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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.06.2026 – C-801/24
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:2026:472
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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 11. Juni 2026 ( „Rechtsmittel – Restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Aggression gegen die Ukraine – Beschluss 2014/145/GASP – Art. 2 Abs. 1 Buchst. f – Verordnung (EU) Nr. 269/2014 – Art. 3 Abs. 1 Buchst. f – Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen – Begriff ‚materielle oder finanzielle Unterstützung der Regierung der Russischen Föderation‘ – Begründungspflicht – Auslegung – Eigentumsrecht – Einschränkungen – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Berücksichtigung der Situation der Kunden der Rechtsmittelführerin und ihrer wirtschaftlichen Interessen“ In der Rechtssache C‑801/24 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 20. November 2024, NKO AO National Settlement Depository (NSD) mit Sitz in Moskau (Russland), vertreten durch É. Épron und A. Genko, Avocats, Rechtsmittelführerin, andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union, vertreten durch L. Berger und E. Nadbath als Bevollmächtigte, Beklagter im ersten Rechtszug, Europäische Kommission, vertreten durch M. Carpus-Carcea, L. Mantl und G. von Rintelen als Bevollmächtigte, Streithelferin im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis, der Richter M. Condinanzi und N. Jääskinen, der Richterin R. Frendo (Berichterstatterin) und des Richters A. Kornezov, Generalanwältin: L. Medina, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 15. Januar 2026 folgendes Urteil
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die NKO AO National Settlement Depository (NSD) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 11. September 2024, NSD/Rat (T‑494/22, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2024:607), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung – des Beschlusses (GASP) 2022/883 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 153, S. 92), und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/878 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 153, S. 15) (im Folgenden zusammen: streitige ursprüngliche Rechtsakte), – des Beschlusses (GASP) 2023/572 des Rates vom 13. März 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 75 I, S. 134), und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/571 des Rates vom 13. März 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 75 I, S. 1) (im Folgenden zusammen: erste streitige Fortsetzungsrechtsakte), sowie – des Beschlusses (GASP) 2023/1767 des Rates vom 13. September 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 226, S. 104), und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1765 des Rates vom 13. September 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 226, S. 3) (im Folgenden zusammen: zweite streitige Fortsetzungsrechtsakte), soweit alle diese Rechtsakte (im Folgenden: streitige Rechtsakte) sie betreffen, abgewiesen hat. I. Rechtlicher Rahmen und Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Der tatsächliche und rechtliche Kontext des vorliegenden Falles wird in den Rn. 2 bis 20 des angefochtenen Urteils dargestellt und lässt sich wie folgt zusammenfassen und präzisieren.
3 Die Klägerin, eine Gesellschaft russischen Rechts, ist eine zugelassene Verwahrstelle, die als zentrale Verwahrstelle in Russland Archivierungs- und Verwahrungsdienstleistungen für Wertpapiere sowie zudem u. a. als Finanzinstitut des Nichtbankensektors mit einer Lizenz zur Erbringung von Settlement-Dienstleistungen Finanzdienstleistungen erbringt.
4 Hintergrund der vorliegenden Rechtssache sind die restriktiven Maßnahmen, die von der Europäischen Union seit 2014 als Reaktion auf Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, erlassen wurden.
5 Am 17. März 2014 erließ der Rat der Europäischen Union auf der Grundlage von Art. 29 EUV den Beschluss 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 16).
6 Am selben Tag erließ der Rat auf der Grundlage von Art. 215 Abs. 2 AEUV die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 6, berichtigt in ABl. 2014, L 179, S. 81).
7 Nach der Invasion der Ukraine durch die Streitkräfte der Russischen Föderation am 24. Februar 2022 erließ der Rat am 25. Februar 2022 den Beschluss (GASP) 2022/329 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 50, S. 1), und die Verordnung (EU) 2022/330 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 51, S. 1). A. Beschluss 2022/329
8 In den Erwägungsgründen 5 und 9 bis 11 des Beschlusses 2022/329 heißt es: „(5) [A]m 24. Januar 2022 … bekräftigte [der Rat], dass jede weitere militärische Aggression seitens Russlands gegen die Ukraine massive Konsequenzen und hohe Kosten nach sich ziehen werde, einschließlich eines breiten Spektrums an gegen bestimmte Sektoren und gegen einzelne Personen und Einrichtungen gerichteten restriktiven Maßnahmen, die in Abstimmung mit den Partnern erlassen würden. … (9) Am 24. Februar 2022 kündigte der Präsident der Russischen Föderation eine Militäroperation in der Ukraine an, und russische Streitkräfte leiteten einen Angriff gegen die Ukraine ein. Dieser Angriff stellt eine eklatante Verletzung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine dar. (10) Am 24. Februar 2022 gab der Hohe Vertreter [der Union für Außen- und Sicherheitspolitik] eine Erklärung im Namen der Union ab, in der er die unbegründete Invasion der Ukraine durch Streitkräfte der Russischen Föderation und die Beteiligung von Belarus an dieser Aggression gegen die Ukraine aufs Schärfste verurteilte. Die Reaktion der Union werde sowohl sektorspezifische als auch individuelle restriktive Maßnahmen umfassen. (11) Angesichts der sehr ernsten Lage ist der Rat der Ansicht, dass die Kriterien für die Benennung dahin gehend geändert werden sollten, dass Personen und Organisationen einbezogen werden, die die Regierung der Russischen Föderation unterstützen oder von ihr profitieren, und Personen und Organisationen, die eine wesentliche Einnahmequelle für sie darstellen, sowie natürliche oder juristische Personen, die mit auf der Liste stehenden Personen oder Organisationen verbunden sind.“ B. Beschluss 2014/145
9 Art. 2 Abs. 1 Buchst. f des Beschlusses 2014/145 in der durch den Beschluss 2022/329 geänderten Fassung (im Folgenden: Beschluss 2014/145) bestimmt: „Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum stehen oder gehalten oder kontrolliert werden von: … f) natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die die Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, materiell oder finanziell unterstützen oder von dieser profitieren [im Folgenden: Kriterium f]; … … und den mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Anhang aufgeführt sind, werden eingefroren.“
10 Art. 2 Abs. 5 des Beschlusses 2014/145 sieht im Wesentlichen vor, dass das Einfrieren von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung eine solche Person, Organisation oder Einrichtung nicht daran hindert, Zahlungen aufgrund eines Vertrags zu leisten, der vor dem Zeitpunkt eingegangen wurde, zu dem eine solche Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste im Anhang dieses Beschlusses aufgenommen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer in dieser Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung entgegengenommen wird.
11 Nach Art. 6 Abs. 3 dieses Beschlusses wird dieser fortlaufend überprüft und gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden. C. Verordnung Nr. 269/2014
12 Art. 3 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 269/2014 in der durch die Verordnung 2022/330 geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 269/2014) sieht ein mit dem Kriterium f identisches Kriterium vor, um gemäß Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren, die Eigentum von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, die dieses Kriterium erfüllen.
13 Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt, dass, wenn eine in Anhang I der Verordnung aufgeführte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen, oder Verpflichtungen schuldet, die von der natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, an dem diese natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in diesen Anhang aufgenommen wurde, die zuständigen nationalen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen können, sofern sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für eine von einer in diesem Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation geschuldete Zahlung verwendet werden sollen und dass die Zahlung nicht gegen das Verbot verstößt, den in diesem Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder den dort aufgeführten mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen.
14 In Art. 14 Abs. 4 der Verordnung Nr. 269/2014 heißt es, dass die Liste in ihrem Anhang I regelmäßig, mindestens jedoch alle zwölf Monate, überprüft wird. D. Verordnung Nr. 833/2014
15 Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2014, L 229, S. 1), in der durch die Verordnung (EU) 2022/328 des Rates vom 25. Februar 2022 (ABl. 2022, L 49, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 833/2014) sieht vor: „Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck … o) ‚Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen‘ jede Maßnahme, ungeachtet der gewählten Mittel, bei der die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung ihre Eigenmittel oder wirtschaftlichen Ressourcen … unter Bedingungen oder ohne Bedingungen auszahlt oder sich dazu verpflichtet; …“
16 In seiner ursprünglichen Fassung hieß es in Art. 4 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 833/2014: „Einer Genehmigung durch die betreffende zuständige Behörde bedarf bzw. bedürfen … b) die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Technologien für deren Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr oder für die Leistung von damit verbundener technischer Hilfe für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder, wenn eine solche Hilfe Technologien zur Verwendung in Russland betrifft, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in jedem anderen Land.“
17 Wie in Art. 3 Abs. 3 dieser Verordnung in ihrer ursprünglichen Fassung im Wesentlichen dargelegt wurde, umfasste ihr Anhang II bestimmte für die Ölindustrie zum Einsatz bei der Erdölexploration und ‑förderung in der Tiefsee und der Arktis sowie bei Schieferölprojekten in Russland geeignete Technologien. E. Verordnung Nr. 909/2014
18 Im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und ‑abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. 2014, L 257, S. 1) heißt es: „Da sich die von Zentralverwahrern betriebenen Wertpapierliefer- und ‑abrechnungssysteme an einer entscheidenden Stelle des Abwicklungsprozesses befinden, sind sie systemrelevant für das Funktionieren der Wertpapiermärkte. …“ F. Streitige Rechtsakte 1. Streitige ursprüngliche Rechtsakte
19 Am 3. Juni 2022 erließ der Rat angesichts der ernsten Lage in der Ukraine die streitigen ursprünglichen Rechtsakte.
20 Im zweiten Erwägungsgrund dieser Rechtsakte heißt es: „Die Union unterstützt nach wie vor uneingeschränkt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine und verurteilt weiterhin Handlungen und politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit der Ukraine untergraben.“
21 Mit dem Beschluss 2022/883 und der Durchführungsverordnung 2022/878 wurde der Name der Rechtsmittelführerin unter der Nr. 101 der Liste der Einrichtungen im Anhang des Beschlusses 2014/145 bzw. der Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 (im Folgenden: streitige Listen) mit folgender Begründung hinzugefügt: „Das NSD ist ein russisches Finanzinstitut des Nichtbankensektors und Russlands zentrale Wertpapierverwahrstelle. Es ist nach Marktwert der verwahrten Aktien und Schuldverschreibungen die größte Wertpapierverwahrstelle in Russland und die einzige, die Zugang zum internationalen Finanzsystem hat. Es wird von der Regierung und der russischen Zentralbank als systemrelevantes russisches Finanzinstitut eingestuft. Das NSD spielt für das Funktionieren des russischen Finanzsystems und seine Anbindung an das internationale Finanzsystem eine wesentliche Rolle, wodurch es direkt und indirekt die Tätigkeiten, politischen Maßnahmen und Ressourcen der russischen Regierung unterstützt. Das NSD befindet sich fast vollständig im Eigentum der Moskauer Börse, deren Aufgabe es ist, für einen umfassenden Zugang zu den russischen Finanzmärkten zu sorgen. Die Moskauer Börse wiederum wird aufgrund ihrer Rolle und ihrer Aktionäre in hohem Maße von der russischen Regierung kontrolliert. Somit unterstützt das NSD materiell oder finanziell die Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist.“
22 Am 3. Juni 2022 veröffentlichte der Rat außerdem im Amtsblatt der Europäischen Union eine Mitteilung an die Personen, Organisationen und Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2022/883 des Rates, und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/878 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen (ABl. 2022, C 219 I, S. 1). Dort hieß es u. a., dass die betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen konnten, dass der Beschluss, ihre Namen in die streitigen Listen aufzunehmen, überprüft wird.
23 Mit Schreiben vom 4. August 2022 ersuchte die Rechtsmittelführerin den Rat, die Begründung und die Beweise für ihre Aufnahme in die streitigen Listen vorzulegen.
24 Am 10. August 2022 übermittelte der Rat der Rechtsmittelführerin die Akte WK 7236/2022/EXT 1, auf die er seine Entscheidung gestützt hatte. 2. Erste streitige Fortsetzungsrechtsakte
25 Mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 teilte der Rat der Rechtsmittelführerin mit, dass er beabsichtige, die gegen sie getroffenen restriktiven Maßnahmen aufrechtzuerhalten, übermittelte ihr die Akte WK 17708/2022 INIT und forderte sie auf, bis zum 12. Januar 2023 Stellung zu nehmen.
26 Am 13. März 2023 erließ der Rat die ersten streitigen Fortsetzungsrechtsakte, aus denen sich ergibt, dass der Name der Rechtsmittelführerin aus den in Rn. 21 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen auf den streitigen Listen belassen wurde.
27 Mit Schreiben vom 14. März 2023 informierte der Rat die Rechtsmittelführerin über den Erlass dieser Rechtsakte und forderte sie auf, bis zum 1. Juni 2023 Stellung zu nehmen. 3. Zweite streitige Fortsetzungsrechtsakte
28 Mit Schreiben vom 10. Juli 2023 teilte der Rat der Rechtsmittelführerin mit, dass er beabsichtige, die gegen sie getroffenen restriktiven Maßnahmen aufrechtzuerhalten, übermittelte ihr die Akte WK 7807/2023 REV2 und forderte sie auf, bis zum 25. Juli 2023 Stellung zu nehmen.
29 Am 13. September 2023 erließ der Rat die zweiten streitigen Fortsetzungsrechtsakte, aus denen sich ergibt, dass der Name der Rechtsmittelführerin aus den in Rn. 21 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen auf den streitigen Listen belassen wurde. II. Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
30 Mit Klageschrift, die am 12. August 2022 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin Klage auf Nichtigerklärung der streitigen ursprünglichen Rechtsakte, soweit sie sie betreffen.
31 Mit Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 7. November 2023 wurde die Europäische Kommission als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen.
32 Mit zwei am 25. April und 24. November 2023 eingereichten Anpassungsschriftsätzen beantragte die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen die Nichtigerklärung der streitigen Rechtsakte, soweit sie sie betreffen.
33 Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht sämtliche von der Rechtsmittelführerin zur Stützung ihrer Klage geltend gemachten Klagegründe zurück, mit denen sie im Wesentlichen erstens eine Verletzung der Begründungspflicht, zweitens einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, drittens eine unverhältnismäßige Verletzung von Grundrechten und viertens unzureichende Beweise geltend gemacht hatte. III. Anträge der Parteien im Rechtsmittelverfahren
34 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen, – das angefochtene Urteil aufzuheben, – die streitigen Rechtsakte für nichtig zu erklären, soweit sie sie betreffen, und – dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
35 Der Rat, unterstützt durch die Kommission, beantragt, – das Rechtsmittel zurückzuweisen und – der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen. IV. Zum Rechtsmittel
36 Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe, mit denen sie im Wesentlichen erstens einen Rechtsfehler geltend macht, den das Gericht mit der Feststellung begangen habe, dass der Rat seiner Pflicht zur Begründung der streitigen Rechtsakte nachgekommen sei, zweitens eine fehlerhafte Auslegung des Kriteriums f rügt und drittens einen Rechtsfehler geltend macht, soweit das Gericht entschieden habe, dass die gegen sie erlassenen restriktiven Maßnahmen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar seien. A. Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verletzung der Begründungspflicht 1. Vorbringen der Parteien
37 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass der Rat seiner Pflicht zur Begründung der streitigen Rechtsakte nachgekommen sei.
38 Erstens führt sie zum einen aus, dass das Gericht in Rn. 39 des angefochtenen Urteils auf seine Rechtsprechung hingewiesen habe, wonach in der Begründung eines Rechtsakts des Rates, mit dem eine restriktive Maßnahme verhängt werde, die besonderen und konkreten Gründe angegeben werden müssten, aus denen der Rat es in Ausübung seines Ermessens für angemessen gehalten habe, eine solche Maßnahme zu erlassen. Zum anderen habe das Gericht in Rn. 42 des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Frage, ob die Begründung der streitigen Rechtsakte ausreichend sei, entschieden, dass, da in der Begründung nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden bräuchten, das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, wonach in diesen Rechtsakten nicht angegeben werde, wann und unter welchen Umständen die russische Regierung unterstützt worden sei, und auch keine entsprechende spezifische Transaktion genannt werde, keinen Erfolg haben könne. Die Rechtsmittelführerin stuft diese Argumentation als „widersprüchlich“ ein, da sie eine stillschweigende Anerkennung der Lückenhaftigkeit der Begründung dieser Rechtsakte durch das Gericht darstelle, was gegen die Rechtsprechung verstoße, auf die es selbst in Rn. 39 des angefochtenen Urteils hingewiesen habe.
39 Diese Argumentation sei somit mit einem Rechtsfehler behaftet, da sie dazu führe, Rechtsakte für gültig zu erklären, die keine den Anforderungen von Art. 296 AEUV genügende Begründung enthielten.
40 Zweitens macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass die zur Begründung der streitigen Rechtsakte angeführten Erwägungen, wie sie in Rn. 41 des angefochtenen Urteils dargelegt seien, nur Hintergrundinformationen darstellten, die in keinem Zusammenhang mit einer wie auch immer gearteten materiellen oder finanziellen Unterstützung der russischen Regierung stünden. Mit diesen Informationen habe sich der Rat darauf beschränkt, die Identität der von den in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen betroffenen Einrichtung, ihren Gesellschaftszweck und die Eigentümerstruktur darzulegen. Das Fehlen tatsächlicher Angaben zu einer solchen materiellen oder finanziellen Unterstützung mache es jedoch unmöglich, zu prüfen, ob die Begründung der streitigen Rechtsakte hinreichend genau und konkret sei.
41 Der Rat, unterstützt durch die Kommission, tritt dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin entgegen. 2. Würdigung durch den Gerichtshof
42 Nach ständiger Rechtsprechung dient die Pflicht zur Begründung eines beschwerenden Rechtsakts, die aus dem Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte folgt, dem Zweck, zum einen den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor den Unionsgerichten zulässt, und zum anderen den Unionsgerichten die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts zu ermöglichen (Urteil vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C‑417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
43 Die Begründung eines Rechtsakts des Rates, mit dem eine restriktive Maßnahme wie die im vorliegenden Fall in Rede stehende verhängt wird, muss die besonderen und konkreten Gründe nennen, aus denen der Rat in Ausübung seines Ermessens annimmt, dass der Betroffene einer solchen Maßnahme zu unterwerfen sei (Urteil vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C‑417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 52).
44 Die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung muss allerdings der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen worden ist, angepasst sein. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt dieses Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere von dem Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen weder alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, noch muss auf die Erwägungen des Betroffenen bei seiner Anhörung vor Erlass des Rechtsakts im Einzelnen eingegangen werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C‑417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. April 2021, Rat/PKK, C‑46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
45 Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Kontext ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (Urteil vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C‑417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 54).
46 Erstens hat das Gericht zum einen in Rn. 40 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass in den streitigen Rechtsakten der Kontext, in dem sie erlassen wurden, und die Rechtsgrundlagen, auf denen sie beruhten, angegeben wurden.
47 Insbesondere hat es im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass aus den Präambeln dieser Rechtsakte hervorgeht, dass die sehr ernste Lage in der Ukraine sowie die Fortsetzung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit dieses Landes untergraben oder bedrohen, die Aufnahme der betroffenen Personen – darunter die Rechtsmittelführerin – in die streitigen Listen sowie ihre Belassung auf diesen Listen rechtfertigten.
48 Zum anderen hat das Gericht in Rn. 41 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass es in den Gründen für die Aufnahme des Namens der Rechtsmittelführerin in die streitigen Listen u. a. heißt, dass diese die größte Wertpapierverwahrstelle in Russland sei, Zugang zum internationalen Finanzsystem habe und als systemrelevantes Finanzinstitut eingestuft werde, das eine wesentliche Rolle für das Funktionieren des russischen Finanzsystems spiele, so dass sie direkt oder indirekt die Tätigkeiten, politischen Maßnahmen und Mobilisierung der Ressourcen der russischen Regierung unterstütze. In diesen Gründen wurde auch erwähnt, dass die Rechtsmittelführerin fast vollständig im Eigentum der Börse von Moskau stehe, die ihrerseits weitgehend unter der Kontrolle dieser Regierung stehe.
49 In Anbetracht des Kontexts, in dem die streitigen Rechtsakte erlassen wurden, und der in diesen Rechtsakten enthaltenen Begründung konnte die Rechtsmittelführerin als Zentralverwahrer in Russland, wie sie selbst in ihrer Rechtsmittelschrift einräumt, als „wichtiger und zentraler Bestandteil des russischen Finanzsystems“ die Gründe, aus denen der Rat restriktive Maßnahmen gegen sie erlassen hat, vernünftigerweise nicht übersehen.
50 Daher hat das Gericht in Rn. 41 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass die Darstellung der tatsächlichen Umstände in den streitigen Rechtsakten eine hinreichend klare und genaue Begründung darstellt, die es zum einen der Rechtsmittelführerin ermöglicht, nachzuvollziehen, warum ihr Name in die streitigen Listen aufgenommen und anschließend dort belassen wurde, und zum anderen dem Gericht die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Rechtsakte ermöglicht.
51 Außerdem hat das Gericht entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin in Rn. 42 des angefochtenen Urteils keineswegs, und sei es auch nur implizit, irgendeine Unzulänglichkeit der Begründung der streitigen Rechtsakte anerkannt. Das Gericht hat nämlich unter Berufung auf die in Rn. 44 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs im Wesentlichen nur entschieden, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, wonach in den angefochtenen Rechtsakten nicht angegeben werde, wann und unter welchen Umständen die Regierung unterstützt worden sei, und auch keine entsprechende spezifische Transaktion genannt werde, weder die Hinlänglichkeit noch die Kohärenz der Begründung dieser Rechtsakte in Frage stellen könne.
52 Daraus folgt, dass das in den Rn. 38 und 39 des vorliegenden Urteils zusammengefasste Vorbringen der Rechtsmittelführerin auf einem fehlerhaften Verständnis des angefochtenen Urteils beruht.
53 Zweitens macht die Rechtsmittelführerin geltend, die zur Begründung der streitigen Rechtsakte angeführten Erwägungen stellten nur Hintergrundinformationen dar, die in keinem Zusammenhang mit irgendeiner materiellen oder finanziellen Unterstützung der russischen Regierung stünden, so dass es nicht möglich sei, zu prüfen, ob die Begründung dieser Rechtsakte hinreichend genau und konkret sei.
54 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der in Art. 296 AEUV vorgesehenen Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört. Die Begründung eines Rechtsakts soll nämlich förmlich die Gründe zum Ausdruck bringen, auf denen dieser Rechtsakt beruht. Weisen die Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit des Rechtsakts, nicht aber dessen Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, zureichend sein kann. Daraus folgt, dass die Rügen und Argumente, die die Begründetheit eines Rechtsakts in Frage stellen sollen, im Rahmen eines Rechtsmittelgrundes, mit dem eine fehlende oder unzureichende Begründung gerügt wird, unerheblich sind (Urteil vom 18. Juni 2015, Ipatau/Rat, C‑535/14 P, EU:C:2015:407, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
55 Im vorliegenden Fall will die Klägerin unter dem Deckmantel einer Verletzung der Begründungspflicht in Wirklichkeit die Stichhaltigkeit der Gründe in Frage stellen, auf denen die streitigen Rechtsakte beruhen. Ihr in Rn. 40 des vorliegenden Urteils wiedergegebenes Vorbringen ist daher zurückzuweisen.
56 Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. B. Zum zweiten Rechtsmittelgrund: fehlerhafte Auslegung des Kriteriums f
57 Der zweite Rechtsmittelgrund gliedert sich in zwei Teile, mit denen erstens ein Rechtsfehler des Gerichts bei der Auslegung des Begriffs „materielle oder finanzielle Unterstützung der Regierung der Russischen Föderation“ im Sinne des Kriteriums f und zweitens ein Rechtsfehler gerügt wird, der darin bestehen soll, dass das Gericht die dem Rat obliegende Beweislast zu Unrecht erleichtert habe. 1. Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes a) Vorbringen der Parteien
58 Mit dem ersten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, den Begriff „materielle oder finanzielle Unterstützung der Regierung der Russischen Föderation“ im Sinne des Kriteriums f „weit, vage und fehlerhaft“ ausgelegt zu haben. Ihrer Ansicht nach ist dieser Begriff eng dahin auszulegen, dass er nur Unterstützungsformen erfasse, die in der konkreten Lieferung von Gütern oder dem Transfer von Geldern unmittelbar zugunsten der russischen Regierung bestünden. Insbesondere solle das Kriterium f nur die Personen, Organisationen und Einrichtungen sanktionieren, die diese Regierung, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich sei, „finanzierten“, nicht aber diejenigen, die „zur Erleichterung“ einer solchen Finanzierung „beitrügen“.
59 Insoweit macht die Rechtsmittelführerin erstens geltend, dass das Urteil vom 7. April 2016, Central Bank of Iran/Rat (C‑266/15 P, EU:C:2016:208, Rn. 44), auf das sich das Gericht in entsprechender Anwendung in Rn. 57 des angefochtenen Urteils für die Auslegung des Kriteriums f gestützt habe, nicht einschlägig sei. Obwohl nämlich das in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, in Rede stehende Aufnahmekriterium der „Unterstützung der iranischen Regierung“ gewisse Ähnlichkeiten mit dem Kriterium f aufweise, sei es doch nicht identisch, so dass sich das Gericht nicht mit Erfolg auf dieses Urteil habe stützen können.
60 Zweitens macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass der Begriff „materielle und finanzielle Unterstützung“ im Sinne des Kriteriums f entsprechend dem Begriff „Finanzhilfe“ in Art. 4 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 833/2014 auszulegen sei. Sie beruft sich insoweit auf das Urteil vom 28. März 2017, Rosneft (C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 176 bis 184), in dem der Gerichtshof die Abwicklung von Zahlungen durch eine Bank oder ein sonstiges Finanzinstitut von dem Begriff „Finanzhilfe“ ausgeschlossen habe.
61 In diesem Zusammenhang macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass ihre Rolle als Zentralverwahrer lediglich darin bestehe, die technischen Mittel zur Verfügung zu stellen, die für die Organisation der Emission von Staatsanleihen erforderlich seien. Bei einer solchen Tätigkeit könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie unter den Begriff „materielle oder finanzielle Unterstützung“ im Sinne des Kriteriums f falle. Im Übrigen gehe aus dem angefochtenen Urteil keineswegs hervor, dass sie der russischen Regierung eine unmittelbare materielle oder finanzielle Unterstützung in Form von an den Staat übertragenen Einnahmen gewährt habe.
62 Der Rat, unterstützt durch die Kommission, tritt dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin entgegen. b) Würdigung durch den Gerichtshof
63 Das Kriterium f sieht das Einfrieren sämtlicher Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen vor, „die im Besitz oder im Eigentum stehen oder gehalten oder kontrolliert werden von … natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die die Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, materiell oder finanziell unterstützen oder von dieser profitieren … und den mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Anhang aufgeführt sind“.
64 In Rn. 57 des angefochtenen Urteils hat das Gericht, indem es auf das Urteil vom 7. April 2016, Central Bank of Iran/Rat (C‑266/15 P, EU:C:2016:208, Rn. 44), in entsprechender Anwendung Bezug genommen hat, im Wesentlichen entschieden, dass der Begriff „materielle oder finanzielle Unterstützung der Regierung der Russischen Föderation“ im Sinne des Kriteriums f nicht erfordere, dass die betreffenden Personen oder Organisationen eine Unterstützung leisteten, die direkt oder indirekt mit der Annexion der Krim oder der Destabilisierung der Ukraine zusammenhänge. Diese Unterstützung sei nämlich als jede Unterstützung zu verstehen, die aufgrund ihrer quantitativen oder qualitativen Bedeutung der russischen Regierung Ressourcen oder Fazilitäten materieller oder finanzieller Art zur Verfügung stellen könne, die es ihr ermöglichten, ihre Handlungen zur Destabilisierung der Ukraine fortzusetzen.
65 Nach ständiger Rechtsprechung sind die Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert und für die es nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, entsprechend ihrem üblichen Sinn nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen (vgl. Urteile vom 27. Januar 1988, Dänemark/Kommission, 349/85, EU:C:1988:34, Rn. 9, und vom 12. Februar 2026, Stichting Koskea, C‑490/24, EU:C:2026:89, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
66 Was erstens den Wortlaut des Kriteriums f betrifft, ist festzustellen, dass weder Art. 2 Abs. 1 Buchst. f des Beschlusses 2014/145 noch eine andere Bestimmung dieses Beschlusses eine Definition des Begriffs „Unterstützung“ enthält und auch nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, um dessen Tragweite zu bestimmen.
67 Nach seinem üblichen Sinn im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet der Begriff „Unterstützung“ allgemein die Leistung von Hilfe oder Beistand für das Handeln oder die Angelegenheit eines anderen, um es bzw. sie zu fördern oder die Verwirklichung zu erleichtern.
68 Dieses weite Verständnis des Begriffs „Unterstützung“ wird dadurch bestätigt, dass der Wortlaut des Kriteriums f – abgesehen von der Klarstellung, dass diese „materiell oder finanziell“ sein muss – kein Erfordernis hinsichtlich der Formen oder Modalitäten der gewährten Unterstützung vorsieht. Er unterscheidet auch nicht danach, ob die Unterstützung direkt oder indirekt erfolgt.
69 Daraus folgt, dass ausgehend vom Wortlaut die Anwendung dieses Kriteriums weder von der konkreten Lieferung von Gütern noch vom Vorliegen eines Transfers von Geldern unmittelbar zugunsten der russischen Regierung abhängt.
70 Was zweitens den Kontext betrifft, in den sich das Kriterium f einfügt, ist darauf hinzuweisen, dass, falls dieses Kriterium, wie die Rechtsmittelführerin geltend macht, dahin auszulegen wäre, dass es sich nur auf Personen, Organisationen und Einrichtungen bezieht, die die russische Regierung, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, „finanzieren“, und nicht auf diejenigen, die „zur Erleichterung“ einer solchen Finanzierung „beitragen“, die Tragweite und die praktische Wirksamkeit des Kriteriums f in Frage gestellt würden, da sich die der russischen Regierung gewährte „materielle oder finanzielle Unterstützung“ nicht allein auf ihre Finanzierung beschränkt, sondern auch jeden Beitrag umfasst, der aufgrund seiner quantitativen oder qualitativen Bedeutung die Finanzierung dieser Regierung erleichtern kann. Eine solche Auslegung liefe nämlich darauf hinaus, die Umgehung der verhängten restriktiven Maßnahmen zu ermöglichen, indem eine künstliche Unterscheidung zwischen Einrichtungen, die dieser Regierung finanzielle Unterstützung gewähren, und solchen, die „zur Erleichterung“ einer solchen Finanzierung „beitragen“, eingeführt würde.
71 Zum Vorbringen der Rechtsmittelführerin, wonach der Begriff „materielle und finanzielle Unterstützung“ im Sinne des Kriteriums f in vergleichbarer Weise wie der Begriff „Finanzhilfe“ in Art. 4 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 833/2014 auszulegen sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Finanzhilfe“ nach Art. 1 Buchst. o dieser Verordnung im Wesentlichen voraussetzt, dass die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung ihre Eigenmittel oder wirtschaftlichen Ressourcen auszahlt oder sich dazu verpflichtet.
72 Wie die Generalanwältin in Nr. 39 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, haben Art. 4 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 833/2014 einerseits und Art. 2 Abs. 1 Buchst. f des Beschlusses 2014/145 andererseits jedoch unterschiedliche sachliche Anwendungsbereiche. Die erste dieser Bestimmungen bezieht sich nämlich speziell und ausschließlich auf die in Anhang II der Verordnung Nr. 833/2014 aufgeführten Güter und Technologien, für die die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, ohne ausdrücklich verboten zu werden, der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bedarf. Die zweite dieser Bestimmungen nennt eines der Aufnahmekriterien, das zum Einfrieren der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen der Personen, Organisationen oder Einrichtungen führt, die vom Rat als das in Rede stehende Kriterium erfüllend eingestuft wurden.
73 Daher kann die Auslegung des Kriteriums f nicht vom Begriff „Finanzhilfe“ im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 833/2014 abhängen. Aus demselben Grund ist die Auslegung dieses Begriffs durch den Gerichtshof im Urteil vom 28. März 2017, Rosneft (C‑72/15, EU:C:2017:236), im vorliegenden Fall unerheblich.
74 Was drittens die Ziele betrifft, die mit dem Kriterium f und der Regelung, zu der dieses Kriterium gehört, verfolgt werden, ist festzustellen, dass dieses Kriterium, wie sich aus dem elften Erwägungsgrund des Beschlusses 2022/329 ergibt, am Tag nach der Invasion der Ukraine durch die Streitkräfte der Russischen Föderation eingeführt wurde, wobei diese Invasion, wie in den Erwägungsgründen 9 und 10 dieses Beschlusses ausgeführt, sowohl durch den Rat als auch durch den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik als „unbegründet“ und „eklatante Verletzung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine“ eingestuft wurde.
75 In Anbetracht der Schwere dieser Invasion und der Tatsache, dass der Rat, wie sich aus dem fünften Erwägungsgrund dieses Beschlusses ergibt, einen Monat zuvor bekräftigt hatte, dass jede weitere militärische Aggression seitens der Russischen Föderation gegen die Ukraine massive Konsequenzen nach sich ziehen werde, insbesondere Kosten in Form von gegen bestimmte Sektoren und gegen einzelne Personen und Einrichtungen gerichteten restriktiven Maßnahmen, ist davon auszugehen, dass der Rat, wie das Gericht in Rn. 56 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen ausgeführt hat, mit der Annahme des Kriteriums f bezweckte, zusätzlichen Druck auf die Russische Föderation auszuüben und deren Kosten für die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergrabenden Handlungen zu erhöhen, damit die Russische Föderation ihren militärischen Angriff auf die Ukraine und ganz allgemein ihre Aktionen und ihre Politik zur Destabilisierung dieses Landes beendet.
76 Wie die Generalanwältin in Nr. 42 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, könnte das Kriterium f nicht wirksam zur Erreichung dieser Ziele beitragen, wenn es dahin auszulegen wäre, dass es nur eine Unterstützung in Form einer direkten Finanzierung oder einer direkten Bereitstellung materieller Mittel für die russische Regierung umfasst.
77 Um diese Ziele zu gewährleisten, ist das Kriterium f nämlich dahin auszulegen, dass es jede Unterstützung erfasst, die aufgrund ihrer quantitativen oder qualitativen Bedeutung der russischen Regierung Ressourcen oder Fazilitäten materieller oder finanzieller Art zur Verfügung stellen kann, die es ihr ermöglichen, ihre Handlungen zur Destabilisierung der Ukraine fortzusetzen, ohne dass es erforderlich wäre, einen unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang zwischen dieser Unterstützung und diesen Handlungen herzustellen. Diese Auslegung gewährleistet die Fähigkeit der Union, Druck auf die russische Regierung auszuüben, da sie es ermöglicht, natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen zu erfassen, die, ohne selbst Gelder oder Güter direkt an diese Regierung zu übertragen, gleichwohl eine entscheidende Rolle bei der Bereitstellung, dem Umlauf oder der Sicherung der materiellen oder finanziellen Ressourcen der Regierung spielen.
78 Wie das Gericht in Rn. 88 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, werden Zentralverwahrer wie die Rechtsmittelführerin als systemrelevante Organisationen angesehen, die insbesondere für die wirksame Umsetzung der Geldpolitik, die Glaubwürdigkeit eines Programms zur Verwaltung der öffentlichen Schulden, die Verwaltung von Sicherheiten sowie die Sicherheit und Effizienz der Wertpapiermärkte von wesentlicher Bedeutung sind. Zum letztgenannten Punkt räumt die Rechtsmittelführerin in ihrer Rechtsmittelschrift selbst ein, dass sie die technischen Mittel bereitstellt, die für die Erbringung von Finanzdienstleistungen im Rahmen der Emission von Staatsanleihen erforderlich sind, und dass die meisten russischen Finanzinvestitionen in der Union über ihre Dienstleistungen abgewickelt werden. Im Übrigen stellt das Unionsrecht die Systemrelevanz von Zentralverwahrern in der Verordnung Nr. 909/2014, insbesondere in ihrem zweiten Erwägungsgrund, ausdrücklich fest.
79 In Anbetracht der Erwägungen in den Rn. 66 bis 78 des vorliegenden Urteils ist festzustellen, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, als es in Rn. 57 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass der Begriff „materielle oder finanzielle Unterstützung der Regierung der Russischen Föderation“ im Sinne des Kriteriums f nicht erfordert, dass die betreffenden Personen oder Organisationen eine Unterstützung leisten, die direkt oder indirekt mit der Annexion der Krim oder der Destabilisierung der Ukraine zusammenhängt, sondern dass unter dieser Unterstützung jede Unterstützung zu verstehen ist, die dieser Regierung aufgrund ihrer quantitativen oder qualitativen Bedeutung Ressourcen oder Fazilitäten materieller oder finanzieller Art zur Verfügung stellen kann, die es ihr ermöglichen, ihre Handlungen zur Destabilisierung der Ukraine fortzusetzen.
80 Folglich ist der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen. 2. Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes a) Vorbringen der Parteien
81 Mit dem zweiten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 50 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass der Rat die ihm obliegende Beweislast erfülle, wenn er vor den Unionsgerichten auf ein Bündel von Indizien hinweise, die hinreichend konkret, genau und übereinstimmend seien und die Feststellung ermöglichten, dass eine hinreichende Verbindung zwischen der Person oder der Organisation, die einer Maßnahme des Einfrierens ihrer Gelder unterworfen sei, und dem bekämpften Regime oder ganz allgemein den bekämpften Situationen bestehe.
82 Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin ist ein solches Beweismaß nur zulässig, wenn dies in einem Beschluss des Rates vorgesehen sei. Da dies hier nicht der Fall sei, habe das Gericht die dem Rat obliegende Beweislast zu Unrecht verringert.
83 Jedenfalls stehe einer Weiterentwicklung der in Rn. 50 des angefochtenen Urteils angeführten Rechtsprechung dahin, den Rückgriff auf dieses Beweismaß aufzugeben, um die Rechtsstaatlichkeit in einem Kontext zu stärken, der durch den Erlass von Normen gekennzeichnet sei, die sie als „zunehmend willkürlich“ bezeichnet, nichts entgegen.
84 Die Kommission hält den zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes für unzulässig, da die Rechtsmittelführerin den Rechtsfehler, den das Gericht begangen haben solle, nicht mit der erforderlichen Klarheit und Genauigkeit dargelegt habe. In der Sache machen sowohl der Rat als auch die Kommission geltend, das Gericht habe sich an die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Beweismaß im Bereich restriktiver Maßnahmen gehalten. b) Würdigung durch den Gerichtshof 1) Zur Zulässigkeit
85 Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (Urteile vom 4. Oktober 2024, thyssenkrupp/Kommission, C‑581/22 P, EU:C:2024:821, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. Januar 2026, Anbouba/Rat, C‑494/24 P, EU:C:2026:9, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
86 Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelführerin die Randnummer des angefochtenen Urteils, die sie mit dem zweiten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes beanstanden will, genau bezeichnet und die Rechtsfehler dargelegt, die das Gericht insoweit begangen haben soll, so dass dieser zweite Teil zulässig ist.
87 Die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist daher zurückzuweisen. 2) Zur Begründetheit
88 In Rn. 50 des angefochtenen Urteils hat das Gericht auf seine Rechtsprechung hingewiesen, wonach im Wesentlichen bei der Beurteilung der Frage, ob die tatsächliche Grundlage, auf die sich der Rat in einer Entscheidung, mit der restriktive Maßnahmen erlassen oder aufrechterhalten wurden, gestützt hat, hinreichend gesichert ist, die Beweise und Informationen nicht isoliert, sondern in dem Zusammenhang zu prüfen sind, in dem sie stehen. Nach dieser Rechtsprechung erfüllt der Rat die ihm obliegende Beweislast, wenn er vor den Unionsgerichten auf ein Bündel von Indizien hinweist, die hinreichend konkret, genau und übereinstimmend sind und die Feststellung ermöglichen, dass eine hinreichende Verbindung zwischen der Person oder Organisation, die einer Maßnahme des Einfrierens ihrer Gelder unterworfen ist, und dem bekämpften Regime oder ganz allgemein den bekämpften Situationen besteht.
89 Hierzu ist zum einen festzustellen, dass diese Rechtsprechung ihren Ursprung in der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat (vgl. u. a. Urteile vom 21. April 2015, Anbouba/Rat, C‑605/13 P, EU:C:2015:248, Rn. 52 und 54, vom 28. Juli 2016, Tomana u. a./Rat und Kommission, C‑330/15 P, EU:C:2016:601, Rn. 82, und vom 1. August 2025, Timchenko/Rat, C‑702/23 P, EU:C:2025:605, Rn. 39).
90 Zum anderen verlangt keine Vorschrift des Unionsrechts, dass der Rat in seinen Entscheidungen, mit denen restriktive Maßnahmen verhängt werden, das in diesem Bereich geltende Beweismaß festlegt.
91 Dem Gericht kann daher nicht vorgeworfen werden, sich auf die in Rn. 50 des angefochtenen Urteils genannten Grundsätze gestützt zu haben.
92 Was im Übrigen das Kriterium f betrifft, besteht eine hinreichende Verbindung zwischen der einer Maßnahme des Einfrierens von Geldern unterliegenden Person oder Organisation und dem bekämpften Regime oder ganz allgemein den bekämpften Situationen, wenn die betreffende Organisation, wie in Rn. 77 des vorliegenden Urteils ausgeführt, der russischen Regierung irgendeine Unterstützung gewährt, die dieser Regierung aufgrund ihrer quantitativen oder qualitativen Bedeutung Ressourcen oder Fazilitäten materieller oder finanzieller Art zur Verfügung stellen kann, die es ihr ermöglichen, ihre Handlungen zur Destabilisierung der Ukraine fortzusetzen, ohne dass es erforderlich wäre, einen unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang zwischen dieser Unterstützung und diesen Handlungen herzustellen.
93 Diese Schlussfolgerung wird nicht durch das Vorbringen der Rechtsmittelführerin entkräftet, dass die in Rn. 50 des angefochtenen Urteils angeführte Rechtsprechung dahin weiterentwickelt werden müsse, dass zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit der Rückgriff auf ein auf einem „Indizienbündel“ beruhendes Beweismaß aufgegeben werde. Das von den Unionsgerichten bei restriktiven Maßnahmen verlangte Beweismaß ist nämlich dem vorsorglichen, vorübergehenden und reversiblen Charakter dieser Maßnahmen angepasst, deren Gültigkeit stets von der Fortdauer der tatsächlichen und rechtlichen Umstände abhängt, die zu ihrem Erlass geführt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 2023, Boshab/Rat, C‑708/21 P, EU:C:2023:84, Rn. 59). Ein solches Beweismaß wirkt sich auch nicht darauf aus, dass die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Begründung, die der Entscheidung zugrunde liegt, den Namen einer Person in die Liste der restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen aufzunehmen oder dort zu belassen, eine Überprüfung der Tatsachen voraussetzt, die in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich diese Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe – oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Entscheidung zu stützen – erwiesen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. April 2023, Rat/El-Qaddafi, C‑413/21 P, EU:C:2023:306, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).
94 Daraus folgt, dass dieses Beweismaß es den Unionsgerichten ermöglicht, eine umfassende und wirksame Kontrolle der tatsächlichen Grundlage der vom Rat erlassenen restriktiven Maßnahmen vorzunehmen, ohne dem Rat jedoch eine Beweislast aufzuerlegen, die mit den für die Einführung solcher Maßnahmen geltenden Dringlichkeitserfordernissen sowie mit ihrem präventiven Charakter unvereinbar wäre.
95 Der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
96 Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund in vollem Umfang als unbegründet zurückzuweisen. C. Zum dritten Rechtsmittelgrund: fehlerhafte Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen
97 Der dritte Rechtsmittelgrund gliedert sich in zwei Teile, mit denen erstens ein Rechtsfehler des Gerichts gerügt wird, der darin bestehen soll, dass es im Rahmen der Prüfung des behaupteten unverhältnismäßigen Eingriffs in die Grundrechte der Rechtsmittelführerin die rechtliche Situation ihrer Kunden und die Auswirkungen der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen auf sie nicht gewürdigt habe, und zweitens geltend gemacht wird, das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass diese Maßnahmen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar seien. 1. Zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes a) Vorbringen der Parteien
98 Mit dem ersten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe im Rahmen der Prüfung des behaupteten unverhältnismäßigen Eingriffs in ihre Grundrechte die Situation ihrer Kunden und die Auswirkungen der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen auf deren wirtschaftliche Interessen, insbesondere auf deren Fähigkeit, über deren Investitionen zu verfügen und diese zu verwalten, sowie den ihnen entstandenen Schaden nicht berücksichtigt, obwohl diese Kunden in keiner Weise an dem bewaffneten Konflikt zwischen der Russischen Föderation und der Ukraine beteiligt seien.
99 Zum einen sei die in Rn. 129 des angefochtenen Urteils angeführte Rechtsprechung, wonach im Wesentlichen die Verletzung eines subjektiven Rechts nur von der Person geltend gemacht werden könne, deren Recht angeblich verletzt worden sei, nicht aber von Dritten, im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Diese Rechtsprechung sei nämlich weder im Zusammenhang mit restriktiven Maßnahmen noch im Zusammenhang mit der Prüfung der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entwickelt worden.
100 Die Prüfung, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt worden sei, erfordere zwangsläufig die Berücksichtigung sämtlicher Auswirkungen der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen, was das Gericht dazu hätte veranlassen müssen, die behauptete Verletzung der Grundrechte der Rechtsmittelführerin unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsrechts ihrer Kunden zu beurteilen.
101 Die Rechtsmittelführerin stellt jedoch klar, dass sie die Nichtigerklärung der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen nicht wegen einer Verletzung des Eigentumsrechts ihrer Kunden beantrage, sondern wegen der im Hinblick auf die mit ihnen verfolgten Ziele völlig unverhältnismäßigen und kontraproduktiven wirtschaftlichen Folgen dieser Maßnahmen, die ihre Kunden und ihre Nutzer beeinträchtigten.
102 Zum anderen macht sie geltend, dass die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen das Eigentumsrecht ihrer Kunden schwerwiegend beeinträchtigten, da in der Verordnung Nr. 269/2014 kein wirksamer Mechanismus für Ausnahmen vorgesehen sei, der es ermögliche, die Freigabe eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen zu genehmigen. Ferner sei in der Praxis die Durchführung der Ausnahmeregelungen durch die zuständigen nationalen Behörden an besonders strenge Bedingungen geknüpft, und diese Behörden hätten die genauen Modalitäten für die Einreichung und Bearbeitung von Anträgen auf Freigabe eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen nicht oder erst verspätet veröffentlicht, was den Zugang zu diesen Ausnahmen übermäßig erschwere. Daraus folge, dass ihre Kunden nicht in der Lage gewesen seien, eine Freigabe ihrer Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zu erwirken.
103 Der Rat macht geltend, der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes sei unzulässig, da er insofern ein neues Argument darstelle, als die Rechtsmittelführerin erstmals im Stadium des Rechtsmittelverfahrens einen eigenständigen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts geltend mache, der unabhängig von den angeblichen Grundrechtsverletzungen sei, die sie im ersten Rechtszug geltend gemacht habe. Dieses neue Argument ändere somit den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand. Jedenfalls machen der Rat und die Kommission geltend, dass der dritte Rechtsmittelgrund unbegründet sei. b) Würdigung durch den Gerichtshof 1) Zur Zulässigkeit
104 Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 170 Abs. 1 Satz 2 der Verfahrensordnung das Rechtsmittel den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand nicht verändern kann.
105 So sind nach gefestigter Rechtsprechung die Befugnisse des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt. Eine Partei kann daher vor dem Gerichtshof nicht erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, da ihr damit letztlich gestattet würde, den Gerichtshof, dessen Befugnisse bei Rechtsmitteln begrenzt sind, mit einem weiterreichenden Rechtsstreit zu befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte. Allerdings kann ein Rechtsmittelführer zulässigerweise ein Rechtsmittel einlegen, mit dem er vor dem Gerichtshof Rechtsmittelgründe und Argumente geltend macht, die sich aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben und mit denen dessen Stichhaltigkeit aus rechtlichen Erwägungen in Frage gestellt wird (Urteil vom 6. Oktober 2021, Sigma Alimentos Exterior/Kommission, C‑50/19 P, EU:C:2021:792, Rn. 38 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
106 Im vorliegenden Fall wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht mit dem ersten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes vor, im Rahmen der Prüfung des behaupteten unverhältnismäßigen Eingriffs in ihre Grundrechte weder die Situation ihrer Kunden noch die Auswirkungen der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen auf diese berücksichtigt zu haben, und wendet sich gegen die Feststellung, dass sie sich zur Stützung ihrer Nichtigkeitsklage nicht auf ein Eigentumsrecht berufen könne, dessen Inhaber sie nicht sei. Dieses Vorbringen knüpft an das angefochtene Urteil selbst an, insbesondere an die Prüfung des dritten Klagegrundes, mit dem ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Grundrechte der Rechtsmittelführerin gerügt wurde.
107 Mit diesem ersten Teil stellt die Rechtsmittelführerin somit die rechtlichen Folgen in Frage, die das Gericht aus seiner eigenen Entscheidung über einen vor ihm erörterten Klagegrund gezogen hat, so dass dieser Teil entgegen dem Vorbringen des Rates kein neues Argument darstellt und den Streitgegenstand, über den das Gericht zu entscheiden hatte, nicht verändert.
108 Folglich ist die vom Rat erhobene Unzulässigkeitseinrede zurückzuweisen. 2) Zur Begründetheit
109 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, das Gericht habe im Rahmen der Prüfung des behaupteten unverhältnismäßigen Eingriffs in ihre Grundrechte die Situation ihrer Kunden und die Auswirkungen der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen auf deren wirtschaftliche Interessen nicht berücksichtigt, kann nicht durchgreifen.
110 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 129 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen entschieden hat, dass sich die Rechtsmittelführerin zur Stützung ihrer Nichtigkeitsklage nicht auf ein Eigentumsrecht berufen könne, dessen Inhaber sie nicht sei. Aus dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin im Rahmen des ersten Teils ihres dritten Rechtsmittelgrundes geht jedoch hervor, dass sie die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen nicht wegen einer Verletzung des Eigentumsrechts ihrer Kunden beanstandet, sondern wegen der wirtschaftlichen Folgen dieser Maßnahmen, die sie im Hinblick auf die erklärten Ziele dieser Maßnahmen für völlig unverhältnismäßig und kontraproduktiv hält und die ihre Kunden und ihre Nutzer, die keiner individuellen restriktiven Maßnahme unterlägen, vorhersehbar und nachweislich beeinträchtigten.
111 Folglich ist das Vorbringen der Klägerin so zu verstehen, dass damit im Wesentlichen ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht wird. Unter diesen Umständen braucht im vorliegenden Fall nicht geklärt zu werden, ob sich die Klägerin auf die Verletzung eines Eigentumsrechts berufen kann, dessen Inhaber sie nicht ist.
112 Nach dieser Klarstellung ist festzustellen, dass das Gericht die wirtschaftlichen Folgen der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen, auch für die Kunden der Rechtsmittelführerin, tatsächlich berücksichtigt hat, indem es geprüft hat, ob diese im Hinblick auf das verfolgte Ziel verhältnismäßig sind.
113 Insoweit hat das Gericht in Rn. 129 des angefochtenen Urteils in einem ersten Schritt festgestellt, dass die Kunden der Rechtsmittelführerin die Möglichkeit hätten, Rechtsbehelfe bei nationalen Gerichten einzulegen, vor denen sie u. a. eine Verletzung ihres in Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerten Eigentumsrechts geltend machen könnten.
114 Außerdem hat das Gericht in den Rn. 132 und 133 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass eine nationale Behörde, wenn sie gemäß den im Beschluss 2014/145 und in der Verordnung Nr. 269/2014 vorgesehenen Ausnahmen über einen Antrag auf Freigabe eingefrorener Gelder entscheidet, gemäß Art. 51 Abs. 1 der Charta gehalten ist, diese zu beachten (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Juni 2014, Peftiev u. a., C‑314/13, EU:C:2014:1645, Rn. 24). Daraus hat es abgeleitet, dass, wenn ein nicht in den streitigen Listen aufgeführter Kunde der Rechtsmittelführerin einen Antrag auf Freigabe seiner Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen stellt, die aufgrund der Aufnahme der Rechtsmittelführerin in diese Listen eingefroren wurden, die nationalen Behörden prüfen müssen, ob der Eingriff in das Eigentumsrecht dieses Kunden die Voraussetzungen von Art. 52 der Charta erfüllt.
115 In einem zweiten Schritt hat das Gericht das in der Verordnung Nr. 269/2014 vorgesehene System von Ausnahmeregelungen für die Genehmigung der Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen geprüft, um festzustellen, ob dieses System es der Rechtsmittelführerin ermöglichen konnte, die auf ihren eingefrorenen Konten bei in der Union ansässigen Wertpapierverwahrstellen gehaltenen Wertpapiere ihrer Kunden zurückzugeben.
116 Insoweit hat es zunächst in Rn. 149 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass nach der Ausnahmeregelung in Art. 2 Abs. 5 des Beschlusses 2014/145 das Einfrieren von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen einer Person, Organisation oder Einrichtung eine solche Person, Organisation oder Einrichtung nicht daran hindert, Zahlungen aufgrund eines Vertrags zu leisten, der vor dem Zeitpunkt eingegangen wurde, zu dem eine solche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste im Anhang dieses Beschlusses aufgenommen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer in diese Liste aufgenommenen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung entgegengenommen wird.
117 Sodann hat es in Rn. 150 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen festgestellt, dass Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 bestimmt, dass, wenn eine in Anhang I der Verordnung aufgeführte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen, oder Verpflichtungen schuldet, die von der natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, an dem diese natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in diesen Anhang aufgenommen wurde, die zuständigen nationalen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen können, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für eine von einer in diesem Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation geschuldete Zahlung verwendet werden sollen und dass die Zahlung nicht gegen das Verbot verstößt, den in diesem Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder den dort aufgeführten mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen.
118 In diesem Rahmen hat das Gericht in den Rn. 151 und 152 des angefochtenen Urteils, ohne dass die Rechtsmittelführerin dem widersprochen hätte, im Wesentlichen entschieden, dass, da Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen freigegeben werden könnten, um eine Person, Organisation oder Einrichtung in die Lage zu versetzen, eine „Zahlung“ aufgrund eines Vertrags oder einer Vereinbarung mit einem Dritten zu leisten, der bzw. die vor ihrer Aufnahme in die streitigen Listen eingegangen worden sei, der Begriff der Zahlung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 weit ausgelegt werden müsse und nicht auf Zahlungen in Form der Übertragung eines Geldbetrags beschränkt werden dürfe. Eine enge Auslegung dieses Begriffs stünde nämlich im Widerspruch zu der Möglichkeit, die eingefrorenen Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen der Rechtsmittelführerin freizugeben. Daraus hat es den Schluss gezogen, dass die in Art. 2 Abs. 5 des Beschlusses 2014/145 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 vorgesehene Ausnahmeregelung es den nationalen Behörden gestatte, diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen freizugeben, um der Rechtsmittelführerin eine Zahlung in Form einer Rückgabe der Wertpapiere ihrer Kunden zu ermöglichen, die sie auf ihren eingefrorenen Konten bei in der Union ansässigen Wertpapierverwahrstellen gehalten habe.
119 Was schließlich das Vorbringen der Rechtsmittelführerin betrifft, die in der Verordnung Nr. 269/2014 vorgesehenen Ausnahmeregelungen hätten es ihren Kunden wegen zu strenger Bedingungen, die von den nationalen Behörden aufgestellt worden seien, oder wegen des verspäteten Handelns dieser Behörden nicht ermöglicht, die Freigabe ihrer Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zu erwirken, ist in Übereinstimmung mit dem Gericht in Rn. 155 des angefochtenen Urteils festzustellen, dass im Rahmen einer Klage nach Art. 263 AEUV die Unionsgerichte nicht für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme zuständig sind, die von einer nationalen Behörde getroffen wurde (Urteil vom 17. September 2014, Liivimaa Lihaveis, C‑562/12, EU:C:2014:2229, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
120 Nach alledem ist der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen. 2. Zum zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes a) Vorbringen der Parteien
121 Mit dem zweiten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes wendet sich die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen gegen die Rn. 134 bis 146 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht entschieden hat, dass die in Art. 52 Abs. 1 der Charta vorgesehenen Voraussetzungen für die Rechtfertigung eines Eingriffs in ihr Eigentumsrecht und ihre unternehmerische Freiheit erfüllt seien.
122 Hierzu trägt sie erstens vor, dass der Rat mit ihrer Aufnahme in die streitigen Listen in Wirklichkeit beabsichtigt habe, die Vermögenswerte aller russischen Investoren einzufrieren, ohne sie einzeln und mit dem erforderlichen Identifizierungsniveau aufzunehmen. Ein solches Vorgehen stelle einen Ermessensmissbrauch dar, der dazu führe, dass die streitigen Rechtsakte offenkundig und irreversibel gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstießen.
123 Zweitens macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass die gegen sie erlassenen restriktiven Maßnahmen keinen vorübergehenden, sondern einen dauerhaften Charakter hätten, da diese Maßnahmen mehr als zwei Jahre nach ihrem Erlass in Kraft geblieben seien, ohne dass es zu einer politischen Entwicklung in Russland gekommen sei. Im Übrigen habe das Gericht in den Rn. 137 und 139 des angefochtenen Urteils die konkrete Wirksamkeit dieser Maßnahmen nicht berücksichtigt.
124 Drittens und letztens macht die Rechtsmittelführerin geltend, ihre bloße Eigenschaft als nominelle Inhaberin von Konten bei in der Union ansässigen Verwahrstellen könne nicht ausreichen, um sie als Inhaber von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen im Sinne von Art. 2 der Verordnung Nr. 269/2014 einzustufen.
125 Der Rat, unterstützt durch die Kommission, tritt dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin entgegen. b) Würdigung durch den Gerichtshof
126 Erstens ist zum Vorbringen der Rechtsmittelführerin, ihre Aufnahme in die streitigen Listen beruhe auf dem Willen des Rates, unter Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterschiedslos die Vermögenswerte aller russischen Investoren ohne individuelle Aufnahme oder ausreichende Identifizierung dieser Investoren einzufrieren, festzustellen, dass dieses Argument erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird. Nach der in Rn. 105 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist ein solches Argument als unzulässig zurückzuweisen.
127 Was zweitens das Vorbringen der Rechtsmittelführerin betrifft, die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen seien dauerhaft, genügt der Hinweis, dass gemäß Art. 6 Abs. 3 des Beschlusses 2014/145 dieser fortlaufend überprüft und gegebenenfalls verlängert oder geändert werden muss, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden. Auch in Art. 14 Abs. 4 der Verordnung Nr. 269/2014 heißt es, dass die Liste in ihrem Anhang I regelmäßig, mindestens jedoch alle 12 Monate überprüft wird.
128 Daraus folgt, dass diese Maßnahmen, wie das Gericht in Rn. 136 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, befristet und reversibel sind.
129 Diese Beurteilung wird nicht durch das Vorbringen der Rechtsmittelführerin in Frage gestellt, wonach der vorübergehende und reversible Charakter dadurch entkräftet werde, dass die Maßnahmen mehr als zwei Jahre nach ihrem Erlass aufrechterhalten würden, ohne dass es zu einer politischen Entwicklung in Russland gekommen sei. Nach der Rechtsprechung hängt die Rechtmäßigkeit der restriktiven Maßnahmen nämlich nicht von der Feststellung ihrer unmittelbaren Auswirkungen ab, sondern erfordert lediglich, dass sie im Hinblick auf das Ziel, das das zuständige Organ damit verfolgen will, nicht offensichtlich ungeeignet sind (Urteil vom 17. September 2020, Rosneft u. a./Rat, C‑732/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:727, Rn. 97).
130 Im Einklang mit dieser Rechtsprechung ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückzuweisen, mit dem sie dem Gericht vorwirft, in den Rn. 137 und 139 des angefochtenen Urteils die konkrete Wirksamkeit der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen nicht berücksichtigt zu haben.
131 Insoweit genügt es, darauf hinzuweisen – wie es das Gericht in Rn. 139 des angefochtenen Urteils getan hat –, dass, soweit das vom Rat mit dem Erlass dieser Maßnahmen verfolgte Ziel darin bestand, die russischen Staatseinnahmen zu schmälern und Druck auf die russische Regierung auszuüben, um deren Fähigkeit zur Finanzierung von Handlungen zu verringern, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben, das Abzielen auf Wirtschaftsteilnehmer, die wie die Rechtsmittelführerin diese Regierung materiell oder finanziell unterstützten, mit diesem Ziel im Einklang steht und demzufolge nicht als offensichtlich ungeeignet in Bezug auf dieses Ziel angesehen werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 147).
132 Im vorliegenden Fall macht die Klägerin jedoch nicht geltend und weist somit auch nicht nach, dass die Maßnahmen im Hinblick auf dieses Ziel offensichtlich ungeeignet waren.
133 Drittens und letztens ist zu dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin, mit dem sie sich dagegen wendet, als Inhaber von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen im Sinne von Art. 2 der Verordnung Nr. 269/2014 eingestuft werden zu können, festzustellen, dass eine derart ungenaue Kritik, die insbesondere keine Randnummer des angefochtenen Urteils ausdrücklich nennt, es dem Gerichtshof nicht ermöglicht, ihre Begründetheit zu beurteilen, und somit nicht den Anforderungen genügt, die von der in Rn. 85 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung aufgestellt wurden. Dieses Vorbringen ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
134 Nach alledem ist der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als teils unbegründet und teils unzulässig zurückzuweisen.
135 Folglich ist der dritte Rechtsmittelgrund in vollem Umfang als teils unbegründet und teils unzulässig zurückzuweisen.
136 Da keiner der von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Rechtsmittelgründe durchgreift, ist das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen. V. Kosten
137 Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.
138 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechend anzuwenden ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
139 Da der Rat beantragt hat, der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen, und diese unterlegen ist, hat sie neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates zu tragen.
140 Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Daher hat die Kommission ihre eigenen Kosten zu tragen. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Die NKO AO National Settlement Depository (NSD) trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union. 2. Die NKO AO National Settlement Depository (NSD) trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union. 3. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. 3. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. Unterschriften