Dauer des Verfahrens zum Erlass der Entscheidung von 2009 und des streitigen Beschlusses und zum anderen gegen die Beurteilungen in Bezug auf die Gesamtdauer des Verfahrens, die im Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Beschlusses bereits 19 Jahre betragen habe.

149 Mit dem dritten Teil wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen die Beurteilung des Gerichts, wonach die Dauer des Verfahrens ihre Verteidigungsrechte nicht verletzt habe.

150 Wie das Gericht im Wesentlichen in Rn. 215 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, kann die Verletzung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer nur dann die Nichtigerklärung eines in einem Verwaltungsverfahren auf der Grundlage von Art. 101 oder 102 AEUV erlassenen Beschlusses rechtfertigen, wenn diese Dauer auch zu einer Verletzung der Verteidigungsrechte des betroffenen Unternehmens führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2016, PROAS/Kommission, C‑616/13 P, EU:C:2016:415, Rn. 74 bis 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

151 Daraus folgt, wie das Gericht in Rn. 230 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die Verfahrensdauer zur Nichtigerklärung eines angefochtenen Beschlusses führen kann, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Erstens muss die Dauer des Verfahrens unangemessen erscheinen, und zweitens muss die Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer die Ausübung der Verteidigungsrechte beeinträchtigt haben.

152 Im Licht der zweiten dieser Voraussetzungen ist der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes zu prüfen. Vorbringen der Parteien

153 Mit dem dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, im Gegensatz zu der in den Rn. 266 bis 272 des angefochtenen Urteils vorgenommenen Beurteilung habe die Verfahrensdauer ihre Verteidigungsrechte verletzt und ihr einen Schaden zugefügt. Insbesondere sei die überlange Dauer dieses Verfahrens der Grund dafür, dass der größte Teil der Akteure, die nützliche Informationen zu ihrer Verteidigung einschließlich entlastender Beweismittel hätten vorbringen können, nicht an der Anhörung vom 23. April 2018 habe teilnehmen können. Hätten alle betroffenen Parteien vor dem Erlass der Entscheidung von 2002 oder der Entscheidung von 2009 zum Inhalt der Beschwerdepunkte angehört werden können, hätte die Kommission eine andere Entscheidung treffen können.

154 Die Kommission hält diesen Rechtsmittelgrund für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. Würdigung durch den Gerichtshof

155 Im Gegensatz zur Auffassung der Kommission beschränkt sich die Rechtsmittelführerin nicht darauf, den Gerichtshof um erneute Prüfung der Klage und erneute Beurteilung der Tatsachen zu ersuchen, ohne die im angefochtenen Urteil begangenen Fehler genau zu benennen. Um nachzuweisen, dass die Verfahrensdauer zu einer Verletzung ihrer Verteidigungsrechte geführt habe, beruft sich die Rechtsmittelführerin jedoch auf das Vorbringen im Rahmen des ersten Grundes des vorliegenden Rechtsmittels, das in Rn. 126 des vorliegenden Urteils als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückgewiesen worden ist.

156 Der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist somit ebenfalls zurückzuweisen.

157 Daraus folgt, dass eine der beiden Voraussetzungen, die nach Rn. 151 des vorliegenden Urteils erfüllt sein müssen, damit eine Verletzung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer zur Nichtigerklärung eines Beschlusses führen kann, nicht erfüllt ist.

158 Der zweite Rechtsmittelgrund, der auf einer Verletzung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer beruht, ist somit als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass der erste und der zweite Teil dieses Rechtsmittelgrundes zu prüfen wären. Zum dritten Rechtsmittelgrund Zum ersten Teil – Vorbringen der Parteien

159 Mit ihrem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht in den Rn. 275 bis 296 des angefochtenen Urteils mit der Feststellung, dass die Kommission die Gründe, die sie zum Erlass eines neuen Beschlusses zur Verhängung einer Geldbuße veranlasst hätten, hinreichend erläutert habe, einen Rechtsfehler begangen habe.

160 Das Gericht habe in den Rn. 282 bis 287 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen ausgeführt, dass erstens die Kommission darauf hingewiesen habe, dass die Dauer des Verfahrens keine Verletzung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer darstelle und die Verteidigungsrechte der Unternehmen nicht beeinträchtigt worden seien, da die Unternehmen zum einen ihre Stellungnahmen bei der Wiederaufnahme des Verfahrens hätten einreichen können und ihre Argumente zum anderen auch in der Anhörung vom 23. April 2018 vorgetragen hätten; zweitens die Kommission nach Vornahme einer Abwägung zwischen dem Allgemeininteresse an der Gewährleistung einer wirksamen Anwendung der Wettbewerbsregeln und dem Anliegen, etwaige Folgen der von ihr begangenen Verfahrensfehler abzumildern, zu dem Schluss gekommen sei, dass sie nur durch Erlass des streitigen Beschlusses sicherstellen könne, dass die Urheber der Zuwiderhandlung nicht straflos blieben und tatsächlich davon abgeschreckt würden, in Zukunft ein ähnliches Verhalten an den Tag zu legen; und dass drittens die Kommission entschieden habe, den Betrag der verhängten Geldbußen um 50 % herabzusetzen, um die etwaigen negativen Folgen der langen Dauer des Verfahrens abzumildern.

161 Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin sind die erste und die dritte dieser Erwägungen für die Prüfung der Einhaltung von Art. 7 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung Nr. 1/2003 unerheblich, aus dem sich ergebe, dass die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Union, nachdem diese beendet sei, nur feststellen könne, soweit sie ein entsprechendes berechtigtes Interesse habe. Die zweite dieser Erwägungen, die sich in den Rn. 284 bis 286 des angefochtenen Urteils finde, stelle keinen hinreichenden Grund dar, um die Beurteilung des Gerichts zu rechtfertigen, da, sofern nur die Verhängung einer Sanktion der Kommission erlauben würde, sicherzustellen, dass die Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln und der Wiederholungsfall nicht straflos blieben, die ihr von dieser Verordnung eingeräumte Ermessensbefugnis sinnlos wäre.

162 Jedenfalls sei die von der Kommission zur Rechtfertigung des Erlasses des streitigen Beschlusses dargelegte und vom Gericht gebilligte Argumentation unbegründet.

163 Erstens habe das Gericht in Rn. 290 des angefochtenen Urteils fälschlich angenommen, dass die Kommission im 567. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin geantwortet habe, die der Kommission vorgeworfen habe, nicht erklärt zu haben, warum es zu einem Zeitpunkt, in dem sich der italienische Markt im Verhältnis zum Zeitraum der betrachteten Zuwiderhandlung grundlegend gewandelt habe, notwendig sei, die Rechtsmittelführerin im Juli 2019 für ein mehr als 30 Jahre zurückliegendes Verhalten zu sanktionieren. Dieser Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses, der die abschreckende Wirkung der Sanktion herausstelle, erkläre nicht, warum diese Wirkung weiterhin von Bedeutung sei, während sie es in Wahrheit allein bei Einleitung der Untersuchung im Lauf des Jahres 2000 gewesen sei. Dieser Erwägungsgrund erkläre auch nicht, warum die abschreckende Wirkung auf einem Markt wie dem italienischen Markt für Bewehrungsrundstahl „besonders wünschenswert“ sei.

164 Zweitens habe das Gericht es unterlassen, die Unbestimmtheit der im 562. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses enthaltenen Behauptung festzustellen, wonach die Unternehmen daran gehindert werden müssten, „ihr wettbewerbswidriges Verhalten fortzusetzen oder wieder aufzunehmen, ohne dass ihre vorangegangene Verantwortung für die begangene Zuwiderhandlung festgestellt worden ist“.

165 Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. – Würdigung durch den Gerichtshof

166 Es ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die in Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung von Rechtsakten der Unionsorgane der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrolle durchführen kann (Urteil vom 9. November 2023, Altice Group Lux/Kommission, C‑746/21 P, EU:C:2023:836, Rn. 217 und die dort angeführte Rechtsprechung).

167 Im vorliegenden Fall hat das Gericht nicht rechtsfehlerhaft gehandelt, als es in Rn. 288 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass die Kommission eine eingehende Begründung geliefert habe, in der die Überlegungen, mit denen sie den Erlass eines neuen Beschlusses zur Verhängung von Sanktionen trotz der bereits erfolgten zwei Nichtigerklärungen gerechtfertigt habe, klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht worden seien.

168 Die in Bezug auf den streitigen Beschluss gelieferten und in den Rn. 282 bis 287 des angefochtenen Urteils zusammengefassten Erklärungen bringen nämlich in hinreichend klarer Weise die Gründe zum Ausdruck, die die Kommission zum Erlass eines neuen Beschlusses zur Verhängung von Sanktionen veranlasst haben.

169 Insoweit ist anzumerken, dass zum einen die in Rn. 160 des vorliegenden Urteils dargelegte Zusammenfassung dieser Gründe durch die Rechtsmittelführerin unvollständig ist, da sie unerwähnt lässt, dass das Gericht in Rn. 285 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen hat, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 560 und 561 des streitigen Beschlusses festgestellt habe, dass die Adressaten des Beschlusses elf Jahre lang an einer Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien, die zu den schwerwiegendsten Wettbewerbsbeschränkungen gerechnet werde, und dass es in einem solchen Kontext, wenn eine Entscheidung zur Feststellung der Beteiligung von Unternehmen an der genannten Zuwiderhandlung nicht erneut erlassen werde, nicht mit dem Allgemeininteresse an der Gewährleistung einer wirksamen Anwendung der unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln vereinbar sei und eine Überschreitung des Interesses an der Abmilderung der Folgen einer etwaigen Verletzung der Grundrechte der Adressaten des angefochtenen Beschlusses vorliege. Diese Feststellung hat im Übrigen genügt, um die Ansicht der Kommission zu erläutern, es bestehe ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 am Erlass des streitigen Beschlusses.

170 Zum anderen hat es, wie das Gericht in Rn. 280 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, nach der Nichtigerklärung der ersten beiden Entscheidungen der Kommission zur Sanktionierung des in Rede stehenden Kartells und dem außergewöhnlich langen Zeitraum, der zwischen den ersten Ermittlungshandlungen und dem Erlass des streitigen Beschlusses verstrichen ist, der Kommission oblegen, diese Umstände in dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem sie die Gründe darlegte, aus denen sie den Erlass eines neuen Beschlusses zur Verhängung von Sanktionen für gerechtfertigt hielt. Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelführerin sind diese in den Rn. 282 bis 287 des angefochtenen Urteils ausgeführten Erwägungen erheblich.

171 Die in Rn. 167 des vorliegenden Urteils dargelegte Beurteilung wird nicht durch das Vorbringen der Rechtsmittelführerin in Frage gestellt, mit dem sie sich gegen die Erwägungsgründe der Begründung des streitigen Beschlusses wendet, die ein berechtigtes Interesse am Erlass des streitigen Beschlusses begründen.

172 Insoweit ist zu beachten, dass es sich bei der Verpflichtung, Entscheidungen zu begründen, um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Frage der sachlichen Richtigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört. Die Begründung einer Entscheidung soll nämlich förmlich die Gründe zum Ausdruck bringen, auf denen diese Entscheidung beruht. Weisen die Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung, nicht aber deren Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, zureichend sein kann (Urteil vom 18. April 2024, Dumitrescu u. a./Kommission und Gerichtshof, C‑567/22 P bis C‑570/22 P, EU:C:2024:336, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

173 Unter dem Vorwand der Geltendmachung einer Verletzung der Begründungspflicht zielt die Rechtsmittelführerin jedoch in Wahrheit darauf ab, die Stichhaltigkeit der Erwägungen der Begründung in Frage zu stellen, auf denen der streitige Beschluss beruht.

174 Diese Argumente können nicht die Rn. 275 bis 296 des angefochtenen Urteils in Frage stellen, in denen das Gericht entschieden hat, dass die Kommission im vorliegenden Fall ihre Begründungspflicht nicht verletzt habe.

175 Demnach ist der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen. Zum zweiten Teil – Vorbringen der Parteien

176 Mit dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen geltend, dass das Gericht in den Rn. 298 bis 302 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen und seine Begründungspflicht in Bezug auf die abschreckende Wirkung des streitigen Beschlusses verletzt habe.

177 Erstens habe das Gericht es unterlassen, auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin hinsichtlich des Umstands zu antworten, dass der Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) mit Urteil vom 21. Januar 2020 entschieden habe, dass ein anderes Kartell, an dem die Rechtsmittelführerin angeblich teilgenommen habe, nicht existiere. Aus diesem Urteil ergebe sich jedoch, dass die Rechtsmittelführerin ihre Tätigkeit nach dem Jahr 2000 im Einklang mit den Wettbewerbsregeln ausgeübt habe, so dass die der Entscheidung von 2002 zugrunde liegende Zielsetzung der Abschreckung vollständig erreicht worden sei.

178 Zweitens habe sich das Gericht in Rn. 298 des angefochtenen Urteils darauf beschränkt, allgemeine Erwägungen in Bezug auf die abschreckende Wirkung des streitigen Beschlusses aufzulisten.

179 Drittens sei die Begründung des angefochtenen Urteils widersprüchlich. Aus Rn. 299 des angefochtenen Urteils ergebe sich nämlich, dass nach Auffassung des Gerichts die Entscheidung, mit dem streitigen Beschluss eine Sanktion zu verhängen, mit Blick auf die Abschreckung wegen der Rückerstattung des Betrags der verhängten Geldbußen im Anschluss an die Nichtigerklärung der Entscheidungen von 2002 und von 2009 gerechtfertigt sei. In Rn. 660 des angefochtenen Urteils habe das Gericht jedoch entschieden, dass das Ziel der Abschreckung zumindest teilweise bereits durch die Sanktionen, die in den Entscheidungen von 2002 und von 2009 verhängt worden seien, realisiert worden sei.

180 Viertens habe das Gericht es in den Rn. 300 und 301 des angefochtenen Urteils unterlassen, den Umstand zu berücksichtigen, dass schon die Verhängung von zwei Sanktionen in den Entscheidungen von 2002 und von 2009 sowie die diese Entscheidungen betreffenden Verfahrenskosten für die Rechtsmittelführerin eine Sanktion dargestellt hätten, die insbesondere ihren Ruf beschädigt habe. Insoweit gehe aus der Rechtsprechung des Gerichts und insbesondere aus dem Urteil vom 12. Dezember 2018, Biogaran/Kommission (T‑677/14, EU:T:2018:910), hervor, dass die Feststellung, dass eine juristische Person an einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln beteiligt gewesen sei, für diese eine nicht unerhebliche Schädigung ihres Rufes darstelle. Ferner kämen die im angefochtenen Urteil hierzu dargelegten Gründe aufgrund ihrer Unbestimmtheit einem Begründungsmangel gleich.

181 Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. – Würdigung durch den Gerichtshof

182 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil des Consiglio di Stato (Staatsrat) vom 21. Januar 2020, auf das die Rechtsmittelführerin Bezug nimmt, festgestellt hat, dass in Bezug auf ein anderes Kartell, an dem die Rechtsmittelführerin angeblich teilgenommen haben soll, keine Zuwiderhandlung vorliege. Dieses Urteil kann jedenfalls nicht als Nachweis dafür dienen, dass die Rechtsmittelführerin nach dem Jahr 2000 ihre Tätigkeit unter Einhaltung der Wettbewerbsregeln ausgeübt habe und das bereits mit der Entscheidung von 2002 verfolgte Ziel der Abschreckung somit bereits erreicht gewesen sei. Unter diesen Umständen kann das Gericht nicht dafür kritisiert werden, im angefochtenen Urteil zu diesem Urteil des Consiglio di Stato (Staatsrat) keine Stellung genommen zu haben.

183 Zweitens ist anzumerken, dass das Gericht in Rn. 298 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass die Kommission im Licht der Schwere der festgestellten Zuwiderhandlung habe annehmen dürfen, dass der Erlass eines Beschlusses und die Verhängung einer Sanktion weiterhin durch die abschreckende Wirkung gerechtfertigt gewesen seien, die dieser Beschluss und die darin verhängte Sanktion auf die Märkte haben könnten. Diese Beurteilung wird in Rn. 299 des angefochtenen Urteils zum Ausdruck gebracht, in der das Gericht hervorgehoben hat, dass es die Verpflichtung zur Zahlung einer Geldbuße sei, die nach der Nichtigerklärung der Entscheidungen von 2002 und von 2009 abschreckende Wirkung entfalte. Daraus folgt, dass Rn. 298 in Verbindung mit Rn. 299 des angefochtenen Urteils die Überlegungen des Gerichts weit entfernt von Erwägungen allgemeiner Art in klarer und eindeutiger Weise zum Ausdruck bringt.

184 Drittens besteht im Gegensatz zur Ansicht der Rechtsmittelführerin keinerlei Widerspruch zwischen den in Rn. 299 und Rn. 660 des angefochtenen Urteils dargelegten Gründen. Das Gericht hat zwar in Rn. 660, die sich in dem Teil des angefochtenen Urteils findet, in der das Gericht in Ausübung seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung untersucht hat, ob es angemessen sei, eine weitere Herabsetzung der gegen die Rechtsmittelführerin verhängten Geldbuße zu gewähren, festgestellt, dass die Entscheidungen von 2002 und von 2009 bereits eine bestimmte abschreckende Wirkung gehabt hätten, doch geht aus dem Kontext und insbesondere aus den Rn. 658, 659 und 661 des angefochtenen Urteils deutlich hervor, dass das Gericht der Auffassung gewesen ist, das Ziel der Abschreckung sei vor dem Erlass des streitigen Beschlusses nicht vollständig erreicht gewesen. In diesem Kontext hat die Verhängung einer Sanktion gegen die Rechtsmittelführerin im Rahmen dieses Beschlusses nämlich als mit der Notwendigkeit, die abschreckende Wirkung sicherzustellen, gerechtfertigt angesehen werden dürfen, wie das Gericht in Rn. 299 des angefochtenen Urteils festgestellt hat.

185 Viertens ist hervorzuheben, dass das Gericht in den Rn. 300 und 301 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen ist, dass die Auferlegung einer Geldbuße im vorliegenden Fall nicht nur zum Ziel gehabt habe, diesem Beschluss eine bestimmte abschreckende Wirkung zu verleihen, sondern auch zu vermeiden, dass die betreffenden Unternehmen völlig straflos ausgingen.

186 Da die Entscheidungen von 2002 und von 2009 jedoch für nichtig erklärt und die entsprechenden Geldbußen zuzüglich von Zinsen zurückerstattet wurden, konnte nur ein neuer Beschluss unter Verhängung einer Geldbuße gegenüber der Rechtsmittelführerin sicherstellen, dass ihre Teilnahme am Kartell im Sinne des streitigen Beschlusses nicht ungestraft bleibt.

187 In Bezug auf die Kosten der beiden streitigen Verfahren im Anschluss an die Entscheidung von 2002 genügt der Hinweis, dass das Gericht im Urteil vom 25. Oktober 2007, Ferriere Nord/Kommission (T‑94/03, EU:T:2007:320), die Kommission verurteilt hat, die Kosten der Rechtsmittelführerin zu tragen, und der Gerichtshof im Urteil vom 21. September 2017, Ferriere Nord/Kommission (C‑88/15 P, EU:C:2017:716), die Kommission verurteilt hat, die der Rechtsmittelführerin sowohl im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens als auch im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens, in dem dieses Urteil ergangen ist, entstandenen Kosten zu tragen.

188 Das Gericht hat zwar im Urteil vom 12. Dezember 2018, Biogaran/Kommission (T‑677/14, EU:T:2018:910), auf das die Rechtsmittelführerin Bezug nimmt, die nicht unerhebliche Schädigung des Rufs berücksichtigt, die sich aus der Feststellung ergibt, dass eine natürliche oder juristische Person an einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln beteiligt gewesen ist. Diese Beurteilung hat jedoch nicht der Mitteilung gedient, dass eine Rufschädigung eine Sanktionsform darstelle, die sich aus der Feststellung einer Zuwiderhandlung durch einen Kommissionsbeschluss ergebe, sondern der Erläuterung der Notwendigkeit, dass die Kommission konkrete und kongruente Beweise für das Vorliegen dieser Zuwiderhandlung vorlegt.

189 Nach alledem ist der Schluss zu ziehen, dass das Gericht nicht rechtsfehlerhaft gehandelt hat, als es in Rn. 300 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass die Verhängung einer Geldbuße im streitigen Beschluss habe verhindern sollen, dass die betroffenen Unternehmen völlig straflos ausgingen.

190 Daraus folgt, dass der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen ist. Zum dritten Teil – Vorbringen der Parteien

191 Mit dem dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht in den Rn. 304 bis 307 des angefochtenen Urteils seiner Begründungspflicht insoweit nicht nachgekommen sei, als es zum Vorbringen der Rechtsmittelführerin in Bezug auf die Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK keine Stellung genommen habe.

192 Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. – Würdigung durch den Gerichtshof

193 In Rn. 303 des angefochtenen Urteils hat das Gericht hervorgehoben, dass die Rechtsmittelführerin im ersten Rechtszug der Auffassung gewesen sei, der Umstand, dass sie während des gesamten Verfahrens die Position der angeklagten Person innegehabt habe, sei bereits für sich Sanktion genug gewesen. Das Gericht hat dieses Vorbringen zurückgewiesen, indem es in den Rn. 304 und 305 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die Rechtsmittelführerin angesichts der Nichtigerklärung der beiden früheren Entscheidungen vor dem Erlass des streitigen Beschlusses noch nicht für die Begehung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Union sanktioniert worden sei und unter diesen Umständen der Erlass dieses Beschlusses darauf gerichtet gewesen sei, sicherzustellen, dass die Rechtsmittelführerin für diese Zuwiderhandlung tatsächlich sanktioniert werde.

194 Zur Stützung des dritten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes betont die Rechtsmittelführerin, dass sie schon vor dem Erlass des streitigen Beschlusses sanktioniert worden sei, bringt aber keinerlei Argument vor, das spezifisch darauf gerichtet ist, den Erwägungen des Gerichts in den Rn. 304 und 305 des angefochtenen Urteils entgegenzutreten. Sie beschränkt sich auf die Behauptung, das Gericht habe es unterlassen, zu ihrem Vorbringen in Bezug auf die Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK Stellung zu nehmen.

195 Insoweit ist anzumerken, dass die Rechtsmittelführerin in Rn. 238 ihrer verfahrenseinleitenden Klageschrift geltend gemacht hat, der Umstand, dass sie bereits seit gut 17 Jahren, also seit Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte im März 2002, die Position als „angeklagte Person“ innegehabt habe, stelle neben einer Verletzung von Art. 6 EMRK – der die Verpflichtung vorsehe, sicherzustellen, dass die angeklagte Person nicht zu lange im Ungewissen darüber bleibe, wie über die ihr gegenüber erhobene Anklage entschieden werde – bereits für sich genommen eine erheblich einschneidende Belastung dar.

196 Dieses Vorbringen ist jedoch, wie die Überschrift des Abschnitts, in dem sie enthalten ist, belegt, darauf gerichtet gewesen, den Gründen des streitigen Beschlusses entgegenzutreten, nach denen die Verhängung einer Sanktion notwendig sei, um die Straflosigkeit der betreffenden Unternehmen zu verhindern. Unter diesen Umständen und in Ermangelung jeder Konkretisierung dieses Vorbringens hat das Gericht berechtigterweise davon ausgehen dürfen, dass die Bezugnahme auf Art. 6 EMRK allein darauf gerichtet gewesen ist, das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu stärken, mit dem nachgewiesen werden sollte, dass sie bereits vor dem Erlass des streitigen Beschlusses sanktioniert worden sei, und auf das das Gericht in den Rn. 304 und 305 des angefochtenen Urteils geantwortet hat.

197 Folglich kann dem Gericht insoweit keine unterlassene Stellungnahme vorgeworfen werden.

198 Demnach ist der dritte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen. Zum vierten Teil – Vorbringen der Parteien

199 Mit dem vierten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe, indem es sich in Rn. 310 bis 315 des angefochtenen Urteils auf die Möglichkeit bestimmter Dritter gestützt habe, vor den nationalen Gerichten auf Schadensersatz zu klagen, ihre Begründung ausgetauscht, die Prüfung von zur Verfahrensakte genommenen Dokumenten unterlassen und die Beweislast umgekehrt.

200 Nach Ansicht der Kommission ist dieses Vorbringen, da es sich gegen Aspekte der Begründung richte, die im angefochtenen Urteil ergänzend dargelegt seien, als unerheblich zurückzuweisen. Jedenfalls sei der vierte Teil unbegründet. – Würdigung durch den Gerichtshof

201 In Rn. 301 des angefochtenen Urteils hat das Gericht entschieden, dass angesichts der Schwere und Dauer der von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlung die Zielsetzung, eine völlige Straflosigkeit der betreffenden Unternehmen zu verhindern, schon für sich genommen hinreichend gewesen sei, um im vorliegenden Fall den Erlass eines Beschlusses zur Verhängung einer Sanktion zu rechtfertigen.

202 Diese Beurteilung des Gerichts hat die Rechtsmittelführerin in ihrem Rechtsmittel nicht beanstandet.

203 Daraus folgt, dass das Gericht mit der Darstellung weiterer Erwägungen, die den Erlass des streitigen Beschlusses rechtfertigen können, wie z. B. die Absicht, das Recht Dritter auf Erhebung einer Schadensersatzklage vor den nationalen Gerichten zu schützen, diese Überlegungen ergänzend dargelegt hat, um das Vorbringen der Rechtsmittelführerin erschöpfend zu beantworten.

204 Da sich die von der Rechtsmittelführerin im Rahmen des vierten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Rügen gegen nicht tragende Gründe des angefochtenen Urteils richten, können sie nicht zur Aufhebung dieses Urteils führen.

205 Folglich ist der vierte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als ins Leere gehend zurückzuweisen. Zum fünften Teil – Vorbringen der Parteien

206 Mit ihrem fünften Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe sich, als es in den Rn. 317 bis 323 des angefochtenen Urteils ihre Rüge in Bezug auf die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zurückgewiesen habe, auf unerhebliche Erwägungen gestützt, die zur Rechtfertigung dieser Zurückweisung nicht ausreichten.

207 Nach der Ausführung dieses fünften Teils enthält das Rechtsmittel außerdem einen Abschnitt „Abschließende Erwägungen“, in dem die Rechtsmittelführerin das Vorbringen in den Rn. 242, 243 und 252 bis 254 ihrer Klageschrift wiederholt.

208 Die Kommission hält diesen fünften Teil für unzulässig, da er vage und allgemein gehalten sei. Jedenfalls sei er unbegründet. – Würdigung durch den Gerichtshof

209 Es ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin sich darauf beschränkt, die Bedeutung der vom Gericht in den Rn. 317 bis 323 des angefochtenen Urteils berücksichtigten Informationen in Zweifel zu ziehen, ohne die rechtlichen Argumente, die ihren Antrag auf Aufhebung dieses Urteils speziell stützen, genau kenntlich zu machen, so dass die in Rn. 51 des vorliegenden Urteils genannten Erfordernisse nicht erfüllt sind.

210 Diesen Erfordernissen entspricht im Übrigen ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben, aber überhaupt keine Ausführungen speziell zur Bezeichnung des Rechtsfehlers enthält, mit dem der angefochtene Beschluss behaftet sein soll. Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (Urteil vom 9. Februar 2023, Boshab/Rat, C‑708/21 P, EU:C:2023:84, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

211 Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Rechtsmittelführerin mit dem in Rn. 207 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Vorbringen darauf, mit Ausnahme einiger kleinerer Änderungen ihr bereits vor dem Gericht dargelegtes Vorbringen zu wiederholen.

212 Der fünfte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

213 Der dritte Rechtsmittelgrund ist daher als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen. Zum vierten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien

214 Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht, indem es in den Rn. 326 bis 342 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass der Grundsatz ne bis in idem dem Erlass des streitigen Beschlusses nicht entgegengestanden habe, diesen Grundsatz falsch angewandt habe.

215 Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin steht zwar der Grundsatz ne bis in idem dem Erlass eines neuen Beschlusses nicht entgegen, wenn der vorherige Beschluss wegen Formmängeln für nichtig erklärt worden sei. Aus dem Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, EU:C:2002:582), ergebe sich jedoch, dass diese Möglichkeit voraussetze, dass keine materielle Beurteilung des zur Last gelegten Sachverhalts erfolgt sei. Diese Bedingung sei jedoch im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da das Gericht den Sachverhalt im Urteil vom 9. Dezember 2014, Ferriere Nord/Kommission (T‑90/10, EU:T:2014:1035), materiell beurteilt habe.

216 Das Gericht habe angenommen, dass der Grundsatz ne bis in idem nur im Fall der Doppelbestrafung Anwendung finde, was nicht den Umständen des vorliegenden Falls entspreche, da der Gerichtshof das Urteil vom 9. Dezember 2014, Ferriere Nord/Kommission (T‑90/10, EU:T:2014:1035), aufgehoben sowie die Entscheidung von 2009 und die darin vorgesehene Sanktion für nichtig erklärt habe. Dieser Grundsatz stehe jedoch auch einer Kumulierung von Verfahren entgegen, erst recht, wenn diese Kumulierung wie im vorliegenden Fall zu einer neuen Verurteilung wegen desselben Sachverhalts führe.

217 Das Gericht habe ferner fälschlicherweise angenommen, dass der Grundsatz ne bis in idem nur auf den Fall der Doppelbestrafung anwendbar sei. Aus Art. 50 der Charta ergebe sich nämlich, dass dieser Grundsatz außerdem auf den Fall der doppelten Verurteilung Anwendung finde. Eine Person könne nämlich für ein rechtswidriges Verhalten verurteilt werden, ohne sanktioniert zu werden.

218 Obwohl sie anerkennt, dass Art. 50 der Charta auf ein rechtskräftiges Urteil Bezug nehme, ist die Rechtsmittelführerin der Ansicht, das Urteil vom 9. Dezember 2014, Ferriere Nord/Kommission (T‑90/10, EU:T:2014:1035), müsse, obwohl es vom Gerichtshof aufgehoben worden sei, in Bezug auf die sachliche Würdigung als rechtskräftig angesehen werden. Aus den Schlussanträgen des Generalanwalts Wahl in den Rechtssachen Feralpi u. a./Kommission (C‑85/15 P, C‑86/16 P und C‑87/15 P, C‑88/15 P und C‑89/15 P, EU:C:2016:940) ergebe sich nämlich, dass das Rechtsmittel gegen dieses Urteil als unzulässig hätte zurückgewiesen werden müssen.

219 Jedenfalls seien nicht alle Urteile von 2014 angefochten worden. Daher sei die Beurteilung der das in Rede stehende Kartell begründenden Tatsachen, die bei allen betroffenen Unternehmen dieselben seien, rechtskräftig geworden. Die Beurteilung des Gerichts, wonach die Urteile keine Auswirkungen in Bezug auf die Unternehmen entfalteten, die nicht an den mit diesen Urteilen abgeschlossenen Verfahren beteiligt gewesen seien, sei zu formalistisch und berücksichtige nicht den eigentlichen Kern des Grundsatzes ne bis in idem.

220 Der Text von Art. 50 der Charta dürfe ferner nicht zu wörtlich ausgelegt werden. Insoweit ergebe sich aus dem Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski (C‑486/14, EU:C:2016:483), dass im Fall der Einstellung durch die Staatsanwaltschaft, die jedoch den Sachverhalt ermittelt habe, der Grundsatz ne bis in idem auch ohne freisprechendes Urteil anwendbar sei.

221 Die Kommission tritt dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin entgegen. Würdigung durch den Gerichtshof

222 Art. 50 der Charta bestimmt, dass „[n]iemand wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden [darf]“. Der Grundsatz ne bis in idem verbietet somit eine Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen, die strafrechtlicher Natur im Sinne dieses Artikels sind, gegenüber derselben Person wegen derselben Tat (Urteil vom 14. September 2023, Volkswagen Group Italia und Volkswagen Aktiengesellschaft, C‑27/22, EU:C:2023:663, Rn. 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

223 Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Grundsatz ne bis in idem in wettbewerbsrechtlichen Verfahren, die auf die Verhängung von Geldbußen gerichtet sind, zu beachten ist. Dieser Grundsatz verbietet es im Bereich des Wettbewerbsrechts, dass ein Unternehmen wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens, in Bezug auf das es in einer früheren, nicht mehr anfechtbaren Entscheidung mit einer Sanktion belegt oder für nicht verantwortlich erklärt wurde, erneut mit einer Sanktion belegt oder verfolgt wird (Urteil vom 22. März 2022, Nordzucker u. a., C‑151/20, EU:C:2022:203, Rn. 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

224 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Beschlusses keine das Kartell, das Gegenstand des streitigen Beschlusses ist, betreffende Entscheidung vorgelegen hat, die nicht mehr anfechtbar und somit rechtskräftig geworden ist. Auch wenn es richtig ist, dass das Gericht im Urteil vom 9. Dezember 2014, Ferriere Nord/Kommission (T‑90/10, EU:T:2014:1035), in der Sache über die Frage entschieden hat, ob die Rechtsmittelführerin als für dieses Kartell, wie es in der Entscheidung von 2009 beschrieben ist, Verantwortliche anzusehen ist, ist dieses Urteil, das Gegenstand eines Rechtsmittels vor dem Gerichtshof gewesen ist, nämlich nicht rechtskräftig geworden und vom Gerichtshof anschließend vollständig aufgehoben worden, der auch die Entscheidung von 2009 für nichtig erklärt hat.

225 Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelführerin sind die Wiederaufnahme des Verfahrens und der Erlass des streitigen Beschlusses nicht mit dem Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, EU:C:2002:582), unvereinbar.

226 Aus diesem Urteil ergibt sich nämlich, dass, wie das Gericht in Rn. 331 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, der Grundsatz ne bis in idem eine neue sachliche Würdigung des Vorliegens der Zuwiderhandlung nur verbietet, wenn diese neue Würdigung dazu führen würde, dass entweder – falls die Verantwortlichkeit erneut bejaht wird – eine zweite, zur ersten hinzukommende Sanktion verhängt wird, oder – falls die in der ersten Entscheidung verneinte Verantwortlichkeit in der zweiten Entscheidung bejaht wird – eine erste Sanktion verhängt wird (Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 61). Im vorliegenden Fall ist jedoch keine dieser beiden Situationen gegeben.

227 Zwar hat der Gerichtshof in Rn. 62 des genannten Urteils ausgeführt, dass der Grundsatz ne bis in idem für sich genommen einer Wiederaufnahme von Verfolgungsmaßnahmen, die das gleiche wettbewerbswidrige Verhalten betreffen, nicht entgegensteht, wenn eine erste Entscheidung aus formalen Gründen ohne materielle Beurteilung des zur Last gelegten Sachverhalts für nichtig erklärt worden ist.

228 Damit hat der Gerichtshof jedoch nicht gesagt, dass der Grundsatz ne bis in idem dem Erlass eines neuen Beschlusses entgegensteht, nachdem das Urteil, mit dem das Gericht in der Sache über eine erste Entscheidung entschieden hat, auf ein Rechtsmittel hin aufgehoben und diese erste Entscheidung für nichtig erklärt worden ist. Wie aus Rn. 62 des genannten Urteils hervorgeht, kann der Grundsatz ne bis in idem nämlich nur verletzt sein, wenn in dem Rechtsstreit bereits eine rechtskräftige Entscheidung in der Sache vorliegt. Wie in Rn. 224 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, hat jedoch bei Erlass des streitigen Beschlusses gerade keine solche rechtskräftige Entscheidung vorgelegen.

229 Die in Rn. 227 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung bestätigt im Übrigen, dass die Wiederaufnahme eines Verfahrens im Zusammenhang mit der Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union nach der Nichtigerklärung einer ersten Entscheidung, mit der dieses Verfahren beendet worden ist, nicht zu einer Kumulierung von Verfahren führt.

230 Daraus folgt, dass das Gericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Erlass des streitigen Beschlusses nicht gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen hat.

231 Zwar sind einige in Bezug auf andere Unternehmen ergangene Urteile von 2014 nicht angefochten worden und dadurch rechtskräftig geworden. Jedoch stellen diese Urteile, auch wenn sie das gleiche Kartell betreffen, dessentwegen die Rechtsmittelführerin verfolgt worden ist, im Verhältnis zu ihr keine rechtskräftigen Urteile dar.

232 Ebenso kann im Gegensatz zur Auffassung der Rechtsmittelführerin die Möglichkeit, dass eine Entscheidung einer Staatsanwaltschaft für die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem bedeutsam sein kann, diese Beurteilung nicht in Frage stellen, da der Gerichtshof klargestellt hat, dass für die Zwecke der Anwendung dieses Grundsatzes diese Entscheidung rechtskräftig sein muss (Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C‑486/14, EU:C:2016:483, Rn. 52 bis 54).

233 Nach alledem ist der vierte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. Zum sechsten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien

234 Mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen geltend, dass das Gericht in den Rn. 535 bis 551 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen habe, indem es unterlassen habe, festzustellen, dass die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte, der Mitteilung der zusätzlichen Beschwerdepunkte oder einem anderen Schreiben des im Jahr 2017 wieder aufgenommenen Verfahrens nicht ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass sie beabsichtige, zulasten der Rechtsmittelführerin den Wiederholungsfall als erschwerenden Umstand zu berücksichtigen, wodurch der Rechtsmittelführerin die Möglichkeit genommen worden sei, im Rahmen des Verwaltungsverfahrens hierzu Stellung zu nehmen.

235 Erstens habe das Gericht die Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere das Urteil vom 5. März 2015, Kommission u. a./Versalis u. a. (C‑93/13 P und C‑123/13 P, EU:C:2015:150), und jene des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Bezug auf Art. 6 EMRK nicht berücksichtigt. Zweitens habe das Gericht gegen die betreffenden in den Akten des Soft Law enthaltenen Vorschriften verstoßen, die sich die Kommission auferlegt habe, genauer gegen die Rn. 84, 86 und 109 der Bekanntmachung von 2011. Drittens habe das Gericht die Transkription bestimmter Passagen der Audiodateien der Verhandlung in der Rechtssache unberücksichtigt gelassen oder verfälscht, die zu den Urteilen vom 21. September 2017, Ferriere Nord/Kommission (C‑88/15 P, EU:C:2017:716), geführt habe. Viertens seien die in den Rn. 547 und 548 wie die in den Rn. 543 bis 546 des angefochtenen Urteils genannten Tatsachen ohne Bedeutung, da die Mitteilung der Beschwerdepunkte und die Entscheidungen von 2002 und von 2009 keine Begründung in Bezug auf den Wiederholungsfall enthalten hätten. Jedenfalls hätten diese Tatsachen angesichts der außergewöhnlich langen Verfahrensdauer der Aktualisierung bedurft. Der in Rn. 549 des angefochtenen Urteils dargelegte Umstand sei unerheblich, da der Inhalt des Schreibens vom 15. Dezember 2017 offenkundig nicht die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen erfüllt habe.

236 Nach Ansicht der Kommission ist dieser Rechtsmittelgrund unzulässig und jedenfalls unbegründet. Würdigung durch den Gerichtshof

237 Das Gericht hat in den Rn. 538 bis 542 des angefochtenen Urteils die Kriterien genannt, die in Bezug auf die ihr gegenüber erfolgte Berücksichtigung des Wiederholungsfalls die Feststellung des Vorliegens einer etwaigen Verletzung der Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin erlauben.

238 In Rn. 538 des angefochtenen Urteils hat das Gericht unter Bezugnahme auf das Urteil vom 5. März 2015, Kommission u. a./Versalis u. a. (C‑93/13 P und C‑123/13 P, EU:C:2015:150), entschieden, dass, wenn die Kommission beabsichtige, einer juristischen Person eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht zuzurechnen und ihr in diesem Zusammenhang einen Wiederholungsfall als erschwerenden Umstand anzulasten, die an diese Person gerichtete Mitteilung der Beschwerdepunkte alle Angaben enthalten müsse, die es ihr ermöglichten, sich zu verteidigen, insbesondere die Angaben, die bewiesen, dass die Voraussetzungen eines Wiederholungsfalls erfüllt seien. In Rn. 539 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass sich die Kommission insoweit in Rn. 84 ihrer Bekanntmachung von 2011 verpflichtet habe, in der Mitteilung der Beschwerdepunkte „deutlich genug“ darauf hinzuweisen, dass Sachverhalte als erschwerende Umstände angesehen werden könnten, und in Rn. 540 dieses Urteils hinzugefügt, dass nach ständiger Rechtsprechung der Wiederholungsfall als Umstand anzusehen sei, der als erschwerend herangezogen werden könne.

239 In Rn. 541 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass sich die in den Rn. 538 bis 540 dieses Urteils beschriebene Verpflichtung aus der Verpflichtung zur Wahrung der Verteidigungsrechte ergebe, aus der sich das Grundprinzip ableite, dass in allen Verfahren, die zu Sanktionen, u. a. Geldbußen oder Zwangsgeldern, führen könnten, die betroffenen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen bereits während des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt werden müssten, zum Vorliegen und zur Bedeutung der ihnen zur Last gelegten Tatsachen, Beschwerdepunkte und Umstände angemessen Stellung zu nehmen.

240 Schließlich ist das Gericht in Rn. 542 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen, dass bei der Prüfung, ob die Verteidigungsrechte gewahrt worden seien, der Unionsrichter alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen müsse, um sich davon zu überzeugen, dass die Absicht der Kommission, eine Zuwiderhandlung oder einen bestimmten Umstand festzustellen, aus Sicht des betroffenen Unternehmens hinreichend vorhersehbar gewesen sei, um davon auszugehen, dass das Unternehmen in die Lage versetzt worden sei, zu der betreffenden Frage Stellung zu nehmen.

241 Die Rechtsmittelführerin beanstandet diese Ausführungen des Gerichts nicht.

242 Sie ist im Wesentlichen vielmehr der Ansicht, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es im vorliegenden Fall angenommen habe, dass die Tatsache, dass die Kommission die Absicht gehabt habe, zulasten der Rechtsmittelführerin den Wiederholungsfall als erschwerenden Umstand festzustellen, hinreichend vorhersehbar gewesen sei.

243 Zur Zurückweisung dieses Vorbringens hat sich das Gericht zum einen auf den – in den Rn. 543 bis 546 des angefochtenen Urteils angeführten – Inhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte gestützt und zum anderen auf das – in den Rn. 547 bis 549 des angefochtenen Urteils angeführte – Schreiben der Kommission vom 15. Dezember 2017, mit dem sie die Wiederaufnahme des Verwaltungsfahrens ankündigte.

244 Obwohl die Rechtsmittelführerin behauptet, das Gericht nicht um eine neue Würdigung der Tatsachen zu ersuchen, fokussiert sich ihr Vorbringen fast ausschließlich auf den Inhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte.

245 Aus den Rn. 547 und 548 des angefochtenen Urteils geht jedoch hervor, dass die Kommission in ihrem Schreiben vom 15. Dezember 2017, mit dem sie die Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens angekündigt habe, die Rechtsmittelführerin davon in Kenntnis gesetzt habe, dass sie sich in dem nach Abschluss des Verfahrens zu erlassenden Beschluss auf die Beschwerdepunkte stützen werde, die sich aus der Mitteilung der Beschwerdepunkte ergäben, die den Entscheidungen von 2002 und von 2009 zugrunde liege, und dass in diesen Entscheidungen bei der Berechnung des Betrags der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße der Wiederholungsfall als erschwerender Umstand festgestellt worden sei.

246 Nach dem Gesagten ist, selbst wenn die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht klar gewesen sein sollte, das Gericht in Rn. 550 des angefochtenen Urteils zu Recht davon ausgegangen, dass die Absicht der Kommission, im streitigen Beschluss den Wiederholungsfall im Verhältnis zur Rechtsmittelführerin als erschwerenden Umstand zu berücksichtigen, hinreichend vorhersehbar gewesen ist.

247 Im Übrigen stellte die Kommission die wiederholte Zuwiderhandlung seitens der Rechtsmittelführerin auf der Grundlage einer früheren Entscheidung fest, mit der eine Zuwiderhandlung der Rechtsmittelführerin festgestellt worden war, die für dieselben Zwecke in den Entscheidungen von 2002 und von 2009 berücksichtigt wurde. Unter diesen Umständen ist das Gericht im Gegensatz zur Auffassung der Rechtsmittelführerin nicht verpflichtet gewesen, anzunehmen, dass die Kommission die Informationen, in deren Licht sie den Wiederholungsfall berücksichtigte, habe aktualisieren müssen.

248 Die Rechtsmittelführerin ist ferner der Ansicht, dass bestimmte Passagen der Aufzeichnung der Verhandlung in der Rechtssache, in der das Urteil vom 21. September 2017, Ferriere Nord/Kommission (C‑88/15 P, EU:C:2017:716), ergangen sei, die Plausibilität der Gründe bestätigten, aus denen sie nach der Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens keine Ausführungen zum Wiederholungsfall gemacht habe. Die Rechtsmittelführerin bezeichnet aber nicht die rechtlichen Gründe, aus denen diese Passagen belegten, dass sie zu der Annahme berechtigt sei, dass die Kommission nach der Wiederaufnahme des Verfahrens den Wiederholungsfall nicht als erschwerenden Umstand habe berücksichtigen dürfen, ohne die Rechtsmittelführerin vorab ausdrücklich darüber zu informieren.

249 Folglich ist die Rüge in Bezug auf eine unterlassene Stellungnahme oder eine Verfälschung dieser Passagen angesichts der in Rn. 51 des vorliegenden Urteils aufgeführten Voraussetzungen als unzulässig zurückzuweisen.

250 Folglich ist der sechste Rechtsmittelgrund als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen. Zum siebten Rechtsmittelgrund Zum ersten Teil – Vorbringen der Parteien

251 Mit dem ersten Teil des siebten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in den Rn. 565 bis 579 des angefochtenen Urteils ihre Rüge zurückgewiesen habe, wonach es wegen der außergewöhnlich langen Verfahrensdauer gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, den Wiederholungsfall als erschwerenden Umstand zu berücksichtigen.

252 Erstens leide Rn. 575 des angefochtenen Urteils an einem Begründungsmangel. Während die Rechtsmittelführerin nämlich auf die außergewöhnliche Dauer des in Rede stehenden Verfahrens Bezug genommen habe, habe sich das Gericht in Rn. 575 auf den kurzen Zeitraum bezogen, der zwischen der früheren Zuwiderhandlung und der durch den streitigen Beschluss sanktionierten Zuwiderhandlung verstrichen sei.

253 Zweitens sei das Gericht davon ausgegangen, dass die Kommission den Wiederholungsfall aufgrund einer mehr als 30 Jahre vor dem Erlass des streitigen Beschlusses festgestellten Zuwiderhandlung berücksichtigen könne. Hierdurch habe sich das Gericht auf eine offenkundig unverhältnismäßige Auslegung des Begriffs des Wiederholungsfalls gestützt. Diese Auslegung könne nicht durch das Ziel gerechtfertigt werden, die abschreckende Wirkung dieses Beschlusses zu gewährleisten, da die Rechtsmittelführerin nach dem Jahr 2000 keine Zuwiderhandlung gegen Wettbewerbsregeln mehr begangen habe. Das Gericht habe dem abschreckenden Charakter der Gerichts- und Verwaltungsverfahren, an denen die Rechtsmittelführerin beteiligt war, keinerlei Gewicht beigemessen.

254 Das Gericht habe es außerdem unterlassen, den Umstand zu berücksichtigen, dass die Zielsetzung, die abschreckende Wirkung zu gewährleisten, sowohl bei der Sanktionierung des in Rede stehenden Kartells als auch bei der Verschärfung der Geldbuße wegen des Wiederholungsfalls berücksichtigt worden sei, was zu einer Verdoppelung geführt habe, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletze.

255 Ferner sei die Beurteilung des Gerichts schwer mit dem im Urteil vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission (C‑413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 70 und 73), aufgestellten Grundsatz vereinbar, wonach das Wettbewerbsrecht der Union die Kommission nicht berechtige, einen Wiederholungsfall zeitlich unbeschränkt zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung von 30 Jahre vor dem Erlass des streitigen Beschlusses liegenden Umständen zur Feststellung des Wiederholungsfalls sei somit offenkundig unverhältnismäßig und führe zur Negierung des vom Gerichtshof aufgestellten Grundsatzes in der Praxis.

256 Die Kommission hält dieses Vorbringen für unzulässig und jedenfalls für offensichtlich unbegründet. – Würdigung durch den Gerichtshof

257 Mit diesem Rechtsmittelgrund beanstandet die Rechtsmittelführerin einen Begründungsmangel und einen Rechtsfehler des Gerichts in Bezug auf die Auslegung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Im Gegensatz zur Auffassung der Kommission ist dieser Rechtsmittelgrund somit zulässig.

258 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin ist jedoch unbegründet.

259 Erstens geht in Bezug auf die Begründung der Rn. 575 des angefochtenen Urteils aus dieser Randnummer hervor, dass das Gericht im Rahmen der Prüfung, ob die Kommission den Wiederholungsfall habe berücksichtigen dürfen, davon ausgegangen ist, dass der zwischen der früher begangenen Zuwiderhandlung dieses Unternehmens und der durch den streitigen Beschluss sanktionierten Zuwiderhandlung verstrichene Zeitraum kurz gewesen sei. Im Gegensatz zur Auffassung der Rechtsmittelführerin hat das Gericht nicht außer Acht gelassen, dass die ihm vorgelegte Rüge nicht diesen Zeitraum, sondern den Zeitraum zwischen der früheren Zuwiderhandlung und dem Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Beschlusses betraf. Das Gericht hat diese Rüge nämlich nicht nur in Rn. 566 des angefochtenen Urteils zusammengefasst, sondern in Rn. 575 dieses Urteils außerdem entschieden, dass die Kommission den Wiederholungsfall im Verhältnis zur Rechtsmittelführerin als erschwerenden Umstand habe berücksichtigen dürfen, „obwohl die Untersuchung aufgrund der damit verbundenen Gerichtsverfahren eine gewisse Zeit gedauert hatte“. Aus diesen Angaben ergibt sich, dass die Beanstandungen der Rechtsmittelführerin in Bezug auf einen Begründungsmangel und eine unterlassene Stellungnahme auf einem Fehlverständnis des angefochtenen Urteils beruhen.

260 Zweitens ist hinsichtlich der Rüge in Bezug auf die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anzumerken, dass dieser Grundsatz nach ständiger Rechtsprechung verlangt, dass die Handlungen der Unionsorgane zur Erreichung der mit einer Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (Urteil vom 9. Dezember 2020, Groupe Canal +/Kommission, C‑132/19 P, EU:C:2020:1007, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

261 In Bezug auf die Erhöhung der Geldbuße wegen wiederholter Zuwiderhandlung ist festzustellen, dass eine solche Erhöhung dem Erfordernis Rechnung trägt, wiederholte Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln durch dasselbe Unternehmen zu ahnden (Urteil vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C‑413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 61).

262 Insoweit ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin nicht die in Rn. 553 des angefochtenen Urteils enthaltene Beurteilung des Gerichts beanstandet, dass nach der Rechtsprechung der Wiederholungsfall unter dem Gesichtspunkt der Abschreckung ein Umstand ist, der eine erhebliche Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße rechtfertigt, da er beweist, dass die zuvor verhängte Sanktion nicht abschreckend genug war.

263 Die Rechtsmittelführerin beanstandet auch nicht die in den Rn. 557 bis 564 des angefochtenen Urteils erfolgte Zurückweisung ihrer Rüge, mit der sie geltend gemacht hatte, dass der zwischen der früher begangenen Zuwiderhandlung und jener im Sinne des streitigen Beschlusses verstrichene Zeitraum zu lang gewesen sei, um ihr einen Wiederholungsfall anzurechnen.

264 Die Rechtsmittelführerin beschränkt sich nämlich auf die Behauptung, dass, weil die Zielsetzung der Berücksichtigung des Wiederholungsfalls die Abschreckung eines Unternehmens von der Begehung erneuter Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht sei, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im vorliegenden Fall verletzt sei, da sie zum einen seit dem Jahr 2000 keine solchen Zuwiderhandlungen mehr begangen habe und zum anderen die Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, die in Bezug auf das Kartell, das Gegenstand des streitigen Beschlusses sei, bereits stattgefunden hätten, unvermeidlich eine abschreckende Wirkung entfaltet hätten.

265 Das Gericht hat zwar in Rn. 577 des angefochtenen Urteils entschieden, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Androhung einer Sanktion, die während der gesamten Untersuchung auf der Klägerin gelastet habe, und die zweimalige Verhängung einer Sanktion eine gewisse abschreckende Wirkung gehabt haben könnten. Das Gericht ist jedoch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, „dass es die Sanktion selbst ist, d. h. die tatsächliche Zahlung einer von der Kommission verhängten Geldbuße in Höhe des wegen Wiederholung angehobenen Betrags, die ein Unternehmen wirksam davon abschreckt, erneut einen Wettbewerbsverstoß zu begehen“.

266 Jedenfalls hat die Rechtsmittelführerin nicht nachgewiesen, dass der bloße Umstand, dass zwischen den für die Berücksichtigung des Wiederholungsfalls und den Erlass des streitigen Beschlusses durch die Kommission festgestellten Zuwiderhandlungen ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist, zur Unverhältnismäßigkeit der Berücksichtigung des Wiederholungsfalls führe.

267 Dieses Ergebnis wird durch das übrige Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt.

268 Erstens hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es entschieden hat, dass die Kommission zum einen davon habe ausgehen dürfen, dass der Erlass eines neuen Beschlusses, der die Beteiligung der Rechtsmittelführerin am Kartell feststelle, u. a. durch das Ziel gerechtfertigt sei, sie von der zukünftigen Begehung solcher Zuwiderhandlungen abzuschrecken, und es zum anderen erforderlich sei, diese abschreckende Wirkung im Verhältnis zur Rechtsmittelführerin durch Berücksichtigung des Wiederholungsfalls zu verschärfen. Im Gegensatz zur Auffassung der Rechtsmittelführerin stellt der Umstand, dass der Wiederholungsfall sowohl im Rahmen der Entscheidung über die Zweckmäßigkeit des Erlasses eines neuen Beschlusses, der ihre Beteiligung an einer Zuwiderhandlung feststellt, als auch im Rahmen der Berechnung des Betrags der ihr auferlegten Geldbuße berücksichtigt worden ist, keine gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßende „Verdoppelung“ dar.

269 Zweitens verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwar, dass die Zeit, die zwischen der fraglichen Zuwiderhandlung und einem früheren Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln verstrichen ist, bei der Beurteilung der Neigung des Unternehmens zu Verstößen gegen diese Regeln berücksichtigt wird (Urteil vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C‑413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 70 und 73). Das ist jedoch nicht der Zeitraum, auf den die Rechtsmittelführerin zur Stützung ihrer Rüge in Bezug auf die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Bezug nimmt.

270 Der erste Teil des siebten Rechtsmittelgrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Zum zweiten Teil – Vorbringen der Parteien

271 Mit dem zweiten Teil des siebten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin erstens geltend, dass die Rn. 580 bis 595 des angefochtenen Urteils an einem Begründungsmangel litten. Sie gibt an, sie habe im ersten Rechtszug geltend gemacht, dass die Erhöhung der Geldbuße wegen wiederholter Zuwiderhandlung angesichts zum einen des Verstreichens eines außergewöhnlich langen Zeitraums und zum anderen der „leichten“ Art des Wiederholungsfalls unverhältnismäßig gewesen sei. Das Gericht habe nur das zweite dieser Argumente geprüft.

272 Zweitens sei der unverhältnismäßige Charakter der Erhöhung der Geldbuße um 50 % wegen des Wiederholungsfalls offensichtlich, weil der streitige Beschluss mehr als 30 Jahre nach der Entscheidung erlassen worden sei, mit der die frühere Zuwiderhandlung festgestellt worden sei. Insoweit habe dem Gericht die Widersprüchlichkeit des streitigen Beschlusses auffallen müssen. Die Kommission habe nämlich den Grundbetrag der Geldbuße angesichts der Verfahrensdauer um 50 % herabgesetzt, es aber unterlassen, diese Verfahrensdauer im Rahmen der Erhöhung wegen des Wiederholungsfalls zu berücksichtigen. Aus Gründen der Kohärenz hätte die Kommission aufgrund des Zeitfaktors auch den Erhöhungssatz von 50% wegen des Wiederholungsfalls mindestens um die Hälfte herabsetzen müssen. Im Übrigen dürfe diese Erhöhung als solche nicht den Betrag der Geldbuße übersteigen. Im vorliegenden Fall belaufe sich der Betrag dieser Erhöhung jedoch annähernd auf das Doppelte des Betrags der Geldbuße, die der Rechtsmittelführerin auferlegt worden wäre, wenn dieser erschwerende Umstand nicht angerechnet worden wäre.

273 Die Kommission ist der Ansicht, dass sich die Rechtsmittelführerin darauf beschränke, ihre beim Gericht vorgebrachten Argumente zu wiederholen, und somit darauf abziele, eine neue Prüfung ihrer Klage durch den Gerichtshof zu erwirken. Folglich sei das Vorbringen der Rechtsmittelführerin unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. – Würdigung durch den Gerichtshof

274 Mit dem zweiten Teil des siebten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe seine Pflicht zur Begründung seiner Urteile verletzt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fehlerhaft ausgelegt. Entgegen der Ansicht der Kommission ist der zweite Teil dieses Rechtsmittelgrundes daher zulässig.

275 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin ist jedoch unbegründet.

276 Erstens beanstandet die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe es unterlassen, zu ihrem Vorbringen Stellung zu nehmen, wonach die von der Kommission ihr gegenüber vorgenommene Erhöhung wegen des Wiederholungsfalls angesichts der Verfahrensdauer unverhältnismäßig gewesen sei. Insoweit ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 565 bis 579 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen hat, wonach die der Rechtsmittelführerin gegenüber erfolgte Feststellung des Wiederholungsfalls nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar gewesen sei. Das Gericht ist somit nicht mehr verpflichtet gewesen, zum Vorbringen der Rechtsmittelführerin Stellung zu nehmen, wonach dieser Grundsatz außerdem der Erhöhung der Geldbuße wegen des Wiederholungsfalls entgegenstehe.

277 Zweitens hat die Rechtsmittelführerin nicht nachgewiesen, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, als es entschieden hat, dass die Kommission bei der Festsetzung des Erhöhungssatzes wegen des Wiederholungsfalls auf 50 % des Grundbetrags der Geldbuße den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt habe.

278 Hinzuzufügen ist, dass der Umstand, dass die Kommission im streitigen Beschluss den Grundbetrag der Geldbuße angesichts der Verfahrensdauer um 50 % herabgesetzt hat und auf die Geldbuße zugleich einen Erhöhungssatz wegen wiederholter Zuwiderhandlung angewandt hat, keinen Widerspruch aufweist, da diese beiden Punkte voneinander unabhängig sind.

279 Im Rahmen der Behauptung, eine Erhöhung der Geldbuße wegen wiederholter Zuwiderhandlung dürfe den Betrag der Geldbuße nicht überschreiten, bezeichnet die Rechtsmittelführerin schließlich keinerlei Rechtsvorschrift zur Stützung dieser Behauptung und nimmt eine Berechnung vor, die nicht nur falsch ist, sondern auch auf einer hypothetischen Situation beruht.

280 Nach dem Vorstehenden ist der zweite Teil des siebten Rechtsmittelgrundes und folglich der siebte Rechtsmittelgrund in seiner Gesamtheit als unbegründet zurückzuweisen. Zum achten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien

281 Der achte Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen.

282 Mit dem ersten Teil des achten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es in den Rn. 611 bis 628 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die Kommission den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht verletzt habe, indem sie ihr eine verhältnismäßig geringere Herabsetzung der Geldbuße gewährt habe als Riva.

283 Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin geht aus dem streitigen Beschluss hervor, dass Riva, die am Kartell, das Gegenstand des streitigen Beschlusses sei, insgesamt zehn Jahre und sechs Monate lang beteiligt gewesen sei, wegen der einjährigen Unterbrechung ihrer Beteiligung an dem Teil dieses Kartells, der die Beschränkung und Kontrolle der Produktion oder des Absatzes betreffe, eine Herabsetzung des Betrags der Geldbuße um 3 % gewährt worden sei. Der Rechtsmittelführerin hingegen, die sieben Jahre lang am Kartell beteiligt gewesen sei, sei für die drei Jahre, in denen sie nicht an diesem Teil des Kartells beteiligt gewesen sei, eine Herabsetzung um 6 % gewährt worden, also eine Herabsetzung um nur 2 % für eines jedes dieser Jahre.

284 Mit dem zweiten Teil des achten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es unterlassen habe, die Verspätung der Gründe festzustellen, mit denen die Kommission ihre Entscheidung zur Gewährung unterschiedlicher Herabsetzungen von Geldbußen für identische Verhaltensweisen gerechtfertigt habe.

285 Nach Ansicht der Kommission ist dieses Vorbringen unzulässig. Die Rechtsmittelführerin beschränke sich im Wesentlichen darauf, die Argumente aus dem ersten Rechtszug zu wiederholen. Auf diese Weise versuche sie, eine erneute Prüfung der Klage durch den Gerichtshof zu erwirken. Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin sei jedenfalls offensichtlich unbegründet. Würdigung durch den Gerichtshof

286 Im Gegensatz zur Auffassung der Kommission sind die beiden Teile des achten Rechtsmittelgrundes zulässig, soweit sie etwaige Rechtsfehler des Gerichts betreffen.

287 In Bezug auf den ersten Teil ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 20 der Charta verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 18. April 2024, Dumitrescu u. a./Kommission und Gerichtshof, C‑567/22 P bis C‑570/22 P, EU:C:2024:336, Rn. 65 und 67 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

288 Im vorliegenden Fall geht aus dem angefochtenen Urteil hervor, dass die Kommission im streitigen Beschluss zum einen festgestellt hat, dass sowohl die Rechtsmittelführerin als auch Riva am Kartell beteiligt gewesen seien, das Gegenstand des streitigen Beschlusses sei, und zum anderen, dass diese beiden Unternehmen – die Rechtsmittelführerin für drei Jahre und Riva für ein Jahr – an einem bestimmten Teil dieses Kartells nicht beteiligt gewesen seien.

289 Wie das Gericht in Rn. 613 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, gehört die differenzierte Behandlung von an einem Kartell beteiligten Unternehmen bei der Berechnung der ihnen auferlegten Geldbußen untrennbar zur Ausübung der der Kommission insoweit zustehenden Befugnisse. Die Kommission hat nämlich in Ausübung ihres Ermessens die Sanktion entsprechend den für die betroffenen Unternehmen kennzeichnenden Verhaltensweisen und Eigenschaften individuell festzulegen, um in jedem Einzelfall die volle Wirksamkeit der Wettbewerbsregeln der Union sicherzustellen (Urteil vom 13. Juni 2013, Versalis/Kommission, C‑511/11 P, EU:C:2013:386, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

290 Aus den Rn. 615 bis 617 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass die Kommission die unterschiedlichen Sätze für die Herabsetzung mit dem Erfordernis gerechtfertigt hat, die wegen der Nichtbeteiligung an einem Teil des Kartells in Abhängigkeit von der Gesamtbeteiligung eines jeden Unternehmens am gesamten Kartell gewährte Herabsetzung zu gewichten. Die Gesamtbeteiligung der Rechtsmittelführerin und von Riva am gesamten Kartell sei ein wichtiger Faktor gewesen, der im Rahmen der Bewertung des in Rede stehenden mildernden Umstands zu berücksichtigen gewesen sei. Da jedoch die Gesamtbeteiligung von Riva am Kartell länger angedauert habe, sei die Auswirkung ihrer Nichtbeteiligung an diesem Teil des Kartells größer gewesen.

291 Im Einzelnen hat das Gericht in Rn. 622 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Kommission zur Festlegung der Riva zu gewährenden Herabsetzung – entsprechend dem in Rn. 289 des vorliegenden Urteils dargestellten Erfordernis der individuellen Festlegung von Geldbußen – den jeweiligen Schweregrad der Beteiligung dieser beiden Unternehmen an der Zuwiderhandlung berücksichtigt habe. So sei die Kommission davon ausgegangen, dass, da die Gesamtbeteiligung von Riva am Kartell länger angedauert habe als jene der Rechtsmittelführerin, die Beteiligung von Riva zwangsläufig schwerer wiege und die Auswirkung ihrer Nichtbeteiligung an einem bestimmten Teil des Kartells umso größer sei.

292 Indem das Gericht in Rn. 323 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass dieses Vorgehen mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung im Einklang stehe, ist ihm ein Rechtsfehler unterlaufen.

293 Es ist nämlich unstreitig, dass die Kommission der Rechtsmittelführerin in Bezug auf den Zeitraum, in dem sie nicht an dem in Rede stehenden Teil des Kartells beteiligt gewesen ist, eine Herabsetzung von 2 % pro Jahr gewährt hat, während die Herabsetzung für Riva 3 % betragen hat.

294 In Ermangelung anderer Anhaltspunkte, die eine Differenzierung zwischen der jeweiligen Beteiligung dieser beiden Unternehmen an diesem Kartell erlauben, hat zwar der Umstand, dass Riva an diesem Kartell zehn Jahre und sechs Monate lang beteiligt gewesen ist, eine schwerwiegendere Auswirkung auf den Wettbewerb gehabt als im Fall der Rechtsmittelführerin, die nur sieben Jahre lang beteiligt gewesen ist. Diese Feststellung kann jedoch nicht auf die Zeiträume erstreckt werden, in denen die Unternehmen an einem bestimmten Teil dieses Kartells nicht beteiligt gewesen sind, da ihre Nichtbeteiligung an diesem Teil im Grundsatz die gleiche Auswirkung auf den Wettbewerb gehabt hat.

295 Zwar ist es möglich, die Herabsetzung wegen der Nichtbeteiligung an einem Teil des Kartells in Abhängigkeit von der Gesamtdauer der jeweiligen Beteiligung eines jeden der Unternehmen an diesem Kartell zu bemessen. Im vorliegenden Fall ist die Rechtsmittelführerin an diesem Teil des Kartells jedoch drei Jahre lang nicht beteiligt gewesen, was etwa der Hälfte der Dauer ihrer Beteiligung an diesem Kartell entsprochen hat, während Riva während der zehn Jahre und sechs Monate ihrer Kartellbeteiligung nur ein Jahr lang nicht an diesem Teil beteiligt gewesen ist.

296 Unter diesen Umständen ist somit festzustellen, dass die Kommission vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt hat, ohne diese unterschiedliche Behandlung stichhaltig zu rechtfertigen.

297 Folglich ist dem ersten Teil des achten Rechtsmittelgrundes stattzugeben. Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben, ohne dass über den zweiten Teil des achten Rechtsmittelgrundes entschieden werden muss. Zur Klage vor dem Gericht

298 Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hebt der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel begründet ist, die Entscheidung des Gerichts auf. Ist der Rechtsstreit zur Entscheidung reif, kann ihn der Gerichtshof selbst endgültig entscheiden.

299 Im vorliegenden Fall ist der Rechtsstreit, der zur Entscheidung reif ist, vom Gerichtshof endgültig zu entscheiden.

300 Aus den Rn. 286 bis 297 des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass der streitige Beschluss nicht mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar ist, soweit mit ihm der Rechtsmittelführerin eine Herabsetzung des Betrags der Geldbuße um 2 % pro Jahr für einen Zeitraum gewährt wird, in dem sie an einem Teil des in Rede stehenden Kartells nicht beteiligt gewesen ist, während Riva aufgrund derselben Erwägungen eine Herabsetzung um 3 % gewährt wird. Nachdem er die Rechtswidrigkeit des streitigen Beschlusses festgestellt hat, kann der Gerichtshof die Beurteilung der Kommission im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung durch seine eigene Beurteilung ersetzen und demgemäß die Geldbuße aufheben, herabsetzen oder erhöhen. Diese Befugnis ist unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände auszuüben (Urteil von 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C‑580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 78 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung der Ansicht, dass der Satz für die Herabsetzung der Geldbuße auch gegenüber der Rechtsmittelführerin auf 3 % pro Jahr festzulegen ist.

301 Demzufolge wird die der Rechtsmittelführerin im streitigen Beschluss auferlegte Geldbuße auf einen Betrag von 2165000 Euro festgesetzt. Zu den Kosten

302 Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.

303 Nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, trägt jede Partei, wenn sie teils obsiegt, teils unterliegt, ihre eigenen Kosten.

304 Da die Rechtsmittelführerin und die Kommission teils obsiegt haben, teils unterlegen sind, tragen sie ihre eigenen Kosten im Verfahren des ersten Rechtszugs und im Rechtsmittelverfahren. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Nr. 1 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 9. November 2022, Ferriere Nord/Kommission (T‑667/19, EU:T:2022:692), wird aufgehoben, soweit die eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes betreffenden Rügen des neunten Klagegrundes der Ferriere Nord SpA zurückgewiesen wurden. 1. Nr. 1 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 9. November 2022, Ferriere Nord/Kommission (T‑667/19, EU:T:2022:692), wird aufgehoben, soweit die eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes betreffenden Rügen des neunten Klagegrundes der Ferriere Nord SpA zurückgewiesen wurden. 2. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen. 2. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen. 3. Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses C(2019) 4969 final der Kommission vom 4. Juli 2019 betreffend einen Verstoß gegen Art. 65 des EGKS-Vertrags (Sache AT.37956 – Bewehrungsrundstahl) wird für nichtig erklärt. 3. Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses C(2019) 4969 final der Kommission vom 4. Juli 2019 betreffend einen Verstoß gegen Art. 65 des EGKS-Vertrags (Sache AT.37956 – Bewehrungsrundstahl) wird für nichtig erklärt. 4. Die gegen die Ferriere Nord SpA in Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses C(2019) 4969 final verhängte Geldbuße wird auf 2165000 Euro festgesetzt. 4. Die gegen die Ferriere Nord SpA in Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses C(2019) 4969 final verhängte Geldbuße wird auf 2165000 Euro festgesetzt. 5. Die Ferriere Nord SpA und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten im Verfahren des ersten Rechtszugs und im Rechtsmittelverfahren. 5. Die Ferriere Nord SpA und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten im Verfahren des ersten Rechtszugs und im Rechtsmittelverfahren. Unterschriften