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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 01.08.2025 – C-702/23
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2025:605
Zitiert von 11 Entscheidungen Zitiert 6 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 1. August 2025 ( „Rechtsmittel – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Beschluss 2014/145/GASP – Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und d – Aufnahme des Namens des Rechtsmittelführers wegen Unterstützung der Handlungen oder politischen Maßnahmen der Russischen Föderation gegen die Ukraine sowie wegen materieller oder finanzieller Unterstützung russischer Entscheidungsträger – Auswirkungen der fehlenden Distanzierung und der passiven Haltung des Rechtsmittelführers“ In der Rechtssache C‑702/23 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 16. November 2023, Gennady Nikolayevich Timchenko, wohnhaft in Genf (Schweiz), vertreten durch S. Bonifassi und T. Bontinck, Avocats, sowie E. Fedorova, Avocate, Rechtsmittelführer, andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union, vertreten durch M.‑C. Cadilhac und V. Piessevaux als Bevollmächtigte, Beklagter im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún (Berichterstatterin) sowie der Richter D. Gratsias, E. Regan, J. Passer und B. Smulders, Generalanwältin: L. Medina, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 10. April 2025 folgendes Urteil
1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 6. September 2023, Timchenko/Rat (T‑252/22, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2023:496). Mit diesem Urteil hat das Gericht seine Klage abgewiesen, erstens – zum einen – den Beschluss (GASP) 2022/337 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 59, S. 1), und die Durchführungsverordnung (EU) 2022/336 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 58, S. 1) (im Folgenden zusammen: streitige ursprüngliche Rechtsakte), sowie – zum anderen – den Beschluss (GASP) 2022/1530 des Rates vom 14. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 149), und die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 des Rates vom 14. September 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 1) (im Folgenden zusammen: streitige Fortsetzungsrechtsakte), für nichtig zu erklären, soweit die streitigen ursprünglichen Rechtsakte und die streitigen Fortsetzungsrechtsakte (im Folgenden zusammen: streitige Rechtsakte) ihn betreffen, und zweitens den immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Erlass der streitigen Rechtsakte entstanden sein soll. Rechtlicher Rahmen und Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Der tatsächliche und rechtliche Kontext des vorliegenden Falles wird in den Rn. 2 bis 18 des angefochtenen Urteils dargestellt. Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens lässt er sich wie folgt zusammenfassen und ergänzen. Der Beschluss 2014/145
3 Nach der Invasion der Ukraine durch die Streitkräfte der Russischen Föderation am 24. Februar 2022 erließ der Rat der Europäischen Union am 25. Februar 2022 den Beschluss (GASP) 2022/329 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 50, S. 1).
4 Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 16), verbietet in der durch den Beschluss 2022/329 geänderten Fassung (im Folgenden: Beschluss 2014/145) natürlichen Personen, die insbesondere die in den Buchst. a und b genannten Kriterien erfüllen, die Einreise in oder die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten. Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 2014/145 bestimmt hingegen, dass die Gelder derjenigen natürlichen Personen eingefroren werden, die die insbesondere in seinen Buchst. a und d genannten Kriterien erfüllen, wobei die letztgenannten Kriterien im Wesentlichen mit den in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b des Beschlusses 2014/145 vorgesehenen Kriterien identisch sind.
5 In Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 2014/145 heißt es: „(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum stehen oder gehalten oder kontrolliert werden von: a) natürlichen Personen, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich sind oder solche Handlungen oder politischen Maßnahmen unterstützen oder umsetzen oder die die Arbeit von internationalen Organisationen in der Ukraine behindern; … d) natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die russische Entscheidungsträger, die für die Annexion der Krim oder die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich sind, materiell oder finanziell unterstützen oder von diesen profitieren; … werden eingefroren.“ Die Verordnung Nr. 269/2014
6 Am 25. Februar 2022 erließ der Rat die Verordnung (EU) 2022/330 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 51, S. 1).
7 In diesem Rahmen führte der Rat in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und d der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 6), in der durch die Verordnung 2022/330 geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 269/2014) die gleichen Kriterien ein wie die in Rn. 5 des vorliegenden Urteils genannten, um gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einzufrieren, die insbesondere im Besitz oder im Eigentum der diese Kriterien erfüllenden natürlichen Personen stehen oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden. Die streitigen Rechtsakte Die streitigen ursprünglichen Rechtsakte
8 Am 28. Februar 2022 erließ der Rat angesichts der sehr ernsten Lage in der Ukraine die streitigen ursprünglichen Rechtsakte. Mit diesen Rechtsakten wurde der Name des Rechtsmittelführers aus den folgenden Gründen unter Nr. 694 in die Liste im Anhang des Beschlusses 2014/145 und unter derselben Nummer in die Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 aufgenommen: „[Herr] Gennady [Nicolayevich] Timchenko ist ein langjähriger Bekannter des Präsidenten der Russischen Föderation [Herrn] Vladimir Putin und wird weithin zu dessen Vertrauten gezählt. Er profitiert von seinen Verbindungen zu russischen Entscheidungsträgern. Er ist Gründer und Anteilseigner der Volga Group, einer Beteiligungsgesellschaft, die über ein Portfolio an Investitionen in wichtigen Sektoren der russischen Volkswirtschaft verfügt. Die Volga Group trägt wesentlich zur russischen Wirtschaft und deren Entwicklung bei. Er ist außerdem Anteilseigner der Bank Rossiya, die als persönliche Bank hochrangiger Beamter der Russischen Föderation gilt. Seit der rechtswidrigen Annexion der Krim hat die Bank Rossiya Zweigstellen auf der Krim und in Sewastopol eröffnet und so deren Eingliederung in die Russische Föderation verfestigt. Außerdem hält die Bank Rossiya große Anteile der Nationalen Mediengruppe, die ihrerseits Fernsehsender kontrolliert, die aktiv die Politik der russischen Regierung zur Destabilisierung der Ukraine unterstützen. Daher ist er für die Unterstützung von Handlungen oder politischen Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Darüber hinaus trägt er die Verantwortung für die Bereitstellung finanzieller und materieller Unterstützung und profitiert von russischen Entscheidungsträgern, die für die Annexion der Krim oder die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich sind.“ Die streitigen Fortsetzungsrechtsakte
9 Am 14. September 2022 erließ der Rat die streitigen Fortsetzungsrechtsakte, durch die der Name des Rechtsmittelführers auf den fraglichen Listen mit der gleichen Begründung wie derjenigen, die in der vorstehenden Randnummer wiedergegeben wurde, belassen wurde. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
10 Mit Klageschrift vom 9. Mai 2022, die am 25. November 2022 durch einen Anpassungsschriftsatz ergänzt wurde, beantragte der Rechtsmittelführer beim Gericht die Nichtigerklärung der streitigen Rechtsakte, soweit mit ihnen sein Name in die Liste der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen wurde, und den Ersatz des immateriellen Schadens, der ihm seinem Vorbringen zufolge durch den Erlass dieser Rechtsakte entstanden sein soll. Im Rahmen seiner Nichtigkeitsklage beanstandete er u. a. die Beurteilung des Rates, wonach das in Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des Beschlusses 2014/145 vorgesehene Kriterium der materiellen oder finanziellen Unterstützung russischer Entscheidungsträger (im Folgenden: Kriterium d) und das in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses genannte Kriterium der Unterstützung von Handlungen oder politischen Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit der Ukraine untergraben (im Folgenden: Kriterium a), in Bezug auf ihn erfüllt seien. Im Rahmen dieser Beurteilung habe der Rat offensichtliche Beurteilungsfehler begangen.
11 Zum Kriterium d, das u. a. natürliche Personen betrifft, die russische Entscheidungsträger, die für die Annexion der Krim oder die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich sind, materiell oder finanziell unterstützen oder von diesen profitieren, hat das Gericht in den Rn. 97, 106 und 108 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass aus dem Akteninhalt zum einen hervorgehe, dass der Rechtsmittelführer, ein Freund von Herrn Putin, der zweitgrößte Anteilseigner der Bank Rossiya sei und zu einem stabilen Kern von Mehrheitsanteilseignern dieser Bank gehöre, die für ihre Nähe zu Herrn Putin bekannt seien, so dass der sehr bedeutende Einfluss des Rechtsmittelführers auf die Entscheidungsfindung in dieser Bank nicht zu leugnen sei. Zum anderen gehe aus dem Akteninhalt hervor, dass es genaue, konkrete und übereinstimmende Indizien dafür gebe, dass die Bank Rossiya die persönliche Bank hochrangiger Beamter der Russischen Föderation sei, einschließlich ihres Präsidenten Herrn Putin.
12 Des Weiteren hat das Gericht in den Rn. 109 und 110 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass gegen eine natürliche Person restriktive Maßnahmen, zumal diese keine strafrechtlichen Sanktionen seien, wegen der Handlungen einer Gesellschaft, deren Anteilseigner sie sei, verhängt werden könnten, wenn sie einen sehr bedeutenden oder gar entscheidenden Einfluss auf diese Gesellschaft ausübe, insbesondere wenn die von diesem Anteilseigner eingenommenen Standpunkte die Richtung der Entscheidungen dieser Gesellschaft beeinflussen könnten. Das Gericht ist daher in den Rn. 111 und 114 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Rat, ohne einen Beurteilungsfehler zu begehen, die Auffassung habe vertreten können, dass der Rechtsmittelführer selbst – der zum einen nicht in Unkenntnis darüber habe sein können, dass diese Bank Herrn Putin finanziell unterstütze, und zum anderen diesen tatsächlichen Zustand habe fortbestehen lassen, obwohl er die Befugnis gehabt habe, die Entscheidungen dieser Bank zu beeinflussen, und obgleich er sich, wie sich aus Rn. 112 des angefochtenen Urteils ergebe, öffentlich von den politischen Maßnahmen dieser Bank hätte distanzieren oder ihre Beteiligung an ihr hätte veräußern können – über die Bank Rossiya, die Privatbank hochrangiger Beamter der Russischen Föderation sei, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlichen russischen Entscheidungsträger, vorliegend Herrn Putin, finanziell unterstützt habe.
13 In Bezug auf das Kriterium a, das sich u. a. auf natürliche Personen bezieht, die für Handlungen oder politische Maßnahmen gegen die Ukraine verantwortlich sind oder solche Handlungen oder politischen Maßnahmen unterstützen oder umsetzen, hat das Gericht zunächst in Rn. 117 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass dieses Kriterium bedeute, dass eine unmittelbare oder mittelbare Verbindung zwischen den Tätigkeiten oder Handlungen der betroffenen Person oder Organisation und der Lage in der Ukraine, die dem Erlass der fraglichen restriktiven Maßnahmen zugrunde liege, nachgewiesen werde. Dieses Kriterium setze somit den Nachweis voraus, dass sich die betroffene Person durch ihr Verhalten für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergrüben oder bedrohten, verantwortlich gemacht habe. Sodann hat das Gericht in Rn. 118 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Bank Rossiya in Anbetracht der vorgelegten Beweise die Annexionspolitik der Krim im Sinne dieses Kriteriums unterstützt habe. In Rn. 120 des angefochtenen Urteils hat das Gericht schließlich u. a. in Anbetracht der im Rahmen der Prüfung des Kriteriums d genannten Gründe festgestellt, dass der Rat zu Recht davon ausgegangen sei, dass der Rechtsmittelführer durch seine passive Haltung gegenüber der Unterstützung der Bank Rossiya für die Annexionspolitik der Krim die Handlungen und politischen Maßnahmen, die die Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergrüben, selbst unterstützt habe.
14 Das Gericht hat außerdem die übrigen Klagegründe und den Schadensersatzantrag des Rechtsmittelführers zurückgewiesen und die Klage demnach insgesamt abgewiesen. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien
15 Der Rechtsmittelführer beantragt, – das angefochtene Urteil aufzuheben, – die streitigen Rechtsakte für nichtig zu erklären, soweit mit ihnen sein Name in die Listen im Anhang zu diesen Rechtsakten aufgenommen und darauf belassen wird, und – dem Rat die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
16 Der Rat beantragt, – das Rechtsmittel zurückzuweisen und – dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen. Zum Rechtsmittel
17 Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf zwei Gründe und rügt erstens einen Rechtsfehler, den das Gericht bei der Auslegung des Kriteriums d begangen habe, indem es festgestellt habe, dass die von diesem Kriterium erfasste materielle oder finanzielle Unterstützung dadurch habe nachgewiesen werden können, dass sich die den restriktiven Maßnahmen unterliegende Person den Entscheidungen der Organisation, die für eine solche Unterstützung als unmittelbar verantwortlich angesehen werde, nicht entgegengestellt habe, und zweitens einen Rechtsfehler, den das Gericht im Rahmen der Auslegung des Kriteriums a begangen habe, indem es entschieden habe, dass die von diesem Kriterium erfasste Unterstützung dadurch habe nachgewiesen werden können, dass sich eine solche Person nicht von den politischen Maßnahmen und den Entscheidungen einer solchen Organisation distanziert habe. Zum ersten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien
18 Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer erstens geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es den Begriff „materielle oder finanzielle Unterstützung“ im Sinne des Kriteriums d unter Verstoß gegen die einschlägige Rechtsprechung zu weit ausgelegt habe. Insbesondere habe das Gericht in Rn. 111 des angefochtenen Urteils als einzigen Gesichtspunkt, der ihm den Schluss erlaubt habe, dass der Rechtsmittelführer selbst die russischen Entscheidungsträger finanziell unterstützt habe, die Ansicht vertreten, dass die fehlende Distanzierung des Rechtsmittelführers von den politischen Maßnahmen zur materiellen oder finanziellen Unterstützung, die die Bank Rossiya diesen Entscheidungsträgern erbracht habe, eine zumindest stillschweigende Billigung dieser politischen Maßnahmen dargestellt habe und diese Maßnahmen folglich im Sinne des Kriteriums d unterstützt worden seien.
19 Insoweit habe das Gericht unter Verstoß gegen die Verteidigungsrechte des Rechtsmittelführers auch die Begründung, die der Rat in den streitigen Rechtsakten angeführt habe, durch seine eigene ersetzt.
20 Des Weiteren stehe die Beurteilung des Gerichts in Rn. 112 des angefochtenen Urteils im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichts, wonach die materielle oder finanzielle Unterstützung eine gewisse quantitative oder qualitative Bedeutung aufweisen müsse, damit sie tatsächlich die Fortsetzung von Militäroperationen der Russischen Föderation in der Ukraine ermögliche, wie sich im Übrigen aus den mit dem Kriterium d verfolgten Zielen ergebe. Eine solche Bedeutung sei vorliegend nicht gegeben, da die dem Rechtsmittelführer vorgeworfene Unterstützung nur eine mittelbare Unterstützung sei, die nicht auf Handlungen, sondern darauf beruhe, dass ein positives Verhalten oder eine nachträgliche Distanzierung gefehlt hätte.
21 Zweitens bringt der Rechtsmittelführer vor, das Gericht habe sich nicht vergewissert, dass die streitigen Rechtsakte auf einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage beruhten, da es außer Acht gelassen habe, dass der Rat keinen Beweis für seine Behauptung erbracht habe, dass, wie sich aus den Rn. 106 und 110 des angefochtenen Urteils ergebe, der Rechtsmittelführer über ausreichende Befugnisse verfüge, um die Entscheidungen der Bank Rossiya zusammen mit deren anderen Anteilseignern zu beeinflussen, und den Erwägungen des Gerichts somit eine Vermutung zugrunde gelegt habe. Der Rechtsmittelführer wirft dem Gericht somit vor, dass es nicht auf sein Vorbringen eingegangen sei, wonach er nicht die Befugnis gehabt habe, Entscheidungen der Bank zu beeinflussen, und dass es sich darauf beschränkt habe, sein Verteidigungsvorbringen allein mit der Begründung zurückzuweisen, dass er sich von den politischen Maßnahmen der Bank habe distanzieren müssen.
22 Letztlich sei das Gericht durch seine derart weite Auslegung des Kriteriums d dazu verleitet worden, zu bestätigen, dass der Rat die Möglichkeit habe, unverhältnismäßige restriktive Maßnahmen gegen eine natürliche Person zu erlassen, die nur sehr mittelbar und entfernt mit den behaupteten materiellen oder finanziellen Unterstützungshandlungen in Verbindung stehe. Der Rechtsmittelführer stellt jedoch in seiner Erwiderung klar, dass er keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rügen wolle.
23 Der Rat tritt dem Vorbringen des Rechtsmittelführers entgegen. Insbesondere habe das Gericht die fehlende Distanzierung nicht als konstitutives Tatbestandsmerkmal des Kriteriums d angesehen, sondern diesen Gesichtspunkt als Tatsachenelement behandelt, was sich namentlich aus Rn. 115 des angefochtenen Urteils ergebe. Außer im Fall einer Verfälschung, die der Rechtsmittelführer vorliegend nicht geltend gemacht habe, stelle die Würdigung der Tatsachen und Beweismittel jedoch keine Rechtsfrage dar, die der Kontrolle des Gerichtshofs im Rechtsmittelverfahren unterliege. Dergleichen Erwägungen gälten auch für das Vorbringen des Rechtsmittelführers, mit dem er die Würdigung bestimmter Tatsachen und Beweise durch das Gericht in Frage stelle. Insoweit sollte nach Ansicht des Rates das Vorbringen des Rechtsmittelführers für unzulässig erklärt werden. Würdigung durch den Gerichtshof – Zur Zulässigkeit
24 Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 256 AEUV und Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist. Allein das Gericht ist für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung zuständig. Somit ist die Würdigung der Tatsachen und Beweise, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (Urteil vom 4. Oktober 2024, Ferriere Nord/Kommission, C‑31/23 P, EU:C:2024:851, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).
25 Die Befugnis des Gerichtshofs zur Kontrolle der Tatsachenfeststellungen des Gerichts erstreckt sich hingegen insbesondere darauf, ob die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten wurden (Urteil vom 29. November 2018, Bank Tejarat/Rat, C‑248/17 P, EU:C:2018:967, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zudem ist der Gerichtshof gemäß Art. 256 AEUV befugt, die rechtliche Qualifizierung dieser Tatsachen und die Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen abgeleitet hat, zu überprüfen (Urteil vom 1. Oktober 2014, Rat/Alumina, C‑393/13 P, EU:C:2014:2245, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
26 Vorliegend vertritt der Rat erstens im Wesentlichen die Auffassung, dass der Rechtsmittelführer – insofern, als er beanstande, das Gericht habe allein aufgrund dessen festgestellt, dass er die russischen Entscheidungsträger im Sinne des Kriteriums d finanziell unterstütze, weil er sich von den politischen Maßnahmen, mit denen die Bank Rossiya diese Entscheidungsträger unterstützt habe, nicht distanziert habe – seinen ersten Rechtsmittelgrund nicht auf Rechtsfragen stütze, sondern beabsichtige, die Tatsachenwürdigung, die das Gericht zu dieser fehlenden Distanzierung vorgenommen habe, in Frage zu stellen.
27 Dieser Unzulässigkeitsgrund greift nicht durch. Aus der Rechtsmittelschrift geht nämlich klar hervor, dass der Rechtsmittelführer mit diesem Vorwurf nicht die Tatsachenfeststellungen und ‑würdigungen in Bezug auf seine fehlende Distanzierung von den politischen Maßnahmen der Bank Rossiya in Frage stellen möchte, sondern rügt, dass sich das Gericht darauf beschränkt habe, allein aus dieser Tatsache zu folgern, dass er im Sinne des Kriteriums d eine Unterstützung geleistet habe: Dies unterliegt nach der in Rn. 25 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung der Kontrollbefugnis des Gerichtshofs im Stadium des Rechtsmittels.
28 Zweitens macht der Rat geltend, der Rechtsmittelführer versuche, die Würdigung bestimmter Tatsachen und Beweise durch das Gericht in Frage zu stellen, ohne jedoch deren Verfälschung geltend zu machen, so dass der erste Rechtsmittelgrund unzulässig sei.
29 Auch dieser weitere Unzulässigkeitsgrund greift nicht durch. Zwar trifft es zu, dass sich der Rechtsmittelführer im Rahmen seines ersten Rechtsmittelgrundes gegen bestimmte Tatsachen wendet, doch tut er dies deswegen, weil seiner Ansicht nach das Gericht diese Tatsachen festgestellt und gewürdigt habe, ohne dass der Rat Beweise vorgelegt habe. Die Rüge, mit der beanstandet wird, dass das Gericht Tatsachen festgestellt oder gewürdigt habe, ohne sich vergewissert zu haben, dass diese durch Beweise untermauert seien, läuft jedoch darauf hinaus, den Gerichtshof zu ersuchen, zu prüfen, ob das Gericht möglicherweise gegen die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren verstoßen habe, wofür der Gerichtshof gemäß der in Rn. 25 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung zuständig ist.
30 Daraus folgt, dass die Unzulässigkeitsgründe, die der Rat in Bezug auf den ersten Rechtsmittelgrund geltend gemacht hat, zurückzuweisen sind und der erste Rechtsmittelgrund insgesamt zulässig ist. – Zur Begründetheit
31 Zur Stützung seines ersten Rechtsmittelgrundes wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht als Erstes vor, das Kriterium d insofern zu weit ausgelegt zu haben, als das Gericht sich in den Rn. 111 und 112 des angefochtenen Urteils ausschließlich darauf gestützt habe, dass er sich nicht von den politischen Maßnahmen der Bank Rossiya distanziert habe, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass der Rat zu Recht davon habe ausgehen dürfen, dass der Rechtsmittelführer über diese Bank russische Entscheidungsträger, die für die Annexion der Krim oder die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich seien, im Sinne dieses Kriteriums finanziell unterstütze, obwohl eine solche fehlende Distanzierung keine positive und unmittelbare Unterstützungshandlung von hinreichender quantitativer oder qualitativer Bedeutung darstelle.
32 Hierzu ist festzustellen, dass der Rechtsmittelführer das angefochtene Urteil falsch auffasst. Das Gericht hat nämlich eine solche fehlende Distanzierung nicht als konstitutives Tatbestandsmerkmal von „die russische Entscheidungsträger … materiell oder finanziell unterstützen“ im Sinne des Kriteriums d angesehen.
33 Vielmehr hat das Gericht in den Rn. 99 bis 111 des angefochtenen Urteils die Tatsachen und Beweise angeführt, die es zu der Feststellung veranlasst haben, dass der Rechtsmittelführer, ein Freund von Herrn Putin und zweitgrößter Anteilseigner der Bank Rossiya, zusammen mit drei weiteren Freunden von Herrn Putin die stabile Mehrheitsgruppe der Anteilseigner dieser Bank darstelle und somit ein sehr einflussreicher Anteilseigner der Bank sei, so dass er zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Aufnahme in die Liste oder der Belassung seiner Aufnahme in die Liste nicht in Unkenntnis darüber habe sein können, dass die Bank Rossiya russische Entscheidungsträger wie Herrn Putin im Sinne dieses Kriteriums finanziell unterstütze.
34 Auf der Grundlage dieser Gesichtspunkte hat das Gericht in Rn. 114 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei anerkannt, dass in diesem besonderen Fall, der sich, wie in Rn. 110 des angefochtenen Urteils ausgeführt, aus den „besonderen Umständen der Rechtssache“ ergebe, hinreichend genaue, konkrete und übereinstimmende Indizien vorgelegen hätten, die die Feststellung erlaubt hätten, dass der Rechtsmittelführer über die Bank Rossiya, die die persönliche Bank hochrangiger Beamter der Russischen Föderation sei, russische Entscheidungsträger, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich seien, im Sinne des Kriteriums d finanziell unterstützt habe.
35 In diesem Kontext hat das Gericht zwar berücksichtigt, dass sich der Rechtsmittelführer nicht von der Finanzierungspolitik der Bank Rossiya distanziert habe. Es ist jedoch festzustellen, dass das Gericht, als es im letzten Teil des Satzes in Rn. 111 des angefochtenen Urteils, der mit „zum anderen“ beginnt, sowie in den Rn. 112 und 115 entschieden hat, dass sich der Rechtsmittelführer weder vor noch nach seiner erstmaligen Aufnahme in die Liste von den politischen Maßnahmen dieser Bank gegenüber den russischen Entscheidungsträgern distanziert habe, weit entfernt davon war, dem Kriterium d ein konstitutives Tatbestandsmerkmal hinzuzufügen, sondern im Wesentlichen geprüft hat, ob zugunsten des Rechtsmittelführers entlastende Gesichtspunkte vorlagen.
36 Folglich stellt entgegen der Rüge des Rechtsmittelführers der Hinweis auf eine fehlende Distanzierung nur eines von mehreren Indizien dar, auf deren Grundlage das Gericht, wie in Rn. 34 des vorliegenden Urteils dargelegt, ohne, wie die Generalanwältin in den Nrn. 43 und 44 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, die Begründung des Rates durch seine eigene Begründung zu ersetzen, zu dem Schluss gelangt ist, dass die restriktiven Maßnahmen, denen der Rechtsmittelführer nach dem Kriterium d unterlag, begründet waren.
37 Als Zweites wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht im Rahmen seines ersten Rechtsmittelgrundes vor, es habe gegen die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren verstoßen, indem es nicht geprüft habe, ob, wie aus den Rn. 106 und 110 des angefochtenen Urteils hervorgehe, der Aspekt, dass er über eine hinreichende Befugnis verfügt habe, um zusammen mit den anderen Anteilseignern der Bank Rossiya deren Entscheidungen beeinflussen zu können, durch Beweise untermauert worden sei: Das Gericht sei insofern in seinen Erwägungen von einer Vermutung ausgegangen.
38 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Gründe, auf der die Entscheidung, den Namen einer Person in die Liste der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufzunehmen oder dort zu belassen, beruht, die in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierte Effektivität der gerichtlichen Kontrolle u. a. erfordert, dass das Unionsgericht sich vergewissert, dass diese Entscheidung, die eine individuelle Betroffenheit der betreffenden Person begründet, auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht. Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe – oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um die Entscheidung zu stützen – erwiesen sind (Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 119, sowie vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C‑530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 22).
39 Wie das Gericht in den Rn. 63 und 64 des angefochtenen Urteils auch ausgeführt hat, sind bei dieser Beurteilung die Beweise nicht isoliert, sondern in dem Zusammenhang zu prüfen, in dem sie stehen. Der Rat erfüllt die ihm obliegende Beweislast, wenn er vor dem Unionsgericht auf ein Bündel von Indizien hinweist, die hinreichend konkret, genau und übereinstimmend sind und die Feststellung ermöglichen, dass eine hinreichende Verbindung zwischen der Person, die einer Maßnahme des Einfrierens ihrer Gelder unterworfen ist, und dem bekämpften Regime besteht (Urteil vom 21. April 2015, Anbouba/Rat, C‑605/13 P, EU:C:2015:248, Rn. 50 und 52). Des Weiteren ist es im Streitfall Sache der zuständigen Unionsbehörde, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person vorliegenden Gründe nachzuweisen, und nicht Sache der betroffenen Person, den negativen Nachweis zu erbringen, dass diese Gründe nicht stichhaltig sind. Zwar braucht die betreffende Behörde dem Unionsgericht nicht sämtliche Informationen und Beweise vorzulegen, die mit der Begründung zusammenhängen, doch müssen die vorgelegten Informationen oder Beweise die Gründe stützen, die gegen die betroffene Person vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 121 und 122).
40 Insoweit hat sich das Gericht in den Rn. 103 bis 105 und 107 des angefochtenen Urteils auf Beweise gestützt, um in Rn. 106 dieses Urteils festzustellen, dass der Rechtsmittelführer als zweitgrößter Anteilseigner der Bank Rossiya, die als persönliche Bank von Herrn Putin und hochrangiger Beamter der Russischen Föderation eingestuft werde, zu einem „festen Kern von Mehrheitsanteilseignern [gehört habe], die für ihre Nähe zu Herrn Putin“ und ihre zumindest kapitalbezogene Solidarität „bekannt [seien]“. In Rn. 106 in Verbindung mit Rn. 110 des angefochtenen Urteils vertrat das Gericht die Auffassung, dass in einer solchen Konstellation, die durch die oben angeführten Beweise insbesondere im Hinblick auf die Zusammensetzung der Anteilseigner und die Kapitalbedeutung der betreffenden Gesellschaft untermauert werde, der sehr bedeutende Einfluss des Rechtsmittelführers auf die Entscheidungsfindung dieser Bank nicht habe geleugnet werden können. Eine solche Tatsachenwürdigung ist, wie in Rn. 24 des vorliegenden Urteils ausgeführt und unter Berücksichtigung dessen, dass der Rechtsmittelführer keine Verfälschung geltend macht, der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels entzogen.
41 Unerheblich ist, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob die verschiedenen Anteilseigner gemeinsam gehandelt und somit gemeinsam eine Kontrolle über die Entscheidungsfindung der Bank Rossiya ausgeübt hätten. Denn das Gericht hat im Wesentlichen die Ansicht vertreten, dass der Rechtsmittelführer mangels jeglicher Anhaltspunkte für seine Distanzierung und angesichts der in Rn. 34 des vorliegenden Urteils genannten besonderen Umstände notwendigerweise Entscheidungen der Bank Rossiya, mit denen russischen Entscheidungsträgern eine finanzielle Unterstützung gewährt werden sollte, unterstützt habe. Jedenfalls ergibt sich diese Tatsache implizit, aber notwendigerweise daraus, dass, wie das Gericht in den Rn. 103 bis 106 und 111 des angefochtenen Urteils im Hinblick auf mehrere Beweise ausgeführt hat, die Mehrheitseignerschaft dieser Bank, die aus dem Rechtsmittelführer und drei weiteren Personen bestand, konstant war und ihre Mitglieder sowohl untereinander als auch gegenüber Herrn Putin freundschaftliche oder solidarische Beziehungen unterhielten. Daher ist dem Gericht nicht vorzuwerfen, insoweit bei seiner Begründung von einer Vermutung ausgegangen zu sein.
42 Im Übrigen ist in Anbetracht dessen, dass sich der Rechtsmittelführer mit seinem Rechtsmittel nicht gegen die Rn. 70 bis 87 des angefochtenen Urteils wendet, in denen das Gericht die Beweiskraft der Beweise bestätigt hat, auf die es sich in den Rn. 99 bis 107 dieses Urteils gestützt hat, die Rüge des Rechtsmittelführers, das Gericht habe gegen die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren verstoßen, zurückzuweisen.
43 Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. Zum zweiten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien
44 Im Rahmen seines zweiten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe, indem es nur wegen der passiven Haltung des Rechtsmittelführers gegenüber den politischen Maßnahmen der Bank Rossiya auf der Krim eine Unterstützung gemäß dem Kriterium a bejaht habe, in den Rn. 118 und 120 des angefochtenen Urteils den Begriff der Unterstützung in einer Weise ausgelegt, die mit der in Rn. 117 dieses Urteils angeführten Rechtsprechung unvereinbar sei, und somit einen Rechtsfehler begangen.
45 Selbst wenn nämlich ein Verhalten der Bank Rossiya festgestellt werden könnte, mit dem sie sich für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Integrität der Ukraine im Sinne von Kriterium a gefährdeten, verantwortlich gemacht hätte, so könne diese Argumentation nicht unverändert auf den Rechtsmittelführer übertragen werden, um dieses Kriterium auf ihn anzuwenden. Für eine Einbeziehung von Personen, die nicht durch eine positive und konkrete Handlung die durchgeführten Handlungen und politischen Maßnahmen unterstützen, in den Anwendungsbereich dieses Kriteriums lasse sich keine hinreichende Verbindung zwischen der benannten Person und der bekämpften Situation bejahen. Jedenfalls könne der Begriff der Handlung oder Tätigkeit im Sinne der in Rn. 117 des angefochtenen Urteils angeführten Rechtsprechung eine passive Haltung oder eine Unterlassung, wie sie das Gericht in Rn. 120 dieses Urteils festgestellt habe, nicht umfassen.
46 Somit habe das Gericht eine zu weite Auslegung des Kriteriums a bestätigt, die es nicht erlaube, gezielte und folglich verhältnismäßige und geeignete restriktive Maßnahmen zu erlassen.
47 Der Rat tritt dem Vorbringen des Rechtsmittelführers entgegen: Soweit dieser Tatsachen in Frage stellen wolle, ohne jedwede Verfälschung geltend zu machen, sollte sein Vorbringen insoweit aus den gleichen wie den in Rn. 23 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen für unzulässig erklärt werden. Würdigung durch den Gerichtshof
48 Da, wie sich aus Rn. 36 des vorliegenden Urteils ergibt, der Tenor des angefochtenen Urteils als richtig anzusehen ist, soweit mit den streitigen Rechtsakten restriktive Maßnahmen gegen den Rechtsmittelführer mit der Begründung erlassen und aufrechterhalten wurden, dass er russische Entscheidungsträger im Sinne von Kriterium d finanziell unterstütze, kann ein Fehler des Gerichts – sein Vorliegen unterstellt –, der den Grund betrifft, der die Unterstützung von Handlungen oder politischen Maßnahmen durch den Rechtsmittelführer im Sinne des Kriteriums a zum Gegenstand hat, nicht zur Aufhebung dieses Tenors führen, so dass der zweite Rechtsmittelgrund, ohne dass es im Übrigen erforderlich wäre, über den vom Rat geltend gemachten Unzulässigkeitsgrund zu entscheiden, als ins Leere gehend zurückzuweisen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato Venezia vuole vivere u. a./Kommission, C‑71/09 P, C‑73/09 P und C‑76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
49 Daraus folgt, dass das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen ist. Kosten
50 Gemäß Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
51 Da der Rechtsmittelführer mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem entsprechenden Antrag des Rates die Kosten aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Herr Gennady Nikolayevich Timchenko trägt die Kosten. 2. Herr Gennady Nikolayevich Timchenko trägt die Kosten. Unterschriften