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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 20.05.2025 – C-135/25

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:2025:366

Zitiert von 6 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 20. Mai 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Richtlinie (EU) 2016/343 – Art. 8 – Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung – Unterrichtung über die Verhandlung und über die Folgen des Nichterscheinens – Unmöglichkeit, die beschuldigte Person trotz angemessener Bemühungen der zuständigen Behörden ausfindig zu machen – Möglichkeit einer Verhandlung und einer Verurteilung in Abwesenheit – Art. 9 – Recht auf eine neue Verhandlung oder auf Einlegung eines sonstigen Rechtsbehelfs, die bzw. der eine neue Prüfung des Sachverhalts ermöglicht – Gerichtliches Verfahren zur Feststellung, ob ein Recht auf eine neue Verhandlung besteht – Gebot der zügigen Bearbeitung“ In der Rechtssache C‑135/25 PPU [Kachev] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht, Bulgarien) mit Entscheidung vom 11. Februar 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Februar 2025, in dem Strafverfahren gegen M. S. T., Beteiligte: Varhovna kasatsionna prokuratura na Republika Bulgaria, erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos (Berichterstatter), der Richter S. Rodin und N. Piçarra, der Richterin O. Spineanu-Matei und des Richters N. Fenger, Generalanwältin: L. Medina, Kanzler: R. Stefanova-Kamisheva, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 2025, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Varhovna kasatsionna prokuratura na Republika Bulgaria, vertreten durch N. Georgiev, – der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wasmeier und I. Zaloguin als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 30. April 2025 folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 8 Abs. 4 und Art. 9 der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. 2016, L 65, S. 1).

2 Es ergeht im Rahmen eines Antrags auf Wiederaufnahme eines Strafverfahrens, der von M. S. T. nach seiner Verurteilung in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen schweren Diebstahls eingereicht wurde. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Richtlinie 2016/343

3 In den Erwägungsgründen 33, 36 und 38 der Richtlinie 2016/343 heißt es: „(33) Das Recht auf ein faires Verfahren ist eines der Grundprinzipien einer demokratischen Gesellschaft. Das Recht von Verdächtigen und beschuldigten Personen, in der Verhandlung anwesend zu sein, beruht auf diesem Recht und sollte in der gesamten Union sichergestellt werden. … (36) Unter bestimmten Umständen sollte es möglich sein, dass eine Entscheidung über die Schuld oder Unschuld eines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person selbst dann ergeht, wenn die betreffende Person bei der Verhandlung nicht anwesend ist. Dies kann der Fall sein, wenn der Verdächtige oder die beschuldigte Person, obgleich er bzw. sie rechtzeitig über die Verhandlung und über die Folgen des Nichterscheinens unterrichtet wurde, der Verhandlung fernbleibt. Die Unterrichtung des Verdächtigen oder der beschuldigten Person über die Verhandlung sollte dahin gehend verstanden werden, dass diese Person persönlich geladen wird oder auf anderem Wege amtlich über den Termin und Ort der Verhandlung in einer Weise unterrichtet wird, dass sie von der Verhandlung Kenntnis nehmen kann. Die Unterrichtung des Verdächtigen oder der beschuldigten Person über die Folgen des Nichterscheinens sollte insbesondere dahin gehend verstanden werden, dass diese Person darüber unterrichtet wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie der Verhandlung fernbleibt. … (38) Bei der Prüfung der Frage, ob die Art der Übermittlung der Informationen eine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass die Person Kenntnis von der Verhandlung hat, sollte gegebenenfalls auch in besonderem Maße darauf geachtet werden, welche Sorgfalt die Behörden bei der Unterrichtung der betroffenen Person an den Tag gelegt haben und welche Sorgfalt die betroffene Person im Zusammenhang mit der Entgegennahme der an sie gerichteten Informationen an den Tag gelegt hat.“

4 Art. 1 („Gegenstand“) der Richtlinie 2016/343 bestimmt: „Diese Richtlinie enthält gemeinsame Mindestvorschriften für a) bestimmte Aspekte der Unschuldsvermutung in Strafverfahren, b) das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren.“

5 Art. 8 („Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung“) Abs. 2 und 4 der Richtlinie 2016/343 sieht vor: „(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine Verhandlung, die zu einer Entscheidung über die Schuld oder Unschuld eines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person führen kann, in seiner bzw. ihrer Abwesenheit durchgeführt werden kann, sofern a) der Verdächtige oder die beschuldigte Person rechtzeitig über die Verhandlung und über die Folgen des Nichterscheinens unterrichtet wurde oder b) der Verdächtige oder die beschuldigte Person, nachdem er bzw. sie über die Verhandlung unterrichtet wurde, von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten wird, der entweder von dem Verdächtigen oder der beschuldigten Person oder vom Staat bestellt wurde. … (4) Wenn Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen, Verhandlungen in Abwesenheit des Verdächtigen oder der beschuldigten Person zu führen, es jedoch nicht möglich ist, die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Voraussetzungen zu erfüllen, weil der Verdächtige oder die beschuldigte Person trotz angemessener Bemühungen nicht aufgefunden werden kann, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass gleichwohl eine Entscheidung ergehen und vollstreckt werden kann. In einem solchen Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen, wenn sie über die Entscheidung unterrichtet werden, insbesondere wenn sie festgenommen werden, auch über die Möglichkeit, die Entscheidung anzufechten, sowie über das Recht, gemäß Artikel 9 eine neue Verhandlung zu verlangen oder einen sonstigen Rechtsbehelf einzulegen, unterrichtet werden.“

6 Art. 9 („Recht auf eine neue Verhandlung“) der Richtlinie 2016/343 lautet: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen, wenn sie bei der sie betreffenden Verhandlung nicht anwesend waren und die in Artikel 8 Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, das Recht auf eine neue Verhandlung oder auf Einlegung eines sonstigen Rechtsbehelfs haben, die bzw. der eine neue Prüfung des Sachverhalts, einschließlich neuer Beweismittel, ermöglicht und zur Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung führen kann. In diesem Zusammenhang stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Verdächtigen und beschuldigten Personen das Recht haben, anwesend zu sein, im Einklang mit den Verfahren des nationalen Rechts effektiv mitzuwirken und ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen.“ Verordnung (EU) 2018/1862

7 Art. 34 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. 2018, L 312, S. 56) bestimmt: „Im Hinblick auf die Mitteilung des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsorts der betreffenden Personen geben die Mitgliedstaaten auf Ersuchen der zuständigen Behörde in das [Schengener Informationssystem (SIS)] Ausschreibungen zu folgenden Personen ein: … b) Personen, die im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Taten, derentwegen sie verfolgt werden, vor Gericht geladen sind oder die zum Zwecke der Ladung gesucht werden; c) Personen, denen ein Strafurteil oder andere Schriftstücke im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Taten, derentwegen sie verfolgt werden, zugestellt werden müssen.“ Bulgarisches Recht

8 Art. 219 Abs. 3 Nr. 3 des Nakazatelno-protsesualen kodeks (Strafprozessordnung, DV Nr. 86 vom 28. Oktober 2005) in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: NPK) sieht vor: „In der Verfügung über die förmliche Beschuldigung … muss angegeben werden …, wegen welcher Handlungen [die betroffene Person] strafrechtlich verfolgt wird und wie diese Handlungen rechtlich eingeordnet werden.“

9 Art. 247c Abs. 1 NPK bestimmt: „Auf Anordnung des berichterstattenden Richters wird dem Angeklagten eine Abschrift der Anklageschrift zugestellt. Mit der Zustellung der Anklageschrift wird der Angeklagte über die Anberaumung der Vorverhandlung … sowie über den Umstand unterrichtet, dass über die Strafsache unter den Voraussetzungen nach Art. 269 in seiner Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann.“

10 In Art. 269 NPK heißt es „(1) In Strafsachen, in denen dem Angeklagten eine schwere Straftat zur Last gelegt wird, ist dessen Anwesenheit in der Verhandlung zwingend. … (3) Sofern es der Ermittlung der objektiven Wahrheit nicht entgegensteht, kann die Sache in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt werden, wenn 1. sich dieser nicht an der von ihm angegebenen Anschrift befindet oder diese Anschrift geändert hat, ohne die zuständige Behörde darüber zu unterrichten; 2. sein Aufenthaltsort in Bulgarien nicht bekannt ist und auch nach gründlicher Nachforschung nicht zu ermitteln ist; … 4. sich dieser außerhalb des bulgarischen Hoheitsgebiets befindet und sein Aufenthaltsort unbekannt ist.“

11 Art. 423 Abs. 1 NPK bestimmt: „Innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnisnahme von dem rechtskräftigen Strafurteil … kann die in Abwesenheit verurteilte Person unter Berufung auf ihre Abwesenheit vom Strafverfahren die Wiederaufnahme [des Strafverfahrens] beantragen. Dem Antrag wird stattgegeben, es sei denn, die verurteilte Person hat nach der Mitteilung der Anklagepunkte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die Flucht ergriffen, weswegen das Verfahren nach Art. 247c Abs. 1 nicht durchgeführt werden konnte, oder sie ist nach Durchführung dieses Verfahrens ohne triftigen Grund nicht zur Verhandlung erschienen.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

12 Am 5. Februar 2024 wurde M. S. T. und seinem Pflichtverteidiger eine Verfügung über die Beschuldigung gemäß Art. 219 NPK (im Folgenden: Verfügung über die vorläufige Beschuldigung) wegen eines mutmaßlich im Oktober 2023 begangenen schweren Diebstahl zugestellt. Die Verfügung über die vorläufige Beschuldigung verpflichtete M. S. T. unter anderem dazu, sich regelmäßig bei den Polizeibehörden an seinem Aufenthaltsort zu melden. Außerdem wurde ihm in dieser Verfügung mitgeteilt, dass er diesen Ort nicht verlassen dürfe und dass er sich im Fall einer Vorladung bei den Behörden zu melden habe.

13 M. S. T. wurde im vorgerichtlichen Ermittlungsverfahren vernommen und teilte eine Anschrift mit, unter der er von den Behörden kontaktiert werden könne. Ferner erklärte er, dass er über die Verpflichtung unterrichtet worden sei, bei einer Verurteilung die mit der Bestellung des Pflichtverteidigers verbundenen Kosten zu tragen.

14 Am 28. Februar 2024 erstellte die Staatsanwaltschaft gemäß Art. 246 NPK eine Anklageschrift gegen M. S. T. und brachte die Strafsache vor den Rayonen sad Montana (Rayongericht Montana, Bulgarien). Der in dieser Verfügung erhobene Tatvorwurf entsprach in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht demjenigen in der Verfügung über die vorläufige Beschuldigung, die ihm im vorgerichtlichen Ermittlungsverfahren übermittelt worden war.

15 Der Rayonen sad Montana (Rayongericht Montana) übersandte eine Benachrichtigung über den Termin und den Ort der Verhandlung an die von M. S. T. im vorgerichtlichen Ermittlungsverfahren mitgeteilte Anschrift. Diese Benachrichtigung kam jedoch mit einer Mitteilung des zuständigen Bediensteten zurück, wonach M. S. T. nach Angaben seiner Angehörigen in Deutschland arbeite.

16 In der Folge versuchte das Gericht, M. S. T. persönlich zu laden, indem es u. a. anordnete, dass er telefonisch unter einer von ihm angegebenen Nummer geladen werde, indem es seine grenzüberschreitenden Reisen überprüfte und die Polizei anwies, nach ihm zu suchen. Diese Nachforschungen erwiesen sich jedoch als erfolglos, da aus den gesammelten Informationen hervorgeht, dass M. S. T. Bulgarien am 16. Februar 2024 verlassen hatte.

17 Der Rayonen sad Montana (Rayongericht Montana) prüfte die Anklageschrift gegen M. S. T. in dessen Abwesenheit. Der Pflichtverteidiger, der M. S. T. im vorgerichtlichen Ermittlungsverfahren beigestanden hatte, nahm an dem vor diesem Gericht geführten Verfahren teil.

18 Am 8. Mai 2024 verurteilte dieses Gericht M. S. T. in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Das Urteil wurde am 24. Mai 2024 rechtskräftig, und M. S. T. trat am 16. Juni 2024 seine Strafe an.

19 M. S. T. stellte beim Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht, Bulgarien), dem vorlegenden Gericht, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens, das zu seiner Verurteilung in Abwesenheit geführt hatte.

20 Das vorlegende Gericht führt aus, dass es Art. 423 Abs. 1 NPK in ständiger Rechtsprechung dahin auslege, dass eine in Abwesenheit verurteilte Person kein Recht auf eine neue Verhandlung habe, wenn das Gericht, das die Verurteilung ausgesprochen habe, die erforderlichen prozessualen Schritte unternommen habe, um sie rechtzeitig über den Termin und den Ort der Verhandlung zu unterrichten, diese Person aber nach Erhalt einer gegen sie ergangenen Verfügung über die vorläufige Beschuldigung während des vorgerichtlichen Ermittlungsverfahrens geflohen sei, der gegen sie erhobene Tatvorwurf seither in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht wesentlich geändert worden sei und sie durch einen Pflichtverteidiger vertreten worden sei.

21 Da das vorlegende Gericht der Ansicht ist, dass sich eine verurteilte Person nicht auf ein Nichterscheinen berufen können sollte, das auf ihr rechtswidriges Verhalten zurückzuführen sei, geht es davon aus, dass einer Person, die flüchtig sei, gegen eine Sicherungsmaßnahme verstoßen oder sich rechtswidrig von der Anschrift, die sie den Behörden mitgeteilt habe, entfernt habe, kein Recht auf eine neue Verhandlung zustehen sollte. Es leitet aus dieser Argumentation ab, dass die bulgarische Regelung in der von ihm vorgenommenen Auslegung mit dem Unionsrecht und insbesondere mit Art. 8 Abs. 4 und Art. 9 der Richtlinie 2016/343 vereinbar sei.

22 Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob diese Auslegung der nationalen Regelung mit der Auslegung der Art. 8 und 9 der Richtlinie durch den Gerichtshof in den Urteilen vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (C‑569/20, EU:C:2022:401), und vom 16. Januar 2025, Stangalov (C‑644/23, EU:C:2025:16), vereinbar ist. Insbesondere fragt es sich, ob sich die Aushändigung einer Verfügung über die vorläufige Beschuldigung damit gleichsetzen lasse, dass die von dieser Verfügung betroffene Person, bevor sie vor Gericht gebracht werde, darüber, dass eine Gerichtsverhandlung gegen sie durchgeführt werden solle, und über die rechtlichen Folgen ihrer Flucht Kenntnis habe.

23 Unter diesen Umständen hat der Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist eine nationale rechtliche Regelung, wie die von Art. 423 Abs. 1 Satz 2 NPK, die eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens ausschließt und einer in Abwesenheit verurteilten Person das Recht auf eine neue Gerichtsverhandlung abspricht, wenn diese geflohen ist, nachdem ihr im vorgerichtlichen Ermittlungsverfahren die Verfügung über die vorläufige Beschuldigung persönlich übermittelt wurde und das Gericht sie aufgrund dieser Flucht über den Termin und den Ort der Verhandlung sowie über die Folgen ihres Nichterscheinens vor Gericht, nämlich dass die Strafsache in ihrer Abwesenheit geprüft und entschieden werden kann, nicht unterrichten konnte, mit den in Art. 9 und Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2016/343 verankerten normativen Anforderungen des Unionsrechts vereinbar? 2. Falls die erste Frage bejaht wird: Ist nach den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität die Annahme des nationalen Gerichts zulässig, dass die in Abwesenheit verurteilte Person kein Recht auf eine neue Verhandlung hat, wenn: – das Gericht alle angemessenen Bemühungen unternommen hat, um sie über die Gerichtsverhandlung zu unterrichten, und sie zwar amtlich über den Vorwurf, eine Straftat begangen zu haben, in Kenntnis gesetzt wurde und deshalb wusste, dass eine Verhandlung gegen sie durchgeführt werden sollte, sich aber dennoch absichtlich so verhalten hat, sich einer offiziellen Entgegennahme von Informationen über Termin und Ort der Verhandlung zu entziehen, indem sie sich von der Anschrift entfernt hat, an der sie sich verpflichtet hat, die gegen sie im vorgerichtlichen Ermittlungsverfahren angeordnete Sicherungsmaßnahme – Meldeauflage – zu erfüllen; – die gemäß Art. 246 NPK erstellte Anklageschrift sowie das Dokument, in dem der Termin und der Ort der anberaumten Verhandlung angegeben sind, an die Anschrift, die die verurteilte Person den Ermittlungsbehörden nach Erhalt der Verfügung über die vorläufige Beschuldigung nach Art. 219 NPK mitgeteilt hatte, gesandt und tatsächlich dort abgegeben wurden, wobei die Anklageschrift und die im Vorverfahren erstellte Verfügung über die vorläufige Beschuldigung hinsichtlich der Straftat und ihrer rechtlichen Einordnung übereinstimmen, und – die verurteilte Person während des gesamten Gerichtsverfahrens in Abwesenheit durch einen vom Staat bestellten Rechtsanwalt vertreten wurde? Zum Antrag auf Anwendung des Eilvorabentscheidungsverfahrens

24 Das vorlegende Gericht hat beantragt, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen dem Eilvorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 23a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu unterwerfen.

25 Zur Stützung dieses Antrags führt das vorlegende Gericht aus, dass M. S. T. die gegen ihn in Abwesenheit verhängte Freiheitsstrafe verbüße und dass es im Fall der Wiederaufnahme des Strafverfahrens, das zur Verhängung dieser Strafe geführt habe, seine Freilassung anordnen könne. Außerdem könnte ein neues Strafverfahren zu einem staatsanwaltlichen Vergleich führen, in dessen Rahmen gegen M. S. T. eine geringere Strafe verhängt werden könnte als die für einen schweren Diebstahl bestehende gesetzliche Mindeststrafe.

26 Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen die Auslegung der Richtlinie 2016/343 betrifft, die unter Titel V („Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“) des Dritten Teils des AEU-Vertrags fällt. Es kommt daher für ein Eilvorabentscheidungsverfahren in Betracht.

27 Was zweitens das Kriterium der Dringlichkeit betrifft, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass dieses Kriterium erfüllt ist, wenn der im Ausgangsverfahren betroffenen Person zum Zeitpunkt der Einreichung des Vorabentscheidungsersuchens ihre Freiheit entzogen ist und ihre weitere Inhaftierung von der Entscheidung dieses Verfahrens abhängt (Urteil vom 24. Juli 2023, Lin, C‑107/23 PPU, EU:C:2023:606, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28 Im vorliegenden Fall geht aus den Angaben des vorlegenden Gerichts hervor, dass M. S. T. die Freiheit entzogen ist, dass die Wiederaufnahme des Strafverfahrens, das zu seiner Verurteilung in Abwesenheit geführt hat, zu seiner Freilassung bis zu einem neuen Verfahren führen könnte und dass mit den Vorlagefragen geklärt werden soll, ob im Rahmen des Ausgangsverfahrens eine solche Wiederaufnahme anzuordnen ist.

29 Unter diesen Umständen hat die Dritte Kammer des Gerichtshofs gemäß Art. 108 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung der Generalanwältin am 26. Februar 2025 entschieden, dem Antrag des vorlegenden Gerichts, die vorliegende Vorlage zur Vorabentscheidung dem Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen, stattzugeben. Zu den Vorlagefragen

30 Mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 8 und 9 der Richtlinie 2016/343 dahin auszulegen sind, dass sie dem entgegenstehen, dass einer in Abwesenheit verurteilten Person, die einen entsprechenden Antrag gestellt hat, in Anwendung einer nationalen Regelung über geflohene Angeklagte das Recht auf eine neue Verhandlung verweigert wird, wenn – erstens die zuständigen Behörden Bemühungen unternommen haben, um diese Person über Termin und Ort ihrer Verhandlung zu unterrichten, obwohl sie unter Verstoß gegen eine ihr auferlegte Sicherungsmaßnahme nach Erhalt einer Verfügung über die vorläufige Beschuldigung die Flucht ergriffen hat, – zweitens die Anklageschrift sowie ein Dokument, in dem Termin und Ort dieser Verhandlung angegeben sind, dieser Person an die Anschrift, die sie diesen Behörden nach Erhalt der Verfügung über die vorläufige Beschuldigung mitgeteilt hatte, gesandt und tatsächlich dort abgegeben wurden, wobei der Inhalt der Verfügung hinsichtlich des zur Last gelegten Sachverhalts und seiner rechtlichen Einordnung dem der Anklageschrift entspricht, und – drittens diese Person während des gesamten Gerichtsverfahrens in Abwesenheit durch einen vom Staat bestellten Rechtsanwalt vertreten wurde.

31 Es ist darauf hinzuweisen, dass mit der Richtlinie 2016/343 nach ihrem Art. 1 gemeinsame Mindestvorschriften für bestimmte Aspekte von Strafverfahren festgelegt werden sollen, darunter das „Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung“. Wie der 33. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ausdrücklich bestätigt, ist dieses Recht integraler Bestandteil des Grundrechts auf ein faires Verfahren (Urteile vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C‑569/20, EU:C:2022:401, Rn. 25, und vom 16. Januar 2025, Stangalov, C‑644/23, EU:C:2025:16, Rn. 34).

32 Die Mitgliedstaaten können jedoch nach Art. 8 der Richtlinie 2016/343 unter bestimmten Voraussetzungen vorsehen, dass eine Verhandlung in Abwesenheit durchgeführt wird, wobei die betroffene Person, wenn eine solche Verhandlung durchgeführt wird, obwohl die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie nicht erfüllt sind, nach Art. 8 Abs. 4 und Art. 9 der Richtlinie, die unmittelbare Wirkung haben, das Recht „auf eine neue Verhandlung oder auf Einlegung eines sonstigen Rechtsbehelfs [hat], die bzw. der eine neue Prüfung des Sachverhalts ermöglicht und zur Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung führen kann“ (im Folgenden: Recht auf eine neue Verhandlung) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C‑569/20, EU:C:2022:401, Rn. 26 bis 28, und vom 16. Januar 2025, Stangalov, C‑644/23, EU:C:2025:16, Rn. 35).

33 Folglich darf einer in Abwesenheit verurteilten Person das Recht auf eine neue Verhandlung nur dann vorenthalten werden, wenn die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind (Urteile vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C‑569/20, EU:C:2022:401, Rn. 31, und vom 16. Januar 2025, Stangalov, C‑644/23, EU:C:2025:16, Rn. 36).

34 Hierzu ist festzustellen, dass die Buchst. a und b dieses Art. 8 Abs. 2 alternativ anwendbar sind und dass sie jeweils zwei kumulative Voraussetzungen aufstellen, von denen die erste verlangt, dass die betroffene Person über ihre Verhandlung unterrichtet wird.

35 Wie sich aus dem 38. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ergibt, ist bei der Prüfung, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, in besonderem Maß darauf zu achten, welche Sorgfalt zum einen die Behörden bei der Unterrichtung der in Abwesenheit verurteilten Person über ihre Verhandlung an den Tag gelegt haben und welche Sorgfalt zum anderen die betroffene Person im Zusammenhang mit der Entgegennahme der diesbezüglichen Informationen an den Tag gelegt hat. Folglich sind für die Beurteilung dieser Voraussetzung etwaige genaue und objektive Indizien dafür relevant, dass diese Person zwar amtlich über den Vorwurf, eine Straftat begangen zu haben, in Kenntnis gesetzt wurde und wusste, dass eine Verhandlung gegen sie durchgeführt werden sollte, sich aber dennoch absichtlich so verhalten hat, sich einer offiziellen Entgegennahme von Informationen über Termin und Ort dieser Verhandlung zu entziehen. Das Vorliegen solcher genauen und objektiven Indizien kann beispielsweise dann festgestellt werden, wenn diese Person den zuständigen Behörden absichtlich eine falsche Anschrift mitgeteilt hat oder nicht mehr unter der Anschrift, die sie ihnen mitgeteilt hat, anzutreffen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C‑569/20, EU:C:2022:401, Rn. 48 bis 50, und vom 16. Januar 2025, Stangalov, C‑644/23, EU:C:2025:16, Rn. 38).

36 Bei einer in Abwesenheit verurteilten Person kann insbesondere davon ausgegangen werden, dass sie über ausreichende Informationen verfügte, um davon ausgehen zu können, dass eine Verhandlung gegen sie durchgeführt werden sollte, wenn sie eine Verfügung über die vorläufige Beschuldigung erhalten hat, deren Inhalt im Hinblick auf den zur Last gelegten Sachverhalt und seine rechtliche Würdigung dem der endgültigen Anklageschrift entspricht, die letztlich gegen sie erhoben wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2025, Stangalov, C‑644/23, EU:C:2025:16, Rn. 39).

37 Daraus folgt, dass die Mitgliedstaaten, wenn die betroffene Person nach Erhalt einer solchen Verfügung über die vorläufige Beschuldigung die Flucht ergriffen hat, davon ausgehen dürfen, dass die rechtzeitige Übermittlung eines amtlichen Dokuments durch die zuständigen Behörden über den Termin und den Ort einer Verhandlung an die Anschrift, die die Person diesen Behörden im Ermittlungsverfahren der Strafsache mitgeteilt hat, und der Nachweis, dass dieses Dokument tatsächlich an dieser Anschrift abgegeben wurde, als Unterrichtung dieser Person über diesen Termin und diesen Ort im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 gelten. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich diese Behörden angemessen bemüht haben, diese Person ausfindig zu machen und sie persönlich zu laden oder auf anderem Wege amtlich über den Termin und den Ort der Verhandlung zu unterrichten, wie dies im 36. Erwägungsgrund der Richtlinie vorgesehen ist. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass sie über die Verhandlung unterrichtet wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C‑569/20, EU:C:2022:401, Rn. 48, und vom 16. Januar 2025, Stangalov, C‑644/23, EU:C:2025:16, Rn. 42).

38 Die zweite Voraussetzung dafür, dass der in Abwesenheit verurteilten Person das Recht auf eine neue Verhandlung vorenthalten werden kann, kann entweder gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. a und Abs. 4 der Richtlinie 2016/343 erfüllt sein, wenn diese Person rechtzeitig über die Folgen des Nichterscheinens zu ihrer Verhandlung unterrichtet wurde, oder gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 4 dieser Richtlinie, wenn diese Person in ihrer Verhandlung von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten wurde, der von ihr oder vom Staat bestellt wurde.

39 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Unterrichtung der betroffenen Person über die Folgen des Nichterscheinens zwar bei der Ladung zu ihrer Verhandlung erfolgen kann, jedoch nicht auszuschließen ist, dass sie ihr möglicherweise bereits in einer früheren Phase des Strafverfahrens übermittelt wurde. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn im vorgerichtlichen Ermittlungsverfahren einer von einer Verfügung über die vorläufige Beschuldigung betroffenen Person klar mitgeteilt wird, dass sie mit einer Verhandlung in ihrer Abwesenheit rechnen müsste, wenn sie sich den zuständigen Behörden entzöge, z. B. durch einen Verstoß gegen die ihr auferlegten Sicherungsmaßnahmen oder dadurch, dass sie nicht mehr unter der diesen Behörden mitgeteilten Adresse kontaktiert werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2025, Stangalov, C‑644/23, EU:C:2025:16, Rn. 51).

40 Wenn der betroffenen Person hingegen die Unterrichtung über die Folgen des Nichterscheinens zu ihrer Verhandlung nicht tatsächlich rechtzeitig und in einer Weise mitgeteilt wurde, die die Gewissheit zulässt, dass diese Unterrichtung erteilt und tatsächlich von dieser Person erhalten wurde, kann die zweite in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2016/343 vorgesehene Voraussetzung nicht als erfüllt angesehen werden. So kann unter keinen Umständen einfach davon ausgegangen werden, dass diese Person die Unterrichtung erhalten hat, selbst wenn sie vor dem Verfahrensstadium die Flucht ergriffen hat, in dem ihr diese Unterrichtung gemäß den geltenden nationalen Vorschriften normalerweise hätte übermittelt werden müssen. Zwar kann die verdächtige oder beschuldigte Person aufgrund der Kenntnis von der gegen sie erhobenen Anklage vernünftigerweise erkennen, dass wahrscheinlich eine Verhandlung gegen sie stattfinden wird, doch ermöglicht ihr diese Kenntnis allein nicht, die Folgen des Nichterscheinens zu dieser Verhandlung zu erfassen.

41 Was im Übrigen die Vertretung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt betrifft, ist klarzustellen, dass das Vorliegen einer „Bevollmächtigung“ im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2016/343 voraussetzt, dass die betroffene Person selbst einen Rechtsanwalt, gegebenenfalls den ihr von Amts wegen bestellten, beauftragt hat, sie in ihrer Verhandlung in Abwesenheit zu vertreten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C‑569/20, EU:C:2022:401, Rn. 56).

42 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der betroffenen Person, wenn sie nicht rechtzeitig über ihre Verhandlung unterrichtet wurde oder wenn sie zwar über ihre Verhandlung unterrichtet wurde oder davon ausgegangen wird, dass sie eine solche Unterrichtung erhalten habe, sie aber nicht über die Folgen des Nichterscheinens unterrichtet wurde und auch nicht ordnungsgemäß durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten wurde, grundsätzlich ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von der in Abwesenheit ergangenen Entscheidung Kenntnis erlangt hat, das Recht auf eine neue Verhandlung zusteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C‑569/20, EU:C:2022:401, Rn. 31, und vom 16. Januar 2025, Stangalov, C‑644/23, EU:C:2025:16, Rn. 37).

43 Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass das vorlegende Gericht der Ansicht ist, dass der Umstand, dass die in Abwesenheit verurteilte Person nach Erhalt einer Verfügung über die vorläufige Beschuldigung die Flucht ergriffen habe, es für sich genommen rechtfertige, dieser Person das in dieser Richtlinie vorgesehene Recht auf eine neue Verhandlung abzusprechen, da sich ihre Abwesenheit in der Verhandlung letztlich aus einem rechtswidrigen Verhalten ihrerseits ergebe.

44 Es ist jedoch zum einen festzustellen, dass, wie in Rn. 37 des vorliegenden Urteils ausgeführt, der Umstand, dass eine verurteilte Person nach Erhalt einer Verfügung über die vorläufige Beschuldigung die Flucht ergriffen hat, nur dann die Annahme zulässt, dass sie als über ihre Verhandlung unterrichtet gilt, wenn sich die zuständigen Behörden angemessen bemüht haben, diese Person ausfindig zu machen und sie persönlich zu laden oder auf anderem Wege amtlich über den Termin und den Ort der Verhandlung zu unterrichten.

45 Zum anderen muss, wie sich aus den Rn. 33, 34 und 38 des vorliegenden Urteils ergibt, selbst dann, wenn davon ausgegangen wird, dass eine Person über ihre Verhandlung unterrichtet wurde, die zweite Voraussetzung – entweder gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. a oder gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2016/343 – erfüllt sein, damit ihr das Recht auf eine neue Verhandlung gemäß Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2016/343 wirksam vorenthalten werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2025, Stangalov, C‑644/23, EU:C:2025:16, Rn. 43).

46 In Anbetracht der sich aus dieser zweiten Voraussetzung ergebenden Anforderungen, auf die in den Rn. 38 bis 41 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist, kann diese Voraussetzung nicht allein deshalb als erfüllt angesehen werden, weil diese Person vor ihrer Verhandlung die Flucht ergriffen hat. Auch der Umstand, dass die Flucht dieser Person ihre Unterrichtung über diese Verhandlung und die Folgen eines Nichterscheinens in der Praxis verhindert hat, ist nicht geeignet, diesen Anforderungen zu genügen.

47 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass eine Auslegung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bulgarischen Regelung, wie sie in Rn. 43 des vorliegenden Urteils dargelegt wird, nicht mit der Richtlinie 2016/343 vereinbar wäre.

48 Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Regelung eine andere Auslegung erfahren kann als die, die das vorlegende Gericht bisher vorgenommen hat. Dem vorlegenden Gericht obliegt es, zu prüfen, ob diese Regelung dahin ausgelegt werden kann, dass der darin vorgesehene Ausschluss des Rechts auf eine neue Verhandlung auf die Fälle beschränkt werden kann, in denen alle in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Für den Fall, dass es sich als unmöglich erweist, diese Regelung den Anforderungen des Unionsrechts entsprechend auszulegen, ist dieses Gericht verpflichtet, da Art. 8 Abs. 4 und Art. 9 dieser Richtlinie, wie in Rn. 32 des vorliegenden Urteils ausgeführt, unmittelbare Wirkung haben, jede nationale Bestimmung, die diesen Bestimmungen des Unionsrechts entgegensteht, unangewendet zu lassen, ohne dass es die vorherige Beseitigung der mit diesen Bestimmungen unvereinbaren nationalen Rechtsvorschrift beantragen oder abwarten müsste (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2025, Stangalov, C‑644/23, EU:C:2025:16, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49 In diesem Fall müsste das vorlegende Gericht dann selbst prüfen, ob die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 vorgesehenen Voraussetzungen in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Situation erfüllt sind.

50 Was insoweit als Erstes die Frage betrifft, ob M. S. T. als über seine Verhandlung unterrichtet angesehen werden kann, wird sich das vorlegende Gericht auf die Erkenntnisse zu stützen haben, die sich aus den Rn. 34 bis 37 des vorliegenden Urteils ergeben.

51 Unter diesem Blickwinkel scheint der Umstand, dass diese Person eine Verfügung über die vorläufige Beschuldigung erhalten und gegen eine mit dieser Verfügung angeordnete Sicherungsmaßnahme verstoßen hat, indem sie sich von der den Ermittlungsbehörden mitgeteilten Anschrift entfernte, ohne sie darüber zu informieren, auf den ersten Blick ein genaues und objektives Indiz dafür zu sein, dass sich diese Person in dem Wissen, dass sie Gegenstand einer Verhandlung sein werde, absichtlich so verhalten hat, sich einer offiziellen Entgegennahme von Informationen über Termin und Ort dieser Verhandlung zu entziehen.

52 Vor diesem Hintergrund lässt die Zustellung der Anklageschrift sowie eines Dokuments, in dem Termin und Ort der anberaumten Verhandlung angegeben werden, an die Anschrift, die M. S. T. den Ermittlungsbehörden nach Erhalt der Verfügung über die vorläufige Beschuldigung mitgeteilt hatte, wobei der Inhalt der Verfügung hinsichtlich des zur Last gelegten Sachverhalts und seiner rechtlichen Einordnung dem der Anklageschrift entspricht, die Annahme zu, dass diese Person als über diese Verhandlung unterrichtet gilt, vorausgesetzt jedoch, dass sich die zuständigen Behörden angemessen bemüht haben, diese Person ausfindig zu machen und sie persönlich zu laden oder auf anderem Wege amtlich über den Termin und Ort der Verhandlung zu unterrichten.

53 Was insbesondere die letztgenannte Verpflichtung betrifft, erscheinen Schritte wie die in Rn. 16 des vorliegenden Urteils genannten zwar geeignet, zur Ermittlung des Aufenthaltsorts der betroffenen Person beizutragen.

54 Um festzustellen, ob diese Verpflichtung im Ausgangsverfahren erfüllt wurde, ist es jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die zuständigen Behörden über andere wirksame Mittel verfügten, die es ermöglicht hätten, M. S. T. ausfindig zu machen, und die sie nicht genutzt haben, obwohl sie vernünftigerweise auf diese hätten zurückgreifen können.

55 Insoweit ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass Art. 34 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2018/1862 es den Mitgliedstaaten ermöglicht, im Hinblick auf die Mitteilung des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsorts der betreffenden Personen in das SIS Ausschreibungen zum einen zu Personen, die im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Taten, derentwegen sie verfolgt werden, vor Gericht geladen sind oder die zum Zwecke der Ladung gesucht werden, und zum anderen zu Personen einzugeben, denen Schriftstücke im Rahmen eines Strafverfahrens wegen solcher Taten zugestellt werden müssen.

56 Im Hinblick auf das Interesse an der Eingabe einer solchen Ausschreibung zur Erlangung von Informationen über eine Person, die sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, ist davon auszugehen, dass die zuständigen Behörden, wenn sie, wie es in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Situation der Fall zu sein scheint, über Informationen verfügen, aus denen hervorgeht, dass eine Person, der sie eine Anklageschrift sowie ein Dokument, in dem Termin und Ort ihrer Verhandlung angegeben werden, übermitteln möchten, in einen anderen Mitgliedstaat gereist ist, eine Ausschreibung nach Art. 34 der Verordnung 2018/1862 in das SIS eingeben müssen, damit davon ausgegangen werden kann, dass sich diese Behörden im Sinne von Rn. 52 des vorliegenden Urteils „angemessen bemüht“ haben.

57 Was als Zweites die zweite Voraussetzung betrifft, die erfüllt sein muss, damit einer in Abwesenheit verurteilten Person das Recht auf eine neue Verhandlung vorenthalten werden kann, geht zum einen aus den in der zweiten Frage genannten Gesichtspunkten und, allgemeiner, aus der Darstellung des Ausgangsrechtsstreits in der Vorlageentscheidung nicht hervor, dass sich die Vorlagefragen auf eine Situation beziehen, in der die verurteilte Person auf die eine oder andere Weise rechtzeitig über die Folgen des Nichterscheinens unterrichtet wurde, wie es Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2016/343 verlangt.

58 Insbesondere weist das vorlegende Gericht nicht darauf hin, dass die M. S. T. übergebene Verfügung über die vorläufige Beschuldigung Informationen über die Folgen des Nichterscheinens enthalten hätte, aus dem Wortlaut der ersten Frage geht vielmehr hervor, dass es den Gerichtshof zu einer Situation befragen möchte, in der die Flucht der in Abwesenheit verurteilten Person die Erteilung solcher Informationen verhindert hat.

59 Was zum anderen die Voraussetzung der Vertretung der in Abwesenheit verurteilten Person durch einen hierzu bevollmächtigten Rechtsanwalt betrifft, ergibt sich aus der in Rn. 41 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der bloße Umstand, dass eine in Abwesenheit verurteilte Person während des gesamten in ihrer Abwesenheit geführten Gerichtsverfahrens durch einen vom Staat bestellten Rechtsanwalt vertreten wurde, nicht ausreicht, um die zweite in Art. 8 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2016/343 genannte Voraussetzung zu erfüllen.

60 In diesem Zusammenhang ist zwar festzustellen, dass sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation von derjenigen unterscheidet, die den Urteilen vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (C‑569/20, EU:C:2022:401), und vom 16. Januar 2025, Stangalov (C‑644/23, EU:C:2025:16), zugrunde gelegen hat. In der Rechtssache, in der diese Urteile ergangen sind, stand nämlich fest, dass die beschuldigte Person keinerlei Kontakt zu ihrem Pflichtverteidiger hatte, während sich aus den Angaben des vorlegenden Gerichts ergibt, dass der Rechtsanwalt, der M. S. T. vor dem erkennenden Gericht vertreten hat, bereits vor dessen Flucht von Amts wegen bestellt worden war, um ihm im vorgerichtlichen Ermittlungsverfahren beizustehen. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Rechtsanwalt bei dieser Gelegenheit mit M. S. T. in Kontakt stand.

61 Die Vertretung durch einen Anwalt kann jedoch nur dann als Beweis dafür dienen, dass die in ihrer Abwesenheit verurteilte Person freiwillig und unmissverständlich auf ihr Recht auf Anwesenheit in ihrer Verhandlung verzichtet hat, wenn diese Person es bewusst dem Anwalt überlassen hat, ihre Verteidigung vor dem erkennenden Gericht zu übernehmen, was voraussetzt, dass sie ihn speziell bestellt hat, um sie in ihrer Abwesenheit in der Verhandlung zu vertreten.

62 Daraus folgt, dass Kontakte zwischen der in Abwesenheit verurteilten Person und einem Pflichtverteidiger, die ausschließlich während des vorgerichtlichen Ermittlungsverfahrens stattgefunden haben, nicht als ausreichend für den Nachweis angesehen werden können, dass diese Person bei ihrer Verhandlung in Abwesenheit im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2016/343 „von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt“ vertreten wurde.

63 Folglich ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob sich aus den ihm vorliegenden Informationen ergibt, dass M. S. T. dem Pflichtverteidiger unmissverständlich ein Mandat erteilt hat, ihn in seiner Abwesenheit vor dem erkennenden Gericht zu vertreten.

64 Im Übrigen ist unabhängig von den vorstehenden Ausführungen darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2016/343 es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, eine Verfahrensregelung einzuführen, die verlangt, dass die Personen, die in Abwesenheit verurteilt worden sind und eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens begehren, einen entsprechenden Antrag bei einem anderen Gericht als demjenigen, das die Entscheidung in Abwesenheit erlassen hat, stellen müssen, damit dieses andere Gericht prüfen kann, ob die Voraussetzung für das Recht auf eine neue Verhandlung gegeben ist, nämlich dass die in Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Eine solche Regelung ist mit der Richtlinie vereinbar, sofern zum einen das Verfahren zur Beantragung der Wiederaufnahme die Durchführung einer neuen Verhandlung tatsächlich in allen Fällen ermöglicht, in denen nach einer Prüfung feststeht, dass die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, und zum anderen die in Abwesenheit verurteilte Person bei der Unterrichtung über ihre Verurteilung auch über die Existenz dieses Verfahrens unterrichtet wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2025, VB II [Unterrichtung über das Recht auf eine neue Verhandlung], C‑400/23, EU:C:2025:14, Rn. 46).

65 Daher erscheint die Einführung eines Verfahrens zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, das als solches keine neue Verhandlung umfasst, aber zu einer solchen Verhandlung führen kann, nicht mit der Richtlinie 2016/343 unvereinbar, sofern die in der vorstehenden Randnummer genannten Voraussetzungen geprüft werden und dieses Verfahren allen sich aus dem Effektivitätsgrundsatz ergebenden Anforderungen genügt und im Übrigen den Äquivalenzgrundsatz beachtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2025, VB II [Unterrichtung über das Recht auf eine neue Verhandlung], C‑400/23, EU:C:2025:14, Rn. 57).

66 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Effektivitätsgrundsatz u. a. verlangt, dass der in Abwesenheit verurteilten Person zu dem Zeitpunkt, zu dem sie von ihrer Verurteilung unterrichtet wird, oder umgehend danach, eine Abschrift der gesamten in Abwesenheit ergangenen Entscheidung und eine Mitteilung über ihre Verfahrensrechte ausgehändigt wird, die auch die Möglichkeit der Beantragung der Wiederaufnahme des Strafverfahrens, das Gericht, bei dem dieser Antrag zu stellen ist, und die Frist, über die sie hierzu verfügt, umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2025, VB II [Unterrichtung über das Recht auf eine neue Verhandlung], C‑400/23, EU:C:2025:14, Rn. 61).

67 Der Effektivitätsgrundsatz erfordert auch, dass jedes Verfahren zur Beantragung einer neuen Verhandlung so ausgestaltet sein muss, dass dieser Antrag zügig bearbeitet wird, damit so bald wie möglich festgestellt werden kann, ob die Verhandlung in Abwesenheit stattgefunden hat, ohne dass die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 genannten Voraussetzungen erfüllt wurden. Führt ein Mitgliedstaat eine Verfahrensregelung ein, bei der zu dem Zeitpunkt, zu dem die betroffene Person über eine gegen sie in Abwesenheit ergangene Verurteilung unterrichtet wird, noch nicht feststeht, ob diese Verurteilung ausgesprochen wurde, ohne dass die genannten Voraussetzungen erfüllt waren, ist es Sache dieses Mitgliedstaats, darauf zu achten, dass diese Prüfung umgehend nach Einreichung des Antrags auf eine neue Verhandlung stattfindet, da andernfalls der Effektivitätsgrundsatz verletzt würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2025, VB II [Unterrichtung über das Recht auf eine neue Verhandlung], C‑400/23, EU:C:2025:14, Rn. 63).

68 Insbesondere ist es in Fällen wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in denen die Prüfung des Antrags auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens durchgeführt wird, während die betroffene Person die gegen sie verhängte Freiheitsstrafe verbüßt, für die Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes unerlässlich, dass über diesen Antrag mit der gebotenen Zügigkeit entschieden wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2025, VB II [Unterrichtung über das Recht auf eine neue Verhandlung], C‑400/23, EU:C:2025:14, Rn. 64 und 65).

69 Dieses Erfordernis, eine Entscheidung mit der gebotenen Zügigkeit zu erlassen, soll die Achtung der Grundrechte der in Abwesenheit verurteilten Person gewährleisten, indem verhindert wird, dass diese Person aufgrund einer in ihrer Abwesenheit verhängten Strafe dauerhaft in Haft gehalten werden kann, obwohl noch nicht festgestellt worden ist, ob über die Schuld dieser Person und die gegen sie verhängte Strafe unter Wahrung des Rechts auf ein faires Verfahren, wie es vom Unionsgesetzgeber in der Richtlinie 2016/343 konkretisiert worden ist, entschieden wurde.

70 Da außerdem die Justizbehörden des betreffenden Mitgliedstaats zum Zeitpunkt des Abwesenheitsurteils normalerweise über die erforderlichen Informationen verfügen, um beurteilen zu können, ob die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist davon auszugehen, dass das mit einem Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens befasste Gericht in der Lage ist, innerhalb eines kurzen Zeitraums über diesen Antrag zu entscheiden.

71 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass die Art. 8 und 9 der Richtlinie 2016/343 dahin auszulegen sind, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass einer in Abwesenheit verurteilten Person, die einen entsprechenden Antrag gestellt hat, in Anwendung einer nationalen Regelung über geflohene Angeklagte das Recht auf eine neue Verhandlung verweigert wird, wenn – erstens die zuständigen Behörden Bemühungen unternommen haben, um diese Person über Termin und Ort ihrer Verhandlung zu unterrichten, obwohl sie unter Verstoß gegen eine ihr auferlegte Sicherungsmaßnahme nach Erhalt einer Verfügung über die vorläufige Beschuldigung die Flucht ergriffen hat, – zweitens die Anklageschrift sowie ein Dokument, in dem Termin und Ort dieser Verhandlung angegeben sind, dieser Person an die Anschrift, die sie diesen Behörden nach Erhalt der Verfügung über die vorläufige Beschuldigung mitgeteilt hatte, gesandt und tatsächlich dort abgegeben wurden, wobei der Inhalt der Verfügung hinsichtlich des zur Last gelegten Sachverhalts und seiner rechtlichen Einordnung dem der Anklageschrift entspricht, und – drittens diese Person während des gesamten Gerichtsverfahrens in Abwesenheit durch einen vom Staat bestellten Rechtsanwalt vertreten wurde, sofern zum einen diese Behörden alle Mittel eingesetzt haben, auf die sie vernünftigerweise zurückgreifen konnten, um die in Abwesenheit verurteilte Person vor ihrer Verhandlung ausfindig zu machen, und zum anderen diese Person entweder rechtzeitig über die Folgen des Nichterscheinens unterrichtet wurde oder dem ihr bestellten Pflichtverteidiger unmissverständlich ein Mandat erteilt hat, sie in ihrer Abwesenheit vor dem erkennenden Gericht zu vertreten. Kosten

72 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt: Die Art. 8 und 9 der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren sind dahin auszulegen, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass einer in Abwesenheit verurteilten Person, die einen entsprechenden Antrag gestellt hat, in Anwendung einer nationalen Regelung über geflohene Angeklagte das Recht auf eine neue Verhandlung verweigert wird, wenn – erstens die zuständigen Behörden Bemühungen unternommen haben, um diese Person über Termin und Ort ihrer Verhandlung zu unterrichten, obwohl sie unter Verstoß gegen eine ihr auferlegte Sicherungsmaßnahme nach Erhalt einer Verfügung über die vorläufige Beschuldigung die Flucht ergriffen hat, – zweitens die Anklageschrift sowie ein Dokument, in dem Termin und Ort dieser Verhandlung angegeben sind, dieser Person an die Anschrift, die sie diesen Behörden nach Erhalt der Verfügung über die vorläufige Beschuldigung mitgeteilt hatte, gesandt und tatsächlich dort abgegeben wurden, wobei der Inhalt der Verfügung hinsichtlich des zur Last gelegten Sachverhalts und seiner rechtlichen Einordnung dem der Anklageschrift entspricht, und – drittens diese Person während des gesamten Gerichtsverfahrens in Abwesenheit durch einen vom Staat bestellten Rechtsanwalt vertreten wurde, – erstens die zuständigen Behörden Bemühungen unternommen haben, um diese Person über Termin und Ort ihrer Verhandlung zu unterrichten, obwohl sie unter Verstoß gegen eine ihr auferlegte Sicherungsmaßnahme nach Erhalt einer Verfügung über die vorläufige Beschuldigung die Flucht ergriffen hat, – zweitens die Anklageschrift sowie ein Dokument, in dem Termin und Ort dieser Verhandlung angegeben sind, dieser Person an die Anschrift, die sie diesen Behörden nach Erhalt der Verfügung über die vorläufige Beschuldigung mitgeteilt hatte, gesandt und tatsächlich dort abgegeben wurden, wobei der Inhalt der Verfügung hinsichtlich des zur Last gelegten Sachverhalts und seiner rechtlichen Einordnung dem der Anklageschrift entspricht, und – drittens diese Person während des gesamten Gerichtsverfahrens in Abwesenheit durch einen vom Staat bestellten Rechtsanwalt vertreten wurde, sofern zum einen diese Behörden alle Mittel eingesetzt haben, auf die sie vernünftigerweise zurückgreifen konnten, um die in Abwesenheit verurteilte Person vor ihrer Verhandlung ausfindig zu machen, und zum anderen diese Person entweder rechtzeitig über die Folgen des Nichterscheinens unterrichtet wurde oder dem ihr bestellten Pflichtverteidiger unmissverständlich ein Mandat erteilt hat, sie in ihrer Abwesenheit vor dem erkennenden Gericht zu vertreten. Unterschriften