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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.01.2025 – C-400/23

Vierte Kammer · ECLI:EU:C:2025:14

Zitiert von 9 Entscheidungen Zitiert 7 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 16. Januar 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Richtlinie (EU) 2016/343 – Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung – Art. 8 Abs. 2 – Verhandlung, die zu einer Verurteilung oder zu einem Freispruch in Abwesenheit führt – Voraussetzungen – Art. 8 Abs. 4 – Verpflichtung, die in Abwesenheit verurteilte Person über die ihr zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe zu unterrichten – Art. 9 – Recht auf eine neue Verhandlung oder auf Einlegung eines sonstigen Rechtsbehelfs, die bzw. der eine neue Prüfung des Sachverhalts ermöglicht und zur Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung führen kann – Art. 10 Abs. 1 – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Nationale Regelung, nach der die Anerkennung des Rechts auf eine neue Verhandlung davon abhängt, dass die Wiederaufnahme des Strafverfahrens bei einer Justizbehörde beantragt wird, vor der die in Abwesenheit verurteilte Person erscheinen muss“ In der Rechtssache C‑400/23 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia, Bulgarien) mit Entscheidung vom 29. Juni 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Juni 2023, in dem Strafverfahren gegen VB, Beteiligte: Sofiyska gradska prokuratura, erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten der Dritten Kammer C. Lycourgos (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer, des Richters S. Rodin und der Richterin O. Spineanu-Matei, Generalanwalt: J. Richard de la Tour, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wasmeier und I. Zaloguin als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Juli 2024 folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 8 Abs. 4, Art. 9 und Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. 2016, L 65, S. 1).

2 Es ergeht im Rahmen von Strafverfahren gegen VB wegen Handlungen, bei denen es sich möglicherweise um mit Freiheitsstrafen bedrohte Straftaten handelt. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Richtlinie 2016/343

3 In den Erwägungsgründen 9, 10, 12, 33, 39, 44, 47 und 48 der Richtlinie 2016/343 heißt es: „(9) Mit dieser Richtlinie soll das Recht auf ein faires Verfahren in Strafverfahren gestärkt werden, indem gemeinsame Mindestvorschriften für bestimmte Aspekte der Unschuldsvermutung und das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung festgelegt werden. (10) Durch die Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften zum Schutz der Verfahrensrechte Verdächtiger und beschuldigter Personen zielt diese Richtlinie darauf ab, das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweilige Strafrechtspflege zu stärken … … (12) Diese Richtlinie sollte für natürliche Personen gelten, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in einem Strafverfahren sind. Sie sollte ab dem Zeitpunkt gelten, in dem eine Person verdächtigt oder beschuldigt wird, eine Straftat oder eine mutmaßliche Straftat begangen zu haben, und somit schon bevor diese Person von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates durch amtliche Mitteilung oder auf sonstige Weise darüber unterrichtet wird, dass sie Verdächtiger oder beschuldigte Person ist. Diese Richtlinie sollte in allen Abschnitten des Strafverfahrens bis zur Entscheidung zur abschließenden Klärung, ob der Verdächtige oder die beschuldigte Person die Straftat begangen hat, und bis diese Entscheidung Rechtskraft erlangt hat, Anwendung finden. Rechtliche Maßnahmen und Rechtsbehelfe, die erst dann zur Verfügung stehen, nachdem diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist, einschließlich Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. … (33) Das Recht auf ein faires Verfahren ist eines der Grundprinzipien einer demokratischen Gesellschaft. Das Recht von Verdächtigen und beschuldigten Personen, in der Verhandlung anwesend zu sein, beruht auf diesem Recht und sollte in der gesamten [Europäischen] Union sichergestellt werden. … (39) Wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit vorsieht, Verhandlungen in Abwesenheit des Verdächtigen oder der beschuldigten Person durchzuführen, aber die Voraussetzungen für eine Verurteilung in Abwesenheit eines bestimmten Verdächtigen oder einer bestimmten beschuldigten Person nicht erfüllt waren, weil der Verdächtige oder die beschuldigte Person trotz angemessener Bemühungen nicht aufgefunden werden konnte, etwa weil die Person geflohen oder entkommen ist, sollte es dennoch möglich sein, eine solche Entscheidung in Abwesenheit des Verdächtigen oder der beschuldigten Person zu erlassen und diese Entscheidung zu vollstrecken. In einem solchen Fall sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der Verdächtige oder die beschuldigte Person, wenn er bzw. sie von der Entscheidung Kenntnis erlangt, insbesondere wenn er bzw. sie festgenommen wird, auch über die Möglichkeit informiert wird, die Entscheidung anzufechten, sowie über das Recht, eine neue Verhandlung zu verlangen oder einen sonstigen Rechtsbehelf einzulegen. Diese Informationen sollten in Schriftform bereitgestellt werden. Die Informationen können auch mündlich erteilt werden, soweit die Tatsache, dass die Informationen erteilt wurden, im Einklang mit dem im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren für Aufzeichnungen festgehalten wurde. … (44) Nach dem Grundsatz der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, für den Fall der Verletzung eines durch Unionsrecht garantierten individuellen Rechts angemessene, wirksame Rechtsbehelfe vorzusehen. Ein wirksamer Rechtsbehelf bei einem Verstoß gegen ein in dieser Richtlinie festgelegtes Recht sollte die Verdächtigen oder beschuldigten Personen so weit wie möglich in die Lage versetzen, in der sie sich ohne den Verstoß befinden würden, damit das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf Verteidigung gewahrt werden. … (47) Diese Richtlinie wahrt die in der Charta [der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta)] und der [am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK)] anerkannten Grundrechte und Grundsätze, darunter … das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren … Berücksichtigt werden sollte insbesondere Artikel 6 [EUV], dem zufolge die Union die Rechte, Freiheiten und Grundsätze anerkennt, die in der Charta niedergelegt sind, und dem zufolge die Grundrechte, wie sie in der EMRK gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind. (48) Da mit dieser Richtlinie Mindestvorschriften festgelegt werden, sollten die Mitgliedstaaten die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte ausweiten können, um ein höheres Schutzniveau zu gewährleisten. Das durch die Mitgliedstaaten gewährte Schutzniveau sollte nie unter den Standards der Charta oder der EMRK, wie sie vom Gerichtshof … und vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ausgelegt werden, liegen.“

4 Art. 1 („Gegenstand“) der Richtlinie 2016/343 bestimmt: „Diese Richtlinie enthält gemeinsame Mindestvorschriften für a) bestimmte Aspekte der Unschuldsvermutung in Strafverfahren, b) das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren.“

5 Art. 2 („Anwendungsbereich“) dieser Richtlinie lautet: „Diese Richtlinie gilt für natürliche Personen, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind. Sie gilt für alle Abschnitte des Strafverfahrens ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Person verdächtigt oder beschuldigt wird, eine Straftat oder eine mutmaßliche Straftat begangen zu haben, bis die Entscheidung über die endgültige Feststellung, ob diese Person die betreffende Straftat begangen hat, Rechtskraft erlangt hat.“

6 Art. 8 („Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung“) dieser Richtlinie sieht vor: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige und beschuldigte Personen das Recht haben, in der sie betreffenden Verhandlung anwesend zu sein. (2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine Verhandlung, die zu einer Entscheidung über die Schuld oder Unschuld eines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person führen kann, in seiner bzw. ihrer Abwesenheit durchgeführt werden kann, sofern a) der Verdächtige oder die beschuldigte Person rechtzeitig über die Verhandlung und über die Folgen des Nichterscheinens unterrichtet wurde oder b) der Verdächtige oder die beschuldigte Person, nachdem er bzw. sie über die Verhandlung unterrichtet wurde, von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten wird, der entweder von dem Verdächtigen oder der beschuldigten Person oder vom Staat bestellt wurde. (3) Eine Entscheidung, die im Einklang mit Absatz 2 getroffen wurde, kann gegen die betreffende Person vollstreckt werden. (4) Wenn Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen, Verhandlungen in Abwesenheit des Verdächtigen oder der beschuldigten Person zu führen, es jedoch nicht möglich ist, die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Voraussetzungen zu erfüllen, weil der Verdächtige oder die beschuldigte Person trotz angemessener Bemühungen nicht aufgefunden werden kann, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass gleichwohl eine Entscheidung ergehen und vollstreckt werden kann. In einem solchen Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen, wenn sie über die Entscheidung unterrichtet werden, insbesondere wenn sie festgenommen werden, auch über die Möglichkeit, die Entscheidung anzufechten, sowie über das Recht, gemäß Artikel 9 eine neue Verhandlung zu verlangen oder einen sonstigen Rechtsbehelf einzulegen, unterrichtet werden. …“

7 Art. 9 („Recht auf eine neue Verhandlung“) der Richtlinie 2016/343 lautet: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen, wenn sie bei der sie betreffenden Verhandlung nicht anwesend waren und die in Artikel 8 Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, das Recht auf eine neue Verhandlung oder auf Einlegung eines sonstigen Rechtsbehelfs haben, die bzw. der eine neue Prüfung des Sachverhalts, einschließlich neuer Beweismittel, ermöglicht und zur Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung führen kann. In diesem Zusammenhang stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Verdächtigen und beschuldigten Personen das Recht haben, anwesend zu sein, im Einklang mit den Verfahren des nationalen Rechts effektiv mitzuwirken und ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen.“

8 Art. 10 („Rechtsbehelfe“) Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige und beschuldigte Personen im Falle einer Verletzung ihrer in dieser Richtlinie festgelegten Rechte über einen wirksamen Rechtsbehelf verfügen.“ Rahmenbeschluss 2002/584

9 Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. 2009, L 81, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss 2002/584) lautet: „(1) Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellten Europäischen Haftbefehls auch verweigern, wenn die Person nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, die zu der Entscheidung geführt hat, es sei denn, aus dem Europäischen Haftbefehl geht hervor, dass die Person im Einklang mit den weiteren verfahrensrechtlichen Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts des Ausstellungsmitgliedstaats … d) die Entscheidung nicht persönlich zugestellt erhalten hat, aber i) sie unverzüglich nach der Übergabe persönlich zugestellt erhalten wird und ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt werden wird, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann: und ii) von der Frist in Kenntnis gesetzt werden wird, über die sie gemäß dem einschlägigen Europäischen Haftbefehl verfügt, um eine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. ein Berufungsverfahren zu beantragen. … (3) Wird eine Person nach Maßgabe des Absatzes 1 Buchstabe d übergeben und hat diese Person eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren beantragt, so wird die Haft der auf das entsprechende Verfahren wartenden Person bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss im Einklang mit dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaates entweder regelmäßig oder auf Antrag der betroffenen Person einer Überprüfung unterzogen. Eine solche Überprüfung umfasst insbesondere die Prüfung der Frage, ob die Haft aufgehoben oder ausgesetzt werden kann. Das Wiederaufnahmeverfahren oder Berufungsverfahren beginnt ohne unnötige Verzögerung nach der Übergabe.“ Bulgarisches Recht

10 Art. 15 Abs. 2 und 3 des Nakazatelno-protsesualen kodeks (Strafprozessordnung) (DV Nr. 86 vom 28. Oktober 2005) in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: NPK) sieht vor: „(2) Den Angeklagten und den übrigen am Strafverfahren beteiligten Personen werden alle verfahrensrechtlichen Mittel, die zur Wahrung ihrer Rechte und berechtigten Interessen erforderlich sind, zur Verfügung gestellt. (3) Der Richter, der Staatsanwalt und die Ermittlungsorgane belehren die in Absatz 2 genannten Personen über ihre Verfahrensrechte und stellen sicher, dass sie diese ausüben können.“

11 Art. 423 Abs. 1 bis 4 NPK bestimmt: „(1) Innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnisnahme von dem rechtskräftigen Strafurteil … kann die in Abwesenheit verurteilte Person unter Berufung auf ihre Abwesenheit vom Strafverfahren die Wiederaufnahme [dieses Verfahrens] beantragen. Dem Antrag wird stattgegeben, es sei denn, die verurteilte Person hat nach der Mitteilung der Anklagepunkte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die Flucht ergriffen, weswegen das Verfahren nach Art. 247c Abs. 1 nicht durchgeführt werden kann, oder ist nach Durchführung dieses Verfahrens ohne triftigen Grund nicht zur Verhandlung erschienen. (2) Der Antrag hat keine die Vollstreckung des Strafurteils aufschiebende Wirkung, es sei denn, das Gericht bestimmt etwas anderes. (3) Das Verfahren zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens wird eingestellt, wenn die in Abwesenheit verurteilte Person ohne triftigen Grund nicht zur Verhandlung erscheint. (4) Ist eine in Abwesenheit verurteilte Person in Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteils in Haft und nimmt das Gericht das Strafverfahren wieder auf, so befindet es in seiner Entscheidung auch über die freiheitsentziehende Maßnahme.“

12 In Art. 424 Abs. 1 und 2 NPK heißt es: „(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme eines Strafverfahrens nach Art. 422 Abs. 1 Nr. 5 wird vom zuständigen Apelativen sad [(Berufungsgericht, Bulgarien)] geprüft, wenn die in Art. 419a genannte Handlung von einem Rayonen sad [(Rayongericht, Bulgarien)] oder von einem Okrazhen sad [(Regionalgericht, Bulgarien)] als Berufungsinstanz vorgenommen wurde, außer bei neuen Verurteilungen. (2) Abgesehen von den in Abs. 1 genannten Fällen wird der Antrag auf Wiederaufnahme eines Strafverfahrens vom Varhoven kasatsionen sad [(Oberstes Kassationsgericht, Bulgarien)] geprüft.“

13 Art. 425 Abs. 2 NPK bestimmt: „In den Fällen von Art. 423 Abs. 1 wird das Verfahren wiederaufgenommen und die Sache in das Stadium zurückversetzt, in dem das Verfahren in Abwesenheit begonnen hat.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

14 In Bulgarien wurden Strafverfahren gegen VB eingeleitet. Ihm wird zum einen zur Last gelegt, sich an einer organisierten kriminellen Vereinigung beteiligt zu haben, die den Anbau und die Verbreitung von Betäubungsmitteln sowie den Besitz von Waffen zum Gegenstand habe, und zum anderen, selbst Betäubungsmittel und Waffen besessen zu haben. Diese Handlungen stellen mit Freiheitsstrafen bedrohte Straftaten dar.

15 VB wurde nicht offiziell über die ihm zur Last gelegten Anklagepunkte unterrichtet. Außerdem wurde er nicht über die Anklageerhebung oder gar Tag und Ort der mündlichen Verhandlung sowie die Folgen seines Nichterscheinens unterrichtet. Die zuständigen nationalen Behörden konnten VB nämlich nicht auffinden, da er in der Phase des Ermittlungsverfahrens vor dem Polizeieinsatz zur Festnahme der Verdächtigen die Flucht ergriffen hatte. Nach ihm wurde auch mit einem Europäischen Haftbefehl gefahndet, er konnte jedoch nicht aufgefunden werden.

16 Im Jahr 2022 reichte der Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht, Bulgarien), der ursprünglich mit den gegen VB eingeleiteten Strafverfahren befasst war, Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung von Art. 8 Abs. 4 und Art. 9 der Richtlinie 2016/343 ein. Diese betrafen insbesondere die Frage, ob diese Richtlinie verlangt, dass ein Gericht, das eine Verurteilung in Abwesenheit ausspricht, obwohl die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, in der Entscheidung, mit der die Verurteilung ausgesprochen wird, ausdrücklich auf das Bestehen des Rechts auf eine neue Verhandlung hinweisen muss.

17 Mit Urteil vom 8. Juni 2023, VB (Information der in Abwesenheit verurteilten Person) (C‑430/22 und C‑468/22, im Folgenden: Urteil VB, EU:C:2023:458), hat der Gerichtshof diese Frage verneint.

18 Nach Ansicht des Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia, Bulgarien), der seit der Abschaffung des Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht) die Strafverfahren im Ausgangsverfahren übernommen hat und das vorlegende Gericht ist, könnte das Urteil VB dahin verstanden werden, dass die bulgarischen Rechtsvorschriften mit der Richtlinie 2016/343 im Einklang stünden und dass keine Bemühungen des Gerichts, das eine Person in Abwesenheit verurteile, obwohl die in Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen nicht erfüllt seien, erforderlich seien, um sicherzustellen, dass dieser Person die in Art. 8 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie genannten Informationen mitgeteilt würden.

19 Ein solches Verständnis des Urteils VB sei jedoch nicht offensichtlich geboten. Es sei erforderlich, zusätzliche Erläuterungen zur Tragweite der Richtlinie 2016/343 zu erhalten, um u. a. zu klären, zu welchem Zeitpunkt die in Art. 8 Abs. 4 Satz 2 dieser Richtlinie genannten Informationen der in Abwesenheit verurteilten Person mitzuteilen seien.

20 Das vorlegende Gericht benötige diese Erläuterungen, um zu beurteilen, ob es die Strafverfahren im Ausgangsverfahren in Abwesenheit weiterführen könne. Da eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehe, dass VB verurteilt werde, sei es unerlässlich, sicherzustellen, dass die Informationen, die VB in der Folge über die Entscheidung, mit der die Verurteilung ausgesprochen werde, und über seine Verfahrensrechte erhalten werde, im Hinblick auf die in der Richtlinie 2016/343 festgelegten gemeinsamen Mindestvorschriften ausreichend seien.

21 Das vorlegende Gericht möchte insbesondere sicherstellen, dass VB zum Zeitpunkt seiner etwaigen Festnahme nicht nur über die Tatsache informiert werde, dass er verurteilt worden sei, sondern auch über die Verfahrensrechte gemäß Art. 9 der Richtlinie 2016/343, auf den Art. 8 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie Bezug nehme.

22 Da diesen Bestimmungen der Richtlinie 2016/343 gemäß Rn. 28 des Urteils vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (C‑569/20, EU:C:2022:401), unmittelbare Wirkung zukomme und die bulgarischen Gerichte nach Art. 15 Abs. 3 NPK verpflichtet seien, die beschuldigten Personen über ihre Verfahrensrechte zu belehren, möchte das vorlegende Gericht wissen, welche Maßnahmen es ergreifen könnte oder müsste, um sicherzustellen, dass diese Richtlinie nach einer von ihm ausgesprochenen Verurteilung in Abwesenheit eingehalten werde.

23 Hierzu ist das vorlegende Gericht zunächst der Auffassung, dass die in Abwesenheit verurteilte Person die Gründe, aus denen sie verurteilt worden sei, vollständig kennen müsse. Der Gerichtshof möge klarstellen, ob dies u. a. bedeute, dass der betroffenen Person bei ihrer Festnahme eine Abschrift der vollständigen in ihrer Abwesenheit ergangenen Entscheidung auszuhändigen sei.

24 Was sodann die Verfahrensrechte der in Abwesenheit verurteilten Person betrifft, möchte das vorlegende Gericht wissen, wie bestimmte Ausdrücke in Art. 8 Abs. 4 Satz 2 und Art. 9 der Richtlinie 2016/343 auszulegen sind, wie insbesondere die „Möglichkeit, die Entscheidung anzufechten“, das „Recht auf eine neue Verhandlung“ und die „Einlegung eines sonstigen Rechtsbehelfs“.

25 Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass in Bulgarien die Frist für die Einlegung einer Berufung gegen eine Entscheidung, mit der die Verurteilung in Abwesenheit ausgesprochen werde, 15 Tage betrage und ab dem Tag der Verkündung dieser Entscheidung ohne Unterbrechung laufe, selbst wenn die betroffene Person weiterhin nicht auffindbar sei. Daher sehe Art. 423 NPK, der sich auf die etwaige Wiederaufnahme des Strafverfahrens beziehe, den einzigen Rechtsbehelf vor, der gegen eine in Abwesenheit ergangene Verurteilung zur Verfügung stehe, wenn diese am 16. Tag nach Verkündung der Entscheidung rechtskräftig geworden sei.

26 Das bulgarische Recht sehe jedoch nicht vor, dass die in Abwesenheit verurteilte Person darüber zu unterrichten sei, dass sie die Möglichkeit habe, die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu beantragen.

27 Der Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens könne im Übrigen erst gestellt werden, nachdem die in Abwesenheit ergangene Entscheidung rechtskräftig geworden sei, und für die Prüfung dieses Antrags sei nur der Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht) zuständig, gegen dessen Entscheidung keine Berufung eingelegt werden könne. Das vorlegende Gericht hat Zweifel, ob eine solche verfahrensrechtliche Regelung die Wirksamkeit des „Recht[s] auf eine neue Verhandlung oder auf Einlegung eines sonstigen Rechtsbehelfs“ im Sinne von Art. 8 Abs. 4 Satz 2 und Art. 9 der Richtlinie 2016/343 gewährleiste.

28 Die Wirksamkeit dieses Rechts werde außerdem durch die Verpflichtung beeinträchtigt, vor dem Richter zu erscheinen, der diesen Antrag prüfe, da andernfalls der Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht weiterbearbeitet würde. Eine solche Anforderung gehöre nicht zu den vom Unionsgesetzgeber festgelegten gemeinsamen Mindeststandards und könnte angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK mit dem in Art. 47 der Charta und Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 verankerten Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf unvereinbar sein.

29 Die genannten Gesichtspunkte hätten zur Folge, dass in Bulgarien das „Recht auf eine neue Verhandlung oder auf Einlegung eines sonstigen Rechtsbehelfs, die bzw. der eine neue Prüfung des Sachverhalts … ermöglicht“ im Sinne der Richtlinie 2016/343 zu dem Zeitpunkt, zu dem die in Abwesenheit verurteilte Person über ihre Verurteilung unterrichtet werde, dieser Person weder mitgeteilt werde, noch auch nur anerkannt werde. Hingegen könne diese Person dieses Recht im Rahmen eines Verfahrens vor dem Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht) geltend machen. Es stelle sich die Frage, ob eine solche Regelung mit dem Unionsrecht vereinbar sei.

30 Das vorlegende Gericht befürchtet außerdem, dass der bulgarische Gesetzgeber dadurch, dass er das Recht auf eine neue Verhandlung von der Einleitung eines Verfahrens abhängig gemacht habe, das stattfinde, nachdem die in Abwesenheit ergangene Entscheidung rechtskräftig geworden sei, eine Situation geschaffen habe, in der das Recht auf eine neue Verhandlung nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2016/343 falle, wie er in Art. 2 im Licht des zwölften Erwägungsgrundes dieser Richtlinie definiert sei.

31 Außerdem bestehe die Gefahr, dass die Modalitäten der betreffenden bulgarischen Verfahrensregelung die Übergabe von VB unmöglich machen oder übermäßig erschweren könnten, wenn dieser in einem anderen Mitgliedstaat aufgefunden und festgenommen werden sollte. Aus Art. 4a Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2002/584 ergebe sich, dass die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls nicht verweigern dürfe, wenn aus diesem hervorgehe, dass der Person unverzüglich nach ihrer Übergabe die in ihrer Abwesenheit ergangene Entscheidung zugestellt werde und sie über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt werde. Diese Unterrichtung sei im bulgarischen Recht jedoch nicht vorgesehen.

32 Das vorlegende Gericht fragt sich auch, nach welchen Verfahrensmodalitäten es bestimmen könne, ob die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 genannten Voraussetzungen beachtet worden seien. Es möchte insbesondere wissen, ob es verpflichtet sei, bevor es sich zu dieser Frage in der Entscheidung äußere, die es in Abwesenheit treffen werde, den Strafverteidiger der abwesenden Person anzuhören.

33 Da schließlich in diesem Stadium nicht ausgeschlossen werden könne, dass VB freigesprochen werde, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Bestimmungen der Richtlinie 2016/343 in einem solchen Fall einschlägig seien. Der Wortlaut dieser Richtlinie sei insoweit unklar, da er sich auf eine „Entscheidung“ beziehe, die in Abwesenheit ergangen sei, und nicht spezifisch auf eine Entscheidung, mit der die Verurteilung in Abwesenheit ausgesprochen werde. Einige Passagen von Art. 8 der Richtlinie wie die Wendung „Entscheidung über die Schuld oder Unschuld“ deuteten darauf hin, dass jede Entscheidung gemeint sei, während andere Wendungen wie „insbesondere wenn sie festgenommen werden“ die Annahme nahelegten, dass nur in Abwesenheit ergangene Verurteilungen betroffen seien.

34 Unter diesen Umständen hat der Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. a) Ist Art. 8 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2016/343 dahin auszulegen, dass eine Person, die, ohne dass ein Fall von Art. 8 Abs. 2 vorliegt, in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, über die Entscheidung, mit der sie verurteilt wurde, unterrichtet werden muss, wenn sie zur Vollstreckung dieser Strafe festgenommen wird? b) Welchen Inhalt hat das Erfordernis „über die Entscheidung unterrichtet werden“ nach Art. 8 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2016/343 und verlangt es die Aushändigung einer Abschrift dieser Entscheidung? c) Falls die Fragen 1 a) und 1 b) verneint werden: Steht Art. 8 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2016/343 dem entgegen, dass ein nationales Gericht entscheidet, die Aushändigung einer Kopie dieser Entscheidung sicherzustellen? 2. a) Ist eine nationale Regelung, die – für den Fall, dass in Abwesenheit des Angeklagten eine strafrechtliche Anklage geprüft wird und eine gerichtliche Entscheidung ergeht, mit der eine Verurteilung ausgesprochen wird, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 vorliegen – keinerlei Modalitäten für die Unterrichtung der in Abwesenheit verurteilten Person über ihr Recht auf eine neue Verhandlung unter ihrer Teilnahme vorsieht, und wenn, insbesondere, eine solche Unterrichtung nicht erfolgt, wenn die in Abwesenheit verurteilte Person festgenommen wird, mit Art. 8 Abs. 4 Satz 2 dieser Richtlinie vereinbar? b) Ist der Umstand von Bedeutung, dass die nationale Regelung (Art. 423 NPK) bestimmt, dass die in Abwesenheit verurteilte Person über ihr Recht auf eine neue Verhandlung unterrichtet wird, aber erst, nachdem diese Person einen Antrag auf Aufhebung ihrer Verurteilung und auf Durchführung einer neuen Verhandlung unter ihrer Teilnahme gestellt hat, indem die Unterrichtung an sie in Form einer gerichtlichen Entscheidung in Beantwortung dieses Antrags erfolgt? c) Verneinendenfalls: Werden die Anforderungen von Art. 8 Abs. 4 Satz 2 und Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 eingehalten, wenn das Gericht, das in Abwesenheit des Angeklagten eine strafrechtliche Anklage prüft und eine Entscheidung erlässt, mit der eine Verurteilung ausgesprochen wird, ohne dass ein Fall von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie vorliegt, in seiner Entscheidung auf das Recht dieser Person auf eine neue Verhandlung oder einen anderen Rechtsbehelf und auf die Verpflichtung der Personen, die die Festnahme der verurteilten Person durchführen, hinweist, ihr eine Kopie dieser Entscheidung auszuhändigen? d) Bejahendenfalls: Steht Art. 8 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2016/343 dem entgegen, dass ein Gericht, das eine Entscheidung erlässt, mit der ein Angeklagter in Abwesenheit verurteilt wird, ohne dass ein Fall von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie vorliegt, in seiner Entscheidung auf das Recht dieser Person auf eine neue Verhandlung oder einen anderen Rechtsbehelf nach Art. 9 der Richtlinie und auf die Verpflichtung der Personen, die die Festnahme der verurteilten Person durchführen, hinweist, ihr eine Kopie dieser Entscheidung auszuhändigen? 3. Welches ist der erste und welches der letzte mögliche Zeitpunkt, zu dem das Gericht entscheiden sollte, ob das in Abwesenheit des Angeklagten geführte Strafverfahren die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 nicht erfüllt, und Maßnahmen ergreifen muss, um die Unterrichtung über seine Rechte nach Art. 8 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie sicherzustellen? 4. Sind bei der in Frage 3 genannten Entscheidung die Standpunkte der Strafverfolgungsbehörde und des Verteidigers des abwesenden Angeklagten zu berücksichtigen? 5. a) Bezieht sich der Ausdruck „die Möglichkeit, die Entscheidung anzufechten“, in Art. 8 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2016/343 auf das Recht, ein Rechtsmittel im Instanzenzug einzulegen, oder bezieht er sich auf die Anfechtung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung? b) Welchen Inhalt sollte die Unterrichtung haben, die gemäß Art. 8 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2016/343 an eine Person, die in Abwesenheit verurteilt wurde, ohne dass die Voraussetzungen von Abs. 2 vorlagen, über „das Recht, gemäß Artikel 9 eine neue Verhandlung zu verlangen oder einen sonstigen Rechtsbehelf einzulegen“, zu erfolgen hat: betreffend das Recht, einen solchen Rechtsbehelf zu erlangen, wenn sie ihre Verurteilung in Abwesenheit anficht, oder betreffend das Recht, einen solchen Antrag zu stellen, wobei dessen Begründetheit zu einem späteren Zeitpunkt zu beurteilen ist? 6. Was ist der Inhalt des Ausdrucks „Einlegung eines sonstigen Rechtsbehelfs, der eine neue Prüfung des Sachverhalts, einschließlich neuer Beweismittel, ermöglicht und zur Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung führen kann“, in Art. 9 Satz 1 der Richtlinie 2016/343? 7. Ist eine nationale Rechtsvorschrift (Art. 423 Abs. 3 NPK), die das persönliche Erscheinen der in Abwesenheit verurteilten Person als zwingende Voraussetzung dafür verlangt, dass deren Antrag auf eine neue Verhandlung geprüft wird und ihm stattgegeben werden kann, mit Art. 8 Abs. 4 und Art. 9 der Richtlinie 2016/343 vereinbar? 8. Sind Art. 8 Abs. 4 Satz 2 und Art. 9 der Richtlinie 2016/343 auf freigesprochene Personen anwendbar? Zu den Vorlagefragen Zu den Fragen 1 Buchst. a und b, 2 Buchst. a und b sowie 3 und 5 bis 7

35 Mit den Fragen 1 Buchst. a und b, 2 Buchst. a und b sowie 3 und 5 bis 7, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Art. 9 der Richtlinie 2016/343 dahin auszulegen ist, dass – eine Person, die in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, obwohl die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, wenn sie zur Vollstreckung dieser Strafe festgenommen wird, zum einen über die Entscheidung, mit der sie in Abwesenheit verurteilt wurde, unterrichtet werden muss, indem ihr u. a. eine Abschrift der gesamten Entscheidung ausgehändigt wird, und zum anderen über die ihr zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe, und – die Richtlinie dem entgegensteht, dass nach Ablauf der Frist für die Einlegung einer Berufung gegen die in Abwesenheit ergangene Entscheidung der einzige Rechtsbehelf, der der betroffenen Person zur Verfügung steht, darin besteht, bei einem anderen Gericht als dem, das diese Entscheidung erlassen hat, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu stellen, sofern die Person vor diesem anderen Gericht erscheint.

36 Mit der Richtlinie 2016/343 sollen nach ihrem Art. 1 gemeinsame Mindestvorschriften für bestimmte Aspekte von Strafverfahren festgelegt werden, darunter das „Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung“. Wie der 33. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ausdrücklich bestätigt, ist dieses Recht integraler Bestandteil des Grundrechts auf ein faires Verfahren (Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C‑569/20, EU:C:2022:401, Rn. 25).

37 Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Einhaltung dieses Rechts sicherzustellen. Nach den Abs. 2 und 4 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten jedoch unter bestimmten Voraussetzungen vorsehen, dass eine Verhandlung in Abwesenheit durchgeführt wird (Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C‑569/20, EU:C:2022:401, Rn. 26).

38 Diese Abs. 2 und 4 sehen im Wesentlichen vor, dass Verdächtige und beschuldigte Personen, die nicht über die Durchführung einer Verhandlung gegen sie unterrichtet werden konnten oder die, obwohl sie über die Verhandlung unterrichtet wurden, nicht über die Folgen des Nichterscheinens unterrichtet wurden und auch nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten werden, durch eine in Abwesenheit ergangene und vollstreckbare Entscheidung verurteilt werden können, dass sie aber, wenn sie über die Entscheidung unterrichtet werden, „insbesondere wenn sie festgenommen werden“, auch über alle ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidung zu unterrichten sind.

39 Nach Art. 8 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2016/343 müssen Personen, gegen die eine in Abwesenheit ergangene Entscheidung ergangen ist, obwohl die in Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, „über die Möglichkeit, die Entscheidung anzufechten, sowie über das Recht, gemäß Artikel 9 eine neue Verhandlung zu verlangen oder einen sonstigen Rechtsbehelf einzulegen, unterrichtet werden“.

40 Die Tragweite von Art. 8 Abs. 4 Satz 2 ist unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Zusammenhangs dieser Bestimmung sowie der Ziele auszulegen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C‑569/20, EU:C:2022:401, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41 Zum Wortlaut dieser Bestimmung ist erstens festzustellen, dass sich aus der Wendung „insbesondere wenn sie festgenommen werden“ ergibt, dass eine Person, die in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie von dieser Verurteilung unterrichtet werden kann, ohne dass sie zum Zweck der Vollstreckung dieser Strafe festgenommen wird, im Fall ihrer Festnahme zu diesem Zeitpunkt über die Verurteilung unterrichtet werden muss, wenn sie nicht zuvor darüber unterrichtet wurde.

42 Zweitens geht aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2016/343 auch hervor, dass die betroffene Person, wenn sie über eine gegen sie in Abwesenheit ergangene Verurteilung unterrichtet wird, in dem von dieser Bestimmung erfassten Fall, nämlich wenn eine Entscheidung in Abwesenheit ergangen ist, obwohl die in Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, auch über „die Möglichkeit, die Entscheidung anzufechten, sowie über [ihr] Recht, gemäß Artikel 9 [dieser Richtlinie] eine neue Verhandlung zu verlangen oder einen sonstigen Rechtsbehelf einzulegen“ zu unterrichten ist.

43 Diesem Wortlaut lassen sich zwei übereinstimmende Hinweise entnehmen. Zum einen deutet der Verweis auf die Möglichkeit, eine in Abwesenheit ergangene Entscheidung anzufechten, was als ein gegenüber dem „Recht auf eine neue Verhandlung oder auf Einlegung eines sonstigen Rechtsbehelfs“ getrenntes und eigenständiges Verfahrenselement dargestellt wird, darauf hin, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ein Verfahren vorzusehen, das der Durchführung einer neuen Verhandlung oder der Einlegung des in Art. 9 der Richtlinie 2016/343 vorgesehenen sonstigen Rechtsbehelfs vorausgeht. Ein solches Verfahren kann auf die Feststellung gerichtet sein, dass die in Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wurden und dass folglich die Durchführung einer neuen Verhandlung oder die Einlegung eines „sonstigen Rechtsbehelfs“ geboten ist.

44 Zum anderen ergibt sich aus dem Gebrauch der beiordnenden Konjunktion „oder“ im Satzteil „Recht auf eine neue Verhandlung oder auf Einlegung eines sonstigen Rechtsbehelfs“, dass die Mitgliedstaaten die Wahl haben, die Wiederaufnahme des Strafverfahrens in Form der Durchführung einer neuen Verhandlung oder der Einlegung eines „sonstigen Rechtsbehelf[s]“ vorzusehen, der gemäß Art. 9 der Richtlinie einer neuen Verhandlung gleichwertig sein muss, indem er eine neue Prüfung des Sachverhalts einschließlich neuer Beweismittel ermöglichen und geeignet sein muss, zur Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung zu führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verfahren gegen einen flüchtigen Angeklagten], C‑569/20, EU:C:2022:401, Rn. 59).

45 Drittens ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2016/343, dass der Unionsgesetzgeber nicht klargestellt hat, unter welchen Modalitäten die Information über das „Recht auf eine neue Verhandlung oder auf Einlegung eines sonstigen Rechtsbehelfs“ bereitzustellen ist (Urteil VB, Rn. 27). Insbesondere sieht diese Bestimmung nicht vor, dass diese Information in der in Abwesenheit ergangenen Entscheidung zu erteilen ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Richter, der diese Entscheidung erlässt, nach dieser Richtlinie verpflichtet wäre, in der Entscheidung oder in einer ihr beigefügten Anordnung anzugeben, welche Behörde diese Information erteilen muss und in welcher Weise.

46 Die Richtlinie 2016/343 verwehrt es einem Mitgliedstaat somit nicht, eine Verfahrensregelung einzuführen, die nicht automatisch zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens führt, sondern die verlangt, dass die Personen, die in Abwesenheit verurteilt worden sind und eine solche Wiederaufnahme begehren, einen entsprechenden Antrag bei einem anderen Gericht als demjenigen, das die Entscheidung in Abwesenheit erlassen hat, stellen müssen, damit dieses andere Gericht prüfen kann, ob die Voraussetzung für das Recht auf eine neue Verhandlung gegeben ist, nämlich dass die in Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Eine solche Regelung ist mit der Richtlinie vereinbar, sofern zum einen das Verfahren zur Beantragung der Wiederaufnahme die Durchführung einer neuen Verhandlung tatsächlich in allen Fällen ermöglicht, in denen nach einer Prüfung feststeht, dass die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, und zum anderen die in Abwesenheit verurteilte Person bei der Unterrichtung über ihre Verurteilung auch über die Existenz dieses Verfahrens unterrichtet wird.

47 Das Ergebnis der Prüfung des Wortlauts von Art. 8 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2016/343, wie in Rn. 46 des vorliegenden Urteils dargestellt, wird durch den Zusammenhang bestätigt, in dem diese Bestimmung steht.

48 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass eine Auslegung dieser Bestimmung, wonach der in Abwesenheit verurteilten Person das Recht auf eine neue Verhandlung zwingend ohne weitere Prüfung anzuerkennen ist, sobald sie über ihre Verurteilung unterrichtet wurde, mit Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584 unvereinbar wäre. Dieser Artikel weist nämlich im Fall des Erlasses eines Europäischen Haftbefehls eine funktionale Verbindung zu Art. 8 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2016/343 auf und stellt daher ein für seine Auslegung relevantes den Zusammenhang betreffendes Element dar. Allerdings sieht Art. 4a Abs. 1 Buchst. d Ziff. ii sowie Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 die Möglichkeit vor, ein Verfahren zur Beantragung einer neuen Verhandlung festzulegen. Dieser Möglichkeit würde somit die praktische Wirksamkeit genommen, wenn die Mitgliedstaaten verpflichtet wären, das Recht auf eine neue Verhandlung anzuerkennen, sobald die betroffene Person von ihrer Verurteilung in Abwesenheit unterrichtet wurde.

49 Eine Auslegung von Art. 8 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2016/343 dahin, dass diese Bestimmung die sofortige Anerkennung des Rechts auf eine neue Verhandlung verlangt, würde im Übrigen dem Zusammenhang der Mindestharmonisierung, in dem diese Bestimmung steht, nicht gebührend Rechnung tragen. Da die Richtlinie 2016/343 nur Mindestvorgaben an die Rechtsbehelfe enthält, die zur Verfügung stehen müssen, wenn eine Entscheidung in Abwesenheit ergangen ist, ohne dass die in Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt wurden, ist es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie den innerstaatlichen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten vorbehalten, diese Rechtsbehelfe zu bestimmen.

50 Daraus folgt, dass das Unionsrecht den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung ihres Verfahrensrechts belässt, wobei jedoch die vom nationalen Gesetzgeber geschaffene Verfahrensregelung für die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte durch die Einzelnen nicht ungünstiger sein darf als diejenige für die Ausübung der durch das nationale Recht verliehenen Rechte (Äquivalenzgrundsatz) und nicht so ausgestaltet sein darf, dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. u. a. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2023, Provident Polska,C‑321/22, EU:C:2023:911, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51 Das Ergebnis der Prüfung des Wortlauts von Art. 8 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2016/343 ist auch mit dem Ziel dieser Richtlinie vereinbar.

52 Dieses Ziel besteht nach den Erwägungsgründen 9 und 10 der Richtlinie darin, das Recht auf ein faires Verfahren in Strafverfahren zu stärken, um das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweilige Strafrechtspflege zu erhöhen (Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C‑569/20, EU:C:2022:401, Rn. 36).

53 Die Auslegung von Art. 8 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2016/343 dahin, dass diese Bestimmung einer Verfahrensregelung nicht entgegensteht, wonach die in Abwesenheit verurteilte Person, wenn sie von ihrer Verurteilung Kenntnis erlangt, nicht über das Recht auf eine neue Verhandlung unterrichtet werden muss, sondern über die Möglichkeit, vor einem Gericht eine neue Verhandlung zu beantragen, das prüfen wird, ob die Voraussetzung für die Durchführung einer neuen Verhandlung vorliegt, nämlich dass die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann zur Verwirklichung des Ziels einer Stärkung des Rechts auf ein faires Verfahren beitragen, sofern diese Verfahrensregelung die in Rn. 46 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt, d. h. insbesondere, dass sie zwangsläufig zur Durchführung einer neuen Verhandlung führen muss, wenn die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, ohne dass das für die Prüfung des Antrags auf Durchführung einer solchen Verhandlung zuständige Gericht diese auf der Grundlage anderer als der in dieser Bestimmung vorgesehenen Kriterien ablehnen darf.

54 Im vorliegenden Fall ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob die vom bulgarischen Gesetzgeber geschaffene Verfahrensregelung im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen mit der Richtlinie 2016/343 vereinbar ist. Der Gerichtshof kann jedoch zweckdienliche Hinweise für diese Beurteilung geben (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Mai 2022, BV,C‑570/20, EU:C:2022:348, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55 Aus den im Vorabentscheidungsersuchen enthaltenen Angaben geht hervor, dass nach den bulgarischen Rechtsvorschriften in Fällen wie dem des Ausgangsverfahrens offenbar der Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht) ausschließlich für die Prüfung der Anträge auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuständig ist, da es sich bei diesen Anträgen im Wesentlichen um Anträge auf Durchführung einer neuen Verhandlung handelt. In diesem Mitgliedstaat in Abwesenheit verurteilte Personen können innerhalb von sechs Monaten nach Kenntniserlangung von der in Abwesenheit ergangenen Entscheidung einen solchen Antrag stellen, wobei diese Frist über jene hinausgeht, innerhalb deren Berufung gegen diese Entscheidung eingelegt werden kann.

56 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im Fall der Durchführung einer neuen Verhandlung im Anschluss an ein Verfahren zur Beantragung der Wiederaufnahme des Strafverfahrens nur die am Ende dieser neuen Verhandlung ergangene Entscheidung, sobald sie Rechtskraft erlangt hat, die Entscheidung über die endgültige Feststellung im Sinne von Art. 2 in Verbindung mit dem zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/343 darstellt, ob diese Person die betreffende Straftat begangen hat. Daraus folgt, dass ein Verfahren zur Beantragung der Wiederaufnahme des Strafverfahrens, wie es im bulgarischen Recht vorgesehen ist, zu den Abschnitten des Strafverfahrens gehört, auf die diese Richtlinie anwendbar ist.

57 Sodann ergibt sich aus den Rn. 46 und 50 des vorliegenden Urteils, dass die Einführung eines solchen Verfahrens zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens, das als solches keine neue Verhandlung umfasst, aber zu einer solchen Verhandlung führen kann, nicht gegen die Richtlinie 2016/343 verstößt, sofern dieses Wiederaufnahmeverfahren allen sich aus dem Effektivitätsgrundsatz ergebenden Anforderungen genügt und im Übrigen den Äquivalenzgrundsatz beachtet.

58 Was den Äquivalenzgrundsatz betrifft, ist vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht offenbar davon auszugehen, dass das in Art. 423 NPK vorgesehene Verfahren zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens allen in Abwesenheit verurteilten Personen nach denselben Modalitäten zur Verfügung steht. Unter diesen Umständen kann angenommen werden, dass der Äquivalenzgrundsatz beachtet wurde.

59 Was den Effektivitätsgrundsatz betrifft, muss erstens gewährleistet werden, dass das Verfahren zur Beantragung der Wiederaufnahme des Strafverfahrens in allen Fällen, in denen die in Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, die Anerkennung des Rechts auf eine neue Verhandlung zur Folge hat. Einer in Abwesenheit verurteilten Person darf nämlich das Recht auf eine neue Verhandlung nur dann vorenthalten werden, wenn die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C‑569/20, EU:C:2022:401, Rn. 31).

60 Wie aus Rn. 44 des heute in der Rechtssache C‑644/23, Stangalov, verkündeten Urteils hervorgeht, wird dies durch ein Verfahren zur Beantragung der Wiederaufnahme eines Strafverfahrens, wie es der bulgarische Gesetzgeber vorgesehen hat – vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht – im vorliegenden Fall offenbar nicht gewährleistet.

61 Im Hinblick auf die Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes ist es zweitens Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob das bulgarische Verfahrensrecht gewährleistet, dass der in Abwesenheit verurteilten Person zu dem Zeitpunkt, zu dem sie von dieser Verurteilung unterrichtet wird, oder umgehend danach, eine Abschrift der gesamten in Abwesenheit ergangenen Entscheidung und eine Mitteilung über ihre Verfahrensrechte ausgehändigt wird, die auch die Möglichkeit der Beantragung der Wiederaufnahme des Strafverfahrens sowie das Gericht, bei dem dieser Antrag zu stellen ist, und die Frist, innerhalb deren dieser Antrag zu stellen ist, umfasst.

62 Im Vorabentscheidungsersuchen weist das vorlegende Gericht jedoch darauf hin, dass das bulgarische Recht keine Bestimmung enthalte, die ausdrücklich vorsehe, dass solche Informationen an in Abwesenheit verurteilte Personen übermittelt werden müssten.

63 Drittens muss jedes Verfahren zur Beantragung einer neuen Verhandlung so ausgestaltet sein, dass dieser Antrag zügig bearbeitet wird, damit so bald wie möglich festgestellt werden kann, ob die Verhandlung in Abwesenheit stattgefunden hat, ohne dass die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 genannten Voraussetzungen erfüllt wurden. Wie sich nämlich aus Art. 8 Abs. 4 und Art. 9 dieser Richtlinie ergibt, hängt das Bestehen des Rechts auf eine neue Verhandlung von der Feststellung ab, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt wurden. Führt ein Mitgliedstaat eine Verfahrensregelung ein, bei der zu dem Zeitpunkt, zu dem die betroffene Person über eine gegen sie in Abwesenheit ergangene Verurteilung unterrichtet wird, noch nicht feststeht, ob diese Verurteilung ausgesprochen wurde, ohne dass die genannten Voraussetzungen erfüllt waren, ist es Sache dieses Mitgliedstaats, sicherzustellen, dass diese Prüfung umgehend nach Einreichung des Antrags auf eine neue Verhandlung stattfindet, da andernfalls der Effektivitätsgrundsatz verletzt würde.

64 Dieses Gebot der zügigen Behandlung ist umso wichtiger, als Art. 8 Abs. 4 ebenso wie der 39. Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/343 vorsieht, dass Entscheidungen, die in Abwesenheit ergangen sind, ohne dass die in Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt wurden, vollstreckt werden können. Im Hinblick auf diese Möglichkeit, in Abwesenheit verhängte Strafen zu vollstrecken, ist es zur Wahrung der praktischen Wirksamkeit der Anträge auf eine neue Verhandlung erforderlich, die Behandlung dieser Anträge an die Beurteilung der Notwendigkeit zu knüpfen, die Haft des Antragstellers aufrechtzuerhalten, wobei eine solche Prüfungspflicht im Übrigen in Art. 4a Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 genannt wird.

65 Im vorliegenden Fall scheint Art. 423 Abs. 2 und 4 NPK eine solche Prüfung vorzusehen, deren Ergebnis jedoch nur in die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Strafverfahrens aufgenommen wird. Im Rahmen einer solchen Ausgestaltung des nationalen Verfahrensrechts ist es für die Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes unerlässlich, dass über diesen Antrag auf Wiederaufnahme mit der gebotenen Zügigkeit entschieden wird.

66 Viertens verlangt der Effektivitätsgrundsatz, dass die betroffene Person in der Lage sein muss, sich persönlich oder durch einen Rechtsanwalt zu der Frage zu äußern, ob die Verhandlung in Abwesenheit stattgefunden hat, obwohl die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wurden. Wie der Generalanwalt in den Nrn. 44 bis 47 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, können die Stellungnahmen sowohl der Strafverfolgungsbehörde als auch der Verteidigung einen entscheidenden Einfluss auf die Beurteilung dieser Frage haben und somit für den Ausgang des Verfahrens zur Beantragung einer neuen Verhandlung entscheidend sein. Folglich würde das Grundrecht auf ein faires Verfahren und damit die Wirksamkeit des Verfahrens zur Beantragung einer neuen Verhandlung, dessen Ziel gerade darin besteht, die Wahrung dieses Grundrechts zu gewährleisten, verletzt, wenn die in Abwesenheit verurteilte Person nicht die Möglichkeit hätte, ihren Standpunkt dazu vorzutragen.

67 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 60 bis 62 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, kann diese Möglichkeit für die in Abwesenheit verurteilte Person, ihren Standpunkt zur Beurteilung der Frage vorzutragen, ob die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 genannten Voraussetzungen erfüllt wurden, nicht dahin verstanden werden, dass sie die Verpflichtung der betroffenen Person implizieren würde, persönlich vor dem Gericht zu erscheinen, das diesen Antrag prüft.

68 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie in Rn. 41 des vorliegenden Urteils ausgeführt, nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine in Abwesenheit verurteilte Person von dieser Verurteilung Kenntnis erlangt hat, ohne dass sie festgenommen wurde. Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden hat, dessen Rechtsprechung, wie sich aus den Erwägungsgründen 47 und 48 der Richtlinie 2016/343 ergibt, zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2024, FP u. a. [Verhandlung per Videokonferenz], C‑760/22, EU:C:2024:574, Rn. 22 bis 24), läuft unter den genannten Umständen die Verpflichtung der betroffenen Person, persönlich vor dem Gericht zu erscheinen, bei dem sie einen Antrag auf eine neue Verhandlung gestellt hat, darauf hinaus, eine noch auf freiem Fuß befindliche Person zu verpflichten, ihre Haft anzutreten, um von ihrem Recht auf eine neue Verhandlung Gebrauch zu machen, was mit dem Grundrecht auf ein faires Verfahren unvereinbar wäre (EGMR, 14. Dezember 1999, Khalfaoui/Frankreich, CE:ECHR:1999:1214JUD003479197, § 49, und EGMR, 13. Februar 2001, Krombach/Frankreich, CE:ECHR:2001:0213JUD002973196, § 87).

69 Dem Vorabentscheidungsersuchen zufolge geht aus Art. 423 Abs. 3 NPK hervor, dass bei Nichterscheinen der betroffenen Person vor dem Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht) ihr Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht weiterbearbeitet wird, es sei denn, es liegt ein „triftiger Grund“ vor, um die persönliche Abwesenheit zu rechtfertigen. Es ist davon auszugehen, dass eine solche Verpflichtung, persönlich zu erscheinen, geeignet ist, die Ausübung des in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2016/343 genannten „Recht[s], gemäß Artikel 9 [dieser Richtlinie] eine neue Verhandlung zu verlangen oder einen sonstigen Rechtsbehelf einzulegen“, übermäßig zu erschweren.

70 Im Anschluss an die Prüfung der Vereinbarkeit von Art. 423 NPK mit der Richtlinie 2016/343 im Hinblick auf die verschiedenen Anforderungen, die sich aus dem Effektivitätsgrundsatz ergeben, wird das vorlegende Gericht wie jedes andere zuständige nationale Gericht, falls sich insoweit das Vorliegen von Unzulänglichkeiten der nationalen Rechtsvorschriften bestätigen sollte, zu beurteilen haben, ob es gleichwohl möglich ist, diese Rechtsvorschriften und insbesondere Art. 423 NPK dahin auszulegen, dass diese Anforderungen eingehalten werden können.

71 Es ist somit Sache der nationalen Gerichte, zu prüfen, ob Art. 423 Abs. 1 NPK, wie in Rn. 45 des heute in der Rechtssache C‑644/23, Stangalov, verkündeten Urteils ausgeführt, dahin ausgelegt werden kann, dass der darin vorgesehene Ausschluss des Rechts auf eine neue Verhandlung auf die Fälle beschränkt werden kann, in denen alle in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 genannten Voraussetzungen erfüllt wurden.

72 Es ist auch Sache der nationalen Gerichte, zu prüfen, ob Bestimmungen des bulgarischen Verfahrensrechts wie Art. 15 NPK in Verbindung mit spezielleren Bestimmungen dahin ausgelegt werden können, dass sich aus diesem Recht zwingend ergibt, dass die in Abwesenheit verurteilten Personen zu dem Zeitpunkt, zu dem sie über die gegen sie in Abwesenheit ergangenen Verurteilung unterrichtet werden, oder umgehend danach über ihre Verfahrensrechte, insbesondere über die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu stellen, zu informieren sind.

73 Die nationalen Gerichte können im Übrigen prüfen, ob die in Art. 423 Abs. 3 NPK vorgesehene Ausnahme, die sich auf das Vorliegen eines „triftigen Grundes“ bezieht, dahin ausgelegt werden kann, dass gewährleistet ist, dass Anträge auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens geprüft werden, wenn der Antragsteller zwar nicht persönlich erscheint, sich aber von einem Rechtsanwalt verteidigen lässt.

74 Können die bulgarischen Rechtsvorschriften nicht im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts ausgelegt werden, müssen die nationalen Gerichte jede nationale Bestimmung, die mit Art. 8 Abs. 4 Satz 2 und Art. 9 der Richtlinie 2016/343 unvereinbar ist, die unmittelbare Wirkung haben (Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C‑569/20, EU:C:2022:401, Rn. 28), unangewendet lassen, ohne dass sie die vorherige Aufhebung der mit der Richtlinie unvereinbaren Rechtsvorschrift beantragen oder abwarten müssten (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Oktober 2021, ZX [Berichtigung der Anklageschrift], C‑282/20, EU:C:2021:874, Rn. 40 und 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

75 Nach alledem ist auf die Fragen 1 Buchst. a und b, 2 Buchst. a und b sowie 3 und 5 bis 7 zu antworten, dass Art. 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Art. 9 der Richtlinie 2016/343 dahin auszulegen ist, dass – wenn eine Person in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, obwohl die in Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, diese Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, dass nach Ablauf der Frist für die Einlegung einer Berufung gegen die in Abwesenheit ergangene Entscheidung der einzige Rechtsbehelf, der ihr zur Verfügung steht, darin besteht, bei einem anderen Gericht als dem, das diese Entscheidung erlassen hat, einen Antrag auf Durchführung einer neuen Verhandlung zu stellen, sofern dieses Verfahren mit den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität vereinbar ist. Die letztgenannte Voraussetzung verlangt u. a., dass das Verfahren zur Beantragung einer neuen Verhandlung die Durchführung einer solchen Verhandlung tatsächlich in allen Fällen ermöglicht, in denen nach einer Prüfung feststeht, dass die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wurden. Dagegen ist die letztgenannte Voraussetzung nicht erfüllt, wenn von dem Antragsteller, der eine neue Verhandlung beantragt, verlangt wird, persönlich vor dem zuständigen Gericht zu erscheinen, da andernfalls sein Antrag nicht weiterbearbeitet würde; – in einem Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften ein solches Verfahren zur Beantragung einer neuen Verhandlung vorsehen, Art. 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Art. 9 der Richtlinie verlangt, dass die in Abwesenheit verurteilte Person zu dem Zeitpunkt, zu dem sie von dieser Verurteilung unterrichtet wird, oder umgehend danach, eine Abschrift der gesamten in Abwesenheit ergangenen Entscheidung sowie leicht verständliche Informationen zum einen über den Umstand erhält, dass sie ein Recht auf eine neue Verhandlung hat, wenn die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, und zum anderen über das Verfahren, in dem sie eine solche Verhandlung beantragen kann. Zu Frage 1 Buchst. c

76 In Anbetracht der Antwort auf die Fragen 1 Buchst. a und b, 2 Buchst. a und b sowie 3 und 5 bis 7 ist Frage 1 Buchst. c nicht zu beantworten, da sie vom vorlegenden Gericht nur für den Fall gestellt wird, dass Frage 1 Buchst. a und b verneint wird. Zu den Fragen 2 Buchst. c und d und 4

77 Mit Frage 2 Buchst. c und d möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Art. 9 und Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 dahin auszulegen ist, dass die von dieser Richtlinie aufgestellten Anforderungen erfüllt sind, wenn der in Abwesenheit entscheidende Richter selbst prüft, ob die in Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt sind, und gegebenenfalls in der in Abwesenheit ergangenen Entscheidung angibt, dass die betroffene Person das Recht auf eine neue Verhandlung hat, wobei ihr bei ihrer Festnahme eine Abschrift der vollständigen Entscheidung auszuhändigen ist.

78 Mit der vierten Frage möchte das vorlegende Gericht außerdem im Wesentlichen wissen, ob im Rahmen einer Regelung, wonach der Richter, der die Verhandlung in Abwesenheit durchführt, prüft, ob die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, hierzu sowohl die Strafverfolgungsbehörde als auch der Verteidiger der in diesem Fall abwesenden beschuldigten Person anzuhören sind.

79 Wie aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervorgeht, ist eine solche Verfahrensregelung in Bulgarien nicht in Kraft, da der Gesetzgeber dieses Mitgliedstaats eine Regelung eingeführt hat, nach der der Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht) für die Prüfung der Anträge auf eine neue Verhandlung und in diesem Rahmen für die Prüfung, ob die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 genannten Voraussetzungen erfüllt wurden, ausschließlich zuständig ist. Das vorlegende Gericht führt aus, dass es aufgrund der Merkmale dieser Verfahrensregelung und ungeachtet seiner Überzeugung, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt gewesen seien, nicht befugt sei, sich hierzu zu äußern.

80 Wie sich im Übrigen aus der Antwort auf die Fragen 1 Buchst. a und b, 2 Buchst. a und b sowie 3 und 5 bis 7 ergibt, steht die Richtlinie 2016/343 einer Verfahrensregelung nicht entgegen, wonach nicht das Gericht, das eine Verhandlung in Abwesenheit durchführt, sondern ein anderes Gericht für die Prüfung zuständig ist, ob die in Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt wurden.

81 Wie sich ebenfalls aus dieser Antwort ergibt, darf jedoch eine solche Regelung weder gegen den Äquivalenzgrundsatz noch gegen den Effektivitätsgrundsatz verstoßen.

82 Aus den Rn. 60, 62 und 69 des vorliegenden Urteils geht hervor, dass die in Bulgarien geltende Verfahrensregelung gegen den Effektivitätsgrundsatz verstoßen und folglich mit dem Unionsrecht unvereinbar sein könnte. Das vorlegende Gericht könnte daher mit einer Situation konfrontiert sein, in der die betreffenden nationalen Rechtsvorschriften die Achtung des „Recht[s] auf eine neue Verhandlung oder auf Einlegung eines sonstigen Rechtsbehelfs“ im Sinne von Art. 8 Abs. 4 Satz 2 und Art. 9 der Richtlinie 2016/343, die unmittelbare Wirkung haben (Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C‑569/20, EU:C:2022:401, Rn. 28), nicht gewährleisten.

83 Nach der in Rn. 74 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist das vorlegende Gericht, wenn eine den Anforderungen des Unionsrechts entsprechende Auslegung der bulgarischen Rechtsvorschriften nicht möglich ist, verpflichtet, jede nationale Bestimmung, die mit Art. 8 Abs. 4 Satz 2 und Art. 9 der Richtlinie 2016/343 unvereinbar ist, unangewendet zu lassen, ohne dass es die vorherige Aufhebung der mit dieser Richtlinie unvereinbaren Rechtsvorschrift beantragen oder abwarten müsste.

84 Unter diesen Umständen ist auf die Fragen 2 Buchst. c und d sowie 4, die zusammen zu prüfen sind, zu antworten, dass die Antwort auf diese Fragen gegebenenfalls für den weiteren Verlauf der Strafverfahren im Ausgangsverfahren entscheidend sein kann.

85 Die Richtlinie 2016/343 kann zwar nicht dahin ausgelegt werden, dass sie das in Abwesenheit entscheidende Gericht verpflichtet, in seiner Entscheidung auf das Recht auf eine neue Verhandlung hinzuweisen (Urteil VB, Rn. 31), doch lässt sie den Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Umsetzung einen weiten Gestaltungsspielraum und kann daher auch nicht dahin ausgelegt werden, dass sie es diesem Gericht verwehrt, im Rahmen einer in Abwesenheit durchgeführten Verhandlung zu prüfen, ob die in Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt sind und, wenn dies nicht der Fall ist, in seiner Entscheidung darauf hinzuweisen, dass die betroffene Person ein Recht auf Durchführung einer neuen Verhandlung hat.

86 Da, wie in Rn. 66 des vorliegenden Urteils ausgeführt, sowohl die von der Strafverfolgungsbehörde als auch von der Verteidigung abgegebenen Stellungnahmen die Beurteilung der Frage, ob die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, entscheidend beeinflussen können, muss im Rahmen dieser Prüfung das Gericht, das eine Verhandlung in Abwesenheit durchführt, den Anwalt anhören, der die – in diesem Fall abwesende – betroffene Person vertritt.

87 Nach alledem ist auf die Fragen 2 Buchst. c und d sowie 4 zu antworten, dass Art. 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Art. 9 und Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 dahin auszulegen ist, dass die von dieser Richtlinie aufgestellten Anforderungen erfüllt sind, wenn das Gericht, das eine Verhandlung in Abwesenheit durchführt, nach Anhörung sowohl der Strafverfolgungsbehörde als auch der Verteidigung dazu, selbst beurteilt, ob die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt sind, und, wenn dies nicht der Fall ist, in der in Abwesenheit ergangenen Entscheidung, von der der betroffenen Person zu dem Zeitpunkt, zu dem sie von dieser Entscheidung unterrichtet wird, oder umgehend danach eine vollständige Abschrift auszuhändigen ist, darauf hinweist, dass sie das Recht auf Durchführung einer neuen Verhandlung hat. Zur achten Frage

88 Mit der achten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 8 Abs. 4 Satz 2 und Art. 9 der Richtlinie 2016/343 dahin auszulegen sind, dass sie nicht nur im Fall einer Verurteilung in Abwesenheit, sondern auch im Fall eines Freispruchs in Abwesenheit Anwendung finden.

89 Es könne nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass VB freigesprochen werde. Das vorlegende Gericht möchte daher vor der Fortsetzung des Verfahrens in Abwesenheit gegen VB und vor der Entscheidung über seine Schuld oder Unschuld wissen, ob das Recht auf ein faires Verfahren im Fall eines Freispruchs in Abwesenheit angemessen geschützt wäre.

90 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 33 und 34 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, gilt das Recht auf ein faires Verfahren, zu dem das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung wesentlich gehört, in allen Strafverfahren, die zu einer Entscheidung führen können, mit der die Unschuld oder die Schuld der beschuldigten Person festgestellt wird. Angesichts der Erwägungsgründe 47 und 48 der Richtlinie 2016/343, aus denen sich ergibt, dass bei der Auslegung dieser Richtlinie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK zu berücksichtigen ist, ist für die Beantwortung der achten Frage auf die Rechtsprechung dieses Gerichts abzustellen, wonach eine beschuldigte Person das Grundrecht hat, in der Verhandlung unter allen Umständen anwesend zu sein, auch wenn deren Ausgang für sie günstig ist (EGMR, 15. Dezember 2005, Vanyan/Russland, CE:ECHR:2005:1215JUD005320399, §§ 20 bis 25 und 67).

91 Dieser weite Anwendungsbereich des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung wird im Übrigen bereits durch den Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 unterstrichen, in dem von der „Entscheidung über die Schuld oder Unschuld eines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person“ die Rede ist.

92 Dieser Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 hat zur Folge, dass sich der Begriff „Entscheidung“ in Art. 8 Abs. 4 und Art. 9 dieser Richtlinie auf jede in einem Strafverfahren ergangene Entscheidung über die Schuld oder Unschuld der beschuldigten Person bezieht.

93 Die Tragweite von Art. 8 Abs. 4 und Art. 9 der Richtlinie lässt sich nämlich nicht von der von Art. 8 Abs. 2 trennen, da das Fehlen der in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie genannten Voraussetzungen gerade das in Art. 8 Abs. 4 und in Art. 9 genannte „Recht auf eine neue Verhandlung oder auf Einlegung eines sonstigen Rechtsbehelfs“ begründet.

94 Diese Auslegung wird nicht dadurch entkräftet, dass Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2016/343 die Wendung „wenn sie festgenommen werden“ enthält. Diese Wendung ist nämlich mit dem Ausdruck „insbesondere“ versehen, aus dem sich ergibt, dass die Festnahme nicht der einzige von dieser Bestimmung erfasste Fall ist.

95 Daher ist auf die achte Frage zu antworten, dass Art. 8 Abs. 4 Satz 2 und Art. 9 der Richtlinie 2016/343 dahin auszulegen sind, dass sie nicht nur im Fall einer Verurteilung in Abwesenheit, sondern auch im Fall eines Freispruchs in Abwesenheit Anwendung finden. Kosten

96 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Art. 9 der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren ist dahin auszulegen, dass – wenn eine Person in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, obwohl die in Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, diese Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, dass nach Ablauf der Frist für die Einlegung einer Berufung gegen die in Abwesenheit ergangene Entscheidung der einzige Rechtsbehelf, der ihr zur Verfügung steht, darin besteht, bei einem anderen Gericht als dem, das diese Entscheidung erlassen hat, einen Antrag auf Durchführung einer neuen Verhandlung zu stellen, sofern dieses Verfahren mit den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität vereinbar ist. Die letztgenannte Voraussetzung verlangt u. a., dass das Verfahren zur Beantragung einer neuen Verhandlung die Durchführung einer solchen Verhandlung tatsächlich in allen Fällen ermöglicht, in denen nach einer Prüfung feststeht, dass die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wurden. Dagegen ist die letztgenannte Voraussetzung nicht erfüllt, wenn von dem Antragsteller, der eine neue Verhandlung beantragt, verlangt wird, persönlich vor dem zuständigen Gericht zu erscheinen, da andernfalls sein Antrag nicht weiterbearbeitet würde; – in einem Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften ein solches Verfahren zur Beantragung einer neuen Verhandlung vorsehen, Art. 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Art. 9 der Richtlinie verlangt, dass die in Abwesenheit verurteilte Person zu dem Zeitpunkt, zu dem sie von dieser Verurteilung unterrichtet wird, oder umgehend danach, eine Abschrift der gesamten in Abwesenheit ergangenen Entscheidung sowie leicht verständliche Informationen zum einen über den Umstand erhält, dass sie ein Recht auf eine neue Verhandlung hat, wenn die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, und zum anderen über das Verfahren, in dem sie eine solche Verhandlung beantragen kann. 1. Art. 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Art. 9 der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren ist dahin auszulegen, dass – wenn eine Person in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, obwohl die in Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, diese Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, dass nach Ablauf der Frist für die Einlegung einer Berufung gegen die in Abwesenheit ergangene Entscheidung der einzige Rechtsbehelf, der ihr zur Verfügung steht, darin besteht, bei einem anderen Gericht als dem, das diese Entscheidung erlassen hat, einen Antrag auf Durchführung einer neuen Verhandlung zu stellen, sofern dieses Verfahren mit den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität vereinbar ist. Die letztgenannte Voraussetzung verlangt u. a., dass das Verfahren zur Beantragung einer neuen Verhandlung die Durchführung einer solchen Verhandlung tatsächlich in allen Fällen ermöglicht, in denen nach einer Prüfung feststeht, dass die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wurden. Dagegen ist die letztgenannte Voraussetzung nicht erfüllt, wenn von dem Antragsteller, der eine neue Verhandlung beantragt, verlangt wird, persönlich vor dem zuständigen Gericht zu erscheinen, da andernfalls sein Antrag nicht weiterbearbeitet würde; – in einem Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften ein solches Verfahren zur Beantragung einer neuen Verhandlung vorsehen, Art. 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Art. 9 der Richtlinie verlangt, dass die in Abwesenheit verurteilte Person zu dem Zeitpunkt, zu dem sie von dieser Verurteilung unterrichtet wird, oder umgehend danach, eine Abschrift der gesamten in Abwesenheit ergangenen Entscheidung sowie leicht verständliche Informationen zum einen über den Umstand erhält, dass sie ein Recht auf eine neue Verhandlung hat, wenn die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, und zum anderen über das Verfahren, in dem sie eine solche Verhandlung beantragen kann. – wenn eine Person in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, obwohl die in Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, diese Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, dass nach Ablauf der Frist für die Einlegung einer Berufung gegen die in Abwesenheit ergangene Entscheidung der einzige Rechtsbehelf, der ihr zur Verfügung steht, darin besteht, bei einem anderen Gericht als dem, das diese Entscheidung erlassen hat, einen Antrag auf Durchführung einer neuen Verhandlung zu stellen, sofern dieses Verfahren mit den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität vereinbar ist. Die letztgenannte Voraussetzung verlangt u. a., dass das Verfahren zur Beantragung einer neuen Verhandlung die Durchführung einer solchen Verhandlung tatsächlich in allen Fällen ermöglicht, in denen nach einer Prüfung feststeht, dass die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wurden. Dagegen ist die letztgenannte Voraussetzung nicht erfüllt, wenn von dem Antragsteller, der eine neue Verhandlung beantragt, verlangt wird, persönlich vor dem zuständigen Gericht zu erscheinen, da andernfalls sein Antrag nicht weiterbearbeitet würde; – in einem Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften ein solches Verfahren zur Beantragung einer neuen Verhandlung vorsehen, Art. 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Art. 9 der Richtlinie verlangt, dass die in Abwesenheit verurteilte Person zu dem Zeitpunkt, zu dem sie von dieser Verurteilung unterrichtet wird, oder umgehend danach, eine Abschrift der gesamten in Abwesenheit ergangenen Entscheidung sowie leicht verständliche Informationen zum einen über den Umstand erhält, dass sie ein Recht auf eine neue Verhandlung hat, wenn die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, und zum anderen über das Verfahren, in dem sie eine solche Verhandlung beantragen kann. 2. Art. 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Art. 9 und Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 ist dahin auszulegen, dass die von dieser Richtlinie aufgestellten Anforderungen erfüllt sind, wenn das Gericht, das eine Verhandlung in Abwesenheit durchführt, nach Anhörung sowohl der Strafverfolgungsbehörde als auch der Verteidigung dazu, selbst beurteilt, ob die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt sind, und, wenn dies nicht der Fall ist, in der in Abwesenheit ergangenen Entscheidung, von der der betroffenen Person zu dem Zeitpunkt, zu dem sie von dieser Entscheidung unterrichtet wird, oder umgehend danach eine vollständige Abschrift auszuhändigen ist, darauf hinweist, dass sie das Recht auf Durchführung einer neuen Verhandlung hat. 2. Art. 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Art. 9 und Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 ist dahin auszulegen, dass die von dieser Richtlinie aufgestellten Anforderungen erfüllt sind, wenn das Gericht, das eine Verhandlung in Abwesenheit durchführt, nach Anhörung sowohl der Strafverfolgungsbehörde als auch der Verteidigung dazu, selbst beurteilt, ob die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt sind, und, wenn dies nicht der Fall ist, in der in Abwesenheit ergangenen Entscheidung, von der der betroffenen Person zu dem Zeitpunkt, zu dem sie von dieser Entscheidung unterrichtet wird, oder umgehend danach eine vollständige Abschrift auszuhändigen ist, darauf hinweist, dass sie das Recht auf Durchführung einer neuen Verhandlung hat. 3. Art. 8 Abs. 4 Satz 2 und Art. 9 der Richtlinie 2016/343 sind dahin auszulegen, dass sie nicht nur im Fall einer Verurteilung in Abwesenheit, sondern auch im Fall eines Freispruchs in Abwesenheit Anwendung finden. 3. Art. 8 Abs. 4 Satz 2 und Art. 9 der Richtlinie 2016/343 sind dahin auszulegen, dass sie nicht nur im Fall einer Verurteilung in Abwesenheit, sondern auch im Fall eines Freispruchs in Abwesenheit Anwendung finden. Unterschriften