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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.10.2024 – C-581/22

Erste Kammer · ECLI:EU:C:2024:821

Zitiert von 16 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 4. Oktober 2024 ( Inhaltsverzeichnis Rechtlicher Rahmen Verordnung (EG) Nr. 139/2004 Verordnung (EG) Nr. 802/2004 Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil Anträge der Parteien Zum Rechtsmittel Erster Rechtsmittelgrund Erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes – Vorbringen der Parteien – Würdigung durch den Gerichtshof Zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes – Vorbringen der Parteien – Würdigung durch den Gerichtshof Zweiter Rechtsmittelgrund Erster Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes – Vorbringen der Parteien – Würdigung durch den Gerichtshof Zweiter Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes – Vorbringen der Parteien – Würdigung durch den Gerichtshof Dritter Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes – Vorbringen der Parteien – Würdigung durch den Gerichtshof Vierter Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes – Vorbringen der Parteien – Würdigung durch den Gerichtshof Dritter Rechtsmittelgrund Erster Teil des dritten Rechtsmittelgrundes – Vorbringen der Parteien – Würdigung durch den Gerichtshof Zweiter Teil des dritten Rechtsmittelgrundes – Vorbringen der Parteien – Würdigung durch den Gerichtshof Dritter Teil des dritten Rechtsmittelgrundes – Vorbringen der Parteien – Würdigung durch den Gerichtshof Vierter Teil des dritten Rechtsmittelgrundes – Vorbringen der Parteien – Würdigung durch den Gerichtshof Fünfter Teil des dritten Rechtsmittelgrundes – Vorbringen der Parteien – Würdigung durch den Gerichtshof Sechster Teil des dritten Rechtsmittelgrundes – Vorbringen der Parteien – Würdigung durch den Gerichtshof Vierter Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien Würdigung durch den Gerichtshof Fünfter Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien Würdigung durch den Gerichtshof Kosten „Rechtsmittel – Wettbewerb – Verordnung (EG) Nr. 139/2004 – Unternehmenszusammenschluss – Beschluss, mit dem der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen unvereinbar erklärt wird – Bestimmung der relevanten Märkte – Erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs – Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung – Nicht koordinierte Auswirkungen – Beweisanforderungen – Begriffe ‚wichtige Wettbewerbskraft‘ und ‚nahe Wettbewerber‘ – Nähe des Wettbewerbs zwischen fusionierenden Unternehmen – Herfindahl-Hirschman-Index – Auskunftsverlangen – Verfälschung“ In der Rechtssache C‑581/22 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 1. September 2022, thyssenkrupp AG mit Sitz in Duisburg und Essen (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte M. Klusmann und O. Schley sowie Rechtsanwältin J. Ziebarth, Rechtsmittelführerin, andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission, zunächst vertreten durch G. Conte, T. Franchoo, C. Sjödin und I. Zaloguin, dann durch G. Conte, T. Franchoo und I. Zaloguin als Bevollmächtigte, Beklagte im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer A. Arabadjiev (Berichterstatter), der Richter T. von Danwitz, P. G. Xuereb und A. Kumin sowie der Richterin I. Ziemele, Generalanwalt: A. Rantos, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die thyssenkrupp AG die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 22. Juni 2022, thyssenkrupp/Kommission (T‑584/19, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2022:386), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2019) 4228 final der Kommission vom 11. Juni 2019 zur Feststellung der Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Sache M.8713 – Tata Steel/thyssenkrupp/JV) (im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat. Rechtlicher Rahmen Verordnung (EG) Nr. 139/2004

2 Der 25. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. 2004, L 24, S. 1) lautet: „(25) In Anbetracht der Auswirkungen, die Zusammenschlüsse in oligopolistischen Marktstrukturen haben können, ist die Aufrechterhaltung wirksamen Wettbewerbs in solchen Märkten umso mehr geboten. Viele oligopolistische Märkte lassen ein gesundes Maß an Wettbewerb erkennen. Unter bestimmten Umständen können Zusammenschlüsse, in deren Folge der beträchtliche Wettbewerbsdruck beseitigt wird, den die fusionierenden Unternehmen aufeinander ausgeübt haben, sowie der Wettbewerbsdruck auf die verbleibenden Wettbewerber gemindert wird, zu einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs führen, auch wenn eine Koordinierung zwischen Oligopolmitgliedern unwahrscheinlich ist. Die Gerichte der Gemeinschaft haben jedoch bisher die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 [des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. 1989, L 395, S. 1)] nicht ausdrücklich dahingehend ausgelegt, dass Zusammenschlüsse, die solche nicht koordinierten Auswirkungen haben, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu erklären sind. Daher sollte im Interesse der Rechtssicherheit klargestellt werden, dass diese Verordnung eine wirksame Kontrolle solcher Zusammenschlüsse dadurch vorsieht, dass grundsätzlich jeder Zusammenschluss, der einen wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern würde, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu erklären ist. Für die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 2 Absätze 2 und 3 wird beabsichtigt, den Begriff ‚erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs‘ dahin gehend auszulegen, dass er sich über das Konzept der Marktbeherrschung hinaus ausschließlich auf diejenigen wettbewerbsschädigenden Auswirkungen eines Zusammenschlusses erstreckt, die sich aus nicht koordiniertem Verhalten von Unternehmen ergeben, die auf dem jeweiligen Markt keine beherrschende Stellung haben würden.“

3 Art. 2 („Beurteilung von Zusammenschlüssen“) der Verordnung Nr. 139/2004 bestimmt: „(1) Zusammenschlüsse im Sinne dieser Verordnung sind nach Maßgabe der Ziele dieser Verordnung und der folgenden Bestimmungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen. Bei dieser Prüfung berücksichtigt die [Europäische] Kommission: a) die Notwendigkeit, im Gemeinsamen Markt wirksamen Wettbewerb aufrechtzuerhalten und zu entwickeln, insbesondere im Hinblick auf die Struktur aller betroffenen Märkte und den tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerb durch innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft ansässige Unternehmen; b) die Marktstellung sowie die wirtschaftliche Macht und die Finanzkraft der beteiligten Unternehmen, die Wahlmöglichkeiten der Lieferanten und Abnehmer, ihren Zugang zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten, rechtliche oder tatsächliche Marktzutrittsschranken, die Entwicklung des Angebots und der Nachfrage bei den jeweiligen Erzeugnissen und Dienstleistungen, die Interessen der Zwischen- und Endverbraucher sowie die Entwicklung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts, sofern diese dem Verbraucher dient und den Wettbewerb nicht behindert. (2) Zusammenschlüsse, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben nicht erheblich behindert würde, insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung, sind für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. (3) Zusammenschlüsse, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde, insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung, sind für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu erklären. (4) Soweit die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, das einen Zusammenschluss gemäß Artikel 3 darstellt, die Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens unabhängig bleibender Unternehmen bezweckt oder bewirkt, wird eine solche Koordinierung nach den Kriterien des Artikels [101] Absätze 1 und 3 [AEUV] beurteilt, um festzustellen, ob das Vorhaben mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. (5) Bei dieser Beurteilung berücksichtigt die Kommission insbesondere, ob – es auf dem Markt des Gemeinschaftsunternehmens oder auf einem diesem vor- oder nachgelagerten Markt oder auf einem benachbarten oder eng mit ihm verknüpften Markt eine nennenswerte und gleichzeitige Präsenz von zwei oder mehr Gründerunternehmen gibt; – die unmittelbar aus der Gründung des Gemeinschaftsunternehmens erwachsende Koordinierung den beteiligten Unternehmen die Möglichkeit eröffnet, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren und Dienstleistungen den Wettbewerb auszuschalten.“

4 Art. 3 („Definition des Zusammenschlusses“) Abs. 1 Buchst. b und Abs. 4 der Verordnung Nr. 139/2004 bestimmt: „(1) Ein Zusammenschluss wird dadurch bewirkt, dass eine dauerhafte Veränderung der Kontrolle in der Weise stattfindet, dass … b) eine oder mehrere Personen, die bereits mindestens ein Unternehmen kontrollieren, oder ein oder mehrere Unternehmen durch den Erwerb von Anteilsrechten oder Vermögenswerten, durch Vertrag oder in sonstiger Weise die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über die Gesamtheit oder über Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen erwerben. … (4) Die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, das auf Dauer alle Funktionen einer selbstständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt, stellt einen Zusammenschluss im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b) dar.“

5 Art. 4 („Vorherige Anmeldung von Zusammenschlüssen und Verweisung vor der Anmeldung auf Antrag der Anmelder“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 bestimmt: „Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung im Sinne dieser Verordnung sind nach Vertragsabschluss, Veröffentlichung des Übernahmeangebots oder Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung und vor ihrem Vollzug bei der Kommission anzumelden. Eine Anmeldung ist auch dann möglich, wenn die beteiligten Unternehmen der Kommission gegenüber glaubhaft machen, dass sie gewillt sind, einen Vertrag zu schließen, oder im Fall eines Übernahmeangebots öffentlich ihre Absicht zur Abgabe eines solchen Angebots bekundet haben, sofern der beabsichtigte Vertrag oder das beabsichtigte Angebot zu einem Zusammenschluss von gemeinschaftsweiter Bedeutung führen würde. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck ‚angemeldeter Zusammenschluss‘ auch beabsichtigte Zusammenschlüsse, die nach Unterabsatz 2 angemeldet werden. Für die Zwecke der Absätze 4 und 5 bezeichnet der Ausdruck ‚Zusammenschluss‘ auch beabsichtigte Zusammenschlüsse im Sinne von Unterabsatz 2.“

6 Art. 6 („Prüfung der Anmeldung und Einleitung des Verfahrens“) Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 139/2004 bestimmt: „Die Kommission beginnt unmittelbar nach dem Eingang der Anmeldung mit deren Prüfung. … c) Stellt die Kommission unbeschadet des Absatzes 2 fest, dass der angemeldete Zusammenschluss unter diese Verordnung fällt und Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, so trifft sie die Entscheidung, das Verfahren einzuleiten. Diese Verfahren werden unbeschadet des Artikels 9 durch eine Entscheidung nach Artikel 8 Absätze 1 bis 4 abgeschlossen, es sei denn, die beteiligten Unternehmen haben der Kommission gegenüber glaubhaft gemacht, dass sie den Zusammenschluss aufgegeben haben.“

7 Art. 8 („Entscheidungsbefugnisse der Kommission“) Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 139/2004 bestimmt: „(2) Stellt die Kommission fest, dass ein angemeldeter Zusammenschluss nach entsprechenden Änderungen durch die beteiligten Unternehmen dem in Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Kriterium und – in den in Artikel 2 Absatz 4 genannten Fällen – den Kriterien des Artikels [101] Absatz 3 [AEUV] entspricht, so erlässt sie eine Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird. Die Kommission kann ihre Entscheidung mit Bedingungen und Auflagen verbinden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber der Kommission hinsichtlich einer mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarenden Gestaltung des Zusammenschlusses eingegangen sind. Durch eine Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für vereinbar erklärt wird, gelten auch die mit seiner Durchführung unmittelbar verbundenen und für sie notwendigen Einschränkungen als genehmigt. (3) Stellt die Kommission fest, dass ein Zusammenschluss dem in Artikel 2 Absatz 3 festgelegten Kriterium entspricht oder – in den in Artikel 2 Absatz 4 genannten Fällen – den Kriterien des Artikels [101] Absatz 3 [AEUV] nicht entspricht, so erlässt sie eine Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird.“

8 Art. 11 („Auskunftsverlangen“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 bestimmt: „Die Kommission kann zur Erfüllung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben von den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) bezeichneten Personen sowie von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch einfaches Auskunftsverlangen oder durch Entscheidung verlangen, dass sie alle erforderlichen Auskünfte erteilen.“

9 Art. 14 („Geldbußen“) Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 139/2004 bestimmt: „Die Kommission kann gegen die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) bezeichneten Personen, gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 1 % des von dem beteiligten Unternehmen oder der beteiligten Unternehmensvereinigung erzielten Gesamtumsatzes im Sinne von Artikel 5 festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig … c) bei der Erteilung einer durch Entscheidung gemäß Artikel 11 Absatz 3 verlangten Auskunft unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben machen oder die Auskunft nicht innerhalb der gesetzten Frist erteilen“.

10 Art. 15 („Zwangsgelder“) Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 139/2004 bestimmt: „Die Kommission kann gegen die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) bezeichneten Personen, gegen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung ein Zwangsgeld bis zu einem Höchstbetrag von 5 % des durchschnittlichen täglichen Gesamtumsatzes des beteiligten Unternehmens oder der beteiligten Unternehmensvereinigung im Sinne von Artikel 5 für jeden Arbeitstag des Verzugs von dem in ihrer Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festsetzen, um sie zu zwingen, a) eine Auskunft, die sie in einer Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 3 angefordert hat, vollständig und sachlich richtig zu erteilen, …“ Verordnung (EG) Nr. 802/2004

11 Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung Nr. 139/2004 (ABl. 2004, L 133, S. 1, berichtigt u. a. in ABl. 2004, L 172, S. 9), in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1269/2013 der Kommission vom 5. Dezember 2013 (ABl. 2013, L 336, S. 1) geänderten Fassung bestimmte: „Die Kommission teilt ihre Einwände den Anmeldern schriftlich mit. In der Mitteilung der Einwände setzt die Kommission den Anmeldern eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Die Kommission teilt ihre Einwände anderen Beteiligten schriftlich mit. Die Kommission setzt eine Frist, innerhalb dere[n] die anderen Beteiligten schriftlich Stellung nehmen können. Die Kommission ist nicht verpflichtet, nach Ablauf der von ihr gesetzten Frist erhaltene Stellungnahmen zu berücksichtigen.“ Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse

12 In den Ziff. 14, 16, 19 bis 21, 28, 32 bis 35, 37 und 38 der Mitteilung der Kommission „Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen“ (ABl. 2004, C 31, S. 5, im Folgenden: Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse) heißt es: „III. Marktanteil und Konzentrationshöhe 14. Marktanteile und Konzentrationsgrad sind Anhaltspunkte für die Marktstruktur und die wettbewerbliche Bedeutung der Fusionspartner und ihrer Mitbewerber. … 16. Der Konzentrationsgrad eines Marktes kann auch nützliche Hinweise zur Wettbewerbssituation liefern. Um den Konzentrationsgrad zu ermitteln, wendet die Kommission häufig den Herfindahl-Hirschman‑Index (HHI) an … Der HHI wird durch die Summe des Quadrates der jeweiligen Marktanteile sämtlicher Unternehmen in einem Markt errechnet … Dieser Index räumt den Marktanteilen der größeren Unternehmen ein verhältnismäßig größeres Gewicht ein. Im Idealfall sollten zwar alle Unternehmen eines Marktes in die Berechnung einbezogen werden, das Fehlen von Angaben über sehr kleine Unternehmen hat jedoch nur geringe Auswirkungen, da sich diese nur geringfügig auf die Index-Berechnung auswirken. Während die absolute Höhe des HHI eine erste Aussage über den Wettbewerbsdruck in dem betreffenden Markt nach dem Zusammenschluss machen kann, ist die Veränderung im Index (als ‚Delta‘ bezeichnet) ein nützlicher Hinweis für die durch den Zusammenschluss unmittelbar herbeigeführten Änderungen in der Konzentration … … HHI-Höhen 19. Für die Kommission stellen sich in der Regel keine horizontalen Wettbewerbsbedenken in einem Markt, dessen HHI nach dem Zusammenschluss unterhalb von 1000 liegt. Derartige Märkte bedürfen in der Regel keiner genaueren Untersuchung. 20. Das Gleiche gilt für Vorhaben, bei denen der HHI nach dem Zusammenschluss zwischen 1000 und 2000 und der Delta-Wert unterhalb von 250 liegt, oder wenn der HHI oberhalb von 2000 und der Deltawert unter 150 liegt, es sei denn, besondere Umstände wie z. B. einer oder mehrerer der folgenden Faktoren lägen vor: a) [A]n dem Zusammenschluss ist ein potenzieller Wettbewerber oder ein Unternehmen mit einem kleinen Marktanteil beteiligt, das vor kurzem in den Markt eingetreten ist; b) an dem Zusammenschluss sind Unternehmen beteiligt, deren Innovationspotenzial sich nicht in den Marktanteilen niederschlägt; c) zwischen den Marktteilnehmern bestehen Überkreuz-Beteiligungen in erheblichem Ausmaß … d) bei einem der fusionierenden Unternehmen handelt es sich um einen Einzelgänger, der ein koordiniertes Verhalten mit hoher Wahrscheinlichkeit stören wird; e) es liegen Anzeichen für Marktkoordinierung oder eine solche erleichternde Praktiken vor; f) der Marktanteil einer der fusionierenden Parteien beträgt wenigstens 50 % … 21. Jede dieser HHI-Höhen kann in Verbindung mit dem Deltawert als erster Hinweis für fehlende Wettbewerbsbedenken dienen, begründet jedoch für sich allein keine Vermutung für das Vorhandensein oder die Abwesenheit solcher Bedenken. IV. Mögliche wettbewerbswidrige Wirkungen horizontaler Zusammenschlüsse … Die fusionierenden Unternehmen sind nahe Wettbewerber 28. Die Produkte können in dem relevanten Markt so differenziert sein…, dass bestimmte Produkte nähere Substitute als andere sind … Mit dem zunehmenden Maß an Substituierbarkeit zwischen den Produkten der fusionierenden Unternehmen wird es wahrscheinlicher, dass diese ihre Preise spürbar erhöhen werden … So könnte ein Zusammenschluss zwischen zwei Herstellern, deren Produkte für eine große Anzahl von Kunden die erste und die zweite Kaufwahl sind, zu spürbaren Preiserhöhungen führen. Ein zentraler Faktor für die Untersuchung kann somit die Tatsache sein, dass die Rivalität zwischen den Parteien eine wichtige Antriebskraft des Wettbewerbs im Markt war … Auch hohe Gewinnspannen vor dem Zusammenschluss … können spürbare Preiserhöhungen wahrscheinlicher machen. Der Anreiz für die fusionierenden Unternehmen, die Preise zu erhöhen, wird stärker eingeschränkt, wenn konkurrierende Unternehmen nahe Substitute zu den Produkten der fusionierenden Unternehmen herstellen, als wenn sie weniger nahe Substitute anbieten … Es besteht deshalb eine geringere Wahrscheinlichkeit, dass ein Zusammenschluss wirksamen Wettbewerb, vor allem durch die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung, erheblich behindert, wenn ein hohes Maß an Substituierbarkeit zwischen den Produkten der fusionierenden Unternehmen und den Produkten der Wettbewerber besteht. … Erhöhung des Angebots durch die Wettbewerber bei Preiserhöhungen unwahrscheinlich 32. Wenn es aufgrund der Marktbedingungen unwahrscheinlich ist, dass die Wettbewerber der fusionierenden Parteien ihr Angebot bei Preiserhöhungen spürbar steigern, können die fusionierenden Unternehmen einen Anreiz haben, ihren Absatz auf ein Niveau unterhalb ihres gemeinsamen Produktionsumfangs vor dem Zusammenschluss zu verringern, um dadurch die Marktpreise zu erhöhen … Der Zusammenschluss erhöht den Anreiz zur Verringerung des Absatzes, indem er der fusionierten Einheit eine größere Absatzbasis verschafft, auf der höhere Gewinnspannen aufgrund einer durch die Absatzkürzung verursachten Preiserhöhung erzielt werden können. 33. Wenn umgekehrt Marktbedingungen vorherrschen, bei denen Wettbewerber über ausreichende Kapazitäten verfügen und eine entsprechende Absatzsteigerung für sie gewinnbringend ist, wird die Kommission kaum zu dem Ergebnis gelangen, dass der Zusammenschluss eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt bzw. in anderer Weise wirksamen Wettbewerb erheblich behindert. 34. Eine Erweiterung des Absatzes ist vor allem unwahrscheinlich, wenn die Wettbewerber Kapazitätsengpässen gegenüberstehen und die Erweiterung der Kapazität kostenaufwändig wäre … oder wenn es wesentlich kostenaufwändiger ist, die bestehenden überschüssigen Kapazitäten zu nutzen als die gegenwärtig genutzten Kapazitäten. 35. Es ist zwar wahrscheinlicher, dass Kapazitätsengpässe bei relativ homogenen Produkten wichtiger sind, sie können jedoch auch bedeutend sein, wenn von den Unternehmen differenzierte Produkte angeboten werden. … Beseitigung einer wichtigen Wettbewerbskraft durch den Zusammenschluss 37. Einige Unternehmen haben auf den Wettbewerbsprozess einen größeren Einfluss, als anhand ihrer Marktanteile oder ähnlicher Messgrößen zu vermuten wäre. Ein Zusammenschluss unter Beteiligung eines solchen Unternehmens könnte die Wettbewerbsdynamik in einer spürbar wettbewerbswidrigen Weise verändern, insbesondere, wenn es sich um einen bereits konzentrierten Markt handelt … So kann z. B. ein Unternehmen jüngst in den Markt eingetreten sein, von dem zu erwarten ist, dass es in Zukunft spürbaren Wettbewerbsdruck auf die übrigen im Markt tätigen Unternehmen ausübt. 38. In Märkten, wo Innovation einen wichtigen Wettbewerbsfaktor darstellt, kann ein Zusammenschluss die Fähigkeit und die Anreize für die Unternehmen erhöhen, Innovationen auf den Markt zu bringen, und damit den Wettbewerbsdruck für die Wettbewerber erhöhen, ihrerseits Innovationen auf diesen Markt zu bringen. Wirksamer Wettbewerb kann hingegen erheblich behindert werden, wenn sich zwei wichtige Innovatoren zusammenschließen, zum Beispiel zwei Unternehmen, deren Produkte für einen bestimmten Markt kurz vor der Einführung stehen. Auch ein Unternehmen mit einem relativ kleinen Marktanteil kann eine bedeutende Wettbewerbskraft werden, wenn Erfolg versprechende Produkte kurz vor der Einführung stehen …“ Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss

13 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 1 bis 23 des angefochtenen Urteils dargestellt und lässt sich wie folgt zusammenfassen.

14 thyssenkrupp ist ein deutsches Unternehmen, das in der Herstellung von Kohlenstoff-Flachstahlprodukten sowie in den Bereichen Materialdienstleistungen, Aufzugstechnik, Industrielösungen und Komponententechnik tätig ist. Das Unternehmen ist einer der größten europäischen Hersteller von Kohlenstoff-Flachstahl und entlang der gesamten Wertschöpfungskette im Bereich Kohlenstoff-Flachstahl von der primären Stahlherstellung bis zu beschichteten Endprodukten tätig. Es produziert und liefert somit eine Reihe von Kohlenstoff-Flachstahlerzeugnissen, u. a. warmgewalzten Stahl, kaltgewalzten Stahl, metallbeschichteten Stahl und laminierten Verpackungsstahl, verzinkten Stahl, organisch beschichteten Stahl, kornorientierten Elektrostahl und nichtkornorientierten Elektrostahl. Die Tätigkeiten von thyssenkrupp konzentrieren sich auf Deutschland, ihre integrierten Werke liegen alle in Duisburg (Deutschland), sie hat jedoch auch Verarbeitungswerke im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), u. a. in Frankreich, Deutschland und Spanien.

15 Die Tata Steel Ltd (im Folgenden: TSE) ist ein indisches Unternehmen, das im Kohle- und Eisenerzabbau, in der Herstellung von Stahlerzeugnissen und im weltweiten Verkauf dieser Erzeugnisse tätig ist. TSE stellt darüber hinaus Ferrolegierungen und ähnliche Mineralien sowie bestimmte andere Produkte wie landwirtschaftliche Ausrüstung und Lager her. Insbesondere produziert und verkauft TSE eine Reihe von Kohlenstoff-Flachstahlerzeugnissen, u. a. warmgewalzten Stahl, kaltgewalzten Stahl, metallbeschichteten Stahl und laminierten Verpackungsstahl, verzinkten Stahl, organisch beschichteten Stahl, kornorientierten Elektrostahl und nichtkornorientierten Elektrostahl. TSE stellt ferner weitere nachgelagerte Produkte her, wie etwa Kohlenstoffstahlrohre und Stahlelemente für Bauzwecke. Die TSE‑Werke liegen hauptsächlich im Vereinigten Königreich und in den Niederlanden, sie hat jedoch auch eine Reihe von Verarbeitungswerken in anderen Teilen Europas, u. a. in Belgien, Frankreich, Deutschland und Schweden.

16 Am 25. September 2018 meldeten thyssenkrupp und TSE (im Folgenden zusammen: Parteien des beabsichtigten Zusammenschlusses) bei der Kommission gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 einen beabsichtigten Zusammenschluss (im Folgenden: beabsichtigter Zusammenschluss) an, mit dem sie die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen (im Folgenden: Gemeinschaftsunternehmen) im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 4 dieser Verordnung begründen wollten.

17 Im Rahmen des beabsichtigten Zusammenschlusses sollte das Gemeinschaftsunternehmen in der Herstellung von Kohlenstoff-Flachstahl- und Elektrostahlerzeugnissen tätig sein. Jede der Parteien des beabsichtigten Zusammenschlusses sollte ihre europäischen Vermögenswerte und Geschäftsbereiche der Kohlenstoff-Flachstahl- und Elektrostahlherstellung einbringen. Die Stahlwerksdienstleistungen von thyssenkrupp sollten ebenfalls in das Gemeinschaftsunternehmen eingebracht worden. Ferner sollten die Parteien des beabsichtigten Zusammenschlusses jeweils 50 % der Anteile an dem Gemeinschaftsunternehmen halten. Keiner der Parteien sollten relevante Vetorechte zustehen, die der anderen Partei nicht zustehen; die Parteien sollten somit die gemeinsame Kontrolle über das Gemeinschaftsunternehmen haben. Das Gemeinschaftsunternehmen sollte auf Dauer alle Funktionen einer selbstständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllen und sowohl vor- als auch nachgelagert eine unabhängige Marktpräsenz haben. Das Gemeinschaftsunternehmen sollte daher ein uneingeschränkt funktionsfähiges Gemeinschaftsunternehmen sein.

18 Mit Beschluss vom 20. Oktober 2018 stellte die Kommission fest, dass der beabsichtigte Zusammenschluss Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gebe, und traf nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 139/2004 die Entscheidung, ein Verfahren zur eingehenden Prüfung einzuleiten.

19 Am 13. Februar 2019 erließ die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, in der sie feststellte, dass der beabsichtigte Zusammenschluss zu einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs in einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts im Sinne von Art. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 führen würde.

20 Am 27. Februar 2019 reichten die Parteien des beabsichtigten Zusammenschlusses ihre Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bei der Kommission ein. Sie bestätigten, dass sie keine Anhörung beantragten.

21 Am 20. März 2019 richtete die Kommission ein Schreiben an die Parteien des beabsichtigten Zusammenschlusses, in dem sie den Sachverhalt und die Beweise darlegte, die die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegten Beschwerdepunkte stützten. Die Parteien des beabsichtigten Zusammenschlusses nahmen zu diesem Schreiben am 25. März 2019 Stellung.

22 Am 1. April 2019 legten die Parteien des beabsichtigten Zusammenschlusses Verpflichtungszusagen vor, um die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen.

23 Am 23. April 2019 legten diese Parteien überarbeitete Verpflichtungszusagen vor.

24 Im Verwaltungsverfahren nahm die Kommission neben an die Parteien des beabsichtigten Zusammenschlusses gerichteten Auskunftsverlangen Kontakt zu einer Reihe von Marktteilnehmern, u. a. Kunden und Wettbewerbern der Parteien des beabsichtigten Zusammenschlusses, auf und ersuchte sie nach Art. 11 der Verordnung Nr. 139/2004 um Auskunft. Außerdem fanden mehrere Gespräche und Treffen zwischen den Parteien des beabsichtigten Zusammenschlusses und der Kommission statt. Ferner übermittelte die Kommission diesen Parteien eine Reihe von Unterlagen und gewährte ihnen mehrfach Akteneinsicht.

25 Am 11. Juni 2019 erließ die Kommission gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 139/2004 den streitigen Beschluss, mit dem sie den beabsichtigten Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt und dem EWR unvereinbar erklärte.

26 In diesem Beschluss führte die Kommission Erwägungen an, die sich u. a. auf die relevanten Märkte, die Auswirkungen des beabsichtigten Zusammenschlusses auf den Wettbewerb und die Verpflichtungszusagen der Parteien des beabsichtigten Zusammenschlusses bezogen.

27 Zu den sachlich relevanten Märkten vertrat die Kommission im 256. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses die Ansicht, dass es sich bei feuerverzinktem Stahl und bei elektrolytisch verzinktem Stahl wahrscheinlich um getrennte Produktmärkte handele, dass zu dieser speziellen Frage jedoch nicht abschließend Stellung genommen werden müsse.

28 Im 257. Erwägungsgrund dieses Beschlusses stellte die Kommission im Wesentlichen fest, dass es sich bei der Herstellung und Lieferung von feuerverzinktem Stahl für die Automobilindustrie um einen vom Markt der Produktion und Lieferung von feuerverzinktem Stahl für andere Anwendungen getrennten Markt handele.

29 Im 301. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses stellte die Kommission fest, dass die Herstellung und Lieferung von Weißblech (zu Verpackungszwecken) und elektrolytisch verchromtem Verpackungsstahl getrennte Produktmärkte darstellten.

30 Im 302. Erwägungsgrund dieses Beschlusses stellte die Kommission ferner fest, dass es sich bei der Herstellung und Lieferung von laminiertem Verpackungsstahl ebenfalls um einen gesonderten Produktmarkt handele.

31 Zu den räumlich relevanten Märkten stellte die Kommission im 456. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses im Wesentlichen fest, dass sich der räumlich relevante Markt für die Herstellung und Lieferung von feuerverzinktem Stahl für die Automobilindustrie allenfalls auf den EWR erstrecke und dass es auch Belege für eine räumliche Differenzierung innerhalb des EWR gebe.

32 Im 457. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses stellte die Kommission fest, dass sich die räumlich relevanten Märkte für die Herstellung und Lieferung von Weißblech, elektrolytisch verchromtem Verpackungsstahl und laminiertem Verpackungsstahl allenfalls auf den EWR erstreckten.

33 Zu den Auswirkungen des beabsichtigten Zusammenschlusses auf den Wettbewerb stellte die Kommission in den Erwägungsgründen 1250 und 1669 des streitigen Beschlusses fest, dass das Vorhaben aufgrund der nicht koordinierten horizontalen Auswirkungen, die sich aus der Beseitigung eines beträchtlichen Wettbewerbsdrucks ergäben, zu einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs bei der Herstellung und Lieferung von feuerverzinktem Stahl für die Automobilindustrie im EWR führen würde.

34 In den Erwägungsgründen 1416, 1417, 1419 und 1670 des streitigen Beschlusses vertrat die Kommission ferner die Ansicht, dass der beabsichtigte Zusammenschluss zu einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs bei der Herstellung und Lieferung von Weißblech und laminiertem Verpackungsstahl im EWR führen würde, da er eine beherrschende Stellung auf den relevanten Märkten begründe. Insoweit wies die Kommission darauf hin, dass der beabsichtigte Zusammenschluss jedenfalls durch die Beseitigung eines beträchtlichen Wettbewerbsdrucks auch nicht koordinierte horizontale Auswirkungen auf die Herstellung und Lieferung von Weißblech und laminiertem Verpackungsstahl im EWR haben würde.

35 In den Erwägungsgründen 1418, 1419 und 1671 des streitigen Beschlusses stellte die Kommission fest, dass der beabsichtigte Zusammenschluss wegen sich aus der Beseitigung eines beträchtlichen Wettbewerbsdrucks ergebender nicht koordinierter horizontaler Auswirkungen zu einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs bei der Herstellung und der Lieferung von elektrolytisch verchromtem Verpackungsstahl im EWR führen würde.

36 In Bezug auf die von den Parteien des beabsichtigten Zusammenschlusses angebotenen Verpflichtungszusagen kam die Kommission in den Erwägungsgründen 1668 und 1672 des streitigen Beschlusses zu dem Schluss, dass diese Verpflichtungszusagen die erheblichen Behinderungen wirksamen Wettbewerbs nicht vollständig ausgeräumt hätten, die sich aus dem beabsichtigten Zusammenschluss erstens bei metallbeschichtetem Stahl (Weißblech und elektrolytisch verchromter Verpackungsstahl) und laminiertem Verpackungsstahl im EWR sowie zweitens bei feuerverzinktem Stahl für die Automobilindustrie im EWR ergeben würden, und dass sie nicht in jeder Hinsicht vollständig oder wirksam seien. Außerdem könne nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass die Geschäftstätigkeit des Gemeinschaftsunternehmens im Rahmen der vorgesehenen Abhilfestruktur praktikabel sei.

37 Daher erklärte die Kommission den beabsichtigten Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

38 Mit Klageschrift, die am 22. August 2019 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob thyssenkrupp Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.

39 Diese Klage stützte thyssenkrupp auf acht Klagegründe.

40 Mit dem ersten Klagegrund wurden Verfahrensfehler, Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Bestimmung der Märkte für feuerverzinkten Stahl für die Automobilindustrie und für Verpackungsstahl gerügt. Mit dem zweiten Klagegrund wurden Verfahrensfehler, Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Bestimmung der räumlich relevanten Märkte für feuerverzinkten Stahl für die Automobilindustrie und für Verpackungsstahl gerügt. Mit dem dritten Klagegrund wurden Verfahrensfehler, Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Feststellung einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs auf dem angeblichen Markt für feuerverzinkten Stahl für die Automobilindustrie gerügt. Mit dem vierten Klagegrund wurden Verfahrensfehler, Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Feststellung einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs auf den angeblichen Märkten für Weißblech, elektrolytisch verchromten Verpackungsstahl und laminierten Verpackungsstahl gerügt. Mit dem fünften Klagegrund wurden Verfahrensfehler und offensichtliche Fehler bei der Beurteilung der von den Parteien des beabsichtigten Zusammenschlusses angebotenen Abhilfemaßnahmen gerügt. Mit dem sechsten Klagegrund wurde das Fehlen einer Begründung des streitigen Beschlusses in Bezug auf kornorientierten Elektrostahl gerügt. Mit dem siebten Klagegrund wurde ein Verfahrensfehler gerügt, der darin bestanden habe, dass die Beantwortung von Auskunftsverlangen durch Marktteilnehmer nicht durchgesetzt worden sei. Mit dem achten Klagegrund wurden Beurteilungsfehler im Hinblick auf die Prüfung des Zusammenschlusses gerügt, über den der Beschluss vom 7. Mai 2018, Sache COMP/M.8.444, ArcelorMittal/Ilva (im Folgenden: Sache AM/Ilva), ergangen sei, nachdem jener Zusammenschluss gescheitert sei.

41 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht diese Klagegründe sämtlich zurückgewiesen und folglich die Klage von thyssenkrupp in vollem Umfang abgewiesen. Anträge der Parteien

42 thyssenkrupp beantragt, – das angefochtene Urteil aufzuheben; – den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären; – hilfsweise, die Sache zur Entscheidung nach Maßgabe des Urteils des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen und – der Kommission die Kosten der Rechtsmittelführerin im Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof aufzuerlegen.

43 Die Kommission beantragt, – das Rechtsmittel zurückzuweisen und – thyssenkrupp sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zum Rechtsmittel

44 thyssenkrupp stützt ihr Rechtsmittel auf fünf Rechtsmittelgründe.

45 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund werden mehrere Rechtsfehler gerügt, u. a. in Bezug auf die Bestimmung eines gesonderten sachlich relevanten Marktes für feuerverzinkten Stahl für die Automobilindustrie, die Bestimmung des räumlich relevanten Marktes, die Beurteilung des für ArcelorMittal (im Folgenden: AM) bestehenden Anreizes, nach dem Zusammenschluss einer Preiserhöhung entgegenzuwirken, das mögliche Vorliegen einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs und die für die Kommission geltenden Beweisanforderungen. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund werden im Wesentlichen zunächst mehrere Rechtsfehler des Gerichts bei der Bestimmung der Märkte für feuerverzinkten Stahl für die Automobilindustrie und für laminierten Stahl gerügt. Ferner habe das Gericht fehlerhaft bestimmtes Vorbringen von thyssenkrupp als ins Leere gehend zurückgewiesen. Schließlich habe das Gericht über bestimmte in der Klageschrift vorgebrachte Rügen nicht entschieden, da es die Beanstandungen von thyssenkrupp nicht richtig verstanden habe. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird erstens gerügt, dass das Gericht Art. 2 und den 25. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 139/2004 falsch ausgelegt und fehlerhaft festgestellt habe, dass die Kommission ihre beiden Annahmen einer Schädigung des Wettbewerbs auf dieselben Gesichtspunkte habe stützen können. Zweitens habe das Gericht im Wesentlichen den Begriff „wichtige Wettbewerbskraft“ falsch ausgelegt. Drittens habe das Gericht den Begriff „nahe Wettbewerber“ falsch ausgelegt. Viertens werden mehrere Fehler des Gerichts in Bezug auf das mögliche Verhalten von AM nach dem beabsichtigten Zusammenschluss und die Frage gerügt, ob dieses Unternehmen als praktikable Alternative angesehen werden könne, zu der Kunden im Bereich Weißblech oder elektrolytisch verchromter Verpackungsstahl wechseln könnten. Fünftens werden mehrere Fehler des Gerichts in Bezug auf die Auswirkungen von Einfuhren von Erzeugnissen im Bereich feuerverzinkter Stahl für die Automobilindustrie und Verpackungsstahl auf den Wettbewerb gerügt. Sechstens habe das Gericht bei der Ausübung der gerichtlichen Kontrolle der HHI-Berechnung für die Märkte für feuerverzinkten Stahl, Weißblech und elektrolytisch verchromten Verpackungsstahl bestimmte Beweise verfälscht und rechtsfehlerhaft entschieden. Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wird zum einen gerügt, dass das Gericht bestimmte Beweise verfälscht und insoweit über bestimmtes Vorbringen von thyssenkrupp nicht entschieden habe, und zum anderen, dass das Gericht rechtsfehlerhaft festgestellt habe, dass die Kommission die Verteidigungsrechte von thyssenkrupp nicht verletzt habe. Mit dem fünften Rechtsmittelgrund wird im Wesentlichen gerügt, dass das Gericht über den siebten Klagegrund der Klageschrift nicht entschieden habe, da es diesen Klagegrund nicht richtig verstanden habe. Erster Rechtsmittelgrund Erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes – Vorbringen der Parteien

46 thyssenkrupp macht mehrere Rechtsfehler des Gerichts im angefochtenen Urteil geltend, die sich in fünf verschiedene rechtliche Kategorien einteilen ließen. Erstens habe das Gericht keine ordnungsgemäße und vollständige gerichtliche Überprüfung des streitigen Beschlusses vorgenommen. Zweitens habe das Gericht sich darauf beschränkt, die in diesem Beschluss ausgeführte Beurteilung der Kommission zu wiederholen und zu beschreiben. Drittens habe das Gericht die Beurteilung der Kommission bestätigt, ohne eine eigene Beurteilung vorzunehmen. Viertens habe das Gericht Beweise angeführt, ohne sie zu prüfen. Fünftens habe das Gericht über relevante Punkte oder Klagegründe nicht entschieden.

47 Insoweit legt thyssenkrupp eine Tabelle vor, in der schematisch mehr als 70 Randnummern des angefochtenen Urteils, die entsprechenden Fehlerkategorien und der durch jeden geltend gemachten Fehler berührte Aspekt aufgeführt sind.

48 Hierzu macht thyssenkrupp im Wesentlichen unter Anführung fünf konkreter Beispiele für geltend gemachte Rechtsfehler des Gerichts fünf konkrete Rügen geltend.

49 Erstens habe das Gericht sich in den Rn. 58 bis 63 des angefochtenen Urteils, die sich auf bestimmte Marktdefinitionen bezögen, darauf beschränkt, mehrfach bestimmte Erwägungsgründe des streitigen Beschlusses wiederzugeben, diese aber keiner Prüfung unterzogen. Das Gericht habe somit nicht geprüft, ob die Begründung der Kommission zutreffend gewesen sei; es habe auch nicht begründet, weshalb es diese Prüfung nicht vorgenommen habe.

50 Zweitens habe das Gericht, soweit es in den Rn. 80 bis 85 des angefochtenen Urteils das Vorbringen von thyssenkrupp zurückgewiesen habe, mit dem habe dargelegt werden sollen, dass die Kommission bei der Beurteilung der angebotsseitigen Substituierbarkeit auf dem Markt für feuerverzinkten Stahl das Kriterium der „geringen, aber erheblichen und nicht vorübergehenden Erhöhung der Preise“ („small but significant and non-transitory increase in price“, im Folgenden: SSNIP) hätte anwenden müssen, die Beurteilung der Kommission nicht geprüft, sondern sich darauf beschränkt, sie zu wiederholen.

51 Drittens habe das Gericht sich in den Rn. 186 bis 189 des angefochtenen Urteils darauf beschränkt, die im streitigen Beschluss dargelegte Begründung der Kommission zusammenzufassen, ohne eine eigene Beurteilung vorzunehmen, wodurch es zu der fehlerhaften Feststellung gelangt sei, dass es eine Reihe von Beweisen dafür gebe, dass die Schlussfolgerungen der Kommission stichhaltig seien und dass die Kommission die Einwände von thyssenkrupp implizit berücksichtigt habe.

52 Viertens macht thyssenkrupp geltend, das Gericht habe in den Rn. 279 und 283 des angefochtenen Urteils fehlerhaft festgestellt, dass die Kommission die ihr vorgelegten wirtschaftlichen Beweise nicht habe bewerten oder ihre Annahme einer Schädigung des Wettbewerbs nicht habe nachweisen müssen. Jedenfalls habe das Gericht in Rn. 279 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die konkreten und verfügbaren wirtschaftlichen Beweise für die voraussichtlichen Auswirkungen des beabsichtigten Zusammenschlusses außer Acht gelassen werden könnten. Das Gericht könne nicht davon ausgehen, dass das Fehlen wirtschaftlicher Untersuchungen, die die wahrscheinliche Entwicklung der in Rede stehenden Marktsituation feststellten und einen für die Marktteilnehmer und das fusionierte Unternehmen bestehenden Anreiz zu einem bestimmten Verhalten belegten, angesichts des unionsrechtlichen Grundsatzes der freien Beweiswürdigung für sich genommen nicht maßgeblich sei.

53 Dies gelte auch dann, wenn das Geschäftsinteresse eines Unternehmens bei der Prüfung, ob dieses Interesse vorwiegend für ein bestimmtes Verhalten spreche, zu berücksichtigen sei. Das „Geschäftsinteresse eines Unternehmens“ sei als solches eine grundlegend wirtschaftliche Frage, die eine Untersuchung wirtschaftlicher Beweise erfordere, und das Gericht könne diese rein wirtschaftliche Frage nicht von der Prüfung der verfügbaren wirtschaftlichen Beweise trennen. Außerdem stellten die Unzulänglichkeiten der wirtschaftlichen Beweise in den Beurteilungen der Kommission und des Gerichts eine Verfälschung der Beweise durch die Kommission bzw. das Gericht dar.

54 Fünftens habe das Gericht keine vollständige Überprüfung des streitigen Beschlusses vorgenommen, da es sich, wie sich aus den Rn. 279 bis 290 des angefochtenen Urteils ergebe, auf die Prüfung spezifischer Fragen beschränkt habe.

55 Hilfsweise macht thyssenkrupp geltend, das Gericht habe in allen in der von ihr vorgelegten Tabelle angeführten Randnummern des angefochtenen Urteils gegen seine Begründungspflicht verstoßen.

56 Die Kommission hält das Vorbringen von thyssenkrupp sowohl für unzulässig als auch für unbegründet. – Würdigung durch den Gerichtshof

57 Zur Zulässigkeit des Vorbringens von thyssenkrupp, das schematisch in einer Tabelle vorgelegt wird, in der Randnummern des angefochtenen Urteils, die entsprechenden Fehlerkategorien und der durch jeden geltend gemachten Fehler berührte Aspekt angegeben sind, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (Urteil vom 28. September 2023, QI u. a./Kommission und EZB, C‑262/22 P, EU:C:2023:714, Rn. 71).

58 Ein Rechtsmittelgrund, der nicht so klar und deutlich vorgebracht wird, dass der Gerichtshof seine Rechtmäßigkeitskontrolle ausüben kann, insbesondere weil die wesentlichen Teile, auf die er gestützt wird, nicht hinreichend zusammenhängend und verständlich aus dem Wortlaut der Rechtsmittelschrift hervorgehen, die insofern unklar und zweideutig formuliert ist, entspricht diesen Erfordernissen nicht und ist für unzulässig zu erklären. Ferner ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, dem es an einer kohärenten Struktur fehlt, das auf allgemeine Aussagen beschränkt ist und das keine genauen Angaben dazu enthält, welche Teile der angefochtenen Entscheidung mit einem Rechtsfehler behaftet sein könnten (Urteil vom 28. September 2023, QI u. a./Kommission und EZB, C‑262/22 P, EU:C:2023:714, Rn. 72).

59 In der vorliegenden Rechtssache werden von thyssenkrupp in ihrer Tabelle zwar die Randnummern des angefochtenen Urteils, die mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund angegriffen werden sollen, genau bezeichnet, die Rechtsfehler, die das Gericht in diesen Randnummern begangen haben soll, werden jedoch nicht genau und konkret angegeben.

60 Eine bloße, aus dem Kontext losgelöste und schematische Aufzählung von mehr als 70 Randnummern des angefochtenen Urteils, der entsprechenden Fehlerkategorien und des durch jeden geltend gemachten Fehler berührten Aspekts genügt den oben in den Rn. 57 und 58 genannten Anforderungen nicht. Demzufolge sind sämtliche Rügen, die nicht konkret auf rechtliche Argumente gestützt sind, als unzulässig zurückzuweisen.

61 Nur die fünf Rügen, für die thyssenkrupp die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils genau bezeichnet und rechtliche Argumente vorgebracht hat, die ihr Vorbringen konkret stützen, können daher als zulässig angesehen werden.

62 Zur Begründetheit der ersten Rüge von thyssenkrupp, das Gericht habe in den Rn. 58 bis 63 des angefochtenen Urteils ihr Vorbringen keiner eigenen Beurteilung unterzogen, sondern sich darauf beschränkt, mehrfach bestimmte Erwägungsgründe des streitigen Beschlusses wiederzugeben, ohne diese fehlende Beurteilung zu begründen, ist festzustellen, dass diese Rüge auf einem Missverständnis des angefochtenen Urteils beruht.

63 In den Rn. 58 bis 70 jenes Urteils hat das Gericht das Vorbringen von thyssenkrupp geprüft, mit dem sie die Feststellungen der Kommission beanstandete, wonach es sich zum einen „bei elektrolytisch verzinktem Stahl und feuerverzinktem Stahl wahrscheinlich um getrennte Märkte handelt“ und zum anderen „das Ergebnis der wettbewerbsrechtlichen Würdigung unabhängig davon dasselbe wäre, ob es sich um einen gesonderten Markt für feuerverzinkten Stahl oder um einen Gesamtmarkt für verzinkten Stahl (feuerverzinkter Stahl + elektrolytisch verzinkter Stahl) handelt“. Wie aus Rn. 52 des angefochtenen Urteils hervorgeht, die von thyssenkrupp nicht angegriffen wird, hatte sie im Verfahren vor dem Gericht geltend gemacht, dass diese Feststellungen aus drei Gründen unzutreffend seien. Erstens verfügten Wettbewerber über erhebliche freie Kapazitäten für elektrolytisch verzinkten Stahl, deren Einbeziehung zu geringeren Kapazitätsanteilen der fusionierenden Unternehmen führen müsse. Zweitens hätte sich bei einer solchen Einbeziehung gezeigt, dass die Kapazitätsreserven nicht knapp seien und sich nach dem Zusammenschluss nicht weitgehend in den Händen von AM und den Parteien des beabsichtigten Zusammenschlusses befänden. Drittens gebe es keinen Grund dafür, elektrolytisch verzinkten Stahl nicht in einen relevanten Markt für feuerverzinkten Stahl für die Automobilindustrie einzubeziehen.

64 Zwar hat sich das Gericht in seiner Würdigung dieses Vorbringens auf bestimmte Erwägungsgründe des streitigen Beschlusses bezogen, dies war jedoch Teil seiner eigenen Überprüfung dieses Beschlusses und der dort angeführten Begründung der Kommission.

65 Erstens hat das Gericht in den Rn. 58 und 59 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Schlussfolgerung der Kommission im 132. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses, wonach über die Frage nicht endgültig entschieden werden müsse, ob feuerverzinkter Stahl und elektrolytisch verzinkter Stahl getrennte Produktmärkte darstellten oder von einem Gesamtmarkt für verzinkten Stahl auszugehen sei, auf zwei, in den Erwägungsgründen 133 bis 136 jenes Beschlusses genannte Tatsachen gestützt worden sei. Zum einen habe die Kommission darauf hingewiesen, dass TSE auf dem Markt für elektrolytisch verzinkten Stahl nicht tätig sei. Zum anderen habe sie festgestellt, dass eine Einbeziehung von elektrolytisch verzinktem Stahl in ein und denselben Markt wie feuerverzinkten Stahl den kumulierten Marktanteil der Parteien des beabsichtigten Zusammenschlusses erhöhen würde. Gleichwohl bleibe angesichts des im Vergleich zu feuerverzinktem Stahl geringen Volumens von elektrolytisch verzinktem Stahl und des somit kleinen Teils an verzinktem Stahl, den er ausmache, das Ergebnis der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung wahrscheinlich unberührt. Das Gericht hat festgestellt, dass diese Begründungserwägungen von thyssenkrupp nicht angegriffen worden seien. Aus diesen Gründen hat das Gericht in Rn. 59 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass nicht zu beanstanden sei, dass die Kommission ihre im 132. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses dargelegte Schlussfolgerung nicht begründet habe.

66 Zweitens ergibt sich aus den Rn. 60 bis 62 des angefochtenen Urteils, dass das Gericht die von der Kommission vorgenommene Beurteilung der Substituierbarkeit zwischen feuerverzinktem Stahl und elektrolytisch verzinktem Stahl geprüft hat. Das Gericht hat nämlich in Rn. 60 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass „eine angebotsseitige Substituierbarkeit zwischen feuerverzinktem Stahl und elektrolytisch verzinktem Stahl nicht gegeben sein kann, da laut dem 138. Erwägungsgrund des [streitigen] Beschlusses, der auf eine interne Unterlage von TSE verweist, die von thyssenkrupp nicht bestritten worden ist, die Herstellungsverfahren für feuerverzinkten Stahl und elektrolytisch verzinkten Stahl unterschiedlich sind und die zur Herstellung des einen verwendeten Anlagen unbestreitbar nicht zur Herstellung des anderen verwendet werden können. Daher ist, wie im 144. Erwägungsgrund dieses Beschlusses angeführt, angebotsseitig eine Umstellung von feuerverzinktem Stahl auf elektrolytisch verzinkten Stahl nicht kostengünstig und schnell genug.“

67 Zur nachfrageseitigen Substituierbarkeit zwischen feuerverzinktem Stahl und elektrolytisch verzinktem Stahl ist das Gericht unter Verweis auf die Erwägungsgründe 137 und 144 des streitigen Beschlusses in Rn. 61 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss gekommen, dass, selbst wenn angenommen würde, dass die Substituierbarkeit zwischen feuerverzinktem Stahl und elektrolytisch verzinktem Stahl – die lediglich in einer Richtung substituierbar seien, nämlich von elektrolytisch verzinktem Stahl zu feuerverzinktem Stahl – eine weiter gefasste Definition des relevanten Marktes rechtfertigen würde, gleichwohl nicht alle freie Kapazitäten für elektrolytisch verzinkten Stahl verwendet werden könnten, um die Nachfrage der Kunden von feuerverzinktem Stahl zu bedienen.

68 Auf der Grundlage dieser Erwägungen, die von thyssenkrupp nicht konkret angegriffen worden sind, hat das Gericht in Rn. 62 des angefochtenen Urteils entschieden, dass eine etwaige Berücksichtigung des Bestehens von Kapazitätsreserven für elektrolytisch verzinkten Stahl für die von der Kommission im 132. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses gezogene Schlussfolgerung unerheblich sei.

69 Drittens hat das Gericht in Rn. 63 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass thyssenkrupp ihre Behauptung nicht substantiiert habe, dass andere Wettbewerber der Parteien des beabsichtigten Zusammenschlusses als AM über erhebliche Kapazitätsreserven für elektrolytisch verzinkten Stahl verfügten.

70 Aus diesen Gründen kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, die Begründung der Kommission keiner eigenen Beurteilung unterzogen, sondern sich auf die Wiedergabe bestimmter Erwägungsgründe des streitigen Beschlusses beschränkt zu haben.

71 Die erste der fünf konkreten im Rahmen des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes erhobenen Rügen ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

72 Mit ihrer zweiten Rüge macht thyssenkrupp im Wesentlichen geltend, das Gericht habe, soweit es in den Rn. 80 bis 85 des angefochtenen Urteils ihr Vorbringen zurückgewiesen habe, mit dem habe dargelegt werden sollen, dass die Kommission zur Bewertung der angebotsseitigen Substituierbarkeit auf dem Markt für feuerverzinkten Stahl das SSNIP-Kriterium hätte anwenden müssen, das Vorbringen von thyssenkrupp keiner eigenen Beurteilung unterzogen, sondern schlicht die Beurteilung der Kommission wiederholt.

73 Diese Rüge beruht jedoch ebenfalls eindeutig auf einem Missverständnis des angefochtenen Urteils, insbesondere seiner Rn. 74 bis 85.

74 Den Rn. 74 bis 76 des angefochtenen Urteils ist zu entnehmen, dass das Gericht nach einem Verweis auf Rn. 15 der Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft (ABl. 1997, C 372, S. 5, im Folgenden: Bekanntmachung über die Marktdefinition) zu der Auffassung gekommen ist, dass die Kommission bei der Beurteilung, ob die betreffenden Produkte substituierbar seien, an kein Kriterium gebunden sei und dass es ihr unbenommen bleibe, aus einer ganzen Reihe von Anhaltspunkten, anhand deren sich beurteilen lasse, inwieweit eine Substitution möglich sei, diejenigen auszuwählen, die sie im Einzelfall als die geeignetsten ansehe. Das Gericht ist daher zu dem Schluss gekommen, dass die Kommission das SSNIP-Kriterium nicht habe anwenden müssen.

75 In Rn. 78 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission bei der Definition des „relevanten Marktes“ nicht nach einer starren Rangfolge verschiedener Informationsquellen oder Arten von Beweisen vorgehen, sondern eine Gesamtwürdigung vornehmen müsse und verschiedene Beweise berücksichtigen könne.

76 Entgegen dem Vorbringen von thyssenkrupp hat das Gericht insoweit in den Rn. 79 bis 84 des angefochtenen Urteils ihr Vorbringen einer eigenen Beurteilung unterzogen, um zu prüfen, ob und inwieweit die Kommission den Umfang der angebotsseitigen Substituierbarkeit in Bezug auf feuerverzinkten Stahl für die Automobilindustrie, auch in Bezug auf seinerzeit für Kunden außerhalb der Automobilindustrie verwendete Produktionskapazitäten für feuerverzinkten Stahl, geprüft hatte.

77 Am Ende dieser Prüfung hat das Gericht in Rn. 85 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass nicht zu beanstanden sei, dass die Kommission ihre Schlussfolgerungen zur Definition eines gesonderten Marktes in Bezug auf feuerverzinkten Stahl für die Automobilindustrie auf ihre Würdigung der herangezogenen Beweise gestützt habe, ohne das SSNIP-Kriterium anzuwenden, so dass die von thyssenkrupp im Verfahren vor dem Gericht geltend gemachte zweite Rüge des ersten Teils des ersten Klagegrundes zurückzuweisen sei.

78 Aus diesen Gründen kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, das Vorbringen von thyssenkrupp keiner eigenen Beurteilung unterzogen, sondern schlicht die Beurteilung der Kommission wiederholt zu haben. Die zweite der fünf konkreten im Rahmen des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes erhobenen Rügen ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

79 Mit ihrer dritten Rüge macht thyssenkrupp geltend, das Gericht habe sich in den Rn. 186 bis 189 des angefochtenen Urteils darauf beschränkt, die im streitigen Beschluss dargelegte Begründung der Kommission wiederzugeben, ohne eine eigene Beurteilung der ihm vorgetragenen Argumente vorzunehmen, wodurch es zu der fehlerhaften Feststellung gelangt sei, dass es eine Reihe von in diesem Beschluss angeführten Beweisen dafür gebe, dass die Schlussfolgerungen der Kommission stichhaltig seien und dass die Kommission die Einwände von thyssenkrupp implizit berücksichtigt habe.

80 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in diesen Rn. 186 bis 189 das Vorbringen von thyssenkrupp geprüft hat, die Kommission habe bei der Auslegung bestimmter interner Unterlagen von thyssenkrupp und TSE die von diesen Unternehmen im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Erläuterungen nicht berücksichtigt, die belegten, dass diese Unterlagen nicht geeignet gewesen seien, eine Beschränkung des räumlichen Umfangs der Märkte für feuerverzinkten Stahl für die Automobilindustrie und Verpackungsstahl auf den EWR zu belegen.

81 Entgegen dem Vorbringen von thyssenkrupp hat das Gericht indessen die Gründe dargelegt, aus denen es zu der Auffassung gekommen ist, dass das in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angeführte Vorbringen von thyssenkrupp nicht durchdringen könne.

82 Im Rahmen seiner detaillierten Prüfung des streitigen Beschlusses hat das Gericht zunächst in Rn. 186 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass es sich bei den von der Kommission berücksichtigten Beweisen nicht nur um interne Unterlagen der Parteien des beabsichtigten Zusammenschlusses, sondern auch um Stellungnahmen von Wettbewerbern handele, die im Rahmen der von der Kommission durchgeführten Marktuntersuchung zusammengetragen worden seien.

83 Ferner hat das Gericht in Rn. 187 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass thyssenkrupp nicht dargetan habe, dass die Kommission die internen Unterlagen der Parteien des beabsichtigten Zusammenschlusses in einer ihrem Wortlaut offensichtlich widersprechenden Weise ausgelegt habe.

84 Außerdem hat das Gericht in Rn. 188 jenes Urteils das Vorbringen von thyssenkrupp zur Beurteilung dieser Unterlagen durch die Kommission selbst geprüft und festgestellt, dass die von thyssenkrupp vorgetragenen Erläuterungen nicht hinreichend überzeugend seien, um den Feststellungen der Kommission in den Erwägungsgründen 351 bis 361 des streitigen Beschlusses ihre Plausibilität zu nehmen.

85 Schließlich hat das Gericht in Rn. 189 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Kommission nicht vorgeworfen werden könne, das Vorbringen der Parteien des beabsichtigten Zusammenschlusses außer Acht gelassen zu haben, da sie zu diesem Vorbringen implizit, aber zwangsläufig Stellung genommen habe, indem sie zu der Ansicht gekommen sei, dass die von thyssenkrupp und TSE vorgetragenen Erläuterungen an ihrer Beurteilung in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte nichts ändern könnten.

86 Demzufolge kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, es habe das Vorbringen von thyssenkrupp nicht selbst beurteilt, sondern sich auf eine Wiederholung der Feststellungen der Kommission beschränkt.

87 Die dritte der fünf konkreten im Rahmen des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes erhobenen Rügen ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

88 Mit ihrer vierten Rüge macht thyssenkrupp geltend, das Gericht habe in den Rn. 279 und 283 des angefochtenen Urteils fehlerhaft festgestellt, dass die Kommission die ihr vorgelegten wirtschaftlichen Beweise nicht habe bewerten oder die Annahme einer Schädigung des Wettbewerbs, auf die sie das Verbot des beabsichtigten Zusammenschlusses gestützt habe, nicht habe nachweisen müssen. Jedenfalls habe das Gericht in Rn. 279 des angefochtenen Urteils fehlerhaft festgestellt, dass die konkreten und verfügbaren wirtschaftlichen Beweise für die voraussichtlichen Auswirkungen des beabsichtigten Zusammenschlusses außer Acht gelassen werden könnten. Ferner stellten die Unzulänglichkeiten der wirtschaftlichen Beweise in den Beurteilungen der Kommission und des Gerichts eine Verfälschung der Beweise durch die Kommission bzw. das Gericht dar.

89 Insoweit ist festzustellen, dass diese Rüge auf einem Missverständnis des angefochtenen Urteils beruht und jedenfalls unbegründet ist.

90 Wie sich aus Rn. 277 jenes Urteils ergibt, hat das Gericht festgestellt, dass sich die Kommission auf zuverlässige und kohärente Beweise habe stützen müssen und dass alle diese Beweise alle relevanten Informationen hätten enthalten müssen, die zur Beurteilung eines komplexen Sachverhalts berücksichtigt werden müssten.

91 In Rn. 278 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ferner ausgeführt, dass die Kontrolle von Zusammenschlüssen durch die Kommission eine Untersuchung der voraussichtlichen Entwicklung erfordere, bei der geprüft werde, inwieweit ein Zusammenschluss die für den Wettbewerbszustand auf einem bestimmten Markt bestimmenden Faktoren verändern und somit eine erhebliche Beeinträchtigung wirksamen Wettbewerbs darstellen könnte. Diese Untersuchung der voraussichtlichen Entwicklung erfordere es, sich die verschiedenen Ursache-Wirkungs-Ketten vor Augen zu führen und von derjenigen mit der größten Wahrscheinlichkeit auszugehen.

92 Außerdem ist das Gericht in Rn. 279 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss gekommen, dass es „der Kommission [oblag], überzeugende Beweise für die Wahrscheinlichkeit dieser Ursache-Wirkungs-Ketten beizubringen. In bestimmten Fällen können diese Beweise in wirtschaftlichen Untersuchungen bestehen, die die wahrscheinliche Entwicklung der in Rede stehenden Marktsituation feststellen und einen für die Marktteilnehmer und das fusionierte Unternehmen bestehenden Anreiz zu einem bestimmten Verhalten belegen. Angesichts des unionsrechtlichen Grundsatzes der freien Beweiswürdigung ist das Fehlen derartiger Nachweise indessen für sich genommen nicht maßgeblich. Insbesondere in einer Situation, in der es offensichtlich ist, dass die geschäftlichen Interessen eines Unternehmens vorwiegend für ein bestimmtes Verhalten sprechen, begeht die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler, wenn sie feststellt, dass es wahrscheinlich ist, dass die Marktteilnehmer oder das fusionierte Unternehmen das voraussichtliche Verhalten tatsächlich an den Tag legen werden. In einem solchen Fall können die schlichten wirtschaftlichen und geschäftlichen Realitäten des Einzelfalls solche überzeugenden Beweise darstellen.“

93 Anhand dieser Gesichtspunkte hat das Gericht die Rüge von thyssenkrupp geprüft, mit der ein offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf den für AM bestehenden Anreiz geltend gemacht wurde, nach dem beabsichtigten Zusammenschluss einer Preiserhöhung entgegenzuwirken.

94 So hat das Gericht in Rn. 283 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass „die Kommission zur Feststellung der wahrscheinlichen Entwicklung der in Rede stehenden Marktsituation und für die Beurteilung, ob für die Marktteilnehmer und das fusionierte Unternehmen ein Anreiz zu einem bestimmten Verhalten besteht, nicht verpflichtet ist, sich auf komplexe wirtschaftliche Untersuchungen zu stützen“. Das Gericht hat festgestellt, dass die Kommission „sich auf Erwägungen vor dem Hintergrund stützen kann, dass diese Marktteilnehmer oder dieses fusionierte Unternehmen das voraussichtliche Verhalten tatsächlich an den Tag legen werden, soweit die geschäftlichen Interessen eines Unternehmens offensichtlich vorwiegend für ein bestimmtes Verhalten sprechen, was sie im vorliegenden Fall nachgewiesen hat“. Daraus folge, „dass die Kommission sich insoweit insbesondere auf die schlichten wirtschaftlichen und geschäftlichen Realitäten des vorliegenden Falls stützen konnte“.

95 Festzustellen ist jedoch, dass den vorgenannten Randnummern des angefochtenen Urteils in keiner Weise zu entnehmen ist, dass das Gericht davon ausgegangen wäre, dass die Kommission weder die ihr von den betreffenden Parteien vorgelegten wirtschaftlichen Beweise bewerten noch die von ihr angenommene Schädigung des Wettbewerbs nachweisen müsse.

96 In den Rn. 279 und 280 des angefochtenen Urteils hat das Gericht nämlich hervorgehoben, dass es der Kommission oblegen habe, überzeugende Beweise dafür vorzulegen, dass ein Zusammenschluss geeignet sei, wirksamen Wettbewerb im Binnenmarkt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich zu behindern.

97 Zwar war das Gericht im Wesentlichen der Auffassung, dass die Kommission zur Feststellung der wahrscheinlichen Entwicklung der in Rede stehenden Marktsituation und für die Beurteilung, ob für die Marktteilnehmer oder das fusionierte Unternehmen ein Anreiz zu einem bestimmten Verhalten bestehe, nicht verpflichtet gewesen sei, sich notwendigerweise auf komplexe wirtschaftliche Untersuchungen zu stützen, insbesondere dann, wenn aus anderen Beweisen eindeutig hervorgehe, dass die geschäftlichen Interessen eines Unternehmens vorwiegend für ein bestimmtes Verhalten sprächen.

98 Gleichwohl ist insoweit festzustellen, dass sich weder aus der Verordnung Nr. 139/2004 noch aus der Rechtsprechung ergibt, dass die einzigen zulässigen Beweise für die Feststellung der wahrscheinlichen Entwicklung der in Rede stehenden Marktsituation und für die Beurteilung, ob für die Marktteilnehmer oder das fusionierte Unternehmen ein Anreiz zu einem bestimmten Verhalten besteht, wirtschaftliche Untersuchungen sind.

99 Im Unionsrecht gilt nämlich der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Urteil vom 10. September 2020, Hamas/Rat, C‑386/19 P, EU:C:2020:691, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung), so dass die Kommission sich grundsätzlich auf Beweise aller Art stützen kann, ohne dass damit von dem sich aus der Rechtsprechung ergebenden Erfordernis abgewichen würde, dass die Beweise hinreichend signifikant, überzeugend, zuverlässig, kohärent und sachlich richtig sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2023, Kommission/CK Telecoms UK Investments, C‑376/20 P, EU:C:2023:561, Rn. 75 und 125).

100 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Rn. 277 des angefochtenen Urteils auf die Ausführungen in Rn. 35 jenes Urteils verwiesen, mit denen es darauf hingewiesen hat, dass der Unionsrichter nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren muss, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen. Insbesondere im Licht dieser Rn. 35 hat das Gericht die in den Rn. 282 und 283 des angefochtenen Urteils dargelegten Feststellungen getroffen, wobei es die Beweise geprüft hat, die von der Kommission im streitigen Beschluss neben den von thyssenkrupp und TSE vorgelegten wirtschaftlichen Daten berücksichtigt wurden, um die von diesen Unternehmen im Verwaltungsverfahren vorgelegte wirtschaftliche Analyse als widerlegt anzusehen.

101 Aus diesen Gründen kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Gericht den von thyssenkrupp geltend gemachten Rechtsfehler in Bezug auf die Rn. 279 und 283 des angefochtenen Urteils begangen hat.

102 Was schließlich das Vorbringen hinsichtlich einer geltend gemachten Verfälschung im Rahmen der Würdigung des Gerichts angeht, ergibt sich aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss. Behauptet ein Rechtsmittelführer, das Gericht habe Beweise verfälscht, muss er also genau angeben, welche Beweise es verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen, die das Gericht im Rahmen seiner Würdigung zu dieser Verfälschung veranlasst haben sollen (Urteil vom 26. Juli 2017, Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen/EUIPO, C‑471/16 P, EU:C:2017:602, Rn. 34).

103 Von thyssenkrupp werden die Beweise, die das Gericht verfälscht haben soll, mit ihrem Vorbringen jedoch nicht genau bezeichnet.

104 Daher ist dieses Vorbringen als unzulässig zurückzuweisen.

105 Aus diesen Gründen ist die vierte der fünf konkreten im Rahmen des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes erhobenen Rügen als teils unbegründet und teils unzulässig zurückzuweisen.

106 Was schließlich die fünfte und letzte Rüge von thyssenkrupp angeht, das Gericht habe keine vollständige Überprüfung des streitigen Beschlusses vorgenommen, da es sich in den Rn. 279 bis 290 des angefochtenen Urteils auf die Prüfung spezifischer Fragen beschränkt habe, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den Vorschriften, die das Verfahren vor den Unionsgerichten regeln, insbesondere aus Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie aus Art. 76 und Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts, ergibt, dass der Rechtsstreit grundsätzlich von den Parteien bestimmt und begrenzt wird und dass der Unionsrichter nicht ultra petita entscheiden darf (Urteil vom 13. Juli 2023, Kommission/CK Telecoms UK Investments, C‑376/20 P, EU:C:2023:561, Rn. 324).

107 Zwar können – oder müssen sogar – manche Klagegründe von Amts wegen geprüft werden, etwa eine fehlende oder unzureichende Begründung der fraglichen Entscheidung, die zu den wesentlichen Formvorschriften gehört; ein Klagegrund, der die materielle Rechtmäßigkeit einer Entscheidung betrifft und mit dem die Verletzung der Verträge oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm im Sinne von Art. 263 AEUV gerügt wird, darf aber vom Unionsrichter nur geprüft werden, wenn sich der Kläger darauf beruft (Urteil vom 13. Juli 2023, Kommission/CK Telecoms UK Investments, C‑376/20 P, EU:C:2023:561, Rn. 325).

108 Somit ist die gerichtliche Kontrolle, die das Gericht ausüben kann, grundsätzlich streng an die konkreten in der Klageschrift geltend gemachten Klagegründe gebunden.

109 Die fünfte der fünf konkreten im Rahmen des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes erhobenen Rügen ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

110 Ferner ist im Licht der vorstehenden Erwägungen auch das hilfsweise geltend gemachte Vorbringen von thyssenkrupp, das Gericht habe in Bezug auf diese fünf konkreten Rügen gegen seine Begründungspflicht verstoßen, zurückzuweisen.

111 Daher ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als teils unbegründet und teils unzulässig zurückzuweisen. Zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes – Vorbringen der Parteien

112 Mit ihrer ersten Rüge macht thyssenkrupp geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft nicht festgestellt, dass die Kommission zum Nachweis einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs eine zweistufige Prüfung im Sinne von Rn. 51 des Urteils vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala (C‑413/06 P, EU:C:2008:392), und den Rn. 113 ff. des Urteils des Gerichts vom 28. Mai 2020, CK Telecoms UK Investments/Kommission (T‑399/16, EU:T:2020:217), hätte durchführen müssen.

113 Diese Prüfung beinhalte erstens eine Bewertung des künftigen Verhaltens, das von dem fusionierten Unternehmen und den anderen Marktbeteiligten nach dem Zusammenschluss erwartet werde, je nachdem, welche wirtschaftliche Entwicklung in der Folge des Zusammenschlusses für die wahrscheinlichste gehalten werde.

114 Zweitens erfordere diese zweistufige Prüfung ausgehend von einer Untersuchung der voraussichtlichen Entwicklung des Referenzmarktes eine Beurteilung der Frage, ob das zukünftige Verhalten wahrscheinlich zu einer Situation führe, in der ein wirksamer Wettbewerb auf dem relevanten Markt erheblich behindert werde.

115 Mit ihrer zweiten Rüge macht thyssenkrupp geltend, das Gericht habe insbesondere in den Rn. 270 bis 290, 304, 432 und 433, 448 bis 453, 540 bis 544, 551, 570, 613, 633, 737 und 754 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, mit „ernsthafter Wahrscheinlichkeit“ nachzuweisen, dass vorliegend eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs vorliege.

116 Aus Rn. 118 des Urteils vom 28. Mai 2020, CK Telecoms UK Investments/Kommission (T‑399/16, EU:T:2020:217), ergebe sich aber, dass die Kommission mit „ernsthafter Wahrscheinlichkeit“ nachweisen müsse, dass infolge des Zusammenschlusses erhebliche Behinderungen eines wirksamen Wettbewerbs vorliegen würden, und dass die für sie geltenden Beweisanforderungen daher strenger seien als die, wonach eine erhebliche Behinderung eines wirksamen Wettbewerbs „eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich“ sei.

117 Die Anwendung weniger strenger Beweisanforderungen, wie sie das Gericht in der vorliegenden Rechtssache angewandt habe, führe zu einer rechtswidrigen Umkehr der Beweislast, weil der Anmelder mit „ernsthafter Wahrscheinlichkeit“ nachweisen müsse, dass keine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs vorliege.

118 Außerdem habe das Gericht dadurch, dass es von der Kommission nicht verlangt habe, mit „ernsthafter Wahrscheinlichkeit“ nachzuweisen, dass der beabsichtigte Zusammenschluss zu einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs im Binnenmarkt führen würde, anerkannt, dass die Kommission sich auf eine allgemeine Vermutung für das Vorliegen einer solchen Behinderung stützen könne.

119 Die Kommission hält das Vorbringen von thyssenkrupp sowohl für unzulässig als auch für unbegründet.

120 In ihrer Erwiderung trägt thyssenkrupp vor, dass der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes entgegen dem Vorbringen der Kommission zulässig sei, da die Mängel der Prüfung des Zusammenschlusses durch die Kommission, was das Erfordernis der Durchführung einer zweistufigen Prüfung angehe, bereits im ersten Rechtszug geltend gemacht worden seien, wie sich aus den Rn. 14 ff., 26 ff., 58 ff., 63, 69, 72 ff., 128, 135, 139 und 153 der Klageschrift ergebe. – Würdigung durch den Gerichtshof

121 Was erstens die Zulässigkeit der ersten Rüge des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes von thyssenkrupp angeht, macht thyssenkrupp zwar geltend, sie habe im Verfahren vor dem Gericht mehrfach vorgetragen, dass die Feststellungen der Kommission in Bezug auf feuerverzinkten Stahl für die Automobilindustrie und Verpackungsstahl offensichtliche Beurteilungsfehler und Rechtsfehler aufwiesen, sie hat jedoch nicht dargetan, dass sie im ersten Rechtszug konkrete Klagegründe vorgebracht hat, die die geltend gemachte Verpflichtung der Kommission und des Gerichts zur Durchführung einer zweistufigen Prüfung im Sinne von Rn. 51 des Urteils vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala (C‑413/06 P, EU:C:2008:392), und den Rn. 113 ff. des Urteils vom 28. Mai 2020, CK Telecoms UK Investments/Kommission (T‑399/16, EU:T:2020:217), betreffen.

122 In keiner der Randnummern der Klageschrift, auf die thyssenkrupp zum Nachweis dafür verweist, dass sie die im vorstehenden Absatz genannten Rügen im Verfahren vor dem Gericht geltend gemacht habe, finden sich entsprechende konkrete Klagegründe oder Argumente.

123 Insoweit genügt der Hinweis, dass nach Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs das Rechtsmittel den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand nicht verändern kann. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofs nämlich auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt. Eine Partei kann daher vor dem Gerichtshof nicht erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat; sonst könnte sie den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte (Urteil vom 25. März 2021, Slovak Telekom/Kommission, C‑165/19 P, EU:C:2021:239, Rn. 98 und 99 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

124 Da die erste Rüge des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes von der Rechtsmittelführerin im Verfahren vor dem Gericht nicht erhoben wurde, ist sie als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

125 Zur Zulässigkeit der zweiten Rüge des zweiten Teils des vorliegenden Rechtsmittelgrundes, die sich auf die für die Kommission geltenden Beweisanforderungen beim Nachweis des Vorliegens einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 139/2004 bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die behauptete Verletzung von Beweisregeln eine Rechtsfrage ist, die mit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann (vgl. u. a. Urteil vom 28. November 2019, ABB/Kommission, C‑593/18 P, EU:C:2019:1027, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wie oben in Rn. 115 ausgeführt, beanstandet thyssenkrupp, dass das Gericht festgestellt habe, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, mit „ernsthafter Wahrscheinlichkeit“ nachzuweisen, dass eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs vorliege. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass die zweite Rüge des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes zulässig ist.

126 Was die Begründetheit dieser Rüge angeht, genügt die Feststellung, dass das Vorbringen von thyssenkrupp auf der Annahme beruht, dass sich aus Rn. 118 des Urteils vom 28. Mai 2020, CK Telecoms UK Investments/Kommission (T‑399/16, EU:T:2020:217), ergebe, dass die Kommission mit „ernsthafter Wahrscheinlichkeit“ nachweisen müsse, dass infolge eines Zusammenschlusses erhebliche Behinderungen eines wirksamen Wettbewerbs vorliegen würden, und dass die für die Kommission geltenden Beweisanforderungen daher strenger seien als die, wonach eine erhebliche Behinderung eines wirksamen Wettbewerbs „eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich“ sei.

127 Wie der Gerichtshof in den Rn. 87 und 88 seines Urteils vom 13. Juli 2023, Kommission/CK Telecoms UK Investments (C‑376/20 P, EU:C:2023:561), entschieden hat, ist diese Annahme jedoch unzutreffend. Unter Berücksichtigung insbesondere der symmetrischen Struktur von Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 139/2004 und des prospektiven Charakters der wirtschaftlichen Analyse der Kommission im Bereich der Fusionskontrolle ist davon auszugehen, dass es für die Feststellung, dass ein Zusammenschluss mit dem Binnenmarkt unvereinbar oder vereinbar ist, genügt, wenn die Kommission anhand hinreichend signifikanter und überzeugender Beweise dartut, dass es eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich ist, dass der betreffende Zusammenschluss wirksamen Wettbewerb im Binnenmarkt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern würde.

128 Aus diesen Gründen ist die zweite Rüge des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes unbegründet.

129 Demzufolge ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als teils offensichtlich unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen. Zweiter Rechtsmittelgrund Erster Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes – Vorbringen der Parteien

130 thyssenkrupp macht geltend, das Gericht habe bei der Definition des relevanten Marktes im vorliegenden Fall in den Rn. 55 bis 71, 74 bis 85, 88 bis 93, 98 bis 107 und 112 bis 114 des angefochtenen Urteils mehrere Fehler gemacht. Ferner habe es Beweise verfälscht und/oder gegen seine Begründungspflicht verstoßen.

131 Erstens habe das Gericht in den Rn. 55 bis 57 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass die Kommission den streitigen Beschluss nicht auf das Bestehen eines gesonderten Marktes für feuerverzinkten Stahl für die Automobilindustrie gestützt habe.

132 Zweitens macht thyssenkrupp im Wesentlichen geltend, die Kommission habe dadurch einen offensichtlichen Fehler begangen, dass sie sich in den Abschnitten 9.1 bis 9.4 des streitigen Beschlusses auf eine wettbewerbsrechtliche Würdigung des beabsichtigten Zusammenschlusses beschränkt habe, bei der sie sich nur auf den Markt für feuerverzinkten Stahl für die Automobilindustrie gestützt habe und nicht auch auf einen weiter gefassten Markt, der elektrolytisch verzinkten Stahl und feuerverzinkten Stahl umfasse. Dieser offensichtliche Fehler der Kommission hätte vom Gericht erkannt und festgestellt werden müssen.

133 Drittens und letztens macht thyssenkrupp geltend, das Gericht habe bei der Definition des relevanten Marktes, insbesondere in Rn. 103 des angefochtenen Urteils, fehlerhaft ein „Erfordernis der vollkommenen Substituierbarkeit“ zwischen feuerverzinktem Stahl für die Automobilindustrie und nicht für die Automobilindustrie bestimmtem feuerverzinktem Stahl aufgestellt. Das Gericht habe ferner rechtsfehlerhaft von der Kommission nicht verlangt, die technischen Kriterien näher zu bezeichnen, nach denen bestimmte Produktionsanlagen des betreffenden sachlich relevanten Marktes bei der Beurteilung der angebotsseitigen Substituierbarkeit einbezogen werden könnten. Außerdem habe das Gericht die Beweislast umgekehrt, indem es von den Anmeldern den Nachweis verlangt habe, dass es keinerlei Faktoren gebe, die die Substitutionsmöglichkeiten zwischen der Produktion von feuerverzinktem Stahl für die Automobilindustrie und nicht für die Automobilindustrie bestimmtem feuerverzinktem Stahl einschränken könnten.

134 Die Kommission hält das Vorbringen von thyssenkrupp sowohl für unzulässig als auch für unbegründet. – Würdigung durch den Gerichtshof

135 Was erstens die Zulässigkeit des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes angeht, mit dem die Rechtsmittelführerin mehrere Fehler des Gerichts bei der Definition des relevanten Marktes im vorliegenden Fall rügt, ist darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsmittel nach der oben in den Rn. 57 und 58 angeführten Rechtsprechung die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig. Ein Rechtsmittelgrund, der nicht so klar und deutlich vorgebracht wird, dass der Gerichtshof seine Rechtmäßigkeitskontrolle ausüben kann, insbesondere weil die wesentlichen Teile, auf die er gestützt wird, nicht zusammenhängend und verständlich aus der Rechtsmittelschrift hervorgehen, entspricht diesen Erfordernissen nicht und ist für unzulässig zu erklären. Ferner ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, dem es an einer kohärenten Struktur fehlt, das auf allgemeine Aussagen beschränkt ist und das keine genauen Angaben dazu enthält, welche Teile der in Rede stehenden Entscheidung mit einem Rechtsfehler behaftet sein könnten.

136 Da in der vorliegenden Rechtssache die von thyssenkrupp in Bezug auf andere Randnummern des angefochtenen Urteils als die Rn. 55 bis 57 und 103 jenes Urteils erhobenen Rügen nicht auf konkrete rechtliche Argumente gestützt sind, sind sie als unzulässig zurückzuweisen. Gleiches gilt für das Vorbringen, das Gericht habe gegen seine Begründungspflicht verstoßen.

137 Soweit thyssenkrupp auch die Rn. 55 bis 57 des angefochtenen Urteils mit der Begründung angreift, dass die Kommission sich entgegen der Feststellung im 132. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses in anderen Abschnitten dieses Beschlusses im Wesentlichen auf das Bestehen eines gesonderten Marktes für feuerverzinkten Stahl für die Automobilindustrie gestützt habe, ist davon auszugehen, dass thyssenkrupp diese Feststellung in der Sache bestreitet und daher eine neue Tatsachenwürdigung durch den Gerichtshof begehrt, was im Rechtsmittelverfahren nicht zulässig ist.

138 Was zweitens die Zulässigkeit des Vorbringens angeht, das Gericht habe bestimmte Beweise verfälscht, ist darauf hinzuweisen, dass, wie oben in Rn. 102 angeführt, ein Rechtsmittelführer, der eine Verfälschung von Beweisen durch das Gericht behauptet, genau angeben muss, welche Beweise es verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen muss, die das Gericht im Rahmen seiner Würdigung zu dieser Verfälschung veranlasst haben sollen.

139 Von thyssenkrupp werden die Beweise, die das Gericht verfälscht haben soll, mit ihrem Vorbringen jedoch nicht genau bezeichnet.

140 Daher ist auch dieses Vorbringen als unzulässig zurückzuweisen.

141 Was drittens die Zulässigkeit des Vorbringens von thyssenkrupp angeht, mit dem im Wesentlichen vorgetragen wird, das Gericht hätte einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission darin erkennen und feststellen müssen, dass sie sich in den Abschnitten 9.1 bis 9.4 des streitigen Beschlusses darauf beschränkt habe, eine wettbewerbsrechtliche Würdigung des beabsichtigten Zusammenschlusses vorzunehmen, bei der sie sich nur auf den Markt für feuerverzinkten Stahl für die Automobilindustrie gestützt habe und nicht auch auf einen weiter gefassten Markt, der elektrolytisch verzinkten Stahl und feuerverzinkten Stahl umfasse, ist darauf hinzuweisen, dass thyssenkrupp im Verfahren vor dem Gericht lediglich vorgetragen hat, dass die Kommission zu Unrecht zu dem Schluss gekommen sei, dass das Ergebnis dieser wettbewerbsrechtlichen Beurteilung für beide Märkte das gleiche gewesen wäre. Entgegen dem Vorbringen von thyssenkrupp in ihrer Erwiderung wird diese Feststellung durch die Rn. 14 ff. der Klageschrift bestätigt, auf die sie insoweit Bezug genommen hatte.

142 Wie oben in Rn. 123 angeführt, kann indessen nach Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs das Rechtsmittel den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand nicht verändern. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofs nämlich auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt. Eine Partei kann daher vor dem Gerichtshof nicht erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat; sonst könnte sie den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte.

143 Demzufolge ist das Vorbringen von thyssenkrupp als unzulässig zurückzuweisen.

144 Was viertens und letztens die Zulässigkeit des Vorbringens von thyssenkrupp angeht, das Gericht habe rechtsfehlerhaft von der Kommission nicht verlangt, die technischen Kriterien näher zu bezeichnen, nach denen bestimmte Produktionsanlagen des betreffenden sachlich relevanten Marktes bei der Beurteilung der angebotsseitigen Substituierbarkeit hätten einbezogen werden können, genügt die Feststellung, dass thyssenkrupp dieses Vorbringen im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht hat, so dass dieses Vorbringen ebenfalls als „neues Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel“ einzustufen und demnach als unzulässig zurückzuweisen ist.

145 Was die Begründetheit erstens des Vorbringens von thyssenkrupp angeht, mit dem sie geltend macht, das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass die Kommission den streitigen Beschluss nicht auf das Bestehen eines gesonderten Marktes für feuerverzinkten Stahl für die Automobilindustrie gestützt habe, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen jedenfalls auf einem Missverständnis des angefochtenen Urteils beruht. In den Rn. 55 bis 57 des angefochtenen Urteils hat das Gericht eine solche Feststellung nicht getroffen. Es hat in den Rn. 55 bis 57 festgestellt, dass es nach Ansicht der Kommission im vorliegenden Fall nicht erforderlich gewesen sei, zu bestimmen, ob es sich bei feuerverzinktem Stahl und elektrolytisch verzinktem Stahl um getrennte Produktmärkte handele, da das Ergebnis der wettbewerbsrechtlichen Würdigung sowohl bei einem gesonderten Markt für feuerverzinkten Stahl als auch bei einem Gesamtmarkt für verzinkten Stahl (feuerverzinkter Stahl + elektrolytisch verzinkter Stahl) dasselbe wäre.

146 Demzufolge ist diese von thyssenkrupp erhobene Rüge auch als unbegründet zurückzuweisen.

147 Was zweitens die Rüge von thyssenkrupp angeht, das Gericht habe bei der Definition des relevanten Marktes, insbesondere in Rn. 103 des angefochtenen Urteils, fehlerhaft ein „Erfordernis der vollkommenen Substituierbarkeit“ zwischen feuerverzinktem Stahl für die Automobilindustrie und nicht für die Automobilindustrie bestimmtem feuerverzinktem Stahl aufgestellt, ist festzustellen, dass diese Rüge ebenfalls auf einem Missverständnis des angefochtenen Urteils beruht.

148 Das Gericht ist nämlich in den Rn. 101 bis 103 des angefochtenen Urteils lediglich auf eines der von thyssenkrupp vorgebrachten Argumente eingegangen. Aus Rn. 95 des angefochtenen Urteils, die eine zutreffende Zusammenfassung dieses Arguments enthält, geht hervor, dass thyssenkrupp im Verfahren vor dem Gericht geltend gemacht hatte, dass diese Stahlarten aus angebotsseitiger Sicht vollkommen substituierbar seien und dass, mit Ausnahme von modernem hochfestem Stahl, für den spezielle Anlagen erforderlich seien, mit den Produktionsanlagen für feuerverzinkten Stahl im EWR ganz überwiegend andere feuerverzinkte Stähle für Kunden in der Automobilindustrie hergestellt werden könnten oder sie mit geringfügigen Investitionen entsprechend aufgerüstet werden könnten.

149 Außerdem geht aus den Rn. 101 und 102 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht geprüft hat, ob Anbieter im Licht von Rn. 20 der Bekanntmachung über die Marktdefinition ihre Produktpalette ohne Weiteres in dem Maß umstellen könnten, dass eine Ausdehnung des Marktumfangs auf alle feuerverzinkten Stähle gerechtfertigt wäre. Ein Erfordernis der vollkommenen Substituierbarkeit ist dieser Randnummer nicht zu entnehmen.

150 Das Gericht hat in Rn. 103 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten, dass die Investitionen, die dafür notwendig seien, Produktionsanlagen aufzurüsten, um sie an die Herstellung von feuerverzinktem Stahl für die Automobilindustrie anzupassen, bei Weitem nicht nur geringfügig seien. Das Gericht hat daher festgestellt, dass nicht zu beanstanden sei, dass nach Ansicht der Kommission feuerverzinkter Stahl für die Automobilindustrie und nicht für die Automobilindustrie bestimmter feuerverzinkter Stahl aus angebotsseitiger Sicht nicht als vollkommen substituierbar anzusehen seien.

151 Aus diesen Gründen ist die Rüge, das Gericht habe angeblich ein „Erfordernis der vollkommenen Substituierbarkeit“ zwischen feuerverzinktem Stahl für die Automobilindustrie und nicht für die Automobilindustrie bestimmtem feuerverzinktem Stahl aufgestellt, als unbegründet zurückzuweisen.

152 Drittens beruht das Vorbringen von thyssenkrupp, das Gericht habe die Beweislast umgekehrt, indem es von den Anmeldern den Nachweis verlangt habe, dass es keinerlei Faktoren gebe, die die Substitutionsmöglichkeiten zwischen der Produktion von feuerverzinktem Stahl für die Automobilindustrie und nicht für die Automobilindustrie bestimmtem feuerverzinktem Stahl einschränken könnten, auf einem Missverständnis des angefochtenen Urteils.

153 Das Gericht hat in den Rn. 79 bis 83 jenes Urteils festgestellt, dass die Kommission in der Tat geprüft habe, inwieweit eine angebotsseitige Substituierbarkeit vorliege, und dargelegt habe, dass diese Substituierbarkeit nicht ausreiche, um die Einbeziehung von nicht für die Automobilindustrie bestimmtem feuerverzinktem Stahl in den sachlich relevanten Markt zu rechtfertigen. Somit kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, die Beweislast umgekehrt zu haben, indem es nicht von der Kommission, sondern vielmehr von den Anmeldern den Nachweis verlangt habe, dass es keinerlei Faktoren gebe, die die Substitutionsmöglichkeiten zwischen der Produktion von feuerverzinktem Stahl für die Automobilindustrie und nicht für die Automobilindustrie bestimmtem feuerverzinktem Stahl einschränken könnten.

154 Der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen. Zweiter Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes – Vorbringen der Parteien

155 thyssenkrupp rügt einen Verstoß des Gerichts gegen Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 139/2004 dadurch, dass es in den Rn. 118 bis 122 und 127 bis 136 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass es sich bei laminiertem Verpackungsstahl um einen gesonderten Produktmarkt handele.

156 Insbesondere bringt thyssenkrupp erstens vor, dass die Beurteilung der angebotsseitigen Substituierbarkeit durch das Gericht Rechtsfehler, eine unzureichende Begründung und eine Verfälschung von Beweisen aufweise. Das Gericht sei in Rn. 118 des angefochtenen Urteils fehlerhaft zu dem Schluss gekommen, die Kommission habe im 293. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses festgestellt, dass Marktteilnehmer im Verpackungsstahlsektor laminierten Stahl nicht mit bestehenden Anlagen zur Herstellung von organisch beschichtetem Stahl herstellten.

157 thyssenkrupp trägt vor, die Kommission habe im 293. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses lediglich festgestellt, dass für die Herstellung von laminiertem Stahl spezielle Fertigungsanlagen erforderlich seien, was sie von der Herstellung von Weißblech und elektrolytisch verchromtem Verpackungsstahl unterscheide. Das Gericht hätte indessen prüfen müssen, ob bestehende Anlagen zur Herstellung von organisch beschichtetem Stahl zur Herstellung von laminiertem Stahl verwendet werden könnten, so dass von einer angebotsseitigen Substituierbarkeit ausgegangen werden könne.

158 Zweitens habe das Gericht in Rn. 119 des angefochtenen Urteils die Beweislast umgekehrt, indem es angenommen habe, dass thyssenkrupp eine weiter gefasste angebotsseitige Substituierbarkeit darlegen müsse.

159 Drittens und letztens habe das Gericht zum einen u. a. in den Rn. 132 bis 134 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft nicht festgestellt, dass die Kommission zur Bestimmung der Palette substituierbarer Produkte nach den sich aus der Bekanntmachung über die Marktdefinition ergebenden Anforderungen das SSNIP-Kriterium hätte anwenden müssen.

160 Zum anderen habe das Gericht in Rn. 132 des angefochtenen Urteils die Beweise verfälscht, soweit es festgestellt habe, dass die Antworten der Kunden auf die Fragen zur Substituierbarkeit zwischen laminiertem Stahl und lackiertem Stahl im Rahmen der von der Kommission eingeleiteten Marktuntersuchung eindeutig zeigten, dass die meisten Kunden, die Stellung genommen hätten, in überzeugender Weise auf Einschränkungen bei der Substituierbarkeit hingewiesen hätten.

161 Die Kommission tritt dem Vorbringen von thyssenkrupp entgegen. – Würdigung durch den Gerichtshof

162 Was erstens das Vorbringen von thyssenkrupp angeht, mit dem im Wesentlichen zum einen geltend gemacht wird, das Gericht habe in Rn. 118 des angefochtenen Urteils den 293. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses unzutreffend wiedergegeben, und zum anderen, das Gericht habe bei der Beurteilung der angebotsseitigen Substituierbarkeit nicht geprüft, ob bestehende Anlagen zur Herstellung von organisch beschichtetem Stahl zur Herstellung von laminiertem Stahl verwendet werden könnten, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen auf einem Missverständnis sowohl des angefochtenen Urteils als auch des streitigen Beschlusses beruht.

163 Zum einen ist festzustellen, dass das Gericht den 293. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses in der Tat zutreffend wiedergegeben hat, da aus diesem Erwägungsgrund eindeutig hervorgeht, dass die Kommission festgestellt hat, dass die Tatsache, dass die Parteien des beabsichtigten Zusammenschlusses über speziell für laminierten Stahl bestimmte Produktionsanlagen verfügt hätten und dass Wettbewerber der Parteien des beabsichtigten Zusammenschlusses mit Produktionsanlagen zur Herstellung von organisch beschichtetem Stahl in der Herstellung und Lieferung von laminiertem Stahl nicht tätig gewesen seien, das Argument der Parteien in Frage stelle, dass bei bestehenden Anlagen zur Herstellung von organisch beschichtetem Stahl von einer angebotsseitigen Substituierbarkeit ausgegangen werden könne.

164 Zum anderen geht aus den Rn. 118 bis 121 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht bei der Beurteilung der angebotsseitigen Substituierbarkeit bestehende Anlagen zur Herstellung von organisch beschichtetem Stahl im Hinblick auf die Möglichkeit der Produktion von laminiertem Stahl berücksichtigt hat.

165 Zunächst hat das Gericht nämlich in Rn. 119 jenes Urteils festgestellt, dass die technische Durchführbarkeit eine notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung für eine angebotsseitige Substituierbarkeit sei. Sodann hat das Gericht in Rn. 120 jenes Urteils ausgeführt, dass nach Rn. 23 der Bekanntmachung über die Marktdefinition eine für die Definition des sachlich relevanten Marktes relevante angebotsseitige Substituierbarkeit voraussetze, dass Anbieter in der Lage sein müssten, die Produktion insbesondere ohne erhebliche Verzögerung und ohne wesentliche zusätzliche Investitionen umzustellen, was im Widerspruch zu dem zusätzlichen Produktionsschritt stehe, der für die Umstellung von Weißblech oder elektrolytisch verchromtem Verpackungsstahl zu laminiertem Stahl erforderlich sei, für die sie eine zusätzliche Beschichtung, nämlich eine Kunststofffolie, auf das Stahl-Trägermaterial aufbringen müssten. Schließlich hat das Gericht in Rn. 121 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten, dass die Feststellung der Kommission im 293. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses, dass thyssenkrupp und TSE über spezielle Laminierstraßen für diesen zusätzlichen Schritt in der Produktion von laminiertem Stahl verfügten, belege, dass sie erhebliche zusätzliche Kosten hätten aufwenden müssen, was gegen eine mögliche angebotsseitige Substituierbarkeit im Sinne von Rn. 23 der Bekanntmachung über die Marktdefinition spreche.

166 Aus diesen Gründen kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, nicht geprüft zu haben, ob bestehende Anlagen zur Herstellung von organisch beschichtetem Stahl zur Herstellung von laminiertem Stahl verwendet werden könnten, so dass von einer angebotsseitigen Substituierbarkeit ausgegangen werden könnte.

167 Was zweitens das Vorbringen von thyssenkrupp angeht, das Gericht habe in Rn. 119 des angefochtenen Urteils die Beweislast umgekehrt, da es angenommen habe, dass sie eine weiter gefasste angebotsseitige Substituierbarkeit darlegen müsse, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen ebenfalls auf einem Missverständnis jenes Urteils beruht.

168 Aus Rn. 119 des angefochtenen Urteils geht nämlich nicht hervor, dass das Gericht von thyssenkrupp die Darlegung einer weiter gefassten angebotsseitigen Substituierbarkeit verlangt und zugleich die Kommission von der ihr in Fusionskontrollsachen obliegenden Beweislast entbunden hätte.

169 Vielmehr geht aus den Rn. 118 bis 121 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht davon ausgegangen ist, dass die Kommission ihre Beurteilung der angebotsseitigen Substituierbarkeit im vorliegenden Fall substantiiert und dass thyssenkrupp nicht dargetan habe, dass die Beurteilung der Kommission mit Verfahrensfehlern, Rechtsfehlern oder offensichtlichen Beurteilungsfehlern behaftet sei.

170 Daher kann nicht festgestellt werden, dass das Gericht die Kommission von ihrer Verpflichtung entbunden hätte, nachzuweisen, ob der beabsichtigte Zusammenschluss wirksamen Wettbewerb im Binnenmarkt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern würde. Das Gericht hat auch nicht verlangt, dass thyssenkrupp eine weiter gefasste angebotsseitige Substituierbarkeit darlegt.

171 Was drittens und letztens zum einen die Rüge von thyssenkrupp angeht, das Gericht habe rechtsfehlerhaft nicht festgestellt, dass die Kommission zur Bestimmung der Palette substituierbarer Produkte das SSNIP-Kriterium nicht angewandt habe, ist festzustellen, dass das SSNIP-Kriterium, wie durch Rn. 15 der Bekanntmachung über die Marktdefinition bestätigt, lediglich „[e]ine Möglichkeit“ der Beurteilung der Substituierbarkeit zwischen den betreffenden Produkten ist. Aus Rn. 25 dieser Bekanntmachung geht auch hervor, dass „[e]s … eine ganze Reihe von Nachweisen [gibt], anhand deren sich beurteilen lässt, in welchem Maß Substitution stattfinden würde“, und dass „[d]ie Kommission … allen Formen des empirischen Nachweises gegenüber offen [und] bestrebt [ist], alle verfügbaren Angaben zu nutzen, die im Einzelfall von Bedeutung sein können[, und] also keiner starren Rangordnung für die verschiedenen Informationsquellen und Nachweisformen [folgt]“.

172 Demzufolge hat die Kommission sich nicht in dem Sinne beschränkt, dass sie bei der Beurteilung, ob die betreffenden Produkte substituierbar sein könnten, stets das SSNIP-Kriterium anwenden würde. Sie verfügt daher über einen Entscheidungsspielraum und kann aus der Reihe von Nachweisen im Sinne von Rn. 25 der Bekanntmachung über die Marktdefinition die Nachweise wählen, die sie in jedem Einzelfall als die geeignetsten ansieht.

173 Was zum anderen die von thyssenkrupp erhobene Rüge einer Verfälschung der Beweise in Bezug auf die Substituierbarkeit zwischen laminiertem Stahl und lackiertem Stahl angeht, ist darauf hinzuweisen, dass thyssenkrupp im Wesentlichen lediglich geltend macht, das Gericht habe in Rn. 132 des angefochtenen Urteils die Beweise verfälscht, soweit es festgestellt habe, dass die Antworten der Kunden auf die Fragen zur Substituierbarkeit zwischen laminiertem Stahl und lackiertem Stahl eindeutig zeigten, dass die meisten Kunden, die Stellung genommen hätten, in überzeugender Weise auf Einschränkungen bei der Substituierbarkeit hingewiesen hätten, und weiter, dass die Feststellung, dass diese Ansicht diejenige der „meisten“ Kunden sei, eine Verfälschung der Beweise darstelle. Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, bedürfe es keiner erneuten Würdigung in der Sache, sondern lediglich einer Zählung der Antworten.

174 Anstatt jedoch die Beweise, die das Gericht verfälscht haben soll, genau zu bezeichnen, verweist thyssenkrupp lediglich auf ihre Klageschrift und auf die in Rn. 132 des angefochtenen Urteils genannte Anlage A.4d, die 592 Seiten umfasst und alle Antworten der Kunden auf die von der Kommission in ihrer Marktuntersuchung gestellten Fragen beinhaltet.

175 Da thyssenkrupp demzufolge die Beweise, die im vorliegenden Fall verfälscht worden sein sollen, nicht genau bezeichnet, ist ihr Vorbringen als unzulässig zurückzuweisen.

176 Der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen. Dritter Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes – Vorbringen der Parteien

177 thyssenkrupp macht geltend, das Gericht habe in Rn. 56 des angefochtenen Urteils fehlerhaft festgestellt, dass ihr Vorbringen, mit dem habe dargelegt werden sollen, dass feuerverzinkter Stahl und elektrolytisch verzinkter Stahl zu ein und demselben Markt gehörten, in vollem Umfang als ins Leere gehend zurückzuweisen sei.

178 Die Kommission tritt dem Vorbringen von thyssenkrupp entgegen. – Würdigung durch den Gerichtshof

179 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 56 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen festgestellt hat, dass in Anbetracht dessen, dass die Kommission nicht abschließend entschieden habe, dass feuerverzinkter Stahl und elektrolytisch verzinkter Stahl zu zwei gesonderten Märkten gehörten, das Vorbringen, mit dem thyssenkrupp habe darlegen wollen, dass feuerverzinkter Stahl und elektrolytisch verzinkter Stahl zu ein und demselben Markt gehörten, in vollem Umfang als ins Leere gehend zurückzuweisen sei.

180 In Rn. 57 jenes Urteils hat das Gericht festgestellt, dass dieses Vorbringen aus den in den Rn. 58 bis 70 jenes Urteils genannten Gründen jedenfalls auch als unbegründet zurückzuweisen sei.

181 Da, wie oben in den Rn. 62 bis 70 im Wesentlichen ausgeführt, thyssenkrupp nicht dargetan hat, dass das Gericht in den Rn. 58 bis 70 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft entschieden hat, ist der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als ins Leere gehend zurückzuweisen. Vierter Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes – Vorbringen der Parteien

182 thyssenkrupp macht geltend, das Gericht habe über die in der Klageschrift vorgebrachte erste Rüge des ersten Klagegrundes nicht entschieden und gegen seine Begründungspflicht verstoßen, indem es ihre Rüge verkannt habe, dass die frühere Entscheidungspraxis der Kommission, insbesondere die Entscheidung in der Sache AM/Ilva, zu berücksichtigen sei.

183 thyssenkrupp habe nämlich im ersten Rechtszug vorgetragen, dass es keine tatsächliche Grundlage für die Annahme eines gesonderten Marktes für feuerverzinkten Stahl für die Automobilindustrie gebe, und sich insoweit auf bestimmte tatsächliche Umstände der Sache AM/Ilva gestützt, die auch im vorliegenden Fall hätten berücksichtigt werden müssen, da sie dieselben Produkte und dieselben relevanten Märkte beträfen. Zu diesen tatsächlichen Umständen gehörten insbesondere Feststellungen zur angebotsseitigen Substituierbarkeit zwischen hochwertigen Produkten und Grunderzeugnissen, zu dem von Grunderzeugnissen ausgehenden Preisdruck und dazu, dass AM im Begriff gewesen sei, zwei große Werke für feuerverzinkten Stahl von Ilva zu erwerben, die große Mengen an qualitativ hochwertigem feuerverzinktem Stahl und feuerverzinktem Stahl für die Automobilindustrie herstellen könnten.

184 Die Kommission tritt dem Vorbringen von thyssenkrupp entgegen. – Würdigung durch den Gerichtshof

185 Aus der Klageschrift geht eindeutig hervor, dass von thyssenkrupp vorgebracht wurde, dass in der Sache AM/Ilva für feuerverzinkten Stahl für die Automobilindustrie kein gesonderter Markt angenommen worden sei und dass auch im vorliegenden Fall nicht vom Bestehen eines gesonderten Marktes auszugehen sei. Dass ein solcher gesonderter Markt nicht bestehe, werde durch zwei allgemeine Feststellungen der Kommission in den Erwägungsgründen 295 und 602 ff. des Beschlusses in der Sache AM/Ilva bestätigt.

186 Das Gericht hat die Rüge von thyssenkrupp in den Rn. 65 bis 69 des angefochtenen Urteils richtig verstanden und ihr Vorbringen zurückgewiesen.

187 Insbesondere hat das Gericht in Rn. 65 jenes Urteils entschieden, dass der Verweis auf Präzedenzentscheidungen der Kommission zu Flacherzeugnissen aus Kohlenstoffstahl, insbesondere auf den Beschluss in der Sache AM/Ilva, unerheblich sei.

188 In Rn. 66 jenes Urteils hat das Gericht entschieden, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts dann, wenn die Kommission über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt anhand einer diesem Zusammenschluss eigenen Anmeldung und Aktenlage entscheide, ein Kläger gegen die Feststellungen der Kommission nicht einwenden könne, dass sie von früher in einer anderen Sache anhand einer anderen Anmeldung und anderer Unterlagen getroffenen Feststellungen abwichen; dies gelte selbst dann, wenn die betreffenden Märkte in den beiden Fällen ähnlich oder sogar identisch seien. Nach Auffassung des Gerichts ist somit das Vorbringen von thyssenkrupp, soweit es sich im vorliegenden Fall auf Analysen der Kommission in einem früheren Beschluss stützt, unbeachtlich.

189 Ferner hat das Gericht in Rn. 68 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass jedenfalls weder die Kommission noch – und erst recht nicht – das Gericht im vorliegenden Fall durch Sachfeststellungen oder wirtschaftliche Beurteilungen in den früheren Entscheidungen der Kommission zu Flacherzeugnissen aus Kohlenstoffstahl, insbesondere den Beschluss in der Sache AM/Ilva, auf den thyssenkrupp verweise, gebunden seien. Selbst wenn angenommen würde, dass die Analyse in jenem Beschluss anders sei als die in dem im vorliegenden Fall streitigen Beschluss, ohne dass dieser Unterschied objektiv gerechtfertigt wäre, müsste das Gericht den im vorliegenden Fall streitigen Beschluss nur dann für nichtig erklären, wenn dieser und nicht derjenige in der Sache AM/Ilva fehlerhaft wäre.

190 Demzufolge hat das Gericht in Rn. 69 des angefochtenen Urteils entschieden, dass thyssenkrupp der Kommission nicht vorwerfen könne, im streitigen Beschluss von ihrer früheren Entscheidungspraxis abgewichen zu sein, indem sie geltend mache, dass die Kommission den Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht genauso beurteilt habe wie in früheren Fällen, insbesondere in der Sache AM/Ilva, auf die thyssenkrupp verweise.

191 Der vierte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

192 Demzufolge ist der zweite Rechtsmittelgrund als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen. Dritter Rechtsmittelgrund Erster Teil des dritten Rechtsmittelgrundes – Vorbringen der Parteien

193 Mit ihrer ersten Rüge macht thyssenkrupp geltend, das Gericht habe insbesondere in den Rn. 561 und 562 des angefochtenen Urteils Art. 2 und den 25. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 139/2004 falsch ausgelegt und falsch angewandt, soweit es festgestellt habe, dass die Kommission im 1419. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses habe feststellen können, dass eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs durch die Begründung einer beherrschenden Stellung bei Weißblech und laminiertem Verpackungsstahl sowie eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs durch nicht koordinierte horizontale Auswirkungen auf den Märkten für Weißblech, elektrolytisch verchromten Verpackungsstahl und laminierten Verpackungsstahl bestehen könne. Nach dem 25. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 139/2004 dürften diese beiden unterschiedlichen Konzepte nicht parallel angewandt werden. Diesem Erwägungsgrund sei nicht zu entnehmen, dass mit der sich aus dieser Verordnung ergebenden Gesetzesänderung eine nicht restriktive Auslegung des Kriteriums der erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs habe erleichtert werden sollen. Somit könne das Konzept der nicht koordinierten Auswirkungen auf oligopolistischen Märkten nur zum Tragen kommen, wenn keine beherrschende Stellung festgestellt worden sei.

194 Die Kommission und das Gericht hätten im vorliegenden Fall offengelassen, ob das fusionierte Unternehmen eine beherrschende Stellung erreichen werde, und infolgedessen fehlerhaft die Interventionsschwelle abgesenkt. Das Gericht habe jedoch in seinem Urteil vom 28. Mai 2020, CK Telecoms UK Investments/Kommission (T‑399/16, EU:T:2020:217), entschieden, dass es keinen Hinweis darauf gebe, dass mit Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 139/2004 eine niedrigere Interventionsschwelle habe eingeführt werden sollen.

195 Mit ihrer zweiten Rüge macht thyssenkrupp im Wesentlichen geltend, das Gericht habe sich in den Rn. 564 und 565 des angefochtenen Urteils, ohne eine eigene Prüfung vorzunehmen, auf einen Verweis auf die Erwägungsgründe 1413 bis 1419 des streitigen Beschlusses beschränkt und hierauf gestützt festgestellt, dass die Kommission „klar unterscheidet zwischen denjenigen Gesichtspunkten, auf denen die Feststellung der Begründung einer beherrschenden Stellung beruht, und denjenigen, die ihrer Schlussfolgerung des Vorliegens nicht koordinierter horizontaler Auswirkungen zugrunde liegen“. Die wirtschaftlichen Auswirkungen müssten jedoch unterschiedlich beurteilt werden, je nachdem, ob mit dem Zusammenschluss eine beherrschende Stellung oder nicht koordinierte Auswirkungen auf einem oligopolistischen Markt verbunden seien. Selbst wenn man davon ausgehe, dass das Gericht in Rn. 565 des angefochtenen Urteils den Standpunkt habe einnehmen dürfen, dass dieselben Faktoren zur Stützung beider von der Kommission bejahten Annahmen einer Schädigung des Wettbewerbs hätten berücksichtigt werden können, habe es gleichwohl nicht davon ausgehen dürfen, dass die Kommission diese beiden Annahmen und die relevanten Märkte klar voneinander unterschieden habe.

196 Ferner habe das Gericht in Rn. 563 des angefochtenen Urteils fehlerhaft festgestellt, dass thyssenkrupp sich mit ihrer Rüge, die Kommission habe nicht zwischen den beiden Annahmen einer Schädigung des Wettbewerbs unterschieden, nicht auf einen konkreten Gesichtspunkt der Prüfung der Kommission bezogen habe. Es sei gerade durch das Wesen ihrer Rüge, die Kommission habe eine solche Unterscheidung nicht vorgenommen, bedingt, dass sie nicht konkreter benennen könne, an welcher Stelle der Prüfung der Kommission das Versäumnis eingetreten sei.

197 Mit ihrer dritten und letzten Rüge beanstandet thyssenkrupp, dass das Gericht sich in den Rn. 567 und 568 des angefochtenen Urteils darauf beschränkt habe, den streitigen Beschluss zusammenzufassen, ohne ihn inhaltlich zu beurteilen.

198 Die Kommission hält das Vorbringen von thyssenkrupp für unbegründet und die zweite Rüge für unzulässig. – Würdigung durch den Gerichtshof

199 Zur ersten Rüge von thyssenkrupp ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 139/2004 Zusammenschlüsse, durch die wirksamer Wettbewerb im Binnenmarkt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde, insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung, für mit dem Binnenmarkt unvereinbar zu erklären sind.

200 Wie sich im Wesentlichen aus dem 25. Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt, betrifft ihr Art. 2 Abs. 3 die Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses von auf einem oligopolistischen Markt tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt, wenn durch diesen Zusammenschluss wirksamer Wettbewerb erheblich behindert wird, auch wenn das fusionierte Unternehmen auf dem jeweiligen Markt keine beherrschende Stellung hat.

201 Insbesondere ist nach dem letzten Satz des 25. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 139/2004 der Begriff „erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung dahin gehend auszulegen, dass er sich über das Konzept der Marktbeherrschung hinaus ausschließlich auf diejenigen wettbewerbsschädigenden Auswirkungen eines Zusammenschlusses erstreckt, die sich aus nicht koordiniertem Verhalten von Unternehmen ergeben, die auf dem jeweiligen Markt keine beherrschende Stellung haben würden. Nach dem dritten Satz dieses Erwägungsgrundes können unter bestimmten Umständen Zusammenschlüsse, in deren Folge der beträchtliche Wettbewerbsdruck beseitigt wird, den die fusionierenden Unternehmen aufeinander ausgeübt haben, sowie der Wettbewerbsdruck auf die verbleibenden Wettbewerber gemindert wird, zu einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs führen, auch wenn eine Koordinierung zwischen Oligopolmitgliedern unwahrscheinlich ist.

202 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die eindeutigsten nicht koordinierten horizontalen Auswirkungen eintreten, wenn das fusionierte Unternehmen eine individuelle beherrschende Stellung erlangt oder verstärkt.

203 Wie das Gericht in Rn. 562 des angefochtenen Urteils unter Verweis auf Rn. 51 des Urteils vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission (85/76, EU:C:1979:36), ausgeführt hat, kann ein Markt von einem einzelnen Unternehmen beherrscht werden und gleichzeitig oligopolistisch sein. Auch auf einem solchen oligopolistischen Markt kann die individuelle beherrschende Stellung eines solchen Unternehmens durch die oben in Rn. 201 angeführten nicht koordinierten horizontalen Auswirkungen eines solchen Zusammenschlusses verstärkt werden.

204 Aus diesen Gründen hat das Gericht in den Rn. 561 und 562 des angefochtenen Urteils Art. 2 Abs. 3 und den 25. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 139/2004 rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass die Konzepte zum einen der Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung und zum anderen des Vorliegens nicht koordinierter horizontaler Auswirkungen, die sich aus der Beseitigung eines beträchtlichen Wettbewerbsdrucks auf einem oligopolistischen Markt ergäben, miteinander vereinbar seien und sich nicht gegenseitig ausschlössen.

205 Die erste Rüge ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

206 Zu der von der Kommission gegen die zweite Rüge erhobenen Einrede der Unzulässigkeit, mit der geltend gemacht wird, dass thyssenkrupp diese Rüge nicht auf konkrete rechtliche Argumente gestützt habe, genügt die Feststellung, dass thyssenkrupp in ihrer Rechtsmittelschrift hinreichend konkrete rechtliche Argumente vorgetragen hat. Außerdem begehrt thyssenkrupp mit diesen Argumenten entgegen dem Vorbringen der Kommission in der vorliegenden Rechtssache keine neue Tatsachenwürdigung durch den Gerichtshof. Die Unzulässigkeitseinrede ist daher zurückzuweisen.

207 Zur Begründetheit der zweiten Rüge ist erstens festzustellen, dass das Gericht entgegen dem Vorbringen von thyssenkrupp ihr Vorbringen dazu, ob die Kommission im vorliegenden Fall zwei verschiedene Ergebnisse auf ein und dieselben Faktoren gestützt hat, selbst geprüft hat.

208 Aus den Rn. 564 und 565 des angefochtenen Urteils geht nämlich hervor, dass das Gericht festgestellt hat, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 1413 bis 1419 des streitigen Beschlusses zum einen die Begründung einer beherrschenden Stellung und zum anderen das Vorliegen nicht koordinierter horizontaler Auswirkungen gesondert geprüft hat, auch wenn beide Prüfungen zum Teil auf denselben tatsächlichen Umständen basierten. Insbesondere hat das Gericht in Rn. 564 jenes Urteils ausgeführt, dass „die Kommission in erster Linie festgestellt [hat], dass ausgehend von den Marktanteilen und mehreren sonstigen Faktoren, die in den Abschnitten 9.5.3 bis 9.5.9 dieses Beschlusses genannt sind, eine beherrschende Stellung begründet würde, und hilfsweise, dass es ferner aufgrund der Beseitigung eines erheblichen Wettbewerbsdrucks ausgehend von den Gesichtspunkten, die in den Abschnitten 9.5.3 bis 9.5.12 dieses Beschlusses angeführt sind, nicht koordinierte horizontale Auswirkungen gäbe“.

209 Was die Tatsache angeht, dass diese Prüfungen zum Teil auf denselben tatsächlichen Umständen basierten, hat das Gericht in Rn. 565 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass „die von der Kommission vorgenommene Prüfung einer beherrschenden Stellung und nicht koordinierter horizontaler Auswirkungen nicht in anderer Weise durchgeführt werden konnte, als notwendigerweise ein und dieselben tatsächlichen Umstände in den Mittelpunkt zu stellen, wie etwa die in den Unterabschnitten von Abschnitt 9.5 des [streitigen] Beschlusses untersuchten Umstände Marktanteile und Kapazität, Einfuhren, Reaktion von Wettbewerbern und Nachfragemacht, da für beide Prüfungen dieselben Faktoren zu berücksichtigen waren“.

210 Aus diesen Feststellungen des Gerichts ergibt sich somit, dass das Gericht die von der Kommission vorgenommene Untersuchung der Auswirkungen des in Rede stehenden Zusammenschlusses selbst geprüft hat.

211 Zweitens kann in Anbetracht dessen, dass, wie oben in den Rn. 202 bis 204 ausgeführt, die Konzepte zum einen der Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung und zum anderen des Vorliegens nicht koordinierter horizontaler Auswirkungen, die sich aus der Beseitigung eines beträchtlichen Wettbewerbsdrucks auf einem oligopolistischen Markt ergeben, sich nicht gegenseitig ausschließen und dass die eindeutigsten nicht koordinierten horizontalen Auswirkungen eintreten, wenn das fusionierte Unternehmen eine individuelle beherrschende Stellung erlangt oder verstärkt, dem Gericht kein Rechtsfehler vorgeworfen werden, soweit es in Rn. 565 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die Kommission sich in gewissem Umfang auf ein und dieselben Faktoren und Indikatoren stützen konnte, um darzulegen, dass der beabsichtigte Zusammenschluss zur Begründung einer beherrschenden Stellung oder zu nicht koordinierten horizontalen Auswirkungen hätte führen können.

212 Was drittens und letztens das Vorbringen von thyssenkrupp angeht, das Gericht habe in Rn. 563 des angefochtenen Urteils fehlerhaft festgestellt, dass thyssenkrupp sich nicht auf einen konkreten Gesichtspunkt der Prüfung der Kommission bezogen habe, soweit sie geltend mache, dass die Kommission zwischen ihren beiden Annahmen einer Schädigung des Wettbewerbs nicht unterschieden habe, genügt die Feststellung, dass thyssenkrupp keinen Fehler des Gerichts dargetan hat, soweit es in den Rn. 564 und 565 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die Kommission zwischen den Gesichtspunkten, auf die diese beiden Theorien gestützt würden, unterschieden habe, so dass dieses Vorbringen als ins Leere gehend zurückzuweisen ist.

213 Aus diesen Gründen ist die zweite Rüge von thyssenkrupp als unbegründet zurückzuweisen.

214 Zur dritten und letzten Rüge ist festzustellen, dass dem Gericht in Anbetracht dessen, dass das in Rn. 567 des angefochtenen Urteils wiedergegebene und in den Rn. 567 und 568 jenes Urteils geprüfte Vorbringen von thyssenkrupp nur die Frage betraf, ob die zur Darlegung der Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung geeigneten Gesichtspunkte von der Kommission in anderer Weise beurteilt werden mussten als die sonstigen nicht koordinierten Auswirkungen, nicht vorgeworfen werden kann, es habe die von der Kommission vorgenommene wirtschaftliche Beurteilung nicht selbst geprüft, soweit es zu eben diesem Vorbringen Stellung nehmen wollte.

215 Das Gericht hat nämlich in Rn. 568 des angefochtenen Urteils zum einen festgestellt, dass „die Kommission in Bezug auf den Markt für Weißblech die für AM bestehenden Anreize bewertet [hat], einer Preiserhöhung durch das fusionierte Unternehmen entgegenzuwirken, und insoweit u. a. wirtschaftliche Faktoren, wie etwa die oligopolistische Marktstruktur, die mangelnde Bereitschaft der Kunden, ihre Abhängigkeit von AM zu erhöhen, den Umstand, dass die Bekämpfung einer Preiserhöhung zu einem Preisrückgang bei allen Volumina führen würde, und fehlende Kapazitätsreserven von AM berücksichtigt [hat] (Erwägungsgründe 1288 und 1289)“. Zum anderen „hat die Kommission in Bezug auf den Markt für elektrolytisch verchromten Verpackungsstahl die für AM bestehenden Anreize zu einem Ausgleich einer solchen Erhöhung bewertet und sich insoweit insbesondere auf die oligopolistische Marktstruktur und eine Prüfung interner Unterlagen der Klägerin gestützt, die nach Ansicht der Klägerin das wahrscheinliche Verhalten von AM auf diesem Markt darstellen (Erwägungsgründe 1294 bis 1297)“. Da ferner thyssenkrupp einen Rechtsfehler des Gerichts in den Rn. 567 und 568 des angefochtenen Urteils nicht dargetan hat, gehen ihre Rügen in Bezug auf Rn. 566 jenes Urteils ins Leere.

216 Aus diesen Gründen ist die dritte und letzte Rüge von thyssenkrupp als unbegründet zurückzuweisen. Demzufolge wird der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes zurückgewiesen. Zweiter Teil des dritten Rechtsmittelgrundes – Vorbringen der Parteien

217 Mit ihrer ersten Rüge macht thyssenkrupp geltend, das Gericht habe den Inhalt der ersten Rüge des fünften Teils des dritten Klagegrundes missverstanden und die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung, ob TSE als „wichtige Wettbewerbskraft“ eingestuft werden könne, unzutreffend definiert.

218 Mit dieser Rüge trägt thyssenkrupp vor, sie habe im Verfahren vor dem Gericht geltend gemacht, dass die Kommission im streitigen Beschluss weder den anwendbaren rechtlichen Maßstab für die Einstufung von TSE als „wichtige Wettbewerbskraft“ benannt noch geprüft habe, ob die in Rede stehende Situation unter eine der beiden in den Ziff. 37 und 38 der Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse dargestellten Fallgestaltungen falle. Die Kommission habe sich im 965. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses auf die Behauptung beschränkt, dass TSE vor dem beabsichtigten Zusammenschluss eine wichtige Wettbewerbskraft gewesen sei, und zwar über das Maß hinaus, das anhand ihres aktuellen Marktanteils zu vermuten wäre, insbesondere weil sie aktiv auf eine Ausweitung des Marktanteils auf dem betreffenden Markt hingewirkt habe.

219 Das Gericht habe insoweit in Rn. 463 des angefochtenen Urteils den Begriff „wichtige Wettbewerbskraft“ fehlerhaft sehr weit ausgelegt und daher rechtsfehlerhaft festgestellt, dass unter diesen Begriff somit Fälle fielen, in denen Marktanteile eines Unternehmens lediglich ein Anhaltspunkt für die wettbewerbliche Bedeutung von Marktteilnehmern seien.

220 Außerdem hätte das Gericht die aus Rn. 174 des Urteils vom 28. Mai 2020, CK Telecoms UK Investments/Kommission (T‑399/16, EU:T:2020:217), folgenden Erkenntnisse berücksichtigen müssen, wonach eine „wichtige Wettbewerbskraft“ sich hinsichtlich der Auswirkungen auf den Wettbewerb von ihren Wettbewerbern unterscheiden müsse, da andernfalls jedes Unternehmen auf einem oligopolistischen Markt, das einen Wettbewerbsdruck erzeuge, als „wichtige Wettbewerbskraft“ eingestuft werden könne.

221 Mit ihrer zweiten Rüge bringt thyssenkrupp sechs Hauptargumente vor.

222 Erstens sei die Beurteilung, die das Gericht im Rahmen seiner Prüfung der zweiten Rüge des fünften Teils des dritten Klagegrundes vorgenommen habe, rechtsfehlerhaft, da das Gericht keine ordnungsgemäße gerichtliche Überprüfung vorgenommen habe. Insbesondere habe das Gericht sich vor allem in den Rn. 476, 478, 484 und 486 des angefochtenen Urteils darauf beschränkt, die im streitigen Beschluss enthaltene Beurteilung der Kommission zu wiederholen und wiederzugeben, und keine Begründung genannt, die erkennen lasse, ob das Gericht die von der Kommission angeführten Argumente und Beweise als ausreichend angesehen habe, um ihre Feststellungen zu stützen, wonach im Wesentlichen TSE überdurchschnittliche Investitionen tätige und sich auf die Steigerung ihres Marktanteils im Bereich feuerverzinkter Stahl für die Automobilindustrie konzentriere.

223 Zweitens habe das Gericht in Rn. 477 des angefochtenen Urteils fehlerhaft festgestellt, dass in Bezug auf die Beweise, die dafür vorgelegt worden seien, dass andere Anbieter von feuerverzinktem Stahl für die Automobilindustrie gleichzeitig ebenfalls denjenigen von TSE ähnliche Investitionen in diesem Sektor tätigten, den Stellungnahmen dieser Anbieter in der Marktuntersuchung der Kommission größeres Gewicht beizumessen sei als den von thyssenkrupp und TSE beigebrachten Beweisen.

224 Drittens habe das Gericht in den Rn. 478 und 485 des angefochtenen Urteils im Rahmen seiner Prüfung der Beurteilung der Kommission, ob TSE als „wichtige Wettbewerbskraft“ eingestuft werden könne, zu Unrecht auf den 1079. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses verwiesen. Dieser Erwägungsgrund habe mit dieser Beurteilung nichts zu tun.

225 Viertens weise Rn. 482 des angefochtenen Urteils eine widersprüchliche Begründung auf. Zum einen habe das Gericht in Rn. 482 festgestellt, dass die Kommission frei von Beurteilungsfehlern zu dem Schluss gekommen sei, dass die von thyssenkrupp und TSE vorgelegten wirtschaftlichen Daten, die die Entwicklung des Marktanteils von TSE von 2012 bis 2017 beträfen, für die Einstufung von TSE als „wichtige Wettbewerbskraft“ nicht entscheidend seien, insbesondere weil, wie sich aus dem 901. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses ergebe, nach der Vornahme der Investitionen an bestimmten Anlagen von TSE wahrscheinlich erst frühestens in den Jahren 2019 bis 2021 eine aufgerüstete Produktion aufgenommen werde.

226 Zum anderen habe das Gericht in Rn. 482 festgestellt, dass die Kommission, wie sich aus dem 901. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses ergebe, nicht davon ausgegangen sei, dass der Marktanteil von TSE in den Jahren 2019 bis 2021 steigen werde.

227 Insoweit habe die Kommission dann, wenn ihrer Ansicht nach der Marktanteil von TSE in der Vergangenheit nicht erheblich gestiegen sei, weil an bestimmten ihrer Anlagen noch keine aufgerüstete Produktion aufgenommen worden sei, davon ausgehen müssen, dass der Marktanteil von TSE steigen werde, sobald mit der aufgerüsteten Produktion begonnen werde. Andernfalls hätte die Kommission keinen Grund gehabt, TSE als „wichtige Wettbewerbskraft“ einzustufen.

228 Außerdem habe das Gericht das Vorbringen von thyssenkrupp nicht berücksichtigt, dass von einer Erhöhung der Wettbewerbskraft von TSE nach Aufnahme der aufgerüsteten Produktion nicht ausgegangen werden könne, ohne die Auswirkungen bekannter, entsprechender, gleichzeitig und parallel durch Wettbewerber von TSE vorgenommener Investitionen zu berücksichtigen.

229 Fünftens habe das Gericht in Rn. 487 des angefochtenen Urteils ihr Vorbringen, wonach im Wesentlichen mit den Investitionen von TSE lediglich das Ziel verfolgt worden sei, Rückstände gegenüber ihren Wettbewerbern aufzuholen, nicht eigenständig geprüft. In diesem Zusammenhang habe das Gericht auch den 897. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses verfälscht, soweit es festgestellt habe, dass thyssenkrupp und TSE eingeräumt hätten, dass sie zur Stützung ihres Vorbringens über keine Beweise verfügten. thyssenkrupp und TSE hätten nämlich lediglich eingeräumt, dass der tatsächliche Umstand, auf den sie sich insoweit stützten, in den von ihnen vorgelegten Beweisen nicht ausdrücklich angegeben worden sei. Außerdem habe das Gericht die ihm vorgelegten Beweise nicht geprüft.

230 Sechstens macht thyssenkrupp geltend, das Gericht habe in Rn. 490 des angefochtenen Urteils ihr Vorbringen, dass die Kommission die von thyssenkrupp und TSE vorgelegten Beweise dafür außer Acht gelassen habe, dass eine Reihe von Kunden und Wettbewerbern nicht der Ansicht gewesen sei, dass TSE eine „wichtige Wettbewerbskraft“ sei, zurückgewiesen, ohne eine eigene Prüfung vorzunehmen und ohne die Erwägungsgründe des streitigen Beschlusses, die sich auf die Prüfung dieser Beweise durch die Kommission bezögen, konkret zu benennen.

231 Die Kommission tritt dem Vorbringen von thyssenkrupp entgegen. – Würdigung durch den Gerichtshof

232 Zur ersten Rüge von thyssenkrupp, mit der im Wesentlichen geltend gemacht wird, das Gericht habe den Inhalt der ersten Rüge des fünften Teils des dritten Klagegrundes missverstanden und die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung, ob TSE als „wichtige Wettbewerbskraft“ eingestuft werden könne, unzutreffend definiert, ist erstens festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 454 bis 464 des angefochtenen Urteils die erste Rüge des fünften Teils des dritten Klagegrundes geprüft hat.

233 Das Gericht hat das Vorbringen von thyssenkrupp in den Rn. 454 bis 458 jenes Urteils dargestellt. Wie sich aus diesen Randnummern im Wesentlichen ergibt, hatte thyssenkrupp mit der ersten Rüge des fünften Teils des dritten Klagegrundes geltend gemacht, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 883 ff. des streitigen Beschlusses die in den Ziff. 37 und 38 der Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse aufgestellten Kriterien für die Definition, was eine „wichtige Wettbewerbskraft“ darstelle, nicht richtig angewandt habe.

234 Aus den Rn. 100 bis 102 der Klageschrift geht indessen eindeutig hervor, dass thyssenkrupp tatsächlich auf die beiden in den Ziff. 37 und 38 der Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse dargestellten Fallgestaltungen als maßgebliche Kriterien verwiesen und geltend gemacht hatte, dass die Kommission die Anwendbarkeit dieser Kriterien auf den Begriff „wichtige Wettbewerbskraft“ im streitigen Beschluss nicht geprüft habe.

235 Demzufolge hat das Gericht den Inhalt der ersten Rüge des fünften Teils des dritten Klagegrundes nicht missverstanden.

236 Was zweitens die Rüge von thyssenkrupp angeht, wonach im Wesentlichen das Gericht zum einen die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung, ob TSE als „wichtige Wettbewerbskraft“ eingestuft werden könne, unzutreffend definiert habe und zum anderen in Rn. 463 des angefochtenen Urteils den Begriff „wichtige Wettbewerbskraft“ fehlerhaft sehr weit ausgelegt habe, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Rn. 460 und 461 des angefochtenen Urteils den Inhalt der Ziff. 37 und 38 der Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse zusammengefasst hat, in denen dieser Begriff eingeführt wird.

237 In Rn. 462 jenes Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die beiden in den Ziff. 37 und 38 der Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse genannten Fallgestaltungen, nämlich dass i) ein Unternehmen jüngst in den Markt eingetreten sein kann, von dem zu erwarten ist, dass es in Zukunft spürbaren Wettbewerbsdruck auf die übrigen im Markt tätigen Unternehmen ausübt, und ii) ein Unternehmen mit einem relativ kleinen Marktanteil eine bedeutende Wettbewerbskraft werden kann, wenn Erfolg versprechende Produkte kurz vor der Einführung stehen, lediglich Beispiele für Fälle darstellten, in denen eine wichtige Wettbewerbskraft entstehen könne.

238 Ferner hat das Gericht in Rn. 463 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass nach Ziff. 37 der Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse von dem Begriff „wichtige Wettbewerbskraft“ auch Fälle umfasst seien, in denen die Marktanteile eines Unternehmens dazu führen könnten, seine wettbewerbliche Bedeutung zu unterschätzen. Dieser Begriff sei mit Ziff. 14 der Leitlinien vereinbar, wonach die Marktanteile zwar relevant, aber lediglich Anhaltspunkte für die wettbewerbliche Bedeutung von Marktteilnehmern seien. Das Gericht hat somit entschieden, dass die Kommission eine eingehende Prüfung der Wettbewerbsbedingungen vornehmen und dabei auch andere Faktoren als die Marktanteile berücksichtigen müsse, wie etwa die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Wettbewerb zwischen den Parteien und mögliche Reaktionen von Kunden und Wettbewerbern.

239 Insoweit hat das Gericht in den Rn. 464 bis 466 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen festgestellt, dass die Kommission eine solche detaillierte Prüfung des Wettbewerbs zwischen den Parteien des beabsichtigten Zusammenschlusses und des von TSE auf dem Markt für feuerverzinkten Stahl für die Automobilindustrie ausgeübten Wettbewerbsdrucks vorgenommen habe. Das Gericht hat daher festgestellt, dass die Kommission die konkrete Rolle und die konkreten Fähigkeiten von TSE untersucht, ihre Stellung gegenüber anderen Marktteilnehmern geprüft und festgestellt habe, dass TSE sich von den meisten dieser anderen Marktteilnehmer unterscheide.

240 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Ziff. 26 in Verbindung mit den Ziff. 37 und 38 der Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse der Verlust einer „wichtigen Wettbewerbskraft“ grundsätzlich einer der Faktoren ist, die die Wahrscheinlichkeit beeinflussen können, dass ein Zusammenschluss erhebliche nicht koordinierte Auswirkungen hat, und anhand deren sich somit u. a. beurteilen lässt, ob der Zusammenschluss zur Beseitigung des beträchtlichen Wettbewerbsdrucks führen würde, den die fusionierenden Parteien aufeinander ausübten (Urteil vom 13. Juli 2023, Kommission/CK Telecoms UK Investments, C‑376/20 P, EU:C:2023:561, Rn. 160).

241 Außerdem kann nach der Rechtsprechung der Begriff „wichtige Wettbewerbskraft“ nicht ausschließlich auf Unternehmen angewandt werden, die einen besonders aggressiven Preiswettbewerb betreiben und ihre Wettbewerber auf dem Markt dazu zwingen, sich ihren Preisen anzupassen, oder auf Unternehmen, deren Preispolitik die Wettbewerbsdynamik auf dem betreffenden Markt erheblich verändern könnte (Urteil vom 13. Juli 2023, Kommission/CK Telecoms UK Investments, C‑376/20 P, EU:C:2023:561, Rn. 166).

242 So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es für die Einstufung eines Unternehmens als „wichtige Wettbewerbskraft“ genügt, dass es, wie in Ziff. 37 der Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse dargelegt, auf den Wettbewerbsprozess einen größeren Einfluss hat, als anhand seiner Marktanteile oder ähnlicher Messgrößen zu vermuten wäre (Urteil vom 13. Juli 2023, Kommission/CK Telecoms UK Investments, C‑376/20 P, EU:C:2023:561, Rn. 167).

243 Aus diesen Gründen hat das Gericht frei von Rechtsfehlern die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung definiert, ob TSE als „wichtige Wettbewerbskraft“ eingestuft werden konnte, den Begriff „wichtige Wettbewerbskraft“ dahin ausgelegt, dass von ihm auch Fälle umfasst seien, in denen die Marktanteile dazu führen könnten, die Bedeutung eines Unternehmens zu unterschätzen, und festgestellt, dass die Kommission verpflichtet sei, eine eingehende Prüfung der Wettbewerbsbedingungen vorzunehmen, und dabei auch andere Faktoren berücksichtigen müsse, wie etwa die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Wettbewerb zwischen den betreffenden Parteien und mögliche Reaktionen von Kunden und Wettbewerbern.

244 Die erste Rüge ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

245 Die zweite Rüge beinhaltet sechs Hauptargumente.

246 Was das oben in Rn. 222 angeführte erste Argument der zweiten Rüge angeht, ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 263 AEUV vorgesehene Rechtmäßigkeitskontrolle sich auf sämtliche Bestandteile der Entscheidungen der Kommission erstreckt, deren eingehende rechtliche und tatsächliche Kontrolle das Gericht sicherstellt, und zwar auf der Grundlage der vom Kläger geltend gemachten Klagegründe und unter Berücksichtigung aller von diesem vorgebrachten maßgeblichen Umstände (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2018, Infineon Technologies/Kommission, C‑99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 48).

247 Der Umfang der Kontrolle durch das Gericht ist daher mit Ausnahme der Gründe zwingenden Rechts durch die vom Kläger geltend gemachten Klagegründe beschränkt.

248 Zum einen geht indessen aus Rn. 468 des angefochtenen Urteils, die von thyssenkrupp nicht angegriffen wird, eindeutig hervor, dass thyssenkrupp im ersten Rechtszug lediglich vorgetragen hat, es sei unklar, auf welche konkreten Umstände die Kommission ihre Schlussfolgerung gestützt habe, dass TSE überdurchschnittliche Investitionen getätigt habe und sich auf die Steigerung ihres Anteils am Markt für feuerverzinkten Stahl für die Automobilindustrie konzentriere. Außerdem beanstandete thyssenkrupp, dass die Kommission im 896. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses die von thyssenkrupp und TSE vorgelegten Beweise dafür, dass andere Anbieter von feuerverzinktem Stahl für die Automobilindustrie ebenfalls denjenigen von TSE ähnliche Investitionen in diesem Sektor tätigten, mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass diese Beweise zu den Stellungnahmen der Anbieter selbst und der Kunden in jenem Sektor im Widerspruch ständen.

249 Im Rahmen der Prüfung dieser Rügen in den Rn. 475 bis 479 des angefochtenen Urteils hat das Gericht im Wesentlichen festgestellt, dass der streitige Beschluss entgegen dem Vorbringen von thyssenkrupp ein Bündel von Beweisen dafür enthalte, dass TSE überdurchschnittliche Investitionen in feuerverzinkten Stahl für die Automobilindustrie getätigt und sich auf die Steigerung ihres Anteils am Sektor feuerverzinkter Stahl für die Automobilindustrie konzentriert habe. Insbesondere hat das Gericht in Rn. 476 jenes Urteils festgestellt, dass nicht zu beanstanden sei, dass die Kommission die Beweise, auf die sie sich gestützt habe, nicht angeführt habe, da sie sich, wie u. a. aus den Erwägungsgründen 884 bis 892, 948 und 954 des streitigen Beschlusses eindeutig hervorgehe, auf interne Unterlagen von thyssenkrupp und TSE sowie auf die Stellungnahmen von Wettbewerbern und Kunden im Rahmen der von ihr durchgeführten Marktuntersuchung gestützt habe.

250 Ferner hat das Gericht in den Rn. 477 und 478 des angefochtenen Urteils zu der Rüge von thyssenkrupp, die Kommission habe im 896. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses die von thyssenkrupp und TSE vorgelegten Beweise dafür, dass andere Anbieter von feuerverzinktem Stahl für die Automobilindustrie ebenfalls denjenigen von TSE ähnliche Investitionen tätigten, nicht zurückweisen dürfen, festgestellt, dass die Kommission im 896. Erwägungsgrund angegeben habe, dass sie die Zurückweisung dieser Beweise auf ihre Marktuntersuchung gestützt habe.

251 Zum anderen hat das Gericht in den Rn. 484 bis 486 des angefochtenen Urteils die Rügen von thyssenkrupp geprüft, die Kommission habe die Investitionen von TSE nicht mit denjenigen ihrer Wettbewerber verglichen und die Forschungs- und Entwicklungskosten oder die internen Strategiepläne dieser Wettbewerber nicht berücksichtigt.

252 Aus den Rn. 484 bis 486 des angefochtenen Urteils geht jedoch eindeutig hervor, dass das Gericht diese Rügen geprüft und entschieden hat, dass die Kommission im vorliegenden Fall in den Erwägungsgründen 883 bis 966 des streitigen Beschlusses eine detaillierte Prüfung der konkreten Rolle, Stellung und Fähigkeiten von TSE gegenüber anderen Marktteilnehmern in dem betreffenden Markt vorgenommen und festgestellt habe, dass TSE sich von den meisten dieser anderen Marktteilnehmer unterscheide. In den Rn. 485 und 486 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass die Kommission bei ihrer Prüfung u. a. die Investitionen und die Expansionspläne von vier Wettbewerbern von TSE berücksichtigt habe.

253 Aus diesen Gründen ist die Rüge von thyssenkrupp in Bezug auf die Rn. 476, 478, 484 und 486 des angefochtenen Urteils unbegründet.

254 Zu dem oben in Rn. 223 angeführten zweiten Argument der zweiten Rüge genügt die Feststellung, dass thyssenkrupp nicht dargetan hat, warum das Gericht den Stellungnahmen anderer Anbieter als TSE kein größeres Gewicht hätte beimessen dürfen, wenn sie sich, wie die Kommission ausgeführt hat, zu ihren eigenen Investitionsplänen besser äußern konnten als thyssenkrupp.

255 Daher ist dieses Vorbringen von thyssenkrupp als unbegründet zurückzuweisen.

256 Zu dem oben in Rn. 224 angeführten dritten Argument der zweiten Rüge ist zum einen festzustellen, dass das Gericht in Rn. 478 des angefochtenen Urteils zu dem Vorbringen Stellung nehmen will, mit dem thyssenkrupp beanstandet, dass die Kommission die Beweise, auf die sie die Einstufung von TSE als „wichtige Wettbewerbskraft“ gestützt habe, nicht angeführt habe.

257 thyssenkrupp wendet sich jedoch nicht gegen die Feststellung des Gerichts in Rn. 479 des angefochtenen Urteils, dass die Klägerin nicht dargetan habe, dass die Kommission sich in den Erwägungsgründen 883 bis 966 des streitigen Beschlusses nicht auf ein Bündel sachlich richtiger, zuverlässiger und kohärenter Beweise habe stützen dürfen, die die aus ihnen gezogenen Schlussfolgerungen hätten substantiieren können.

258 Zum anderen will das Gericht mit Rn. 485 des angefochtenen Urteils zu dem Vorbringen von thyssenkrupp Stellung nehmen, dass die Kommission bei der Einstufung von TSE als „wichtige Wettbewerbskraft“ die Investitionen von TSE nicht mit denjenigen ihrer Wettbewerber verglichen habe.

259 Selbst wenn angenommen würde, dass das Gericht nicht auf den 1079. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses hätte verweisen dürfen, da dieser nicht Teil des Abschnitts dieses Beschlusses ist, der konkret die Frage behandelt, ob TSE eine wichtige Wettbewerbskraft darstellt, ist darauf hinzuweisen, dass sich das Gericht jedenfalls auf andere Erwägungsgründe dieses Beschlusses gestützt hat, die zeigen, dass die Kommission diesen Vergleich tatsächlich vorgenommen hat.

260 Aus Rn. 484 des angefochtenen Urteils geht nämlich eindeutig hervor, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 883 bis 966 des streitigen Beschlusses die Rolle und die konkreten Fähigkeiten von TSE sowie die Stellung von TSE gegenüber anderen Marktteilnehmern untersucht und festgestellt hat, dass TSE sich von den meisten dieser anderen Marktteilnehmer unterscheide.

261 Aus dem 896. Erwägungsgrund dieses Beschlusses, der vom Gericht in Rn. 477 des angefochtenen Urteils geprüft worden ist, geht hervor, dass die Kommission den Vortrag der Parteien des beabsichtigten Zusammenschlusses, wonach Wettbewerber von TSE selbst denjenigen von TSE vergleichbare Investitionen tätigten, geprüft und festgestellt hat, dass dieser Vortrag durch die eingegangenen Äußerungen dieser Wettbewerber und von Abnehmern der in Rede stehenden Produkte widerlegt werde.

262 Aus diesen Gründen ist das Vorbringen von thyssenkrupp als ins Leere gehend zurückzuweisen.

263 Zu dem oben in den Rn. 225 bis 228 angeführten vierten Argument der zweiten Rüge genügt die Feststellung, dass dieses Argument einen nicht tragenden Grund des angefochtenen Urteils betrifft. Da Rügen, die gegen nicht tragende Gründe einer Entscheidung des Gerichts gerichtet sind, nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung führen können und daher ins Leere gehen (Urteil vom 13. Juli 2023, Kommission/CK Telecoms UK Investments, C‑376/20 P, EU:C:2023:561, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist dieses Vorbringen als ins Leere gehend zurückzuweisen.

264 Zu dem oben in Rn. 229 angeführten fünften Argument der zweiten Rüge ist festzustellen, dass, auch wenn das Gericht den 897. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses in Rn. 487 des angefochtenen Urteils nicht richtig zusammengefasst haben sollte, dieser Fehler ohne Relevanz für das Vorbringen von thyssenkrupp wäre, das Gericht habe ihr Vorbringen, dass mit den Investitionen von TSE lediglich das Ziel verfolgt worden sei, Rückstände gegenüber ihren Wettbewerbern aufzuholen, nicht eigenständig geprüft. Das Gericht hat nämlich in Rn. 488 des angefochtenen Urteils, die von thyssenkrupp nicht angegriffen wird, festgestellt, dass die Kommission dieses Vorbringen jedenfalls in den Erwägungsgründen 920 bis 932 des streitigen Beschlusses zurückgewiesen habe und dass thyssenkrupp keine hinreichend überzeugenden gegenteiligen Nachweise vorgebracht habe, die die Feststellungen der Kommission in diesen Erwägungsgründen unplausibel erscheinen lassen könnten.

265 Aus diesen Gründen ist das oben in Rn. 229 angeführte fünfte Argument der zweiten Rüge zurückzuweisen.

266 Zu dem oben in Rn. 230 angeführten sechsten Argument der zweiten Rüge ist festzustellen, dass das Vorbringen von thyssenkrupp auf einem Missverständnis des angefochtenen Urteils beruht.

267 Wie sich aus den Rn. 473 und 490 des angefochtenen Urteils ergibt, die eine Zusammenfassung der Rügen von thyssenkrupp enthalten, hat thyssenkrupp im Verfahren vor dem Gericht lediglich geltend gemacht, dass die Kommission diese Beweise außer Acht gelassen habe. Dies wird durch Rn. 107 der Klageschrift bestätigt.

268 Insoweit ist das Gericht in Rn. 490 des angefochtenen Urteils auf diese Rüge konkret eingegangen und hat unter Bezugnahme auf die Erwägungsgründe 883 bis 966 des streitigen Beschlusses festgestellt, dass die Kommission entgegen dem Vorbringen von thyssenkrupp diese Beweise bei der Prüfung aller ihr vorliegenden Beweise berücksichtigt, sie aber nicht für überzeugend genug gehalten habe, um ihre Beurteilung insoweit zu ändern.

269 Dem Gericht kann somit nicht vorgeworfen werden, dass es die von den Parteien des beabsichtigten Zusammenschlusses beigebrachten Beweise nicht selbst gewürdigt oder die Erwägungsgründe des streitigen Beschlusses, in denen die Kommission diese Beweise geprüft hat, nicht konkret benannt hat.

270 Aus diesen Gründen ist die zweite Rüge des zweiten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

271 Demzufolge ist der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen. Dritter Teil des dritten Rechtsmittelgrundes – Vorbringen der Parteien

272 thyssenkrupp macht geltend, das Gericht habe entgegen den den Rn. 227 ff. des Urteils vom 28. Mai 2020, CK Telecoms UK Investments/Kommission (T‑399/16, EU:T:2020:217), zu entnehmenden Hinweisen von der Kommission nicht verlangt, einen besonderen Grad der Nähe zwischen thyssenkrupp und TSE sowohl auf dem Markt für feuerverzinkten Stahl für die Automobilindustrie als auch auf dem Markt für Verpackungsstahl darzutun. Das Gericht habe somit den Begriff „nahe Wettbewerber“ in Ziff. 28 der Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse falsch ausgelegt und falsch angewandt.

273 Zum einen habe das Gericht in Rn. 532 des angefochtenen Urteils, die den Abschnitt zu feuerverzinktem Stahl für die Automobilindustrie abschließe, auf die Feststellung der Kommission verwiesen, dass thyssenkrupp und TSE „nahe“ Wettbewerber und keine „besonders“ nahen Wettbewerber seien. Der vom Gericht in den Rn. 513, 520 und 521 des angefochtenen Urteils verfolgte Ansatz zeige, dass das Gericht von der Kommission nicht verlangt habe, darzutun, dass diese beiden Unternehmen besonders nahe Wettbewerber seien.

274 Zum anderen habe das Gericht in dem gesamten Abschnitt des angefochtenen Urteils, der sich auf Verpackungsstahl beziehe, insbesondere in den Rn. 740 bis 745 und 750 bis 752 jenes Urteils, die Parteien des beabsichtigten Zusammenschlusses als „nahe“ Wettbewerber bezeichnet. Insbesondere gehe aus den Feststellungen des Gerichts in den Rn. 735, 739, 747 und 751 jenes Urteils eindeutig hervor, dass das Gericht nicht anerkannt habe, dass für die Nähe des Wettbewerbs im Sinne der Ziff. 28 ff. der Leitlinien über horizontale Zusammenschlüsse ein besonderer Grad der Nähe erforderlich sei. Aus diesen Randnummern des angefochtenen Urteils ergebe sich daher, dass das Gericht nicht den richtigen Maßstab eines besonderen Grades der Nähe des Wettbewerbs angewandt habe.

275 Die Kommission hält das Vorbringen von thyssenkrupp sowohl für unzulässig als auch für unbegründet.

276 thyssenkrupp bringt in ihrer Erwiderung vor, dass dieser Teil zulässig sei, weil sie zum einen zwar in ihrer Klageschrift den Begriff „besonders nahe Wettbewerber“ nicht verwendet habe, aber u. a. aus Rn. 161 der Klageschrift eindeutig hervorgehe, dass sie sich auf Ziff. 28 der Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse und darauf bezogen habe, dass die Kommission nicht das richtige Kriterium für die Beurteilung angewandt habe, ob die Parteien des beabsichtigten Zusammenschlusses Produkte anböten, die für eine große Anzahl von Kunden die erste und die zweite Kaufwahl seien, was auf einen besonderen Grad der Nähe des Wettbewerbs hinweise. Zum anderen sei diese Frage von thyssenkrupp in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht vorgebracht worden. – Würdigung durch den Gerichtshof

277 Insoweit ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass, wie oben in Rn. 123 angeführt, nach Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs das Rechtsmittel den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand nicht verändern kann. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofs nämlich auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt. Eine Partei kann daher vor dem Gerichtshof nicht erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat; sonst könnte sie den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte.

278 Im vorliegenden Fall geht aus der Klageschrift, insbesondere aus ihrer Rn. 161, hervor, dass thyssenkrupp zwar auf Ziff. 28 der Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse Bezug genommen, gleichwohl aber keinen Fehler der Kommission geltend gemacht hat, soweit diese zur Beurteilung der Nähe zwischen thyssenkrupp und TSE ein weniger strenges Kriterium angewandt hat als dasjenige, nach dem diese beiden Unternehmen als „besonders nahe Wettbewerber“ eingestuft werden müssten. Vielmehr hat thyssenkrupp lediglich vorgetragen, dass die Beurteilung, ob eine Nähe des Wettbewerbs vorgelegen habe, im Wesentlichen eine wirtschaftliche Beurteilung des Umfangs der Substituierbarkeit zwischen den Produkten der Parteien des beabsichtigten Zusammenschlusses sei und dass die Fragen, die die Kommission Kunden gestellt habe, um die Nähe des Wettbewerbs zwischen den Parteien des beabsichtigten Zusammenschlusses zu beurteilen, nicht die richtigen Fragen gewesen seien.

279 Zum Vorbringen von thyssenkrupp, sie habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht unter Verweis auf das Urteil vom 28. Mai 2020, CK Telecoms UK Investments/Kommission (T‑399/16, EU:T:2020:217), ausdrücklich geltend gemacht, dass die Kommission dartun müsse, dass thyssenkrupp und TSE sowohl auf dem Markt für feuerverzinkten Stahl für die Automobilindustrie als auch auf dem Markt für Verpackungsstahl „besonders nahe Wettbewerber“ seien, genügt die Feststellung, dass thyssenkrupp für dieses Vorbringen keine Beweise vorgebracht hat.

280 Daher ist der dritte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

281 Demzufolge ist der dritte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen. Vierter Teil des dritten Rechtsmittelgrundes – Vorbringen der Parteien

282 Erstens macht thyssenkrupp im Wesentlichen geltend, das Gericht habe in den Rn. 279 bis 287 des angefochtenen Urteils ihr in den Rn. 63 bis 68 der Klageschrift dargelegtes Vorbringen nicht geprüft. Das Gericht habe sich darauf beschränkt, die von der Kommission im streitigen Beschluss angeführten Beweise wiederzugeben.

283 Zweitens rügt thyssenkrupp im Wesentlichen, das Gericht habe, u. a. in Rn. 285 des angefochtenen Urteils, die Schlussfolgerungen der Kommission bestätigt, wonach von Preiserhöhungen nach dem Zusammenschluss allein mit der Begründung ausgegangen werde, dass Vergeltungsmaßnahmen des fusionierten Unternehmens drohten, wenn AM Preiserhöhungen nicht mittragen sollte. Ohne dass sie auf eine Feststellung koordinierter Auswirkungen gestützt werde, könnte die Kommission mit dieser Begründung eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs bei allen Zusammenschlüssen feststellen. Es bestehe für alle fusionierten Unternehmen der Anreiz zur Erhöhung der Preise, wenn sie glaubwürdig mit Vergeltungsmaßnahmen für den Fall drohen könnten, dass ihre Wettbewerber Preiserhöhungen nicht mittragen sollten.

284 Drittens rügt thyssenkrupp, das Gericht habe sich in den Rn. 611, 612, 615, 617 und 619 des angefochtenen Urteils, ohne selbst zu prüfen, ob AM als praktikable Alternative angesehen werden könne, zu der Kunden im Bereich Weißblech oder elektrolytisch verchromter Verpackungsstahl wechseln könnten, darauf beschränkt, den streitigen Beschluss zusammenzufassen, und insoweit festgestellt, dass die wirtschaftliche Analyse der Kommission „kohärent“, „sehr plausibel“ und „fundiert“ sei.

285 Außerdem sei die vom Gericht in Rn. 615 des angefochtenen Urteils vorgenommene Beurteilung des künftigen Verhaltens von AM nach einer Preiserhöhung durch das fusionierte Unternehmen fehlerhaft, da das Gericht außer Acht gelassen habe, dass die Nachfrage bei einem Wettbewerber nur steigen werde, wenn er der (hypothetischen) Preiserhöhung des fusionierten Unternehmens nicht folge.

286 Darüber hinaus habe das Gericht in den Rn. 613 ff. des angefochtenen Urteils die Höhe der „Kapazitätsreserven“, die als „ausreichend“ angesehen werden könnten, nicht bewertet.

287 Die Kommission tritt dem Vorbringen von thyssenkrupp entgegen. – Würdigung durch den Gerichtshof

288 Was erstens die Rüge von thyssenkrupp angeht, das Gericht habe ihr in den Rn. 63 bis 68 der Klageschrift dargelegtes Vorbringen in den Rn. 279 bis 287 des angefochtenen Urteils nicht geprüft, ist festzustellen, dass diese Rüge auf einem Missverständnis des angefochtenen Urteils beruht.

289 Das in den Rn. 63 bis 68 der Klageschrift vorgetragene und in den Rn. 270 und 271 des angefochtenen Urteils zusammengefasste Vorbringen von thyssenkrupp wird in den Rn. 282 bis 290 jenes Urteils zurückgewiesen. Insbesondere hat das Gericht, wie sich aus den Rn. 282, 283, 285 und 287 bis 289 jenes Urteils ergibt, festgestellt, dass die Kommission sich auf ein Bündel von Beweisen, auf das tatsächliche Marktverhalten von AM auf dem Markt für feuerverzinkten Stahl für die Automobilindustrie und auf die von thyssenkrupp und TSE vorgelegten wirtschaftlichen Daten als Beleg dafür gestützt habe, dass für AM kein Anreiz bestehe, auf eine Preiserhöhung durch das fusionierte Unternehmen mit einer Steigerung seines Angebots zu reagieren. Außerdem hat das Gericht, wie aus Rn. 288 des angefochtenen Urteils hervorgeht, die Feststellungen der Kommission bestätigt und seine Entscheidung insoweit auf seine eigene Prüfung dieser Beweise gestützt.

290 Was zweitens das Vorbringen von thyssenkrupp angeht, mit dem im Wesentlichen geltend gemacht wird, das Gericht habe insbesondere in Rn. 285 des angefochtenen Urteils die Schlussfolgerungen der Kommission zu Unrecht bestätigt, wonach von Preiserhöhungen nach dem Zusammenschluss allein mit der Begründung ausgegangen werde, dass Vergeltungsmaßnahmen des fusionierten Unternehmens drohten, wenn AM Preiserhöhungen nicht mittragen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen ebenfalls auf einem Missverständnis des angefochtenen Urteils beruht.

291 Zum einen hat das Gericht, wie aus Rn. 266 des angefochtenen Urteils hervorgeht, das Vorbringen von thyssenkrupp geprüft, wonach die Kommission horizontale koordinierte Auswirkungen implizit mit der Begründung festgestellt habe, dass AM ihre Preise mit dem fusionierten Unternehmen koordinieren und das fusionierte Unternehmen eine solche Koordinierung bei seinen Preisentscheidungen nach dem Zusammenschluss berücksichtigen werde. Dieses Vorbringen hat das Gericht in den Rn. 268 und 269 jenes Urteils zurückgewiesen und im Wesentlichen entschieden, dass die Kommission etwaige zwischen AM und dem fusionierten Unternehmen koordinierte horizontale Auswirkungen nicht, auch nicht implizit, berücksichtigt habe.

292 Zum anderen hat das Gericht in den Rn. 282 bis 290 des angefochtenen Urteils das Vorbringen von thyssenkrupp zurückgewiesen, wonach im Wesentlichen der streitige Beschluss einen offensichtlichen Beurteilungsfehler hinsichtlich der Beweise aufweise, auf die die Feststellung gestützt worden sei, dass für AM kein Anreiz bestehe, einer Preiserhöhung nach dem Zusammenschluss entgegenzuwirken, obwohl sie über enorme freie Kapazitäten verfüge.

293 Dabei hat das Gericht im Rahmen seiner Beurteilung keineswegs festgestellt, dass von Preiserhöhungen nach dem Zusammenschluss allein mit der Begründung ausgegangen werde, dass Vergeltungsmaßnahmen des fusionierten Unternehmens drohten, wenn AM Preiserhöhungen nicht mittragen sollte.

294 Drittens und letztens ist zu dem oben in den Rn. 284 bis 286 wiedergegebenen Vorbringen von thyssenkrupp festzustellen, dass die Rn. 611, 612, 615, 617 und 619 des angefochtenen Urteils die Prüfung des dritten Teils des vierten Klagegrundes durch das Gericht betreffen, der sich auf einen Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler im Hinblick darauf bezieht, ob Kunden im EWR die Möglichkeit haben, den Anbieter zu wechseln.

295 Aus den Rn. 611 bis 620 des angefochtenen Urteils geht hinreichend klar hervor, dass das Gericht entgegen dem Vorbringen von thyssenkrupp nicht nur ihr Vorbringen zurückgewiesen hat, wonach die Kommission nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen habe, dass AM nach dem Zusammenschluss nicht als praktikable Alternative angesehen werden könne, zu der Kunden im Bereich Weißblech oder elektrolytisch verchromter Verpackungsstahl wechseln könnten, sondern die Feststellungen der Kommission auch einer eigenen Beurteilung unterzogen hat.

296 Nachdem das Gericht insbesondere in den Rn. 612 und 616 des angefochtenen Urteils festgestellt hatte, dass die Kommission sowohl für den Markt für Weißblech als auch für den Markt für elektrolytisch verchromten Verpackungsstahl ihre Untersuchung der voraussichtlichen Entwicklung in Bezug auf für AM bestehende Anreize, einer etwaigen Preiserhöhung durch das fusionierte Unternehmen entgegenzutreten, untermauert habe, hat es nämlich zunächst in Rn. 614 jenes Urteils geprüft, ob diese Analyse mit den Ziff. 32 bis 35 der Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse im Einklang steht, die unter der Überschrift „Erhöhung des Angebots durch die Wettbewerber bei Preiserhöhungen unwahrscheinlich“ stehen. Am Ende seiner Prüfung hat es festgestellt, dass eine Erhöhung des Absatzes unwahrscheinlich sei, insbesondere wenn die Wettbewerber Kapazitätsengpässen gegenüberständen, wie dies bei AM im vorliegenden Fall für Weißblech der Fall sei.

297 Sodann hat das Gericht, wie aus Rn. 615 des angefochtenen Urteils hervorgeht, die von der Kommission vorgenommene Untersuchung der voraussichtlichen Entwicklung geprüft und festgestellt, dass es sehr wahrscheinlich sei, dass bei einer potenziellen Preiserhöhung durch das fusionierte Unternehmen auch die Kunden Preiserhöhungen ausgesetzt wären, die versuchen würden, zu einem Wettbewerber zu wechseln, beispielsweise zu AM, der der einzige sonstige bedeutende Marktteilnehmer auf dem betreffenden Markt sei.

298 Wenn die Nachfrage bei einem solchen Wettbewerber steige, bestehe, so das Gericht weiter, für diesen nämlich selbst einseitig ein Anreiz, die Preise zu erhöhen, statt die Preise konstant zu halten oder zu senken, um neue Kunden zu gewinnen, da dies dem Streben nach Gewinnmaximierung widerspräche. Daher hat das Gericht die von der Kommission vorgenommene Untersuchung der voraussichtlichen Entwicklung als kohärent und sehr plausibel bestätigt, so dass ihm entgegen dem Vorbringen von thyssenkrupp nicht vorgeworfen werden kann, in Rn. 615 des angefochtenen Urteils das künftige Verhalten von AM im Fall einer Preiserhöhung durch das fusionierte Unternehmen, insbesondere angesichts der in Rn. 613 jenes Urteils genannten Kapazitätsengpässe dieses Unternehmens, unzutreffend beurteilt zu haben.

299 Außerdem hat das Gericht in Rn. 617 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die in den Rn. 612 ff. jenes Urteils zum Markt für Weißblech genannten Erwägungen im Wesentlichen auch für den Markt für elektrolytisch verchromten Verpackungsstahl gälten. Es hat somit bestätigt, dass die von der Kommission vorgenommene Untersuchung der voraussichtlichen Entwicklung, wonach für AM kein Anreiz bestanden hätte, einer etwaigen Erhöhung der Preise für elektrolytisch verchromten Verpackungsstahl nach dem Zusammenschluss entgegenzutreten, sondern AM ihr vielmehr folgen und von ihr profitieren würde, ebenso kohärent und sehr plausibel sei, zumal die oligopolistische Struktur des Marktes für elektrolytisch verchromten Verpackungsstahl sich nach dem Zusammenschluss eher noch verstärken würde.

300 Schließlich hat das Gericht in Rn. 619 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die von der Kommission in den Erwägungsgründen 1288 und 1289 sowie 1294 ff. des streitigen Beschlusses vorgenommene Untersuchung der voraussichtlichen Entwicklung in der Tat auf einer fundierten wirtschaftlichen Analyse der Reaktion von AM auf eine hypothetische Preiserhöhung durch das fusionierte Unternehmen auf den Märkten für Weißblech und für elektrolytisch verchromten Verpackungsstahl beruhe.

301 Aus diesen Gründen kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, es habe die von der Kommission vorgenommene Beurteilung der Frage, ob AM eine praktikable Alternative wäre, zu der Abnehmer von Weißblech oder elektrolytisch verchromtem Verpackungsstahl wechseln könnten, keiner eigenen Prüfung unterzogen. Diese von thyssenkrupp erhobene Rüge beruht somit auf einem Missverständnis des angefochtenen Urteils.

302 Dem Gericht kann auch nicht vorgeworfen werden, es habe in den Rn. 613 ff. des angefochtenen Urteils die Kapazitätsreserven, die als „ausreichend“ angesehen werden könnten, nicht bewertet. Hierzu genügt zum einen die Feststellung, dass weder aus Rn. 136 der Klageschrift noch aus Rn. 601 des angefochtenen Urteils, die das Vorbringen von thyssenkrupp im ersten Rechtszug wiedergibt, hervorgeht, dass thyssenkrupp dies im Verfahren vor dem Gericht vorgebracht hätte, so dass diese Rüge offensichtlich unzulässig ist. Zum anderen hat das Gericht die Kapazitätsreserven von AM berücksichtigt, da es, wie aus den Rn. 612, 613, 618 und 619 des angefochtenen Urteils hervorgeht, auf den 1289. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses verwiesen hat, der Schätzungen der Kapazitätsreserven von Wettbewerbern des fusionierten Unternehmens, insbesondere derjenigen von AM, enthält.

303 Demzufolge ist der vierte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen. Fünfter Teil des dritten Rechtsmittelgrundes – Vorbringen der Parteien

304 Mit ihrer ersten Rüge macht thyssenkrupp erstens geltend, das Gericht habe nicht darauf hingewiesen, dass auf der Grundlage der aktuellen Strategie von TSE nicht die Feststellung getroffen werden könne, dass im EWR ansässige Kunden kein strategischer Schwerpunkt für die asiatischen Anbieter Posco, Hyundai Steel und Baosteel seien, ohne diese Unternehmen unmittelbar zu befragen, welcher ihr strategischer Schwerpunkt sei. Zweitens weise Rn. 545 des angefochtenen Urteils einen Widerspruch auf, da das Gericht in dieser Randnummer einerseits festgestellt habe, dass es Posco, Hyundai Steel und Baosteel gelinge, einen wesentlichen Anteil des Bedarfs bestimmter Kunden zu decken, und andererseits, dass „die Kunden selbst eine klare Präferenz für eine Beschaffung innerhalb des EWR zum Ausdruck gebracht hätten“. Drittens habe das Gericht in Rn. 545 des angefochtenen Urteils von ihr zu Unrecht verlangt, darzutun, dass alle Kunden weitgehend von Importeuren beliefert werden könnten. Viertens habe das Gericht die relevanten Beweise außer Acht gelassen, soweit es in Rn. 545 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Gründe, die dafür angeführt worden seien, dass Fiat Chrysler Automobiles NV (im Folgenden: FCA) durch Einfuhren beliefert werde, nicht auf andere Kunden übertragbar seien.

305 Mit ihrer zweiten Rüge macht thyssenkrupp erstens geltend, das Gericht habe in Rn. 645 des angefochtenen Urteils das Vorbringen von thyssenkrupp, die Kommission habe bestimmten Kundenstellungnahmen zu angeblich durch die Nachfragevolatilität verursachten lieferzeitbedingten Einschränkungen unverhältnismäßiges Gewicht beigemessen, keiner eigenen Prüfung unterzogen, sondern sich darauf beschränkt, den Ansatz der Kommission wiederzugeben und auf die Antworten auf den Fragebogen 13 zu verweisen, ohne weitere Erläuterungen vorzunehmen.

306 Zweitens habe das Gericht in Rn. 646 des angefochtenen Urteils die Beweislast umgekehrt, soweit es festgestellt habe, dass die Rüge von thyssenkrupp, die Kommission habe unberücksichtigt gelassen, dass die Parteien selbst erhebliche Mengen an Kunden außerhalb des EWR verkauften, für die Beurteilung der relevanten Märkte und der Reaktion von Kunden im EWR nur von sehr begrenzter Relevanz sein könne, da thyssenkrupp das Gegenteil nicht nachgewiesen habe.

307 Drittens macht thyssenkrupp zum einen geltend, das Gericht habe in Rn. 647 des angefochtenen Urteils die ihm vorgelegten Beweise verfälscht und seine Begründung sei widersprüchlich. Nach den Ausführungen des Gerichts „bestätigen“ die in den Abbildungen 200 und 201 des streitigen Beschlusses wiedergegebenen internen Unterlagen von thyssenkrupp die Feststellungen der Kommission zur Bedeutung von Lieferzeiten, doch habe sich die fehlerhafte Auslegung dieser internen Unterlagen durch die Kommission zwangsläufig auf die Beurteilung der Kommission ausgewirkt.

308 Was zum anderen die Qualität von Einfuhren angeht, beanstandet thyssenkrupp im Wesentlichen, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 1312 bis 1316 des streitigen Beschlusses selektiv aus ihrer Marktuntersuchung zitiert und sonstige – entgegenstehende – Angaben, die von den Parteien oder aus dieser Untersuchung stammten, außer Acht gelassen habe. Insoweit gehe aus Rn. 649 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht sich darauf beschränkt habe, auf die Antworten auf Frage 63 des Fragebogens 4 zu verweisen, ohne eine eigene Prüfung vorzunehmen.

309 Die Kommission bestreitet sowohl die Begründetheit des Vorbringens von thyssenkrupp als auch die Zulässigkeit bestimmter von ihr angeführter Argumente. – Würdigung durch den Gerichtshof

310 Zur ersten Rüge von thyssenkrupp zu den Auswirkungen von Einfuhren von Erzeugnissen im Bereich feuerverzinkter Stahl für die Automobilindustrie auf den Wettbewerb ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht den siebten Teil des dritten Klagegrundes in den Rn. 534 bis 551 des angefochtenen Urteils geprüft hat.

311 Das Gericht hat zunächst in den Rn. 541 bis 544 jenes Urteils die Rüge von thyssenkrupp geprüft, die Kommission habe nicht hinreichend geprüft, inwieweit von Einfuhren nach dem Zusammenschluss Wettbewerbsdruck auf die Parteien ausgehe.

312 Insoweit hat das Gericht im Wesentlichen festgestellt, dass, wie sich aus dem 974. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses ergebe, die Marktuntersuchung der Kommission ergeben habe, dass mögliche künftige Handelsströme in den EWR im Bereich feuerverzinkter Stahl für die Automobilindustrie minimal seien und von Einfuhren nur begrenzt Wettbewerbsdruck ausgehe, was auf Faktoren struktureller und regulatorischer Art zurückzuführen sei, wie beispielsweise längere Lieferzeiten, mangelnde Reaktionsfähigkeit der Importeure, das Risiko von Transportschäden, fehlende technische Fähigkeiten von Anbietern außerhalb des EWR, fehlende kommerzielle Präsenz im EWR und kürzlich eingeführte Handelsschutzmaßnahmen gegen Einfuhren von Erzeugnissen im Bereich feuerverzinkter Stahl für die Automobilindustrie.

313 Ferner hat das Gericht in den Rn. 545 und 546 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen festgestellt, dass FCA als von thyssenkrupp angeführtes seltenes Beispiel für einen Abnehmer, der aus Einfuhren beliefert werde, für sich allein nicht geeignet sei, die Tatsache in Frage zu stellen, dass die große Mehrheit der Kunden in der Automobilindustrie ihre Beschaffung nicht oder nur in unerheblichem Maße aus Einfuhren von Anbietern außerhalb des EWR decke; dies werde sich auch künftig kaum ändern, wie aus den Erwägungsgründen 974 und 981 des streitigen Beschlusses hervorgehe, die von thyssenkrupp nicht angegriffen worden seien. Insbesondere hat das Gericht festgestellt, dass die Tatsache, dass ein konkreter Kunde in der Automobilindustrie durch Einfuhren beliefert werde, nicht bedeute, dass dies für alle Kunden gelte.

314 Weiterhin hat das Gericht in den Rn. 547 bis 549 des angefochtenen Urteils die von thyssenkrupp gegen die Kommission gerichteten Beanstandungen geprüft, wonach die Kommission, ohne Posco, Hyundai Steel und Baosteel befragt zu haben, ob Kunden im EWR ihr strategischer Schwerpunkt seien, im 1001. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses aus der aktuellen Strategie von TSE abgeleitet habe, dass Kunden im EWR für diese Unternehmen kein strategischer Schwerpunkt seien.

315 Hierzu hat das Gericht erstens festgestellt, dass diese Unternehmen sich strategisch nicht schwerpunktmäßig auf Kunden im EWR ausrichteten, weil der weltweite Transport der Produkte schwierig und kostenintensiv sei. Zweitens hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission ihre Feststellung, dass der begrenzte Anteil von Einfuhren in den EWR darauf hinweise, dass von diesen Einfuhren nur begrenzt Wettbewerbsdruck auf Anbieter im EWR ausgehe, auf Tabelle 8 des streitigen Beschlusses gestützt habe, die auf der Grundlage der von den Parteien des beabsichtigten Zusammenschlusses vorgelegten Daten erstellt worden sei. Drittens hat das Gericht festgestellt, dass die Marktuntersuchung der Kommission gezeigt habe, dass die Kunden selbst eine klare Präferenz für eine Beschaffung innerhalb des EWR zum Ausdruck gebracht hätten. Das Gericht hat somit festgestellt, dass die Kommission auch dann, wenn sie aus der aktuellen Strategie von TSE nicht abgeleitet hätte, dass die Kunden dieses Unternehmens kein strategischer Schwerpunkt für Posco, Hyundai Steel und Baosteel seien, zwangsläufig zu derselben Schlussfolgerung gelangt wäre, nämlich dass diese Kunden für diese Unternehmen kein strategischer Schwerpunkt seien.

316 Schließlich hat das Gericht in Rn. 550 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass Posco als Wettbewerber von thyssenkrupp und TSE auf dem Markt für feuerverzinkten Stahl für die Automobilindustrie im EWR nur minimale Relevanz habe. Diese Feststellung wird von thyssenkrupp im Verfahren vor dem Gerichtshof nicht angegriffen.

317 Das Gericht hat demzufolge in Rn. 551 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass thyssenkrupp der Kommission in Anbetracht aller in den Rn. 540 bis 550 jenes Urteils angeführten Erwägungen nicht berechtigterweise habe vorwerfen können, dass in den Erwägungsgründen 967 bis 1033 des streitigen Beschlusses offensichtliche Beurteilungsfehler vorlägen, mit denen die Feststellung behaftet sei, dass von Einfuhren nur begrenzt Wettbewerbsdruck auf EWR-Anbieter im Sektor feuerverzinkter Stahl für die Automobilindustrie im EWR ausgehe.

318 Insoweit ist erstens das dritte Argument der ersten Rüge von thyssenkrupp zu prüfen, wonach das Gericht in Rn. 545 des angefochtenen Urteils von ihr zu Unrecht verlangt habe, darzutun, dass alle Kunden weitgehend durch Importeure beliefert werden könnten.

319 Hierzu ist festzustellen, dass dieses Vorbringen auf einem Missverständnis dieser Rn. 545 beruht.

320 Zwar hat das Gericht in Rn. 545 festgestellt, dass „die Tatsache, dass ein konkreter Kunde in der Automobilindustrie durch Einfuhren beliefert wird, nicht [bedeutet], dass dies für alle Kunden gilt“. Diese Feststellung bedeutet jedoch nicht, dass das Gericht von thyssenkrupp verlangt hätte, darzutun, dass alle Kunden weitgehend von Importeuren beliefert werden könnten. Das Gericht hat nämlich ausgeführt, dass „[j]edenfalls … weder ein einziges Beispiel noch mehrere einzelne Beispiele für sich allein die Tatsache in Frage stellen [können], dass die große Mehrheit der Kunden in der Automobilindustrie ihre Beschaffung nicht oder nur in unerheblichem Maße aus Einfuhren von Anbietern außerhalb des EWR deckt“. Das Gericht hat also lediglich festgestellt, dass aus vereinzelten Beispielen keine allgemeine Schlussfolgerung gezogen werden könne.

321 Zweitens ist das vierte Argument der ersten Rüge von thyssenkrupp zu prüfen, wonach das Gericht in Rn. 545 des angefochtenen Urteils die relevanten Beweise außer Acht gelassen habe, soweit es festgestellt habe, dass die Gründe, die dafür angeführt worden seien, dass FCA aus Einfuhren beliefert werde, für andere Kunden nicht gälten.

322 Insoweit ist, da thyssenkrupp die Feststellung des Gerichts in Rn. 545 des angefochtenen Urteils in der Sache nicht bestreitet, dass „weder ein einziges Beispiel noch mehrere einzelne Beispiele für sich allein die Tatsache in Frage stellen [können], dass die große Mehrheit der Kunden in der Automobilindustrie ihre Beschaffung nicht oder nur in unerheblichem Maße aus Einfuhren von Anbietern außerhalb des EWR deckt“, das gesamte Vorbringen von thyssenkrupp zu FCA als ins Leere gehend zurückzuweisen.

323 Drittens ist das zweite Argument der ersten Rüge von thyssenkrupp zu prüfen, wonach Rn. 545 des angefochtenen Urteils einen Widerspruch aufweise, da das Gericht einerseits festgestellt habe, dass es Posco, Hyundai Steel und Baosteel gelinge, einen wesentlichen Anteil des Bedarfs bestimmter Kunden zu decken, und andererseits, dass „die Kunden selbst eine klare Präferenz für eine Beschaffung innerhalb des EWR zum Ausdruck gebracht hätten“.

324 Auch dieses Vorbringen beruht auf einem Missverständnis der Rn. 545 des angefochtenen Urteils. Das Gericht hat nämlich in Rn. 545 nicht festgestellt, dass es Posco, Hyundai Steel und Baosteel gelinge, einen wesentlichen Anteil des Bedarfs bestimmter oder aller Kunden im EWR zu decken. Vielmehr hat das Gericht, wie oben in Rn. 313 ausgeführt, im Wesentlichen festgestellt, dass das von thyssenkrupp angeführte seltene Beispiel FCA für sich allein nicht die Tatsache in Frage stellen könne, dass die große Mehrheit der Kunden in der Automobilindustrie im EWR ihre Beschaffung nicht oder nur in unerheblichem Maße aus Einfuhren von Anbietern außerhalb des EWR decke. Insbesondere hat das Gericht festgestellt, dass die Tatsache, dass ein konkreter Kunde in der Automobilindustrie durch Einfuhren beliefert werde, nicht bedeute, dass dies für alle Kunden gelte. Diese Feststellung steht mit der Feststellung im Einklang, dass die betreffenden Kunden für Anbieter außerhalb des EWR kein strategischer Schwerpunkt seien.

325 Viertens und letztens ist auf das erste Argument der ersten Rüge von thyssenkrupp einzugehen, mit dem geltend gemacht wird, dass das Gericht, ohne Posco, Hyundai Steel und Baosteel unmittelbar zu befragen, welcher ihr strategischer Schwerpunkt sei, auf der Grundlage der ihm vorliegenden Angaben nicht habe feststellen können, dass EWR-Kunden kein strategischer Schwerpunkt für diese asiatischen Anbieter seien.

326 Dieses Argument ist als ins Leere gehend zurückzuweisen. Ob EWR-Kunden ein strategischer Schwerpunkt für Posco, Hyundai Steel und Baosteel waren, ist unerheblich, da zum einen, wie sich aus den Rn. 541 bis 544 des angefochtenen Urteils ergibt, die Marktuntersuchung der Kommission ergeben hatte, dass mögliche künftige Handelsströme in den EWR im Bereich feuerverzinkter Stahl für die Automobilindustrie minimal waren und von Einfuhren nur begrenzt Wettbewerbsdruck ausging, was auf Faktoren struktureller und regulatorischer Art zurückzuführen war, wie beispielsweise längere Lieferzeiten, mangelnde Reaktionsfähigkeit der Importeure, das Risiko von Transportschäden, fehlende technische Fähigkeiten von Anbietern außerhalb des EWR, fehlende kommerzielle Präsenz im EWR und kürzlich eingeführte Handelsschutzmaßnahmen gegen Einfuhren von Erzeugnissen im Bereich feuerverzinkter Stahl für die Automobilindustrie.

327 Zum anderen hat das Gericht, wie aus den Rn. 545 und 546 des angefochtenen Urteils hervorgeht, festgestellt, dass die große Mehrheit der Kunden in der Automobilindustrie ihre Beschaffung nicht oder nur in unerheblichem Maße aus Einfuhren von Anbietern außerhalb des EWR decke; dies werde sich auch künftig kaum ändern, wie aus den Erwägungsgründen 974 und 981 des streitigen Beschlusses hervorgehe, die von thyssenkrupp nicht angegriffen worden seien.

328 Selbst wenn die Kommission aus der aktuellen Strategie von TSE zu Unrecht abgeleitet haben sollte, dass diese Kunden kein strategischer Schwerpunkt für diese Anbieter waren, kann sich ein solcher etwaiger Fehler somit nicht auf die Feststellung des Gerichts in Rn. 551 des angefochtenen Urteils auswirken, wonach thyssenkrupp in Anbetracht aller in den Rn. 540 bis 550 jenes Urteils angeführten Erwägungen der Kommission nicht mit Erfolg vorwerfen könne, dass in den Erwägungsgründen 967 bis 1033 des streitigen Beschlusses offensichtliche Beurteilungsfehler vorlägen, mit denen die Feststellung behaftet sei, dass von Einfuhren nur begrenzt Wettbewerbsdruck auf EWR-Anbieter im Sektor feuerverzinkter Stahl für die Automobilindustrie im EWR ausgehe.

329 Die erste Rüge ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

330 Zu dem oben in Rn. 305 angeführten ersten der drei Argumente der zweiten Rüge ist festzustellen, dass dieses Argument auf einem Missverständnis der Rn. 645 des angefochtenen Urteils beruht. Das Gericht hat in Rn. 645 festgestellt, dass „aus der Marktuntersuchung der Kommission und insbesondere aus den Antworten auf den Fragebogen 13 (Anlage A.4h) hervorgeht, dass die Kommission nicht, wie von [thyssenkrupp] behauptet, bestimmten Kundenstellungnahmen übermäßiges Gewicht beigemessen hat. Die Feststellungen der Kommission in den Erwägungsgründen 1307 bis 1309 des [streitigen] Beschlusses spiegeln diese Antworten angemessen wider.“ Das Gericht hat hinzugefügt: „Auch wenn die Kommission im [streitigen] Beschluss die Stellungnahmen von Kunden, die bestätigten, dass sie Konsignationslager im EWR nutzten oder lange Lieferzeiten in Kauf nähmen, nicht erwähnt hat, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass die Kommission sie außer Acht gelassen hätte. Im vorliegenden Fall war die Kommission, wie insbesondere aus dem 1311. Erwägungsgrund dieses Beschlusses hervorgeht, lediglich der Ansicht, dass diese Stellungnahmen für die Gesamtheit aller von Kunden in ihrer Marktuntersuchung abgegebenen Stellungnahmen nicht hinreichend repräsentativ oder relevant seien.“ Das Gericht hat schließlich festgestellt, dass „dies, wie die Lektüre der Antworten auf den Fragebogen 13 zeigt, in der Tat der Fall [war]“.

331 Aus dieser Randnummer geht hinreichend klar hervor, dass das Gericht, soweit es auf die von der Kommission durchgeführte Marktuntersuchung und insbesondere auf die Antworten auf den Fragebogen 13 verwiesen und hieraus abgeleitet hat, dass die Kommission den Kundenstellungnahmen kein übermäßiges Gewicht beigemessen habe, eine eigene Prüfung der Beweise vorgenommen hat. Dass das Gericht diese Prüfung tatsächlich vorgenommen hat, wird außerdem zum einen durch den zweiten Satz der Rn. 645 des angefochtenen Urteils untermauert, in dem das Gericht ausgeführt hat, dass die Feststellungen der Kommission „diese Antworten angemessen wider[spiegeln]“, und zum anderen durch den letzten Satz dieser Randnummer, aus dem unmissverständlich hervorgeht, dass das Gericht diese Antworten selbst ausgelegt hat.

332 Aus diesen Gründen ist das erste Argument der zweiten Rüge von thyssenkrupp als unbegründet zurückzuweisen.

333 Zu dem oben in Rn. 306 angeführten zweiten Argument der zweiten Rüge genügt die Feststellung, dass dieses Argument auf einem Missverständnis der Rn. 646 des angefochtenen Urteils beruht, da das Gericht, wie aus dieser Randnummer hervorgeht, tatsächlich festgestellt hat, dass diese Rüge für die von der Kommission vorzunehmende Prüfung des Wettbewerbsdrucks, der auf das fusionierte Unternehmen von Einfuhren ausgehe, von sehr begrenzter Relevanz sei. Dieses Argument ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

334 Zu dem oben in Rn. 307 angeführten dritten Argument der zweiten Rüge genügt die Feststellung, dass thyssenkrupp sich im vorliegenden Fall hinsichtlich der geltend gemachten Verfälschung von Beweisen darauf beschränkt, die Feststellungen des Gerichts allgemein zu beanstanden, ohne jedoch darzutun, dass die Erwägungen des Gerichts auf einer Verfälschung konkreter Beweise beruhen und sich hieraus eindeutig ergibt, dass das Gericht die Grenzen einer vernünftigen Beurteilung offensichtlich überschritten hat. Demzufolge ist das Vorbringen von thyssenkrupp insoweit als unzulässig zurückzuweisen, da es nicht den oben in Rn. 102 angeführten Anforderungen genügt.

335 Soweit thyssenkrupp darüber hinaus geltend macht, dass die Begründung in Rn. 647 des angefochtenen Urteils widersprüchlich sei, ist festzustellen, dass ihr Vorbringen auf einem Missverständnis dieser Randnummer beruht. Das Gericht hat nämlich in Rn. 647 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Feststellungen der Kommission zur Bedeutung von Lieferzeiten als relevanter Faktor für die Beurteilung, ob von Einfuhren Wettbewerbsdruck auf das fusionierte Unternehmen im Bereich metallbeschichteter Verpackungsstahl im EWR ausgehe, in den Erwägungsgründen 1307 bis 1309 und 1311 des streitigen Beschlusses ordnungsgemäß und hinreichend belegt worden seien.

336 Das Gericht hat somit festgestellt, dass die Frage, ob die Kommission die in den Abbildungen 200 und 201 des streitigen Beschlusses wiedergegeben internen Unterlagen, die die Feststellungen der Kommission lediglich „bestätigen“, fehlerhaft ausgelegt habe, keine entscheidenden Auswirkungen auf die Analyse der Kommission haben könne, die durch andere Beweise hinreichend belegt sei.

337 Aus diesen Gründen ist das auf eine widersprüchliche Begründung in Rn. 647 des angefochtenen Urteils gestützte Vorbringen von thyssenkrupp als unbegründet zurückzuweisen.

338 Schließlich ist zu dem Vorbringen, das Gericht habe sich in Rn. 649 des angefochtenen Urteils darauf beschränkt, auf die Antworten auf eine Frage in einem von der Kommission verwendeten Fragebogen zu verweisen, ohne eine eigene Prüfung vorzunehmen, festzustellen, dass auch dieses Vorbringen auf einem Missverständnis dieser Rn. 649 beruht.

339 Aus Rn. 649 des angefochtenen Urteils geht nämlich eindeutig hervor, dass das Gericht festgestellt hat, dass das Vorbringen von thyssenkrupp, dass weniger als die Hälfte der befragten Kunden angegeben habe, dass zwischen Anbietern im EWR und Importeuren von außerhalb des EWR Unterschiede in Bezug auf ihre Fähigkeiten zur Deckung des Kundenbedarfs beständen, zurückzuweisen sei. Zur Begründung dieser Feststellung hat das Gericht ausgeführt, dass die von thyssenkrupp vertretene Auslegung der Antworten der Kunden auf die betreffende Frage unvollständig und parteiisch sei. Wie aus dem dritten Satz der Rn. 649 des angefochtenen Urteils eindeutig hervorgeht, hat das Gericht die Antworten auf diese Frage des Fragebogens jedenfalls selbst geprüft, soweit es festgestellt hat, dass entgegen dem Vorbringen von thyssenkrupp aus diesen Antworten hervorgehe, dass die Mehrheit der Kunden, die diese Frage beantwortet hätten, das Bestehen solcher Unterschiede erwähnt habe.

340 Demzufolge ist die zweite Rüge des fünften Teils als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.

341 Aufgrund aller vorstehenden Erwägungen ist der fünfte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen. Sechster Teil des dritten Rechtsmittelgrundes – Vorbringen der Parteien

342 thyssenkrupp macht geltend, das Gericht habe in den Rn. 377 bis 384 und 594 bis 597 des angefochtenen Urteils die ihm vorgelegten Beweise verfälscht und bei der Ausübung seiner gerichtlichen Kontrolle der von der Kommission vorgenommenen HHI-Berechnung für die Märkte für feuerverzinkten Stahl, Weißblech und elektrolytisch verchromten Verpackungsstahl rechtsfehlerhaft entschieden.

343 Im vorliegenden Fall seien die HHI, die die Kommission für jeden der relevanten Märkte berechnet habe, künstlich überhöht worden, und das Gericht hätte feststellen müssen, dass signifikant unrichtige HHI-Zahlen nicht zum Nachweis des Vorliegens einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs auf diesen Märkten hätten herangezogen werden dürfen. Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass diese HHI keine Auswirkungen auf die Beurteilung der Kommission gehabt hätten und dass die Kommission bei Anwendung der richtigen HHI zum selben Ergebnis gelangt wäre, nämlich zu der Feststellung, dass eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs vorgelegen habe.

344 Die Kommission tritt dem Vorbringen von thyssenkrupp entgegen. – Würdigung durch den Gerichtshof

345 Was erstens den Markt für feuerverzinkten Stahl angeht, hat das Gericht in den Rn. 370 bis 384 des angefochtenen Urteils die Beanstandungen von thyssenkrupp in Bezug auf die Berechnung des HHI vor und nach dem beabsichtigten Zusammenschluss geprüft.

346 Bei seiner Prüfung hat das Gericht in den Rn. 379 und 381 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen festgestellt, dass, selbst wenn man die von thyssenkrupp vorgelegte Berechnung akzeptiere, wonach der HHI auf dem Markt für feuerverzinkten Stahl vor dem Zusammenschluss 1821 und nach dem Zusammenschluss 2013 betragen haben solle und der Delta-Wert 192, die HHI-Höhen und der Zuwachs für den Markt für feuerverzinkten Stahl immer noch über den Schwellenwerten nach den Ziff. 19 bis 21 der Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse liegen würden, bei deren Überschreitung horizontale Wettbewerbsbedenken auf dem relevanten Markt bestehen könnten, so wie dies auch bei der Berechnung der Kommission der Fall sei.

347 Außerdem hat das Gericht, wie aus Rn. 381 des angefochtenen Urteils hervorgeht, darauf hingewiesen, dass der Delta-Wert bei der Berechnung der Kommission und bei der Berechnung von thyssenkrupp identisch sei, so dass es auch insoweit keinen Unterschied zwischen den beiden HHI-Berechnungen gebe.

348 Was zweitens die Märkte für Weißblech und elektrolytisch verchromten Verpackungsstahl angeht, geht aus den Rn. 594 bis 596 des angefochtenen Urteils hervor, dass thyssenkrupp zwar im Wesentlichen geltend gemacht hatte, dass die Kommission den gleichen Berechnungsfehler begangen habe wie für den Markt für feuerverzinkten Stahl für die Automobilindustrie, dass das Gericht dieses Vorbringen aber aus den gleichen Gründen als ins Leere gehend zurückgewiesen hat.

349 Aus diesen Gründen konnte das Gericht frei von Rechtsfehlern feststellen, dass das Vorbringen von thyssenkrupp zu Fehlern bei der Berechnung des HHI als ins Leere gehend zurückzuweisen sei.

350 Aus den Ziff. 16 und 21 der Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse geht nämlich hervor, dass die absolute Höhe des HHI einen ersten Hinweis auf den auf dem Markt nach dem Zusammenschluss bestehenden Wettbewerbsdruck geben kann. Außerdem wird der Delta-Wert von der Kommission als nützlicher Hinweis für die durch den Zusammenschluss unmittelbar herbeigeführten Änderungen in der Konzentration herangezogen. Jedenfalls begründen diese Werte keine Vermutung für das Vorhandensein oder die Abwesenheit von Wettbewerbsbedenken.

351 Soweit die HHI- und Delta-Werte über den Schwellenwerten nach Ziff. 20 der Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse liegen, könnte dieser Umstand indessen als Hinweis für die potenziellen wettbewerbswidrigen Auswirkungen des betreffenden Zusammenschlusses herangezogen werden.

352 Da thyssenkrupp nicht bestreitet, dass unabhängig von der angewandten Berechnungsmethode (unter Einschluss der von thyssenkrupp vorgeschlagenen Berechnungsmethode) der HHI und der Delta-Wert über dem Schwellenwert nach Ziff. 20 der Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse liegen, ist der sechste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes somit als ins Leere gehend zurückzuweisen.

353 Was das Vorbringen von thyssenkrupp angeht, mit dem eine Verfälschung bestimmter in den Akten des Gerichts enthaltener Beweise geltend gemacht wird, ist dieses Vorbringen als unzulässig zurückzuweisen, da diese Beweise von diesem Unternehmen nicht genau bezeichnet worden sind.

354 Demzufolge ist der sechste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.

355 Aufgrund aller vorstehenden Erwägungen ist der dritte Rechtsmittelgrund als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen. Vierter Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien

356 Mit ihrer ersten Rüge macht thyssenkrupp geltend, das Gericht habe in den Rn. 300 bis 303 des angefochtenen Urteils bestimmte Beweise verfälscht und folglich nicht über ihr Vorbringen im Rahmen der dritten Rüge des zweiten Teils des dritten Klagegrundes entschieden, mit dem geltend gemacht worden sei, dass die Kommission den Parteien des beabsichtigten Zusammenschlusses ihre im 1095. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses dargelegte neue wirtschaftliche Analyse erst mit dem endgültigen Beschluss übermittelt habe.

357 thyssenkrupp macht im Wesentlichen geltend, das Gericht habe die in seinen Akten enthaltenen Beweise in einer Weise verfälscht, die dem zutreffenden Verständnis dieses Erwägungsgrundes offensichtlich widerspreche. Das Gericht habe sich in den Rn. 301 und 302 des angefochtenen Urteils darauf beschränkt, auf das Sachverhaltsschreiben zu verweisen, und fehlerhaft behauptet, die Kommission habe ihre in diesem Erwägungsgrund dargelegte wirtschaftliche Analyse in keiner Weise geändert.

358 Mit ihrer zweiten Rüge macht thyssenkrupp geltend, das Gericht habe in Anbetracht dessen, dass der 1095. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses eine neue wirtschaftliche Analyse der Kommission enthalte, die ihr erstmals mit dem streitigen Beschluss übermittelt worden sei, in den Rn. 300 bis 303 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Kommission ihre Verteidigungsrechte nicht verletzt habe. Insbesondere habe sie keine Gelegenheit gehabt, gegen diese Analyse im Verwaltungsverfahren Einwände zu erheben, was eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte nach Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 139/2004 und Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 802/2004 in der durch die Durchführungsverordnung Nr. 1269/2013 geänderten Fassung darstelle.

359 Die Kommission tritt dem Vorbringen von thyssenkrupp entgegen. Würdigung durch den Gerichtshof

360 Zur ersten Rüge von thyssenkrupp, mit der eine Verfälschung bestimmter in den Akten des Gerichts enthaltener Beweise geltend gemacht wird, ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass, wie oben in Rn. 102 ausgeführt, ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss. Behauptet ein Rechtsmittelführer, das Gericht habe Beweise verfälscht, muss er also genau angeben, welche Beweise es verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen, die das Gericht im Rahmen seiner Würdigung zu dieser Verfälschung veranlasst haben sollen.

361 Im vorliegenden Fall beschränkt thyssenkrupp sich jedoch im Wesentlichen darauf, geltend zu machen, das Gericht habe die in seinen Akten enthaltenen Beweise verfälscht und somit in den Rn. 300 bis 302 des angefochtenen Urteils fehlerhaft festgestellt, dass der 1095. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses keine neue wirtschaftliche Analyse der Kommission enthalte.

362 thyssenkrupp benennt jedoch nicht die Beurteilungsfehler, die bei der Beurteilung des in der Rechtsmittelschrift bezeichneten Dokuments durch das Gericht zu der angeblichen Verfälschung geführt haben sollen. Sie beschränkt sich darauf, die Feststellungen des Gerichts allgemein zu beanstanden, ohne jedoch darzutun, dass die Erwägungen des Gerichts auf einer Verfälschung konkreter Beweise beruhen oder dass das Gericht die Grenzen einer vernünftigen Beurteilung eindeutig offensichtlich überschritten hat.

363 Demzufolge ist die erste Rüge des vierten Rechtsmittelgrundes als unzulässig zurückzuweisen.

364 Zur zweiten Rüge von thyssenkrupp, ihre Verteidigungsrechte seien dadurch verletzt worden, dass sie im Verwaltungsverfahren keine Gelegenheit gehabt habe, gegen die geltend gemachte, im 1095. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses enthaltene neue wirtschaftliche Analyse Einwände zu erheben, geht aus Rn. 302 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht festgestellt hat, dass dieser Erwägungsgrund keine neue wirtschaftliche Analyse der Kommission enthalte.

365 Demzufolge ist, da es thyssenkrupp, wie sich aus den Rn. 361 und 362 oben ergibt, nicht gelungen ist, darzutun, dass das Gericht die Beweise verfälscht hat, indem es zu dieser Schlussfolgerung gelangt ist, die zweite Rüge des vierten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

366 Demzufolge ist der vierte Rechtsmittelgrund als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen. Fünfter Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien

367 Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund macht thyssenkrupp erstens geltend, das Gericht habe über den siebten Klagegrund nicht entschieden, da es diesen Klagegrund nicht richtig verstanden habe.

368 Mit ihrem siebten Klagegrund habe sie nicht nur geltend gemacht, dass die Kommission dadurch einen Verfahrensfehler begangen habe, dass sie nicht von ihren Durchsetzungsbefugnissen Gebrauch gemacht habe, um eine größere Zahl von Antworten auf die einfachen Auskunftsverlangen nach Art. 11 der Verordnung Nr. 139/2004 zu erhalten. Sie habe mit diesem Klagegrund nämlich im Wesentlichen auch geltend gemacht, die Kommission hätte den zufälligen und unvollständigen Rückäußerungen, die sie im Verwaltungsverfahren erhalten habe, u. a. deshalb keinen Beweiswert beimessen dürfen, weil weniger als die Hälfte der Adressaten, bei denen die Kommission davon ausgegangen sei, dass die Übermittlung einfacher Auskunftsverlangen an sie erforderlich sei, tatsächlich geantwortet habe.

369 Da die Kommission es für notwendig gehalten habe, erforderliche Auskünfte im Sinne von Art. 11 der Verordnung Nr. 139/2004 einzuholen, habe sie keine einfachen Auskunftsverlangen übermitteln dürfen, so dass diese Art des Verfahrens rechtswidrig gewesen sei. Aufgrund der zu geringen Anzahl der eingegangenen Antworten hätten diese Antworten daher nicht als für die Ansicht aller Marktteilnehmer oder zumindest aller Marktteilnehmer, an die ein Auskunftsverlangen gerichtet worden sei, repräsentativ angesehen werden dürfen. Folglich könnten die Antworten, die die Kommission im vorliegenden Fall erhalten habe, die Entscheidung, den beabsichtigten Zusammenschluss zu verbieten, nicht rechtfertigen.

370 Zweitens habe das Gericht in Rn. 956 des angefochtenen Urteils fehlerhaft festgestellt, dass es eine bestimmte Antwortquote auf die Auskunftsverlangen gebe, die ein zuverlässiges Maß an Repräsentativität für den betreffenden Markt biete. Insbesondere komme es nicht darauf an, ob der Prozentsatz der eingegangenen Antworten von Wettbewerbern über oder unter einer „Schwelle von 50 %“ der Gesamtzahl der von der Kommission versandten Auskunftsverlangen liege, da es eine solche Schwelle nicht gebe und die Zahl der im vorliegenden Fall eingegangenen Antworten offensichtlich zu gering gewesen sei.

371 Außerdem habe das Gericht in Rn. 956 des angefochtenen Urteils fehlerhaft festgestellt, dass die Zuverlässigkeit der Feststellung der Kommission, dass die Antwortschwelle von 50 % überschritten worden sei, nicht bestritten werden könne.

372 Die Kommission hält das Vorbringen von thyssenkrupp für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. Würdigung durch den Gerichtshof

373 Zur Zulässigkeit des fünften Rechtsmittelgrundes von thyssenkrupp ist festzustellen, dass dieser Rechtsmittelgrund, mit dem beanstandet wird, dass das Gericht zum einen den siebten Klagegrund nicht geprüft habe und zum anderen eine Schwelle festgelegt habe, die ein zuverlässiges Maß an Repräsentativität für den betreffenden Markt bieten solle, entgegen dem Vorbringen der Kommission Rechtsfragen aufwirft und nicht als unzulässig zurückgewiesen werden kann.

374 Was erstens die Begründetheit des Vorbringens von thyssenkrupp angeht, das Gericht habe über den siebten Klagegrund nicht entschieden, weil es ihn nicht richtig verstanden habe, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen auf einem Missverständnis des angefochtenen Urteils beruht.

375 Einleitend ist festzustellen, dass aus der Klageschrift hervorgeht, dass die Überschrift des siebten Klagegrundes lautete: „Verfahrensfehler dadurch, dass die Beantwortung der Auskunftsverlangen nicht durchgesetzt wurde.“ Er betraf folglich einen möglichen Verfahrensfehler der Kommission.

376 Aus dem Inhalt dieses Klagegrundes und insbesondere aus den Rn. 197 bis 199 der Klageschrift ergibt sich ferner, dass thyssenkrupp sich auf die Rüge beschränkte, die Kommission habe im vorliegenden Fall einfache Auskunftsverlangen an die betreffenden Marktteilnehmer gerichtet und die Adressaten dieser Auskunftsverlangen daher nicht zu einer Beantwortung verpflichtet, obwohl sie nach den Art. 11, 14 und 15 der Verordnung Nr. 139/2004 befugt gewesen sei, eine Verpflichtung zur Beantwortung ihrer Auskunftsverlangen vorzusehen. Demzufolge war thyssenkrupp, wie aus Rn. 198 der Klageschrift hervorgeht, der Ansicht, dass die von der Kommission durchgeführte Marktuntersuchung mittels der auf diese Auskunftsverlangen eingegangenen Antworten wegen eines Verfahrensfehlers ungültig sei, insbesondere weil im vorliegenden Fall „mindestens die Hälfte der Befragten [die Auskunftsverlangen der Kommission] nicht [antwortete], ohne dass Durchsetzungsmaßnahmen gegen sie ergriffen worden wären“.

377 Insoweit wird das Vorbringen von thyssenkrupp in den Rn. 197 bis 199 der Klageschrift in Rn. 947 des angefochtenen Urteils zutreffend wiedergegeben.

378 In den Rn. 950 bis 955 des angefochtenen Urteils hat das Gericht das Vorbringen von thyssenkrupp, die Kommission habe ihre Marktuntersuchungen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht ordnungsgemäß durchgeführt, zurückgewiesen.

379 Es hat zunächst in Rn. 950 des angefochtenen Urteils auf Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 hingewiesen und dann in Bezug auf Auskunftsverlangen der Kommission zutreffend danach unterschieden, ob sie durch einfaches Auskunftsverlangen oder durch Entscheidung gestellt werden. Insoweit hat das Gericht in den Rn. 951 und 952 des angefochtenen Urteils klargestellt, dass die Kommission in dem Fall, dass die Adressaten die verlangten Auskünfte nicht innerhalb der gesetzten Frist erteilten, nur dann eine Geldbuße nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 139/2004 oder ein Zwangsgeld nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 139/2004 festsetzen könne, wenn die Auskunftsverlangen durch Entscheidung gestellt würden.

380 Ferner hat das Gericht in den Rn. 953 bis 955 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Kommission im vorliegenden Fall vorgetragen habe, dass sie einfache Auskunftsverlangen übermittelt und systematisch Erinnerungsschreiben an die Adressaten gerichtet habe, die nicht innerhalb der gesetzten Frist geantwortet hätten, was thyssenkrupp nicht bestritten habe. Zum Vorbringen von thyssenkrupp, die Kommission hätte Entscheidungen nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 139/2004 erlassen und dann gegebenenfalls Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen oder Zwangsgeldern für jeden Fall der Nichtbeantwortung durch einen Marktteilnehmer einleiten müssen, hat das Gericht festgestellt, dass solche Auskunftsverlangen mit dem Beschleunigungsgebot unvereinbar gewesen seien, das für die allgemeine Systematik der Verordnung Nr. 139/2004 kennzeichnend sei und die Kommission im Hinblick auf den Erlass der abschließenden Entscheidung zur Einhaltung strikter Fristen verpflichte. Angesichts des weiten Ermessens, über das die Kommission bei der Anwendung der Art. 11, 14 und 15 der Verordnung Nr. 139/2004 verfüge, könne ihr daher nicht vorgeworfen werden, über die Erinnerungsschreiben hinaus, die sie an die Adressaten gerichtet habe, die nicht innerhalb der gesetzten Frist geantwortet hätten, nicht alle oder nicht zumindest eine hinreichende Anzahl von Adressaten nach diesen Bestimmungen zur Beantwortung dieser Auskunftsverlangen verpflichtet zu haben.

381 Was schließlich das Vorbringen von thyssenkrupp in Rn. 198 der Klageschrift angeht, wonach, „[w]enn nicht mindestens die Hälfte der Befragten antwortet, ohne dass Durchsetzungsmaßnahmen gegen sie ergriffen werden, … das Ergebnis der Marktuntersuchung bereits unter Verfahrensgesichtspunkten ungültig [wird]“, hat das Gericht in Rn. 956 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission im vorliegenden Fall angegeben habe, dass die durchschnittliche Antwortquote auf die den betreffenden Marktteilnehmern übersandten relevanten Fragebögen über der Schwelle von 50 % gelegen habe und bei dieser Quote nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie nicht hinreichend repräsentativ sei. Ferner hat das Gericht festgestellt, dass es thyssenkrupp nicht gelungen sei, das Gegenteil nachzuweisen.

382 Aus diesen Gründen kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, den siebten Klagegrund nicht richtig verstanden oder über ihn nicht entschieden zu haben.

383 Was zweitens das Vorbringen von thyssenkrupp angeht, das Gericht habe in Rn. 956 des angefochtenen Urteils fehlerhaft festgestellt, dass es eine bestimmte Antwortquote auf die Auskunftsverlangen gebe, die ein zuverlässiges Maß an Repräsentativität für den betreffenden Markt biete, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen ebenfalls auf einem Missverständnis des angefochtenen Urteils beruht.

384 Zwar hat das Gericht sich auf eine „Schwelle von 50 %“ bezogen, soweit es festgestellt hat, dass im vorliegenden Fall die durchschnittliche Antwortquote auf die Fragebögen über diesem Prozentsatz gelegen habe.

385 Auf diese Schwelle hat das Gericht sich jedoch insoweit bezogen, als es auf das konkrete Argument von thyssenkrupp eingegangen ist, wonach die Kommission die im Verwaltungsverfahren eingegangenen Antworten auf die Auskunftsverlangen nicht hätte berücksichtigen dürfen, da diese Auskunftsverlangen von mindestens 50 % der befragten Unternehmen nicht beantwortet worden seien.

386 U. a. aus Rn. 197 der Klageschrift und Rn. 65 der Erwiderung von thyssenkrupp geht nämlich hervor, dass dieser Prozentsatz von der Klägerin, d. h. von thyssenkrupp, im Verfahren vor dem Gericht angeführt worden war.

387 Dieser Umstand wird in Rn. 947 des angefochtenen Urteils bestätigt, in der das Gericht die Hauptargumente von thyssenkrupp zusammengefasst hat. Aus dieser Randnummer geht hervor, dass nach Ansicht von thyssenkrupp dann, „wenn die Kommission die Erteilung ausstehender Antworten nicht mit Durchsetzungsmaßnahmen erzwungen hat, und angesichts dessen, dass nach den Verfahrensakten die durchschnittliche Antwortquote weniger als 50 % beträgt, im [streitigen] Beschluss aus den eingegangenen Antworten auf die Frage, ob eine Mehrheit von Kunden oder Wettbewerbern der einen oder der anderen konkreten Ansicht ist, keine Schlussfolgerungen gezogen werden dürfen“.

388 Insoweit ist festzustellen, dass das Gericht sich in Rn. 956 des angefochtenen Urteils auf diesen Prozentsatz nur insoweit bezogen hat, als es auf das Vorbringen von thyssenkrupp eingegangen ist.

389 Dem Gericht kann daher nicht vorgeworfen werden, es habe eine Regel hergeleitet, wonach Antworten auf an die betreffenden Marktteilnehmer gerichtete einfache Auskunftsverlangen von der Kommission im Rahmen ihrer Prüfung eines Zusammenschlusses nur berücksichtigt werden könnten, wenn mindestens 50 % der Adressaten dieser Auskunftsverlangen geantwortet hätten.

390 Was schließlich das Vorbringen von thyssenkrupp angeht, das Gericht habe in Rn. 956 des angefochtenen Urteils fehlerhaft festgestellt, dass die Zuverlässigkeit der Behauptung der Kommission, dass die Antwortschwelle von 50 % im vorliegenden Fall überschritten worden sei, nicht bestritten werden könne, genügt die Feststellung, dass thyssenkrupp zwar diese vorgetragene Feststellung angreift, nicht aber, dass die durchschnittliche Antwortquote auf die relevanten Fragebögen, die an die Marktteilnehmer der Märkte gerichtet wurden, für die die Kommission eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs festgestellt hatte, nämlich die Märkte für feuerverzinkten Stahl für die Automobilindustrie und Verpackungsstahl (Weißblech, elektrolytisch verchromter Verpackungsstahl und laminierter Stahl), tatsächlich über der Schwelle von 50 % lag, wie das Gericht in Rn. 956 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat. Daher geht das Vorbringen von thyssenkrupp zu dieser vorgetragenen Feststellung ins Leere.

391 Aus diesen Gründen ist der fünfte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

392 Da keiner der von thyssenkrupp geltend gemachten Rechtsmittelgründe durchgreift, ist das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen. Kosten

393 Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

394 Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr im vorliegenden Fall gemäß dem dahin gehenden Antrag der Kommission die Kosten des vorliegenden Rechtsmittels aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Die thyssenkrupp AG trägt die Kosten. 2. Die thyssenkrupp AG trägt die Kosten. Unterschriften